Kostenerstattungsanspruch eines überörtlichen Sozialhilfeträgers

Werbung
VG Bayreuth, Urteil v. 26.10.2015 – B 3 K 14.835
Titel:
Kostenerstattungsanspruch eines überörtlichen Sozialhilfeträgers gegen einen
Jugendhilfeträger
Normenketten:
SGB VIII § 10 Abs. 4
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 4
SGB X § 104
SGB XII § 60, § 98 Abs. 1 u. 2
Schlagworte:
Sozialhilfeträger, Jugendhilfeträger, Kostenerstattung, Eingliederungshilfe, Intelligenzminderung,
Behinderung, Medikation, Sozialhilfe
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die aufgewendeten Kosten für die Betreuung der
leistungsberechtigten …, geb. … 1992, in der Tagesstätte der Lebenshilfe … in … vom 01.03. bis
31.10.2010 in Gesamthöhe von 4.307,60 Euro zu erstatten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als überörtlicher Sozialhilfeträger von der Beklagten als Jugendhilfeträger
Kostenerstattung in Höhe von 4.307,60 Euro, die für den Besuch der Tagesstätte durch die
Leistungsempfängerin in der Zeit vom 01.03. bis 31.10.2010 angefallen sind.
Die Leistungsempfängerin, geb. am … 1992, wurde am 07.09.1999 auf Antrag ihrer Eltern wegen
Überaktivität, leichter Ablenkbarkeit und motorischer Störungen in die Heilpädagogische Tagesstätte in …
aufgenommen. Sie besuchte 2008/2009 die Lernförderschule in ... und absolvierte ein
Berufsvorbereitungsjahr. Ab März 2009 schwänzte sie laut dem Gutachten der Tagesklinik für Kinder- und
Jugendpsychiatrie vom 17.12.2010 zunehmend die Schule.
Laut ihrem Schwerbehindertenausweis des Zentrum Bayern, Familie und Soziales vom …, geändert am
13.10.2011, besteht ein Grad der Behinderung von 80 und es wurden ihr die Merkzeichen G und B
zuerkannt.
Das … stellte in seiner Stellungnahme vom 09.03.2009 folgende Diagnosen: ADHS F90.0, Lernstörung mit
Intelligenzminderung F81.9, psychoemotionale Reifungsverzögerung F93.9, bekannte Absencenepilepsie
G40.3, skoliotische Fehlhaltung M41.1, Knick-Senk-Füße Q66.6. Als Medikation ist angegeben: Ofiril 600
mg 1-0-1 und Medikinet 30 mg ret. 1-0-0.
Im Kurzgutachten von Dr. C. vom 01.09.2009 wurden eine bekannte einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung F90.0, niedrige Intelligenz, eine bekannte Absencenepilepsie G40.3 sowie eine
sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung festgestellt.
Ab September 2009 wurde die Leistungsberechtigte aufgrund eines Antrags ihrer Eltern vom 25.08.2009 im
Sozialwerk …, …, untergebracht. Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 12.10.2009 ab dem
04.09.2009 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII in … in Form der
Heimerziehung. Dort erhielt sie anfänglich nur Arbeitstherapie und besuchte anschließend ab März 2010 die
11. Klasse an der … Schule, …, … mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, sowie die dieser Schule
angegliederte Tagesstätte.
Die Lebenshilfe … e.V., Träger der Tagesstätte, beantragte mit Schreiben vom 18.01.2010 bei der
Beklagten die Übernahme der Tagesstättenkosten. Der Tagessatz betrug in der Zeit vom 01.01. bis
31.12.2010 35,60 Euro je Anwesenheitstag (Vereinbarung gem. §§ 75 ff. SGB XII vom 23. bzw.
29.12.2009). Diesen Antrag leitete die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2010 an den Kläger gemäß § 14
SGB IX weiter. Der Bezirk … lehnte eine Anfrage des Klägers auf Kostenübernahme wegen fehlender
geistiger Behinderung der Leistungsberechtigten ab.
Im Entwicklungsbericht … vom 10.06.2010 sind kleine spürbare Verbesserungen durch Rückzug der
Leistungsberechtigten in ihr Zimmer, sowie kleinkindhaftes Geplapper und eine Unfähigkeit, den Tag selbst
zu strukturieren, festgehalten. Es bestünden Kontakte zum Arbeitsamt mit dem Ziel, für Personen, die
intellektuell zwischen Lernbehinderung und geistiger Behinderung anzusiedeln seien, eine Integration auf
dem normalen Arbeitsmarkt zu erreichen.
