Die Verantwortung von Unternehmen für die Verwirklichung sozialer

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Jahrgang Volume 4 (2016)/2: 1-23
Journal for Markets and Ethics
Zeitschrift für Marktwirtschaft und Ethik
Die Verantwortung von Unternehmen für die Verwirklichung
sozialer Gerechtigkeit – Von der Historischen Schule zur Sozialen Marktwirtschaft1
Christian Hecker
Zusammenfassung
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Gerechtigkeitsverständnis der Protagonisten der Jüngeren Historischen Schule der deutschsprachigen Nationalökonomie (Gustav
Schmoller und Lujo Brentano) insbesondere im Hinblick auf die Verantwortung von Unternehmern und Unternehmen und untersucht dessen Einfluss auf die Soziale Marktwirtschaft in
Deutschland. Dabei wird aufgezeigt, dass wesentliche Aspekte der wirtschaftsethischen Überlegungen Schmollers und Brentanos sowohl bei den akademischen Vordenkern der Sozialen
Marktwirtschaft (Walter Eucken, Wilhelm Röpke, Alexander Rüstow u.a.) als auch in der praktischen Ausgestaltung des bundesdeutschen Wirtschaftsmodells der Nachkriegszeit wiederzufinden sind. Im Hinblick auf aktuelle Debatten zur Corporate Social Responsibility lassen sich
daraus verschiedene Folgerungen für die Verantwortung von Unternehmen im Rahmen der Entgeltpolitik, bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen sowie bei der Durchsetzung von ordnungs- und sozialpolitischen Standards unter den Bedingungen der Globalisierung ableiten.
Schlagwörter
Soziale Marktwirtschaft, Ordoliberalismus, Historische Schule, CSR, Soziale Gerechtigkeit
Abstract
This paper deals with the proponents of the Historical School in Germany (Gustav
Schmoller, Lujo Brentano) and their concept of justice, especially regarding the responsibility
of firms and entrepreneurs for the realization of social norms. Furthermore, it explores the role
of this conception for the development of the Social Market Economy in Germany after World
War II in theory and in practice. It demonstrates that substantial aspects of Schmoller’s and
Brentano’s moral and social ideas lived on in the concepts of ordo-liberal economists (Walter
Eucken, Wilhelm Röpke, Alexander Rüstow et al.) and post-war economic policy. Regarding
current debates on Corporate Social Resposibility, several conclusions can be drawn, especially
for remuneration policy, labor conditions and the implementation of social norms against the
background of globalization.
Keywords
Social market economy, Ordo-Liberalism; Historical School, Corporate Social Responsibility,
social justice
1
Der vorliegende Beitrag stellt ausschließlich die persönliche Auffassung des Autors dar und gibt nicht
notwendigerweise Positionen der Deutschen Bundesbank wieder.
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Zeitschrift für Marktwirtschaft und Ethik
1.
Die Verantwortung von Unternehmen für die
Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit
Einleitung
Seit es unternehmerische Freiheit gibt, ist die damit einhergehende Verantwortung
von Unternehmern für das Gemeinwesen thematisiert worden. Ein frühes Beispiel dafür
bieten die Ermahnungen Martin Luthers an Kaufleute und Investoren, bei ihrer Preisgestaltung und Zinsfestlegung auch Erfordernisse des Gemeinwohls zu berücksichtigen,
um ihrer Verantwortung innerhalb der damaligen Standesgesellschaft gerecht zu werden
(Hecker 2008, S. 59-62; 2014a). Als dann seit dem beginnenden 19. Jahrhundert mit der
Durchsetzung der Gewerbefreiheit, der Aufhebung der Leibeigenschaft und verschiedenen Reformen des Handels- und Wirtschaftsrechts die Freiheit unternehmerischen Handelns neue Dimensionen gewann, nahm auch die kritische Auseinandersetzung mit der
Nutzung dieser Freiheitsrechte zu. In diesem Kontext spielten insbesondere in der
deutschsprachigen Nationalökonomie ethische bzw. moralphilosophische Argumentationen von Anfang an eine maßgebliche Rolle. Dies spiegelt sich beispielsweise in Johann Gottlieb Fichtes Schrift „Der geschloßne Handelsstaat“ (1800) oder in Adam (von)
Müllers Werk „Die Elemente der Staatskunst“ (1809) wider (u.a. Kreis 1999).
Einen Höhepunkt erreichte die Einbeziehung ethischer Argumentationsmuster in die
ökonomische Argumentation im ausgehenden 19. Jahrhundert im Rahmen der Historischen Schule der Nationalökonomie, deren Protagonisten, insbesondere Gustav (von)
Schmoller und Lujo Brentano, auch als „Kathedersozialisten“ bezeichnet wurden. Mit
dem Untergang des Kaiserreichs nach dem ersten Weltkrieg verlor diese Denkrichtung
schnell an Ansehen, da insbesondere die dabei zugrunde gelegte historistische Methodik
sowie der damit verbundene Fortschrittsoptimismus nicht mehr überzeugten. Daher
setzten sich auch die Vordenker der Sozialen Marktwirtschaft aus dem Spektrum des
Ordoliberalismus eher kritisch mit der Historischen Schule auseinander. Gleichwohl
spielten viele Postulate Schmollers und Brentanos bei der praktischen Verwirklichung
der Sozialen Marktwirtschaft in der Nachkriegszeit eine zentrale Rolle. Zudem wurde
insbesondere die Bedeutung gesellschaftlicher Institutionen, die vor allem Schmoller in
zahlreichen Schriften herausgearbeitet hatte, inzwischen von der Neuen Institutionenökonomik wiederentdeckt.
Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich der vorliegende Beitrag mit der Bedeutung
der Historischen Schule für die Soziale Marktwirtschaft, wobei vor allem deren Aussagen zur Verantwortung von Unternehmern und Unternehmen analysiert werden (Abschnitt 2). Dabei liegt der Schwerpunkt der Analyse im Werk Gustav Schmollers, da
sich dort die fundierteste Einbeziehung ethischer Gesichtspunkte in ökonomische Betrachtungen findet. Vergleichend werden zudem die Schriften Lujo Brentanos herangezogen. Der dritte Abschnitt setzt sich mit dem Verhältnis der Historischen Schule zur
Sozialen Marktwirtschaft auseinander, wobei sowohl die akademischen Vordenker dieser Wirtschaftsordnung als auch die praktische Gestaltung der Wirtschaftskultur in
Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg thematisiert werden. Im letzten Abschnitt
werden die Ergebnisse dieser historischen Betrachtungen auf verschiedene aktuelle
Herausforderungen angewendet.
2
Die Verantwortung von Unternehmen für die
Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit
2.
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Gerechtigkeit und Unternehmensverantwortung bei den Protagonisten der Historischen Schule
2.1. Gustav (von) Schmoller
2.1.1. Der wirtschaftsethische Ansatz Schmollers
Gustav (von)2 Schmoller (1838-1917) gilt als zentraler Protagonist der Jüngeren Historischen Schule der deutschsprachigen Nationalökonomie und hat durch seine akademische Tätigkeit und seine Rolle als Mitbegründer des Vereins für Socialpolitik die
Volkswirtschaftslehre in Deutschland um die Wende zum 20. Jahrhundert maßgeblich
geprägt. Die Argumentation Schmollers ist gekennzeichnet durch die systematische
Einordnung ökonomischer Zusammenhänge in den Kontext von Gerechtigkeitsüberlegungen,3 wobei Schmoller als „Staatswissenschaftler“ philosophische, juristische und
ökonomische Gesichtspunkte miteinander verband, die er zugleich als Geschichtswissenschaftler hinsichtlich ihrer historischen Tiefendimensionen untersuchte. Ein zentrales
Anliegen war dabei die Integration der Industriearbeiter in die Gesellschaft des Kaiserreichs, d.h. eine friedliche Bewältigung der durch die Industrielle Revolution entstandenen „Sozialen Frage“. Dies konnte nach Überzeugung Schmollers nur durch eine Weiterentwicklung gesellschaftlicher Institutionen geschehen, deren Untersuchung er einen
Großteil seiner historischen und nationalökonomischen Forschungsarbeit widmete. Dabei legte er einen Institutionenbegriff zugrunde, der der modernen Definition durch die
Neue Institutionenökonomik bereits sehr nahe kommt. So definierte er den Begriff Institution als „eine Summe von Gewohnheiten und Regeln der Moral, der Sitte und des
Rechtes, die einen gemeinsamen Mittelpunkt oder Zweck haben“ (Schmoller 1923, Teil
1, S. 61 f.).
Mit seiner historisch fundierten Argumentation stand Schmoller zugleich in der Tradition der fortschrittsorientierten liberalen Geschichtsschreibung seiner Zeit, wie sie
damals in Deutschland u.a. von Georg Gottfried Gervinus, Heinrich von Sybel und Johann Gustav Droysen propagiert wurde (Koselleck 2010; Demandt 2011, S. 210-116).4
Geschichte wurde dabei als Prozess der Vervollkommnung der menschlichen Gesellschaft gedeutet, wobei der Geschichtswissenschaft als Selbstreflexion dieses Prozesses
eine hohe Verantwortung oblag.5 In diesem Sinne sah auch Schmoller die Wissenschaft
in der Verantwortung, wenn es um die Weiterentwicklung des Wertebewusstseins in2
3
4
5
Schmoller wurde im Jahre 1908 in den Adelsstand erhoben.
