bebauungsplan gewerbegebiet leppersdorf, 3. änderung

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Bebauungsplan Gewerbegebiet Leppersdorf, 3. Änderung
Teil C-1: Begründung
Entwurf i.d.F. vom 12.04.2017
GEMEINDE WACHAU
BEBAUUNGSPLAN
GEWERBEGEBIET LEPPERSDORF, 3. ÄNDERUNG
TEIL C-1: BEGRÜNDUNG
INHALTSVERZEICHNIS
1 1.1 1.2 1.3 Einleitung ................................................................................................................................. 2 Ziel der Planänderung ............................................................................................................... 2 Städtebauliches Erfordernis ...................................................................................................... 2 Standortalternativen .................................................................................................................. 5 2.1 2.2 Planungsgrundlagen ................................................................................................................ 5 Beschreibung des Plangebietes ............................................................................................... 5 Bestehendes Planungsrecht ..................................................................................................... 6 2 3 Begründung der geänderten planerischen Festsetzungen ...................................................... 9 Erweiterung des Geltungsbereiches ......................................................................................... 9 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................ 9 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................................... 9 Überbaubare Grundstücksflächen .......................................................................................... 10 Verkehrsflächen ...................................................................................................................... 10 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ............................................................................. 10 Grünflächen............................................................................................................................. 11 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen............... 11 Wasserflächen ........................................................................................................................ 11 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft .............................................................................................................................. 12 3.11 Flächen für die Landwirtschaft und für Wald .......................................................................... 13 3.12 Bedingte Festsetzung mit aufschiebender Wirkung ............................................................... 13 3.13 Entfallene Festsetzungen ....................................................................................................... 14 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 4 externe Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen .............................................................. 14 5 5.1 5.2 5.3 Erschliessung ......................................................................................................................... 15 Verkehrserschließung ............................................................................................................. 15 Versorgung.............................................................................................................................. 15 Entwässerung ......................................................................................................................... 15 6 Flächenbilanz ......................................................................................................................... 17 7 Wesentliche Auswirkungen .................................................................................................... 19 Fassung vom 12.04.2017
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EINLEITUNG
1.1
Ziel der Planänderung
Ziel der Bauleitplanung ist es, seitens der Gemeinde Wachau die positive Tendenz der gewerblichen
Entwicklung der Sachsenmilch Leppersdorf GmbH am Standort Leppersdorf zu unterstützen. Dem
Unternehmen soll weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, Kapazitätserweiterungen effizient durchzuführen und damit die Marktposition zu festigen und auszubauen. Die Gemeinde Wachau erwartet
dadurch eine weitere wirtschaftliche Stärkung der Kommune, verbunden mit der Sicherung vorhandener und ggf. Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze. Um seitens des Unternehmens kurzfristig auch
baulich auf neue rechtliche, marktwirtschaftliche und produktionstechnische Anforderungen reagieren
zu können, ist planungsrechtlich ein zeitlicher Vorlauf zur Flächenbevorratung durch das Änderungsverfahren des B-Plans und eine flexiblere Nutzungsmöglichkeit bestehender Bauflächen notwendig.
Gleichzeitig ist es Ziel, durch logistische Probleme bestehende Beeinträchtigungen von Anwohnern zu
minimieren.
1.2
Städtebauliches Erfordernis
Das städtebauliche Erfordernis für die Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Leppersdorf“,
3. Änderung ergibt sich aus
•
•
•
•
•
der nahezu vollständigen Auslastung des Baugebietes GI und dem daraus erwachsenden
notwendigen Verdichtungs- und Erweiterungsbedarf der gewerblichen Bauflächen am
Standort,
der beabsichtigten Flächenzusammenlegung gewerblicher Bauflächen zur Erweiterung der
Nutzungsmöglichkeiten
der nahezu vollständigen Auslastung des Kläranlagenstandortes und der vollständigen Auslastung des Regenrückhaltebeckens und dem daraus erwachsenden notwendigen Erweiterungsbedarf der Ver- und Entsorgungsflächen am Standort,
der notwendigen Berücksichtigung forstwirtschaftlicher Belange sowie
dem in diesem Zusammenhang abzuleitenden zusätzlichen Kompensationsbedarf für Eingriffe in Natur und Landschaft bzw. in festgesetzte grünordnerische Maßnahmeflächen.
Abb. 1: Übersicht 3. Änderung des B-Plans Gewerbegebiet Leppersdorf
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Die 3. Änderung umfasst im Wesentlichen die Erweiterung gewerblicher Bauflächen sowie von Flächen
für die Ver- und Entsorgung innerhalb eines Teilbereiches im Norden, eines Teilbereiches im Westen,
eines Teilbereiches im Süden sowie eines Teilbereiches im Osten des rechtskräftigen B-Plans Gewerbegebiet Leppersdorf. Der nördliche, westliche und östliche Änderungsbereich liegen vollständig, der
südliche Änderungsbereich teilweise innerhalb des bisherigen Geltungsbereiches des rechtskräftigen
Bebauungsplans. Im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Leppersdorf“ ist
damit gleichzeitig eine Erweiterungen des Geltungsbereiches im Süden des B-Plangebietes erforderlich.
Zudem sind Änderungen der Festsetzungen zur Gebäudehöhe und Baumassenzahl im Bereich von
gewerblichen Bauflächen nördlich der Straße An den Breiten und im Osten des Geltungsbereiches sowie Änderungen der Festsetzungen zur GRZ im zentralen bereits bebauten Teil des B-Plangebietes und
im Osten des Geltungsbereiches vorgesehen.
Änderungsbereich Nord
Schaffung zusammenhängender Bauflächen nördlich der Straße an den Breiten (Ä 1 bis Ä 3).
Der nördliche Teil des rechtskräftigen B-Plangebietes Gewerbegebiet Leppersdorf ist derzeit noch
nicht bebaut. Für eine optimale Ausnutzung der Fläche erweist sich die festgesetzte Lage der Zufahrt
zu dieser Baufläche (versetzt gegenüber der Werkszufahrt) als auch die Lage der Ausgleichsmaßnahme „Vernässungsfläche“ im Norden hinderlich. Da diese Ausgleichsmaßnahme bisher nicht umgesetzt zu werden brauchte und die naturschutzfachliche Wirksamkeit in unmittelbarer Nachbarschaft zu
den angrenzenden Baufläche Gewerbe- bzw. Industriegebiet begrenzt ist, soll im Rahmen der 3. Änderung des B-Plans die Verlegung des Entwässerungsgrabens, der diesen Graben umgebenden Vernässungsflächen (Ä 2) sowie der Zufahrt zur Baufläche GE 1 (Ä 3) planungsrechtlich vorbereitet werden. Ziel ist die Schaffung zusammenhängender Bauflächen nördlich der Straße an den Breiten (Ä 1).
Änderungsbereich Süd
Erweiterung Ver- und Entsorgungsfläche im Bereich Werkskläranlage (Ä 5):
Aus der möglichen Entwicklung des Standortes der Sachsenmilch Leppersdorf GmbH und den dabei
unterstellten Technologien im Produktionsbereich leiten sich für die Zukunft veränderte Belastungswerte ab, auf die die Kläranlage angepasst werden muss. Die zukünftig prognostizierten Abwassermengen und Schmutzfrachten können nicht mehr mit den bestehenden Einrichtungen in dem erforderlichen Umfang behandelt werden. Deshalb wird die Anlage gegenwärtig bereits ein drittes Mal angepasst und erweitert. Da mit der 3. Erweiterung die räumlichen Kapazitäten am Standort der Werkskläranlage nahezu ausgeschöpft sind, soll im Zuge der 3. Änderung des B-Plans die planungsrechtliche Voraussetzung für eine perspektivische Erweiterung des Kläranlagenstandortes geschaffen werden.
Gewerbliche Bauflächen unter Elt-Hochspannungsleitung (Ä 6):
Zur Erweiterung der im westlichen Teil des Werksgeländes der Sachsenmilch Leppersdorf GmbH
befindlichen Produktionsanlagen stehen aktuell nur die durch Stellplätze und Straßen belegten Flächen zur Verfügung. Eine Erweiterung im Anschluss an die vorhandenen Anlagen und damit eine
Konzentration der baulichen Anlagen auf den zentralen Flächen innerhalb des festgesetzten Industriegebietes ist jedoch technologisch und logistisch begründet, so dass die Verlagerung der Stellflächen die Grundlage für eine perspektivische Bebauung der Fläche darstellt.
