Umweltamt Merkblatt zu Fragen der Haltung von geschützten Tieren -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Stand: November 2013 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Welche Tiere sind überhaupt geschützt? Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute neben anderen Gründen auch als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Besonders die in der Heimtierhaltung so beliebten Sittiche und Papageien, aber auch Schildkröten, haben unter dem Handel mit Tieren aus freier Wildbahn zu leiden. Darum hat sich der Gesetzgeber in der Pflicht gesehen, in diesen Bereich durch Erlass von Gesetzen und Verordnungen regelnd einzugreifen. Der gesetzliche Artenschutz umfasst eine Vielzahl von Vorschriften und enthält recht umfangreiche Artenlisten, in denen die geschützten Tier- und Pflanzenarten aufgeführt sind. Die Europäische Gemeinschaft hat mit einer unmittelbar in den jeweiligen Mitgliedsstaaten geltenden Verordnung eine Reihe von Tierarten unter besonderen Schutz gestellt. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde komplett übernommen. Besonders wichtig für die Heimtierhaltung ist der besondere Schutz für alle Sittiche und Papageien (einzige Ausnahmen: Wellensittich, Nymphensittich, Halsbandsittich). Nähere Erläuterungen zu den EG-Bestimmungen finden sich unter Punkt „Was ist sonst noch zu beachten?“ in diesem Merkblatt. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat außer den nach EG-Recht geschützten Arten weiteren Tieren und Pflanzen durch Erlass der Bundesartenschutzverordnung einen besonderen Schutz eingeräumt. Bei den Vögeln, Kriechtieren und Lurchen sind alle europäischen Arten geschützt, bei den Säugetieren alle einheimischen Arten mit wenigen Ausnahmen. Ausgenommen sind nur die Tierarten, die dem Jagdrecht zuzuordnen sind. Diese sind teilweise durch ein weiteres Gesetz, die Bundeswildschutzverordnung geschützt. Der Schutzstatus einzelner Tierarten kann telefonisch bei der Unteren Landschaftsbehörde, Tel. 02261/886722, erfragt werden (s. auch Hinweise am Ende dieses Merkblatts). Welchen Sinn hat die Meldepflicht nach der Bundesartenschutzverordnung für geschützte Tiere? Die Meldepflicht für das Halten von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten wurde im Jahr 1987 eingeführt, um die in der Bundesrepublik Deutschland in Gefangenschaft gehaltenen Bestände zu erfassen. Damit soll versucht werden, illegale Einfuhren von Tierarten zu unterbinden, die in Ihren Heimatländern gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind. Nur durch die vollständige Erfassung der in Privathand gehaltenen Tiere ist eine sinnvolle Kontrolle des Tierhandels möglich. Welche Angaben benötigen die Behörden vom Tierhalter? Jeder, der geschützte Wirbeltierarten hält, muss seinen gesamten Bestand anmelden. Danach muss er auch die Bestandsveränderungen, also Zugänge (z.B. durch Kauf, Tausch, Schenkung, Nachzucht) und Abgänge (z.B. durch Verkauf, Tausch, Verschenken, Tod des Tieres) unverzüglich melden. Die Meldung soll möglichst folgende Angaben enthalten: - Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere - Bei Besitzerwechsel Name und Anschrift des neuen bzw. des alten Besitzers - Bei Umzügen die neue Adresse der Tierhaltung Haltung und Kennzeichnung von geschützten Tieren in Gefangenschaftshaltung Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat. Es müssen die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein, in denen die Tiere in Übereinstimmung mit dem Tierschutzrecht gehalten werden und aus denen die Tiere nicht entweichen können. Die Bundesartenschutzverordnung enthält Regelungen zur Kennzeichnungspflicht für besonders geschützte Tiere. Danach muss jeder, der besonders geschützte Säugetiere, Vögel und Reptilien hält, diese kennzeichnen oder kennzeichnen lassen. Für die einzelnen Tierarten sind bestimmte Kennzeichnungsmethoden, z. B. Fußringe und Microchips bei Vögeln oder bei Landschildkröten eine Fotodokumentation (jeweils im Alter von 2-3 Monaten, 5-8 Monaten, 12-14 Monaten, 25-28 Monaten, 36-39 Monaten, dann jährlich bis zum 10. Lebensjahr, danach alle 5 