die volkerrechtliche lage der freien stadt danzig sett

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DIE VOLKERRECHTLICHE LAGE
DER FREIEN STADT DANZIG
SETT 1945
Von
Dr. Hans Viktor BOttcher
GOTTINGEN • VANDENHOECK & RUPRECHT • 1958
YE ROFFENTLICHUNGEN
DES INSTITUTS FUR INTERNATIONALES RECHT
AN DER UNIVERSITAT KIEL
39
Die vom Institut far Internationales Recht an der Universitat
Kiel in dieser Schriftenreihe verOffentlichten Reitz-age bringen
nur die persiinlicben Ansichten der Verfasser zum Ausdruck.
Vandenhoeck & Ruprecht, Gottingen 1958. — Printed in
Germany.— Ohne ausdriickliche Genehmigung des Verlages ist es
nicht gestattet, das Ruch oder Teile daraus auf foto- oder
akustomechanischem Wege zu vervielfaltigen. Gesamtherstellung:
Hubert & Co., Giittingen
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INHALT
Einleitung 15
Erster Tell
GESCHICFITLICHE UND POLITISCHE ENTWICKLUNG
Erster Abschnitt: Errichtung des Freistaates (Entwicklung von
1919 his 1932)
17
A. Abtrennung Danzigs vom Deutschen Reich und Griindung eines
selbstandigen Staates 17
B. Die Lage Danzigs zwischen dem Deutschen Reich und Polen 21
Zweiter Abschnitt: Durchsetzung des Nationalsozialimus in Danzig (Ent23
wicklung von 1933 bis 1937) A. Regierungsiibernahme durch die Nationalsozialistisehe Deutsche
Arbeiterpartei B. Verfassungsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen mit dem Välkerbund I. Volkstagswahlen im. Jahre 1935 II. Einschrankung der Kompetenzen des VOlkerbundes gegeniiber
Danzig 23
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Dritter Abschnitt: Vorbereitung der Wiedereingliederung (Entwicklung von
1937 bis 1945) A. Die Situation zwischen Danzig und dem Viilkerb-und B. Deutsch-polnische Kontroverse bezilglich Danzigs C. Rivalititt zwischen Partei und Staat D. Die
I.
II.
III.
IV.
Ereignisse des Jahres 1939 bis zur Eingliederung 1VIilitArische Vorbereitungen Putschversuche ZusammenstO13e zwischen. Danzig und Polen Staatsstreich Vierter Abschnitt: Wiedereingliederung und deutsche Verwaltung (Entwick-
lung von 1939 his 1945) A. Eingliederung Danzigs in das Deutsche Reich 28
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B. Deutsche Gesetzgebung zur Vollziehung der Eingliederung I. Gesetz fiber die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig
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mit dem Deutschen Reich vom. 1. 9. 1939 II. PrMB des Fiihrers und Reichskanzlers aber die Gliederung und
37
Verwaltung der Ostgebiete vom 8. 10. 1939 Inhalt
III.
Runderlal3 des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb
der deutschen StaatsangehOrigkeit in den in das Deutsche Reich
eingegliederten Ostgebieten vom 25. 11. 1939 IV. Verordnung fiber die deutsche Volksliste und die deutsche
StaatsangehOrigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom
4. 3. 1941 in der Fassung vom 31. 1. 1942 V. R-underla.6 des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb
der deutschen StaatsangehOrigkeit durch ehemalige polnische und
Danziger Staatsangehorige vom 13. 3. 1941 39
Fiinfter Abschnitt: Besetzung Danzigs durch Polen im Jahre 1945 und Ausweisung der Beviilkerung 39
Sechster Abschnitt: Organisation der vertriebenen Danziger innerhaib Westdeutschlands und ihre politischen Handlungen seit 1945
41
A. Entstehung einzelner Heimatgruppen B. Der Bund der Danziger e.V 41
42
C. Die Vertretung der Freien Stadt Danzig D. Denkschrift der Danziger 43
E. Exilregierung 45
P. Legitimation der Vertretung der Freien Stadt Danzig I. Wahlen II. Massenversammlungen 45
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Zweiter Tell
STELLUNGNAHME ZUR DANZIGER FRAGE
Erster Abschnitt: Standpunkt der Danziger 47
A. Rechtslage B. Ansprache 47
49
C. Politische Einstellung der Danziger 50
51
Zweiter Abschn,itt: Standpunkt der Alliierten A. Westliche Alliierte I. Allgemein rechtliche Beurteilung sowie Praxis im Ausland 1. VOlkerbund und VOlkerbundskommissar 2. England 3. Frankreieh 4. Vereinigte Staaten von Amerika 5. Ubrige Staaten II. Praxis der Besatzungsmachte in. Westdeutschland 1. Praxis hinsichtlich der StaatsangehOrigkeit 2. Praxis hinsichtlich Versorgungsfragen 51
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B. Sowjetunion und Polen I. Polen II. Sowjetunion 54
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Inhalt
5
Dritter Abschnitt: Deutsche Stellungnahme 63
A. Schrifttom 63
63
I. rbersicht II. Irmerstaatliche Giiltigkeit der Eingliederung 1939 (nach deutschem Recht) III. Ungiiltigkeit der Eingliederungen 1939 und 1945 1. Deutsche StaatsangehOrigkeit 2. Staatenlosigkeit 3. Danziger StaatsangehOrigkeit B. Die Praxis in Verwaltung, Gesetzgebung und Rechtsprechung I. Praxis hinsichtlich versorgungsrechtlicher Fragen II. Praxis hinsichtlich der Staatsangehorigkeit 1. Praxis in der britischen and franzOsischen Besatzungszone
(Deutsche Staatsangehorigkeit) 2. Praxis in der amerikanisehen Besatzungszone (Danziger
StaatsangehOrigkeit) 3. Vereinheitlichung der Praxis (Deutsche StaatsangehOrigkeit) 64
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Dritter Tell
STAATS- UND VOLKERRECHTLICHE PROBLEME
Erster Abschnitt: Das Problem der Annexion der Freien Stadt Danzig 1. K apit el : Die Eingliederung Danzigs in das Deutsche Reich im Jahre
1939 A. Staatsrechtliche Beurteilung I. Voraussetzungen fiir die Eingliederung nach deutschem
Stan tsrecht 1. Art. 2 und 78 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung 2. Wirksamkeit der Bestinaraungen. der WRV fiber die Eingliederung fremden Staatsgebietes Beurteilung der Rechtsakte des Danziger Staates 1. Beurteilung nach der Danziger Rechtsordnung 2. AnschluBwille der Bevolkerung als mogliche Legitimationsquelle 3. Der Gesichtspunkt der Rechtserneuerung durch Staatsumwalzungen III. Folgerungen fiir die Bewertung der Wiedervereinigung nach
deutschem. Becht 1. Rechtsgeltung verfassungswidriger Gesetze 2. EinfluB des VOlkerrechts auf das deutsche innerstaatliche
Recht B. VOlkerrechtliche Beurteilung I. Die Eingliederung als vertragliche Inkorporation 1. Titel: Vertragliche Inkorporation eines ganzen Staates im
VOlkerrecht 2. Titel : Die Eingliederungsakte unter dem Gesichtspunkt
der vertraglichen Inkorporation 3. Titel: Die Frage der Rechtsgiiltigkeit der vertraglichen
korporation Danzigs In
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Inhalt
AA. Aus-vvirkungen der Rechtsmangel der Danziger Eingliederungsakte I) Selbstbestimmungsrecht II) VOlkerrechtliche Vertretungsbefugnis des Danziger ,Staatsoberhauptes" als „allgemeine defacto -Regierung" BB. Verletzung vOlkerrechtlicher Vertrage I) Verletzung vOlkerrechtlicher Vertrage durch
Danzig II) Verletzung vOlkerrechtlicher Vertrage durch das
Deutsche Reich 1. Versailler Vertrag a) Per Versailler Vertrag als Grundlage des
-vOlkerrechtlichen Status der Freien Stadt
Danzig b) Bindung des Deutschen Reiches an den
Rechtsstatus Danzigs 2. Kellogg-Pakt a) Bedeutung des Kellogg-Paktes fiir nichtkriegerische Gewaltakte b) Die Besetzung Danzigs durch das Deutsche
Reich unter dem Gesichtspunkt des „Kriegszustandes" aa) Das deutsche Vorgehen in Danzig bb) Per deutsche Angriff auf Polen CC. SchluBfolgerung (Bewertung der vertraglichen Inkorporation) II. Die Eingliederung als einseitige Inkorporation 1. Titel : „Annexion" AA. Formelle Voraussetzungen der Annexion I) Merkmale der Annexion II) Die Eingliederung Danzigs tinter dem Gesichtspunkt der Annexion 1. Gewaltsamkeit des deutschen Vorgehens 2. Inbesitznahme 3. Annexionserkldrung BB. Frage der RechtmdBigkeit oder Rechtswidrigkeit der
Annexion I) Kriegerische Annexion II) Nichtkriegerische Annexion 1. Die Bedeutung gevvaltsamer Gebietserweiterungen als StOrung der VOlkerrechtsordnung . .
2. Vertragsrecht a) Art. 10 der VOlkerbundssatzung b) Kellogg-Pakt 3. VOlkergewohnheitsrecht CC. Anerkennung DD. Zusammenfassung 2. Titel : „Militarische Besetzung" AA. Abgrenzung von „Annexion" und „occupatio bellica"
BB. Die deutsche Besetzung Danzigs als „occupatio bellica"
I) Meinungsstreit II) Zusamnienhang zwischen der deutschen Besetzung Danzigs und dem deutsch-polnischen
Kriege 89
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Inhalt
7
1. Auswirkung der VOlkerbundsgarantie 2. Danzig als deutsche Militarbasis III) Analoge Anwendung der Regeln fiber die ,occupatio bellica" III. Teilergebnis (Die vOlkerrechtliche Beurteilung des deutschen
Vorgehens in Danzig) 109
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111
114
2. Kap it el : Die Eingliederung Danzigs in die Republik Polen. im Jahre
1945 A. Vorgange, die zur Eingliederung Danzigs fiihrten I. Dekret vom 30. Marz 1945 1. Inhalt des Dekretes 2. Griindung der Wojewodschaft Danzig a) Verwaltungsaufteilung b) StaatsangehOrigkeitsgesetzgebung c) Sonstige Gesetzgebung 3. Austlehnung der polnischen Gesetzgebung auf Danzig
II. Sonstige Annexionsmerkmale B. Rechtliche Wiirdigung der polnischen Inkorporationshandlungen.
I. Annexionserkldrung im Stadium der „occupatio bellica" .. .
II. Die Potsdamer Beschliisse 1. Die politischen Bestrebungen der Alliierten beziiglich
Danzigs -wahrend des II. Weltkrieges a) Entwieklung bis zur Krim-Konferenz b) Von Jalta bis Potsdam c) Verhandlungen. in Potsdam 2. Wiirdigung der Potsdamer Erkldrung (Textauslegung) . . . a) Die Einbeziehung Danzigs in die sowjetische Besatzungszone b) Vergleich mit der Bestimmung beziiglich K5nigsbergs
c) Anordnung der Ausweisung deutscher BevOlkerung . .
3. Polnische Verwaltung a) Besetzung durch die Alliierten b) Zweck der alliierten Besetzung c) Berechtigung der alliierten. Manahmen and die rechtlichen Schranken Sonstige Reehtfertigungsgriinde Teilergebnis (Die vOlkerrechtliche Beurteilung des polnischen
Vorgehens in Danzig) 136
..
136
Zweiter Abschnitt: Das Problem des Fortbestandes des Danziger Staates 114
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1. K ap it el : Das Problem der Nichtigkeit volkerrechtswidriger Gebiets136
veranderungen A. Rechtliche Bedeutung der Nichtigkeit volkerrechtswidriger Gebiets136
veranderungen B. Bestrebungen im modernen. VOlkerrecht zur vertraglichen Durehsetzung der Nichtigkeit volkerrechtswidriger Gebietsveranderun137
gen 137
Rechtsentwicklung
bis
zur
Stimson-Erkldrung
I.
II. Rechtsentwicklung seit der Stimson-Erkldrung bis zum
138
II. Weltkrieg 8
Inhalt
III. Rechtsentwieklung seit dem IL Weltkriege 139
1. Einflul3 des panamerikanischen Rechtsdenkens 139
2. Atlantik-Charta and ITNO-Charta 140
140
C. Neuere Staatenpraxis 142
D. Stellungnahme I. Grundsatz 142
1. „Nichtigkeit" im VOlkerrecht 142
2. „adjudicatio" als mEiglicher Ausgleich im Falle der Bejahung
der Nichtigkeit 142
II. Ausnahme (Annexion im Stadium der „occupatio bellies.") 143
2. Kapitel: Das Problem der Umwandlung der „occupatio bellica" in
eine vollendete Annexion 144
A. Voraussetzungen fiir die Umwandlung in eine vollendete Annexion 144
B. Fortsetzung der occupatio bellica als „Zwischenzustand" 145
3. Kapitel: Das Problem der Nichtanerkennung valkerrechtswithiger
146
Gebietsveranderungen A. Nichtanerkennung der Inkorporationen Danzigs 146
I. Nichtanerkennung der Annexion durch das Deutsche Reich
146
im Jahre 1939 II. Nichtanerkennung der Annexion durch Polen im Jahre 1945 147
B. Rechtliche Auswirkungen der Nichtanerkennung auf den Bestand
des Danziger Staates 147
„Nichtanerkennungstheorie"
I.
147
II. Bedeutung der Nichtanerkennung im Stadium der occupatio
bellica 148
4. Kapitel: Das Problem der Staatskriterien im „Zwischenzustand" 149
A. Die Staatsgewalt 150
I. Die Exilregierung unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung der
150
Staatsgewalt 151
II. Das Staatsvolk als Trager der Staatsgewalt B. Das Danziger Staatsvolk 152
152
I. Begriff des Staatsvolkes II. Die Danziger im Exil unter dem Gesichtspunkt des Staats153
volkes C. Rechtliche Bedeutung der Trennung von Staatsvolk and Staats155
gebiet wahrend der occupatio bellica I. Objektive Unmeglichkeit des Zusammenschlusses als „Staats155
yolk" infolge der occupatio bellica 156
II. Ergebnis Dritter Abschnitt: Das Problem der StaatsangehOrigkeit
A. Erwerb der deutschen StaatsangehOrigkeit I. Rechtsakt der Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit
II. Wirkung der Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit 1. Die rechtliche Lage 1939-1945 2. Die rechtliche Lage seit 1945 157
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Inhalt
a) StaatsangehOrigkeitsverhaltnisse bis zum Inkrafttreten des
Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit
vom 22. 2. 1955 aa) BeschluB des Bundesverfassungsgerichts vom 28. 5. 1952
aaa) Rechtsgrundsatze bbb) Wiirdigung bb) Rechtsgrundsatz des Verbots des „venire contra factum
proprium" aaa) Grundsatz bbb) Die Bekundung des Willens b) StaatsangehOrigkeitsverhaltnisse seit dem Inkrafttreten des
Gesetzes zur Regelung von Fragen. der StaatsangehOrigkeit
vom 22. 2. 1955 B. Fortbestehen einer Danziger Staatsangehorigkeit
C. Zusammenfassung I. Rechtslage wahrend des „Zwischenzustandes" II. Rechtslage nach Beendigung des „Zwischenzustandes" 9
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DOKUMENTENANHANG
1 Verordnung betreffend das Staatsoberhaupt der Freien Stadt Danzig
vom 23. 8. 1939 2 Polnisehe Note vom 24. 8. 1939 an den Senat der Freien Stadt Danzig
(Protest gegen Forsters Ernennung zum Staatsoberhaupt) 3 Danziger „Staatsgrundgesetz" vom. 1. 9. 1939 4 Telegranam. des Danziger Staatsoberhau.ptes an den „Fiihrer" des
Deu.tsch.en Reiches am 1. 9. 1939 und Antworttelegramm vom gleichen
Tage 5 Aufruf des Oberbefehlshabers des Heeres, v. Brauehitsch, an die
Danziger BevOlkerung am 1. 9. 1939 (Auszug) 6 Gesetz fiber die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem
Deutsehen Reich vom 1. 9. 1939 (Auszug) 7 Polnisches Dekret vom 30. 3. 1945 fiber die Bildung der Wojewodschaft
Danzig 8 2 Schreiben fiber die Bildung des Rates der Danziger vom 10. 5. 1947
9 Abkonamen zwischen der Vertretung der Freien Stadt Danzig und
den Landsmannsehaften WestpreuBen vote. 20. 6. 1949 10 Rede von Lord Halifax vor dem House of Lords and von Chamberlain vor dem House of Commons am 2. 9. 1939 (Auszug) 11 Schreiben eines UNRRA District Directors an den UNRRA Director
Preetz vom 3. 8. 1945 (betr. Status der Danziger) 12 Antworten auf Fragen im englisehen Unterhaus beziiglich Danzig
vom 31. 10. 1945; 18. 11. 1946; 12. 12. 1946 (Ausztige) 13 Urteil des Ra8d voor het Rechtsherstel vom 28. 8. 1956 (betr. Vernatigen eines Danzigers in Holland) 172
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Inhalt
14 Schreiben der Schweizerischen Verrechnungsstelle, Abt. fär die
Liquidation deutscher VermOgenswerte, vom 9. 2. 1953 an Dr. Stern-
feld (betr. Danziger VermOgen in der Schweiz) 15 Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland,
London, vom 14. 9. 1951 (betr. StaatsangehOrigkeitsverhaltnisse der
Danziger in Deutschland) 16 Schreiben des Auswartigen Amtes an die Forschungsstelle fiir VOlkerrecht and auslanclisches Offentliches Recht der Universitat Hamburg
vom 28. 7. 1953 (betr. Rechtswirksamkeit von Kollektiveinbiirgerungen von ehemaligen SthatsangehOrigen der Freien Stadt Danzig)
17 RunderlaB des Auswartigen Amtes vom 2. 3. 1953 (betr. Status der
Danziger) 18 Schreiben der Militarregierung von Nordrhein-Westfalen an das
Danzig-Sekretariat vom 21. 4. 1949 (betr. Danziger in Deutschland)
19 Entscheidung der Britischen Militarregierung von Nordrhein-Westfalen vom 6. 5. 1948 (betr. Rechtswirksamkeit des Wiedervereinigungsgesetzes vom 1. 9. 1939) 20 Erla13 des Oberprasidenten der Nordrheinprovinz vom 10. 4. 1946
(betr. Danziger in Deutschland) 21 Schreiben des Ministers des Innern des Hessischen Staatsministeriums
vom 18. 2. 1949 (betr. Status der Danziger) 182
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187
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188
ABKURZUNGEN VON
GESETZ-, VERORDNUNGS-, ENTSCHEIDUNGSUND DOKUMENTENSAMMLUNGEN
ADAP
AJIL
Arch. off. R.
Arch. VR
BBIP
Berber
BannerDudenJanssen
B YIL
Voile des
Crusen' Lewinsky
DDP
Akten zur deutschen au.swartigen Politik 1918-1945 aus dem
artigen Amtes Serie D/1937-1945,
Archiv des deutschen Ausw
herausgegeben von den Regierungen der Vereinigten Staaten
von Amerika, England und Frankreich.
Bd. V : Polen, Sildosteuropa, Lateinamerika, Klein- und Mittelstaaten, Juni 1937-1939 (Baden-Baden 1953).
Bd. VI: Die letzten Monate vor Kriegsausbruch, -.Harz bis August
1939 (Baden-Baden 1956).
American Journal of International Law.
Archiv des Offentlichen Rechts.
Archiv des VOlkerrechts.
Bulletin du Bureau d'Infoimations Polonaises.
Das Diktat von Versailles, Entstehung, Inhalt und Zerfall.
Eine Darstellung in Dokumenten (Essen 1939).
Deutsches VermOgen im Ausland. Internationale Vereinbarungen
-und auslandische Gesetzgebung (unter Mitarbeit der Studiengesellschaft fUr privatrechtliche Auslandsinteressen, herausgegeben vom Bundesministeriurn fiir Justiz, 3 Bde, Kean.
1951-1955).
British Year Book of International Law.
17m den Frieden mit Deutschland (Dokumente und Berichte des
Europa-Archivs, Bd. 6, Oberursel 1948).
Danziger Staats- und VOlkerrecht (Bd. 2, Danzig 1935, im Anschlul3 an Bd. 1 von Lewinsky-Wagner; s. dort).
Dokumente der deutschen Politik, Bd. 1-7, begr. von der
Hochschule Els Politik, fortgef. von dem deutschen auslandswissenschaftlichen Institut (Berlin 1937-1940).
Auslandische Dokumente zur Oder-NeiBe-Linie (Osthandbuch,
Heft 6, Stuttgart 1949).
Deutsches
Biiro fiir
Friedensfragen
100 Dokumente zur Vorgeschichte des Krieges, Auswahl aus
Deutsche
Informations- dem amtlichen deutschen WeiBbuch (Berlin 1940).
stelle
Europaische Politik 1933-1939 im Spiegel der Prager Akten
Deutsches
(Bd. 8, Essen 1941).
Institut fiir
a-uBenpolitische
Forschung
Danziger Juristische Monatsschrift.
DJM
Dokumenta- Die Vertreibung der deutschen BevOlkerung aus den Gebieten
ostlich der Oder-NeiBe (Bd. I/1, 1/2, o. D., herausgegeben vom
tion der
Bundesminister fiir Vertriebene).
Vertreibung
12
Dokumente
and
Materialien
DVK
Dz. U.
EA
EKV
Engl. Blaubuch
Frz. Gelbbuch
GA
GB1
Hack-worth
IIBDStR
HBVR
IMG
IoP
JIR
JurB1
Kraus,- Heinze
,KrausROdiger
Lauterpacht
LewinskyWagner
LP
LR
MFA
v. Mangoldt
Abkiirzungsverzeichnis
Dokumente und Materialien aus der Vorgeschichte des zweiten
Weltkrieges aus dem Archiv des Auswartigen. Amtes (Bd. 1-2,
herausgegeben vom Ministerium fiir Auswartige Angelegenheiten
der LTdS SR, Moskau 1948-1949).
Dokumente zur Vorgeschichte des Krieges, herausgegeben vom
Auswartigen Amt, Nr. 2 (Berlin 1939).
„Dziennik Ustaw", Polnisches Gesetzblatt.
Europa Archiv.
Entscheidungen des Hohen Kommissars des VOlkerbundes in
der Freien Stadt Danzig. Zusammengestellt und herausgegeben
beim Senat der Freien Stadt Danzig 1921---1932, 6 Bande,
(Danzig 1922-1933).
English Blue Book. Documents concerning German-Polish Relations and the Outbreak of Hostilities between Great Britain and
Germany on September 3, 1939. His Majesty's Stationary Office,
Miscellaneous No. 9 (London 1939).
Livre Jamie Francais. Documents diplomatiques 1938-1939.
Ministere des Affaires Etrangêres.
Archiv des Gottinger Arbeitskreises.
Gesetzblatt der Freien Stadt Danzig.
A Digest of International Law, 8 Bde, Washington 1940-1944.
Handbuch des deutschen Staatsrechts. In: Das Offentliche Recht
der Gegenwart, Bd. 28/29. Herausgegeben von Anschatz -und
Thoma 1930/32.
Handbuch ffir VOlkerrecht.
Internationaler Militargerichtshof zu NUrnberg. Prozel3 gegen
die Hauptkriegsverbrecher vom 14. 11. 1945-1. 7. 1946. 42 Bde.
1947-1949. Herausgegeben vom Sekretariat miter der Autoritat
des Obersten Kontrollrates far Deutschland. Nurnberg 1947.
Information on Poland. Polnisches AuBenministerium, Presseund Informationsabteilung Warschau (Posen 1949).
Jahrbuch far Internationales Recht (Bd. 1-2, 1948, 1949 =
Jahrbuch fur Internationales und auslandisches Offentliches
Becht).
(Osterr.) Juristische Blatter.
VOlkerrechtliche Urkunden zur europaischen. Friedensordnung
seit 1945 (Institut fiir VOlkerrecht an der Universitat Gottingen,
Bonn 1953).
Urkunden zmn Friedensvertrag von Versailles vom 28. Juni
1919 (Berlin 1921).
Annual Digest of Public International Cases (London, ab 1919).
Danziger Staats- un.d Volkerrecht, Bd. 1 (Danzig, Berlin 1927).
Legislation Polonaise (Warschau, 1950).
Law Reports of Trials of War Criminals, Bd. XIII, S. 70:
Case No. 74, Trial of Gauleiter Arthur Greiser, Supreme National
Tribunal of Poland, 21st June-7th July, 1946.
Ministry for Foreign Affairs Republic of Poland. Official Documents concerning Polish-German and Polish-Sowjet relations
1933-1939 (Paris 1940).
Kriegsdokumente fiber Biindnisgrundlagen, Kriegsziele und
Friedenspolitik der Vereinten Nationen (Veroffentlichungen des
Tnstituts fiir Internationales Recht an der Universitat Kiel,
Heft 1, Hamburg 1946).
Ablearzungsverzeichnis
13
San-Franzisko-Charta der Vereinten Nationen, Potsdamer Erklarungen. -und andere Dokumente (Hamburg 1948).
Zeittafel und Dokumente zur Oder-Nei6e-Linie 1939-1952/53
Marzian
(Kitzingen/M. 1953).
Mitteilungs- and Verordnungsblatt des Oberprasidenten der
MuVOB1
Nordrhein-Provinz.
Nederlands Juristenblad.
NJurB1
Osterreichische Zeitschrift fiir Offentliches Recht.
OZ
Polish Embassy London. Poland, Germany and European Peace.
PGEP
Official Documents 1944-1948 (London 1948).
Polnischer
Pressedienst der polnischen Militarrnission beim
PPD
Alliierten Kontrollrat in Berlin.
Zeitschrift fiir auslandisches und internationales Privatrecht.
,RabelsZ
Acadeniie de Droit International, Recueil des Cours.
RdC
Revue de Droit International.
RDI
Revue Generale de Droit International Public.
RGDI
Royal
Institute of International Affairs. United Nations DocuRIIA
ments 1941-1949.
Review of Polish Law.
RPL
L'evolution de la nationalite allemande d'apres les textes- (1842
Ruby
a 1953), Etude des Problemes de Nationalite en Allemagne
Occidentale au cours des vingt dernieres annees et Recueil des
140 principal-IN- textes sur la Nationalitó Allemande promulgues
de 1842 a 1953 (deutsch u. frz., Baden-Baden 1954).
Societe des Nations, Journal Officiel.
SdN JO
Societe des Nations. L'Heritage de la Societe des Nations
S dN l'Ileri(Genf 1946).
tage
SdN Rapport Societe des Nations. Rapport sur Pceuvre de la Societe.
Societe des Nations. Rapport sur les Travaux- de la Societe
SdN RT
pendant la guerre (Genf 1940).
Serie de publications de la Societe des Nations.
SdN SP
Staatsanzeiger fiir Danzig (seit 13. 3. 1920).
StAD
Mitteilungsblatt
des Bundes der Danziger, seit Jg. 1950.
,,T_Tuser Danzig
Z. ausl. off. R. Zeitschrift nix auslandisches Offentliches Recht and VOlkerrecht.
v. Mangoldt
EINLEITUNG
Die Stadt Danzig war in folge ihrer wirtschaftlich giinstigen Lage an der
Weichselmiindung von jeher den Aggressionsversuchen ihrer Nachbarn ausge.,setzt. Immer wieder hat sie jedoch ihre Unabhangigkeit durchsetzen
kOnnen. Selbst nach dem Zweiten Thorner Frieden, als die Stadt sich mit
der polnischen Krone verband, vermochte sie ihre Selbstandigkeit zu behaupten und ihren deutschen Charakter zu wahren. Seit 1793 war sie —
mit Unterbrechung durch die napoleonische Besatzungszeit — Bestandteil
PreuBens, spater des Deutschen Reiches. Durch den Versailler Vertrag
wurde Danzig Freistaat. Im September 1939 erfolgte die Wiedervereinigung
mit dem Deutschen Reich. Im Marz 1945 geriet Danzig in polnischen Besitz.
Der 2. Weltkrieg endete ohne allgemeinen Friedensvertrag. Zahlreiche
durch den Kriegsverlauf strittig gewordene territoriale Rechtsverhaltnisse
sind daher ungeklart geblieben. Auch Danzig gehOrt zu jenen Gebieten,
iiber deren rechtliches Schicksal eine Einigung unter den Beteiligten nicht
zustande gekommen ist. Infolge theses Spannungsverhaltnisses vermochten
sich die politischen Handlungen bisher einer rechtlichen. Normierung und
damit jeder Kontrolle zu entziehen und einer „vollendeten Tatsache" entgegenzustreben. Dieses Provisorium dauert nun bereits dreizehn Jahre.
Etwa 300000 Danziger leben als „Vertrieben.e" auBerhalb ihres Heimatgebietes. Ein derartiger Schwebezustand lost zahlreiche rechtliche Probleme aus.
In diesen. Bereich gehOrt auch die Frage, ob der Danziger Staat noch
existiert and ob es noch eine Danziger Staatsan.gehOrigkeit gibt. In der
Verwaltungspraxis and in der Rechtsprechung des In- und Auslandes ist
sie vereinzelt angesprochen, im Schrifttum wiederholt zum Gegenstand der
ErOrterung gemacht warden. Abgesehen von einigen Ausnahmen handelt
es sich hierbei aber nicht um ausfiihrliche and griindliche Abhandlungen,
sondern meter um kurze rbersichten.. Bei dem Studium der verschiedenen
VerOffentlichungen stellt man iiberdies fest, daB sich sowohl aus den Ergebnissen als auch aus den Begriindungen eine auffallig uneinheitliche Beurteilung ergibt. Der Verfasser bemiiht sich in der vorliegenden Arbeit, die
verschiedenen Rechtsansichten zu wiirdigen und einen Beitrag zur Klarung
der genannten Rechtsprobleme zu liefern.
Zwei Ereignisse haben die staats- mid vOlkerrechtliche Ent wicklung
Danzigs in neuester Zeit entscheidend beeinfluBt : die Wiedervereinigunn
mit dem Deutschen. Reich am 1. 9. 1939 und die Einbeziehung in die polni.
16
Einleitung
sche Verwaltung am 7. 4. 1945. Auf jene beiden politischen Geschehnisse
werden sich die nachfolgenden Untersuchungen zu konzentrieren haben.
Zunachst wird eine Darstellung der geschichtlichen und politisehen Ereignisse vorgenommen, soweit sie als Grundlage fiir die rechtliche Begutachtung
erforderlich ist. Es wird hierbei besonders der Versuch gemacht, jene Zusammenhange aufzudecken, die den wachsenden EinfluB des Deutschen
Reiches auf die Danziger Entwicklung in den Vorkriegsjahren bedingten
and die schlieBlich zu den EingliederungsmaBnahmen fahrten. Imifinblick
auf die Frage, ob ein juristisches Fortleben der „Freien. Stadt Danzig" als
staatliches Gebilde denkbar ist, wird auch auf die staatsrechtlichen Bestrebungen und Organisationen der vertriebenen Danziger innerhalb Westdeutschlands eingegangen. Im AnschluB daran folgt eine eingehende Darstellung der verfiigbaren Stellungnahmen zum bezeichneten Problemkreis,
wobei zunachst die Meinung der Danziger selbst, sodann der Standpunkt
des Auslandes and schlieBlich die Stellungn.ahme innerhalb der Bundesrepublik behandelt wird. In einem. Britten Teil werden die sich aus dem
ersten Teil ergebenden and im zweiten Teil aufgeworfenen staats- und
vOlkerrechtlichen Probleme einer Wiirdigung unterzogen. Ilierbei wird ausgegangen von ether Beurteilung der innerstaatlichen, zur Vereinigung fiihrenden Vorgange in Danzig, urn anschlieBend die Wirkungen gewaltsamer
Geloietsverand.erungen im VOlkerrecht zu untersuchen und die Frage zu
loeantworten, wieweit ein Stadt trotz fremder Okkupation juristisch fortzubestehen vermag. AbschlieBend wird die gegenwartige StaatsangehOrigkeit der Danziger untersucht.
Erster Tell
GESCHICHTLICHE UND POLITISCRE
ENTWICKLUNG
Erster Abschnitt
Errichtung des Freistaates
(Entwicklung von 1919 his 1932)
A. Abtrennung Danzigs vom Deutschen Reich and
Griindung eines selbstandigen Staates
Naeh Beendigung des 1. Weltkrieges erhob der neugeschaffene polnische
Staat die Forderung, Danzig vom Deutschen. Reich abzutrennen und an
Polen anzugliedern. Es gelang Polen, die Alliierten von der Notwendigkeit
zu iiberzeugen, ihnen in Danzig einen „freien Zugang zum Meere" zu sichern.
Die deutsche Friedensdelegation hingegen berief sich auf das Selbstbestimmungsrecht der VOlker und wandte sich gegen die Abtretung der Stadt
Danzigl, deren BevOlkerung bis auf eine kleine, in erster Linie polnische
Minderheit (ca. 4%) 2 deutsch war. Sie erklarte sich indessen bereit, Polen
in den Hafen. Memel, Konigsberg und Danzig besondere Rechte zu sichern.
Die Alliierten bekannten sich zu keiner der beiden Auffassungen. Sie
waren. -untereinander uneinig. Lloyd George und zuerst auch Wilson
wiinschten. Danzig als rein deutsche Stadt bei Deutschland zu belassen.
Clemenceau dagegen war bereit, den polnischen Wiinschen nachzugeben a.
Es kam zu einem KompromiB. Die Alliierten sahen die zweckmaBigste
LOsung in der Schaffung eines selbstandigen Danziger Staates, in dem
Polen zur Sicherung des freien Zugangs zur Ostsee Sonderrechte eingeraumt
werden sollten. In ;liver Antwort erklarten. die Alliierten Mate u. a. 4 :
1 Note der deutschen Delegation vom 29. 5. 1919, abgedruckt bei Kraus Rodiger S. 433ff, insbes S. 468f.
2 Keyser, Geschichte der Stadt Danzig S. 30.
3 Vgl. Recke, Danzig auf der Pariser Fried enskonferenz.
4 Aus der Mantelnote Clemenceaus vom 16. 6. 1919, auszugsweise abgedruckt
bei Lewinsky-Wagner S. 194.
2 7467 Bdttcher, Danzig
18
Abtretung Danzigs
„. . . Die Stadt Danzig soil die Verfassung einer Freien Stadt erhalten; ihre
Einwohner sollen autonom sein; sie sollen nicht unter die Herrsehaft Polens
konamen und sollen. keinen Teil des polnischen Staates bilden. Polen soil gewisse
wirtschaftliche Rechte in Danzig bekommen, die Stadt selber ist von Deutschland abgetrennt worden, well es kein anderes mogliches Mittel gab, jenen
,freien und sicheren Zugang zum Meer& zu verschaffen, welchen Deutschland
zu iiberlassen versprochen hatte."
Von dem deutschen Interesse an einer Verbindung zwischen Reich und
OstpreuBen wurde nicht gesprochen.
Die Abtretung Danzigs erfolgte am 10. 1. 1920 mit dem Inkrafttreten
des VersaiLler Vertrages. Das zwischen den Alliierten und dem Deutschen
Reich am 9. 1. 1920 unterzeichnete Pariser Abkommen 5 regelte den
gleichzeitigen Ubergang der Staatshoheit der G-ebiete Danzig and Memel
an die alliierten and assoziierten Hauptmachte. Durch den Versailler Vertrag6 verpflichteten sich die Alliierten, die Stadt Danzig nebst dem in Art.
100 bezeichneten Gebiete als Freie Stadt zu errichten und sie unter den
Schutz des VOlkerbundes zu stellen (Art. 102). Die Alliierten verpffichteten
sich ferner, ein tbereinkommen zwischen der polnischen Regierung und der
Freien Stadt Danzig zu verrnitteln, das mit der Errichtung der Freien Stadt
Danzig in Kraft treten sollte (Art. 104). Der Zweek dieses Vbereinkommens
sollte sein, Danzig in das polnische Zollgebiet aufzunehmen, eine Freizone
im Hafen zu errichten, der polnischen. Regierung die Leitung der auswartigen
Angelegenheiten der Freien. Stadt Danzig sowie den Schutz ihrer StaatsangehOrigen im Ausland zu iibertragen and die gleichmaBige Behandlung
der polnischen and Danziger BevOlkerung im Gebiet des Freistaates sicherzustellen. Ferrer sollten Polen durch dieses Abkommen gewisse Rechte
wie freie Benutzung und der Gebrauch der WasserstraBen, Docks, Binn.enhafen, Vberwachung and Verwaltung der Weichsel and des gesamten
Eisenbahnnetzes usw. eingeraumt werden, um Aim die ungehinderte Einmid Ausfuhr durch den Danziger Hafen zu sichern (Art. 104). Die Verfassung
sollte im Einvernehmen mit einem Hohen Kommissar des VOlkerbimdes
von Vertretern der Freien Stadt Danzig ausgearbeitet and vom VOlkerb-und
gewahrleistet werden. Der Hohe Kommissar nahm seinen Sitz in Danzig.
Er wurde mit der erstinstanzlichen Entscheidung der Streitigkeiten zwischen Polen and der Freien Stadt Danzig betraut (Art. 103).
Die Errichtung der Freien Stadt Danzig erfolgte (lurch die Errichtungsurkirnde der Botschafterkonferenz der alliierten und. assoziierten Hauptmachte vom 27. 10. 1920, die am 9. 11. 1920 von den Vertretern der Freien
5 Vbereinkommen, betreffend die Abtretung der Gebiete von Danzig und
Memel, abgedruckt bei Lewinsky-Wagner S. 194; Kraus-ROdiger Bd. II,
S. 868.
6 Art. 100-108 enthalten die Bestimmungen -Ether Danzig.
V älkerbund und Danzig
19
Stadt angenommen wurde and am 15. 11. 1920 in Kraft trat 7 . Gleichzeitig
trat der Pariser Vertrag zwischen Polen und Danzig vom 9. 11. 1920 in
Kraft, der auf Grund des Art. 104 des Versailler Vertrages abgeschlossen
wurde 8. Er bildete die Rechtsgrun.dlage fur die Beziehirngen zwischen
Danzig und Polen°. Im Einvernehmen mit dem Hohen Kommissar des
VOlkerbundes arbeitete die verfassungsgebende Versammlung eine Verfassung aus und nahm sie am -49. 8. 1920 an. Der VOlkerbund bestatigte am
17. 11. 1920 10 das Inkrafttreten der Verfassung. Gleichzeitig iibernahm
er the Garantie dieser Verfassung und erklarte ferner, daB die Freie
Stadt mit dem Tage ihrer Errichtung durch die alliierten und assoziierten Hauptmachte geinaB Art. 102 des Versailler Vertrages ureter den
Schutz des VOlkerbundes gestellt sei. Das en.dgiiltige Inkrafttreten. der Verfassung erfolgte jedoch erst durch eine entsprechende Erklarung des Hohen
Kommissars am 11. 5. 1922, n.achdem. auf Verlangen des VOlkerbundes
einige Anderungen vorgenommen waren. Danach durfte u. a. eine Verfassungsanderung nur mit Zustimmung des VOlkerbundes erfolgen (Art. 49
der Danziger Verfassung), der Senat der Freien Stadt Danzig wurde verpflichtet, dem VOlkerbund auf dessen Verlangen jederzeit amtliche Auskunft
fiber die Offentlichen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig zu erteilen
(Art. 42), und die Amtsdauer des Prasidenten. des Senats wurde von 12
auf 4 Jahre herabgesetzt (Art. 25) 11.
Nach der Genehmigung des Hohen Kommissars bestatigte der VOlkerbundsrat in seiner Sitzung vom 13. 5. 1922 12, daB die Verfassung water der
Garantie des Viilkerbundes stehe. Mit dieser Garantie bezweckte der VOlkerb-und, einen geordneten Ablauf des inneren Staatslebens der Freien Stadt
Danzig auf der Grundlage der Verfassung und im Rahmen der durch den
Versailler Vertrag vorgesehenen Freiheitsbeschrankungen, sowie die innerstaatliche Unabhangigkeit und Selbstandigkeit sicherzustellen13. Der Schutz
der Freien Stadt Danzig, der vom Viiikerbund iibernommen worden war,
bedeutete eine Erganzung der Garantie dahin, daB auch die auBere Unabhangigkeit des Freistaates gewahrleistet sein sollte. Die Aufgabe des Vtilkerbundes als Protektor der Freien Stadt Danzig war es, die territoriale Un7 Abgedruckt bei Lewinsky-Wagner S. 196; L °ening, Die rechtlichen
Grundlagen S. 9.
8 StAD 1921, S. 6; Lewinsky-Wagner S. 428. Erganzt wurde dieser Vertrag durch das Warschauer Abkommen vom 24. 10. 1921 (Lewinsky -Wagner
S. 442) and Zusatzabkommen vom 21. 12. 1921 (Lewinsky-Wagner S. 545).
9 Vgl. Matschke S. 73ff.; diese Auffassung wurde auch vom Hohen Kominiv,ar des VOlkerbundes in seiner Entsch.eidung vom 6. 12. 1921 (EKV 1921,
S.46) and vom Hanger Gerichtshof in seinem Gutachten vom 4. 2. 1932
(STIG Serie A/B Nr. 44) vertreten.
BeschluB des Vakerb-undsrates vom 17. 11. 1920 (SdN Dok. Nr. 20/29/17
Annex,. 130a); auszugsweise abgedruckt bei Lewinsky-Wagner S. 198.
11 Vgl. Matschke S. 47.
SdN JO 1922 S. 532.
19 Vgl. Matschke S. 48.
20
VOlkerbund und Polen
versehrtheit und politische Unabhangigkeit der Freien Stadt Danzig zu
,
erhalten 14 .
,X1‘ Sinn dieser Garantie- und Sahutzbestimmung war, die Freie Stadt Danzig
. ------ gegen jede Emmischung zu schiitzen, die ihre durch den Versailler Vertrag
vorgesehene Sonderstellung verletzte oder gefahrdete. Die VOlkerhundsstaaten erkannten also die Gefahr, die in der Verselbstandigung des aus
dem Deutschen Reich herausgeliisten deutschen Gebietes, ferner aber auch
darin lag, daB Polen, das Danzig far sich beanspruchte, dort weitgebende
Rechte zustanden. Urn mOglichen Konflikten zu begegnen und Danzig so zu
erhalten, wie es im. Versailler Vertrag vorgesehen war, schufen sie das besondere Schutzverhaltnis. Wahrend sie selbst die Gewahrleistungspflichten
abemahmen, folgten aus dem Versailler Vertrag aber auch far Danzig
Verpflichtungen gegeniiber dem VOlkerbund 15 .
In der Hoffnung, damit seinen EinfluB in Danzig zu erweitern und zu verbin dem, daB Danzig ein souveraner Staat warde, strebte Polen danach,
diesen Schutz zu abemehmen. Der VOlkerbund gab dieser Forderung nicht
nach. Er machte lediglich die Konzession, zu erklaren, daB er die polnische
Regierung far besonders geeignet hielt, „tinter Umstanden die Verteidigung
Danzigs zu Lande and die Aufrechterhaltung der Ordnung im Gebiete der
Freien Stadt Danzig sicherzustellen, falls die Danziger Polizeitruppen nicht
geniigen sollten" 16 . Es wurde aber ausdracklich klargestellt, daB es eines
besonderen Auftrages des Viilkerbmidsrates bzw. seines Hohen Kommissars
bedurfte, um Polen zu berechtigen, VerteidigungsmaBnahmen fiir die Freie
Stadt Danzig durchzufiihren.
Danzig war somit als Ergebnis eines politischen Kompromisses 17 gegen
den Willen seiner Einwohner 18 vom Reichsgebiet abgetrennt worden. Es
besaB eine eigene Regierung, den „Senat", eine gesetzgebende KOrperschaft,
den „Volkstag", eine eigene Gerichtsbarkeit mit dem „Obergericht" als
hachster Instanz und seit 1923 auch eine eigene Wahrung, den „Danziger
Gulden" (Bank von Danzig). Obwohl die Souveranitat der Freien Stadt
den genannten Beschrankungen unterworfen war, gait Danzig nach herrschender Meinung' 9 als selbstandiger Staat und VOlkerrechtssubjekt. Das
14 Vgl. den dem BeschluB des VOlkerb-undsrates vom 17. 11. 1920 zugrunde
liegenden Bericht des Grafen Ishii (SdN Dok. 20/29/17 Annex. 130) ; auszugsweise
abgedruckt bei Crusen-Lewinsky S. 203.
15 Nach dem Bericht des Grafen Ishii (Arun. 14) sind die Verpffichtungen u. a. :
1. Die Verfassung muB die Billigung des VOlkerbundes erhalten. 2. Die Verfassung kann nur mit Genehmigung des VOlkerbundes geandert werden. 3. Das
Verfassungsleben der Freien Stadt Danzig rn-uB sich irnmer nach den Bestim.mtmgen der Verfassung richten.
is BeschluB des VOlkerbundesrats vom 22. 6. 1921 (SdN JO 1921 S. 671f.),
abgedruckt bei Lewinsky-Wagner S. 284.
Vgl. Cavare Bd. 1 S. 404.
18 Vgl. Keyser a.a.O. S. 29.
19 VerdroB 1.Aufl. S. 57; Guggenheim Bd. I S. 210; OppenheimLauterpacht Bd. I S. 175 Amu. 4; Laun, Der gegenwartige Rechtszustand
Danzig und Polen
21
Danziger Staatsgebiet bildete eine Flache von 1951 qkm, 58 qkm davon
Frisches Haff. Im Jahre 1939 lebten ca. 400000 Men.schen auf diesem Gebiet,
davon ca. 250000 in der Stadt Danzig 20 . Etwa 96% der BevOlkerung des
Freistaates war deutschen Vol k-stums 21 . AuBer Danzig lagen noch die Stadte
Zoppot, Tiegenhof und Neuteich im Gebiete des Freistaates.
B. Die Lage Danzigs zwischen dem Deutschen Reich und Polen
Nach dem Beginn des Eigenlebens Danzigs als Stadt traten sogleich die
Schwachen zutage, die in der Errichtung des kleinen, zwischen Polen and
Deutschland gelegenen Staates begrtindet waren. Auf der einen Seite stand
Polen, das nicht von seinem Ziel ablieB, Danzig zu einer polnischen Stadt
zu machen, und das seine ihm durch den Versailler Vertrag gewahrten
Sonderrechte dazu benutzte, Danzig allmahlich von sich abhangig zu
machen. Auf der anderen Seite stand das deutsche Danzig, das nicht nur aus
der preuBischen Staatsverwaltung losgelOst, sondern auf Grund der Versailler Bestimmungen auch aus dem deutschen Wirtschaftsverband herausgerissen und der ganzlich andersgearteten Wirtschaft des neuerstandenen
und neu aufbauenden Polens angegliedert wurde.
Die politische Neugestaltung des Ostens wirkte zimachst belebend auf
die Dan ziger Wirtschaft. Bald fiihrte die enge wirtschaftliche Bindung an
Polen jedoch zu einem steten Niedergang. Der Lebensstandard in Danzig
war hOher als in Polen. Die niedrigen Lane and die sozialen. Lasten sowie die
Wahrungsentwertungen in Polen verminderten den Absatz Dan ziger landwirtschaftlicher and industrieller Erzeugnisse auf dem polnischen Markt,
wahrend umgekehrt die Polen. im Danziger Absatzgebiet als starke Konkurrenten auftreten konnten. Eine weitere betrachtliche EinbuBe erlebte die
Danziger Wirtschaft durch den Abzug eines groBen Teils des Giiterumschlags
durch den neuen polnischen Hafen Gdingen. Bereits urn Jahre 1924 begann
S. 13; Schröder, Die vôlkerrechtliche Stellung Danzigs S. 20; Kaufmann,
Der rechtliche Status der Freien Stadt Danzig S. 1ff.; Bode+, S. 8; Crusen,
Das StaatsangehOrig,keitsrecht S. 873f.; Mason S. 228ff., insbes. S. 247; vgl.
auch die Zusammenstellung bei Makowski, Le caractere etatique S. 49ff.;
Mattern S. 55; Cavare Bd. I S. 405, mit der Einschrankung, daB Danzig
eM VOlkerrechtssubjekt ohne staatlichen Charakter sei; a. A.: hauptsachlich
polnische, aber auch franzOsische Schriftsteller ; vgl. Mak ow s ki a. a. 0. S. 42ff. ;
Rousseau S. 170f., (lessen Kenntnisse fiber die Zusammenhange in Danzig
jedoch offenbar auf ungenauen Informationen beruhen naiissen, wie aus einer
Bem.erkung auf S. 172 hervorgeht, nach der Danzig bereits durch die Danziger
Verordnung vom 23. 8. 1939 an das Deutsche Reich angegliedert worden sei.
Die Zshlen beruhen auf Schwarz, Chronik des Krieges, Der Krieg,
seine Vorgeschichte und seine Entwicklung bis Z11111 1. 2. 1940, S. 27 (3. Aufl.
Berlin 1940).
21 Keyser a.a.O. S. 30.
22
Danzig and Polen
Polen mit dem Bau eines Hafens in Gdingen, das mit franzasischem Kapital
innerhalb weniger Jahre aus einem kleinen unbeachteten. Fischerdorf zu
einem leistungsfahigen. Umschlagplatz mit einer Einwohnerzahl von 114000
im Jahre 1938 heranwuchs. Palen leitete nur noch Massengiiter wie Schrott,
Eisenerze, Kohle, Holz, Zement and Rohzucker -fiber Danzig. Den Umschlag
von hochwertigen Stiickgiitern das eigentliche Geschaft fiir die Danziger
Zwischenhandler dagegen wickelte Polen fiber Gdingen ab 22. Spater
baute Polen eine Bahnlinie durch das „Korridor"-Gebiet, um die oberschlesische Kohle unter Umgehung Danzigs in Gdingen verschiffen zu
kOnnen 23. Mit der Errichtung theses leistungsfahigen Hafens hatte es aber
die einzig mOgliche politische Rechtfertigung seiner Forderung auf Abtrennung Danzigs als freier Zugang zum Meer — preisgegeben denn
nur die rberzeugung, daB Polen einen freien Zugang zum Meere haben
masse, hatte die Alliierten zur eiruniitigen Billigung der Verselbstandigung
Danzigs veranlaBt.
Auch durch politische Stimmungen in Polen sind der Danziger Wirtschaft
Schwierigkeiten bereitet worden 24. Der Danziger Staat konnte schlieBlich
seine Ausgaben nicht mehr decken und erhielt Zuschiisse vom Deutschen
Reich. Die Weltwirtschaftskrise verscharfte noch die schwierige Lage
Danzigs 25. 111 einem Sachverstandigen-AusschuB im VOlkerbund, der sich
zu Zoll- and Wirtschaftsfragen. Danzigs gutachtlich zu auBern hatte, wurde
im Jahre 1932 festgestellt, daB durch die MaBnahmen der polnischen
Nation die Lebensgrun.dlagen der Freien Stadt Danzig allmdhlich derart
erschiittert warden, daB man an eine Anderung der Grundlagen des Danzigpolnischen Verhaltnisses denken miisse 26.
Angesichts der schlieBlich hoffnungslosen. wirtschaftlichen. Lage war es
nur natiirlich, daB Danzig von einer Verbindung mit Polen fortstrebte
das Ziel verfolgte, seine Verselbstandigung so bald wie mOglich ruckgangig
zu machen. In der aufgezeigten Polaritat der Interessen, aber auch darin,
daB die Situation Danzigs
sowohl politisch als auch wirtschaftlich —
unnatiirlich und kompliziert war, liegt der Grund fiir die fortgesetzten
Streitigkeiten zwischen Danzig und Polen, die den Hohen Kommissar des
Viilkerbtmdes als erstinstanzliches Entscheidungsorgan sowie den Haager
Gerichtshof in den Jahren 1920 bis 1933 standig in A nspruch nahmen 27.
22 Bereits im Jahre 1928 warden 18% des Cresamtum gehlages Danzigs und
Gdingens fiber den Hafen Gdingen abgewickelt. 1938 waren es 56%. Der Wert
des Warenurnschlags war 1938 in Gdingen mehr als drefinal so gra wie in
Danzig (Schwarz a.a.O. S. 28).
23 Vgl. zu diesen Ausfiihrungen Peiser S. 8ff.; Leonhardt S. 36ff.;
Schwarz a.a.O. S. 27ff.; Keyser a.a.O. S. 32f.; Rauschning, The Conservative Revolution S. 62ff.
24 Vgl. Peiser S. 11.
Vgl. Leonhardt S. 41.
26 Deutsches Bar° fiir Friedensfragen, Vergleich S. 1.
27 Vgl. StIG Serie B Nr. 11 (1925), Nr. 15 (1928), Nr. 18 (1930), Serie A/B
Nr. 43 (1931), Nr. 44 (1932).
Regierungsiibernahrne durch, die NSDAP in Danzig
23
Zweiter Abschnitt
Durehsetzung des Nationalsozialismus in Danzig
(Entwieklung von 1933 bis 1937) 28
Die Regierungsiibernahme durch die NSDAP in Danzig and der AbschluB
des deutsch-polnischen. Zehnjahrespaktes brachten eine vollstandige Ver
schiebung der Grundkonzeption mit sich. Nicht mehr Danzig and Polen
bildeten. die Fronten, es fand vielmehr eine Verlagerung auf den innerstaatlichen Sektor Danzigs statt. Der vom Deutschen. Reich gefOrderten NSDAP,
die bei dem vertraglich an Deutschland gebundenen. Polen bemerkenswerten
Riickhalt fand, standen die Oppositionsparteien gegeniiber, die dem Vordrangen der NSDAP erheblichen Widerstand entgegensetzten. and sich sehr
viel langer behaupteten als die Opposition im Deutschen Reich. Der Hobe
Kommissar schlichtete nicht mehr zwischen Danzig wad Polen, sondern
befand caber die Antrage and Verfassungsbeschwerden der Danziger Opposition, wobei im allgemeinen eine Frontenbildung Danziger Opposition und
VOlkerb-tmd einerseits gegen die von Polen unterstiitzte Danziger NSDAP
andererseits zu beobachten war, wie im folgenden darzustellen sein wird.
A. Regierungsiibernahme durch die Nationalsozialistische
Deutsche Arbeiterpartei
Wie die nationalsozialistischen Ideen zunachst in ganz Europa gewissen
Widerhall fanden 29, so gelang es der NSDAP, auch in. Danzig Fu.13 zu fassen 3°.
Das Anwachsen. dieser Bewegun.g wurde bier durch das Spannungsverhaltnis
zwischen Danzig and Palen rind durch die standig bedrohlicher werdende
Wirtschaftskrise begiinstigt. Der Gedanke des Wiederanschlusses an das
Deutsche Reich als einzig moglicher Ausweg aus der verfahrenen Lage wurde
auch von den an.deren Parteien verfolgt. Die junge radikale nationalsozialistische Partei schien jedoch, nachdem sie sich ire. Januar 1933 in
Deutschland durchgesetzt hatte, die sicherste Gewahr fiir eine baldige Verwirklichung der Riickgliederung zu bieten.
28 Die Darstellung des 2. and 3. Abschnittes beruht auBer auf den jeweils
angegebenen Quellen auf Gesprachen des Verfassers nach 1945 mit dem letzten.
Hohen Sommissar des VOlkerbundes in Danzig, Prof. Carl J. Burckhardt, dem
letzten franzOsischen.Konsul inDanzig, Ministre plen. Guy Baron de la Tournelle,
dem Polizeiprasidenten. der Freien Stadt Danzig, Dr. Helmuth FrobOss, ferner
auf persOnlichen TTherlieferungen des Leiters der Auswartigen Abteilung des
Senats der Freien Stadt Danzig, Staatsrat Dr. Viktor BOttcher.
29 Vgl. Rauschning a.a.O. S. 69.
39 Griindung im. Jahre 1926. Nach anfanglichen MiBerfolgen FOrderung durch
den 1930 von Hitler nach Danzig gesandten Albert Forster (vgl. LR vol. XIII,
S. 70 ff.).
24
Die NSDAP in Danzig
Bei der Volkstagswahl am 28. 5. 1933 erhielten die Nationalsozialisten
107 331 Stimmen. (50,03%), die Opposition 106 797 Stimmen. Die NSDAP
erhielt 38 von 72 Sitzen im Volkstag und bildete mit Unterstiltzung der
beiden Abgeordneten der polnischen Minderheit die erste nationalsozialistische
Regierung in Danzig ureter Fiihrung von Dr. Hermann Rauschning 31 .
Rauschning war einer der friihen intellektuellen Anhanger des Nationalsozialismus, der jedoch schon bald nach der Regierungsbildung in ernsthafte
Konflikte mit seiner Partei genet 32. Er ging von der Annahme aus, daB
eine Anderung der durch den Versailler Vertrag geschaffenen Rechtslage
Danzigs nur durch einen Krieg erreichbar sei. Seine Absicht war daher,
einen Staat zu entwickeln, der imstande sein wurde, auf der Grundlage des
Versailler Vertrages ein eigenstandiges Leben zu fiihren.. Er betrieb deshalb
nicht den in Danzig vorherrschenden AnschluBgedanken, sondern trat vielmehr fiir eine Annaherung an Polen ein und war bereit, diesem Konzessionen zu machen.
Mit der Linie Rauschnings konnte sich die Partei nicht einverstanden erklaren. Sie war ausfiihrendes Organ der deutschen NSDAP, also Hiders,
und war bestrebt, so bald wie moglich die Gleichschaltung von Partei und
Staat in Danzig durchzusetzen. Mit ihrer Anti-Versailles-Politik, die dem
WiederanschluB zustrebte, war der Gedanke des Ausbaues des Freistaates
nicht zu vereinen. Rauschning wurde am 23. 9. 1934 von seiner Fraktion
zum Riicktritt gezwungen. Nachdem er vor den Neuwahlen 1935 in einem
offenen. Brief das nationalsozialistische Regime angegriffen hatte, wurde
er als Hochverrater und Abtriinniger verfolgt and begab sich am 8. 4. 1935
nachts fiber die Grenze nach Polen. Sein Nachfolger wurde Greiser, stellvertretender Gauleiter der NSDAP in Danzig.
Als eine der ersten MaBnahmen des im Mai 1933 gebildeten Volkstages
wurde am 24. 6. 1933 das Gesetz zur Behebng der Not von Volk und Staat
(Emachtigungsgesetz) 33 verabschiedet, durch welches der Volkstag den
Senat der Freien Stadt Danzig ermachtigte, auf bestimmten, in § 1 diesel
Gesetzes einzeln aufgefiihrten 34, in § 2 genau abgegrenzten Gebieten im
Rahmen der Verfassung MaBn.ahmen. mit Gesetzeskraft zu erlassen. Dieses
Gesetz muB Kier Erwahnung finden, weil sich die NSDAP seiner zur Durchsetzung verschiedener verfassungswidriger MaBnahmen bediente. Das Gesetz
wurde mit Zweidrittel-Mehrheit 35 (50 Stimmen NSDAP, Zentrum, Deutschnationale Volkspartei, gegen 19 Stimmen Sozialdemokraten, Kommunisten,
Polen) vom Volkstag angenommen 36. Es bestimmte, daB die erlassenen
Verordnungen. dem Volkstag -unverziiglich zur Kenntnis gebracht werden
31 Vgl. Leonhardt S. 58.
32 Rauschning a.a.O. S. 56f.
33 GB1. 1933 S. 273; abgedruckt bei Crusen-Lewinsky S. 33.
34 8 Hauptgruppen and 89 einzeln aufgefillixte Punkte.
35 Vgl. Burckhardt in einer T.Tnterredung mit dem deutschen Vizekonsul in
Danzig v. Grolman, am 18. 7. 1938 (ADAP Bd. V, S. 57).
36 WTB vom 24. 6. 1933.
Volkstagswahl 1935
25
muBten und aufzuheben waren, wenn der Volkstag das binnen einer Frist
von 3 Monaten verlangte. Die Verlangerung dieses Gesetzes um weitere
4 Jahre erfolgte am 5. 5. 1937 37 durch den Volkstag mit der erforderlichen
Zweidrittel-Mehrheit 39 . Der VOlkerb-und hatte kein.e Einwande gegen den
ErlaB dieses Gesetzes erhoben 39 .
B. Verfassungsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen
mit dem Viiikerbund
I. Volkstagswahlen im Jahre 1935
Im Jahre 1935 wurde der Volkstag durch MehrheitsbeschluB aufgelOst,
da die Zusammensetzung each Ansicht der NSDAP nicht mehr ihrem
wachsenden EinfluB entsprach. Bei den Volkstagswahlen vom 7. 4. 1935
erhielten die Nationalsozialisten zwar 59% der Stimmen 40 , sie errangen
damit aber nicht die erhoffte, fiir die Anderung der Verfassung erforderliche
Zweidrittel-Mehrheit. Mit diesen Wahlen war der Kampf der NSDAP gegen
die Opposition, ein. Kampf, in den sich nun auch der VOlkerbund einmischte,
and der in Wahrheit eine Auseinandersetzung zwischen dem nationalsozialistischen Deutschen Reich and dem VOlkerbund darstellte, in eine
entscheidende Phase getreten. Die NSDAP hatte vorerst eine Niederlage
erlitten. Die Opposition fuhrte den Gegenschlag. Sie focht die Wahlen an.
Sie behauptete, die NSDAP habe WahlfaLschungen groBen Stils begangen
und nur dadurch eine verhaltnismaBig groBe Zahl von Stimmen auf sich
vereinigen. kiinnen. 41 . Nachdem ein Einspruch vom Wahla-usschuB zuruckgewiesen worden war, riefen die Oppositionsparteien gemeinsam die Entscheidung des Danziger Obergerichts an. Nur die polnische Gruppe beteiligte
sich nicht an dieser MaBnahme 42. Nach einem 6 Monate dauernden Verfahren erklarte das Obergericht am 14. 11. 1935 enter Vorsitz seines Prasidenten Dr. v. Hagens die Wahl mit Ausnahme von 18 Landgemeinden fur
giiltig. Die Wahl wurde nicht wiederholt. Das Gericht nahm eine neue
Stimmenverteilung vor, durch welche die Nationalsozialisten. einen Sitz
im Volkstag einbiiBten 43 . Die Opposition, gestarkt durch den fur sie Partei
37 GB!. 1937 S. 358a.
38 47 gegen 20 Stimmen, wobei das Zentrum nun.mehr dagegen stimmte.
39 Vgl. SdN Rapport 1935/36, 1. part. S. 87.
4° Vgl. Bode S. 14.
41 Raosehning bebauptete in einem Brief vom 11. 10. 1947 aus Gaston,
Oregon, daB nach &bathing Forsters die NSDAP bei Neuwahlen in den Stadten
nur 17%, auf dem Laude 15% der Stimmen erhalten haben wiirde. (Der Brief
befindet sick in den Akten der „Vertretung der Freien Stadt Danzig".)
42 Leonhardt S. 164; auch die polnische Regierung lehnte eine Verrnittlung
ab, vgl. Lipski am 24. 10. 1938 in Berchtesgaden (ADAP Bd. V, S. 89).
43 DNB vom 14. 11. 1935.
26
Verfaseungsstreitigkeiten vor dem VOlkerbundsrat
nehmenden Hohen Kommissar Lester und durch die Haltung Englands
und Frankreichs, brachte die Frage zur Entscheidung des VOlkerbundes.
Der VOlkerbundsrat war in letzter Zeit mehrfach mit der Entscheidung
Danziger innerstaatlicher Fragen befaBt worden and hatte einige Danziger
Gesetze und MaBnahmen fiir verfassungswidrig erklart 44 , nachdem ein
JuristenausschuB und in einem Fall auch der Standige Internationale
Gerichtshof durch Gutachten vom 4. 12. 1935 45 dariiber befunden hatten.
Danzig war den Empfehlungen. des Viilkerbundsrates, einige Gesetze zu
andern, nicht in alien Punkten nachgekommen, da es sich den juristischen.
Argumenten nicht anschloB. Im Januar 1936 kam es zur entscheidenden
Sitzung in Genf. Eden, als Berichterstatter des VOlkerbundes in Danziger
Fragen, gruff, unterstazt von Lester und den Mitgliedern des Viiikerbundes,
aber auch von der allgemeinen deutschfeindlichen Stimmung, die Danziger
Regierung auBerordentlich scharf an. Er drohte mit der Einsetzung einer
internationalen Untersuchungskomrnission und mit der Durchfiihrimg von.
Neuwahlen unter internationaler Polizeiaufsicht 46. Bemerkenswerterweise
war es Polen, das in dieser kritischen Situation einlenkte. Der polnische
AuBenminister Beck, der die Beziehungen. zum Deutschen Reich nicht
gefahrden wollte, betonte das gate Einvernehmen zwischen der poinischen
und der n.ationalsozialistischen Danziger Regierung 47 . England gab nach.
Es kam zu einem KompromiB. Der VOlkerbundsrat akzeptierte das Urteil
des Danziger Obergerichts und lehnte eine Untersuchung der Wahlvorgange
ab. Danzig muBte einige Gesetze and Rechtsverordnimgen aufheben bzw.
abandern und MaBnahmen zur Sicherstellung der Pressefreiheit treffen".
Auch Danzig hatte nach Riickfrage in Berlin nachgegeben. Bereits einige
Monate spater nahm es jedoch eine festere Haltung ein.
II. Einschrankung der Kompetenzen des Vtilkerbundes
gegeniiber Danzig
Im Juli 1936 wurde Greiser, der President des Danziger Senats, wegen
eines Zwischenfalls kurzfristig aufgefordert, vor dem VOlkerbundsrat zu
44 1. Rechtsverordnung zur Wahrung des Ansehens nationaler Verbande
vom 10. 10. 1933 (GB1. S. 502) und die Anderung dieser Verordnung durch die
Reehtsverordnun.g -Ether das Recht zum Verkaufen und Herstellen von TJniformen oder besonderen Abzeichen eines hinter der Regierung stehenden Verbandes vom. 6. 3. 1934 (GB1. S. 132). — 2. Rechtsverordnung betreffend das
Tragen einheitlicher Sonderkleidung vom 4. 4. 1934 (GB1. S. 221). — 3. 2 Rechtsverordnungen zur Anderung des Strafgesetzbuches and der StrafprozeBordnung
vom. 29. 8. 1935 (darunter die Anderung des § 2 StGB, miter Angleichung an
das deutsche Gesetz). — 4. Verbot der Zeitung „Danziger Volksstimme" ; vgl.
hierzu SdN Rapport 1935/36, 1. part. S. 85ff.
45 Der StIG erklarte die Rechtsverordnungen vom 29.8.1935 fill. verfassungswidrig (Serie A/B Nr. 65 1935); vgl. SdN Rapport 1935/36, 1. part. S. 87, 91.
46 Vgl. SdN Rapport 1935/36 S. 89; Leonhardt S. 207f.
47 Vgl. SdN Rapport 1935/36 S. 90 Arun.. 1; Leonhardt S. 200.
48 Vgl. SdN Rapport 1935/36 S. 93.
Zuruckweichen des VOlkerbundsrates 27
erscheinen 49. Die Danziger Delegation wurde vorher in Berlin von Hitler
empfangen, der ihr seine Direktiven. mitgab. Bezeichnend far die Absichten
Hitlers ist eine Beraerkung, die Goring damals der Danziger Delegation
gegen-iiber fallen lieB, dem Sinne nach etwa : „Nun verderbt Th r Juristen
mir nicht wieder alles I." 5° Dies war offensichtlich eine Anspielung auf die
Bestrebungen, mittels der NSDAP die Verfassung in Danzig mehr and
mehr zu unterminieren and eine Angleichung an die Verhaltnisse im
Reich zu erreichen. Dieses Ziel war nur dureh Verfassungsbriiche mad VOlkerrechtsverletzungen mOglich, wogegen sich die Juristen begreiflicherweise
straubten u. Das inzwischen starker gewordene Deutsche Reich hielt offenbar den Zeitpun.kt fiir geeignet, in der Danziger Frage deutlicher zu werden.
Greiser hielt eine Rede in Genf vor dem VOlkerbundsrat 52, in der er im
BewuBtsein der deutschen Riickendeckung seine Argumente sehr viel
scharfer formnlieren konnte, als dies bisher iiblich gewesen war. Er verlangte die Abberufung des Hohen 'Commissars and verwahrte sich gegen.
die Ein.raisclumg des VO/kerbimdes in die inneren Angelegenheiten der
Freien. Stadt Danzig. Wiederum hielt sich Polen, das mit der Untersuchung
des Zwis'chenfalls betraut wurde, zuruck 53. Der VOlkerbun.dsrat bildete
ein Dreierkomitee, bestehend aus den AuBenministern Englands, Frankreichs and Schwedens (Eden, Delbos, Sandler). Das Dreierkomitee sollte
in Znk-nnft die Danziger Frage beobachten and dein VOlkerbundsrat
Bericht erstatten.
Wenn Danzig sich schlieBlich durchsetzte, so ist die Ursache darin zu
suchen, daB Polen die Vermittlerrolle iibernahm. Nach erneuten Vorwiirfen.
Lesters wegen Danziger Verfassungsbriiche hatte der VOlkerbun.dsrat Polen
mit der Untersuchung der strittigen Fragen beauftragt. Die polnische Regierung sollte auBerdem fiber MOglichkeiten. zur Aufrechterhaltung der
Garantie des VOlkerbundes fiir die Dan ziger Verfassung berichten. Polen
iiberreichte daraufhin eine Erklarung des Danziger Senats, worin dieser
seine Auffassung bestatigte, daB sich die rechtlichen Beziehungen Danzigs
zum HohenKommissar des VOlkerbundes auf das in Kraft befindliche Statut
griincleten.54. Die polnische Regierung fiigte hinzu, der Hohe Kommissar
d.iirfe seine durch den Versailler Vertrag vorgesehene Tatigkeit nicht zu
einem H in dernis fur die interne Verwaltung Danzigs werden lassen; von
den Tnformation.en, die er verwerte, seien in erster Linie die des Senats zu
43 Der deutsche Kreuzer Leipzig hatte Danzig einen offiziellen Besuch abgestattet. Der Kommandant des Kreuzers hatte entgegen den Regeln des Protokolls beim Hohen Kommissar des Völkerbundes keinen Besuch gemacht, weil
dieser anlafflich des Besuches eines deutschen Panzerschiffes im Jahr zuvor
zu einem Empfang der deutschen. Offiziere auch die Vertreter der Danziger
Opposition eingeladen hatte.
51- Vgl. ADAP Bd. V, S. 84f.
5° Vgl. Anm. 28 (Watcher).
52 Vgl. SdN Rapport 1935/36 2. part. S. 22.
53 Vgl. SdN Rapport 1935/36 2. part. S. 23.
54 Vgl. SdN Rapport 1936/37 1. part. S. 44ff.
28
Ausschaltung des Hohen Kommissars
beriicksichtigen. Diese Vorsch15,ge machte sich auch das Dreierkomitee zu
eigen. Auf Grtmd seines Berichtes beschlol3 im Januar 1937 der VOlkerbundsrat, einen neuen Hohen Kommissar in Danzig einzusetzen. Die Aufgabe des Hohen Kommissars, beim VOlkerbundsrat den Antrag zu stellen,
Fragen des Verfassungslebens der Freien Stadt Danzig auf die Tagesordnung zu setzen, wurde dem Dreierkomitee ilbertragen 55. Praktisch bedeutete das ein Nachgeben gegenuber den deutschen, durch Danzig gestellten Forderungen, namlich den weitgehenden Verzicht auf Einmischung
in die internen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig. Das Dreierkomitee konnte eine direkte Interventionspolitik, wie sie dem Hohen Kommissar moglich gewesen war, kaum betreiben, weil ihm die enge Beriihrimg
zum Danziger Staatsapparat fehlte. Es hat auch praktisch keine Versuche
in dieser Richtung unternommen.
Dieser Wandel in der internationalen Danzig-Politik bedeutete zugleich das
Todesurteil fiir die Oppositionsparteien, die nach and nach aufgelOst wurden.
Als letzte noch bestehende Partei wurde das Zentrum am 21. 10. 1937
vom Polizeiprasidenten wegen Verstol3es gegen § 129a StGB (Urngehung von Anordnungen und Gesetzen des Staates) aufgelost. Der Volkerblind hatte eine weitere, in seinem Kampf gegen die a-utoritaren Staaten
entscheidende Position aufgegeben. Danzig war nunmehr fest in. den Handen.
der NSDAP, die ohne Widerstand im Innern, in enger Zusammenarbeit
mit dem De-utschen. Reich, an die innerstaatliche Umwandlung im nationalsozialistischen Sinne und an die Vorbereitung des Anschlusses gehen.
konnte.
Dritter Abschnitt
Vorbereitung der Wiedereingliederung
(Entwicklung von 1937 bis 1939)
A. Die Situation zwischen Danzig und dem VOlkerbund
Als Carl J. Burckhardt, der Nachfolger Lesters, am 1. 3. 1937 seine Tatigkeit als Hoher Kommissar des Valkerbundes in Danzig aufnahm, sah er
sich dieser v011ig veranderten Situation und einer mmmehr fest vorgezeichneten Entwicklun.g gegeniiber. Er hatte den Auftrag, sich nicht in die
internen Angelegenheiten der Freien Stadt Danzig einzumischen. Die
Wahrnehmung der Garantie- und Schutzaufgaben des VOlkerbundes bestand nun im wesentliehen in der Beobachtung und Berichterstattung an
das Dreierkomitee, slater auch in der Vermittlung zwischen Danzig und
55 Vgl. SdN Rapport 1936/37 1. part. S. 44ff.
Deutsch-polnische Verhandlungen 29
Polen. Mit groBem eliplomatischen Geschick und durch den EinfluB seiner
starken. PersOnlichkeit versuchte Burekhardt in den Jahren vor Kriegsbeginn., die einer LOsung der Danziger Frage zustrebende Entwicklung in
friedliche Bahnen zu Der VOlkerb-wid vermied es fortan, die Danziger Frage auf die Tagesordnung zu setzen56 . Seine Tendenz war, den Posten des Hohen Kommissars
allmahlich abzubauen 57, ohne allerdings den bisweilen erOrterten. Vorschlag
aufzugreifen, Garantie und Schutz Danzigs auf Deutschland oder Polen
oder gar auf beide zu iibertragen 58. England und Frankreich zeigten sich an
Danzig desinteressiert 59. Eden hatte Burekhardt gegeniiber vor dessen
Reise nach Danzig geauBert, daB die britische Regierung es begriiBen wiirde,
wean Deutschland and Polen in direkten Verhandlungen eine Einigung
beziiglich Danzigs erreichen kOnnten 60.
B. Deutsch-polnische Kontroverse beziiglich Danzigs
Derartige Versuche scheiterten aber am Widerstande Polens. Polen hatte
zwar auf der einen Seite bei den Auseinandersetzungen zwischen Danzig
und dem VOlkerbund geschlichtet und dadurch zugleich eine Starkung der
NSDAP herbeigefiihrt, deren Verhahen den polnischen. Interessen durch
intensives Betreiben der Riickgliederung Danzigs am meisten zuwiderlief.
Auf der anderen Seite aber widersetzte es sich nun hartnackig jedem dentschen Versuch, die Danziger Frage durch Verhandlungen einer LOsung zuzufiihren. Es bestand auf dem Festhalten an der Versailler Regelung und
sperrte sich auch gegen die Bestrebungen, das Amt des VOlkerbundskommissars abzuschaffen, nachdem es anfanglich selbst diesen Wunsch
geauf3ert hatte €1. Als die Dan ziger Delegation und auch die Presse nach
der Rede Greisers am 4. 7. 1936 den Sitzungssaal des VOlkerbundes verlassen hatte, antwortete der polnische Vertreter auf die vertrauliche Frage
Edens, ob Palen im Palle eines gewaltsamen. deutschen Eingriffes in Danzig
einschreiten wiirde, bejahenc1 62. Von dieser Grundhaltung wich Polen
wahrend der folgenden. Jahre nicht ab, and im. gleichen MaBe, wie sich das
deutsch-polnische Verhaltnis allinahlich triibte, entwickelte sich zwischen
56 Vgl. SdN Rapport 1937/38 1. part. S. 38; 1938/39, S. 20 ; Burekhardt
S. 6.
ADAP Bd. V, S. 35, 109, 126, 136f., 143.
Vgl. polnische Vorsehlage im September 1937 (ADAP Bd . V, S. 3ff.) und
im. November 1938 (ADAP Bd. V, S. 107f.).
ss Vgl. ADAP Bd. V, S. 6, S.
6 ° Burekhardt S. 2f.
63- AuBerung Becks gegenilber v. Neurath am 13. 1. 1938 (ADAP Bd. V,
S. 31).
Vgl. Ausfiihrungen Edens im Unterhaus am 28. 2. 1945 (Parl. Deb. HC.
vom 28. 2. 1945, Sp. 1500ff.).
5'7
58
62
30
Deutsch-polnische Verhandlungen
Danzig and Polen wieder jene Kontroverse, wie sie bis etwa 1934 die
Danzig-polnischen Beziehungen beherrscht hatte.
Deutschland verhielt sich zunachst abwartend 63 . Es hatte Zeit. Nachdem
in Danzig der innere Umbruch gelungen war, konnte die Entwicklung dort
zunachst nur im Sinne Deutschlands verlaufen. Die Bitte Polens im September 1937 um Abgabe einer zweiseitigen Garantieerklarung bzgl. des
Danziger Statuts wurde vom Deutschen Reich mit der Begriindung abgelehnt, daB eine solche Erklarung der Anerkennung der Versailler Regelung
gleichkame 64 . Seit Ende 1938 versuchte das Deutsche Reich aber mit
wachsendem Nachdruck, das Gesprach mit Polen auf eine GenerallOsung
der Danziger- and der Korridorfrage zu bringen. Hitlers mit geringen Abweichungen immer wiederkehrender Vorschlag war : Riickkebr der Freien
Stadt Danzig ins Deutsche Reich, Anlage einer exterritorialen. Eisenbahn
and StraBe durch den Korridor, Sicherstellung polnischer wirtschaftlicher
Interessen in Danzig und eine deutsche Garantieerklarung fur die deutschpoinische Grenze, ahnlich der deutschen Erklarung fiber Elsafi-Lothringen
Frankreich gegeniiber". Polen beharrte auf seinem Standp-unkt, daB es
auf die Freie Stadt Danzig, die fur Polen symbolische Bedeutung babe,
als selbstandigen Staat nicht verzichten kOmie. Es war lediglich bereit,
der AblOsun.g des VOlkerbund-Statuts durch omen deutseh-polnischen Vertrag zuzustimmen und eventuell auch gewisse Abanderungen des Statuts
zuzulassen, wobei nach polnischer Ansicht Danzig als reichsdeutsche Stadt
an.erkannt werden konnte".
63 Noch am 5. 11. 1937 erklarte Hitler dem polnischen Botschafter Lipski, daB
keine Absicht bestande, das Danziger Statut zu andern (ADAP Bd. V, S. 27).
64 ADAP Bd. V, S. 11, 17.
ss Vgl. die Besprechungen zwischen Ribbentrop und Lipski am 24. 10. 1938
(ADAP Bd. V, S. 77ff.), am 19. 11. 1938 (ADAP Bd. V, S. 106ff.), am 15. 12.
1939 (ADAP Bd. V, S. 119), "Unterredung zwischen Hitler und Beck am 5. 1.
1939 (ADAP Bd. V, S. 130, 132), Besprechungen zwischen Ribbentrop und
Beck am 9. 1. 1939 (ADAP Bd. V, S. 132f.) and am 1. 2. 1939 (ADAP Bd. V,
S. 139f.), deutsch-polnische Besprechungen Ende IVIarz 1939 mit wachsendem
Nachdruck auf seiten des Deutsehen Reiches (Unterredung RibbentropLipski am 21. 3. 1939 - vgl. ADAP Bd. VI, S. 60, 71ff. - am 26. 3. 1939 ADAP Bd. VI, S. 101 f. - Livre Jaune Francais S. 97), Hitlerrede am 28. 4.
