Zusammengestellt von Marten Jennerjahn, Landesgeschäftsführer der SPD Baden-Württemberg Rückfragen und Auskunft über: e-mail: [email protected] Telefon: 0711 / 619 36-24 A) Plakatierung „Sondernutzungserlaubnis für Plakate“ Wahlwerbung in der Form des Plakatierens von Lichtmasten, Schildern u.a. ist straßenrechtlich als Sondernutzung einzustufen. Es bedarf daher einer Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde. Es besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (Art. 20, 28 Grundgesetz) und die Bedeutung von Parteien für solche Wahlen (Art. 21 Grundgesetz, § 1 Parteiengesetz) schränken das Ermessen der Behörde bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten durch Parteien in erheblichem Umfang ein. Einige Kommunal-Satzungen sehen daher eine Befreiung von der Erlaubnispflicht in Wahlkampfzeiten vor. 1. Anspruch auf Plakatwerbung Die Sichtwerbung für Wahlen ist ein wichtiger Bestandteil der Wahlvorbereitung in der Demokratie (BVerfGE 14, 121; 34, 160, 163). Das Bundesrecht gebietet daher einen Anspruch auf Gestattung der Wahlsichtwerbung durch Parteien (BVerfGE 47, 280, 283). Das Ermessen über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis reduziert sich in Wahlkampfzeiten auf Null, d.h. die Behörde muss die Erlaubnis in Wahlkampfzeiten erteilen. 2. Umfang der Plakatwerbung Der angemessene Umfang der Werbung im Einzelfall bestimmt sich nach dem Grundsatz der so genannten abgestuften Chancengleichheit, wie dies in § 5 Abs. 1 Parteiengesetz seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat (BVerwGE 47, 280; VG Gelsenkirchen, NWVBl. 1999, 106, 107; Jarass/Pieroth, GG, 5. Auflage, § 21 Rdnr. 16). Demzufolge ist es zulässig und ggf. sogar notwendig, die Parteien bei der Gewährung von öffentlicher Leistungen, wie hier der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, nach ihrer Bedeutung ungleich zu behandeln (BVerwGE 47, 280, 290). Bisherige Wahlergebnisse oder die regionale Bedeutung einer Partei ist dabei aber unerheblich. Vielmehr kommt es auf die generelle politische Bedeutung einer Partei, also auf die Sicht aller Wähler, an. Dabei ist es in erster Linie Sache der Parteien, Art und Stil ihrer Wahlpropaganda zu bestimmen. Ob sich die Wahlplakatierung im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis halte, bemesse sich nach einer großzügigen Gesamtbetrachtung. Die isolierte Würdigung einzelner textlicher oder bildlicher Elemente des Plakats verbiete sich. Jedoch muss ein konkreter Bezug zu der jeweiligen Wahl gegeben sein (OVG NRW, AZ: 11 B 952/04 vom 12.05.2004). Selbstbindungen anderer Parteien durch kollektiven Verzicht auf das Plakatieren von Masten, Schildern u.ä. bindet jeweils nur die Unterzeichner und wirkt nicht zu Lasten Dritter, welche die Selbstbindung nicht unterschrieben haben. Achtet daher bitte darauf, dass unsere VertreterInnen in Gemeinderäten keine solche Selbstbindungen beschließen. Aber auch diese sind für uns nur moralisch aber nicht rechtlich verpflichtend. Rechtliche Bindungen in diesem Zusammenhang können nur vom jeweiligen OV oder KV hergestellt werden. Eine von der Gemeinde festgelegte Obergrenze der Zahl der Wahlplakate der Parteien darf nicht dazu führen, dass kleine oder erstmals zur Wahl angetretene Parteien sicht nicht mehr im Straßenraum präsentieren können. (OVG Bremen, Az: 1 B 181/03 vom 09.05.2003) Auch dürfen nicht komplette Städte oder Stadtteile von der Plakatierung ausgeschlossen werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Plakatierung in einem bestimmten Gebiet besteht allerdings ebenfalls nicht. Das Recht zum Aufstellen von Wahlplakaten als Ausprägung des Anspruches auf wirksame Wahlwerbung erfordert es, einer kandidierenden politischen Partei pro 100 Einwohner einen Aufstellort zur Verfügung zu stellen (VG Gießen, NVWZ-RR, 2001, 418). Eine rechnerische Ableitung der Obergrenze aus der Einwohnerzahl – hier: ein Plakat pro 50 Einwohner – kann jedoch sachwidrig sein, wenn sie nicht die Zahl der zur Wahl zugelassenen Parteien berücksichtigt und dazu führt, dass kleinere Parteien ihre Präsenz nicht mehr angemessen im Straßenraum der Großstadt verdeutlichen können (OVG Bremen, aaO). Dieses Argument ist besonders wichtig. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine Partei plakatieren will. Bei der Berechnung der Möglichkeiten zur Plakatierung zählt allein die Zahl der zur Wahl zugelassenen Parteien. 3. Plakatierzeitraum Straßenrechtlich wird Wahlwerbung für die Zeit von frühestens 6 Wochen vor der Wahl bis spätestens eine Woche (örtlich teilweise 2 Wochen) nach der Wahl privilegiert (VG Berlin, 19 A 485,01 vom 11.12.2001). Außerhalb dieses Zeitraumes stellt die Plakatwerbung eine unerlaubte Sondernutzung dar, die immer eine Erlaubnis bedarf. Wahlwerbung im Straßenland, z.B. an eigenen Gebäuden in der Form größerer Plakate o.ä., bedürfen idR einer bauordnungsrechtlichen Genehmigung. Im Wahlkampf kann von der Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen an die Wahlwerbung abgesehen werden. Die Dauer des Wahlkampfes hängt hierbei von den Gebräuchen der einzelnen Parteien ab und kann bis zu 2 Monate betragen (VG Berlin, aao). 4. Anforderungen an die Verkehrssicherheit Die Wahlplakate dürfen mit ihrer Platzierung an Masten u.ä. zu keiner Verkehrsgefährdung führen. Das Verwaltungsgericht Minden (Az: 9 L 582/04, 27.07.2004) sah keine Verkehrsgefährdung durch das Plakatierung auf dem Mittelstreifen von jeweils 2 Verkehrsspuren. Zwar sei eine Sichtbeeinträchtigung auf den Gegenverkehr gegeben – eine Verkehrsgefährdung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, so das VG Minden. Etwas anderes dürfte jedoch gelten, wenn Wahlplakate zu Sichtbeeinträchtigungen auf Kreuzungen, Durchgänge oder Verkehrsanlagen führt. Die meisten kommunalen Satzungen geben keine Mindesthöhe an, in der die Wahlplakate anzubringen sind - wichtig ist jedenfalls, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Nach einigen Satzungen dürfen die Wahlplakate nicht in den Verkehrsraum hineinragen (Sondernutzungssatzung Mihla), andere schreiben verbleibende Restgehwegbreiten vor (Sondernutzungssatzung Eilenburg). 