Die Nutzung der Gewerbe- und Industrieflächen im Norden des B-Plangebietes für Mitarbeiterstellplätze wird nach derzeitigen Vorstellungen nicht bevorzugt, weil so Flächen beansprucht werden, die
für die Errichtung baulicher Anlagen vorgesehen und prädestiniert sind. Daher könnte der Schutzbereich der 110 kV-Hochspannungsleitung, in dem eine Bebauung mit Gebäuden ohnehin ausgeschlossen ist, für Nebenanlagen (z.B. Mitarbeiter-Stellplätze) genutzt werden. Der Freileitungsbereich soll
daher dem angrenzenden Industriegebiet (GI) zugeordnet werden. Möglich wäre damit auch die Einordnung zusätzlicher Regenrückhalteanlagen im Freihaltungsbereich. Die Flächen im Schutzbereich
der 110 kV-Hochspannungsleitung sind im rechtskräftigen B-Plan als Kompensationsfläche (extensive
Feuchtwiese) festgesetzt, außerhalb des Geltungsbereiches wird die Fläche als Intensivgrünland bewirtschaftet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Zuge der 3. Änderung im Südosten
erweitert.
Um die Erreichbarkeit dieser Flächen unter Berücksichtigung des vorhandenen Gebäudebestandes
und der topografischen Situation im Südosten des Gewerbegebietes zu gewährleisten, ist zusätzlich
die Festsetzung gewerblicher Bauflächen auf bisherigen Grünflächen und Kompensationsflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes erforderlich.
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Demgegenüber werden zur Eingrünung der gewerblichen Bauflächen, als Abstandsfläche zur den
angrenzenden Wald- und Offenlandflächen sowie zur Sicherung von Flächen zur Entwicklung einer
mageren Frischwiese innerhalb des erweiterten Geltungsbereiches Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Damit liegt die
im Zuge der 2. Änderung des B-Planes als externe Kompensationsmaßnahme „magere Frischwiese“
vorgesehene Fläche auf Flurstück 342 der Gemarkung Leppersdorf innerhalb der Maßnahmenfläche
„magere Frischwiese“. Die Erreichung des Entwicklungszieles wird über die entsprechende Festsetzung geregelt.
Änderungsbereich West
Erweiterung der Ver- und Entsorgungsfläche am Regenrückhaltebecken Nord (Ä 7)
Der Änderungsbereich West umfasst die Erweiterung der Ver- und Entsorgungsfläche am Regenrückhaltebecken Nord (Ä 7). Die Festsetzung von Flächen für die Ver- und Entsorgung in Angrenzung an
das bestehende Regenrückhaltebecken erfolgt in Voraussicht eines verbesserten Hochwasserschutzes. Im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes werden damit Flächen vorgehalten, die perspektivisch für Anlagen zur Speicherung und Rückhaltung von Niederschlagswasser verfügbar sein
sollen. Mit der Erweiterung des Regenrückhaltebeckens kann das Niveau der bisherigen Rückhaltesituation trotz zusätzlicher Bauflächenausweisung und Verdichtung gehalten werden.
Änderungen im Bereich bestehender Bauflächen
Änderung GRZ (Ä 4)
Für die gewerblichen Bauflächen GI im zentralen Teil und im Osten des B-Plangebietes soll das Maß der
baulichen Nutzung von der derzeit maximal zulässigen Grundflächenzahl GRZ von 0,8 auf eine GRZ
von 0,95 angehoben werden (Ä 4). Bei der intensiven gewerblichen Nutzung als Industriegebiet wird
städtebaulich einer weiteren Verdichtung der Vorzug gegenüber zusätzlichen externen Erweiterungen
des Werksgeländes gegeben.
Änderung Bauhöhe (Ä 9)
Aus der gleichen Zielstellung heraus, einer Nutzungsintensivierung zugunsten der Vermeidung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme, ist die geplante Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhen im Osten des
B-Plangebietes (Ä 9) begründet.
Übersicht der Änderungsbereiche im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplanes:
Nr.
Bezeichnung
Lage
Ä1
Zusammenführung
Baugebiet
ÄB Nord
Ä2
Umverlegung des
Grabens zum
Geräumbach
Ä3
Änderung Zufahrt
Ä4
Anhebung GRZ
Ä5
Erweiterung der
Fläche für Verund Entsorgung
(Werkskläranlage)
Flurstück
Art der Änderung,
neue Darstellung
Bisherige Darstellung
T. v. 517
Gewerbegebiet
(GE 1)
Fläche gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB
„Vernässungsfläche, naturnahes
Feuchtgebiet“
ÄB Nord
T. v. 516
Fläche gem. § 9 (1)
Nr. 20 BauGB „Vernässungsfläche,
naturnahes Feuchtgebiet““
Industriegebiet GI
ÄB Nord
T.v.
513 und 516
Verkehrsfläche
Verkehrsfläche, Grünfläche, Fläche gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB
Industriegebiet GI,
GRZ 0,95
Industriegebiet GI, GRZ 0,8
Fläche für Ver- und
Entsorgung, Wasserfläche (Flutgraben),
Wald
Industriegebiet GI, Wasserfläche
(Flutgraben), Fläche gem. § 9 (1)
Nr. 20 BauGB „extensives
Feuchtgrünland“
Bauflächen
GI im
zentralen Teil
und im Osten
ÄB Süd
T. v. 308/1,
309/d 309/e,
309/i, 309/2,
496, 510
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Nr.
Bezeichnung
Ä6
Erweiterung
Baugebiet GI im
Änderungsbereich
Süd
Ä7
Erweiterung der
Fläche für Verund Entsorgung
(RRB Nord)
Ä8
Erweiterung Baugebiet GI im Änderungsbereich Ost
Ä9
1.3
Änderung der
höchstzulässigen
Gebäudehöhe
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Flurstück
Art der Änderung,
neue Darstellung
ÄB Süd
T. v. 309/1,
309/2, 310,
342, 343,
482/3, 510
Industriegebiet GI,
GRZ 0,95,
Wasserfläche (Flutgraben), Wald
Grünfläche, Fläche gem. § 9 (1)
Nr. 20 BauGB „extensives
Feuchtgrünland“ und „magere
Frischwiese“, Landwirtschaftsflächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
ÄB West
T. v.
291, 292,
293
Fläche für Ver- und
Entsorgung
Wald, Fläche gem. § 9 (1) Nr. 20
BauGB „naturnahes Feuchtgebiet
und Aufforstung“
ÄB Ost
T.v.
486/2, 488/2,
511
Industriegebiet GI,
GRZ 0,95
Teil von Fläche gem. § 9 (1) Nr.
20 BauGB „naturnahes Feuchtgebiet am Geräumbach“, Verkehrsfläche (extensiv genutzt – Weg)
Bauflächen
GI Osten
T.v.
340, 342,
486/2, 486/9,
486/12,
488/2, 489/2,
510, 511
Erhöhung der
höchstzul. Gebäudehöhe auf:
GI im Osten: 40 m
Lage
Bisherige Darstellung
Bisherige höchstzul. Gebäudehöhe:
GI im Osten: 35 m
Standortalternativen
Die Nutzung alternativer Flächen innerhalb des Gemeindegebietes oder regional ist auszuschließen,
da gerade die Erweiterung des vorhandenen Produktionsstandortes Anlass für die vorliegende Planung ist.
2
2.1
PLANUNGSGRUNDLAGEN
Beschreibung des Plangebietes
Das Gewerbegebiet Leppersdorf liegt östlich der Ortslage Leppersdorf und unmittelbar südlich der
Anschlussstelle Pulsnitz der Autobahn A 4 eingebettet in den westlichen Rand eines
zusammenhängenden Waldgebietes, welches sich von Ohorn bis Radeberg erstreckt. Im Südwesten
grenzen nach einem schmalen Waldriegel Landwirtschaftsflächen an - Dauergrünland und Acker.
Das Gewerbegebiet Leppersdorf wird hauptsächlich durch die Sachsenmilch Leppersdorf GmbH
eingenommen. Zwischen dem Verwaltungsgebäude im Westen und dem Heuweg im Osten ist die
zentrale Werksspange der Molkerei und Milchverarbeitung mit Produktions- und Lagerhallen
angeordnet.
Nördlich bzw. nordöstlich der Straße An den Breiten ist das Gewerbegebiet bislang weitgehend
unbebaut, die Flächen werden hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt und in geringem Umfang für
Stellflächen. Auf Flst. 516 ist darüber hinaus Waldbestand vorhanden, für den jedoch bereits aus den
bisherigen B-Plan-Verfahren eine Waldumwandlungserklärung vorliegt.
Aus dem Waldgebiet nördlich der Autobahn fließt ein namenloser Graben durch den Geltungsbereich
des B-Plans dem Geräumbach zu. Die Mündung befindet sich unmittelbar östlich des
Regenrückhaltebeckens Nord. In Vorbereitung der B-Plan-Änderung wurde auf der Grundlage der
Geländevermessung die Möglichkeit der Umverlegung des Grabens geprüft und ein gesondertes
Wasserrechtsverfahren durchgeführt. Die wasserrechtliche Genehmigung für die Umverlegung liegt
mit Bescheid vom 01.06.2016 (G 16/081) vor. Die Umsetzung der genehmigten Grabenverlegung ist
für Anfang 2017 vorgesehen.