1939 anlaBlich der Kundigung des 10-Jahres-Paktes mit Polen (Livre Jaune
Francais S. 113) und das am gleichen Tage der polnischen Regierung iiberreichte deutsche Memorandum (ADAP Bd. VI, S. 288ff.), T_Tnterredung Hitlers
mit Burckhardt am 19. 7. 1939 (Livre Jaune Francais S. 188), Vorschlage
Hitlers Ende August 1939 (Livre Jaune Francais S. 259ff.), ultimative For-.
derung Hitlers am 31. 8. 1939 (English Blue Book S. 151ff.).
ss Vgl. Lipski am 19. 11. 1938 (ADAP Bd. V, S. 107f.), Beck gegeniiber
Hitler am 5. 1. 1939 (ADAP Bd. V, S. 132), Beck am 9. 1. 1939 (ADAP Bd. V,
S. 132f.), am 1. 2. 1939 (ADAP Bd. V, S. 140), Ablehnung deutscher Vorschlage
durch die polnische Regierung Ende Marz 1939 (durch das am 26. 3. 1939 von
Lipski in Berlin iiberreichte polnische Memorandum, vgl. ADAP Bd. VI,
S. 102ff.; Livre Jaune Francais S. 97), polnisches Memorandum vom 5. 5. 1939
(ADAP Bd. VI, S. 357ff.), polnische Stellungnahme im Juni 1939 (Livre Jaune
Francais S. 160).
Gauleiter Forster
31
C. Rivalitat zwischen Partei und Staat
Ke ►nzeichnend far die Vorkriegsentwicklung in Danzig selbst ist die
Rivalitat, die zwischen Partei mad. Staat bestand. Obgleich im Volkstag
auBer den Polen jetzt nur noch nationalsozialistische Abgeordn.ete
saBen and die Regierung rein nationalsozialistiseh war, existierten dennoch
diese beiden. Lager. Auf der einen Seite stand. der Parteichef Gauleiter
Forster mit seinen Parteianhangern, die unbeschwert von den Bindungen,
denen die staatlichen Organe unterworfen waren, ihre Ziele zu verfolgen
trachteten. Auf der anderen Seite stand der Regierungschef Greiser, der
die weitaus griiBere Anhangerschaft in der Beviilkerung besaB, mit den
leitenden. Beamten, die sich an die Verfassung und an die viilkerrechtlichen.
Vertrage gebunden fahlten und eine legale Regelung anstrebten67.
Forster war ReichsangehOriger. Hitler hatte ihn. im Jahre 1930 nach
Danzig gesandt, um die NSDAP dort aufzubauen 68. Als treuer Anhanger
Triflers falute er dessen Weisungen durch and bereitete die Inkorporation
Danzigs vor69. Bereits im April 1937 bestatigte er vor der Offentlichkeit
seine Absicht, die Verfassung Danzigs im totalitaren Sinne umzuwandeln 70.
Es gelang ihm, die Opposition zu unterdriicken. -und durch politische
ZwangsmaBnahmen schlialich ganzlieh auszuschalten. Er versuchte die
Gleichschaltung mit dem Deutschen Reich praktisch durchzufiihren, indem
er nach und each die in Deutschland schon bestehenden nationalsozialistischen Gesetze auch in Danzig in Kraft setzte. Bis zum November 1938,
als die Juden.verfolgungen einsetzten, wurde er in dieser Beziehung von der
polnischen Regierung unterstiitzt, the ihn im Mai 1938 zu einem offiziellen
Besuch nach Warschau eingeladen hatte 71. Er stand standig mit Berlin
in Fiihlung and empfing von dort seine Richtlinien 72. Er wirkte in Danzig
bei alien wichtigen Entscheidungen mit and stand aus diesem Grunde
auch selbst in stAndiger Verbindung mit dem Hohen Kommissar des VOlizerbundes 73. Obwohl er als Parteichef keine staatliehe Stelle innehatte, hatte
er faktisch seit etwa Ende 1937 die innerstaatliche Macht in Handen,
so daB der Senat der Freien Stadt Danzig nur noch als eine Art Schattenregierung zu bezeichnen war 74.
Vgl. ADAP Bd. V, S. 84f., 50ff.; Bd. VI, S. 782f.; Livre Jaune Francais
S.103, 112; Burckhardt S. 4.
ss LR vol. XIII, S. 70ff.
ss Vgl. Burckhardt S. 4.
7° Vgl. Burckhardt S. 4.
71 Vgl. ADAP Bd. V, S. 40; Burckhardt S. 7.
72 Vgl. Anweisungen des ReichsauBenministers an. Forster im Jahre 1939
(ADAP Bd. V, S. 135); Burckhardt S. 5, 7.
73 Burckhardt S. 4ff.
74 Burckhardt S. 3f.; vgl. Livre Jaime Francais S. 178f.; ADAP Bd. VI,
S. 782f.
32
Vorbereitung der Eingliederung
D. Die Ereignisse des Jahres 1939 bis zur Eingliederung
1. Militarische Vorbereitungen
Danzig stand im Jahre 1939 im Zeichen der Kriegsvorbereitungen. Hitler
gab verschiedene Anordnungen an die Wehrmacht zur Vorbereitung einer
handstreichartigen Besetzung Danzigs 75 . Demzufolge warden die Grenzen
zwischen Danzig und Polen in. Verteidigungszustand gesetzt. Danzig stellte
militarische Verbande auf, indem es die Zahl der Polizeitruppen erheblich
erhate. Verstarkt warden diese Truppen durch freiwillige SS-VerbAnde,
die von Forster aufgestellt wurden. Diese Formationen warden von Offizieren
des Deutschen Reiches ausgebildet und mit deutschen. Waffen ausgeriistet.
Sie warden unter den Oberbefehl des deutschen Generalmajors Eberhard
gestellt. Deutsche Soldaten und Waffen wurden standig fiber die ostpreuBische Grenze und auf dem Seewege eingeschmuggelt. Zur Erleichterung
wurde fiber die Weichsel eine Pontonbriicke gebaut 76 . Die Polen erhaten
daraufhin die Zahl ihrer Zollinspektoren bei den deutsch-Danziger Gren.ziibergangen fiber das iibliche Ma.I3 hinaus 77 . Fortdauernde heftige Zusammenstae zwischen Polen und Danzig waren die Folge 78 .
II. Putschversuche
Forster erhob immer scha,rfer die Forderung auf Wiedervereinigung
Danzigs mit Deutschland.. Ein Staatsstreich, der in der Absicht, durch
Erklarung des Anschlusses can fait accompli zu schaffen, fur den 29. 3. 1939
geplant war, wurde im letzten Augenblick von Berlin untersagt. Greiser
hatte angesichts des drohenden polnischen Einmarsches 79 dort interveniert 8°.
Himmler kam zur Vermittlung nach Danzig. Man sprach von der Abliisu_ng
75 Vgl. IMG Bd. I, S. 221f., Bd. III, S. 253, Bd. VII, S. 250, Bd. XXXIV,
200ff. (GB 46/C 30); ADAP Bd. VI, S. 186ff.; vgl. auch Tippelskirch S.21.
Vgl. zu den genannten Kriegsvorbereitungen. in Danzig: Livre Jaune
Francais S. 102; Englisch Blue Book S. 69f., 81f.; ADAP Bd. VI, S. 626,
689, 773.
77 Vgl. den deutsch-polnischen Notenwechsel (ADAP Bd. VI, S. 525f., 593).
78 Livre Jaune Francais S. 15; ADAP Bd. VI, S. 455ff., 524f., 755f., 804f.,
838 ff.
Burckhardt hatte es zwar abgelehnt, im Palle einer Anschlaerklarimg
Polen mit dem Schutz der Freien Stadt zu beauftragen (Livre Jaune Francais
S. 212), doch hatte die polnische Regierung mehrfach die Einmarschabsicht
fiir den Fall eines deutschen Eingriffes geiiaert (Livre Jaune Francais S. 102,
112, 178, 209f., 255; English Blue Book S. 73, 85ff. ; Deutsches Bar° fiir Friedensfragen, Heft 6 S. 103). Seit Anfang 1939 wurden auch nailitarische Vorbereitungen an der polnisch-Danziger Grenze getroffen. (Livre Jaune Francais
S. 97, 102).
80 Er flog mit dem Leiter der Auswartigen Abteilung des Senats und. dem
PrAsidenten der Bank von Danzig am 28. 3. nach Berlin -und erhielt dort die
Versicherung, daI3 die Partei in Danzig entsprechende Anweisungen erhalten
werde (Livre Jaune Francais S. 102f.).
Vorbereitung der Eingliederung
33
Forsters, der offenbar zu voreilig gehandelt hatte. Er wurde jedoch von
Hitler gestatzt 81-. Eine Erklarung hierfiir laBt sich nur in den allgenaeinen
Annexionsbestrebungen finden. Hitler brauchte die beiden nebeneinander
wirkenden Faktoren, ein nach auBen beschwichtigendes legales Organ 82
and ureter dessen. De ckmantel die keiner auswartigen Kontrolle unterworfenen
Krafte der Partei, die nahezu ungestOrt seine Plane vorbereiten konnten.
Mitte Juni 1939 -warden in Danzig noch einmal Putschversuche erwartet,
die jedoch nach indirekter Vermittlung Burckhardts in Berlin nicht zur
Durchfiihrung kamen 83 .
Burckhardt war nach ErlaB der Ariergesetze vom VOlkerbund. aus Danzig
zuriickgerufen worden und kehrte erst nach mehreren Monaten, Ende Mai
1939, auf Wunsch Polens und Danzigs endgiiltig dorthin zuriick 84 . Greiser
benutzte die Einberufung zu einer Ubung der Kriegsmarine in Pilau Mitte
Juni 1939, um den Konflikten aus dem Wege zu gehen, die sich aus der
allgemeinen Situation in Danzig und aus der Position Forsters fur ihn als
Staatschef ergaben. Er kehrte erst kurz vor Kriegsausbruch nach Danzig
zuriick 85 . Er war faktisch nicht meihr in der Lage, seine verfassungsmaBigen
Funktionen auszuiiben 88 . Die Senatssitzungen warden nicht mehr im
Senatsgebaude, sondern in der Jopengasse, im Dienstgebaude des Gauleiters, abgehalten.
ZusammenstiiBe zwischen Danzig und Polen
Die Auseinandersetzungen zwischen Polen und Danzig erreichten im
August 1939 ihren HOhepunkt. Der Streit ging um the bewaffneten polnischen Zollinspektoren bei den Danziger Grenzstellen 87 . Danzig versuchte
nach erfolglosen Protesten deren Tatigkeit zu erschweren. Polen sperrte
daraufhin die Einfnhr wichtiger Danziger Prodnkte, die durch diese MaBnahme zum grOBten Teil dem Verderb ausgesetzt waren. Infolge eines
81
Vgl. Livre Jaune Francais S. 112.
82 Die Englander batten mehrfach erklart,, daB sie gegen Verfassungsanderungen nur darn etwas einzuwenden hatten, -wenn sie nicht in parlamentarischer Form herbeigefiihrt worden seien, vgl. die Unterredung zwischen dem.
britischen AuI3enminister Halifax- und dem Danziger Stantsrat Dr. BOttcher
am 23. 6. 1938 in London (ADAP Bd. V, S. 50ff.; vgl. auch ADAP Bd. V,
S. 41ff.).
83 Burckhardt S. 11.
84 Burckhardt S. 9; ADAP Bd. V, S. 1361.
85 Livre Jaune Francais S. 155; vgl. auch ADAP Bd. VI, S. 782f.
86 Am 16. 7. 1939 teilte Forster dem Hohen Kommissar mit, er habe jetzt
alle Vollm.achten von Hitler zu jeder Entscheidung und er sei der alleinige
Herrscher in Danzig (ADAP Bd. VI, S. 782).
87 Vgl. Aufzeichnungen fiber den Notenwechsel: ADAP Bd. VI, S. 8041.,
864f., 889ff., 897f., 899f., 900f., 907, 925.
3 7467 Biittcher, Danzig
34
Partei und Staat in Danzig
MiBverstandnisses 88 reagierte Polen mit einer ultimativen Note S9; in der
es Repressalien androhte. Beck erklarte England und Frankreich gegeniiber,
Polen wiirde militarische MaBnahmen ergreifen, wenn der Danziger Senat
die polnische Note zuriickweise". Die Aufklarung durch den Senat wurde
in der polnischen Presse, die ohnehin seit Monaten eine auffallend antideutsche Tendenz zeigte 91, als vollstandiges Zuriickweichen des Nationalsozialismus kommentiert. Hitler schaltete sich ein and drohte Polen Gegenmal3nahmen an 92. Polen antwortete, daB es jede weitere derartige Intervention des Deutschen Reiches als Aggression betrachten wiirde 93. Hitler
bat Burckhardt am 11. 8. zu sich auf den Obersalzberg. Es wurde noch
einmal vermittelt 94.
IV. Staatsstreich
Am 20. 8. 1939 bat Greiser den Hohen Kommissar zu sich. Er teilte ihm
mit, daB eine neue Vergewaltigung der Verfassung95 and eine grundlegende
Anderung des Statuts bevorstiinden, welche infolge der Anstrengungen
des Gauleiters bei Hitler — unterstiitzt durch Ribbentrop durchgesetzt
werden kOnnten. Forster wiirde durch eine Senatsverordnung zum Staatsoberhaupt eingesetzt werden. Per Senat wiirde darn nur noch dekorative
Fnnktionen habeas. Auf Einwendungen. Burckhardts erklarte Greiser, daB
er sich den Besorgnissen Burckhardts fiir die Folgen einer derartigen Umwandlung miter den augenblicklichen Umstanden ansehliisse and es fiir
seine Pflicht halte, seinen Befiirchtungen Ausdruck zu verleihen.
Die angekiindigte MaBnahme wurde durch SenatsbeschluB vom 23. 8. 1939
und durch die sog. „Staatsoberhaupt-Verordnung" (Verordnung mit
Gesetzeskraft) des Senats vom 23. 8. 1939 96 verwirklicht. In einem Briefaustausch zwischen Greiser und Forster" kam zum Ausdruck, daB mit der
„Verfassungsanderung", welche die „Einheit von Partei und Staat" herbeifiihrte, „in diesen Tagen, in denen sich das Schick sal Danzigs entscheidet",
ein Sachverhalt legalisiert ware, der bereits seit langem existierte.
88 Ein polnischer Zollinspektor empfing einen Brief, in der y ihm mitgeteilt
wurde, daB laut einer Anordnung des Senats die Zollinspektoren mit Gewalt
von der Ausiibung ihrer Tatigkeit ferngehalten werden sollten (Burckhardt
S. 13).
89 Polnische Note vom 4. 8. 1939 (vgl. ADAP Bd. VI, S. 901f.).
9° Vgl. Livre Jaune Francais S. 209f.
91 Vgl. Schwarz (Anm. 20) S. 32f.; ADAP Bd. VI, S. 119f. 269f., 385f., 395.
92 Deutsche Verbalnote vom 9. 8. 1939 (vgl. English Blue Book S. 86f.;
Burckhardt S. 14).
93 Polnische Verbalnote vom 10. 8. 1939 (vgl. English Blue Book S. 87f.).
94 Burckhardt S. 14f.
95 Verschiedene Erlasse von NS-Gesetzen in den Jahren vorher waren bereits
als Verfassungsdurchbrechunuen bezeichnet worden.
96 GBI. 1939, S. 413, abgedruckt unten S. 172.
97 Text in englischer Ubersetzung: English Blue Book S. 105f.
Eingliederung Danzigs
35
Polen protestierte in einer Note an den Danziger Senat vom 24. 8. 1939 98 .
Am gleichen. Tage ordnete es die Teilmobilmachung seiner Armee an 99 .
Ms am nachsten Tage das deutsche Linienschiff „Schleswig-Holstein" im
Danziger Hafen einlief, schlugen Burckhardt and der polnische diplomatische Vertreter in Danzig, Chodacki, eine Einladung Forsters zu Ehren der
deutschen Offiziere aus. Sie dokumentierten damit, daB sie das neue Staatsoberhaupt nicht anerkannten 100 .
Inzwischen war der deutsch-sowjetische Pakt abgeschlossen worden, und
Frankreich beraiihte sich, Polen von einem. militarischen Eingriff in Danzig
zuriiciczuhalten m . Am 25. 8. 1939 schloB England jedoch den Beistandspakt mit Polen ab 102 und bekraftigte dadurch seine in letzter Zeit haufiger
bekundete Absicht, Polen im Falle einer deutsch-polnischen Auseinandersetzung, auch bei einem Eingriff in Danzig, zu Hilfe zu kommen" 3 . Vermittlungsvorschlage 104 der Englander in den letzten Augusttagen kamen
zu spat. Am 31. 8. urn 12.40 Uhr gab Hitler die „Weisung Nr. 1 fiir die
Kriegfiihrung" aus, worm der Angriff auf Polen befohlen wurde" 5 .
Vierter Abschnitt
Wiedereingliederung und deutsche Verwaltung
(Entwicklung von 1939 bis 1945)
A. Eingliederung Danzigs in das Deutsche Reich
Am 1. 9. 1939 um 4.45 Uhr deutscher Sommerzeit begann der deutsche
Einmarsch in Poloa m°. Die polnischen. Stutzpunkte im Gebiet der Freien
Stadt Danzig wurden von deutschen Truppen mit Unterstiitzung der
Danziger Verbande angegriffen und each heftigen Kampfen besetzt. Die
98 Abgedruckt unten S. 172.
ss Vgl. Livre Jaune Francais S. 248.
100 Vgl. Burckhardt S. 15.
101 Livre Jaune Francais S. 247, 250, 255.
102 Abgedru.ckt in: Deutsches Biiro far Friedensfragen Heft 6, S. 3f. Am
4. 9. 1939 wurde ein entsprechendes franzasisch-polnisches Abkomrnen unterzeichnet.
103 Vgl. English Blue Book S. 74ff., 77. Per auf den 25. 8. angesetzte Angriff
auf Polen wurde im letzten Augenblick wieder verschoben (vgl. GOrlitz S. 47).
104 BevOlkerungsaustausch, Schaffung eines Modus vivendi far Danzig (vgl.
English Blue Book S. 142f.; Livre Jaune Francais S. 262ff.).
1°5 Hofer S. 150.
1°6 Vgl. Greiner S. 51; Tippelskirch S. 5.
3*
36
Eingliederung Danzigs
„Schleswig-Holstein" beschoB die „Westerplatte", den polnischen Stiitzpunkt an der Weichselmiindung. Forster erlieB als Staatsoberhaupt der
Freien Stadt das sog. „Staatsgrun.dgesetz""7 , durch das er Danzig zum
Bestandteil des Deutschen Reiches erklarte. Durch Telegramm bat er den
„Fiihrer" des Deutschen Reiches, die Wiedervereinigung durch Reichsgesetz zu vollziehen m . Im Antworttelegramm kiindigte Hitler die sofortige
Voliziehung des Reichsgesetzes fiber die Wiedervereinigung an und ernannte
Forster zum Chef der Zivilverwaltung 1Q9 . Der Oberbefehlshaber des Heeres
v. Brauchitsch erlieB einen Aufruf an die Danziger Beviilkerung m , in dem
er erklarte, daB Danzig nunmehr der militaxischen Oberhoheit des Deutschen.
Reiches unterstande. Der Ffihrer, so heiBt es in dem Aufruf, babe v. Brauchitsch die vollziehende Gewalt im Gebiet des ehemaligen Freistaates ubertragen und ihm Forster als Chef der Zivilverwaltung unterstellt.
Der Hohe Kommissar des VOlkerbundes wurde am friihen Morgen des
1. September von Forster aufgesucht, der sich in Begleitung von einigen
deutschen SS-Offizieren befand. Burckhardt erhielt die Aufforderung,
Danzig innerhalb kiirzester Frist zu verlassen. Er protestierte gegen. die
GewaltmaBnahmen, durch die er selbst an der Ausubung seiner Funktion
gehindert, der Freistaat de facto ausgelOscht wurde. Gegen 8.30 Uhr
verlieB Burckhardt, begleitet von seinen Mitarbeitern, Danzig und reiste
in die Schweiz zurfick ill .
Das Reichsgesetz iiber die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig
mit dem Deutschen Reich 112 wurde am gleichen Tage verkiindet. Die bisherigen Danziger Staatsorgane, Volkstag und Senat, stellten ihre Tatigkeit
ein. Das bisherige Staatsoberhaupt fibte nun als Organ des Deutschen
Reiches Regierungsgewalt aus.
B. Deutsche Gesetzgebung zur Vollziehung der Eingliederung
Die Vbertragung der deutschen Rechtsordnung auf das dem Deutschen
Reich angegliederte Danziger Gebiet sowie die Einbeziehung Danzigs in
die reichsdeutsche Verwaltung warden in mehreren Etappen vollzogen. Im
einzelnen warden folgende MaBnahmen getroffen:
107 GB1. 1939, S. 435, abgedruckt unten S. 173.
108 Vgl. Schwarz (Anm. 20) S. 36, abgedruckt unten
S. 174.
109 Vgl. Schwarz (Anm. 20) S. 37, abgedruckt unten S. 174.
110 Vgl. Schwarz (Anm. 20) S. 38, abgedruckt unten S. 174.
m Vgl. hierzu Burckhardt S. 15; der Verfasser hat auch Mitteilungen verwertet, die Burckhardt ihm gegeniiber am 31. 3. 1953 gemacht hat.
112 RGB1. 1939 I, S. 1547, abgcdruckt unten S. 175.
Eingliederung Danzigs
37
I. Gesetz fiber the Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig
mit dem Deutschen Reich vom 1. 9. 1939 13-3
Durch das Wiedervereinigungsgesetz vom 1. 9. 1939 wurde das Danziger
Staatsgrundgesetz Reichsgesetz. Die Freie Stadt Danzig wurde gemA,B § 1
des Gesetzes Bestandteil des Deutschen Reiches Thre StaatsangehOrigen
-warden zu deutschen StaatsangehOrigen erklart (§ 2). Die Verfassung der
Freien Stadt Danzig wurde auBer Kraft gesetzt. Ina iibrigen blieb das bisherige Recht in Kraft (§ 3). Am 1. Januar 1940 trat das gesamte Reichsrecht und preuBische Landesrecht in Kraft (§ 4). Als Zentralstelle fiir die
Wiedervereinigung wurde der Reichsminister des Tim em bestimmt. Er
hatte die erforderlichen Durchfiihrungsbestimmungen zu erlassen (§ 5). Auf
Grand dieses Gesetzes wurden in den folgenden Jahren zahlreiche Erganzungs- und Durchfiihrungsbestimmungen der verschiedenen Verwaltungsressorts erlassen114.
II. ErlaB des Fiihrers und Reichskanzlers fiber the Gliederung und
Verwaltung der Ostgebiete vom 8. 10. 1939 115
Durch diesen ErlaB wurde der „Reichsgau WestpreuBen" gebildet, der
spater in „Reichsgau Dan zig-WestpreuBen" umbenannt wurd.e 116. Der
„Reichsgau" wurde in die Regierungsbezirke Danzig, Marienwerder und
Bromberg gegliedert. Er umfaBte das Gebiet der Freien Stadt Danzig, das
westliche OstpreuBen und einen Teil des „Korriclors". § 6 des Erlasses
enthielt die StaatsangehOrigkeitsregelung:
„(1) Die Be-cc ohner deutschen oder artverwandten Blutes der eingegliederten
Gebiete werden deutsche StaatsangehOrige nach MaBgabe naerer Vorschriften.
(2) Die Volksdeutschen dieser Gebiete werden Reichsbiirger nach. MaBgabe
des Reiclisbargergesetzes." 117
Fiir das Gebiet der Freien Stadt Danzig wurden im iibrigen. die Bestimmungen des Wiedervereinigungsgesetzes vom 1. 9. 1939 nicht beriihrt (§ 9).
113 Siehe Anm. 112.
I" Jeweils im Reichsgesetzblatt verafentlicht.
115 R GB1. I S. 2042, in Kraft getreten am 26. 10. 1939 (R GB1. I S. 2057).
116 Durch den ErlaB des Fiihrers und Reieliskanzlers zur Anderung des Erlasses Ober Gliederung and Verwaltung der Ostgebiete vom 2. 11. 1939, RGB1. I
S. 2135.
117 Das Reiclisbiirgergesetz vom 15. 9. 1935, R GB1. I S. 1146 lautet : „(1)
Reichsbiirger ist nur der Staatsangeharige deutschen oder artverwandten Blutes,
der dureh rein Verhalten beweist, daB er gewillt und geeignet 1st, in Treue dem
deutschen Volk und Reich zu dienen. (2) Das Reichsbiirgerrecht wird dureh
Verleihung des Reiehsbiirgerbriefes erworben. (3) Der Reiehsbiirger ist der
alleinige Trager der vollen politischen Rechte nach MaBgabe der Gesetze"
(§ 2). - Das Reichsbiirgergesetz ist inzwisehen dureh. das Kontrollratsgesetz
Nr. 1 vom 20. 9. 1945 (ABl. KR. S. 6) aufgehoben warden.
38
Eingliederung Danzigs
III. RunderlaB des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb der
deutschen Staatsangehdrigkeit in den in das Deutsche Reich eingegliederten
Ostgebieten vom 25. 11. 1939 118
Dieser ErlaB bezieht sich auf die bisher erlassenen Regelungen (I und II)
and bestimmt vorbehaltlich abschlieBender gesetzlicher Regelung fiir den
Danziger Bereich im Absatz 2:
„(2) Deutsche StaatsangehOrige sired diejenigen deutschen VolkszugehOrigen,
die
1. bis zum 1. 9. 1939 die Danziger StaatsangehOrigkeit besessen haben • •
CG
Die Absatze 3-5 enthalten. Sonderregelungen far Ehefrauen und Kinder.
IV. Verordnung fiber die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehorig keit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. 3. 1941 118 in der Fassung der
Zweiten Verordnung fiber die deutsche Volksliste und die deutsche StaatsangehOrigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. 1. 1942 120
Durch diese auf Grund des Erlasses vom 8. 10. 1939 ergangene VO
wurde in den eingegliederten Ostgebieten zur Aufnahme der deutschen
BevOlkerung eine deutsche Volksliste eingerichtet, die sich in vier Abteilungen gliederte. Die Verordnung enthielt zugleich die abschlieBende
Regelung der Staatsangehiirigkeit der Danziger 121 . In § 4 der VO wurde
wiederholt, daB die ehemaligen Danziger Staatsangehiirigen 122 mit Wirkung
vom 1. 9. 1939 die deutsche StaatsangehOrigkeit erwarben. Eine Sonderregelung war fiir einzelne Danziger vorgesehen, bei denen festgestellt
wurde, daB sie die Voraussetzungen fiir die Aufnahme in die Abteilungen 1
oder 2 der deutschen. Volksliste nicht erfiiliten 123 . Wurde eine solche FestRMBliV. 1939 S. 2385; abgedruckt bei Ruby S. 664; auszugsweise bei
MaBfeller, 2. Aufl. S. 239 und Lichter, 2. Aufl. S. 295; der RunderlaB
vom 25. 11. 1939 ist durch RunderlaB I e 512 5/41 - 5000 Ost vom 13. 3. 1941
(nicht verOffentlicht; auszugsweise abgedruckt bei MaBfeller, 2. Aufl. S. 244)
aufgehoben worden.
119 R GB1. I S. 118.
120 RGB1. I S. 51; auszugsweise abgedruckt bei MaBfeller, 2. Aufl., S. 241.
121 Vgl. RunderlaB I e 5125/41 - 5000 Ost vom 13. 3. 1941, Abs. 1 (nicht
verOffentlicht; auszugsweise abgedruckt bei MaBfeller, 2. Aufl., S. 244;
Ruby S. 674).
122 Als ehemalige Danziger Staatsangehorige wurden gem5,13 § 1 Abs. 3b der
VO vom 4. 3. 1941 diejenigen Personen bezeichnet, die am 1. 9. 1939 Danziger
StaatsangehOrige waren oder die an diesern Tage staatenlos waren, zuletzt aber
die Danziger Staatsangehärigkeit besessen hatten oder am 1. 9. 1939 ihren
Wohnsitz im ehemaligen Freistaat Danzig batten.
123 Bis auf wenige Ausnahmen erfiillten die Danziger diese Voraussetzungen
(vgl. RunderlaB vom 13. 3. 1941 Ie 5125/41 - 5000 Ost II Abs. 9; bei Ma13feller, 2. Aufl. S. 249). Eine Eintragung in die deutsche Volksliste (Abteilun.g
1 oder 2) war daher gemaB § 1 Abs. 4c der Verordnung vom 4. 3. 1941 fur sie
nicht vorgesehen. Juden und Zigeuner erfiillten die Voraussetzungen nicht;
bei „jiidischen Mischlingen" konnten Ausnahmen zugelassen werden (§ 4 Abs. 2).
118
Sowjetische Besetzung Danzigs 1945
39
stellung getroffen, so erwarben sie die deutsche StaatsangehOrigkeit auf
Widerruf, wenn sie in die Abteilung 3 der deutschen Volksliste aufgenommen
wurden (§ 5)124. Wurden sie in Abteilung 4 der deutschen Volksliste aufgenommen, erwarben sie durch Einbiirgerung die deutsche StaatsangehOrigkeit auf Widerruf (§ 6). Ehemalige Danziger StaatsangehOrige fremder
VolkszugehOrigkeit konnten ausnahmsweise auf Grund von besonderen
Richtlinien die deutsche StaatsangehOrigkeit auf Widerruf durch Einbiirgerung erwerben (§ 6 Abs. 2).
V. RunderlaS des Reichsministers des Innern
betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehiirigkeit
durch ehemalige pohilsche und Danziger StaatsangehOrige vom 13. 3. 1941 125
Dieser RunderlaB ist als Durchfiihrungsbestimmung zu der VO vom
4. 3. 1941 ergangen. Er enthalt nahere Bestimmungen fiber die Einrichtimg der deutschen Volksliste und die in die verschiedenen. Abteilungen
aufzunehmenden. Personenkreise. tinter Nr. III werden die in der Verordnung vom 4. 3. 1941 getroffen.en StaatsangehOrigkeitsregelungen wiederholt :
„Die ehemaligen Danziger StaatsangehOrigen haben grundsatzlich mit Wirkung vom 1. 9. 1939 die deutsche Staatsangehorigkeit erworben . . ."
Fiinfter Abschnitt
Besetzung Danzigs durch Polen im Jahre 1945 und
Ausweisung der BevOlkerung
In den Jahren. 1939 bis Anfang 1945 hat das Gebiet der Freien Stadt
Danzig der Staatsgewalt des Deutschen. Reiches unterstanden. Dieser
Zustand anderte sich im Verlaufe des Vorraarsches der sowjetischen Armeen. im Friihjahr 1945.
Im Marz wurde das Danziger Staatsgebiet von sowjetischen Truppen
miter dem Befehl des Marschalls Rokossowski besetzt 126 . Ein Teil der BevOlkerung floh vor den eindringenden Truppen nach Westen. 127 . Am 24. Marz
124 Durch RunderlaB des Reichsministers des Innern I Ost 628/42 — 4160
vom 4. 5. 1942 (nicht verOffentlicht, zit. nach Lichter,, 2. Aufl. S. 302 Anm.13)
wurde angeordnet, daB die Feststellung, daB ein ehernaliger Danziger StaatsangehOriger die Voraussetzungen fur die Aufn.ahme in die Abt. 1 oder 2 der
Volksliste and dh,mit far den Erwerb der deutschen StaatsangehOrigkeit
§ 4 nicht erfiille, dem Betreffenden schriftlich tinter Rechtsmittelbelehrimg zu
erOffnen sei.
125 Quelle wie Anna. 121.
126 Dokumentation. der Vertreibung der Deutschen. Bd. I/1, S. 280ff.
127 Daselbst Bd. I/1, S. 280ff., 291ff.
40
Ubergabe an Polen
forderte Marschall Rokossowski die Danziger durch Flugblatter zur übergabe auf. Aus dem Fiihrerhauptquartier kam jedoch der Befehl, Danzig
zu verteidigen 128 . Die Eroberung der Stadt war bis zum 27. 1Viarz im wesentlichen abgeschlossen 129 . Danzig wurde nach der Einnahme vollig zerstOrt 13°.
Die Sowjetunion, die in Verhandlungen mit den Westmachten immer wieder
gefordert hatte, daB Danzig zur neuerstandenen polnischen Republik gehOren masse, -abergab das Gebiet der Freien Stadt Danzig an die polnische
Verwaltung, die zunachst von polnischen Truppen wahrgenommen wurde 131 .
Am 30. 3. 1945 erlieB der polnische Nationalrat in Warschau ein Dekret,
durch das die Freie Stadt Danzig in die polnische Verwaltung eingegliedert
wurde 132 .
Polen begann sofort, die BevOlkermig Danzigs aus ihrer Heimat zu vertreiben und in dem freiwerdenden Raum Polen anzusiedeln 133 . Von den
etwa 400 000 Danzigern, die 1939 in Danzig lebten, sollen. nach Angaben
des polnischen statistischen Jahrbuches vom Jahre 1947 am 1. 6. 1947
noch 7000 Deutsche im Gebiet der Freien Stadt gelebt haben 134 . Zur gleichen
Zeit soli die dortige Bevolkerung aus 242 000 Polen und 1000 Einwohnern
anderen Volkstums bestanden haben. Ob diese Angaben richtig sind, last
sich nicht feststellen. Nach den Ermittlungen in den Besatzungszonen
Deutschlands im Jahre 1946 wurde festgestellt, daB etwa 250 000 Menschen
aus der Freien Stadt Danzig sich dort niedergelassen hatten 135 . These Zahl
erhate sich im Laufe der darauffolgenden Jahre nach Schatzungen des
„Bundes der Danziger" auf etwa 300000. Das Schicksal von rund 95 000
Danzigern ist also noch unbekannt. Man weiB auch nicht, welche Verluste
wahrend der Flucht und wahrend der Ausweisungen eingetreten sind und
wieviel Danziger sich evtl. noch in Kriegsgefangenschaft befinden.
Die im Freistaat gebliebenen Danziger werden von den Polen als sogenannte „Autochthonen" (Ureinwohner) bezeichnet, d. h.. solche Personen,
die ihre polnische VolkszugehOrigkeit bestatigt haben. 136 . Sie muBten sich,
soweit bekannt, durch Unterschrift zu loyalem Verhalten gegeniiber den
Polen verpilichten 137 .
Die ausgewiesenen Danziger sammelten sich zunachst im norddeutschen
Raum and in Danmark und verteilten sich dann allmahlich auf die verschiedenen Besatzungszonen mit Schwerpunkt in Nord- und Westdeutschland. Auf Westdeutschland und Westberlin entfallen nach Angaben von
128 Daselbst Bd. I/1, S. 282f.
129 Daselbst Bd. I/1, S. 284 Anm. 1, S. 302; Thorwald S. 260.
,,;
130 Dokumentation der Vertreibung der Deutschen Bd. I/1, S. 298, 457, 459.
131 Daselbst Bd. I/1, S. 302, 305; Bd. 1/2, S. 460f., 463.
132 Dz. U. 1945 Nr. 11, Pos. 57, auszugsweise in deutscher Ubersetzung abgedruckt unten S. 176, im Original auf Taf. I und II zwischen S. 128 und 129.
133 Dokumentation der Vertreibung der Deutschen Ed. 1/2, S. 653f., 659ff.
134 Lippky S. 29.
135 Daselbst a. a. O.
138 Vgl. hierzu Geilke, Die Eingliederung S. 23ff.
137 Vgl. Lippky S. 28; Gottinger Arbeitskreis, Ostdeutschland S. 19.
Die Danziger each der V ertreibung
41
Lippky etwa 170000 Danziger. Es sind aber seit 1946 Verschiebungen eingetreten.. Nach den neusten Schatzungen des Bundes der Danziger wolinen
ca. 235 000 Danziger im Westen, ca. 65 000 in der Sowjetzone.
Am 2. 8. 1945 beschlossen die Alliierten in Potsdam, das Gebiet der
Freien Stadt Danzig bis zur endgiiltigen Festlegung der Westgrenze Polens
unter polnische Verwaltung zu stellen 138 .
Sechster Abschnitt
Organisation der vertriebenen Danziger innerhalb
Westdeutsehlands und ihre politischen Handlungen
seit 1945 139
A. Entstehung einzelner ileimatgruppen
Gleich nach der deutschen Kapitulation im Mai 1945 errichteten die
Danziger Rechtsanwalte Dr. Sternfeld und Kiewning in Kiel eine Meldestelle ft:1r die im Raum Kiel befmdlichen Danziger. Etwa 6000 Danziger
wurden in dieser Meldestelle erfaBt, die von der britischen Militarregierung
genehmigt und unterstiitzt wurde, indem letztere ihr die niitigen Raume
zur Verfiigimg stellte and damit eine Ausnahme von dem sorest allgemein
bestehenden Versammlungsverbot machte. AuBerdem warden von der
Militarregierung Danziger Passe ausgestellt. Die Dan ziger bereiteten eine
Eingabe an die Alliierten vor.
In Lubeck hatte zur gleichen Zeit das Danziger evangelische Konsistorium
unter Fiihrtmg des das Bischofsamt wahrnehmen.den Oberkonsistorialrats
Giilzow die dort lebenden Danziger (schon damals aber 7000) versammelt
und eine „Hilfsstelle beim evangelischen Konsistorium Danzig" eingerichtet.
Am 6. 6. 1945 fand in der Liibecker Marienkirche die erste Versammlun.g
statt, zu der mehrere hundert Danziger Landsleute erschienen.
Im Juni 1945 nahmen Kiewning und Dr. Sternfeld mit Giilzow Filhlung
auf. Da sie das gleiche Ziel verfolgten, and in der Absicht, ihrem Willen
ein grOBeres politisches Gewicht zu verleihen, beschlossen sie, ihre politischen Forderungen gemeinsam zu vertreten. So machten sie am 13. Juli
138 Absehnitt IX des Potsdamer Abkomrnens vom 2. 8. 1945.
139 Die Darstellung theses Abschnittes wurde each den folgenden Unterlagen
an.gefertigt, die dem Verfasser vom Prasidenten der Vertretung der Freien Stadt
Danzig zur Verfiigung gestellt wurden : 1. Die Protokolle der Tagungen and
Besprechungen. 2. Die Texte der von den Danzigern verfaBten Memoranden.
3. Reelitsgutachten, die von den Danzigern verfaBt wurden. 4. „Unser Danzig",
Mitteilungsblatt des Bundes der Danziger e. V. 5. Schriftwechsel der Vertretung
der Freien Stadt Danzig mit dem Ausland.
42
Rand der Danziger
1945 ihre erste politische Eingabe bei der Regierung GroBbritanniens fiber
die britische Militarregierung. Darin hieB es:
„Wir bitten
1. festzustellen, daB die Danziger StaatsangehOrigen AngehOrige eines den
Alliierten befreundeten Staates sind und den entsprechenden. Schutz
genieBen,
2. entsprechend der Feststellung zu 1. die staa ts- und vOlkerrechtliche
Stellung Danzigs -und seiner Burger zu regeln."
Sie protestierten gegen die Austreibungen durch die Polen und forderten
ihre Riickfiihrung in die Heimat und die Anerkermung ihrer Rechte auf
Herstellung des Freistaates, fur den Fall der UnmOglichkeit einer Riickfiihrung aber die Schaffung von ausreichenden Lebensbedingungen in einer
neuen Heimat. Im August verlegte Dr. Sternfeld. semen Sitz nach Lubeck,
das sich dam zum Zentrum der Sammelbewegung entwickelte. Dabei trat
Gillzow starker in den Vordergrund, da er als AngehOriger der Kirche eine
grOBere Bewegungsfreiheit besaB. Unter seinem Vorsitz wurde ein'_ArbeitsausschuB gebildet, der die Verhandlung mit den Englanders fortsetzte.
Die britische Militarregierung unterstiitzte weiterhin die Bemiihungen der
Danziger, stellte ihn.en Fahrzeuge zur Verfiigung, erleichterte ihnen durch
Ausstellung von Bescheinigungen den Zutritt zu den verschiedenen Dienststellen und schlug im September sogar die Griindung einer sogenannten
„Partei der Danziger" vor. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht verwirklicht. Am 15. 8. 1945 fand die erste Tagung der Danziger Sammelstelle in
Lubeck statt.
B. Der Bund der Danziger e. V.
Der ZusammenschluB der Danziger wurde allmahlich erweitert, indem
man die Verbirtdung zu anderen Samm.elgruppen herstellte. In dem Bestreben, eine Vereinigung zu erreichen, die uber den Rahmen der Danziger
evangelischen Religionsgemeinschaft hinausging und such den anderen
Konfessionen gerecht wurde, andererseits aber in der Befiirchtung, daB
der politische ArbeitsausschuB eines Tages von den Eng15,nders verboten
werden kOnnte, wurde beschlossen, eine zweite Einrichtung zu schaffen, die
soziale Aufgaben zu erfiillen hatte. Nach zahlreichen. Vorbesprechungen,
an denen sich maBgeblich auch die von einer Hamburger Meldestelle erfaBten Danziger beteiligten, wurde am 15. 3. 1946 in Hamburg durch eine
zehnkOpfige Griinderversammlung der „Bund der Danziger" gegrundet
und in das Vereinsregister eingetragen. Mach Aufforderung durch ein Rundschreiben, das der Bund an die Danziger in den vier Besatzungszonen richtete, wurden in alien Ansied.lungen. der Danziger sogenannte „Ortsstellen"
des Bundes gegriindet.
Vertretung der Freien Stadt Danzig
43
Marz 1947 ordnete die Militarregierung mit der Begriindung, die
Genehmigung sei irrtiimlich erfolgt, plOtzlich die AuflOsung des „Bundes
der Danziger e.V." an. Per „Hilfsstelle beim ev. Konsistorium in Danzig"
gelang es, die Interessen der Danziger weiter zu vertreten und vor allem
die Aufgaben der sozialen. Betreuung wahrzunehmen. Nachdem Eingaben
an den Kontrollrat in Berlin und die Militarregierung gemacht warden
waren, erteilte die britische Militarregierung im Juli 1948 den Danzigern
die Genehmigung, ihre Arbeit im Bund der Danziger fortzusetzen.
Um dem Bund die demokratische Form zu sichern, wurden nach einer
von der Militarregierung genehmigten Satzung Wahlen. durchgefiihrt. Die
in den einzelnen Orton wohnenden Danziger wahlten ihre „Bezirksbeauftragten", und diese wahlten wiederum am 6. 8. 1948 den neuen Vorstand
des „Bundes der Danziger e. V.".
Tm
C. Die Vertretung der Freien Stadt Danzig
Bemerkenswert an der Entwicklnng der Organisationen der Danziger
Burger in Deutschland nach 1945 ist ihre bewuBte Zweigleisigkeit. Neben
dem „Bund der Danziger" entstand eine andere Organisation, die „Vertretung der Freien Stadt Danzig", die aus dem ArbeitsausschuB hervorging
and die politischen Aufgaben wahrzunehmen hatte. Dieser Einrichtung lag
der Gedanke zugrunde, ein Gremium zu schaffen, welches den Willen der
Danziger BevOlkerung reprasentierte. Die Danziger hielten dieses Gremium
fur geeignet, die Rechtsnachfolge des Senats der Freien Stadt Danzig anzutreten. Sie wiinschten damit der Auffassung entgegenzutreten, der
Danziger Staat sei rechtlich untergegangen, indem sie das Vorhandensein
der Staatsgewalt behaupteten.
Die Entstehung dieses zweiten Organs der Danziger begann mit der
Bildung des „Rates der Danziger" durch Giilzow im Mai 1947 m . Per „Rat
der Danziger" setzte sich zusammen aus ehemaligen nicht nationalsozialistischen fiihrenden PersOnlichkeiten Danzigs, d. h. dem noch lebenden Prasidenten des Senats, den Senatoren, den Fiihrern der Fraktionen der Oppositionsparteien im Danziger VoWstag rind namhaften Mannem aus dem
Kreise der Danziger Staatsbiirger, die auf Vorschlag kooptiert wurden.
Da Wahlen praktisch noch nicht durchzufiillren waren, sah man in der
Bildung eines Rates dieser Zusammensetzung die beste provisorische Form
fiir eine Vertretung der Danziger BevOlkerung. Alle bisherigen Handlungen
Giilzows and des Arbeitsausschusses wurden vom Rat bestatigt. Der
Rat hatte die Aufgabe, fiber alle die Freie Stadt Danzig and ihre StaatsangehOrigen betreffenden Angelegenheiten zu beraten und die fiir das
Wohl der Danziger notwendigen Schritte zu unternehmen. Fur die Wahr14° Siehe die unten auf S. 176 Nr. 8 abgedruckten Dokumente.
44
Die Danziger und die TVestalliierten
nehmung der laufenden Geschafte bestellte der Rat einen sogenannten
ExekutivausschuB, der insbesondere die Verbindung zum Ausland suchte
und herstellte.
Der „ExekutivausschuB", spater die „Vertrettmg der Freien. Stadt
Danzig" genannt, sollte das Organ der politischen Fuhrung sein, dem insbesondere die auBenpolitischen Aufgaben zufielen, wahrend dem Bund
hauptsachlich die Erfassung und Betreuung der Danziger BevOlkerung
oblag. Der ExekutivausschuB bestand aus dem Vorsitzenden
dessen Vertreter Dr. Sternfeld und den weiteren Ratsmitgliedern Dr. Langguth und. Bramer aus Hamburg.
Rat und ExekutivausschuB wurden nach ihrer Griindung von der britischen Militarregierung als ungesetzlich verboten. Das Sekretariat des Ausschusses wurde daher nach Bad Kissingen in. die amerikanische Zone verlegt, wo das Verbot nicht wirksam war. Bei dem Danziger Rechtsanwalt
Dr. Marx wurde ein Biiro eingerichtet.
Gewisse innere Spannun.gen traten auf, als eine Gruppe von Danzigern
in der amerikanisehen Zone, mit Zentrum in Frankfurt, einen eigenen., von
den Liibeckern abgesonderten Kurs einschlug. Diese Gruppe versuchte mit
Hilfe von einigen. fahrenden Danzigern in Hamburg und Bremen die Gesamtfiihrung an sich zu reiBen, indem sielzow vorwarf, die Interessen
der Danziger nicht genilgend vertreten zu haben. Um eine Spaltung zu
verhindern, trat Gillzow, der im ilbrigen mehr und mehr von kirchlichen
Aufgaben in Anspruch genommen wurde, zuriick. Dr. Sternfeld, der den
Vorsitz ilbemahm und aus dem ExekutivausschuB die „Vertretung der
Freien Stadt Danzig" schuf, belief im Januar 1948 eine Tagung des „Rates
der Danziger" nach Bad Kissingen ein. Hier gelang es, den ZusammenschluB
mit den bisher noch abseitsstehenden Gruppen endgiiltig zu vollziehen.
D. Denkschrift der Danziger
In zahlreichen Sehreiben and Eingaben hatte sich der ArbeitsausschuB
bereits an die Staatsra gnner der westlichen Alliierten gewandt lil. Nun
wurde im Sommer 1948 eine umfassende Denkschrift fertiggestellt, die im
wesentlichen aus einem, vOlkerrechtlichen und einem. historischen Tell bestand. Auf den Tram lt dieses Memorandums, in dem das Recht der Danziger
auf ihren Staat und ihre Heimat dargestellt war, wird unten bei der Darstellung des Standpunktes der Dan ziger noch a-usfiihrlicher eingegangen 142 .
Die Denkschrift wurde an die Vereinten Nationen und deren Mitgliedstaaten gesandt, mit der Bitte, die Danziger in der Durchsetzung ihrer
Forderungen zu unterstiitzen. Die UNO lehnte es jedoch ab, die Danzig141 Siehe Anm. 146.
142 Unten S. 47ff.
Die Danziger and die Westalliierten
45
frage auf ihre Tagesordnung zu setzen. 143 . Immerhin begann sich allmahlich
ein gewisser Widerhall der Beraiihimgen der Danziger im Ausland bemerkbar zu machen, indem wenigstens Empfangsbestatigungen durch die UNO
and einen Teil der Mitgliedstaaten eintrafen.
E. Exilregierung
Von seiten Englands schien man sich unter der Hand fur die Moglichkeiten der Bildung einer Danziger Exilregierung zu interessieren, da ein
Offizier des „Intelligence Office" in Hamburg nach lAngeren Besprechungen
mit den Danzigern im September 1948 einen entsprechenden Vorschlag
anforderte, der ihm auch iiberreicht wurde.
Man hatte auch von seiten der Danziger die Bildung einer offiziellen.
Exilregierung in Erwagung gezogen, um noch eindeutiger nach auBen den
Willen. zum Ausdruck zu bringen, daB die Danziger an ihrem alten Staat
festzuhalten wiinschten. Dieser Gedanke wurde nochmals auf ether Tagung
von Rat, Vertretung and Vorstand des Bundes am 28./29. 1. 1950 in
Bremen ernstlich erOrtert. Die fiihrenden Danziger kamen jedoch zu der
Cberzeugung, daB eine richtige Exilregierung zuviel Aufwand erfordere,
der von der verarmten, zahlenmaBig geringen Danziger BevOlkerung nicht
getragen werden kiinne. Aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt
wandte man sich gegen. die Bildung einer Exilregierung. Die Vertretung
wollte verhindern, daB man. sie einer Exilregierung im herkOmmlichen
Sinne dieses Wortes gleichsetzte. Sie betrachtete sich nicht als Regierung
im Exil, also getrennt vom Staatsvolk, sondern als effektives and rechtmaBiges Organ dieses Staatsvolkes. Der Rat hielt die Vertretung fur legitimiert, das Danziger Staatsvolk nach innen and nach auBen zu vertreten
and also fiir befugt, sich als provisorischen Rechtsnachfolger des Senats
der Freien Stadt Danzig anzusehen.
F. Legitimation der Vertretung der Freien Stadt Danzig
I. Wahlen
Um die Legitimation ihrer Vertretung zur Representation des Danziger
Staatswesens noch mehr zu bekraftigen, beschlossen die Danziger, eine
Wahl vorzubereiten. Sie beabsichtigten damit gleichzeitig, eine AnnAberung
143 Schreiben des General Counsel der UNO, A. H. Feller, an Dr. Sternfeld
vom 4. 5. 1949: "The Secretary-General is not in a position to comply with
your request that the Danzig question be placed on the agenda of the General
Assembly. In this connection you are referred to Rules 12 and 13 of the General
Assembly Rules of Procedure." Nicht veräffentlicht Quelle wie oben Anm. 139
Ziff. 5.
46
Willenskundgebungen der Danziger
an die Bundesregierung in Bonn zu erreichen. Diese hatte es abgelehnt,
mit der Vertretung der Freien Stadt Danzig zu verhandeln, da sie nicht
nach d.emokratischen. Prinzipien aufgebaut sei, also keine ausreichende
Legitimation besitze.
Es wurde eine Wahlordnung auSgearbeitet, die vom Rat der Danziger
und von den Bezirksbeauftragten des Bundes der Danziger beschlossen
wurde. Am 3. 6. 1951 und am 24. 6. 1951 wurde eine allgemeine, gleiche
und geheime Wahl aller vertriebenen Danziger im Bundesgebiet und Westberlin durchgefiihrt, an der sich die Danziger BevOlkerung mit Abgabe
von iiber 53 000 Stimmen beteiligte 144. In den einzelnen Ortsstellen wurde
entsprechen.d der jeweiligen BevOlkerungszahl eine bestimmte Anzahl von
Wahlmannern gewahlt. Auf einer groBen Versammlung, zu der sich etwa
30 000 Danziger am 2. 8. 1951 in Litheck trafen, wahlten die Wahlmanner
36 Ratsmitglieder — den „Rat der Danziger". Die so gewahlten Volksvertreter versammelten sich am 4. 8. 1951 im Liibecker Rathaus und wahlten
die „Vertretung der Freien Stadt Danzig", an deren Spitze weiterhin. Dr.
Sternfeld blieb, der nun den Titel „President der Vertretung der Freien
Stadt Danzig" fiihrte. Der Name „Senat" wurde nicht verwandt, weil die
Vertretung nicht die Verwaltungsaufgaben einer Regierung auszuilben.
beabsichtigte.
II. Massenversammlungen
Die Danziger BevOlkerung bekundete ihr Einverstandnis mit der Tatigkeit der Vertretung nicht nur durch die Wahlen, sondern auch auf den alljahrlichen Massenversammlungen. Bei diesen Zusammenkiinften auBerten
sie ihren Willen, in die Heimat, in den alten, wiederzuerrichtenden Staat
zuriickgefiihrt zu werden.
Folgende Versaminlungen fanden statt 145 :
1949 in Liibeck
mit ca. 5 000 Danzigern
1950 in Hamburg mit ca. 23 000 Danzigern
1951 in Liibeck
mit ca. 30 000 Danzigern
1952 in Dusseldorf mit ca. 23 000 Danzigern
1953 in Kiel mit ca. 26 000 Danzigern
1954 in Hannover mit ca.. 35 000 Danzigern
1955 in Diisseldorf mit ca. 20 000 Danzigern
1956 in Lubeck
mit ca. 20 000 Danzigern
1957 in Hannover mit ca. 25 000 Danzigern
1958 in Diisseldorf mit ca. 20000 Danzigern
;Unser Danzig" 1951 Nr. 7, S. 4.
Die Zahlen stammen aus den TJnterlagen der Vertretung der Freien Stadt
Danzig und des Bundes der Danziger e. V.
144
145
Zweiter Teil
STELLUNGNAHMEN ZUR DANZI GER FRAGE
Erster Abschnitt
Standpunkt der Danziger
A. Rechtslage
In zahlreichen AuBerungen durch Memoranden, Gutachten, Reden,
Aufsatze wad Stellungnahmen — haben die Danziger ihre Situation einer
rechtlichen Wiirdigung unterzogen'46 . Wenn auch die juristische Beweis146 Dies gilt vor allem fur folgende Stellungnahmen:
a) Gutachten and Aufsatze von:
Gillz ow, amtierender Bischof des Danziger evangelischen Konsistoriums,
AusschuB der verdrangten Ostkirchen, Liibeck:
„Die Zahlung von Versorgungsbeziigen an ehemalige Angehorige des
Offentlichen Dienstes, unter besonderer Beriicksichtigung der FlUchtlingspensionare", vom 7. 9. 1948.
Kalah.ne, Abgeordnete im Danziger Volkstag:
AuBerimg zum. Aufsatz von May „Dan.zigs Recht auf Eigenstaatlichkeit", vom 13. 11. 1948.
Koennemann, Erster Vorsitzender des Bundes der Danziger:
Zur Geschichte des Bundes der Danziger. In: Un.ser Danzig, Jahrgang
1950 Nr. 8, S. 8.
Langguth, Mitglied der Vertretung der Freien Stadt Danzig:
Die StaatsangehOrigkeit der Danziger, verwandt im. Memorandum
von 1948.
Die Rechtsstellung der Danziger seit ihrer Vertreibung. In: Unser
Danzig, Jahrgang 1949 Nr. 9, S. 5.
Gutachten caber die Frage des Erwerbs der deutschen StaatsangehOrigkeit durch die Danziger auf Grund des Reichsgesetzes vom. 1. 9. 1939,
Ende 1948.
Stellungnahme zum Gutachten von Bode zu Rechtsfragen bzgl. der
Lebensversicherungsanstalt WestpreuBen von 1948, vom 1. 3. 1948.
Stellungnahme zum Aufsatz von May, vom 24. 10. 1948.
Entgegnung zu der Stellungnahme von Kalahne, vom 5. 12. 1948.
May: Danzigs Recht auf Eigenstaatlichkeit.
Niehuus: Grundsatzliches zum Danzig-Problem, vom 20. 12. 1946.
St ernfeld: Die Ersatzan_sprilehe wegen Beschlagnahme der Danziger Vermiigen durch die Polen.
48
Die Rechtslage Danzigs und die Danziger
fiihrung im einzelnen etwas abweicht, so laBt sich doch eine allgemeine
Lithe beobachten, die besonders deutlich in dem groBen Memorandum von
1948147 kenntlich gemacht ist:
Ausgegangen wird von der Tatsache, daB Danzig seit 1920 ein Staat und
als Viilkerrechtssubjekt allgemein anerkannt war. Die Einverleibung in das
Deutsche Reich am 1.. 9. 1939 sei sowohl nach staats- wie auch each vOlkerrechtlichen Gesichtspunkten rechtsunwirksam gewesen. Das sogenannte
Danziger „Staatsgrundgesetz" vom 1. 9. 1939 148, durch welches der Gauleiter Forster den AnschluB Danzigs an das Deutsche Reich erklarte, sei
ungfiltig gewesen, da es von einem unrechtmaBigen Organ erlassen worden
sei; denn der ErlaB der Senatsverordnung vom 23. 8. 1939 149, durch die
Forster zum Staatsoberhaupt ernannt worden war, sei ein Verfassungsbruch gewesen. Als Grundlage der Verordnung sei das Ermachtigungsgesetz vom 24. 6. 1933 150 bezeichnet worden, nach dem aber gesetzliche
MaBnahmen nur im Rahmen der Verfassung getroffen werden konnten.
Nach dieser sei aber der Senat Oberste LandesbehOrde. Die Ernennung zum
„Staatsoberhau.pt" habe also eine Verfassimgsanderung dargestellt, die
nur nach der vorgeschriebenen Billigwag dutch den Volkstag und durch
Betr. Frage der Rechtswirksamkeit der wa'hrend des 2. Weltkrieges
vorgenommenen Kollektiveinbiirgerung der Danziger StaatsangehOrigen, vom 22. 7. 1952.
Betr. Gesetz zur Regelung von Prager). der StaatsangehOrigkeit, vom
23. 5. 1953.
b) Memoranden
Die Angeb.Origen der Freien Stadt Danzig in Schleswig-Holstein an Churchill,
vom 13. 7. 1945.
KaMime an Churchill, September 1946.
Kalahne, Free City of Danzig's women and mothers, Appeal to the United
Nations, 1Vidrz 1947.
Kalahne an Bevin, vom 20. 8. 1947.
„Der Vertreter der Danziger im Exil", Gerhard Giilzow, evangelischer
Bischof von Danzig, an Truman, Juni 1947.
Die Vertretung der Freien Stadt Danzig, Exposé an UNO, USA, Frankreich
and England, vom 1. 7. 1947.
Zocher, Vorschlag fur Eingabe an UNO an Frau Prof. Kalahne (nicht abgesandt), vom 1. 8. 1948.
Die Vertretung der Freien. Stadt Danzig. Memorandum an die UNO und
samtlicb.e Mitgliedstaaten der UNO, Sommer 1948.
Die Vertretung der Freien Stadt Danzig. Entwurf fiir Memorandum (nicht
abgesandt), vom 5. 3. 1952.
Die Vertretung der Freien Stadt Danzig. Entwurf fiir Memorandum (nicht
abgesandt), vom 28. 4. 1952.
c) Protokolle der Danziger Tagungen seit 1945. Schriftwechsel der Danziger
Vertretung mit den Vereinten Nationen und deren Mitgliedstaaten, insbesondere England, Frankreich, USA, dem ehemaligen Prasidenten des Senats,
Rauschning, dem ehemaligen Viilkerbundskornrnissar, Burckhardt, usw.,
Briefe, Aktenmaterial usw.
147 Siehe oben S. 44.
148 GB1. 1939 S. 435, abgedruckt unten S. 173.
149 GB1. 1939 S. 413, abgedruckt unten S. 172.
3-so GB1. 1933 S. 273.
Die Anspriiche der Danziger
49
den VOlkerbwid habe wirksam worden kiinnen. Die Zustimmung Danzigs
zur Eingliederung habe demnach gefehlt, und Deutschland sei nicht in der
Lage gewesen, durch sein Gesetz iiber die Wiedervereinigung Danzigs mit
dem Deutschen Reich vom 1. 9. 1939151 den Untergang des Danziger Staates
herbeizufiihren.
Ferner kiinne von einer wirksamen Annexion nicht die Rede sein, da
Deutschland durch seinen gewaltsamen. Eingriff gegen verschiedene vOlkerrechtliche Vertrage (Versailler Vertrag, Kellogg-Pakt) verstoBen habe und
die Einverleibung von den Mitgliedstaaten des VOlkerbundes nicht anerkannt worden. sei. Deutschlands Vorgehen wird als „occ-upatio bellica" bezeichnet. Wahrend_ einer solehen. kriegerischen Besetzung sei eine wirksame
Rinverleibung nicht miiglich, um so weniger, als die ubrigen nichtanerkennenden Nationen die Wiederherstellung des alten Zustandes gefordert und
dafiir gekampft hatten. Der Danziger Staat wird daher als fortbestehend
angesehen.
Auch Polen habe keine wirksame Einverleibung vornehmen kiinnen. Die
Annexionserklarung Po lens (Dekret vom 30. 3. 1945) verstaBe gegen die im
Potsdamer Abkomraen getroffene Regelung und sei von den meisten der
UNO-Staaten infolgedessen nicht anerkannt. Danzig sei lediglich bis zur
Friedensvertragsregelung unter polnische Verwaltung gestellt worden; es
sei de jure each wie vor als Staat anzusehen. Zur Bekraftigung dieser
A-uffass-ung wird auf englische und amerikanische Entscheidun.gen und
einige deutsche Autoren verwiesen, welche gleichfalls die Fortexistenz des
Danziger Staates anerkennen.
Da der Stant nicht untergegangen sei, bestehe auch die Danziger StaatsangehOrigkeit nosh. Das Danziger StaatsangehOrigkeitsgesetz vom 30. 5.
1922 152 bestimme, wer diese Staatsan.gehOrigkeit heute besitze. Die Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit durch das deutsche Gesetz vom
1. 9. 1939 sei als Kollektiv-Zwangseinbiirgerung vOlkerrechtswidrig und
unwirksam. Nur soweit Danziger in den Dienst des Deutschen Reiches
getreten seien — each 1939 oder auch nach 1945 —, hatten sie nach dem
Reichs- and StaatsangehOrigkeitsgesetz von 1913 die deutsche StaatsangehOrigkeit erworben, daneben aber ihre Dan ziger StaatsangehOrigkeit
behalten., da nach dem Danziger StaatsangehOrigkeitsgesetz eine Doppelstaatlichkeit mOglich sei.
B. Anspriiche
Aus dieser Beurteilung der Rechtslage leiten die Danziger eine Anzahl
von Anspruchen ab, die sie mit Nachdruck vertreten.
151 RGB1. 1939 I, S. 1547, auszugsweise abgedruckt unten S. 175.
152 GB1. 1922 S. 129.
4 7467 BOttcher, Danzig
50
Die An8pritche der Danziger
1. Die Forderungen richten sich einmal gegen die Mitgliedstaaten des ehemaligen Volkerbundes, der die Danziger Verfassung garantiert und den
Schutz der Freien Stadt Danzig each auBen iibernommen hatte.
Die Danziger fordern:
a) Anerkennung der Staatlichkeit Danzigs und der Danziger Staatsangehiirigkeit ;
b) Wiederherstellung des alten Freistaates enter dem Schutz der Vereinten. Nationen, an Stelle des VOlkerbundes, wobei sie sich iiber die
Tatsache im klaren sired, daB die UNO nicht Rechtsnachfolger des
VOlkerbundes ist ;
c) Riickfiihrimg der Danziger in ihre Heimat reach Herstellung ihrer
Rechte linter Sicherung durch die Vereinten Nationen.
2. Gegen Polen richtet sich ihre Forderung auf Riickgabe des einverleibten
Staates und des gesamten beschlagnahmten VermOgens, bzw. Ersatz
der Schaden.
3. Von Deutschland wird ebenfalls Herausgabe des iibernommenen VermOgens, bzw. Schadensersatz gefordert.
Ferrer wollen die Danziger, die infolge der Kriegswirkungen auf deutsches
Staatsgebiet verschlagen wurden, bis zur Wiederherstellung ihrer Rechte
den deutschen StaatsangehOrigen gleichgestellt werden.
C. Politische Einstellung der Danziger
Die Danziger unterstreichen in der Mehrzahl die Tatsache ihrer deutschen
Abstammung und Gesinn.ung. Sie meinen, es liege kein ungerechtfertigter
Widerspruch darin, wenn sie — was ihnen deutscherseits hauflg vorgeworfen
wurde auf der einen Seite inn erhalb Deutschlands Gleichberechtigung
verlangten, andererseits jedoch die Forderung auf Selbstandigkeit durchzusetzen versuchten. Sie glauben, daB sie ihre Anspriiche auf Wiederherstellung der Lebensgrundlage in der Heimat nur durchsetzen kiirmen, wenn
sie sich auf ihre Sonderrechte als AngehOrige eines Staates berufen' 53. Im
iibrigen stimmen nach ihrer Ansicht Art und Tnhalt ihrer Forderungen
mit den politischen Interessen Deutschlands aberein.
Thre Haltung laBt sich etwa wie folgt umreiBen 154 : Sie vertreten die Ansieht, daB Danzig de jure noch ein Staat und Viilkerrechtssubjekt sei. Sie
153 Siehe das Abkommen zwischen der Vertretung der Freien Stadt Danzig
und den Landsmannsehaften WestpreuDen vom 20. 6. 1949, abgedruckt unten
S. 178.
154 Entnommen aus einem Brief des Prasidenten der Vertretung der Freien
Stadt Danzig, Dr. Sternfeld, vom 10. 9. 1953 an den Verfasser.
Die Anspriiehe der Danziger
51
leiten daraus Rechtsanspriiche auf Wiederherstellung der ExistenzmOglichkeit in einem Danziger Staatswesen und auf Ersatz der zugefiigten Schaden
ab. Sie sind der Ansicht, daB es notwendig sei, diese Anspriiche auch praktisch geltend zu machen.
Bei einer schrittweisen Liisung der Wiedervereinigung des deutschen
Ostens mit West- und Mitteldeutschland, die von der Bundesrepublik angestrebt werde, sei diese im giinstigsten Fall in der Lage, ihre Anspriiche
hMsichtlich des deutschen Staatsgebietes in den Grenzen vom 31. 12. 1937
geltend zu machen. Danzig liege aber auBerhalb dieses Gebietes. Man wiirde
von deutscher Seite also in jedem Falle auf Danzig verzichten miissen,
zumal ein Rechtsanspruch auf Riickgabe Danzigs fiir Deutschland nach
seiner eigenen. Konzeption (Grenzen von 1937) nicht bestehe. Es ware
somit im Interesse der in die Heimat zuriickstrebenden Danziger, aber
gerade auch im gesamtdeutschen Interesse unverantwortlich, auf die bestehenden Rechtsanspriiche zu verzichten.
Die Vertretung der Freien Stadt Danzig fiihrte aus diesem Grunde einen
heftigen Kampf gegen. den ErlaB des vom Bundesministerium des Innern
geplanten Gesetzes zur Regelung von StaatsangehOrigkeitsfragen. 155. Obgleich eine etwa fortbestehende Danziger StaatsangehOrigkeit nach Ansicht
der Danziger durch ein solches Gesetz nicht beeinfluBt wird, waren die
Danziger doch der Auffassung, daB man eine endgiiltige Regelung dieser
Frage schon aus auBenpolitischen Griinden einer friedensvertraglichen
LOsung nicht vorwegnehmen diirfe, insbesondere, als durch die faktisch
erzielte Gleichberechtigung (Art. 116 GG) kein Bediirfnis bestehe, schon
jetzt endgilltige MaBnahmen zu beschlieBen, die der Durchsetzung der
politischen Forderungen im Wege stehen kOnnten. Die Danziger wiesen
auf die Gefahr hin, die das Aufgehen eines ganzen Staatsvolkes in einem
anderen fiir die Fortexistenz dieses Staatsvolkes mit sich bringen wiirde.
Zweiter Abschnitt
Standpunkt der Alliierten
A. Westliche Allilerte
Auch bei den westlichen Alliierten hat sich entsprechend der allgemeinen Halting, die sie zur Deutschlandfrage eingenommen haben —
eine einheitliche Stellungnahrae entwickelt, die in der Verwaltungs- und.
Gerichtspraxis ihrer Besatzungsstreitkrafte innerhalb Deutschlands wie auch
155 Das Gesetz ist inzwischen verabschiedet worden; siehe unten S. 74.
4*
52
Die Rechtslage Danzigs und die Westatiierten
der auslandischen. Staatenpraxis Ausdruck gefunden hat. Dabei wird in
der praktischen Behandlung der Danziger entscheidend darauf abgestellt,
ob sie ihren Wohnsitz im Ausland oder in Deutschland haben.
I. Allgemeine reehtliehe Beurteilung sowie Praxis im Ausland
Die Einverleibung Danzigs in das Deutsche Reich am 1. 9. 1939 war nach
Ansicht der Alliierten eine einseitige MaBnahme des Deutschen Reiches.
Die Alliierten machen geltend, eine tbereinkunft mit den VOlkerbundsstaaten, die den Schutz Danzigs und die Garantie fiir seine Verfassung
iibernommen batten, habe nicht stattgefunden. Die Eingliederung wurde
daher, entsprechend der vorher eingenommenen Ha'tune°, nicht anerkannt.
Die gleiche Beurteilung erfuhr die Eingliederung Danzigs durch Polen im
Jahre 1945.
1. VOlkerbund und VOlkerbundskommissar
Der Viiikerbundsrat hat zu den Gesehehnissen. in Danzig nach Kriegsbeginn nicht offiziell Steflung genommen. Der Hohe Kommissar Burckhardt
bekundete die Nichtanerkennung der Ernennung Forsters zum. Staatsoberhaupt durch seine Weigerung, an einem Empfang des Gauleiters anlaBlich
eines deutschen Kriegsschiffbesuches teilzunehmen 157. Im ubrigen protestierte er Senat und Forster gegeniiber gegen die gewaltsame Eingliederung,
bevor er am 1. 9. 1939 Danzig verlassen mu.Bte 159.
In der Zeit nach 1945 hat Burckhardt mehrmals in Privatgesprachen mit
fiihrenden Danzigern seiner tberzeugung Ausdruck gegeben, daB Danzig
als Staat noch existiere 159 . Er halt die „Vertretung der Freien Stadt Danzig"
auf Grund der durchgefiihrten Wahlen unter den gegebenen Umstanden
fur ausreichend legitimiert, als ordnungsmaBiges Organ der Danziger zu
fungieren. Er ermunterte die Danziger, in der Verfechtung ihrer Rechtsanspriiche fortzufahren, bezeichnete ihr Vorgehen iiberdies als politische
Notwendigkeit, um das Deutschtum in Danzig zu erhalten.
2. England
Am klarsten ist die Nichtanerkennung der beiden Einverleibungen von
England ausgesprochen worden.
Sowohl Lord Halifax als auch Chamberlain haben in ihren. Reden vor
dem englischen Ober- und Unterhaus am 2. 9. 1939 als Kriegsgrund den
deutschen Einmarsch in Polen und das einseitige Vorgehen in der Danzig156 Siehe oben S. 35.
157 Siehe oben S. 35.
Siehe oben S. 36.
159 Mitteilung durch die Vertretung der Freien Stadt Danzig. Auch dem Verfasser gegentiber hat Burckhardt am 31. 3. 1953 in Versailles sinngemali das
gleiche geauBert.
Die Rechtslage Danzigs und England
53
Frage genannt. Beide haben ausdracklich betont, daB die Regierung GroBbritanniens die Eingliederung Danzigs in das Deutsche Reich nicht anerkenne 16°. Sie verstoBe gegen den. von England mitunterzeichneten Vertrag' 61
and das Abkommen zwischen Polen und Danzig.
Das Foreign Office bestatigte 1945 diese llaltung in einer Stellungnahme
zur Frage der englischen Politik hinsichtlich der Danziger StaatsangehOrigen, wie aus dem Schreiben einer UNRRA-Dienststelle in der britischen
Besatzungszone Deutschlands vom 3. 8. 1945 hervorgeht 162. Darin heiBt es,
die englische Regierung erkenne die Eingliederung Danzigs 1939 nicht an.
Die Danziger StaatsangehOrigkeit bestehe fort. Nach dieser Erklairung
sollen die Danziger allerdings in der Praxis -wie Deutsche behandelt werden,
da Danzig nicht polnisch sei und als Freistaat faktisch aufgehOrt habe zu
existieren. Diese Regelung trifft jedoch, wie aus spateren 1V1aBnahmen
ersichtlioh ist 163, nur auf die seit KriegsschluB in Deutschland lebenden
Danziger zu, fiber deren Behandlung man sich z-unachst nicht einig
war 1.64 .
Am 17. 9. 1945 gab der britische AuBenminister eine ErklArung ab, mit
der sich das Foreign Office gegen das fait accompli des Ostens wandte m .
Bevin hat dann am 31. 10. 1945 vor dem Unterhaus auf eine Anfrage des
Abgeordneten Mr. Pickthorn erklart, daB die rechtliche Situation der
Freien Stadt Danzig unverandert sei und so bleiben werde, bis eine Regelung
durch einen Friedensvertrag getroffen sei. 166. GroBbritannien zieht also aus
der Politik der Nichtanerkennung, die sich sowohl auf die deutsche als
auch auf die polnische Eingliederung bezieht 167 , die Folgerung, daB der
Dan ziger Staat de jure noch bestehe.
160 Parl. Deb. HC vom. 2. 9. 1939; Livre Jaune Francais S. 340f.; English
Blue Book S. 172f.; abgedruckt unten S. 178.
161- Die Errichtungs-Urkunde der Freien. Stadt Danzig vom 15. 11. 1920;
abgedruckt bei Lewinsky- Wagner S. 196.
162 Abgedruckt unten S. 179.
163 In einer damals unter der britischen Besatzungsmacht in Deutschland
verbreiteten Militarzeitschrift werde in Beantwortung eines Leserbriefes mitgeteilt, daB ,A CCG (d. h. Control Commission for Germany, d. Verf.) official
'
says that Danzigers
of German origin now living in Germany . . . administratively are not regarded as Danzigers." Soldier, The British Army Magazine,
Juli 1946, S. 46.
16 Wie Prof. Dr. med. Albrecht, Nordhorn, in einem Schreiben vom 21.9. 1946
an den Bund der Danziger berichtet, erklarte der Deutschland-Kommentator
des BBC, Lindley Frazer, in einer Sendung des Londoner Rundfunks namens
„Was wollen Sie wissen" Anf'ang September 1946 in Beantwortung einer Frage
nach der Rechtsstellung Danziger Burger sinngemaB folgendes : (1) Danziger
StaatsangehOrige in England warden nach wie vor als AngehOrige des Freistaates
behandelt und kännten z. B. ohne weiteres ein Visum in jedes Ausland bekommen; (2) Danziger, die in der britischen Zone (Deutschlands) wohnen,
miiBten, soweit Barn, d. h. Lindley Frazer, bekannt sei, bis zum Friedensvertrag
als Staatenlose behandelt werden.
165 Deutsches Bar° far Friedensfragen, Heft 15 S. 166.
166 Parl. Deb. HC vom 31. 10. 1945, abgedruckt unten S. 180.
167 Siehe Anm. 162-164.
54
Die Rechtslage Danzigs und Frankreich
Im Unterhaus ist diese Frage noch mehrmals zur Sprache gebracht
worden, wobei sich herausstellte, daB trotz der Ansicht, eine Danziger
StaatsangehOrigkeit bestehe noch, im Arbeitsministerium die Danziger
zeitweise als deutsche StaatsangehOrige behandelt wurden, was sich z. B.
in der Verweigerung der Arbeitserlaubnis auBerte. Durch Aussprachen
wurde jedoch eine Bereinigung dieser Divergenz in Aussicht gestellt' 68 .
Am 24. 11. 1947 wurde die von Bevin am 31. 10. 1945 geduBerte Auffassung
noch einmal besta'tigt 1-69 .
3. Frankreich
Frankreichs Politiker haben in ihren Erklarungen vor dem Parlament
bei Kriegsausbruch Danzig nicht ausdriicklich erwahnt. Sie verfolgten jedoch
zumindest in der unmittelbaren Vorkriegszeit die gleiche Politik wie GroBbritannien und erklarten. Deutschland am gleichen Tage wie ihr Biindnispartner aus dem gleichen Grunde den Krieg. Sie haben wie die anderen
Mitglieder der Vereinten Nationen das Urteil von Nurnberg anerkannt, in
dem das deutsche Vorgehen in Danzig als VOlkerrechtsbruch gewertet wurde.
Ebenso Mat sich aus spateren Erklarungen schlieBen, daB Frankreich die
deutschen Erwerbungen seit 1938 nicht anerkennt 170 . Auch die Eingliederung
Danzigs durch Polen entgegen den Abmachungen von Potsdam hat Frankreich nicht anerkannt, wie aus AuBerungen auf den verschiedenen AuBenministerkonferenzen ersichtlich ist und wie es nach dem GOrlitzer Vertrag
vom 6. 7. 1950 ausdracklich bekundet wurde m .
Die Auffassung der franzOsischen Regierung entspricht also der englischen :
Der Danziger Staat wird als de jure existent betrachtet. Es gibt eine Danziger
StaatsangehOrigkeit. Danzig steht nach dem Potsdamer Abkommen enter
vorldufiger polnischer Verwaltung. Eine endgiiltige Regelung kann erst durch
einen Friedensvertrag erfolgen 172 .
4. Vereinigte Staaten von Amerika
Der von den USA in der Regel angewandten Praxis der Nichtanerkennung
von gewaltsam bewirkten Gebietsveranderungen (Stimson-Doktrin) entsprach es, daB auch sie die Eingliederung Danzigs 1939 nicht anerkannten.
Diese Haltung kam in mehreren Entscheidnngen zum Ausdruck.
168 Vgl. Parl. Deb. HC vom 18.11. 1946 ; 12. 12. 1946, abgedruckt unten S. 180.
169 Parl. Deb. HC vom 24. 11. 1947; vgl. auch die Erkliftrimg des britischen.
AuBenministers Lloyd im Unterhaus am 10. 7. 1957, daB seine Regierung die
Oder-NeiBe-Linie nicht anerkennen werde, sondern sich an das Potsdamer
Abkommen vom August 1945 gebunden halte (Part. Deb. HC vom 10. 7. 1957).
17° Erklarung der franzOsischenRegierung vom 7.7. 1950, zit. in Hoffmann,
Friedrich S. 3.
171 Daselbst 1. c.
172 Diese Auffassung findet ihre Bestatigung durch eine Mitteilung, die der
Directeur des Affaires Politiques am Quai d'Orsay, Ministre plónipotentiaire,
Baron de la Tournelle, am 18. 5. 1953 dem Verfasser gegenuber machte.
Die Recht$lage Danzigs und die USA
55
In der Executive Order des Prasidenten der Vereinigten Staaten vom.
14. 6. 1941 173 fiber die Sperre von Guthaben der Angela&igen der Achsenmachte und der von ihnen besetzten Staaten wurden Danzig, Osterreich,
die Tschechoslowakei, Polen und Albanien gesondert aufgefuhrt.
In einem „Local Board Memorandum" Nr. 112 vom 3. 6. 1943 174 dagegen wurde Deutschland einschlieBlich Osterreich and Danzig unter den
Feindlandern genannt. Doch entsprach dies nicht der allgemein
Praxis, denn im Jahre 1945 erklarte das State Department, daB Danzig
kein Tell Deutschlands sei. Es stelle eher ein befreites als feindliches
Land dari-75.
Das „Office of the Alien Property Custodian" brachte im Juni 1946 in
seinem Jahresbericht 178 zur Kenntnis, daB Eigentum der Danziger Burger
im Gegensatz zu deutschem Eigentum nicht ranger beschlagnahmt
da Danzig kein Tell Deutschlands sei. Ausgenommen von dieser Vergunstigung wurden Personen, die fur den Feind tatig waren.
Besonders deutlich wird der Grundsatz der Nichtanerkennung in einem
Urteil eines amerikanischen Bundesgerichts vom 9. Juli 1947 in Sachen
Zellerl" . Dort wird ausgefiihrt, die Vereinigten Staaten hatten die Einverleibung Danzigs niemals anerkannt. Bemerkenswerterweise wird aber das
Fortbestehen der Danziger StaatsangehOrigkeit von dem Willen abhangig
gemacht, den der einzelne in den Vereinigten Staaten wohnende Danziger
bekundet. Wer durch sein Verhalten erkennen lieB, daB er den AnschluB
billige, wurde trotz der vOlkerrechtlichen Ungaltigkeit der Einverleibung
Danzigs durch das Deutsche Reich als deutscher Staatsangehiiriger angesehen. Es kommt hiermit ein grundsatzlicher Gedanke zum Ausdruck, dem
spatere deutsche Firitscheidungen, wie weiter unten dargestellt wird, zum
Durchbruch verhelfen. Es ist einmal der standig bekundete individuelle Wille,
der seine Beriicksichtigung fin det, und zum andern. die Tatsache, daB sich eine
Person, die sich mit dem AnschluB einverstanden erklarte und die entsprechende Haltung einn.ahm, nicht auf die valkerrechtliche Unwirksamkeit dieses Anschlusses berufen kann 178 .