Laut der Sonderpädagogischen Stellungnahme der … Schule vom 02.07.2010 wurde ein Gesamt IQ von 80
getestet. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% liege der wahre Wert zwischen 75 und 86. Die Betreuung in
der integrativen heilpädagogischen Tagesstätte sei unbedingt notwendig, da sie hier in vielfältigen
Angeboten üben könne, ihr Verhalten zu bessern und stets reflektiert werde.
Im Hilfeplan vom 05.07.2010 wurden als Förderbedarfe eine angemessene Selbsteinschätzung und
Kritikfähigkeit, eine angemessene Körperhygiene, eigene Freizeitinteressen sowie die Erarbeitung einer
beruflichen Perspektive festgehalten.
Der Situationsbericht des Sozialwerks … vom 05.11.2010 berichtet keine wesentlichen Veränderungen. Die
Leistungsberechtigte kote allerdings nachts ein, habe Angstzustände und zeige ein ungemessenes
„schamloses“ Verhalten. Es sei auch mittelfristig eine Entwicklung zu einem selbstständigen Leben nicht zu
erwarten.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 19.11.2010 die Eingliederungshilfe in Form der Heimerziehung zum
19.11.2010 ein, da die Leistungsberechtigte wieder endgültig im Haushalt der Eltern wohnte.
Die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, …, stellte in ihrem psychologischen Gutachten vom
10.12.2010 fest, dass die Testung einen Gesamt-IQ von 78 ergeben habe. Beim Verbal-IQ habe die
Leistungsberechtigte ein Ergebnis von 69, beim Handlungs-IQ ein Ergebnis von 94 erzielt. Während das
erste Ergebnis sich im Bereich einer leichten Intelligenzminderung befinde, liege das Ergebnis des
Handlungs-IQ im Durchschnittsbereich. Aufgrund der ausgeprägten Diskrepanz zwischen Sprach-IQ und
Handlungs-IQ könne von einer dissoziierten Intelligenz gesprochen werden (ICD-10: F74.1). Die
Wahrnehmungen von Heim als auch Schule hätten das Vorliegen von Symptomen einer hyperkinetischen
Störung des Sozialverhaltens bestätigt. Zusammenfassend liege die Intelligenz der Leistungsberechtigten
im Bereich einer Lernbehinderung. Es könne von einer dissoziierten Intelligenz mit deutlicher
Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert (ICD-10: F74.1), gesprochen werden. Sie
habe sich in der Untersuchung als ein größtenteils kooperatives und freundlichen Mädchen dargestellt mit
jedoch immer wieder wahrnehmbaren problematischen Verhaltensmustern, die neben der bekannten
hyperkinetischen Störung und den Auffälligkeiten im Sozialverhalten auch auf eine
Persönlichkeitsfehlentwicklung hinwiesen.
Die Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, …, diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 17.12.2010
eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1), eine dissoziierte Intelligenz mit deutlicher
Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert (F74.1), eine unterdurchschnittliche
Intelligenz, eine bekannte Absencenepilepsie (G40.3), diverse belastende psychosoziale Umstände sowie
eine ernsthafte und durchgängig soziale Beeinträchtigung. Eine geistige Behinderung könne sicher
ausgeschlossen werden. Für die weitere Entwicklung der Leistungsberechtigten werde eine beschützende
Umgebung weiterhin notwendig sein. Sie sei zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund ihrer intellektuellen und
persönlichen Voraussetzungen nicht in der Lage selbstständig zu leben und ihren Alltag eigenständig zu
bewältigen. Seit ihrer Unterbringung in der Einrichtung in … hätten erste Fortschritte erzielt werden können,
insbesondere bezüglich der Verhaltensauffälligkeiten, so dass eine erneute Überprüfung nach einem
angemessenen Zeitraum sinnvoll und erforderlich sei.
Nach den Feststellungen von Dr. W., Landesarzt für geistig und seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche, ist die Leistungsberechtigte dem Personenkreis zuzuordnen, bei dem von einer wesentlichen
seelischen Behinderung auszugehen ist (Stellungnahme vom 16.02.2011).
Mit Bescheid vom 16.03.2011 übernahm der Kläger die streitgegenständlichen Kosten der Tagesstätte vom
01.03. bis zum 30.11.2010 im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 14 SGB IX. Er bat mit Schreiben
vom 16.03.2011 die Beklagte um Kostenerstattung wegen der vorliegenden wesentlichen seelischen
Behinderung der Leistungsberechtigten. Mit Schreiben vom 15.05.2012 wiederholte der Kläger gegenüber
der Beklagten erfolglos sein Kostenerstattungsverlangen; der Besuch des Förderzentrums mit
Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sei nicht wegen der geistigen Behinderung, sondern zur
Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur der Leistungsberechtigten erforderlich gewesen.