5. Gebühren Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis können Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erhoben werden. Erhebt die Kommune Gebühren, muss sie zwischen kommerzieller und politischer Werbung unterscheiden (VG Dresden, Az. 12K 149/00 vom 19.12.2001). Die Kommunen sind verpflichtet, die Wahlkampfplakatierung zu privilegieren. Grundsätzlich wird die Erhebung von Gebühren für Wahl-kampfplakatierung als zulässig erachtet. Sofern die Plakatierung den Gemeingebrauch nicht spürbar beeinträchtigt, muss das Aufstellen von Wahlkampfplakaten kostenfrei sein (u.a. SGK NRW Rechtsauskunft vom 23.09.1994) Auch außerhalb der Wahlkampfzeit muss der Satzungsgeber eine Ermäßigung der Sondernutzungsgebühren vorsehen, sofern die politischen Parteien im Rahmen ihres verfassungsrechtlichen Auftrages ohne wirtschaftliches Interesse handeln (VG Dresden, aaO). 6. Rechtsschutz Verweigert die Kommune die Sondernutzungsgenehmigung ganz oder teilweise, kann gegen den Versagungsbescheid Widerspruch eingelegt werden (Widerspruchsfrist idR ein Monat). Häufig wird es auch eines Eilantrages nach § 123 Abs. 1 VwGO zum Verwaltungsgericht bedürfen. B)Wahlwerbung in Hausbriefkästen „Keine Werbung“-Aufkleber an Hausbriefkästen sind auch von Parteien zu respektieren.“ 1. Grundsätzliches Wer keine Werbung im Briefkasten wünscht, muss dies erkennbar machen. Dazu genügt es, einen Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" gut sichtbar am Briefkasten oder an der Haustür anzubringen. Werbende Unternehmen müssen diesen oder inhaltsgleichen Aufkleber beachten (BGH, Az: VI ZR 182/88, Urteil vom 20.12.1998). Dieses Werbeverbot gilt auch für politische Parteien und verletzt Parteien nicht in ihrem Recht auf Verbreitung und Verteilung von Flugblättern mit ihren politischen Ansichten aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG (std. Rspr. BVerfGE, 2 BvR 2135/01, Beschluss vom 01.08.2002; KG Berlin, 9 U 1066/00). Dabei hat der Gebietsverband, der das Material herausgegeben hat, allein für die ihrem Einfluss unterliegende unerwünschte und damit rechtswidrige Flugblattverteilung und Versendung von Informationsmaterial durch ihre Mitglieder und mit der Verteilung oder Versendung von Werbematerial beauftragte Dritte einzustehen. Der Gebietsverband muss sich das Verhalten der in ihre Werbemaßnahmen eingeschalteten Organisationen und Personen zurechnen lassen, sofern sie sich nicht durch die Darlegung entlasten kann, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat, um Rechtsbeeinträchtigungen des Klägers des Ausgangsverfahrens auszuschließen (BverfGE, aaO). 2. Kostenlose Anzeigenblätter und Werbung in Tageszeitungen Wenn kostenlose Anzeigenblätter auch einen redaktionellen Teil enthalten, reicht der Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" nicht aus. Diese Blätter dürfen trotzdem eingeworfen werden, denn sie fallen nicht unter den Begriff „Werbung“. Sie dürfen aber dann nicht eingeworfen werden, wenn am Briefkasten durch einen Aufkleber o.ä. der Willen geäußert wird, auch keine Anzeigenblätter zu erhalten (OLG Stuttgart, Az: 2 U 117/93), Urteil vom 12.11.1993). Damit Eure Massenzeitung zum Wahlkampf wie ein Anzeigenblatt privilegiert ist, müsst ihr auf einen hinreichend breiten redaktionellen Teil achten. Faustformel: Für den unbefangen Betrachter muss der Eindruck entstehen, dass die Zeitung das Produkt redaktioneller Arbeit ist und nicht bloß eine Aneinanderreihung von SPDWerbung. Für Werbezettel, die in Tageszeitungen oder Wochenblättern eingelegt sind, gilt der Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" nicht. Sie sind Bestandteil dieser Zeitungen und können nicht separat zurückgewiesen werden. 3. Werbung bei Hausbesuchen Der Einwurf von Werbung (Flyer u.ä.) in den Briefkasten des Nichtangetroffenen ist verboten, wenn ein Aufkleber „Keine Werbung“ angebracht ist. Es gilt grundsätzlich das oben genannte. Ein Hinweis, dass ein Hausbesuch stattgefunden hat ist in personalisierter Form möglich, auch wenn sich ein „Keine Werbung“-Aufkleber auf dem Briefkasten befindet. Dieser BesuchsHinweis darf aber keine Werbung der SPD oder des Kandidaten enthalten und muss die/den Besuchten persönlich ansprechen. z.B. (hier in Kurzform, Anrede jeweils handschriftlich vor Ort) „Sehr geehrte Frau ........... / Sehr geehrter Herr ..... / Sehr geehrte Familie .... ! Ich / Wir haben Sie heute bei unserem Hausbesuch nicht angetroffen. Wenn Sie weitere Informationen oder einen persönlichen Kontakt wünschen, können Sie sich gerne an ..... unter ..... wenden. Ihre SPD / Ihr Kandidat“ 4. Folgen bei Verstößen Jemanden Werbung einzuwerfen, der dies nicht wünsche, stört dessen Persönlichkeits- und Besitzrechte. Der Bürger hat gegen die werbende Partei einen Unterlassungs- und Abwehranspruch nach §§ 823, 903, 862 Abs. 1, 1004 BGB. Der Werbende (z.B. Landesverband) muss sich dabei das Fehlverhalten der von ihm eingesetzten Werber oder Mitarbeiter / Zusteller zurechnen lassen und kann auch verklagt werden (BGH, Az: 6 ZR 182/88, Urteil vom 20.12.1988). Weiterhin können sich die Bürger mit anwaltlichen Abmahnungen (zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen) wehren. C) Straßennutzung / Sondernutzung D) GEMA E) Versicherungen Der SPD-Parteivorstand in Berlin hat, um einige der im Zusammenhang mit der Parteiarbeit auftretenden Risiken für die Parteimitglieder abzudecken, Pauschalversicherungsverträge bzw. Rahmenverträge abgeschlossen. Von diesen Pauschalverträgen profitieren auch wir in Baden-Württemberg und wir sollten diese für den Landtagswahlkampf nutzen. a. Vom Parteivorstand abgeschlossene Pauschalversicherungen i. Unfallversicherung für Wahlhelfer ii. Gruppenunfallversicherung für Veranstaltungen iii. Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen und Parteiarbeit b. Empfohlene Zusatzversicherungen i. KFZ-Vollkaskoversicherung für Privat-PKW ii. Ausstellungsversicherung c. Gesetzlicher Unfallschutz (VBG) d. Verhalten im Schadensfall Rechtliche Fragen Sondernutzung, bei GEMA, Veranstaltungen (Vertragsgestaltung, Künstlersozialabgabe/KSK) und Versicherungen I. Straßennutzung/Sondernutzung „Standerlaubnisse“, Straßennutzung etc. Bei Straßenfesten, SPD-Info-Ständen o.ä. musst du bei der zuständigen Stadtverwaltung bzw. Gemeindeverwaltung einen Antrag auf Sondernutzung der Straßen- oder Parkfläche für die Veranstaltung stellen. Dies gilt nicht für Demonstrationen und Kundgebungen, die nur beim Ordnungsamt angemeldet werden müssen. Achtung: Viele Ortsvereine haben Dauererlaubnisse für Infotische an bestimmten Standplätzen; erkundige dich hiernach und überprüfe, ob diese vielleicht befristet sind. Das Antragsformular bekommst du bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, ggf. ist es auch über das Internet erhältlich. Ferner wird Dich das zuständige Ordnungsamt darum bitten, ihm ein Formular zu übersenden, mit welchem die Versicherung den Haftpflichtversicherungsschutz bestätigt. Dieses kannst Du unter www.spd.de (Mein Bereich/Materialien/Dokumente Versicherungen und Verträge) abrufen oder Du erhältst dieses bei der Generali ([email protected] / 0402865 2029). III. GEMA- Pauschalvertrag (Gesamtvertrag zwischen SPD und der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) Der Parteivorstand hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag für die Gesamtpartei mit allen Gliederungen, Arbeitsgemeinschaften, Betriebsgruppen, etc. (im Folgenden: SPD oder SPD-Arbeitseinheit) abgeschlossen. Wenn Dein SPD-Ortsvereins/Unterbezirk oder die sonstige Arbeitsgemeinschaft/Arbeitseinheit der Partei eine Veranstaltung mit musikalischem Begleitprogramm (Musikgruppe, einem oder einer Kleinkünstler_in, o.ä.) organisiert hat, musst Du bzw. muss der Ortsverein/Unterbezirk der GEMA (zuständige Bezirksdirektionen siehe unten) dies grundsätzlich eine Woche vor der Veranstaltung mitteilen. Bei Veranstaltungen mit Musikern ist die Playlist mit dem kompletten Programm spätestens 14 Tage nach dem Veranstaltungstag der GEMA zu übersenden (Formular: s. Anlage). Achtung: Wenn die Veranstaltung nicht spätestens 14 Tage nach Stattfinden gemeldet wurde, wird die GEMA der betreffenden Parteigliederung oder sonstigen Arbeitseinheit der Partei die Veranstaltung in Rechnung stellen, weil der Pauschalvertrag nur bei Anmeldung greift! Die GEMA gestattet der SPD mit Wirkung vom 01.01.2013 die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires: x in Veranstaltungen mit Musiker_innen (Musikaufführungen z.B. von Bands) x bei Tonträgerdarbietungen (Tanzveranstaltungen z.B. mit DJ_ane) x bei Tonfilmvorführungen (Fernseh-, Kino- und Großleinwandvorführungen, etc.) Ferner ist die Wiedergabe von Musiktiteln bei Bildtonträgerwiedergaben und Funksendungen (Fernseh- und Rundfunkübertragungen, sog. „Public Viewing“) durch die Pauschale abgegolten. Achtung: Der GEMA-Pauschalvertrag Tonfilmvorführungen! Denke deshalb betrifft bitte nur unbedingt die Musik auch an bei die Genehmigung des Inhabers der Verwertungsrechte (sog. Filmverleiher). Insbesondere benötigst Du die Verbreitungs- und Aufführungsrechte. Sofern der Film zum Repertoire der MPLC gehört, kannst du auch dort (entweder unter www.mplc-film.de entsprechenden Rechte oder telefonisch (Schirmlizenz) unter: erwerben. 06150-1085-69) Die MPLC hat die mit vielzähligen Produktionsfirmen Verträge, die Lizenzen für fast alle gängigen Filme ermöglichen. Ansonsten musst Du Dich bitte an den jeweiligen Rechteinhaber wenden. Der GEMA- Pauschalvertrag gilt nicht bei: x Klassischen Konzerten (sog. Werke der Ernsten Musik), wenn diese vor Stuhlreihen stattfinden. x bühnenmäßigen Aufführungen mit einem Eintrittsgeld oder vergleichbaren Entgelten von mehr als 13,00 Euro. Als bühnenmäßige Aufführungen gelten gewerbsmäßige Tourneeveranstaltungen, insbesondere aber auch Vorführungen von Kleinkunstbühnen wie Kabarett, Show u.ä. (Tonfilmvorführungen fallen nicht hierunter, d.h., dass hier das Eintrittsgeld auch höher sein kann). x Musik aus dem GEMA-Repertoire für Warteschleifen bei Telefonanlagen; x Jede Form der Musik ( z.B. Videoclips und Untermalung mit jeglicher Form von Musik) auf Internet-Seiten der SPD; x Herstellung von Wahlwerbespots, Musikvideos und Filmen; x Bei jeder Art der Beteiligung an Veranstaltungen Dritter oder bei Veranstaltungen Ausnahme: Die mit Dritten Dritten verfügen zusammen. selbst über Einzige einen entsprechenden Pauschalvertrag (ggf. Gewerkschaften, Kirchen, große (gemeinnützige) Vereine, andere Parteien - bitte immer erst klären, ob ein Pauschalvertrag vorliegt!) Im Zweifelsfall bitte beim SPD-Parteivorstand – Referat Vertragsmanagement (Zivilund Vertragsrecht) unter: 030 25991 201 oder [email protected]) nachfragen! Die SPD und ihre Gliederungen sind nicht berechtigt, die von der GEMA erteilte Genehmigung an Dritte zu übertragen. Dritte in diesem Sinn sind auch z.B. die Stadtratsfraktion oder die örtliche SGK (die Bundes-SGK ist im Vertrag mit berücksichtigt/einbezogen und daher nicht „Dritte“ in diesem Sinne!). Die Anmeldung z.B. eines örtlichen Straßenfestes unter Missbrauch des Pauschalvertrags wäre ein klarer Vertragsverstoß, der unbedingt zu unterlassen ist! Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen die SPD als Veranstalter auftritt und/oder die parteipolitische Intention klar in den Hintergrund tritt, also z.B. bei einer Kirmes eines SPDOrtsvereins. Denn hier wird der Pauschalvertrag klar für allgemeine gesellschaftliche (nicht-politische) Zwecke missbraucht. Ein solcher schwerwiegender Verstoß gegen den GEMA-Pauschalvertrag kann erhebliche Rückwirkungen auf den Gesamtvertrag haben und zu erheblichen Strafzahlungen gegen den Ortsverein führen. SPD-Sommerfeste, Veranstaltungen wie „Tanz in den Mai“, etc. sind und bleiben vom Pauschalvertrag erfasst. Der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion sind die vollständigen Anmeldeformulare von allen Veranstaltungen mit Musiker_innen unmittelbar nach deren Durchführung zu übersenden (Vordrucke anbei). Auch Tonträgerveranstaltungen etc. sind meldepflichtig. Bei Live-Veranstaltungen sind von den Bands ausgefüllte „playlists“ (Liste über Musikfolge) an die GEMA zu übersenden (Adressen der jeweiligen GEMA-Bezirksdirektionen anbei). Die Übersendung erfolgt durch die jeweilige SPD-Arbeitseinheit. Praxishinweis: Musikgruppen müssen die Liste über die Musikfolge ausfüllen und bei Euch wieder abgeben. Ihr überprüft die Angaben und übersendet dann die ausgefüllte Liste an die GEMA. Ihr könnt und solltet die Musikgruppen vertraglich zum Ausfüllen der Listen verpflichten. Beim Abspielen von „Musik vom Band“ (MC; LP; CD, MP3-Player, etc.) ist nur eine Voranmeldung an die GEMA zu übersenden. Eine Auflistung der Musikfolge ist hier nicht erforderlich! Bei der Übersendung des Formulars ist stets auf den Vertrag mit der GEMA-Partnernummer 1510270100 hinzuweisen. Für die durch den Vertrag abgedeckten Musiknutzungen bei Veranstaltungen brauchen die Gliederungen keine Gebühren an die GEMA zu zahlen. Bei ordnungsgemäßer Einholung sonstiger GEMA-Lizenzen (also Musiknutzungen, die nicht durch den Pauschalvertrag abgegolten sind), erhalten SPD- Arbeitseinheiten nach diesem Vertrag einen 20%igen Gesamtnachlass auf die jeweiligen Vergütungssätze der GEMA. Nürnberg Johannisstraße 1 90419 Nürnberg Fax: (09 11) 9 33 59-254 E-Mail: [email protected] Bayern Baden-Württemberg Reg.-Bez. Mittelfranken, Reg.-Bez. Oberfranken, Reg.-Bez. Unterfranken, Reg.-Bez. Oberpfalz Sachgebiet Ober-, Unterfranken, Oberpfalz: Tel.: +49 911 93359-290 Sachgebiet Mittelfranken, Stadt München: Tel.: +49 911 93359-294 Sachgebiet Niederbayern, Schwaben: Tel.: +49 911 93359-292 Sachgebiet Oberbayern: Tel.: +49 911 93359-293 Stuttgart Herdweg 63 70174 Stuttgart Baden-Württemberg Sachgebiet Württemberg Tel.: +49 711 2252-710 Fax: (07 11) 22 52-800 E-Mail: [email protected] Sachgebiet Baden Tel.: +49 711 2252-730 Wiesbaden Abraham-Lincoln-Straße 20 65189 Wiesbaden Hessen Saarland Rheinland-Pfalz Sachgebiet Hessen Tel.: +49 611 7905-0 Fax: (06 11) 79 05-197 E-Mail: [email protected] Sachgebiet Saarland/Rheinland-Pfalz Tel.: +49 611 7905-0 Formular drucken Musikfolge GEMA-Bezirksdirektion Ihre Kundennummer PV 27 Nr. 1 Eine Einzelveranstaltung mit LiveMusik1) Name des Veranstalters Name der Veranstaltung Art der Veranstaltung Straße PLZ/Ort Telefon Mobil Telefax Internetseite Email Name des Verastaltungsortes Art (z.B. Gaststätte) Veranstaltungsraum (z.B. Saal) Straße PLZ/Ort Datum der Veranstaltung Uhrzeit (von bis) Eintrittsgeld (falls bekannt) in € Angaben zur Kapelle Name der Kapelle Name des Musikleiters GEMA-Mitgliedsnr. (falls bekannt) Anzahl der Musiker und Sänger Art der Besetzung * Straße PLZ/Ort Telefon E-Mail Telefax Mobil Internetseite * z. B.: Alleinunterhalter, Tanzband, Rockgruppe, Orchester, Blaskapelle, etc. 1) Bei Veranstaltungen, in denen mindestens 80 Prozent Werke eines Urhebers bzw. einer Urhebergemeinschaft im Sinne der §§ 8 und 9 UrhG (mehrere Miturheber) aufgeführt werden, besteht auf Antrag der Urheber die Möglichkeit einer Netto-Einzelverrechnung (Direktverrechnung); falls diese beabsichtigt ist, benutzen Sie bitte das Direkt-Verrechnungs-Formular "Musikfolge für eine Einzelveranstaltung mit Live-Musik bei Netto-Einzelverrechnung". Musikfolge Seite 2 von 3 Ihre Kundennummer PV 27 Nr. 1 Angaben zur Musiknutzung GEMA-Werk-Nr. (falls bekannt) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. P/F * Titel des Musikwerkes Komponist Bearbeiter ** Verleger ** Musikfolge Seite 3 von 3 GEMA-Werk-Nr. (falls bekannt) P/F * Ihre Kundennummer Komponist Titel des Musikwerkes Bearbeiter ** PV 27 Nr. 1 Verleger ** 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. Für weitere Werke bitte eine Kopie oder ein Beiblatt anfügen. * Potpourris stets mit einem <P> kennzeichnen. Bei Werkfragmenten (Pausen- und Vorlaufmusik, Zwischen- und Schlussmusik, Titel- und Erkennungsmusiken) bitte den angegebenen Titel mit <F> kennzeichnen. ** Die Druckbearbeiter und Verleger immer angeben, wenn Notenmaterial verwandt wurde. Die GEMA verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten. Wir bitten um Zusendung von Anzahl Musikfolge-Formularen an: den Veranstalter die Kapelle Ort, Datum Unterschrift des Ausfertigers Ort, Datum Firmenstempel, Unterschrift des Veranstalters Stand 10/07 Wir versichern, dass alle Angaben vollständig und richtig sind. Die Angaben schließen Aufführungen von Werken/Werkteilen des Großen Rechts ein. { 0XVLNQXW]XQJHQEHL9HUDQVWDOWXQJHQ ,KUH.XQGHQQXPPHU )UDJHERJHQ Bitte wählen Sie die für Sie zuständige Bezirksdirektion: Hier auswählen! %H]LUNVGLUHNWLRQVVXFKHLP,QWHUQHW ,KUH.XQGHQQXPPHU 0XVLNQXW]XQJHQEHL9HUDQVWDOWXQJHQ $QJDEHQ]XP9HUDQVWDOWHU $QUHGH 1DPH9HUHLQ*HVHOOVFKDIW 9RUQDPH EHL*HVHOOVFKDIWHQRGHU9HUHLQHQ *HEXUWVGDWXP 6WUD¹H1U 3/=2UW 7HOHIRQ 7HOHID[ 0RELO (0DLO ,QWHUQHWVHLWH 5HJLVWHUJHULFKW 5HJLVWHU9HUHLQVUHJLVWHUQXPPHU 9HUEDQGVPLWJOLHGVFKDIW VHLW 0LWJOLHGVQXPPHU 1DPHGHV0LWYHUDQVWDOWHUV 9RUXQG=XQDPHGHU9HUWUHWXQJVEHUHFKWLJWHQ ]%'(+2*$ 3ULYDWDQVFKULIW 6WUD¹H1U 3/=2UW 5HFKQXQJVDQVFKULIW{ $QUHGH 1DPH 9RUQDPH 6WUD¹H1U 3/=2UW $QJDEHQ]XP9HUDQVWDOWXQJVRUW 1DPHGHV9HUDQVWDOWXQJVRUWHV 6WUD¹H1U 7HOHIRQ 6WDQG $UW 3/=2UW 7HOHID[ 0RELO ]%*DVWVW¾WWH+DOOH=HOW 6HLWHYRQ 0XVLNQXW]XQJHQEHL9HUDQVWDOWXQJHQ 1U 5¾XPOLFKNHLWHQGHV9HUDQVWDOWXQJVRUWHV *UйH 5DXPEH]HLFKQXQJ JHPHVVHQYRQ :DQG]X:DQG ,KUH.XQGHQQXPPHU 1U 5¾XPOLFKNHLWHQGHV9HUDQVWDOWXQJVRUWHV *UйH 5DXPEH]HLFKQXQJ JHPHVVHQYRQ :DQG]X:DQG P P P P 5DXP1UIÖU7DEHOOHe9HUDQVWDOWXQJHQp 9HUDQVWDOWXQJVï¾FKHQLP)UHLHQ 9HUDQVWDOWXQJVï¾FKH 6WUD¹HQE]Z3ODW]EH]HLFKQXQJ /¾QJHLQ0HWHUQ %UHLWHLQ0HWHUQ *HVDPWï¾FKHP P P P P P P $QJDEHQ]XU0XVLNQXW]XQJ 9HUDQVWDOWXQJHQ +DQGHOWHVVLFKEHL,KUHU9HUDQVWDOWXQJXPHLQH9HUDQVWDOWXQJ]XHLQHPEHVRQGHUHQ$QODVVYRUJHODGHQHQ*¾VWHQ]%)LUPHQ MXELO¾XP3U¾VHQWDWLRQ:HUEHYHUDQVWDOWXQJIRUGHUQ6LHELWWHXQVHUHQWVSUHFKHQGHV)RUPXODUDQZZZJHPDGHYHUDQVWDOWXQJHQ 'DWXPGHU 9HUDQVWDOWXQJ 8KU]HLW YRQELV $UWGHU9HUDQVWDOWXQJ ]%7DQ])HVWE¾OOH%XQWHU$EHQG'LVNR$EHQG 0RGHQVFKDX9HUHLQVIHVW3ODW]NRQ]HUWHWF 5DXP 1U $Q]DKOGHU*H VDPWEHVXFKHU (LQWULWWVJHOG RGHUVRQVW .RVWHQEHWUDJ %HL9HUDQVWDOWXQ JHQLP)UHLHQPLW (LQWULWWVJHOG MHZHLOV +ÐFKVWEHWUDJ D0XVLNHU6¾QJHU E&'030&3OD\HU3&VXPLW6HOEVWDXIQDKPHQ F&'V0&VRKQH6HOEVWDXIQDKPHQ G9LGHR'9'3OD\HUPLW6HOEVWDXIQDKPHQ 0XVLNHUIROJWGXUFK ù D E F G H I ù D E F G H I ù D E F G H I H9LGHR'9'3OD\HURKQH6HOEVWDXIQDKPHQ I:LHGHUJDEHYRQ)HUQVHKVHQGXQJHQ 9HUZHQGXQJYRQ*UR¹ELOGVFKLUPHQ*UR¹ELOGSURMHNWLRQHQÖEHUFP%LOGGLDJRQDOH MD 0XVLNYRU%HJLQQLQGHU3DXVHRGHUQDFKGHU9HUDQVWDOWXQJDP 6KRZ(LQODJHQPLW0XVLNZ¾KUHQGGHU9HUDQVWDOWXQJDP 'DWXP GXUFK 'DWXP GXUFK D E F G H I D E F G H I (VVLQGDXVVFKOLH¹OLFK6WXKOUHLKHQYRUKDQGHQ$Q]DKOGHUYRUKDQGHQHQ6LW]SO¾W]H 0XVLNXP]ÖJH 'DWXPGHV 8P]XJHV 9HUDQVWDOWXQJVRUW .DSHOOHQ $Q]DKO 6SLHOPDQQV ]ÖJH /DXWVSUHFKHU ZDJHQ /DXWVSUHFKHUZDJHQ DQGHU=XJVWUHFNH $Q]DKO $Q]DKO $Q]DKO +LQZHLV6ROOWHQEHLGHU9HUDQVWDOWXQJ0XVLNHUPLWZLUNHQVHQGHQ6LHXQVELWWHHLQH$XIVWHOOXQJ0XVLNIROJHÖEHUGLH JHVSLHOWHQ:HUNH]XE8UK:* %DQNYHUELQGXQJ .RQWRQXPPHU %/= *HOGLQVWLWXW .RQWRLQKDEHU =XU(UOHLFKWHUXQJGHV=DKOXQJVYHUNHKUVHUP¾FKWLJHLFK6LHDOOHI¾OOLJHQ)RUGHUXQJHQYRQPHLQHP.RQWRDE]XEXFKHQ 'LHVHQ$EEXFKXQJVDXIWUDJNDQQLFKMHGHU]HLWZLGHUUXIHQ 2UW 'DWXP 8QWHUVFKULIW 6HLWHYRQ IV. SPD- Pauschalversicherung Der SPD-Parteivorstand (PV) hat einen Pauschalversicherungsvertrag mit der Generali Versicherung AG abgeschlossen, um einige der im Zusammenhang mit der Parteiarbeit auftretenden Risiken, insbesondere für unsere Parteimitglieder, finanziell abzudecken. 1. Versicherungsschutz Parteiarbeit a. Unfallversicherung für Helfer_innen bei Wahlen und Funktionär_innen Ein Baustein des Pauschalvertrags ist eine Unfallversicherung für die Helfer_innen bei Wahlen und für ehrenamtliche Funktionär_innen. Sie gewährt folgende Versicherungsleistungen: Versicherungsleistung: Im Todesfall: 50.000 Euro, bei Invalidität mit bis zu 350 %-iger Progression ab Invaliditätsgrad von 25%: Grundsumme von 90.000 Euro, bei Vollinvalidität: 315.000 Euro, Bergungskosten: 15.000 Euro, erforderliche kosmetische Operationen nach einem Unfall: 30.000 Euro, Unfallrente (ab Invaliditätsgrad von 50%): 250 Euro pro Monat, Unfalltagegeld: 50 Euro (ab dem 43. Tag). Versicherungsumfang: Versichert sind alle Unfälle der o.g. Personengruppen in Ausübung ihrer ehrenamtlichen und nebenberuflichen Tätigkeit (außerhalb des Bürobetriebes), einschließlich des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit. Beachte: Darüber hinaus existiert eine gesetzliche Unfallversicherung, die ehrenamtliche Parteimitglieder bei der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft (VBG) versichert (siehe unten: V.) b. Gruppenunfallversicherung für Veranstaltungen Bei der Gruppenunfallversicherung sind alle Besucher_innen bzw. Teilnehmer_innen teilnehmende sowie offiziell Sportler_innen Veranstaltungen ohne versichert. beauftragte Hilfskräfte Namensangabe Sie bei gewährt u. SPD- folgende Versicherungsleistungen: Versicherungsleistung: Todesfall: 15.000 Euro, Invaliditätsfall: 60.000 Euro, Bergungskosten: 15.000 Euro, kosmetische Operationen: 30.000 Euro Versicherungsumfang: Versichert sind Teilnehmer_innen alle sowie Unfälle, offiziell die Besucher_innen beauftragte bzw. u. Hilfskräfte teilnehmende Sportler_innen während der Dauer der Veranstaltung, einschl. des direkten Hin- und Versicherungsschutz besteht auch Rückweges erleiden. Der für Teilnehmer_innen an Seminaren, die vom SPD-PV in Auftrag gegeben, aber nicht selbst durchgeführt werden. Achtung: Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Unfall noch während der Veranstaltung/des Seminars oder unmittelbar danach dem SPD-PV bzw. dem SPD-Schadenservice (spd- [email protected]) gemeldet wird. c. Haftpflichtversicherung für Veranstaltungen und Parteiarbeit Sofern bei einer SPD-Veranstaltung durch eine_n ehrenamtliche_n Helfer_in einem oder einer anderen (sog. „Dritter“) ein Personenoder Sachschaden zugefügt wird, wird dieser grundsätzlich durch die vorgenannte Versicherung reguliert/bearbeitet. Bestandteil des Bausteins ist auch eine Veranstalterhaftpflichtversicherung; d.h. Risiken, die sich aus dem Veranstaltungsbetrieb heraus ergeben, sind im Umfang der u.g. Leistungsbeschreibung versichert. Die Haftpflichtversicherung gewährt folgende Versicherungsleistungen: Versicherungsleistung: Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden: 5.000.000 Euro. Mitversichert sind insbesondere Mietsachschäden an Gebäuden bis zur vollen Versicherungssumme und an beweglichen Sachen bis zur Summe von 7.500 Euro. Der Selbstbehalt beträgt jeweils 20 % mind. 100,00 Euro, höchstens 500,00 Euro). Vermögensschäden wegen Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes sind bis zur vollen Versicherungssumme, untereinander Ansprüche ebenfalls bis zur mitversicherter vollen Personen Versicherungssumme versichert. Achtung: Bei Leistungen für die Beschädigung Selbstbeteiligungen/Selbstbehalte mit von der Mietsachen sind Versicherung (Selbstbeteiligung von 20%, mindestens aber 100 Euro, höchstens jedoch 500 Euro) vereinbart. Beispiel: Ein Ortsverein mietet das Vereinshaus für eine Diskussion zum Thema „Versicherungsschutz in der SPD“. Bei dem Thema echauffiert sich