Bauleitplanung der Gemeinde Ascheberg

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STADT SENDENHORST
Begründung mit Umweltbericht
zum Bebauungsplan Nr. 43.1
„St. Josef-Stift - 1. Änderung und Erweiterung“
Mai 2011
In Zusammenarbeit mit der Verwaltung:
Büro für Stadtplanung und Kommunalberatung
Tischmann Schrooten
Berliner Straße 38, 33378 Rheda-Wiedenbrück
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
2
Bauleitplanung der Stadt Sendenhorst,
Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift - 1. Änderung und
Erweiterung“
Teil I: Begründung
1.
Lage und Größe des Plangebiets, räumlicher Geltungsbereich
2.
Ziele der Bauleitplanung und planerische Leitlinien
3.
Örtliche Gegebenheiten und sonstige Planungsgrundlagen
3.1 Städtebauliche Situation und aktuelle Nutzung des Plangebiets
3.2 Landesplanung und Flächennutzungsplan
3.3 Naturschutz und Landschaftspflege, Europäischer Artenschutz, Gewässerschutz
3.4 Bodenschutz
3.5 Altlasten und Kampfmittel
3.6 Denkmalschutz und Denkmalpflege
4.
Festsetzungen des Bebauungsplans
4.1 Fläche für den Gemeinbedarf
4.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
4.3 Belange des Verkehrs
4.4 Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes
4.5 Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft
4.6 Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz und Eingriffsregelung
4.7 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 BauO
NRW
5.
Umweltprüfung
6.
Flächenbilanz
7.
Bodenordnung
8.
Hinweise zum Planverfahren und zur Abwägung
Teil II: Umweltbericht
- Gliederung siehe dort -
(Hinweis: gemeinsamer Umweltbericht für die 2. FNP-Änderung
und für den Bebauungsplan Nr. 43.1)
Teil III: Anlagen
A.1
A.2
Eingriffsbilanz zum Bebauungsplan Nr. 43.1
Protokoll einer Artenschutzprüfung - Gesamtprotokoll gemäß Handlungsempfehlung zum
Artenschutz in der Bauleitplanung in NRW
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
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Teil I: Begründung
1.
Lage und Größe des Plangebiets, räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 43.1 „St. Josef-Stift - 1. Änderung und
Erweiterung“ liegt am westlichen Rand der Ortslage Sendenhorst südlich der Landesstraße L 586 (Westtor). Der Geltungsbereich schließt an das bestehende Klinikgelände
an, überplant und erweitert die teilweise vorhandenen Stellplatzanlagen im Südwesten
und umfasst einschließlich der neu festgesetzten Grünflächen etwa 4 ha. Der
Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
• Im Norden durch den Haupterschließungsweg innerhalb des Geländes, durch das
Schwesternwohnheim sowie durch Wohn- und Gartengrundstücke im Nordwesten,
• im Osten durch die vorhandenen Garagen- und Werkstattgebäude sowie durch die
zum St. Josef-Stift gehörende Parkanlage,
• im Süden und im Westen durch großflächige Ackernutzung.
In der Gemarkung Sendenhorst, Flur 44, werden folgende Flurstücke in den Geltungsbereich einbezogen: Flurstücke 679 tlw., 680 tlw., 1180 tlw., 1181 tlw., 1182 tlw. 1
2.
Ziele der Bauleitplanung und planerische Leitlinien
Das St. Josef-Stift in Sendenhorst hat sich als Fachklinik für Orthopädie, als Rheumazentrum und als Endoprothesezentrum in den letzten Jahren in umfangreichem Maße
weiterentwickelt. So wurde im Jahr 2000 eine Einrichtung für betreutes Wohnen gebaut,
2001 wurden in dem Wohnhaus für ältere Menschen weitere Altenwohnheim- und
Kurzzeitpflegeplätze ergänzt. Im Jahr 2004 entstand südöstlich der Krankenhausgebäude
das neue Bettenhaus, 2006 wurden ein Zentrum für ambulante Operationen und ein
Konferenzzentrum errichtet. Gegenwärtig wird ein Rehabilitationszentrum im Südosten des
Gebäudekomplexes im Anschluss an das dortige Bettenhaus neu errichtet, so dass die
Anschlussheilbehandlung der Krankenhauspatienten künftig in einer eigenen
Rehabilitationseinrichtung durchgeführt werden kann.
Die Stadt Sendenhorst hat in den Jahren 2009/2010 den Bebauungsplan Nr. 43 "St. Josef
Stift" aufgestellt. Der Rat hat im Mai 2010 den Satzungsbeschluss gefasst. Verwiesen
wird hierzu auf die Planunterlagen sowie auf die Vorlage Nr. 126/10 für die Beratung und
Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Fachausschuss am 16.03.2010 und im
Rat der Stadt am 27.05.2010. Konkreter Planungsanlass war der Bau des Rehabilitationszentrums. In Abstimmung zwischen der Stadt Sendenhorst, dem Vorhabenträger und dem
Kreis Warendorf wurden die Entwicklungsziele – soweit zu dem Zeitpunkt erkennbar – im
Sinne eines Gesamtkonzeptes in das Planverfahren eingebracht. Der Geltungsbereich
des Bebauungsplans umfasste somit nicht nur den Standort der heute bereits im Bau
befindlichen Reha-Einrichtung, sondern auch das engere Gelände um den gesamten
Gebäudekomplex.
Im Zuge der Umsetzung der Entwässerungsplanung für das Vorhaben wurden weitere
Gespräche u.a. mit dem im Südwesten angrenzenden Grundstückseigentümer geführt, da
die als Maßnahme für die Regenrückhaltung geplante naturnahe Umgestaltung des
1
Im Laufe des Planverfahrens sind Änderungen in der Bezeichnung der Flurstücke möglich.
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
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Grabenzugs im Südwesten auch die dortigen landwirtschaftlichen Flächen berührt und da
hierfür ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich war.
Im Rahmen dieser Gespräche hat sich die Möglichkeit für die Geschäftsführung des St.
Josef-Stifts ergeben, eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche von rund 1,7 ha zu
erwerben. In Zusammenarbeit mit einem Landschaftsarchitekten wurde untersucht,
welche Möglichkeiten sich hierdurch für die Standortentwicklung bieten. Das
Gestaltungskonzept (Entwurf) des Architekten wird nachfolgend als Auszug beigefügt.
Zusammenfassend kann das Gelände des St. Josef-Stifts großflächig und naturnah in
Richtung Südwesten abgerundet werden. Die Stellplatzanlage soll dafür nach Westen in
den vor einigen Jahren angelegten, mit Staudenfluren und Gehölzgruppen relativ
naturnah gestalteten Bereich nördlich der Teichanlage hinein erweitert werden, wobei die
Teichanlage in der Nordspitze angeschnitten werden muss, um eine klare
Erschließungslösung zu erreichen. Ein entsprechender Ausgleich für diese Eingriffe ist im
Zuge der Neuanlage von Grün- bzw. Ausgleichsflächen im Süden möglich. Die durch die
vorhandenen Werkstätten definierte südliche Grenze der baulichen Anlagen wird damit
nicht mehr durch Baumaßnahmen überschritten. Die bisher vorgesehene Erweiterung der
Stellplatzanlagen nach Süden entfällt, der kleine Obstgarten kann erhalten werden und in
die Ausgleichsflächen im Südwesten überleiten.
Die Ausgleichsflächen im Süden sollen attraktive Sichtachsen aus den nordöstlich
liegenden Parkanlagen in den Freiraum hinein zulassen. Der bisher an der Gebietsgrenze
liegende Grabenzug wird gemäß wasserrechtlicher Genehmigung naturnah umgestaltet
und in das Konzept eingebunden. Diese Maßnahmen südlich des Grabens sollen auch als
naturschutzfachliche Kompensation für die Baumaßnahmen des St. Josef-Stifts
durchgeführt werden. Die bisher gemäß Bebauungsplan Nr. 43 vorgesehene Ersatzaufforstung auf Flächen in der Gemarkung Ahlen soll möglichst entfallen.