Systematische Untersuchungen dazu entfaltete Schmoller vor allem in seiner Schrift „Die Gerechtigkeit in der Volkswirtschaft“ (1881), die er noch im hohen Alter als sein bestes Werk betrachtete (Seifert 1991, S. 85).
So sah Gervinus den „Historiker als […] Parteimann des Schicksals“ an, der „ein natürlicher Verfechter des Fortschritts sein“ müsse (zitiert nach Mommsen 2000, S. 98).
Auf dem Gebiet der Geschichtsreflexion hat sich Schmoller vor allem mit der Philosophie Johann
Gottlieb Fichtes (1806, S. 5-15) befasst, der von einer Höherentwicklung der menschlichen Gesellschaft im Zuge von fünf Zeitaltern ausging, die durch eine zunehmende Verwirklichung der menschlichen Vernunft gekennzeichnet sei (Schmoller 1865, S. 57-61). Eine Betrachtung sozialer Veränderungsprozesse im Sinne einer stufenweisen Höherentwicklung der menschlichen Gesellschaft findet
sich insbesondere bei Schmoller (1875).
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nerhalb der Gesellschaft zur Verbesserung der moralischen und praktischen Urteilsfähigkeit ging.6 Im Gegensatz zu vielen liberalen Historikern seiner Zeit, denen es primär
auf die Freiheit gegenüber obrigkeitlicher Bevormundung ankam, identifizierte Schmoller gesellschaftlichen Fortschritt ähnlich wie später Rawls (1971, S. 75-83) mit einer
Verbesserung der Lage der am schlechtesten gestellten Mitglieder der Gesellschaft.7
Aus wirtschaftsethischer Sicht liegt ein entscheidender Beitrag Schmollers in der
Entwicklung eines Gerechtigkeitskonzeptes, das einerseits auf der aristotelischen Tradition der verteilenden Gerechtigkeit aufbaute, aber andererseits über diese hinauswies,
indem es auf dem Ziel der Sicherung von Partizipationsmöglichkeiten für alle Gesellschaftsmitglieder beruhte. So formulierte Schmoller (1875, S. 98) seine ethische Motivation mit folgenden Worten:
„Mein Glaube geht […] dahin, das Ziel der Geschichte sei, eine sukcessiv steigende Zahl von Menschen zu den höhern [sic!] Gütern der Kultur heranzurufen, das Niveau, auf dem die untersten elendsten Mitglieder der Gesellschaft verharren müssen, sukcessiv zu erhöhen.“
Damit bekannte sich Schmoller zu einem ethischen Postulat, das auf die Befähigung
möglichst vieler Bürger zur aktiven Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen
Leben abzielt und daher unmittelbar anschlussfähig ist an moderne Konzepte sozialer
Gerechtigkeit. Beispielsweise lassen sich deutliche Analogien zum CapabilitiesApproach von Amartya K. Sen identifizieren, der eine Optimierung der Verwirklichungschancen aller Bürgerinnen und Bürger im Sinne einer Gestaltung selbst gewählter Lebensentwürfe postuliert (Sen 2009). So setzte sich Schmoller ebenso wie später
Sen für politische Initiativen zur aktiven Integration bislang benachteiligter Bevölkerungsschichten ein, wobei er insbesondere die Industriearbeiter im Blick hatte.
Dabei konstatierte Schmoller (1890, S. 161), dass den Arbeitern nicht nur „formelle
Freiheit“ zukomme, sondern auch „materielle Freiheit, die dem Einzelnen sein Fortkommen und Gedeihen sichert, vor Allem die unteren Klassen zu heben, zu fördern, zu
bilden sucht.“ An dieser Stelle verweist der Freiheitsbegriff Schmollers unmittelbar auf
spätere moralphilosophische und politologische Auseinandersetzungen, beispielsweise
Isaiah Berlins Abgrenzung zwischen negativer und positiver Freiheit (Berlin 1969, S.
118-134). Wirtschaftliche Freiheit ohne Schutz der Benachteiligten konnte in den Augen Schmollers nur zu einer „Klassenherrschaft der Besitzenden“ (Schmoller 1875, S.
326) führen und würde durch den damit verbundenen sozialen Sprengstoff letztendlich
auch ihre eigenen Grundlagen gefährden.
6
7
An dieser Forderung entzündete sich Anfang des 20. Jahrhunderts ein „Werturteilsstreit“ zwischen
Schmoller und Max Weber, der auf beiden Seiten durch Überspitzungen gekennzeichnet war. Vgl. dazu u.a. Weber (1917) sowie Nutzinger (1999, S. 468-470).
So entwickelte Schmoller seine ethischen Postulate vor allem in kritischer Auseinandersetzung mit
dem nationalliberalen Historiker und Publizisten Heinrich von Treitschke, der soziale Ungleichheiten
als naturgegeben ansah und der Gesellschaft – in ähnlicher Form wie später Hayek – das Recht absprach, in die durch Herkunft, Begabungen und Zufallsfaktoren bestimmte Verteilung von Einkommen und Vermögen einzugreifen; so heißt es bei Treitschke (1874, S. 136): „Die Millionen müssen
ackern und schmieden und hobeln, damit einige Tausende forschen, malen und regieren können.“
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Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit
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2.1.2. Unternehmen als Träger gesellschaftlicher Verantwortung
Für die Verwirklichung der von ihm herausgearbeiteten ethischen Postulate identifizierte Schmoller verschiedene Gruppen von Verantwortungsträgern, wobei er eine Abstufung der jeweiligen Verantwortung gemäß dem Subsidiaritätsprinzip forderte. Diese
Verantwortung begann in Schmollers Augen beim einzelnen Arbeiter und reichte über
Unternehmen, Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften bis hinauf zum Staat als
„oberste(m) Appellhof, an den das sittliche Culturleben appelliert“ (Schmoller 1864, S.
534). Dabei kam dem Staat als „einer weitblickenden Monarchie mit einem gesunden
hochstehenden Beamtentum“ (Schmoller 1914, S. 1736) eine Schlüsselfunktion zu, um
sämtliche Akteure im Wirtschaftsleben zur Wahrnehmung ihrer individuellen Verantwortung anzuhalten. Auf diese Weise wurden die staatlichen Instanzen zu Verantwortungsträgern letzter Instanz, denen die Aufgabe zukam, die Durchsetzung von Verantwortung innerhalb der Gesellschaft insgesamt zu gewährleisten und gegebenenfalls das
Versagen anderer Akteure aufzufangen bzw. zu sanktionieren.8
Innerhalb dieses Gesamtrahmens wies Schmoller insbesondere großen Unternehmen
und deren Entscheidungsträgern eine besondere Verantwortung zu, die er aus einem
implizit vorliegenden öffentlichen Auftrag ableitete. So wies Schmoller (1889, S. 392)
unter Verweis auf Albert Schäffle darauf hin, „jeder Unternehmer höhern Stils müsse
seine Tätigkeit als ein von der Gesellschaft übertragenes Amt auffassen.“ Er begründete
diese Verpflichtung mit der Einbettung der Unternehmenstätigkeit in staatliche und gesellschaftliche Funktionszusammenhänge, wobei er zum einen auf die Nutzung staatlich
bereitgestellter öffentlicher Güter durch die Unternehmen verwies. Darüber hinaus hob
er die Machtposition hervor, die großen Unternehmungen durch ihre ökonomische
Funktion oftmals zuwachse, „weil sie ganze Thäler und Dörfer, Städte und Gegenden in
andere Lage bringen, sie ernähren oder beim Stocken, beim Eingehen in Unglück stürzen“ (Schmoller 1889, S. 392). Daher oblag es in den Augen Schmollers auch der Verantwortung der Unternehmen, die absehbaren Auswirkungen geschäftspolitischer Entscheidungen auf andere Akteure, d.h. insbesondere ihre Beschäftigten sowie gegebenenfalls betroffene weitere gesellschaftliche Funktionsbereiche, zu berücksichtigen.
Diese Verpflichtung entsprach in Schmollers Augen zugleich dem wohlverstandenen
Eigeninteresse der Unternehmen an der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und
Unabhängigkeit. So wies er in vielen seiner Schriften (bspw. 1864, S. 417 f.; 1875, S.
334-336) darauf hin, dass Unternehmen, die ihre moralischen Verpflichtungen versäumten, dadurch die Gefahr eines gewaltsamen Umsturzes provozieren und damit letztendlich ihre eigene Existenz untergraben würden.
Als konkrete Träger unternehmerischer Verantwortung sah Schmoller zunächst eigenverantwortlich wirtschaftende Unternehmer an, wobei er sich mit den Maßnahmen
verschiedener Unternehmerpersönlichkeiten seiner Zeit detailliert auseinandersetzte.9
So lesen sich viele seiner Schriften auch als Zusammenstellung von Best Practice hinsichtlich der Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortung (u.a. Schmoller 1889).
8
9
Vgl. zur Bedeutung des Staates als Verantwortungsträger letzter Instanz im Rahmen eines subsidiaritätsfundierten Ordnungsgefüges Fischer et al. (2008, S. 437) sowie Hecker (2013a, S. 119-121).