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Foto 1: nördlicher Änderungsbereich (Quelle: Sachsenmilch)
Im Westen des B-Plangebietes befindet sich das Regenrückhaltebecken Nord. Bis zur Geltungsbereichsgrenze erstreckt sich ein schmaler Waldstreifen, der teilweise aus 15-20 Jahre alten Aufforstungen sowie älterem Nadelwald besteht.
Der Werksstandort wird im Süden überwiegend durch die Trasse der 110 kV-Hochspannungsleitung
begrenzt. Der Freileitungsbereich ist im rechtskräftigen B-Plan als Fläche für Ver- und Entsorgung und
als Kompensationsfläche (extensive Feuchtwiese) festgesetzt. Außerhalb des bisherigen
Geltungsbereiches werden die Flächen im Trassenfreileitungsbereich als Grünland genutzt. Südlich
grenzen an den Schutzstreifen der Hochspannungsleitung Waldflächen an, wobei es sich im Bereich
der Flst. 306, 307, 308/1, 309e und 309i Gemarkung Leppersdorf um bereits realisierte
Ersatzaufforstungen für die bisherigen Werkserweiterungen handelt.
Der östliche Teil des B-Plangebietes wird von Bauflächen GI und von Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (naturnahes Feuchtgebiet am
Geräumbach) eingenommen. Innerhalb dieser Maßnahmenflächen fließt der Geräumbach in westliche
Richtung. Im Nebenschluss des Geräumbaches wurde ein temporäres Kleingewässer angelegt, welches naturnah ausgeprägt ist. Die Bauflächen sind noch nicht bebaut.
2.2
Bestehendes Planungsrecht
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leppersdorf“, 2. Änderung
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leppersdorf“, 2. Änderung besitzt seit 30.04.2012 Rechtskraft
und ist die planungsrechtliche Grundlage für Vorhaben innerhalb seines Geltungsbereiches.
In den Änderungsbereichen Nord, West, Süd und Ost sind Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Waldflächen festgesetzt. Eine bauliche Nutzung dieser Fläche ist gegenwärtig unzulässig.
Die geplante Änderung des Bebauungsplanes im Teilbereich Süd umfasst darüber hinaus Flächen
außerhalb des bisherigen Geltungsbereiches im planungsrechtlichen Außenbereich. Bauvorhaben
sind hier unzulässig, daher ist die Änderung des Bebauungsplans durch die Gemeinde Wachau erforderlich, um die Zulässigkeit von Vorhaben auf Grundlage des § 30 BauGB zu ermöglichen.
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Flächennutzungsplan
Die Gemeinde Wachau besitzt einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) aus dem Jahr 2005,
in dem die Flächen des bestehenden Gewerbegebietes als gewerbliche Baufläche und die Änderungsbereiche als Kompensationsfläche, Wald, Aufforstungsfläche und Fläche für Landwirtschaft
dargestellt waren.
Für den Bereich des Gewerbegebietes Leppersdorf erfolgte im Zusammenhang mit der 2. Änderung
des B-Plans Gewerbegebiet Leppersdorf eine 1. Teiländerung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Wachau, die am 23.06.2012 in Kraft getreten ist.
Abb. 2: Auszug rechtskräftiger FNP, 1. Teiländerung
Der Flächennutzungsplan au die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende
Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinden in den Grundzügen
dar. Nutzungsdarstellungen des Flächennutzungsplans sind grundsätzlich wegen deren
Grobkörnigkeit nicht grundstücksbezogen oder parzellenscharf.
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Leppersdorf wird von den in der 1. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellten Grundzügen der Flächennutzung nicht abgewichen
(großflächiger Gewerbestandort östlich von Leppersdorf, im Westen, Süden und Osten von Waldflächen umgeben). Die gewässerbegleitenden Maßnahmeflächen für Natur und Landschaft bleiben – an
die neue Lage des Grabens zum Geräumbach, der gegenwärtig verlegt wird, angepasst – erhalten.
Der Bebauungsplan Gewerbegebiet Leppersdorf, 3. Änderung, wird somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Wachau entwickelt.
Unabhängig davon erfolgt derzeit die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wachau, in welche die vorliegende Änderung übernommen wird.
Regionalplan
Wachau ist in der 1. Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien als Gemeinde mit besonderer Gemeindefunktion „Gewerbe“ ausgewiesen (Z 2.2.2). Mit der Sicherung / Entwicklung dieser Gemeindefunktion in Einklang stehende Maßnahmen sind über den Rahmen der Eigenentwicklung hinaus zulässig. Dem wird mit der vorliegenden Planung Rechnung getragen, wobei
die Lage der Bauflächenausweisungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Gewerbestandorte
und deren Lage zu anderen Bauflächen, v.a. Wohnbebauung, erfolgt.
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Die Raumordnungskarte des Regionalplans weist für das Plangebiet selbst keine Vorrang- oder
Vorbehaltsgebiete aus.
In der Umgebung des Plangebietes sind folgende Vorrang- und Vorbehaltsgebiete dargestellt:
•
Vorranggebiet Landwirtschaft (östlich Leppersdorf)
•
Verbindungsfläche des ökologischen Verbundsystems / Vorbehaltsgebiet Schutz des vorhandenen Waldes (nordöstlich des Gewerbegebietes)
•
Südöstlich des Untersuchungsgebietes (in ca. 500 m Abstand Richtung Großröhrsdorf) ist ein
regionaler Grünzug mit Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz und das Siedlungsklima ausgewiesen.
In Karte 2.2-2 des Landschaftsrahmenplanes ist das Waldgebiet östlich von Leppersdorf als
Kernfläche Verbundsystem Wald ausgewiesen. Das Gewerbegebiet Leppersdorf liegt am Rand dieser
Fläche.
Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) formuliert für die kommunale Bauleitplanung im
Kapitel Siedlungsentwicklung folgende Ziele und Grundsätze:
G 2.2.1.1
Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll in allen Teilräumen
Sachsens vermindert werden. Bei der Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll bei Kompensationsmaßnahmen vorrangig auf eine Entsiegelung hingewirkt werden.
¾ Eine vollständige Vermeidung der Neuinanspruchnahme von Freiflächen ist nicht möglich, da die
Sicherung des Gewerbestandortes und die Entwicklung des ansässigen Unternehmens seitens
der Gemeinde als Planungsziel formuliert sind. Im Rahmen der Erstellung des
Kompensationskonzeptes zum B-Plan wird vorrangig die Möglichkeit von Entsiegelung geprüft.
Z 2.2.1.4
Die Festsetzung neuer Baugebiete außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist nur in
Ausnahmefällen zulässig, wenn innerhalb dieser Ortsteile nicht ausreichend Flächen in geeigneter
Form zur Verfügung stehen. Solche neuen Baugebiete sollen in städtebaulicher Anbindung an vorhandene im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgesetzt werden
¾ Die Erweiterung oder Neuausweisung gewerblicher Bauflächen innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile ist nicht möglich, da dort ein Schutzanspruch der Bewohner besteht, der bei
einer Nutzungsdurchmischung nicht gewährleistet werden kann. Außerdem besteht das
Planungsziel in der Verbesserung der Entwicklungsmöglichkeiten für das ansässige Unternehmen
und ist damit an den Standort gebunden.
Z 2.2.1.6
Eine Siedlungsentwicklung, die über den aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung, aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse sowie den Ansprüchen ortsangemessener Gewerbebetriebe und Dienstleistungseinrichtungen entstehenden Bedarf (Eigenentwicklung) hinausgeht, ist nur in den zentralen Orten gemäß ihrer Einstufung und in den Gemeinden mit
besonderer Gemeindefunktion zulässig.
¾ Wachau ist in der 1. Gesamtfortschreibung des Regionalplans Oberlausitz-Niederschlesien (in
Kraft getreten am 04.02.2010) als Gemeinde mit besonderer Gemeindefunktion „Gewerbe“
ausgewiesen (Z 2.2.2). Außerdem besteht das Planungsziel in der Verbesserung der
Entwicklungsmöglichkeiten für das ansässige Unternehmen.
Z 2.2.1.9
Eine Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.
¾ Die Erweiterung erfolgt in direkter Anbindung an das vorhandene Gewerbegebiet.
Die 3. Änderung des B-Plans Gewerbegebiet Leppersdorf steht somit nicht im Widerspruch zu den
Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsplans.
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3
3.1
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BEGRÜNDUNG DER GEÄNDERTEN PLANERISCHEN FESTSETZUNGEN
Erweiterung des Geltungsbereiches
Im Änderungsbereich Süd wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet
Leppersdorf“ im Rahmen der 3. Änderung um ca. 2,16 ha (Teil der Flurstücke 310, 342, 343, 482/3 der
Gemarkung Leppersdorf) erweitert, um den Freileitungsbereich unter der vorhandenen Hochspannungsleitung für den angrenzenden Werksstandort und die Werkskläranlage mitnutzen zu können sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
nach §9 (1) Nr. 20 BauGB einzuordnen.