Jahre) vorgeschrieben. Das Bundesumweltministerium hat zwei Vereine zugelassen, die allein befugt sind, Kennzeichen an Halter und Züchter in Deutschland auszugeben. Dies sind der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) und der Zentralverband zoologischer Fachbetriebe (ZZF). Beide Vereine halten entsprechendes Informationsmaterial bereit und nehmen Bestellungen für Kennzeichen entgegen, die zum Jahreswechsel ausgeliefert werden können. Weitere Informationen erhalten Sie bei den beiden Fachverbänden, deren Geschäftsstellen folgendermaßen erreichbar sind: − Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA), Ostendstraße 8, 76707 Hambrücken, Tel.: 07255-2800, Fax: 07255-8355, e-mail: [email protected] , Internet: www.bna-ev.de − Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), Mainzer Str. 10, 65185 Wiesbaden, Tel.: 0611-447553-0, Fax: 0611-447533-33, e-mail: [email protected] , Internet: www.wzf-online.de Was ist sonst noch zu beachten? Die EG-Verordnung Nr. 338/97 „über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels“, so der genaue Titel, enthält vier Anhänge A bis D, in denen eine Reihe von Tier- und Pflanzenarten aufgeführt ist. Die EG hat dabei die Liste des Washingtoner Artenschutzübereinkommens komplett übernommen sowie um weitere Arten ergänzt. Wer also in nächster Zeit Tiere bzw. Pflanzen kaufen oder verkaufen möchte, sollte die Bestimmungen zumindest grob kennen und sich in Detailfragen entsprechend informieren. Anhang A enthält rund 1000 als vom Aussterben bedroht eingestufte Tier- und Pflanzenarten. Der Handel mit diesen streng geschützten Arten ist grundsätzlich verboten, allerdings sind z.B. für gezüchtete Exemplare Einzelausnahmen möglich. In solchen Fällen sowie zum Transport muss ein amtliches Papier in Form einer besonderen EG-Bescheinigung mit Vermarktungsgenehmigung als Nachweis der „legalen Herkunft“ vorhanden sein. Außerdem müssen Anhang A-Arten gekennzeichnet sein/werden, da sonst keine Ausnahmen und Bescheinigungen erteilt werden dürfen. Vorgeschrieben ist für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel die Verwendung von „geschlossenen“ (nahtlosen) Ringen, die nur in den ersten Tagen nach der Geburt des Tieres angelegt werden können. Ausnahmsweise ist auch die Kennzeichnung mit offenen Ringen möglich. Alle anderen lebenden Wirbeltiere müssen mit Microchip-Transponder oder anderen geeigneten Mitteln gekennzeichnet werden. In Anhang B der EG-Verordnung sind ca. 24.000 geschützte Tier- und Pflanzenarten aufgeführt. Bei diesen nicht vom Aussterben bedrohten Arten ist der Kauf und Verkauf erleichtert. Die in der Tierhaltung so beliebten Papageien und Sittiche fallen zu einem Großteil in diese Kategorie. Aber Vorsicht: Die Behörden können bei Anhang B - Tieren oder Pflanzen trotzdem einen Nachweis zur legalen Herkunft verlangen! Daher sollte man sich vorher als Käufer erkundigen, wo das jeweilige Tier oder die Pflanze herkommt. Kann oder will der Verkäufer hierzu keine Auskunft geben, ist es ratsam, das angebotene Geschäft - so günstig es auch erscheinen mag - nicht abzuschließen. Besonders Vögel, die nicht gekennzeichnet (beringt) sind, sollte man keinesfalls erwerben. Die Anhänge C und D betreffen nur Tier- und Pflanzenarten, bei denen im Falle der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft besondere Regelungen gelten. Die nach der Bundesartenschutzverordnung mehr oder weniger streng geschützten Arten (insbesondere in Deutschland heimische Arten, die nicht in der EG-Verordnung enthalten sind) sind von der Regelung auf EG-Ebene nicht betroffen. Hier gelten die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. der Bundesartenschutzverordnung. Die Haltung dieser Tiere ist ebenfalls anzumelden! Zur Ermittlung des Schutzstatus einzelner Tierarten bietet das Bundesamt für Naturschutz im Internet eine gute Recherchemöglichkeit an unter: www.wisia.de Für den Bereich des Oberbergischen Kreises gibt das Umweltamt der Kreisverwaltung in Gummersbach, Moltkestraße 42, 8. Obergeschoss, Zimmer 8.05, Frau Puchberger, Auskunft (Tel. 02261/88 6722, FAX 02261/88 972 6722, E-Mail: [email protected]).