So bezeichnete er es als „erste sociale Pflicht“ jedes Unternehmers, „gesunde und glückliche Arbeiterverhältnisse in seiner Umgebung zu schaffen“ (Schmoller 1889, S. 396).
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Mit Blick auf den im 19. Jahrhundert einsetzenden Prozess der Umwandlung großer
Unternehmen in Aktiengesellschaften oder andere Rechtsformen ohne direkte Leitung
durch einzelne Unternehmer sah Schmoller auch die neu entstandene Gruppe der angestellten Unternehmenslenker in der Pflicht, zur Verwirklichung der von ihm dargelegten
ethischen Postulate beizutragen.
Insbesondere im Hinblick auf die neu entstandenen Großunternehmen seiner Zeit
identifizierte Schmoller zudem eine institutionelle Verantwortung, die über das soziale
Engagement des Einzelnen hinauswies. Unternehmen waren für Schmoller Institutionen
mit eigener Verantwortung, deren Organisation so beschaffen sein sollte, dass sie allen
Beteiligten die Erfüllung ihrer sittlichen Pflichten ermöglichte. So verwies Schmoller
auf die Notwendigkeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen, d.h. vor allem das Gesellschaftsrecht, so zu gestalten, dass die Entscheidungsträger von Kapitalgesellschaften zur
Wahrnehmung ihrer Verantwortung angehalten werden. Als Mittel dazu schlug er u.a.
die teilweise Besetzung von Aufsichtsräten mit unabhängigen Persönlichkeiten vor, die
nicht primär die Interessen des Kapitals vertreten sollten. Auf diese Weise sollten „die
Aktiengesellschaft mit Gemeingeist erfüllt, der Privategoismus zurückgedrängt (werden) durch staatsmännische und gemeinnützige Gesichtspunkte“ (Schmoller 1909).
2.1.3. Die konkrete Ausgestaltung von Unternehmensverantwortung bei Schmoller
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Unternehmensverantwortung heißt es
bei Schmoller (1889, S. 408):
„Die Leiter der Aktiengesellschaft und anderer Großunternehmen müssten sich nur bewusst werden,
dass sie nicht bloß für Produktion und Handel, sondern auch für die sociale Ordnung, für das
menschliche und technische Erziehungswesen […] verantwortlich durch ihre Maßnahmen sind.“
In diesem Sinne sollte die staatliche Sozialpolitik, deren erste Ansätze unter Bismarck entwickelt wurden, durch eigenverantwortliche Maßnahmen der Unternehmen
zur Förderung und Weiterqualifizierung ihrer Arbeiter ergänzt werden (Schmoller 1889,
S. 418).
Dabei setzte Schmoller im Gegensatz zu vielen Unternehmern seiner Zeit nicht primär auf unternehmerischen Paternalismus, sondern zugleich auf die partizipatorische
Einbindung der Arbeiter durch entsprechende Institutionen, vor allem in Bezug auf Personalangelegenheiten (Schneider 1993). So sollten von den Belegschaften gewählte
Arbeiterausschüsse in den Unternehmen einerseits bei der Personalpolitik und der Gestaltung der Arbeitsbedingungen mitentscheiden. Andererseits sollten diese Ausschüsse
zugleich im Sinne eines „solidarische(n) genossenschaftliche(n) Standesgefühl(s)“ auf
die Lebensführung der Arbeiter einwirken, indem sie diese von Alkoholmissbrauch,
Raufereien und anderen Verfehlungen abhielten (Schmoller 1889, S. 429). Hierbei handelte es sich für Schmoller um ein wichtiges Bindeglied zu der von ihm gleichfalls postulierten Eigenverantwortung jedes Arbeiters für die Hebung seines Lebensstandards,
insbesondere durch Verbesserung seiner Qualifikation mittels Aus- und Weiterbildung,
Sparsamkeit und den Verzicht auf übereilte Familiengründung (Schmoller 1864/65).
Auch die Lohnpolitik sollte den Anforderungen der Gerechtigkeit Genüge tun, wobei
Schmoller darauf verwies, dass die Förderung der Loyalität und Motivation der Arbeiter
6
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im wohlverstandenen Eigeninteresse jedes Arbeitgebers liege (Schmoller 1875, S. 61 f.;
1918, S. 309 f.). Dabei hielt er auch eine regelmäßige Beteiligung der Arbeiter am Unternehmensgewinn für ein sinnvolles Instrument zur emanzipatorischen Einbindung der
Belegschaften und zur Motivationssteigerung (Schmoller 1890). Zugleich sollten die
Unternehmen darauf hinwirken, dass qualifizierten und leistungsbereiten Arbeitern die
Möglichkeit eines Aufstiegs in Positionen mit Personalverantwortung und höheren Gehältern geboten wurde.
Eine zentrale Bedeutung maß Schmoller sowohl auf unternehmensinterner als auch
auf gesellschaftlicher Ebene der Verwirklichung von Leistungsgerechtigkeit bei, denn
„der Nagel zum Sarg jeder bestehenden Eigenthumsvertheilung ist der um sich greifende Glaube, […]
dass zwischen den verschiedenen Leistungen der Einzelnen und ihren wirtschaftlichen Resultaten –
ihrem Einkommen eine zu große, zu ungerechte Disharmonie sei“ (Schmoller 1890, S. 334).10
Daher bezog der von Schmoller angestrebte soziale Ausgleich innerhalb der Gesellschaft die Verbesserung der Lage der Bezieher niedriger Einkünfte ebenso ein wie die
weitestmögliche Unterbindung der Selbstbereicherung von Unternehmern und leitenden
Angestellten durch den Missbrauch wirtschaftlicher Macht, d.h. ohne Erbringung entsprechender Leistungen (Schmoller 1877, S. 163). Aus diesem Grund sollte die Entgeltpolitik von Unternehmen in ihrer Gesamtheit den Anforderungen der Gerechtigkeit Genüge tun.
In diesem Sinne würdigte Schmoller (1906) insbesondere den Jenaer Unternehmer
Ernst Abbe, der in dem von ihm erstellten Statut für die Carl-Zeiss-Stiftung aus dem
Jahr 1896 festgelegt hatte, dass die Gehälter der Mitglieder der Unternehmensleitung
das Zehnfache des Lohnes erfahrener Arbeiter nicht überschreiten durften (Abbe 1935,
S. 47, § 94). Dieser Passus wurde jedoch im Rahmen der Umwandlung der ZeissUnternehmen in Aktiengesellschaften im Jahr 2004 gestrichen.
2.2. Zum Vergleich: Lujo Brentano
Lujo Brentano (1844-1931), ein weiterer maßgeblicher Protagonist der Jüngeren Historischen Schule und Mitgründer des Vereins für Socialpolitik, teilte die meisten ethischen und sozialpolitischen Anliegen Schmollers. Auch er wies der Nationalökonomie
die Aufgabe zu, durch die Erklärung von Wirkungszusammenhängen Unterstützung bei
der Durchsetzung sittlicher Ideale im Wirtschaftsleben zu bieten (Brentano 1901, S.
75 f.), wenngleich sich in seinen Schriften nur wenige systematische Überlegungen zur
Verankerung wirtschaftspolitischer Überlegungen in moralphilosophisch begründeten
Normen finden.
Wie Schmoller bekannte sich auch Brentano insbesondere zu dem Ziel einer Beteiligung der Industriearbeiter an den Früchten des ökonomischen und technologischen
10
So sah Schmoller das Volk in seiner Gesamtheit als „sittliche Gemeinschaft“, deren Maßstäbe hinsichtlich der Gerechtigkeit auch im Wirtschaftsleben durchgesetzt werden müssten. Dies galt mit
Blick auf die Einkommensverteilung sowohl für die Hebung niedriger als auch für die Begrenzung
hoher Einkünfte: „Da entscheidet eben das jeweilige Volksbewußtsein nach der Ordnung der Zwecke,
die im Augenblick als die richtige erscheint, und dem folgt das öffentliche Urtheil, das die Dotation
eines Generals, den [sic!] Gehalt eines Ministers, die Gage einer Sängerin gerecht oder ungerecht findet“ (Schmoller 1881, S. 28).
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Fortschritts (Brentano 1890). Dabei vertrat er im Gegensatz zu Schmollers Vertrauen
auf den Staat als Verantwortungsträger letzter Instanz jedoch eine grundsätzlich liberalere Sichtweise, die primär die Selbsthilfe der Betroffenen in den Mittelpunkt stellte. So
setzte er zum Zwecke der Verbesserung der Lebensbedingungen der Industriearbeiter
vor allem auf deren Befähigung zur Selbstdurchsetzung ihrer Interessen, insbesondere
durch Gewerkschaften.11 Dadurch sollte eine tatsächliche Machtgleichheit zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern hergestellt werden, um die persönliche Freiheit als
Kernnorm einer liberalen Gesellschaftsordnung auch bei der Gestaltung der Arbeitsbeziehungen zur Geltung zu bringen.