Die neue Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca. 75,3 ha.
3.2
Art der baulichen Nutzung
Es erfolgt eine Erweiterung der Baugebiete GE (im Änderungsbereich Nord) bzw. GI (im Änderungsbereich Ost und Süd) über Flächen, für die derzeit andere Nutzungen festgesetzt sind bzw. in den
Außenbereich, um die Zulässigkeit der Bebauung entsprechend der geplanten Art der baulichen Nutzung der Flächen zu sichern.
Für eine optimale Ausnutzung der im Norden des Gewerbegebietes gelegenen gewerblichen Bauflächen erweist sich die festgesetzte Ausgleichsmaßnahme „Vernässungsfläche“ hinderlich. Ziel ist die
Schaffung zusammenhängender Bauflächen nördlich der Straße An den Breiten. Gleichzeitig wird das
im Änderungsbereich Nord gelegene Baugebiet GI an seinem östlichen Rand durch die beabsichtigte
Verlegung des Grabens und der angrenzenden Kompensationsfläche reduziert.
Im Osten des Gewerbegebietes erfolgt die Erweiterung der Bauflächenfestsetzung GI, um bei einer
perspektivischen Erweiterung der bestehenden Produktionsgebäude (deren geradlinige Fortsetzung
angenommen) umlaufend Flächen für die innerbetriebliche Erschließung anordnen zu können.
Im Süden wird der Werksstandort durch die Trasse der 110 kV-Hochspannungsleitung begrenzt. Der
Freileitungsbereich soll teilweise für die Einordnung von Nebenanlagen (z.B. Verlegung der Mitarbeiter-Parkplätze einschließlich der erforderlichen Zufahrt und / oder Einordnung von Regenrückhalteanlagen) dem benachbarten Baugebiet GI zugeordnet werden.
Die im rechtskräftigen B-Plan festgesetzten Einschränkungen der Nutzungen innerhalb der Baugebiete GI und GE bleiben unverändert und die Einschränkungen gelten auch für die Erweiterung.
3.3
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird auf den zusätzlich als GE bzw. GI festgesetzten Flächen in den
Änderungsbereichen Nord, Süd und Ost von den benachbarten Baugebietsflächen GE bzw. GI übernommen.
Im zentralen Teil des Werksgeländes sowie im Osten wird das Maß der baulichen Nutzung von der
derzeit maximal zulässigen GRZ von 0,8 auf eine GRZ von 0,95 angehoben. Bei der intensiven gewerblichen Nutzung als Industriegebiet wird städtebaulich einer weiteren Verdichtung der Vorzug gegenüber
zusätzlichen externen Erweiterungen des Werksgeländes gegeben. Für das ansässige Unternehmen
besteht damit die Möglichkeit, die Flächen der vorhandenen teilversiegelten Pkw- und vollversiegelten
Lkw-Stellplätze für die Erweiterung der Produktionsgebäude zu nutzen und die bisher noch nicht bebauten als Industriegebiet ausgewiesenen Bauflächen gemäß den produktionstechnischen Anforderungen
zu bebauen.
Mit dem gleichen Ziel, der Minimierung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme und Erhöhung der Flexibilität in der Bauausführung, wird die maximal zulässige Bauhöhe innerhalb der Bauflächen GI im
Osten auf 40 m vergrößert. Als unterer Bezugspunkt wird anstelle der bisherigen mittleren natürlichen
Geländeoberkante, die im Bereich des Hauptwerkes flächendeckend verändert ist, die vorhandene
Produktionsebene von 270,5 m ü. HN im amtlichen Höhenbezug HN 76 festgesetzt.
Im Zusammenhang mit der Verdichtung der baulichen Nutzung durch die Anhebung der GRZ und der
zulässigen Gebäudehöhen ist auch die Anhebung der Baumassenzahl erforderlich, da diese sonst der
beabsichtigten Zielstellung entgegenstehen würde.
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Teil C-1: Begründung
Entwurf i.d.F. vom 12.04.2017
Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO ist die Überschreitung der gesetzlichen Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung möglich, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
vermieden werden. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde nachgewiesen, dass diese Voraussetzungen
für die Überschreitung der Obergrenzen erfüllt sind, die Ausführungen hierzu sind Umweltbericht zu
entnehmen.
Die im rechtskräftigen B-Plan festgesetzten Bauhöhen innerhalb der Flächen für die Ver- und Entsorgung bleiben unverändert.
3.4
Überbaubare Grundstücksflächen
Im Änderungsbereich Nord werden die Baugrenzen zwischen den Baugebieten GE und GI zusammengeführt und an die geänderte Bauflächengeometrie angepasst, um für die Bebauung eine größere
Flexibilität zu haben. Die Abstände zu angrenzenden Nutzungen werden unverändert beibehalten. Da
sich unmittelbar nördlich angrenzend an den Änderungsbereich Nord eine bereits umgesetzte Ersatzaufforstungsfläche befindet, ist diesbezüglich § 25 Abs. 3 SächsWaldG zu beachten.
Im Änderungsbereich Süd erfolgt nur eine geringfügige Erweiterung der überbaubaren Flächen durch
Verschiebung der Baugrenze im Bereich Optipack, da mit dem 5 m – Gewässerrandstreifen des Flutgrabens eine zu berücksichtigende Nutzungsbeschränkung vorhanden ist.
Im Änderungsbereich Ost werden die überbaubaren Grundstücksflächen auf die höchstmögliche Flächenausnutzung ausgelegt. Zum nördlichen Rand der Bauflächenausweisung verbleibt ein Bereich
von 10 m Breite, der u.a. für die Umsetzung technische Maßnahmen zum Schutz vor Grundwasserabsenkung von einer Bebauung freizuhalten ist. Im Osten wird mit der Festsetzung der Baugrenze der
Waldabstand von 30 m berücksichtigt.
3.5
Verkehrsflächen
Die im rechtskräftigen B-Plan festgesetzten Verkehrsflächen werden im Bereich der Zufahrt zum Baugebiet GI nördlich der Straße An den Breiten verändert. Die Zufahrt wird um ca. 15 m in östliche Richtung verschoben, damit sie direkt gegenüber der vorhandenen Werkszufahrt liegt. Die Verschiebung
dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der effektiveren Flächenausnutzung durch die Schaffung der Voraussetzungen für eine geradlinige Erschließungsführung. Bei der festgesetzten Lage der
Zufahrt wäre dies aufgrund des bestehenden Pförtnergebäudes nicht möglich.
3.6
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
Im Rahmen der 3. Änderung des Bebauungsplanes ist beabsichtigt, Flächen für die Ver- und Entsorgung im Süden und Westen des Bebauungsplangebietes zu erweitern. Lage und Umfang der Erweiterungsflächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ergeben sich aus der voraussichtlich zu erwartenden
Entwicklung des Gewerbestandortes, den dafür erforderlichen technischen Anlagen zur Schmutz- und
Regenwasserentsorgung sowie zur Verbesserung des Hochwasserschutzes.
Im Teilbereich Süd erfolgt eine Erweiterung der Flächen für die Ver- und Entsorgung in den Bereich
des Schutzstreifens der Hochspannungsleitung. Aufgrund der durch die Leitung bestehenden Höhenbegrenzung können die zusätzlich verfügbar gemachten Flächen z.B. für die Lagerung von Stoffen
und für die Errichtung von Anlagen mit begrenzter Höhe genutzt werden. Außerdem erfolgt eine geringfügige Erweiterung der Ver- und Entsorgungsfläche (700 m²) südlich der Hochspannungsleitung
zur Anpassung im Bereich der Flutgrabenverlegung, die aufgrund der geplanten Errichtung eines dritten Nachklärbeckens umgesetzt wurde.
Weiterhin werden im Teilbereich Süd Industriegebietsflächen, auf denen sich Teile der Werkskläranlage befinden, als Flächen für die Ver- und Entsorgung festgesetzt, um der Bestandsnutzung Rechnung
zu tragen.
Im Teilbereich West erfolgt die Erweiterung der Flächen für die Ver- und Entsorgung am Regenrückhaltebecken Nord in westliche Richtung, um Flächenreserven für evtl. Anpassungen der Kapazität zu
schaffen.
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Bebauungsplan Gewerbegebiet Leppersdorf, 3. Änderung
Teil C-1: Begründung
3.7
Entwurf i.d.F. vom 12.04.2017
Grünflächen
Die im rechtskräftigen B-Plan festgesetzten privaten Grünflächen werden an die geänderte Lage der
Zufahrt zum Baugebiet nördlich der Straße An den Breiten angepasst. Im Südosten des BPlangebietes (Teilbereich Süd) entfallen private Grünflächen zugunsten der Festsetzung als gewerbliche Baufläche zur Sicherstellung der Zufahrt in die südliche Erweiterungsfläche.
