Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Öffentliche Gesundheit Faktenblatt Bern, April 2007 Transplantationen embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe und Zellen 1. 2. 3. Unter welchen Voraussetzungen dürfen embryonale oder fötale menschliche Gewebe oder Zellen für eine Transplantation gewonnen werden? Ist es erlaubt, menschliche Embryonen oder Föten zum Zweck der Gewebe- oder Zellgewinnung am Leben zu erhalten? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe und Zellen auf den Menschen erlaubt? _____________________________________________________________________________ 1. Unter welchen Voraussetzungen dürfen embryonale oder fötale menschliche Gewebe oder Zellen für eine Transplantation gewonnen werden? Medizinaltechnisch ist es möglich, Gewebe und Zellen aus abgetriebenen Föten oder aus überzähligen Embryonen einer künstlichen Befruchtung zu gewinnen. Damit solche Gewebe oder Zellen für eine Transplantation verwendet werden dürfen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • Der Entschluss zum Schwangerschaftsabbruch muss feststehen, bevor eine Verwendung von Geweben und Zellen für eine Transplantation thematisiert wird. • Bei der Wahl der Methode oder des Zeitpunktes für den Schwangerschaftsabbruch darf eine Verwendung von Geweben und Zellen für eine spätere Transplantation nicht bestimmend sein. Vor allem darf die Gesundheit der abtreibenden Frau dadurch nicht gefährdet werden. • Die abtreibende Frau muss urteilsfähig sein, umfassend über die Verwendung der Gewebe oder Zellen informiert worden sein und schriftlich zugestimmt haben. Die Frau darf bei ihrer Entscheidung nicht unter Druck gesetzt oder beeinflusst werden. • Für eine Verwendung von Geweben und Zellen aus einem überzähligen Embryo darf das betroffenen Paar erst angefragt werden, nachdem die Überzähligkeit des Embryos festgestellt worden ist. • Das Paar muss umfassend informiert worden sein und schriftlich einer Verwendung zugestimmt haben. Das Paar darf bei seiner Entscheidung nicht unter Druck gesetzt oder beeinflusst werden. 2. Ist es erlaubt, menschliche Embryonen oder Föten zum Zweck der Gewebe- oder Zellgewinnung am Leben zu erhalten? Nein, es ist verboten, überzählige Embryonen nach dem siebten Tag der Entwicklung oder abortierte Föten als Ganzes künstlich am Leben zu erhalten, um ihnen Gewebe oder Zellen für Transplantationen zu entnehmen. Weitere Informationen: Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Öffentliche Gesundheit, Abteilung Biomedizin, Sektion Transplantation, [email protected], www.transplantinfo.ch 1/2 3. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe und Zellen auf den Menschen erlaubt? Für eine solche Transplantation wird eine Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit benötigt. Dabei wird zwischen klinischen Versuchen und Standardbehandlungen unterschieden. Ein klinischer Versuch ist die Erprobung einer neuen Behandlungsmethode am Menschen. Durch eine wissenschaftliche Begleitung soll herausgefunden werden, ob die neue Methode wirksam und sicher ist. Eine Standardbehandlung ist eine zurzeit angewandte Behandlungsmethode, deren Wirksamkeit und Sicherheit wissenschaftlich belegt ist. Ein klinischer Versuch zur Transplantation embryonaler oder fötaler Gewebe bzw. Zellen wird bewilligt, wenn ein therapeutischer Nutzen erwartet werden kann. Eine Standardbehandlung wird hingegen erst bewilligt, wenn der therapeutische Nutzen nachgewiesen ist und wenn für den Empfänger oder die Empfängerin keine andere Behandlung mit einem vergleichbaren Nutzen existiert. Für beide Bewilligungen müssen fachliche und betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein und es muss ein geeignetes System zur Qualitätssicherung existieren. Wichtig ist auch die Unabhängigkeit des beteiligten medizinischen Personals. Die Mitglieder des Transplantationsteams dürfen weder an der Abtreibung noch an der künstlichen Befruchtung mitwirken, die zu der Spende führt, noch dürfen sie das medizinische Personal, das dort mitwirkt, beeinflussen. Nicht erlaubt ist es, embryonale oder fötale Gewebe bzw. Zellen auf jemanden zu transplantieren, der von den spendenden Personen bezeichnet worden ist. Damit soll verhindert werden, dass Embryonen nur zum Zweck einer späteren Transplantation «gezüchtet» werden. Weitere Informationen: Bundesamt für Gesundheit, Direktionsbereich Öffentliche Gesundheit, Abteilung Biomedizin, Sektion Transplantation, [email protected], www.transplantinfo.ch 2/2