Ähnlich wie Schmoller wies Brentano darauf hin, dass es im wohlverstandenen Eigeninteresse jedes Unternehmens liege, das Wohl seiner Beschäftigten zu fördern. Als
Begründung legte er in einer breit angelegten Studie dar, dass die Leistungen der Arbeiter in aller Regel positiv mit der Höhe des Lohnes und den sonstigen Arbeitsbedingungen korreliert seien (Brentano 1893), wobei er ausdrücklich an Adam Smith (1961
[1776], Buch 1, Kap. 8, S. 91 f.) anknüpfte. Eine Schlüsselfunktion kam dabei in
Brentanos Argumentation dem technischen Fortschritt zu, da innovative Technologien
in der Regel nur von Arbeitern eingesetzt werden können, die nicht am Rande des Existenzminimums leben, sondern durch gute Löhne und Arbeitsbedingungen dazu motiviert sind, ihre Fähigkeiten und Erfahrungen weiterzuentwickeln. Technischer Fortschritt und verbesserte Arbeitsbedingungen und Löhne waren für Brentano zwei Seiten
der gleichen Medaille. Daher forderte er, dass sich Unternehmen, statt auf möglichst
niedrige Löhne zu setzen, um die Förderung des technischen Fortschritts bemühen sollten, um ihren Beschäftigten Lohnsteigerungen bieten zu können und dadurch eine Positiv-Spirale aus steigenden Löhnen und verbesserten Technologien zu ermöglichen
(Brentano 1893). Unternehmen kam damit in den Augen Brentanos primär die Verantwortung zu, durch Innovation daran mitzuwirken, dass Win-Win-Situationen entstehen
konnten, die zu höherer Produktivität bei höheren Löhnen führten.
Zudem sah es Brentano (1892) als Forderung der Gerechtigkeit, d.h. als moralische
Verantwortung der Unternehmer, an, sich den Interessen der Arbeiter an einer Anerkennung gewerkschaftlicher Organisationen und kollektiven Aushandlung von Tarifverträgen nicht entgegenzustellen. So bezeichnete er es als Aufgabe der Unternehmer, die
Arbeitsbedingungen so zu gestalten, „wie es der rechtlichen und sittlichen Grundanschauung unserer Wirtschaftsordnung entspricht“ (Brentano 1892, S. 5), wozu er insbesondere die Herstellung einer tatsächlichen Gleichberechtigung bei der Aushandlung
von Arbeitsverträgen durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zählte. Die
Pionierfunktion, die er dabei weitsichtigen Unternehmern zumaß, beschrieb Brentano
(1892, S. 20) mit folgenden, etwas pathetischen Worten:
„[…], werden Sie aus bloßen Befehlshabern des Kapitals zu wirklichen Führern Ihrer Arbeiter zu den
berechtigten Idealen, welche diese beseelen, […]!“
Als weiteren Verantwortungsbereich der Unternehmer bezeichnete Brentano den
Verzicht auf ordnungspolitisch fragwürdige Formen der Gewinnmaximierung, insbe11
Eine anschauliche Darstellung der Übereinstimmungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen
Schmoller und Brentano findet sich insbesondere in Brentanos Autobiographie (1931). Vgl. dazu insbesondere im Hinblick auf die Rolle der Werturteile bei beiden Autoren auch Nutzinger (2008).
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sondere durch Kartelle. Vielmehr sei es die Verantwortung der Unternehmer, unter
Wettbewerbsbedingungen zur Erfüllung von Bedürfnissen beizutragen und durch die
Weiterentwicklung der Produktionsverfahren der Steigerung des Lebensstandards und
dem sozialen Fortschritt den Weg zu bahnen (Brentano 1907).
3.
Der Weg von der Historischen Schule zur Sozialen Marktwirtschaft
3.1. Die Norm der sozialen Gerechtigkeit bei den akademischen Vordenkern der
Sozialen Marktwirtschaft
Als in den vierziger Jahren des 20. Jahrhunderts die Grundlagen des Ordoliberalismus erarbeitet wurden und Alfred Müller-Armack den Begriff der „Sozialen Marktwirtschaft“ prägte, war der Fortschrittsoptimismus Schmollers durch die Erfahrungen der
Weltkriege und der NS-Herrschaft ebenso fundamental diskreditiert wie sein Vertrauen
in den Staat und die Beamtenschaft als Hüter sittlicher Ideale. Vor diesem Hintergrund
setzten sich insbesondere die Protagonisten des Ordoliberalismus sehr kritisch mit dem
Vermächtnis der Historischen Schule auseinander, deren wissenschaftliche Methodik
sie ebenso verwarfen wie den damit verbundenen normativen Orientierungsrahmen
(Eucken 1940). So forderte Walter Eucken (1947, S. 30-53; 1950, S. 177 f.) eine Überwindung des Historismus in der Wirtschaftswissenschaft durch eine „Theorie der Wirtschaftsordnungen“, die durch Abstraktion gegenüber rein historischer Forschung unterscheidbare Grundformen von Ordnungen identifizieren sollte (dazu auch Peukert 2000,
S. 102-107).
Daher hoben sowohl Eucken als auch andere Vordenker des Ordoliberalismus wie
Wilhelm Röpke und Alexander Rüstow, die eine stärker soziologisch ausgeprägte Herangehensweise an wirtschaftspolitische Fragen propagierten, die Bedeutung der Wirtschaftsordnung für die Orientierung der Wirtschaft an normativen Zielen hervor. So
sollte primär eine angemessene Ordnungspolitik des Staates dafür Sorge tragen, dass
Wirtschaftsprozesse den Erfordernissen „sozialer Gerechtigkeit“ Genüge trugen.
Alfred Müller-Armack, der sowohl als Nationalökonom als auch in seiner Funktion
als Abteilungsleiter und späterer Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium eine
zentrale Rolle bei der praktischen Verwirklichung der Sozialen Marktwirtschaft spielte,
berief sich hingegen ausdrücklich auf das Erbe der Historischen Schule. Dabei betonte
er im Rahmen seiner Theorie der Wirtschaftsstile insbesondere die Verdienste Schmollers und seiner Mitstreiter für die interdisziplinäre Erforschung ökonomischer Prozesse
im gesellschaftlichen und sozialen Kontext unter Einbeziehung ethischer Gesichtspunkte (Müller-Armack 1973, S. 248).
Bei der Betrachtung ökonomischer Fragen im Kontext moralphilosophischer Überlegungen verwendeten die ordoliberalen Wissenschaftler zumeist den Begriff der „sozialen Gerechtigkeit“, der von den Protagonisten der Historischen Schule noch nicht genutzt worden war. Diese Norm hatte ihren begrifflichen Ursprung in der katholischen
Soziallehre und wurde im Laufe der Zeit zu einem Postulat, das die verschiedenen Ideen
der Sozialen Marktwirtschaft verband und für die Identifikation breiter gesellschaftli9
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Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit
cher Gruppen mit der Wirtschaftsordnung der Nachkriegszeit von zentraler Bedeutung
war (Hecker 2011 und 2013a).
Eine Untersuchung der inhaltlichen Ausprägung der Norm der sozialen Gerechtigkeit
bei den Vordenkern des Ordoliberalismus zeigt gleichwohl erhebliche Analogien zum
Gerechtigkeitsverständnis der Historischen Schule. So bekannten sich die Ordoliberalen
zu der normativen Zielsetzung, jedem Bürger sowohl individuelle Freiheitsrechte als
auch tatsächliche Möglichkeiten zur eigenverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zu
sichern, wodurch zugleich Aspekten der Chancengerechtigkeit und der Leistungsgerechtigkeit Rechnung getragen wurde. Zum Ausdruck kam diese Forderung unter anderem in der paradigmatischen Formulierung von Rüstow (1950, S. 97):
„Durch solche Verbindung von Startgerechtigkeit mit freier Leistungskonkurrenz wäre ein wirkliches
Maximum an wirtschaftlicher und sozialer Gerechtigkeit erreicht: Jedermann wäre dann wirklich seines Glückes Schmied.“
Zentrales Motiv der Protagonisten des Ordoliberalismus war die Gestaltung der
Rahmenordnung der Wirtschaft in dem Sinne, dass allen Beteiligten ein menschenwürdiges Leben, insbesondere ohne entwürdigende Abhängigkeit von der Macht anderer,
ermöglicht wird. Dabei sollte die Ordnungspolitik des Staates zugleich dazu beitragen,
dass Menschen – im Sinne des Subsidiaritätsprinzips – ihre Verantwortung innerhalb
der Gesellschaft wahrnehmen können und sowohl eine moralische Unterforderung als
auch eine Überforderung des Einzelnen vermieden werden.12 Als Grundprinzip postulierten die Ordoliberalen, dass jeder zunächst für sich selbst verantwortlich sei, aber
darüber hinaus eine Mitverantwortung für diejenigen trage, mit denen er durch regelmäßige Kooperation, insbesondere auf regionaler Ebene, verbunden sei.13 In diesem Zusammenhang verwies Röpke vor allem auf die ordnungspolitische Mitverantwortung
der Unternehmer für die Durchsetzung einer funktionsfähigen und unverzerrten Marktwirtschaft, wobei er primär die eigenverantwortliche unternehmerische Tätigkeit unter
Verzicht auf Haftungsbeschränkungen, monopolistische Bestrebungen und staatliche
Subventionen hervorhob (Röpke 1947; 1997). So war die Verwirklichung einer Sozialen Marktwirtschaft aus Sicht Röpkes auf verantwortungsbewusste Unternehmer angewiesen, zugleich stellte sie jedoch auch eine Voraussetzung dafür dar, dass Unternehmer Verantwortung übernehmen konnten. Auch Müller-Armack (1948, S. 464 f.) wies –
insbesondere mit Blick auf das von ihm konstatierte moralische Versagen von Unternehmern in der Vorkriegszeit – allen gesellschaftlichen Kräften die Aufgabe zu, bei der
Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit mitzuwirken.