Zentrale städtebauliche Ziele und Planinhalte des Bebauungsplans Nr. 43.1 sind somit
zusammenfassend die Erweiterung der Stellplatzanlagen nach Westen und die naturnahe, großflächige Entwicklung der Grünflächen sowie deren Anrechnung im Rahmen der
naturschutzfachlichen Eingriffsregelung auf Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB). Ein
Planungserfordernis im Sinne des § 1 (3) BauGB ist gegeben, um das Gelände des St.
Josef-Stifts und die Erweiterung planungsrechtlich und städtebaulich gemäß den
städtischen und betrieblichen Zielsetzungen zu ordnen.
Der Bebauungsplan Nr. 43.1 überplant im Nordosten einen Teil des Bebauungsplans
Nr. 43 „St. Josef-Stift“. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 43.1 werden die für das
vorliegende Plangebiet bisher geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43
im Plangebiet überlagert. Diese Verdrängungsfunktion soll jedoch keine Aufhebung des
bisher rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 43 bewirken. Sofern der Bebauungsplan
Nr. 43.1 aus heute nicht absehbaren Gründen unwirksam werden sollte, „lebt das frühere
Recht wieder auf“.
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
5
∧
- ohne Maßstab Abbildung: Parkerweiterung St. Josef-Stift, Stand: November 2010/Auszug
mit Nachtrag 29.03.2011
Verfasser: Ing.Büro Schwarte, Greven
Norden
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
3.
Örtliche Gegebenheiten und sonstige Planungsgrundlagen
3.1
Städtebauliche Situation und aktuelle Nutzung des Plangebiets
6
Die städtebauliche Situation im Westen der Ortslage Sendenhorst ist in besonderem
Maße durch das denkmalgeschützte Hauptgebäude des St. Josef-Stifts mit Kirchturm und
durch die anschließenden Baukörper geprägt. Die Entfernung vom Hauptgebäude zum
Stadtkern beträgt etwa 500 m. Der Gebäudebestand ist in den letzten Jahrzehnten
schrittweise nach Süden in die Parkanlage hinein weiter entwickelt worden, insbesondere
seit den 1990er Jahren sind zahlreiche Erweiterungsbauten entstanden. Die
Hauptgebäude sind überwiegend drei- bis viergeschossig errichtet worden. Das ältere
Bettenhaus im Süden ist fünfgeschossig.
Die umfangreichen Grün- und Freiflächen mit der zum Krankenhaus gehörenden Parkanlage binden das Gelände im Süden gut gegenüber dem Freiraum mit landwirtschaftlichen Flächen ein. Im Norden, Osten und Westen der Hauptstraße Westtor (L 586)
schließen teilweise gemischte Nutzungen, überwiegend aber Wohngebiete an. Im
Südosten grenzen das Gelände der Kardinal-von-Galen-Schule sowie des Kindergartens
an das Krankenhaus-Gelände an. In westlicher Richtung folgt der Sportpark Westtor mit
Hallenbad, Sporthalle und Tennisplätzen.
Die technischen Versorgungsanlagen befinden sich überwiegend im Osten, Werkstätten,
Garagen etc. im Südwesten. Die zusammenhängenden, ebenerdigen, aber gut
durchgrünten Parkplatzanlagen für Besucher, Patienten und Beschäftigte des St. JosefStifts liegen im Westen des Geländes und werden über eine zentrale Zufahrt von der
Straße Westtor angefahren.
Die zuletzt angelegten Stellplatzflächen im Südwesten werden bisher wenig übersichtlich
über den Erschließungsweg entlang der Werkstattgebäude angebunden und grenzen im
Westen
und
Südwesten
an
den
außerhalb
der
bisher
festgesetzten
Gemeinbedarfsflächen vor etwa 6-7 Jahren vom St. Josef-Stift angelegten Biotopkomplex
mit naturnahem Teich, Staudenfluren und Gehölzgruppen an. Neben diesen
Biotopflächen werden im Süden jenseits des Grabenzugs, der bisher die Gebietsgrenze
darstellte, Ackerflächen in einer Größenordnung von etwa 1,7 ha in den Geltungsbereich
einbezogen.
3.2
Landesplanung und Flächennutzungsplan
Im Regionalplan des Regierungsbezirks Münster, Teilabschnitt Münsterland, wird das
Krankenhausgelände einschließlich überwiegendem Teil der Parkanlagen als Wohnsiedlungsbereich dargestellt. Die geplante naturnahe Erweiterung der Parkanlage liegt im
südwestlichen Randbereich im Übergang zu den großräumigen Agrarbereichen gemäß
Regionalplan. Das Stadtgebiet Sendenhorst wird zudem teilweise als Bereich zum Schutz
der Gewässer ausgewiesen. In diesen Bereichen ist die Nutzbarkeit des Grund- und
Oberflächenwassers für die Trink- bzw. Betriebswassergewinnung auf Dauer zu
gewährleisten. Die L 586 ist als regionalplanerisch bedeutsame Straße eingestuft worden.
Die Abstimmung gemäß § 32 Landesplanungsgesetz erfolgte parallel zum Planverfahren.
Der Bebauungsplan ist mit den Zielen der Raumordnung und Landesvereinbar.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Sendenhorst stellt das Gebiet des
Bebauungsplans Nr. 43 als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, Kirche und sozialen
Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen dar. Im Südwesten und Süden sind die
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
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weiteren Grün- und Freiflächen im Süden und Westen entsprechend als Parkanlagen
aufgenommen worden.
Der Bebauungsplan Nr. 43 wich mit der Abgrenzung der Gemeinbedarfsflächen im
Südwesten geringfügig von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab, dieses war
noch durch das Entwicklungsgebot gemäß § 8(2) BauGB abgedeckt. Nach Vorabstimmung mit der Bezirksregierung Münster erfordert die hier vorgeschlagene
Erweiterung der „Bauflächen“ nunmehr jedoch auch eine kleinflächige Änderung des
Flächennutzungsplans, die im Parallelverfahren gemäß § 8(3) BauGB durchgeführt
werden kann. Die mit der Landschaftsbehörde abgestimmte Festsetzung der Teilfläche
südlich des Grabenzugs alleine als Fläche gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB - nicht mehr als
überlagernde Festsetzung mit der Grünfläche gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB – wird
dagegen im Grundsatz weiterhin aus den Grünflächen gemäß FNP entwickelt.
3.3
Naturschutz und Landschaftspflege, Europäischer Artenschutz, Gewässerschutz
a) Naturschutz und Landschaftspflege, Europäischer Artenschutz
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil
des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu
schützen. Der nordöstliche Bereich des Plangebiets ist durch Sammelstellplätze überbaut,
angrenzend befinden sich Werkstätten und Nebenanlagen. Der westliche Teilbereich ist
als naturnahe Parkanlage mit Teich, Gehölzgruppen, Ortsrandeingrünung und extensiv
gepflegten Grünlandflächen (Gras-, Kraut- und Staudenfluren) vor einigen Jahren
angelegt worden. Dieser Bereich wird nur durch Graswege erschlossen und daher von
Patienten und Bewohnern der Seniorenwohnanlage nicht oder nur in sehr geringem
Umfang als Erholungsraum genutzt.
Die im Westen angelegte Baumhecke als Ortsrandeingrünung umfasst gruppenweise in
teilweise engen Pflanzverbänden Eichen, Buchen, Birken, Kirschen etc. sowie
ergänzende Gehölzanlagen. Die Böschungsbereiche der jungen Teichanlage sind teilweise noch offen, erste Erlen- und Weidengruppen stellen sich ein. Im Süden ist
grabenbegleitend eine Baumhecke in lockerer Pflanzung und mit größerem Artenspektrum angelegt worden (Ahorn, Buchen, Eichen, Erlen, Eschen, Weiden etc., diverse
Sträucher als Unterpflanzung). Innerhalb des Geländes sind einzelne Gehölzgruppen
gepflanzt worden. Artenauswahl und Zusammenstellung der Baumgruppen sind teilweise
primär nach gestalterischen Kriterien erfolgt.
