Zusammengestellt von Marten Jennerjahn

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Zusammengestellt von Marten Jennerjahn,
Landesgeschäftsführer der SPD Baden-Württemberg
Rückfragen und Auskunft über:
e-mail: [email protected]
Telefon: 0711 / 619 36-24
A)
Plakatierung
„Sondernutzungserlaubnis für Plakate“
Wahlwerbung in der Form des Plakatierens von Lichtmasten, Schildern u.a. ist straßenrechtlich
als Sondernutzung einzustufen. Es bedarf daher einer Sondernutzungserlaubnis der zuständigen
Ordnungsbehörde. Es besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (Art. 20, 28 Grundgesetz) und die
Bedeutung von Parteien für solche Wahlen (Art. 21 Grundgesetz, § 1 Parteiengesetz) schränken
das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von
Wahlplakaten durch Parteien in erheblichem Umfang ein. Einige Kommunal-Satzungen sehen
daher eine Befreiung von der Erlaubnispflicht in Wahlkampfzeiten vor.
1. Anspruch auf Plakatwerbung
Die Sichtwerbung für Wahlen ist ein wichtiger Bestandteil der Wahlvorbereitung in der
Demokratie (BVerfGE 14, 121; 34, 160, 163). Das Bundesrecht gebietet daher einen Anspruch auf
Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien (BVerfGE 47, 280, 283). Das Ermessen über
die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis reduziert sich in Wahlkampfzeiten auf Null, d.h. die
Behörde muss die Erlaubnis in Wahlkampfzeiten erteilen.
2. Umfang der Plakatwerbung
Der angemessene Umfang der Werbung im Einzelfall bestimmt sich nach dem Grundsatz der so
genannten abgestuften Chancengleichheit, wie dies in § 5 Abs. 1 Parteiengesetz seinen
gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BVerwGE 47, 280; VG Gelsenkirchen, NWVBl. 1999,
106, 107; Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage, § 21 Rdnr. 16). Demzufolge ist es zulässig und ggf. sogar
notwendig, die Parteien bei der Gewährung von öffentlicher Leistungen, wie hier der Erteilung
der Sondernutzungserlaubnis, nach ihrer Bedeutung ungleich zu behandeln (BVerwGE 47, 280,
290). Bisherige Wahlergebnisse oder die regionale Bedeutung einer Partei ist dabei aber
unerheblich. Vielmehr kommt es auf die generelle politische Bedeutung einer Partei, also auf die
Sicht aller Wähler, an.
Dabei ist es in erster Linie Sache der Parteien, Art und Stil ihrer Wahlpropaganda zu bestimmen.
Ob sich die Wahlplakatierung im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis halte, bemesse
sich nach einer großzügigen Gesamtbetrachtung. Die isolierte Würdigung einzelner textlicher
oder bildlicher Elemente des Plakats verbiete sich. Jedoch muss ein konkreter Bezug zu der
jeweiligen Wahl gegeben sein (OVG NRW, AZ: 11 B 952/04 vom 12.05.2004).
Selbstbindungen anderer Parteien durch kollektiven Verzicht auf das Plakatieren von Masten,
Schildern u.ä. bindet jeweils nur die Unterzeichner und wirkt nicht zu Lasten Dritter, welche die
Selbstbindung nicht unterschrieben haben. Achtet daher bitte darauf, dass unsere
VertreterInnen in Gemeinderäten keine solche Selbstbindungen beschließen. Aber auch diese
sind für uns nur moralisch aber nicht rechtlich verpflichtend. Rechtliche Bindungen in diesem
Zusammenhang können nur vom jeweiligen OV oder KV hergestellt werden.
Eine von der Gemeinde festgelegte Obergrenze der Zahl der Wahlplakate der Parteien darf nicht
dazu führen, dass kleine oder erstmals zur Wahl angetretene Parteien sicht nicht mehr im
Straßenraum präsentieren können. (OVG Bremen, Az: 1 B 181/03 vom 09.05.2003) Auch dürfen
nicht komplette Städte oder Stadtteile von der Plakatierung ausgeschlossen werden. Ein
rechtlicher Anspruch auf Plakatierung in einem bestimmten Gebiet besteht allerdings ebenfalls
nicht.
Das Recht zum Aufstellen von Wahlplakaten als Ausprägung des Anspruches auf wirksame
Wahlwerbung erfordert es, einer kandidierenden politischen Partei pro 100 Einwohner einen
Aufstellort zur Verfügung zu stellen (VG Gießen, NVWZ-RR, 2001, 418). Eine rechnerische
Ableitung der Obergrenze aus der Einwohnerzahl – hier: ein Plakat pro 50 Einwohner – kann
jedoch sachwidrig sein, wenn sie nicht die Zahl der zur Wahl zugelassenen Parteien
berücksichtigt und dazu führt, dass kleinere Parteien ihre Präsenz nicht mehr angemessen im
Straßenraum der Großstadt verdeutlichen können (OVG Bremen, aaO). Dieses Argument ist
besonders wichtig. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine Partei plakatieren will. Bei der
Berechnung der Möglichkeiten zur Plakatierung zählt allein die Zahl der zur Wahl zugelassenen
Parteien.
3. Plakatierzeitraum
Straßenrechtlich wird Wahlwerbung für die Zeit von frühestens 6 Wochen vor der Wahl bis
spätestens eine Woche (örtlich teilweise 2 Wochen) nach der Wahl privilegiert (VG Berlin, 19 A
485,01 vom 11.12.2001). Außerhalb dieses Zeitraumes stellt die Plakatwerbung eine unerlaubte
Sondernutzung dar, die immer eine Erlaubnis bedarf.
Wahlwerbung im Straßenland, z.B. an eigenen Gebäuden in der Form größerer Plakate o.ä.,
bedürfen idR einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung. Im Wahlkampf kann von der
Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen an die Wahlwerbung abgesehen werden.
Die Dauer des Wahlkampfes hängt hierbei von den Gebräuchen der einzelnen Parteien ab und
kann bis zu 2 Monate betragen (VG Berlin, aao).
4. Anforderungen an die Verkehrssicherheit
Die Wahlplakate dürfen mit ihrer Platzierung an Masten u.ä. zu keiner Verkehrsgefährdung
führen.
Das Verwaltungsgericht Minden (Az: 9 L 582/04, 27.07.2004) sah keine Verkehrsgefährdung
durch das Plakatierung auf dem Mittelstreifen von jeweils 2 Verkehrsspuren. Zwar sei eine
Sichtbeeinträchtigung auf den Gegenverkehr gegeben – eine Verkehrsgefährdung lässt sich
daraus jedoch nicht ableiten, so das VG Minden. Etwas anderes dürfte jedoch gelten, wenn
Wahlplakate zu Sichtbeeinträchtigungen auf Kreuzungen, Durchgänge oder Verkehrsanlagen
führt.