Auch die Eingliederung Danzigs in Polen 1945 haben die Vereinigten
Staaten nicht anerkannt. Nach der Besetzung Danzigs durch sowjetische
and polnische Truppen wandten sie sich mit einer offiziellen. Note an die
174 Zitiert nach Langer S. 173.
173 Zitiert nach Langer S. 169.
175 Zitiert naeh Langer S. 205.
178 Annual Report, Office of Alien Property Custodian, Fiscal Year Ending
June 1945, S. 7: "Property of residents of Austria, Sudetenland or Danzig,
other than citizens of Germany or Japan, is no longer vested except upon the
finding that such persons have acted for or on behalf of the enemy. The State
Department has determined that these areas are not parts of. Germany and
constitute liberated rather than enemy territory."
177 U. S. ex rel. Zeller v. Watkins, 72 F. Supp. 980 (S. D. N. Y. 1947), auszugsweise abgedruckt in AJIL Bd. 42, S. 226 (1948).
17 8 Vgl. zu diesem Fall auch die Anm. Bishop, daselbst S. 194, 199.
56
Die Rechtslage Danzigs und die Niederlande
Sowjetunion 178 . Sie pro testierten gegen das „fait accompli" im Osten und
dagegen, daB Danzig angeblich in aller Form einverleibt worden sei 180 .
Kurz darauf wiederholten sie ihren Protest 181 . Wie Langguth in seiner
Ansprache auf einer GroBkundgebung der Danziger in Hamburg am
6.8. 1950 mitteilte, ging auch eine Botschaft des amerikanischen AuBenministeriums an den KongreB im Januar 1950 von der Fortexistenz des Danziger
Staates aus 182 . Spater haben die Vereinigten Staaten. in Verbindung mit
der Berufung auf die im Potsdamer Abkommen. getroffene Regelung die Nichtanerkennung der polnischen Inkorporation haufig bekundet 183 . Auch sie
haben als Deutschland das Gebiet vom 31. 12. 1937 angesehen 184 , also ausschlieBlich Danzigs, das sie aber nicht Palen zusprachen, sondern gemeinsam
mit GroBbritannien und der Sowjetunion durch das Pot damer Abkommen
bis zur Friedensregelung unter polnische Verwaltung stellten.
5. (Thrive Staaten
Auch in anderen Nationen ist zur Danzig-Frage Stellung genommen
worden. Besonders die niederlandischen BehOrden hatten sich verschiedentlich mit der Frage zu befassen, ob die Danziger „feindliche Untertanen"
i. S. der niederlandischen FeindvermiigensVO sired.
Durch das Urteil des niederlandischen Raad voor het Rechtsherstel vom
13. 9. 1951 185 wurde das hollandische VermOgen einer Danzigerin freigegeben.: Danzig sei durch die ungilltigen. Eingliedenmgen von 1939 and 1945
als VOlkerrechtssubjekt nicht untergegangen, sein Fortbestand als Freistaat kOrme nicht angezweifelt werden. Ebenso gabe es noch eine Danziger
Staatsangehiirigkeit. Schon am nachsten Tag erging aber die Entscheidung
einer anderen Kammer des gleichen Gerichts 186 , die insofern einen abweichenden Standpunkt vertrat, als sie die Danziger seit dem 1. 9. 1939
fiir deutsche StaatsangehOrige hielt. Sic stiitzte ihre Auffassung auf die
179 Note der USA vom 8. 4. 1945 (Deutsches Bar° fiir Friedensfragen, Heft 6
S. 109); vgl. ferner Deutsches Dim ftir Friedensfragen, Heft 15 S. 67; vgl.
hierzu auch unten S. 125.
180 Die Formulierung „in aller Form" kann sich nur auf das polnische Gesetz
zur Eingliederung Danzigs vom 30. 3. 1945 beziehen.
181 Note der USA vom 8. 6. 1945 (wie Anm. 179).
182 Laut Bericht in: Unser Danzig, Jahrgang 1950 Nr. 9, S. 7.
182 Vgl. Protesterklarung der USA vom 9, 1950 nach Abschlu13 des GOrlitzer
Abkommens (Gottinger Arbeitskreis, Ostdeutschland S. 89); ,Was war warm?",
1950, S. 245 C; Hoffmann, Friedrich S. 3; England, Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland gaben ahnliche Erklarungen ab.
184 Erklarung vom 5. 6. 1945, ABL KR. Erg.B1. Nr. 1, S. 11; vgl. Ges. Nr.
161„Nr. 52 Art. 7e, Ges. Nr. 53 Art. 7g der Militarregierung in Deutschland.
185 In der Sache Clara Kruger (Rechtsherstel 1951, Nr. 108).
186 In der Sadie Mix (Rechtsh.erstel 1951, Nr. 110) wie auch die Entscheidung
des gleichen Gerichts in der Sache Volkmann vom 4. 2. 1953 (vgl. Verzijl,
NJurB1 1954, S. 785).
Die Rechtslage Danzigs und Schweden 57
„normative Kraft des Faktischen", die nach ihrer Ansicht auch im VOlkerrecht anzuerkennen
Das Nederlands Beheersinstitut hat diese Auffassung noch in seinem
BeschluB vom 17. 12. 1952 188 vertreten und die Danziger als feindliche
Untertanen im Sirme der FeindvermOgensVO vom 20. 10. 1944 angesehen.
In der Sitzung am 19. 7. 1956 189 hat das Beheersinstitut semen urspriinglichen Standpunkt, die Danziger seien am 1. 9. 1939 deutsche StaatsangehOrige geworden, aufgegeben. Dennoch hat es die Danziger weiterhin als
feindliche Untertanen behandelt, mit der Begriin.dung, daB sie gema,B
Artikel 116 GG als deutsche Staatsangehiirige anzusehen seien.
Eine Klarung dieser Frage ist schlieBlich durch das Urteil des Raad voor
het Rechtsherstel R. 24.420 vom 28. 8. 1956 199 herbeigefiihrt worden, durch
das der BeschluB des Beheersinstituts vom 17. 12. 1952 fiir ungiiltig erklfirt
wurde. Das Gericht stellte fest, daB der Klager, ein Danziger, der 1899 in
Danzig geboren wurde und jetzt in Westdeutschland wohnt, nicht feindlicher Untertan im Sinne der FeindvermOgensVO sei und ordnete die Freigabe seines beschlagnahmten Vermogens an. Das Gericht hielt die Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit am 1. 9. 1939 fiir unwirksam.
Die Dienststelle des Amerikanischen Hohen Kommissars fiir Deutschland
hat sich durch eine Entscheidung vom 10. 4. 1952 191 nach Priifung durch
seine vOlkerrechtlichen Rechtssachverstandigen dem Ergebnis des oben
genannten niederlandischen Urteils vom 13. 9. 1951 in vollem Umfange
angeschlossen.
Es ist ferner eine Entscheidung aus Schweden bekanntgeworden, nach
der ein dort lebender Danziger namens Kuttenkeuler each wie vor als
Danziger StaatsangehOriger angesehen und behandelt wird. Es wurde ihm
ein schwedischer PaB mit dem Vermerk „Danziger StaatsangehOrigkeit"
187 Ver zij I a. a. O. S. 785f. halt diese Entscheidung fiir ein Fehlurteil. Er
meint, selbst wenn man die Eingliederung Danzigs im Jahre 1939 als vollendete
Tatsache ansehen wurde, diirfe dieses Unrechtsfaktum nicht zur Auslegung
eines hollandischen Gesetzes herangezogen werden. Im iibrigen kOnne wahrend
eines Krieges keine Einverleibung vorgenommen werden; es sei daher begreiflich,
daB auch das Ausland die deutsche Staatsangehãrigkeit der Danziger Burger
nicht anerkennt and die deutschen MaBnahmen gegen. die Freie Stadt im Jahre
1939 als rechtlich „nul et non avenue" ansieht.
188 In der Sache Wetzel WE 8091, nicht verOffentlicht ; zit. in dem ebenfalls
unverOffentlichtenUrteil des Raad vo or b.et Rechtsherstel R .24.420 vom 28.8.1956,
das auszugsweise in deutscher tbersetzung unten auf S. 181 abgedruckt
ist; die gleiche Ansicht liegt der Entscheidung des Appellationsgerichts in
Amsterdam vom 17. 6. 1954 (Nederlands Jurisprudentie 1954, Nr. 6463; vgl.
auch Nederlands Tijd_schrift voor internationaal Becht 1955, 298) zugrunde.
188 Nicht verOffentlicht; zit. in dem in Anna. 188 genannten Urteil vom
28. 6. 1956.
180 In der Sache Wetzel, nicht verOffentlicht; in deutscher Ubersetzung
auszugsweise abgedruckt unten S. 181.
191 Langguth, Brief vom 17. 4. 1952 an die Vertretung der Freien Stadt
Danzig; Memorandumentwurf vom 28. 4. 1952.
58
Die Rechtslage Danzigs und die Schweiz
ausgestellt. Die schwedischen BehOrden verfolgen bei alien dort lebenden
Danzigern diese Praxis192.
Eine von dieser -liberal' befolgten Praxis abweichende Entscheidung
wurde nur in der Bescheinigung eines argentinischen Gerichts vom 15.5.1950
festgestellt193, nach der eine 1907 in Danzig geborene Frau als „heim.atlos" angesehen wird und diese Bezeichnung in ihren PaB eingetragen. wurde.
In der Schweiz ist das Danziger VermOgen freigegeben worden, nachdem
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland ein Vertrag caber die Behandlung deutscher VermOgenswerte
in der Schweiz geschlossen worden war'94. Die Freigabe erfolgte mit Zustimmung der Alliierten, die auf Betreiben der Danziger mit besonderer
Unterstiitzung der USA erreicht wurde 195. Nach dieser Entscheidung soil
das VermOgen der Danziger auf Antrag gdnzlich von der Sperre befreit
werden196.
II. Praxis der Besatzungsmfichte in Westdeutschland
1. Praxis hinsichtlich der Staatsangehdrigkeit
Hier hat die alliierte Praxis innerhalb. Deutschlands einen anderen Weg
beschritten als im Ausland. Wahrend die im Ausland lebenden Danziger
als AngehOrige eines fortbestehenden Danziger Freistaates behandelt
wurden, stimmen die Entscheidungen, weiche die Danziger innerhalb
Westdeutschlands betreffen, grOBtenteils nicht mit dieser Auffassung iibereM. Trotz Anerkennung einer noch existierenden Danziger StaatsangehOrigkeit wurden die Danziger z. B. in der brititschen Besatzungszone Deutschlands wie deutsche StaatsangehOrige behandelt. Die Richtlinien hierffir
wurden 1945 vom Foreign Office ausgegeben. Die Danziger Burger sollten
danach in der Praxis zuna,chst wie deutsche StaatsangehOrige behandelt
werden197. Diese Weisung bezieht sick, wie aus der in England geilbten
Praxis -und weiteren Anordnungen ersichtlich ist, nur auf die in Deutschland
lebenden. Danziger. So sagte eM Beamter der CCG 1946 198, daB Danziger
deutschen Ursprungs, die in Deutschland lebten, verwaltungsmdBig nicht
als Danziger angesehen wiirden.
192 Diese Mitteilung stammt von der Vertretung der Danziger, die von Herrn
Kuttenkeuler persOnlich Nachricht erhielt.
193 Gerichtliche Beseheinigung der Camara Nacional de ler Tnstancia en los
Civil Buenos Aires vom 15. 5. 1950 in Sadie VOlkers; nicht vertiffentlicht.
194 Vertrag vom 26. 8. 1952. BGB1. 1935 II, S. 19.
195 Diese Mitteilung erhielt der Verfasser von Dr. Sternfeld, der selbst an
den Verhandlungen in der Schweiz teilgenommen hatte.
196 Schreiben der Schweizerischen Verrechnungsstelle, Abt. fiir die Liquidation
deutseher Vermogenswerte vom 28. 10. 1952 and vom 9. 2. 1953; letzteres
abgedruckt unten S. 182.
197 Schreiben einer UNRRA-Dienststelle vom 3.. 8. 1946; abgedruckt unten
S. 179.
198 „Soldier", Juliheft 1946, S. 46; siehe oben Arn-nerkung 163.
Die Rechtslage Danzigs und die westlichen Besatzungsmachte
59
In der britischen Zone, die das Hauptauffanggebiet fiir die ausgewiesenen
Danziger war, sind eine ganze Reihe von ahnlich lautenden Entscheidungen
ergangen. Nach einer Anordnung der britischen. Militarregierung vom
13. 3. 1946 1-9° wurden alle Personen, die nach deutschen Gesetz die deutsche
StaatsangehOrigkeit besaBen, als Deutsche betrachtet, solange das Gesetz
nicht aufgehoben war, wenn sie nicht einzeln durch die Regierungen anderer
Lander als AngehOrige dieser Lander anerkannt warden. Es wurde weiter
ausgefiihrt : Das Gesetz vom 1.9. 1939 sei nicht aufgehoben worden. Die
Burger der Freien Stadt Danzig seien infolgedessen Deutsche und miiBten
als solche behandelt werden, obwohl der Stichtag fur die Festsetzung der
deutschen Staatsgrenzen der 31. 12. 1937 sei, Danzig also nicht dazu gehOre.
Die Tatsache, daB nicht die Absicht bestand, das Gesetz vom 1. 9. 1939,
soweit es die Verleihung der deutschen Staatsangehiirigkeit bewirkte, als
ungiiltig anzusehen, wird in noch allgemeinerer Form aus einem Schreiben
der Militarregierung Westfalen vom 25. 4. 1946 2°° erkennbar : Es sei im gegenwartigen Zeitpunkt nicht beabsichtigt, die „Nazi-Gesetze", durch die AngehOrige von gewissen Landern, die von Deutschland besetzt waren, gezwungenermaBen naturalisiert wurden, aufzuheben, es sei denn., es handele sich um
Falk, in denen eine der Vereinten Nationen sich ausdriicklich zugunsten eines
ihrer AngehOrigen verwende. Hervorgehoben zu werden verdient, daB man
sich nicht mehr damit begniigte, die Danziger wie deutsche StaatsangehOrige
zu behandeln, sondern sie als deutsche StaatsangehOrige bezeichnete. Das
bedeutet in sofem ein Abweichen von der absol-uten Nichtanerkennung des
Annexion.svorganges im Jahre 1939, als nunmehr zwischen. der vOlkerrechtlichen Ungiiltigkeit auf der einen und der innnerstaatlichen Wirksamkeit
des rechtswidrigen Aruaexionsvorganges auf der anderen Seite unterschieden
wird.
Eine rechtliche Begriindung fur these auf den ersten Blick widerspruchsvon anmutende Regelung ist aus den Entscheidungen nicht zu ersehen.
Es werden in erster Linie Erwagungen der ZweckrnaBigkeit zu diesem Ergebnis gefuhrt haben. 201 . Doch zeigen jene Entscheidungen einen Weg, der von
zahireichen Autoren spater beschritten worden ist and der in Verbindung
mit dem zweiten, jenen Anordnungen innewohnenden Gedanken zu dem
fur die deutsche Verwaltungspraxis richtungweisenden BeschluB des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. 5. 1952 202 fiilarte. Es ist dies
der Gedanke, daB Zwangseinbiirgerun.gen galtig sein kOnnen, wenn die
Eingebiirgerten von ihrera alten Staat nicht in Anspruch genommen
werden.
199 ABl. SchlET. 1946, S. 23.
200 Rascb.e, 1. Au& S. 52.
201 Dafiir spricht auch die Tatsache, daB die Danziger hinsichtlich versorgungsrechtlicher Fragen als Danziger StaatsangehOrige angesehen warden; vgl.
unten S. 60.
202 BVerfG 1, 322.
60
Die Rechtslage 'Danzigs and die westlichen Besatzungsmetchte
Im gleichen Sinne sind noch mehrere andere Entscheidungen ergangen,
so z. B. durch die Landesmilitiarregierung Niedersachsen. 1948 2°3 und durch
die britische Militarregierung Nordrhein-Westfalen vom 21. 4. 1949 204 und
vom 6. 5. 1948 2°5. Auch die amerikanische Militarregierung soil sich im
Marz 1947 in der gleichen Weise erklart habeas 2° °.
2. Praxis hinsichtlich Versorgungsfragen
In einigen. Fallen ist zeitweise von der hier dargestellten Praxis abgewichen worden, and zwar durchweg in Fallen, in denen es sich darum
handelte, Versorgungsanspriiche der eingewanderten Danziger befriedigen
zu miissen. So ordnete die Militarregierung Nordrhein-Westfalen 1947 207
die Einstellung der Zahlung an verdrangte ehemalige Beamte bzw. Hinterbliebene der auslan.dischen Staaten an, die nach 1938 in das Deutsche Reich
eingegliedert wurden. Zu Beginn des Jahres 1948 auBerte sie sich noch einmal
im gleichen Sinn e w8, wobei sie Danzig diesmal ausdriicklich erwahnte. Den
friiheren Beamten. des Freistaates Danzig — so wird ausgeführt — kOnnten
z. Z. Pensionen aus deutschen Haushaltsraitteln nicht gezahlt werden, da
die Pension eine Schuld des Staates Danzig sei. Die Einverleibung Danzigs
in das Deutsche Reich sei von den Besatzungsmachten nicht anerkannt
worden, es bestehe daher keine Verbindlichkeit, die Pensionen aus deutschen
Offentlichen Mitteln zu bezahlen.
Das gleiche Ergebnis enthalt eine Mitteilung der Public Expenditure
Branch vom 2. 5. 1947 20° auf eine Anfrage des Zentralhaushaltsamtes der
britischen Zone, die zur Folge hatte, daB einige Lander der Bundesrepublik
ihre Zahlungen einstellten. Allmahlich wurden jedoch die Versorgungsanspriiche der Danziger in alien. Landern durchgesetzt 210.
B. Sowjetunion und Polen
I. Polen
Genau wie die Westalliierten hatte auch Polen, dessen Rechte durch die
Eingliederung erheblich beeintrachtigt wurden, die einseitige LOsung des
Danzig-Problems 1939 nicht anerkannt. Bereits vor Ausbruch des Krieges
203 ErlaB des Niedersachsischen Ministers des Irmern vom 13. 1. 1949, abgedruckt in StAZ 1949 S. 44.
206 Abgedruckt unten S. 187.
2°1 Abgedruckt unten S. 187.
206 Weserkurier vom 4. 11. 1947.
207 Zit. naeh Erlal3 des Kultusrninisters des Landes Nordrhein-Westfalen vom
28. 11. 1947 II E 2/039 34 gen. Tgb. Nr. 1172 II E 4 (nicht veroffentlicht).
208 Zit. nach einem Schreiben des Regierungsprasidenten von Arnsberg vom
8. 3. 1948 (nicht verOffentlicht).
209 Aktz. HQ Finance Division HQ CCG (BE) FIN/22 059 (PE), zitiert nach
Gillzow S. 4.
210 Vgl. Menzel, Danziger Staatsangehorigkeit S. 888.
Die Rechtslage Danzigs und Polen
61
hatte die polnische Regierung mehrfach zum Ausdruck gebracht, daB sie
eine deutsche Intervention in Danzig als Kriegsgrund ansehen wurde 211 .
Die Politik der am 30. 9. 1939 in Paris gebildeten polnischen. Exilregierung
war darauf gerichtet, die Eroberung Danzigs durch das Deutsche Reich
riickgthigig zu machen 212.
Einer der Hauptgrimde fur das im Kriegsverbrecher-ProzeB gegen den
Prasidenten des Danziger Senats, Arthur Greiser, am 9. 7. 1946 von dem
Polnischen. Obersten Gerichtshof gefallte Todesurteil war die verfassungsund vOlkerrechtswidrige Gesetzgebung, welche die Eingliederung am 1. 9.
1939 einleitete, and an. der Greiser maBgeblich beteiligt war 213. Auch das
„Danziger Staatsoberhaupt" Forster wurde am 29. 4. 1948 in Danzig zum
Tode verurteilt 214.
Wenn Polen sich dennoch der These von der Fortexistenz des Freistaates
nicht anschloB, so allein deshalb, weil es Danzig als polnisches Gebiet
beanspruchte. Polen hatte seine Forderung, Danzig in die polnische Republik einzugliedern, in Versailles nicht durchsetzen kOrmen. Es versagte
sp5,ter dem Danzig von 1920 die Anerkennung als Staat und VOlkerrechtssubjekt and vermied es im diplomatischen Verkehr und bei Vertragsverhandlungen deshalb auch bewuBt, vom Staate Danzig zu reden 216. Im Jahre
1945 wollte Polen seine alte Forderung endgiiltig realisieren und behauptete,
mit der Annexion. Danzigs seinen berechtigten Anspruch befriedigt zu haben ;
so wurde z. B. auch immer wieder von der „Riicklrehr" Danzigs gesprochen 216.
Polen .hat infolgedessen die deutsche Bevolkerung Danzigs bis auf wenige
Ausnahmen vom Erwerb der polnischen StaatsangehOrigkeit ausgeschlossen
and sie, soweit sie nicht schon vorher miter dem Druck der eindringenden.
Truppen das Land verlassen hatte, ausgewiesen. Eire Gesetz zur Aberkennung der polnischen Staatsangehiirigkeit, verbunden mit Ausbilrgerung,
wie es am 13. 9. 1946 217 u. a. fiir die bis 1939 die polnische StaatsangehOrigkeit besitzenden Volksdeutschen der sogenannten „wiedergewonnenen
Gebiete" erlassen wurde 218, war far die Danziger nicht erforderlich, da sie
211 Livre Jaune Francais S. 112, 210.
212 Vgl. die Rundfunkerklarung der polnisehen Exilregierung an das polnische
Volk am 20. 12. 1939 (Deutsches Biiro fiir Friedensfragen, Osthandbuch, Heft 6
S. 12).
213 LR Vol. XIII, London 1949, case No. 74, S. 70.
214 IoP, Chronology of Events; nach. Auskunft des Deutschen Roten Kreuzes
ist Forster kurz vor Weihnachten 1955 hingerichtet worden.
215 Vgl. Bode S. 3; in diesen Zusaramenh.ang gehort beispielsweise die
Weigerung Polens, das Danzig-polnische Eisenbahntarifabkommen von 1924
zu ratifizieren. Der Hohe Kommissar des Völkerbundes MacDonell entschied
am 7. 11. 1924 gegen Polen (EKV 1924, S. 58ff.); vgl. hierzu auch Mason
S. 239.
216 Vgl. die Forderung auf eMer Konferenz der UPP in Moskau am 28. 6. 1943,
zit.: Umiastowski S. 156; vgl. auch Skubiszewski S. 271.
217 Dz. U. 1946, Nr. 55, Pos. 310, abgedruckt bei Geilke, Das StaatsangehOrigkeitsrecht von Polen S. 106ff.
218 Vgl. unten S. 116f.
62
Die Rechtslage Danzigs und die Sowjetunion
ohnehin die polnische Staatsangehiirigkeit nicht besessen hatten. Polen
betrachtete sie als Deutsche and vies sie als deutsche StaatsangehOrige aus.
Diese Bewertung liegt auch dem Enteignungsgesetz vom 8. 3. 1946 219 zugrunde, das auf Danziger und deutsche StaatsangehOrige in gleicher Weise
Anwendung fand. Daneben wurden aber auch einige Danziger Einwohner
polnischer StaatsangehOrigkeit durch das Dekret vom 22. 2. 1946 22° als
„feindliche Elemente" aus der polnischen Gemeinschaft ausgeschlossen,
bzw. als Verrater den Strafgerichten zugefiihrt 221. Die wenigen Danziger
mit Danziger StaatsangehOrigkeit, die in Danzig bleiben durften, erwarben
gratenteils zwangsweise 222 auf Grund eines Gesetzes, das den Erwerb der
polnischen StaatsangehOrigkeit durch die Beviilkerung polnischen Ursprungs ermOglichte 223, die polnische StaatsangehOrigkeit.
Seine Anspriiche sttitzt Polen einmal auf geschichtliche, politische und
wirtschaftliche Gesichtspunkte 224. Es beruft sich ferner auf die im Potsdarner Abkommen getroffene Regelung, durch welche nach polnischer Auslegung Danzig Polen zugesprochen wurde. Die Unterstellung Danzigs unter
die polnische Verwaltung sollte nach Auffassung Polens eine „endgiiltige
LOsung" herbeifiihren. Polen miBt der Tatsache, daB in Ziffer IX des
Potsdamer Abkommens, von der „friiheren Freien Stadt Danzig" die
Rede 1st, entscheidende Bedeutung zu 225.
II. Sowjetunion
Im Gegensatz zu Polen billigte die Sowjetunion 1939 als Biindnispartner
Deutschlands die Vereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich 226, bezog
aber als Gegner Deutschlands spater eine andere Stellung 227. Heute erkennt
sie die Einverleibung Danzigs durch Polen als endgiiltige LOsung an und
stiitzt sich dabei wie Polen auf das Potsdamer Abkommen. Auch nach
Ansicht der Sowjetunion — wie sie sich aus der Praxis ergibt — muB daher
logischerweise die Freie Stadt Danzig als untergegangen betrachtet werden.
Nach sowjetischer Ansicht besteht infolgedessen eine Danziger StaatsangehOrigkeit nicht mehr.
219
Dz. U. 1946, Nr. 13, Pos. 87.
225 RPL IV (1948), S. 11; vgl. Ges. vom 6. 5. 1945 (Dz. U. 1945, Nr. 17,
Pos. 96).
221 Dekret vom 28. 6. 1946, zit.: RPL IV (1948) S. 11.
222
Vgl. Lippky S. 28.
223 Dekret vom 22. 10. 1947 (Dz. U. 1947, Nr. 65, Pos. 378).
224 Vgl. Deutsches Biiro far Friedensfragen, Auslandsstimmen S. 1, 8.
225 K1 afk o w sk i S. 75; zit. : Deutsches Biro fiir Friedensfragen, Heft 15,
S. 23.
226
Vgl. Geheimes Zusatzprotokoll zum Nichtangriffsvertrag zwischen Deutschland und der Sowjetunion vom 23. 8. 1939; abgedruckt in EA 1947, S. 1043.
227 Vgl. IMG Bd. I, S. 242.
Die Rechtslage Danzigs and das deutsche Schrifttum
63
Dritter Absehnitt
Deutsche Stellungnahme
In Deutschland hatters sich sowohl Wissenschaft als auch (in nosh starkerem MaBe) VerwaltungsbehOrden und Gesetzgeber mit den Problemen
um die Rechtsstellung der Danziger nach 1945 auseinanderzusetzen. Dagegen sind deutsche Gerichte nur in wenigen. Fallen mit dieser Frage
befaBt worden.
A. Schrifttum
L tbersicht
Um die im Schrifttum vorhandenen unterschiedlichen Tendenzen klar
hervortreten zu lassen, with der Darstellung ein Schema vorangestellt,
das die verschiedenen BeurteilungsmOglichkeiten graphisch veranschaulicht
(Tabelle I). Wie zu den einzelnen der im Schema aufgefiihrten Fragen von
Tabelle
Volkerrechtswidrigkeit der Eingliederung 1939 und 1945
1
Innerstaatliche Giiltigkeit der Eingliederung Ungiiltigkeit der Eingliederungen
1939 und 1945
1939 (nach deutschem Recht), Untergang des Staates, Erliischen der Danziger Staatsangehärigkeit, Erwerb der deutschen Staatsan gehOrigkeit
Untergang des Staates, ErlOschen
der Danziger Staatsangehorigkeit
Staatenlosigkeit
Deutsche Staatsangehorigkeit
Nichterwerb der
deutschen StaatsangehOrigkeit
Nur Danziger
Staatsangehorigkeit
Erwerb der dentschen Staatsangehorigkeit
Doppelstaatlichkeit
Fortbestehen des Staates
Fortbestehen der
Danziger StaatsangehOrigkeit
Verlust der
Danziger StaatsangehOrigkeit
Staa,tenlosigkeit Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit
64
Die Rechtslage Danzigs und das deutsche Schrifttum
den verschiedenen Autoren Stellung genommen wird, laBt sich aus der
Tabelle II (S. 65) ersehen. Man erkennt an dieser tThersicht, die noch nichts
fiber die Begriindung der verschiedenen Ansichten aussagt, daB von einer
„herrschenden Meinung" im deutschen Schrifttum keineswegs gesprochen
werden kann.
II. Innerstaatliche Giiltigkeit der Eingliederung 1939
(nach dentschem. Recht)
Im einzelnen fiihren die in Tab. II zitierten Autoren folgendes aus:
Bode 228 untersucht die irmerstaatlichen und vOlkerrechtlichen Gesichtspunkte. Die Verletzung des VOlkerrechts durch die deutschen MaBnahmen
begriindet nach Bode lediglich Anspriiche der verletzten Staaten. Die innerstaatliche Wirksamkeit erklart Bode damit, daB er dem each einem Staatsstreich verfassungswidrig zustande gekommenen. Danziger Eingliederungsgesetz ureter dem Gesichtspunkt der „normativen Kraft des Faktischen"
Rechtswirkung beimiBt. Infolgedessen halt er das deutsche Wieclervereinigungsgesetz fiir giiltig und nimmt den Untergang des Danziger Staates
sowie das ErlOschen der Danziger Staatsangehi5rigkeit an. v. Mang old.t 228
schlieSt sich den Auffassungen Bodes an 23°. Eine ahnliche, in der Begriindung
etwas andere Auffassung wird von Scheuner 231 vertreten. Er bezieht zur
Rechtslage der Sudetendeutschen. eine Stellung, die er auch entsprechend
fiir Danzig angewendet wissen will 232 :
„Die Weigerung von Staaten, die Annektion anzuerkennen, macht sie aber
nicht vOlkerrechtlich unwirksam. Die Einbeziehung der sudetendeutschen Gebiete war v51kerrechtlich wirksam und wird auch kunftig durch einen Friedensvertrag ausdriicklieh rackgangig gemacht werden miissen. Nach der allgemein
anerkannten Norm aber ist die Frage, ob jemand die Staatsangeharigkeit eines
Staates besitzt, nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen . . . Die Tatsache,
daB einzelne Lander diese Eingliederung nicht anerkennen, beriihrt die innerstaatliche Gesetzgebung nicht and Rix die deutschen BehOrden 1st diese auch
b.eute nocb. maBgebend."
Die entsprechenden StaatsangehOrigkeitsvorschriften, so fahrt Scheuner
fort, seien als fortgeltendes Reichsrecht zu behandeln. Die Sudetendeutschen
— also nach den Ausfiihrungen Scheuners auch die Danziger seien
deutsche StaatsangehOrige.
229 A. a. O.
A.a.0. S. 16ff.
Die Berufung auf die „Normative Kraft des Faktischen" wurde unter
anderem von Volkmann (in: A.u13erungen. zum Rechtsgutachten von Bode vom
30. 7. 1948 und 11. 12. 1948) mit der Begri,indung angegriffen, daB die Zeit far
die Schaffung wirksamen neuen Rechtes zu kurz gewesen sei.
231 A.a.O. S. 5ff.
232 Scheuner a.a.O. S. 6f.
228
238
Die Rechtslage Danzigs und das deutsche Schrifttum 65
Tabelle II
Stellungnahme deutscher Autoren
Beurteilung
1.
2.
a)
aa)
Schriftsteller
Innerstaatliche Giiltigkeit der Eingliederung 1939
Untergang des Danziger Staates
Erloschen der Danziger StaatsangehOrigkeit
Erwerb der deutschen Staatsangeheirigkeit
Bode, v. Mangoldt,
Scheuner
Ungiiltigkeit der Eingliederungen 1939 und 1945
Untergang des Danziger Staates
ErlOschen der Danziger Staatsangehorigkeit
Staatenlosigkeit
Crusen, IL-J.
-.1-61. -ek
bb) Deutsche Staatsangehorigkeit
Makarov, Schätzel
Lichter,
Mehnert-Sehulte,
Menzel
b)
Deutsche StaatsangehOrigkeit, ohne Entscheidung der
Frage, ob der Danziger Staat noch besteht
e)
Fortbestehen des Danziger Staates
Deutsches Biiro fur
Friedensfragen,
Hahn
Doppelstaatlichkeit
MaBfeller
aa)
bb) Danziger StaatsangehOrigkeit
Nichterwerb der deutschen Staatsangehorigkeit
Kaufmann, Laun,
Mattern, Mrose
Bode, Rechtsgutachten S. 16ff.;
Crusen, Anmerkung zura Urteil — 2 R 7/49 — des LG Tubingen vom
2. 3. 1949, DRZ 49, 499;
Deutsches Bart) fur Friedensfragen, Osthandbuch. Heft 15, S. 23f.;
Hahn. Z. ausl. Off. R. u. V. R. Bd. 14 (1951), S. 261 Anm. 4.
Jellinek, H.-J., S. 213f.;
Kaufmann, Der rechtliche Status der Freien Stadt Danzig S. 5;
Laun, Rechtsgutachten zur rechtlichen Lage Danzigs;
Lichter, 2. Aufl. S. 216f.;
Makarov, JZ 1952, 405;
v. Mangoldt, Schreiben vom 27. 11. 1948 an den Senat der Hansestadt
Hamburg (nicht vereiffentlieht);
Mat3feller, 2. Aufl. S. 314; vgl. auch 1. Aufl. S. 215;
Mattern S. 57f.;
Mehnert-Schulte S. 201f.;
Menzel, Bonner Kommentar Art. 116, S. 21f.;
Mrose S. 37, 87ff.;
Schatzel, Der heutige Stand S. 302ff.; Staatsangehorigkeit S. 560f.;
Scheuner, StaatsangehOrigk-eit und Lastenausgleich S. 5f.
5
7467 BOttcher, Danzig
66
Staatsangehikigkeit der Danziger
III. Ungtiltigkeit der Eingliederungen 1939 und 1945
1. Deutsche StaatsangehOrigkeit
Mehrere Autoren, die der Ansicht sind, die Eingliederung Danzigs in das
Deutsche Reich sei nichtig, sind dennoch der Auffassung, die Verleihung
der deutschen. StaatsangehOrigkeit an die Danziger WohnbevOlkerung sei
wirksam. Es zeichnet sich in dieser). Stellungnahmen eine Entwicklung ab,
die mit der bereits erwahnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. 5. 1952 233 und im 1. Gesetz zur Regelung von Fragen der StaatsangehOrigkeit ihren. Niederschlag gefunden hat. S ch a t z el 234, der die Frage
des Fortbestehens Danzigs sehr vorsichtig anspricht, entscheidet sich im
Grunde wohl far den Untergang des Freistaates. Er fiihrt aus, die Annahme des Weiterbestehens eines Danziger Staates wegen. Nichtanerkennung
der Annexion erscheine heute doch sehr stark als eine Fiktion. Er statzt
jedoch seine Ansicht zu Unrecht auf die Annahme, „daB Danzig z. Z.
von keinem Staate als latent existent anerkannt" werde; denn Danzig
wind, im zweiten Abschnitt bereits ausgefahrt, von verschiedenen
Machten noch heute als Staat angesehen, wenn auch eingeraumt werden
muB, daB diese Anerkennung uberwiegend theoretisch ist. Bemerkenswert
ist, daB S c h at z el sich in der Staatsangehorigkeitsfrage auf eine Bindung
des deutschen Staates an seine StaatsangehOrigkeitsregelung, also auf den
Rechtsgrundsatz des Verbotes des venire contra factum proprium stiitzt,
indem er (allerdings an anderer Stelle) ausfiihrt, wenn. Personen sich in
Deutschland auf ihre durch Annexion verliehene deutsche StaatsangehOrigkeit beriefen, gebe es keine rechtliche MOglichkeit, ihnen die Behandlung
als Deutscher zu verweigern. 235. Er halt zwar prinzipiell Doppelstaatlichkeit
im Falle Danzig far mOglich, zweifelt jedoch andererseits ebenso wie am
Weiterbestehen Danzigs auch an der Existenz einer Danziger Staatsan.gehOrigkeit.
Auch Men z el, der die Frage des Weiterbestehens des Danziger Staates
und der Danziger Staatsangehärigkeit offen laBt, halt den deutschen Staat
fiir verpflichtet, die mit der Wiedervereinigung verbundene StaatsangehOrigkeitsverleihung anzuerkennen: die Bundesrepublik Deutschland, die
sich als mit dem deutschen Reich identisch oder teil-identisch betrachte,
kiinne sich nicht auf die vOlkerrechtliche Unwirksamkeit des Eingliederungsaktes berufen and sei insofern an die einmal verliehene StaatsangehOrigkeit
gebunden, falls der davon betroffene Personenkreis daran festzuhalten
wansche 236. Ahnlich auBert sich Li chter 237. Er haft die Verleihung der
233 BVerfG 1, 322; vgl. oben S. 59.
23.5
234 Der heutige Stand a. a. 0. S. 302ff. S. 297.
236 Bonner Kommentar Art. 116, S. 22; vgl. auch MaB fell er , 2.
S. 314 und die amtliehe Begriindung =xi Entwurf des 1. StARegG (abgedruckt:
MaBfeller, 2. Aufl. S. 368ff.).
237 2. Aufl. S. 216f.
StaatsangehOrigkeit der Danziger
67
deutschen StaatsangehOrigkeit fiir unwirksam, da sie wahrend einer occupatio bellica erfolgt sei. Er meint aber, es erscheine durchaus vertretbar,
den kollektiv eingebiirgerten Danzigern die deutsche StaatsangehOrigkeit
nicht vorzuenthalten, solange keine vOlkerrechtlich handlungsfahige Danziger Regierung existiere, welche die Danziger in Anspruch nehmen kOnne.
Makar o v 238 enthalt sick einer klaren Entscheidung: Ein staatliches Gebilde bestehe faktisch nicht, auch gabe es keinen rechtlich anerkannten
Rechtsnachfolger der Freien Stadt Danzig. Das Weiterbestehen der Danziger
Staatsangehiirigkeit sei eine Fiktion. Falls man sie verwerfe, wiirde man
die ehemaligen Danziger als deutsche StaatsangehOrige betrachten miissen.
Ma B feller 239 griindet seinen Standpunkt auf die Entscheidung des BVerfG.
Er ist der Ansicht, die Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit am
1. 9. 1939 sei rechtswirksam. Die ehemaligen Danziger StaatsangehOrigen,
die ihren Wohnsitz in Deutschland batten, seien weiterhin als deutsche
StaatsangehOrige zu behandeln, wean sie seit dem Zusammenbruch im
Jahre 1945 standig den Willen bekundet hatten, als deutsche StaatsangehOrige behandelt zu werden. In der 2. Auflage seines Buches 24° vertritt
er dariiber hinaus die Auffassung, die Danziger StaatsangehOrigkeit sei
nicht erloschen, die Danziger seien zur Zeit also Doppelstaatler.
Der Gedanke der innerstaatlichen Giiltigkeit der deutschen Staatsan.gehOrigkeitsregelung kommt augenscheinlich ebenfalls bei M ehnert S chult e 241 zum Ausdruck, die hinsichtlich der Danziger, Memellander,
Sudetendeutschen usw. ausfiihren:
„Was den Erwerb der deutschen Staatsangehärigkeit . durch die Annexion
gewisser Gebiete anlangt, so ist die RechtsbestAndigkeit dieser Manahmen
nach innerdeutschem Recht nicht ohne weiteres deshalb zu bezweifeln, weil
diese Akte zeitweise die Anerkennung fremder Staaten nicht gefunden haben.‘‘
2. Staatenlosigkeit
Nach Ft-J. Jellinek 242 erfolgte die Eingliederung am 1. 9. 1939 im
Rahmen einer occupatio bellica 243, muBte deshalb als absolut unwirksam
angesehen werden und konnte auch nicht den Wechsel der Staatsangehorigkeit der Bewohner Danzigs bewirken. Obwohl nach seiner Ansicht Danzig
aber auch kein Teil Polens geworden sei, da eine Friedensregelung noch
fehle und die polnischen MaBnahmen nicht anerkannt worden seien, masse
trotzdem die Existenz Danzigs verneint werden. Es fehle an einer Regierung,
auch sei die Danziger BevOlkerun.g nicht mehr in Danzig. Die Bemerkung
Jellineks, daB Danzig auch von keinem anderen Staat als latent weiter299 1. Aufl. S. 215.
A.a.0. S. 405. A.a.0. S. 314
241 A. a. O. S. 261f.
242 A.a.0. S. 213f.
243 So auch Moritz, Gerichtsbarkeit S. 7f.; ders., Die deutsche Besatzungsgerichtsbarkeit S. 47ff.
238
240
5*
68
Staatsangehorigkeit der Danziger
bestehend angesehen werde, laBt sich jedoch anzweifeln, wie bereits oben
ausgefiihrt wurde. Im Ergebnis sieht Jellinek die Danziger als Staatenlose an. Die kollektive Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit verstaBe gegen die Regeln der „occupatio bellica" un.d sei daher absolut unwirksam, falls nicht Einzeleinbiirgerung erfolgte. Er sehlieSt sich damit
dem Urteil des Landgerichts TObingen vom 2. 3. 1949 244 an.
3. Danziger Staatsangehorigkeit
Es werden aber auch andere Konsequenzen aus der Ungifitigkeit der
Ein.gliederungen. Danzigs in den Jahren 1939 und 1945 gezogen. Einige
im deutschen Schrifttum maBgebende Autoren unterstiitzen den Rechtsstan.dpunkt der Danziger: Laun 245 stellt einen Vergleich zu Osterreich an.
Auf die ihm vorgelegten Fragen, ob Danzig als viilkerrechtliches Rechtssubjekt derzeit noch bestehe, oh es demgemaB noch eine Danziger StaatsangehOrigkeit gebe und ob die Freie Stadt Danzig einen Anspruch auf die
Wiederherstellung ihrer vOlkerrechtlichen Vorkriegsstellung habe, antwortet er:
„Nach meiner Rechtsiiberzeugung sired diese drei Fragen zu bejahen, wenn
man dasjenige, was die alliierten 1Viaclate auf dem Gebiet des ehemaligen GroBdeutschen Reiches verfiigt haben, als positives geltendes Välkerrecht voraussetzt.
Denn nach dem von diesen 1115,chten selbst geschaffenen Recht treffen dieselben Griinde, welche zu der Anerkennung gefiihrt haben, daB Osterreich noch
immer dasselbe Rechtssubjekt und nicht untergegangen ist, ebenso fiir Danzig
zu. Wenxt dieses zutrifft, muB es auch die StaatsangehOrigkeit in beiden Staaten
umfassen. So gut die Osterreicher nicht als Staatsangehorige des restlichen
deutschen Reiches gelten, so gut miissen auch die Danziger ihre friihere Staatsangehorigkeit behalten haben."
Die Danziger StaatsangehOrigkeit steht nach Ansicht Launs denjenigen zu,
die vor dem zweiten Weltkrieg Danziger Staatsangehiirige waren.
Eire Vergleich zwischen Osterreich und Danzig erscheint jedoch in Anbetracht der Verschiedenheit der Voraussetzungen bedenklich. Die Ansicht,
daB wahrend der ZugehOrigkeit Osterreichs zum Deutschen. Reich 1938 bis
1945 eine Osterreichische StaatsangehOrigkeit fortbestan.den habe, ist iiberwiegend abgelehnt worden 246. Fur die Danziger fragt es sich aber gerade,
ob trotz deutscher, sowjetischer und polnischer Besetzung ihre Staats244 DRZ 49, 499: Polen sehe den Freistaat als nicht mehr bestehend an,
wodurch die Danziger heute staatenlos seien. Hahn a. a. 0. greift diese Begriindung an: „. . . Anscheinend betrachtet sich das Gericht als an polnische
Rechtsauffassungen gebunden."
245 A. a. 0.
246 BM-1Z 3, 197; OVG Berlin, 13. 5. 1953, DVB1. 53, 665; Wiirtt.-Bad.
Verwaltungsgerichtshof, 12. 2. 1954, DVB1. 54, 253; Bundesverwaltungsgericht,
29. 10. 1954, StAZ 1955 S. 8.
Die Danziger und die V erwaltungspraxis
69
angehOrigkeit noch fortbesteht. Kaufmann verweist in seinem Gutaehten 247
auf die amtlich kundgetane Ansicht der Alliierten, die Eingliederungen von
1939 und 1945 nicht anzuerkennen. Er halt die Gesamteinbtirgerung der
Danziger 1939 durch Deutschland fiir unwirksam. Zum gleichen Ergebnis
gelangen Mr ose 248 und Ma t t e rn 249 sowie der V. Senat des Obersten Finanzgerichtshofes in Bayern in seinem Rechtsgutachten. vom 5. 4. 1946 25°.
Das Deutsche BUrc, far Friedensfragen in Stuttgart hat fiber die vOlkerrechtliche Lage Danzigs berichtet 251, ohne selbst die eine oder andere Ansicht zu vertreten. Es geht davon aus, daB die Einverleibung 1939 die Anerkennung der Machte nicht gefunden habe. Es untersucht darn die Abmachungen im Potsdamer Abkommen hinsichtlich Danzigs und kommt
zu dem Ergebnis, daB an dem Status Danzigs durch die Vereinbarungen
der Alliierten nichts geandert worden sei 252.
B. Die Praxis in Verwaltung, Gesetzgebung und Rechtsprechung
Wahrend nach 1945 zunachst noch die Weisungen der Besatzungsmachte
befolgt warden und demgemaB zwischen. den Landern Unterschiede bestanden, bildete sich seit Errichtung der Bundesrepublik allmahlich eine
einheitliche Praxis in Bund und Landern. Es waren vor allem zwei Probleme, die hierbei im Vordergrund standen : Versorgungsrechtliche Fragen
und StaatsangehOrigkeitsfragen.
I. Praxis hinsiehtlich versorgungsrechtlieher Fragen
In den ersten Nachkriegsjahren wurden die Danziger auf Grand entsprechender Anweisungen der Militarregierungen versorgungsrechtlicb nicht
als Deutsche angesehen, d. h. ehemalige Danziger Beamte (oder deren
Nin terbliebene) erhielten keine Pensionen. Aus der Fiille der gesammelten
Entscheidungen seien einige kermzeichnende Beispiele genannt :
Der Oberprasident der Provinz Schleswig-Holstein teilte durch RunderlaB
vom 23. 1. 1946 253 mit, daB an Versorgungsberechtigte, die im Dienste der
friiheren Freien Stadt Danzig und im ehemaligen Memelgebiet tatig gewesen seien, keine Zahlung von Pensionen erfolgen ark. Eine Klarung
masse spaterer zentraler Regelung vorbehalten bleiben. Durch RunderlaB
24° A.a.O. S. 37; 87ff.
247 A. a. O. S. 5f.
23 ° J1R 13d. 1, S. 193 (1948).
"9 A.a.O. S. 57f.
231 A.a.0. S. 23f.
232 Vgl. auch Hahn 5.261 Anm. 4, der offenbar den gleichen Rechtsstandpunkt einnimmt.
253 Amt fi_ir Inneres, Az. S. F. 4 (nicht verOffentlieht).
70
Die Danziger und die Verwaltan,gepraxis
der gleichen BelaOrde vom 6. 4. 1946 254 warden dann die Anspriiche der
Danziger beracksichtigt, aber der Tnnenminister des Landes SchleswigHolstein schrankte durch Erlasse vom 15. 12. 1947 255 und vom 4. 2. 1949 256
die Recite der Danziger Versorgungsberechtigten wieder ein. Nach diesen.
letzteren Erlassen konnten ehemalige Beamte der Freien Stadt Danzig
Versorgungsbezage nur soweit erhalten, als ein Anspruch nach deutschem
Recht (also erst nach dem 1. 9. 1939) erworben war.
Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen gab durch ErlaB
vom 26. 10. 1947 257 bekannt, d.a13 es gemaB den Anordnungen der IVIilitarregierungen nicht mehr mOglich sei, Vorschasse an zugewanderte Beamte
und Hinterbliebene aus auBerdeutschen. Gebieten zu zahlen, die vor 1938
nicht zum Altreich gehärten. Die gleiche Regelung traf en der ErlaB des
Kultusministers von Nordrhein-Westfalen vom 28. 11. 1947 258 und der
ErlaB des Finanzministers dortselbst vom 18. 5. 1948 258 . Zur Begrandung
wurde auf die Finanztechnische Anweisung Nr. 88 vom 18. 11. 1946 der
Militarregierung fur die britische Besatzungszone hingewiesen. 260.
Fiir Niedersachsen wurde durch ErlaB des Finanzministers vom 17. 6.
1948 261 die gleiche Anordnung getroffen: Nach einer Entscheidung der
Militarregierung diirften an verdrangte Versorgungsberechtigte fremder
Staaten, die wahrend des Krieges dem Reich eM- oder angegliedert worden
sind, Versorgungsbezage (Vorsch-asse) nicht gezahlt werden, wenn die
Beamten auBerhalb der vOlkerrechtlich anerkannten Grenzen des Deutschen
Belches beschaftigt waren und somit keine Versorgungsansprache nach
deutschem Recht batten. Insbesondere hin.sichtlich der Versorgungsbeziige
der friiheren Beamten der Freien. Stadt Danzig gehe die Militarregierung
davon aus, daB die Einverleibung Danzigs in das Deutsche Reich von den
Besatzungsmachten nicht anerkannt sei. Eine Versorgung aus deutschen
Offentlichen Mitteln kiinne daher nicht gewahrt werden.
Da jedoch eine Friedensregelung immer mehr hinausgeschoben wurde,
fiir die Danziger wie auch far andere Flachtlinge aber irgendeine praktische
Regelung getroffen werden muBte, setzte sich allmahlich (in Flachtlingsgesetzen und Verwaltungsanordnungen) der Gedanke der Gleichstellung
mit den deutschen StaatsangehOrigen durch, der dann in Art. 116 GG seine
endgiiltige Fassung erhielt.
254 Amt fiir Inneres, 1/II P. 13 10 (nicht verOffentlicht).
255 AB1. Schl.-II. 1948 S. 3.
256 I 5/1850 d 353/49 (nicht verOffentlicht).
257 B 3035-22429—IV (nicht verafentlicht).
258 II E 2/039 34 gen. Tgb. Nr. 1172 II E 4 (nicht verOffentlicht).
258 Zit. in einem Schreiben des Regierungsprasidenten von Arnsberg vom
15. 6. 1948 (nicht verOffentlicht).
260
Vgl. auch den Erla13 des Ministers des Innern vom 24. 5. 1948 (II A—I/
25-52 — nicht verOffentlich.t).
261 Abt. I/5-20535c — (nicht verOffentlicht).
Die Danziger und die Verwaltungspraxis 71
II. Praxis hinsichtlieh der Staatsangehiirigkeit
1. Praxis in der britischen und franzi5sischen, Besatzungszone
(Deutsche StaatsangehOrigkeit)
Die Frage each der StaatsangehOrigkeit der Danziger wurde meist unabhangig von den oben geschilderten VerwaltungsmaBnahmen auf dem
Gebiet des Versorgungsrechts beurteilt. Hier ist festzustellen, daB die
Lander der britischen und der franzOsischen Besatzungszone — mit Ausnahme Hamburgs — den Richtlinien der Besatzungsmacht folgend, den
Erwerb der deutschen StaatsangehOrigkeit 1939 fiir galtig hielten. In den
Landern der amerikanischen Besatzungszone sowie in Hamburg wurden die
Danziger — der Praxis der USA von der absoluten Niehtanerkennung von
Annexionshan.dlungen entsprechend dagegen als Danziger StaatsangehOrige angesehen.
Fiir Schleswig-Holstein war die bereits zitierte Anordnung der Militarregierung vom 13. 3. 1946 maBgebend 262. Der Oberprasident der Nordrhein.Provinz gab in einem ErlaB vom 10. 4. 1946 263 bekannt, daB alle Personen,
die die deutsche Staatsangehtirigkeit durch ein deutsches Gesetz erlangt
hatters,' als Deutsche angesehen warden, solange dieses Gesetz nicht fiir
ungfiltig erklart wiirde.
Nach einem Schreiben des Oberprasidenten. von Niedersachsen vom
11. 6. 1946 264 Ziff. 1 b galten die Danziger als deutsche StaatsangehOrige.
Durch Erlasse des Ministers des Innern des Landes Niedersachsen vom
13. 1. 1949 265 und 14. 6. 1949 266 wurde im Einvernehmen mit der Landesmilitarregierung erklart, daB das Gesetz vom 1. 9. 1939 nicht aufgehoben
sei, und daB die Danziger daher die deutsche StaatsangehOrigkeit hatten.
Auch in den Landern der franassischen Besatzungszone 267 und in Westberlin 268 warden die Danziger in der Praxis der jeweiligen StaatsangehOrigkeitsressorts als deutsche Staatsangehorige behandelt.
2. Praxis in der amerikanischen Besatzungszone
(Danziger Staatsangehorigkeit)
In den Landern der amerikanischen. Besatzungszone war die Sitzung
des Landerratsaussehusses fiir staats- und verwaltungsrechtliche Fragen
am 14./15. 12. 1948 in Stuttgart richtungweisend 269. Hier wurde ausgefiihrt :
263 Abgedruckt unten S. 188.
262 ABl. Schl-H 1946 S. 23.
264 Mrose S. 99.
265 1/4 Nr. 7544; StAZ 1949 S. 44.
266 Auszugsweise abgedruckt bei MaB feller S. 167.
268 1V1rose S. 99.
267 StAZ 1949 S. 59.
269 StAZ 1949 S. 59. Laut Brief von Ministerialrat Dr. Arndt vom 2. 9. 1948
an die Forschungsstelle fiir Viilkerrecht und auslandisehes Offentliches Recht
der Universittit Hamburg hatte der AusschuB scion einmal am 22. 4. 1947 in
72
Die Danziger und die Verwaltung8praxi8
Der Danziger Staat sei nicht untergegangen. Personen, die am 1. 9. 1939
die Danziger StaatsangehOrigkeit besaBen, seien weiterhin Danziger StaatsangehOrige. Da die Besetzung Danzig& eine militarische Okkupation wahrend des Krieges ohne die Folgen des vOlkerrechtlichen Gebietsiiberganges
gewesen sei, hatten die Danziger die deutsche StaatsangehOrigkeit nicht
erworben27°. Auf these Entscheidung berief sich der Minister des Tnnern
von Hessen in seinem ErlaB vom 18. 2. 1949 271. Nach diesem konnte
in Kennkarten usw. als StaatsangehOrigkeit „Danzig" eingetragen
werden.
Der Senat der Hansestadt Hamburg hatte sich dem Standpunkt des
Landerratsausschusses vom Dezember 1948 angeschlossen und sah Danzig
und die Danziger Staatsangehärigkeit als noch bestehend an 272.
Auch der Timenminister des Landes Wurttemberg-Baden gab durch
ErlaB vom 6. 9. 1948 273, also schon vor der Stuttgarter Sitzung des Siiddeutschen Landerrats, bekannt, daB bis zur allgemeinen gesetzlichen
Regelung der deutschen Grenzfragen. der Erwerb der deutschen StaatsangehOrigkeit auf Grund der deutschen Gesetzgebung seit 1938 nicht als
rechtswirksam angesehen werde.
Die gleiche Auffassung liegt dem Schreiben der Bayerischen Staatskanzlei vom 15. 9. 1948 274 zugrunde, in dem ausgefUhrt wird, Bayern erkenne die Annexionsakte des Deutschen Reiches seit dem 31. 12. 1937 nicht
an und erklare sie fiir null und nichtig 275.
Diese Auffassung fand spater in. den sogenannten Tubinger BeschlUssen
vom Herbst 1951 276 ihren allgemeineren Niederschlag und werde auch vom
Auswartigen Amt 277 vertreten.
einer Referentenbesprechung zu dieser Frage Stellung genomxnen und war zu
dem provisorischen Ergebnis gekommen, daB der Danziger Staat untergegangen
sei und die Danziger staatenlos seien (vgl. auch LG Tubingen, DRZ 49, 499,
sowie das unten auf S. 188 abgedruckte Schreiben des hessischen Innenministers
vom 18. 2. 1949).
270
auch Rechtsgutachten des Obersten Finanzgerichtshofes in Bayern,
vom 5. 4. 1946, JIR Bd. 1, S. 193 (1948).
271 I-lb 12-21, abgedruckt unten S. 188.
272 Mrose S. 100. DaB Hamburg den Erwerb der deutschen. Staatsangehorigkeit nicht anerkannte, kommt in dem ErlaB des Senats (Rechtsamt, Aufsicht
caber die Standestimter) vom 5. 8. 1950 zum Ausdruck (StAZ 1951 S. 53).
273 Mrose S. 101.
274 Seidl-Hohen.veldern S. 323.
275 Vgl. auch. das Rundsch.reiben des Arbeitsausschusses der MUnchener
Kreditinstitute Nr. 21/45 vom 14. 11. 1945 (nicht veroffentlicht), in dem ausgefiihrt wird, daB „Danziger StaatsangehOrige, die sich seit langerer Zeit im
Altreich aufhalten . ., nicht auf Grund des Artikels Ib des Gesetzes Nr. 52 .. .
blockiert (sind)", da „der frahere Freistaat Danzig . . . mange's auBenpolitiseher
Selbstandigkeit nicht als solcher im Krieg mit den Vereinten Nationen (stand)."
276 1VIaBfeller, 2. Aufi. S. 200.
277 Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in London
vom 14. 9. 1951 (nicht verOffentlicht), abgedruckt unten S. 183.
Das Bundesverfassungsgericht and die Sammeleinbargerungen 73
3. Vereinheitlichung der Praxis
(Deutsche Staatsangehiirigkeit)
Die Ansicht von der Ungiiltigkeit der Kollektiv-Einb-iirgerungen, die
auf Grund vOlkerrechtswidriger Annexionen erlassen waren, konnte sich
nicht durchsetzen.
In der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in
der Sache Czastka vom 28. 5. 1952 278 wird u. a. ausgefiihrt:
„Aus der Unwirksamkeit der Annexion dureh das Deutsche Reich seit dem
1. 1. 1938 kann . . . auf Grund der gesamten Umstande nicht die Folgerung
gezogen werden, daB alle mit den Annexionen zusamnaenhangenden Zwangsverleib.ungen deutseher Staatsangehiirigkeit als nichtig zu betrachten seien."
Die n&here Abgrenzung erfolgt dann in positiver Form:
„Die Festsetzung des Stich.tages vom 31. 12. 1937 kann daher enter Beriicksichtigung der Anspriiche der fremden Staaten nur in dem Sinn verstanden
werden, daB alle mit Annexionen each diesem Datum verbundenen Zwangseinbilirgerungen als unwirksam zu betrachten sind, soweit die betreffenden
Personen von den Staaten, deren Gebiet annektiert wurde, als ihre StaatsangehOrigen in Anspruch genommen werden. . . . 1st dies nicht der Fall, dann
besteht auch nach deutschem Recht jedenfalls kein AnlaB, die betreffenden
Personen als Nicht-Deutsche dann zu betrachten, wenn der zwangsweise Eingebiirgerte seit dem Zusamraenbruch im Jahre 1945 standig den Willen bekundet hat, als deutscher Staatsangehbriger behandelt zu werden."
Das Bundesverfassungsgericht entschied Kier lediglich, ob eM ehemaliger
tschechoslowakischer StaatsangehOriger deutsehen Volkstums, der durch
die tschechischen MaBnahmen aus seiner Heiraat each Deutschland ausgewiesen wurde, auf Grund der deutschen. „Protektorats"- Gesetzgebung
die deutsche StaatsangehOrigkeit besitzt. In der Begriindung wird das
Danzig-Problem nicht erwahnt. Das Bundesinnenministerium hat sich
aber die allgemeinen, vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsatze zu eigen gemacht and sie als bindend fur die Behtirden angesehen.
Der Bundesminister des Tnnern hat infolgedessen mit einem RunderlaB
vom 7. 6. 1952 279 an die Lander der Bundesrepublik allgemeine Richtlinien
iiber die Behandlung der seit 1938 durch Kollektiveinbiirgerungen zu
deutsehen StaatsangehOrigen erklarten Personen gegeben. Er hat die im
BeschluB des Bundesverfassun.gsgerichts enthaltene Begriindung referiert
and die Entscheidung u. a. auch auf die in Westdeutschland wohnenden
Danziger bezogen, wobei die Frage offen bleibt, ob die Danziger StaatsangehOrigkeit als erloschen zu betrachten. sei.
Mit dem BeschluB des Bundesverfassungsgerichts, in Verbindung mit
dem RunderlaB, ist der Weg fur eine Vereinheitlichung der Verwaltungs278 BVerfG 1, 322, 330, 331; vgl. oben S. 59 and auch die im Falle Rubesch
ergangene Entscheidung des BVerfG vom 12. 12. 1952 (BVerfG 2, 98).
279 1429 A — 510/52; abgedruckt bei MaBfeller, 1. Aufl. S. 284.
74
Staatsangeheirigkeitsregelurugagesetz
praxis auf dieser°. Gebiet gewiesen worden, wobei allerdings die Frage zu
beantworten bleibt, ob eine solche vom Bundesminister des Innern geiibte
Verallgemeinerung dem Wortlaut und Inhalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgeriehts entspricht 28°.
Die Verwaltungspraxis der Lander hat sich diesen neuen. Richtlinien
angeschlossen 281. Auch das Auswartige Amt hat angesichts dieser Entwicklung seine Stellungnahme von 1951 einer Revision unterzogen und
sich, wenn auch z-imachst zOgernd 282, schlieBlich zu der Auffassung des
Bundesministers des Innern bekannt 283.
Um eine endgiiltige Regelung herbeizuf-iihren, hat das Bundesministerium
des Innern einen Gesetzesentwurf zur Regelung von Fragen der StaatsangehOrigkeit ausgearbeitet und ihn. im Friihjahr 1953 dem Bundesrat zur
Stellungnahme vorgelegt. Das Gesetz wurde am 21. 10. 1954 vom neuen
Bundestag verabschiedet. Da er verschiedene wesentliche Anderungsvorschlage des Bundesrates verworfen hatte, wurde gemaB Art. 77 Abs. 2 GG
der VermittlungsausschuB angerufen. Bundestag and Bundesrat erteilten. dem
Vermittlungsvorschlag ihre Zustimmung 284. Das Gesetz ist am 26. 2. 1955
in Kraft getreten 288. Soweit die Gesetzesbestimmungen fur die vorliegende Arbeit von Bedeutung sind, worden sie in folgenden wiedergegeben :
,§ 1 (1) Die deutschen VolkszugehOrigen, denen die deutsche StaatsangehOrigkeit auf Grund folgender Bestimmungen verliehen worden ist:
a). . .
b) . . .
c) . . .
d) Verordnung fiber die deutsche Volksliste und die deutsche StaatsangehOrigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. 1Viarz 1941
(RGB1. I S. 118) in der Fassung der 2. Verordnung fiber die deutsche
Volksliste und die deutsche StaatsangehOrigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 (RGB1. I S. 51).
e) . . .
f) . . .
280 Vgl. hierzu die Ausfiihrungen auf S. 162ff.
281 Vgl. RunderlaI3 des schleswig-holsteinischen Ministers des Innern vom
12. 8. 1952 (StAZ 1952, S. 256); ErlaB des Senats der Hansestadt Hamburg,
(Rechtsamt, Aufsicht fiber die Standesamter) vom 11. 8. 1952 (StAZ 1952 S. 203) ;
RunderlaB des hessischen Ministers des Innern vom 2. 7. 1952 (StAZ 1952, S.
226); ErlaB des Innenministeriums von Baden-Wurttemberg vom 26. 6. 1953
(StAZ 1952, S. 174); EntschlieBung des bayerischen Staatsministers des Innern
vom 17. 7. 1952 (StAZ 1953, S. 35).
282 Vgl. RunderlaB des Auswartigen. Amtes vom 2. 3. 1953 zum PaBgesetz ;
abgedruckt unten. S. 186.
283 Sehreiben des Auswartigen Amtes vom 28. 7. 1953 an die Forschungsstelle fur VOlkerrecht -und auslandisches Offentliches Becht der Universitat
Hamburg; abgedruckt unten S. 185.
284 Vgl. hierzu Gundrum, StAZ 1955 S. 77.
285 Gesetz zur Regelung von Fragen der StaatsangehOrigkeit vom 22. 2. 1955
(1. StARegG), BGB1. I S. 65.
Staatsangehdrigkeitsregelungsgesetz 75
sired nach. MaBgabe der genannten Bestimmungen deutsche StaatsangehOrige geworden, es sei denn, daB sie die deutsche StaatsangehOrigkeit durch ausdriickliche Erklarung ausgeschlagen haben oder noch
ausschlagen 286.
(2) Dasselbe gilt far die Ehefrau und die Kinder eines Ausschlagungsberechtigten, soweit sie nach. deutschem Becht ihre Staatsangehorigkeit
von ihm ableiten, unabhangig davon, ob er von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch macht. Ehefrauen, die im Zeitpunkt der EheschlieBung
die deutsche Staatsangehorigkeit besaBen, haben diese behalten.
Die Ansschlagung hat die Wirkung, daB der Ausschlagende die deutsche
§3
Staatsangehorigkeit nach MaBgabe des § 1 nicht erworben. hat.
§ 5 (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann. die Ausschlagung nur
noch bis zum Ablauf eines Jahres erklart werden.
(2) Jeder Ausschlagungsberechtigte ist befugt, vor Ablauf der Ausschlagungsfrist auf das A-usschlagungsrecht zu verzichten.
§ 25 Das Heimatrecht der Vertriebenen and die sick aus ihm kunftig ergebenden Regelungen ihrer StaatsangehOrigkeit werden durch die auf
Grund dieses Gesetzes abgegebenen Erklarungen nicht berahrt."
Durch dieses Gesetz wird fiir die Danziger festgestellt, daB sie mit Wirkung vom 1. 9. 1939 287 die deutsche StaatsangehOrigkeit erworben haben,
falls sie nicht von dem ihnen im Gesetz zugebilligten Ausschlagungsrecht
bis zum 25. 2. 1956 Gebrauch gemacht haben. Eine solche Ausschlagung
wirkt ex tune.
In der Begriindu.ng zum Entwurf288 wurde darauf hingewiesen, daB die
Vorfrage, ob die BevOlker-ung Danzigs von ihrem Heimatstaat in Ansprach
genonamen wiirde, z. Z. nicht beantwortet werden kiinne. Eine vOlkerrechtlich handlungsfdhige Danziger Regierun.g, die die Danziger in Anspru.ch
nehmen ktinne, sei gegenwartig nicht vorhanden. Solange eine Inanspruchnahme nicht vorliege, erscheine es nicht angangig, den kollektiv eingebilrgerten Danzigern, die deutsche StaatsangehOrige zu sein wiinschen,
die Anerkennung dieses Status vorzuenthalten.
286 Im. Gesetzentwurf hieB es : „. . es sei denn, daB die Verleihung der
deutschen Staatsangehorigkeit ihrem Willen nicht entsprach und sie dies ausdracklich erklart haben (Ausschlagung)" ; der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 24. 4. 1953 u. a. vorgeschlagen, statt „erklart haben" „erklb,ren."
zu setzen, urn Unklarheiten zu vermeiden.
281 Das Gesetz vom 1. 9. 1939 uber die Wiedervereinigung der Freien. Stadt
Danzig mit dem. Deutschen Reich ist aus politischen Griinden nicht genannt
worden, sondern die Verordnung von 1941, die aber bzgl. der Verleihung der
StaatsangehOrigkeit fiir die Danziger die gleiche Wirkung erzielt, vgl. oben. S. 38.
288 Abgedruckt bei: MaBfeller, 2. Aufl. S. 368ff.
Dritter Teil
STAATS- UND VOLKERRECHTLICHE PROBLEME
Erster Abschnitt
Das Problem der Annexion der Freien Stadt Danzig
1. Kapitel
Die Eingliederung Danzigs in das Deutsche Reich
im Jahre 1939
Die Eingliederung Danzigs in das Deutsche Reich am 1. 9. 1939 beriihrt
nicht nur die beiden unmittelbar beteiligten Staaten Danzig und Deutschland, sondern auch dritte Staaten, die mit Danzig in einem Vertragsverhaltnis standen, sowie den VOlkerbund, der auf Grund des Versailler Vertrages die Garantie der Danziger Verfassung und den Schutz der Freien
Stadt Danzig iibernommen hatte. Es ist deshalb notwendig, die Vorgange,
die zur Eingliederung fiihrten, von der staatsrechtlichen und von der
vOlkerrechtlichen Seite her zu betrachten.
A. Staatsrechtliche Beurteilung
I. Voraussetzungen fur die Eingliederung nach deutschem Staatsrecht
1. Art. 2 und 78 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung
tber die Ausdehnung des Deutschen Reiches auf fremdes Staatsgebiet
enthalt die Weimarer Reichsverfassung (WRIT) folgende Bestimmungen 289 :
Art. 2
„Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen Lander. Andere
Gebiete kOnnen durch Reichsgesetz in das Deutsche Reich aufgenommen werden,
wenn es ihre Bevälkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt."
Art. 78 Abs. 3
„Vereinbarungen mit fremden Staaten aber Veranderung der Reichsgrenzen
werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschiossen.
289 Die Auszeichnungen im Text sired vom Verfasser vorgenommen.
Die Eingliederung Danzigs und die Weimarer Verfassung 77
Die Grenzver-anderungen diirfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen,
soweit es sich nicht um bloBe Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt."
Das in Art.2 Satz 2 geforderte Begehren der BevOlkerung brauchte nicht
in der Form eines „Volksbegehrens" oder eines „Plebiszits" zum Ausdruck
zu kommen. Es geniigte die Erklarung durch eine anerkannte Volksvertretung 290. GemaB Art. 2 und Art. 78 Abs. 3 Satz 2 war auBerdem nach
erfolgter Vereinbarung der ErlaB eines Reichsgesetzes fiir die Anderung
der Reichsgrenzen erforderlich.
2. Wirlcsamkeit der Bestimmungen der WRV fiber die Eingliederung
fremden Staatsgebietes
Art. 2 Satz 1 WRV hatte im Jahre 1939 keine Gultigkeit mehr, da die
bundesstaatliche Gliederung des Reiches beseitigt worden. war 291. Im ubrigen
war jedoch die WRV, die nicht ausdriicklich aufgehoben worden war, wenn
sie auch als „ Verfass-u,ng" nicht mehr gait, in wesentlichen Teilen noch
wirksam 222. Fiir die Bestimmungen caber die Eingliederung fremder Staatsgebiete laBt sich dies aus der Tatsache entnehmen, daB Deutschland
sich bei den „Anschliissen" seit 1938 an diese Normen gebunden fithlte
und sie zumindest formell erfii11te 293.
Nach deutschem irmerstaatlichen Recht war also fiir eine wirksame Eingliederung eine Erklarung des verfassungsmaBig zustancligen. Organs des
Danziger Staates des Inhalts erforderlich, daB Danzig seine Eigenstaatlichkeit aufzugeben und im Deutschen Reiche aufzugehen wiinsche. Das
Deutsche Reich muBte seine Bereitwilligkeit zur Erweiterung seines Staatsgebietes erklaren und die Eingliederung durch Reichsgesetz vollziehen.
Durch den ErlaB des „Danziger Staatsgrundgesetzes", den Telegrammwechsel zwischen Forster und Hitler und die Verkiindung des Reichsgesetzes zur Wiedervereinigun.g 224 wurden rein auBerlich die genannten
staatsrechtlichen Voraussetzungen fiir die Eingliederung erfiillt.
299 Vgl. Giese S. 52, Ziff. 3 zu Art. 2; An.schiitz S. 44 zu Art. 2 Ziff. 7, 8;
Poetzsch S. 32, Aura.. 3 zu Art. 2.
291 „Neuaufbaugesetz" vom 30. 1. 1934 (RGB1. I S. 75).
292 Vgl. Huber, Verfassungsrecht S. 53; Dennewitz S. 185ff.; OLG Hamburg, 1Jrt. vom 3. 2. 1948 (SJZ 48, 322); vgl. auch H.-J. Jellinek S. 124.
293 1. eisterreich: a) Zustimmung der Osterreichischen Bundesregierung, Plebiszit am 10. 4. 1938, b) Reiehsgesetz fiber die Wiedervereinigung vom 13. 3. 1938
(RGB1. I S. 237). - 2. Sudetenland: a) Zustimmung der tschechoslowakischen
Regierung am 21. 11. 1938 auf Grund des Miinchener Abkommens vom 29. 9.
1938, b) Reichsgesetz fiber die Wiedervereinigung vom 21. 11. 1938 (RGB1. I
S. 1641). - 3. BOhmen und Mahren: a) „Abkommen" vom 15. 3. 1939, b) ErlaB
caber das Protektorat Bamen und Maren vom 16. 3. 1939 (RGB1. I S. 485). 4. Memel: a) Staatsvertrag zwischen. dem Deutschen Reich und Litauen vom
22.3. 1939 (RGB1. II S. 608), b) Reichsgesetz fiber die Wiedervereinigung vom
23. 3. 1939 (RGB1. I S. 559).
294 Vgl. oben S. 35L
78
Das Danziger Staatsgrundgesetz von 1939
H. Beurteilung der Rechtsakte des Danziger Staates
1. Beurteilung each der Danziger Rechtsordnung
Dennoch ist es fraglich, ob durch das Reichsgesetz vom 1. 9. 1939 eine
rechtswirksame Vereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich vollzogen
werden konnte, denn der ErlaB des Danziger Staatsgrundgesetzes 295, durch
das Danzig zum. Bestandteil des Deutschen Reiches erklart wurde, stellte
einen Verfassungsbruch dar.
Das „Staatsgrundgesetz" wurde vom „Staatsoberhaupt" Forster erlassen. Dieser war durch Senatsverordnung vom 23. 8. 1939 296 zum „Staatsoberhaupt" ernannt worden. Als Ermachtigungsgrundlage fiir die Verordnung wurden der Abschnitt I und der § 2 des Danziger Gesetzes zur
Behebung der Not von Volk und Staat vom 23. 6. 1933 297 und das Gesetz
zur Verlängerung dieses Gesetzes vom 5. 5. 1937 298 genannt.
Nach diesem Gesetz durfte der Senat im Rahmen der Verfassung auf den
im Gesetz angefiihrten Gebieten und innerhalb der sich aus dem Gesetz ergebenden Grenzen Mal3nahmen mit Gesetzeskraft erlassen. Abgesehen davon,
daB durch die Staatsoberhaupt-Verordnung eine MaBnahme bewirkt wurde,
die auBerhalb der im Ermachtigungsgesetz festgelegten Grenzen lag 299,
hielt sich die Ernennung Forsters nicht „im Rahmen der Verfassung".
Nach der Danziger Verfassung gab es kein „Staatsoberhaupt", das durch
eine Person verkOrpert wurde. Der „Senat", an dessen Spitze der President
des Senats stand, war Oberste LandesbehOrde m. Die Ernenxtung eines
„Staatsoberhaupts" war also eine Verfassungsanderung. Diese konnte aber
nur durch BeschluB des Danziger Parlaments („Volkstag") zustande kommen. Die Abanderung muBte in zwei, mindestens einen Monat auseinanderliegenden Lesungen mit Zweidrittel-Mehrheit und bei Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteln der gewahlten Abgeordneten beschlossen werden 301.
AuBerdem war die Zustimmung des VOlkerbundes Voraussetzung fur das
295 Vgl. oben S. 36.
296 GB1. 1939 S. 413; abgedruckt unten S. 172.
297 GB1. 1933 S. 273; abgedruckt bei Crusen-Lewinsky S. 33.
298 GB1. 1937 S. 358.
299 Vgl. S. 24f.; der § 2 des ErmAchtigtmgsgesetzes lautet: „Der Senat darf
von der im § 1 bezeichneten Ermächtigung nur Gebrauch machen zum Zweck
a) der Aufrechterhaltung der Ordnung der Finanzen des Staates, der Gemeinden
und der Gemeindeverbande sowie der Offentlich-rechtlichen Verbande, b) der
Behebung finanzieller, wirtschaftlieher, sozialer, kultureller oder politischer
Notstande, c) der Erzielung von Ersparnissen, d) der Anpassung an die rechtliche Regelung in den Nachbarstaaten, e) der Aufrechterhaltung und des Ausbaues der Offentlichen Ordnung und Sicherheit, f) der Vereinfachung und Fortentwicklung der Verwaltung und der Rechtspflege, g) der Behebung der Arbeitslosigkeit. — In diesem Rahmen sind Strafandrohungen zulassig.
" Art. 25, 39 Danziger Verfassung, abgedruckt bei Crus en -Lewinsky
S. 1.
301 Art. 49 Abs. 1 Danziger Verfassung.
Der Ansehlufiwille der Bevolkerung 79
T-nkrafttreten der Verfassungsanderung 3°2 . Per Hohe Kommissar des Viilkerbundes in Danzig, Prof. Burckhardt, erhob aber sofort Einwendungen gegen
diese MaBnahmen des Senats. Ferner hatte die Verordnung gemaB § 3 des
Errnachtigungsgesetzes unverziiglich dem Volkstag zur Kenntnis gebracht
werden miissen, der bin n en 3 Monaten nach dem Tage der Verkundung
die Aufhebung verlangen konnte. Die Einsetzung des „Staatsoberhaupts"
war demnach verfassungswidrig.
Dariiber hinaus ist auch der ErlaB des „Staatsgrundgesetzes" als
Verfassungsbruch zu werden. Die Aufgabe der Eigenstaatlichkeit und
die Eingliederung in das Deutsche Reich waren mit der Aufhebung der
Verfassung verbunden, stellten also den denkbar grOBten Eingriff in die
Verfassung der Freien Stadt Danzig dar, far den zumindest auch die in
der Verfassung fur eine Verfa,ssungsanderung vorgesehenen Formen erforderlich waren.
Der Senat and Forster haben sich also fiber die fur sie verbindliche Verfassung hinweggesetzt. Das „Staatsoberhaupt" war folglich kein rechtmaBiges Staatsorgan, und es ist zumindest zweifelhaft, ob es ein rechtsgiiltiges Gesetz erlassen konnte.
2. Anschlu§wille der Bevolkerung als mOgliche Legitimationsquelle
Es ist aber zu uberlegen, ob das Fehien einer rechtsg-illtigen Erklarung
Danziger Organe durch den etwa in anderer Form ZUM Ausdruck gebrachten
AnschluBwillen der Danziger BevOlkerung geheilt werden konnte. LieBe
sich nachweisen, daB die Danziger BevOlkerung in ihrer Mehrheit die Vereinigung mit dem Deutschen Reich begehrte, so kOnnte in diesem Begehren
vielleicht — auch nach dem
Recht der WRV (Art. 2) — eine Legitimations.
quelle gefunden werden.
Eine Volksabstimmung, wie sie z. B. in Osterreich am 10. 4. 1938 durchgefiihrt wurde, hat in Danzig nicht stattgefunden. Auch sonst hat kein
Rechtsakt einem anschluBfreundlichen Willen der Danziger Bevolkerung
Ausdruck verliehen. Mit Riicksicht auf die deutsche VolkszugehOrigkeit
der Danziger BevOlkerung muB aber die Frage angeschnitten werden, ob
ein etwa im Zeitpunkt der Angliederung vorhandener AnschluBwille rechtlich
beachtlich sein kOnnte, wenn der Nachweis erbracht wurde, daB er die
Ursache fiir die Staatsumwalzung und damit fiir den Hoheitswechsel gebildet hat. War namlich das Einverstandnis der BevOlkerung mit den vom
„Staatsoberhaupt" getroffenen MaBnahmen vorhanden, so ware die AnschluBerklarung des „Staatsoberhauptes" ein vom Danziger Staatsvolk
gewollter Akt.
Es unterliegt keinem Zweifel, daB der uberwiegende Teil der BevOlkerung
seit Beginn der Eigenstaatlichkeit Danzigs im Jahre 1920 die Vereinigung
302 Art. 49 Abs. 3 Danziger Verfassung.
80
Der Danziger Staatsstrekh von 1939
gewollt und angestrebt hat. Auch hatte die NSDAP, unter deren Alleinherrschaft die Angliederung schlieBlich volizogen wurde, in den Wahlen
caber 50% der abgegebenen Stimmen erhalten 303, und in zahlreichen Massenkundgebungen bezeugten Akklamationen den zumindest in nationalsozialistischen BevOlkerungskreisen verbreiteten AnschluBwillen. Dennoch erscheint es fraglich, ob eine grundsatzliche Bereitschaft zur sofortigen Vereinigung gerade in. den Krisentagen zu Begins des zweiten Weltkrieges,
auch angesichts der alliierten Drohungen und des einseitigen d.eutschen
Vorgehens, angenommen werden kann. Auch im Hinblick auf die Methoden
der nationalsozialistischen. Herrschaft erscheint dieser Zweifel berechtigt.