Betroffen von der Stellplatzerweiterung sind eine noch relativ junge Ahorngruppe,
Extensivgrünland und die Nordspitze der Teichanlage mit Rohrkolben und jüngerem
Gehölzaufwuchs. Im Süden der bestehenden Stellplatzanlage befinden sich Grabeland,
eine Obstwiese mit Halbstämmen sowie einige ergänzende Stellplätze entlang des
vorhandenen Erschließungswegs.
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG oder im Biotopkataster NRW 2
geführte schutzwürdige Biotope mit Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten sind im
Plangebiet bisher nicht eingetragen. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines
Landschaftsschutzgebiets (LSG). Naturschutzgebiete (NSG) sowie im Biotopkataster
geführte beziehungsweise nach § 30 BNatSchG oder § 41 Landschaftsgesetz gesetzlich
geschützte Biotope sind im Umfeld nicht bekannt. FFH-Gebiete und Europäische
2
„Schutzwürdige Biotope“ in NRW (BK), Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
(LANUV), 2008
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
8
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind im Plangebiet oder
im näheren Umfeld ebenfalls nicht vorhanden.
Als Arbeitshilfe für die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes in der Bauleitplanung hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV)
eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW sowie großmaßstäbliche Angaben über
deren Vorkommen in den einzelnen Regionen des Landes herausgegeben (Grundlage:
Messtischblätter). Nach dieser Liste der „Planungsrelevanten Arten“ in NRW sind für das
Messtischblatt
4112
in
den
Lebensraumtypen
Kleingehölze/
Alleen/Bäume/Gebüsche/Hecken, Äcker/Weinberge, Gärten/Parkanlagen/Siedlungsbrachen sowie Gebäude und Stillgewässer 10 Fledermausarten, 3 Amphibienarten
sowie 26 Vogelarten aufgeführt. Die Auswahlliste ist im Umweltbericht ergänzt worden.
Das vom LANUV entwickelte System stellt allerdings übergeordnete Lebensraumtypen
mit einer jeweiligen Gruppierung mehrerer Biotoptypen dar, deren Potenzial in diesem
Falle über das Vorkommen im Plangebiet reicht.
Die überplanten Flächen mit einer Größe von knapp 4 ha betreffen im Nordosten die
durch Mitarbeiter und Patienten intensiv genutzte, noch relativ neu angelegte Stellplatzanlage. Dieser Bereich unterliegt entsprechenden Störeinflüssen. Der naturnahe
westliche Teil der Parkanlage wird dagegen kaum beansprucht, wurde allerdings relativ
neu angelegt und auf früheren Ackerflächen entwickelt. Die Flächen südlich des Grabens
unterliegen intensivster, großflächiger Ackernutzung (Maisanbau).
Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die (bisherige) Flächennutzung
und der anthropogene Einfluss dazu geführt haben, dass die Arten, die in der Liste der
planungsrelevanten Arten NRW aufgeführt sind, nicht regelmäßig im Plangebiet und hier
insbesondere nicht in den für die Stellplatzerweiterung vorgesehenen Teilflächen
vorkommen. Der Stadt liegen keine Informationen über das Vorkommen der oben
angesprochenen planungsrelevanten Arten bzw. sonstiger geschützter Arten im
Plangebiet vor. Grundsätzlich besitzt der naturnah gestaltete Bereich im Westen aber ein
erhebliches naturschutzfachliches Potenzial.
Angemerkt sei, dass im Zuge des Bebauungsplans Nr. 43 für die durch die Neuplanung
beanspruchten Bereiche eine fledermauskundliche Stellungnahme erstellt worden ist.
Im Rahmen einer Geländebegehung im September 2009 wurden die im Osten durch die
zusätzlichen Baumöglichkeiten betroffenen älteren Baumgruppen nach Hinweisen auf
Fledermausbesatz untersucht. Die Eignung der vorhandenen Gehölze im überplanten
Parkbereich für Fledermäuse war angesichts des Alters und der Artenwahl der Gehölze
aber begrenzt. Hinweise auf Quartierstandorte von Fledermäusen wurden nicht
vorgefunden. Im Ergebnis wurde die Überplanung als vertretbar und als relativ
unproblematisch im Sinne des Artenschutzes gemäß §§ 37ff. BNatSchG beurteilt. Auf die
damaligen Planunterlagen wird verwiesen.
Weitere floristische oder faunistische Untersuchungen oder Kartierungen sind nicht
vorhanden. Auf Grund der erläuterten Gegebenheiten werden diese nicht für erforderlich
gehalten.
Die vorliegende 1. Änderung und Erweiterung umfasst als Eingriffstatbestand den Ausbau
der Stellplatzanlage in Richtung Westen um rund 4.400 m² zu Lasten der dort in der
Entwicklung befindlichen extensiven Grünlandflächen mit jungen Gehölzgruppen und
kleinflächigem Anschnitt der Teichanlage. Zu Gunsten von Natur und Landschaft wird
dagegen im Südosten die bisher überplante Obstwiese (Halbstämme) erhalten und die
dort im Süden gemäß Bebauungsplan Nr. 43 vorgesehene Stellplatzerweiterung mit rund
1.400 m² zurückgenommen, ebenso die bestehende Stellplatzzeile im Südosten mit rund
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
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500 m². Die zusätzliche Ausgleichsfläche wird mit rund 1,7 ha neu geschaffen. Die
Fachbehörden wurden gebeten, der Stadt Sendenhorst vorliegende Informationen zur
Verfügung zu stellen. Im Verfahren wurde abgestimmt, dass angesichts der dargestellten
Ausgangslage eine weitere artenschutzrechtliche Bewertung nicht erforderlich wurde.
Erhebliche negative Auswirkungen des vorliegenden Bebauungsplans auf die Belange
des Artenschutzes beziehungsweise Beeinträchtigungen von verbleibenden Lebensstätten (Fortpflanzungsstätten, Ruhestätten) werden somit nach nicht erwartet. Die
Planung wird dagegen zu einer erheblichen Aufwertung des Bereichs für Natur und
Landschaft führen. Die untere Landschaftsbehörde hat abschließend um Aufnahme folgender
Aussage gebeten:
Bei Realisierung von Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird nach den
Ergebnissen der durchgeführten Artenschutzprüfung nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote
verstoßen.
Als Anlage A.2 wird das Protokoll einer Artenschutzprüfung - Gesamtprotokoll gemäß
der Handlungsempfehlung zum Artenschutz in der Bauleitplanung in NRW den Planunterlagen beigefügt. 3
Neben der planerischen Berücksichtigung im Bauleitplanverfahren sind die Artenschutzbelange aber auch im Rahmen der späteren Umsetzung zu beachten. Insbesondere wird auf das Tötungsverbot hingewiesen. Im vorliegenden Fall betrifft dieses
vorrangig den Eingriff in Extensivgrünland/Staudenfluren und eine Fällung von (noch
relativ jungen) Gehölzen. In Anlehnung an § 64 (1) Landschaftsgesetz NRW ist die
Beseitigung von Baumreihen, Hecken, Wallhecken und Gebüschen möglichst außerhalb
der Brutzeit, das heißt außerhalb des Zeitraums vom 01.03. bis 30.09 eines Jahres
vorzunehmen.
Das Landschaftsbild wird im Plangebiet und im Umfeld durch den Altbau des St. JosefStiftes und durch teilweise sichtbare Ortsrandbebauung geprägt. Bestimmend sind im
näheren Umfeld jedoch die vorhandenen umfangreichen Gehölzbestände der
Parkanlagen des Krankenhauses sowie im Norden der angrenzenden Bebauung. Als
insofern negativ ist dagegen die begrenzende großflächige Ackernutzung mit Maisanbau
zu bewerten.