Da im Rahmen des Straßenbauvorhabens „S 177 Neubau Radeberg - BAB 4“ die Anschlussstelle
Pulsnitz der BAB 4 verlegt wird1, besteht perspektivisch die Möglichkeit, einen Teil der bisherigen
Autobahnauffahrt Richtung Görlitz als neue Werkszufahrt zu nutzen. Um diese an die im Norden gelegenen gewerblichen Bauflächen anzubinden, muss die am Rand der bestehenden Verkehrsfläche
festgesetzte Verkehrsbegleitgrünfläche durch eine Ein- und Ausfahrt unterbrochen werden. Da deren
Lage gegenwärtig noch nicht abschließend bestimmbar ist, wird die Zulässigkeit nur über eine entsprechende textliche Festsetzung geregelt.
Die festgesetzte Grünfläche am Flutgraben im Änderungsbereich Süd wird, um die Erreichbarkeit der
südlichen Gewerbeflächenerweiterung unter Berücksichtigung des vorhandenen Gebäudebestandes
und der topografischen Situation im Südosten des Gewerbegebietes zu gewährleisten, um ca. 280 m²
zurückgenommen. Die verbleibende Grünfläche begründet sich gemäß der rechtswirksamen 2. Änderung des B-Plans Gewerbegebiet Leppersdorf durch den Gewässerrandstreifen des Flutgrabens im
30-m-Waldabstandsbereich des angrenzenden Waldes (vormals Waldfläche).
3.8
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Mit der Verschiebung, Zusammenfassung bzw. Erweiterung der Baugebietsflächen werden die
festgesetzten Flächen mit Pflanzzwang an den neuen Baugebietsrand verschoben.
Analog der zulässigen Unterbrechung der Verkehrsbegleitgrünfläche für eine neue Werkszufahrt (siehe Punkt 3.7 Grünflächen) ist auch die Unterbrechung der Randeingrünung durch eine Ein- und Ausfahrt erforderlich. Da deren Lage gegenwärtig noch nicht abschließend bestimmbar ist, wird die Zulässigkeit über eine entsprechende textliche Festsetzung geregelt.
3.9
Wasserflächen
Zur Optimierung der Bauflächenausnutzung ist sowohl im Änderungsbereich Nord als auch im Änderungsbereich Süd die Verlegung der dortigen Gräben vorgesehen.
Die erforderlichen wasserrechtlichen PIangenehmigungen nach § 68 Abs. 2 WHG wurden durch das
LRA Bautzen
• für den Flutgraben im Süden mit Bescheid v. 01.10.2015 (G 15/168) sowie
• für den Graben im Norden mit Bescheid v. 01.06.2016 (G 16/081) bereits erteilt.
Der im Änderungsbereich Ost liegende Geräumbach bleibt einschließlich des Gewässerrandstreifens
innerhalb der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft und wird durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes nicht berührt.
Änderungsbereich Nord
Der von der Autobahn zum Plangebiet fließende namenlose Graben soll von seiner bisherigen Lage
zwischen den festgesetzten Bauflächen GE und GI nördlich der Straße an den Breiten Richtung Osten
an die Grenzen des Geltungsbereiches verschwenkt werden.
In Vorbereitung der B-Plan-Änderung wurde auf der Grundlage der Geländevermessung die
Möglichkeit der Umverlegung des Grabens geprüft. Das bestehende Gefälle erlaubt eine Verlagerung
zwischen dem nördlichen Anbindepunkt an den Bestandsgraben an der Grenze der Flurstücke 693
und 694 Gemarkung Lichtenberg bis zum Geräumbach auf Flst. 511 Gemarkung Leppersdorf auf
einer Länge von 300 m.
Für die Verlegung des Grabens wurde ein gesondertes Wasserrechtsverfahren durchgeführt. Die
wasserrechtliche Genehmigung für die Umverlegung liegt mit Bescheid vom 01.06.2016 (G 16/081)
vor.
1 vgl. Planfeststellungsbeschluss zur Straßenbaumaßnahme „S 177 Neubau Radeberg - BAB 4"
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Bebauungsplan Gewerbegebiet Leppersdorf, 3. Änderung
Teil C-1: Begründung
Entwurf i.d.F. vom 12.04.2017
Soweit der neue Grabenverlauf im Geltungsbereich des B-Plans Gewerbegebiet Leppersdorf,
3. Änderung liegt, liegt er innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft mit dem Ziel der Entwicklung einer naturnahen Feuchtfläche.
Änderungsbereich Süd
Für den am südlichen Rand des Werksgeländes verlaufenden Flutgraben wurde 2014 in einem gesonderten Wasserrechtsverfahren die Verlegung beantragt, da zur Vorbereitung der Produktionserweiterung der Umbau des Regenrückhaltebeckens Süd erforderlich wurde. Die wasserrechtliche Genehmigung für die Umverlegung des Flutgrabens liegt mit Bescheid v. 01.10.2015 (G 15/168) vor, die
Grabenverlegung ist bereits realisiert. Der geänderte Verlauf des Flutgrabens wurde nachrichtlich als
Wasserfläche in die 3. Änderung des B-Plans übernommen.
3.10 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
In allen Änderungsbereichen kommt es zu einer Inanspruchnahme von Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft durch die Erweiterung der
Festsetzung von Bauflächen und Flächen für die Ver- und Entsorgung.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde die im Änderungsbereich Süd liegende naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahme (extensive Feuchtwiese), die Kompensationsmaßnahme westlich
des RRB (naturnahes Feuchtgebiet mit einer standortgerechten Aufforstung) sowie die Kompensationsmaßnahme im Änderungsbereich Ost (naturnahes Feuchtgebiet am Geräumbach) bereits umgesetzt. Im Änderungsbereich Nord war die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen bislang noch
nicht erforderlich.
Im Änderungsbereich Nord wird die Maßnahmenfläche („Vernässungsfläche“) vollständig überplant,
um eine Zusammenführung der Bauflächen östlich und westlich zu erreichen. Die Maßnahmenfläche
wird gleichwertig ersetzt, teilweise innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes durch Festsetzung
von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft am nordöstlichen Rand des Geltungsbereiches und teilweise durch eine externe Maßnahme nördlich des Geltungsbereiches des B-Planes.
Im Änderungsbereich West wird durch die Erweiterung der Flächen für die Ver- und Entsorgung ein
geringer Teil der Maßnahmenfläche „naturnaher Feuchtbereich mit standortgerechter Aufforstung“
westlich des RRB in Anspruch genommen. Auf den verbleibenden Maßnahmenflächen ist keine Einschränkung hinsichtlich der Erreichung und Erhaltung des festgesetzten Entwicklungszieles zu erwarten.
Die Maßnahmenfläche „naturnahes Feuchtgebiet“ im Änderungsbereich Ost wird südlich des
Gewässerrandstreifens des Geräumbaches durch die Festsetzung als Industriegebiet in Anspruch
genommen. Dabei wird die vorhandene künstlich angelegte Grabentasche (temporäres Kleingewässer
im Nebenschluss des Geräumbaches) östlich des Geräumbaches entfernt. Zur Sicherstellung des
Entwicklungszieles gemäß Festsetzung des B-Planes und als vorgezogener Ersatz für verloren
gehende Gewässerstrukturen mit Habitatfunktion für Tierarten wird das beseitigte temporäre
Kleingewässer auf der nördlichen Seite des Geräumbaches innerhalb der Maßnahmenfläche wieder
hergestellt. Die Neuanlage der Grabentasche muss vor der Beseitigung der bestehenden
Grabentasche beendet sein.
Im Änderungsbereich Süd wird die Maßnahmenfläche „extensive Feuchtwiese“ aufgrund der erforderlichen Erweiterung von Ver und Entsorgungsflächen und Bauflächen GI vollständig überplant. Der
Ausgleich für den Verlust wird durch die Entwicklung artenreicher extensiver Frisch- und Feuchtwiesen im unmittelbaren Umfeld des B-Plangebietes erbracht.
Innerhalb des Erweiterungsbereiches im Süden des B-Plangebietes werden randlich Maßnahmenflächen im Umfang von insgesamt 0,6 ha festgesetzt. Die Festsetzung der östlichen 0,33 ha großen
Maßnahmenfläche beinhaltet den Schutz und die Entwicklung einer nach § 30 BNatSchG besonders
geschützten mageren Frischwiese. Sie dient als Ausgleich für den Verlust von magerer Frischwiese (§
30-Biotop) sowie Kompensationsflächen zur Entwicklung von magerer Frischwiese aus der 2. Änderung des Bebauungsplanes sowie gleichzeitig zur anteiligen Kompensation der Eingriffe in Boden,
Natur und Landschaft. Die südlich der Bauflächen liegende Maßnahmenfläche beinhaltet die Entwicklung eines aus heimischen und standortgerechten Arten bestehenden Strauchsaumes in der Art eines
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Bebauungsplan Gewerbegebiet Leppersdorf, 3. Änderung
Teil C-1: Begründung
Entwurf i.d.F. vom 12.04.2017
arten- und strukturreichen Waldrandes auf einer Fläche von ca. 0,27 ha. Dieser dient der Eingrünung
des Baugebietes, als Abstandsfläche und zum Schutz der angrenzenden Waldflächen. Durch die abschirmende Wirkung werden vor allem Störungen auf die Waldflächen minimiert.