Eine derartige, subsidiär gestaltete Zuweisung von Verantwortung für die Umsetzung
sozialer Gerechtigkeit entsprach zugleich weitgehend der Verwendung dieser Norm in
der katholischen Soziallehre der Nachkriegszeit. So spielte das Subsidiaritätsprinzip seit
der Enzyklika Quadragesimo anno (1931) eine entscheidende Rolle in der katholischen
Soziallehre und wurde zugleich zum Maßstab für die Durchsetzung sozialer Gerechtig12
13
Eucken beschrieb die Bedeutung der Wirtschaftsordnung für die Verwirklichung von Verantwortung
unter dem Begriff "Interdependenz der Ordnungen", vgl. Eucken (1952, S. 180-184).
So äußerte sich Röpke (1958, S. 177 f.): „ Aber freilich: richesse oblige. Jedes Privileg, mag es das
der Geburt, der Ehre und Achtung oder das des Reichtums sein, hat genau so weit ein Recht, wie es
als verpflichtend anerkannt wird. (…) Wenn das vielmißbrauchte Wort von der ‚sozialen Gerechtigkeit‘ ein Recht hat, so gewiß hier.“
10
Die Verantwortung von Unternehmen für die
Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit
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keit. Dementsprechend bezeichnete der katholische Sozialethiker Oswald von NellBreuning (1985, S. 358-363) die Norm der sozialen Gerechtigkeit als Verpflichtung
jedes Wirtschaftssubjektes, sich im Rahmen seiner Handlungsspielräume eigenverantwortlich für eine Ausrichtung der Wirtschaft am Postulat der Lebensdienlichkeit einzusetzen. Dabei müssten die Verpflichtungen der iustitia legalis zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben eigenständig um die Befolgung weiterer Regeln des Gemeinwohls ergänzt werden. Als Beispiel nannte Nell-Breuning die moralische Pflicht, im Falle unzureichender gesetzlicher Regelungen durch eine konstruktive und nicht nur durch Lobbyismus geprägte Mitwirkung am Gesetzgebungsprozess auf eine angemessene Regulierung hinzuwirken. So bietet die vergleichende Betrachtung des Ordoliberalismus und
der katholischen Soziallehre der Nachkriegszeit eine Vielzahl von Belegen dafür, dass
beide Denkrichtungen Anregungen aus der Historischen Schule empfingen.14
3.2. Soziale Marktwirtschaft in der Praxis: Die Wirtschaftsstruktur der
Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg
Die praktische Umsetzung der Sozialen Marktwirtschaft in der Bundesrepublik
Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg war einerseits geprägt durch wirtschafts- und
sozialpolitische Maßnahmen des Staates. Dazu zählten sowohl ordnungspolitische Ansätze zur Bekämpfung von Marktmacht und zur Verbesserung der Situation der Arbeitnehmer in größeren Unternehmen als auch Reformen zur Verbesserung der sozialen
Absicherung breiter Bevölkerungsschichten, insbesondere durch den Ausbau der Arbeitslosenversicherung und die Dynamisierung der Renten.
Andererseits kam bei der Gestaltung der Wirtschaftsordnung der Nachkriegszeit auch
der Eigeninitiative von Unternehmern bzw. Unternehmen von Anfang an eine zentrale
Bedeutung zu (Hecker 2011). So wurde es zum Selbstverständnis großer Unternehmen,
dass alle Beschäftigtengruppen am Unternehmenserfolg profitierten und Entlassungen
auch im Falle kurzfristiger Schwankungen der Geschäftsauslastung weitgehend unterblieben. Auf diese Weise wurden Unternehmen neben dem Staat zu maßgeblichen sozialpolitischen Akteuren, die ihren Beschäftigten außer regelmäßigen Lohnsteigerungen
zugleich ein hohes Maß an sozialer Absicherung boten. Gerade in Großunternehmen
entwickelte sich oftmals ein firmeninternes Gemeinschaftsverständnis, das an historische Traditionen, bis hin zur frühneuzeitlichen Konzeption des „Ganzen Hauses“, anknüpfen konnte und diese mit emanzipatorischen Impulsen der Arbeiterbewegung verband (Hecker 2014b).15 In diesem Kontext wurden sinkende Einkommensdifferenzen
innerhalb der Firmen zugleich als Ausdruck des sozialen Fortschritts gewürdigt.16
Die Akzeptanz dieser Verantwortung seitens der Unternehmen war indes kein Automatismus, sondern erfolgte unter vielfältigem gesellschaftlichen Druck, der insbesonde14
15
16
Zum (durchaus ambivalenten!) Verhältnis der neu entstehenden katholischen Soziallehre zur Historischen Schule vgl. bspw. die Darstellung des Jesuiten Heinrich Pesch (1924, S. 515-522).
Vgl. zur Konzeption des „Ganzen Hauses“ im Sinne einer Eingliederung der Mitarbeiter in eine auf
Dauer angelegte, sozial untergliederte Hauswirtschaft bspw. Blickle (2008, S. 19-38).
So teilte der damalige Vorstandssprecher der Deutschen Bank, Hermann Josef Abs, in einem Interview aus dem Jahr 1964 mit, dass er stärkere Einkommenszuwächse in den unteren Gehaltsgruppen
seiner Bank im Vergleich zu den Bezügen der Führungskräfte und Vorstände als Fortschritt im Sinne
der Gerechtigkeit ansehe (Härtel 2004, S. 348 f.).
11
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Die Verantwortung von Unternehmen für die
Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit
re von Politikern und Gewerkschaften, aber auch von anderen gesellschaftlichen Kräften wie den beiden Volkskirchen ausging. Als Beispiel dafür kann die Aufforderung
Ludwig Erhards (1964, S. 208-220) genannt werden, Unternehmen sollten ihre Beschäftigten von sich aus durch Lohnsteigerungen in Höhe des Produktivitätsfortschritts an
ihrem wirtschaftlichen Erfolg beteiligen. Diese vielfältigen Einflussnahmen konnten
damals eine vergleichsweise hohe Wirkung entfalten, da ein weit reichender gesellschaftlicher Konsens dahingehend bestand, dass die sozialen Polarisierungen der Vorkriegszeit, die man für das Erstarken radikaler politischer Kräfte und damit den Untergang der Weimarer Demokratie verantwortlich machte, in Zukunft vermieden werden
sollten. Hinzu kam in vielen Fällen auch das Eigeninteresse der Firmen, die auf diese
Weise auf qualifizierte und loyale Stammbelegschaften zurückgreifen konnten, um die
hohe Nachfrage nach qualitativ hochwertigen Industriegütern an den internationalen
Märkten zu bedienen.
Der insbesondere von Schmoller postulierte öffentliche Auftrag an Unternehmen
fand sich damals auch im Aktiengesetz wieder. So hieß es in § 70 Abs. 1 des Aktiengesetzes in der Fassung von 1937, dass der Vorstand bei unternehmerischen Entscheidungen an den „gemeinen Nutzen von Volk und Reich“ gebunden sei. Dieser in der Terminologie des Nationalsozialismus verfasste Artikel blieb bis 1965 in Kraft, wobei der
„gemeine Nutzen“ nunmehr im Sinne der Sozialen Marktwirtschaft interpretiert wurde
(Meyer-Landrut und Schmidt 1961, S. 430-439). Bei der Reform des Aktiengesetzes im
Jahre 1965 wurde dieser Passus gestrichen, da er nach damaliger Ansicht des Gesetzgebers als selbstverständlich anzusehen war (Spindler 2010, S. 79-81).
Eine detaillierte Betrachtung der verschiedenen Gestaltungsmerkmale der Sozialen
Marktwirtschaft der Nachkriegszeit macht deutlich, dass viele der verwirklichten Instrumente und Maßnahmen auf Überlegungen der Vordenker der Historischen Schule
zurückgehen. So hat die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch Betriebsräte und Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsräten ihren Ursprung in der Forderung
Schmollers nach Einrichtung von Arbeiterausschüssen in Unternehmen (Schneider
1993, S. 255). Auch die Förderung der Fachkompetenz und damit auch der Einkommensperspektiven von Mitarbeitern durch innerbetriebliche Weiterbildung hatte bereits
bei Schmoller und Brentano eine zentrale Rolle gespielt.