3
Gemeinsame Handlungsempfehlung Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen Wohnen und Verkehr NRW
sowie des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
10
b) Belange des Gewässerschutzes
Als Oberflächengewässer ist im Plangebiet die bereits beschriebene naturnahe Teichanlage vorhanden. An der Südgrenze des bisherigen Krankenhausgeländes verläuft das
Gewässer Nr. 28b1, das im Westen in den Helmbach mündet und für das ein
wasserrechtliches Verfahren zur teilweisen Aufhebung und zur naturnahen Umgestaltung
durchgeführt worden ist (siehe Kapitel 4.5).
Die Empfindlichkeit des Plangebietes bzgl. Grundwasserverschmutzung, -aufkommen und
-neubildung wird hier nach gegenwärtigem Stand allgemein als durchschnittlich beurteilt.
3.4
Bodenschutz
Die Bodenschutzklausel im Sinne des § 1a (2) BauGB in Verbindung mit §§ 1ff. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) und §§ 1ff. Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) ist zu
beachten. Insbesondere sind Bodenversiegelungen zu begrenzen und schädliche
Bodenveränderungen zu vermeiden, Wieder-/Umnutzungen von versiegelten, sanierten
Flächen genießen Vorrang. Besonders zu schützen sind Böden mit hochwertigen
Bodenfunktionen gemäß § 2 (1) BBodSchG.
Gemäß Bodenkarte NRW 4 stehen im Plangebiet Gley-Podsole und teilweise
Plaggenesch an, im Südosten Gleye und Podsol-Gleye, die stellenweise anmoorig sind.
Zu den Eigenschaften dieser Böden erfolgen Aussagen im Umweltbericht. Die Böden im
Plangebiet sind nicht als schutzwürdige Böden in Nordrhein-Westfalen kartiert worden 5.
Der Bau von Gebäuden und Straßen führt in der Regel zur Versiegelung und damit lokal
zum vollständigen Verlust der Bodenfunktionen als Lebensraum für Pflanzen, Tiere und
Bodenorganismen, als Produktionsfläche für Lebensmittel und als Filterkörper bei der
Grundwasserneubildung, sofern nicht begleitend Entsiegelungen erfolgen können.
Grundsätzlich ist die Stadt bestrebt, die Neuversiegelung zu begrenzen und im
Siedlungszusammenhang liegende Brach- oder Restflächen vorrangig zu reaktivieren.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 43.1 ist die Neuordnung und Erweiterung der Stellplatzsituation im Südwesten des Klinikgeländes. Diese Erweiterung stellt eine angemessene,
standortbezogene Weiterentwicklung des St. Josef-Stifts dar, zudem werden die bisher
hierfür vorgesehenen Flächen im Süden zurückgenommen. Vor diesem Hintergrund
werden keine gegebenenfalls durchgreifenden negativen Auswirkungen auf Belange des
Bodenschutzes gesehen, die Aufgabe der Ackerflächen in einer Größenordnung von etwa
1,7 ha ist dagegen insofern als positiv zu bewerten.
4
5
Geologisches Landesamt NRW: Bodenkarte von NRW 1:50.000, Blatt L 4112 Warendorf; Krefeld 1991
Geologischer Dienst NRW: Karte der schutzwürdigen Böden in NRW, Krefeld 2004
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
3.5
11
Altlasten und Kampfmittel
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 43 sind keine Altlasten, altlastenverdächtige Flächen oder Kampfmittel bekannt.
Die Bezirksregierung Arnsberg hat zuletzt mit Schreiben vom 22.10.2008 an die Stadt
Sendenhorst mitgeteilt, dass für das Grundstück Westtor 7 auf Basis der zurzeit
vorhandenen Unterlagen keine Kampfmittelgefährdung bekannt ist und keine Überprüfungs- und Entmunitionierungsmaßnahmen erforderlich sind. Die gemäß Bebauungsplan Nr. 43.1 geplante Parkerweiterung ist hierdurch allerdings nicht eindeutig abgedeckt.
Die Durchführung aller bodeneingreifenden Maßnahmen hat grundsätzlich mit der
gebotenen Vorsicht zu erfolgen, da ein Kampfmittelvorkommen im Plangebiet nicht völlig
ausgeschlossen werden kann. Bei entsprechendem Verdacht auf Kampfmittelvorkommen
(zum Beispiel bei außergewöhnlicher Verfärbung des Erdaushubes oder verdächtigen
Gegenständen) ist die Arbeit sofort einzustellen, die Polizei und der Staatliche
Kampfmittelbeseitigungsdienst (Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 22, Postfach, 59817
Arnsberg, Tel. 02331-6927-3890) sind zu verständigen. Der Bebauungsplan enthält unter
E.2 einen entsprechenden Hinweis.
Nach § 2 (1) Landesbodenschutzgesetz vom 09.05.2000 besteht allgemein die Verpflichtung, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast oder einer schädlichen Bodenveränderung unverzüglich der zuständigen Behörde (hier: Untere Bodenschutzbehörde
des Kreises Warendorf, Tel. 02581/53-6650) mitzuteilen, sofern derartige Feststellungen
bei der Durchführung von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen oder ähnlichen
Eingriffen in den Boden und in den Untergrund getroffen werden. Ein allgemeiner Hinweis
auf die Vorgehensweise bei eventuellen Anhaltspunkten für Altlasten ist in der Plankarte
eingetragen.
3.6
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Natur- und Bodendenkmale sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder im
nahen Umfeld bisher nicht bekannt. Denkmalpflegerische Belange werden insofern soweit
erkennbar nicht maßgeblich berührt. Vorsorglich wird jedoch auf die einschlägigen
denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf die Meldepflicht
bei auffälligen Bodenfunden (§§ 15, 16 DSchG).
Als Baudenkmale sind im Norden auf dem Gelände des St. Josef-Stifts die Kapelle mit
dem angrenzenden Hauptgebäude im Zentrum der straßenbegleitenden Bebauung und
das heute als Konferenzzentrum genutzte Alte Maschinenhaus (Eckgebäude im Nordwesten des Hauptbaukörpers) als Baudenkmäler eingetragen worden. Der Bebauungsplan Nr. 43.1 hat jedoch keinerlei negative Auswirkungen auf diese Gebäude. Denkmalpflegerische Belange werden durch die geplanten Erweiterungen im Süden des
Krankenhausgeländes nicht berührt.
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
4.
12
Festsetzungen des Bebauungsplans
Durch Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43.1 „St. Josef-Stift - 1. Änderung und
Erweiterung“ werden die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche
Ordnung im Plangebiet und die Voraussetzungen für die Erweiterung der Stellplatzanlage
und des Parkgeländes des St. Josef-Stifts geschaffen. Die Sicherung der Planungsziele
erfolgt insbesondere durch Festsetzungen über die zulässigen Nutzungen und zur
Grünordnung sowie durch Vorgabe grundlegender gestalterischer Rahmenbedingungen.
Im Bereich der vorhandenen Stellplatzanlage werden die Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 43 aufgegriffen.
4.1
Fläche für den Gemeinbedarf
Die vorhandene Stellplatzanlage und die bisher nach Süden geplante Erweiterung sind im
Bebauungsplan Nr. 43 als Teil Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 (1) Nr. 5
BauGB festgesetzt worden (siehe Bebauungsplan Nr. 43). Als Zweckbestimmung der
Gemeinbedarfsfläche wurden gesundheitlichen und sozialen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen mit Krankenhaus, Reha-Klinik und Seniorenwohnhaus mit
Pflegeeinrichtung sowie mit ergänzenden Einrichtungen festgesetzt.
Diese Festsetzungen werden für die zu den oben genannten Einrichtungen gehörende
Stellplatzanlage entsprechend aufgegriffen.
4.2
Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Das Maß der baulichen Nutzung wird für die Erweiterungsplanung analog zum
Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzt. Der Bebauungsplan Nr. 43.1 übernimmt die vorhandene Stellplatzanlage und damit auch die dort im Osten dargestellte überbaubare
Fläche. Diese dient als Optionsfläche für Wirtschaftsgebäude und Nebenanlagen, falls zu
einem späteren Zeitpunkt die heute weiter östlich vorhandenen Betriebsgebäude,
Garagen etc. überbaut werden sollten und entsprechend ersetzt werden müssen.