Die meisten kommunalen Satzungen geben keine Mindesthöhe an, in der die Wahlplakate
anzubringen sind - wichtig ist jedenfalls, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
Nach einigen Satzungen dürfen die Wahlplakate nicht in den Verkehrsraum hineinragen
(Sondernutzungssatzung Mihla), andere schreiben verbleibende Restgehwegbreiten vor
(Sondernutzungssatzung Eilenburg).
5. Gebühren
Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis können Sondernutzungsgebühren und
Verwaltungsgebühren erhoben werden. Erhebt die Kommune Gebühren, muss sie zwischen
kommerzieller und politischer Werbung unterscheiden (VG Dresden, Az. 12K 149/00 vom
19.12.2001). Die Kommunen sind verpflichtet, die Wahlkampfplakatierung zu privilegieren.
Grundsätzlich wird die Erhebung von Gebühren für Wahl-kampfplakatierung als zulässig
erachtet. Sofern die Plakatierung den Gemeingebrauch nicht spürbar beeinträchtigt, muss das
Aufstellen von Wahlkampfplakaten kostenfrei sein (u.a. SGK NRW Rechtsauskunft vom
23.09.1994)
Auch außerhalb der Wahlkampfzeit muss der Satzungsgeber eine Ermäßigung der
Sondernutzungsgebühren vorsehen, sofern die politischen Parteien im Rahmen ihres
verfassungsrechtlichen Auftrages ohne wirtschaftliches Interesse handeln (VG Dresden, aaO).
6. Rechtsschutz
Verweigert die Kommune die Sondernutzungsgenehmigung ganz oder teilweise, kann gegen
den Versagungsbescheid Widerspruch eingelegt werden (Widerspruchsfrist idR ein Monat).
Häufig wird es auch eines Eilantrages nach § 123 Abs. 1 VwGO zum Verwaltungsgericht
bedürfen.
B)Wahlwerbung in Hausbriefkästen
„Keine Werbung“-Aufkleber an Hausbriefkästen sind auch
von Parteien zu respektieren.“
1. Grundsätzliches
Wer keine Werbung im Briefkasten wünscht, muss dies erkennbar machen. Dazu genügt es,
einen Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" gut sichtbar am Briefkasten oder an der Haustür
anzubringen. Werbende Unternehmen müssen diesen oder inhaltsgleichen Aufkleber beachten
(BGH, Az: VI ZR 182/88, Urteil vom 20.12.1998).
Dieses Werbeverbot gilt auch für politische Parteien und verletzt Parteien nicht in ihrem Recht
auf Verbreitung und Verteilung von Flugblättern mit ihren politischen Ansichten aus Art. 5 Abs.
1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (std. Rspr. BVerfGE, 2 BvR 2135/01, Beschluss vom 01.08.2002;
KG Berlin, 9 U 1066/00).
Dabei hat der Gebietsverband, der das Material herausgegeben hat, allein für die ihrem Einfluss
unterliegende unerwünschte und damit rechtswidrige Flugblattverteilung und Versendung von
Informationsmaterial durch ihre Mitglieder und mit der Verteilung oder Versendung von
Werbematerial beauftragte Dritte einzustehen. Der Gebietsverband muss sich das Verhalten der
in ihre Werbemaßnahmen eingeschalteten Organisationen und Personen zurechnen lassen,
sofern sie sich nicht durch die Darlegung entlasten kann, dass sie alles ihr Zumutbare
unternommen hat, um Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers des Ausgangsverfahrens
auszuschließen (BverfGE, aaO).
2. Kostenlose Anzeigenblätter und Werbung in Tageszeitungen
Wenn kostenlose Anzeigenblätter auch einen redaktionellen Teil enthalten, reicht der
Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" nicht aus. Diese Blätter dürfen trotzdem eingeworfen
werden, denn sie fallen nicht unter den Begriff „Werbung“. Sie dürfen aber dann nicht
eingeworfen werden, wenn am Briefkasten durch einen Aufkleber o.ä. der Willen geäußert
wird, auch keine Anzeigenblätter zu erhalten (OLG Stuttgart, Az: 2 U 117/93), Urteil vom
12.11.1993).
Damit Eure Massenzeitung zum Wahlkampf wie ein Anzeigenblatt privilegiert ist, müsst ihr auf
einen hinreichend breiten redaktionellen Teil achten.
Faustformel: Für den unbefangen Betrachter muss der Eindruck entstehen, dass die Zeitung
das Produkt redaktioneller Arbeit ist und nicht bloß eine Aneinanderreihung von SPDWerbung.
Für Werbezettel, die in Tageszeitungen oder Wochenblättern eingelegt sind, gilt der Aufkleber
"Keine Werbung einwerfen" nicht. Sie sind Bestandteil dieser Zeitungen und können nicht
separat zurückgewiesen werden.
3. Werbung bei Hausbesuchen
Der Einwurf von Werbung (Flyer u.ä.) in den Briefkasten des Nichtangetroffenen ist verboten,
wenn ein Aufkleber „Keine Werbung“ angebracht ist. Es gilt grundsätzlich das oben genannte.
Ein Hinweis, dass ein Hausbesuch stattgefunden hat ist in personalisierter Form möglich, auch
wenn sich ein „Keine Werbung“-Aufkleber auf dem Briefkasten befindet. Dieser BesuchsHinweis darf aber keine Werbung der SPD oder des Kandidaten enthalten und muss die/den
Besuchten persönlich ansprechen.
z.B. (hier in Kurzform, Anrede jeweils handschriftlich vor Ort)
„Sehr geehrte Frau ........... / Sehr geehrter Herr ..... / Sehr geehrte Familie .... !
Ich / Wir haben Sie heute bei unserem Hausbesuch nicht angetroffen. Wenn Sie weitere
Informationen oder einen persönlichen Kontakt wünschen, können Sie sich gerne an ..... unter
..... wenden.
Ihre SPD / Ihr Kandidat“
4. Folgen bei Verstößen
Jemanden Werbung einzuwerfen, der dies nicht wünsche, stört dessen Persönlichkeits- und
Besitzrechte. Der Bürger hat gegen die werbende Partei einen Unterlassungs- und
Abwehranspruch nach §§ 823, 903, 862 Abs. 1, 1004 BGB.
Der Werbende (z.B. Landesverband) muss sich dabei das Fehlverhalten der von ihm eingesetzten
Werber oder Mitarbeiter / Zusteller zurechnen lassen und kann auch verklagt werden (BGH, Az:
6 ZR 182/88, Urteil vom 20.12.1988).
Weiterhin können sich die Bürger mit anwaltlichen Abmahnungen (zur Abgabe strafbewehrter
Unterlassungserklärungen) wehren.