ein Genosse so sehr, dass er –als er vor Wut aufspringt – mit dem Kopf gegen die niedrig hängende Deckenlampe stößt, die dabei beschädigt wird. Die Reparaturkosten betragen 100 Euro. Hier zahlt die Versicherung den Schaden nicht, da die Selbstbeteiligung mindestens 100 Euro beträgt; daher muss der Ortsverein den Schaden in voller Höhe selbst ersetzen. Versicherungsumfang: Versichert sind alle bei Durchführung einer Veranstaltung für die Parteiarbeit verantwortlichen Personen. Die Haftpflichtversicherung gilt für Handlungen/Unterlassungen aller ehrenamtlich beauftragten Personen (auch gemieteten Nichtmitglieder). Gebäuden Vermögensschäden Sie reguliert Schäden und/oder Räumen und Sachen aus der Verletzung an bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes. Ansprüche mitversicherter Personen untereinander fallen ebenso (Umwelthaftpflichtversicherung und wie Umwelt-Risiken Umweltschadenversicherung) unter den Versicherungsschutz. Nicht versichert sind z.B. Schäden: x die vorsätzlich herbeigeführt werden, x für die Dritte haften müssen, z.B. Vandalismus (auch wenn diese unerkannt bleiben), x durch Abhandenkommen von Sachen, x die dem_der Helfer_in bzw. dem_der Funktionär_in selbst entstanden sind oder die er_sie sich selbst zugefügt hat (Eigenschäden), x bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Büro handelt, in dem die schadenverursachende Person selbst beschäftigt ist, x die aus der Übernahme vertraglicher Haftungsrisiken resultieren, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (also insbesondere die vertragliche Übernahme der Haftung auch für Schäden, die die SPD nicht zu vertreten hat), x die im Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen eines Kraftfahrzeuges/Kraftfahrzeuganhängers stehen oder Lackschäden, die beim Ausladen von Gegenständen (z.B. Wahlplakate) entstehen. Hier sind Risiken aber individuell versicherbar, siehe Ziffer d.) Achtung: Vor einer Vertragsunterzeichnung eines Miet- oder Veranstaltungsvertrags immer prüfen, ob Ihr zusätzliche Haftungsrisiken übernehmt. Klauseln wie „Der Mieter (bzw. der Veranstalter) übernimmt alle Risiken für Schäden im Zusammenhang mit vorbezeichneter Veranstaltung (bzw. die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen)“ streichen bzw. ergänzen durch: „schuldhaft verursachte Schäden“, Hinweis: Du kannst und solltest die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anmietungen vom Räumen der SPD zur Grundlage eines größeren Kurzzeitmietverhältnisses machen. Die Bedingungen findest Du unter www.spd.de (dort unter Mein Bereich/Materialien/Dokumente Versicherungen und Verträge). Insbesondere, x wenn die SPD mit anderen Organisationen gemeinsam als Veranstalter auftritt, x wenn mehr als 30.000 Personen an der Veranstaltung teilnehmen. Achtung: Für die beiden letztgenannten Fälle kann eine Veranstaltungsversicherung (Anschlussversicherung) durch Deinen Ortsverein abgeschlossen werden. Bei den vorgenannten Punkten handelt es sich nur um die wichtigsten Haftungsausschlüsse; im Zweifelsfall bitte beim PV oder beim SPD-Schadenservice nachfragen (Ansprechpartner siehe unten). d. Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung (Rahmenvertrag 2-43.465.883-7) Bestandteil des Pauschalversicherungsvertrags mit der Generali ist ein Rahmenvertrag über eine Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung mit weiteren bestimmten Zusatzversicherungen, die im Bedarfsfall von Deinem Ortsverein direkt bei der Generali abgeschlossen werden können/sollten. Diese Versicherung setzt also die vorherige Anmeldung und Zahlung des Versicherungsbeitrags voraus. Es kommt immer wieder vor, dass ehrenamtliche Helfer_innen mit ihrem privaten Pkw für die Partei unterwegs sind (z.B. zu Veranstaltungen als Funktionsträger_innen, für das Aufstellen von Wahlplakaten) und auf diesem Wege mit Ihrem Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt werden. Schäden von Wahlhelfer_innen, die mit dem privaten Pkw verursacht werden, sind nicht durch die o.g. Haftpflichtversicherung abgedeckt. Oft besitzen die Genossinnen und Genossen und sonstigen ehrenamtlichen Helfer_innen keine Vollkaskoversicherung und verfügen auch nicht über die finanziellen Mittel, die Reparatur am Fahrzeug selbst zu bezahlen oder sich ggf. (z.B. bei einem Totalschaden) ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Ferner haben die wenigsten Mitglieder eine private Insassen- oder eine entsprechende Rechtsschutzversicherung. Die SPD hat daher mit der Generali ein Komplettpaket für derlei Schäden ausgehandelt (Kfz-Rahmenvertrag), das sehr günstig ist (siehe Formular unten). Wenn die Prämien für die Gesamtversicherung für Deinen Ortsverein dennoch zu teuer sein sollten, könnt Ihr auch nur die Einzelkomponenten versichern. Neu ist, dass ihr auch Kfz- Anhänger (für Plakatierungen oft genutzt) zusätzlich versichern könnt! Daher die eindringliche Bitte, insbesondere in Wahlkampfzeiten die privaten Pkw von Wahlheferinnen und Wahlhelfern zu versichern, die für ihre ehrenamtliche Tätigkeit das Fahrzeug nutzen! Achtung: Bei der „Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung“ gilt eine Selbstbeteiligung bis zu 150 Euro (für Voll- und Teilkaskoschäden). Für die vorgenannte Versicherung sollte das nachfolgende Formular verwendet werden: Anmeldung zum Kfz-Rahmenvertrag 2-43.465.883-7 für Privatfahrzeuge Fahrten im Auftrage der SPD anlässlich von Wahl- oder Parteiveranstaltungen Durch Landesverband/Landesorganisation/Unterbezirk Name und Anschrift: ___________________________________________________________________ ___________________________ Bitte schicken Sie den Vordruck ausgefüllt an: Generali Versicherung AG, Abt. VWSK-MAK2, 20084 Hamburg oder per Fax an 089/5121-5085 Versicherungsschutz Unter den Versicherungsschutz fallen alle Fahrten von Wahlhelfern, die mit Privatfahrzeugen im