Die Agentur für Arbeit ... stellte in ihrem psychologischen Gutachten vom 25.05.2011 fest, dass die
Leistungsberechtigte einen engmaschigen Betreuungsrahmen benötige, innerhalb dessen geschulte
Betreuer auf ihre Verhaltungsauffälligkeiten angemessen reagieren könnten. Solche Bedingungen seien am
ehesten in einer Werkstatt für psychisch behinderte Menschen zu finden. Es sei zusätzlich zur
Lernbehinderung von einer psychischen Behinderung auszugehen.
Die Hochfränkischen Werkstätten ... erklärten in ihrem Entwicklungsbericht vom 25.07.2011, dass die
Leistungsberechtigte ab 01.09.2011 im Eingangsverfahren der beruflichen Bildung für Menschen mit
psychischen Behinderungen eingegliedert werden solle, um die Werkstattfähigkeit zu überprüfen. Sie sei
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Bestätigt wurde diese Einschätzung durch das
Gutachten der Bundesagentur für Arbeit, Hof, vom 20.09.2011. Im Entwicklungsbericht der Hochfränkischen
Werkstätten ... vom 17.11.2011 ist von einem distanzlosen, unangemessenen, störenden Verhalten sowie
von mangelhafter Kritikfähigkeit der Leistungsberechtigten die Rede. Bei einfachen Arbeiten gelinge es ihr,
selbstständig den Überblick zu behalten. Sie zeige eine unrealistische Selbsteinschätzung und geringe
Frustrationstoleranz, wenig selbstständiges Handeln sowie ein schwankendes Ausdauerverhalten.
Mit Bescheid vom 21.11.2013 übernahm der Kläger die Kosten für den Werkstattbesuch der
Leistungsberechtigten in den Hochfränkischen Werkstätten ab dem 01.12.2013 befristet bis 30.11.2018.
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 05.11.2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am
09.12.2014, Klage. Er beantragt:
Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Betreuung der Leistungsberechtigten vom 01.03.2010 bis
31.10.2010 in der Lebenshilfe-Tagesstätte, …, in Gesamthöhe von 4.307,60 Euro gemäß § 14 Abs. 4 SGB
IX an den Kläger zu erstatten.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass keine Mehrfachbehinderung im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2
SGB VIII vorliege. Die Leistungsberechtigte sei nicht geistig behindert.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 13.01.2015,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Diagnose der dissoziierten Intelligenz. Darin liege eine leichte geistige
Behinderung, die die Unterbringung erforderlich gemacht habe. Die Leistungen in einer Tagesstätte für
geistig behinderte Kinder und Jugendliche seien keine Leistungen der Jugendhilfe. Wegen § 10 Abs. 4 Satz
2 SGB VIII gingen Leistungen nach dem SGB XII den Leistungen nach dem SGB VIII vor.
Die Parteien erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2
VwGO einverstanden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Gemäß § 114 SGB X ist für den Erstattungsanspruch derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die
Sozialleistung gegeben, sofern - wie hier - kein Fall des § 102 SGB X vorliegt (§ 114 Satz 2 SGB X). Für
Streitigkeiten nach dem SGB VIII ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Dies gilt auch
hinsichtlich der ausdrücklich genannten Anspruchsgrundlage § 14 Abs. 4 SGB IX (vgl. dazu ausführlich
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, U. v. 21.01.2008, Az. 12 C 07.474).
Die örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth beruht auf § 52 Nr. 5 VwGO.
2. Die zulässige Klage, über die mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden
werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
Der Antrag wird im Interesse des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend verstanden, dass ein
Leistungsantrag gestellt ist.
2.1. Ein (vorrangig zu prüfender) Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X i. V. m. § 10 Abs. 4 SGB VIII ist
nicht gegeben.
Gemäß § 104 Abs. 1 SGB X ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte
vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger
Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorlagen.
Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der
Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre
(§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X).
Grundsätzlich richtet sich der Erstattungsanspruch allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wenn zwei
gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander konkurrieren. Es bildet das wesentliche
Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen
Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt.
Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als
(eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger
Leistungsträger (vgl. dazu ausführlich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 24.02.2014, Az. 12 ZB
12.715). Liegt ein entsprechendes Vor-/Nachrangverhältnis vor, würde aus diesem Grund § 104 SGB X der
Regelung in § 14 Abs. 4 SGB IX vorgehen.