C)
Straßennutzung / Sondernutzung
D)
GEMA
E)
Versicherungen
Der SPD-Parteivorstand in Berlin hat, um einige der im Zusammenhang mit der
Parteiarbeit
auftretenden
Risiken
für
die
Parteimitglieder
abzudecken,
Pauschalversicherungsverträge bzw. Rahmenverträge abgeschlossen. Von diesen
Pauschalverträgen profitieren auch wir in Baden-Württemberg und wir sollten diese für
den Landtagswahlkampf nutzen.
a. Vom Parteivorstand abgeschlossene Pauschalversicherungen
i. Unfallversicherung für Wahlhelfer
ii. Gruppenunfallversicherung für Veranstaltungen
iii. Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen und Parteiarbeit
b. Empfohlene Zusatzversicherungen
i. KFZ-Vollkaskoversicherung für Privat-PKW
ii. Ausstellungsversicherung
c. Gesetzlicher Unfallschutz (VBG)
d. Verhalten im Schadensfall
Rechtliche
Fragen
Sondernutzung,
bei
GEMA,
Veranstaltungen
(Vertragsgestaltung,
Künstlersozialabgabe/KSK)
und
Versicherungen
I.
Straßennutzung/Sondernutzung
„Standerlaubnisse“, Straßennutzung etc.
Bei Straßenfesten, SPD-Info-Ständen o.ä. musst du bei der
zuständigen
Stadtverwaltung
bzw.
Gemeindeverwaltung
einen
Antrag auf Sondernutzung der Straßen- oder Parkfläche für die
Veranstaltung stellen. Dies gilt nicht für Demonstrationen und
Kundgebungen, die nur beim Ordnungsamt angemeldet werden
müssen.
Achtung: Viele Ortsvereine haben Dauererlaubnisse für
Infotische an bestimmten Standplätzen; erkundige dich
hiernach und überprüfe, ob diese vielleicht befristet sind.
Das Antragsformular bekommst du bei der zuständigen Stadt- oder
Gemeindeverwaltung, ggf. ist es auch über das Internet erhältlich.
Ferner wird Dich das zuständige Ordnungsamt darum bitten, ihm ein
Formular zu übersenden, mit welchem die Versicherung den
Haftpflichtversicherungsschutz bestätigt. Dieses kannst Du unter
www.spd.de (Mein Bereich/Materialien/Dokumente Versicherungen
und Verträge) abrufen oder Du erhältst dieses bei der Generali
([email protected] / 0402865 2029).
III.
GEMA- Pauschalvertrag (Gesamtvertrag zwischen SPD und der
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte)
Der Parteivorstand hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag für die
Gesamtpartei
mit
allen
Gliederungen,
Arbeitsgemeinschaften,
Betriebsgruppen, etc. (im Folgenden: SPD oder SPD-Arbeitseinheit)
abgeschlossen.
Wenn
Dein
SPD-Ortsvereins/Unterbezirk
oder
die
sonstige
Arbeitsgemeinschaft/Arbeitseinheit der Partei eine Veranstaltung mit
musikalischem Begleitprogramm (Musikgruppe, einem oder einer
Kleinkünstler_in, o.ä.) organisiert hat, musst Du bzw. muss der
Ortsverein/Unterbezirk der GEMA (zuständige Bezirksdirektionen
siehe unten) dies grundsätzlich eine Woche vor der Veranstaltung
mitteilen.
Bei Veranstaltungen mit Musikern ist die Playlist mit dem kompletten
Programm spätestens 14 Tage nach dem Veranstaltungstag der
GEMA zu übersenden (Formular: s. Anlage).
Achtung: Wenn die Veranstaltung nicht spätestens 14 Tage nach Stattfinden
gemeldet wurde, wird die GEMA der betreffenden Parteigliederung oder
sonstigen Arbeitseinheit der Partei die Veranstaltung in Rechnung stellen,
weil der Pauschalvertrag nur bei Anmeldung greift!
Die GEMA gestattet der SPD mit Wirkung vom 01.01.2013 die
Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires:
x
in Veranstaltungen mit Musiker_innen (Musikaufführungen z.B.
von Bands)
x
bei Tonträgerdarbietungen (Tanzveranstaltungen z.B. mit
DJ_ane)
x
bei Tonfilmvorführungen (Fernseh-, Kino- und Großleinwandvorführungen, etc.)
Ferner ist die Wiedergabe von Musiktiteln bei Bildtonträgerwiedergaben
und Funksendungen (Fernseh- und Rundfunkübertragungen, sog.
„Public Viewing“) durch die Pauschale abgegolten.
Achtung:
Der
GEMA-Pauschalvertrag
Tonfilmvorführungen!
Denke
deshalb
betrifft
bitte
nur
unbedingt
die
Musik
auch
an
bei
die
Genehmigung des Inhabers der Verwertungsrechte (sog. Filmverleiher).
Insbesondere benötigst Du die Verbreitungs- und Aufführungsrechte. Sofern
der Film zum Repertoire der MPLC gehört, kannst du auch dort (entweder
unter
www.mplc-film.de
entsprechenden
Rechte
oder
telefonisch
(Schirmlizenz)
unter:
erwerben.
06150-1085-69)
Die
MPLC
hat
die
mit
vielzähligen Produktionsfirmen Verträge, die Lizenzen für fast alle gängigen
Filme ermöglichen. Ansonsten musst Du Dich bitte an den jeweiligen
Rechteinhaber wenden.
Der GEMA- Pauschalvertrag gilt nicht bei:
x
Klassischen Konzerten (sog. Werke der Ernsten Musik), wenn
diese vor Stuhlreihen stattfinden.
x
bühnenmäßigen Aufführungen mit einem Eintrittsgeld oder
vergleichbaren Entgelten von mehr als 13,00 Euro. Als
bühnenmäßige
Aufführungen
gelten
gewerbsmäßige
Tourneeveranstaltungen,
insbesondere
aber
auch
Vorführungen von Kleinkunstbühnen wie Kabarett, Show u.ä.
(Tonfilmvorführungen fallen nicht hierunter, d.h., dass hier das
Eintrittsgeld auch höher sein kann).
x
Musik aus dem GEMA-Repertoire für Warteschleifen bei
Telefonanlagen;
x
Jede Form der Musik ( z.B. Videoclips und Untermalung mit
jeglicher Form von Musik) auf Internet-Seiten der SPD;
x
Herstellung von Wahlwerbespots, Musikvideos und Filmen;
x
Bei jeder Art der Beteiligung an Veranstaltungen Dritter oder
bei
Veranstaltungen
Ausnahme:
Die
mit
Dritten
Dritten
verfügen
zusammen.
selbst
über
Einzige
einen
entsprechenden Pauschalvertrag (ggf. Gewerkschaften, Kirchen,
große (gemeinnützige) Vereine, andere Parteien - bitte immer erst
klären, ob ein Pauschalvertrag vorliegt!)
