Umweltamt Merkblatt zu Fragen der Haltung von geschützten Tieren

Werbung
Umweltamt
Merkblatt zu Fragen der Haltung von geschützten Tieren
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Stand: November 2013
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Welche Tiere sind überhaupt geschützt?
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute neben anderen Gründen auch als Folge von Handelsinteressen in
ihrem Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Besonders die in der Heimtierhaltung so beliebten
Sittiche und Papageien, aber auch Schildkröten, haben unter dem Handel mit Tieren aus freier Wildbahn zu
leiden. Darum hat sich der Gesetzgeber in der Pflicht gesehen, in diesen Bereich durch Erlass von Gesetzen
und Verordnungen regelnd einzugreifen.
Der gesetzliche Artenschutz umfasst eine Vielzahl von Vorschriften und enthält recht umfangreiche
Artenlisten, in denen die geschützten Tier- und Pflanzenarten aufgeführt sind.
Die Europäische Gemeinschaft hat mit einer unmittelbar in den jeweiligen Mitgliedsstaaten geltenden
Verordnung eine Reihe von Tierarten unter besonderen Schutz gestellt. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde komplett übernommen. Besonders wichtig für die Heimtierhaltung ist der
besondere Schutz für alle Sittiche und Papageien (einzige Ausnahmen: Wellensittich, Nymphensittich,
Halsbandsittich). Nähere Erläuterungen zu den EG-Bestimmungen finden sich unter Punkt „Was ist sonst
noch zu beachten?“ in diesem Merkblatt.
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat außer den nach EG-Recht
geschützten Arten weiteren Tieren und Pflanzen durch Erlass der Bundesartenschutzverordnung einen
besonderen Schutz eingeräumt. Bei den Vögeln, Kriechtieren und Lurchen sind alle europäischen Arten
geschützt, bei den Säugetieren alle einheimischen Arten mit wenigen Ausnahmen. Ausgenommen sind nur
die Tierarten, die dem Jagdrecht zuzuordnen sind. Diese sind teilweise durch ein weiteres Gesetz, die
Bundeswildschutzverordnung geschützt.
Der Schutzstatus einzelner Tierarten kann telefonisch bei der Unteren Landschaftsbehörde, Tel.
02261/886722, erfragt werden (s. auch Hinweise am Ende dieses Merkblatts).
Welchen Sinn hat die Meldepflicht nach der Bundesartenschutzverordnung für geschützte Tiere?
Die Meldepflicht für das Halten von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten wurde im Jahr 1987
eingeführt, um die in der Bundesrepublik Deutschland in Gefangenschaft gehaltenen Bestände zu erfassen.
Damit soll versucht werden, illegale Einfuhren von Tierarten zu unterbinden, die in Ihren Heimatländern
gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind. Nur durch die vollständige Erfassung der in Privathand
gehaltenen Tiere ist eine sinnvolle Kontrolle des Tierhandels möglich.
Welche Angaben benötigen die Behörden vom Tierhalter?
Jeder, der geschützte Wirbeltierarten hält, muss seinen gesamten Bestand anmelden. Danach muss er auch
die Bestandsveränderungen, also Zugänge (z.B. durch Kauf, Tausch, Schenkung, Nachzucht) und Abgänge
(z.B. durch Verkauf, Tausch, Verschenken, Tod des Tieres) unverzüglich melden.
Die Meldung soll möglichst folgende Angaben enthalten:
- Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib,
Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere
- Bei Besitzerwechsel Name und Anschrift des neuen bzw.
des alten Besitzers
- Bei Umzügen die neue Adresse der Tierhaltung
Haltung und Kennzeichnung von geschützten Tieren in Gefangenschaftshaltung
Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende
Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat. Es müssen die erforderlichen Einrichtungen vorhanden
sein, in denen die Tiere in Übereinstimmung mit dem Tierschutzrecht gehalten werden und aus denen die
Tiere nicht entweichen können.
Die Bundesartenschutzverordnung enthält Regelungen zur Kennzeichnungspflicht für besonders geschützte
Tiere. Danach muss jeder, der besonders geschützte Säugetiere, Vögel und Reptilien hält, diese
kennzeichnen
oder
kennzeichnen
lassen.
Für
die
einzelnen
Tierarten
sind
bestimmte
Kennzeichnungsmethoden, z. B. Fußringe und Microchips bei Vögeln oder bei Landschildkröten eine
Fotodokumentation (jeweils im Alter von 2-3 Monaten, 5-8 Monaten, 12-14 Monaten, 25-28 Monaten, 36-39
Monaten, dann jährlich bis zum 10. Lebensjahr, danach alle 5 Jahre) vorgeschrieben.
