STADT SENDENHORST Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift - 1. Änderung und Erweiterung“ Mai 2011 In Zusammenarbeit mit der Verwaltung: Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung Tischmann Schrooten Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 2 Bauleitplanung der Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift - 1. Änderung und Erweiterung“ Teil I: Begründung 1. Lage und Größe des Plangebiets, räumlicher Geltungsbereich 2. Ziele der Bauleitplanung und planerische Leitlinien 3. Örtliche Gegebenheiten und sonstige Planungsgrundlagen 3.1 Städtebauliche Situation und aktuelle Nutzung des Plangebiets 3.2 Landesplanung und Flächennutzungsplan 3.3 Naturschutz und Landschaftspflege, Europäischer Artenschutz, Gewässerschutz 3.4 Bodenschutz 3.5 Altlasten und Kampfmittel 3.6 Denkmalschutz und Denkmalpflege 4. Festsetzungen des Bebauungsplans 4.1 Fläche für den Gemeinbedarf 4.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 4.3 Belange des Verkehrs 4.4 Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes 4.5 Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft 4.6 Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz und Eingriffsregelung 4.7 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW 5. Umweltprüfung 6. Flächenbilanz 7. Bodenordnung 8. Hinweise zum Planverfahren und zur Abwägung Teil II: Umweltbericht - Gliederung siehe dort - (Hinweis: gemeinsamer Umweltbericht für die 2. FNP-Änderung und für den Bebauungsplan Nr. 43.1) Teil III: Anlagen A.1 A.2 Eingriffsbilanz zum Bebauungsplan Nr. 43.1 Protokoll einer Artenschutzprüfung - Gesamtprotokoll gemäß Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung in NRW Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 3 Teil I: Begründung 1. Lage und Größe des Plangebiets, räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 43.1 „St. Josef-Stift - 1. Änderung und Erweiterung“ liegt am westlichen Rand der Ortslage Sendenhorst südlich der Landesstraße L 586 (Westtor). Der Geltungsbereich schließt an das bestehende Klinikgelände an, überplant und erweitert die teilweise vorhandenen Stellplatzanlagen im Südwesten und umfasst einschließlich der neu festgesetzten Grünflächen etwa 4 ha. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: • Im Norden durch den Haupterschließungsweg innerhalb des Geländes, durch das Schwesternwohnheim sowie durch Wohn- und Gartengrundstücke im Nordwesten, • im Osten durch die vorhandenen Garagen- und Werkstattgebäude sowie durch die zum St. Josef-Stift gehörende Parkanlage, • im Süden und im Westen durch großflächige Ackernutzung. In der Gemarkung Sendenhorst, Flur 44, werden folgende Flurstücke in den Geltungsbereich einbezogen: Flurstücke 679 tlw., 680 tlw., 1180 tlw., 1181 tlw., 1182 tlw. 1 2. Ziele der Bauleitplanung und planerische Leitlinien Das St. Josef-Stift in Sendenhorst hat sich als Fachklinik für Orthopädie, als Rheumazentrum und als Endoprothesezentrum in den letzten Jahren in umfangreichem Maße weiterentwickelt. So wurde im Jahr 2000 eine Einrichtung für betreutes Wohnen gebaut, 2001 wurden in dem Wohnhaus für ältere Menschen weitere Altenwohnheim- und Kurzzeitpflegeplätze ergänzt. Im Jahr 2004 entstand südöstlich der Krankenhausgebäude das neue Bettenhaus, 2006 wurden ein Zentrum für ambulante Operationen und ein Konferenzzentrum errichtet. Gegenwärtig wird ein Rehabilitationszentrum im Südosten des Gebäudekomplexes im Anschluss an das dortige Bettenhaus neu errichtet, so dass die Anschlussheilbehandlung der Krankenhauspatienten künftig in einer eigenen Rehabilitationseinrichtung durchgeführt werden kann. Die Stadt Sendenhorst hat in den Jahren 2009/2010 den Bebauungsplan Nr. 43 "St. Josef Stift" aufgestellt. Der Rat hat im Mai 2010 den Satzungsbeschluss gefasst. Verwiesen wird hierzu auf die Planunterlagen sowie auf die Vorlage Nr. 126/10 für die Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Fachausschuss am 16.03.2010 und im Rat der Stadt am 27.05.2010. Konkreter Planungsanlass war der Bau des Rehabilitationszentrums. In Abstimmung zwischen der Stadt Sendenhorst, dem Vorhabenträger und dem Kreis Warendorf wurden die Entwicklungsziele – soweit zu dem Zeitpunkt erkennbar – im Sinne eines Gesamtkonzeptes in das Planverfahren eingebracht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasste somit nicht nur den Standort der heute bereits im Bau befindlichen Reha-Einrichtung, sondern auch das engere Gelände um den gesamten Gebäudekomplex. Im Zuge der Umsetzung der Entwässerungsplanung für das Vorhaben wurden weitere Gespräche u.a. mit dem im Südwesten angrenzenden Grundstückseigentümer geführt, da die als Maßnahme für die Regenrückhaltung geplante naturnahe Umgestaltung des 1 Im Laufe des Planverfahrens sind Änderungen in der Bezeichnung der Flurstücke möglich. Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 4 Grabenzugs im Südwesten auch die dortigen landwirtschaftlichen Flächen berührt und da hierfür ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich war. Im Rahmen dieser Gespräche hat sich die Möglichkeit für die Geschäftsführung des St. Josef-Stifts ergeben, eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche von rund 1,7 ha zu erwerben. In Zusammenarbeit mit einem Landschaftsarchitekten wurde untersucht, welche Möglichkeiten sich hierdurch für die Standortentwicklung bieten. Das Gestaltungskonzept (Entwurf) des Architekten wird nachfolgend als Auszug beigefügt. Zusammenfassend kann das Gelände des St. Josef-Stifts großflächig und naturnah in Richtung Südwesten abgerundet werden. Die Stellplatzanlage soll dafür nach Westen in den vor einigen Jahren angelegten, mit Staudenfluren und Gehölzgruppen relativ naturnah gestalteten Bereich nördlich der Teichanlage hinein erweitert werden, wobei die Teichanlage in der Nordspitze angeschnitten werden muss, um eine klare Erschließungslösung zu erreichen. Ein entsprechender Ausgleich für diese Eingriffe ist im Zuge der Neuanlage von Grün- bzw. Ausgleichsflächen im Süden möglich. Die durch die vorhandenen Werkstätten definierte südliche Grenze der baulichen Anlagen wird damit nicht mehr durch Baumaßnahmen überschritten. Die bisher vorgesehene Erweiterung der Stellplatzanlagen nach Süden entfällt, der kleine Obstgarten kann erhalten werden und in die Ausgleichsflächen im Südwesten überleiten. Die Ausgleichsflächen im Süden sollen attraktive Sichtachsen aus den nordöstlich liegenden Parkanlagen in den Freiraum hinein zulassen. Der bisher an der Gebietsgrenze liegende Grabenzug wird gemäß wasserrechtlicher Genehmigung naturnah umgestaltet und in das Konzept eingebunden. Diese Maßnahmen südlich des Grabens sollen auch als naturschutzfachliche Kompensation für die Baumaßnahmen des St. Josef-Stifts durchgeführt werden. Die bisher gemäß Bebauungsplan Nr. 43 vorgesehene Ersatzaufforstung auf Flächen in der Gemarkung Ahlen soll möglichst entfallen. Zentrale städtebauliche Ziele und Planinhalte des Bebauungsplans Nr. 43.1 sind somit zusammenfassend die Erweiterung der Stellplatzanlagen nach Westen und die naturnahe, großflächige Entwicklung der Grünflächen sowie deren Anrechnung im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung auf Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB). Ein Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB ist gegeben, um das Gelände des St. Josef-Stifts und die Erweiterung planungsrechtlich und städtebaulich gemäß den städtischen und betrieblichen Zielsetzungen zu ordnen. Der Bebauungsplan Nr. 43.1 überplant im Nordosten einen Teil des Bebauungsplans Nr. 43 „St. Josef-Stift“. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 43.1 werden die für das vorliegende Plangebiet bisher geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 im Plangebiet überlagert. Diese Verdrängungsfunktion soll jedoch keine Aufhebung des bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 43 bewirken. Sofern der Bebauungsplan Nr. 43.1 aus heute nicht absehbaren Gründen unwirksam werden sollte, „lebt das frühere Recht wieder auf“. Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 5 ∧ - ohne Maßstab Abbildung: Parkerweiterung St. Josef-Stift, Stand: November 2010/Auszug mit Nachtrag 29.03.2011 Verfasser: Ing.Büro Schwarte, Greven Norden Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 3. Örtliche Gegebenheiten und sonstige Planungsgrundlagen 3.1 Städtebauliche Situation und aktuelle Nutzung des Plangebiets 6 Die städtebauliche Situation im Westen der Ortslage Sendenhorst ist in besonderem Maße durch das denkmalgeschützte Hauptgebäude des St. Josef-Stifts mit Kirchturm und durch die anschließenden Baukörper geprägt. Die Entfernung vom Hauptgebäude zum Stadtkern beträgt etwa 500 m. Der Gebäudebestand ist in den letzten Jahrzehnten schrittweise nach Süden in die Parkanlage hinein weiter entwickelt worden, insbesondere seit den 1990er Jahren sind zahlreiche Erweiterungsbauten entstanden. Die Hauptgebäude sind überwiegend drei- bis viergeschossig errichtet worden. Das ältere Bettenhaus im Süden ist fünfgeschossig. Die umfangreichen Grün- und Freiflächen mit der zum Krankenhaus gehörenden Parkanlage binden das Gelände im Süden gut gegenüber dem Freiraum mit landwirtschaftlichen Flächen ein. Im Norden, Osten und Westen der Hauptstraße Westtor (L 586) schließen teilweise gemischte Nutzungen, überwiegend aber Wohngebiete an. Im Südosten grenzen das Gelände der Kardinal-von-Galen-Schule sowie des Kindergartens an das Krankenhaus-Gelände an. In westlicher Richtung folgt der Sportpark Westtor mit Hallenbad, Sporthalle und Tennisplätzen. Die technischen Versorgungsanlagen befinden sich überwiegend im Osten, Werkstätten, Garagen etc. im Südwesten. Die zusammenhängenden, ebenerdigen, aber gut durchgrünten Parkplatzanlagen für Besucher, Patienten und Beschäftigte des St. JosefStifts liegen im Westen des Geländes und werden über eine zentrale Zufahrt von der Straße Westtor angefahren. Die zuletzt angelegten Stellplatzflächen im Südwesten werden bisher wenig übersichtlich über den Erschließungsweg entlang der Werkstattgebäude angebunden und grenzen im Westen und Südwesten an den außerhalb der bisher festgesetzten Gemeinbedarfsflächen vor etwa 6-7 Jahren vom St. Josef-Stift angelegten Biotopkomplex mit naturnahem Teich, Staudenfluren und Gehölzgruppen an. Neben diesen Biotopflächen werden im Süden jenseits des Grabenzugs, der bisher die Gebietsgrenze darstellte, Ackerflächen in einer Größenordnung von etwa 1,7 ha in den Geltungsbereich einbezogen. 3.2 Landesplanung und Flächennutzungsplan Im Regionalplan des Regierungsbezirks Münster, Teilabschnitt Münsterland, wird das Krankenhausgelände einschließlich überwiegendem Teil der Parkanlagen als Wohnsiedlungsbereich dargestellt. Die geplante naturnahe Erweiterung der Parkanlage liegt im südwestlichen Randbereich im Übergang zu den großräumigen Agrarbereichen gemäß Regionalplan. Das Stadtgebiet Sendenhorst wird zudem teilweise als Bereich zum Schutz der Gewässer ausgewiesen. In diesen Bereichen ist die Nutzbarkeit des Grund- und Oberflächenwassers für die Trink- bzw. Betriebswassergewinnung auf Dauer zu gewährleisten. Die L 586 ist als regionalplanerisch bedeutsame Straße eingestuft worden. Die Abstimmung gemäß § 32 Landesplanungsgesetz erfolgte parallel zum Planverfahren. Der Bebauungsplan ist mit den Zielen der Raumordnung und Landesvereinbar. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Sendenhorst stellt das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 43 als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, Kirche und sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen dar. Im Südwesten und Süden sind die Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 7 weiteren Grün- und Freiflächen im Süden und Westen entsprechend als Parkanlagen aufgenommen worden. Der Bebauungsplan Nr. 43 wich mit der Abgrenzung der Gemeinbedarfsflächen im Südwesten geringfügig von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab, dieses war noch durch das Entwicklungsgebot gemäß § 8(2) BauGB abgedeckt. Nach Vorabstimmung mit der Bezirksregierung Münster erfordert die hier vorgeschlagene Erweiterung der „Bauflächen“ nunmehr jedoch auch eine kleinflächige Änderung des Flächennutzungsplans, die im Parallelverfahren gemäß § 8(3) BauGB durchgeführt werden kann. Die mit der Landschaftsbehörde abgestimmte Festsetzung der Teilfläche südlich des Grabenzugs alleine als Fläche gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB - nicht mehr als überlagernde Festsetzung mit der Grünfläche gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB – wird dagegen im Grundsatz weiterhin aus den Grünflächen gemäß FNP entwickelt. 3.3 Naturschutz und Landschaftspflege, Europäischer Artenschutz, Gewässerschutz a) Naturschutz und Landschaftspflege, Europäischer Artenschutz Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Der nordöstliche Bereich des Plangebiets ist durch Sammelstellplätze überbaut, angrenzend befinden sich Werkstätten und Nebenanlagen. Der westliche Teilbereich ist als naturnahe Parkanlage mit Teich, Gehölzgruppen, Ortsrandeingrünung und extensiv gepflegten Grünlandflächen (Gras-, Kraut- und Staudenfluren) vor einigen Jahren angelegt worden. Dieser Bereich wird nur durch Graswege erschlossen und daher von Patienten und Bewohnern der Seniorenwohnanlage nicht oder nur in sehr geringem Umfang als Erholungsraum genutzt. Die im Westen angelegte Baumhecke als Ortsrandeingrünung umfasst gruppenweise in teilweise engen Pflanzverbänden Eichen, Buchen, Birken, Kirschen etc. sowie ergänzende Gehölzanlagen. Die Böschungsbereiche der jungen Teichanlage sind teilweise noch offen, erste Erlen- und Weidengruppen stellen sich ein. Im Süden ist grabenbegleitend eine Baumhecke in lockerer Pflanzung und mit größerem Artenspektrum angelegt worden (Ahorn, Buchen, Eichen, Erlen, Eschen, Weiden etc., diverse Sträucher als Unterpflanzung). Innerhalb des Geländes sind einzelne Gehölzgruppen gepflanzt worden. Artenauswahl und Zusammenstellung der Baumgruppen sind teilweise primär nach gestalterischen Kriterien erfolgt. Betroffen von der Stellplatzerweiterung sind eine noch relativ junge Ahorngruppe, Extensivgrünland und die Nordspitze der Teichanlage mit Rohrkolben und jüngerem Gehölzaufwuchs. Im Süden der bestehenden Stellplatzanlage befinden sich Grabeland, eine Obstwiese mit Halbstämmen sowie einige ergänzende Stellplätze entlang des vorhandenen Erschließungswegs. Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG oder im Biotopkataster NRW 2 geführte schutzwürdige Biotope mit Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten sind im Plangebiet bisher nicht eingetragen. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets (LSG). Naturschutzgebiete (NSG) sowie im Biotopkataster geführte beziehungsweise nach § 30 BNatSchG oder § 41 Landschaftsgesetz gesetzlich geschützte Biotope sind im Umfeld nicht bekannt. FFH-Gebiete und Europäische 2 „Schutzwürdige Biotope“ in NRW (BK), Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV), 2008 Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 8 Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind im Plangebiet oder im näheren Umfeld ebenfalls nicht vorhanden. Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in der Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche Angaben über deren Vorkommen in den einzelnen Regionen des Landes herausgegeben (Grundlage: Messtischblätter). Nach dieser Liste der „Planungsrelevanten Arten“ in NRW sind für das Messtischblatt 4112 in den Lebensraumtypen Kleingehölze/ Alleen/Bäume/Gebüsche/Hecken, Äcker/Weinberge, Gärten/Parkanlagen/Siedlungsbrachen sowie Gebäude und Stillgewässer 10 Fledermausarten, 3 Amphibienarten sowie 26 Vogelarten aufgeführt. Die Auswahlliste ist im Umweltbericht ergänzt worden. Das vom LANUV entwickelte System stellt allerdings übergeordnete Lebensraumtypen mit einer jeweiligen Gruppierung mehrerer Biotoptypen dar, deren Potenzial in diesem Falle über das Vorkommen im Plangebiet reicht. Die überplanten Flächen mit einer Größe von knapp 4 ha betreffen im Nordosten die durch Mitarbeiter und Patienten intensiv genutzte, noch relativ neu angelegte Stellplatzanlage. Dieser Bereich unterliegt entsprechenden Störeinflüssen. Der naturnahe westliche Teil der Parkanlage wird dagegen kaum beansprucht, wurde allerdings relativ neu angelegt und auf früheren Ackerflächen entwickelt. Die Flächen südlich des Grabens unterliegen intensivster, großflächiger Ackernutzung (Maisanbau). Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die (bisherige) Flächennutzung und der anthropogene Einfluss dazu geführt haben, dass die Arten, die in der Liste der planungsrelevanten Arten NRW aufgeführt sind, nicht regelmäßig im Plangebiet und hier insbesondere nicht in den für die Stellplatzerweiterung vorgesehenen Teilflächen vorkommen. Der Stadt liegen keine Informationen über das Vorkommen der oben angesprochenen planungsrelevanten Arten bzw. sonstiger geschützter Arten im Plangebiet vor. Grundsätzlich besitzt der naturnah gestaltete Bereich im Westen aber ein erhebliches naturschutzfachliches Potenzial. Angemerkt sei, dass im Zuge des Bebauungsplans Nr. 43 für die durch die Neuplanung beanspruchten Bereiche eine fledermauskundliche Stellungnahme erstellt worden ist. Im Rahmen einer Geländebegehung im September 2009 wurden die im Osten durch die zusätzlichen Baumöglichkeiten betroffenen älteren Baumgruppen nach Hinweisen auf Fledermausbesatz untersucht. Die Eignung der vorhandenen Gehölze im überplanten Parkbereich für Fledermäuse war angesichts des Alters und der Artenwahl der Gehölze aber begrenzt. Hinweise auf Quartierstandorte von Fledermäusen wurden nicht vorgefunden. Im Ergebnis wurde die Überplanung als vertretbar und als relativ unproblematisch im Sinne des Artenschutzes gemäß §§ 37ff. BNatSchG beurteilt. Auf die damaligen Planunterlagen wird verwiesen. Weitere floristische oder faunistische Untersuchungen oder Kartierungen sind nicht vorhanden. Auf Grund der erläuterten Gegebenheiten werden diese nicht für erforderlich gehalten. Die vorliegende 1. Änderung und Erweiterung umfasst als Eingriffstatbestand den Ausbau der Stellplatzanlage in Richtung Westen um rund 4.400 m² zu Lasten der dort in der Entwicklung befindlichen extensiven Grünlandflächen mit jungen Gehölzgruppen und kleinflächigem Anschnitt der Teichanlage. Zu Gunsten von Natur und Landschaft wird dagegen im Südosten die bisher überplante Obstwiese (Halbstämme) erhalten und die dort im Süden gemäß Bebauungsplan Nr. 43 vorgesehene Stellplatzerweiterung mit rund 1.400 m² zurückgenommen, ebenso die bestehende Stellplatzzeile im Südosten mit rund Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 9 500 m². Die zusätzliche Ausgleichsfläche wird mit rund 1,7 ha neu geschaffen. Die Fachbehörden wurden gebeten, der Stadt Sendenhorst vorliegende Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Verfahren wurde abgestimmt, dass angesichts der dargestellten Ausgangslage eine weitere artenschutzrechtliche Bewertung nicht erforderlich wurde. Erhebliche negative Auswirkungen des vorliegenden Bebauungsplans auf die Belange des Artenschutzes beziehungsweise Beeinträchtigungen von verbleibenden Lebensstätten (Fortpflanzungsstätten, Ruhestätten) werden somit nach nicht erwartet. Die Planung wird dagegen zu einer erheblichen Aufwertung des Bereichs für Natur und Landschaft führen. Die untere Landschaftsbehörde hat abschließend um Aufnahme folgender Aussage gebeten: Bei Realisierung von Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird nach den Ergebnissen der durchgeführten Artenschutzprüfung nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen. Als Anlage A.2 wird das Protokoll einer Artenschutzprüfung - Gesamtprotokoll gemäß der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung in NRW den Planunterlagen beigefügt. 3 Neben der planerischen Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren sind die Artenschutzbelange aber auch im Rahmen der späteren Umsetzung zu beachten. Insbesondere wird auf das Tötungsverbot hingewiesen. Im vorliegenden Fall betrifft dieses vorrangig den Eingriff in Extensivgrünland/Staudenfluren und eine Fällung von (noch relativ jungen) Gehölzen. In Anlehnung an § 64 (1) Landschaftsgesetz NRW ist die Beseitigung von Baumreihen, Hecken, Wallhecken und Gebüschen möglichst außerhalb der Brutzeit, das heißt außerhalb des Zeitraums vom 01.03. bis 30.09 eines Jahres vorzunehmen. Das Landschaftsbild wird im Plangebiet und im Umfeld durch den Altbau des St. JosefStiftes und durch teilweise sichtbare Ortsrandbebauung geprägt. Bestimmend sind im näheren Umfeld jedoch die vorhandenen umfangreichen Gehölzbestände der Parkanlagen des Krankenhauses sowie im Norden der angrenzenden Bebauung. Als insofern negativ ist dagegen die begrenzende großflächige Ackernutzung mit Maisanbau zu bewerten. 