Im Zweifelsfall bitte beim SPD-Parteivorstand – Referat Vertragsmanagement (Zivilund Vertragsrecht) unter: 030 25991 201 oder
[email protected])
nachfragen!
Die SPD und ihre Gliederungen sind nicht berechtigt, die von der
GEMA erteilte Genehmigung an Dritte zu übertragen. Dritte in
diesem Sinn sind auch z.B. die Stadtratsfraktion oder die örtliche
SGK (die Bundes-SGK ist im Vertrag mit berücksichtigt/einbezogen
und daher nicht „Dritte“ in diesem Sinne!).
Die Anmeldung z.B. eines örtlichen Straßenfestes unter Missbrauch
des
Pauschalvertrags
wäre
ein
klarer
Vertragsverstoß,
der
unbedingt zu unterlassen ist!
Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen die SPD als
Veranstalter auftritt und/oder die parteipolitische Intention klar in
den Hintergrund tritt, also z.B. bei einer Kirmes eines SPDOrtsvereins. Denn hier wird der Pauschalvertrag klar für
allgemeine
gesellschaftliche
(nicht-politische)
Zwecke
missbraucht. Ein solcher schwerwiegender Verstoß gegen den
GEMA-Pauschalvertrag kann erhebliche Rückwirkungen auf den
Gesamtvertrag haben und zu erheblichen Strafzahlungen gegen
den Ortsverein führen. SPD-Sommerfeste, Veranstaltungen wie
„Tanz in den Mai“, etc. sind und bleiben vom Pauschalvertrag
erfasst.
Der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion sind die vollständigen
Anmeldeformulare von allen Veranstaltungen mit Musiker_innen
unmittelbar nach deren Durchführung zu übersenden (Vordrucke
anbei). Auch Tonträgerveranstaltungen etc. sind meldepflichtig. Bei
Live-Veranstaltungen sind von den Bands ausgefüllte „playlists“
(Liste über Musikfolge) an die GEMA zu übersenden (Adressen der
jeweiligen GEMA-Bezirksdirektionen anbei). Die Übersendung erfolgt
durch die jeweilige SPD-Arbeitseinheit.
Praxishinweis: Musikgruppen müssen die Liste über die Musikfolge ausfüllen und
bei Euch wieder abgeben. Ihr überprüft die Angaben und übersendet dann die
ausgefüllte Liste an die GEMA. Ihr könnt und solltet die Musikgruppen vertraglich
zum Ausfüllen der Listen verpflichten. Beim Abspielen von „Musik vom Band“ (MC;
LP; CD, MP3-Player, etc.) ist nur eine Voranmeldung an die GEMA zu übersenden.
Eine Auflistung der Musikfolge ist hier nicht erforderlich!
Bei der Übersendung des Formulars ist stets auf den Vertrag
mit der GEMA-Partnernummer
1510270100
hinzuweisen.
Für die durch den Vertrag abgedeckten Musiknutzungen bei Veranstaltungen
brauchen die Gliederungen keine Gebühren an die GEMA zu zahlen.
Bei ordnungsgemäßer Einholung sonstiger GEMA-Lizenzen (also Musiknutzungen,
die
nicht
durch
den
Pauschalvertrag
abgegolten
sind),
erhalten
SPD-
Arbeitseinheiten nach diesem Vertrag einen 20%igen Gesamtnachlass auf die
jeweiligen Vergütungssätze der GEMA.
Nürnberg
Johannisstraße 1
90419 Nürnberg
Fax: (09 11) 9 33 59-254
E-Mail: [email protected]
Bayern
Baden-Württemberg
Reg.-Bez. Mittelfranken,
Reg.-Bez. Oberfranken,
Reg.-Bez. Unterfranken,
Reg.-Bez. Oberpfalz
Sachgebiet Ober-, Unterfranken, Oberpfalz:
Tel.: +49 911 93359-290
Sachgebiet Mittelfranken, Stadt München:
Tel.: +49 911 93359-294
Sachgebiet Niederbayern, Schwaben:
Tel.: +49 911 93359-292
Sachgebiet Oberbayern:
Tel.: +49 911 93359-293
Stuttgart
Herdweg 63
70174 Stuttgart
Baden-Württemberg
Sachgebiet Württemberg
Tel.: +49 711 2252-710
Fax: (07 11) 22 52-800
E-Mail: [email protected]
Sachgebiet Baden
Tel.: +49 711 2252-730
Wiesbaden
Abraham-Lincoln-Straße 20
65189 Wiesbaden
Hessen
Saarland
Rheinland-Pfalz
Sachgebiet Hessen
Tel.: +49 611 7905-0
Fax: (06 11) 79 05-197
E-Mail: [email protected]
Sachgebiet Saarland/Rheinland-Pfalz
Tel.: +49 611 7905-0
Formular drucken
Musikfolge
GEMA-Bezirksdirektion
Ihre Kundennummer
PV 27 Nr. 1
Eine Einzelveranstaltung mit LiveMusik1)
Name des Veranstalters
Name der Veranstaltung
Art der Veranstaltung
Straße
PLZ/Ort
Telefon
Mobil
Telefax
Internetseite
Email
Name des Verastaltungsortes
Art (z.B. Gaststätte)
Veranstaltungsraum (z.B. Saal)
Straße
PLZ/Ort
Datum der Veranstaltung
Uhrzeit (von bis)
Eintrittsgeld (falls bekannt) in €
Angaben zur Kapelle
Name der Kapelle
Name des Musikleiters
GEMA-Mitgliedsnr. (falls bekannt)
Anzahl der Musiker und Sänger
Art der Besetzung *
Straße
PLZ/Ort
Telefon
E-Mail
Telefax
Mobil
Internetseite
* z. B.: Alleinunterhalter, Tanzband, Rockgruppe, Orchester, Blaskapelle, etc.
1) Bei Veranstaltungen, in denen mindestens 80 Prozent Werke eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft im Sinne der §§ 8 und 9 UrhG (mehrere
Miturheber) aufgeführt werden, besteht auf Antrag der Urheber die Möglichkeit einer Netto-Einzelverrechnung (Direktverrechnung); falls diese beabsichtigt ist, benutzen Sie bitte das Direkt-Verrechnungs-Formular "Musikfolge für eine Einzelveranstaltung mit Live-Musik bei Netto-Einzelverrechnung".
Musikfolge Seite 2 von 3
Ihre Kundennummer
PV 27 Nr. 1
Angaben zur Musiknutzung
GEMA-Werk-Nr.
(falls bekannt)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
P/F *
Titel des Musikwerkes
Komponist
Bearbeiter **
Verleger **
Musikfolge Seite 3 von 3
GEMA-Werk-Nr.
(falls bekannt)
P/F *
Ihre Kundennummer
Komponist
Titel des Musikwerkes
Bearbeiter **
PV 27 Nr. 1
Verleger **
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
Für weitere Werke bitte eine Kopie oder ein Beiblatt anfügen.