In diesem Sinne trugen viele der Gestaltungsmerkmale der bundesdeutschen Wirtschaftsordnung zugleich zur Verwirklichung ethischer Zielsetzungen bei, die den normativen Postulaten der Protagonisten der Historischen Schule sehr nahekamen. Ein wesentliches Ergebnis dieser Entwicklung war die Emanzipation der Arbeitnehmer von
Proletariern zu anspruchsberechtigten Mitwirkenden im Produktionsprozess, die sich
vor allem in der Auflösung der proletarischen Milieus der Vor- und Zwischenkriegszeit
zeigte. So kam es dazu, dass die soziale Wirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland
trotz weiterhin bestehender Einkommens- und Vermögensunterschiede zugleich durch
eine Vielzahl neuer Gleichheitserfahrungen gekennzeichnet war, die sich vor allem in
der Teilhabe nahezu aller Bevölkerungsschichten an den gestiegenen Konsummöglichkeiten äußerte. Diese Wahrnehmung kam unter anderem in dem von Schelsky (1961)
geprägten, wenn auch sehr umstrittenen Begriff der „nivellierten Mittelstandsgesellschaft“ zum Ausdruck.
12
Die Verantwortung von Unternehmen für die
Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit
4.
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Zwischenfazit: Das Vermächtnis der Historischen Schule für
die soziale Marktwirtschaft
Die Analyse der normativen Grundlagen der akademischen Vordenker der Sozialen
Marktwirtschaft und der Wirtschaftskultur der Nachkriegszeit in Deutschland hat gezeigt, dass die Gerechtigkeitsvorstellungen der Historischen Schule sowohl in der ökonomischen Theorie als auch in der Wirtschaftspraxis ein langes Nachleben entfalten
konnten. So geht die Idee der sozialen Gerechtigkeit sowohl in ihrer theoretischen Ausprägung als auch mit Blick auf ihre praktische Umsetzung auf Vorüberlegungen der
Protagonisten der Historischen Schule zurück. Dazu gehörte insbesondere das Ziel, die
proletarische Lebensweise der Industriearbeiter mit ihren regelmäßigen existentiellen
Risiken zu überwinden und Arbeitsbedingungen zu verwirklichen, die der Menschenwürde aller Beteiligten Rechnung tragen. Von zentraler Bedeutung war dabei der
Grundsatz, dass neben dem Staat auch Unternehmer und Unternehmen für die Verwirklichung dieser Norm verantwortlich sind.
Aus wirtschaftsethischer Sicht liegt daher ein zentrales Vermächtnis der Historischen
Schule für die Soziale Marktwirtschaft in der Erkenntnis, dass Unternehmen eine (Mit-)
Verantwortung tragen für die Schaffung bzw. Erhaltung einer Wirtschafts- und Sozialordnung, die ihnen ihre Existenz und Handlungsfreiheit ermöglicht. Daraus ergibt sich
zum einen eine ordnungspolitische Mitverantwortung für die Gestaltung der Rahmenbedingungen des Wirtschaftslebens, die im Sinne des kategorischen Imperativs die Forderung einschließt, freiwillig auf Geschäftspraktiken zu verzichten, die das Funktionieren der marktwirtschaftlichen Ordnung gefährden. Darüber hinaus erstreckt sich Unternehmensverantwortung in dieser Tradition auf die Mitgestaltung der sozialen Struktur
der Gesellschaft in den Bereichen, die dem Einfluss des Unternehmens unterliegen. Dazu zählt insbesondere die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen.
Abbildung 1 – Unternehmensverantwortung in der Tradition der Historischen
Schule
Unternehmensverantwortung
im Sinne sozialer Gerechtigkeit
Ordnungspolitische
Mitverantwortung
Sozialpolitische
Mitverantwortung
Quelle: Eigene Darstellung.
Ein Blick in die Geschichte der Sozialen Marktwirtschaft in Deutschland bietet jedoch nicht nur Möglichkeiten zur Untermauerung ethischer Postulate aus ideengeschichtlicher Perspektive. Vielmehr hat gerade die historisch orientierte Methodik
13
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Die Verantwortung von Unternehmen für die
Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit
Schmollers und Brentanos gezeigt, wie die Einbeziehung der Geschichte den Raum der
Lösungsmöglichkeiten für gesellschaftliche Probleme erweitern kann, indem der Behauptung einer Alternativlosigkeit bestimmter Vorfindlichkeiten, also einem Absolutheitsanspruch des Status Quo, entgegenwirkt wird. So kann eine Betrachtung ökonomischer Herausforderungen im historischen Kontext dazu beitragen, polit-ökonomische
Narrative wie (damals) die vermeintliche Notwendigkeit schlechter Arbeitsbedingungen
oder (heute) die Alternativlosigkeit der Shareholder Value-Orientierung als das zu entlarven, was sie oftmals sind, nämlich Ausdrucksformen mächtiger ökonomischer Interessen.
In diesem Sinne kann die reflektierende Aneignung der Geschichte der Sozialen
Marktwirtschaft bundesdeutscher Prägung aufzeigen, wie die institutionelle Umsetzung
ethischer Postulate in der Wirtschaftspraxis gelingen kann. Dabei wird zugleich die
Missbrauchsgefahr deutlich, die sich vor allem durch eine inflationäre Nutzung des Begriffs der sozialen Gerechtigkeit ergeben kann, wenn Partikularinteressen einzelner
Branchen oder Arbeitnehmergruppen ethisch verbrämt als Forderungen des Gemeinwohls dargestellt werden.17
5.
Aktuelle Herausforderungen im Spiegel der dargelegten
Denkansätze
5.1. Soziale Gerechtigkeit als Norm der Unternehmenspolitik
Fragt man nach der Relevanz des dargelegten Konzeptes sozialer Gerechtigkeit in
der heutigen Zeit, so ist zunächst festzustellen, dass dessen normative Kerninhalte, d.h.
die Verantwortung von Unternehmen für die Sicherung der Menschenwürde im Arbeitsprozess und die Teilhabe der Beschäftigten am wirtschaftlichen Erfolg, unverändert
relevant sind.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht bringt daher ein Rückblick auf die Entstehungsbedingungen der Sozialen Marktwirtschaft vor allem eine Fokussierung auf Gesichtspunkte, die in den vergangenen Jahrzehnten im Zuge des Shareholder Value-Denkens oftmals systematisch ausgeblendet wurden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Vergegenwärtigung der Wechselwirkungen ökonomischer und ethischer Dimensionen, die
von Schmoller und Brentano exemplarisch herausgearbeitet wurden.
Aus volkswirtschaftlicher Perspektive verweist eine Rückbesinnung auf die Denkansätze der Protagonisten der Historischen Schule unmittelbar auf die Frage, wie in einer
Welt unvollkommener sozialer Institutionen die Voraussetzungen für das menschenwürdige Funktionieren von Märkten gewährleistet werden können und welche Rolle
Unternehmen dabei ausfüllen sollten. Hierbei geht es zugleich um die Schaffung von
17
So beklagte sich Ludwig Erhard (1988, S. 862) in einer Gedenkrede auf seinen akademischen Lehrer
Franz Oppenheimer im Jahr 1964: „Ich habe es mir angewöhnt, das Wort Gerechtigkeit fast immer
nur in Anführungszeichen auszusprechen, weil ich erfahren habe, dass mit keinem Wort mehr Missbrauch getrieben wird, als gerade mit diesem höchsten Wert.“ Vor dieser Gefahr hatte bereits Brentano (1901, S. 72) eindringlich gewarnt; dabei sprach er von „Machiavellisten, die einen Ausflug ins
Sittliche machen, um zugunsten mächtiger Sonderinteressen Forderungen zu vertreten.“
14
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gesellschaftlichem Sozialkapital als Grundlage für Kooperation zum gegenseitigen Vorteil (Putnam 1993).
Vor dem Hintergrund laufender technologischer und ökonomischer Veränderungsprozesse verweist die Norm der sozialen Gerechtigkeit insbesondere auf die Herausforderung, die Teilhabe von Menschen am Erwerbsleben laufend zu ermöglichen und Exklusionsrisiken entgegen zu wirken (Dabrock 2012, S. 197-215). Dies gilt umso mehr
aufgrund der Gefahr von „Exklusionsverstärkungen“ in dem Sinne, dass ein Ausschluss
von Menschen aus dem Berufsleben unter anderem durch den Verlust von Sozialkompetenzen auch zu einer Exklusion aus weiteren gesellschaftlichen Zusammenhängen
führen kann (Luhmann 1995). Zur Konkretisierung der Norm der sozialen Gerechtigkeit
bietet sich daher im Sinne von A. Sen (2009, S. 15-27) oftmals eine negative Herangehensweise an, die – anstelle der illusionären Suche nach absolut gerechten Ergebnissen
– darauf abzielt, objektiven Verletzungen von Gerechtigkeitspostulaten entgegenzuwirken.
Von bleibender Aktualität ist gleichfalls die Forderung nach einer Umsetzung dieser
Postulate gemäß dem Subsidiaritätsprinzip unter Mitwirkung verschiedener staatlicher
und nicht-staatlicher Akteure, wobei Unternehmen eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Diese Verantwortung von Unternehmen gilt umso mehr vor dem Hintergrund
eines beständigen ökonomischen Wandels, der es erschwert bzw. unmöglich macht,
neue Herausforderungen umgehend adäquat in gesetzliche Normen zu fassen. Daher
ergibt sich ein gewisses Maß an Unternehmensverantwortung bereits aus dem Eigeninteresse jedes Unternehmens an einer Vermeidung staatlicher Eingriffe, die in der Regel
mit größeren Nebenwirkungen bzw. Ineffizienzen verbunden sind als eine direkte und
eigeninitiierte Lösung von Problemen durch die betroffenen Unternehmen.