Im Zuge der 3. Änderung des B-Plans Gewerbegebiet Leppersdorf ergeben sich durch
•
•
die Überplanung bisher festgesetzter Kompensations- und Waldflächen und
die Ausweitung des Baugebietes GI und von Flächen für die Ver- und Entsorgung in den derzeitigen planungsrechtlichen Außenbereich
Eingriffe in Natur und Landschaft und in den Waldbestand, für die auf der Grundlage des Naturschutzgesetzes sowie des Waldgesetzes Ausgleich zu schaffen ist.
Die für die Kompensation der durch die 3. Änderung des B-Plans zu erwartenden Eingriffe notwendigen Flächen liegen überwiegend außerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans und werden daher
nicht von den Festsetzungen erfasst, sondern nur in den Hinweisen zum B-Plan aufgeführt. Die Sicherung erfolgt über vertragliche Vereinbarung gemäß § 11 BauGB.
3.11 Flächen für die Landwirtschaft und für Wald
Im Westen des B-Plangebietes gehen durch die Erweiterung der Flächen für die Ver- und Entsorgung
Waldflächen verloren. Es handelt sich überwiegend um im rechtskräftigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Leppersdorf“, 2. Änderung festgesetzte Aufforstungsflächen, die als Ersatzflächen für bisherige
Waldumwandlungen vor ca. 15 bis 20 Jahren umgesetzt wurden sowie Fichtenforst. Der Verlust dieser Waldflächen wird unmittelbar im Anschluss an das B-Plangebiet durch neue Aufforstungsflächen
kompensiert.
In sehr geringfügigem Umfang sind weiterhin Waldflächen Im Süden des B-Plangebietes im Zuge der
geplanten Erweiterung von Ver- und Entsorgungsflächen betroffen. Der Verlust wird durch Festsetzung des nach Umverlegung des Flutgrabens verbleibenden Streifens zwischen Graben und Waldrand als Waldfläche unmittelbar ausgeglichen.
Im Änderungsbereich Ost wird eine ca. 600 m² große, 8 Jahre alte Aufforstungsfläche innerhalb der
Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 (1) Nr. 20
BauGB („naturnahes Feuchtgebiet am Geräumbach“) in Anspruch genommen. Der Verlust dieser
Waldfläche wird durch neue Aufforstungsflächen unmittelbar im Anschluss an das B-Plangebiet (nördlich und westlich des B-Plangebietes) nach SächsWaldG kompensiert.
Die beabsichtigte Waldumwandlung von 0,54 ha bedürfte einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG. Dies ergibt sich nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG, da die beabsichtigte 3. Änderung des B-Planes die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens darstellt, für das als solches,
aufgrund der bereits vollzogenen Umwandlung von mehr als 10 ha Wald, bereits eine UVP-Pflicht
besteht. Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG aufgestellt, geändert oder
ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2
Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt (§ 17 Abs. 1 UVPG).
An der südlichen Grenze des Geltungsbereiches sind im rechtskräftigen Bebauungsplan Aufforstungsflächen festgesetzt, die vor ca. 10 Jahren realisiert wurden. Die Ersatzaufforstung wurde durch die
Forstbehörde mit Begehung am 07.04.2010 kontrolliert und bestätigt. Der Bestand hat sich zwischenzeitlich zu Wald entwickelt. Die Aufforstungsflächen werden daher im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Leppersdorf“ als Waldflächen dargestellt.
3.12 Bedingte Festsetzung mit aufschiebender Wirkung
Das Gewerbegebiet Leppersdorf ist allseits von Waldflächen umgeben. Aufgrund des gesetzlichen
Waldabstandes ist daher die randliche Bebauung eingeschränkt, das betrifft sowohl Flächen, die im
rechtswirksamen B-Plan als überbaubare Flächen festgesetzt sind, als auch alle nicht überbaubaren
Grundstücksflächen, da die Zulässigkeit von Nebenanlagen durch den B-Plan nicht grundsätzlich
ausgeschlossen wird. Eine Zulässigkeit von Bebauung ist jedoch an eine Ausnahmegenehmigung
nach § 25 Abs. 3 SächsWaldG gebunden.
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Bebauungsplan Gewerbegebiet Leppersdorf, 3. Änderung
Teil C-1: Begründung
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3.13 Entfallene Festsetzungen
Da bauplanungsrechtliche Festsetzungen ausschließlich auf der Grundlage von § 9 BauGB getroffen
werden können, wird die bisherige Festsetzung zur Abgrenzung von Straßenflächen ersatzlos gestrichen und der Verweis auf das Anbauverbot gemäß Bundesfernstraßengesetz in die Hinweise verschoben. Das gleiche gilt für die Regelungen zum Gewässerrandstreifen.
Außerdem entfällt die Festsetzung der Firstrichtung bzw. Gebäudehauptrichtung. Der überwiegende
Teil des Werksgeländes ist bereits bebaut. Die Ausrichtung von Erweiterungen ist daher weitgehend
vom Gebäudebestand bestimmt. Auch für die noch unbebauten Teile des Gewerbegebietes fehlt die
städtebauliche Begründung einer derartigen Vorgabe, da das Gewerbegebiet abseits der Ortslage
liegt, so dass die Wirkung einheitlicher Straßenzüge etc. hier nicht erforderlich ist. Ohne die Vorgabe
der Gebäudeausrichtung lässt sich diese flexibel an die technologischen Anforderungen der gewerblichen Nutzung anpassen, so dass den wirtschaftlichen Belangen besser entsprochen wird.
Die Fläche nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB zur Entwicklung einer extensiven Feuchtwiese im Süden des BPlangebietes entfällt aufgrund der Festsetzung als Ver- und Entsorgungsfläche und gewerbliche Baufläche.
4
EXTERNE VERMEIDUNGS- UND AUSGLEICHSMAßNAHMEN
Im Zuge der 3. Änderung des B-Plans Gewerbegebiet Leppersdorf ergeben sich durch
•
•
die Überplanung bisher festgesetzter Kompensations- und Waldflächen und
die Ausweitung des Baugebietes GI und von Flächen für die Ver- und Entsorgung in den derzeitigen planungsrechtlichen Außenbereich
Eingriffe in Natur und Landschaft und in den Waldbestand, für die auf der Grundlage des Naturschutzgesetzes sowie des Waldgesetzes Ausgleich zu schaffen ist.
Da die innerhalb des B-Plangebietes befindlichen Flächen, die als Kompensationsflächen verfügbar
sind, für den Ausgleich aus den vorangegangenen Verfahren belegt sind, wurde die fachliche Eignung
und Verfügbarkeit von Kompensationsflächen außerhalb des B-Plangebietes geprüft. Insbesondere
waren artenschutzrechtlicher Belange zu berücksichtigen, wonach unter anderem Kompensationsflächen im unmittelbaren Umfeld des B-Plangebietes herangezogen werden müssen. Als Kompensation
für die zusätzliche Flächenversiegelung wurde vorrangig die Möglichkeit der Entsiegelung geprüft.
Für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen der durch die 3. Änderung des Bebauungsplans zu
erwartenden Eingriffe stehen innerhalb des Gemeindegebietes folgende Flurstücke zur Verfügung:
- Teile von Flst. 291, 292, 293 sowie Teile von Flst. 273/5 und 277 Gemarkung Leppersdorf (1,5 ha)
- Teile von Flst. 272, 282, 284, 285, 285b Gemarkung Leppersdorf (1,6 ha)
- Teile von Flst. 231/3 und 232 Gemarkung Leppersdorf (0,05 ha)
Die Sicherung der Flächen für den Ausgleich erfolgt für die externen Flächen innerhalb der Gemeinde
wie für die Flächen außerhalb der Gemeinde über einen städtebaulichen Vertrag nach § 1a Abs. 3
BauGB.
Die im Gemeindegebiet Wachau verfügbaren externen Flächen können die durch zulässige Vorhaben
aus der 3. Änderung des B-Planes bewirkten Eingriffe nur teilweise kompensieren. Rückbau- und
Entsiegelungsmaßnahmen im Außenbereich stehen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung. Es wurden daher auch Flächen außerhalb des Gemeindegebietes herangezogen. Die Sicherung dieser Flächen erfolgt über städtebauliche Verträge nach § 1a Abs. 3 BauGB mit den Gemeinden, innerhalb
deren Territorien diese externen Ausgleichsflächen liegen.