* Potpourris stets mit einem <P> kennzeichnen. Bei Werkfragmenten (Pausen- und Vorlaufmusik,
Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken) bitte den angegebenen Titel mit <F>
kennzeichnen.
** Die Druckbearbeiter und Verleger immer angeben, wenn Notenmaterial verwandt wurde.
Die GEMA verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten.
Wir bitten um Zusendung von
Anzahl
Musikfolge-Formularen an:
den Veranstalter
die Kapelle
Ort, Datum
Unterschrift des Ausfertigers
Ort, Datum
Firmenstempel, Unterschrift des Veranstalters
Stand 10/07
Wir versichern, dass alle Angaben vollständig und richtig sind. Die Angaben schließen Aufführungen von Werken/Werkteilen des
Großen Rechts ein.
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Bitte wählen Sie die für Sie zuständige Bezirksdirektion:
Hier auswählen!
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IV.
SPD- Pauschalversicherung
Der SPD-Parteivorstand (PV) hat einen Pauschalversicherungsvertrag
mit der Generali Versicherung AG abgeschlossen, um einige der im
Zusammenhang mit der Parteiarbeit auftretenden Risiken, insbesondere
für unsere Parteimitglieder, finanziell abzudecken.
1. Versicherungsschutz Parteiarbeit
a. Unfallversicherung
für
Helfer_innen
bei
Wahlen
und
Funktionär_innen
Ein Baustein des Pauschalvertrags ist eine Unfallversicherung für die
Helfer_innen bei Wahlen und für ehrenamtliche Funktionär_innen.
Sie gewährt folgende Versicherungsleistungen:
Versicherungsleistung:
Im Todesfall: 50.000 Euro, bei Invalidität mit bis zu 350 %-iger
Progression ab Invaliditätsgrad von 25%: Grundsumme von 90.000
Euro, bei Vollinvalidität: 315.000 Euro, Bergungskosten: 15.000 Euro,
erforderliche kosmetische Operationen nach einem Unfall: 30.000
Euro, Unfallrente (ab Invaliditätsgrad von 50%): 250 Euro pro Monat,
Unfalltagegeld: 50 Euro (ab dem 43. Tag).
Versicherungsumfang:
Versichert sind alle Unfälle der o.g. Personengruppen in Ausübung
ihrer ehrenamtlichen und nebenberuflichen Tätigkeit (außerhalb des
Bürobetriebes), einschließlich des direkten Weges nach und von der
versicherten Tätigkeit.
Beachte:
Darüber hinaus existiert eine gesetzliche Unfallversicherung, die
ehrenamtliche
Parteimitglieder
bei
der
Verwaltungs-
Berufsgenossenschaft (VBG) versichert (siehe unten: V.)
b. Gruppenunfallversicherung für Veranstaltungen
Bei der Gruppenunfallversicherung sind alle Besucher_innen bzw.
Teilnehmer_innen
teilnehmende
sowie
offiziell
Sportler_innen
Veranstaltungen
ohne
versichert.
beauftragte
Hilfskräfte
Namensangabe
Sie
bei
gewährt
u.
SPD-
folgende
Versicherungsleistungen:
Versicherungsleistung:
Todesfall: 15.000 Euro, Invaliditätsfall: 60.000 Euro,
Bergungskosten: 15.000 Euro, kosmetische Operationen: 30.000
Euro
Versicherungsumfang:
Versichert
sind
Teilnehmer_innen
alle
sowie
Unfälle,
offiziell
die
Besucher_innen
beauftragte
bzw.
u.
Hilfskräfte
teilnehmende Sportler_innen während der Dauer der Veranstaltung,
einschl.
des
direkten
Hin-
und
Versicherungsschutz besteht auch
Rückweges
erleiden.
Der
für Teilnehmer_innen an
Seminaren, die vom SPD-PV in Auftrag gegeben, aber nicht selbst
durchgeführt werden.
Achtung:
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Unfall noch
während der Veranstaltung/des Seminars oder unmittelbar danach
dem
SPD-PV
bzw.
dem
SPD-Schadenservice
(spd-
[email protected]) gemeldet wird.
c.
Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen und Parteiarbeit
Sofern bei einer SPD-Veranstaltung durch eine_n ehrenamtliche_n
Helfer_in einem oder einer anderen (sog. „Dritter“) ein Personenoder Sachschaden zugefügt wird, wird dieser grundsätzlich durch die
vorgenannte
Versicherung
reguliert/bearbeitet.
Bestandteil
des
Bausteins ist auch eine Veranstalterhaftpflichtversicherung; d.h.
Risiken, die sich aus dem Veranstaltungsbetrieb heraus ergeben,
sind im Umfang der u.g. Leistungsbeschreibung versichert. Die
Haftpflichtversicherung gewährt folgende Versicherungsleistungen:
Versicherungsleistung:
Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden: 5.000.000 Euro.
Mitversichert sind insbesondere Mietsachschäden an Gebäuden bis
zur vollen Versicherungssumme und an beweglichen Sachen bis zur
Summe von 7.500 Euro. Der Selbstbehalt beträgt jeweils 20 % mind.
100,00 Euro, höchstens 500,00 Euro). Vermögensschäden wegen
Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes sind bis zur vollen
Versicherungssumme,
untereinander
Ansprüche
ebenfalls
bis
zur
mitversicherter
vollen
Personen
Versicherungssumme
versichert.
Achtung:
Bei
Leistungen
für
die
Beschädigung
Selbstbeteiligungen/Selbstbehalte
mit
von
der
Mietsachen
sind
Versicherung
(Selbstbeteiligung von 20%, mindestens aber 100 Euro, höchstens
jedoch 500 Euro) vereinbart.
Beispiel: Ein Ortsverein mietet das Vereinshaus für eine Diskussion
zum Thema „Versicherungsschutz in der SPD“. Bei dem Thema
echauffiert sich ein Genosse
so sehr, dass er –als er vor Wut
aufspringt – mit dem Kopf gegen die niedrig hängende Deckenlampe
stößt, die dabei beschädigt wird. Die Reparaturkosten betragen 100
Euro.
Hier zahlt die Versicherung den Schaden nicht, da die Selbstbeteiligung
mindestens 100 Euro beträgt; daher muss der Ortsverein den Schaden in voller
Höhe selbst ersetzen.
Versicherungsumfang:
Versichert sind alle bei Durchführung einer Veranstaltung für die
Parteiarbeit verantwortlichen Personen. Die Haftpflichtversicherung
gilt für Handlungen/Unterlassungen aller ehrenamtlich beauftragten
Personen
(auch
gemieteten
Nichtmitglieder).
Gebäuden
Vermögensschäden
Sie
reguliert
Schäden
und/oder
Räumen
und
Sachen
aus
der
Verletzung
an
bzw.
des
Bundesdatenschutzgesetzes. Ansprüche mitversicherter Personen
untereinander
fallen
ebenso
(Umwelthaftpflichtversicherung
und
wie
Umwelt-Risiken
Umweltschadenversicherung)
unter den Versicherungsschutz.