3 Gemeinsame Handlungsempfehlung Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen Wohnen und Verkehr NRW sowie des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 10 b) Belange des Gewässerschutzes Als Oberflächengewässer ist im Plangebiet die bereits beschriebene naturnahe Teichanlage vorhanden. An der Südgrenze des bisherigen Krankenhausgeländes verläuft das Gewässer Nr. 28b1, das im Westen in den Helmbach mündet und für das ein wasserrechtliches Verfahren zur teilweisen Aufhebung und zur naturnahen Umgestaltung durchgeführt worden ist (siehe Kapitel 4.5). Die Empfindlichkeit des Plangebietes bzgl. Grundwasserverschmutzung, -aufkommen und -neubildung wird hier nach gegenwärtigem Stand allgemein als durchschnittlich beurteilt. 3.4 Bodenschutz Die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a (2) BauGB in Verbindung mit §§ 1ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und §§ 1ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) ist zu beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen und schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden, Wieder-/Umnutzungen von versiegelten, sanierten Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind Böden mit hochwertigen Bodenfunktionen gemäß § 2 (1) BBodSchG. Gemäß Bodenkarte NRW 4 stehen im Plangebiet Gley-Podsole und teilweise Plaggenesch an, im Südosten Gleye und Podsol-Gleye, die stellenweise anmoorig sind. Zu den Eigenschaften dieser Böden erfolgen Aussagen im Umweltbericht. Die Böden im Plangebiet sind nicht als schutzwürdige Böden in Nordrhein-Westfalen kartiert worden 5. Der Bau von Gebäuden und Straßen führt in der Regel zur Versiegelung und damit lokal zum vollständigen Verlust der Bodenfunktionen als Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen, als Produktionsfläche für Lebensmittel und als Filterkörper bei der Grundwasserneubildung, sofern nicht begleitend Entsiegelungen erfolgen können. Grundsätzlich ist die Stadt bestrebt, die Neuversiegelung zu begrenzen und im Siedlungszusammenhang liegende Brach- oder Restflächen vorrangig zu reaktivieren. Ziel des Bebauungsplans Nr. 43.1 ist die Neuordnung und Erweiterung der Stellplatzsituation im Südwesten des Klinikgeländes. Diese Erweiterung stellt eine angemessene, standortbezogene Weiterentwicklung des St. Josef-Stifts dar, zudem werden die bisher hierfür vorgesehenen Flächen im Süden zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund werden keine gegebenenfalls durchgreifenden negativen Auswirkungen auf Belange des Bodenschutzes gesehen, die Aufgabe der Ackerflächen in einer Größenordnung von etwa 1,7 ha ist dagegen insofern als positiv zu bewerten. 4 5 Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von NRW 1:50.000, Blatt L 4112 Warendorf; Krefeld 1991 Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004 Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 3.5 11 Altlasten und Kampfmittel Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 43 sind keine Altlasten, altlastenverdächtige Flächen oder Kampfmittel bekannt. Die Bezirksregierung Arnsberg hat zuletzt mit Schreiben vom 22.10.2008 an die Stadt Sendenhorst mitgeteilt, dass für das Grundstück Westtor 7 auf Basis der zurzeit vorhandenen Unterlagen keine Kampfmittelgefährdung bekannt ist und keine Überprüfungs- und Entmunitionierungsmaßnahmen erforderlich sind. Die gemäß Bebauungsplan Nr. 43.1 geplante Parkerweiterung ist hierdurch allerdings nicht eindeutig abgedeckt. Die Durchführung aller bodeneingreifenden Maßnahmen hat grundsätzlich mit der gebotenen Vorsicht zu erfolgen, da ein Kampfmittelvorkommen im Plangebiet nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Bei entsprechendem Verdacht auf Kampfmittelvorkommen (zum Beispiel bei außergewöhnlicher Verfärbung des Erdaushubes oder verdächtigen Gegenständen) ist die Arbeit sofort einzustellen, die Polizei und der Staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst (Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 22, Postfach, 59817 Arnsberg, Tel. 02331-6927-3890) sind zu verständigen. Der Bebauungsplan enthält unter E.2 einen entsprechenden Hinweis. Nach § 2 (1) Landesbodenschutzgesetz vom 09.05.2000 besteht allgemein die Verpflichtung, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung unverzüglich der zuständigen Behörde (hier: Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Warendorf, Tel. 02581/53-6650) mitzuteilen, sofern derartige Feststellungen bei der Durchführung von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen Eingriffen in den Boden und in den Untergrund getroffen werden. Ein allgemeiner Hinweis auf die Vorgehensweise bei eventuellen Anhaltspunkten für Altlasten ist in der Plankarte eingetragen. 3.6 Denkmalschutz und Denkmalpflege Natur- und Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder im nahen Umfeld bisher nicht bekannt. Denkmalpflegerische Belange werden insofern soweit erkennbar nicht maßgeblich berührt. Vorsorglich wird jedoch auf die einschlägigen denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf die Meldepflicht bei auffälligen Bodenfunden (§§ 15, 16 DSchG). Als Baudenkmale sind im Norden auf dem Gelände des St. Josef-Stifts die Kapelle mit dem angrenzenden Hauptgebäude im Zentrum der straßenbegleitenden Bebauung und das heute als Konferenzzentrum genutzte Alte Maschinenhaus (Eckgebäude im Nordwesten des Hauptbaukörpers) als Baudenkmäler eingetragen worden. Der Bebauungsplan Nr. 43.1 hat jedoch keinerlei negative Auswirkungen auf diese Gebäude. Denkmalpflegerische Belange werden durch die geplanten Erweiterungen im Süden des Krankenhausgeländes nicht berührt. Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 4. 12 Festsetzungen des Bebauungsplans Durch Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43.1 „St. Josef-Stift - 1. Änderung und Erweiterung“ werden die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung im Plangebiet und die Voraussetzungen für die Erweiterung der Stellplatzanlage und des Parkgeländes des St. Josef-Stifts geschaffen. Die Sicherung der Planungsziele erfolgt insbesondere durch Festsetzungen über die zulässigen Nutzungen und zur Grünordnung sowie durch Vorgabe grundlegender gestalterischer Rahmenbedingungen. Im Bereich der vorhandenen Stellplatzanlage werden die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 aufgegriffen. 4.1 Fläche für den Gemeinbedarf Die vorhandene Stellplatzanlage und die bisher nach Süden geplante Erweiterung sind im Bebauungsplan Nr. 43 als Teil Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 (1) Nr. 5 BauGB festgesetzt worden (siehe Bebauungsplan Nr. 43). Als Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche wurden gesundheitlichen und sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen mit Krankenhaus, Reha-Klinik und Seniorenwohnhaus mit Pflegeeinrichtung sowie mit ergänzenden Einrichtungen festgesetzt. Diese Festsetzungen werden für die zu den oben genannten Einrichtungen gehörende Stellplatzanlage entsprechend aufgegriffen. 