Es handelt sich einerseits um im Norden an den Geltungsbereich des B-Planes angrenzende Flächen,
die bereits auf Lichtenberger Flur liegen und auf denen der Verlust der Fläche nach § 9 (1) Nr. 20
BauGB im Änderungsbereich Nord („Vernässungsfläche“) unmittelbar kompensiert werden kann. Innerhalb dieser Flächen verläuft der verlegte Graben, so dass die Aufwertung der Flurstücke zu einem
naturnahen Feuchtgebiet prädestiniert ist. Da die Flächen zwischen dem Gewerbegebiet und der Autobahn BAB 4 weitgehend eingeschlossen sind und damit für die landwirtschaftliche Nutzung wenig
günstige Bedingungen vorliegen, wurden die restlichen verfügbaren Flächen gleichfalls für eine naturPLANUNGSBÜRO SCHUBERT – ARCHITEKTUR & FREIRAUM - Friedhofstraße 2 - 01454 Radeberg
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Bebauungsplan Gewerbegebiet Leppersdorf, 3. Änderung
Teil C-1: Begründung
Entwurf i.d.F. vom 12.04.2017
schutzfachliche Aufwertung herangezogen. Die Kompensationsflächen im Umfang von 1,4 ha befinden sich auf Teilen von Flst. 694, 695 und 713 Gemarkung Lichtenberg.
Außerdem wurden durch die Lichtenberger Agrargesellschaft mbH zwei Entsiegelungsmaßnahmen in
Lichtenberg (Rückbau Betonflächen in der Feldflur auf T.v. Flst. 101 und 102 Gemarkung Lichtenberg)
und in Pulsnitz (Rückbau Stall Pulsnitz, T.v. Flurstück 1560/28 Gemarkung Pulsnitz OS) angeboten.
Hinsichtlich des vorrangigen Entsiegelungsgebotes, kann mit diesen Maßnahmen zumindest ein Teil
der geplanten Flächenversiegelung kompensiert werden.
5
5.1
ERSCHLIESSUNG
Verkehrserschließung
Die im Bestand vorhandene Erschließung des Gewerbegebietes Leppersdorf bleibt unverändert erhalten. Die 3. Änderung des B-Plans dient der Optimierung der inneren Erschließung hinsichtlich
• der effektiven Nutzung der Baugebiete GE bzw. GI nördlich der Straße an den Breiten
• der direkten Zufahrt zum Werk von dem geplanten Lkw-Parkplatz
• der späteren Nachnutzung der jetzigen Auffahrt zur Anschlussstelle Pulsnitz der BAB 4 als
nördliche Lkw-Zufahrt.
Die im Änderungsbereich Ost liegende Verkehrsfläche (extensiv) wurde in die angrenzenden Bauflächen mit einbezogen, da der Zweck dieser Verkehrsfläche zwischenzeitlich entfallen ist. Parallel zu
dem Weg wurde vor einigen Jahren ein neuer Waldweg außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes hergestellt, der die Straße An den Breiten über weitere Waldwege an den regionalen
Wanderweg Langer Flügel anschließt. Die Parallelführung eines weiteren Weges innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist daher nicht erforderlich.
5.2
Versorgung
Die Versorgung des Gewerbegebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser, Gas und Elektroenergie
ist im Bestand vorhanden und für die durch die 3. Änderung ergänzten Bauflächen durch Anschluss
an den Medienbestand im bestehenden Baugebiet gesichert.
5.3
Entwässerung
Schmutzwasser
Die Baugrundstücke werden an die Schmutzwasserkanalisation des bestehenden Baugebietes
angeschlossen. Das Schmutzwasser wird der Kläranlage innerhalb des Bebauungsplangebietes
zugeführt und dort behandelt.
Da sich perspektivisch aus der möglichen Entwicklung des Standortes der Sachsenmilch Leppersdorf
GmbH das Erfordernis einer Erweiterung der Werkskläranlage ergibt, ist die Erweiterung der Ver- und
Entsorgungsfläche im Süden des B-Plangebietes in der 3. Änderung des B-Plans festgesetzt.
Regenwasser
Das anfallende Niederschlagswasser der Bestandsbauflächen wird in vorhandenen Rückhaltebecken
innerhalb der Baugebiete (RRB Süd) bzw. den Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen (RRB Nord)
zurückgehalten und gedrosselt in den Geräumbach überführt. Für die gedrosselte Ableitung von
Regenwasser in den Geräumbach liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis mit einer Einleitmenge von
180 l/s vor.
Für die gedrosselte Ableitung von Regenwasser in den Flutgraben liegt eine wasserrechtliche
Erlaubnis über 5 l/s mit Befristung bis 31.12.2039 vor.
Durch den Umbau des RRB Süd und die in der 3. Änderung des B-Planes vorgesehene
Flächenerweiterung des RRB Nord (Änderungsbereich West) ist eine Kapazitätsanpassung des
Rückhaltevolumens möglich, so dass die zusätzliche Wassermenge, die sich aus der Versiegelung im
Änderungsbereich Süd, durch die Verdichtung des zentralen Bereiches und durch die Erweiterung der
Ver- und Entsorgungsfläche im Änderungsbereich West ergibt, wie bisher im Rahmen der zulässigen
Einleitmenge in den Geräumbach abgeführt werden kann.
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Bebauungsplan Gewerbegebiet Leppersdorf, 3. Änderung
Teil C-1: Begründung
Entwurf i.d.F. vom 12.04.2017
Da die vorliegende Einleitgenehmigung in den Geräumbach das Baugebiet nördlich der Straße An
den Breiten bisher nicht berücksichtigt, wird im Zusammenhang mit der Erschließung dieser Flächen
im Teilbereich Nord eine Erhöhung der genehmigten Einleitmenge beantragt. Die zusätzlich für eine
gedrosselte Einleitung beantragte Menge ergibt sich aus der natürlicherweise von den bisher unbebauten Bauflächen dem Geräumbach zufließende Menge Oberflächenwasser.
Zur Berechnung des natürlichen Wasseranfalls wurde durch das Büro für Geotechnik Nasdal &
Neumann PartG ein Gutachten erstellt2. In dem Gutachten werden die als Baugebiet festgesetzten
Flächen im Einzugsgebiet des Geräumbaches sowie der für Vegetationsflächen gemäß DWA-A 117
vorgegebene Abflussbeiwert von Wiesen- und Ackerfläche berücksichtigt. Demnach ergibt sich im
Einzugsgebiet des Geräumbaches, beschränkt auf die Fläche nördlich des Gewässers innerhalb des
Geltungsbereiches des B-Planes, ein natürlicher Zufluss von ca. 134 l/s für ein 10-jähriges Regenereignis mit einer Dauer von 60 Minuten. Die Ermittlung des natürlichen Abflusses berücksichtigt die
Durchlässigkeit des Bodens, welche im untersuchten Bereich sehr gering ist (kf= 1*10-6 m/s), die Geländeneigung und die örtlichen Verhältnisse. Ermittelt wurde ein oberirdischer Zufluss von den vorhandenen Wiesenflächen zum Gewässer von 134 l/s.
Da die gedrosselt in den Geräumbach einzuleitende Wassermenge nicht den natürlichen Wasserzufluss übersteigt, sind Auswirkungen auf das Fließgewässer auszuschließen. Durch die stete verzögerte Wasserabgabe, welche auch im Fall eines über 10-jährigen Regenereignisses besteht, können
Hochwasserspitzen im Geräumbach gemildert werden. Regenrückhalteeinrichtungen sind als
betriebsinterne Erschließungsanlagen auch innerhalb der Bauflächen GE und GI zulässig.
Insbesondere im bisher unbebauten Teilbereich des Gewerbegebietes Leppersdorf nördlich der
Straße an den Breiten können daher Rückhaltekapazitäten flexibel eingeordnet werden, um das in
den Geräumbach einzuleitende Regenwasser auf die Größenordnung des bisherigen natürlichen
Abflusses zu drosseln.
Die im Änderungsbereich Ost zusätzlich anfallenden Niederschlagsmengen werden gemeinsam mit
den in den auf den angrenzenden Bauflächen anfallenden Niederschlagswasser gesammelt, zurückgehalten und gedrosselt in die Vorflut abgegeben. Die zusätzlich aufgrund der Verdichtung der Bebauung im Osten des Gewerbegebietes anfallende Niederschlagsmenge wird über die Dimensionierung der Rückhalteanlagen für diesen Bereich aufgefangen.