Nicht versichert sind z.B. Schäden:
x
die vorsätzlich herbeigeführt werden,
x
für die Dritte haften müssen, z.B. Vandalismus (auch wenn diese
unerkannt bleiben),
x
durch Abhandenkommen von Sachen,
x
die dem_der Helfer_in bzw. dem_der Funktionär_in selbst
entstanden sind oder die er_sie sich selbst zugefügt hat
(Eigenschäden),
x
bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Büro handelt, in dem die
schadenverursachende Person selbst beschäftigt ist,
x
die
aus
der
Übernahme
vertraglicher
Haftungsrisiken
resultieren, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (also
insbesondere die vertragliche Übernahme der Haftung auch für
Schäden, die die SPD nicht zu vertreten hat),
x
die im Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen eines
Kraftfahrzeuges/Kraftfahrzeuganhängers
stehen
oder
Lackschäden, die beim Ausladen von Gegenständen (z.B.
Wahlplakate) entstehen. Hier sind Risiken aber individuell
versicherbar, siehe Ziffer d.)
Achtung: Vor einer Vertragsunterzeichnung eines Miet- oder
Veranstaltungsvertrags
immer
prüfen,
ob
Ihr
zusätzliche
Haftungsrisiken übernehmt. Klauseln wie
„Der Mieter (bzw. der Veranstalter) übernimmt alle Risiken
für
Schäden
im
Zusammenhang
mit
vorbezeichneter
Veranstaltung (bzw. die im Zusammenhang mit dem
Mietvertrag stehen)“
streichen bzw. ergänzen durch:
„schuldhaft verursachte Schäden“,
Hinweis:
Du
kannst
und
solltest
die
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zur Anmietungen vom Räumen der SPD zur
Grundlage eines größeren Kurzzeitmietverhältnisses machen. Die
Bedingungen findest Du unter www.spd.de (dort unter Mein
Bereich/Materialien/Dokumente
Versicherungen
und
Verträge).
Insbesondere,
x
wenn die SPD mit anderen Organisationen gemeinsam als
Veranstalter auftritt,
x
wenn mehr als 30.000 Personen an der Veranstaltung
teilnehmen.
Achtung: Für die beiden letztgenannten Fälle kann eine
Veranstaltungsversicherung
(Anschlussversicherung)
durch
Deinen Ortsverein abgeschlossen werden.
Bei den vorgenannten Punkten handelt es sich nur um die
wichtigsten Haftungsausschlüsse; im Zweifelsfall bitte beim PV
oder beim SPD-Schadenservice nachfragen (Ansprechpartner
siehe unten).
d. Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung
(Rahmenvertrag 2-43.465.883-7)
Bestandteil des Pauschalversicherungsvertrags mit der Generali ist
ein Rahmenvertrag über eine Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung
mit weiteren bestimmten Zusatzversicherungen, die im Bedarfsfall
von Deinem Ortsverein direkt bei der Generali abgeschlossen werden
können/sollten.
Diese
Versicherung
setzt
also
die
vorherige
Anmeldung und Zahlung des Versicherungsbeitrags voraus.
Es kommt immer wieder vor, dass ehrenamtliche Helfer_innen mit
ihrem privaten Pkw für die Partei unterwegs sind (z.B. zu
Veranstaltungen als Funktionsträger_innen, für das Aufstellen von
Wahlplakaten) und auf diesem Wege mit Ihrem Pkw in einen
Verkehrsunfall verwickelt werden.
Schäden von Wahlhelfer_innen, die mit dem privaten Pkw verursacht
werden,
sind
nicht
durch
die
o.g.
Haftpflichtversicherung
abgedeckt. Oft besitzen die Genossinnen und Genossen und
sonstigen ehrenamtlichen Helfer_innen keine Vollkaskoversicherung
und verfügen auch nicht über die finanziellen Mittel, die Reparatur am
Fahrzeug selbst zu bezahlen oder sich ggf. (z.B. bei einem
Totalschaden) ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Ferner haben die
wenigsten Mitglieder eine private Insassen- oder eine entsprechende
Rechtsschutzversicherung.
Die SPD hat daher mit der Generali ein Komplettpaket für derlei
Schäden ausgehandelt (Kfz-Rahmenvertrag), das sehr günstig ist
(siehe
Formular
unten).
Wenn
die
Prämien
für
die
Gesamtversicherung für Deinen Ortsverein dennoch zu teuer sein
sollten, könnt Ihr auch nur die Einzelkomponenten versichern. Neu
ist, dass ihr auch Kfz- Anhänger (für Plakatierungen oft genutzt)
zusätzlich versichern könnt!
Daher die eindringliche Bitte, insbesondere in Wahlkampfzeiten die
privaten Pkw von Wahlheferinnen und Wahlhelfern zu versichern, die
für ihre ehrenamtliche Tätigkeit das Fahrzeug nutzen!
Achtung:
Bei
der
„Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung“
gilt
eine
Selbstbeteiligung bis zu 150 Euro (für Voll- und Teilkaskoschäden).
Für die vorgenannte Versicherung sollte das nachfolgende Formular verwendet werden:
Anmeldung zum Kfz-Rahmenvertrag 2-43.465.883-7 für Privatfahrzeuge
Fahrten im Auftrage der SPD anlässlich von Wahl- oder Parteiveranstaltungen
Durch Landesverband/Landesorganisation/Unterbezirk
Name und Anschrift:
___________________________________________________________________
___________________________
Bitte schicken Sie den Vordruck ausgefüllt an: Generali Versicherung AG, Abt.
VWSK-MAK2, 20084 Hamburg oder
per Fax an 089/5121-5085
Versicherungsschutz
Unter den Versicherungsschutz fallen alle Fahrten von Wahlhelfern, die mit
Privatfahrzeugen im Zusammenhang mit der Wahl oder einer Parteiveranstaltung im
Auftrag der SPD durchgeführt werden. Für den Wahlfahrdienst (Wahltaxi) beginnt der
Versicherungsschutz mit Antritt der ersten Fahrt und erlischt mit Ende der letzten
Fahrt; spätestens eine Stunde nach Schließung der Wahllokale.
Versicherungsumfang
x Vollkaskoversicherung mit 150 EUR Selbstbeteiligung inkl.
x Teilkaskoversicherung mit 150 EUR Selbstbeteiligung
x Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem mit den
Versicherungssummen
25.000 EUR für den Todesfall und
50.000 EUR für den Invaliditätsfall (Dauerfolgen)
Verkehrs- und Fußgänger-Rechtsschutz gem. § 21 ARB (Träger AdvoCard
Rechtsschutzversicherung AG).
Die Vollkasko-, Insassenunfall- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung können
auch einzeln beantragt werden.