Grundflächenzahl, zwei Vollgeschosse und Bauhöhe werden gemäß Bebauungsplan
Nr. 43 übernommen.
Eine Bauweise wird gemäß der „Kann“-Vorschrift in § 22 BauNVO nicht festgesetzt, diese
ist im Rahmen der Gemeinbedarfsfläche und angesichts der grundstücksbezogenen
Planung mit eindeutig festgelegten Grenzabständen durch Baugrenzen nicht erforderlich.
4.3
Belange des Verkehrs
Die äußere Erschließung des St.-Josef-Stifts für Besucher, Patienten, Mitarbeiter und
Lieferverkehre erfolgt heute vorrangig über den bestehenden Anschluss im Nordwesten
an die Straße Westtor (L 586). Die Landesstraße ist als leistungsfähige
Haupterschließungsstraße mit überregionaler Funktion ausgebaut, die Hauptzufahrt auf
das Krankenhausgelände ist jedoch - außerhalb des vorliegenden BebauungsplanVerfahrens Nr. 43.1 – hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs und
der Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer zu überprüfen.
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
13
Allgemein ist festzuhalten, dass es durch die schrittweise erfolgten Erweiterungen des St.
Josef-Stifts bis hin zum gegenwärtigen Neubau einer Reha-Klinik in den letzten Jahren
bereits sukzessive zu zunehmendem Mitarbeiter- und Besucherverkehr gekommen ist.
Die vorliegende Änderung dient zunächst dem Ziel, die heute zeitweise fast vollständige
Belegung der vorhandenen Stellplätze und den hierdurch verursachten problematischen
Parkplatzsuch- und Rangierverkehr durch Anlage von 2x2 Stellplatzreihen zu entzerren.
Gleichwohl ist auch bei der von allen Beteiligten angestrebten positiven Entwicklung des
St. Josef-Stifts weiterer Stellplatzbedarf zu erwarten. Der Bebauungsplan Nr. 43.1 bereitet
daher als Parkplatzerweiterung darüber hinaus weitere 2x2 Stellplatzreihen vor.
Die im Norden außerhalb des aktuellen Plangebiets liegende Zufahrt von der L 586 zu
den Stellplatzanlagen soll ergänzend zum Planverfahren verbessert werden. In den
Gesprächen zwischen Stadtverwaltung und Geschäftsführung des St. Josef-Stifts ist
vereinbart worden, dass die Zufahrt über die kleine städtische Stellplatzanlage auf
Flurstück 481 sicherer und leistungsfähiger neu gestaltet werden soll. Die Verwaltung
bereitet derzeit in Abstimmung mit Straßen.NRW und der Geschäftsführung des St. JosefStifts eine Konzeption vor.
Im Osten des Plangebiets besteht eine untergeordnet Zufahrt zu den dortigen Versorgungs- und Infrastrukturanlagen und zur Andienung der neuen Reha-Klinik (bisher
Erschließung eines kleinen Personalparkplatzes) von der Straße Pennigstiege bzw. von
der im Süden anschließenden Kardinal-von-Galen-Straße.
Die großflächigen Sammelstellplatzanlagen befinden sich im Westen des Geländes. Die
ältere Hauptanlage im Nordwesten und die vor wenigen Jahren neu errichtete Anlage im
Südwesten sind über den privaten Haupterschließungsweg auf dem Krankenhausgelände
verbunden. Über diesen Weg erfolgt zu einem erheblichen Teil auch die Andienung des
Krankenhauses.
Der Anschluss an den ÖPNV erfolgt über die Buslinien auf der Straße Westtor.
Das heutige Binnenerschließungskonzept wird im Grundsatz beibehalten und langfristig
durch den Bebauungsplan festgeschrieben. Alternative Zufahrten sind nicht vorgesehen.
Die o.g. untergeordnete Zufahrt von der Straße Pennigstiege bzw. von der Kardinal-vonGalen-Straße wird weiterhin nicht mit den Sammelstellplatzanlagen verbunden.
Planungsziel ist die Erweiterung der südwestlichen Sammel-Stellplatzanlage nunmehr
parallel nach Westen zu Lasten der dortigen Grünfläche. Zurückgenommen werden soll
dafür die bisher im Bebauungsplan Nr. 43 im Süden im Bereich des Grabelandes und der
Obstwiese geplante Erweiterung der Stellplatzanlagen mit rund 1.400 m² Größe. Die im
Südosten der Stellplatzanlage heute vorhandene Wegeführung mit ca. 26 begleitenden
Stellplätzen soll langfristig ebenfalls entfallen. Südlich der Werkstattgebäude erfolgt dann
nur noch die Feuerwehrzufahrt, ansonsten werden die Grünflächen hier verbunden.
Im Ergebnis ergibt sich für den Bereich des Plangebiets Nr. 43.1 nach dem vorliegenden
Plankonzept überschlägig folgende Stellplatzsituation:
Stellplatzsituation im Plangebiet
Aktueller Bestand
- Wegfall von Stellplatzreihen
Stellplätze, Anzahl ca.
180 Stpl.
40 Stpl.
= Zwischensumme: Übernahme Altbestand
140 Stpl.
+ Neuplanung von Stellplatzreihen
180 Stpl.
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
= Summe Stellplätze Endausbau im Geltungsbereich Nr. 43.1
14
ca. 320 Stpl.*
* Ermittelt gemäß Luftbild und Plankonzept des Landschaftsarchitekten, Werte gerundet
Die heutige Zufahrt über den vorhandenen Erschließungsweg in Höhe der Garagen im
Osten hat sich als unübersichtlich und umständlich erwiesen und führt zu erhöhten
Fahrstrecken und unnötigem Rangierverkehr. Daher war im Bebauungsplan Nr. 43 bereits
der Vorschlag für eine neue, für Besucher viel besser nachvollziehbare Hauptzufahrt
direkt von Norden kommend durch den Gehölzstreifen vorgesehen worden. Diese liegt
außerdem im Interesse der besseren Entflechtung von Besucherverkehren und Betriebsbzw. Lieferfahrten, die zunächst ebenfalls über diese Zufahrt, dann aber weiter nach
Nordosten geführt werden. Lage und Anordnung sollten jedoch der weiteren
Detailplanung vorbehalten bleiben. Nach dem nunmehr erarbeiteten Plankonzept des
Landschaftsarchitekturbüros wird die Hauptzufahrt so festgelegt, dass die direkte Zufahrt
in eine Fahrgasse erfolgt. Die bisher hier vorhandenen Stellplätze sind anzupassen.
Eine - hier allerdings kaum zu erwartende - Tiefgarage bleibt wie bisher im Bereich des
Baufeldes zulässig, ggf. aber mit Anschluss an die Baufläche im Osten gemäß
Bebauungsplan Nr. 43. Zur Erschließungssituation wird ergänzend auf die Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 43 verwiesen.
Das gesamte Krankenhausgelände ist von einem umfassenden Fußwegenetz
durchzogen, so dass Patienten, Bewohner und Besucher alle Einrichtungen fußläufig
erreichen und die weitläufige Parkanlage als Erholungsraum nutzen können.
4.4
Belange des vorbeugenden Immissionsschutzes
Das Gelände des St. Josef-Stifts liegt südlich der L 586 zwischen großflächigen
Wohngebieten, Gemeinbedarfseinrichtungen (Schule, Kindergarten) sowie Parkanlage
und Außenbereich. Die geplante Stellplatzerweiterung liegt im Süden des Schwesternwohnheims. Fahrgassen und bestehende Stellplatzflächen liegen rund 40 m abgesetzt
von dem ersten Wohnhaus auf Flurstück 1120 im Westen. Die großflächig neu geplanten
Stellplatzanlagen im Süden haben einen Abstand von rund 60 m zu diesem Wohnhaus
und zu dem westlich folgenden Nachbargebäude. Immissionsschutzkonflikte liegen im
Bestand heute nicht vor und werden nach derzeitigem Stand auch weiterhin nicht
erwartet. Die zusätzlichen Stellplätze werden voraussichtlich den tagsüber erfolgenden
Parksuchverkehr und Rangiervorgänge deutlich mindern.