Ein weiterer Katalysator unternehmerischer Verantwortung ist die Tatsache, dass jedes Unternehmen für seinen wirtschaftlichen Erfolg auf ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz angewiesen ist. In der Literatur zur Corporate Social Responsibility findet sich dafür auch der Begriff „License to Operate“ (Kraemer und van Tulder
2012; Nicholls 2013), der unmittelbar an das Postulat Schmollers erinnert, dass Unternehmen neben der Gewinnerzielung auch einen gesellschaftlichen Auftrag wahrzunehmen hätten.
5.2. Aktuelle Herausforderungen sozialer Gerechtigkeit
5.2.1. Die Verantwortung von Unternehmen für die Durchsetzung ethischer
Normen in einer globalisierten Welt
Im Rahmen der Globalisierung haben sich in den vergangenen Jahren zahlreiche
neue Herausforderungen für Unternehmen ergeben, die an die dargelegte Konzeption
sozialer Gerechtigkeit anschließen. So hat die Entstehung weltweiter Wertschöpfungsund Zuliefererketten dazu geführt, dass die Verantwortung von Unternehmen für die
Durchsetzung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen neue Dimensionen gewonnen
hat. In diesem Kontext verweist ein Rückblick auf die normativen Grundlagen der Historischen Schule darauf, dass wirtschaftliche Interaktion, wenn sie auf Dauer angelegt
15
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sein soll, ein gemeinsames normatives Fundament benötigt.18 Dieses Fundament muss
sich in Institutionen, d.h. formellen und informellen Regeln, niederschlagen, die dafür
Sorge tragen, dass auch die Beteiligten mit dem prekärsten sozialen Status von der Kooperation profitieren.
Da gesetzlich fixierte Arbeits- und Sozialstandards nach wie vor vielfach an nationalen Grenzen enden, ähneln die aktuellen Herausforderungen in mancherlei Hinsicht den
Vorfindlichkeiten, mit denen sich die „Kathedersozialisten“ des 19. Jahrhunderts innerhalb Deutschlands auseinandersetzen mussten, als Regelungen zum Arbeiterschutz oftmals von einzelnen fortschrittlichen Unternehmen eigenverantwortlich erprobt wurden,
bevor sie dann auch mittels staatlichen Drucks allgemeinverbindlich durchgesetzt werden konnten. Hier zeigt sich also auch heute die Notwendigkeit eines hohen Maßes an
Eigenverantwortung von Unternehmen bei der Durchsetzung von Standards auf globaler
Ebene. Das aktive Vorpreschen einzelner Unternehmen kann hier unersetzbare Pionierarbeit darstellen, von der mittelfristig alle Seiten, d.h. Unternehmen, Beschäftigte und
die betroffenen Staaten, profitieren können.
Neben die Durchsetzung menschenwürdiger Arbeitsverhältnisse tritt zudem eine
ordnungspolitische Mitverantwortung von Unternehmen für die Verwirklichung weiterer ethischer Normen. Ein wichtiges Beispiel ist die Bekämpfung von Korruption auf
globaler Ebene. Hier haben in den letzten Jahren auf verschiedenen Ebenen Veränderungsprozesse eingesetzt, die veranschaulichen, wie die Umsetzung ethischer Postulate
unter den Bedingungen der Globalisierung erfolgen kann. So kam es zunächst zu einer
Internationalisierung des öffentlichen Problembewusstseins unter maßgeblichem Einfluss von Wissenschaftlern und zivilgesellschaftlichen Institutionen wie Transparency
International (Elshorst 2005), worin sich durchaus eine Weiterentwicklung des Werteverständnisses unter Mitwirkung der Wissenschaft im Sinne der Ideen Schmollers erkennen lässt (siehe Abschnitt 2.1.1.). Diese normative Entwicklung hatte zur Folge,
dass Bestechungen ausländischer Amtsträger, die in Deutschland bis 1999 sogar steuerlich begünstigt waren, inzwischen fast überall als kriminell eingestuft werden, so dass
für global agierende Unternehmen nunmehr einheitliche Spielregeln bestehen, die es
grundsätzlich ermöglichen sollen, ohne Bestechung erfolgreich zu sein. Diese gesetzlichen Vorschriften erscheinen jedoch nur dann Erfolg versprechend, wenn sie durch entsprechende Maßnahmen global agierender Unternehmen begleitet werden. Hieran wird
deutlich, wie staatliches Handeln durch andere Verantwortungsträger, d.h. zivilgesellschaftliche Institutionen und Unternehmen, ergänzt werden muss.
Als grundsätzliche Orientierung für multinationale Unternehmen kann dabei die
Norm ISO 26000 dienen (ISO 2010). Dort wird unternehmerische Verantwortung anhand von sieben Prinzipien konkretisiert: Rechenschaftspflicht, Transparenz, ethisches
Verhalten, Achtung der Interessen der Stakeholder, Achtung der Rechtsstaatlichkeit,
Achtung internationaler Verhaltensstandards sowie Achtung der Menschenrechte. Diese
Prinzipien werden für verschiedene Kernthemen entfaltet: Organisationsführung, Menschenrechte, Arbeitspraktiken, Umwelt, faire Betriebs- und Geschäftspraktiken, Konsumentenanliegen sowie Einbindung gesellschaftlicher Anliegen.
18
Schmoller hätte hierbei etwas pathetisch davon gesprochen, dass alle Beteiligten eine „sittliche Gemeinschaft“ bilden müssten.
16
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5.2.2. Implikationen für die Personalpolitik
Was die Situation in Deutschland anbelangt, so haben seit dem 19. Jahrhundert hierzulande viele Regeln zum Schutz von Arbeitnehmern und zur Sicherung menschenwürdiger Arbeitsverhältnisse Eingang in gesetzliche Normen gefunden. Beispiele dafür sind
das Betriebsverfassungsgesetz oder das Kündigungsschutzgesetz. Daher erstreckt sich
die Verantwortung von Unternehmen für die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit
zum einen auf die Einhaltung dieser Bestimmungen und den Verzicht auf Umgehungstatbestände zur Aushebelung dieser Normen, bspw. durch Aufspaltung von Unternehmen zur Umgehung der Einrichtung von Betriebsräten. Darüber hinaus ergibt sich in der
Tradition des Gerechtigkeitsverständnisses der Historischen Schule jedoch ein normativer Überhang, der nach einer eigenverantwortlichen Umsetzung von Seiten der Unternehmen verlangt.19
Hierzu zählt insbesondere eine Personalpolitik, die die Menschenwürde sämtlicher
Beschäftigten respektiert, auskömmliche Löhne sichert und Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung bietet. Niedrige Löhne sind dabei nicht per se kritikanfällig,
insbesondere dann nicht, wenn sie sich aus der geringeren Produktivität der jeweiligen
Beschäftigten ergeben und unter Umständen dazu beitragen, dass diesen Personen überhaupt eine Arbeitsmöglichkeit eröffnet wird. Problematisch erscheinen Niedriglöhne
jedoch dann, wenn sie mit einem Mangel an Weiterqualifizierungs- und Aufstiegsmöglichkeiten verbunden sind und für die Betroffenen in einer Sackgasse in Form eines
Ausschlusses von der Teilhabe an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung münden.
Ein Blick auf die Verteilung der Einkommen in deutschen Unternehmen zeigt, dass
die Entwicklungen der vergangenen Jahre an verschiedenen Stellen Anlass zur Kritik
bieten. So lässt sich in vielen Fällen eine Tendenz zur Desintegration von Belegschaften
feststellen, insbesondere durch Leiharbeit, Werkverträge oder Auslagerung von Geschäftsbereichen auf Firmen mit niedrigerem Lohnniveau oder schlechteren Arbeitsbedingungen (Beutler und Klein-Schneider 2013). Dadurch standen steigenden Bezügen
des Managements oftmals stagnierende oder rückläufige Einkommen großer Teile der
Belegschaften gegenüber.
Natürlich kann in diesem Zusammenhang nicht ausgeblendet werden, dass Unternehmen, die unter Wettbewerbsdruck stehen, auch mit der Notwendigkeit von Kostensenkungen zu Lasten ihrer Mitarbeiter konfrontiert sein können. Auch in diesem Falle
obliegt es jedoch der unternehmerischen Verantwortung, nach Lösungen zu suchen, die
neben Gewinninteressen auch den Belangen der Mitarbeitenden gerecht werden und
damit Win-Win-Situationen im Sinne Brentanos entsprechen. Oftmals genügt bereits ein
hinreichend langfristiger Zeithorizont, um eine Annäherung von Gewinn- und Belegschaftsinteressen zu ermöglichen, da sich auch heute genügend Beispiele für Unternehmen finden, denen es gelingt, ihre Marktposition durch langfristige Qualitätssicherung
mithilfe qualifizierter Stammbelegschaften anstelle kurzfristiger Kostensenkungen zu
erhalten. So zeigen Untersuchungen für den deutschen Mittelstand, dass insbesondere
inhabergeführte Familienunternehmen weiterhin stärker auf eigene Ausbildung, qualifi19
Schmoller hätte hierbei die Notwendigkeit einer Ergänzung des Rechtes durch „freie Sittlichkeit“
betont (Schmoller 1864/65, S. 416 f.).