Es gab in Danzig eine stark antinationalsozialistische Opposition, deren.
Wirken nur durch Zwangsmanahmen unterdriickt wurde 304 und deren
fiihrende Krafte zur Zeit der Vereinigung im Konzentrationslager Stutthof
saBen 3°6. Zu beriicksichtigen ist ferner eine gewisse Differenzierung der
Auffassungen zwischen Partei und Staat, die im Vorkriegsjahr in wachsen.dem MaBe in Erscheinung trat 3°6 . Wenn es auch zweifellos starke anschluBfreundliche StrOmungen in Danzig gegeben hat, so laBt sich keineswegs
nachweisen, daB das Danziger Staatsvolk unter den gegebenen Umstanden
and in diesem Zeitpunkt die Wiedervereinigung durchzusetzen wiinschte,
gesch.weige deren, daB sein Wunsch fur die AnschluBerklarung Forsters ursachlich war.
Aus den angefiihrten Griinden fehlte es auch miter Beriicksichtigung des
Volkswillens an einer rechtsgiiltigen Bereitwilligkeitserklarung des Danziger
Staates.
3. Der Gesichtspunkt der Re,chtserneuerung durch Staatsumwitizungen
Die ErOrterungen miter Ziffer 1 beschranken sich auf eine Priifung der
VerfassungsmaBigkeit, gemessen an den positives Vorschriften der bisherigen Danziger Rechtsordnung. Nun sired aber gerade diese Vorschriften durch
das „Staatsgrundgesetz" Forsters auBer Kraft gesetzt worden. Die Verfassung wurde aufgehoben, die Trager der Hoheitsgewalt, die Organe des
Staates, fiir aufgelOst erklart. Sie haben auch tatsachlich ihre Tatigkeit
sofort eingestellt. Eire so weitgehender Eingriff in die Verfassung des Staates
zwingt zu der rberlegmig, ob der Akt Forsters uberhaupt noch nach dem
MaBstab der von ihm selbst vernichteten. Rechtsordnung gemessen werden
darf. Die vollstandige AuBerkraftsetzung der Verfassung mid die Ausilbung
der Staatsgewalt durch einen verfassungswidrigen Machthaber bedeutet
Bruch der Legalitat und ist unter bestimmten Voraussetzungen als Staats304 Vgl. oben S. 25f.
3°3 Vgl. oben S. 24f.
305 Vgl. Volkmann in der GegenduBerung vom 11. 12. 1948 zum Schreiben
von v. 1Viangoldt vom 27. 11. 1948 (zit. oben zu Tab. II, S. 652) (nicht verOffentlieht).
306 Vgl. oben S. 31.
Der Danziger Staatsstreich von 1939
81
streich zu werden 307. Dania einen derartigen. innerstaatlichen Umbruch
kann neues verbindliches Recht begriindet werden. Diese heute in Praxis
and Lehre allgemein. anerkannte Theorie beruht auf der Erkenntnis, daB
eine vollendete Staatsurawalzung dem Machtbereich der nach Wiederherstellung des rechtmaBigen. Zustandes strebenden Krafte entzogen. ist".
Hiernach sind alle Akte des umstoBenden Gewalthabers — auch die Umsturzhandlung als Akt der RechtsschOpfung selbst" trotz des ihnen.
eigenen. Unrechtgehalts als verbindliche Rechtsnormen anzusehen.. Die
Anerkennung des Gewalthabers als Begriinder einer neuen Rechtsordnung
ist allerdings an die Voraussetzung gekniipft, daB er eine vollendete Tatsache
geschaffen hat. Die bloBe Tatsache des auBeren Machtbesitzes geniigt nicht.
Der neue Zustand muB endgiiltig durchgesetzt und von Bestand sein 310.
Nada Ansicht Bodes 311 geniigte die tatsachliche Machtausiibung des
Danziger Staatsoberhauptes diesen Erfordernissen. Zur Begriindung fiihrt
Bode an, Forster habe die tatsachliche Macht in Handen gehabt und sei
in der Lage gewesen, die gesetzgebende und vollziehende Gewalt — wie
im Art. II des Staatsgrundgesetzes zum Ausdruck gebracht — wirklich
auszu-iiben.. Widerstand sei den MaBnahmen nicht entgegengesetzt worden.
Dieser Beurteilung stehe auch nicht die Tatsache entgegen, daB Forster
im Auftrage and mit Unterstiitzung des Deutschen Reiches gehandelt
habe. v. Mangoldt 312 unterstreicht diese Ausfiihrungen mit dem Hinweis,
daB Forster, wenn er seine Herrschaft auch nur neun Tage a,usgeiibt habe,
nicht gestiirzt worden sei. AuBerdem sei in Danzig der Wunsch, mit dem
Deutschen. Reich zu einer Einheit verbunden zu werden, sehr weit verbreitet
gewesen.
Diese Auffassung wird von Danziger Autoren kritisiert. Volkmann 313
halt die Zeit der Usurpation Forsters zur Schaflung wirksamen neuen
Rechts flit zu kurz. Uber dies sind nach seiner Ansicht in Danzig Krafte vorhanden gewesen, die die Tatsache der Gewaltherrschaft durch das „Staatsoberhaupt" rechtlich urtgeschehen hatten machen kOnnen.. Insbesondere
hatten in Danzig liegende polnische Truppen auf ihre Autorisation zum
307 Vgl. Huber, Verfassungsrecht S. 81; Laun, Allgemeine Staatslehre S. 57f.
3° 8 Vgl. G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre (3. Aufl. 1929) S. 332ff.;
Herrfahrdt S. 57ff.; Laun, Allgemeine Staatslehre S. 56ff. (4. Aufl. Hamburg
1947); Huber, a.a.O. S. 82; vgl. auch. G. Jellinek, Gesetz und Verordnung
S. 276 (Neudruck 1919); Helfritz, Volk und Staat S. 87; Anschiltz, Bd. I
S. 6; Meyer, Lehxbuch des deutschen Staatsrechts (6. Aufl. 1905) S. 24; Rspr.:
RGZ 99, 287; 100, 25. Auch im VOlkerrecht ist das Problem des ,fait accompli"
von erheblicher Bedeutung (vgl. G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre 1929,
S. 332), wie die weiteren Au_sfiihrungen zeigen. werden (vgl. S. 144ff).
309 Vgl. Laun, Allgemeine Staatslehre S. 58; Jellinek, Allgemeine Staatslehre 1929, S. 332; Herrfahrdt S. 57f., 72ff.
31° Vgl. Herrfahrdt S. 60; Jellinek, Allgemeine Staatslehre 1929, S. 334ff.;
Huber, Verfassungsrecht S. 82.
312 Zit. oben zu Tab. II, S. 65.
311 Zit. oben zu Tab. II, S. 65.
313 Vgl. S. 64, Anm. 230.
6 7467 BOttcher, Danzig
82
Die Durchsetzung des Staatsstreichs
Eingreifen durch die Garantie-Machte der Danziger Verfassung gewartet.
Langguth 314 teilt diese Meinung. Er weist noch auf die Anwesenheit des
llohen Kommissars des VOlkerbundes in Danzig him. Ferner hebt er das
Fehlen der subjektiven Voraussetzungen fur die endgUltige Schaffung einer
neuen Rechtsordnung hervor und meint, es hate sich bei der Mehrheit
der Danziger BevOlkerung wohl kaum die „Vberzeugung" gebildet, daB
die tatsachlichen Herrschaftsverhaltnisse als rechtlich anzuerkennen seien.
Diese Begriindun.gen vermOgen jed.och nicht vollends zu uberzeugen.
Richtig ist, daB es far die Bewertung der Vorgange bedeutsam ist, ob es
in Danzig Krafte gegeben hat, die die Macht Forsters hatten brechen
kOruaen. Fur die Vollendung des Staatsstreiches entscheidend sind aber
allein die endgiiltigen Tatsachen, nicht rein theoretische Miiglichkeiten.
Es hat sich gezeigt, daB die polnischen Truppen tatsachlich nicht in der
Lage gewesen sind, die sMachtverschiebung zu verhindern, die von reichsdeutschen Truppen gedeckt war. Es ware auch wohl kaum ein Danziger
auf den Gedanken verfallen, den Schutz der Danziger Verfassung von den
polnischen Truppen zu erbitten. Was die subjektiven Voraussetzungen anbetrifft, so wird von der Danziger Kritik die Bedeutung des RechtsbewuBtseins nicht klar genug hervorgehoben. Langguth 315 zitiert Jellinek :
sie — die Ausiibung der Staatsgewalt ist zu erganzen durch die
Einsicht, daB den tatsachlichen Verhaltnissen selbst normative Kraft innewohnt,
d. h. daB aus ihnen die Vberzeugung hervorgehen ma, daB die tatsachlichen
Herrschaftsverhaltnisse als rechtlich anzuerkennen seien.“
Diese Einsicht ist aber keineswegs gleichzusetzen mit innerer Billigung der
Vorgange. Die BevOlkerung muB von der Vorstellung beherrscht gewesen
sein, daB die neue Ordnung fiir sie verbindlich gewesen ist, mag sie damit
einverstanden gewesen sein oder nicht 31s .
Die beiden hier gegeniibergestellten Ansichten — sowohl die Bodes und
v. Mangoldts, als auch die der Danziger Autoren — gehen also nur aber
die Frage auseinander, warn die durch Rechtsbruch zur Macht gelangte
Gewalt zur Quelle verbindlicher Normen wird. Einig sind sich die genannten
Schriftsteller in der Auffassung, daB die Ereiguisse in Danzig als „Staatsstreich" zu werten sind, ferner darin, daB ein Staatsstreich erst dann —
im Sinne einer Rechtserneuerung „gelungen" ist, wenn er sich durchgesetzt hat. Aber gerade darin kann beiden Richtungen nicht gefolgt
werden. Die Lehre befaBt sich bei der Untersuchung des Staatsstreichproblems mit den Wirkungen der Verfassungsaufhebung und der Durchsetzung einer neuen obersten Gewalt im Staate. Auch die angefiihr-te
314 Gutachten fiber die Frage des Erwerbs der Deutschen Staatsangehikigkeit
durch die Danziger, von Ende 1948, S. 7ff.
313 A.a.0. S. 9.
316 Loening in: Th.oma, Handbuch des deutschen Staatsrechts Bd. I, S. 705
(Abschnitt „Staat").
Der Staatsstreich und das Eingreifen Deutschlands 83
hOchstrichterliche Rechtsprechung behandelt diese Fragen, und zwar bei
der Beurteilung der nach dem ersten Weltkrieg gebildeten. Regierungsgewalten in Deutschland. In Danzig ging es aber nicht darum, eine neue
oberste Gewalt im Staate durchzusetzen, sondern das ausschlieBliche Ziel
war die AuflOsung des Staates und die Angliederung an das Deutsche Reich.
Verfassungsaufhebung, Vereinigung aller Staatsgewalt bei Forster und Angliederung waren ein einziger Vorgang, der sich in der Nacht vom 31. 8.
zum 1. 9. 1939 abspielte und sofort durch das „Staatsgrundgesetz" verkiindet wurde. Zur gleichen Zeit, als these Ereignisse abliefen, standen
deutsche Truppen in Danzig und unterstiitzten gemeinsam mit unter
deutschem Oberbefehl stehenden, von Forster aufgestellten Danziger Verbanden die Durchsetzung der Eingliederung. Am gleichen Morgen began.n
der deutsch-polnische Krieg, und die deutschen Truppen griffen die „Westerplatte" sowie die iibrigen in Danzig befindlichen polnischen Stiitzpunkte
an. Am gleichen Tage wurde Danzig unter die militarische Oberhoheit des
Deutschen Reiches gestellt und auch die Wiedervereinigung durch das
Deutsche Reich volizogen.
Unter diesen Umstanden kann sich die Beurteilung nicht in einer Wertung
der Ereignisse als „Staatsstreich" erschOpfen. Verfassungsaufhebung
Eingliederung, getragen durch militarische Aktionen
StaatsauflOstmg
des aufnehmenden Staates, bedeuten mehr als Staatsstreich. Sie bilden.
einen Sondertatbestand, der eine Verbindung von Staatsstreich und Angliederung darstellt, zugleich aber auch eine Verschmelzung der Angliederung und Eingliederung, d. h. der MaBnahmen Forsters einerseits und
Hitlers andererseits zur Durchfiihrung der Vereinigung Danzigs mit dem
Deutschen Reich. Die Voraussetzungen fiir das Vorgehen in Danzig waren
durch Albert Forster geschaffen worden 3 ". Bereits im Jahre 1937 hatte
er eine Machtstellung erreicht, die es ihm ermoglichte, eine deutsche Intervention in Danzig vorzubereiten. Er handelte ausschlieBlich nach den
Weisungen Hitlers, dessen Ziel es war, Danzig wieder in das Deutsche Reich
einzugliedern. Der Senat stellte im Grunde nur noch eine Schattenregierung
dar. Die verfassungsmaBigen Organe blieben jedoch in Fun k-tion. Es war
mit dieser Entwicklung die Grundlage fiir die milititrischen Vorbereitungen
geschaffen, die in Danzig unter deutscher Regie and mit deutscher Ausriistung getroffen wurden. Forster, der die deutsche Truppen.macht hinter
sich hatte, war schlieBlich in der Lage, den „Staatsstreich" durchzufaren
imd den AnschluB Danzigs an das Deutsche Reich mit Unterstutzung des
Deutschen Reiches zu bewirken. Bei Betrachtung dieser Vorgange ergibt
sich, daB der „Staatsstreich" Forsters in Danzig als Teil eines einseitigen
deutschen Eingriffes gewertet werden muB. Diese Form der Eingliederung
vermittels Staatsumwalzung entzieht sich der staatsrechtlichen Beur311 Naber ausgefiihrt oben S. 31.
6*
84
Der Staatsstreich and das Eingreifen Deutschlands
teilung und greift in den Bereich des VOlk.errechts caber. Sie ist ,ein im
VOlkerrecht nicht unbekannter Vorgang 318 . Es bleibt zu priifen, ob das
deutsche Vorgehen als vOlkerrechtlicher Gewaltakt, etwa als Annexion —
an.zusehen. ist rind welche Folgen sich daraus fur den Bestand des Danziger
Staates ergeben kOnnten 31°.
Beziiglich des aufgeworfenen staatsrechtlichen Problems ergibt sich —
sofern man es isoliert betrachtet aus dem Ablauf der Geschehnisse kein
Anhalt, der zu der Annahme eines „durchgesetzten Staatsstreiches" berechtigt. Durch die sich unmittelbar an den ErlaB des Staatsgrundgesetzes
anschlieBende Vollziehung der tatsachlichen Eingliederung ist eine positive
Entscheidung der Frage, ob Forster sich nach Aufhebung der Verfassung
endgultig durchzusetzen vermochte und etwa geniaB dem Prinzip der
„normativen Kraft des Faktischen" 32° wirksame Danziger Rechtsakte erlassen konnte, unmOglich geworden. Auch unter Beriicksichtig-ung dieses
Rechtsgedankens Mat sich somit keine Legitimationsquelle auffinden. Es
fehlte in bezug auf die Vereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich an
einer rechtsgiiltigen Einverstandniserklarung des Danziger Staates. Es erilbrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob die Danziger Rechtsakte
wegen VerstoBes gegen vOlkerrechtliche Grundsatze angreifbar gewesen
sind.
III. Folgerungen far die Bewertung der Wiedervereinigung
nach deutschem Recht
1. Rechtsgeltung verfassungswidriger Gesetze
Noch nicht beantwortet ist die Frage, welchen EinfiuB das Fehlen einer
rechtsgilltigen Einverstandniserklarung des Danziger Staates auf die Rechtswirksamkeit des dentschen „Wiedervereinigungsgesetzes" gehabt hat. Es
wurde bereits festgestellt, daB selbst wenn die Bestimmungen der Weimarer
Reichsverfassung im Jahre 1939 generell keine Geltung meter gehabt hatten,
das Erfordernis des Einverstandnisses des einzugliedernden Staates auch
im Falle Danzigs vom Deutschen Reich anerkannt mad. somit als rechtlich
bindend angesehen worden ist 321. Da ein rechtsgilltiges Einverstandnis
Danzigs fehlte, war das Reichsgesetz mit einem Rechtsmangel behaftet,
der es verfassungswidrig machte. Nun gab es aber damals, wie schon
wahrend der Weimarer Republik 322, keine Instanz auBer dem Gesetzgeber selbst —, die in der Lage gewesen ware, ein verfassungswidriges Gesetz
318 Vgl. Sch.atzel, Die Annexion. 1920, S. 21ff.; vgl. such die AusfiThrungen
auf S. 103 dieser Arbeit.
312 Diese Fragen werden im Rahrnen der vOlkerrechtlichen Beurteilung,
S. 97ff., untersucht.
320 Jellinek, Allgemeine Staatslehre 1929, S. 334ff.
321 Oben S. 77.
322 Vgl. Anschiitz, Bd. I S. 324ff.
Die Rechtsgiiltigkeit des Wiedervereinigungsgesetzes
5
aufzn b eben. Das Fehl en eines materiellen Prilfungsrechts 323 hatte zur Folge,
daB keinem Reichsgesetz die Anerkennung versagt wurde, weil es gegen
die Verfassung verstieB 324. Das gait besonders fiir die Gesetze des „Dritten
Reiches", in dem Hitler allein die gesetzgebende Gewalt ausiibte 325.
Nach den bisher angestellten Vberlegungen kOn-nte also die Eingliederung
rechtswidrig, aber dennoch innerstaatlichwirksam vorgenommen. worden sein.
2. Einflul3 des Vigkerrechts au/ das deutsche innerstaatliche Becht
Die Wirksamkeit des Wiedervereinigungsgesetzes kthante dennoch angezweifelt werden, wenn es gegen. einen Satz des VOlkerrechts verstoBen hat
und dieser Rechtssatz Reichsgesetzen rangmaBig iibergeordnet war. Es sei
zunachst einmal unterstellt, daB die Eingliederung als deutsche Annexion
anzusehen war, and daB es schon. im September 1939 einen allgemein anerkannten Grundsatz des VOlkerrechts gegeben hat, daB Annexionen rechtswidrig sind. Konnte ein solcher VOlkerrechtssatz der Wirksamkeit des
Reichsgesetzes entgegenstehen?
Im September 1939 herrschte in der Frage, nach welcher Rangordnung
sich das Verhaltnis von Vi5lkerrecht zu Landesrecht bestimme, die dualistische Auffassung in Lehre und Praxis vor 336. Nach dieser Auffassung galten
weder VOlkerrecht noch Landesrecht als Recht hOherer Ordnung, sondern
beide standee sich als getrennte Rechtskreise gegenuber. Danach war die
innerstaatliche Gultigkeit eines vOlkerrechtswidrigen Gesetzes denkbar,
sofern sich nicht aus innerstaatlichem Recht selbst etwas Gegenteiliges ergab.
In der deutschen Rechtsordnung existierte keine Vorschrift fiber die
Giiltigkeit oder Ungiiltigkeit viilkerrechtswidrigen. Reichsrechts. Allerdings
bestimmte Art. 4 WR-V a27 :
„Die allgemein anerkannten Regeln des VOlkerrechts gelten als bindende
Bestandteile des deutschen Reich.srechts."
Nach der Praxis zu Art. 4 WRY war die Geltung einer VOlkerrechtsnorm
im innerstaatlichen Bereich von einem Transformationsakt abhiingig; als
323 Nach iiberwiegender Ansicht durfte unter der Weimarer Republik der
Richter nur prafen, ob das Gesetz a) orclnungsgemal3 verkiindet, b) (lurch
spateres Gesetz aufgehoben oder geandert, c) im Widerspruch zu ranghOherem
Gesetz erlassen war; vgl. hierzu auch Anscb.iitz S. 416. Einen Rangunterschied
zwischen Verfassungsgesetzen gab es aber 1939 nicht mehr; vgl. Dennewitz
S. 188ff. (191).
324 Vgl. Anschiitz S. 324ff.
325 Vgl. Dennewitz S. 191, vgl. Gesetz fiber den Neuaufbau des Reiches
vom 30. 1. 1934 (RGB1. I S. 75), durch das der Reichsregierung das Recht zur
Verfassungsgesetzgebung verliehen wurde.
326 Vgl. Oppenheina-Lauterpacht, Bd. 1 S. 42 (1948); Anzilotti, Lehrbuch S. 41ff.; Triepel S. 263; Walz, VOlkerrecht S. 259; Walz, ZfVR 18,
S. 149 (1934); Huber, Verfassungsrecht S. 265.
327 Die Fortgeltung nach 1933 war umstritten, vgl. H el fri t z , Volk und Staat
S. 44; Huber, Verfassungsrecht S. 266, bejaht die Fortgeltung des Art. 4 WRV
als Bestandteil der neuen ungeschriebenen Verfassungsordnung.
86
Die Rechtsgidtigkeit des Wiedervereinigungsgesetzes
allgemein anerkannte Regeln des Viilkerrechts galten nur diejenigen Normen, die auch vom Deutschen Reich ausdriicklich anerkannt waren 328 . Eine
solche Anerkennung konnte auch widerrufen werden. Damit war die Entscheidung, ob ein Gesetz imWiderspruch zu einemVOlkerrechtssatz stand, auf
der Ebene des Landesrechts weitgehend in das Ermessen des deutschen Staates
gestellt. Selbst wenn es eine allgemein anerkannte Regel des VOlkerrechts
gegeben hatte, die dem Reichsgesetz vom 1. 9. 1939 widersprach, so wiirde
theses Gesetz gegeniiber dem transformierten Viilkerrechtssatz nach damals
geltendem innerdeutschen Verfassungsrecht gleichen Verfassungsrang eingenommen und als lex posterior, wie auch als lex specialis Giiltigkeit gehabt
haben 329. Auch bei Weitergeltung des Art. 4 WRY war also das Reichsgesetz caber die Wiedervereinigung selbst im Falle seines VerstoBes gegen
das Viilkerrecht innerstaatlich wirksam, d. h. es war fiir den Geltungsbereich
der deutschen Rechtsordnung verbindlich.
Dieses Ergebnis kOnnte insoweit bedeutsam sein, als daraus nach heute
geltendem deutschen Recht hinsichtlich einzelner Bestimmungen des Wiedervereinigungsgesetzes bzw. der auf ihm fuBenden Rechtshandlungen Schliisse
gezogen w-iirden. Dies kOnnte beispielsweise fur die Beurteilung der Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit an die Danziger zutreffen 33°.
Auf die Frage aber, ob nach dein. 1. September 1939 ein Danziger Staat
und VOlkerrechtssubjekt fortbestanden hat, versagt das soeben ermittelte
Zwischenresultat eine Antwort. Es vermag nichts dazu zu sagen, ob der
Wirkungsbereich der deutschen Rechtsordnung auch auf das eingegliederte
Gebiet des Danziger Staates ausged.ehnt worden ist. Wird die wirksame
Erstreckung des deutschen Rechts auf Danzig bejaht, so kann — aber
auch erst daraus — der Untergang Danzigs als Staatsgebilde gefolgert
da zwei VOlkerrechtssubjekte
werden. Die Entscheidung hierilber ist
beteiligt sind zwischenstaatlichen Charakters ; sie hangt von der vOlkerrechtlichen Beurteilung der Eingliederung ab 331 . Es geniigt also nicht, den
innerdeutschen G-esetzgebungsakt rechtlich zu erfassen, sondern es ist vielmehr auBerdem notwendig, den fiber den staatsrechtlichen Kompetenzbereich hinausreichenden Vorgang des -0 bergreifens eines Staates auf den
anderen als vOlkerrechtlich erhebliche Handlung zu iiberpriifen. Die historischen Vorgange, die zur tatsachlichen Unterstellung Danzigs unter die
deutsche Hoheitsgewalt gefiihrt haben, sind demnach unter dem Gesichtspunkt des damals geltenden VOlkerrechts zu untersuchen, mit dem Ziele,
zu ermitteln, welche Rechtsfolge sich daraus fiir die Existenz des Danziger
Staates ergibt 332.
328 Huber a.a.O. S. 266; Menzel, Bonner Kommentar, Art. 25, S. 7ff.
328 Vgl. Menzel a.a.O. S. 10.
330 Vgl. oben S. 73ff„ unten S. 162ff.
331 Vgl. Verdrol3, Die Verfassung S. 145.
332 Vgl. oben S. 83f.
Vertragliche Inkorporation Danzigs?
87
B. Wilkerreehtliehe Beurteilung
I. Die Eingliederung als vertragliche Inkorporation
1. Titel: Vertragliche Inkorporation eines ganzen Staates
im VOlkerrecht
Das ureter staatsrechtlichen Gesichtspunkten angeschnittene Problem,
ob das Danziger „Staatsoberhaupt" wirksame Rechtsakte erlassen konnte,
nauB nun noch einmal aus der Wilkerrechtlichen Perspektive einer Beurtei,
lung unterzogen werden. Da Forster nach Danziger Recht keine rechtsgiiltigen Erklarungen abgegeben hat, ist zweifelhaft, ob zwischen dem De-utschen
Reich und der Freien Stadt Danzig ein vOlkerrechtlicher Vertrag zur Ubertragung der territorialen Souveranitat caber das Danziger Staatsgebiet auf
das Deutsche Reich zustande gekommen ist.
Der Staatenpraxis ist der Vorgang des freiwilligen Aufgehens eines Staates
in einem anderen Staat durchaus gelaufig. Als Beispiele seien aufgefiihrt : der
Vertrag zwischen PreuBen und den Fiirstentiimern Hohenzollern vom 7. 12.
1849, der Vertrag zwischen Belgien und dem Kongostaat vom 28. 11. 1907 333
sowie der Vertrag zwischen Japan und Korea vom 22. 8. 1910 334. Auch im
Schrifttum wird die Befugnis der Staaten anerkannt, fiber ihr Staatsgebiet
zu verfiigen. 335.
Die vertragliche Regelung fiber die „Abtretung" des ganzen Staatsgebietes ist eine der „Zession" ahnliche Sukzessionsform. Von manchen
Schriftstellern 336 wird sie daher auch „Zession eines ganzen Staates" genannt.
Zession heiBt aber Abtretung. Diese ist begrifflich nur denkbar, wenn sie
sich auf den Teil eines Staatsgebietes bezieht. Abtretung des ganzen Staates
wiirde Untergang des Staates bedeuten. Voraussetzung zur Durchfiihrung
der vtilkerrechtlichen Zession ist aber das Vorhandensein von zwei Vertragspartnern, also von zwei unabhangigen VOlkerrechtssubjekten, die auch each
AbschluB des Vertrages noch vorhanden sind, um den Gebietsilbergan.g
zu vollziehen 337. Giiltigkeitsvoraussetzungen fiir eine Zession von Gebieten
sind erstens ein vOlkerrechtlicher Akt (der Abtretungsvertrag) und zweitens
der Vollzug durch die Inbesitznahme des abgetrennten Territoriuras 338. Bei
der vertraglichen Eingliederung eines ganzen Staates tritt noch der tat333 Schoenborn S. 19; Schatzel, Die Annexion 1920, S. 45.
334 Schoenborn S. 19.
338 Oppenheim-Lauterpacht, Bd. 1 5.499; VerdroB, Die Verfassung
S. 184, 186.
338 Vgl. Schatzel, Die Annexion 1920 S. 9, 45; Schroeder, Staatsangehorigkeit S. 39.
337 Vgl. statt anderer Schoenborn S. 13f.
338 Vgl. Schroeder, StaatsangehOrigkeit S. 39; Guggenheim, Bd. I S.405;
nach Schoenborn S. 18 gernigt der Zessionsvertrag.
88
Vertragliche Inkorporation Danzigs?
sachliche Vorgang der freiwilligen SelbstauflOsung hiliZU 339 . Schoenborn"'
bezeichnet deshalb die Vereinbarung zur Eingliederung eines ganzen Staates
als „Annexionsvertrag". Damit ist er dem tatsachlich vorhandenen Unterschied gerecht geworden und hat zugleich dem Umstand Rechnung getragen,
daB die sogenannten freiwilligen Einverleibungen meist dem Tatbestand
der Annexion sehr nahe kommen und ihn vielleicht auch erfiillen. 341 . Dennoch ist die Begriffsbildung „Annexionsvertrag" ein Widerspruch in sich
selbst, da Annexion die Bezeichnung fiir einseitige Akte der Staaten. ist 342 .
Die vertragliche Inkorporation eines ganzen Staates bildet somit einen
Sondertatbestand zwischen Zession und Annexion 343 .
2. Titel: Die Eingliederungsakte enter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Inkorporation
Die Voraussetzungen fiir einen solchen Staats-Inkorporationsvertrag
waren im Jahre 1939 dutch das Deutsche Reich und Danzig zumin.dest
formell erfiillt worden 344 . Forster erkl5xte die AuflOsung des Danziger
Staates durch das „Staatsgrundgesetz". Die Inbesitznahme erfolgte dutch
das Reichsgesetz fiber die Wiedervereinigung. Der erforderliche vOlkerrechtliche Akt ist in dem Telegrammwechsel zwischen den Chefs der beiden
Staaten zu sehen. Er ist auch fur die VOlkergemeinschaft erkennbar zum
Ausd ruck gebracht worden. Die Verkiindung des Reichsgesetzes vom 1.9. 1939
und Hitlers Rede im Reichstag, die in Presse and Rundfunk wiedergegeben wurde, geniigten diesem Erfordernis. Es handelt sich zwar nicht
um ausdriicklich an die iibrigen Nationen. gerichtete Erklarungen, doch
lieBen sie den unzweideutigen Inkorporationswillen Deutschlands erkennen,
zumal unzahlige Ankiindigungen der Durchfiihrung des Wiederanschlusses
durch Offentliche Reden, in diplomatischen Verhand.lungen und in Presse
und Rundfunk vorausgegangen waren. Die vtilkerrechtliche Vertretungsbefugnis Hitlers ergibt sich aus dem Gesetz fiber das Staatsoberhaupt des
Deutschen Reiches vom 1. 8. 1934 345 . Eine besondere Notifikation an die
339 Bode a.a.O. S. 19; a. A.: Schatzel, Die Annexion 1920, S. 45f., der
SelbstauflOsung eines Staates nicht fiir moglich halt und AuflOsung erst als
Folge der Ausdehnung des einverleibenden Staates annimrn.t.
340 A. a. 0. S. 19f. Er verlangt au g er dem Vertrag, der nach seiner Ansicht
den einzuverleibenden Vertragspartner auslascht, einen tatsachlichen Vollzugsakt („Annexion."); er unterscheidet Annexionen mit und ohne Vertrag. So
auch H.-J. Jellinek S. 69.
341 Man denke an die gewaltsamen Einverleibungen, die ohne Kriege durchgeftihrt worden sind; vgl. die Beispiele unten S. 103f.
342 Vgl. S chat z el, Die Annexion 1920 S. 50ff.; Menzel, Deutschland S. 60;
StOdter S. 62; H.-J. Jellinek S. 111f.
343 A. A.: S c hat z el , Die Annexion 1920, S. 9, 45f., der von einem Unterfall
der Zession spricht.
344 Die Vorgange sind auf S. 35f geschildert worden.
345 RGB1. I S. 747.
Vertragliche Inkorporation and Selbstbestimmungsrecht 89
fremden Staaten war nicht erforderlich 346. Somit wiirde der vOlkerrechtlichen Eingliederung kein Formhindernis entgegenstehen, wenn nicht die
Akte des Danziger Staates mit erheblichen Rechtsmangeln behaftet gewesen waren. Daraus ergeben sich aber Zweifel an der vi5lkerrechtlichen
Vertretungsbefugnis des Danziger Staatsoberhauptes.
3. Titel: Die Frage der Rechtsgiiltigkeit der vertraglichen Inkorporation
Danzigs
AA. Auswirkungen der Rechtsmangel der Danziger
Eingliederungsakte
I) Selbstbestimmungsrecht
Es ist daher im folgenden zu untersuchen, ob trotz der Verfassungswidrigkeit der Danziger Rechtsakte eine vOlkerrechtlich giiltige vertragliche Eingliederung vorgenommen wurde. Zunachst wird die Frage behandelt, ob
dem Willeia der Danziger BevOlkerung auf Wiedervereinigung Danzigs mit
Deutschland insofern vOlkerrechtliche Bedeutung zukommen kaim, daB
dieser Volkswille die verfasslingswidrigen Erklarungen Forsters ersetzt.
Dieses Problem wurde bereits bei der Behandlung der innerstaatliehen Vor..
gange angesprochen 347 . Das Vorhandensein eines gegenwartigen AnschluBwillens des Danziger Staatsvolkes konnte nicht einwandfrei festgestellt
werden.
Selbst wenn die iiberwiegende Zahl der Danziger die Wiedervereinigung
nachweisbar gewollt hatte, ware ein solcher Wille nicht geeignet, als vtilkerrechtlicher Rechtfertigun.gsgrund zu dienen. Wenn auch in verschiedenen
Fallen der Hoheitswechsel vom bekundeten Willen der betroffenen BevOlkerung abhangig gemacht wurde 348 , so ist das Selbstbestimmungsrecht
der Volker dennoch gegenwartig noch kein Bestandteil des allgemeinen.
VOlkerrechts 349 . Die Vornahme einer Volksbefragung bzw. die Beriicksichtigung des Volkswillens 1st zwar eine in der Staatenpraxis der internationalen
GebietszugehOrigkeitsanderungen immer haufiger gestellte Forderung 350,
346 Vgl. Anzilotti, Lehrbuch S. 260; v. Liszt-Fleisehmann S. 243;
Schatzel, Die Annexion 1920, S. 52.
347 Oben S. 79f.
343 Vgl. besonders die Plebiszite auf Grund des Versailler Vertrages.
349 Menzel, EA 1 (1949), S. 1892; ders., Jahrbuch der Albertus-TJniversitdt 5
(1954), S. 204f., 220; Scheuner, Die Annexion S. 91; VerdroB, Wilkerrecht,
3. Aufl. S. 214; Wehberg, Eroberung S. 90; Fenwick S. 363; OppenheimLauterpacht, Bd. 1 S. 503f.; Rousseau S. 82; a. A.: Sauer, System des
Viilkerrechts S. 35; Schatzel, Die Annexion 1950, S. 25.
350 Atlantik-Charta vom 14. 8. 1941, Ziff. 2 (Arch VR I S. 89); Erklarung von
Jalta vom 11. 2. 1945 (Kraus -Heinze Nr. 1, S. 7); Art. 1 Ziff. 2 der Charta
der Vereinten Nationen; Art. II der franzOsischen Verfassung vom 13. 10. 1946;
Resolution der Ministerprasidenten-Konferenz der 11 westdeutschen Minister
im Februar 1949 in Hamburg, zit.: H.-J. Jellinek S. 44; Ziff. 4 der EntschlieBungen der VOlkerrechtslehrertagung im Jahre 1949 in Hamburg (Arch. off. R.
1950, S. 76).
90
Vertragliche Inkorporation und die „Regierung" Forster
die als regulierendes Prinzip der internationalen Ordnung allgemeinere Anerkennung beansprucht 351 , sie ist aber keineswegs eine unabdingbare Voraussetzung filr die vOlkerrechtliche Giiltigkeit eines Gebietserwerbs. Da
das Selbstbestimmungsrecht der Viiiker noch kein Institut des heute —
oder 1939 — geltenden VOlkerrechts ist bzw. war, kann es auch nicht zur
Rechtfertigung eines in volkerrechtswidriger Form durchgefiihrten Inkorporationsvertrages dienen.
II) V Olkerrechtliche Vertretungsbefugnis des Danziger „Staatsoberhauptes"
als „allgemeine de-facto-Regierung"
Im allgemeinen vermOgen nur die Organe der Staaten als im Wilkerrecht
anerkannte Reprasentanten vOlkerrechtlich verbindliche Erklarungen abzugeben. Aber nicht nur legale Regierungen, sondern auch Staatsorgane, die
auf dem Wege der Staatsumwalzungen mad des Verfassungsbruchs die
Herrschaft im Staate erlangt haben, sind each dem VOlkerrecht berufen,
ihren Staat nach aul3en hin zu vertreten 352. Voraussetzung fur die viiikerrechtliche Vertretungsbefugnis solcher Regierungen ist ihre Effektivitat 353.
Dazu ist die Kompetenzausdehnung der „generellen de-facto-Regierung" 354
auf den grOBten Teil des Staates, aber dariiber hinaus auch die Gewahr fiir
eine gewisse Dauer und Stabilitdt erforderlich 355, m. a. W.: die Durchsetzung einer verfassungsautonomen Ordnung 356. Aus der Fiille von geschichtlichen Beispielen allgemeiner de-facto-Regierungen seien aus neuerer
Zeit die Falk der russischen Revolutionsregierungen von 1917 und der
deutschen Revolutionsregierung von 1918 genannt. Aus jiingster Zeit bietet
sich das Beispiel der Regierung der Zentralen. Volksrepublik China an.
Die gleichen Erwagungen, die zur Verneinung des „d.urchgesetzten Staatsstreichs" fiihrten, sind auch hier entscheidend. Angesichts der mit dem Umbruch verkniipften sofortigen StaatsauflOsung und -eingliederung erscheint
es zumindest duBerst zweifelhaft, ob vOlkerrechtlich das Bestehen einer defacto-Regierung in Danzig im August-September 1939 nachzuweisen ist.
Sollte das entgegen der hier vertretenen Ansicht auf Grund einer anderen
Wiirdigung der historischen Vorgdnge bejaht werden, so ergibt sich sogleich
die weitere Frage nach der Anerkennung durch Drittstaaten. Nach Ansicht
verschiedener Autoren 357 harigt die Wirksamkeit der Rechtsakte einer allgemeinen de-facto-Regierung von der erfolgten Anerkennung dieser Re351 S cheuner, Die Annexion S. 91.
352 Verdro13,VOlkerrecht, 1. Aufl. S. 100f.; Kunz, Die Anerkennung S. 152;
Schwarzenberger S. 48; Spiropoulos S. 11ff., 124; Fauchille S. 320.
35 3 Kunz a.a.0. S. 120ff.
354 Man unterscheidet sie von der „lokalen de-facto-Regierung", die nur einen
Teil des Staates besetzt halt (Kunz a. a. O. S. 122).
355 Kunz a. a. 0. S. 135; Spiropoulos S. 25; VerdroB, Wilkerrech.t, 1. Aufl.
S. 174f.
356 VerdroB, Die Verfassung S. 145.
357 Spiropoulos S. 14.
Verletzung vakerrechtlieher Vertrage aura Danzig
91.
gierung durch die VOlkergemeinschaft ab. Es ist jedoch Kunz 358 recht zu
geben, der den Rechtshandlungen einer Umbruch-Regierung auch dann
valkerrechtliche Wirksamkeit beimiBt, wenn die VOlkergemeinschaft die
Anerkennung der de-facto-Regierung versagt hat. Die Verweigerung der
Anerkennung mit der Begriindung, die Verfassungsdn.derung sei illegitim,
w-iirde ein Urteil in sich schlieBen, das dem Prinzip der Nichteinmischung
in innere Angelegenheiten eines Staates widersprache 359 . Vtilkerrechtlich
gilt daher diejenige Regierung als zur Reprasentation nach auBen befugtes
Organ, die der Wirklichkeit each die endgiiltige Ilerrschergewalt ausiibt.
Die Anerkennung einer de-facto-Regierung ist demgemd13 hinsichtlich der
vtilkerrechtlichen Wirksamkeit der von dieser Regierung gesetzten Rechtsakte nur deklaratorischen Charakters. Ihre eigentliche Bedeutung gewinnt
sie fiir die Anfnahme diplomatischer Beziehungen 360. Im ubrigen sei bemerkt,
daB eine Anerkennung der Danziger Forster-Regierung tatsachlich nicht
erfolgt ist 361.
BB. Verletzung vOlkerrechtlicher Vertrage
Begegnet nach den vorangegangenen ErOrterungen die Annahme eines
rechtsgiiltigen Inkorporationsvertrages schon in formaler Hinsicht den
schwersten Bedenken, so zeigt eine rberpriifung des angeblichen Eingliederungsvertrags auf seine Vereinbarkeit mit 1939 bereits bestehenden VOlkerrechtsverhaltnissen vollends die Unhaltbarkeit der Vertragsthese.
1) V erletzung vakerrechtlicher V ertrage durch, Danzig
Jede illegale Regierung, ganz gleich, ob sie sich schon endgiiltig durchgesetzt hat oder noch nicht, ist an die durch the de jure-Regierung vorher
eingegangenen vOlkerrechtlichen Abmachungen gebunden 362. Danzig war
Vtilkerrechtssubjekt 363, folglich vOlkerrechtlicher Vertragspartner. Die
Souveranitat der Freien Stadt Danzig war aber den oben naher geschilderten Beschriinkungen unterworfen 364. Mit der Aufhebung der Verfassung
und den ubrigen MaBnahmen, die den vOlkerrechtlichen Eingliederungsakt
begriinden sollten, setzte sich Forster aber fiber die dem Danziger Staat
vOlkerrechtlich gezogenen Grenzen der Ilan.cllungsfahigkeit hinweg. Die
AngliederungsmaBnahmen. Danzigs griffen in das Danzig-polnische Vertragsverhaltnis (Pariser Vertrag vom 9. 11. 1920 365) und damit zugleich in
die auch fur Danzig verbindlichen Normen des Versailler Vertrages ein;
sie erfolgten unter Umgehung Polens, dem die Fiihrung der auswartigen
358 A.a.O. S. 163f.; so auch Anzilotti, Lehrbuch S. 133ff.
359 Anzilotti a.a.O. S. 133.
361 Vgl. oben S. 51ff.
360 Kunz a.a.O. S. 163.
362 Anzilotti, Lehrbuch S. 132; v. Liszt S. 47, Kunz a.a.O. S. 141.
364 Oben S. 18f.
363 Vgi. oben S. 20.
365 Vgl. oben S. 19.
92
Verletzung des Versailler Vertrages durch, Deutschland
Angelegenheiten der Freien. Stadt oblag und das demzufolge den deutschDanziger Vertrag hatte abschlieBen miissen. Per Vertrag vereitelte auBerdem die der Republik Polen zugestandene Ausubung von Hoheitsrechten
im Danziger Hafer und an der Weichsel. Ferner bedeuteten die Eingliederungsakte einen Einbruch in das Rechtsverhaltnis (Garantie- und Schutzverhaltnis) zwischen dem VOlkerbund und. Danzig.
II) Verletzung vakerrechtlicher Vertrage durch das Deutsche Reich
Auch das Deutsche Reich verletzte mit der Einverleibung Danzigs seine
vOlkerrechtlichen Vertragspflichten.
1. Versailler Vertrag
a) Der Versailler V ertra,g als Grundlage des veilkerrechtlich,en Status der Freien,
Stadt Danzig. Deutschland hatte gemaB Art. 100 Versailler Vertrag (VV)
zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmachte auf alle Rechte
und Anspriiche auf das Gebiet der spateren Freien Stadt Danzig verzichtet
und_ gemaB Vertrag vom 9. 1. 1920 366 zugleich die Ubergabe Danzigs an die
alliierten und assoziierten Hauptmachte vollzogen. Per Verzicht geschah
unter der in Art. 102 festgelegten Bedingung, daB Danzig durch die alliierten
und assoziierten Hauptmachte als Freie Stadt errichtet and unter den
Schutz des VOlkerbundes gestellt wurde. Per Versailler Vertrag regelte auch
das Schutz- und Garantiev-erhaltnis zwischen. Danzig und . dem VOlkerbund,
der die Danziger Verfassung garantieren sollte 367, und die Grundziige des
Rechtsverhaltnisses zwischen Danzig und Polen, d. h. die Beschrankung der
Souveranitat Danzigs zugunsten von Polen 368 . Im Versailler Vertrag wurde
auch vereinbart, daB das Rechtsverhaltnis zwischen Danzig und Palen. unter
Zugrundelegung der Bestimmungen des Versailler Vertrages durch einen
Vertrag zwischen. Danzig und Polen festgelegt werden. sollte. Auf Grund
dieser Vereinbarung wurde spater der Pariser Vertrag von 9. 11. 1920 369
zwischen Danzig und Polen geschlossen. Der Versailler Vertrag bildete
somit die Grundlage far :
1. die vOlkerrechtliche Form der zu errichtenden Freien. Stadt Danzig,
2. das Rechtsverhaltnis zwischen Danzig und dem Välkerbund,
3. das Rechtsverhaltnis zwischen Danzig und Polen,
4. die kiinftigen vOlkerrechtlichen Beziehungen zwischen Danzig und dem
Deutschen Reich.
Mit anderen -Worten: Die Partner des Versailler Vertrages waren. an die
Aufrechterhaltung der genannten Rechtsformen, die durch das Vertrags366 labereinkonamen, betreffend die Abtretung der Gebiete von Memel und
Danzig; abgedruckt bei Kraus -R Odiger, Bd. II S. 868.
367 Art. 103 VV.
368 Art. 103, 104, 107 VV.
369 Erganzt durch das Warschauer Abkommen. vom 24. 10. 1921 und Zusatzabkommen vom 21. 12. 1921 (vgl. Lewinsky-Wagner S. 442ff., 545ff.).
Bindung Deutschlands an den Versailler Vertrag 93
werk in einen rechtlichen Zusammenhang gebracht worden waren, vertraglich gebunden.
b) Bindung des Deutschen Reiches an den Rechtsstatus Danzigs. Der Versailler Vertrag wurde allerdings in Deutschland als ungerechte, erzwungene
Liisung empfunden 370. Die Zeit zwischen den beiden Weltkriegen, besonders
die Epoche des „Dritten. Reiches", war deshalb mit politischen Revisionsversuchen erfiillt. Das Deutsche Reich erklarte am 19. 10. 1933 seinen Austritt aus dem VOlkerbund 371, fiihrte im Marz 1935 die allgemeine Wehrpflicht
ein 372, besetzte am 7. Marz 1936 die demilitarisierte Rheinzone, stellte im
Februar 1937 die uneingesehrankte Reichshoheit caber die Reichsbank and
die Reichsbahn her 373 mid unternahm andere Revisionen des Versailler
Vertrages, wobei insbesondere an die Riickgliederung abgetretener Gebiete
zu denken 1st. SchiieBlich erkliirte Hitler am 7. 9. 1937 in Niirnberg : „Der
Vertrag von Versailles 1st tot!" 374
Im deutschen VOlkerrechtsschrifttum wurden Zweifel an dem viilkerrechtlich einwandfreien Zustandekommen des Versailler Vertrages geauBert 375.
Man stiitzte sich im wesentlichen auf eine Verletzung des mit der LansingNote vom 5. 11. 1918 zustande gekommenenVorfriedensvertrages durch die
alliierten und. assoziierten Machte und ferner darauf, daB die Annahme des
Versailler Vertrages erzwungen worden sei. Dennoch hat dieser Vertrag
fiber ein Jahrzehnt lang die anerkannte Gruncllage der europaischen Ordnung gebildet, und die Staatenpraxis 1st von seiner Wirksamkeit ausgegangen. Der VOlkerbun.dsrat hat these Auffassung seinen Entscheidungen
zugrunde gelegt 376, und auch der Standige Internationale Gerichtshof hat
sich zu dieser Ansicht bekannt 377. Der Internationale Militargerichtshof in
Niirnberg ist gleichfalls von der Giiltigkeit der Versailler Vertragsbestimmungen ausgegangen und hat auch die Eingliederung Danzigs als Bruch
des Versailler Vertrages bezeichnet 378 .
370 Vgl. VerdroB, VOlkerrecht, 1. Aull. S. 15ff.; Kunz a.a.O. S. 56ff.
371 SdN JO 1934, S. 16.
372 Gesetz vom 16. 3. 1935 (RGB1. I S. 375).
373 Gesetz vom 10. 2. 1937 (RGB1. II S. 47).
374 Vgl. Berber S. 1023.
375 Vgl. Kunz a. a. 0. S. 67ff., 224ff., 278ff. sowie die dort angefiihrte Literatur ;
Berber S. 101ff.; VerdroB a.a.O. g. 15ff.; vgl. auch Strupp, Der Versailler
Friedensvertrag S. 16f., der den Versailler Vertrag trotz seiner Mangel fiir verbindlich halt; vgl. aus jiingster Zeit Decker S. 115ff.
376 Vgl. den BeschluB des VOlkerbundsrates yam 17. 4. 1935, SdN JO S. 51
(die Einfiihrung der allgemeinen Wehrpflicht wurde als Verletzung des VOlkerrechts bezeichnet) and vom 19. 3. 1936, SdN JO S. 340 (der VOlkerbundsrat
stellte auf Anruf der franzOsischen Regierung fest, daB die Rheinlandbesetzung
eine Verletzung des Art. 43 VV darstellte).
377 Gutachten vom 2. 4. 1933, A/B Nr. 44 mid yam 4. 12. 1935, A/B Nr. 65.
378 Vgl. INIG Bd. I, S. 242; vgl. auch das Urteil des polnischen Obersten
Gerichtshofes yam 7. 7. 1946 im Greiser-ProzeB. Auch hier wird festgestellt,
daB die Bindung an den Versailler Vertrag auch miter dem Gesichtspunkt der
,clausula rebus sic stantibus" nicht einseitig geliist warden. konnte (LR Bd.
XTII S. 70).
94
Verletzung des Kellogg-Paktes durch Deutschland?
Auch Deutschland war an diesen Vertrag gebunden. Nach einem in der
Vtilkerrechtswissenschaft iiber wiegend anerkannten Grundsatz wird. ein
Staat Burch einseitige LoslOsung oder Nichterfiillung von den Verpflichtungen eine,s välkerrechtlichen Vertrages nicht entbunden 379. Die Tatsache
der vertraglichen Verpflichtung ist auch von Deutschland nie bestritten
worden. Das Deutsche Reich hat trotz der oft wiederholten politischen Forderung, einen groBen Teil der Versailler Regelungen wieder riickgangig zu
machen, standig konkludent zum Ausdruck gebracht, daB es sich rechtlich,
an die von ihm unterzeichneten Vereinbarungen gebunden filhlte. Es hat
deshalb immer wieder versucht, die Eingliederung Danzigs auf der Grund.lage einer vertraglichen Revision zu erreichen und hat die einseitige LOsung
bis zum Jahre 1939 hinausgeschoben, obwohl die Situation in Danzig weit
meter nach einer Korrektur verlangte, als das z. B. bei dem vorhergegangenen „AnschluB" Osterreichs der. Fall gewesen war. Es steht somit auBer
Zweifel, daB Deutschland im Jahre 1939 an die Regelung des Versailler
Vertrages gebunden war. Die Eingliederung verletzte diesen Vertrag und
war infolgedessen ein VerstoB gegen das VOlkerrecht.
2. Kellogg-Pakt
Eine weitere VOlkerrechtsverletzung kOnnte sich aus dem Kellogg-Pakt
vom 27. 8. 1928 ergeben. Dieser wurde von samtlichen GroBmachten und —
mit Ausnahme einiger siid.ainerikanischer Staaten — von alien Mitgliedern
des VOlkerbundes ratifiziert 38°. Auch Deutschland hat diesen Vertrag unterzeichnet und ihm durch Reichsgesetz vom 9. 2. 1929 m- innerstaatliche
Wirksamkeit verliehen.
a) Bedeutung des Kellogg-Paktes fur nichtkriegerische Gewaltakte. Im Art.1
des Vertrages erklaren die Vertragsstaaten „feierlich im Namen ihrer VOlker,
daB sie den Krieg als Mittel fur die LOsung zwischenstaatlicher Streitfalle
verurteilen und auf ihn als Werkzeug der nationalen Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten". GemaB Art. 2 miissen alle Streitigkeiten
friedlich erledigt werden.
Die Tragweite dieser Vorschriften ist umstritten 383 . Es wird mitunter
behauptet, daB auch nichtkriegerische militarische Aktionen unter den
Pakt fallen 383. Diese Annahme ist aber nach dem Wortlaut, der den „Krieg"
372 Vgl. Schwarzenberger S. 91; Anzilotti, Lehrbuch S. 337ff., 359f.;
Guggenheim, Bd. I S. 104ff., 121; Rousseau, 1944 S. 576, der skk ausdracklieh ftir Weitergeltung des VV ausspricht; so binsiehtlich Danzigs auch
Schatzel, Der heutige Stand S. 273ff.; Kaufmann, Der rechtliche Status
a. a. O. S. 1 ff.
380 Vgl. Wehberg, Eroberung S. 43; auch Danzig hat mit Wirkung vom
11. 9. 1929 seinen Beitritt erklart (vgl. Crusen-Lewinsky S. 233).
381 RGB1. II S. 27.
382 Vgl. Gottschalk S. 215ff.
383 Vgl. Geib S.38; Keller S. 102; Seelle S. 167; Strupp, Grundzuge
S. 200; vgl. auch die „Interpretation des Briand-Kellogg-Paktes" durch die
Budapester Tagung der International Law Association im Jahre 1934 (Wehberg
a.a.O. S. 101).
Verletzung des Kellogg-Paktes durch Deutschland?
95
verbietet, nicht berechtigt. Bereits kurz nach AbschluB des Paktes wurde
auch auf diese Lake hingewiesen 384 . Im Urteil des Internationalen Militargerichtshofes in Nurnberg vom 1. 10. 1946 erfuhren die Bestimmungen des
Kellogg-Paktes eine weite Au.slegung; denn auch das Vorgehen des Deutschen Reiches gegen Osterreich, die Tschechoslowakei und gegen Danmark
warden als Angriffshandlungen gekennzeichnet, durch welche dieser Vertrag
verletzt wurde 386. Selbst der Internationale Militargerichtshof hat aber den
Fall Danzig nicht zu den „Angriffskriegen" gerechnet undihn. deshalb lediglich eine Verletzung des Versailler Vertrages genannt. Auch dem Urteil
des Internationalen Militargerichtshofes liegt also nicht die Annahme zugrunde, daB durch den Kellogg-Pakt auch auBerhalb des „Angriffskrieges"
vorgenommene Gewaltakte verurteilt worden sind 386.
b) Die Besetzung Danzigs durch das Deutsche Reich enter dem Gesichtspunkt des „Kriegszustandes". Die Eingliederung Danzigs stellt deshalb nur
dann eine Verletzung des Kellogg-Paktes dar, wenn sie die Folge eines
deutschen Angriffskrieges war.
aa) Das deutsche Vorgehen in Danzig. Auf die Frage, ob zwischen
Deutschland und Danzig Kriegszustand herrschte, muB — so abwegig die
MOglichkeit einer solchen Annahme auch erscheinen mag — kurz eingegangen worden, da ein Zustand kriegerischer Besetzung verschiedentlich
bejaht worden ist 387. Die Vertreter dieser Ansieht berufen sich hierbei auf
die Tatsache, daB von deutscher Seite nailitarische Vorbereitungen zur
handstreichartigen Besetzung Danzigs getroffen worden waren und daB
reichsdeutsche Truppen das Gebiet des Freistaates besetzten und Kampfhandlungen gegen einzelne dort befindliche polnische Stiitzpunkte unternahmen. Es mag ferner die Erwagung mitgesprochen haben, daB der
deutsche Angriff auf Polen zugleich eine kriegerische Aggressionshandlung
gegen das vertraglich mit Polen eng verbundene Danzig gewesen sein kOnnte.
Die Betrachtung der Vorgange in Danzig 388 zeigt aber, daB kein Krieg
zwischen Deutschland und Danzig gefiihrt worden ist. Es lassen sich zwar
in der VOlkerrechtsordnung keine exakten Definitionen far das Bestehen
eines Kriegszustandes feststellen. Zu den Mindestvoraussetzungen hierfiir
gehOrt aber nicht nur das Einsetzen militariseher Streitkrafte und der
Kampf mit Waffen, sondern auch der Wille mindestens eines der Betroffenen
zur Kriegsfiihrung 389 .
385 DIG Bd. I S. 241, 243.
384 Wehberg a.a.O. S. 49f.
386 Vgl. im gleichen Sinne V e r dr o .13 , VOlkerrecht, 3. Aufl. S. 514; Wehberg,
Die Achtung S. 177; Wehberg, Eroberung S. 49f.; Hold-Ferneck II, 5.249;
Oppenheim-Lauterpacht, Bd. II S. 151ff., bes. 184ff.
387 Jellinek S. 213f.; LG Tilbingen vom 2. 3. 1949, DRZ 49, 499;
Crusen, Anm. daselbst; Kaufmann a.a.0. S. 4; Volkmann, AuBerung zu
Bode S. 2.
388 Oben S. 31ff.
389 Hold-Ferneck, Bd. II S. 240ff.; vgl. auch Guggenheim, Bd. II
S. 593ff.; Westlake S. 2.
96
Verletzung des Kellogg-Paktes durch Deutschland?
Von deutscher Seite wurde keine Kriegserklarung abgegeben. Die Iiriegserklarung ist ein sicherer Anhalt fiir den Kriegsbeginn 39°. Gerade die neuere
Zeit zeigt jedoch, daB uberfallartige Angriffe ebenso zum Kriege fiihren kOnnen.. In Danzig wurden aber auch keine Feindseligkeiten ertifFnet. Die
deutsche Besetzung Osterreichs im Zuge des „Anschlusses" im Jahr 1938
billet ein Beispiel dafilr, daB nicht jeder Einsatz von Waffengewalt, nicht
jede rnilitarische Besetzung zum Kriege fiihrt. Weder auf deutscher n.och
auf Danziger Seite war die Absicht verhanden, Krieg zu fiihren, noch die
Annahme gegeben, daB das deutsche Vorgehen Krieg bed.eute. Die Waffen
wurden nicht erhoben, Gefechtshandlungen fanden nicht statt. Unter
diesen Umstanden kann von einem Kriegszustand zwischen dem Deutschen
Reich und Danzig nicht gesprochen werden.
bb) Der deutsche Angriff auf Polen. Da Danzig trotz seiner engen
vertraglichen Beziehungen zu Polen ein selbstdndiges VOlkerrechtssubjekt
war, bezog auch der deutsche Angriff auf Polen Danzig nicht ipso lure mit
in den Kriegszustand ein. Der Välkerbundsrat hatte zwar erklart, daB
er Polen fiir geeignet halte, im Falle eines Angriffs auf Danzig die Verteidigung zu ilbernehmen, doch bedurfte es hierfiir, so wurde ausdriicklich erklart 391, eines besonderen. Auftrages durch den VOlkerbund, bzw. den Ilohen
Kommissar. Ein solcher Auftrag ist nicht erteilt worden. Es kann somit
festgestellt werden, daB zwischen Deutschland und Danzig kein Kriegszustand herrschte. Die Berufung auf den Kellogg-Pakt zur Verurteilung
des deutschen Verhaltens beziiglich Danzigs geht also fehl.
CC. SchluBfolgerung (Bewertung der vertraglichen
Inkorporation)
Aus den ErOrterungen fiber die Eingliederung als vertragliche StaatsInkorporation ist folgendes zu entnehmen:
1. Die välkerrechtliche Vertretungsbefugnis des auf seiten Danzigs als
Vertragspartei handelnden Organs unterliegt zumindest erheblichen
Bedenken;
2. der vOlkerrechtliche Akt des Vertragsschlusses zwischen Danzig und
Deutschland war fehlerhaft. Beide Vertragsparteien verstieBen gegen.
vOlkerrechtliche Bestimmungen, die fiir beide Partner in gleicher Weise
verbindlich waren.
Wo ist nun die Grenze zwischen der auf einem „Staatsstreich" beruhenden.
vertraglichen Inkorporation und einer einseitigen Inkorporation? Da beide
Sukzessionsformen ineinander iibergehen, besteht die Gefahr, daB der in39° Hold-Ferneck, Bd. II S. 240.
m Beschlul3 des VOlkerbundsrates vom 22. 6. 1921; abgedruckt : L ewinsky Wagner S. 284.
Einseitige Inkorporation Burch Annexion?
97
korporierende Staat den einseitigen Akt als vOlkerrechtlichen Vertrag tarnt
und dadurch die Rechtswidrigkeit seines Eingriffs zu verschleiern sueht.
Eine Inkorporationsvereinbarung zweier Staaten, bei der die Erklarungen
des einen Partners durch eine „allgemeine de-facto-Regierung" abgegeben
werden, die sich durchgesetzt hat, ist eM vOlkerrechtlicher Vertrag 392 . Eine
ebensolche rbereinkunft mit einem Staatsorgan, das nur zum Zwecke der
Durchsetzung der Inkorporation die Herrschaft an sich gerissen hat, wird
dagegen in den meisten Fallen Bestandteil eines einseitigen Einverleibungsaktes sein 393. Das trifft auch fiir die Danziger Wiedervereinigung zu, da
Forster erwiesenermaBen im Auftrage Hitlers gehandelt and mit dem
„Staatsstreich" uno actu die Staatsaufliisung und Angliederung (durch das
„Staatsgrundgesetz") erklart hat. Hinzu kommt, daB beide Vertragspartner
gemeinsam gegen vOlkerrechtliche Bestimmungen verstoBen haben. Es ware
deshalb in diesemFalle verf ehlt, den einverleibenden Staat dadurch soh-Utz en zu
wollen, daB man die verfassungsbriichige andere Partei als vertretungsbefugte
de-facto-Regierung bezeichnet. Demnach muB davon ausgegangen werden,
daB sowohl der StaatsauflOsungsakt als auch der vOlkerrechtliche Vertrag
rechtsungiiltig gewesen sind. Also geschah die Wiedervereinigung nicht als
Folge eines Vertrages, sondern erfolgte vielmehr durch einen einseitigen Akt.
II. Die Eingliederung als einseitige Inkorporation
I. Titel: Annexion
Im folgenden soil untersucht werden, ob die Wiedervereinigung als
Annexion zu werden ist und ob Deutschland im Jahre 1939, nach dem damaligen Stande des Viiikerrechts, mit der Annexion. Danzigs dessen Einverleibung in den Gebietsbestand des Deutschen Reichs rechtswirksam
herbeigefiihrt hat.
AA. Formelle Voraussetzungen der Annexion
I) Ifferkmale der Annexion
Rrend „Zession" die vertragliche Form des vOlkerrechtlichen. Gebietserwerbs ist, bezeichnet man mit „Annexion" die einseitigen Akte des
Gebietserwerbs, auBer der „Okkupation" herrenlosen Gebietes. Bei der
Verwendung des Wortes „Annexion" als Rechtsbegriff ist Vorsicht geboten,
weil dieses Wort in der Reehtswissenschaft mit versehiedenen Bedeutimgen
gebraucht wird. Diese Divergenzen sind insbesondere darauf zuriickzufaren,
daB gerade in den letzten Jahrzehnten auf dem Gebiet des Viiikerreehts der Gebietshoheitsveranderungen ein erheblicher Wandel zu ver392 Ein soleher bilateraler Vertrag kann trotz Verletzung eines vorher ge-
sehlossenen Kollektivvertrages, an dem beide Parteien beteiligt sind, fiir diese
rechtsverbindlich sein. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Relativita der
viilkerreehtliehen Pflie)xten, vgl. V er dr oB , VOlkerreeht, 3. Aufl. S. 130, 147.
393 So wurde der .AnsebluB Osterreichs 1938 und der Staaten Toskana, Parma
und Modena im Jahre 1860 als Annexion bezeichnet (unten S. 1031.).
7 7467 BOttcher, Danzig
98
Begriff der Annexion,
zeichnen ist 394. Einige Autoren verstehen unter „Annexion" die kriegerische
Eroberung 395, andere jede gewaltsame Einverleibung 398. Hierbei unterscheiden sich wiederum diejenigen, die miter Annexion den vollendeten
Gebietserwerb nach erfolgter Annexionserklarung 397, evtl. nach einem
Friedensvertrag 398 oder sogar erst nach internationaler Anerkennung 399 verstehen, von denen, die mit Annexion lediglich die Annexionserklarune w
oder die Tatsache des Einverleibens nach eingetretener Eroberung bzw.
Unterwerfung meinen 401. Es wird also unterschieden zwischen Amiexion als
Bezeichnung des Zustandes der vollendeten Einverleibung und Annexion
in der Bedeutung der nitigkeit des gewaltsamen Eingliederns. Der Annexionsbegriff wird dabei mehr oder weniger weft gefaBt. Einerseits wird
unter Annexion nur der die Eingliederung vollziehende Rechtsakt verstanden, der den tatsachlichen Vorgang der StaatszerstOrung voraussetzt,
andererseits der im angloamerikanischen Recht mit „subjugation" (debellatio oder conquest + Annexion) 402 bezeichnete Gesamtvorgang der . Einverleibung.
Es wird hier davon abgesehen, auf die versehiedenen in der Välkerrechtsdoktrin fiir einseitige Gewaltakte gepragten Begriffe (debellatio, conquest,
subjugation usw.) einzugehen so-wie die einzelnen Theorien zu ertirtern 403. Es
geniigt, festzustellen, daB each iiberwiegender Ansicht die nichtvertragliche
Aneignung fremden Staatsgebietes, ganz gleich, wie sie bezeichnet wird,
an das Vorhandensein eines objektiven und eines subjektiven Moments
gekniipft ist 4134. Objektiv -wird die vollstandige Unterwerfung, subjektiv
die Aneign-ungsabsicht verlangt. Dem Inkorporationswillen muB durch
Rechtsakt Ausdruck verliehen werden 495. Es ergibt sich demnach eine
Definition, die auch im folgenden zugrirnde gelegt wird: Mit Annex-ion wird
der gewaltsame Gebietserwerb, also die einseitige, gewaltsame Ausdehnung
der tatstichlichen Gewalt eines Staates (Erwerberstaat) auf das gesamte
zu erwerbende Gebiet eines anderen Staates mit der Erklarnng des Erwerberstaates, sich das beherrschte Gebiet einverleiben zu wollen, bezeichnet.
Diese Definition enthalt die Merkmale, welche sowohl die anglo-amerikanische als auch die kontinentale VOlkerrechtslehre tar die Unterscheidung
394 Vgl. Menzel, Deutschland S. 58.
395 So Wehberg, Eroberung S. 88 ff.
396 So Schatzel, Die Annexion 1920, S. 8, 125.
397 Abendroth, NJ 47, 73; H.-J. Jellinek S. 111; v. Kempski, zit. nach
Sti5dter S. 67; Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Anfi., 1. Druck 1921, 5.284;
Schonborn S. 87.
398 Scheuner, Die Annexion S. 81; vgl. auch Schônborn S. 19ff.
399 Schatzel, Die Annexion 1920, S. 125.
469 Sauer, System des Vakerrechts S. 142; v. List S. 93; v. Dassel S. 8.
401 V. Liszt-Fleischmann S. 150; Oppenheim-Lauterpacht, Bd. 2
S. 600; StOolter S. 67.
402 Menzel a.a.O. S. 59f.
403 Vgl. hierzu die Zusammenstellung bei Menzel a.a.O. S. 57ff.; H.-J.
Jellinek S. 111ff.; StOdter S. 66ff.; Greve S. 48f., 54.
404 Vgl. H. -J. Jellinek S. 112; StOdter S. 68.
405 Vgl. Menzel a.a.O. S. 60.
Annexion Danzigs? 99
der nichtvertraglichen Einverleibung fremden Staatsgebietes von der vertraglichen Eingliederung verwendet 4°6 :
1. Das Vorgehen des Annektierenden muB ein einseitiger Gewaltakt sein,
2. der Annektierende muB das gesamte zu annektierende fremde Staatsgebiet
in Besitz nehmen, d. h. er muB die tatsachliche Gewalt vollstandig erlangen,
3. each Inbesitznahme muB der Annektierende eine Erklarung abgeben,
aus der die VOlkergemein.schaft seinen Willen zu erkennen vermag, die
territoriale Souveranitat auf das fremde Staatsgebiet auszudehnen.
II) Die Eingliederung Danzigs enter dem Gesichtspunkt der Annexion
1. Gewaltsamkeit des deutschen V orgehens
Aianexionen wurden meistens als Folge eines Krieges vorgenommen. In
solchen Fallen ist es nicht schwer, das Merkmal der Gewalt nachzuweisen.
Nun hat die Untersuchung ergeben, daB Deutschland die Eingliederung
vornahm, ohne gegen Danzig Krieg gefiihrt zu haben. Die Staatenpraxis
zeigt jedoch, daB der Krieg nicht das einzige Mittel der Gewalt ist, dessen
sich die Staaten bedient haben, um ihr Gebiet zu vergrOBern. Es gibt zahlreiche Beispiele, die beweisen, daB Annexionen auch ohne vorherige Entfesselung eines Krieges vorgenommen werden kOnnen 4°7. Es sei her an die
Annexion Krakaus durch Osterreich im Jahre 1846, an die Einverleibung
mittelitalienischer Fiirstentiimer in das KOnigreich Sardinien im Jahre 1860
und des Kirchenstaates durch Italien im Jahre 1870 erinnert.
Beziiglich Danzigs wurde nun bereits festgestellt, daB eine giiltige vOlkerrechtliche Vereinbarung schon aus dem Grunde nicht zustande gekommen
war, weil fiir Danzig kein verfassungsmaBiges Organ handelte. Sind die
AuBerungen Forsters (das Staatsgrundgesetz und sein Telegranaro. an Hitler)
nicht Erklarungen einer Vertragspartei, so kiinnen sie genausowenig als
Zustimmung Danzigs zur Einverleibung gewertet werden.
Zur Untersuchung der Frage, ob das Deutsche Reich tatsachlich die
Einverleibung Danzigs mit Mateln der Gewalt betrieben hat, ist es erforderlich, den Einverleibungsvorgang in seinem gesamten tatsachlichen Zusamrnenhang zu betrachten. Aus dem in Teil I dargestellten geschichtlichen
Ablauf laBt sich unzweideutig das standige tatkraftige Bestreben der Reichsregierung entnehmen, Danzig wieder in das Gebiet des Deutschen Reiches
einzutiigen. Urn dem Vorwurf einer Politik der Gewalt zu entgehen, ver .suchte Hitler, das formate Einverstandnis Danzigs zu erreichen, indem er
die verfassungs- and viilkerrechtswidrige Einsetzung des Gauleiters Forster
als „Staatsoberhaupt" bewirkte. Forster war lediglich ein willfahriges
Werkzeug Hitlers, als er diesen „bat", „die Wiedervereinigung Danzigs in
das Deutsche Reich zu vollziehen".
466 Vgl. Sehatzel, Die Annexion 1920, S. 50ff.; H.-J. Jellinek S. 111f.;
StOcIter S. 62; Menzel a.a.O. S. 60.
Vgl. Sehatzel, Die Annexion 1920, S. 155ff.
7*
100
Annexion Danziga?
Deutschland erhob nicht nur die Forderung auf Riickgliederung Danzigs,
sondern es hatte den Willem, den WiederanschluB auch gegen Widerstand,
gegebenenfalls mit Waffengewalt, durchzusetzen, and zwar gegebenenfalls
auch gegen den mOglichen Widerstand derjenigen Danziger, die trotz ihrer
deutschen Gesinnung gewillt waren, sich an die vOlkerrechtlichen Vereinbarungen and Bindungen zu halten.
Kann somit an der Gewaltsamkeit der Einverleibung nicht mehr gezweifelt werden, so stellt sie sich als einseitiger Gewaltakt im Frieden dar.
Man kOnnte these durch Gewaltanwendung im Frieden erreichte Eingliederung als „nichtkriegerische Annexion" bezeichnen, falls die anderen
Merkmale einer Annexion ebenfalls vorliegen.
2. Inbesitznahme
Zur Feststellung, ob Deutschlands Organe die tatsachliche Gewalt erlangt
haben, genfigt der Hinweis auf die Tatsache, daB Danzig von 1939 bis 1945
unter deutscher Herrschaft gestanden hat. Eine Priifung, ob die deutsche
Inbesitznahme auch als endgiiltig im Slime einer wirksamen Einverleibung
mit Untergang des Danziger Staates anzusehen war, ist zur Beantwortung
der Frage, ob der Tatbestand der Annexion erfiillt ist, nicht erforderlich.
3. Annexionserkkirung
Eine Annexion liegt aber erst dann vor, wenn der Annexionswille durch
eine fiir die Volkergemeinschaft erkennbare Erklarung zum Ausdruck gekommen ist 408 . Die Annexionserklarung erfolgte durch die Verkiindung des
Reichsgesetzes vom 1. 9. 1939 und in der Rede Hitlers im Reichstag. Da
eine besondere Notifikation an die fremden Staaten nicht notwendig war 408,
geniigte the Wiedergabe in Presse und Rundfunk dem Erfordernis der Bekanntmachung an die VOlkergenaeinschaft 410.
BB. Frage der Rechtmal3igkeit oder Rechtswidrigkeit
der Annexion
Es muB nun untersucht werden, in wieweit durch eine gewaltsame Einverleibung fremden Staatsgebietes (Annexion) im Jahre 1939 ein, rechtsbest5ndiger Gebietsiibergang moglich war.
I) Kriegerische Annexion
Das VOlkerrecht des ausgehenden Mittelalters kannte noch die „Eroberung" als Rechtstitel m. Die vollstandige Besetzung and Unterwerfung
geniigte zum giiltigen Erwerb des eroberten Gebietes 43-2. Entsprechend der
408 Vgl. SchOnborn S. 87; G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 1921,
S. 295; Schatzel, Die Annexion 1920, S. 52.
4° Vgl. oben Anna. 346.
410 Vgl. oben S. 88f.
411 Siehe statt anderer Wehberg, Eroberung S. 88.
412 Zahlreich waren die Versuche rechtlicher Konstruktionen. So wurde die
Eroberung beispielsweise als Unterfall der „Okkupation" angesehen (Schatzel,
Die kriegerische Annexion
101
mittelalterlichen Kriegsauffassung waren noch bis zum Beginn der Neuzeit
nicht nur der Krieg, sondern auch die kriegerische Einverleibung von Gebieten statthaft 413. Diese dem Sieger zugebilligte Annexionsfreiheit fiihrte
zu der Forderung, den Annexionswillen bekanntzugeben. Unter „Eroberung"
verstand man nun nicht mehr die bloBe Inbesitznahme mit der selbstverstándlichen. Rechtsfolge der Einverleibung, sondern die „kriegerische Annexion" 414, also kriegerische Inbesitznahme mit Einverleibungserklarung,
wobei erst diese Annexionserklarung den endgultigen rbergang der Gebietshoheit herbeiftihrte.
Mit der Entwicklung der modernen europaischen Nationalstaaten im
19. Jahrhundert und dem Sieg des Posivitismus gewann der Gedanlze Gestalt, daB Kriege und Gebietserwerbungen fur das Vaterland gerechtfertigt
seien 415. Aus der Souveranitat folgte nach damaliger Ansieht das freie Recht
auf Kriegfiihrung und das Prinzip der Annexionsfreiheit. Noch auf den
Haager Konferenzen von 1899 und 1907 und im ersten Weltkrieg herrschte
diese Auffassung vor. Die Entscheidung zum Krieg war keine Rechtsfrage,
sondern eine Frage des politischen Ermessens. Schranken -wurden lediglich
insofern errichtet, als die Kriegfiihrung selbst der rechtlichen Regelung
unterworfen wurde (Kriegserklarung, Kriegsgefangenenrecht usw.) 416 und
als fiir die Folgen einer Annexion gewisse Regelungen zum Schutze der
betroffenen Beviilkeru.ng getroffen wurden.
„Bei dem heutigen Stande der internationalen Organisation ist die Annexion
noch eine Notwendigkeit",
schrieb Schatzel im Jahre 1920 417, obwohl er damals schon von der Rechtswidrigkeit von Eingriffen in fremde Staatsspharen wider den Willen der
betroffenen Staaten uberzeugt war. Er gestand damit eM, daB die Internationale Ordnung noch der Willkiir ihrer einzelnen Glieder unterworfen war.
Zwischen dem ersten Weltkrieg und dem Jahre 1939 ist pier jedoch ein
entscheidender Wandel zu verzeichnen. Bereits der VOlkerbund hat den
Gedanken der Kriegsverhiitung belebt. § 10 der Viilkerbundssatzung enthielt die Verpflichtung der gegenseitigen Achtung der Unversehrtheit des
Gebietes, jedoch noch kein Kriegsverbot. Zunachst scheiterten alle weiteren
Versuche zur Festigung der vertraglichen Einschrankung des jus ad bellum.
Das sogenannte „Gen.fer Protokoll" vom 2. 10. 1924 — einer jener VerDie Annexion 1920, S. 151), weil durch vollstandige Unterwerfung die Staatsgewalt gebroehen, das Gebiet herrenlos geworden sei. Die „Eroberung" im
Idassischen Sinne ist als Erwerbsgrund im neuzeitlichen VOlkerrecht nicht mehr
anerkannt worden (vgl. Schatz el , Die Annexion 1950, S. 21; Der Friede S.333;
Die Annexion. 1920, S. 149; Mattern S. 7; Wehberg a.a.O. S. 88ff).
413 Vgl. Sauer a.a.O. S. 273; Wehberg a.a.O. S. 89f.
414 Sch.atzel, Die Annexion 1920, S. 125; 1950, S. 11.
415 Vgl. Sauer a.a.O.; Schdtzel, Die Annexion 1920, S. 126ff.
416 Haager Abkommen vom 18. 10. 1907 caber den Beginn der Feindseligkeiten, RGB1. 1910 S. 82, und Haager Landkriegsordnung vom gleichen Datum,
417 Die Annexion 1920, S. 200.
daselbst S. 107.
102
Die nichtkriegerische Annexion
suche fand noch keine Billigung. AuBerhalb des Rahmens des VOlkerbundes wurde aber schlieBlich der vertragliche Verzicht auf den Krieg als
Mittel fur die L6sung internationaler Streitfalle durch den Briand-KelloggPakt im Jahre 1928 durchgesetzt 418. Der Sanktionskrieg und der Verteidigungskrieg wurden noch nicht von diesem Vertragswerk erfaBt. Durch
das Verbot des Angriffskrieges entfiel aber nunmehr die Rechtsgrundlage der
kriegerischen G-ebietserweiterungen. Die kriegerische Annexion auf Grund
eines Angriffskrieges war jetzt volkerrechtswidrig, nach Ansicht einiger
Autoren sogar
Nach dem bisher gewonnenen Ergebnis handelte das Deutsche Reich
volkerrechtswidrig, falls eine nichtkriegerische Annexion nicht anders zu
beurteilen ist als die „Eroberung", d. h. die kriegerische Annexion.
II) Nichtkriegerische Annexion
1. Die Bedeutung gewaltsamer Gebietserweiterungen als Steirung
der V Olkerrechtsordnung
Zur Klarung der Frage, ob auch die im Frieden erfolgte Annexion im
Jahre 1939 volkerrechtswidrig war, nauB zunachst gefragt werden, ob es
entscheidend darauf ankommt, daB der Krieg als Mittel zur Durchsetzung
der Gebietsforderung erklart wurde, oder sich ein anderes Moment auffinden
laBt, das, der Einverleibungshandlung inhareiat, die Annexion der rechtlich
negatives Bewertung aussetzt.
Per Angriffskrieg ist far rechtswidrig erklart worden, damit Mensch,en
vor Gewaltakten geschiltzt werden. Es sollte aber auch verhindert werden,
daB jeder Staat beliebig durch gewaltsame Handlungen die territoriale
Integritat eines fremden Staates antastet. Ideen wie das Selbstbestimmungsrecht und die Wahrung der Menschenrechte wurden allmahlich zu Postulates der internationalen Ordnung. Sie fanden im Kriegs- und Eroberungsverbot ihren — allerdings nur unvollkommenen — Niederschlag. Da es
nun aber im Wesen dieser Prinzipien liegt, die Souveranitat der Staaten
vor gewaltsamen Vbergriffen zu bewahren, liegt die Vermutung nahe, daB
lede Art von Gewaltakt und jede Art von gewaltsamer Gebietserweiterung
— auch ohne Krieg — volkerrechtswidrig ist. Per Einwand, das Unterlassen
des Kriegseintritts sei als Einverstandnis zu werden, -und die nichtkriegerische Annexion sei aus diesem Grunde rechtmaBig, wird durch die tlberlegung
entkraftet, daB, ware nur die kriegerische Annexion rechtswidrig, jeder
Staat gezwirngen sein wurde, von sich aus Kriegshandlungen zu begehen, um
zu verhindern, daB er auf diese — nichtkriegerische Weise annektiert wird.