4.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Erweiterungsplanung analog zum Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 43.1 übernimmt die vorhandene Stellplatzanlage und damit auch die dort im Osten dargestellte überbaubare Fläche. Diese dient als Optionsfläche für Wirtschaftsgebäude und Nebenanlagen, falls zu einem späteren Zeitpunkt die heute weiter östlich vorhandenen Betriebsgebäude, Garagen etc. überbaut werden sollten und entsprechend ersetzt werden müssen. Grundflächenzahl, zwei Vollgeschosse und Bauhöhe werden gemäß Bebauungsplan Nr. 43 übernommen. Eine Bauweise wird gemäß der „Kann“-Vorschrift in § 22 BauNVO nicht festgesetzt, diese ist im Rahmen der Gemeinbedarfsfläche und angesichts der grundstücksbezogenen Planung mit eindeutig festgelegten Grenzabständen durch Baugrenzen nicht erforderlich. 4.3 Belange des Verkehrs Die äußere Erschließung des St.-Josef-Stifts für Besucher, Patienten, Mitarbeiter und Lieferverkehre erfolgt heute vorrangig über den bestehenden Anschluss im Nordwesten an die Straße Westtor (L 586). Die Landesstraße ist als leistungsfähige Haupterschließungsstraße mit überregionaler Funktion ausgebaut, die Hauptzufahrt auf das Krankenhausgelände ist jedoch - außerhalb des vorliegenden BebauungsplanVerfahrens Nr. 43.1 – hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs und der Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer zu überprüfen. Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 13 Allgemein ist festzuhalten, dass es durch die schrittweise erfolgten Erweiterungen des St. Josef-Stifts bis hin zum gegenwärtigen Neubau einer Reha-Klinik in den letzten Jahren bereits sukzessive zu zunehmendem Mitarbeiter- und Besucherverkehr gekommen ist. Die vorliegende Änderung dient zunächst dem Ziel, die heute zeitweise fast vollständige Belegung der vorhandenen Stellplätze und den hierdurch verursachten problematischen Parkplatzsuch- und Rangierverkehr durch Anlage von 2x2 Stellplatzreihen zu entzerren. Gleichwohl ist auch bei der von allen Beteiligten angestrebten positiven Entwicklung des St. Josef-Stifts weiterer Stellplatzbedarf zu erwarten. Der Bebauungsplan Nr. 43.1 bereitet daher als Parkplatzerweiterung darüber hinaus weitere 2x2 Stellplatzreihen vor. Die im Norden außerhalb des aktuellen Plangebiets liegende Zufahrt von der L 586 zu den Stellplatzanlagen soll ergänzend zum Planverfahren verbessert werden. In den Gesprächen zwischen Stadtverwaltung und Geschäftsführung des St. Josef-Stifts ist vereinbart worden, dass die Zufahrt über die kleine städtische Stellplatzanlage auf Flurstück 481 sicherer und leistungsfähiger neu gestaltet werden soll. Die Verwaltung bereitet derzeit in Abstimmung mit Straßen.NRW und der Geschäftsführung des St. JosefStifts eine Konzeption vor. Im Osten des Plangebiets besteht eine untergeordnet Zufahrt zu den dortigen Versorgungs- und Infrastrukturanlagen und zur Andienung der neuen Reha-Klinik (bisher Erschließung eines kleinen Personalparkplatzes) von der Straße Pennigstiege bzw. von der im Süden anschließenden Kardinal-von-Galen-Straße. Die großflächigen Sammelstellplatzanlagen befinden sich im Westen des Geländes. Die ältere Hauptanlage im Nordwesten und die vor wenigen Jahren neu errichtete Anlage im Südwesten sind über den privaten Haupterschließungsweg auf dem Krankenhausgelände verbunden. Über diesen Weg erfolgt zu einem erheblichen Teil auch die Andienung des Krankenhauses. Der Anschluss an den ÖPNV erfolgt über die Buslinien auf der Straße Westtor. Das heutige Binnenerschließungskonzept wird im Grundsatz beibehalten und langfristig durch den Bebauungsplan festgeschrieben. Alternative Zufahrten sind nicht vorgesehen. Die o.g. untergeordnete Zufahrt von der Straße Pennigstiege bzw. von der Kardinal-vonGalen-Straße wird weiterhin nicht mit den Sammelstellplatzanlagen verbunden. Planungsziel ist die Erweiterung der südwestlichen Sammel-Stellplatzanlage nunmehr parallel nach Westen zu Lasten der dortigen Grünfläche. Zurückgenommen werden soll dafür die bisher im Bebauungsplan Nr. 43 im Süden im Bereich des Grabelandes und der Obstwiese geplante Erweiterung der Stellplatzanlagen mit rund 1.400 m² Größe. Die im Südosten der Stellplatzanlage heute vorhandene Wegeführung mit ca. 26 begleitenden Stellplätzen soll langfristig ebenfalls entfallen. Südlich der Werkstattgebäude erfolgt dann nur noch die Feuerwehrzufahrt, ansonsten werden die Grünflächen hier verbunden. Im Ergebnis ergibt sich für den Bereich des Plangebiets Nr. 43.1 nach dem vorliegenden Plankonzept überschlägig folgende Stellplatzsituation: Stellplatzsituation im Plangebiet Aktueller Bestand - Wegfall von Stellplatzreihen Stellplätze, Anzahl ca. 180 Stpl. 40 Stpl. = Zwischensumme: Übernahme Altbestand 140 Stpl. + Neuplanung von Stellplatzreihen 180 Stpl. Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ = Summe Stellplätze Endausbau im Geltungsbereich Nr. 43.1 14 ca. 320 Stpl.* * Ermittelt gemäß Luftbild und Plankonzept des Landschaftsarchitekten, Werte gerundet Die heutige Zufahrt über den vorhandenen Erschließungsweg in Höhe der Garagen im Osten hat sich als unübersichtlich und umständlich erwiesen und führt zu erhöhten Fahrstrecken und unnötigem Rangierverkehr. Daher war im Bebauungsplan Nr. 43 bereits der Vorschlag für eine neue, für Besucher viel besser nachvollziehbare Hauptzufahrt direkt von Norden kommend durch den Gehölzstreifen vorgesehen worden. Diese liegt außerdem im Interesse der besseren Entflechtung von Besucherverkehren und Betriebsbzw. Lieferfahrten, die zunächst ebenfalls über diese Zufahrt, dann aber weiter nach Nordosten geführt werden. Lage und Anordnung sollten jedoch der weiteren Detailplanung vorbehalten bleiben. Nach dem nunmehr erarbeiteten Plankonzept des Landschaftsarchitekturbüros wird die Hauptzufahrt so festgelegt, dass die direkte Zufahrt in eine Fahrgasse erfolgt. Die bisher hier vorhandenen Stellplätze sind anzupassen. Eine - hier allerdings kaum zu erwartende - Tiefgarage bleibt wie bisher im Bereich des Baufeldes zulässig, ggf. aber mit Anschluss an die Baufläche im Osten gemäß Bebauungsplan Nr. 43. Zur Erschließungssituation wird ergänzend auf die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 43 verwiesen. Das gesamte Krankenhausgelände ist von einem umfassenden Fußwegenetz durchzogen, so dass Patienten, Bewohner und Besucher alle Einrichtungen fußläufig erreichen und die weitläufige Parkanlage als Erholungsraum nutzen können. 