Zusammenhang mit der Wahl oder einer Parteiveranstaltung im Auftrag der SPD durchgeführt werden. Für den Wahlfahrdienst (Wahltaxi) beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der ersten Fahrt und erlischt mit Ende der letzten Fahrt; spätestens eine Stunde nach Schließung der Wahllokale. Versicherungsumfang x Vollkaskoversicherung mit 150 EUR Selbstbeteiligung inkl. x Teilkaskoversicherung mit 150 EUR Selbstbeteiligung x Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem mit den Versicherungssummen 25.000 EUR für den Todesfall und 50.000 EUR für den Invaliditätsfall (Dauerfolgen) Verkehrs- und Fußgänger-Rechtsschutz gem. § 21 ARB (Träger AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG). Die Vollkasko-, Insassenunfall- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung können auch einzeln beantragt werden. Dauer Die Versicherung kann für einen Tag (z. B. für Wahltaxi), für 14 Tage, für einen Monat und für ein Vierteljahr abge-schlossen werden. Beiträge je Fahrzeug Möglichkeiten Vollkasko mit 150 EUR Selbstbeteiligung Insassenunfallversicherung 25.000/50.000 Verkehrs-Rechtsschutz Vollkasko, Insassenunfall und Verkehrs-RS für 1 Tag für 14 Tage für 1 Monat für 3 Monate allein allein 7,30 3,60 16,70 5,10 25,40 7,20 54,40 10,90 allein 3,60 14,50 7,20 29,00 10,80 43,40 14,40 79,70 zusammen Beiträge je Fahrzeug inkl. Anhänger Möglichkeiten für 1 Tag Vollkasko mit 150 EUR Selbstbeteiligung Insassenunfallversicherung 25.000/50.000 für 14 Tage für 1 Monat für 3 Monate 20,90 5,10 31,80 7,20 68,00 10,90 3,60 7,20 10,80 14,40 16,30 33,20 49,80 93,30 allein allein Verkehrs-Rechtsschutz 9,10 3,60 allein Vollkasko, Insassenunfall und Verkehrs-RS zusammen Bitte Zutreffendes eintragen bzw. ankreuzen Amtliches Kennzeich en Name des Fahrzeughalters inkl. Anhäng er 1 Tag ab Dauer 14 Tage 1 Monat ab ab 3 Monate ab Versicherungsumfang Vollkas Unfall Verk.ko RS Beitrag EUR Gesamtbeitrag Kassieren Sie bitte den Gesamtbetrag und überweisen Sie ihn gleichzeitig mit Angabe der Versicherungsnummer 2-43.465.883-7 auf das Konto der Generali Versicherung AG: Postbank Hamburg, IBAN: DE68 2001 0020 0013 6982 07, BIC: PBNKDEFFXXX Die Versicherung beginnt frühestens um 0 Uhr des Tages nach der Beitragszahlung. Der Überweisungsbeleg gilt zusammen mit der Kopie der Anmeldung als Versicherungsnachweis, den Sie uns im Schadenfall bitte einreichen. Generali Versicherung AG SPD ........................................ ............................ (Datum und Unterschrift) VC Email: [email protected] Fax: 040 / 2865 2619 Absender: SPD Generali Schadenservice-Center Hamburg Besenbinderhof 43 20097 Hamburg Schadenanzeige zum Kfz-Rahmenvertrag der SPD / 2-43.465.883-7 für Privatfahrzeuge Fahrzeughalter lt. Kfz-Brief (Name und Anschrift) Lenker beim Schadenfall (Name und Anschrift) Führerschein Seit Listennummer Baujahr Km-Stand Klasse Fahrzeughersteller Anmeldung zum Rahmenvertrag vom: Schadentag Amtliches Kennzeichen Beginn der Fahrt Uhrzeit Ende der Fahrt Aufnehmendes Polizeirevier Hat der Fahrzeuglenker vor dem Unfall Alkohol getrunken? ja nein Welches Ergebnis hat die Blutuntersuchung ergeben? Die Reparaturkosten betragen ca. Euro. Der Anschaffungswert betrug Euro Das Fahrzeug kann besichtigt werden bei: Wurde ein Kraftfahrzeugsachverständiger beauftragt? ja nein Name und Anschrift des Unfallgegeners Amtl. Kennzeichen Haftpflichtversicherer: Die Entschädigung soll auf folgendes Konto überwiesen werden: Konto-Nr. Kontoinhaber Für das Fahrzeug besteht eine eigene Name und Anschrift der Gesellschaft bei (mit Bankleitzahl) Vollkaskovers. Teilkaskovers Selbstbeteiligung: Versicherungsnummer Schildern Sie bitte auf der Rückseite dieser Anzeige ausführlich das Unfallgeschehen und nennen Sie den Schadenort, die Namen und Anschriften der Zeugen sowie Halter und das Kennzeichen sämtlicher Fahrzeuge. Ich erkläre hiermit, dass ich die vorstehenden Angaben, auch wenn sie von anderer Seite niedergeschrieben worden sind, nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu und vollständig gemacht habe. Es ist mir bekannt, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, wenn dem Versicherer daraus kein Nachteil entstanden ist. Beachten Sie bitte, dass Sie keine Ansprüche anerkennen oder Zahlungen leisten dürften, da auch dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen kann. Bitte erteilen Sie daher keine Reparaturaufträge. Die mit der Schadenbearbeitung im Zusammenhang stehenden Daten werden gespeichert und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt. _________________________________ Ort, Datum: __________________________________________________ Unterschrift des Fahrzeughalters Es wird bestätigt, dass sich der Schaden während einer Fahrt im Auftrage der SPD ereignet hat. _________________________________ Ort, Datum: a ___________________________________________________ Unterschrift des nächst höheren Vorgesetzten/Verantwortlichen Generali Versicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dietmar Meister Vorstand: Winfried Spies (Vorsitzender), Onno Denekas, Dr. Karsten Eichmann, Dr. Monika Sebold-Bender, Volker Seidel, Michael Stille Sitz: München, Amtsgericht München HRB 177658 USt-ID-Nr DE 811 763 800 VC Anmeldung zum Kfz-Rahmenvertrag 2-43.465.883-7 für Privatfahrzeuge Fahrten im Auftrage der SPD anlässlich von Wahl- oder Parteiveranstaltungen Durch Landesverband/Landesorganisation/Unterbezirk Name und Anschrift: ______________________________________________________________________________________________ Bitte schicken Sie den Vordruck ausgefüllt an: Generali Versicherung AG, Abt. VWSK-MAK2, 20084 Hamburg oder per Fax an 089/5121-5085 Versicherungsschutz Unter den Versicherungsschutz fallen alle Fahrten von Wahlhelfern, die mit Privatfahrzeugen im Zusammenhang mit der Wahl oder einer Parteiveranstaltung im Auftrag der SPD