Deshalb erscheint auf den ersten Buick wahrscheinlich, daB das VOlkerrecht
— als Vertrags- oder Gewohnheitsrecht bereits im Jahre 1939 auch nicht418 RGB1. 1929 II, S. 2'7.
419 Vgl. Wehberg, Eroberung S. 101ff. (bes. 104); Schroeder, StaatsangehOrigkeit S. 50ff., 64.
Die nichtkriegerische Annexion im VOlkerrecht 103
kriegerische Gewaltakte verurteilte, eine Frage, die im folgenden genauer
zu untersuehen sein wird.
2. Vertragsrecht
a) Art. 10 der VOlkerbundssatzung. Durch these Bestimmung verpflichten
sich die Mitglieder des VOlkerbundes, „die Unversehrtheit des Gebietes und
die bestehende politische Unabhangigkeit aller Bundesmitglieder zu achten
und gegen jeden auBeren Angriff zu wahren."
Das Deutsche Reich gehOrte im Jahre 1939 nicht mehr dem VOlkerbund
an, so daB Art. 10 der Välkerbundssatzung damals nicht mehr Deutschland
verpflichtendes Vertragsrecht war. Aber wenn Deutschland auch nicht
mehr Mitglied des VOlkerbundes war, so blieb es doch als Mitglied der
VOlkergemeinschaft an deren Rechtsordnung gebunden. Es wird daher
noch zu priifen sein, ob das in diesem Artikel enthaltene Rechtsprinzip im
Jahre 1939 schon. Bestandteil des allgemeinen Välkerrechts geworden war.
Vorher muB jedoch noch der Briand-Kellogg-Pakt Erwahnung finden.
b) Kellogg-Pakt. Dieser Pakt, Kriegsachtungspakt genannt, verbietet,
wie oben 42° dargestellt wurde, nicht die nichtkriegerischen Angriffe. Ohgleich es nicht an Versuchen gefehlt hat, ihn extensiv auszulegen, war doch
im Jahre 1928 die Entwicklung noch nicht reif fiir das hickenlose vertragliche Verbot der Gewalthandlung, denn Verbot bedeutet mehr als bloBe
Feststellung der Rechtswidrigkeit. Die Anwendung von Gewalt au/3erhalb
des Krieges ist durch den Kellogg-Pakt nicht untersagt word.en 4a.
3. Volkergewohnheitsrecht
Die Beispiele nichtkriegerischer Annexionen sind, gemessen an den Beispielen kriegerischer Annexionen, nicht sehr zahlreich 422. Die Vberpriifung
der Staatenpraxis ergibt hier aber, daB solche Eingriffe bereits um die
Mitte des 19. Jahrhunderts, obwohl sich eM Gewohnheitsrecht noch nicht
entwickelt hatte, als rechtswidrig angesehen wurden. Eine Unterscheidung
zwischen Annexion im Kriege and auBerhalb des Krieges wurde hinsichtlich
der Frage each dem Unrechtsgehalt nicht vorgenommen.
EM Vergleichsfall aus dem 19. Jahrhundert ist die Annexion mittelitalienischer Gebiete im Jahre 1860 im Zusammenhang mit der Einigung
Italiens unter KOnig Victor Emanuel von Sardinien. Auch hier bediente
sich der Annektierende zur Verwirklichung seiner Absicht, die Staaten
Toskana, Parma und Modena zu erwerben, revolutionarer Bewegungen,
mit deren Hilfe er die tatsachliche Gewalt erlangte. Erst die nachtragliche
Anerkennu_ng durch das Ausland heilte die Rechtswidrigkeit dieser Einverleibungen 423. Weitere Falle sind die Annexionen des Freistaates Krakau
durch Osterreich im Jahre 1846 421, des Kirchenstaates durch Italien,
420 S . 94f.
421 Vgl. Anm. 386.
422 Vgl. die Zusammenstellung bei S ehdtz el , Die Annexion 1920, S. 13 ff.,155 ff.
424 Daselbst S. 16.
423 Daselbst S. 21ff.
104
Die nichtkriegerische Annexion, im VOlkerrecht
1870 425 der tiirkischen Provinzen Bosnien und der Herzegowina durch die Donaumonarchie 1908 426, von Korea durch Japan 1910 427, von Luxemburg durch
Deutschland sowie des Fiirstentums Albanien durch Italien im 1. Weltkrieg 428. Per Mandschureikonflikt im Jahre 1932 entsprach — soweit der
Begriff der gewaltsamen Gebietsveranderung in Frage steht — im wesentlichen den Vorgangen in Danzig 429. Japan intervenierte mit Waffengewalt
(ohne jedoch Krieg zu fiihren) und erzwang die LoslOsung der Mandschurei
von China. Japan annektierte diese zwar nicht, aber schuf statt dessen einen
Neustaat enter seinem EinfluB. Das Vorgehen Japans wurde sofort seitens
des AuBenministers der Vereinigten Staaten, Stimson, schari beanstandet,
von diesem fiir rechtswidrig erklart und von den Vereinigten Staaten nicht
anerkannt (Stimson-Doktrin) 430. Per Erklarung Stimsons folgten Erklarungen des VOlkerbundsrates und der VOlkerbundsversammlung 431, die
keinen Zweifel daran lieBen, daB sick ein. VOlkergewohnheitsrecht dahingehend gebildet hatte, daB jede Art von gewaltsamer Gebietserweiterung
nunmehr rechtswidrig war.
Aus neuester Zeit ist das Beispiel des ästerreichischen „Anschl-usses"
besonders geeignet, zum Vergleich herangezogen zu werden, bestand doch
hinsichtlich Planung und Durchfiihrung dieser Einverleibung zum Palle
Danzig auffallende rbereinstinamung. Auch in Osterreich gelang es Hitler,
einen Regierungswechsel zu erzwingen und dadurch das formale Einverstandnis Osterreichs fur den AnschluB zu erreichen 432. Wenn auch spater
die Anerkennung des durch den „AnschluB" geschaffenen Zustandes erfolgte — die im Verlaufe des 2. Weltkrieges iibrigens durch die alliierten
Hauptmachte widerruf en wurde 433 —, so bestand doch kein Zweifel an der
urspriinglichen Rechtswidrigkeit des deutschen Vorgehens 434. Im Urteil
des Internationalen Militargerichtshofes in Nurnberg wurde der „AnschluB"
sogar als Angriffskrieg mit nachfolgender Annexion bezeichnet 435, obwohl
ein Krieg tatsachlich nicht ausbrach.
Auch eine nichtkriegerische Annexion war also nach der im Jahre 1939
geltenden Volkerrechtsordnung rechtswidrig.
CC. Anerkennung
Die Rechtswidrigkeit von Gebietsveranderungen kann nach modernem
VOlkerrecht aber durch Anerkennung anderer Staaten geheilt werden 436.
425 Daselbst S. 22
428 Daselbst S. 25.
428 Daselbst S. 34, 157.
Daselbst
S.
155
427
439 Daselbst 1. c.
429 Vgl. H.-J. Jellinek S. 138.
432 Vgl. Schroeder a.a.O. S. 60f.
431 Siehe unten S. 138.
433 Durch die gemeinsame Erklarung caber die Drei-Machte-Konferenz in
Moskau vom 30. 10. 1943, abgedruckt in AJIL Bd. 38 Suppl. S. 7 (1944).
434 Heinl S. 45; H.-J. Jellinek S. 142ff.; Garner S. 421ff.; Schatzel,
Per heutige Stand S. 293ff.
435 IdG I S. 213--216.
438 Menzel, Rechtsgutachten 1953 S. 5ff.; Schatzel, Die Annexion 1920,
S. 152ff.; 1950, S. 1ff.; Oppenheim-Lauterpacht, Bd. 1 S. 137.
Heilung rechtswidriger Annexionen
105
So kann die VOlkergemeinschaft unrechtmaBig geschaffene Zustande durch
Anerkennung, d. h. durch Verzicht auf Geltendmachung der UnrechtmaBigkeit, nach und nach wieder in rechtmaBige iiberleiten. Es ware also zu
fragen, ob andere Staaten durch eine Anerkennung der Eingliederung Danzigs, trotz der Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Handlungen, erkennen lieBen, daB sie sich mit dem neuen faktischen Zustand auch rechtlich
abgefunden hatten.
Es ist nicht erforderlich, daB die Gesamtheit der Staaten ihre Anerkennung zum Ausdruck bringt. Die Mehrzahl bzw. die wichtigsten Staaten
miissen sich aber an dem Akt beteiligen 437, weil die Anerkennung sich sorest
nur im Verhaltnis der Anerkennenden zum betroffenen Staat auswirken
karua. Hinsichtlich Danzigs ist eine Anerkennung (auBer vielleicht durch
konkiudente Handlung seitens der Biindnispartner Deutschlands) weder
de facto noch de jure erfolgt.
DD. Zusammenfassung
Aus dem Dargestellten ergibt sich : Die deutschen. MaBnahmen waren
formell eine Annexion. Nach der im Jahre 1939 geltenden Viilkerrechtsordnung war jede Annexion rechtswidrig, selbst wenn sie sich bei gegebener Machtilberlegenheit der einen Seite in auBerlich friedlichen
Formen abspielte 438. In dieser Beziehung war belanglos, ob die Annexion
mit kriegerischen Mitteln oder auBerhalb des ICrieges erfolgte 439. Somit
war auch die Annexion Dan zigs volkerrechtswidrig. Die VOlkerrechtswidrigkeit des Annexionsaktes hatte durch Anerkennung der Staaten geheilt
werden kiinnen; eine solche Anerkennung ist aber ausgeblieben.
Besetzung"
AA. Abgrenzung von „Annexion" und
„occupatio bellica"
Mit dem Ergebnis des 1. Titels ist noch nicht entschieden, ob der Annexionsakt infolge seiner Rechtswidrigkeit auch rechtsunwirksam ist. Im
Viilkerrecht herrscht der Grundsatz der Effektivitat. VOlkerrechtswidrige
Akte sind nicht zugleich auch rechtsungiiltig. War die Annexion ein wirksamer Erwerbstitel, so waren nicht nur alle mit ihr im Zusammenhang
stehenden Gesetzgebungsakte (wie Verleihung der StaatsangehOrigkeit,
Vermtigensverffigungen, rberfiihrungen von Gesellschaften in deutsche
ICOrperschaften des Offentlichen Rechts usw.) wirksam, sondern auch der
Danziger Staat untergegangen. VOlkerrechtlich bestanden dam lediglich
Ansprii.che der Verletzten auf Wiedergutmachung, Herstellung oder RU Anahme, bzw. auf Nichtanwendung der erlassenen Akte. Dieses paradox
437 Vgl. Menzel, Reebtsgutachten 1953 S. 9.
/ 438 Vgl. Scheuner, Die Annexion S. 81.
439 Vgl. Wehberg, Eroberung S. 117; Langer S. 111.
2. Titel:
106
Annexionen und „occupatio bellica"
scheinende Nebeneinander von Rechtswidrigkeit und (vorlaufiger) Reehtswirksamkeit entspricht in der Tat der Staatenpraxis 4". Eine Ausnahmeregelung besteht aber hinsichtlich der Annexionen, die wahrend einer
„occupatio bellica" erklart werden. Die „occupatio bellica" ist ein ldar
geregelter vOlkerrechtlicher Tatbestand. Durch sie wird nur ein tatsachliches
Verhaltnis zum okkupierten Staat geschaffen, d. h. der Okkupant ist beschrankt auf die Ausubung der tatsachlichen Herrschaftsgewalt, ohne selbst
zum Trager der Staatsgewalt des okkupierten Staates zu werden. Die
„occupatio bellica" ist kein Erwerbstite1 441. Sie wird erst beendet, wen.n
entweder der okkupierte Staat wieder in seine Rechte eingesetzt ist oder
die Rechtslage infolge Zession oder durchgesetzter Annexion eine Anderung
erfahren hat. Solange der Kampf nicht entschieden ist, darf eine Anderung
nicht vorgenommen werden. Der Okkupant ist an die Vorschriften der
Haager Landkriegsordnung auch dann gebunden, wenn sie nicht als VOlkervertragsrecht zwischen ihm und dem Okkupierten gilt 442, zumindest soweit
sie Vijlkergewohnheitsrecht geworden sind 442. Im Stadium der „occupatio
bellica" ist eine Annexionserklarung also absolut unwirksam 444. Geschichtliche Beispiele fiir verfriihte Annexionserklarungen. sind: Die Annexion der
Burenstaaten durch England 1900, von Tripolis durch Italien 1911, Polens
1939, Eupen-Malmedys 1940. Man kann hiernach grundsatzlich zwischen
„Annexion" und „occupatio bellica" in folgender Weise unterscheiden:
Annexion zielt auf Erwerb, Okkupation ist bloB Besetzung ohne Erwerb ;
Annexion erfordert Erwerbswillen 445, wahrend das subjektive Moment far
die „occupatio bellica" unerheblich ist. Die Tatsache der Besetzung ist fiir
die Erfiillung des Tatbestandes ausreichend (Art. 42 IMO). Auch Besetzung mit Erwerbswillen kann infolgedessen „occupatio bellica" sein;
Annexion, jedenfalls kriegerische Annexion, setzt die „occupatio bellica"
voraus. Die „occupatio bellica" ist ein objektives Tatbestandsmerkmal der
„kriegerischen Annexion". Sie dauert bis zur Beilegung der Auseinandersetzung, auf der sie beruht 446.
Wenn nun nach dem VOlkerrecht der wahrend der „occupatio bellica",
also vor der Streitentscheidung, vorgenommene Akt der kriegerischen
Annexion rechtsungiiltig ist, muB gefragt werden, ob diese Rechtswirkung
440 H.-J. Jellinek S. 243; VerdroB, VOlkerreeht, 3. Auft. S. 61ff.; 81f.,
Sehatzel, Per heutige Stand S. 306; Triepel S. 263.
441 Vgl. oben S. 100ff.
442 Laun, Haager Landkriegsordnung S. 67ff.; IMG I S. 285; IL-J. Jellinek
S. 112ff., 240ff.
443 Laun, Haager Landkriegsordnung S. 19, 54; Grewe S. 109f.
444 Bode a.a.0. S. 41f.; IL-J. Jellinek S. 250; Mattern S. 24; Sehatzel,
Per Friede S. 339; ders., Die Annexion 1920, S. 149; Scheuner, Die Annexion
S. 88ff.; Verdro B, Vôlkerrecht, 3. Aufl. S. 212.
445 Die kriegerische Besetzung des Deutsehen Reiches 1945 ist schon aus
diesem Grunde keine Annexion gewesen. Es fehlt der subjektive Tatbestand
der Annexion.
446 11.-J. Jellinek S. 250.
Die Besetzung Danzigs als „occupatio bellica" 107
vielleicht auch fiir die nichtkriegerische Annexion Geltung besitzt. Die
deutschen EingliederungsmaBnahmen miissen daher auch unter dem Gesichtspunkt der „occupatio bellica" betrachtet werden. Die hier zu untersuchende Frage nach der unmittelbaren Wirkung des Rechtsaktes der Annexionserklarung ist zu trennen von der gesondert zu priifenden Frage der
Tatsachenwirkung, d. h. der Frage : Kann sich die Einverleibung trotz
etwaiger Unwirksainkeit des rechtswidrigen Annexionsaktes zur „vollendeten
Annexion" im Sinne eines endgiiltigen, unbestrittenen, also rechtswirksamen G-ebietserwerbs ent wickelt habeas? Tabelle III auf Seite 108 m.ag
diesen Gedankengang veranschaulichen..
BB. Die deutsche Besetzung Danzigs als
„occupatio bellica"
I) Meinungsstreit
H.-J. Jellinek 447 stellt die deutsche Besetzung Danzigs als „occupatio
bellica" dar und halt aus diesem Grunde die Eingliederung fiir „absolut
unwirksam". Er selbst 448 wiederholt aber eine Definition 449, nach welcher
„occupatio bellica" die militarische Besetzung eines fremden Staates im
Verlaufe einer kriegerischen Auseinandersetzung unter Fortbestand. seiner
Eigenstaatlichkeit und Handlungsfahigkeit ist. Diese Definition scheint im
Widerspruch zu der erwahnten Ansicht zu stehen, denn zwischen Deutschland und. Danzig herrschte kein Kriegszustand 45°. Vielleicht ist Jellinek im
Ergebnis aber doch beizupfiichten, da mOglicherweise die deutsche Besetzung
Danzigs den gleichenRechtsschranken unterliegt, wie die „occupatio bellica".
Bode 451 bestreitet die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Haager
Landkriegsordnung, da Deutschland sich nicht im. vOlkerrechtlichen Kriegszustand mit Danzig befunden habe. Aber auch eine analoge Anwendung
der Haager Landkriegsordnung lehnt er ab : die deutsche Besetzung sei
eine „occupatio pacifica" gewesen, der aber sogleich die endgiiltige, totale
Einverleibung tatsachlich und rechtlich gefolgt sei. Die „occupatio bellica"
sei ihrer Natur und ihrem Zwecke nach aber die tatsachliche Besetzung
„fronden Staatsgebietes" 452 . Aus diesem Grunde kOnne eine entsprechende
Anwendung der Vorschriften fiber die „occupatio bellica" nicht in Betracht
kommen.
Diese Begriindung verkennt aber das Wesen der „occupatio bellica".
Bode bewegt sich in einem circulus vitiosus. Man kann die „occupatio
bellica" nicht mit der Begriindung leugnen, daB die totale Einverleibung
auch rechtlich bereits erfolgt sei, wenn die Frage der Rechtswirksamkeit der
447 Daselbst S. 213; so auch Kaufmann, Gutachten S. 4; Laun, Gutachten
1948, S. 1f.; Volkmann, ÀuBerung S. 2.
449 Diese entstammt Grewe S. 106.
448 A. a. 0. S. 240f.
481 A. a. O. S. 41ff.
45° Vgi. oben S. 96f.
452 Auszeichnung vom Verfasser.
Rechtsfolgen der Einverleibung eines Staates
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Die Besetzung Danzigs und die VOlkerbundsgarantie 109
Einverleibung selbst von dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der
„occupatio bellica" abhangt. Die „occupatio bellica" ist ihrer Natur nach
ein voriibergehender Zustand. Solange der Krieg nicht beendet ist, solange
noch Bundesgenossen des okkupierten Staates im Kampfe sind, also die
MOglichkeit besteht, daB dem Aggressor das eroberte Gebiet wieder entrissen wird, ist jede Annexionserklärung verfriiht, somit unwirksam 453.
Bo des Argumentation geht auBerdem nur vom deutsch-Danziger Verhaltnis aus — daher die Verwendung des Begriffes „occupatio pacifica" —
und beriihrt nicht die Frage des Zusamraenhanges zwischen deutscher Besetzung und deutsch-polnischem Krieg bzw. dem allgemeinen Kriegszustand. Eine solche Priifung gibt aber wichtige Anhaltspunkte fiir die
rechtliche Einstufung der deutschen Besetzung.
II) Zusammenhang zwischen der deutschen Besetzung Danzigs und dem,
deutsch-polnischen Kriege
1. Auswirkung der VOlkerbundsgarantie
Als Deutschland Danzig besetzte, griff es unter Verletzung seiner eigenen,
durch den Versailler Vertrag eingegangenen. Bindung in das Schutzverhaltnis der VOlkerbundsstaaten gegenilber Danzig ein. Es schuf damit den
Tatbestand, der den VOlkerbundsrat bzw. den Hohen Kommissar des
VOlkerbundes ermachtigte, VerteidigungsmaBnahmen zum Schutze der
Freien Stadt Danzig zu ergreifen, insbesondere Polen mit der Verteidigung
zu beauftragen. 454 . Wenn England und Frankreich — die Hauptmachte des
VOlkerbundes — daraufhin den Krieg erklarten, so nicht allein als Bundesgenossen Polens, sondern, wie zum Ausdruck gebracht wurde 455, ebenfalls
als Garanten der territorialen Unversehrtheit des Danziger Staates. Man
kOmate dann weiter argumentieren, daB bei der Beurteilung des Besatzungszustandes von der Tatsache auszugehen sei, daB zwischen der deutschen
Besetzung Danzigs and dem Kriegszustand Deutschlands mit England,
Frankreich, Polen mid anderen Alliierten ein unmittelbarer Zusammenhang
bestand.
Diese Argumentation 456 ist aber nicht stichhaltig, da ein Auftrag zur
Verteidipmg Danzigs, der nach einem BeschluB des VOlkerbundsrates 457
453 Ipsen, Deutsche Gerichtsbarkeit S. 109; Schatzel, Die Annexion. 1920,
S. 145ff.; Der Friede S. 339; Scheuner, Die Annexion. S. 88ff.; VerdroB,
VOlkerrecht, 3. Ault., S. 190, 212; H.-J. Jellinek S. 121ff.; nach der Ansicht
des Niirnberger Gerichtshofes sind aus dem gleichen Grunde alle nach dem
1. 9. 1939 durch das Deutsche Reich vorgenommenen Besetzungen ungiiltig:
454 Vgl. oben S. 20.
DIG Bd. I, S. 285.
455 Oben S. 52ff.; vgl. Rede von Lord Halifax vom 2. 9. 1939, abgedruckt
unten S. 178.
456 In diesem Sinne Langguth in seinem Gutachten: Die StaatsangehOrigkeit der Danziger, 1948: GroBbritannienundFrankreich hatten sich als Garanten
der Freien Stadt Danzig in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des VOlkerbundes
mit Deutschland im Kriege befu.nden.
457 BeschluB vom 22. 6. 1921 (SdN JO 1921, S. 671).
110
Danzig als deutsche Militeirbasis
erforderlich war, nicht ergangen ist. Auch der Hohe Kommissar des VOlkerbundes hat keine MaBnahmen zur Verteidigung der Freien Stadt Danzig
ergriffen. Selbst der etwaige Einwand, daB es dem Hohen Kommissar in.folge der iiberraschenden Besetzung in den friihen Morgenstunden des 1. 9.
1939, von der auch das Amtsgebaude des VOlkerbundskommissars betroffen
war 458, un.mOglich gemacht wurde, sein Amt auszuiiben, der Auftrag aber
stillschweigend gegeben worden sei, greift nicht durch. Abgesehen davon,
daB eine so einschneidende Anordnung wie die Aufforderung zur Beistandsleistung, beispielsweise an Polen, nicht als durch konkludente Handlung
gegeben angesehen werden kann, laBt die Zuriickhaltung des VOlkerbundes
hinsichtlich der Ereignisse in Danzig vor Ausbruch des Krieges nicht darauf
schlieBen, daB er im Falle der deutschen AnschluBerklarung den Verteidigungsauftrag erteilen wollte. Diese Tendenz zeigte sich auch in einer
AuBerung Burckhardts in Warschau im Mai 1939 gegeniiber dem polnischen
AuBenminister 459. Beck erinnerte ihn an sein Recht, Polen mit der Verteidigung Danzigs zu beauftragen. Burckhardt antwortete aber ausweichend
und meinte, er wiirde in einem solchen Falle zunachst nach Genf berichten.
Es ware auBerdem kaum sinnvoll und aussichtsreich gewesen, Polen, das
selbst angegriffen und hart bedrangt war, mit der Verteidigung Danzigs
zu beauftragen 46°. Polen wurde zwar durch den deutschen Angriff zwangslaufig in die Rolle des Verteidigers gedrangt, auch des Verteidigers seiner
Servituten in Danzig. Damit wurde es aber nicht zum Helfer des Danziger
Staates. Polen als Protektor der Freien Stadt Danzig anzusehen, stande
im Widerspruch zu der standig geauBerten polnischen Auffassung, Danzig
sei eigentlich polnisch und masse wieder ein Bestandteil der Republik
Polen werden.
2. Danzig als deutsche Militarbasis
Aus dem deutschen Verhalten selbst kOnnen wichtige Aufschliisse fiir das
Problem der Besetzungsform gewonnen werden. Danzig cliente dem Deutschen. Reich als militarischer Stiitzpunkt und Kriegshafen fiir seine Operationen. gegen. Polen. Fiir einen normalen „AnschluB", wie das Deutsche
Reich ihn bereits mehrfach durchgeftihrt hatte, ware ein derart komplizierter deutscher Militarapparat 461, wie er in Danzig vor Kriegsbeginn geschaffen wurde, nicht erforderlich gewesen, zumal Widerstand seitens der
bis auf die Forster-Verbande unbewaffneten Dan ziger nicht zu erwarten
war. Die deutschen. MaBnahmen beruhten auf dem der deutschen Fuhrung
bekannten polnischen Operationsplan, nach dem OstpreuBen konzentrisch
angegriffen and bei dieser Gelegenheit Danzig in Besitz genommen werden
459 Livre Jaune Francais S. 212.
458 Burckhardt S. 15.
460 A. A.: Volkmann, AuBerung S. 1: die polnischen Truppen Batten nur
auf die Autorisation durch die G-arantiemachte der Danziger Verfassung zum
Eingreifen in Danzig gewartet, und diese ware erfolgt, sobald der Staatsstreich
sich erkennbar behauptet hatte.
461 Oben S. 32.
Sonderformen der „occupatio bellica"
sollte 462. Die Basis Danzig mit Hafen und Flugplatz muBte gegen die erwarteten polnischen Angriffe gehalten werden, bis die deutschen Armeen
aus Pommern und OstpreuBen sich vereinigt hatten 463. Deutsche Marinestreitkrafte and Sturzkampfflugzeuge bekampften von Danzig aus die
)5 Westerplatte" — die polnische Munitionsbasis in Danzig —, Hela und
andere Ziele in der Danziger Bucht. Die neun bewaffneten polnischen
punkte in der Stadt Danzig 464 warden angegriffen. Deutsche Artillerie schoB
von Danziger Territorium aus auf Ziele im polnischen „Korridor"-Gebiet,
und es entwickelten sich zablreiche Kampfe an der Danzig-polnischen Grenze.
Die militarische Besetzung war bereits vollzogen, als die Anrtexion vom
Deutschen Reich erklart wurde 465 . Sie erfolgte reibungslos, weil der deutsche
Angriff auf Polen urspriinglich friiher erfolgen sollte und eingehend vorbereitet worden war 468 . Aus diesem Grunde konnte auch der deutsche Oberbefehlshaber des Heeres bereits am Morgen des Kriegsausbruches erklaren.,
daB Danzig nunmehr der militarischen Oberhoheit des Deutschen Reiches
unterstehe " 7 . Es besteht also ein direkter Zusammenhang zwischen der
deutschen Besetzung Danzigs und dem Kriegszustand 468 .
III) Analoge Anwendung der Regeln caber die „occupatio bellica"
Das deutsche Vorgehen in Danzig war somit nicht allein Durchsetz-ung
der Wiedervereinigung, sondern aul3erdern railitarische Friedensloesetzung
mit dem Zwecke, Danzig als Militarbasis im deutsch-polnischen Kriege zu
benutzen. Es gibt in der Staatenpraxis sehr viele Beispiele auBerlich nichtkriegerischer militarischer Besetzungen 469. In Zweck, Form and Versueh
einer Rechtfertigung bestanden erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Besetzungsfallen. Die Grenze zwischen kriegerischer und nichtkriegerischer Besetzung war oft schwer erkennbar m . Es sind daher in der Lehre
Versuche unternommen worden, Sonderformen der „occupatio bellica" zu
konstruieren. Im folgenden seien der Ubersicht halber die wichtigsten dieser
Okkupationsf orm en zusammengestellt.
462 GOrlitz S. 60; Moos S. 87.
463 Tippelskirch S. 22f.
464 Schwarz (Anm. 20) S. 102
465 Vgl. im einzelnen die Darstellung oben S. 32ff.
"6 Bis zum 20. 8. 1939 sollten die Vorbereitungen fiir den „Fall WeiB"
(Feldzug gegen Polen) abgesehlossen sein. Am 25. 8. wurde der Angriff befohlen,
dock wieder abgesagt, vgl. G Orlitz S. 38, 44ff. (47).
467 Vgl. oben S. 36.
468 So auch Moritz, Gerichtsbarkeit S. 7 f., der es fiir zweifelhaft halt, ob
die Besetzung Danzigs als auBerhalb von Kriegshandlungen erfolgt angesehen
werden kann und der die Besetzung als „occupatio bellica" bezeichnet.
469 Als Beispiele seien genannt: Die deutsche Okkupation Danemarks 1940
und die englische Besetzung der FarOer and Islands 1940 (Briiel S. 159); aus
falterer Zeit: Die Besetzung Nicaraguas 1912, Haitis 1915 und San Domingos
durch amerikanische Truppen, ferner die deutsche Besetzung Luxemburgs 1914
and die Rheinlandbesetzung durch Frankreieh 1919 (II.-J. Jellinek S. 247).
479 So beispielsweise bei der deutschen Besetzung Norwegens 1940 bis zur
Kriegserklarung 1941.
112
Sonderformen der „ockwatio bellica"
Tabelle IV
I. Kriegsbesetzungen
1. „occupatio bellica"
(Haager Besetzung)
2. „Potenzierte Besetzung" 472
3. „Annexionsbesetzung" 473
4. „Spezielle Besetzung" 474
Militarische Besetzung im Kriege
Militarische Besetzung unter Vorbereitung der Einverleibung bereits wahrend
des Krieges
MilitarischeBesetzung mit Einverleibungs-willen (Einverleibung durch Krieg)
Militarische Besetzung im Kriege zur
Schaffung eines neuen Zustandes (Fortsetzung der occupatio bellica)
Besetzungen nach Beendigung der
Kampfh,a,ndlungen
„occupatio post bellum ante pacem" 475
(unterDuldung durch den betroffenen
Staat)
1. „Waffenstillstandsbesetzung" 476
2. „Militarische Sicherungsbesetzung"477
3. „Interventionsbesetzung" 478
4. „Sequestrationsbesetzung" 479
5. „Wirtschaftliche Sicherungsbesetzung" 480
6. „Treuhandbesetzung" 481
7. „Mandatsbesetzung" 482
III. Fri edensbesetzungen
Militarische Besetzung zwischen Krieg
and Frieden (Besatzungszweck nicht
mehr im Zusammenhang mit militarischen
Operationen)
Militarische Besetzung wahrend des Waffenstillstandes bis zum Friedensvertrag
(bzw. Wiederaufnahme der Kampfhandlungen)
Militarische Besetzung zur Sicherung des
errungenen Sieges
Militarische Besetzung zur Umwandlung
der innerstaatlichen Verhaltnisse (der
Verfassimg des besiegten Staates)
Militarische Besetzung zur vortibergehenden Ubern.ahme der obersten Staatsgewalt
Militarische Besetzung zur Durchsetzung
wirtschaftlicher Anspriiche
Militarische Besetzung zur Erfiillung
eines treuhanderischen Zweckes
Militarische Besetzung fiber Mandatslander
Militarische Besetzung im Frieden
Militarische Besetzung im Frieden unter
Widerstand seitens des Okkupierten
471 Laun, Der gegenwartige Rechtszustand S. 15; Brfiel S. 146ff.; H.-J.
Jellinek S. 240ff.; Grewe S. 106ff.; Verdro 6 , VOlkerrecht, 3. Aufl. S. 380ff.
472 Cybichowski S. 303; vgl. StOdter S. 131f.; H.-J. Jellinek S. 247f.
473 Cybichowski S. 297ff.; vgl. StOdter a.a.0.; H.-J. Jellinek S. 248f.
474 Cybichowski S. 303ff.; vgl. StOdter a.a.0.
475
Grewe S. 118.
4" StOdter S. 130.
477
Grewe a.a.0.
478 Grewe S. 126ff.
479 Grewe S. 141ff.
480 Grewe S. 155ff.
481 StOdter S. 137ff.
482 StOdter S. 143.
483 Cybichowski S. 306ff.; Brilel S. 149f.; II.-J. Jellinek S. 247.
484 Briiel S. 146; StOdter S. 130.
1. „occupatio pacifica" 483
2. „occupatio mixta" 484
Analoge Anwendung der Regeln caber die „occupatio bellica"
113
Von den in der Tabelle IV zusammengestellten Okkupationsformen
kommt die „Annexionsbesetzung" der Eingliederung Danzigs am nachsten.
Aber abgesehen davon, daB auch sie eine rein kriegerische Besetzung ist, fiihrt
these Begriffsbildung keinen Schritt weiter. Denn die Ansicht Cybic how ski s 485, der diesen Begriff gepragt hat, daB eine vorzeitige Annexion —
vor AbschluB der Gewaltausubung Gebietserwerbstitel sein kann, steht,
wie bereits dargelegt 486, im Widerspruch Tom VOlkerrecht. Aber auch unter
Zuhilfenahme der friedlichen Okkupationsformen ist binsichtlich der Annexionsbewertung nichts gewonnen, da sie nicht wie die „occupatio bellica"
vOlkerrechtlich geregelte Begriffe sind 487. Die Schranken der friedlichen.
Besetzung ergeben sich vielmehr in erster Linie aus den Grundsatzen des
friedlichen Zusammenlebens der VOlker, wie beispielsweise aus vertraglichen Regelungen.
Da die Befugnisse des kriegerischen Okkupanten sehr viel weiter gehen
als die des friedlichen Besetzers, liegt der Gedanke nahe, a fortiori zumindest
die Beschrankungen, denen der Kriegsokkupant unterliegt (Art. 42ff. HKO)
auch auf den militarischen Friedensokkupanten. anzuwenden 488. Das muB
um so mehr gelten, wenn, wie im Falle Danzigs, zwischen Besetzung und
Kriegszustand ein enger Zusammenhang besteht, und die Okkupation auch
aus diesem Grunde der „occupatio bellica" verwandt ist. Diese beiden
Gedanken sprechen fiir die Anwendung der Regeln fiber die „occupatio
bellica". Auch hinsichtlich Danzigs handelt es sich urn eine „occupatio"
von vorubergehender Dauer. Solange die Waffenentscheidung nicht gefallen
war, muBte mit der Miiglichkeit gerechnet werden, daB der tatsachliche
Zustand der Okkupation wieder riickgangig gemacht wurde.
Gegen die entsprechende Anwendung eines verwandten Rechtssatzes
bestehen. im VOlkerrecht keine Bedenken 489. Die Voraussetzungen fiir die
Anwendung des Kriegsbesetzungsrechtes liegen zwar nicht vor, aber seine
Anwendbarkeit ist auch pier gerechtfertigt, weil der Krieg zwar nicht
Ursache, wohl aber Zweck der Okkupation gewesen ist. Das entspricht
der beiden Fallen gemeinsamen Rechtsidee, dem Okkupanten nicht weitgehendere Befugnisse einzuraumen, als nach dem Zwecke der Okkupation
erforderlich ist. Wenn sogar dem kriegerischen Okkupanten die Vornahme
einer Annexion untersagt ist, so muB das erst recht fiir den militarischen
Okkupanten auBerhalb des Krieges gelten. Dieses Resultat entspricht auch
der vorher getroffenen Feststellung 49°, daB es fur die Beurteilung der Rechts486 Oben S. 105ff.
485 A.a.O. S. 298.
487 Vgl. Cybichowski S. 305.
488 Nach allgemein anerkannter Auffassung stellen die in der Haager Landkriegsordnung enthaltenen. Vorschriften nur einen Niederschlag ohnehin geltenden Volkergewohnheitsrechts dar (vgl. St6dter S. 180).
488 Vgl. Art. 38 Nr. 3 des Statuts des StIG; Verdro.6, Die Verfassung S. 69ff.;
Sauer, System des VOlkerrechts S. 355; Guggenheim, Bd. I S. 128ff.;
StOdter S. 141.
49° Oben S. 105.
8 7467 BOttcher, Danzig
114
Das VOlkerrecht and das deutsche Vorgehen in Danzig
widrigkeit der Annexion nicht dara-uf ankommt, ob sie kriegerisch oder
nichtkriegerisch erfolgte.
Solange also der zweite Weltkrieg andauerte, blieb die endgiiltige Eingliederung ausgeschlossen, da die 111Oglichkeit bestand, daB Danzig dem
Deutschen Reich wieder entrissen wiirde. Tatsachlich hat Deutschland
im letzten Kriegsjahr das Danziger Gebiet wieder verloren. Daher braucht
die Frage, ob die Besetzung sich in voile Souveranitatsausubung umgewandelt hat, in dem Falle der deutschen Besetzung nicht gestellt zu werden.
III. Teilergebnis (Die vakerrechtlithe Beurteilung
des deutschen Vorgehens in Danzig)
Die vOlkerrechtliche Beurteilung des deutschen Vorgehens in Danzig
kann nunmehr wie folgt zusammengefat werden:
Eire rechtsgiiltiger vOlkerrechtlicher Inkorporationsvertrag ist nicht zustande gekommen. Die Eingliederung erfolgte vielmehr durch einen ein.seitigen deutschen Gewaltakt, der formell als Annexion zu ken nzeichnen
ist. Das Deutsche Reich erklarte die Annexion aber wahrend der militarischen Besetzung. Unter entsprechender Anwendung des allgemeinen VOlkerrechtssatzes, daB Annexionsakte, die vor Beendigung der „occupatio bellica"
erlassen werden, rechtsunwirksam sired, ist auch der deutsche Einverleibungsakt im Falle Danzig viilkerrechtlich unwirksam. Da aber prinzipiell die
deutschen Rechtshandlungen trotz Viilkerrechtswidrigkeit im Bereiche der
deutschen Rechtsordnung Rechtswirkungen ausltisen konnten 491, ist nunmehr festzustellen, daB diese Rechtswirkungen dennoch nicht eintraten,
weil der Ausnahmetatbestand der militarischen Besetzung das verhinderte.
Audi das Deutsche Reich war an die Rechtsgrundatze der Haager Landkriegsordnung gebunden. Insbesondere ist keine vOlkerrechtlich wirksame
Erstreckung des deutschen Rechtsbereichs auf das eingegliederte Gebiet
mOglich gewesen; das Välkerrechtssubjekt Danzig ist also durch das Wiedervereinigungsgesetz nicht untergegangen.
2. Kapitel
Die Eingliederung Danzigs in die Republik Polen
im Jahre 1945
Das soeben gewonnene Ergebnis, daB trotz der deutschen Ein.verleibungshandlungen. das VOlkerrechtssubjekt Danzig bestehen geblieben war, bildet
die Grundlage fiir die viilkerrechtliche Beurteilung der Lage, die sich seit
1945 unter polnischem EinfluB in Danzig entwickelt hat.
491 Oben S.86.
Eingliederung Danzigs in Polen 1945
115
Im Jahre 1945 folgten der deutschen Besatzungsmacht in Danzig die
sowjetische und die polnische. Die Besetzung erfolgte im Zuge der Kriegshandlungen gegen das Deutsche Reich. Danzig wurde hierbei ebenso wie
spater das deutsche Gebiet unter polnischer Besetzung — durch Polen
annektiert. Im folgenden soli zunachst dargestellt werden, welche MaBnahnaen Polen traf, um sich Danzig einzugliedern.
A. Vorginge, die zur Eingliederung Danzigs fiihrten
I. Dekret vom 30. illeirz 1945
1. Inhalt des Dekretes
Am 30. Marz 1945, dem Tage der Besetzung der Stadt Danzig durch
sowjetische und polnische Truppen, erlia der polnische Ministerrat in
Warschau ein Dekret mit Gesetzeskraft 492 , durch das die Wojewodschaft
(Provinz) Danzig gebildet wurde. Zu dieser Wojewodschaft gehOrten gemaB
Art. 2 des Dekretes „das Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig" sowie
die Kreise Gdingen-Stadt, Karthaus, Seekreisj Stargard, Berent und Dirschau. Letztere waren friiher Teile der polinschen Wojewodschaft Pommerellen 493 . Durch Art. 3 des Dekretes wurden im Gebiet der „ehemaligen
Freien Stadt Danzig" alle Vorschriften der bisher giiltigen Gesetzgebung
als mit der Verfassung des polnischen demokratischen Staates unvereinbar
auBer Kraft gesetzt. Zugleich wurde auf theses Gebiet die im iibrigen Teil
der Wojewodschaft Danzig gtiltige Gesetzgebung ausgedehnt. Das Dekret
wurde vom Prasidenten des Landesnationalrates bestatigt -und trat am
7. 4. 1945 mit seiner Verkiindung in Kraft. Es hatte seine gesetzliche Stiitze
im Gesetz vom 3. 1. 1945 494 .
2. Griindung der Wojewodschaft Danzig
Es fallt zunachst auf, daB Danzig nicht im bisherigen Umfange des Freistaates als Verwaltungseinheit bestehen geblieben ist, sondern daB urspriinglich polnische Gebiete des „Korridors" mit dem Territorium des
Freistaates zur Wojewodschaft vereinigt warden sind. Auffallig ist welter,
daB Danzig gegen-iiber den urspriinglich reichsdeutschen, von den Polen
besetzten Gebieten eine gesonderte Regelung erfnhr. Diese Ausnahmestellung nahm es nicht nur in zeitlicher Hinsicht ein (die polnische Besetzung
492 Dz.U. 1945 Nr. 11, Pos. 57, auszugsweise in cleutscher rbersetzung abgedruckt unten S. 176, im Original auf Tafel I und II zwischen S. 128 und 129.
493 Pommerellen war eine nach dem 1. Weltkriege von Polen gegrundete
Wojewodschaft, die die Gebiete des sog. „Korridors" umfaBte. Sie wurde dumb.
das Dekret vom 30. 3. 1945 zugunsten der neu gegriindeten. Wojewodschaft
Danzig verkleinert.
04 Mit diesem Gesetz wurden die durch Dekret vom 15. 8. 1944 auf den
Landemationalrat iibertragenen Rechte zur Vereinfachung des Verfahrens,
Gesetze zu erlassen, auf die vorlaufige Republik Polen iibertragen.
8*
116
Die polnische Verwaltung Danzigs
des Danziger Raumes lag zeitlich vor AbschluB der Eroberung der iibrigen
deutschen Gebiete). Bei Betrachtung der spateren polnischen Gesetzgebung
wird erkennbar, daB Danzig nicht zu den dem Deutschen Reiche weggenommenen sog. „wiedergewonnenen Gebieten" gerechnet wurde:
a) Verwaltungsaufteilung. Durch Dekret vom 13. 11. 1945 caber die Verwaltung der wiedergewonnenen Gebiete 495 wurde das „Ministerium der
Wiedergewonnenen Gebiete" geschaffen. Unter „wiedergewonnenen Gebieten" verstand Polen alle neuerworbenen Gebietsteile westlich und nOrdlich seiner Staatsgrenze von 1939 496. Demnach hatte auch Danzig dazu gehären miissen. Das ist aber nicht der Fall, wie sick aus dem Wortlaut dieses
Dekrets und des Dekrets vom 29. 5. 1946 497 ergibt.
Art. 5 des erstgenannten Dekrets besagt :
„Der Ministerrat vollzieht . . . die Aufgliederung der wiedergewonnenen Gebiete in Wojewodschaften and Kreise . . wobei er einzelne Kreise sehon.
bestehenden Wojewodschaften zuteilen kann . . ."
Auf Grund. theses Artikels wurde dann durch das Dekret vom 29. 5. 1946
die „einstweilige Verwaltungsaufteilung in den wiedergewonnenen Gebieten" durch Griindung der Wojewodschaften Allenstein, Stettin und
Breslau 498 vorgenommen. Was iibrig blieb, wurde in die bereits bestehenden
polnischen Wojewodschaften Bialystok, Danzig, Posen und Schlesien eingegliedert.
In § 3 heiBt es:
„Aus dem Territorium der wiedergewonnenen Gebiete werden eingegliedert:
1.
2. in das Gebiet der Wojewodschaft Danzig die Kreise: Elbing mit der Stadt
Elbing, Marienwerder, Lauenburg, Marienburg, Stuhm ."
Wahrend die Wojewodschaft Danzig bis dahin auBer dem Gebiet der
Freien Stadt Danzig nur aus Gebieten bestand, die vor dem Kriege zu
Polen (Pommerellen) gehOrt batten, warden ihr nun auch Teile des Deutschen Reiches (von OstpreuBen und. Hinterpommern) angegliedert.
b) Staatsangehorigkeitsgesetzgebung. Fiir die „wiedergewonnenen. Gebiete"
wurde die Regelung durch Gesetz vom 28. 4. 1946, betreffend the polnische
Staatsangeharigkeit aller polnischen. VolkszugehOrigen, die in den wiedergewonnenen Gebieten wohnhaft sind 499, getroffen. Fiir die Bewohner des
Danziger Freistaates wurde am 22. 10. 1947 ein Gesetz betreffend die
Staatsan.gehdrigkeit des polnischen Staates von Personen. polnischer Nationalitat, die auf dem Gebiete der ehemaligen Freien Stadt Danzig wohnen 690,
495 Dz. U. 1945 Nr. 51, Pos. 295.
497 Dz. U. 1946 Nr. 22, Pos. 177.
499 Dz. U. 1946 Nr. 15, Pos. 106.
495 Art. 2 des Dekrets.
495 §§ 1 und 2 des Dekrets.
500 Dz. U. 1947 Nr. 65, Pos. 378.
Die polnischen Annexionshandlungen
117
erlassen. Der Zweiteilung der Eingliederungsgesetzgebung in „wiedergewonnene Gebiete" and „Freie Stadt Danzig" entsprach also eine gesonderte
Regelung der polnischen StaatsangehOrigkeit fiir die Bewohner dieser
beiden Gebiete.
c) Sonstige Gesetzgebung. In den Gesetzen, die Regelungen sowohl fiir das
Gebiet der Freien Stadt Danzig als auch fiir die wiedergewonnenen Gebiete
trafen, wurde auch ausdriicklich zwischen beiden unterschieden501.
3. Ausdehnung der polnischen Gesetzgebung auf Danzig
Bemerkenswert ist weiterhin, daB Polen nicht nur das Gebiet des eistaates in das polnisehe Verwaltungssystem eingegliedert, sondern die
Danziger Rechtsordnung durch die polnisehe ersetzt hat 502. Auch eser
Akt ging caber den Rahmen einer bloBen milithrischen Besetzung aus.
Aus diesen. polnischen Rechtssetzungsakten laBt sich schlieBen, daB
Polen die Absicht verfolgte, Danzig sofort zu einem Teile Polens zu mache.n.
Polen glaubte, das Hindernis der fremden Territorialsouveranitat, das vielleicht bei den „wiedergewonnenen. Gebieten", die unbestritten zum Deutschen Reich gehOrten, zundchst als Schranke erschien, im Palle Danzigs
nicht ausraumen zu brauchen. Polen gliederte Danzig daher sofort nach
der militarischen Besetzung und noch vor Beendigung der Kampfhandlungen
ein, wahrend es wenigstens mit der ftirmlichen Eingliederung der „wiedergewonnenen Gebiete" bis each dem Potsdamer Abkommen wartete.
Festzuhalten ist deranach, daB Polen bereits vor der deutschen Kapitulation, und zwar mit Wirkung vom 7. 4. 1945, dem Tage des Inkrafttretens
des Dekrets vom 30. 3. 1945, das Gebiet der Freien Stoat Danzig annektiert
hat.
Sonstige Annexionsmerkmale
Der Vollstandigkeit halber seien auch die iibrigen Vorgange erwahnt,
welche die tats6chliche Einverleibung Danzigs durch Polen kennzeichnen:
1. Die Ausweisung der Danziger. Bereits im Mai 1945 begann Polen,
die Dan ziger Beviilkerung auszuweisen, soweit sie nicht polnischer Herkunft war503. Diese MaBnahme laBt den Armexionswillen Polens erkennen.
2. Die polnische Enteignungsgesetzgebung bezOglich Danzigs. Das Vermiigen Danzigs und der Danziger Burger, soweit diese nicht polnische Volks501 Vgl. Dekret vom 22. 2. 1946 caber den AusschluI3 feindlicher Elemente aus
der polnischen Gemeinschaft, zit.: RPL Nr. 1/48, S. 11; Enteignungsdekret vom
8. 3. 1946 (Dz. U. 1946 Nr. 13, Pos. 87) deutsche TJbersetzung abgedruckt bei
Geilke, Die LOsung der deutschen Frage S. 127; Enteignungsdekret vom 6. 12.
1946 zit.: IoP S. I b 6.
502 Art. 3 des Dekrets vom 30. 3. 1945.
503 Exposé der Danziger von) 1. 7. 1947; vgl. Keyser S. 35.
118
Die polnischen Annexion,sh,andlungen
zugehOrige waren, wurde zugunsten des polnischen Fiskus entschadigungslos enteignet 504.
3. Note der polnischen. Militarmission in Berlin an den Kontrollrat, Anfang
November 1947, in der das Verbot der Danziger Vereinigungen in Westdeutschland verlangt wurde, da these Revan.checharakter hatten 5°5. Polen
hat sich mehrmals gegen „revisionistische" Bestrebungen gewandt 506.
4. Warschauer Kommunique der Acht-Machte-Konferenz am 24. 6. 1948,
in dem die Westgrenze Polens als Friedensgrenze bezeichnet wurde 507.
5. Gesetz vom 11. 1. 1949 caber die Vereinigung der wiedergewonnenen
Gebiete mit der allgemeinen Staatsverwaltung 508. Das Sonderministerium
fiir die polnischen Westgebiete wurde durch das letztere Gesetz aufgelOst.
Dieser Akt wird als formelle Einverleibung der polnisch verwalteten. Gebiete
angesehen509. Obwohl die formelle Eingliederung Danzigs schon im Jahre
1945 erfolgte, muB these MaBnahme dennoch erwahnt werden, da sie den
AbschluB der polnischen Annexionshandlungen bildete. Die polnische
Regierung hat in einem Exposé die Motive dargestellt, die zum ErlaB des
Gesetzes vom 11. 1. 1949 fiihrten m°. Diese Ausfiihrungen lassen die GesamtAnnexionsabsichten Polens klar hervortreten. Die Einrichtung einer Sonderverwaltung fiir die wiedergewonnenen Gebiete durch das Dekret vom 13. 11.
1945 — so heiBt es — habe nur solange aufrechterhalten werden miissen,
wie auBergewOhnliche Umstande das erforderten. Inzwischen seien die
wiedergewonnenen Gebiete unter erheblichen Anstrengungen beviilkert
und nutzbar gemacht worden, und dadurch seien Bedingungen geschaffen
worden, die eine Verschmelzung mit der allgemeinen Sta2.tsverwaltung
erlaubt hatten. Bleibt somit schon kein Zweifel mehr an dem Annexionswillen Polens bzgl. der wiedergewonnenen Gebiete, so gilt das um so mehr
fiir das Territorium der Freien Stadt Danzig, das sofort vollstandig eingegliedert wurde.
5° 4 Vgl. die Enteignungsdekrete vona 3. 1. 1946 (Dz. U. 1946 Nr. 1, Pos. 1),
bes. Art. 2, zit.: RPL Nr. 3/48, S. 21; deutsche Vbersetzung abgedruckt bei
Geilke, Die LOsung der deutsehen Frage S. 120; vom 5. 2. 1946 (Dz. U. 1946
Nr. 3, Pos. 17), zit.: RPL Nr. 2/48, S. 9; vom 8. 3. 1946 (Dz. U. 1946 Nr. 13,
Pos. 87), bes. Art. 2, zit. : RPL Nr. 3/48, S. 21, deutsche Ubersetzung abgedruckt
bei Geilke a.a.O. S. 127; vom 6. 12. 1946, zit.: IoP S. Ib 6; vgl. auch Geilke
S. 70ff.
505 Zocher a.a.O. Ziff. 14c; vgl. GA 10/48, S. 7f.
508 Vgl. Note der polnischen Militarmission in Berlin an den Kontrollrat vom
23. 1-0. 1947 gegen revisionistische Bestrebungen; Note der polnischen Regierung
vom 31. 8. 1948 gegen revisionistische Bestrebungen. (GA 16/48, S. 2).
507 IoP S. DX 149; Deutsches Biro fiir Friedensfragen Heft 15, S. 249.
508 Dz. U. 1949 Nr. 4, Pos. 22; vgl. Legislation Polonaise I—VI 1949,
Warsaw 1950, S. 9f.
5°9 Deutsches Biro fiir Friedensfragen Heft 15, S. 73.
51° Drucksache des Parlaments Nr. 406, zit. nach Legislation Polonaise I—VI
1949, Warsaw 1950, S. 10.
Vorzeitige .Annexion
119
6. Das G-Orlitzer Abkommen zvvischen Polen and der Deutschen Demokratischen Republik am 6. 7. 1950 iiber die Friedensgrenze der Oder-NeiBe al.
7. Praambel der Verfassung Polens vom 22. 7. 1952 512 : „Die Wiedergewonnenen Gebiete sind fih- ewige Zeiten an Polen zuriickgekehrt."
B. Reehtliche Wiirdigung der polnisehen Inkorporationshandlungen
Bei der rechtlichen Beurteilung der polnischen Inkorporation Danzigs
shad insbesondere zwei Ereignisse hervorzuheben:
1. Die Annexion am 30. 3. 1945, also noch vor Beendigung der Kriegshandlungen,
2. die Regelungen durch die Alliierten Hach Einstellung der Kampfhandlungen durch die Potsdamer Erklarung vom 2. 8. 1945, nach welcher
Danzig water polnischer Verwaltung bleiben sollte.
I. Annexionserklarung im Stadium der occupatio bellica
Die Ausfiihrungen fiber die Rechtswidrigkeit von Annexionen 513 finden
auch auf die polnischen InkorporationsmaBnahmen Anwendung. Im Verlaufe des zweiten Weltkrieges wurde das vtilkerrechtliche Annexionsverbot
sogar gefestigt, wie die Atlantik-Charta vom 14. 8. 1941 erkennen lal3t 514
und wie spater in Art. 2 Nr. 4 der Satzung der Vereinten Nationen vom
26. 6. 1945515 vertraglich festgelegt wurde. her erfolgte die Annexionserklarung, als Danzig von Polen each kriegerischer Eroberung militarisch
besetzt war und der Krieg noch andauerte. Eine Annexionserklarung ist
aber wahrend einer occupatio bellica nicht zulassig 515. Es eriibrigt sich aus
diesem Grunde, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Polen der Viilkergemeinschaft seinen Annexionswillen bekannt gegeben hat 517.
II. Die Potsdamer Besehliisse
Die am 11. 2. 1945 in Jalta abgegebene Erklarung der alliierten. Hauptmachte gab Polen kein Recht zu Gebietserwerbungen irgendwelcher Art. Die
511 GB!. DDR 1950 S. 1205.
512 Zitat nach der deutschen rbersetzung in: Deutsches Institut fiir Rechtswissenschaft, Die Verfassungen der europaischen Lander der Volksdemokratie,
mehrsprachige Ausgabe S. 92, 95 (1953).
513 Oben S. 102ff.
514 Vgl. Wehberg, Eroberung S. 59; Kraus, Die Oder-NeiBe-Linie S. 27ff.
515 Wortlaut : „Alle Mitglieder haben sich in ihren. internationalen Beziehungen
jeder Drohung oder Anwendung von Gewalt zu enthalten, die sich gegen. die
territorials Unversehrbarkeit oder die politische TJnabhangigkeit irgendeines
Staates richtet ..." (abgedruckt bei Kraus -Heinze Nr. 6).
516 Vgl. oben S. 106, Anna. 444.
517 Dies wird von Kraus, Die Oder-Neifie-Linie S. 18 m. E. zu Unreeht
bezweifelt, da die polnische provisorische Regierung keinen Zweifel an ihrem
Tnkorporationswillen gelassen hat (vgl. S 114ff.), andererseits offizielle Notifikationen fiir eine wirksame Einverleibung nicht erforderlich sind (vgl. S. 88f).
120
Potsdamer Abkommen
Alliierten legten sich bezuglich der kiinftigen Westgrenzen Polens nicht fest,
sondern verschoben die endgiiltige Regelung dieser Frage ausdriicklich auf
die geplante Friedenskonferenz 518. Dennoch bereft sich Polen auf die Versprechungen und Vereinbarungen der Alliierten and halt insbesondere die
der polnischen Annexionserklarung folgende Potsdamer Deklaration fur eine
rechtliche Billigung seines Vorgehens 51°.
In Art. IX des Potsdamer Abkommens 520 wurde bestimmt •
" .. The Three Heads of Government reaffirm their opinion that the final
delimitation of the western frontier of Poland should await the peace settlement.
The Three Heads of Government agree that, pending the final determination
of Poland's western frontier, the former German territories . . . including the
area of the former Free City of Danzig, shall be unter the administration of the
Polish, State and for such purposes should not be considered as part of the
Soviet Zone of occupation in Germany."
1. Die politischen Bestrebungen der Alliierten bezaglich Danzigs wethrend
des 2. Weltkrieges
Die polnische and sowjetische Ansicht, in Potsdam sei endgiiltig iiber das
Schicksal der deutschen Ostgebiete und fiber Danzig entschieden worden,
steht den Verlautbarungen der westlichen Alliierten entgegen, die beharrlich
an ihrem Standpunkt festhalten, daB sie keiner endgilltigen Regelung der
polnischen and sowjetischen Westgrenzen zugestimmt hatten. Angesichts
der erheblichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den VertragsschlieBenden bedarf es, um Klarheit in die lurch Potsdam geschaffene Situation zu
bringers, einer Betrachtung der inneren Zusammenhange. 13 Jabre nach
den folgenschweren politischen MaBnahmen der alliierten Hauptmachte ist
es nunmehr an Hand der inzwischen erschienenen. politischen Memoiren.literatur moglich, ein einigermaBen zutreffendes Bild von den Zielen zu
gewinnen, die zur Zeit der Potsdamer Konferenz verfolgt warden.
518 Ziff. 6 der Deklaration von Jalta: "The three heads of government consider
that the eastern frontier of Poland should follow the Curzon Line with digressions from it in some regions of five to eight kilometers in favour of Poland.
They recognize that Poland must receive substantial accessions of territory in
the north and west. They feel that the opinion of the new Polish Provisional
Government of National Unity should be sought in due course on the extent
of these accessions, and that the final delimitations of the western frontier of
Poland should thereafter await the peace conference." (abgedruckt bei
Cornides-Volle S. 56; deutscher Text bei Kraus-Heinze Nr. 1, S. 6f.).
519 Vgl. PPD Nr. 166 vom 11. 4. 1947.
529 Abgedruckt bei v. Mangoldt, Dokumente S. 119; Kraus -Heinze Nr. 8;
L KR. Erg. Bl. Nr. 1, S. 17; der franzeisische Text lautet: «. . . Les
ch fs des trois Gouvernements reaffirment l'avis que la delimitation finale de la
frontiere occidentale de la Pologne dolt etre faite au moment du reglement de
la aix. — Les chefs des trois Gouvernernents sont d'accord sur le fait que, en
at endant le trace dófinitif, les territoires ex-allemands . . . comprenant la
re ion de l'ex-cite libre de Dantzig, seront remis a l'administration de l'Etat
po onais et a cette fin ne devront pas etre consider& comme partie de la zone
sodietique d'occupation de l'Allem.agne» (AB1. KR. Erg. Bl. No. 1, S. 18).
Kriegsverhandlungen der Alliierten 1941-1943 121
Mit Riicksicht auf den tar diese Arbeit gesetzten Rahmen sei von einer
ErOrterung des gesamten Fragenkomplexes der deutschen Gebiete Ostlich
' abgesehen. Es soil versucht werden, das Teilder Oder-NeiBe-Linie 52
problem Danzig, soweit es sich aus dem Zusammenhang Risen laBt, getrennt
zu betraehten.
a) Entwicklung bis zur Krim-Konferenz. Als nach Beginn des deutschen.
Feldzuges gegen. die Sowjetunion in den Wintermonaten 1941/42 der Plan
diskutiert wurde, Polen fiir seine Gebietsverluste im Ostri-gia die Sowjetunion Burch die Abtretung deutscher Gebiete zu entschddigen, stand bereits
die Abtretung Danzigs an Polen ernsthaft zur ErOrterung 522. Die westlichen
Staatsmanner stimmten den diesbeziiglichen sowjetisch-polnischen Wiinschen im Prinzip zu, und bei den darn folgenden Kriegskonferenzen und
Verhandlungen bestand hinsichtlich dieses Teilprojektes vollige Einigkeit.
Bei den Verhandlungen in Washington Mitte Marz 1943 sprachen Roosevelt und Eden sich tar eine Anerkennung der polnischen Forderung auf
OstpreuBen aus. Roosevelt schlug bei dieser Gelegenheit die Aussiedlung
der deutschen BevOlkerung aus OstpreuBen vor 523. Am 6. 10. 1943 erhielt
Eden von Churchill Richtlinien fiir die Moskauer AuBenministerkonfere-nz.
Danach sollte Polen dureh Oberschlesien, Danzig und OstpreuBen fiir seine
521 Siehe dazu Kraus a.a.0.; Wagner a.a.0.; Hoffmann a.a.0.; Dentseizes Biiro fiir Friedensfragen, Heft 15, a. a. 0. ; der Gottinger Arbeitskreis,
Ostdeutschland a. a. 0. ; M e iB ner , Die sowjetische Deutsehlandpolitik a. a. 0. ;
Seraphim-Maurach-Wolfrurn a.a.0.
522 Stalin machte bereits am 16. 12. 1941 Eden gegeniaber in Moskau im
Zusammenhang mit der ErOrterung der sog. Curzon-Linie als polnisch-russische
Grenze den Vorschlag, OstpreuBen an Polen abzutreten (Churchill, Der
II. Weltkrieg Bd. III/2, S. 294). In den folgenden Jahren wurde haufig von dem
Plan gesprochen, Palen OstpreuBen zu iaberlassen. Unter OstpreuBen verstanden
die Alliierten Bas siadliche OstpreuBen siidlich des spater von der Sowjetunion
annektierten Konigsberger Gebietes, einschlieBlich des Gebietes der Freien Stadt
Danzig, die oft nicht gesondert erwiihnt wurde. Als Beispiele dafiir, daB Danzig
zu OstpreuBen gerechnet wurde, scion genannt:
Ein Vorschlag des amerikanischen AuBenministers Sumner Welles zur Abtretung OstpreuBens, wobei er als westliche Begrenzung die Westgrenze des
Freistaates Danzig nannte (Welles S. 354), sowie eine Erklarung Edens am
28. 2. 1945 vor dem Unterhaus fiber die Ergebnisse der Krimkonferenz. Eden
ging im besonderen auf die Danziger Frage ein Lind schlug zur endgiiltigen Losung
dieses Problem die Abtretung „Ostpreuf3ens" an Polen vor (Parl. Deb. HC vom
28. 2. 1945 Sp. 1500ff.). AuBerdem war die fast stereotyp wiederkehrende Wendung bei den meisten Erklarungen beziiglich der Westgrenze Polens: der notwendige „breite Zugang zum Meer", die „lange Kiistenlinie" usw. Dies entsprach
den Forderungen Polens auf Danzig als Zugang zum Meer nach dem ersten
Weltkrieg (vgl. hierzu den Bericht des polluschen Premienninisters Sikorski
vom 19. 11. 1939, nach dem England und Frankreich Polen eine langere stenlinie nach dem Versailler Vertrag zubilligten (Holborn, Bd. I S. 450);
ferner Churchill am 24. 5. 1944 vor dem Unterhaus (Parl. Deb. HC vom 24. 5.
1944, Sp. 778ff.); ebenso am 15. 12. 1944: "Poland will gain in the North the
whole of East Prussia, west and south of the fortress of Konigsberg including
the great city and port of Danzig . . ." ; Bericht Roosevelts vor dem KongreB
:Ober die Krimkonferenz am 1. 3. 1945 (Congr. Rec. vom 1. 3. 1945, S. 1621).
523 S her wood S. 581f. ; Deutsches Biro fur Friedensfragen, Heft 6 S. 27.
122
Kriegsverhandlungen der Alliierten 1943144
an die Sowjetunion verlorenen Gebiete entschadigt werden 524 . Uber diesen
Vorschlag wurde dann in. Moskau (19.-30. 10. 1943) auch eine grundsatzliche Einigung erzielt 525 . Auch in London wurde der Plan, OstpreuBen und
Danzig nach Beendigung des Krieges an Polen zu geben, zwischen Eden,
dem sowjetischen. Botschafter Maisky und dem USA-Botschafter Winant
zur Sprache gebracht 526 . Wahrend Churchill sich auf der Teheran.-Konferenz
(26. 11.-1. 12. 1943) bereits mit der Oder-Linie als Polens Westgrenze eM.verstanden erklarte, empfahl Eden dagegen die Beschrankung auf OstpreuBen, Danzig, Oberschlesien und Teile von Pommern 527. Nach seiner
Riickkehr aus Teheran berichtete Churchill am 14. 1. 1944 dem britischen.
Kabinett, daB sich die britische, amerikanische und russische Regierung
geeinigt hatten, Deutschland in einzelne Staaten. aufzuteilen, OstpreuBen
und die deutschen Gebiete Ostlich der Oder n Polen abzutreten und die
BevOlkerung auszusiedeln 528 . Er versuchte ferner, die polnische Exilregierung fiir die in Teheran diskutierten Plane zu gewinnen. Er sprach am
22. 1. 1944 Mikolajczyk und Romer gegeniiber auch wieder u. a. von der
geplanten Abtretung Danzigs und einer Aussiedlung seiner BevOlkerung 529.
Die prinzipielle rbereinstimmung der alliierten Staatsmanner hinsichtlich
der geplanten Abtretungen einschlieBlich Danzigs geht auch aus einem am
14. 2. 1944 vollzogenen Briefwechsel zwischen Churchill und Stalin hervor 53°.
Vor dem Unterhaus verteidigte Churchill am 22. 2. 1944 die in Teheran
vorgeschlagenen Plane. In der anschlieBenden Debatte (23. 2.) wurde Churchills Ostpolitik scharfste Kritik entgegengesetzt. Jede Gebietsveranderung,
auch die Schaffung eines polnisehen Zuganges zum Meer auf Kosten des
rein deutschen OstpreuBen, wurde abgelehnt 531. Auch im Oberhaus wurde
eine Politik der Umsiedlung und territorialen Veranderungen veturteilt 532 .
Churchill beharrte aber auf seinem Standpunkt. Am 24. 5. sprach er vor
dem Unterhaus erneut von der breiten 1VIeereskiiste, die man Polen geben.
miisse 533. Eden dagegen driickte sich vorsichtiger aus and erklarte am 12. 7.
1944, nachdem nochmals aus dem Unterhaus vor der Abtretung OstpreuBens
an Polen gewarnt worden war, territoriale Entscheid-ungen seien bisher
nicht gefallen 534 . Er lieB aber keinen. Zweifel daran, daB die britische Regierung grundsatzlich solche Gebietsabtretungen fiir angebracht Melt, and
erinnerte an die Erklarungen Churchills vom 22. 2. 1944 535 (so auch am
524 Churchill, Der II. Weltkrieg, Bd. V/1 S. 408.
526 Ciechanowski S. 200.
525 GA 2/3 S. 5; Marzian S. 393.
527 GA 2/3 S. 5; Wagner S. 55ff.
528 Churchill, Der II. Weltkrieg, Bd. IV/2 S. 317.
529 Lane S. 55ff.
53° GA 8/9 S. 5; GOttinger Arbeitskreis, Ostdeutschland S. 81.
531 Parl. Deb. HC vom 23. 2. 1944, Sp. 890ff.
532 Parl. Deb. HL vom 8. 3. 1944, Sp. 1097ff.
533 Parl. Deb. HC vom 24. 5. 1944, Sp. 778ff.
534 Deutsches Baro far Friedensfragen, Heft 6 S. 44, 48; Der Gottinger
Arbeitskreis, Ostdeutschland S. 84.
535 Par t . Deb. HC vom 22. 2. 1944, Sp. 699.
Kriegsverhandlungen der Alliierten 1944 123
24. 5.), daB die Atlantik-Charta keine Garantien hinsichtlich des Gebietsstandes Deutschlands gebe 536 . Auf der Moskauer Konferenz vom 9.-18. 10.
1944 wurde wiederum von der Oder-Linie als deutscher Ostgrenze gesprochen 537 ; und als Churchill am 15. 12. 1944 zur Zukunft Polens Stellung
nahm, sprach er sich erneut dafiir aus, daB u. a. OstpreuBen einschlieBlich
Danzig zu Polen gehOren sollte und die BevOlkeru.ng umgesiedelt werden
masse.
Roosevelt Melt sich bei den Dreierverhandlungen, sobald die Frage der
Westgrenze Polens angeschnitten wurde, auffallig zuriick 538. Gebietsveranderungen lieBen sich nicht mit der amerikanischen Verurteilung gewaltsamer Gebietsveranderungen vereinen533 . Die Vereinigten Staaten gingers
auch nicht auf die polnischen Vorschlage ein, das znkiinftige, bis an die
Oder und NeiBe 54° reichende Polen gemeinsam mit England und der Sowjetnnion zu garantieren. Die britische Regierung stellte darauf in Aussicht,
gemeinsam mit der Sowjetunion auch ohne die Vereinigten Staaten die
Garantie f dr die Gesamtheit des neuen Polens zu tibernehmen. 541. Sie
hoffte, damit ihren EinfluB in Polen zu starken und Mikolajczyk und seine
Partei zu unterstiitzen 542. Und dock konnten sich auch die Vereinigten
Staaten letzten Endes den Planen fiir eine Verlegung der Grenzen Polen
each Westen nicht verschlieBen543 ; denn sie glaubten, die Unterstiitzung
Parl. Deb. HC vom 17. 7. 1944, Sp. 1713f.
537 Churchill, War Speeches Bd. V, S. 292.
538 Bullit S. 22f.; Wagner S. 83.
533 Wagner S. 77, 86; Hull Bd. 2, S. 1165ff.
540 Os obka -Morawski, einer der fiihrenden polnischen Kommunisten
Mitglied der am 31. 12. 1944 gebildeten provisorisehen polnischen Regierung
in Lublin —, erhob als erster in einem Interview (veraffentlicht in Manchester
Guardian am 30. 8. 1944) Offentlich den Anspruch auf die Oder-NeiBe-Linie
(vgl. Wiskemann S. 79, Anm. 2).
541 Der UnterstaatssekretOx im Foreign Office, Sir Alexander Cadogan,
schrieb am 2. 11. 1944 im Auftrage des Premierministers Churchill an den
AuBenminister der polnischen Exilregierung in London Tadeusz Romer in
Beantwortung einer Anfrage vom 31. 10. 1944, die britische Regierung werde
eine Verschiebung der Westgrenze Polens bis an die Oder-NeiBe-Linie auf der
Friedenskonferenz befiirworten und gemeinsam mit der sowjetischen. Regierung
die Garantie far die Tin.abhangigkeit und den Bestand des neuen Polens -Obernehmen, auch fill. den Fall, daB sich die Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika nicht Baran beteiligen wrirde (vgl. Polish Embassy London,
Poland, Germany and European Peace, S. 105f.).
542 GA 5/6 S. 11; 16 S. 5; Londoner Times vom 17. 11. 1947.
543 Vgl. A_uBerung Roosevelts im Mitrz 1943 gegeniiber Eden, die GroBraachte
batten zu betimmen, welehe Gebiete Polen erhalten solle (Sherwood S. 710);
Schreiben Roosevelts vom 17. 11. 1944 an Mikolajczyk, die Vereinigten Staaten
kOnnten zwar keine Garantie geben, warden aber im Falle eines britischsowjetisch-polnischen Ubereinkommens keine Einwendungen gegen Entschadigung Polens mit deutschen Gebieten erheben (Wagner S. 98; Stettinius
S. 41, nach. dessen Beschreibung die Vereinigten Staaten gegen eine zu weite
Ausbreitung Polens, wohl aber fur dessen VergrOBerung durch OstpreuBen
[ohne Konigsberg], Oberschlesien and Teile Pommerns eingestellt waren; vgl.
auch. Stettinius S. 64f.).
538
124
Die Jalta-Konferenz
der Sowjetunion im fernen Osten zu brauchen 544. Auch mag die sowjetische
Machtausdehnung auf dem Kontinent eine Rolle gespielt haben 545.
b) Von Jalta bis Potsdam. Als die „GroBen Drei" sich im Februar 1945
zur letzten Kriegskonferenz in Jalta versammelten, war angesichts der
wachsenden politischen Gegensatze zwischen West- und Ostalliierten eine
Verstandigung fiber die polnische Frage — auch fiber die Westgrenze —
nur teilweise zu erreichen. Beziiglich Danzigs und OstpreuBens bestand
aber einhellig die Absicht, diese Gebiete an Polen anzuschlieBen 546. Vor
dem britischen Unterhaus haben Churchill mid Eden dann ihre Zugestand.nisse an die Sowjetunion verteidigt, wobei sie erwahnten, daB die Abtretung
deutscher Gebiete davon abhange, ob eine dernokratische polnische Re! gierang geschaffen werden kOnne. Die endgilltige Festlegung der Grenze
sollte als Tell der Regelung der deutschen Frage auf der Friedenskonferenz
vorgenommen werden 547 . Eden berichtete hierbei caber seine Erfahrungen
als Berichterstatter fur Danzig im VOlkerbund. Er meinte, eine LOsung
von wirklichem Wert kOnne nie moglich sein, solange Danzig and der Korridor in der alten Form bestehen blieben. Entweder masse Polen jeder Ausgang zum Meer genommen werden oder aber Ostpreul3en masse aufhOren.
deutsch zu sein, und der Korridor masse verschwinden. Von diesen beiden
Alternativen empfehle er dem Haase ohne ZOgern die zweite. Am 1. 3. 1945
sprach Roosevelt vor dem KongreB caber Jalta. Er hielt es fur die beste
Losung, wenn Danzig polnisch -wiirde 548.
Nach Jalta verscharften sich die Gegensatze zwischen den Westalliierten
and der Sowjetunion immer mehr. Die Sowjetunion und Polen hielten sich
nicht an die Abmachungen von Jalta, nach denen die polnische Regierung
auf demokratischer Grundlage neu gebildet and die polnische Westgrenze
erst nach Verhandlungen mit der neugebildeten polnischen Regierung Burch
einen Friedensvertrag festgelegt werden sollte. Sie verzOgerten die Verhandlungen und waren offensichtlich bestrebt, indessen vollendete Tatsachen
zu schaffen. Bereits am 5. 2. 1945, also noch wahrend der Jalta-Konferenz,
hatte der President des polnischen Nationalrates, Bierut, die rbernahme
der Verwaltung der deutschen Ostgebiete angekiindigt 549 ; and der Vorsitzende des Lubliner Befreiungskomitees OsObka-Morawski erklarte am
1. 3. 1945 vor dem Nationalrat, daB die „wiedergewomaenen Gebiete" der
544 Wagner S. 113f.; Byrnes S. 24; Leah y S. 343f., 361f.; Stettinius
S. 92ff.; am letzten. Tag der Krimkonferenz wurde ein Geheimabkommen
zeichnet iiber die Bedingungen, ureter denen die Sowjetunion in den Krieg gegen.
Japan eintreten
545 Vgl. allgemein. Hull, Bd. 2 S. 1436ff.
546 Stettinius S. 209f.; Churchill, Der II. Weltkrieg Bd. VI/2 S. 42, 52ff.
547 Parl. Deb. HC vom. 27. 2. 1945, Sp. 1275ff.; vom 28. 2., Sp. 1500ff.; vgl.
Churchill, Reden Bd. VI S. 92ff.
548 . . also — what shall I call it — the anomaly of the Free State of Danzig
— I think Danzig would be a lot better if it were Polish" (Congr. Rec. yam 1. 3.
1945 S. 1621).
549 Keesings Arch. 1945, S. 79.
Zwischen Jalta and Potsdam 125
polnischen Kultur zuriickgegeben werden warden. Die Spuren der jahrhundertelangen Germanisierung sollten ausgelOscht werden 55°. Kurz darauf
wurde mit der Verwirklichung dieser Plane bereits begonnen. Nach der
Bildung der Wojewodschaften Masuren, Oberschlesien, Niederschlesien und
Pommern am 14. 3. wurde am 30. 3. die Wojewodschaft Danzig errichtet.
Die Vereinigten Staaten wandten sich daraufhin durch ihren Botschafter
in Moskau am 8. 4. 1945 an die Sowjetunion 551 : Nach Presse- und Radioberichten seien gewisse sowjetisch besetzte Gebiete, darunter „die Freie
Stadt Danzig", in aller Form Polen einverleibt worden. Es wurde um Aufklarung fiber den gegenwartigen Status gebeten. In ihrer Antwortnote behauptete die Sowjetunion am 17. 4., daB each Abzug der deutschen Truppen
nur polnische Bevtilkerung in jenen Gebieten zuriickgeblieben sei, fiir die
eine Ortliche polnische Verwaltung eingerichtet werden muBte. Die Ma13nahme stehe jedoch in keiner Beziehung zur Grenzfrage. Damit gab sich
die amerikanische Regierung nicht zufrieden. Sie wandte sich am 8. 5.
erneut an die Sowjetunion und verlangte die Einhaltung der Abmachungen
von Jalta, nach denen die deutschen Ostgebiete bis zur endgiiltigen Friedensregelung ureter sowjetischer militarischer Besetzung bleiben maten. Die
Vereinigten. Staaten hatten bisher — so heiBt es in der Note — den Einchuck gehabt, daB polnische BehOrden nur vereinzelt fiir die Ortliche technische Verwaltung eingesetzt worden seien. Sie batten aber Meldungen erhalten, nach denen die Warschauer Regierung mit Zustimmung sowjetischer
Besatz-ungsbehOrden in aller Form die Einverleibung der fraglichen Gebiete
in das polnische Staatssystem dekretiert und polnische Volkszugehiirige
aus Polen zur Verwaltung dieser Gebiete eingesetzt babe. Auch seien Umsiedlungen polnischer BevOlkerung in jene Gebiete veranlat worden.
In der Antwortnote der sowjetischen Regierung vom 16. 5. zeigt sich
bereits der Zwist, der die politische Entwicklung seit Potsdam beherrscht
hat. Die Sowjetnnion wuBte, daB keine Macht mehr in der Lage war, ihr
das Eroberte wieder zu entreiBen. In Jalta, so argumentierte sie, sei die
VergrOBerung Polens anerkannt worden. Angesichts dieser Regelung sei
es natiirlich, daB die Zivilverwaltung nach polnischem Recht and each
Anweisung der polnischen provisorischen Regierung gehandhabt wiirde.
Im ubrigen verstehe es sich von selbst, daB — wie in Jalta vorgesehen —
die endgiiltige Festlegung der westlichen Grenze Polens bei der Friedensregelung erfolgen wiirde.
Mit dieser Entgegnung behielt die Auseinandersetzung zunachst ihr
Bewenden. Sie wurde erst auf der Berliner Konferenz im Sommer 1945
wieder aufgenommen. Die Sowjetunion betrachtete eine Friedensvertragsregelung nur als formelle Bestatigung der bereits in Jalta getroffenen Absprachen; demgegeniiber meinten die Westmachte, rechtsgaltige Abmachungen iiber die endgiiltige Abtretung deutscher Ostgebiete uberhaupt
551 Lane S. 256f.
55° Keesings Arch. 1945, S. 212. 126
Die Potsdamer Konterenz
noch nicht getroffen zu haben. Die Erklarung der vier Alliierten am 5. 6. 1945 552
fiber die Aufteilung Dentschlands innerhalb seiner Grenzen in Besatzungszonen bestatigte diese Auffassung.