4.4 Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes Das Gelände des St. Josef-Stifts liegt südlich der L 586 zwischen großflächigen Wohngebieten, Gemeinbedarfseinrichtungen (Schule, Kindergarten) sowie Parkanlage und Außenbereich. Die geplante Stellplatzerweiterung liegt im Süden des Schwesternwohnheims. Fahrgassen und bestehende Stellplatzflächen liegen rund 40 m abgesetzt von dem ersten Wohnhaus auf Flurstück 1120 im Westen. Die großflächig neu geplanten Stellplatzanlagen im Süden haben einen Abstand von rund 60 m zu diesem Wohnhaus und zu dem westlich folgenden Nachbargebäude. Immissionsschutzkonflikte liegen im Bestand heute nicht vor und werden nach derzeitigem Stand auch weiterhin nicht erwartet. Die zusätzlichen Stellplätze werden voraussichtlich den tagsüber erfolgenden Parksuchverkehr und Rangiervorgänge deutlich mindern. Landwirtschaftliche Beeinträchtigungen in Randlage zu Acker- und Wiesenflächen sind über das ortsübliche Maß hinaus nicht anzunehmen. Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 4.5 15 Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft a) Ver- und Entsorgung, Brandschutz Das Plangebiet ist an die örtlichen Ver- und Entsorgungsnetze angeschlossen. Besondere Anforderungen oder eventuelle Probleme durch die geplante Erweiterung sind bisher nicht bekannt. Die Erreichbarkeit für die Feuerwehr ist über die bestehenden Straßen gesichert. Im Zuge der Erweiterung der Reha-Klinik im Osten und der Stellplatzanlagen im Plangebiet Nr. 43.1 wird die vorhandene Feuerwehrzufahrt südlich der Werkstattgebäude aufgegriffen und nach Osten im Plangebiet Nr. 43 bis zur Reha-Klinik geführt. Besondere Konflikte aus Sicht des Brandschutzes, die die Planung erschweren könnten, sind heute nicht erkennbar. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht derzeit kein weiterer Handlungsbedarf. Nach Mitteilung der Brandschutzdienststelle des Kreises Warendorf ist für das Krankenhausgelände gemäß Arbeitsblatt W 405 eine Löschwassermenge von 1.600 l/Min. für eine Einsatzdauer von 2 Stunden sicherzustellen. Zur Löschwasserentnahme sind Hydranten in Abständen von höchstens 150 m in der Straßenachse gemessen zu installieren. An gut sichtbaren Stellen sind Hydrantenhinweisschilder anzubringen. b) Wasserwirtschaft und Niederschlagswasserversickerung gemäß § 51a LWG Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Südlich des heutigen Grundstückes bzw. im mittleren Abschnitt des erweiterten Plangebietes Nr. 43.1 verläuft unmittelbar angrenzend ein Entwässerungsgraben (Verbandsgewässer Nr. 28b1), der im Westen in den Helmbach mündet. Nach § 51a Landeswassergesetz (LWG NRW) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln oder einem Vorfluter zuzuführen, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist. Die Regenwasserentsorgung erfolgt im Gebäudebestand des Krankenhauses je nach Lage der einzelnen Baukörper und Teilflächen in die nächstgelegenen Kanäle oder gedrosselt in die Vorflut. Für den o.g. Graben wurde mit Datum vom 21.12.2009 beim Kreis Warendorf ein „Antrag zur Teilgewässeraufhebung und Umgestaltung eines namenlosen Nebengewässers, Verbandsnr. 28b1 zum Helmbach“ gemäß § 31 WHG gestellt (Ing.Büro Gnegel, Sendenhorst). Parallel hierzu wurde der ebenfalls abgestimmte Antrag auf Einleitungserlaubnis für Niederschlagswasser gemäß § 7 WHG gestellt. Die Umgestaltung des Gewässers Nr. 28b1 ist gemäß wasserrechtlicher Genehmigung vom 20.04.2010, AZ.: 66.31.07-10 Nr. 24270, vorzunehmen. Im Bebauungsplan erfolgt eine flächenmäßige nachrichtliche Aufnahme der im Geltungsbereich betroffenen Teilflächen als Gewässer und als Fläche für die Regenwasserrückhaltung. Vorabgestimmt ist für die naturnahe Umgestaltung des westlichen Grabenabschnitts im Bereich des St. Josef-Stifts allerdings eine geringfügige zusätzliche, naturnahe Modellierung der südlichen Böschungskante, die damals aus Eigentumsgründen noch nicht möglich gewesen ist. Der in seiner Gewässereigenschaft aufgehobene östliche Grabenabschnitt dient als Retentionsraum für die teils ungedrosselten Niederschlagswassereinleitungen von dem Krankenhausgelände und muss gegenüber der bisherigen Planung aufgrund der Ausweitung der Stellplatzanlage noch geringfügig erweitert werden. Diese in der Summe Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 16 geringfügigen, aber sinnvollen Ergänzungen des Konzepts erfordern eine Änderungsgenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz, die parallel zur Entwurfsoffenlage mit der Fachbehörde abgestimmt worden ist. Daher ist die Abgrenzung im Bebauungsplan nach der Offenlage und nach Abstimmung mit den Beteiligten im ergänzenden Verfahren gemäß § 4a(3) Satz 4 BauGB geringfügig angepasst worden, ebenso die rechnerische Eingriffsbilanz. 4.6 Grünordnung, Eingriffsregelung Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz und a) Grünordnung Das Gelände im Süden des St. Josef-Stifts ist - abgesehen von der Stellplatzanlage und den Werkstattgebäuden - von der Weitläufigkeit der Parkanlage und von Laubbäumen als Einzelstandorte und in Gehölzgruppen geprägt. Planungsziel ist, wie bereits dargelegt, neben der Stellplatzerweiterung die umfangreiche und naturnahe Erweiterung der Grünfläche im Südwesten. Im Bebauungsplan Nr. 43.1 werden vorbereitend hierzu folgende Planinhalte aufgenommen: • Die bestehenden Grünflächen nördlich des Grabens im Umfeld der Stellplatzanlagen werden insgesamt als private Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage mit naturnaher Gestaltung festgesetzt. Es erfolgt eine überlagernde Festsetzung gemäß § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB, so dass die Grundzüge der naturnahen Entwicklung und des Erhalts gliedernder standortheimischer Gehölzgruppen festgelegt sind. Die Gehölzbestände auf der vor einigen Jahren neu angelegten Biotopfläche grünen das Gelände nach Westen und Süden ein und gliedern es. Diese Strukturen werden im Westen an der Gebietsgrenze mit einer Mindestbreite von 15 m zum Erhalt festgesetzt. Darüber hinaus soll vorerst keine Festsetzung erfolgen, da der weitere Bestand gebietsinnenseitig nach naturschutzfachlichen Kriterien z.B. bezüglich der Artenwahl optimiert werden kann oder unter Aspekten der Gesamtgestaltung der Parkanlage ggf. teilweise anders oder neu geordnet werden könnte. Hier sollen keine zu umfangreichen Bindungen vorgegeben werden. Die grabenbegleitende lockere Baumhecke soll mit ihren i.W. standortgerechten heimischen Gehölzen nach Maßgabe der wasserrechtlichen Genehmigung als sich entwickelnder Lebensraum und als gliedernde Struktur erhalten werden. • Die Teilfläche südlich des Grabenzugs wird gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB als eigenständige Fläche für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Entwicklungsziele sind strukturreiches Extensivgrünland, eine Obstwiese mit mindestens 15 Hochstamm-Obstbäumen (Regionalsorten) und gliedernde Feldgehölze. Wege sind nur zu Unterhaltungszwecken und als Graswege oder bei schwierigen bzw. feuchten Bodenverhältnissen in möglichst kurzen Abschnitten als befestigte Spurwege (Schotter, Rasengitter o.