Landwirtschaftliche Beeinträchtigungen in Randlage zu Acker- und Wiesenflächen
sind über das ortsübliche Maß hinaus nicht anzunehmen.
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
4.5
15
Ver- und Entsorgung, Brandschutz und Wasserwirtschaft
a) Ver- und Entsorgung, Brandschutz
Das Plangebiet ist an die örtlichen Ver- und Entsorgungsnetze angeschlossen. Besondere Anforderungen oder eventuelle Probleme durch die geplante Erweiterung sind bisher
nicht bekannt.
Die Erreichbarkeit für die Feuerwehr ist über die bestehenden Straßen gesichert. Im
Zuge der Erweiterung der Reha-Klinik im Osten und der Stellplatzanlagen im Plangebiet
Nr. 43.1 wird die vorhandene Feuerwehrzufahrt südlich der Werkstattgebäude
aufgegriffen und nach Osten im Plangebiet Nr. 43 bis zur Reha-Klinik geführt. Besondere
Konflikte aus Sicht des Brandschutzes, die die Planung erschweren könnten, sind heute
nicht erkennbar. Auf Ebene des Bebauungsplans besteht derzeit kein weiterer
Handlungsbedarf. Nach Mitteilung der Brandschutzdienststelle des Kreises Warendorf ist
für das Krankenhausgelände gemäß Arbeitsblatt W 405 eine Löschwassermenge von
1.600 l/Min. für eine Einsatzdauer von 2 Stunden sicherzustellen. Zur
Löschwasserentnahme sind Hydranten in Abständen von höchstens 150 m in der
Straßenachse gemessen zu installieren. An gut sichtbaren Stellen sind Hydrantenhinweisschilder anzubringen.
b) Wasserwirtschaft und Niederschlagswasserversickerung gemäß § 51a LWG
Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Südlich des heutigen Grundstückes bzw. im mittleren Abschnitt des erweiterten Plangebietes Nr. 43.1 verläuft
unmittelbar angrenzend ein Entwässerungsgraben (Verbandsgewässer Nr. 28b1), der
im Westen in den Helmbach mündet.
Nach § 51a Landeswassergesetz (LWG NRW) ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die erstmals bebaut werden, zu versickern, zu verrieseln oder einem Vorfluter
zuzuführen, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist.
Die Regenwasserentsorgung erfolgt im Gebäudebestand des Krankenhauses je nach
Lage der einzelnen Baukörper und Teilflächen in die nächstgelegenen Kanäle oder
gedrosselt in die Vorflut.
Für den o.g. Graben wurde mit Datum vom 21.12.2009 beim Kreis Warendorf ein „Antrag
zur Teilgewässeraufhebung und Umgestaltung eines namenlosen Nebengewässers,
Verbandsnr. 28b1 zum Helmbach“ gemäß § 31 WHG gestellt (Ing.Büro Gnegel,
Sendenhorst). Parallel hierzu wurde der ebenfalls abgestimmte Antrag auf
Einleitungserlaubnis für Niederschlagswasser gemäß § 7 WHG gestellt.
Die Umgestaltung des Gewässers Nr. 28b1 ist gemäß wasserrechtlicher Genehmigung
vom 20.04.2010, AZ.: 66.31.07-10 Nr. 24270, vorzunehmen. Im Bebauungsplan erfolgt
eine flächenmäßige nachrichtliche Aufnahme der im Geltungsbereich betroffenen
Teilflächen als Gewässer und als Fläche für die Regenwasserrückhaltung. Vorabgestimmt
ist für die naturnahe Umgestaltung des westlichen Grabenabschnitts im Bereich des St.
Josef-Stifts allerdings eine geringfügige zusätzliche, naturnahe Modellierung der
südlichen Böschungskante, die damals aus Eigentumsgründen noch nicht möglich
gewesen ist.
Der in seiner Gewässereigenschaft aufgehobene östliche Grabenabschnitt dient als
Retentionsraum für die teils ungedrosselten Niederschlagswassereinleitungen von dem
Krankenhausgelände und muss gegenüber der bisherigen Planung aufgrund der
Ausweitung der Stellplatzanlage noch geringfügig erweitert werden. Diese in der Summe
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
16
geringfügigen, aber sinnvollen Ergänzungen des Konzepts erfordern eine
Änderungsgenehmigung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz, die parallel zur
Entwurfsoffenlage mit der Fachbehörde abgestimmt worden ist. Daher ist die Abgrenzung
im Bebauungsplan nach der Offenlage und nach Abstimmung mit den Beteiligten im
ergänzenden Verfahren gemäß § 4a(3) Satz 4 BauGB geringfügig angepasst worden,
ebenso die rechnerische Eingriffsbilanz.
4.6 Grünordnung,
Eingriffsregelung
Naturschutz
und
Landschaftspflege,
Artenschutz
und
a) Grünordnung
Das Gelände im Süden des St. Josef-Stifts ist - abgesehen von der Stellplatzanlage und
den Werkstattgebäuden - von der Weitläufigkeit der Parkanlage und von Laubbäumen als
Einzelstandorte und in Gehölzgruppen geprägt. Planungsziel ist, wie bereits dargelegt,
neben der Stellplatzerweiterung die umfangreiche und naturnahe Erweiterung der
Grünfläche im Südwesten. Im Bebauungsplan Nr. 43.1 werden vorbereitend hierzu
folgende Planinhalte aufgenommen:
• Die bestehenden Grünflächen nördlich des Grabens im Umfeld der
Stellplatzanlagen werden insgesamt als private Grünfläche, Zweckbestimmung
Parkanlage mit naturnaher Gestaltung festgesetzt. Es erfolgt eine überlagernde
Festsetzung gemäß § 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 BauGB, so dass die Grundzüge der
naturnahen Entwicklung und des Erhalts gliedernder standortheimischer
Gehölzgruppen festgelegt sind.
Die Gehölzbestände auf der vor einigen Jahren neu angelegten Biotopfläche grünen
das Gelände nach Westen und Süden ein und gliedern es. Diese Strukturen werden im
Westen an der Gebietsgrenze mit einer Mindestbreite von 15 m zum Erhalt festgesetzt.
Darüber hinaus soll vorerst keine Festsetzung erfolgen, da der weitere Bestand
gebietsinnenseitig nach naturschutzfachlichen Kriterien z.B. bezüglich der Artenwahl
optimiert werden kann oder unter Aspekten der Gesamtgestaltung der Parkanlage ggf.
teilweise anders oder neu geordnet werden könnte. Hier sollen keine zu umfangreichen
Bindungen vorgegeben werden.
Die grabenbegleitende lockere Baumhecke soll mit ihren i.W. standortgerechten
heimischen Gehölzen nach Maßgabe der wasserrechtlichen Genehmigung als sich
entwickelnder Lebensraum und als gliedernde Struktur erhalten werden.
• Die Teilfläche südlich des Grabenzugs wird gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB als eigenständige Fläche für Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Entwicklungsziele sind strukturreiches Extensivgrünland, eine Obstwiese mit
mindestens 15 Hochstamm-Obstbäumen (Regionalsorten) und gliedernde Feldgehölze. Wege sind nur zu Unterhaltungszwecken und als Graswege oder bei
schwierigen bzw. feuchten Bodenverhältnissen in möglichst kurzen Abschnitten als
befestigte Spurwege (Schotter, Rasengitter o.ä.) zulässig.
Angesichts der Planungsziele wird die umfangreiche und naturnahe Erweiterung der
Grünflächen positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben.
b) Belange von
Eingriffsregelung
Naturschutz
und
Landschaftspflege,
Artenschutz
und
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
17
Nach den §§ 1 und 1a BauGB sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in die Abwägung einzustellen und unter den örtlichen Rahmenbedingungen
angemessen durch die Plankonzeption zu beachten.