Es unterliegt keinem Zweifel, daB die Alliierten sich iiber die Notwendigkeit einer „Entschadigung" Polens auf Kosten deutscher Gebiete grundsatzlich geeinigt hatten. Insbesondere stand der Plan, Danzig den Polen
zu geben, von vornherein fest. Die endgiiltige Grenzfestlegung wurde aber
immer wieder hinausgeschoben. Grundlegende Meinungsverschiedenheiten
(in erster Lithe iiber die vom. Osten gewiinschte Anerkennung der polnischen
Warschau-Regierung, die Begrenzung der Westausdehnung Polens und
das AusmaB einer Bevrilkerungsumsiedlung) verhinderten eine rbereinkunft. Wenn andererseits auf westalliierter Seite bei alien Verhandlungen
eine bemerkenswert nachgiebige Haltung zu beobachten war, die sogar so
welt ging, daB die Vereinigten Staaten bereit waren, von den in der AtlantikMarta verkiindeten Prinzipien abzuweichen, so zeigt dies, wie sehr die
Westmachte noch kurz vor dem militarischen Zusammenbruch Deutschlands und Japans der Unterstfitzung des ristlichen Partners zu bediirfen
glaubten.
c) Verhandlungen, in Potsdam. Als die Regierungsoberhdupter der USA,
Englands and der Sowjetunion sich in Potsdam trafen, hatte die sowjetische
Besatzungsmacht bereits den ristlichen Teil ihrer Okkupationsgrenze an
Polen iibergeben., das dort seine Verwaltung einrichtete. In Ankniipfung
an den Notenwechsel vom April und Mai gleichen Jahres versuchten die
Westmachte nochmals, eine Riickgdngigmachung der polnischen Verwaltung
fiber die deutschen Ostgebiete zu erreichen 553. Stalin hingegen begriindete
die sowjetischen MaBnahmen mit der Notwendigkeit, geordnete Verhaltnisse im Riicken der sowjetischen Armee sorgen zu miissen. Er raumte
aber eM, daB keiner der Besatzungsmachte das Recht zirsiehe, eine neue
Zone zu errichten. Er bestatigte auBerdem, daB in Jalta keine endgilltigen
Gebietsregelungen getroffen worden seien. Die Westmachte muBten letzten
Endes nachgeben. Sie waren nicht in der Lage, das fait accompli zu beseitigen, und versuchten schlieBlich nur noch, die Zugestandnisse in der Frage
der polnischen Verwaltung gegen andere Forderungen — wie Hrihe der
Reparationen, Herstellung diplomatischer Beziehungen mit verschiedenen
sowjetabhangigen Staaten, Beteiligung der Sowjetunion am Kriege gegen.
Japan — zu kompensieren.
Auf Grund falscher Angaben iiber die Zahl der noch in den polnisch
besetzten Gebieten befindlichen deutschen Bevrilkerung seitens der Sowjetunion stimmten die westlichen Staatsmanner schlieBlich auch deren Umsiedlung Z11 554. Auch nach Anhrirung von Vertretern der polnischen Regie552 ABl. KR. Erg.B1. Nr. 1, S. 11.
553 Byrnes S. 79ff.; vgl. Wagner S. 149f.
554 Byrnes S. 80.
Die Potsdamer Erklarung und Danzig
127
rung, zu denen auch Mikolajczyk gehorte, blieben sie aber dabei, daB sie
endgiiltige Grenzregelungen auf dieser Konferenz nicht vorzunehmen
wiinschten. Vielmehr warden nun stdrkste Bedenken gegen eine Westausdehnung Polens erhoben, die dem polnischen Verwaltungsbereich entsprach.
Die Westmachte befiirchteten, daB dadurch die Versorgung der deutschen
Bevolkerung in ihren Besatzungszonen gefdhrdet werden kiinnte und daB
die deutsche Wirtschaft in Unordnung geraten -wiirde 555. Sie waren auch
iiber den gewaltigen BevOlkerungszustrom aus dem Osten beunruhigt.
Besteht somit zwar kein Zweifel daran, daB die Alliierten bis zum Zusammentreffen in Potsdam die Absicht hatten, Danzig an Polen zu gegen,
so ergibt sich dennoeh aus ihren Verhan.dlungen. und Absprachen ebenso
zweifelsfrei, daB sic bis zu diesem Zeitpunkt eine endgiiltige Regelung
nicht vorzunehmen wiinschten. Das geht, wie im folgenden darzustellen
sein wird, auch aus dem Wortlaut des Potsdamer Abkommens hervor.
2. Wurdigung der Potsdarner Erklarung (Textauslegung)
a) Die Einbezieh,ung Danzigs in die sowjetische Besatzungszone. Aus dem
Wortlaut des neunten Abschnitts der Potsdamer Erklarung 556 ergibt sich
zunachst, daB die Freie Stadt Danzig linter der Verwaltung des polnischen
Staates stehen soli and daB sie insoweit nicht als Tell der sowjetischen
Besatzungszone zu betrachten ist. Die Wendung „for such purposes" laBt
darauf schlieBen, daB nicht beabsichtigt war, grundsatzlich von der bisher
unter den Alliierten getroffenen Regelung 557 abzuweichen, nach der die
deutschen Ostgebiete zum Bereich der sowjetischen Besatzungszone gehiirten558 . Es sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daB die drei
Regierungsoberhaupter mit der Ausiibung der Okkupationsgewalt durch
Polen einverstanden waren 559. Ferner ergibt sich aus dem Wortlaut, daB
die drei Regierungsoberhaupter bei ihrer bisherigen Auffa.ssung blieben,
daB die polnisehe Westgrenze erst auf der Friedenskonferenz festgelegt
wiirde. Dies ist eine eindeutige Regelung, die, wie die Verhandlungen und.
555 So Churchill am 22. 7. (vgl. Leahy S. 475).
558 Die bier einschlagigen Bestinananngen dieses Abschnitts sired oben auf
S. 120 und in An.m. 520 daselbst abgedruckt.
557 Vgl. Berliner Erklarunc, vom 5. 6. 1945, wonach Deutschland innerhalb
seiner Grenzen von 1937 in ej4 Zonen aufgeteilt wird; vgl. auch die nach der
Potsdamer Erklarung erlassene Kontrollratsproklamation Nr. 2 vom 20. 9. 1945
(Kraus -Heinze Nr. 35, Anh. I), in der von den Grenzen Deutschlands
vom 31. 12. 1937 gesprochen ward; so auch Kontrollratsgesetz Nr. 52, Art. VII
9e, Nr. 53, Art. VII 11g; vgl. USA-Note vom 8. 5. 1945, die Proteste gegen
polnische Eingliederung der zur sowjetischen Besatzungszone gehOren.den Gebiete aussprach (Deutsches Biiro fair Friedensfragen, Heft 6, S. 110; Eisenhower S. 431).
558 Vgl. hierzu Kraus, Die Oder-NreiBe-Linie S. 33, Anm. 75; Klein S. 39ff.
559 Bereits bei den Verhandlungen in Jalta hatte Stalin angekiindig,t, daB
die Sowjetnnion an der Besetzung ihrer Zone in Deutschland vielleicht andere
Lander beteiligen wollte, ohne daB these in der KontrollbehOrde vertreten scan
wiirden (vgl. Wagner S. 117).
128
Die Potsdarner Erldeirung und Danzig
die vorher in Jalta abgegebene Erklarimg zeigen, nicht nur einen Hinweis
auf eine noch ausstehende rein formelle Bestatigung rechtlich bereits
festgelegter Tatsachen enthalt, sondern die Vornahme rechtsgilltiger territorialer Vereinbarungen. kiinftigen Friedensverhandlungen vorbehalt 560.
Auffallig ist die besondere Nennung der Freien Stadt Danzig im Text
der Deklaration. Bezeichnenderweise heiBt es in der Formulierung nicht:
„die friih.eren Gebiete des Deutschen Reicks
einschliefflich des Gebietes
der frilheren Freien Stadt Danzig" 561-,
sondem:
„die frillier deutschen Gebiete, einschlieBlich . . ."
„deutsch" ist also eine ethnologische, nicht eine staatsrechtliche Bezeichnung. Damit sollte also nicht etwa ausgesagt werden, daB Danzig als ursprungliches Reichsgebiet angesehen wurde. Danzig gehOrte mit seiner
Bevolkerung deutschen Volkstums zu den „friiher deutschen Gebieten",
„friiher" wohl deshalb, well die deutsche BevOlkerung zum groBen. Tell
these Gebiete bereits verlassen hatte 562. Die besondere Erwahnung Danzigs:
„einschlieBlich der friiheren. Freien Stadt Danzig" war erforderlich, um
eine Diskrepanz mit der Erklarung der Alliierten vom 5. 6. 1945 563 zu vermeiden, nach der als Deutschland das am 31. 12. 1937 zum Deutschen Reich
gehOrige Gebiet angesehen wurde. Obwohl also die Freie Stadt Danzig
nicht fiir einen Bestandteil des Deutschen Reiches gehalten wird, soli sie
zur Ostlichen Besatzungszone gehiiren.
Gerade dieser Bestimmung ist in Verbindung mit dem Hinausschieben
der territorialen. Regelungen zu entnehmen, daB Danzig nicht als zu Polen
gehOrig, also nicht als annektiert betrachtet werden sollte. Diese Auffassung
wird durch Kommentare der Westalliierten kurz nach Potsdam bestatigt 564.
Dagegen spricht deshalb auch nicht die Bezeichnung Danzigs als „friihere
Freie Stadt Danzig", wie polnische Publizisten verschiedentlich behaupten 565.
Genauso, wie das Beiwort „friiher" vor den deutschen. Gebieten nur den
tatsachlichen Verhaltnissen Rechnung trug, sollte mit dieser Formulierung
offenbar der tatsachlichen Situation Redlining getragen werden, die der
rechtlichen nicht entsprach, well keine Danziger Regierungsgewalt mehr
560 Vgl. Kraus, Die Oder-NeiRe-Linie S. 33.
561' Vgl. den englischen und franzOsischen Text auf S. 120 und Anm. 520
daselbst.
562 Vgl. Deutsches Bilro filr Friedensfragen Heft 15, S. 23f.; Kraus, Die
Oder-NeiBe-Linie S. 33, Anm. 74; Stalin hatte gegenilber den Westalliierten
behauptet, es gebe keine Deutschen mehr in den deutschen Ostgebieten (vgl.
S. 126).
563 ABI. KR. Erg.Bl. Nr. 1, S. 17.
564 Truman am 9. 8. und 16. 8. 1945 (vgl. Wagner S. 154f.); Bevin am 20. 8.,
10. 10. und 31. 10. 1945; Churchill am 16. 8. 1945; Eden am 20. 8. 1945 (Parl.
Deb. RC vom 16. 8., 10. 10., 30. 10. 1945).
565 Kl a fk owski S. 75, zit.: Deutsches Biiro fiir Friedensfragen, Heft 15,
S. 23.
Die Potsdamer Erkleirung and Danzig 129
ausgeiibt wurde 666. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, daB die
ribereinkiinft fiber die deutsch-polnische Grenze nicht durch die drei Regierungen der Machte, sondern durch die drei Regierungschefs („Three Heads
of Government") getroffen wurde. Scion auf der Krimkonferenz wurde
der Text : „Die drei Machte" in „die drei Regierungschefs" geandert, urn
verfassungsrechtlichen Bedenken der Vereinigten Staaten Rechnung zu
tragen, die sich ohne Mitwirkung des Senats nicht auf eine bestimmte
Grenzregelung festlegen -wollten 567 . Diese Abanderung, die dann auch in
die Potsdamer Bestimmung -fiber die deutsch-polnische Grenze iibernommen
wurde, zeigt, daB kein die Machte bindender Staatsvertrag abgeschlossen
werden sollte. Noch deutlicher ergibt sich dies aus der im Abschnitt Ktinigsberg gebrauchten persOnlichen Wendung :
„Der President der Vereinigten Staaten and der britische Premierminister
haben erklaxt, daB sie den Vorschlag dieser Konferenz bei den bevorstehenden
Friedensverhandlungen unterstiitzen werden." 568
Hiernach erwarteten die beteiligten Staatsmanner den baldigen. Beginn
einer Friedenskonferenz. Im Hinblick auf diese Konferenz wiinschten sie,
untereinander gewisse Bindungen einzugehen. Eine die drei Machte bindende vertragliche territoriale Regelung in bezug auf die polnische Westgrenze, somit auch fiir Danzig, ist in Potsdam weder gewollt noch erklart
worden 569.
b) V ergleich mit der Bestimmung beziiglich, Kein,igsbergs. Die Behandlung
der Konigsberger Frage in der Potsdamer Deklaration laBt gleichfalls einen
RiickschluB auf die Regebi-ng des Danziger Problems zu. Der Vorschlag
der Sowjetunion, das nardllche OstpreuBen einschlieBlich Kiinigsbergs der
Sowjetunion zuzusprechen, wurde grundsatzlich angenommen, aber vorbehaltlich der endgiiltigen Regelung der territorialen Fragen im Friedensvertrag. AuBerdem erklarten der President der Vereinigten Staaten and
der britische Premierminister, daB sie den sowjetischen Vorschlag der Konferenz zu diesem Punkte bei der bevorstehenden Friedensregelung mi.terstiitzen wiirden. Beziiglich Danzigs wie auch der iibrigen. deutschen Ostgebiete fehlt sowohl die Erklarung des grundsatzlichen Ein.verstananisses
als auch der SchluBsatz, durch den die beiden westlichen Staatsmanner ihre
Unterstiitzung in A-ussicht stellten. Wenn aber selbst fiir Konigsberg, iiber
desseia Abtretung man sich grundsatzlich geeinigt hatte, nicht die Absicht
bestand, es vor AbschluB eines Friedensvertrages der Sowjetunion end566 Vgl. Deutsches Biiro fiir Friedensfragen, Heft 15, S. 23.
667 Wagner S. 128; vgl. bzgl. des Geheimabkommens von Jalta fiber den
Krieg mit Japan Briggs in AJIL Bd. 40, S. 376 (1946); vgl. auch Kraus, Die
Oder-NeiBe-Linie S. 34, Anm. 78, wonach diese Frage bereits auf der Konferenz
von Teheran eine Rolle spielte.
568 Abschnitt XIII der Potsdamer Erklarung.
569 Vgl. Kraus S. 30; Wagner S. 157 Anm. 2, S. 158.
9 7467 Blitteher, Danzig
130
Die Potsdamer Erklärung und Danzig
giiltig zuzusprechen 570, so kann eine soiche Absicht erst recht nicht im
Falle Danzigs angen.ommen werden, da von dem Plan, es an Polen abzutreten, in der Potsdamer Deklaration nicht gesprochen wird. Somit ergibt
sich auch aus der Form, in der die KOnigsberger Frage in der Potsdamer
Erklarung Erwahnung fand, eine Bestatigu_ng der Rechtsansicht, daB Danzig durch diese Deklaration nicht endgiiltig Polen zugesprochen werden
sollte.
c) Anordnung der Ausweisang deutscher Bevolkerung. Die Anordnung der
Umsiecllung fast der gesamten deutschen BevOlkerung hatte keinen Sinn. —
so wird von polnischer Seite behauptet —, wenn die Gebietsabtretung nicht
endgiiltig gemeint ware571.
Die einschlagige Klausel in der Potsdamer Erklarung 572 lautet 573 :
"The Conference reached the following agreement on the removal of Germans
from Poland, Czechoslovakia and Hungary :
The Three Governments, having considered the questions in all its aspects,
recognise that the transfer to Germany of German population, or elements
therof, remaining in Poland, Czechoslovakia and Hungary, will have to be
undertaken."
Demnach waren Ausweisungen der deutschen BevOlkerung aus Polen
vorgesehen. „Polen" heiBt nicht „Teil Deutschlands und der Freien Stadt
Danzig, der zur sowjetischen Besatzungszone gehOrt und unter polnischer
Verwaltung steht". In alien anderen. Fallen ist im Potsdamer Abkommen,
wenn es sich um deutsche Gebiete handelt, nicht von „Polen" usw. die
Rede, sondern von „friiher deutschen Gebieten" und von der „friiheren
Freien Stadt Danzig". Man mag sich vergegenwartigen, daB zu dem Polen
von 1937 auf Grund des Versailler Vertrags ausgedehnte Lander mit deutscher BevOlkerung gehOrten, die nunmehr also nicht zu den sogenannten
„wiedergewonnenen Gebieten" — den 1937 zum Deutschen Reich gehOrenden Gebieten —, sondern zu „Palen" gezahit werden. Die umgekehrte Argumentation„,Polen" sei einschlieBlich der „friiher deutschen Gebiete" und
der „friiheren Freien Stadt Danzig" zu verstehen, vertragt sich nicht mit
der Bezeichnung der polnischen Herrschaftsausiibung als bloBe „Verwaltung" des zur sowjetischen Besatzungszone gehOrenden Territoriums.
Es heiBt ja im Text auBerdem: Umsiedlung nach „Deutschland". Zu.
Deutschland gehOren nach der Definition der Alliierten aber auch die deutschen Ostgebiete, soweit sie innerhalb der Grenzen Deutschlands vom
570 Vgl. MeiBner, Die Sowjetunion S. 131, nach dessen Absicht Konigsberg
unter treuhanderischer Verwaltung der Sowjetunion steht.
571 Vgl. u. a. die Erldarung des polnischen Aul3enministers Cyrankiewicz am
10. 4. 1947 auf einer Pressekonferenz, zit. : PPD Nr. 166, vom 11. 4. 1947.
572 Abschnitt XIII des Potsdamer Abkommens, abgedruckt: AM. KR.
Erg. 131. Nr. 1, S. 19; deutsche Ubersetzung bei Kraus -Heinz e, Nr. 8,
S. 19; v. Mangoldt, Dokumente S. 122, 124.
573 Auszeichnungen vom Verfasser.
Die Potsdamer Erklarung und Danzig
131
31. 12. 1937 liegen. Auch in dem Text der Potsdamer Erklarung fiber die
Umsiedlung findet sich somit eine Bestatigung dafiir, daB die Alliierten
die deutsch-polnische Frage noch nicht zu Risen gewillt waren.
Ein Vergleich dieser dem Wortlaut nach klaren Regelung mit den
16.1uBerungen alliierter Staatsmarmer, auch mit ihrem Verhalten nach Potsdam, zeigt unverkennbar eine Divergenz von Willenserklarung und inn erem
Willen. Es wurde bereits dargestellt, daB die Alliierten zunachst geneigt
waren, das Bevolkerungsproblem durch Massenumsiedlungen aus den deutschen Ostgebieten. zu Ibsen, die sie Polen zusprachen574. Zu einer Entscheidung hatten sie sich jedoch bis 1945 nicht durchringen kOnnen. Auf der
Potsdamer Konferenz waren die Westathierten auch in der Umsiedlungsfrage
vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Sie waren nicht in der Lage,
die seit Monaten im Gange befindliche Austreibungsaktion aufzuhalten
dem hartnackigen Drangen der Sowjets zu widerstehen. Sie klammerten
sich daher an die Versicherung Stalins vom 21. 7. 1945 575, die Deutschen
hatten ein BevOlkerungsvakuuna zurfickgelassen576, und erklarten sich in
der Potsdamer Deklaration mit BevOlkerungsverschiebungen unter humanen
Bedingungen aus „Polen" usw. einverstanden, duldeten darn aber ohne
ernsthaften Widerspruch die Massenausweisungen aus alien polnisch verwalteten Gebieten577.
Aber selbst eine Auslegung des Potsdamer Abkommens dahingehend,
daB mit „Polen" auch cliejenigen deutschen Gebiete gemeint sind, die
Polen als „wiedergewonnene Gebiete" bean sprucht (dazu auch Danzig),
liefert keine Bestatigung der polnischen Rechtsansicht. Denn insoweit, als
der Wortlaut des Potsdamer Abkommens die Aufschiebung der territorialen
Regelung festlegt, entspricht er, wie oben dargelegt, eindeutig dem Willen
der VertragsschlieBenden 578.
575 Byrnes S. 79ff.
574 Vgl. oben S. 120ff.
578 Vgl. Rede Trumans am 9. 8., Bevins am 20. 8.; Churchill duBerte am
16. 8. die stark-sten Bedenken gegentiber Art und Umfang der Austreibungen
(vgl. oben S. 126).
577 Vgl. hierzu auch die nach der Potsdamer Konferenz getroffenen allgemeinen Vereinbarungen. zur Aufnahme der ausgetriebenen Deutschen (Protokoll
des alliierten Sekretariats beim Kontrolirat vom 17. 11. 1945 betr. Plan zur
Vberfiihrung der deutschen Bevolkerung aus Osterreich, der Tschechoslowakei
and Polen in die 4 Besatzungszonen Deutschlands [EA 1947, S. 823]; Plan des
alliierten Kontrolirats far die Umsiedlung der deutschen BevOlkerung aus
Polen vom 20. 11. 1945 (Deutsches Biiro fiir Friedensfragen, Heft 6, S. 147f.);
Abkommen fiber die Aussiedlung der deutschen Bevôlkerung aus Polen zwischen
der britischen Rheinarmee und den polnisehen BehOrden vom 14. 2. 1946 —
Bezug : Protokoll des alliierten Kontrolirats vom 17. 11. 1945 — (EA 1947,
S. 824). Auch in diesen Abkommen ist ilbrigens immer von „Polen" die Rede.
Praktiseh warden auch die Deutschen aus den polnisch verwalteten Gebieten
aufgenomm.en.
578 Eine umfassende Aufzahlung von Beispielen zum Beweise der Tatsache,
daB die Alliierten in Potsdam keine endgilltigen territorialen Verfilgungen
treffen wollten, gibt Kraus, Die Oder-NeiBe-Linie S. 36, Arun. 84; vgl. auch
daselbst S. 36ff.
9*
132
Alliierte Besetzung Danzigs
3. Polnische Verwaltung
Trotzdem sieht Polen in der Tatsache, daB die Freie Stadt Danzig dem
polnischen Staat zur Verwaltung iiberlassen wurde, die definitive Verwirklichung der alliierten Versprechungen. Polen halt die Potsdamer Beschliisse
fiir eine Legitimation seines einseitigen Zugriffes 579. Es ist, da Danzig durch
das Potsdamer Abkommen ausdriicklich zwecks „Verwaltung" unter polnische Herrschaft gestellt wurde, nunmehr darzulegen, was mit diesem Ausdruck gemeint war und welche Ziele die Alliierten mit der Unterstellung
Danzigs unter polnische Verwaltung verfolgten.
a) Besetzung durch die Alliierten. Danzig wurde ebenso wie Deutschland
im Zuge der alliierten Operationen kriegerisch besetzt und, wie ausgefiihrt,
durch die Alliierten nicht annektiert bzw. an Polen adjudiziert. Die eigenmachtigen tatsdchlichen MaBnahmen durch den sowjetischen Alliierten
andern nichts an der von allen Alliierten oftmals — auch noch nach der
Annexion Danzigs durch Polen — eindeutig erklarten rechtlichen Verpfiichtung zur Gemeinsanikeit des Vorgehens 580. Keiner der Alliierten hatte
hiernach das Recht, den Koalitionskrieg durch einen Separatfrieden zu
beenden. Territoriale Verfiigungen durften nur gemeinsam auf einer Friedenskonferenz getroffen werden. Die Besetzung Danzigs war folglich nach
dem auch noch in Potsdam iibereinstimmenden Willen der Koalitionsmachte eine alliierte Besetzung, wobei die Alliierten Danzig nicht mit Annexionsabsicht besetzten, sondem mit dem Willen, dort Fremdherrschaft
ausz-u.iiben.
An dieser Stelle sei vergleichsweise an die Regelung der Dan ziger Frage
durch die Alliierten nach dem ersten Weltkrieg erinnert. Damals wurde das
Gebiet der Freien Stadt Danzig auf Grund des Versailler Vertrags vom
Deutschen Reich abgetreten. An die Stelle der deutschen Herrschaft trat
bis zur Errichtung des Freistaates ein Kondominium der Entente-Hauptmachte. In jenem Falle iibten die Machte also vorubergehend gemeinsam
die Flerrschaft fiber ein Gebiet aus, das ihnen seitens des urspriinglichen
579 Vgl. PPD Nr. 166 vom 11. 4. 1947.
58° Vgl. die Washingtoner Erklarung vom 1. 1. 1942, in der sich 26 Regierungen, darunter samtliche Alliierte und Palen., verpflichteten, keinen separaten
Waffenstillstand und Frieden zu schlief3en. Weitere 21 Staaten traten dieser
Deklaration spater bei (v. Mangol dt, Dokumente S. 47f.); die Erklarungen
der alliierten Staatsoberha,upter na,ch den Kriegskonferenzen von Moskau,
Teheran und Jalta. Auch aus diesen Verlautbarungen ergibt sich der Wille zu
kombiniertem Handeln in und nach dem Kriege und gemeinsamem Friedensschluf3 (v. Mango' dt a. a. O. S. 17, 21, 29, 39); auch nach Beendigung der
Kampfhandlungen brachten die Alliierten diesen Willen zum. Ausdruck. Sie
bildeten 4 Besatzungszonen, zu denen auch Danzig gehOrte und untersteliten
sie einer zentralen Kontrollkornmission; vgl. die Erklarung vom 5. 6. 1945 (A131.
KR. Erg. Bl. Nr. 1) und die Potsdamer Erklarung, in der nochmals von den
drei graBen Alliierten der Wile zur gemeinsamen. Friedensregelung der territorialen Fragen und zur gemeinsamen Zonenverwnitung zum Ausdruck gebracht
wurde, wobei Polen besondere Verwaltungsbefugnisse eingerau-mt wurden.
Alliierte Besetzung Danzigs
133
rechtmaBigen Gebietsherrschers durch einen vOlkerrechtlichen Vertrag abgetreten worden war. Im Jahre 1945 dagegen fehlte es an einer entsprechen.den vertraglichen Vereinbarung. Es war kein Danziger Staatsorgan vorhanden, mit dem man hatte verhandeln kiiimen. Da die Alliierten. aber Danzig auch nicht annektiert oder adjudiziert haben, ist ihre gemeinsame Herrschaft fiber ein ihnen nicht gehOrendes, also fremdes Gebiet wohl als Koimperium zu bezeichnen 581. Die territoriale Souveranitat ist jedenfalls nicht
auf die Alliierten iibergegangen. Die Befugnis zur Ausiibung der gemeinsamen Herrschaft — die Verwaltung des Danziger Gebietes wurde nach
dem in Potsdam erklarten Willen der drei Alliierten an Polen iibertragen.
b) Zweck der alliierten Besetzung. Folgt man den offiziellen Verlautbarungen582, so sollten die vom ,Dritten Reich" bis dahin beherrschten Gebiete
zur Gewahrleistung einer Lebensform, die mit der demokratischen Rechtsordnung der VOlkergemeinschaft im Einklang stand, einer grundlegenden
Neuordnung unterzogen werden. Zu diesem Zweck wurde das unterworfene
Gebiet in Besatzungszonen aufgegliedert, die von den einzelnen GroBMachten verwaltet wurden. Diese bedienten sich der Hilfe der Beviilkertmg
des jeweiligen Gebietes, die nach und nach die Verwaltungsaufgaben wieder
selbst iibernehraen sollte. Hiernach kOnnte man die verwaltende Tatigkeit
der Alliierten in den besetzten Gebieten als Verwaltung treuhanderischer
Natur bezeichnen 583.
Die internen Verhandlungen und Abmachungen der Alliierten ergeben
aber ein von den nach auBen verkiindeten Zielen mid Absichten sehr verschiedenes Bild584. Die Schwachung Deutschlands durch Zerstiickelung und
Reparationen war zunachst wesentliches Motiv fur die alliierte Besetzung.
Beziiglich der Danzig-Regelung war die Tatsache bestim mend, daB eine
Einigung fiber die gesamte panische Frage nicht zu erzielen war 585. GroBbritannien and die Vereinigten Staaten wiinschten die Bildung einer demokratischen polnischen. Regierung und erklarten sich nur unter dieser Voraussetzung mit Gebietsabtretungen 586 einverstanden. Die Sowjettinion dagegen
wiinschte ein sowjetisch ausgerichtetes Polen an seiner Seite zu sehen, das
die Curzon-Linie im Osten anerkannte. Die Machtverhaltnisse zwangen die
Westalliierten zum Nachgeben. Sie wichen zwar der sowjetischen Forderung
auf sofortige endgiiltige Abtretung Danzigs usw. an Polen aus, willigten
schlieBlich aber in die Beibehaltung der polnischen Verwaltung ein. Zweck
dieser Verwaltung war within nur ein Provisorium, namlich die zeitbedingte
581- Vgl. Menzel, Deutschland S. 75ff.;- v. Dassel S. 22, Anm. 38.
582 Art. II der Jalta-Deklaration and Art. TTT des Potsdamer Abkommens
(abgedruckt: ABl. KR. Erg. Bl. Nr. 1, S. 4, 13; Kraus -Heinz e Nr. 1, 8).
583 Vgl. Menzel, Deutschland S. 78ff.
585 Vgl. oben S. 124ff.
584 Vgl. Wagner S. 116ff., 148f.
588 Entgegen der Atlantik-Charta, die sic ausdriicklich als far Deutschland
nicht bindend bezeichneten (vgl. Churchill am 22. 2. mid 24. 5. vor dem Unterhaus [War Speeches S. 18f.]; Eden am 12. 6. vor dem. Unterhaus [Deutsches
Biiro ftir Friedensfragen, Heft 6, S. 48]).
134
Die Grenzen der alliierten Besetzung
rberbriickung eines voriibergehenden, ungeklarten Zustandes, dessen Ursache Uneinigkeit enter den Alliierten war, und nicht etwa eine territoriale
Verfiigung durch die Alliierten.
c) Berechtigung der alliierten 111aPnahm,en und die rechtlich,en Saranicen.
Es ist oft versucht worden, die interventionistischen Eingriffe der Alliierten
in Deutschland sowie die Besatzungs,situation rechtlich zu deuten, zugleich
aber auch die durch das VOlkerrecht gesetzte notwendige Begrenzung
soldier Eingriffe festzustellen 587. Zumindest die Westallierten haben im
groBen und ganzen schlieBlich auch den vom VOlkerrecht fiir die Okkupation
vorgeschriebenen. Rahmen wieder angestrebt und zumindest den Weg beschritten, die Staatsgewalt allmahlich wieder herzustellen, sowie nach und
nach die Souveranitat zuriickzugeben.
In Danzig fehlen aber alle Voraussetzungen, die den verschiedenen rechtlichen Konstruktionen der Besatzungsformen fiir Deutschland zugrunde
liegen. Ein Waffenstillstand oder eine Kapitulation ist von einer Danziger
Regierung nicht unterzeichnet worden. Auch sonstige vertragliche Abreden
sind nicht durch zustandige Danziger Staatsorgane getroffen worden. Eine
Wiederherstellung der staatlichen Funktionen der Freien Stadt Danzig
als soldier ist bisher nicht in die Wege geleitet worden. Eine Besetzung,
die fiber die kriegerische Besetzung hinausgeht, kiinnte aber nur auf die
Zustimmung des okkupierten Staates gegriindet werden. Denn es ist keinesfalls zulassig, die durch Vertrag oder Gewohnheitsrecht ausgebildeten
VOlkerrechtsregeln im Einzelfall gegeniiber einem besetzten Staat ohne
dessen Zustimmung fiir nicht anwendbar zu erklaren 588. Da eine Vereinbarung fehlt, bleiben die Alliierten also an die allgemeinen VOlkerrechtsnormen der kriegerischen Besetzung gebunden. Die Tatsache der Ubernahme
oder Ausiibnng der Staatsgewalt durch die Alliierten schafft daher im
Palle Danzigs kein „potenziertes Besatzungsrecht".
Unter diesem Gesichtspunkt miissen demgemal3 alle MaBnahmen der Alliierten hinsichtlich Danzigs (beispielsweise die Anordnungen, die im Zusammenhang mit der Beviilkerungsaustreibung getroffen worden sind) nach
allgemeinem VOlkerrecht beurteilt werden. Es kann ferner gefolgert werden,
587 a) Interventionsbesetzung : Steiniger, NJ 47, 205; Arndt, Die Wandlung,
Jahrgang 2 S. 106 (1947); derselbe, SJZ 47, 217; Zinn, SJZ 47, 4; Geiler
S. 4. — b) Treuhandbesetzung : Menzel, Deutschland S. 76; ders., EA 1947,
S. 1013; Sauser -Hall S. 36f.; Sauer, Gruncllehre des Wilkerrechts, 2. A-ufl.
S. 117f.; Peters, NJ 47, 4; v. Man goldt, Grundsatzliches S. 10; LG Hamburg, 18. 3. 1947, MDR 47, 38; Kaufmann, Deutschlands Rechtslage S. 18ff.,
bes. 20; Grewe S. 58. — c) Mandatsbesetzung : Abendroth, NJ 47, 77;
Wright, AJIL Bd. 53, S. 50 (1947); v. Kempski, Merkur, Jahrgang 1 5.193
(1947). — d) „occupatio bellica" im Sinne der Hanger Landkriegsordnung: L a u.n ,
Der gegenwartige Rechtszustand S. 15; Ipsen, Deutsche Gerichtsbarkeit
S. 107f.; EntschlieBungen. der VOlkerrechtslehrer in Hamburg 1947, abgedruckt
in: JIR 1948, S. 6.
588 Schlochauer, DRZ 47, 119; StOdter S. 130; Scheuner, Der fehlende
Friede S. 201.
Delegation der Verwaltung Danzigs auf Polen 135
daB die Alliierten — falls sie den Willen dazu gehabt and geauBert hatten
rechtlich nicht in der Lage gewesen waren, Danzig der Republik Polen
zuzusprechen589.
Da die Alliierten gemaB den von ihnen selbst geschaffenen Rechtsakten.
nicht Tnhaber der Souveranitat Danzigs geworden waren, stellt die Delegation der Verwaltung an Polen nicht einmal eine Verwaltungszession dar.
Selbst eine solche Zession wiirde nur die A-usiibung der Staatsgewalt, nicht
aber die Staatsgewalt selbst tbertragen 59°.
In der Delegation der Verwaltung auf Polen ist folglich lediglich die Abtretung eines Teiles der sich durch die Okkupation in der sowjetischen
Besatzungszone ergebenden Aufgaben zu sehen. Polen ist also beziiglich
der von ihm iibernommenen Verwaltungspflichten nichts anderes, als Unterbevollmachtigter der alliierten Hauptmachte auf einem begrenzten. Sektor.
Zweek dieser Regelung ist nach dem von saintlichen. Alliierten erklarten
Willen die Uberbrilekung des Zeitraums bis zum Friedensvertrag. Eine
rechtliche Bindung beziiglich des kiinftigen_ Schicksals wurde mit dieser
Entscheidung nicht eingegangen; ebensowenig wurde die territoriale Souveranitat auf Polen iibertragen.
III. Sonstige Rechtfertigungsgrunde
Polen kann sich aueh weder auf die Ausiibung des Selbstbestimmungsrechts stiitzen591, noch auf das in der modernen VOlkerrechtsordnung nicht
meter geltende Recht der kriegerischen Eroberung. Der Gesiehtspunkt der
Wiederherstellung des Zustandes von 1939 scheidet schon deshalb aus, weil
die MaBnahmen Polens erkennen lassen, daB es daran nicht interessiert ist.
Es hat, obwohl es dazu — wenn man von der AuflOsung des Vtilkerbundes
einmal absieht, dessen Aufgaben ja durch Willensakt Polens zimachst
provisorisch an entsprechende Organe der UNO hatten ubertragen werden
kOnnen tatsachlich in der Lage gewesen ware, den durch den Versailler
Vertrag geschaffenen Status Danzigs von 1920 nicht wieder hergestellt,
sondern seinerseits die Eingliederung erklart. Aber selbst, wenn Polen die
Freie Stadt Danzig in gleieher Weise wie das Deutsche Reich als Angreifer
betrachtete, hatte es nicht das Recht, nun umgekehrt Gebietserwerbungen
auf Kosten des urspriinglichen Angreifers zu machen. Wenn. nach dem
geltenden VOlkerrecht bewuBt eine Abkehr von dem bisherigen Grundsatz
der Annexionsfreiheit erfolgt ist, milssen diese Sehranken sich auch gegen
den siegreichen angegriffenen Staat auswirken. Verweigert der Besiege
die Abtretung, so gibt es kein rechtliches Mittel, durch welches der Sieger
legitimer Besitzer des von ihm beanspruchten Gebietes werden kann 592.
559 Vgl. Kraus, Die Oder-NeiBe-Linie S. 40.
591 Oben S. 89f.
599 Vgl. Verdrol3, VOlkerreeht, 3. Aufi. S. 214f. 592 Vgl. Menzel, EA 1949 S. 1893f.; Sehatzel, Der Friede S. 33ff.;
Seheuner,-Ver fehlende Friede S. 198; ders., Die Annexion S. 90; Wehberg,
Eroberung S. 103f.
136
Das VOlkerrecht un-d das polnisch-e Vorgehen in Danzig
IV. Teilergebnis (Die veilicerrechtliche Beurteilung des polnischen
Vorgehens in Danzig)
Aus den Bestimmungen der Potsdamer Beschliisse wie auch aus den Verhandlungen der Alliierten laBt sich nicht entnehmen, daB die Alliierten
mit der tbernahme der Verwaltung bzw. der tberlassimg der Verwaltungsbefugnisse an Palen einen Souveranitatswechsel vorzunehmen wiinschten.
Sie haben die Alliglichkeit eines solchen Wechsels der territorialen Souveranitat damit zwar nicht generell ausgeschlossen, wohl aber zunachst
durch Errichtung der Verwaltungsbesetzung bis zu der von ihnen vorgesehenen Friedenskonferenz verhindert.
Somit bleibt die Eingliederung auch nach Potsdam eine einseitige 1VIaBnahme Polens — mit Unterstiitzung der Sowjetunion —; und die Rechtswirkungen Bind die gleichen, wie sie als Folge des Dekrets vom 30. 3. 1945
dargestellt worden sind. Die Annexionserklarung ist unwirksam. Eine
rechtsgiiltige Einverleibung ist daher nicht erfolgt. Per Besatzungszustand
besteht weiter, es sei dean, daB durch Zeitablauf und Tatsachenwirkung
eine Veranderung des alters Rechtszustandes geschaffen worden sein kOnnte,
was im nachsten Abschnitt zu priifen ist.
Zweiter Abschnitt
Das Problem des Fortbestandes des Danziger Staates
Es ist bisher festgestellt worden, daB sowold die Eingliederung Danzigs
in das Deutsche Reich als auch seine Einverleibung durch die Republik
Polen unter Verletzung des geltenden VOlkerrechts erfolgten, und daB diese
Eingliederungsakte well wahrend einer occupatio bellica erlassen. —
vOlkerrechtlich unwirksam sind. Es muB aber noch untersucht werden,
welche Rechtswirkungen die von diesen. beiden Landern rechtswidrig geschaffenen Tatsachen zeitigen, und ob und inwieweit der Bestand des Danziger
Staates durch die Einverleibungen dennoch in Frage gestellt worden ist.
1. Kapitel
Das Problem der Nichtigkeit villkerreehtswidriger
Gebietsveranderungen
A. Rechtliehe Bede-dung der Nichtigkeit volkerrechtswidriger
Gebietsveranderungen
Bei giiltiger Eingliederung erlischt die Staatsgewalt des annektierten
Staates. 1st eine Eingliederung aber unwirksam, so milBte daraus logisch
VOlkerrechtswidrige Gebietsveranderungen bis 1932
137
folgen, daB der annektierte Staat in seinem Bestand nicht angetastet wird,
demnach fortbesteht. Dem klassischen VOlkerrecht war diese Konsequenz
fremd. Es herrschte der Grundsatz der Effektivitat; und nur solche Handlungen, denen ein wesentliches Formerfordernis fehlte, blieben ohne rechtEche Wirkung 503 . Das Bestreben seit dem ersten Weltkrieg, Kriege und
gewaltsame Gebietsveranderungen zu unterbinden, hat aber zu der Forderung gefiihrt, solche territorialen Veranderungen fur unwirksam zu erklaren und nicht anzuerkennen. Die konsequente Durchfiihrung diesel
Prinzips wiirde bedeuten, daB jeder als VerstoB gegen das Verbot gewaltsamer Gebietsveranderungen vorgenommene volkerrechtswidrige Akt alien
Staaten gegenilber als rechtlieh ungeschehen. gilt. Alle Rechtsakte, die als
Folge einer derart bewerteten Annexion erlassen sind, warden gleichf ails
ohne Rechtswirkungen bleiben. Der annektierte Staat wiirde infolgedessen,
auch wenn er von fremder Macht besetzt und verwaltet wird, seine territoriale Souveranitat behalten, d. h. VOlkerrechtssubjekt bleiben, sein Staatsyolk trotz Verleihung der fremden. StaatsangehOrigkeit die Staatsangehtirigkeit des eroberten Staates behalten. In einer rechtsverbindlichen Feststellung der Nichtigkeit ware zugleich die allgemeine Verpflichturig begriindet, alle im Bereiche der MOglichkeit liegenden Anstrengungen zu unternehmen, um den rechtmaBigen Zustand auch faktisch wiederherzustellen 594.
B. Bestrebungen im modernen Trdkerrecht zur vertraglichen Durchsetzung
der Nichtigkeit viilkerrechtswidriger Gebietsverinderungen
I. Rechtsentwicktung bis zur Stimson-Ericlarung
NaturgemaB hat sich die VOlkergemeinschaft nur sehr zOgernd dem Prinzip der Nichtigkeit von Gewaltakten genahert und damit von dem. Recht
auf Eroberung entfernt ; denn bei konsequenter Bejahung der Nichtigkeit
waren die Staaten u_nbequemen Beschrankungen ihrer Souveranitat ausgesetzt.
Die VOlkerb-undssatzung enthielt gewisse Einschrankungen des bis dahin
imbeschrankten. Rechts zum Kriege 595. Ein absolutes Kriegsverbot enthielt
sie Mcht und noch viel weniger die Untersagung von Waffen.gewalt auBerhalb des Krieges5". Zahlreiche Versuche wurden unternommen, um die in
der Satzung enthaltenen. Pri-nzipien auszuweiten. Als Beispiel mag das
Genfer Protokoll vom 2. 10. 1924 dienen 597, durch das die VertragsschlieBenden sich verpflichten sollten, in keinem Palle auf den Krieg zuriickzugreifen. Es trat zwar nicht in Kraft, zeigt aber die Tendenz der modernen
VOlkerrechtspolitik.
593 Vgl. Anzilotti in seinem abweiehenden. Votum im Ostgronlandstreit,
StIG Serie A/B Nr. 53, S. 76, 95; Guggenheim, Bd. II S. 511.
594 Vgl. Wehberg, Eroberung S. 105ff.
596 Oben S. 103.
595 Art. 12-15.
597 Vgl. Wehberg, Eroberung S. 40.
138
Vegkerrechtswidrige Gebietsvereinderungen 1932-1939
Durch den Kellogg-Pakt wurde zwar einige Jahre spater zum ersten Mal
generell das Verbot des Angriffskrieges ausgesprochen 598, aber keine Sanktion gegen diejenigen, die den Pakt verletzten. Per Vertrag hatte auBerdem
eine empfindliche Lucke, well die Verpflichtimg, auf den Krieg als Mittel
nationaler Politik zu verzichten, nicht auch Gewaltanwendung auBerhalb
des Krieges einbegriff599 . Trotzdem ist der Kellogg-Pakt ein Markstein fiir
die Wandlung des dem Wunsche der VOlker nach Frieden und Sicherheit
nicht mehr gerecht werdenden klassischen VOlkerrechts. Er gab den AnstoB
zu vielfachen Bemiihimgen, Gewaltakte zu unterbinden.
II. Rechtsentwiciclung seit der Stimson-Erklärung
bis ZUTTI, 2. Weltkrieg
Nachdem der Staatssekretar der Vereinigten Staaten, Stimson, in seiner
Note vom 7. 1. 1932 an Japan und China") die amerikanische Haltung der
Verurteilun.g und Nichtanerkennung von Gewaltakten begriindet hatte,
erklarte der Viilkerbundsrat in einem auch von Deutschland unterzeichneten
Appell vom 16. 2. 1932 6°1 an Japan, daB die Mitglieder des VOlkerbundes
keine entgegen Art. 10 der VOlkerbundssatzung begangene Verletzung der
territorialen Unversehrtheit und politischen Unabhangigkeit eines der
Mitglieder als gultig und wirksam anerkennen warden. Die Viilkerbundsversammlung erklarte kurz darauf am 11. 3. 1932 in Form einer EntschlieBung602, daB die Mitglieder des VOlkerbundes verpflichtet seien, keinen
Zustand und keinen Vertrag anzuerken-nen, der mit Mitteln herbeigefiihrt
wurde, die der Välkerbundssatzung und dem Kellogg-Pakt zuwiderliefen 603.
Durch these, im FlOhepunkt des Wirkens der VOlkerbundsorganisation. abgegebenen Erklarungen wurde aber nur ein kleiner Schritt vorwarts getan
auf dem Wege, gewaltsame Gebietsverandernngen zu verhindern. Per MAIerfolg der Bestrebungen innerhalb des VOlkerbundes, die Satzung den fortschrittlichen viilkerrechtlichen Postulaten anzupassen und nach AbschluB
des Kellogg-Paktes eine Angleichung der Satzung an die vertraglichen Bestimmungen herbeizufiihren, veranschaulicht die Schwierigkeiten, die zu
iiberwinden waren.
So wurde beispielsweise von der Regierung von Peru am 2. 9. 1936 an
den VOlkerbund ein Vorschlag zur Erganzung des Art. 10 der Satzung gemacht. Es sollte auch die Nichtanerkennung von gewaltsamen Gebietserwerbungen vorgesehen werden 694 . Per Vorschlag (einer von mehrfach
599 Vgl. oben S. 94f.
598 Vgl. oben S. 94.
600 Wortlaut: BYIL Bd. XIV, S. 65 (1933).
601 SdN JO 1932, S. 384.
602 SdN JO 1932, Suppl. Spec. Nr. 101, S. 87.
893 Vgl. auch den Beschla des VOlkerbundsrates vom. 18. 3. 1933 (SdN JO
1933, S. 609) im Konflikt zwischen Kolumbien und Peru (Leticia-Konflikt).
604 SdN JO 1936, Suppl. Spec. Nr. 154, S. 271; vgl. Wehberg, Eroberung
S. 90ff. und die dort aufgeffihrten Beispiele.
Entwicklung auf dem amerikanischen Kontinent m. Mal
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139
wiederholten. Versuchen dieser Art) zeigt auBerdem, daB man bisher wohl
Verpftichtungen erkannte, doch keineswegs gewillt war, die notwendige
Konsequenz aus diesen zu ziehen, rechtswidrige Akte als ungtiltig zu behandeln. In einer Zeit, die gekennzeichnet war durch die Eroberungen der
Achsenmachte, waren die VOlker weniger denn je geneigt, zugunsten der
Verhiitung einseitiger Gewaltregelungen etwas von ihrer Souveranitat
preiszugeben.
III. Rechtsentwicklung seit dem 2. Welticriege
1. Einflul3 des panamerikanisehen Rechtsdenkens
Erst der 2. Weltkrieg gab, gefordert durch den amerikanischen EinfluB,
den AnstoB zu erneuten Bemiihungen, mit den klassischen Lehren des
VOlkerrechts zu brechen und den neuen Gedanken zum Durchbruch zu
verhelfen. Diese Entwicklung wurde durch die engere Fiihlungnahme mit
dem amerikanischen Kontinent gefOrdert, wo die Rechtsentwicklung weiter
vorangesehritten war. Durch verschiedene lateinamerikanische Vertrage
seit 1856 6°5 wurden nicht nur alle gewaltsaraen Gebietsveranderungen untersagt, sondern die Unwirksamkeit solcher llandlungen wurde ausdriicklich
festgelegt. Zugleich wurden die beteiligten Staaten verpflichtet, Verletzungen des Verbots nicht anzuerkermen. Erwahnenswert ist besonders die Erklarung der achten panamerikanischen Konferenz in Lima vom 22. 12.
19386°6, da sie ihrem Wortlaut nach „wiederholt", daB die Nichtigkeit der
Gebietsverletzn gen ein grundlegendes Prirwip des „amerikanischen Offentlichen Rechts" sei. Auch die Washi-ngtoner Dek-laration, die Erklarung
von 19 amerikanischen_ Republiken am 3. 8. 1932 im Chaco - Ko-nflikt eta und
der Saavedra Lamas-Pakt vom 10. 10. 1933° 8 zeigen das stan.dige Festhalten der Staatengemeinschaft der westlichen Hemisphare an den soeben
d.argestellten Prinzipien, die sich allmahlich zu einera Rechtsgrundsatz mit
allerdings auf den amerikanischen Kontinent beschrankter Geltung entwickelt batten.
6°8 Vertrag vom 15. 9. 1856 zwischen Chile, Peru und Ecuador, Art. 13; vgl.
Alvarez, Le Droit International Amóricain, S. 55-56 (1910); zur weiteren
Entwicklung statt anderer Wehberg, Eroberung S. 90f.
6°6 Langer S. 79; durch eine Resolution der sechsten panamerikanischen
Konferenz in Habana vom 18. 2. 1928 wurde jeder Angriffskrieg verboten
(Webb erg a. a. 0. S. 52); vgl. die Convention on the Rights and Duties of the
States der siebenten panamerikanischen Konferenz in Montevideo vom 26. 12.
1933 (Wehberg a.a.O. S. 101).
6°7 AJIL Bd. 28, Suppi. S. 168 (1934).
6°8 Atill., Bd. 28, Suppl. S. 79 (1934); Artikel 1 des in Rio de Janeiro geschlossenen Paktes lautet; «Les Hautes Parties Contractantes dóelarent solennellement qu'elles condamnent les guerres d'agressions dans leurs relations
rautuelles ou contre d'autres Etats et que le reglement des conflits ou differends
de quelque nature qu'ils soient qui pourraient s'elever entre elles ne devra pas
se rOaliser d'une autre maniere que par les moyens pacifiques que consaere le
droit international.»
140
Die Politik der „Nichtanerkenn-ung"
2. Atlantik-Charta und U.NO-Charta
Die von Churchill und Roosevelt am 14. 8. 1941 auf dem Atlantik gemeinsam abgegebene Erklarung609 und die Erklarung von 47 Staaten, sich den
Grundsatzen der Atlantik-Charta anzuschlieBen, lieB einige Hoffnung fiir
gewisse Fortschritte bei der geplanten Neuordnung der Welt aufkommen.
In der Erkenntnis, daB die wirksame Durchsetzung von Verboten nur
mOglich ist, wenn es eine von alien Staaten anerkannte VollzugsbehOrde
mit den erforderlichen Machtmitteln gibt, wurde die Organisation der Vereinten Nationen geschaffen 610 .
Die Satzung der UNO enthalt weitergehende Verpflichtungen als Art. 10
der VOlkerbundssatzung, doch wurde wiederum davon abgesehen, die absolute Ungiiltigkeit and die Pflicht zur Nichtanerkennung ausdriicklich
festzustellen m. Auch die UNO hat die auf sie gesetzte Hoffnung der Annexionsgegner jedenfalls in dieser Beziehung nicht voll erffillen kOnnen.
Wenn sich der Grundsatz der Unwirksamkeit von gewaltsamen. Gebietsveranderungen auch im panamerikanischen Bereich allmahlich durchgesetzt
hat, so ist es immer noch zumindest fraglich, ob er sich bereits zu einer
Norm des allgemeinen VOlkerrechts entwickelt hat. Wie berechtigt dieser
Zweifel ist, wird durch die Staatenpraxis bestatigt.
C. Neuere Staatenpraxis
Es wurde bereits bemerkt, daB das Prinzip der Unwirksamkeit gewaltsam
herbeigefiihrter Gebietsveranderungen durch den Mandschurei-Konflikt
gefestigt wurde. Die Stimson-Note vom 7. 1. 1932 612 Riste das Zeitalter
der Politik der „Nichtan.erkennung" bei den Valkerbundsstaaten aus. Aber
es wurden keine wirksamen MaBnahmen gegen das japanische Verhalten
getroffen, und die VOlkergemeinschaft war nicht in der Lage, aus der von
ihr erklarten Nichtigkeit praktische Konsequenzen zu ziehen, d. h. das
Recht wiederherzustellen.
609 "The President of the United States and the Prime Minister, Mr. Churchill,
representing His Majesty's Government in the United Kingdom . . . have agreed
upon the following joint declaration: . . . 1. Their countries seek no aggrandisement, territorial or other. 2. They desire to see no territorial changes that do
not accord with the freely expressed wishes of the peoples concerned. 3. They
respect the right of all peoples to choose the form of government under which
they will live; and they wish to see sovereign rights and self-government restored
to those who have been forcibly deprived of them . " (abgedruckt bei
v. Man g ol dt , Kriegsdokumente S. 8ff.).
610 Vgl. hierzu auch die „Vier-Nationen-Erklarung" am Sch1ul3 der Aul3enministerkonferenz in Moskau am 30. 10. 1943 (v. Mangol dt, Dokumente
S. 21) sowie Kap. 2, Ziff. 1 des in Dumbarton-Oaks angenommenen Entwurfes
zur Satzung der Vereinten Nationen (YUN 1946/47, S. 4). Sowohl die Moskauer
ErkTarting als auch der Entwurf enthalten Wendungen, die sich gegen die
Gewaltpolitik richten.
611 Oben S. 119, Anm. M5; Wehberg, Eroberung S. 76ff.
612 Vgl. oben S. 138.
Die Politik der „Nichtarberkennung"
141
Der Versuch der VOlkerbundsstaaten im Abessinien-Konflikt, den neuen
Weg der Nichtanerkennung zu beschreiten, zeigt noch deutlicher, daB die
Zeit dafiir noch nicht reif war. Die Annexion. Abessiniens durch Italien. im
Jahre 1935 wurde nach und nach von zahlreichen Staten anerkan-nt 613.
Die VOlkergemeinschaft war nicht in der Lage, Italien durch friedliche
Mittel zur Freigabe des eroberten Gebietes zu zwingen, und vorerst nicht
gewillt, dem Gewalttatigen mit Gewalt zu begegnen. Erst im zweiten
Weltkrieg besamien sich die gegen. Italien kampfenden Staaten wieder auf
die verletzten Rechte Abessiniens und erkannten es erneut als Staat an.
Ein ahnliches Verhalten war nach der Eingliederung Osterreichs durch
das Deutsche Reich im Jahre 1938 zu beobachten. Nachdem der AbschluB
zunachst allgemeine internationale Anerkennung gefunden hatte — auch
die USA, die starksten. Verfechter der Stimson-Doktrin, hatters den „AnschluB" zumindest de facto anerkannt 614 wurde sie im zweiten Weltkrieg
durch die Alliierten widerrufen615.
Der deutsche Eingriff in BOhmen and Mahren im Friihjahr 1939 wurde
von den meisten Staaten nicht anerkannt. Konsequent wurde die Nichtanerkennung aber auch pier erst in den letzten Kriegsjahren durchgefii hrt 616.
Die Einverleibung der baltischen Lander durch die UdSSR im August
1940 wurde dagegen von den USA bis heute and von GroBbritannien zumindest bis 1947 als nicht geschehen behandelt 617, von Frartkreich aber
seit 1940 zumindest de facto anerkannt 618. Gerade theses Beispiel zeigt
augenfallig die Schwierigkeiten, die sich aus der konsequenten Nichtbeachtung vOlkerrechtswidriger Akte ergeben, solange nicht die VOlkergemeinschaft als festgefiigte Organisation eine durchsetzbare richterliche
Entscheichmg zu fallen vermag, sondern die Durchsetzung des VOlkerrechts
von dem Willen rind Handeln der einzelnen Staaten abha,ngt.
Als weiteres Beispiel sei die Einverleibung finnischen Gebietes durch die
UdSSR im Jahre 1940 genannt, die mit dem russisch-firuaischen. Fried.en
vom 12. 3. 1940 ihren fOrmlichen AbschluB fand. Auch in diesem Falle kam
Bas Prinzip der Nichtanerkennung nicht zum Durchbruch m.
Bei den Eroberwagen, die zu Beginn des zweiten Weltkriegs gemacht
wurden, ist auffallig, daB sie, soweit das Deutsche Reich Angreifer war,
614 Garner S. 423.
613 v. Nostiz-Wallwitz S. 38ff.
616 Vgl. die Erklarung der „GroBen Drei" in Moskau vom 30. 10. 1943, abgedruckt: AJIL vol. 38/1944, Suppl. S. 7.
616 Vgl. Scheuner, Die Annexion S. 87.
617 Me der, S. 63, vertritt den Standpunkt, daB die britische Regierung die
Annexion der baltisehen Staaten seit Anfang 1947 de facto anerkenne; so auch
MeiBner, Die So-wjetimion. S. 297ff.
618 MeiBner a.a.O. S. 300.
619 Art. 1 und 2 des Friedensvertr-ages mit Finnland vom. 15. 9. 1947, UNTS
Bd. 48, S. 203, aueh bei Menzel, Die Friedensvertrage von 1947 mit Italien,
Ungam, Bulgarien, Rurnanien and Finnland S. 195, 196 (1948).
142
„Niehtigkeit" irry Vigkerrecht?
von England und Frankreich mit Krieg beantwortet warden, wahrend die
sowjetische Einverleibung finnischen, polnischen 620, tschechischen und
rumanischen Gebietes Billig-wag fand.
D. Stellungnahme
I. Grundsatz
1. „Nichtigkeit" im VOlk,errecht
Aus den genannten Beispielen und auch aus der VOlkerrechtsentwicklung,
die die jiingste Zeit genommen hat, laBt sich erkennen, daB sich der Grundsatz der „Nichtigkeit" gewaltsamer Gebietsveranderungen noch nicht als
allgemein giiltiger Satz des positives VOlkerrechts durchgesetzt hat 621. Er
1st wohl als rechtspolitisches Prinzip der internationalen Ordnung allgemein
gelaufig, seine Befolgung ist jedoch bisher weitgehend von den jeweiligen
politischen Interessen der einzelnen Staaten abhangig. Nichtig im Sinne
des im innerstaatliehen Recht bekannten RechtsMstituts der absoluten
Nichtigkeit des deutschen oder der inexistence des franzOsischen Rechts ist
nur ein Akt, der von vornherein ohne Reehtswirkungen bleibt, weil durch
das gesetzgebende Organ ein entspreehender Befehl ergangen ist, der bindend
ist, weil eine oberste VollzugsbehOrde ihn durchzusetzen vermag. Die im
Einklang mit der Staatsverfassimg gesehaffene Rechtsordniing wird durch
die Organisation des Staates geschiitzt. Solange im VOlkerrecht eine Organisation mit ahnlichen Maehtbefugnissen fehit, wird es, zumindest abgesehen
von den Fallen, in welchen ein absolut zwingendes Formerfordernis nicht
eingehalten worden ist, keine absolute Nichtigkeit im Sinne des innerstaatlichen Rechts geben. Man kann sich fiber die Ohnmacht der VOlkerrechtsordnung nicht dadurch hinwegsetzen, daB man unbegrenzt theoretische
Fiktionen schaift, die nur unertragliche Diskrepanzen von Recht und Wirklichkeit zur Folge habeas liOnnen.
2. „Adjudicatio" als maglicher Ausgleich im Palle der Bejahung der
Nichtigkeit
Wehberg622 erkennt den Konflikt seiner der Zeit vorauseilenden Ansicht
von der „absoluten Nichtigkeit" mit der Wirklichkeit und sucht mit dem
Institut der „adjudicatio" zu helfen, dem Recht der Staatengemeinschaft,
eine neue Verteilung der territorialen Kompetenzen durch Zuweisung vorzunehmen. Doch greift er damit sein eigenes Prinzip an, daB ein Recht mit
Gewalt nicht zum Erliischen zu bringen ist. Wenn die Abtretung ohne das
Einverstandnis des betroffenen Staates durch „adjuclicatio" legalisiert
620 Vgl. u. a.: Potsdamer Abkommen, Absehn. IX.
621 So H.-J. Jellinek S. 133; Guggenheim S. 404f.; a.A.: Wehberg,
Eroberung S. 101ff.
622 A.a.O. S. 109ff.
Annexion weihrend einer „occwpatio bellica"
143
ktinnte eine solche adjudicatio, solange noch keine internationale
VollzugsbehOrde existiert, auch Annexion mit nachfolgender Zession sein.
Wehberg zeigt pier wohl einen Weg fiir die Zukunft. Doch wird es vorlaufig in der Praxis keine Falle geben, in denen eine adjudizierende Staatengemeinschaft keine Parteistellung innehat, sondern als objektives tibergeord.netes Organ eine richterliche Funktion ausiibt. Wehberg selbst 623
auBert &her die „starksten Bedenken", zu denen ein solcher Akt der adjudicatio heute AnlaB geben kOnnte 624. Wie aus den voraufgegangenen ErOrterungen ersichtlich ist, fehlt es aber an einer gemeinsamen Verfiigung
iiber Danzig, so daB die Frage, ob die „adjudicatio" im Shine der Lehre
Wehbergs bereits mit dem geltenden VOlkerrecht in Einklang zu bringen
ist, wenigstens im Zusammenhang mit der Untersuchung der Rechtslage
Danzigs belanglos ist.
II. Ausnahme (Annexion im Stadium der occupatio bellica)
Eine bereits erwahnte 625, im VOlkerrecht anerkannte Ausnahme von dem
Grundsatz, daB ein dem VOlkerrecht widersprechender Staatsakt nicht ipso
jure nichtig ist, bildet die im Stadium der occupatio bellica durchgefiihrte
Annexion. Diese ist unwirksam. Gegenilber der Tatsache der vollzogenen
Einverleibung erscheint eine solche Amaahme dann jedenfalls als Fiktion,
wean der okkupierte Staat keinerlei Gewalt mehr auszuiiben in der Lage ist.
Eine Fiktion ist in diesem Falle aber gerechtfertigt, well sie lediglich zur
tberbriiekung eines vorubergehenden anomalen Zustandes client. Nach
Beendigung der Besetzung tritt der urspriingliche rechtmaBige Zustand
wieder in Kraft, und damit gewinnt die bis dahin bloB fiktiv aufrechterhaltene Viilkerrechtssubjektivitat des Okkupierten wieder Wirklichkeit.
Bleibt allerdings der gewaltsam veranderte Zustand en.dgiiltig erhalten,
so verliert auch die der vollendeten Tatsache entgegengerichtete Fiktion
nach dem Grundsatz der Effektivitat ihre Berechtigung, und der Reehtszustand gleicht sich den neu geschaffenen Tatsachen an.
Bei der Einverleibung Danzigs im Jahre 1939 war diese Fiktion wirksam,
well Danzig tatsachlich dem Deutschen Reich wieder entrissen wurde. Die
Annexion hat daher den rechtlichen Status Danzigs nicht beriihrt. Ungleich
schwieriger ist zu entscheiden, welchen EinfluB die derzeitige polnische Besetzling auf die Rechtslage Danzigs ausiibt. Dauernd unwirksam bleibt die
polnische Annexion nach dem bisher Gesagten nur Bann, wenn der rechtswidrige Zustand mit der occupatio bellica wieder riickgangig gemacht wird.
Bisher ist die Wiederherstellung nicht erfolgt, und es fragt sich somit, ob
und gegebenenfalls wie Lange die Auffassung vom Fortbestand des Danziger
Staates noch aufrechterhalten werden kann.
423 Eroberung S. 111.
624 Vgl. Kraus, Die Oder-NeiLie-Linie S. 40f., der jede Zustandigkeit zur
Adjudikation im Viiikerrecht verneint.
Oben S. 105f.
144
Ubergang der „occupatio bellica" in eine Annexion
2. Kapitel
Das Problem der Umwandlung der „occupatio bellica"
in eine vollendete Annexion
Seit der poinischen Inkorporation Danzigs sind 13 Jahre vergangen.
Polen konnte an der fortschreitenden Polonisierung des Danziger Raumes
nicht gehindert werden. Ein Ende dieser Entwicklung ist noch nicht abzusehen. Wird bei dieser Lage das von Polen gesehaffene „fait accompli"
einen rechtlich endgiiltigen Zustand entstehen lassen, d. h. wird die „occupatio bellica" sich in eine „vollendete Annexion" umwandeln? Die Folge
ware der Untergang des Danziger Staates.
Wie gezeigt wurde, trachtet das VOlkerrecht, die „strenge Akzessorietat"
von Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit zu umgehen, aber nicht etwa, weil
es Verstae gegen das positive Recht billigt, sondern aus der Einsicht, daB
sich das Recht haufig nicht mit Gewalt durchsetzen laBt, und daB der Versuch einer gewaltsamen Durchsetzung des Rechts oft die Gefahrdung des
Friedens bedeuten wiirde. Aus rechtswidrig geschaffenen. Tatsachen sucht
die allgemeine Rechtsordnung deshalb durch Anerkennung der neu geschaffenen Situation allmahlich neues Recht zu entwickeln, um so in. stall.diger Fortentwicklung des Rechts miens volens aus einem Zustand der
Unordnung zu geordneten. Verhaltnissen zuriickzugelangen. Es darf aber
nicht verkannt werden, daB im Grunde jeder Rechtsbruch die Wiederherstellung des rechtmaBigen Zustandes verlangt 626 und daB lediglich der
Zwang der politischen Verhaltnisse, die auBerhalb des Bereiches konkreter
rechtlicher EinwirkungsmOglichkeiten liegen, zur Resignation der Rechtsordnung vor der politischen Macht zu fiihren vermag.
A. Voraussetzungen iiir die Umwandlung in eine vollendete Annexion
Voraussetzung fiir den rbergang des Stadiums der occupatio bellica in
eine vollendete Annexion ist die -ungestärte, ununterbrochene and unbestrittene Herrschaftsausiibung durch den neuen Souveran 627. Der unterworfene Staat muB die Z-uriickgewirmung seines Gebietes also tatsachlich
aufgegeben haben. Ungestärt und unbestritten ist die Souveranitatsausiibung ini. Falle der vollstancligen Unterwerfung auch darn nicht, wenn
Biindnispartner der okkupierten Staates noch fiir die Wiederherstellung
karapfen.628 . Im klassischen VOlkerrecht fanden kriegerische Auseinandersetzungen and die mit ihnen verbundenen Territorialfragen in der Regel
ihren AbschluB durch einen Friedensvertrag 629 . Fiir die moderne Entwick626 Vgl. Kraus, Die Oder-NeiBe-Linie S. 11.
627 VerdroB, VOlkerrecht, 3. Aufl. S. 212; vgl. Kraus, Die Oder-NeiBeLithe S. 11f.
628 Vgl. oben S. 109.
629 Vgl. Scheuner, Der fehlende Friede S. 191; ET.-J. Jellinek S. 249.
ribergang der „oecupatio bellica" in eine Annexion 145
lung ist aber das Ausbleiben solcher fOrmlichen Friedensschliisse symptomatisch630 . Bei alien derzeit ungelosten territorialen Verhaltnissen entsteht also die Frage, ob auch ohne Friedensvertrag eine rechtliche Normalisierung eintreten kann. Gleich, wie diese Frage zu entscheiden ist, Mindestforderung muB die Wiederaufnahme friedlicher Beziehungen sein 631. Da der
Kriegszustand eine rechtliche Beziehung zwischen den beteiligten Staaten
darstellt, kann er, wenigstens auf vOlizerrechtlicher Ebene, nicht durch einen
einseitigen Akt beendet werden 632 . Nur wenn sich bei den Beteiligten auch
in Ermangelung eines fOrmlichen Friedensvertrages die Ansicht durchgesetzt hat, daB wieder Frieden herrsche und diese Annahrne durch den Austausch friedlicher Beziehungen unter Duldung der veranderten Situation
zum Ausdruck gebracht wird,laBt sich die Ansicht vertreten, daB der eroberte
Staat durch Konsolidierung seines urspriinglich rechtswidrigen Zustands
erloschen ist.
B. Fortsetzung der oceupatio bellica als „Zwischenzustand"
Im Palle Danzigs ist aber eine Befriedung nicht eingetreten. Im Gegenteil sind alle Versuche, die endgiiltige Regelung herbeizufiihren angefangen mit den Potsdamer Beschliissen, die noch von einer umfassenden
Friedenskonferenz ausgingen —, ohne Erfolg geblieben. Die endgiiltige
Normalisierung des Zusammenlebens der beteilig,ten Volker ist bisher gescheitert. Daran andern auch die verschiedenen Verlautbarungen von GroBmachten aus jiingster Zeit nichts, den Kriegszustand mit Deutschland zu
beenden633. Bisher sind noch keine Anstalten getroffen worden, den „Friedenszustand" in die Tat unwusetzen. Der Versuch der einseitigen Losung
im Osten ist ein wesentlicher Grund fur das Fortbestehen der unbefriedeten
Situation in jenem Raum. Solange der „Zwischenzustand" zwischen -Krieg
und Frieden nicht in einen endgiiltigen und echten Friedenszustand iibergeleitet worden ist, kann von einer „vollendeten Annexion" nicht gesprochen werden, besonders, weil hierf — wie oben ausgefiihrt 634 — die
„nnbestrittene lierrschaftsausiibung" des Annektierenden weitere
Voraussetzung ist. In diesem Zusammenhang ist es deshalb nochmals
notwendig, das Problem der Nichtanerkennung im Viiikerrecht zu
behandeln.
65° Vgl. Scheuner a.a.O. S. 190.
631 Vgl. Scheuner a. a. 0. S. 196; Kaufmann, Deutschlands Rechtslage
S. 15.
632 StOdter S. 116.
633 GroBbritannien und Frankreich im Juli 1951, die USA Ende Oktober 1951
(im. Laufe der darauf folgenden Zeit mehr als 40 Staaten der westlichen. Welt),
die UdSSR Ende Januar 1955.
634 Oben S. 144.
10 - 7467 BOttcher, Danzig
146
Nichtanerkennung und Bestand des Danziger Staates
3. Kapitel
Das Problem der Niehtanerkennung vOlkerrechtswidriger
Gebietsveranderungen
Wie die Anerken.nung Rechtsverletzungen heilen kann, so vermag die
Nichtanerkennung dem VOtherrecht zur Durchsetzung zu verhelfen. Unter
Nichtanerkennung ist nicht ein passives Verhaken zu verstehen, sondern
eine — gegebenenfalls auch konkludente WillensauBerung der betroffenen
Staaten.
Das Prinzip der Nichtigkeit gewaltsamer Gebietsverdnderungen hat sich
im VOlkerrecht nicht durchsetzen k8nnen. Vermiigen die Drittstaaten nicht
trotzdem durch Nichtanerkennung des rechtswidrig herbeigefiihrten. Zustands ein fremdes, durch die VOlkerrechtsordnung im Prinzip geschiitztes
Reeht wenigstens teilweise aufrechtzuerhalten? Bevor aber auf die rechtlichen Auswirkungen eines solchen Verhaltens n.dher eingegangen wird, soli
untersucht werden, ob die Nichtanerkennung der ersten oder der zweiten
Einverleibung durch die VOlkergemeinschaft zum Ausdruck gebracht worden ist.
A. Nichtanerkennung der inkorporationen Danzigs
I. Nichtanerkennung der Annexion durch das Deutsche Reich
int Jahre 1939 635
Grofibritartnien hat gleich each der Tnkorporation Danzigs erklart, daB
es sie nicht anerkenne. Die in GroBbritannien befindlichen Danziger warden
weiterhin als AngehOrige des Danziger Staates behandelt. Auch Frank,reich
hat die Nichtanerkennung durch konkludente Handlung zum Ausdruck
gebracht, indem es aus den gleichen Griinden wie GroBbritannien den Krieg
gegen das Deutsche Reich erklart und die deutschen. Eroberungen nicht
anerkannt hat. Die Vereinigten Staaten von Amerika haben gleichf ails durch
amtliche Verlautbarungen und durch ihre Verwaltungs- und Gerichtspraxis
die Nichtanerkennung bekundet. Auch Polen hat mehrfach zum Ausdruck
gebracht, daB es die deutschen Mal3nahmen nicht anerkenne. Akte der
Nichtanerkennung sind auBerdem von kleineren Staaten bekanntgeworden,
so den Niederktnden, Schweden und der Schweiz.
Ausgeschlossen von der Nichtanerkennung hat sich die Sowjetunion, die
im Jahre 1939 einen Biindnisvertrag mit dem Deutschen Reich schlo13 636.
Zur Legalisierung des neuen, rechtswidrig gesehaffenen Zustandes war —
635 Vgl. allgemein S. 51 ff.; dort sind die Nichtanerkennungsakte im einzelnen
genannt worden.
636 Vgl. Geheimes Zusatzprotokoll zum.Nichtangriffsvertrag zwischen. Deutschland und der Sowjetunion vom 23. 8. 1939; abgedruckt im. EA 1947, S. 1043.
Niehtanerkennung und Bestand des Danziger Staates
147
abgesehen von der Tatsache, daB der liriegszustand ein Hindernis bildete
diese einzelne Anerkennung aber nicht ausreichend. Die Anerkennung
hatte von einer Staatengruppe erfolgen miissen, die zumindest das Schwergewicht der VOlkergemeinschatt dargestellt hatte 637. Der Anerkennung
durch die Sowjetnnion let aber auch schon deshalb keine rechtliche Bedeutung beizumessen, weil sie selbst als Aggressor, also als Partei auftrat 638,
da die Anerkennung im Rahmen der zwischen ihr und dem Deutschen Reich
verabredeten „Neuordnung" des osteuropaischen Raumes erfolgte 638.
Tm Zuge dieser Aufteilung wurde Danzig dem Deutschen Reich zugeteilt.
Ahnlich ware eine Anerkennung von den iibrigen Biindnispartnern des
Deutschen Reiches zu beurteilen, falls angenommen wird, daB sie konkludent zugestimmt haben.
Im vorliegenden Falle fehlte also nicht nur die fiir die Schaffung des
neuen Zustandes notwendige Anerkennung, sondern die Anerkennung
wurde sogar ausdriicklich von zahlreichen wichtigen Mitgliedern der VOlkergemeinschaft versagt.
II. Nichtanericennung der Annexion durch Polen im Jahre 1945
Die Westmachte haben seit 1945 wiederholt den polnischen Einglied.erungsmaBnahmen die Anerkennung versagt 64° und die Fortexistenz des
Danziger Staates festgestellt 641 . Tm Ausland lebende Danziger StaatsangehOrige wurden welter als solche behandelt, ihr Vermtigen ist nicht wie
das iibrige deutsche Vermogen als feindliches Vermligen beschlagnahmt
worden642.
B. Rechtliche Auswirkungen der Nicittanerkennung auf den Bestand
des Danziger Staates
I. „Nichtanerkennungstheorie"
Im Schrifttum wird zuweilen die Ansicht vertreten, die Tatsache, daB
ein Staat vollstandig erobert und annektiert worden ist, kOnne infolge der
Nichtanerkennung durch die Viilkergemeinschaft rechtlich ignoriert werden 643. Dem Umstand, daB der annektierende Staat die Gebietsherrschaft
tatsachlich ausiibt, messen sie keine Bedeutung bei, sondern stellen allein
auf den Willen der nichtanerkennenden Staaten ab. Sie folgern daraus, daB
die Souveranitat des eroberten Staates nicht angetastet werde, der Staat
infolgedessen erhalten bleibe.
638 Vgl. StOdter S. 140.
637 Vgl. oben S. 105.
638 Vgl. Anm. 636.
64° Nicht dagegen die Sowjetunion, obgleich diese durch das Potsdamer Abkommen gebunden ist, welches, wie oben dargelegt, nicht die darnels bereits
erfolgte polnische Einverleibung Danzigs legalisieren. sollte.
642 Oben S. 51ff.
641 Oben S. 52ff.
643 Aufzdhlung bei H.-J. Jellinek S. 133ff.
10*
148
Nichtanerkennung und Bestand des Danziger Staates
Nach dieser Auffassung ware also die Wirkung der Nichtanerkennung
mit der „absoluten Nichtigkeit" des innerstaatlichen Rechts gleichzusetzen. Das -ward.e der wirklichen Rechtslage widersprechen, da sich —
ausgenommen den Sonderfall wahrend der occupatio bellica — die Lehre
von der Nichtigkeit vOlkerrechtlicher Gewaltakte, wie oben dargelegt, noch
nicht durchgesetzt hat. Absolut nichtig kOnnte ein Gebietserwerbsakt infolge Fehlens einer geeigneten abernationalen Organisation tatsachlich
auch nur in dem Fall sein, daB alle Staaten der Erde ohne Ausnahme die
Nichtanerkennung aussprechen wiirden. Die Wirkung der Nichtanerkennung wird folglich, sofern man ihr eine der Nichtigkeit ahnliche Wirkung
zuspricht, auf alle Falle immer nur relativ sein kOnnen. Ihre Schwache
liegt vor allem in der Gefahr des MiBbrauchs, des Abgleitens in den politischen Bereich. In zahlreichen Fallen warden die Staaten nicht als verantwortliche Organe der VOlkergemeinschaft handeln, sondern die Entscheidung einer Anerkennung oder Nichtanerkennung lediglich von eigennatzigen
politisehen Interessen abhangig machen.
Die Viilkerrechtsentwicklung hat aber noch nicht das Stadium erreicht,
in dem der Wille der Staatengemeinschaft allein fiber die Souveranitat
ihrer einzelnen Glieder bestimmen kOnnte. Die Vorherrschaft des Effektivitatsprinzips laBt sich jedenfalls gegenwartig nicht ableugnen. Die Tatsache
der Nichtanerkennung allein vermag daher den Untergang des annektierten
Staates nicht zu verhind ern 644 .
Allerdings werden dutch die Nichtanerkennung rechtlich bedeutsame
Reflexe hervorgerufen. S chat z e1 845 bemerkt sehr richtig, die Nichtanerkennungstheorie sei die starkste Waffe gegen die Annexion, denn selbst der
„eigenmachtigste Staat" masse jeden Augenblick auf eine Ruckforderung
gefaBt sein. Wenn somit auch der Nichtanerkennungstheorie in erster Linie
politisch-moralische Bedeutung zukommt, so kOnnte sie in dem labilen
rbergangsstadium zwischen occupatio bellica und vollendeter Annexion
dennoch bedeutsam sein.
II. Bedeutung der Nichtanerkennung im Stadium der
occupatio bellica
Im Falle der Annexion Danzigs im Jahre 1939 tritt die Bedeutung der
Nichtanerkennung in ihrer ganzen Tragweite in Erscheinung. Die Volker
begnugten sich nicht mit der bloBen Erklarung der Nichtanerkennung
deutseher Rechtsverletzungen, sondern sie untemahmen auch beziiglich
der Freien Stadt Danzig militarische Anstrengungen zur Wiederherstellung
644 Vgl. Guggenheim Bd. I, S. 190ff.; Langer S. 285ff.; OppenheimL auterpacht Bd. I, S. 138, 524f.; H.-J. Jellinek S. 108ff., 241; Mattern
S. 71; Menzel, EA (1949) S. 1893; Scheuner, Die Annexion S. 87ff.; vgl.
dazu bei H.-J. Jellinek S. 128ff. aufgefarte umfangreiche Literatur.
645 Die Annexion 1950, S. 26ff.
Nichtanerkennung warend der „accupatio bellica" 149
des rechtmaBigen Zustandes. DaB theses Ziel bisher nicht verwirklicht
worden ist und daB ein Tell der zunachst gemeinsam kampfenden Volker
spater jedenfalls diesem urspriinglichen. Teilziel untreu wurde, zeigt allerdings zugleich die Schwache theses Instituts. Immerhin hat aber die Nichtanerkennung der vom Deutschen Reich im Jahre 1939 in Danzig geschaffenen Situation die TJmwandlung dieses rechtswidrigen Zustandes in eine
vollendete Annexion erfolgreich zu verhindern vermocht.
Anders verhalt es sich im Falle der polnischen Inkorporation. her steht
am Ende der Entwicklung noch ein „non liquet". Denn der Besatzungszustand hat bisher noch keinen formellen AbseilluB gefunden, und die
territorialen Streitfragen sired ungeliist geblieben. Wie bereits dargestellt
wurde, hangt die Beendigung des „Zwischenzustandes" u. a. davon ab,
ob Polen die unbestrittene Herrschaftsausiibung durchsetzt. Solange die
Westradchte der polnischen Annexion aber so geschlossen wie bisher die
Anerkennung versagen, kann von einer „unbestrittenen. Herrschaftsausiibung" im vOlkerrechtlichen Sinne keine Rede sein. Der Nichtanerkennung
kommt infolgedessen auch in diesem Falle eine bedeutsame Wirkung zu,
nãmlich, den ProzeB der Umwandlung in eine vollendete Annexion zu verzögern and damit die Fortexistenz des Danziger Staates zu. ermoglichen.
Die Erhaltung des rechtmaBigen Zustandes hangt aber nach den genannten Voraussetzungen auch noch davon ab, ob der Betroffene sich den
vollzogenen Tatsachen widersetzt oder ob er sich ihnen etwa fiigt oder gar
seine Zustimmung zu erkennen gibt. Auf these Frage sei daher in folgenden
noch eingegangen.