durchgeführt werden. Für den Wahlfahrdienst (Wahltaxi) beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der ersten Fahrt und erlischt mit Ende der letzten Fahrt; spätestens eine Stunde nach Schließung der Wahllokale. Versicherungsumfang • Vollkaskoversicherung mit 150 EUR Selbstbeteiligung inkl. • Teilkaskoversicherung mit 150 EUR Selbstbeteiligung • Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem mit den Versicherungssummen 25.000 EUR für den Todesfall und 50.000 EUR für den Invaliditätsfall (Dauerfolgen) Verkehrs- und Fußgänger-Rechtsschutz gem. § 21 ARB (Träger AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG). Die Vollkasko-, Insassenunfall- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung können auch einzeln beantragt werden. Dauer Die Versicherung kann für einen Tag (z. B. für Wahltaxi), für 14 Tage, für einen Monat und für ein Vierteljahr abgeschlossen werden. Beiträge je Fahrzeug Möglichkeiten Vollkasko mit 150 EUR Selbstbeteiligung Insassenunfallversicherung 25.000/50.000 Verkehrs-Rechtsschutz Vollkasko, Insassenunfall und Verkehrs-RS allein allein allein zusammen für 1 Tag 7,30 3,60 3,60 14,50 für 14 Tage 16,70 5,10 7,20 29,00 für 1 Monat 25,40 7,20 10,80 43,40 für 3 Monate 54,40 10,90 14,40 79,70 Beiträge je Fahrzeug inkl. Anhänger Möglichkeiten Vollkasko mit 150 EUR Selbstbeteiligung allein Insassenunfallversicherung 25.000/50.000 allein Verkehrs-Rechtsschutz allein Vollkasko, Insassenunfall und Verkehrs-RS zusammen für 1 Tag 9,10 3,60 3,60 16,30 für 14 Tage 20,90 5,10 7,20 33,20 für 1 Monat 31,80 7,20 10,80 49,80 für 3 Monate 68,00 10,90 14,40 93,30 VC Bitte Zutreffendes eintragen bzw. ankreuzen Amtliches Kennzeichen Name des Fahrzeughalters inkl. Anhänger 1 Tag ab Dauer 14 Tage 1 Monat ab ab 3 Monate ab Versicherungsumfang Vollkasko Unfall Verk.RS Beitrag EUR Gesamtbeitrag Kassieren Sie bitte den Gesamtbetrag und überweisen Sie ihn gleichzeitig mit Angabe der Versicherungsnummer 2-43.465.883-7 auf das Konto der Generali Versicherung AG: Postbank Hamburg IBAN: DE68 2001 0020 0013 6982 07 BIC: PBNKDEFFXXX Die Versicherung beginnt frühestens um 0 Uhr des Tages nach der Beitragszahlung. Der Überweisungsbeleg gilt zusammen mit der Kopie der Anmeldung als Versicherungsnachweis, den Sie uns im Schadenfall bitte einreichen. Generali Versicherung AG SPD .................................................................... (Datum und Unterschrift) 3. Verhalten bei Eintritt eines Versicherungsfalls / Schadensfall x Jeder Schadenfall ist unabhängig von der Schuldfrage sofort zu melden unter: [email protected] oder postalisch unter SPD-Schadenservice, Eysseneckstraße 55, 60322 Frankfurt am Main. Schadenmeldungen können auch per Telefax erfolgen unter: 069/789886-99. Rückfragen werden beantwortet unter: 069/789886-88 (Telefon). x Für jede Schadenmeldung ist das beigefügte Schadenformular zu verwenden (Anlage). x Beschädigte Teile/Gegenstände solltet ihr unbedingt bis zur Regulierung aufbewahren, Fotos mit einreichen und Zeugenanschriften bereithalten. x Falls gegen Euch, bzw. Euren Ortsverein oder Unterbezirk Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, gebt dem Parteivorstand bitte ebenfalls schnell Bescheid. Bei einem Mahnbescheid solltet Ihr unverzüglich den Parteivorstand informieren und sofort Widerspruch erheben. Wenn nicht rechtzeitig Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingereicht wird, kann aus dem darauf folgenden Vollstreckungsbescheid (so genannter „Titel“) vollstreckt werden! x Kein Schuldanerkenntnis abgeben. Für Rückfragen kannst Du Dich/könnt Ihr Euch an folgende Stellen wenden: SPD-Schadenservice Eysseneckstraße 55 60322 Frankfurt am Main (Tel.: 069/789886-88; Fax: 069/789886-99) [email protected] oder SPD-Parteivorstand Alexander Grapentin Vertragsmanagement (Zivil- und Vertragsrecht) Wilhelmstrasse 141 10963 Berlin (Tel.: 030/25991201; Fax: 030 /25 991400) [email protected] V. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (VBG) Seit dem 01.01.2012 sind alle SPD- Mitglieder im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit durch den SPD- Parteivorstand gesetzlich unfallversichert. Dies betrifft solche Mitglieder, die in Parteigremien, Ausschüssen, Kommissionen oder Arbeitskreisen der Parteien an der inhaltlichen Erarbeitung und Durchsetzung der politischen Vorstellungen der Partei mitwirken oder die politischen Positionen der Parteien in deren Auftrag oder mit deren Einwilligung nach außen Gesprächen inhaltlich in vertreten. Reden, Auch Diskussionen die Teilnahme oder an Ausbildungsveranstaltungen betreffend Tätigkeiten für Gremien in Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen oder für Parteien ist dann versichert. Unfallversicherungsträger Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). ist hier die SPD-Schadenservice Eysseneckstraße 55 60322 Frankfurt am Main Tel.: 069/789886-88; Fax: 069/789886-99 E-Mail: [email protected] Schadenmeldung Feuer Sturm Unfall Einbruchdiebstahl Glasbruch Sonstiges Leitungswasser Haftpflicht Versicherungsnehmer Str., Hausnr. Telefonnr., unter der Sie tagsüber erreichbar sind. Wann? PLZ / Ort Schadenort: Str., Hausnr. Faxnr. / E-Mail Schadenort: PLZ, Ort Anspruchsteller (bei Haftpflichtschäden) / verletzte Person (bei Unfallschäden) Name Anschrift Telefonnr. polizeilich gemeldet am Schadentag Dienststelle Tagebuchnr. Schadenhergang Voraussichtliche Schadenhöhe (bei Sachschäden) bis 500,- Euro 500,- Euro bis 1.500,- Euro 1.500,- Euro bis 5.000,- Euro über 5.000,- Euro Schadenaufstellung (bei Sachschäden) Gegenstand Anschaffungszeitpunkt Anschaffungspreis Art und Umfang der Beschädigung Erklärung des Versicherungsnehmers: Die mit der Schadenbearbeitung im Zusammenhang stehenden Daten werden gespeichert und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt. Ort, Datum Unterschrift Versicherungsnehmer Forderung