Das Bundesumweltministerium hat zwei Vereine zugelassen, die allein befugt sind, Kennzeichen an Halter
und Züchter in Deutschland auszugeben. Dies sind der Bundesverband für fachgerechten Natur- und
Artenschutz (BNA) und der Zentralverband zoologischer Fachbetriebe (ZZF). Beide Vereine halten
entsprechendes Informationsmaterial bereit und nehmen Bestellungen für Kennzeichen entgegen, die zum
Jahreswechsel ausgeliefert werden können.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den beiden Fachverbänden, deren Geschäftsstellen folgendermaßen
erreichbar sind:
− Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA), Ostendstraße 8, 76707
Hambrücken, Tel.: 07255-2800, Fax: 07255-8355, e-mail: [email protected] , Internet: www.bna-ev.de
− Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), Mainzer Str. 10, 65185 Wiesbaden,
Tel.: 0611-447553-0, Fax: 0611-447533-33, e-mail: [email protected] , Internet: www.wzf-online.de
Was ist sonst noch zu beachten?
Die EG-Verordnung Nr. 338/97 „über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
durch Überwachung des Handels“, so der genaue Titel, enthält vier Anhänge A bis D, in denen eine Reihe von
Tier- und Pflanzenarten aufgeführt ist. Die EG hat dabei die Liste des Washingtoner
Artenschutzübereinkommens komplett übernommen sowie um weitere Arten ergänzt. Wer also in nächster
Zeit Tiere bzw. Pflanzen kaufen oder verkaufen möchte, sollte die Bestimmungen zumindest grob kennen und
sich in Detailfragen entsprechend informieren.
Anhang A enthält rund 1000 als vom Aussterben bedroht eingestufte Tier- und Pflanzenarten. Der Handel
mit diesen streng geschützten Arten ist grundsätzlich verboten, allerdings sind z.B. für gezüchtete Exemplare
Einzelausnahmen möglich. In solchen Fällen sowie zum Transport muss ein amtliches Papier in Form einer
besonderen EG-Bescheinigung mit Vermarktungsgenehmigung als Nachweis der „legalen Herkunft“
vorhanden sein. Außerdem müssen Anhang A-Arten gekennzeichnet sein/werden, da sonst keine Ausnahmen
und Bescheinigungen erteilt werden dürfen. Vorgeschrieben ist für in Gefangenschaft geborene und
gezüchtete Vögel die Verwendung von „geschlossenen“ (nahtlosen) Ringen, die nur in den ersten Tagen nach
der Geburt des Tieres angelegt werden können. Ausnahmsweise ist auch die Kennzeichnung mit offenen
Ringen möglich. Alle anderen lebenden Wirbeltiere müssen mit Microchip-Transponder oder anderen
geeigneten Mitteln gekennzeichnet werden.
In Anhang B der EG-Verordnung sind ca. 24.000 geschützte Tier- und Pflanzenarten aufgeführt. Bei diesen
nicht vom Aussterben bedrohten Arten ist der Kauf und Verkauf erleichtert. Die in der Tierhaltung so
beliebten Papageien und Sittiche fallen zu einem Großteil in diese Kategorie.
Aber Vorsicht: Die Behörden können bei Anhang B - Tieren oder Pflanzen trotzdem einen Nachweis zur
legalen Herkunft verlangen! Daher sollte man sich vorher als Käufer erkundigen, wo das jeweilige Tier oder
die Pflanze herkommt. Kann oder will der Verkäufer hierzu keine Auskunft geben, ist es ratsam, das
angebotene Geschäft - so günstig es auch erscheinen mag - nicht abzuschließen. Besonders Vögel, die nicht
gekennzeichnet (beringt) sind, sollte man keinesfalls erwerben.
Die Anhänge C und D betreffen nur Tier- und Pflanzenarten, bei denen im Falle der Einfuhr in die
Europäische Gemeinschaft besondere Regelungen gelten.
Die nach der Bundesartenschutzverordnung mehr oder weniger streng geschützten Arten (insbesondere
in Deutschland heimische Arten, die nicht in der EG-Verordnung enthalten sind) sind von der Regelung auf
EG-Ebene nicht betroffen. Hier gelten die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. der
Bundesartenschutzverordnung. Die Haltung dieser Tiere ist ebenfalls anzumelden!
Zur Ermittlung des Schutzstatus einzelner Tierarten bietet das Bundesamt für Naturschutz im Internet eine
gute Recherchemöglichkeit an unter: www.wisia.de
Für den Bereich des Oberbergischen Kreises gibt das Umweltamt der Kreisverwaltung in Gummersbach,
Moltkestraße 42, 8. Obergeschoss, Zimmer 8.05, Frau Puchberger, Auskunft (Tel. 02261/88 6722, FAX
02261/88 972 6722, E-Mail: [email protected]).
Herunterladen