4. Kapitel
Das Problem der Staatskriterien im ,,Zwischenzustand"
Die Ansicht, daB Danzig nicht als ein Teil Polens anzusehen sei, wird
im Schrifttum vielfach bestatigt 646 . Nicht immer wird daraus jedoch gefolgert, daB der Danziger Staat fortbesteht. H.-J. Je Hine k 647 verneint
die Existenz Danzigs als Staat, da zwei Elemente des Staates nicht mehr
vorhanden seien. Einmal, so argumentiert er, bestehe keine Danziger Regierung, die selbstandige Herrschermacht fiber Danziger Territorium ausiibe; weiterhin fehle es an der Danziger Bevillkerung, da these „in alle
Winde zerstreut" worden sei. Auch Schatzel 648 , Crusen649 und Mak a r ov 65° auBern sich in diesem Sinne. Sie halten einen etwaigen Fortbestand
des Danziger Staates ftir eine Fiktion. Sie bestreiten aber zugleich eine
rechtswirksame polnische Inkorporation Danzigs. Hiernach gehOrt Danzig
647 A.a.O. 5.213.
646 Oben S. 64ff.
648 Der
heutige Stand, S. 295ff.
650 Zwangseinbiirgerungen, S. 405.
649
DRZ 49, 499.
150
.Exilregierung und Staatsgewalt
weder zu Deutschland oder Polen, noch ist es von den Alliierten annektiert
worden — das ist die logische Folgerung aus der Annahme einer „occupatio
bellica" und ein Staat ist es auch nicht mehr. Die Frage aber, welches
nunmehr der rechtliche Status, wer der rechtmaBige Souveran sei, bleibt
bei dieser Beurteilung unbeantwortet. Vielleicht 15.,Bt sie sich im derzeitigen
Stadium auch gar nicht definitiv beantworten. Die Beurteilung der rechtlichen Lage als „Fiktion des Fortbestandes" deutet darauf hin. Sie stimmt
mit der oben 651 dargelegten Auffassung iiberein, daB die Unwirksamkeit
einer wahrend der occupatio bellica vollzogenen Annexion zur reinen. Fiktion
absinken kann.
A. Die Staatsgewalt
I. Die Exilregierung enter dem Gesichtspunkt der Erhaltung
der Staatsgewalt
Zu dem entgegengesetzten Ergebnis kommt Jellinek bemerkenswerterweise bei der Auseinandersetzung mit der Eroberung Polens durch das
Deutsche Reich im. Jahre 1939 652. Das Weiterbestehen Polens schlieSt er
nicht allein aus der Tatsache des Kriegszustandes and des Kampfes der
Bundesgenossen mit dem Ziel der Befreiung, sondern insbesondere daraus,
daB Polen trotz der vollstandigen Besetzung seines Gebietes eine anerkannte
Exilregierung besessen habe 652. Jellinek macht also das Fortbestehen eines
kriegerisch total besetzten Staates von dem Vorhandensein einer Exilregierung abhangig 654. Das Kriterium der Staatsgewalt wird hiernach durch
die Regierung eines Staates verkOrpert. Gerade bei dem Beispiel Polens
muB aber diese Ansicht schon zu Bedenken AnlaB geben, da es zeitweise
keine Exilregierung, zeitweise aber deren zu viele hatte 655. Eine ahnliche
Situation ergab sich in Jugoslawien nach dem deutschen Einmarsch 656. Die
am 15. 3. 1939 besetzte Tschechoslowakei bildete erst nach Ausbruch des
zweiten Weltkrieges eine Exilregierung. Osterreich, das nach Beendigung
des zweiten Weltkrieges der alliierten Auffassung von der Kontinuitat des.
Osterreichischen Staates Ausdruck verlieh 657, hat nie eine Exilregierung
gehabt. Es zeigt sich also an mehreren Beispielen aus der jiingsten Zeit,
daB the Identitat des wiederhergestellten Staatswesens mit dem vor dem
651 Seite 143.
652 H.-J. Jellinek a.a.O. S. 119ff.
653 H.-J. Jellinek a.a.O. S. 121.
654 So bzgl. Danzigs auch Mattern S. 56, der den Danziger Organisationen
die Rechtswirkung einer Exilregierung zuspricht.
655 Mattern S. 20ff.
656 Mattern S. 16f.
657 Proklarnation der Provisorischen Regierung Renner vom 1. 5. 1945 (StGB1.
Nr. 1, abgedruckt bei Adamovich, Bundesverfassungsgesetze S. 15ff.); Erklarung des Nationalrates vom 12. 4. 1946 (zit.: StOdter S. 50); vg1. Heinl
S. 45; diese Ansicht ist stark bestritten, vgl. dazu Schroeder, Staatsangehorigkeit S. 83ff.
Staatsvolk und Staatsgewalt
151
Eingriff existierenden Staat trotz langerer Unterbrechung der faktischen
Ausiibun.g der Staatsgewalt nicht abzustreiten ist.
Das Bestehen einer Exilregierung scheint demgemaB nicht unabdingbare
Voraussetzung fiir den Fortbestand eines vollkommen okkupierten und von
der Besatzungsmacht annektierten Staates zu sein 668. Die Totalitat zeitgenossischer Konflikte fiihrt in fast alien Fallen zur radikalen Unterwerfung
und. Ausschaltung der Staatsorgane. Die Staatsgewalt ist aber nach allgemeiner Ansicht immer noch das wesentlichste Begriffsmerkmal des Staatsgebildes 659 . Wenn aber nach modernem Viiikerrecht eine Unterwerfung vor
Beendigung der oecupatio bellica nicht den Untergang des VOlkerrechtssubjektes herbeifiihren kann, so laBt sich daraus folgern, daB die Staatsgewalt auch bei Feb_len eines die Staatsgewalt ausabenden Organes bestehen
bleiben. kann.
II. Das Staatsvolk als Trager der Staatsgewalt
Diese moderne Entwicklung zwingt zu einer überpriifung der iiberlieferten
klassischen Auffassung vom Staat -und seinen drei Elementen Staatsgebiet,
Staatsvolk und. Staatsgewalt. Das ist hinsichtlich der Staatsgewalt weitgehend geschehen 660. Die AblOsung der absolutistischen Staatsidee durch die
Ideen der franzOsischen Revolution fiihrte zur liberalen und demokratischen
Auffassung der Neuzeit, daB alle Staatsgewalt vom Volke ausgehe. Aus dem
Zeitalter des Individualismus entwickelten sich schlieBlich die Gedanken
des demokratischen Staates, wie sie in den raodernen Verfassungen ihren
Niederschlag gefunden haben. Dieser Wandel der Staatsidee hat zu einer
Verkatipfung der Grundelemente Staatsvolk und Staatsgewalt gefiihrt.
Diese Wechselbeziehung bedeutet nicht etwa Identitat von Regierenden
und Regierten661. Die auch fiir die demokratische Staatsform notwendige
sachlogische Trennung zwischen. Herrschenden und Beherrschten wird nicht
geleugnet, sondern nur in eine sinnvolle Wechselbeziehung gebracht. Die
obersten Reprasentativorgane des Volkes (die Staatsgewalt im engeren
werden getragen von der Gesamtheit der Herrschenden, von dem
den Staat bildenden Vo1k 662. Die Menschen als geschlossene viilkische Einheit verkOrpern die Staatsgewalt. Bei der Untersuchung, ob ein Staat noch
existent ist, geniigt deshalb zur Feststellung seines Unterganges noch nicht
die refine Tatsache, daB die die Staatsgewalt ausiibenden Organe ausgelOscht
658 Vgl. Menzel, Deutschland S. 65, Anm. 65; StOdter S. 50.
658 Jellinek, Allgemeine Staatslehre 1921, S. 427ff.; v. Dassel S. 6;
Kelsen, Allgemeine Staatslehre S. 95ff.; Helfritz, Allgemeines Staatsrecht
S. 113ff.; Kiiehenhoff S. 33ff.; StOdter S. 44.
66° Vgl. hierzu bzgl. der zahlreichen Theorien fiber die Souveranitiit im.
Völkerreeht: Jellinek, Allgemeine Staatslehre 1921, S. 435ff., 474ff; Helfritz a.a.O. S. 127ff.; Kelsen a.a.O. S. 102ff.; Laun, Allgemeine Staatslehre S. 75ff.
661 So Schmitt Verfassungslehre (1928) S. 234.
662 Vgl. StOdter S. 45ff., insbes. S. 46; FiiBlein S. 41.
152
Das Danziger Staatsvoik
sind. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob der Wesenskern. des
Staatsgebildes, das Staatsvolk. als Trager der Staatsgewalt und der Souveranitat, erloschen ist.
Eine sinnfallige Bestatigimg dieser Rechtsansicht zeigt die staatsrechtliche Beurtellung staatlicher Krisen. Der Rechtsbruch der Staatsumwalzung
und die Illegalitat der Burch Revolution oder Staatsstreich geschaffenen
Organe hi-ndern nicht die K.ontinuitat des Staates — auch dann nicht, wenn
die Machtverschiebung endgiiltig ist 663. Umgekehrt entsteht kein neuer
Staat, wenn die bisherigen Organe nach MiBlingen des Umbruches erneut
die 1VIacht ausiiben. Auch Kier laBt sich die Fortexistenz des Staates nur
daraus erklaren, daB die Staatsgewalt im Volke verankert ist and mit
diesem fortbesteht.
Diese rechtlichen Erwagungen liegen auch dem Begriff der occupatio zugrunde. Die zeitweilige Zuriickdrangung der ausiibenden Gewalt durch
kriegerische Besetzung des Staatsgebietes zieht nicht den Untergang des
Staates each sich, wenn noch ein geschlossenes Staatsvolk als Trager der
Staatsgewalt vorhanden ist 664 . Ebenso ist die Umwandlung der occupatio
bellica in eine vollendete Annexion erschwert, wenn noch ein Staatsvolk
existiert und dieses sich den neuen. Tatsachen widersetzt. Andererseits
kOnnte die Annahme vom Fortbestande des Staates auch als Fiktion —
nicht meter aufrechterhalten werden, wean das Staatsvolk nicht in irgendeiner Form noch als existent zu bezeichnen ist, dean dann ware das Wiederaufleben. des Staates nach Beseitigung des fait accompli ausgeschlossen.
B. Das Danziger Staatsvolk
Wahrend liblicherweise lediglich em Wechsel in der ausiibenden. Gewalt
eintritt, das Staatsvolk also an Ort mid Stelle verbleibt," 5 stehen wir im
Falle Danzigs vor der Tatsache der Tre-nnung von Gebiet and Volk.
Darauf macht H.-J. Jellinek m jedenfalls insoweit zu Recht aufmerksam.
Ein Tell der BevOikerung fliichtete vor den eindringenden Truppen. Per
Besetzung folgte dann die Ausweisung nahezu des gesamten Staatsvolkes 667.
Auf dem Gebiet des Danziger Staates wurde dafiir polnische Bevolkerung
angesiedelt. Unter diesen. Umstanden erscheint es fraglich, ob die Daniiger
noch ein Staatsvolk im juristischen Slime sind.
I. Begrig des Staatsvolkes
Die Danziger BevOlkerung wurde nicht geschlossen untergebracht, sondern sie verteilte sich auf verschiedene deutsche Aufnahmelander. Ob sie,
663 Vgl. L aun, Allgemeine Staatslehre S. 58; vgl. auch die Ausfiihrungen
auf S. 80f.
664 Obergericht Ziirich 1. 12. 1945, DRZ 47, 31; Menzel, Deutschland. S. 65;
ferner die bei Nien.z el a. a. 0. S. 67 bzgl. des Deutschen Reiches aufgefiihrte
Literatur.
667 Vgl. oben S. 39ff.
66'6 Vgl. oben S. 105f. 668 S. 213; vgl. S. 207.
Die Danziger im Exil als Staatsvolk
153
um mit Jellinek668 bzw. Crusen669 zu sprechen, auch im Sinne eines
Zerfalls and des Unterganges des Staatsvolkes „in alle Winde zerstreut"
warden ist, mag fraglich erscheinen.
Der Zusammenhalt einer Einheit von Menschen zur Pfiege ihres sie verbindenden gemeinsamen Volkstums oder auch zwecks Herstellung und.
Erhaltung von ExistenzmOglichkeiten ist allerdings noch kein Anhaltspunkt
dafiir, daB jene Menschengruppe ein „Staatsvolk" bildet. Auch das BewuBtsein der vOlkischen Zusammengehiirigkeit reicht hierfiir nicht aus.
Cybichowski 679 hat die polnische Ansicht von der Kontinuitat des polnischen Staates nach der dritten Teilung vertreten. Er hat also die Identitat
des Staates von 1795 mit dem wahrend des 1. Weltkrieges wiedererstan.denen Polen behauptet. Seine Ansicht beruht aber auf einer Verkennung
des Begriffes „Staatsvolk". Er beruft sich auf die Erhaltung der polnischen
„Nation". „Nation" als välkisches Phanomen im soziologischen Sinn.e ist
aber etwas anderes als der staatsrechtliche Begriff des „Staatsvolkes" 671 .
Staatsvolk ist gleichbedeutend mit Gesamtheit der StaatsangehOrigen 672.
Im vorliegenden Falle ist diese Erklarung jedoch nicht ausreichend, da die
Frage, ob noch eine Danziger StaatsangehOrigkeit existiert, selbst von dem
Fortbestand oder Untergang des Staatsvolkes abhangt. Die Definition muB
daher dahingehend prazisiert werden, daB die Gesamtheit der Staatsangehorigen eine staatsbewuBte Einheit ist. AuBer dem objektiven Merkmal
wird ein subjektives verlangt 673 . Neben der Existenz einer geschlossenen
Einheit, die durch eine gemeinsame Staatsangehdrigkeit gekennzeichnet
ist, muB der Wille und das BewuBtsein, als Staatsvolk zu gelten, vorhanden.
sein. Die entscheidende Frage im vorliegenden Falle lautet also : Bildet
die aus der Heimat ausgewiesene Danziger BevOlkerung noch eine staatsbewuBte Einheit, d. h. wird deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht,
daB die Danziger noch als Staatsvolk gelten?
II. Die Danziger im Exil enter dem Gesichtspunkt des
Staatsvolk es Oben ist dargestellt worden, daB die Danziger sofort nach der Austreibung
ihren organisatorischen ZusammenschluB in die Wege leiteten 674. Es ging
daraus nicht nur der „Bond der Danziger e.V." hervor, sondern vor allem
auch ein politisches Gremium, der „Rat der Danziger", und dessen ExekutivOrgan, die „Vertretung der Freien Stad.t Danzig". Dieses Organ, zunachst
,696 DRZ 49, 500.
668 A.a.0. S. 213.
670 ZfVR 34, 318ff.
671 Vgl. Laun, Allgemeine Staatslehre S. 40.
672 Vgl. v. Liszt, VOlkerrecht S. 105; Laun a.a.O. S. 30.
673 Vgl. Jellinek, Algemeine Staatslehre 1921, S. 406ff.; Kiichenhoff,
S. 25f.; Helfritz, Allgemeine Staatslehre S. 100f.; vgl. filr Danzig: Mattern
S. 57; Mrose S. 46.
674 Vgl. S. 41ff.
154
Die Danziger im Exit als Staatsvolk
provisorisch aus den ehemaligen, nicht der NSDAP zugehOrigen Danziger
Parlamentsmitgliedern zusammengesetzt, entwickelte sich nach den allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen im Bundesgebiet und in Westberlin im Sommer 1951 zu einer ordnungsgemaB gewahlten Reprasentation
der in diesen Gebieten ansassigen Danziger BevOlkerung. Die Vertretung
begniigte sich nicht mit theoretischen ErOrterungen, sondern griff durch
Verhandlungen mit dem Ausland, mit der deutschen Bundesregierung und
ihren verschiedensten. Dienststellen so wie mit Dienststellen westdeutscher
Gliedstaaten (Lander) in die praktische Politik ein. In zahlreichen Tagungen
und Massenversammlungen, in Reden, Vortragen, Aufsatzen, Gutachten,
in Memoranden und Protesten wurden auch dem Ausland gegeniiber —
die Ziele und Forderungen der Danziger, das Recht auf die Heimat in Verbindung mit einem Fortbestand des Danziger Staates und die Sicherstellung
der Lebensgrundlage der im Exil lebenden Danziger fiir die Dauer des
Zwischenzustandes, standig bekundet.
Die von den Danzigern im Exil errichteten Organe sind schwerlich als
Exilregierung zu bezeichnen, da sie weder die Funktion einer Regierung
ausiiben oder ausiiben wollen, noel' als solche anerkannt sind. Die Danziger
im Exil bekunden aber durch ihren ZusammenschluB und durch Mang
einer ordentlich gewahlten Reprasentation in einer rechtlich erheblichen
Form, daB sie nicht gewillt sind, ihre Eigenstaatlichkeit aufzugeben.
Dennoch erscheint es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen fiir das Vorhandensein einer „staatsbewuBten Einheit" erfiillt sind. Die Danziger
Organisation reprasentiert nur etwa 235 000 Danziger 675. Selbst wean man
von der urspriinglichen Einwohnerzahl von 400 000 die etwa 95 000 Danziger
abrechnet, fiber deren Schicksal noch keine Klarheit besteht, die aber vermutlich zum groBten Teil durch Krieg und. Ausweisung bzw. Flucht umgekommen sind, bleibt noch eine Zahl von ca. 65 000 Danzigern darunter
die in der Sowjetzone lebenden Danziger Burger —, die auBerhalb des
Wirkungsbereiehes der Vertretung der Freien Stadt Danzig leben. Die
Vertretung reprasentiert deshalb auBerstenfalls nur knapp % der erfaBten
vertriebenen Danziger BevOlkerung 676 . Weiter ist zu berucksichtigen, daB
die in den westdeutschen Rauro. gefliichteten Danziger in das wirtschaftliche
und politische. Leben der Bundesrepublik eingegliedert worden sind, und
daB sich folglich hier, nicht max in der Heimat, ihr Lebenszentrum befindet.
AuBerdem bilden sie bevOlkerungsmaBig keine geschlossene Einheit, sondern
sind einzeln oder in Gruppen auf die Aufnahmelander verteilt worden.
Es fehlt auch an einer Beziehung vom Staatsvolk zu seinem Staatsgebiet.
675 Vgl. hierzu oben S. 40f.
676 Nur etwa i/3 der Wahlberechtigten haben ihre Stimmen abgegeben, was
hauptsachlich allerdings auf die sehwierigen und primitiven Verhaltnisse zuriick-
zufiihren sein wird, unter denen die Wahlen durchgefiihrt w-urden. (wie vor
allem die Zerstreuung der Ansiedlungsgruppen und die finanziellen Hindernisse).
Trennung von Staatsgebiet und Staatsvolk
155
Unter Beriicksichtigung aller dieser rberlegungen ist festzustellen, daB
die Danziger in ihrer derzeitigen Situation trotz ihres politischen Zusammenschlusses nicht als Staatsvolk eines Danziger Staates angesehen werden
kOnnen.
C. Reehtliehe Bedeutung der Trennung von Staatsvolk und
Staatsgebiet wahrend der occupatio bellica
Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die Danziger nicht
infolge ihres politischen. Zusammenschlusses wahrend der occupatio bellica
trotz ihrer Zersplitterung doch noch Trager einer zeitweise in fremder Hand
befindlichen Staatsgewalt sein kOnnten. Es ist ein in unserer Zeit abnormer
Fall, daB die gesamte BevOlkertmg eines wenn zwar kleinen, so doch anerkannten Staates in die Verbannung geschickt wird. Eine Staatenpraxis zu
dieser exzessiven Form einer Annexion wahrend der kriegerischen Besetzung
hat sich infolgedessen noch nicht herausbilden kOnnen. Der Fall Danzigs
wird somit erst der AnlaB fiir eine diesbeziigliche Fortbildung des Rechts
sein.. Da gewohnheitsrechtliche Normen fiir diesen Sonderfall nicht bestehen, muB das Ergebnis aus den vorhandenen generellen Vorschriften
fiber die occupatio bellica abgeleitet werden.
I. °Native UnmOglichkeit des Zusammenschlusses als
„Staatsvolk" infolge der occupatio bellica
Es sei an dieser Stelle wiederholt, daB Potsdam keine Legalisierung der
AusweisungsmaBnahmen beziiglich der Danziger darstellte 877 . Der vielleicht stillschweigenden, spater allerdings dementierten Billigung der Vertreibungen seitens der West-Alliierten ist lediglich politische Bedeutung
beizumessen. Die polnischen Verfiigungen zur Ausweisung sind daher
volkerrechtswidrig und miissen im gleichen Slime gewertet werden, wie
alle sonstigen im Stadium der „occupatio bellica" erlassenen Akte.
Wenn as der Sinn des Rechtsinstituts der „occupatio bellica" ist, Ausschreitungen des gewaltsam vorgehenden Siegers zu verhiiten und die der-,
zeitige Schaffung endgiiltiger Rechtszustande zu verhindern, so gilt das
insbesondere fur Austreibungen der BevOlkerung. Es kann nicht richtig
sein, auf der einen Seite im Stadium der „occupatio bellica" vom Okkupanten
vorgenommene Akte fiir absolut unwirksam zu erklaren, auf der anderen
Seite aber eben diese Akte als alleinigen Beweis fiir die Tatsaehe des Unterganges des Staates anzufiihren. Das muB insbesondere deshalb gelten, weil
die Ausweisung zum Zweeke der Durchsetzung der Annexion vorgenommen
wurde, gerade diese Durchsetzung aber durch die Rechtsschranken der
occupatio bellica, unmoglich gemacht werden S011 678 . Insbesondere ange677 ygl. S. 130f., 134f.
678 Alinlieh Mattern S. 57, der allerdings das Vorhandensein einer Exilregierung verlangt.
156
Kontinuiteit des Danziger Staates
sichts der Existenz der die Danziger reprasentierenden Organisation kann
Polen sich daher zum Beweis des Unterganges des Danziger Staates nach
dem auch im VOlkerrecht geltenden Verbot des venire contra factum proprium nicht auf die von ihrn selbst durch die vOlkerrechtswidrige Ausweisung bzw. Vertreibung der Danziger WohnbevOlkerung geschaffene Lage
berufen, die den Danzigern objektiv die Ausiibung der Staatsgewalt
und den ZusammenschluB als „Staatsvolk" unmoglich gemacht hat.
II.Ergebnis
Die Danziger leben heute nicht mehr in ihrer Heimat, sondern zum graten Tell in Westdeutschland. Auch eine Danziger Exilregierung besteht
nicht. Die Danziger BevOlkerung existiert aber noch, und sie widersetzt
sich mit den ihr zur Verfiigung stehenden friedlichen Mitteln der Durchsetzung der polnischen Annexion. Sie verkorpert die latent fortbestehende
Staatsgewalt und vermag wahrend des Okkupationszustandes ihren Staat
am Leben zu erhalten. Solange die kriegerische Besetzung nicht durch die
Schaffung eines Zustandes der „Befriedung" in eine vollendete Annexion
iibergeleitet worden ist, solange also die polnische Herrschaftsausiibung
in den seit 1945 von Polen annektierten Gebieten nicht unbestritten ist,
kann alien polnischen MaBnahmen nur ein vorlaufiger Charakter zukommen.
Die zeitweilige Vertreibung der Bevelkerung kann daher nicht den Untergang des Danziger Staates zur Folge haben.
Ob sich die Annexion durchsetzen wird, hangt weitgehend von dem Verhalten der Välkergemeinschaft ab. Die Untersuchung der Wirkung der
Nichtanerkennung im VOlkerrecht hatte zwar gezeigt, daB die Staaten
rechtlich nicht in der Lage rind, als Gemeinschaft einem annektierenden
Staat durch Nichtanerkennung der Annexion ihren. Willen aufzuzwingen.
Durch Nichtanerkennung wird eine gewaltsame Gebietserweiterung nicht
ungeschehen gemacht. Zugleich ist aber nachgewiesen worden, daB der
Nichtanerkennung dennoch eine beachtliche rechtliche Reflexwirkung
zukommt, die sich im Zustande der Okkupation auswirkt. Wenn die VOlkergemeinschaft auch nicht imstande ist, Annexionen ruckgangig zu machen,
so steht es immerhin in ihrem Ermessen, durch fortgesetzte Nichtanerkennung den „Zwischenzustand" aufrechtzuerhalten. Sie kann also die Umwandlung der Okkupation in eine Ersitzung verzOgern. Es ist ihr dadurch
ein Mittel an die Hand gegeben, die Entwicklung zur Vollendung der Annexion aufzuhalten°79 . Die wesentliche rechtliche Bedeutung der Nichtanerkennung ist also darin zu sehen, daB die VOlkergemeinschaft einen
okkupierten Staat wahrend des Zwischenzustandes vor dem Untergang
bewahren kann. Diese Rechtswirkung kann aber nur darn eintreten, wenn
die Grundelemente des okkupierten Staates wenigstens in rudimentarer
Gestalt erhalten bleiben. Fiir die Danziger Frage kommt es demnach ent679 Vgl. StOciter S. 51.
Filction der Kontinuitilt?
157
scheidend darauf an, ob die Danziger BevOlkerung auch weiterhin vermittels ihrer Organisation zum Ausdruck bringt, daB sie sich den durch
Polen widerrechtlich geschaffenen Tatsachen nicht zu fiigen gesomien ist, oder
ob sie den Willen, ihren Staat wiederherzustellen, eines Tages aufgeben wird.
Freilich kommt der Kontinuitat des Danziger Staates wahrend des
Zwischenzustandes mehr and mehr fiktive Bedeutung zu 680. Ihr wirkt die
Effektivitat in standig wachsendem MaBe entgegen. Je langer der Schwebezustand andauert, desto starker wird die Wirkung des Effektivitatsgrundsatzes und damit die Disproportionalitat von bewahrender Kontinuitat und
gestaltender Effektivitat. SchlieBlich wird sich die Notwendigkeit ergeben,
sich von der endgiiltig zur Fiktion gewordenen. These des Fortbestan.des des
alten Rechtszustandes zu lOsen and die tatsachliche Lage rechtlich anzuerkeimen. Das Kontinuitatsproblem entgleitet in diesem Stadium einer
rechtswissen schaftlichen. Beurteilung and wird letzten Endes allein durchpolitische Entscheidungen einer allerdings rechtlichen — LOsung zugefiihrt 681.
Eine endgiiltige Entscheidung d.arfiber, ob die Freie Stadt Danzig als
Stant und VOlkerrechtssubjekt bestehen bleiben wird, kann demnach erst
gefallt werden, wenn der Zwischenzustand iiberwunden ist, d.h. wenn sich
im Danziger Raum eine . endgiiltige Regelung durchgesetzt haben wird.
Bleiben die Verhaltnisse in Danzig unverandert, so werden wahrscheinlich
die Akte der Nichtanerkennung immer seltener, die Proteste der Danziger
werden vielleicht allmahlich versiegen und die Tatsachen werden mit der
Zeit einen neuen Rechtszustand formen. Falls dagegen eines Tages die
Freie Stadt Danzig wieder aufleben sollte, so hatte sich damit das Kontinuitatsprinzip and mit ihm das Recht and die Gerechtigkeit durchgesetzt,
und der Danziger Staat ware durch die Jahre der UngewiBheit und Ungeklartheit erhalten geblieben. Solite der derzeitige Schwebezustand durch
eine Friedensvertragsregelung abgeltist werden, so miiBten die Beteiligten
jedenialls heute immer noch von der Tatsache ausgehen, daB der rechtliche
Status Danzigs seit 1939 keine Anderung erfahren hat, die Freie Stadt Danzig
also heute immer noch de jure ein Staat im Sinne des Viilkerrechts ist.
Dritter Abschnitt
Das Problem der Staatsangehiirigkeit
In Ankniipfung an die bisher gewomienen. Ergebnisse sei nunmehr die
Frage der heutigen Staatsangehbrigkeit der Danziger erOrtert. Es soli
zunachst auf das Problem der Rechtsgiiltigkeit der Verleihung der deutschen
680 Vgl. oben S. 143.
681. Vgl. Menzel, Jahrbuch der Ranke-Gesellschaft 1955/56, S. 61, 83.
158
Die Verleihung der deutschen Staatsangehdrigiceit
StaatsangehOrigkeit am 1. 9. 1939 eingegangen werden, um im An,schluB
daran die Frage zu beantworten, ob eine Danziger StaatsangehOrigkeit
fortbesteht.
A. Erwerb der deutschen StaatsangehOrigkeit
I. Rech,tsakt der Verleihung der deutschen Staatsan,gehOrigkeit
Die Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit an die Danziger durch
deutsche Behärden erfolgte im Zusammenhang mit der „Wiedervereinigung".
§ 2 des Gesetzes fiber die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit
dem Deutschen Reich vom 1. 9. 1939 682 lautet :
„Die StaatsangehOrigen der bisherigen Freien Stadt Danzig sind deutsche
StaatsangehOrige nach MaBgabe natherer Vorschriften."
Die folgenden Vorschriften sind von den deutschen BehOrden far den
Erwerb der deutschen StaatsangehOrigkeit erlassen worden 683 :
1. RunderlaI3 des Reichsministers des Innern fiber den Erwerb der dentschen Staatsangehorigkeit in den in das Deutsche Reich eingegliederten
Ostgebieten vom 25. 11. 1939 684 .
2. Verordnung fiber die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehdrigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. 3. 1941 685 in der
Fassung der Verordnung vom 31. 1. 1942 686 .
3. RunderlaB des Reichsministers des Innern, betreffend. Erwerb der
deutschen StaatsangehOrigkeit durch ehemalige polnische und Danziger
Staatsangehorige vom 13. 3. 1941 687 .
Aus dem Wiedervereinigungsgesetz in Verbindung mit den zuletzt genannten Vorschriften ergibt sich, daB der Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers mit dem Hoheitswechsel am 1. 9. 1939 automatisch eintreten sollte 688 .
682 Abgedruckt unten S. 175.
683 Vgl. hierzu im einzelnen die Ausfiihrungen. auf S. 36ff. dieser Arbeit.
684 RMBliV 1939, S. 2385.
685 RGB1. 1941 I, S. 118. 686 RGB1. 1942 I, S. 51.
687 I e 5125/41 - 5000 Ost; nicht veroffentlicht; auszugsweise abgedruckt
bei Mafifeller, 2. Aufl. S. 244; Ruby S. 674.
688 Vgl. L ichter, 2. AWL S. 279, Anm. 2. Filr einige Danziger Staatsangehorige nichtdeutschen Volkstums, denen nicht auf Grund der genannten Vor-
schriften die deutsche StaatsangehOrigkeit verliehen worden war, ergab sich
noch die MOglichkeit, die deutsche StaatsangehOrigkeit durch Einstellung in
die deutsche Wehrmacht, die Waffen-SS, die deutsche Polizei, den Reichsarbeitsdienst und die Organisation Todt auf Grund. des „Fiihrererlasses" vom
19. 5. 1943 (RGB1. I, S. 315) in Verbindung mit den Runderlassen des Reichsministers des Innern vom 23. 5. 1944 (RMB1iV S. 551; abgedruckt bei Rasche,
2. Aufl. S. 91ff.), vom 12. 10. 1944 (RMBliV 1944, S. 1019; abgedruckt bei
Rasche, 2. Aufl. S. 95f.); vom 19. 12. 1944 (RMBIiV 1945, S. 9; abgedruckt
bei Rasche 2. Aufl. S. 96) zu erwerben.
Auswirkungen 1939-1945
159
II. Wirkung der Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit
1. Die rechtliche Lage 1939-1945
Die Verleihung der deutschen Staatsangehtirigkeit an die Danziger BevOlkerung auf Grund der genannten Bestimmungen erfolgte nicht freiwillig,
in der Form von Einzeleinbiirgernngen 689 , sondern automatisch, als Kollektiveinbiirgerung. Eine derartige StaatsangehOrigkeitsregelung ist dem Volkerrecht nur im Zusammenhang mit einem Souveranitatswechsel bekannt 69°.
Konektiveinbiirgerungen sind nur im Rahmen der vom Välkerrecht gesetzten Schranken erlaubt 691, aber im Deutschland von 1939 war auch ein
diese Schranken iiberschreitender Akt wie bereits ausgefiihrt 692 — innerstaatlich wirksam, solange er nicht aufgehoben wurde. Die nach einer
Annexion vorgenommenen Zwangseinbiirgerungen waren also im Bereich
innerstaatlichen Rechts giiltig.
Hier handelt es sich aber urn einen Akt, der auf fremdem Staatsgebiet
vorgenommen wurde und die AngehOrigen eines nicht unter deutscher
Hoheit stehenden Gebietes betraf. Grundsatzlich ist zwar jeder Staat
it-mei-11AB der vom Välkerrecht gesetzten Grenzen allein berufen, nach
seinem Ermessen zu bestimmen, wer seine StaatsangehOrigkeit erwerben
SO1
1 693. Er kann aber nur im Bereich seiner Hoheitsgewalt, nur auf seinem
689 Von Einzeleinbiirgerungen ki5nnte vielleicht bei den wenigen Danzigern
gesprochen werden, die nur die Voraussetzungen fiir die Aufnahme in die
Abteilung 3 der deutschen Volksliste erfUllten (vgl. oben S. 38f.). Sie muBten,
inn die deutsche StaatsangehOrigkeit zu erwerben, einen schriftlichen Antrag
auf Eintragung in die Volksliste stellen (Geilke, OV 54, 545) a. A., m. E. mitt
Becht: Becker, OV 55, 47, der es fi_ir zweifelhaft halt, ob in dem Aufnahmeverfahren zur deutschen Volksliste ein Einbiirgertmgsverfahren im Sinne der
§§ 8-16 RuStAG erblickt werden kann; so auch Menzel (Bonner Komnaentar
Art. 116, S. 16), der die im Volkslistenverfahren durchgefiihrten Einbiirgerungen
als „Sammeleinbargerungen" bezeichnet. Ausdriicklich durch
gerung konnte denjenigen Danzigern die deutsche Staatsangehbrigkeit verliehen werden, die in Abteilung 4 der Volksliste eingetragen wurden oder nichtdeutseher Volkszugehiirigkeit waren.
69°
Lichter, 2. Aufl. S. 210; Hoffmann, Kommentar S. 13; H.-J.
Jellinek S. 183f.
691 Solche, die Befugnisse der einzelnen Staaten auf dem Gebiete der Staatsangehorigkeitsverleihung einschrankenden vOlkerrechtlichen Grundsatze ergeben
sich vor allem durch die Abgrenzung des Hoheitsbereiches jedes Staates. Allgemein anerkannte Ankniipfungsmomente sind z. B.: Abstammung und Geburt,
dauernder Wohnsitz im Inland, Verheiratung mit einem Inlander, Antritt
eines Offentlichen A_mtes (vgl. M akar ov , Allgemeine Lehren S. 99ff.; VerdroB ,
VOlkerrecht, 3. Aufl. S. 235ff.). In neuerer Zeit wird auch die Meinung vertreten, jede Kollektiveinbiirgerirng, die dem Einzelwillen keine Entscheidungsfreiheit belaBt, sei vOlkerrechtsviddrig, es sei dean, es handelt sich um giiltige
Gebietsabtretungen (vgl. Sauer, Grundlehre des VOlkerreehts, 3. Aufl. S. 99f.;
VerdroB a.a.O. S. 237f.).
692 Vgl. oben S. 85f.; vgl. auch VerdroB a.a.O. S. 237; Scb.atzel, StaatsangehOrigkeit S. 560.
693 Vgl. Lichter, OV 55, 428; VerdroB a.a.O. S. 235ff.; Makarov a. a.0.
S. 60, 161; BGHZ 3, 181 (1951); BVerfG 1, 322 (1952).
160
Andere Samrneleinbiirgerungen,
eigenen Staatsgebiet wirksam solche Bestimmungen treffen 694 . Deutschland
traf seine Mal3nahmen zur Sammeleinbilrgerung aber nicht als Inhaber der
Territorialsouveranitat ilber Danzig, sondern als Okkupant wahrend einer
militarischen Besetzrmg 695 . Danzig war nicht Bestandteil des Deutschen
Reiches geworden. Der Okkupant darf nur Anordnungen treffen, die fiir
die militarische Besetzung erforderlich sired, und diese auch nur fiir die Dauer
des Okkupation.szustandes 696 . Dazu gehOrt nicht die Verleihung der Staatsangehorigkeit an die Bewohner des okkupierten Gebietes. Die einseitigen.
deutschen Akte konnten gegenuber den Bewohnern des okkupierten Danziger
Gebietes wahrend der militarischen Besetzung nicht wirksam werden; und
sie blieben auch ohne Wirkung, da ihnen durch den Kriegsausgang die
Grundlage wieder entzogen wurde 697 .
Als weitere Beispiele fiir kollektive StaatsangehOrigkeitsverleihungen
durch Deutschland wahrend der occupatio bellica an die BevOlkerung okkupierter Gebiete seien erwahnt: die Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit durch die Verordnung fiber die StaatsangehOrigkeit der Bewohner.
von Eupen, Malmedy und Moresnet vom 23. 9. 1941 698 ; durch die Verordnung fiber die Staatsan.gehOrigkeit im Elsa, in Lothringen und in
Luxemburg vom 23. 8. 1942 699 ; durch die Verordnung -Ober den Erwerb
der StaatsangehOrigkeit in den „befreiten Gebieten" der Untersteiermark,
Karntens und Krains vom 14. 10. 1941 700 ; durch die Verordnung iiber die
Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit an die in die deutsche YolksEste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. 5. 1943 701 . Die zwangsweise Vbertragung der deutschen StaatsangehOrigkeit an franzOsische und
luxemburgische Staatsangeharige wurde durch Gesetz Nr. 12 der Alliierten
Hohen Kommission vom 17. 11. 1949 702 und durch das gleichlautende Gesetz
Nr. 6 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 4. 3. 1950 703 fiir „von Anfang
an nichtig und rechtsunwirksam" erklart. Belgien hat die Verleihung der
deutschen Staatsangehiirigkeit nicht anerkannt 704 . Die deutsche Bundes694 Vgl. VerdroB a.a.0. S. 240; Makarov a.a.O. S. 101; Lichter, 2.Aufl.
S. 210; sowie oben S. 114.
695 Der Unterschied zwischen StaatsangehOrigkeitsregelung auf eigenem Ge-
biet nach einer Annexion mid der Verleihung der StaatsangehOrigkeit auf
fremdem Staatsgebiet wahrend einer Okkupation ist in der Nachkriegsliteratur
vielfach nicht klar genug hervorgehoben worden; vgl. auch Geilke, OV 54,
549, der diese TJnterscheidung hervorhebt; ebenso H.-J. Jellinek S. 213, 241.
696 VerdroB a.a.0. S. 382.
697 Vgl. oben S. 105ff; vgl. auch H.-J. Jellinek S. 241; VerdroB a.a.O.
S. 240; Lichter a.a.0. S. 210; Hoffmann, Kommentar S. 14; Ruby S. 388;
Verzijl, NJurBl. 54, 785ff. (787).
698 RGB1. 1941 I, S. 584, in der Fassung der Berichtigung vom 22. 10. 1941
(RGB1. 1941 I, S. 652).
699 RGB1. 1942 I, S. 533.
700 RGB1. 1941 I, S. 648. 791 RGB1. 1943 I, S. 321.
7°2 ABl. ARK S. 36.
703 VOB1. fiir GroB-Berlin 1950, S. 85.
7°4 Hoffmann, Kommentar S. 17; Lichter, 2. Aufl. S. 907.
Verpflichtungen Deutschlands?
161
regierung hat durch eine Verbalnote des Auswartigen Amtes" 5 Belgien
gegenuber am 21. 4. 1954 erklart, daB die obengenannten Vorschriften far
die von amen erfal3ten Personen nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehbrigkeit zur Folge gehabt haben.
Diese Erklarungen wirken nicht konstitutiv, sondern bestatigen nur die
Unwirksamkeit der von Deutschland wahrend der occupatio bellica erlassenen MaBnahmen. Wenn auch abnliche Erklarungen beziiglich der okkupierten jugoslawischen und nkrainischen Gebiete and Danzigs nicht abgegeben worden sind, so kami daraus nicht der SchluB gezogen werden, daB
die in diesen Gebieten getroffenen Staatsangehiirigkeitsregelungen giiltig
gewesen sind706. Die offenbar aus politischen Riicksichten gegeniiber Frankreich and Belgien vorgenommenen Feststellungen sind hinsichtlich der
Danziger entbehrlich. Einmal steht nicht fest, ob die Danziger von ihrem
Heimatstaat in Anspruch genommen werden, und zum andern wohnt die
iiberwiegende Mehrzahl der Danziger Bevtilkerung heute in Deutschland,
also in dem Staat, der die Kollektivverleihung vorgenommen hat, and wird
Kier den deutschen Staatsangehiirigen gleichgestellt.
2. Die rechtliche Lage seit 1945
Der Umstand, daB Danziger ihren Wohnsitz auf dem Territorium des
Staates genommen haben, der das Gesetz vom 1. 9. 1939 erlassen hat, gibt
indessen zu der Uberlegung AnlaB, ob nicht Deutschland mit seiner EinbiirgerungsmaBnahme auch eine Verpflichtung eingegangen ist, von der
es sich heute den Betroffenen gegeniiber nicht einseitig Ibsen darf.
Die Beurteilung dieser Frage hat zunachst nach deutschem Recht zu
erfolgen707 , und zwar fur die in Westdeutschland lebenden Danziger nach
dem Recht der Bundesrepublik, die als Reprasentant des Deutschen Reiches
in dem ihrer Hoheit unterstehenden Gebietsteile Deutschlands" 8 auch die
Aufgabe der Regelung der deutschen Staatsangehiirigkeit wahrnimmt m.
Fiir die in der Bundesrepublik und in Westberlin lebenden Danziger hat
das Erste Gesetz zur Regelung von Fragen der StaatsangehOrigkeit
(StARegG) vom 22. 2. 1955 7" eine Klarung der bis dahin unterschiedlich
beurteilten Frage ihrer Staatsangehiirigkeit gebracht. Die durch dieses
Gesetz geschaffene Zasur macht es erforderlich, die Staatsangehtirigkeitsverhaltnisse vor wie nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
(26. 2. 1955) einer Beurteilung zu unterziehen. Zunachst sei auf die Rechtslage vor dem 26. 2. 1955 eingegangen.
705 Verbalnote des Auswartigen Amtes vom 25. 1. 1954 (BAnz. Nr. 84 vom
4. 5. 1954).
706 Vgl. MaBfeller, 2. Aufl. S. 253, 255; H.-J. Jellinek S. 213.
7°7 Oben S. 159.
708 Zur Praxis der Erriehtung der Bundesrepublik siehe oben S. 71f.
7°9 Menzel, Bonner Kommentar Art. 116, S. 191., 22.
71° BGB1. 1955 I, S. 65; vgl. Anm. 730.
11 7467 BOttchers Danzig
162
Der BeschluB des Bundesverfassungsgerichts von 1952
a) StaatsangehOrigkeitsverhiatnisse bis zum Inkral ttreten des Gesetzes zur
Regelung von Fragen, der Staatsangehorigkeit (1. StARegG) vom 22. 2. 1955.
aa) BeschluB des Bundesverfassungsgerichts vom 28. 5. 1952.
Bis zum ErlaB des 1. StARegG ist eine gesetzliche Regelung von StaatsangehOrigkeitsverhaltnissen nach 1945 nicht getroffen worden. Der Bundesminister des Innern 711 sowie die LanderbehOrden haben aber einen BeschluB
des Bundesverfassungsgerichts vom 28. 5. 1952 (Fall Czastka) 712 als Rechtsgrundlage fiir die LOsung aller ungeklarten StaatsangehOrigkeitsfragen angesehen und auf Grund theses Beschlusses die Danziger grundsatzlich als
deutsche StaatsangehOrige behandelt. Im folgenden sei daher zunachst
untersucht, ob die im BeschluB des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen
Grundsatze allgemein verbindlich waren, und ob sie eine Entscheidung iiber
die StaatsangehOrigkeit der nanziger enthielten.
aaa) Rechtsgrundsätze. Das Bundesverfassungsgericht hob eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in 1V1iinchen auf, welche die Auslieferung eines
aus der Tschechoslowakei ausgewiesenen ehemaligen tschechoslowakischen.
Staatsangehorigen deutschen Volkstums fiir zuldssig erklart hatte. Der
BeschluB des Bundesverfassungsgerichts wurde damit begriindet, daB der
Beschwerdefiihrer im Jahre 1939 wirksam die deutsche StaatsangehOrigkeit
erworben habe und folglich gemdB Art. 16 GG nicht ausgeliefert werden
kOnn e.
In der Begriindung des Beschlusses wird ausgefiihrt : Durch die Besatzungsmachte seien gewisse Rechtswirkungen mit den Grenzen des deutschen
Staatsgebietes nach dem Stand vom 31. 12. 1937 verkniipft worden. Aus der
Unwirksamkeit der Annexion durch das Deutsche Reich seit dem 1. 1. 1938
kOnne aber auf Grund der gesamten Unastande nicht die Folgerung
gezogen werden, daB alle mit den Annexionen zusammenhangenden Zwangsverleihungen deutscher Staatsangehorigkeit als nichtig zu betrachten seien.
Fiir diese Rechtsansicht spreche auch, daB die Regelung der deutschen
StaatsangehOrigkeit durch das Deutsche Reich auBerhalb Deutschlands
nach Beendigung der Feindseligkeiten jedenfalls umnittelbar anerkannt
worden sei. Es wird auf das tschechoslowakische Dekret vom 2. 8. 1945
hingewiesen, durch das den AngehOrigen deutschen Volkstums die tschechoslowakische StaatsangehOrigkeit ex tune mit der Begriindung entzogen
wurde, daB sie die deutsche StaatsangehOrigkeit erworben hatten.
Den Ausfiihrungen des Bundesverfassungsgerichts ist also folgende
Rechtsauffassung zu entnehmen: Die von den Alliierten nicht anerkannten
Annexionen Deutschlands seit dem 31. 12. 1937 sind grundsatzlich als
ungultig anzusehen. Eine Heilung der Nichtigkeit einzelner mit den Annexionen verbundener Rechtsakte durch Anerkennung des betroffenen
Staates ist aber moglich. Falls daher ein Staat den Erwerb der deutschen.
711 Oben S. 73.
712 BVerfG 1, 322 (1952).
Auswirkungen auf die Rechtslage der Danziger?
163
Staatsangehdrigkeit durch einen Tell seiner Staatsbiirger anerkennt, was
er durch Ausbiirgerung dieser Personen zum Ausdruck bringt, sie also nicht
„in Anspruch nimmt" wie das BVerf G sich ausdriickt kann in einem
solchen Falle das vOlkerrechtswidrige deutsche Gesetz insoweit doch wirksam rein.
Als weitere Voraussetzung nennt das Bundesverfassungsgericht den seit
dem Zusammenbruch im Jahre 1945 standig bekundeten Willen der zwangsweise Eingebiirgerten, als deutsche StaatsangehOrige behandelt zu werden.
bbb) Wiirdigung. Per BeschluB des Bundesverfassungsgerichts bietet
keine rechtliche Grundlage fiir die Beurteilung der StaatsangehOrigkeit der
Danziger. Schon bei der Frage der Bindung der Verfassungsorgane, Gerichte
und BelaOrden an diese Entscheidung im Sinne von § 31 BVerfGG erheben
sich Bedenken. Es wird des Ofteren die Ansicht vertreten, nicht nur dem
Tenor einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung, sondern auch den in
der Begriindung niedergelegten leitenden Rechtsgedanken wohne die bindende Wirkung inne 713 ; aber das ist bestritten 714 und wird auch von den Anhangern der Bindungstheorie jetzt dahingehend eingeschrankt, daB sie sich
nicht auf Entscheidungen von Rechtsfragen bezieht, die auBerhalb des
Verfassungsrechts liegen, aber in dem Verfassungsstreit inzidenter mitzuentscheiden waren 715.
Aber selbst wenn man die bindende Wirkung des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses auch beziiglich des Staatsangehorigkeitsrechts grundsatzlich bejahen wollte, lieBe sich die Entscheidung des BVerf G nicht zur
Klãrung der StaatsangehOrigkeitsfragen fiir Danziger heranziehen. Penn
der dem BeschluB des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Sachverhalt entspricht nicht der im Falle Danzigs gegebenen Lage:
Im Falle der Tschechoslowakei ist der alte Staat nach Riickgangigmachung der Annexion wieder entstanden. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat dieser Staat einen Teil seiner eigenen StaatsangehOrigen ausgebiirgert und damit den deutschen Verleihungsakt anerkennt.
In Danzig dagegen wurde das gauze Staatsvolk ausgewiesen bzw. — soweit
gefliichtet — an der Riickkehr gehindert, und zwar nicht durch den eigenen.
Staat, sondern durch Polen, das also fremde StaatsangehOrige aus einem
fremden annektierten Staatsgebiet verbaruate. her kann daher von einer
713 Vgl. Geiger, § 31 Arim. 3ff. (S. 112ff.); Lechner, § 31 Arun. II (S.179ff.);
vgl. auch Scheuner, DVB1. 52, 617.
714 Vgl. BGH, Bescblu3 vom 20. 5. 1954 BGHZ 13, 265, VGH Stuttgart OV
54, 381; Scheuner, OV54, 641; Hoffmann, Kommentar S. 15; Hoffmann,
DVB1. 55, 413, vgl. die eingehende Abhandlung von Kadenbach, Zur bindenden Wirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Arch.
off. IL Bd. 80, S. 385 (1956).
Vgl. Geiger, NJW 54, 1060; in Einschrdnkung seiner im. Kommentar
zum BVerfGG (vgl. Anm. 32) vertretenen Ansicht; BVerwG Urt. vom 30. 10.
1954 — Karlsruhe — (OV 55, 153).
11*
164
Auswirkungen ant die Rechtstage der Danziger?
Anerkennung der deutschen KollektiveMbiirgerungen durch den betroffenen Staat keine Rede sein. Nur in tatseichlicher Hinsicht ist der Danziger
Staat nicht mehr vorhanden und kann daher zur Zeit seine Staatsbiirger
nicht „in Anspruch nehmen".
Es sei aber noch auf einen anderen, bedeutsameren Unterschied zwischen
der Rechtslage der Tschechoslowakei und derjenigen. Danzigs hingewiesen,
namlich den Unterschied zwischen Annexion und Okkupation. Bei der
Tschechoslowakei handelt es sich um eine nicht anerkannte Annexion, die
trotz Rechtswidrigkeit nach dem oben. 716 Dargestellten zumindest innerstaatlich Rechtswirkungen zeitigte. Es bedurfte daher nicht erst der Anerkennung durch die Tschechoslowakei, damit die deutsche Kollektivverleihung Giiltigkeit erlangte 717. Mit Recht halt das Bundesverfassungsgericht
die StaatsangehOrigkeits-Regelung im Falle der aus der Tschechoslowakei
nach Deutschland ausgewiesenen deutschen Volkszugehiirigen auch each
heute geltendem Recht insoweit fiir giiltig, als die allgemeinen Regeln des
VOlkerrechts nicht verletzt sind. (Art. 25, 123 GG). Das trifft fiir Personen
zu, die zu Deutschland durch Abstammung, Geburt, Wohnsitz in einer
naeren tatsachlichen Beziehung stehenr".
In Danzig hingegen wurde die Annexion wahrend einer militarischen
Besetzung erklart und war daher unwirksam. Die Kollektivverleihung der
deutschen StaatsangehOrigkeit war ebenfalls unwirksam. In dem vom
Bundesverfa-ssungsgericht entschiedenen Fall kam es darauf an, die Frage
zu beantworten, ob die rechtswidrige, im Jahre 1939 aber innerstaatlich
giiltige Staatsangehi5rigkeitsverleihung nach heute geltendem Recht giiltig
sein kann. In nnserem Fall fragt sich dagegen, ob ein darnals ungiiltiger
Akt heute als Rechtsgrundlage fiir den wirksamen Erwerb der deutschen
StaatsangehOrigkeit angesehen werden kann. Tiber das Schicksal des de
jure noch existierenden Staates ist bisher keine Entscheidung getroffen
worden. Die Frage aber, ob die Danziger StaatsangehOrigen von ihrem
Staat in Anspruch genommen werden, kann erst nach einer solchen Entscheidung — also nach Beendigung des „Zwischenzustandes" entschieden
werden, d. h. erst darn, wenn endgiiltig festzustellen ist, ob der Danziger
Staat fortexistiert oder untergeht. Es laSt sick aus den leitenden Rechtsgedanken der Entscheidung des BVerfG folglich nicht die Giiltigkeit der
deutschen Kollektivverleihung an die Danziger Staatsangehorigen
ableiten.
bb) Rechtsgrundsatz des Verbots des „venire contra factum
proprium".
716 S. 86.
717 So auch Scheuner, Staatsangeh5rigkeit S. 5ff.; H.-J. Jellinek S. 168ff.,
der folgerichtig die Meinung vertritt, dal) die heutige Tschechoslowakei ein neu
entstandener Staat sei.
718 Vgl. 1VTakarov, Allgemeine Lehren S. 99ff.; Verdrof3, VOlkerrecht,
3. Aufl. S. 236ff.; BVerfG 1, 329.
Verbot des „venire contra factum proprium"
165
aaa) Grundsatz. Einer der beiden im BeschluB des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Grundsatze m, namlich die „Bekundung des Willens",
deutscher StaatsangehOriger zu sein, ist trotzdem fiir die Beurteilung der
StaatsangehOrigkeit der Danziger schon jetzt rechtlich bedeutsam. Wenn
ein in Deutschland lebender Danziger deutscher Volkszugehiirigkeit den
Willen zum Ausdruck gebracht hat, an seiner deutschen StaatsangehOrigkeit
festzuhalten, die ihm am 1. 9. 1939 „verliehen" wurde, wird man ihm die
Anerkennung der deutschen StaatsangehOrigkeit nicht versagen diirfen.
Es wiirde dem Grundsatz des Verbotes des „venire contra factum proprium"
widersprechen, wollte Deutschland sich auf die Rechtswidrigkeit der von
ihm selbst vorgenommenen Kollektiveinb-iirgerung berufen und die Anerkennung seiner Staatsangehorigkeit denjenigen versagen, die sie each der
Eingliederung tatsachlich besitzen wollten 720. Dieser Rechtsgrundsatz, der
einen Widerspruch mit dem eigenen Handeln als RechtsmiBbrauch verurteilt,
gehOrt nicht nur der deutschen innerstaatlichen Rechtsordnung an721, sondern ist auch als Grundsatz des Viilkerrechts anerkannt 722.
719 Die „Nichtinanspruchnahme" durch den Heimatstaat und die „Bekundung
des Willens", deutscher Staatsangehiiriger zu sein.
720 Diese Auffassung, nach der der deutsche Stoat durch die Kollektivverleihung
eine Verpflichtung iibernommen hat und auf der anderen Seite die betroffenen.
Danziger sich auf diese Verpflichtung berufen diirfen, ist neuerdings von mehreren. Autoren vertreten worden. So heiBt es bei Menzel (Bonner Kommentar
Art. 116, S. 22), der auf den Rechtsgrundsatz des „Verbots des venire contra
factum proprium" im Zusammenhang mit den Zwangseinbiirgerungen verschiedentlich hingewiesen hat (vgl. Menzel, Deutschland S. 66; Gutachten
S. 46ff.): Die Bundesrepublik Deutschland, die sich als mit dem Deutschen
Reich identiseh oder teilidentisch betrachte, kOrine sich nicht auf die vOlkerrechtliehe Unwirksarakeit des Eingliederungsaktes vom 1. 9. 1939 berufen and
sei insofern an die einmal verliehene StaatsangehOrigkeit gebunden, falls der
davon betroffene Personenkreis daran festzuhalten. wiinsche ; im gleichen Shine
haben sich geauBert: MaBfeller, 2. Aufl. S. 314 (Vorbem. 3 zu §§ 1ff. 1. StARegG); Lichter, 2. Ault S.217; Ruby S. 388 bemerkt: «La nullitó qui entache
les decisions du Reich, pout empOcher d'imposer la nationalite allemande aux
habitants de Dantzig. Mais leg` obligations contractees par 1'Allemagne doivent
permettre aux anciens ressortissants de Dantzig qui reclament la nationalite
allemande, d'obtenir qu'il soit fait droit a leer demande, (d'autant plusque
dans l'etat actuel de la legislation la Loi du 1. 9. 39 est toujours valide . . .
est done toujours possible a un individu de se prevaloir de ses dispositions)»;
vgl. auch die Ausfiihrungen von Geilke, OV 54, 549f.
721 Vgl. hierzu Riezler, Venire contra factum proprium; Lehfeldt S. 27.
722 Vgl. Rechtsgutachten des Standigen Internationalen Gerichtshofes Nr. 15
vom 3. 3. 1928 betr. die Zustandigkeit der Danziger Gerichte far Klagen. von
Beamten usw. gegen die polnische Eisenbahnverwaltung, im. Auszug abgedruckt
bei Cr us en - L ewinsk y S. 211 f. In den Griinden des Gutachtens ist u. a. folgender
Rechtssatz enthalten: ,Polen ... darf sich in keinem Falle einer Einwendung
bedienen, die . . . eine 'Berufung auf die Nichterfallung einer ihm nach internationalem Recht obliegenden Verpflichtung enthalten wiirde." Vgl. Schmid
S. 154, der das Prinzip der Unzulassigkeit des venire contra faetum propriurn,
im Urteil des StIG vom 26. 7. 1927 (betr. das Chorzower Werk) verwirklicht
sieht ; vgl. ferner Lehfeldt S. 32f.; Menzel, Deutschland S. 66; Laun, Der
gegenwartige Rechtszustand S. 18.
166
Mafigeblichkeit einer Wiliensbelcundung
Angesichts der Beriicksichtigung des Willens, in Verbindung mit der
Tatsache, daB auf Grund der deutschen Volkszugehtirigkeit der Danziger,
so-wie auf Grund ihres Wohnsitzes in Deutschland eine Ankniipfung an
die Rechtsordnung Deutschlands vorhanden ist 723, bestehen auch vtilkerrechtlich keine Bedenken, die urspriinglich kollektiv vorgenommene Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit bei denen anzuerkennen, die
sie individuell nunmelhr gutheiBen 724.
bbb) Die Bekundung des Willens. Die praktische Frage aber, wer den
Willen, deutscher Staatsangehoriger zu sein, zum Ausdruck gebracht habe,
kann im Augenblick grundsdtzlich genau sowenig beantwortet werden, wie
die andere Frage, ob ein Danziger Staat „in Anspruch nimmt". Da der
Danziger Staat de jure noch existent ist, kann die Verlagerung seiner Bevtilkerung nach Deutschland, das ihr Asyl gewahrt, nur eine provisorische
sein. Dieses Provisorium kann aber erst in einen rechtlichen Normalzustand
iiberfiihrt werden, wean durch einen Friedensvertrag eine Ltisung gefunden
oder in anderer Weise ein Stadium der Befriedung erreicht ist. Wahrend
theses Zwischenzustandes laBt sich eine Willensentscheidung hinsichtlich
der StaatsangehOrigkeit, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, schwerlich
feststellen.
Die Tatsache allein, daB die Danziger nach Deutschland fliichteten, daB
sie dort leben and arbeiten, sich als Deutsche fiihlen, ja selbst die Tatsache, daB sie sich zum Teil akklimatisiert haben, daB sie in den deutschen
Staats- und Gemeindedienst eintreten, deutsche Fachpriifungen ablegen,
deutsche Titel annehmen, kann nicht in jedem Falle als eindeutiger Beweis
ihres Willens gewertet werden, deutsche StaatsangehOrige zu sein. Die
Danziger sind gezwungen worden, auger Landes zu gehen. Sie werden zur
Zeit gezwungen, auger Landes zu bleiben und dort ihren Berufen nachzugehen. Sie warten auf die in Aussicht gestellte LOsung Allein aus der Tatsache, daB die Danziger heute in Deutschland leben and hier als Provisorium
ihr Lebenszentrum haben bilden miissen, darf folglich nicht schon geschlossen
werden, daB sie damit den Willen bekundet haben, deutsche Staatsangehorige
zu sein725.
Die Bekundung des Willens, deutscher Staatsangehiiriger zu sein, muB
klarer zum Ausdruck gebracht worden sein, beispielsweise durch Erklarungen gegeniiber deutschen Behiirden. Ob auch konldudentes Verhalten
723 Vgl. Makarov, JZ 52, 403.
724 Vgl. BeschluB des BVerfG vom 28. 5. 1952 a. a. 0.; Urteil des US District
Court, Southern District of New York vom 9. 7. 1947 (s. o. S. 55); Entscheidung der brit. Mil.Reg. vom 6. 5. 1948 (s. o. S. 60).
725 A.A.: S chdtz el StAZ 1955 S. 74: „Denn wer 10 Jahre seinen Wohnsitz
in Deutschland gehabt und hier seine politischen Rechte ausgeilbt hat, hat
wohl eigentlich seinen Willen, Deutseher zu sein, ausreichend dokurnentiert";
ahnlich auch S chãtz el , StaatsangehOrigkeit S. 561. Er iibersieht dabei m. E.
aber das Faktum der „unfreiwilligen Umsiedlung" und des noch nicht beendeten
„Zwischenzustandes".
Staatsangehorigkeitsregelungsgesetz von 1955
167
geniigen kann 726, wird sich nur von Fall zu Fall entscheiden. lassen. Es
konnten in einzelnen Fallen erhebliche Zweifel auftreten, ob eine Berufung
auf die deutsche Staatsangehiirigkeit vorlag oder nicht. Eine Klarung dieser
Zweifelsfragen ist durch das 1. StARegG herbeigefiihrt worden.
b) Staatsangeheirigkeitsverheiltnisse seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
Regelung von Fragen der StaatsangehOrigkeit vom 22. 2. 1955
Durch das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit vom
22. 2. 1955 727 werden die vom Bundesverfassungsgericht an Hand des Falles
Czastka entwiekelten Rechtsgedanken in Gesetzesform gekleidet and ihre
Anwendung zugleich auf die StaatsangehOrigkeit der Danziger ausgedehnt.
Der Gesetzgeber hat dariiber hinaus dem Gedanken Reehnung getragen, daB
er durch die StaatsangehOrigkeits-Regelung im Jahre 1939 den Betroffenen
gegenilber eine Verpflichtung iibernommen hatte 728. Der Kreis derer, die
als deutsche StaatsangehOrige angesehen werden, wird aber durch die vom
Gesetzgeber gewahlte Form der negatives Option 729 gegeniiber dem bisherigen Rechtszustand sehr erweitert. Der Wille, deutscher Staatsangehtiriger
zu sein, braucht nicht zum Ausdruck gebracht zu werden, sondern er wird
gesetzlich vermutet, wenn nicht vom Ausschlagungsreeht Gebrauch gemaeht
wird oder worden ist. Der Erwerb der deutschen StaatsangehOrigkeit ist
also nicht mehr wie bisher davon abhangig, daB der Betreffende sich auf die
Wirksamkeit der Verleihung bereft.
Durch das Gesetz vom 22. 2. 1955 wird die Giiltigkeit der Verleihtmg
der deutschen StaatsangehOrigkeit im Jahre 1939 festgestellt. Um das
Stigma der vOlkerrechtswidrigen. Zwangsverleihung zu beseitigen, ist das
Ausschlagungsrecht vorgesehen. Aus einer Kollektiveinbiirgerung, deren
nunmehr etwa erfolgende gesetzliche Billigung nach Art. 25 GG nichtig
sein wiirde, wird infolgedessen durch Beriicksichtigung des Einzelwillens
eine rechtlich zulassige Individualeinbiirgerung. Die gesetzliche Regelung
stellt aber nicht die Bestatigung des seiner Zeit erfolgten Verleihungsaktes
Das wird bejaht von Menzel , Bonner Kommentar Art. 116, S. 22; dagegen meint Ruby S. 390, in konsequenter Verfolgung seiner Auffassung von
der Nichtigkeit der Kollektivverleihung: man masse den Danzigern das Recht
zubilligen, ihre Einbiirgerung zu verlangen.
727 BGB1. I S. 65.
728 In der amtlichen. BegrUndung zum Entwurf des Gesetzes (abgedruckt
bei M aB feller, 2. And. S. 368ff.) wird ausgefiihrt, es erscheine nicht angangig,
den kollektiv eingebargerten Danzigern, die deutsche StaatsangehOrige zu sein
wiinschen, die Anerkennung dieses Status vorzuenthalten. So such im schriftlichen Bericht des 8. Ausschusses fur Angelegenheiten der inneren Verwaltung
vom 24. 9. 1954 (BT-Drucks. 849).
Hoffmann, Kommentar S. 26, bemerkt richtig, daB der fiir die Ausschlagung gepragte Begriff „negative Option" nicht ganz zutreffend sei, Weil
mit der Ausschlagung nur eine Erklarung aber die deutsche StaatsangehOrigkeit,
nicht dagegen fiber die friihere StaatsangehOrigkeit des Erklarenden in seinem
Herkunftsland abgegeben werde.
726
168
Grundsatz der negativen Option
dar, dean die Verleihung war bis auf die genannten Ausnahmen nichtig.
Sie schafft vielmehr einen neuen Status mit ex-tune-Wirkung fiir diejenigen,
die vom Ausschlagungsrecht nicht Gebrauch machen. Es kann also der Fall
eintreten, daB ein. Danziger, der auf Grund des deutschen Reichs- und
StaatsangehOrigkeitsgesetzes beispielsweise im Jahre 1950 die deutsche
StaatsangehOrigkeit erworben hat, nun nachtraglich mit Wirkung vom
1. 9. 1939 deutscher Staatsangehtiriger ist. Falls ein Danziger nach 1939
auf Grund des Reichs- und StaatsangehOrigkeitsgesetzes, also nicht im
Zusammenhang mit der Wiedervereinigung, die deutsche StaatsangehOrigkeit erworben hat, so behalt er sie trotz Ausschlagung, allerdings mit
Wirkung erst vom Zeitpunkt der Einzeleinbargerung, nicht vom 1. 9. 1939.
Da die Form der negativen Option gewahlt ist, die Berufung auf die
deutsche StaatsangehOrigkeit also vermutet wird, muBte die 1116glichkeit
der Widerlegung der Vermutung —durch Ausschlagung geschaffen werden.
Wer ausschlagt oder ausgeschlagen hat, gibt kund, daB er sich nicht auf
die Verleihung der deutschen Staatsangehärigkeit am 1. 9. 1939 zu berufen
wiinscht. Solche Personen besitzen die deutsche StaatsangehOrigkeit folglich
nicht. Die Ausschlagung muB gemaB § 1 StARegG durch ausdriickliche
Erklarung erfolgen. Das Gesetz hat offengelassen, in welcher Form eine
Erklarung vor Inkrafttreten des 1. StARegG abgegeben sein muB, um als
Ausschlagung gewertet zu werden.
Das 1. StARegG gilt nur im Gebiet der Bundesrepublik und in WestBerlin 730 . Fiir die in der sowjetisehen Besatzungszone wohnenden Danziger
existiert keine gesetzliche StaatsangehOrigkeitsregelung. Fiir sie ist die
Rechtslage folglich die gleiche, wie sie oben fiir den Zeitraum vor Inkrafttreten des 1. StARegG geschildert worden ist: Diejenigen in jener Zone
wohnenden Danziger sind deutsche Staatsangehärige, die sick auf diese
StaatsangehOrigkeit berufen haben oder berufen.
B. Fortbestehen. einer Danziger Staatsangehiirigkeit
Da der Danziger Staat de jure noch besteht, gibt es auch nook eine
Danziger StaatsangehOrigkeit. Sie steht denjenigen zu, die sie each Danziger
Recht besitzen. Der Erwerb und Verlust der Danziger Staatsangehorigkeit
ist in dem Danziger StaatsangehOrigkeitsgesetz geregelt 731.
1m Palle des Erwerbs der deutschen. StaatsangehOrigkeit ist zu fragen,
ob die Danziger StaatsangehOrigkeit daneben bestehen bleibt. GeraaB § 16
des Danziger StaatsangehOrigkeitsgesetzes geht die Danziger Staatsange73° Gem&B § 29 1. StARegG gilt dieses Gesetz nach MaBgabe des § 13 des
Dritten tberleitungsgesetzes vom 4. 1. 1952 (BGB1. I S. 1) auch im Land
Berlin.
731' Danziger Gesetz fiber den Erwerb oder Verlust der Danziger StaatsangehOrigkeit vom 30. 5. 1922 (GB1. 1922, S. 129); einzelne Veranderungen
durch die Verordnung vom 11. 11. 1938 (GB1. 1938, S. 623), abgedruckt
bei MaBfeller, 2. Aufl. S. 140ff.
Fortbestehen, einer Danziger Staatsangehiirigkeit
169
horigkeit mit dem Erwerbe einer auslandischen StaatsangehOrigkeit verloren, wenn der Erwerb auf Antrag erfolgt. Der Sinn dieser Vorschrift ist
darin zu semen, daB kein Staatsbiirger gezwungen sein soil, seine StaatsangehOrigkeit aufzugeben, wenn er ohne eigenen Willensakt eine andere
StaatsangehOrigkeit erwirbt. Falls jemand die Staatsan.gehOrigkeit eines
auslandischen Staates ausdriicklich erwerben will, besteht dagegen kein
Rechtsschutzinteresse, ihm die alto Staatsangelatirigkeit zu erhalten.
Der zum Ausdruck gebrachte Wille aber, der entseheiden soil, ob der
betreffende Danziger als deutscher Staatsangehiiriger zu gelten hat, ist
seiner Bedeutung each dem Antrag gemaB § 16 gleichzusetzen. Man wird
daher fiir die Zeit vor Inkrafttreten des 1. StARegG den § 16 analog anwenden miissen, mit dem Ergebnis, daB ein Danziger, der sich auf seine
deutsche StaatsangehOrigkeit berufen hat, nach Danziger Recht die Danziger
Staatsangehtirigkeit verloren hat.
Die entsprechende Anwendung des § 16 ist aber nicht in den Fallen vertretbar, in denen ein Danziger, ohne daB er den Willen zum endgiiltigen
Statuswechsel zum Ausdruck gebracht hat, wahrend des noch bestehenden.
Zwischenzustandes in das deutsche Beamtenverhaltnis eingetreten ist und
dadurch die deutsche StaatsangehOrigkeit ex nuns erworben hat 732. In diesen
Fallen haben die betroffenen Danziger neben der neu erworbenen deutschen
StaatsangehOrigkeit ihre Danziger StaatsangehOrigkeit behalten..
Es fragt sich nun, ob die Danziger StaatsangehOrigkeit neben der nach
dem 1. StARegG verliehenen deutschen Staatsan.gehOrigkeit bestehen. bleibt.
In diesem Falle kann eine entsprechende Anwendung des § 16 des Danziger
Staatsangehiirigkeitsgesetzes nicht in Betracht kommen. Wenn auch durch
die Ausschlagung die Freiheit der individuellen Entscyeidung belassen
wird, so kann doch durch Stillschweigen (Nichtausiibung des Ausschlagungsrechts) der Antrag, also eine ausdriickliche Willenskundgebung, nicht
ersetzt werden. Demnach bleibt den nicht Ausschlagenden neben der
deutschen Staatsangehorigkeit die Danziger StaatsangehOrigkeit 733. Es ist
infolgedessen nicht notwendig, zur Erhaltung der Danziger StaatsangehOrig732 Der Erwerb der deutschen StaatsangehOrigkeit durch Anstellung als
Beamter gemaB §§ 14, 15 RuStAG war bis zum Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes am 1. 9. 1953 trotz zahlreicher Einschrankungen durch die
Gesetzgebung seit 1937 in verschiedenen Fallen noch moglich (vgl. Neuffer,
StAZ 1954, S. 105; Lichter, 2. Aufl. S. 101ff.; MaBfeller, 2. Aufi. S. 46ff.).
733 So auch MaBfeller a. a. O. S. 314: „Die Danziger sind zur Zeit also
Doppelstaater"; in dem schriftlichen Bericht des 8. Ausschusses fur Angelegenheiten der inneren Verwaltung aber den Entwurf des 1. StARegG vom 24. 9.
1954 — BT-Drucks. 849, S. 1, heiBt es: „Nada § 16 des Danziger StAG geht
die Danziger Staatsan.geh5rigkeit nur verloren, wenn ein Danziger die Verleihung anderen StaatsangehOrigkeit beantragt und auf semen Wunsch
hin erhalt. Die Sammeleinbargerimg vom 1. September 1939 erfallt diese Voraussetzungen nicht; auch die Unterlassung der Ausiibung eines Ausschlagun.gsrechtes steht der Stellung eines Einbiirgerungsantrages als einem positiven Tun
nicht gleich."
170
Zusammen,fcmung: Rech,tslage im, „Zwischenzu8tand"
keit vom Rechte der Ausschlagung Gebrauch zu machen. Dieses Ergebnis
entspricht der ratio legis, eine voridufige Lesimg zu erreichen und der
kiinftigen StaatsangehOrigkeitsregelung durch vOlkerrechtliche Vertrdge
nicht vorzugreifen734.
C. Zusammenfassung
I. Rechtslage wtihrend des „Zwischenzustandes"
Bis zum Erlal3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit vom 22. 2. 1955 waren diejenigen in Deutschland lebenden Danziger
deutscher VolkszugehOrigkeit, die ihren Willen bekundet hatten, deutsche
StaatsangehOrige zu sein, als solche anzusehen, wenn sie sick. darauf beriefen.
Die Bekundung eines derartigen Willens laBt sich im „Zwischenzustand"
nur schwer feststellen. Der giiltige Er werb der deutschen StaatsangehOrigkeit vollzog sick deshalb zundchst nur bei wenigen Personen. Diese haben
die Danziger StaatsangehOrigkeit analog § 16 des Danziger StaatsangehOrigkeitsgesetzes verloren. Die iibrigen Danziger haben durch die Regelung des
Art. 116 GG die gleiche Rechtsstellung wie deutsche StaatsangehOrige erworben.
Auf Grund des Gesetzes vom 22. 2. 1955 rind alle in der Bundesrepublik
and in Westberlin wohnenden Danziger, die nicht vom Ausschlagungsreeht
Gebrauch machen oder gemacht haben, mit Wirkung vom. 1.9. 1939 deutsche
StaatsangehOrige. Wer ausschlagt, behdlt seine Rechtsstellung nach Art.116
GG. Neben der deutschen. StaatsangehOrigkeit bleibt die Danziger StaatsangehOrigkeit fiir diejenigen bestehen, die sie nicht vor ErJAB des Gesetzes
verloren haben.
Far die in der sowjetischen Besatzungszone lebenden Danziger existiert
keine gesetzliche Regelung. Die dort wohnenden Danziger deutscher Volks734 Vgl. § 25 des 1. StARegG, nach dem. das Recht der Vertriebenen auf ihre
Heimat und die sich daraus ergebenden Regelungen ihrer Staatsangeh5rigkeit
durch die auf Grund des Gesetzes abgegebenen Erk-15,rungen nicht beriihrt
werden. Nicht geklart scheint mir hier die Frage, ob auch die Nichtausiibung
des Ausschlagungsrechtes als Erklarung im Sinne des Gesetzes zu werten ist.
Hinsichtlich der Danziger ware eine solche Klausel aus den dargelegten Griinden
nicht erforderlich; vgl. auch den schriftlichen I3ericht des 8. Ausschusses fiir
Angelegenheiten der inneren Verwaltung vom 24. 9. 1954 (BT-Drucks. 849,
S. 1 f.) und die amtliche Begriindung zum Gesetzentwurf (abgedruckt bei MaB feller a. a. 0. S. 368ff.), aus denen die Absicht, lediglich eine provisorische
Regelung zu treffen, klar ersichtlich wird. In der amtlichen Begriindung heiBt
es: „Fiir die Bevolkerung Danzigs kann die Vorfrage, ob sie von ihrem Heimatstaat in Anspruch genommen wird, zur Zeit nicht beantwortet werden .
Eine vOlkerrechtlich handlungsfahige Danziger Regierung, die die Danziger in
Anspruch nehmen kOnnte, ist gegenwartig nicht vorhanden. Solange aber eine
Inanspruchnahme nicht vorliegt, erscheint es nicht angangig, den kollektiv
eingeburgerten Danzigern, die deutsche Staatsangehórige zu sein wiinschen,
die Anerkennung dieses Status vorzuenthalten." Vgl. auch 1VIaB feller a. a. O.
S. 365; Lohse S. 6.
Zusammenfassung : Rechtslage nach dem „Zwischenzustand" 171
zugehOrigkeit sired deutsche StaatsangehOrige, wenn sie sich darauf berufen
oder berufen haben.
rber die StaatsangehOrigkeit der im Ausland lebenden Danziger entscheidet nicht das deutsche Recht. Sie werden im allgemeinen als Danziger
StaatsangehOrige angesehen und als solche behandelt.
II. Rechtslage nach Beendigung des „Zwischenzustandes"
Eine endgiiltige Entscheidung fiber das Fortbestehen einer Danziger
StaatsangehOrigkeit kann erst nach Beendigung des derzeitigen Schwebezustandes erfolgen.
Wird der Freistaat wieder errichtet, so haben die Danziger die Wahl
zwischen der deutschen und der Danziger StaatsangehOrigkeit. Sie kOnnen
sich also auch dann noch fiir Deutschland entscheiden, wenn wieder ein
Staat vorhanden ist, der sie „in Anspruch nimmt".
Entscheidet sich dann ein Danziger endgiiltig fiir Deutschland, so verliert er mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehärigkeit analog § 16
des Danziger StaatsangehOrigkeitsgesetzes die Danziger StaatsangehOrigkeit.
Entscheidet er sich fir Danzig, so hatte das — falls das Gesetz vom 22. 2.
1955 nicht erlassen worden ware — die Wirkung, daB er die deutsche
StaatsangehOrigkeit nicht erworben hatte ; dean die Verleihung von 1939
war als Kollektiveinbiirgerung rechtsungiiltig and kon nte nur unter den
dargestellten Voraussetzungen durch Heilung der Rechtswidrigkeit wirksam
sein. Durch das neue Gesetz wiirde der fur Danzig optierende Personenkreis
auch die deutsche StaatsangehOrigkeit behalten. Der deutsche Gesetzgeber
miiBte also in einem solchen Falle eine geeignete Regelung treffen.
Falls der Danziger Staat aber entweder d-urch die endgiiltige Durchsetzung seiner Einverleibung in die Republik Polen oder aber durch Angliederung an Deutschland untergehen sollte, so wiirden diejenigen Danziger,
die von dem Ausschlagungsrecht des Gesetzes vom 22. 2. 1955 Gebrauch
gemacht haben, sowie die im Ausland. lebenden. Danziger mit Danziger
StantsangehOrigkeit staatenlos sein, wobei es der vertraglichen oder gesetzlichen Regelung vorbehalten bliebe, ihnen ein Optionsrecht zu gewahren.
DOKUMENTENANHANG
1.
Verordnung betreffend das Staatsoberhaupt der Freien Stout Danzig
vom 23. 8. 1939
Auf Grund des Abschnittes I and des § 2 des Gesetzes zur Behebung der
Not von Volk and Staat vom 23. 6. 1933 (GB1. S. 273) and des Gesetzes zur
Verlangerung dieses Gesetzes vom 5. 5. 1937 (GB1. S. 358a) wird folgendes mit
Gesetzeskraft verordnet:
Art. I
Der Gauleiter von Danzig ist das Staatsoberhaupt der Freien Stadt Danzig.
Art. II
Die Verordnung tritt am 23. August 1939 in Kraft.
Quelle: GB1. 1939, S. 413.
2.
Polnische Note vom 24. 8. 1939 an den Senat der Freien Stadt Danzig
Telegramm von Sir R. Kennard (Britischer Botsch,after in Warschau) an
Vicomte Halifax, Warschau 24. 8. 1939.
Following is translation of Polish note to the Danzig Senate :
"Herr Staatsrat Boettcher to-day informed Councillor of the Polish Commissariat-General of the resolution of the Senate of the Free City conferring on
Gauleiter Forster the functions and positions of the head of the State (`Staatsoberhaupt') of the Free City, this being confirmed in to -day's Dan zig press. I address
myself to the Senate of the Free City as the body which, in accordance with the
legally binding Constitution of the Free City, exercises supreme authority in that
territory, in order to make on behalf of my Government the following declaration :
My Government sees no legal foundation for the adoption by the Senate of
the Free City of a resolution instituting a new State function for which there
is no provision whatever in the Constitution of the Free City, and to which, as
would appear, the authorities hitherto functioning in the Free City would be
subordinated. The Polish Government reserve the right to adopt a further
attitude in this respect.