ä.) zulässig. Angesichts der Planungsziele wird die umfangreiche und naturnahe Erweiterung der Grünflächen positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben. b) Belange von Eingriffsregelung Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz und Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 17 Nach den §§ 1 und 1a BauGB sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in die Abwägung einzustellen und unter den örtlichen Rahmenbedingungen angemessen durch die Plankonzeption zu beachten. Zu prüfen ist bei Planaufstellung schrittweise, ob das Vorhaben mit den Belangen von Natur und Landschaft vereinbar ist, inwieweit über die Bestandsüberplanung hinaus Eingriffe erstmals ermöglicht werden und ob - nach Ergreifen von Minderungsmaßnahmen etc. im Plangebiet und als Ergebnis der planerischen Abwägung der Kommune - für die als unvermeidbar angesehenen Eingriffe Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich werden. Der Bebauungsplan führt im Südwesten des Krankenhausgeländes durch die Erweiterung der Stellplatzanlage und durch die veränderte Haupterschließung zu zusätzlichen Eingriffen in die Parkanlage, zu Bodenversiegelungen und zur Aufgabe von einigen Gehölzen. Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung werden diese Eingriffe rechnerisch ermittelt. Hierbei ist auch der Verzicht auf die bisher festgesetzte Erweiterung der Stellplatzanlage nach Süden insbesondere zu Lasten der dort vorhandenen kleineren Obstwiese einzustellen. Die großflächige Weiterentwicklung der Grünflächen im Südwesten nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB wird dagegen auf den bisher als Acker intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen zu einer erheblichen Aufwertung des Bereichs im Sinne von Natur und Landschaft führen. Diese umfangreiche Neugestaltung mit standortheimischen Gehölzanlagen, Hochstamm-Obstbäumen, Extensivgrünland und Staudensäumen umfasst eine Fläche von etwa 1,7 ha. Damit werden die durch die Stellplatzerweiterung ausgelösten Eingriffswirkungen mehr als deutlich kompensiert. Die Fragestellung Artenschutz ist bereits in Kapitel 3.3 behandelt worden (siehe oben), in der Umweltprüfung erfolgen weitere Aussagen hierzu. Es wird davon ausgegangen, dass die zusätzliche Biotopentwicklung im Grundsatz auch zu einer erheblichen Aufwertung des Lebensraumangebots sowohl für sog. „Allerweltsarten“ in Siedlungsrandlagen als auch mittel- bis langfristig für eine Reihe von weiteren Tierarten – einschließlich der in Nordrhein-Westfalen besonders zu berücksichtigenden gefährdeten bzw. planungsrelevanten Arten führen wird. Die Planung ist grundsätzlich vertretbar, eine Fällung von einzelnen betroffenen Gehölzen außerhalb der Brutzeiten ist jedoch geboten. Auf Grund der in Kapitel 2 genannten Ziele und der Ausgangslage ergibt sich die planerische Begründung für diese Bauleitplanung. Die Weiterentwicklung und Stärkung des Krankenhausstandorts ist sinnvoll. Durch Regelungen zur Lage und Anordnung der Stellplatzanlage und zur begrenzten Höhenentwicklung und zur Gestaltung des zusätzlich denkbaren Baukörpers soll der Lage des Plangebiets teilweise eingriffsmindernd Rechnung getragen werden. Hinzu kommen Regelungen zur Einbeziehung und zur naturnahen Weiterentwicklung der Grünflächen. Die städtebaulich-grünordnerischen Überlegungen sind oben dargestellt worden. Zur Prüfung und Abwägung der Eingriffswirkung wurde in Abstimmung mit dem Kreis Warendorf eine rechnerische Eingriffsbilanzierung nach dem Warendorfer Modell beigefügt (siehe Anlage A.1). Im Zuge des für das eigentliche Gelände des St. Josef-Stifts 2009/2010 erstellten Bebauungsplans Nr. 43 wurde vom Vorhabenträger an der stiftseigenen Hofstelle Limbrock am Halene Kampen 110 im Grenzbereich zwischen Sendenhorst und Ahlen (Gemarkung Ahlen, Flur 5, Flurstück 66 tlw.) eine ausreichend große Kompensationsfläche ausgewählt. Geplant war dort eine Neuanlage von Laubwald auf einer Fläche von ca. 1,2 ha. Aufgrund der nunmehr im Plangebiet Nr. 43.1 möglichen Kompensationsmaßnahmen kann auf diese externen Maßnahmen in der Gesamtbilanz verzichtet werden, auf Anlage A.1 wird Bezug genommen. Über diese Ergebnisse ist in der abschließenden Abwägung zum Satzungsbeschluss mit zu entscheiden. Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 18 Zusammenfassend wird der Ausgleich der Eingriffe durch Maßnahmen in unmittelbarer Nähe planerisch für sinnvoll gehalten. 4.7 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW Der Bebauungsplan Nr. 43.1 überlagert die vorhandene neuere Stellplatzanlage des St. Josef-Stifts und in einem kleinen Teilbereich im Nordosten das dort als Option für eventuelle Ersatzbauten vorgehaltene Baufeld nach dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 43. Für diesen Bereich werden die dort bereits festgesetzten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW zur Sicherung der Planungsziele übernommen. Diese ergänzen die Festsetzungen gemäß § 9 (1) BauGB um zwei grundlegende Vorschriften zur Gestaltung baulicher Anlagen. Diese Regelungen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sinnvoll, verhältnismäßig und engen die Gestaltungsfreiheit nicht übermäßig ein: a) Dacheindeckung Die Hauptdächer des Krankenhauskomplexes sind heute im Wesentlichen in der Farbe Anthrazit eingedeckt, diese sind auf Grund der Höhe der Gebäude im weiteren Umfeld sichtbar. Diese einheitliche Bestandssituation soll gesichert werden. Die Regelung zur Dachfarbe bei geneigten Hauptdächern beschränkt sich deshalb auf die Farbe Anthrazit. Im südwestlich gelegenen Plangebiet Nr. 43.1 können nach Abstimmung mit der Denkmalbehörde aber abweichend gegebenenfalls auch andere Farben zugelassen werden. Engobierte und/oder glasierte bzw. glänzende Dachziegel/-steine sind allgemein unzulässig. Diese Dacheindeckungen entsprechen nicht den gestalterischen Rahmenbedingungen im Gebiet und den Planungszielen der Stadt und werden daher grundsätzlich ausgeschlossen. Extensive Dachbegrünungen und Solaranlagen sind als ökologisch sinnvolles Bauelement erwünscht. Auch wenn die Gefahr besteht, dass die Fernwirkung durch Lichtreflektion der Sonnenkollektoren beeinträchtigt wird, sollen diese im Plangebiet zugelassen werden, da sie energetische Einsparungen ermöglicht und als regenerative Energien von Bund und Land gefördert werden. Einschränkungen in Bezug auf den Anbringungsort sind auf Grund der im Einzelfall im Bestand zur prüfenden Rahmenbedingungen und der notwendigen Sonnenausrichtung unpraktikabel und werden nicht getroffen. b) Durchgrünung der Stellplatzanlagen Zur Einbindung und Durchgrünung der ebenerdigen Stellplatzanlagen setzt der Bebauungsplan eine Begrünung fest. Für jeweils angefangene sechs Stellplätze ist mindestens ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (Hochstamm, Stammumfang von mindestens 16-18 cm) anzupflanzen. Die Anpflanzungen sind zwischen oder neben den Stellplätzen regelmäßig verteilt vorzunehmen. Angrenzender standortgerechter Baumbestand kann angerechnet werden. Die Baumscheiben sind ausreichend groß anzulegen (Größe mindestens 2x2 m), die Bäume sind zudem durch Rost und Bügel oder Hochbord dauerhaft zu schützen. 