Dauer
Die Versicherung kann für einen Tag (z. B. für Wahltaxi), für 14 Tage, für einen
Monat und für ein Vierteljahr abge-schlossen werden.
Beiträge je Fahrzeug
Möglichkeiten
Vollkasko mit 150 EUR Selbstbeteiligung
Insassenunfallversicherung 25.000/50.000
Verkehrs-Rechtsschutz
Vollkasko, Insassenunfall und Verkehrs-RS
für 1 Tag
für 14 Tage
für 1 Monat
für 3 Monate
allein
allein
7,30
3,60
16,70
5,10
25,40
7,20
54,40
10,90
allein
3,60
14,50
7,20
29,00
10,80
43,40
14,40
79,70
zusammen
Beiträge je Fahrzeug inkl. Anhänger
Möglichkeiten
für 1 Tag
Vollkasko mit 150 EUR Selbstbeteiligung
Insassenunfallversicherung 25.000/50.000
für 14 Tage
für 1 Monat
für 3 Monate
20,90
5,10
31,80
7,20
68,00
10,90
3,60
7,20
10,80
14,40
16,30
33,20
49,80
93,30
allein
allein
Verkehrs-Rechtsschutz
9,10
3,60
allein
Vollkasko, Insassenunfall und Verkehrs-RS
zusammen
Bitte Zutreffendes eintragen bzw. ankreuzen
Amtliches
Kennzeich
en
Name des
Fahrzeughalters
inkl.
Anhäng
er
1 Tag
ab
Dauer
14 Tage 1 Monat
ab
ab
3
Monate
ab
Versicherungsumfang
Vollkas
Unfall
Verk.ko
RS
Beitrag
EUR
Gesamtbeitrag
Kassieren Sie bitte den Gesamtbetrag und überweisen Sie ihn gleichzeitig mit
Angabe der Versicherungsnummer 2-43.465.883-7 auf das Konto der Generali
Versicherung AG:
Postbank Hamburg, IBAN: DE68 2001 0020 0013 6982 07, BIC: PBNKDEFFXXX
Die Versicherung beginnt frühestens um 0 Uhr des Tages nach der Beitragszahlung.
Der Überweisungsbeleg gilt zusammen mit der Kopie der Anmeldung als
Versicherungsnachweis, den Sie uns im Schadenfall bitte einreichen.
Generali Versicherung AG
SPD
........................................
............................
(Datum und Unterschrift)
VC
Email: [email protected]
Fax:
040 / 2865 2619
Absender: SPD
Generali
Schadenservice-Center Hamburg
Besenbinderhof 43
20097 Hamburg
Schadenanzeige zum Kfz-Rahmenvertrag der SPD / 2-43.465.883-7 für Privatfahrzeuge
Fahrzeughalter lt. Kfz-Brief (Name und Anschrift)
Lenker beim Schadenfall (Name und Anschrift)
Führerschein
Seit
Listennummer
Baujahr
Km-Stand
Klasse
Fahrzeughersteller
Anmeldung zum Rahmenvertrag
vom:
Schadentag
Amtliches Kennzeichen
Beginn der Fahrt
Uhrzeit
Ende der Fahrt
Aufnehmendes Polizeirevier
Hat der Fahrzeuglenker vor dem Unfall Alkohol getrunken?
ja
nein
Welches Ergebnis hat die Blutuntersuchung ergeben?
Die Reparaturkosten betragen ca.
Euro. Der Anschaffungswert betrug
Euro
Das Fahrzeug kann besichtigt werden bei:
Wurde ein Kraftfahrzeugsachverständiger beauftragt?
ja
nein
Name und Anschrift des Unfallgegeners
Amtl. Kennzeichen
Haftpflichtversicherer:
Die Entschädigung soll auf folgendes Konto überwiesen werden:
Konto-Nr.
Kontoinhaber
Für das Fahrzeug besteht eine eigene
Name und Anschrift der Gesellschaft
bei (mit Bankleitzahl)
Vollkaskovers.
Teilkaskovers
Selbstbeteiligung:
Versicherungsnummer
Schildern Sie bitte auf der Rückseite dieser Anzeige ausführlich das Unfallgeschehen und nennen Sie den Schadenort, die
Namen und Anschriften der Zeugen sowie Halter und das Kennzeichen sämtlicher Fahrzeuge.
Ich erkläre hiermit, dass ich die vorstehenden Angaben, auch wenn sie von anderer Seite niedergeschrieben worden sind,
nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu und vollständig gemacht habe.
Es ist mir bekannt, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes
führen können, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entstanden ist.
Beachten Sie bitte, dass Sie keine Ansprüche anerkennen oder Zahlungen leisten dürften, da auch dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Bitte erteilen Sie daher keine Reparaturaufträge.
Die mit der Schadenbearbeitung im Zusammenhang stehenden Daten werden gespeichert und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt.
_________________________________
Ort, Datum:
__________________________________________________
Unterschrift des Fahrzeughalters
Es wird bestätigt, dass sich der Schaden während einer Fahrt im Auftrage der SPD ereignet hat.
_________________________________
Ort, Datum:
a
___________________________________________________
Unterschrift des nächst höheren Vorgesetzten/Verantwortlichen
Generali Versicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dietmar Meister
Vorstand: Winfried Spies (Vorsitzender),
Onno Denekas, Dr. Karsten Eichmann,
Dr. Monika Sebold-Bender, Volker Seidel, Michael Stille
Sitz: München, Amtsgericht München HRB 177658
USt-ID-Nr DE 811 763 800
VC
Anmeldung zum Kfz-Rahmenvertrag 2-43.465.883-7 für Privatfahrzeuge
Fahrten im Auftrage der SPD anlässlich von Wahl- oder Parteiveranstaltungen
Durch Landesverband/Landesorganisation/Unterbezirk
Name und Anschrift:
______________________________________________________________________________________________
Bitte schicken Sie den Vordruck ausgefüllt an: Generali Versicherung AG, Abt. VWSK-MAK2, 20084 Hamburg oder
per Fax an 089/5121-5085
Versicherungsschutz
Unter den Versicherungsschutz fallen alle Fahrten von Wahlhelfern, die mit Privatfahrzeugen im Zusammenhang mit
der Wahl oder einer Parteiveranstaltung im Auftrag der SPD durchgeführt werden. Für den Wahlfahrdienst (Wahltaxi)
beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der ersten Fahrt und erlischt mit Ende der letzten Fahrt; spätestens eine
Stunde nach Schließung der Wahllokale.
Versicherungsumfang
• Vollkaskoversicherung mit 150 EUR Selbstbeteiligung inkl.
• Teilkaskoversicherung mit 150 EUR Selbstbeteiligung
• Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem mit den
Versicherungssummen 25.000 EUR für den Todesfall und
50.000 EUR für den Invaliditätsfall (Dauerfolgen)
Verkehrs- und Fußgänger-Rechtsschutz gem. § 21 ARB (Träger AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG).