In this connexion the Polish Government consider it necessary to remind
the authorities of the Free City that they have already more than once warned
the Senate of the Free City in the most decisive fashion against a policy of fait
accompli, the consequence of which might be most serious and the responsibility
for which would fall exclusively upon the authorities of the Free Cityof Danzig."
Quelle : English Blue Book S. 106.
Dokumentenanhang
173
3.
Staatsgrundgesetz vom 1.9.1939
An die Bevolkerung von Danzig !
Volksgenossinnen und Volksgenossen!
Als Staatsoberhaupt der Freien Stadt Danzig und als Gauleiter der NSDAP,
Gau Danzig, gebe ich hiermit folgendes bekannt :
Die unerhOrte Vergewaltigung, deren Opfer Tbr nunmehr seit 20 Jahren durch
Vorenthaltung Ewer freien. Entscb.eidung fiber die ZugehOrigkeit zum Deutschen
Reich, unserer groBen vakischen Heimat, gewesen seid, hat das Ende erreicht.
Ich babe im engsten Einvemehmen mit Euch, in Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen -und in Erfiillung Eures lebensrechtlichen. unabdingbaren Anspruches folgendes Staatsgrundgesetz der Freien Stadt Danzig erlassen:
Staatsgrundgesetz
der Freien Stadt Danzig, die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen
Reich betreffend, vom 1. Sept. 1939.
Zur Behebung der dringenden Not von Volk und Staat der Freien Stadt
Danzig erlasse icb. folgendes Staatsgrundgesetz :
Art. I
Die Verfassung der Freien Stadt Danzig ist mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Art. II
Alle gesetzgebende und vollziebende Gewalt wird ausschlieBlich vom Staatsoberhaupt ausgetibt.
Art. III
Die Freie Stadt Danzig bildet mit sofortiger Wirkung mit ihrem Gebiet und
ihrem Volk einen Bestandteil des Deutschen Reiches.
Art. IV
Bis zur endgilltigen Bestimmung fiber die Einfiihrung des deutschen Reichsrechts durch den Fiihrer bleiben die gesamten gesetz,lichen Bestimmungen auBer
der Verfassung, wie sie im. Augenblick des Erlasses dieses Staatsgrundgesetzes
gelten, in Kraft.
Danzig, den 1. September 1939
Albert Forster
Gauleiter
Quelle: GB1. 1939, S. 435.
174
Dokumentenanhang
4.
Telegramm des Danziger Staatsoberhauptes an den Fiihrer des Deutschen
Reiches am 1. 9. 1939 und Antworttelegramm Hitlers vom gleichen Tage
1. Forster an Hitler:
Mein Fiihrer! Ich habe soeben folgendes Staatsgrundgesetz, die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich betreffend, unterzeichnet und damit
in 1Z-raft gesetzt:
•••
Ich bitte Sie, mein Fiihrer, im Namen. Danzigs und seiner Beviilkerung
diesem „Staatsgrundgesetz" Ihre Zustimmung zu geben und durch Reichsgesetz die Wiedereingliederung in das Deutsche Reich zu vollziehen.
In Ergebenheit gelobt Dmen, mein Fiihrer, Danzig unvergangliche Dankbarkeit und ewige Treue .
2. Hitler an Forster:
Ich nehme die Proklamation der Freien Stadt Danzig fiber die Riickkehr
zum Deutschen Reich entgegen. Ich danke Ihnen, Gauleiter Forster, alien
Danziger Mannern und Frauen, fiir die unentwegte Treue, die Sie durch so
lange Jahre gehalten haben. GroBdeutschland begriiI3t Sie aus iibervollem
Herzen. Das Gesetz caber die Wiedervereinigung wird sofort vollzogen. Ich
ernenne Sie zum Chef der Zivilverwaltung fur das Gebiet Danzig.
Quelle: Schwarz, Chronik des Krieges, Der Krieg, seine Vorgeschichte und
seine Entwicklung bis zum 1. 2. 1940, S. 36 (3. Aufl. Berlin 1940).
5.
Aufruf des Oberbefehlsh,abers des Heeres v. Brauchitsd, vom 1. 9. 1939
Deutsche Volksgenossen!
Die Stunde der Heimkehr ins GroBdeutsche Vaterland ist gekommen. Deutsche
Truppen haben. Euer Land in Schutz und die Oberhoheit des Reiches ilbernoramen. Der Fiihrer und Oberste Befehlshaber hat mir vollziehende Gewalt
im Gebiet des ehemaligen. Freistaates Danzig ubertragen. Ich habe mit dieser
Ausiib-ung den Oberbefehlshaber der ostpreuBischen Truppen beauftragt und
unterstelle ihm den Gauleiter Forster als Chef der Zivilverwaltung
Der Oberbefehlshaber des Heeres
gez. v. Brauchitsch
Quelle: Schwarz a.a.O. S. 38.
Dokumentenanhang
175
6.
Gesetz fiber die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig
mit dem Deutschen Reich vom 1. September 1939
Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkiindet wird:
§1
Das vom Staatsoberhaupt der Freien Stadt Danzig erlassene Staatsgrundgesetz fiber die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich wird
hiermit Reichsgesetz. Es hat folgenden Wortlaut :
[Es folgt der Wortlaut des als Dok. Nr. 3 auf S.173 abgedruckten Gesetzes.]
§2
Die Staatsangehorigen der bisherigen Freien Stadt Danzig sind deutsche
StaatsangehOrige nach MaBgabe naherer Vorschriften.
§3
Im Gebiet der Freien Stadt Danzig bleibt das bisher geltende Becht mit Ausnahme der Verfassung der Freien Stadt Danzig bis auf weiteres in Kraft.
§4
In der bisherigen Freien Stadt Danzig tritt am ersten Januar 1940 das gesamte Reichsrecht und preuBische Landesrecht in Kraft.
Der zustandige Reichsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmen, daB Reichsrecht oder preuBisches Landesrecht
in der bisherigen Freien Stadt Danzig nicht oder zu einem spateren Zeitpunkt
oder mit besonderen MaBgaben in Kraft tritt. Eine solche Bestimmung bedarf
der Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt.
Bis zum. 31. Dezember 1939 kann der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit den zustandigen Reichsministern Reichsrecht and preuBisches
Landesrecht durch Verordnung einfiihren.
§5
Zentralstelle far die Wiedervereinigung Danzigs mit dem Deutschen Reich
ist der Reichsminister des Innern.
Der Reichsminister des Innern wird ermachtigt, die zur Durchfahrung and
dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
ErgEinzung
zu erlassen.
§6
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1939 in Kraft.
Quelle: RGB1. 1939 I, S. 1547.
Dokumen,tenanhang
176
7.
Polnisches Dekret vom 30. Meirz 1945
caber die Bildung der Wojewodsch,aft Danzig
Art. 1. Es wird die Wojewodschaft Danzig gebildet.
Art. 2. In den Bestand der Wojewodschaft Danzig geht das ganze Gebiet
der ehemaligen Freien Stadt Danzig caber sowie die Kreise: Gdingen Stadt,
Karthaus, Seekreis, Stargard, Berend und Dirschau, welche gleichzeitig aus
der Wojewodschaft Pommerellen ausgeschlossen werden.
Art. 3. Im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig verlieren mit dem
Tnkrafttreten des vorliegenden. Dekrets alle Vorschriften der bisher gfiltigen.
Gesetzgebung, als mit der Verfassung des Polnischen Demokratischen Staates
unvereinbar, ihre Kraft.
Gleichzeitig wird auf diesel Gebiet die im fibrigen Teil der Wojewodschaft
Danzig gatige Gesetzgebung ausgedehn.t.
Art. 4. Die Durchfiihrung des vorliegenden Dekretes wird fibertragen:
Dem Presses des Ministerrates,
dem Minister der Offentlich.en. Verwaltung,
dem Minister fiir Justiz und
anderen interessierten Ministers, jeweils in ihrem Tâtigkeitsbereich.
Art. 5. Das vorliegende Dekret tritt mit dem Tag seiner Verkiindigung in
Kraft.
Queue: Vom Verfasser besorgte deutsche Cbersetzung nach dem polnischen
Originaltext, Dz. U.1945 Nr. 11, Pos. 57 (s. Taf. I und II zwischen S. 128 und 129).
8.
Zwei Schreiber caber die Bildung des „Rates der Danziger"
1. Der evangelische Bischof
von Danzig
Danzig-St. Marion, am 10. Mai 47
z. Zt. Ltibeck, Moislinger Allee 96
Fernsprecher 2 84 60
Zu der ersten ordentlichen Sitzung des „Rates der Danziger", die am Sonntag,
dem. 15. Juni 1947 um 9 1Thr in Hamburg stattfin.den soil, lade ich hiermit
ergebenst ein.
Tagesordnung:
1. Bericht caber die allgemeine Lage und fiber den Stand unserer Arbeiten
(Gblzow)
2. Wahlen des Vorsitzenden, des Stellvertreters and des Exekutiv-Ausschusses
Dokumentenanhang
177
3. Vorschlage fir die Berufung von weiteren Mitgliedern des Rates
4. Planning der weiteren Arbeiten. (Giilz ow und Dr. Dr. Langguth)
5. The Frage der StaatsangehOrigkeit. (Dr. Sternfeld)
6. Versehiedenes
Ich bitte die Mitglieder, sich umgehend bei Herrn Ernst Brarner in Hamburggenhorn, Allgemeines Krankenhaus bei Dr. Lua (Tel.: Hamburg 578001)
anzumelden und sich gegebenenfalls von ihm wegen rbernachtungsraOglichkeiten beraten zu lassen. Es ist vorgesehen, daB sich die Verhandlungen fiber
den Vor- und Nachmittag erstrecken. Audi bei Verhinderung an der Teilnahme
bitte ich um Nachrieht. Der Tagungsraum wird noch bekanntgegeben.
gez. Giilzow
OKR
2. Der evangelische Bisehof von Danzig z. Zt. Liibeck, den 10. 5. 1947
Moislinger Allee 96
Betr. Bildung eines „Rates der Danziger"
In Wahrnehrnung der mir ubertragenen Vollmachten verordne ich hiermit
die Bildung eines
„Rates der Danziger",
dem die Erwagung und Beratung aller die Freie Stadt Danzig und ihxe Staatsangeh.Origen betreffenden Angelegenheiten obliegen. soil. Bis zur Wiederherstellung der Freien Stadt und dem Dienstantritt einer ordentlichen. Regierung
wird es Aufgabe des Rates der Danziger sein, alle geeigneten und notwendigen
Schritte fiir das Wohl unser Staatsbilrgerschaft und unseres, wenigstens dem
Rechte nach, noch bestehenden Staatswesens zu unternehmen.
Dem. Rat der Danziger gehOren an:
1. auf Grund ihres fröheren Amtes samtliche noch lebenden friiheren Senatsprasidenten and Senatoren ohne Riicksicht auf ihre Parteizugehörigkeit mit
Ausnahme derjenigen, die nationalsozialistische Senatsmitglieder gewesen
sind;
2. die noch lebenden und erreichbaren Fiihrer der Fraktionen der Oppositionsparteien inn Danziger Volkstag;
3. namhafte Manner aus dem Kreis der Danziger Staatsbiirger, die auf Vorschlag berufen werden.
Der Rat der Danziger tritt je nach Bedarf unter dem Vorsitz eines von ihm
gewahlten Prasidenten zusamm.en. Zur Wahrnehmung der laufenden. Geschafte
bestellt der Rat der Danziger einen ExekutivausschuB (Aktions-AusschuB) mit
dem Sitz in Hamburg, er ist dem Rat fiir seine Arbeit verantwortlich.
gez. Gerhard M. Gillz ow
Quelle: Nicht veröffentlicht, zur Verfügung gestellt von der Vertretung der
Freien Stadt Danzig, Liibeck.
12 7467 BOttcher, Danzig
178
Dokumentenanhang
9.
Abkommen zwischen der Vertretung der Freien Stadt Danzig und den
Lanclsmannschaften WestpreuPens vom 20. 6. 1949
Die Vertretung der Freien Stadt Danzig und die Landsmannschaft WestpreuBen geben hiermit folgende gemeinsame Erklarung ab:
Es besteht trbereinstimmung dariiber, daB die Freie Stadt Danzig und ihre
Angehorigen auf Grund ihrer valkerrechtlichen und staatsrechtlichen Lage
auf3erhalb der Landsnaannsehaften WestpreuBens eine Sonderstellung einnehmen und ihre eigene Vertretung besitzen.
Es besteht Einigkeit dariiber, daB die AngehOrigen der Freien Stadt Danzig
und die in der Landsmannschaft Westpreul3en vereinigten Personen in den
allgemeinen Fragen des Fliichtlingsschicksals gruncLsiitzlich dieselben Ziele verfolgen. Im Hinblick auf die enge nachbarliche Verbundenheit besteht der besondere Wunsch, miteinander auf diesem Gebiet zusammenzuarbeiten.
F. d. Vertretung der Freien Stadt Danzig
gez. Sternfeld, Langguth
F. d. Landsmannschaft WestpreuBen
gez. Walter Kilian, Claus Neubert,
Kurt v. Maercker
Hamburg, den 20. 6. 1949
Quelie : Wie Nr. 8.
10.
Auszug aus der Bede von Lord Halifax vor dem House of Lords und
von M. Neville Chamberlain vor dem House of Commons am 2. 9. 1939
. . . While appreciating the efforts of the Italian Government, His Majesty's
Government, for their part, would find it impossible to take part in a conference
while Poland is being subjected to invasion, her towns are under bombardment
and Danzig is being made the subject of a unilateral settlement by force .. .
There is one other matter to which allusion should be made in order that the
present situation may be perfectly clear. Yesterday Herr Forster who, on 23rd
August, had, in contravention of the Danzig Constitution, become the head
of the State, decreed the incorporation of Danzig in the Reich and the dissolution of the Constitution. Herr Hitler was asked to give effect to this decree by
German law. At a meeting of the Reichstag yesterday morning a law was
passed for the reunion of Danzig with the Reich. The international status of
Danzig as a Free City is established by a treaty of which His Majesty's Govern-
Dokumentenanhang
179
went are a signatory, and the Free City was placed under the protection of
the League of Nations. The rights given to Poland in Danzig by treaty are
defined and confirmed by agreement concluded between Danzig and Poland.
The action taken by the Danzig authorities and the Reichstag yesterday is the
final step in the unilateral repudiation of these international instruments, which
could only be modified by negotiation. His Majesty's Government do not,
therefore, recognise either the validity of the grounds on which the action of
the Danzig authorities was based, the validity of this action itself, or of the
effect given to it by the German Government.
Quelle : English Blue Book S. 172.
11.
Schreiben eines UNRRA District Directors an den, UNRRA Director
Preetz vom 3. 8. 1945
Subject: Danzig Citizens
To: 8 agr.
3rd. August 1945
216 — 218 — 220 — 501 506 521 530 619 Mil. Gov. Det.
625 819 —
Unrra Director Preetz
1. A ruling has been obtained from the Foreign Office on the question of our
Policy towards people who claim to be citizens of the Free City of Danzig.
2. Although H. M. Government did not recognize the incorporation of Danzig
in Germany those who were citizens of the Free City of Danzig before the
German annexation are still legally entitled to be regarded as such.
3. However in practice the inhabitants of Danzig should be treated as German
citizens for the time being, since Danzig is not yet recognised as Polish
and as a Free City State has ceased to exist.
DDMC
Brig.
H. Q. 8 Corps District
Unrra District Director
Mil. Gov. B. A. 0. R.
Quelle: Wie Nr. 8.
12*
180
Dokumentenanhang
12.
Antworten auf Eragen im Unterhaus bzgl. Danzigs
[31. 10. 1945]
Mr.. Pickthorn asked the Secretary of State for Foreign Affairs what is now
the international status of Danzig; whether it is still a state under Articles
100-108 of the Treaty of Versailles; or when and by what juridical process
it ceased to be a State.
Mr. Bevin: The juridical position of the free city of Danzig is, in the view
of His Majesty's Government, unchanged, and will remain so until it is redetermined by the Peace Settlement. The position of Danzig de facto is as the House
is aware, that it was placed under the administration of the Polish State by
agreement between His Majesty's Government, the United States Government
and the Soviet Government at the Potdam Conference.
Mr. Pickthorn: In that case, can the right hon. gentleman tell us what is
the nationality of the inhabitants of Danzig; and whether, for purpose of
deportation and so on, they are treated as Germans, or what ?
Mr. Bevin: I would like notice of that question.
[18. 11. 1946]
Mr. Orbach asked the Secretary of State for Foreign Affairs whether it is the
practice of his Department to treat natives of Danzig as German nationals.
Mr. Mayhew: No, Sir.
Mr. Orbach: Will the hon. Gentleman please convey his answer to the Minister
of Labour, who does regard a citizen of Danzig as a German national ?
[12. 12. 1946]
Mr. Orbach asked the Minister of Labour why it is the practice of his Depart-
ment to regard natives of Danzig as of German nationality.
Mr. Isaacs: In general it is not the practice of my Department to regard
natives of Danzig as German nationals, but if my hon. Friend has in mind the
question of issuing permits for the employment of persons who are stated to
have been born in Danzig or to have been of Danzig nationality my Department
has followed the practice of the Home Office and applied to citizens of Danzig
who are enemy aliens the policy laid down for German nationals. I understand
the matter is at present under review.
Mr. Orbach: While thanking my right hon. Friend for the last part of this
reply, might I ask hiwether he is aware of a reply that I received to a question I
directed to Secretary of State for Foreign Affairs which was to the effect that
the natives of Danzig are not treated as German nationals?
Dokumentenanhang 181
Mr. Isaacs: It is probably due to the little confusion that has emerged that
it has been decided that the Secretary of State for the Home Department, the
Secretary of State of Foreign Affairs and the Minister of Labour shall review
this matter.
Mr. Sydney Silvermann: Can my right hon. Friend explain why the citizens
of Danzig are classed by his Department as enemies? When were the citizens
of Danzig enemy nationals?
Quelle : Parliamentary Debates, H. C., Sess. 1945-1946, Bd. 3, Sp. 406;
Sess. 1946-1947, Bd. 1, Sp. 494 und Bd. 2, Sp. 1335.
13.
Urteil des Raad voor het Rechtsherstel vorn 28. 8. 1956 in Sachen
Wetzel wider Beheersinstituut l
(Berufung gegen die Entscheidung des Beheersinstituuts vom 17. 12. 1952,
daB der Berufungsklager nach deutschem Recht, namlich dem Gesetz fiber die
Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen. Reich vom
1. 9. 1939 und dem. Gesetz fiber die deutsche Staatsangehbrigkeit in den einc regliederten Ostgebieten vom 4. 3. 1941, mit Wirkung vom 31. 1. 1942 rechtswirksam die deutsche Staatsangehorigkeit erworben habe, so daB rein in den Niederlanden befindliches VermOgen als FeindvermOgen zu behandeln sei. D. tbers.).
„In der Erwagung, daB das NBI (= Nederlandse Beheersinstituut, d. tbers.)
in der Gerichtssitzung vom 19. 7. 1956 nicht Mager seine These aufrechterhalten
hat, daB die ehemaligen Danziger auf Grund der Tatsache, daB sie ungefahr
am 1. 9. 1939 die deutsche StaatsangehOrigkeit erworben haben, feindliche
Untertanen im Sinne von Art. 2 der Verordnung -Ober FeindverxnZigen 2 sind ;
In der Erwagung, daB der Raad (d.h. der Raad voor het Rechtsherstel,
d. rbers.) sich diesem Standpunkt des NBI anschlieSt, weil nun dem Raad
von Amts wegen bekannt ist, daB die Minister fill. Justiz und Finanzen Gesuche,
die diese Personen auf Grund von Art. 12 des Gesetzes vom 20. 7. 1951, StBl.
1951 Nr. 311 (Bestimxnungsgesetz) 3 bei ihnen einreichen, zu ihren Gunsten entscheiden und der Raad entgegengesetzte Entscheidungen, die nicht 1113. Interesse
der Betroffenen sein sollten, zu verhindern wiinscht ;
daB das NBI Burch Pladoyer vom 19. 7. 1956 jedoch als neuen Grund
den Angeklagten als feindlichen Untertan zu behandeln, den Art. 116 Abs. 1
des Bonner Grundgesetzes angefiihrt hat, der lautet :
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche StaatsangehOrigkeit besitzt oder als Fliichtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehorigkeit oder als dessen Ehegatte
oder Abkommling in dem. Gebiete des Deutschen Reiches nach dem. Stande vom
31. Dezember 1937 Aufnahm.e gefunden hat".
daB das NBI hierzu dargelegt hat, daB der Berufungsklager in Anbetracht der
Tatsache, daB er 1899 in Danzig geboren wurde und gegenwArtig in Westdeutschland (KoriRtanz) wohnhaft ist„Deutscher im Sinne dieses Gesetzes` ist;
182
Dokurnentenanhang
In der Erwagung, daB der Raad dieser). Standpunkt des NBI nicht teilt;
Zuerst in der Ercregung, daB Lichter in seinem Buch ,Die Sta,atsangehOrigkeit' von 1955 zur Analyse der Rechtsstellmig der ,volksdeutschen`
wOrtlich sagt: ,Die Fhichtlinge haben durch die gesetzlichen MaBnahmen
die innere deutsche StaatsangehOrigkeit erhalten, obgleich sie die a'ufiere nicht
erworben haben, da sie ja staatenlos rind`;
daB hieraus erhellt, daB these Bestimnaung nur der Regelung interner deutscher Verhaltnisse dient und die unter Art. 116 Abs. 1 des Bonner Grundgesetzes
fallenden Personen zwecks Anwendung hollendischer Gesetze, in diesem Falle
der Feindvermiigensverordnung, nicht als ,Untertanen von Deutschland` betrachtet werden kOnnen, insbesondere als angenomm.en werden muB, daB der
Gesetzgeber bei dem ErlaB der am 25. 10. 1944 in Kraft getretenen Feindvermogensverordnung mit Art. 2 Ziffer 2 diejenigen Personen als feindliche
Untertanen bezeichnen wollte, die gemaB den damals bekarmten. Gesetzen als
solche zu bezeichnen waren ;
In der Erwegung, daB . . . keine anderen Tatsachen vorgetragen werden,
auf Grund derer der Berufungsklager als feindlicher Untertan im Sinne von
Art. 2 des FeindvermOgensgesetzes bezeichnet werden. kOnnte, .. .
•••
Stellt fest, daB der Berufungsklager niemals feindlicher Untertan im Sinne
von Art. 2 des FeindvermOgensgesetzes gewesen ist."
Anmerkun,gen der Redaktion:
1 Quelle: Nicht verafentlicht; Aktz. R. 24. 420; auszugsweise aus dem Hollandischen abersetzt im Institut fiir Internationales Recht an der Universitet
Kiel.
2 Vona 20. 10. 1944, Staatsblad Nr. E 133, in deutscher T.Thersetzung abgedruckt bei BOhmer-Duden-Janssen, Deutsches Vermogen im Ausland,
Bd. 1 S. 282 (1951).
3 Gesetz vom 20. 7. 1951 zur Festlegung von Richtlinien mit Bezug auf die
Bestimmung von feindlichem VermOgen, in deutscher rbersetzung abgedruckt
ebenda Bd. 3, S. 406 (1955).
14.
Schreiben der Schweizerischen Verrechnungsstelle, Abteilung tar die
Liquidation deutscher Vermeigenswerte vom 9. 2. 1953 an Dr. Sternfeld
Zurich, Talstr. 62, 9. II. 1953
Glaubigerkontrolle 376/Nad
Sperre deutscher VermOgenswerte in der Schweiz
gem. BundesratsbeschluB vom 16. 2. 1945 u. ff.
Glaubiger Nr. 20 870
Muller Paul, Dr., Tierzuchtdirektor, Schiitzenwall 65 Kiel.
Wir sired im Besitze Ihres Schreibens vom 28. Jan. 1953 und gestatten
Thnen hierauf wie folgt zu antworten:
Tins,
Dokumentenanhang 183
Gem. BundesratsbeschluB vom 16. 2. 1945 und ff, sind samtliche VermOgenswerte in der Schweiz, die deutschen Staatsangehörigen mit Domizil in Deutschland zustehen, gesperrt, and es darf dariiber nur mit unserer ausdriicklichen
Genehmigung verfiigt werden. Ferner unterliegen these VermOgenswerte den
Bestimmungen des zwischen der Schweiz und 18 alliierten Nationen abgeschlossenen Abkommens von Washington vom 25. Mai 1946. Dieses Abkommen sieht
die Liquidation dieser Vermogenswerte vor, sofem die betroffenen deutschen.
Eigentiimer zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen. dem 16. 2. 1945 und dem 1. 1.
1948 in Deutschland gewohnt haben. Als Deutschland im Sinne des erwahnten
Bundesratsbeschlusses gelten u. a. das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es
am 31. 12. 1937 bestanden hat, sowie das Gebiet der Freien Stadt Danzig.
Wie Sie aus diesen Darlegungen entnehrnen kiirmen, unterliegen die in der
Schweiz liegenden VermOgenswerte der Danziger grundsatzlich den Bestimraungen des Bundesratsbeschlusses vom 16. 5. 1945 u. ff. sowie denjenigen des
Abkommens von Washington vom 25. 5. 1946.
Zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland wurde nun aber am 26. 8. 1952 eine Ersatzregelung fiir den oben
genannten Staatsvertrag getroffen. Das neue AblOsungsabkommen sieht u. a.
vor, daB diejenigen natiirlichen Personen. deutscher StaatsangehOrigkeit, die
als Volksdeutsche, insbesondere Sudetendeutsche, Danziger oder Deutschbalten,
auf Grund eines generellen Erlasses der deutschen BelaOrden deutsche Staatsangehorige geworden sind, nicht als Deutsche in Deutschland im Sinne dieses
Abkommens zu gelten haben. Nach Tnkrafttreten dieses Abkommens wird es
somit mäglich sein, die Guthaben der Danziger auf Antrag hin ganzlich von der
Sperre zu befreien, sofern uns die far die Freistellung erforderlichen Unterlagen,
die von uns nach ErlaB der Durchfiihrtmgsbestiramungen noch naher zu bezeichnen sind, eingereicht werden.
Quelle: Wie Nr. 8.
15.
Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland,
London, vom 14. 9. 1951
Generalkonsulat
der
Bundesrepublik Deutschland
London
6, Rutland Gate, Knightsbridge
London SW 7
Tel. : KNI 1271
14. September 1951
Tgb.-Nr. 2755/51
JJ13/Be
Betr. : Staatsangeharigkeitsverhaltnisse
der Danziger in Deutschland
Auf Ihre Anfrage nach der StaatsongehOrigkeit von Danzigern wird mitgeteilt,
daB das Auswartige Amt, dem Ihre Frage vorgelegt worden 1st, die Auffassung
des Generalkonsulates bestatigt hat. Demnach sired die Personen, die am 1. 9.
184
Dokumentenanhang
StRatsangehOrige der Freien Stadt Danzig waren, es bis auf den heutigen
Tag geblieben, es sei derm, daB in der Person des Einzelnen ein Tatbestand eingetreten ist, der nach dem Staatsangehorigkeitsrecht der Freien Stadt Danzig
den Verlust der Danziger StaatsangehOrigkeit zur Folge hat. Dieser Auffassung
liegt die Erwagung zugrunde, daB es sich bei dem Gesetz fiber die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem. Deutschen Reich vom 1. 9. 1939
(RGB1. I S. 1547) und den dazu ergangenen Durchfiihrungsbestimmungen um
eine kollektive Verleihung der deutschen StaatsangehOrigkeit wahrend eines
Krieges handelt, und daB einer solchen MaBnalinae nach allgemeinen VOlkerrechtsgrunds.atzen die Rechtswirksamkeit abgesprochen werden diirfte.
Eine andere Rechtsgrundlage fiir den kollektiven Erwerb der deutschen
Staatsangehorigkeit durch Danziger StaatsangehOrige hat nicht bestanden und
ist such nach 1945 nicht geschaffen worden ; vielmehr bestand lediglich die
MOglichkeit der Verleihung der deutschen Staatsangehärigkeit irn Einzelfall
nach MaBgabe des Reichs- u. StaatsangehOrigkeitsgesetzes vom 22. 7. 1913
(RGBI. S. 583).
Danach sind also die StaatsangehOrigen der Freien Stadt Danzig nicht
deutsche StaatsangehOrige geworden, so daB sie weiterhin als Danziger StaatsangehOrige gelten miissen. Nach Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland sind sie in der Bundesrepublik in ihren Rechten
deutschen StaatsangehOrigen gleichgestellt, wenn sie deutscher VolkszugehOrigkeit sind und in dem Gebiet des deutschen Reiches nach dem Stand vom
31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben.
Die PaBeintragung „Einem deutschen Staatsangehbrigen gleichgestellt"
besagt, daB der Inhaber des Papiers die deutsche StaatsangehOrigkeit nicht
besitzt, sondem daB ihm nur zur Zeit dieselben Rechte zuerkannt werden,
die ein deutscher Staatsangehiiriger besitzt, abgesehen von der Staatsangehorigkeit selbst.
1939
Messrs. Lewis & Lewis
10, 11 & 12, Ely Place Holborn, E. C. 1
Quelle: Wie Nr. 8.
Im Auftrag
gez. Unterschrift
Konsul
Dokumentenanhang 185
16.
Schreiben des Auswtirtigen Amtes an die Forschungsstelle tar Viilkerrecht and ausltindisches Offentliches Recht der Universittit Hamburg vom
28. 7. 1953
Auswartiges Amt Bonn, den 28. Juli 1953
522 08/86 — V — 53065/53
Betr.: Rechtsvvirksarakeit von Kollektiveinbiirgerungen von ehemaligen
StaatsangehOrigen der Freien Stadt Danzig
Bezug : Thr Schreiben vom 17. Juli 1953, Nr. 2.292/53 Prof. M./B.
Die in dem Sehreiben des ehemaligen Generalkonsulates der Bundesrepublik
Deutschland in London vom 14. 9. 1951 vertretene Auffassung, daB dem durch
das Wiedervereinigungsgesetz v. 1. 9. 1939 (RGB1. I S. 1547 nebst Durchfithrungsbestirnm.ungen) bewirkten Kollektiverwerb der deutsehen StaatsangehOrigkeit die Rechtswirksamkeit abzusprechen sei, ist als itherholt anzusehen.
Die in Ihrem Schreiben erwahnte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1952 — 1 BvR 213/51 — hat auch beziiglich der Danziger
eine An.derung der bis dahin vertretenen Rechtsauffassung fiber die Beurteiltmg
von Kollektiveinbiirgerungen herbeigefuhrt.
In Vbereinstinam.ung mit dem Bundesminister des Innern werden auf Grund
derlEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts die mit Annexion durch das
Deutsche Reich each dem 31. Dezember 1937 verbundenen Zwangseinbiirgerun.gen nur insoweit ads unwirksam betrachtet, als die betreffenden Personen
von den Staaten, deren Gebiet seinerzeit annektiert wurde, als ihre Staatsangehorigen in Anspruch genornmen werden. Ist dieses nicht der Fall, so besteht nach deutschem Recht kein AnlaB, die betreffenden Personen als Nichtdeutsche zu betrachten, wenn der zwangsweise Eingebiirgerte seit dem Zusammenbrueh im Jahre 1945 standig den Willen bekundet hat, als deutscher
StaatsangehOriger behan.delt zu werden. Diese Willenskundgebung ist wesentlich. Durch die Beriicksichtigung des Willens des Betroffenen ist zugleich auch
eine vOlkerrechtlich unangreifbare Basis fiir die Anerkennung der deutschen
Staatsangehorigkeit aller zwangseingebUrgerten Personen deutscher YolkszugehOrigkeit geschaffen.
Es kOnnen somit diejenigen Personen als deutsche StaatsangehOrige angesehen werden, denen durch eine vor dem 2. Weltkrieg oder wahrend seines
Verlaufs vorgenommene Kollektiveinbilrgerung die deutsche StaatsangehOrigkeit verliehen worden ist, wenn sie nicht von den Staaten, deren Gebiet annektiert wurde, als ihre Staatsangehorigen in Anspruch genomraen werden.
Hierunter fallen auch die ehemaligen Danziger, die auf Grund des Gesetzes
fiber die Wiedervereinigung der Freien Siadt Danzig mit dem Deutschen Reich
186
Dokurn,entenanhang
vom 1. 9. 1939 (RGB1. I S. 1547) in Verbindung mit dem ErlaB Ober Gliederung
and Verwaltung der Ostgebiete vom 8. 10. 1939 (R GB1. I S. 2042) und der
Verordnung Ober die deutsche Volksliste und die deutsche StaatsangehOrigkeit
in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. 3. 1941 (RGB1. I S. 118) eingebiirgert
wurden.
Quelle : Nicht verOffentlicht, zur Verfiigung gestellt von der Forschungs,stelle
fiir VOlkerrecht und auslandisches Offentliches Recht der Universitat Hamburg.
17.
Runderlal3 des Auswartigen Amtes 524-00 V. 50.400/53 vom 2. 3. 1953
(Ertauterungen zum Gesetz aber das Pa/3wesen vom 4. 3. 1952, BGB1.
S. 290)
D) Danzig
Die Verleihung der deutschen Staatsangehorigkeit an Danziger StaatsangehOrige nach MaBgabe der Verordnung ilber die deutsche Volksliste und die
deutsche StaatsangehOrigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. 3. 1941
(RGB1. I S. 118) in der Fassung der 2. Verordnung vom 31. Januar 1942
(RGB1. I S. 5) ist im Zuge einer oecupatio bellica erfolgt. Auch die polnische
Besetzung Danzigs stellt sich als eine occupatio bellica dar. Deshalb ist 8,116.
die Nichtanerkennung der Danziger StaatsangehOrigkeit durch Polen vOlkerrechtswidrig. Eh). valkerrechtlich anerkanntes staatliches Gebilde Danzig,
welches seine StaatsangehOrigen in Anspruch nehmen kOmate, besteht nicht.
Abgesehen davon, daB nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
die zwangsweise ein.gebargerten Danziger nach dem Zusammenbruch im Jahre
1945 standig den Willen bekundet haben miissen, als deutsche StaatsangehOrige
betrachtet zu werden, erscheint es fraglich, ob die Danziger StaatsangehOrigen
die deutsche StaatsangehOrigkeit erworben haben.
Die Danziger StaatsangehOrigen werden aber im Sinne des Artikels 116 GG
als Fliichtlinge oder Vertriebene angesehen werden kOnnen, wens sie deutscher
VolkszugehOrigkeit sind and in dem Gebiet des Deutschland nach dem Stande
vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben. In einem fiir diese Personen
ausgestellten deutschen ReisepaB ist in der Spalte „StaatsangehOrigkeit" einzutragen: „Deutscher" (§ 8 APVV).
Quelle: Ruby S. 840, 844.
Dokumentenanhang 187
18.
Schreiben der Militdrregierung von Nordrhein-Westfalen
an das Danzig-Sekretariat vom 21. 4. 1949
Regional Governmental Office Diisseldorf 714 HQ, CCG (BE)
NRW/R GO /177
HQ Land North Rhine/Westphalia
21. 4. 49
Danzig Secretariat
Subjekt: Former Citizens of Danzig
1. With reference to your letter dated 30th III. 49 addressed to Central Secretariat, Zonal Executive Offices, HQ, CCG Liibbecke.
2. This Headquarters has been instructed to make the following reply by that
office and in answer to your communication.
3. It is that former citizens of Danzig are in Law German citizens so long as
they reside in Germany.
Regional Governmental officer (C. T. R. Gordon)
Div. 2027
Int. 1521
CTRG/ES
Copy to Legal, this Region. Central Secretariat,
Zonal Executive Offices, CCG Liibbecke,
60 HQ CCG (BE) BAOR (ZEDO) 09250/Sec. G.
(of 19. 4. 49).
Quelle: Wie Nr. 8.
19.
Entscheidung der Britischen Militarregierung von Nordrhein-Westfalen
vom 6. 5. 1948
Regional Governmental Office Land North Rhine/Westphalia Diisseldorf,
713 HQ CCG (BE) B. A. 0. R. 4/NRW/RGO/177.
•
2. The following ruling has now been supplied by Headquarters Legal Division :
"The Law for the Incorporation of the former Free State of Damig of 1 September 1939 has not been abrogated in any way, with the result that former
subjects of that state in general acquired and retain German nationality until
they relinquish it. Exceptions were made to the application of that law by
later one of 31. Januar 1942 in respect of persons wholly or partly of Jewish
188
Dolcumentenanhang
descent and gipsies. The fact, that the incorporation of Danzig is or may not
be recognised outside Germany does not seem to affect the status of such subjects
under German law."
Quelle: Auszug, zitiert bei Giilzow S. 5.
20.
Erlal3 des Oberprasidenten der Nordrheinprovinz vom 10. 4. 1946
1. Alle Personen, die die deutsche StaatsangehOrigkeit durch ein deutsches
Gesetz erlangt haben und sie somit besitzen, werden solange als Deutsche
angesehen, wie diesel Gesetz nicht fiir sie ungilltig erklart ist, es sei denn, daB
die Regierungen anderer Lander sie im einzelnen and im besonderen als ihre
Staatsangehiirigen annehmen. Sie haben keinen Anspruch auf besondere Behandlung, auger wenn sie aus rassischen, religiosen oder aus Griinden ihrer
proalliierten Tatigkeit Opfer der Naziverfolgung gewesen. sind.
2. Ehemalige AngehOrige irgendeiner der Vereinten. Nationen, die ihre friihere
StaatsangehOrigkeit wiedererlangen. mOchten, mOgen sich mit dem nachsten.
Beamten der betr. Regierung oder mit einer Person, die dessen Geschafte vertretungsweise wahrnimmt, in der britischen Zone in Verbindung setzen oder
mit dessen Stellvertreter in Berlin. Wenn solche Stellvertreter nicht vorhanden
sired, miissen diese Gesuche dieser Antragsteller solange liegen bleiben, bis die
betr. Regierung offiziell in der britischen. Zone oder in Berlin vertreten ist.
Quelle : Mitteilungs- u. VOB1. des Ob.Prds. d. Nordrheinprovinz Nr. 28 v.
10. 4. 1946, abgedruckt bei Rasche S. 51.
21.
Schreiben des Ministers des Innern des Landes Hessen vom 18.2. 1949
Hessisclaes Staats-Ministerium
— Der Minister des Innern - --- I. lb 12 — 21—
Wiesbaden, den 18. Februar 1949
Dr. Ho/Br.
An die Herren Regierungsprasidenten
in Darmstadt, Kassel and Wiesbaden
Betr.: Staatsangehorigkeit der Danziger
Die Frage der gegenwartigen. Staatsangehiirigkeit der AngehOrigen des ehernaligen Freistaates Danzig ist vor kurzer Zeit erneut innerhalb des LanderratsAusschusses fiir staats- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten erOrtert
worden. Der AusschuB ist nach mehrmaliger Prilftm.g der Rechtslage zu der
Dokumentenanhang
189
Auffassung gekommen, daB, weil viilkerrechtlich die Freie Stadt Danzig als
Staat nicht untergegangen ist, auch die Danziger StaatsangehOrigkeit derjenigen
Personen fortbesteht, die sie bis zum. 1. September 1939 besessen oder nach
diesem Zeitpunkt nach dem bis zum 1. September 1939 geltenden Danziger
Staatsan.gehOrigkeits-Reclat erworben haben.. Da es sich bei der Besetzung
Danzigs um eine militarische Okkupation wahrend des Krieges gehandelt hat,
die einen vOlkerrechtlichen TJntergang der Gebietshoheit nicht zur Folge hatte,
haben die Danziger StaatsangehOrigen, soweit eine Einbiirgerung durch Einzelverwaltungsakt nicht erfolgt ist, die deutsche StaatsangehOrigkeit nicht erworben.
Entsprecbend dieser Stellungnahme erkliire ich mieh damit einverstanden,
daB in den Kennkarten von Personen, die am 1. September 1939 die Danziger
StaatsangehOrigkeit besessen oder sie seitdem (z. B. durch EheschlieBung) erworben haben, auf ihren Antrag die StaatsangehOrigkeit „Danzig" eingetragen
werden kann. Eine Anderung von Amtswegen hat jedoch keinesfalls zu erfolgen.
Ich Weise ausdriicklich darauf hin, daB alle ehernaligen Danziger als Flachtlinge
nach wie vor unter § 4 des Fluchtlingsgesetzes vom 19. 2. 1947 (GVB1. S. 15)
fallen, wonach sie de-utschen Staatsangehorigen in alien Rechten and Pffichten
gleich,gestellt sind. Die Rechtsstellung wird durch die Kennkarten-Eintragung
nicht beriihrt.
I. V.
gez. Cossmann
beglaubigt :
IJnterschrift
Quelle: Wie Nr. 8.
SCHRIFTTUM
Abend.roth, Die Haftung des Reiches, Preuf3ens, der Mark Brandenburg and
der G-ebietskOrperschaften des &fentlichen Rechts fur Verbindlichkeiten, die
vor der Kapitulation vom 8. 5. 1945 entstanden sind. NJ 47, 73.
-, Die gegen-wartige vOlkerrechtliche Bedeutung des Potsdamer Abkonamens
vom 2. 8. 1945. EA 1952, S. 4943.
Anschiitz , Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. 8. 1919 (2 Bde,
13. Aufl. Heidelberg 1930).
Anzilotti, Lehrbuch des VOlkerrechts. Bd. 1, Einfiihrung - Allgemeine
Laren (vom Verfasser durchgesehene und autorisierte TYbertragung nach
der 3. ital. Aufl. von Cornelia Bruns und Dr. Karl Schmid, Berlin and Leipzig
1929).
'Arndt, Internationales Staatsrecht. SJZ 47, 217.
Deutschlands rechtliche Lage. Die Wandlung, 1947, 106.
Barand on, Die Vereinten Nationen and der VOlkerbund in ihrem rechtsgeschichtlichen Zusammenhang (Hamburg 1948).
'Becker, Nochmals: Zur Frage der Staatsangehorigkeit der Volksdeutschen
aus Polen. DOV 55, 47.
-Beckmann, Die rechtliche Stellung des Freistaates Danzig (Diss. Konigsberg
1921).
- Bail, Die valkerrechtliche Lage der Freien Stadt Danzig (Diss. Berlin 1939).
Bo del-, Gutachten fiber von der Lebensversicherungsanstalt Westpreul3en gestellte Fragen (Arbeitskreis des Instituts fiir Internationales Recht an der
Universitat Kiel, 1948).
Rechtswirksamkeit der KollektiveinbUrgerungen. Staatszeitung fiir Rhein-.
l' and-Pfalz 1952, Nr. 24.
BOhmert, Die Rechtsgrundlagen der Beziehungen zwischen Danzig und Polen.
ZfVR Bd. 15, S. 694 mid Nachtrag S. 749 (1930).
Zur Garantie der Verfassung. DJM 33, 99.
Bonner Kommentar. Kommentar zum Bonner Grundgesetz vonAbraham,BUhler,
Dennewitz u. a. (Hamburg 1950ff.).
Bourthoumieux, La politique et la regime interallies d'occupations de l'Allemagne de 1945-1949. RGDI Bd. 54, S. 675 (1950).
Breyer, Das Deutsche Reich und Polen 1932-1937, AuBenpolitik und Yolksgruppenfragen (WUrzburg 1955).
Militarische Besetzung. ZfOR Bd. 21, S. 145 (1941).
Bruns, StaatsangehOrigkeitswechsel and Option im Friedensvertrag von Versailles (Berlin und Leipzig 1921).
Bullitt, The Great Globe Itself (New York 1946).
Burckhardt , Rapport sur la periode du man dat de M. Burckhardt 1937-1939
a Dantzig. In: Serie de Publications de la Societe des Nations, VII, Questions
politiques 1940, VII, 1.
--Byrnes, Speeking Frankly (New York, London 1947).
,Cavare, Le droit international public positif (2 Bde, Paris 1951).
Choloniewski, Dantzig, ville polonaise (Bureau polonais de publications politiques, Paris 1919).
Churchill, The Dawn of Liberation (War speeches, 5th vol., London, Toronto,
Melbourne, Sidney 1944).
Reden (6 Bde, Zurich 1946 1950).
-, Der Zweite Weltkrieg (6 Bde, Bern 1948-1954).
Schrifttum
191
Ciechanowski, Defeat in Victory (Garden City, New York 1947; Deutsche
Ausgabe: Vergeblicher Sieg, 1948).
Colliard, Droit international et histoire diplomatique de la Sainte Alliance
au Pacte Atlantique 1815-1950 (Paris 1950).
Comith gegen Massenvertreibungen, 1. Das Land der Toten. 2. Die TragOdie
eines Volkes. 3. Menschen ohne Menschenrechte (New York, o. J.).
Coulondre, De Stalin a Hitler, souvenirs du deux ambassades. Moscou, oct.
36-oct. 39, Berlin oct. 38-sept. 39 (Paris 1950).
Crusen, Danzig and Polen. DRZ 33, 34.
Anmerkung zum TJrteil 2 R 7/49 des LG Tubingen vom 2. 3. 1949. DRZ 49,
499.
-, Das Staatsangehorigkeitsrecht der Freien Stadt Danzig. Crusen-MaasSiedler S. 307.
Crusen-Maas- Siedler, Das Recht der StaatsangehOrigkeit der europaischen
Staaten (Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, Bd. 7).
,Czybichowski, Das vOlkerrachtliche Okkupationsrecht. ZfVR Bd. XVIII,
S. 295 (1934).
Dassel, v., Die Frage nach dem deutschen Staat von beute (Recht and Zeit,
SchloB Bleckede an der Elbe, o. D.).
-Decker, Das Selbstbestimmungsrecht der Nationen (Gottingen 1955).
Dennewitz, Volk and Staat in Lehre, Geschichte and Gegenwart (Staatslehre). (Wien 1943).
Deutsches Bilro ftir Friedensfragen, Vergleiche der franzOsischen Vorschlage be`
ziiglich der Saar mit dem Statut der ehemals Freien Stadt Danzig (Stuttgart 1947).
„--, Auslandsstimmen fiber die deutschen Ostgebiete miter polnischer Verwaltung (Az. V/3449/47, Stuttgart, 10. 12. 1947).
-, Die polnisehe wissenschaftliche Arbeit 1945-1948 fiber die deutschen Ostgebiete (Dienstliche ttbersetzungen aus dem Polnischen, Stuttgart 1948).
-, Die vOlkerrechtlich.e Lage der deutschen Ostgebiete. Osthandbuch (Vorabdruek) Heft 15. (Stuttgart 1949).
Donath, Die auswartigen Angelegenheiten der Freien. Stadt Danzig (Diss.
Wiirzburg 1923).
Eisenhower Crusade in Europe (3. Aufl. London, Toronto, Melbourne 1949).
Fauchille, iiraite de droit international public Bd. I 1 (8. Aufl. Paris 1922).
Fenwick, International Law (3. Aufi. New York 1948).
Ferid, Per Neuberger im Intern.ationalen. Privatrecht, 1. Teil: Allgemeine
Grundlagen (Berlin and Tiibingen 1949).
Flory, Le statut international des Gouvernements refugies et le cas de la
France libre 1939-1945 (These, Paris 1950).
Ftisslein, Die unwandelbaren Fundamente des Staates, Grundziige einer wertgesetzlichen Staatslehre (Hamburg 1947).
Gagel, Die vOlkerrechtliche Stellung Danzigs, insbesondere der VOlkerbundskommissar (Diss. MUnchen 1927).
Garner, Questions of State Succession raised by the German Annexation of
Austria. AJIL Bd. 32, S. 421 (1938).
-, Non-Recognition of Illegal Territorial Annexations and Claims to Sovereignty. AJIL Bd. 30, S. 679 (1936).
Gamier, La Tragedie de Dantzig (Paris 1935).
Geib, Verhaltnis der VOlkerbundssatzung zum Kellogg-Pakt (Diss. Kiel 1934).
Geiler, Die gegenwartige volkerrechtliche Lage Deutschlands (Bremen 1947).
Geilke, Die StantsangehOrigkeit der Volksdeutschen. DRiZ 51, 210.
Zur Frage der Enteignung des deutschen. Danziger VermOgens durch
Polen nach 1944 (Gutachten, Hamburg 1953).
-, Die Läsung der „Deutschen Frage" im Lichte polnischer Gesetze (als
MAnuskript vervielfaltigt, Hamburg 1954).
-, Die StaatsangehOrigkeit der Volksdeutschen aus Polen. DOV 54, 545.
-, Die Ausschlagung der StaatsangehOrigkeit gesetzestechnisch betrachtet.
bOV 55, 714.
192
Schrifttum
Das Staatsangehorigkeitsrecht von Polen (Bd. 9 der Samnalung geltender
Staatsangehorigkeitsgesetze, herausgeg. von der Forsch.St. f. VR u. ausl. o. R.
der Universit5,t Hamburg, Hamburg, Frankfurt/M., Berlin 1952).
-Gerber, Die Fiihrtmg der auswartigen Angelegenheiten Danzigs durch Polen.
DJZ 29, 669.
Giese, Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (6. Aufi.
Berlin 1925.
Grundgesetz fiir die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, Kommentar (4. Atifl. Frankfurt/M. 1955).
GOrlitz, Der Zweite Weltkrieg 1939-1945 (Stuttgart 1951).
Gottinger Arbeitskreis, Ost-Deutschland. Ein Hand- und Nachschlagebuch fiir
die Ostgebiete ostwarts von Oder und Neil3e (Kitzingen/M. 1950; 3. Aufl..
1953).
Gottschalk, Die vOlkerrechtlichen Hauptprobleme des Mandschureikonfliktes.
ZfVR Bd. 17, S. 215 (1933).
Grabendorff, EinfluBnahme des Art. 116 GG auf das Staatsangehorigkeitsrecht. DOV 51, 268.
Greiner, Die oberste Wehrmachtfiihrung 1939-1945 (Wiesbaden 1951).
Grewe, Ein Besatzungsstatut fiir Deutschland. Die Rechtsformen der Besatzung (Stuttgart 1948).
-Gross, Politisches Handbuch der Freien Stadt Danzig (Danzig 1924).
Giilzow+, Die Zahlung von Versorg,ungsbeztigen an ehemalige AngehOrige des
Offentlichen Dienstes enter besonderer Beriicksichtigung der Flachtlingspensionare (Gutachten des Ausschusses der verdrangten. Ostkirchen vom
7. 9. 1948, Li Meek).
Guggenheim, Lehrbuch des VOlkeiTechts (2 Bde, Basel 1948 und 1951).
Gundrum, Das Gesetz vom 22. 2. 1955, Werdegang und Aufbau. StAZ 1955,
S. 76.
Hahn, Deutsche Rechtsprechung 1945-1950. Z. ausl. off. R. Bd. 14, S. 252
(1951).
Hamann, Das Grundgesetz .fiir die Bundesrepublik Deutschland vom 23.Mai
1949, Kommentar fiir Wissenschaft und Praxis (Oldenburg 1956).
Harder, Danzig, Polen -and der VOlkerbund. Eine politische Studie (Berlin
1928).
Hatschek, VOlkerrecht als System rechtlich bedeutsamer Staatsakte (Leipzig
1923).
Hawranke, Verfassungsrecht der Freien Stadt Danzig (Danzig 1931).
Heilborn, Grundbegriffe des VOlkerrechts. HBVR, Bd. 1 Abt. 2 (Berlin 1912).
Heffter, Das Europaische VOlkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen
Grtmdlagen (4. Atifi. Berlin 1861).
Hein.1, Das Osterreichische Staatsbargerschaftsrecht (3. Aufl. Wien 1950).
Her old, Der fehlerhafte rechtsgeschaftliche Staatsakt im VOlkerrecht (Diss.
Erlangen 1949/50).
Herrfahrdt, Revolution und Rechtswissenschaft. Untersuchungen -Ober die
juristische Erfal3barkeit von Revolutionsvorgangen und ihre Bedeutung fiir
die allgemeine Rechtslehre (Greifswald 1930).
H Olzle, Die Freie Stadt Danzig. Ein Kapitel Geschichte der Pariser Friedenskonferenz (Stuttgart 1935).
Hofer, Die Entfesselung des Zweiten Weltkrieges. Eine Studie fiber die internationalen Beziehungen im Sommer 1939 (Stuttgart 1954).
Hoffmann, Friedrich, Die Oder-Neif3e-Linie. Politische Entwicklung und
vOlkerrechtliche Lage (Gottinger Arbeitskreis 1949, mit Nachtrag 1950).
Hoffmann, Werner, Probleme des deutschen StaatsangehOrigkeitsrechts und
der Stand ihrer LOsung. DVB1 55, 412.
Gesetz zur Regelung von Fragen der StaatsangehOrigkeit vom 22. 2. 1955,
Kommentar (Stuttgart 1955).
Holborn, L., War and Peace Aims of the United Nations (2 Bde, Boston 1943
und 1948).
Schnifttum
193
Hold-Ferneck, Lehrbuch des VOlkerrechts (1. Teil, Leipzig 1930, 2. Teil,
Leipzig 1932).
Horneffer, Die Entstehung des Staates. Eine staatstheoretisehe Untersuchung (Beiträge zum Offentl. Recht der Gegenwart, Heft 4, TUbingen 1933).
House und Seymour, What Really Happened at Paris. The story of the
Peace Conference 1918/1919 by American Delegates (London 1921).
Huber, Ernst Rudolf, Verfassungsrecht des Gradeutschen Reiches (2. Aufl.
Hamburg 1939).
Huber, Max, Die Staatensukzession. VOlkerrechtliche und staatsrechtliche
Praxis im XIX. Jahrlaundert (Leipzig 1898).
Hull, The Memoirs of Cordell Hull (2 Bde, London 1948).
I p s en , Deutsche Gerichtsbarkeit unter Besatzungshoheit, JIR Bd. 1, S. 87 (1948).
Isay, Kommentar zum Reichs- und StaatsangehOrigkeitsgesetz und zu den
deutschen Staatsangehorigkeitsvertragen (Berlin 1929).
JahrreiB, Der Revisionskampf urn Europa. Die Krise des VOlkerbundes
(Leipzig 1934).
Jellinek, Georg, Allgemeine Staatslehre (2. Aufl. Berlin 1903).
Jellinek, Hans-Jorg, Der automatisehe Erwerb und Verlust der StaatsangehOrigkeit dureh vOlkerrechtliche Vorgange, zugleich ein Beitrag zur
Lehre von der Staatensukzession (Beitrage zum auslandischen Offentlichen
Recht und Viilkerrecht, Heft 27, Berlin, Detmold, KOln. 1951).
Jessup, Modernes VOlkerrecht (Deutsche TJbersetzung Wien 1950).
Kaufmann+, Erich, Deutschlands Rechtslage unter der Besatzung (Stuttgart 1948).
-, Der rechtliche Status der Freien Stadt Danzig (Gutachten vom 17. 5. 1950).
Kaufmann, J., Das staatsrechtliche Verhaltnis Danzigs zu Polen (Heft 5 der
Schriften der Stadt Danzig, 1920).
Keller, Die nichtkriegerische militdrische GewaltmaBnahme (Berlin 1934).
Keller-Tra u_tmann, Kommentar zum Reichs- und StaatsangehOrigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (Munchen 1914).
Kelsen, Allgemeine Staatslehre (Berlin 1925).
Kempski, v., Deutschland als VOlkerrechtsproblem. Merkur Bd. 1, S. 188
(1947).
Kessel, Danziger StaatsangehOrigkeit (Diss. Hamburg 1922).
Keyser, Danzigs Geschichte (Danzig 1921).
Geschichte der Stadt Danzig (Gottinger Arbeitskreis, Schriftenreihe Heft 11,
kitzingen/M. 1951).
Klafkowski, Podstawy prawne granicy Odra-Niza (Die rechtlichen Grundlagen der Oder-NeiBe-Linie). (Westinstitut Posen 1947).
KOppen, Triest - Danzig. Eire vOlkerrechtlicher Vergleich (Diss. Hamburg
1949).
Koxnarnicki, La definition de l'agresseur dans le droit international moderne.
RdC 1949 II, S. 1.
Korte, Grundrechte der Staaten im VOlkerrecht der Gegenwart. Festschrift
fiir Herbert Kraus, S. 244 (1954).
Kraus, Die Stellung des VOlkerbundskommissars in Dkizig. DJZ 26, 985.
-, Die Oder-NeiBe-Linie. Eine vOlkerrechtliche Studie (Osteuropa und der
deutsche Osten, Reihe I, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universita Bonn,
KOln-Braunsfeld 1954).
Kunz, Die Anerkennung von Staaten and Regierungen im. VOlkerrecht. HBVR
Bd. 2, Abt. 4, S. 65 (1928).
-, Die Revision der Pariser Friedensvertrage. Eine vOlkerrechtliche Tintersuchung (Wien 1932).
Lane, I saw Poland Betrayed (New York 1948).
Langer, Seizure of Territory. The Stimson Doctrine and Related Principles
in Legal Theory and Diplomatic Practice (Princeton, New Jersey 1947).
'Langguth*, Die StaatsangehOrigkeit der Danziger (Gutachten, Hamburg 1947).
Stellungnahxne zum. Gutachten von Bode (Hamburg 1948).
13 7467 BOttcher, Danzig
194
Schrifttum
Gutachten -Ober die Frage des Erwerbs der deutschen StaatsangehOrigkeit
durch die Danziger auf Grund des Reichsgesetzes vom 1. 9. 1939 (Hamburg
1948).
„--, Die Rechtsstellung der Danziger seit ihrer Vertreibung. Unser Danzig, Jahrgang 1950, Nr. 8, S. 5.
Laun, Volk und Nation; Selbstbestimmung; nationale Minderheiten. HBDStR
Bd. 1, S. 244 (1930).
-, Der gegenwartige Rechtszustand Deutschlands, JIR Bd. 1, S. 9 (1948).
-, Die Haager Landkriegsordnung (4. Aufl., Textausgabe mit einer Einfiihrung,
Wolfenbiittel und Hannover 1948).
-*, Die Rechtslage Danzigs (Gutachtliche AuBerung vom 11. 3. 1948).
-**, Gutachten fiber verschiedene Anstalten des Ostens bezgl. ihrer Rechte
bei Fortexistenz im Westen, u. a. Lebensversicherungsanstalt WestpreuBen,
vom 8. 2. 1948.
Lauterpaeht, Recognition in International Law (Cambridge 1948).
Leahy, I was There, the Personal Story of the Chief of Staff to Presidents
Roosevelt and Truman, Based on his Notes and Diaries (London 1950).
,Lehfel dt, Die Anwendung des Rechtssatzes .,venire contra factum proprium"
im VOlkerrecht in besonderem Hinblick auf den Friedensvertrag von Versailles (Diss. Hamburg 1939).
,--Leonhardt, The Nazi Conquest of Danzig (Chicago 1942).
,L ichter, Die StaatsangehOrigkeit der Heimatvertriebenen. DOA,'" 55, 427.
-, Das StaatsangehOrigkeitsrecht im GroBdeutschen Reich. Zusanarnenstell-ung
and Durchfiihrungsanweisungen mit Erlauterungen (Berlin 1943).
-, Die StaatsangehOrigkeit nach deutschem und ausldndischem Recht, Geltendes und friiheres Recht nebst Rechtsvergleichung (2. Aufl. Berlin, Köln
1955).
,Lichter-Knost, Deutsches and auslandisches StaatsangehOrigkeitsrecht mit
Anhang „Reichsbiirgergesetz" (Berlin 1935).
Lippky, Die Danziger in der Zerstreuung. Danziger Hauskalender 1949, S. 28.
Liszt, v.-Fleischmann, Välkerrecht (12. Aufl. Berlin 1925).
Loening, Die vOlkerrechtliche Stellung Danzigs nach dem Versailler Friedensvertrag. Recht and Wirtschaft, Bd. 9, S. 39.
-, Die rechtlichen Grundlagen der Freien Stadt Daniig (Danzig 1920).
Danzig, sein Verhaltnis zu Polen und seine Verfassung (Berlin 1921).
-, Die Rechtslage der Freien Stadt Danzig (Heft 22 der VOlkerrechtsfragen,
hrsg. von Heinrich Pohl und Max Wenzel, Berlin 1928).
Lohse, Das Gesetz zur Regelung von Fragen der StaatsangehOrigkeit. Beitrag
zum nichtamtlichen Teil des BAnz 1954, Nr. 250, S. 5.
Makarov, Allgem.eine Lehren des StaatsangehOrigkeitsrechts (Stuttgart 1947).
Gesetze fiber Fragen der StaatsangehOrigkeit seit 1939. Z. ausl. off. R.
Sd. 11, S. 175 (1942).
-++, Rechtsgutachten. des Max-Planck-Instituts fiir auslandisches and internationales Privatrecht v. 14. 12. 1951 zur Frage des Erwerbs der deutschen
StaatsangehOrigkeit durch friihere tschechoslowakische StaatsangehOrige
deutscher Volkszugehorigkeit.
Zur Behandlung von deutschen Zwangseinbiirgerungen 1938-1945. JZ 52,
403.
-, Das Polnische StaatsangehOrigkeitsgesetz vom 8. 1. 1951. RabelsZ. Bd. 17,
S. 407 (1952).
-, Das Bundesgesetz zur Regelung von StaatsangehOrigkeitsfragen vom 22.
Februar 1955. JZ 55, 659.
Makowski, La situation juridique du territoire de la Ville Libre de Dantzig.
RGDI Bd. 30, S. 169 (1923).
-, Le caractere etatique de La Ville Libre de Dantzig (Varsovie 1953).
Mangoldt*, v., Stellungnahme zum Gutachten von Bode (Kiel 1948).
Grundsatzliches zum Neuaufbau einer deutschen Staatsgewalt (Hamburg
1947).-
Schrifttum
195
Marzian, GroBbritannien and die polnische Territorialfrage von 1939 bis zur
Moskauer Konferenz 1943, eine Studie zur internationalen Politik. Festschrift far Herbert Kraus, S. 375 (1954).
Mason, The Danzig Dilemma (Stanford 1946).
MaBfeller, Deutsches StaatsangehOrigkeitsrecht von 1870 bis zur Gegenwart
(Bd. 9 der Sarnmlung geltender StaatsangehOrigkeitsgesetze, hrsg. von der
Forsch. St. f. VR u. ausl. Offentl. R. der Universitat Hamburg, Frankfurt/M.,
Berlin 1953, 2. Auft. Frankfurt/M., Berlin 1955).
Matschke, Die Grundlagen des internationalen Statuts von Danzig (Diss.
Berlin 1936).
Mattern, Die Exilregierung (Tubingen 1953).
Maunz , Deutsches Staatsrecht (5. Aufl. Miinchen und Berlin 1956).
May*, Danzigs Recht auf Eigenstaatlichkeit 1945/46 (nicht verOffentlichter
Aufsatz).
M e der , Das StaatsangehOrigkeitsrecht der UdSSR und der baltischen Staaten
(Sammlung geltender Staatsangehorigkeitsgesetze, Bd. 3, Frankfurt/M.
1950).
Mehnert- Schulte, Deutschland-Jahrbuch (Hamburg 1949).
MeiBner, Die sowjetische Deutschlandpolitik von Stalingrad bis Potsdam
(1943-1945). EA 1951, 5.4525; 1952, S. 4683; 1952, S. 4907.
RuBland, die Westnaiichte und Deutschland. Die sowjetische Deutschlandpolitik 1943-1953 (Hamburg 1953).
-, Die Sowjetunion, die baltischen Staaten und das Valkerrecht (Köln 1956).
Menzel, Zur vOlkerrechtlicizen Lage Deutschlands. Ein Zwischenbericht iiber
den gegenwdrtigen Stand der wissenschaftlichen Auseinandersetzungen. EA
1947, S. 1009.
-, Deutschland - Ein. Kondominium odor Koimperiurn? JIR Bd. 1, S. 43 (1948).
Zur Frage der Danziger StaatsangehOrigkeit, JIR Bd. 2, S. 886 (1949).
--F,Gutachten fiber die Staatsangehorigkeit der im Bundesgebiet ansassigen
ehemaligen Osterreichischen StaatsangehOrigen (Hamburg 1953).
-, Das Selbstbestimmungsrecht der VOlker und das Annexionsverbot. Jahrbuch der Albertus-TIniversitat zu Konigsberg, Bd. 5, S. 173 (1954).
-, Deutschland nach 1945, das Problem der välkerrechtlichen und staatsrechtlichen Kontinuitat. Jahrbuch der Ranke-Gesellsehaft 1955, S. 59 (1956).
Mikolajczyk, Der Krieg gegen. die Freiheit (Berlin 1948).
Moritz, Erich, Der VOlkerbund und die Freie Stadt Danzig in staats- und
vOlkerrechtlicher Beziehung (Diss. Jena 1922).
Moritz, Giinther, Die deutsche Besatzun.usgerichtsbarkeit wAhrend des zweiten
Weltkrieges (Studie Nr. 2 des Institute fur Besatzungsfragen in Tilbingen zu
den deutsehen Besetzungen im zweiten. Weltkrieg, Tubingen 1953).
Gerichtsbarkeit in den von Deutschland besetzten Gebieten 1939-1945
(Studio Nr. 7 des Instituts fiir Besatzungsfragen in Tiibingen zu den deutsehen
Besetzungen im zweiten Weltkrieg, Tubingen 1955).
Mosheim, Die volkerrechtliche Lage Deutschlands. Bayrische Rundschau
1948, S. 220.
Mosier, Die Intervention im VOlkerrecht (Berlin 1937).
Mrose, Die Danziger Staatsangebbrigkeit (Diss. Tiibingen 1951).
Mullen, von zur, Art. 25 des Grundgesetzes far die Bundesrepublik Deutschland vom 23. 5. 1949 im Vergleich zu Art. 4 der Verfassung des Deutschen
Reiches vom 11. 8. 1919 (Diss. Hamburg 1951).
, Nether, Die Danzig-Frage in der europaischen Politik 1914-1919 (Di gs. Hamburg 1952).
Neuffer, StaatsangehOrigkeit und Beamtenernennung. StAZ 1954 S. 103.
Niehuus*, Grundsdtzliches zum Danzig-Problem (nicht veroffentlichter Aufsatz vom 20. 12. 1946).
Nostiz v.- Wallwitz, Die Annexion Abessiniens und die Liquidation des
abessinischen. KonfLikts. Z. ausl. off. R. Bd. 7, S. 38 (1937).
Olzog, Die occupatio bellica und der Schutz des privaten Eigentums (Diss.
Miinchen 1949/50).
13*
196
Schrifttum
Oppenheim-Lauterpacht, International Law (2 Bde, London, New York.
Toronto 1949 und 1952).
-=---1----Peiser, Die wirtschaftliche Entwicklung. In: Die Freie Stadt Danzig, hrsg.
von Danziger Heimatdienst e. V. Danzig (o. J.).
-"Pfeuffer, Die vOlkerrechtliche Stellung der Freien Stadt Danzig (Heft 2 der
Danziger stoats- und vOlkerrechtlichen Schriften, Danzig 1921).
Piccioni, Le statut international de Dantzig. RGDI, Bd. 28, S. 84 (1921).
Piloty, Das VOlkerrecht der StaatsangehOrigkeit (Mitteilungen der Deutschen
Gesellschaft fur VOlkerrecht, Heft 5, S. 5. 1924).
Plehve, v., VOlkerrechtliche Probleme der StaatsangehOrigkeit unter besonderer Beriicksichtigung der Auswirkung mehrfacher StaatsangehOrigkeiten
auf Drittstaaten (Diss. Gottingen 1949).
Poetzsch, Handausgabe der Reichsverfassung vom 11. 8. 1919 (Berlin 1919).
Polskie Towarzyatowo Krajoznawcze, Gdansk Gateway of Poland (1949).
Potemkin, Histoire de la Diplomatie, Bd. 3, 1919-1939 (frz. fibers. aus dem
Russischen, Paris 1947).
Pragier, Polish Peace Aims (London 1945).
Raape, Internationales Privatrecht (3. Aufl. Hamburg 1950).
Ranzinger , Zur Lehre von der Staatennachfolge: Gebietsabtretungen in den
Friedensvertragen von Versailles und St. Germain-en-Laye im Vergleich
zum Friedensvertrag mit Italien vom 10. Februar 1947 (Diss. Miinchen 1949).
R a sc he . Zur Frage der deutschen StaatsangehOrigkeit der in Deutschland
befindlichen AngebOrigen der vor oder im Kriege in das deutsche Reich einverleibten Gebiete. StAZ 1949, S. 127.
Das deutsche StaatsangehOrigkeitsrecht (1. Aufl. Minster 1948, 2. Aufl.
Munster 1956).
Rauschning, Die Revolution des Nihilismus, Kulisse und Wirklichkeit im
Dritten Reich (Zurich 1938).
-, Hitler m'a dit, Conferences du Fiihrer sur son Plan du conquete du monde
(Paris 1939).
-, The Conservative Revolution (Engl. Ausgabe von La domination nationalsocialiste h Danzig 33/34). (New York, Putnam 1941).
-*, Brief vom 11. 10. 1947 aus Gaston, Oregon, USA.
Recke, Die gegnerischen Gebietsforderungen und ihre Vorgeschichte. In:
Zehn Jahre Versailles, Bd. 3, S. 42. (Berlin 1930).
- , Per diplomatische Kampf in Danzig vor und in Versailles (Danziger
Schriften fur Politik und Wirtschaft, Heft 4, S. 9, Danzig 1930).
- , Danzig auf der Pariser Friedenskonferenz (Danziger Fragen und. Ereignisse,
Kurze Darstellungen Nr. 1, Danziger Heimatdienst e. V., Danzig 1937).
Riezler, „Venire Contra Factum. Proprium" (Leipzig 1912).
Roos, Polen und Europa, Studien zur polnischen AnBenpolitik 1931-1939
(Tiibinger Studien zur Geschichte und Politik, Tubingen 1957).
Roser, Die Wandlung des vOlkerrechtlichen Souveranitdtsbegriffes (Diss.
Tubingen 1946).
Rousseau, Droit international public. Paris 1953 (2. Aufl. 1944).
Rudolph, Die Rechtslage im Danzig-Polnischen Gdingenkonflikt (Material
zum Problem Danzig, hrsg. von Dr. Theodor Rudolph, Heft 2, Danzig 1931).
Ruge, Die Minensuchwaffe im Kampf gegen Polen 1939 (Berlin 1941).
Sauer, Grundlehre des VOlkerrechts (2. Anil. Köln 1948; 3. Aufl. Köln,
Berlin 1955).
-, System des VOlkerrechts (Bonn 1952).
S auser -Ha 11, L'Occupation de l'Allemagne par les Puissances Alliees. Schw.
Jb. f. int. R. Bd. 3, S. 36 (1946).
S cell e, Die Annexion Abessiniens durch Italien und der VB. VOlkerbund und.
VOlkerrecht, Bd. 3, S. 167 (1936).
Scembek, Journal 1933-1939 (Paris 1952).
Schtitzel, Per StaatsangehOrigkeitswechsel bei Gebietsveranderungen.. ZfVR,
Bd. 12, S. 86 (1923).
-, Die Annexion irn VOlkerrecht (Berlin 1920).
Schriftturn,
197
-, Der heutige Stand des deutschen StaatsangehOrigkeitsrechts. Arch. Off. R
Bd. 74, S. 273 (1948).
-, Die Annexion im Vakerrecht. Arch. VR, Bd. 2, S. 1 (1950).
-, Der Friede mit dem Agressor. Festschrift fiir Rudolf Laun, S. 327 (Hamburg
1953).
StaatsangehOrigkeit. In: Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte,
Bd. 2, S. 535 (1954).
-, Das Gesetz zur Regelung von Fragen der StaatsangehOrigkeit vom 22. 2.
1955. StAZ 1955, S. 73.
Schechtmann, European Population Transfers 1939-1945 (Studies of the
Institute of World Affairs, New York, Oxford University Press 1951).
Scheuner**, Staat pangehOrigkeit und Lasten.ausgleich, mit Anlage: StaatsangehOrigkeit der Fltichtlinge in Deutschland (Rechtsgutachten, Oktober
1948).
-, Die Annexion im modernen VOlkerrecht, Friedens-Warte, Bd. 49, S. 81
(1949).
-, Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und das Verfassungsrecht der Bundesrepublik. DVBI 52, 645.
-, Der fehlende Friede. Festschrift fiir Herbert Kraus, S. 190 (Kitzingen/M.
1954).
-, Die Funktionsnachfolge und das Problem der staatsrechtlichen. Kontinuita.
Festschrift ftir Hans Nawiasky, S. 9 (Munchen 1956).
Schildknecht, Staatsangeb8rigkeit und VOlkerrecht ureter Beriacksichtigung
neuer europdischer StaatsangehOrigkeitsbestimm.ungen (Diss. Hamburg 1951).
ochauer , Deutschlands vOlkerrechtliche Stellung und die zukiinftige
Friedensregelung. DRZ 47, 119.
Schmid, Die Rechtsprechung des Standigen Internationalen Gerichtshofes in
Rechtsittzen (Stuttgart 1932).
SchOn.born, Staatensukzessionen. HBVR, Bd. 2, Abt. 2. (Berlin, Stuttgart,
Leipzig 1913).
S Hans, Staatsangehôrigkeits- und Sukzessionsprobleme des Anschlusses und der Wiederverselbstandigung Osterreichs (1938/1945) in Beziehung auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik De-utschlan.d (Diss.
Hamburg 1950).
Schroeder , Karl Ludwig, Die vOlkerrechtliche Stellung Danzigs. ZfVR, Bd. 14,
Erganzungsheft 1 (1927).
Schlickin.g-Wehberg, Die Satzung des Vellkerbundes (3. Aufl. Berlin 1931).
Schwarz enberger , Einfiihrung in das Viilkerrecht (Deutsche trbersetzung
Tubingen 1951).
Sherwood, Roosevelt and Hopkins. An Intimate History (New York 1948).
S eidl -H ohenv el d ern , Die Staatsbiirgerschaft der Volksdeutschen. OZ, Bd. 2,
S. 305 (1949).
Seraphim-Maurach -Wolfru m, Ostwarts der Oder und Neil3e (Hannover
1949).
Seraphim, Ostdeutschland und das heutige Polen (Mit 87 Kartenblattern
von Gerhard Fischer, Braunschweig 1953).
Sibert, Traitó de droit international public (2 Bde, Paris 1951).
Skubiszewski, Gdansk w prawie miedzynarodowym w latach. 1919-1939
(Danzig im VOlkerrecht in den Jahren 1919-1939). [Polnische] JuristischHistorische Zeitschrift Bd. VIII, S. 258 (1956).
Societe des Nations, L'Avenir de la Ville Libre de Dantzig, Rapport au Conseil
par son Excellence M. le Vicomte Ishii Representant du Japon (Distribue aux
membres du Conseil et Secretariat, Lausanne 1920).
Spiropoulos, Die de facto-Regierung im*VOlkerrecht. VerOffentlichungen des
Instituts fur Internationales Becht an der Universitat Kiel, 29 (1926).
Steiniger, Das Besatzungsstatut. NJ 47, 205.
Sternfeld+ , Die Ersatzanspriiche wegen. Beschlagnahme der Danziger VermOgen durch die Polen (Gutachten 1947).
198
Schrifttum
-±, Gutachten an den Bundesminister des Innern, betreffend die Frage der
Rechtswirksamkeit der wahrend des II. Weltkrieges vorgenommenen Kollektiveinbiirgerung der Danziger StaatsangehOrigen vom 22. 7. 1952.
-+, Gutachten an den Bundestag vom 23. 5. 1953 beziiglich des Gesetzentwurfes zur Regelung von Fragen der StaatsangehOrigkeit.
Stettinius, Roosevelt and the Russians (Garden City, New York 1949).
Stiidter, Deutschlands Rechtslage (Hamburg 1948).
„-Strupp, Der Versailler Friedensvertrag (Berlin, Wien 1930).
Grundziige des positiven, VOlkerrechts (5. Aufl. Bonn, Berlin 1932).
Studnicki, Das Ostliche Polen (iibersetzt von Harpe, Gattinger Arbeitskreis,
Kitzingen/M. 1953).
The diplomatic Press and Publishing, Poland's Western Territories (International studies 10, London 1949).
Thorw al d, Es begann an der Weichsel (6. Aufl., Stuttgart 1953).
Geschichte des Zweiten Weltkrieges (Bonn 1951).
Triepel, VOlkerrecht und Landesrecht (Leipzig 1899).
„Umiastowski, Poland, Russia and Great Britain (London 1949).
Ver dr oB , VOlkerrecht (1. Aufl. Berlin 1937; 2. Aufl. Wien 1950; 3. Aufl.
Wien 1955).
-, Die Verfassung der Volkerrechtsgemeinschaft (Wien and Berlin 1926).
VerdroB-DroBberg, Die vOlkerrechtliche Abgrenzung der StaatsangehOrigkeit. JurB1 49, 197.
Verz i jl, Die Rechtslage der Freien Stadt Danzig. Ostrecht, Bd. 2, S. 353 (1926).
De nationaliteit der Danzigers. NJurBl 1954, S. 785.
V olkmann+, AuBerungen zum Gutachten von Bode.
Wagner, Die Entstehung der Oder-NeiBe-Linie in den diplomatischen Verhandlungen wahrend des Zweiten Weltkrieges (Johann-Gottfried-HerderForschungsrat, Bd. 2, Stuttgart 1953).
Walz, VOlkerrecht und staatliches Recht. Untersuchungen fiber die Einwirkungen des VOlkerrechts auf das innerstaatliche Recht (Stuttgart 1933).
-, Das Verhaltnis von VOlkerrecht und staatlichem Recht nach der nationalsozialistischen Rechtsauffassung. ZfVR Bd. 18, S. 145 (1934).
Wehberg, Die Achtung des Krieges (Berlin 1930).
-, Krieg -und Eroberung im Wandel des VOlkerrechts (VOlkerrecht and Politik,
Bd. 1, Frankfurt [M. und Berlin 1953).
Welles, The Time for Decision (Cleveland und New York 1944).
Wierutsch, Die Eigenart des Danziger Verfassungssystems im Vergleich mit
dem Deutschen Reichs- und Landesstaatsrecht (Diss. Bonn) 1931.
Wilmot, The Struggle for Europe (London 1952).
Wiskemann, Germany's Eastern Neighbours, Problems Relating to the OderNeiBe Line and the Czech Frontier Regions (Royal Institute of International
Affairs, London, New York, Toronto 1956).
Wolgast, VOlkerrecht (Berlin 1934).
Westlake, International Law (Teil II, „War" 2. Aufl., Cambridge 1913).
Wright, The Law of the Nuremberg Trial. AJIL Bd. 41, S. 50 (1947).
Ziehm, Die Verwaltung Danzigs durch die Mteralliierten Hauptmachte und
die Konstituierung der Freien Stadt Danzig (Danziger Schriften far Politik
and Wirtschaft, Heft 4, S. 33, Danzig 1930).
Zinn, Das staatsrechtlich.e Problem Deutschland. SJZ 47, 4.
Zoeller*, Entwurf eines Danziger Memorandums an die UNO and den Inter," nationalen Gerichtshof in den Haag vom 1. 8. 1948.
Schrifttum
199
Anmerkung der Redaktion
= Nicht verOffentlicht, vom Verfasser freunsilicherweise zur Verfugung
gestellt.
* = Nicht verOffentlicht, zur Verfilgung gestellt von der Vertretung der
Freien Stadt Danzig, Liibeck.
** = Nicht verOffentlicht, zur Verfiigtmg gestellt von der Forschungsstelle
fiir VOlkerTecht und auslandisches öffen.tliches Recht der Universitat
Hamburg.
= Nicht veröffentliehr, zur Verftigung gestellt vom Max-Planck-Institut
ausl'ãmdisehes und internationales Privatrecht, Hamburg.
Die im LiteraruiTerzeiehnis aufgefuhrten Werke werden im Text grundsazzlich n.ux =ter dem :N.-amen des Verfassers zitiert, bzw. urn Verwechslungen
zu vermeiden, znsAtzlieh mit ihrem Kurztitel. Die Abkiirzungen folgen, sofern
sie theht irn Abldirzungsverzeichnis a-ufgefOrt sind, dem Werk von Kirchner,
Abktrzlinzsverzeichnis der Rechtssprache (1957).
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