5. Umweltprüfung Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 19 Nach dem BauGB 2004 ist zur Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie die Umweltprüfung als Regelverfahren für Bauleitpläne eingeführt worden. Der Umweltbericht wurde im Planverfahren gemeinsam für die FNP-Änderung und für den Bebauungsplan Nr. 43.1 ausgearbeitet und ist als Teil II den Begründungen beigefügt. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden in der bauleitplanerischen Abwägung geprüft und angemessen berücksichtigt. Zusammenfassend ergeben die Umweltprüfung und die durch den Bebauungsplan Nr. 43 vorliegenden Erkenntnisse, dass die negativen Auswirkungen der zusätzlichen Stellplatzanlage auf das Plangebiet und auf das engere Umfeld begrenzt und grundsätzlich vertretbar sind. Es ergeben sich keine Hinweise auf besondere, nur an diesem Standort zu erwartende und daher durch Wahl eines alternativen Standorts vermeidbare Beeinträchtigungen oder Umweltauswirkungen des Vorhabens. Auf den Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 43 wird ergänzend Bezug genommen. 6. Flächenbilanz Nutzungen / Flächengröße* Fläche für den Gemeinbedarf, Summe - Bestand gemäß B-Plan Nr. 43 - Erweiterung gemäß B-Plan Nr. 43.1 Bestand* Planung* 1,19 ha 0,68 ha - 0,51 ha Private Grünfläche, Summe 0,89 ha Fläche gemäß § 9 (1) 20 BauGB südlich des Grabens 1,67 ha Wasserflächen, Summe - Bestehende Teichanlage (a) - Geplante Grabenaufweitung (b) 0,27 ha 0,15 ha - 0,12 Fläche für Regenrückhaltung 0,06 ha Gesamtfläche Plangebiet ca. 4,08 ha *Werte gerundet gemäß Plankarte Bebauungsplan im Maßstab 1:1.000 Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 7. 20 Bodenordnung Die Flächen im Plangebiet befinden sich heute vollständig im Besitz des St. Josef-Stifts. Bodenordnende Maßnahmen werden nicht erforderlich. 8. Hinweise zum Planverfahren und zur Abwägung Der Bebauungsplan Nr. 43.1 bereitet die weitere Entwicklung der Stellplatzanlagen des St. Josef-Stifts im Südwesten des Krankenhaus-Standorts vor und legt die grundlegenden Anforderungen für die naturnahe Gestaltung der ebenfalls zu erweiternden Parkanlage fest. Auf die Beratungsunterlagen des Ausschusses für Stadtentwicklung des Rats der Stadt Sendenhorst zum Bebauungsplan Nr. 43 und zum vorliegenden Planverfahren Nr. 43.1 wird ergänzend Bezug genommen, insbesondere auf die Vorlage der Verwaltung für die Beratungen am 26.10.2010 als Entscheidungsgrundlage für die Einleitung des Planverfahrens gemäß § 2 (1) BauGB. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB haben im November und Dezember 2010 stattgefunden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind aus der Öffentlichkeit keine Anregungen eingegangen. Von den beteiligten Behörden sind insbesondere Stellungnahmen des Kreises Warendorf zum Umgang mit dem Gewässer Nr. 28b1 und zur naturnahen Gestaltung der südlich gelegenen Grünflächen eingegangen. Hierzu sind Abstimmungsgespräche erfolgt, so dass das Planverfahren fortgesetzt werden konnte. In der Sitzung des Fachausschusses am 01.02.2011 wurde die Entwurfsoffenlage beschlossen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 15.02.2011 bis zum 15.03.2011 sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Allerdings hat der BUND die grundsätzliche Frage des Baus eines Parkdecks und eines ggf. besseren Bodenschutzes aufgeworfen. Die Fragestellung ebenerdige, offene Stellplatzanlagen und/oder Parkdeck ist jedoch im Planverfahren keine Alternative mehr gewesen. Der Vorhabenträger hat im Vorfeld der Anfrage an die Kommune die tatsächlich für den Krankenhausbetrieb in Frage kommenden Varianten geprüft. Ein Parkdeck als Ersatz für die ebenerdigen vorhandenen Stellplätze (= massiver Umbau) mit Spielraum für die zusätzlich benötigten Plätze kam grundsätzlich nicht in Frage. Die Anlage liegt relativ weit im Süden des Geländes und muss gut erreichbar und komfortabel sein, um angenommen zu werden und die nördlichen Stellplatzanlagen entlasten zu können. Ein Parkdeck hat zwangsläufig Treppen oder Rampen mindestens für eine Ebene. Für die Patienten und Besucher der Orthopädie-Fachklinik würden sich in etlichen Fällen hier Schwierigkeiten ergeben, die Akzeptanz ist fraglich. Eine Fahrstuhlanlage wäre aber zu aufwändig und unwirtschaftlich. Aufgrund der abgesetzten Lage im Südwesten besteht ein hohes Sicherheitsbedürfnis, in einem Parkdeck ist die Wahrnehmung hier kritisch. Eine Zuordnung der unteren Ebene für Mitarbeiter würde das Stellplatzproblem nicht ausreichend lösen. Das obere Deck wäre zudem für Patienten schwerer erreichbar, darüber hinaus ergeben sich nur geringe Beschattungsmöglichkeiten für Pkw im Sommer. Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“ 21 Außerdem sei festgehalten, dass ein Parkdeck auf der überbauten Fläche einen weitaus größeren Eingriff darstellt und nicht pauschal als sinnvolle Alternative in dieser Ortsrandlage dargestellt werden darf. Angesichts der Rahmenbedingungen und der Grundwasserverhältnisse ist eine maßgebliche Absenkung der unteren Ebene nicht möglich. Ein großflächiger Baukörper würde in diesen südwestlichen Randbereich hineingeschoben werden. Die überbaute Fläche würde zu 100 % versiegelt. Dagegen steht die heute gut gestaltete vorhandene Stellplatzanlage mit umfangreichen Anpflanzungen von Bäumen, gliedernden Grünstreifen und teilweiser Versickerung, die entsprechend qualitätvoll erweitert werden soll. In der Summe hat der Vorhabenträger daher von vornherein ein Parkdeck begründet nicht in Betracht gezogen. Zudem wurde Kritik an der planerischen Einschätzung geäußert, dass die Aufgabe der intensiven Ackernutzung (Mais) mit Düngung, Pflanzenschutzmitteln und zeitweiser Winderosion auch Vorteile für den Bodenschutz bietet. Dieses wird ebenso zurückgewiesen, zumal sich die Verbände selber immer wieder gegen die verharmlosende Bewertung der „ordnungsgemäßen Landwirtschaft“ und gegen intensive großflächige Ackernutzungen mit ihren komplexen Folgen für Natur, Landschaft und Boden wenden. Die Aufgabe des intensiven (Mais-)Ackers und die Umnutzung wird somit tatsächlich auch ein Beitrag zum Bodenschutz sein. Im Rahmen der parallel eingeleiteten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB sind Stellungnahmen des Kreises Warendorf mit Hinweisen zu der wasserrechtlichen Abstimmung der Regenwasserrückhaltung und zu naturschutzfachlichen Fragen sowie von Straßen.NRW mit Hinweis auf die ebenfalls erfolgende Abstimmung der Zufahrt im Norden von der L 586 eingegangen. Diese Aussagen können beachtet werden. Im Ergebnis hat der Rat der Stadt Sendenhorst in seiner Sitzung am 09.06.2011 nach Vorberatung im Fachausschuss am 17.05.2011 den Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 43.1 gefasst. Sendenhorst, im Mai/Juni 2011