Zu prüfen ist bei Planaufstellung schrittweise, ob das Vorhaben mit den Belangen von
Natur und Landschaft vereinbar ist, inwieweit über die Bestandsüberplanung hinaus
Eingriffe erstmals ermöglicht werden und ob - nach Ergreifen von Minderungsmaßnahmen
etc. im Plangebiet und als Ergebnis der planerischen Abwägung der Kommune - für die
als unvermeidbar angesehenen Eingriffe Maßnahmen zum Ausgleich erforderlich werden.
Der Bebauungsplan führt im Südwesten des Krankenhausgeländes durch die Erweiterung
der Stellplatzanlage und durch die veränderte Haupterschließung zu zusätzlichen
Eingriffen in die Parkanlage, zu Bodenversiegelungen und zur Aufgabe von einigen
Gehölzen. Im Rahmen der Eingriffsbilanzierung werden diese Eingriffe rechnerisch
ermittelt. Hierbei ist auch der Verzicht auf die bisher festgesetzte Erweiterung der
Stellplatzanlage nach Süden insbesondere zu Lasten der dort vorhandenen kleineren
Obstwiese einzustellen.
Die großflächige Weiterentwicklung der Grünflächen im Südwesten nach § 9 (1) Nr. 20
BauGB wird dagegen auf den bisher als Acker intensiv genutzten landwirtschaftlichen
Flächen zu einer erheblichen Aufwertung des Bereichs im Sinne von Natur und
Landschaft führen. Diese umfangreiche Neugestaltung mit standortheimischen
Gehölzanlagen, Hochstamm-Obstbäumen, Extensivgrünland und Staudensäumen
umfasst eine Fläche von etwa 1,7 ha. Damit werden die durch die Stellplatzerweiterung
ausgelösten Eingriffswirkungen mehr als deutlich kompensiert.
Die Fragestellung Artenschutz ist bereits in Kapitel 3.3 behandelt worden (siehe oben), in
der Umweltprüfung erfolgen weitere Aussagen hierzu. Es wird davon ausgegangen, dass
die zusätzliche Biotopentwicklung im Grundsatz auch zu einer erheblichen Aufwertung
des Lebensraumangebots sowohl für sog. „Allerweltsarten“ in Siedlungsrandlagen als
auch mittel- bis langfristig für eine Reihe von weiteren Tierarten – einschließlich der in
Nordrhein-Westfalen
besonders
zu
berücksichtigenden
gefährdeten
bzw.
planungsrelevanten Arten führen wird.
Die Planung ist grundsätzlich vertretbar, eine Fällung von einzelnen betroffenen Gehölzen
außerhalb der Brutzeiten ist jedoch geboten. Auf Grund der in Kapitel 2 genannten Ziele
und der Ausgangslage ergibt sich die planerische Begründung für diese Bauleitplanung.
Die Weiterentwicklung und Stärkung des Krankenhausstandorts ist sinnvoll. Durch
Regelungen zur Lage und Anordnung der Stellplatzanlage und zur begrenzten
Höhenentwicklung und zur Gestaltung des zusätzlich denkbaren Baukörpers soll der Lage
des Plangebiets teilweise eingriffsmindernd Rechnung getragen werden. Hinzu kommen
Regelungen zur Einbeziehung und zur naturnahen Weiterentwicklung der Grünflächen.
Die städtebaulich-grünordnerischen Überlegungen sind oben dargestellt worden.
Zur Prüfung und Abwägung der Eingriffswirkung wurde in Abstimmung mit dem Kreis
Warendorf eine rechnerische Eingriffsbilanzierung nach dem Warendorfer Modell beigefügt (siehe Anlage A.1). Im Zuge des für das eigentliche Gelände des St. Josef-Stifts
2009/2010 erstellten Bebauungsplans Nr. 43 wurde vom Vorhabenträger an der
stiftseigenen Hofstelle Limbrock am Halene Kampen 110 im Grenzbereich zwischen
Sendenhorst und Ahlen (Gemarkung Ahlen, Flur 5, Flurstück 66 tlw.) eine ausreichend
große Kompensationsfläche ausgewählt. Geplant war dort eine Neuanlage von Laubwald
auf einer Fläche von ca. 1,2 ha. Aufgrund der nunmehr im Plangebiet Nr. 43.1 möglichen
Kompensationsmaßnahmen kann auf diese externen Maßnahmen in der Gesamtbilanz
verzichtet werden, auf Anlage A.1 wird Bezug genommen. Über diese Ergebnisse ist in
der abschließenden Abwägung zum Satzungsbeschluss mit zu entscheiden.
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
18
Zusammenfassend wird der Ausgleich der Eingriffe durch Maßnahmen in unmittelbarer
Nähe planerisch für sinnvoll gehalten.
4.7
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 (4) BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW
Der Bebauungsplan Nr. 43.1 überlagert die vorhandene neuere Stellplatzanlage des St.
Josef-Stifts und in einem kleinen Teilbereich im Nordosten das dort als Option für
eventuelle Ersatzbauten vorgehaltene Baufeld nach dem rechtsverbindlichen
Bebauungsplan Nr. 43. Für diesen Bereich werden die dort bereits festgesetzten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW zur Sicherung der Planungsziele übernommen. Diese ergänzen die Festsetzungen gemäß § 9 (1) BauGB um zwei grundlegende Vorschriften zur Gestaltung baulicher Anlagen. Diese Regelungen sind im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sinnvoll, verhältnismäßig und engen die Gestaltungsfreiheit nicht übermäßig ein:
a) Dacheindeckung
Die Hauptdächer des Krankenhauskomplexes sind heute im Wesentlichen in der Farbe
Anthrazit eingedeckt, diese sind auf Grund der Höhe der Gebäude im weiteren Umfeld
sichtbar. Diese einheitliche Bestandssituation soll gesichert werden. Die Regelung zur
Dachfarbe bei geneigten Hauptdächern beschränkt sich deshalb auf die Farbe Anthrazit.
Im südwestlich gelegenen Plangebiet Nr. 43.1 können nach Abstimmung mit der
Denkmalbehörde aber abweichend gegebenenfalls auch andere Farben zugelassen
werden. Engobierte und/oder glasierte bzw. glänzende Dachziegel/-steine sind allgemein
unzulässig. Diese Dacheindeckungen entsprechen nicht den gestalterischen Rahmenbedingungen im Gebiet und den Planungszielen der Stadt und werden daher grundsätzlich ausgeschlossen.
Extensive Dachbegrünungen und Solaranlagen sind als ökologisch sinnvolles Bauelement erwünscht. Auch wenn die Gefahr besteht, dass die Fernwirkung durch Lichtreflektion der Sonnenkollektoren beeinträchtigt wird, sollen diese im Plangebiet zugelassen werden, da sie energetische Einsparungen ermöglicht und als regenerative
Energien von Bund und Land gefördert werden. Einschränkungen in Bezug auf den
Anbringungsort sind auf Grund der im Einzelfall im Bestand zur prüfenden Rahmenbedingungen und der notwendigen Sonnenausrichtung unpraktikabel und werden nicht
getroffen.
b) Durchgrünung der Stellplatzanlagen
Zur Einbindung und Durchgrünung der ebenerdigen Stellplatzanlagen setzt der
Bebauungsplan eine Begrünung fest. Für jeweils angefangene sechs Stellplätze ist
mindestens ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (Hochstamm, Stammumfang
von mindestens 16-18 cm) anzupflanzen. Die Anpflanzungen sind zwischen oder neben
den Stellplätzen regelmäßig verteilt vorzunehmen. Angrenzender standortgerechter
Baumbestand kann angerechnet werden.
Die Baumscheiben sind ausreichend groß anzulegen (Größe mindestens 2x2 m), die
Bäume sind zudem durch Rost und Bügel oder Hochbord dauerhaft zu schützen.
5.