17
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zierte Stammbelegschaften anstelle von Leiharbeit sowie qualitätsorientierte Wertschöpfungsstrategien, insbesondere durch eine hohe hausinterne Fertigungstiefe, setzen
und dadurch nach wie vor Erfolge erzielen können (Kinkel und Lay 2012). Auch für
US-amerikanische Familienunternehmen ließ sich feststellen, dass dort im Vergleich zu
anderen Firmen eine stärkere Langfristorientierung, gemessen an höherer Forschungsintensität und größerer Belegschaftskontinuität, mit einem höheren wirtschaftlichen Erfolg einhergeht (Block 2009). Damit zeigt sich, dass eine Orientierung der Unternehmenspolitik an der Norm der sozialen Gerechtigkeit in der dargelegten Tradition unverändert Chancen zur Sicherung des langfristigen Unternehmenserfolgs bietet.
Eine Verletzung der Norm der sozialen Gerechtigkeit ergibt sich zudem, wenn Beschäftigten oder Beschäftigtengruppen eine leistungsgerechte Bezahlung vorenthalten
wird. Ein aktuelles Beispiel von großer wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Relevanz findet sich bei der Entlohnung von Männern und Frauen. Hier zeigen zahlreiche
Untersuchungen, dass in Deutschland weiterhin ein erheblicher Unterschied zwischen
den Vergütungen (gender pay gap) besteht, der nicht durch nachvollziehbare Faktoren,
wie die jeweilige Berufserfahrung, erklärt werden kann (Gallego Granados und Geyer
2013). Weitere Aspekte dieses Problems sind unzureichende Aufstiegsmöglichkeiten
sowie eine nach wie vor bestehende Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen, insbesondere auf Vorstandsebene (Holst und Kirsch 2014). Vor diesem Hintergrund sollte ein Rückbezug auf das Konzept der sozialen Gerechtigkeit in der dargelegten Tradition Unternehmen in die Pflicht nehmen, sich eigenverantwortlich um die
Durchsetzung von Leistungsgerechtigkeit zu bemühen. So erscheint es unter diesem
Gesichtspunkt entlarvend, wenn erst der Gesetzgeber, beispielsweise durch Quotenregelungen, aktiv werden muss, um Unternehmen zu einem Umdenken zu veranlassen. Unternehmerische Eigenverantwortung wäre hier umso mehr angebracht, als sich vielfach
Indizien dafür finden lassen, dass staatliches Eingreifen in Form von Quotenvorschriften im Einzelfall zu Unflexibilität führen kann, die Unternehmen in ihrem eigenen Interesse vermeiden sollten (Rüb und Teichmann 2015).
5.2.3. Die Debatten zur Höhe von Managergehältern
Kollisionen mit der Norm der sozialen Gerechtigkeit ergeben sich jedoch nicht nur
im Falle von Niedriglöhnen, sondern auch im Bereich von Spitzenverdiensten, insbesondere dann, wenn das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit verletzt ist. So zeigt ein
Rückblick auf die Entstehungsbedingungen der Sozialen Marktwirtschaft, dass Unternehmen eine Mitverantwortung für die Einkommensverteilung in ihrer Gesamtheit tragen, da ein nicht durch die jeweiligen Leistungen legitimiertes Auseinanderdriften der
Verdienste mittelfristig die Akzeptanz der marktwirtschaftlichen Ordnung und damit die
Existenzbedingungen der Unternehmen gefährdet (siehe dazu insbesondere die Warnungen Schmollers in Abschnitt 2.1.3.).
Beispiele für Fehlentwicklungen im Bereich von Spitzenbezügen finden sich seit
dem Ende der neunziger Jahre in großer Zahl. So entwickelte sich das Verhältnis von
Managerbezügen zu den Verdiensten durchschnittlicher Arbeitnehmer innerhalb weni-
18
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ger Jahre von maximal 30:1 auf bis zu 200:1.20 Ökonometrische Untersuchungen haben
zudem gezeigt, dass dieses Auseinanderdriften regelmäßig nicht mit entsprechend höheren Leistungen der Spitzenverdiener erklärt werden kann. So ließ sich im Regelfall kein
Zusammenhang zwischen den Managerbezügen und dem Unternehmenserfolg aufzeigen, der – zumindest unter der Annahme effizienter Märkte – als Schätzwert für die
Leistung des Managements herangezogen werden könnte (Rapp und Wolff 2010; Bebchuk et. al. 2011). Stattdessen lassen sich die gestiegenen Bezüge von Topmanagern in
aller Regel durch persönliche Einflussnahmen erklären, da Managementpositionen im
Normalfall nicht durch offene Ausschreibungsverfahren, sondern nach diskreten Sondierungen durch Absprache zwischen dem bisherigen Vorstand und dem Aufsichtsrat
besetzt werden. Dies hat zur Folge, dass sich bei den Gehaltsverhandlungen auf beiden
Seiten Manager gegenüberstehen, von denen niemand ein echtes Interesse an der
Durchsetzung möglichst niedriger Bezüge hat. Die Konsequenz ist, dass es rasch zu
einem gegenseitigen „Hochschaukeln“ der Managergehälter in Großkonzernen kommen
kann, wenn allgemein akzeptierte Richtgrößen, wie die jahrzehntelang praktizierte Relation von etwa 20:1 bis 30:1, einmal aufgegeben wurden. Vor diesem Hintergrund kann
das Argument, Spitzengehälter für Manager seien das Ergebnis von Marktprozessen und
müssten daher als leistungsgerecht angesehen werden, nicht ernsthaft überzeugen.
Bei der Frage, wie Exzesse im Bereich der Managementvergütungen vermieden werden können, kommt der Eigenverantwortung von Unternehmen eine maßgebliche Rolle
zu. Dies gilt umso mehr, als es nicht im Interesse von Unternehmen liegen kann, dass
sich der Staat, beispielsweise durch die Festlegung verbindlicher Gehaltsobergrenzen, in
die Gestaltung von Vorstandsbezügen einmischt. Daher erscheint es geboten, die staatliche Ordnungspolitik, die sich insbesondere auf die Wiederherstellung des Haftungsprinzips konzentrieren sollte (Hecker 2013b), auch auf dem Gebiet der Managergehälter
durch Eigenverantwortung von Unternehmen zu ergänzen. Deutlich wird diese Notwendigkeit auch aus Unternehmenssicht spätestens dann, wenn Kostensenkungen erforderlich sind, die anderen Beschäftigten Einbußen abverlangen. So können Spitzenmanager,
die ihre eigenen Bezüge ohne nachvollziehbare Legitimation steigern, nicht damit rechnen, dass ihre Belegschaften bzw. deren Gewerkschaften sich von der Notwendigkeit
finanzieller Zugeständnisse überzeugen lassen. Die Arbeitskämpfe, die in diesen Fällen
oftmals geführt werden, bieten dafür anschauliche Belege (Rudzio und Tatje 2014).
6.
Fazit
Ein Blick in die unternehmerische Praxis zeigt, dass es nach wie vor viele Bereiche
gibt, in denen die eigenverantwortliche Verwirklichung von Gesichtspunkten sozialer
Gerechtigkeit in der Tradition der Historischen Schule und des Ordoliberalismus als
Gebot der Stunde erscheint, da Unternehmen als Teil der Gesellschaft Mitverantwortung für die Gestaltung einer sich wandelnden Geschäftswelt tragen.
Die Verantwortung von Unternehmen ergibt sich dabei zum einen im Bereich der
unmittelbaren operativen Tätigkeit entlang ihrer Wertschöpfungskette, wobei insbeson20
Aktuelle Informationen dazu finden sich beispielsweise auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung:
http://www.boeckler.de/themen_35606.htm (Zugriff vom 11.06.2016).
19
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dere die Personalpolitik und die Beziehungen zu Kunden und Zulieferfirmen eine entscheidende Rolle spielen. Mit Blick auf die Personalpolitik zeigt sich eine Verletzung
der Norm der sozialen Gerechtigkeit insbesondere dann, wenn Unternehmen dazu beitragen, dass die Einkommensverteilung innerhalb der Gesellschaft auseinanderdriftet,
vor allem durch problematische Gehaltsentwicklungen an den Rändern der Verteilungskurve, beispielsweise indem ein Anstieg der Bezüge des Managements mit stagnierenden bzw. rückläufigen Gehältern bei anderen Beschäftigtengruppen einhergeht. Zum
anderen erstreckt sich der Verantwortungsbereich von Unternehmen auf die ordnungspolitische Mitgestaltung der Rahmenbedingungen des Wirtschaftens, v.a. bei der Festlegung von Regulierungsmaßnahmen und deren Durchsetzung im Wirtschaftsleben.
In allen genannten Bereichen erscheint es schon im Hinblick auf die Erhaltung unternehmerischer Freiheit angebracht, dass Unternehmen von sich aus Verantwortung
übernehmen. So provozieren Firmen, die sich den Grundmaximen sozialer Gerechtigkeit widersetzen, zumindest in demokratisch strukturierten Gemeinwesen regelmäßig
staatliche Eingriffe, die ihre Freiheit beschneiden und im Endeffekt mit höheren Kosten
verbunden sind, als eine freiwillige Wahrnehmung unternehmerischer Verantwortung
mit sich gebracht hätte.
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