2 Büro für Geotechnik Nasdal & Neumann PartG, Wasseranfallberechnungen für den Standort Nord, Dresden, 06.12.2016.
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Bebauungsplan Gewerbegebiet Leppersdorf, 3. Änderung
Teil C-1: Begründung
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Entwurf i.d.F. vom 12.04.2017
FLÄCHENBILANZ
Bisher:
Größe des Plangebietes:
Erweiterung Geltungsbereich
2,16 (Süd)
ca. 73,14 ha
ca. 2,16 ha
Neu:
Größe des Plangebietes:
ca. 75,30 ha
davon:
Änderungsflächen Nord:
GE – Gewerbegebiet neu
GI – Industriegebiet neu
GI – Industriegebiet entfällt
ca. 0,78 ha
ca. 0,56 ha
ca. 0,01 ha
ca. 0,14 ha
Verkehrsflächen neu
Verkehrsflächen entfällt
ca. 0,04 ha
ca. 0,02 ha
Grünflächen neu:
ca. 0,03 ha
Flächen für Maßnahmen3 neu
Flächen für Maßnahmen entfällt
ca. 0,14 ha
ca. 0,62 ha
Änderungsflächen West:
ca. 0,47 ha
Fläche für die Ver- und Entsorgung neu
Waldflächen entfällt
Flächen für Maßnahmen entfällt
ca. 0,46 ha
ca. 0,41 ha
ca. 0,05 ha
GI – Industriegebiet neu (Parkplätze)
Fläche für die Ver- und Entsorgung entfällt
ca. 0,01 ha
ca. 0,01 ha
Änderungsflächen Süd:
(davon Erweiterung Geltungsbereich:
ca. 4,14 ha
ca. 2,16 ha)
GI – Industriegebiet neu
GI – Industriegebiet entfällt
ca. 1,84 ha
ca. 0,69 ha
Fläche für die Ver- und Entsorgung neu
ca. 1,43 ha
Wasserflächen neu
Wasserflächen entfällt
ca. 0,20 ha
ca. 0,14 ha
Wald neu
Wald/Aufforstungsflächen entfällt
ca. 0,07 ha
ca. 0,11 ha
Grünflächen entfällt
ca. 0,07 ha
Flächen für Maßnahmen neu
Flächen für Maßnahmen entfällt
ca. 0,60 ha
ca. 0,97 ha
Änderungsflächen Ost:
ca. 0,69 ha
GI – Industriegebiet neu
Flächen für Maßnahmen entfällt
Verkehrsflächen entfällt
ca. 0,69 ha
ca. 0,57 ha
ca. 0,12 ha
GRZ-Änderung:
GI – Industriegebiet, zentrale bebaute Fläche
GI – Industriegebiet im Osten des Geltungsbereiches
ca. 36,2 ha
ca. 29,8 ha
ca. 6,4 ha
3 Flächen gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB: Flächen oder Maßnahmen zum zum Schutz, Pflege, Entwicklung von Boden, Natur u.
Landschaft (Kompensationsflächen, Maßnahmenflächen)
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Bebauungsplan Gewerbegebiet Leppersdorf, 3. Änderung
Teil C-1: Begründung
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Entwurf i.d.F. vom 12.04.2017
WALDUMWANDLUNG GEMÄß § 9 SÄCHSWALDG
Voraussetzung für die spätere Inanspruchnahme von Waldflächen durch Bebauung ist die vorherige
Erteilung einer dauerhaften Waldumwandlungsgenehmigung. Gemäß § 9 SächsWaldG prüft die
Forstbehörde bei der durch einen Bauleitplan festgesetzten Umwandlung von Wald in eine andere
Nutzungsart, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung nach § 8 SächsWaldG
vorliegen. Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, erteilt die
Forstbehörde eine Umwandlungserklärung.
Die Erteilung der Umwandlungserklärung gemäß § 9 SächsWaldG wird im Rahmen des vorliegenden
Bauleitplanverfahrens beantragt. Die Beantragung der Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8
SächsWaldG erfolgt nachfolgend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens / des Bauantrages.
Die Umweltverträglichkeit der bisherigen Waldumwandlungsverfahren am Standort Leppersdorf wurden kumulativ mit der Umweltverträglichkeitsprüfung zur 2. Änderung des B-Plans Gewerbegebiet
Leppersdorf nachgewiesen. Bei der aktuell geplanten Waldumwandlung im Umfang von < 1,0 ha ist
keine standortbezogene oder Allgemeine Vorprüfung nach UVPG erforderlich.
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AUSNAHME NACH § 30 ABS. 3 BNATSCHG
Innerhalb des Plangebietes (Teilbereich Nord) befindet sich ein nach § 30 BNatSchG geschützter
Binsen-, Waldsimsen-, Schachtelhalmsumpf (besonders geschütztes Biotop). Dieser liegt im Umfang
von ca. 700 m² innerhalb der Kompensationsfläche („Vernässungsfläche“) auf Flurstück 517 der
Gemarkung Leppersdorf. Im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet Leppersdorf
ist beabsichtigt, den innerhalb des Plangebietes liegenden Bereich des Feuchtbiotopes für eine
zukünftige gewerbliche Nutzung zu beanspruchen. Im Zuge der Planung wurde geprüft, ob das
besonders geschützte Biotop erhalten werden und integriert werden kann. Bei Erhaltung der Fläche
kommt es jedoch zu einem Inseleffekt, weil der südliche Teil dann von 3 Seiten von Bauflächen
umgeben ist. Damit ergibt sich jedoch die Gefahr eines schleichenden Verlustes, so dass die
dauerhafte Erhaltung des Bestandes nicht sicher gewährleistet werden kann. Aus diesem Grund wird
hiermit im Rahmen des Bauleitplanverfahrens die Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG beantragt.
Es stehen geeignete Ersatzflächen unweit des Eingriffsbereiches (nördlich der angrenzenden
Aufforstungsfläche) zur Verfügung. Als Ausgleich für den geplanten Verlust von 700 m² Binsen-,
Waldsimsen-, Schachtelhalmsumpf ist geplant, den Biotoptyp nördlich des Änderungsbereiches auf
einem Teil des Flurstückes 694 der Gemarkung Lichtenberg im Zusammenhang mit der Umverlegung
des Grabens wieder herzustellen. Darüber hinaus bleiben die außerhalb des Plangebietes liegenden
Flächen des § 30-Biotops dauerhaft erhalten und werden während der Bauzeit extra vor
Inanspruchnahme, Befahren oder Ablagern von Materialien geschützt. Es wird daher eingeschätzt,
dass die Abweichung von den Verboten des § 30 BNatSchG mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist.
Die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG wurde im Rahmen der Stellungnahme zum Vorentwurf der 3. Änderung des B-Plans durch das LRA Bautzen in Aussicht gestellt
(Schreiben vom 28.07.2016). Die diesbezüglichen Ausgleichsmaßnahmen sind geeignet, die die
Inanspruchnahme des gesetzlich geschützten Biotops zu kompensieren.
Im Änderungsbereich Süd bewirkt die mit dem Bebauungsplan vorbereitete Änderung der Flächennutzung zu Industriegebiet den teilweisen Verlust des besonders geschützten Biotops „Magere Frischwiese“ auf Flurstück 342 der Gemarkung Leppersdorf (§ 30 BNatSchG bzw. § 21 SächsNatSchG)
innerhalb des B-Plangebietes im Bereich von Grünfläche und Maßnahmenfläche.
Darüber hinaus wird durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes ein großer Teil der als Ausgleich für
das im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes überplante § 30-Biotop vorgesehenen Kompensationsfläche auf Flurstück 324 der Gemarkung Leppersdorf außerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes in Anspruch genommen.
Als Ausgleich für den Verlust des § 30-Biotopes und der Kompensationsfläche zur 2. Änderung des BPlanes ist vorgesehen, den Biotoptyp auf den südlich anschließenden bisher intensiv bewirtschafteten
und artenarmen Grünlandflächen innerhalb der Maßnahmenfläche „magere Frischwiese“ wieder herzustellen.
PLANUNGSBÜRO SCHUBERT – ARCHITEKTUR & FREIRAUM - Friedhofstraße 2 - 01454 Radeberg
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Bebauungsplan Gewerbegebiet Leppersdorf, 3. Änderung
Teil C-1: Begründung
Entwurf i.d.F. vom 12.04.2017
Im Änderungsbereich Ost wird das bachbegleitende § 30 Biotop „Binsen-, Simsen- und Schachtelhalmsumpf“ im Umfang von ca. 300 m² beansprucht. Im Zuge der Neuanlage der Grabentasche auf
der nördlichen Seite des Geräumbaches sollen gleichfalls Sumpfflächen wiederhergestellt und damit
die Voraussetzungen für die Ausdehnung des § 30-Biotopes geschaffen werden, um den direkten
Ausgleich zu erreichen.
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WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN
Gemäß § 2a BauGB ist im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchzuführen und ein
Umweltbericht zu erstellen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem
Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des
Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann (§ 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB).
Im Umweltbericht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter
• Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit
• Natur und Landschaft
• Kultur- und Sachgüter
dargestellt und bewertet.
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (Teil C-2).
Für Erstaufforstung erfolgt die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG im Rahmen der Erstaufforstungsgenehmigung.
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