Umweltprüfung
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
19
Nach dem BauGB 2004 ist zur Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie die Umweltprüfung als
Regelverfahren für Bauleitpläne eingeführt worden. Der Umweltbericht wurde im
Planverfahren gemeinsam für die FNP-Änderung und für den Bebauungsplan Nr. 43.1
ausgearbeitet und ist als Teil II den Begründungen beigefügt. Die Ergebnisse der
Umweltprüfung werden in der bauleitplanerischen Abwägung geprüft und angemessen
berücksichtigt.
Zusammenfassend ergeben die Umweltprüfung und die durch den Bebauungsplan Nr. 43
vorliegenden Erkenntnisse, dass die negativen Auswirkungen der zusätzlichen
Stellplatzanlage auf das Plangebiet und auf das engere Umfeld begrenzt und grundsätzlich vertretbar sind. Es ergeben sich keine Hinweise auf besondere, nur an diesem
Standort zu erwartende und daher durch Wahl eines alternativen Standorts vermeidbare
Beeinträchtigungen oder Umweltauswirkungen des Vorhabens. Auf den Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr. 43 wird ergänzend Bezug genommen.
6.
Flächenbilanz
Nutzungen / Flächengröße*
Fläche für den Gemeinbedarf, Summe
- Bestand gemäß B-Plan Nr. 43
- Erweiterung gemäß B-Plan Nr. 43.1
Bestand*
Planung*
1,19 ha
0,68 ha
-
0,51 ha
Private Grünfläche, Summe
0,89 ha
Fläche gemäß § 9 (1) 20 BauGB südlich des Grabens
1,67 ha
Wasserflächen, Summe
- Bestehende Teichanlage (a)
- Geplante Grabenaufweitung (b)
0,27 ha
0,15 ha
-
0,12
Fläche für Regenrückhaltung
0,06 ha
Gesamtfläche Plangebiet ca.
4,08 ha
*Werte gerundet gemäß Plankarte Bebauungsplan im Maßstab 1:1.000
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
7.
20
Bodenordnung
Die Flächen im Plangebiet befinden sich heute vollständig im Besitz des St. Josef-Stifts.
Bodenordnende Maßnahmen werden nicht erforderlich.
8.
Hinweise zum Planverfahren und zur Abwägung
Der Bebauungsplan Nr. 43.1 bereitet die weitere Entwicklung der Stellplatzanlagen des
St. Josef-Stifts im Südwesten des Krankenhaus-Standorts vor und legt die grundlegenden
Anforderungen für die naturnahe Gestaltung der ebenfalls zu erweiternden Parkanlage
fest.
Auf die Beratungsunterlagen des Ausschusses für Stadtentwicklung des Rats der Stadt
Sendenhorst zum Bebauungsplan Nr. 43 und zum vorliegenden Planverfahren Nr. 43.1
wird ergänzend Bezug genommen, insbesondere auf die Vorlage der Verwaltung für die
Beratungen am 26.10.2010 als Entscheidungsgrundlage für die Einleitung des
Planverfahrens gemäß § 2 (1) BauGB.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 (1) BauGB haben im November und Dezember 2010 stattgefunden. Im
Rahmen dieser Beteiligung sind aus der Öffentlichkeit keine Anregungen eingegangen.
Von den beteiligten Behörden sind insbesondere Stellungnahmen des Kreises Warendorf
zum Umgang mit dem Gewässer Nr. 28b1 und zur naturnahen Gestaltung der südlich
gelegenen Grünflächen eingegangen. Hierzu sind Abstimmungsgespräche erfolgt, so
dass das Planverfahren fortgesetzt werden konnte. In der Sitzung des Fachausschusses
am 01.02.2011 wurde die Entwurfsoffenlage beschlossen.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB in der Zeit vom
15.02.2011 bis zum 15.03.2011 sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit
eingegangen.
Allerdings hat der BUND die grundsätzliche Frage des Baus eines Parkdecks und eines
ggf. besseren Bodenschutzes aufgeworfen. Die Fragestellung ebenerdige, offene
Stellplatzanlagen und/oder Parkdeck ist jedoch im Planverfahren keine Alternative mehr
gewesen. Der Vorhabenträger hat im Vorfeld der Anfrage an die Kommune die tatsächlich
für den Krankenhausbetrieb in Frage kommenden Varianten geprüft. Ein Parkdeck als
Ersatz für die ebenerdigen vorhandenen Stellplätze (= massiver Umbau) mit Spielraum für
die zusätzlich benötigten Plätze kam grundsätzlich nicht in Frage.
Die Anlage liegt relativ weit im Süden des Geländes und muss gut erreichbar und
komfortabel sein, um angenommen zu werden und die nördlichen Stellplatzanlagen
entlasten zu können. Ein Parkdeck hat zwangsläufig Treppen oder Rampen mindestens
für eine Ebene. Für die Patienten und Besucher der Orthopädie-Fachklinik würden sich in
etlichen Fällen hier Schwierigkeiten ergeben, die Akzeptanz ist fraglich. Eine
Fahrstuhlanlage wäre aber zu aufwändig und unwirtschaftlich. Aufgrund der abgesetzten
Lage im Südwesten besteht ein hohes Sicherheitsbedürfnis, in einem Parkdeck ist die
Wahrnehmung hier kritisch. Eine Zuordnung der unteren Ebene für Mitarbeiter würde das
Stellplatzproblem nicht ausreichend lösen. Das obere Deck wäre zudem für Patienten
schwerer erreichbar, darüber hinaus ergeben sich nur geringe Beschattungsmöglichkeiten
für Pkw im Sommer.
Stadt Sendenhorst, Bebauungsplan Nr. 43.1 „St. Josef-Stift – 1. Änderung und Erweiterung“
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Außerdem sei festgehalten, dass ein Parkdeck auf der überbauten Fläche einen weitaus
größeren Eingriff darstellt und nicht pauschal als sinnvolle Alternative in dieser
Ortsrandlage dargestellt werden darf. Angesichts der Rahmenbedingungen und der
Grundwasserverhältnisse ist eine maßgebliche Absenkung der unteren Ebene nicht
möglich. Ein großflächiger Baukörper würde in diesen südwestlichen Randbereich
hineingeschoben werden. Die überbaute Fläche würde zu 100 % versiegelt. Dagegen
steht die heute gut gestaltete vorhandene Stellplatzanlage mit umfangreichen
Anpflanzungen von Bäumen, gliedernden Grünstreifen und teilweiser Versickerung, die
entsprechend qualitätvoll erweitert werden soll.
In der Summe hat der Vorhabenträger daher von vornherein ein Parkdeck begründet nicht
in Betracht gezogen.
Zudem wurde Kritik an der planerischen Einschätzung geäußert, dass die Aufgabe der
intensiven Ackernutzung (Mais) mit Düngung, Pflanzenschutzmitteln und zeitweiser
Winderosion auch Vorteile für den Bodenschutz bietet. Dieses wird ebenso zurückgewiesen, zumal sich die Verbände selber immer wieder gegen die verharmlosende
Bewertung der „ordnungsgemäßen Landwirtschaft“ und gegen intensive großflächige
Ackernutzungen mit ihren komplexen Folgen für Natur, Landschaft und Boden wenden.
Die Aufgabe des intensiven (Mais-)Ackers und die Umnutzung wird somit tatsächlich auch
ein Beitrag zum Bodenschutz sein.
Im Rahmen der parallel eingeleiteten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB sind Stellungnahmen des Kreises Warendorf mit Hinweisen zu der wasserrechtlichen Abstimmung der Regenwasserrückhaltung
und zu naturschutzfachlichen Fragen sowie von Straßen.NRW mit Hinweis auf die
ebenfalls erfolgende Abstimmung der Zufahrt im Norden von der L 586 eingegangen.
Diese Aussagen können beachtet werden.
Im Ergebnis hat der Rat der Stadt Sendenhorst in seiner Sitzung am 09.06.2011 nach
Vorberatung im Fachausschuss am 17.05.2011 den Satzungsbeschluss gemäß § 10
BauGB für den Bebauungsplan Nr. 43.1 gefasst.
Sendenhorst, im Mai/Juni 2011
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