Die Vollkasko-, Insassenunfall- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung können auch einzeln beantragt werden.
Dauer
Die Versicherung kann für einen Tag (z. B. für Wahltaxi), für 14 Tage, für einen Monat und für ein Vierteljahr abgeschlossen werden.
Beiträge je Fahrzeug
Möglichkeiten
Vollkasko mit 150 EUR Selbstbeteiligung
Insassenunfallversicherung 25.000/50.000
Verkehrs-Rechtsschutz
Vollkasko, Insassenunfall und Verkehrs-RS
allein
allein
allein
zusammen
für 1 Tag
7,30
3,60
3,60
14,50
für 14 Tage
16,70
5,10
7,20
29,00
für 1 Monat
25,40
7,20
10,80
43,40
für 3 Monate
54,40
10,90
14,40
79,70
Beiträge je Fahrzeug inkl. Anhänger
Möglichkeiten
Vollkasko mit 150 EUR Selbstbeteiligung
allein
Insassenunfallversicherung 25.000/50.000 allein
Verkehrs-Rechtsschutz
allein
Vollkasko, Insassenunfall und Verkehrs-RS zusammen
für 1 Tag
9,10
3,60
3,60
16,30
für 14 Tage
20,90
5,10
7,20
33,20
für 1 Monat
31,80
7,20
10,80
49,80
für 3 Monate
68,00
10,90
14,40
93,30
VC
Bitte Zutreffendes eintragen bzw. ankreuzen
Amtliches
Kennzeichen
Name des
Fahrzeughalters
inkl.
Anhänger
1 Tag
ab
Dauer
14 Tage
1 Monat
ab
ab
3 Monate
ab
Versicherungsumfang
Vollkasko
Unfall
Verk.RS
Beitrag
EUR
Gesamtbeitrag
Kassieren Sie bitte den Gesamtbetrag und überweisen Sie ihn gleichzeitig mit Angabe der Versicherungsnummer
2-43.465.883-7 auf das Konto der Generali Versicherung AG:
Postbank Hamburg
IBAN: DE68 2001 0020 0013 6982 07
BIC:
PBNKDEFFXXX
Die Versicherung beginnt frühestens um 0 Uhr des Tages nach der Beitragszahlung. Der Überweisungsbeleg gilt zusammen mit der Kopie der Anmeldung als Versicherungsnachweis, den Sie uns im Schadenfall bitte einreichen.
Generali Versicherung AG
SPD
....................................................................
(Datum und Unterschrift)
3. Verhalten bei Eintritt eines Versicherungsfalls / Schadensfall
x
Jeder Schadenfall ist unabhängig von der Schuldfrage sofort zu
melden unter:
[email protected] oder postalisch unter
SPD-Schadenservice, Eysseneckstraße 55, 60322 Frankfurt am
Main. Schadenmeldungen können auch per Telefax erfolgen
unter: 069/789886-99. Rückfragen werden beantwortet unter:
069/789886-88 (Telefon).
x
Für jede Schadenmeldung ist das beigefügte Schadenformular
zu verwenden (Anlage).
x
Beschädigte Teile/Gegenstände solltet ihr unbedingt bis zur
Regulierung
aufbewahren,
Fotos
mit
einreichen
und
Zeugenanschriften bereithalten.
x
Falls gegen Euch, bzw. Euren Ortsverein oder Unterbezirk
Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht werden,
gebt dem Parteivorstand bitte ebenfalls schnell Bescheid. Bei
einem Mahnbescheid solltet Ihr unverzüglich den Parteivorstand
informieren und sofort Widerspruch erheben. Wenn nicht
rechtzeitig Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingereicht
wird, kann aus dem darauf folgenden Vollstreckungsbescheid (so
genannter „Titel“) vollstreckt werden!
x
Kein Schuldanerkenntnis abgeben.
Für Rückfragen kannst Du Dich/könnt Ihr Euch an folgende
Stellen wenden:
SPD-Schadenservice
Eysseneckstraße 55
60322 Frankfurt am Main
(Tel.: 069/789886-88; Fax: 069/789886-99)
[email protected]
oder
SPD-Parteivorstand
Alexander Grapentin
Vertragsmanagement (Zivil- und Vertragsrecht)
Wilhelmstrasse 141
10963 Berlin
(Tel.: 030/25991201; Fax: 030 /25 991400)
[email protected]
V.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (VBG)
Seit dem 01.01.2012 sind alle SPD- Mitglieder im Rahmen ihrer
ehrenamtlichen
Tätigkeit
durch
den
SPD-
Parteivorstand
gesetzlich unfallversichert. Dies betrifft solche Mitglieder, die in
Parteigremien, Ausschüssen, Kommissionen oder Arbeitskreisen
der Parteien an der inhaltlichen Erarbeitung und Durchsetzung der
politischen Vorstellungen der Partei mitwirken oder die politischen
Positionen der Parteien in deren Auftrag oder mit deren
Einwilligung
nach
außen
Gesprächen
inhaltlich
in
vertreten.
Reden,
Auch
Diskussionen
die
Teilnahme
oder
an
Ausbildungsveranstaltungen betreffend Tätigkeiten für Gremien in
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen oder für Parteien ist
dann
versichert.
Unfallversicherungsträger
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).
ist
hier
die
SPD-Schadenservice
Eysseneckstraße 55
60322 Frankfurt am Main
Tel.: 069/789886-88; Fax: 069/789886-99
E-Mail: [email protected]
Schadenmeldung
Feuer
Sturm
Unfall
Einbruchdiebstahl
Glasbruch
Sonstiges
Leitungswasser
Haftpflicht
Versicherungsnehmer
Str., Hausnr.
Telefonnr., unter der Sie tagsüber erreichbar sind. Wann?
PLZ / Ort
Schadenort: Str., Hausnr.
Faxnr. / E-Mail
Schadenort: PLZ, Ort
Anspruchsteller (bei Haftpflichtschäden) / verletzte Person (bei Unfallschäden)
Name
Anschrift
Telefonnr.
polizeilich gemeldet am
Schadentag
Dienststelle
Tagebuchnr.
Schadenhergang
Voraussichtliche Schadenhöhe (bei Sachschäden)
bis 500,- Euro
500,- Euro bis 1.500,- Euro
1.500,- Euro bis 5.000,- Euro
über 5.000,- Euro
Schadenaufstellung (bei Sachschäden)
Gegenstand
Anschaffungszeitpunkt
Anschaffungspreis
Art und Umfang der Beschädigung
Erklärung des Versicherungsnehmers:
Die mit der Schadenbearbeitung im Zusammenhang stehenden Daten werden gespeichert und entsprechend den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes geschützt.
Ort, Datum
Unterschrift Versicherungsnehmer
Forderung
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