Es kann vorliegend allerdings offen bleiben, ob im vorliegenden Fall zwei gleichermaßen bestehende
Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/bzw. Nachrangverhältnis
miteinander konkurrieren, denn selbst bei Vorliegen einer derartigen Sachlage im Sinne des § 10 Abs. 4
SGB VIII scheitert dieser Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X an der fehlenden (nachrangigen)
Leistungsverpflichtung des Klägers, weil er örtlich unzuständig war und aus diesem Grund nicht „selbst zur
Leistung verpflichtet gewesen wäre“ (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X; vgl. dazu Hessischer
Verwaltungsgerichtshof, U. v. 30.04.1996, Az. 9 UE 1079/92).
Selbst wenn grundsätzlich eine sachliche Zuständigkeit eines überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gemäß §
97 Abs. 3 SGB XII i. V. m. § 53 und § 54 SGB XII vorläge, ist der Kläger gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII
jedenfalls örtlich unzuständig. Denn nach § 98 Abs. 1 SGB XII ist für Leistungen, die - wie hier - nicht
stationär gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII sind, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich
sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Da die Leistungsberechtigte im Landkreis … außerhalb
des Zuständigkeitsbereichs des Klägers untergebracht war, war der Kläger keinesfalls örtlich zuständig und
damit auch nicht zur Leistung in eigener Zuständigkeit verpflichtet. Aus der Zuständigkeit des
Jugendhilfeträgers lässt sich eine Zuständigkeit des Klägers als Träger der Sozialhilfe nach dem Grundsatz
„Schutz der Einrichtungsorte“ (vgl. § 107 SGB XII) nicht ableiten.
2.2. Der Kläger hat allerdings gemäß § 14 Abs. 4 SGB IX Anspruch auf Erstattung der geleisteten
Aufwendungen in Höhe von 4.307,60 Euro. Die Regelung des § 104 SGB X steht dem Anspruch aus § 14
Abs. 4 SGB IX im vorliegenden Verfahren nicht entgegen und geht ihm nicht vor, da dessen
Voraussetzungen nicht gegeben sind (s.o. Nr. 2.1.).
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX erstattet ein Rehabilitationsträger einem anderen Rehabilitationsträger,
der Leistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX erbracht hat, seine Aufwendungen, wenn nach
Bewilligung der Leistung festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig
ist. Stellt der zweitangegangene Rehabilitationsträger (hier der Kläger) fest, dass ein anderer
Rehabilitationsträger für die Leistungen zuständig ist, gewährt ihm § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen
Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Für diesen
speziellen Fall geht § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX als Spezialvorschrift den allgemeinen Regelungen über die
Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern (§§ 102 bis 105 SGB X) vor, soweit kein Anspruch gemäß §
104 SGB X i. V. m. § 10 Abs. 4 SGB VIII gegeben ist (siehe dazu oben Nr. 2.1.). Sowohl der Kläger als
auch die Beklagte sind Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB IX).
Die Voraussetzungen für diesen Kostenerstattungsanspruch sind gegeben: die Beklagte war als
Jugendhilfeträger für die Leistung in Form der teilstationären Unterbringung der Leistungsempfängerin in
der Tagesstätte gemäß § 35a SGB VIII i. V. m. § 85 und § 86 Abs. 1 SGB VIII sachlich und örtlich
zuständig. Dass die seelische Gesundheit der Leistungsberechtigten mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abwich und daher ihre Teilhabe am Leben
in der Gesellschaft beeinträchtigt war, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Aufgrund der
vorliegenden zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen (vgl. § 35a Abs. 1a SGB
VIII) hatte die Leistungsberechtigte zweifellos einen Anspruch gegen die Beklagte als Jugendhilfeträger auf
Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 und 1a i. V. m. Abs. 2 SGB VIII in stationärer als
auch in teilstationärer Form.
Bereits am 04.11.1999 wurde laut Hilfeplan bei der am 03.12.1992 geborenen Leistungsberechtigten ein
behandlungsbedürftiger jugendhilferechtlicher Bedarf (erzieherischer Bedarf) erkannt. Im Gutachten des
Sozialpädiatrischen Zentrum vom 09.03.2009 wurde eine Psychoemotionale Reifungsverzögerung (ICD-10
F81.9) festgestellt. Dr. C. diagnostizierte am 01.09.2009 eine Persönlichkeitsfehlentwicklung und im
psychologischen Gutachten der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Bayreuth werden eine
dissoziierte Intelligenz mit deutlicher Verhaltensstörung (ICD-10 F74.1) sowie problematische
Verhaltensmuster, die neben der hyperkinetischen Störung und den Auffälligkeiten im Sozialverhalten auch
auf eine Persönlichkeitsfehlentwicklung hinweisen, festgestellt. Diese Diagnosen werden durch die
Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in ... im Gutachten vom 17.12.2010 bestätigt.
In Anerkennung dieser Diagnosen und der erkannten sachlichen und örtlichen Zuständigkeit gewährte ihr
die Beklagte folgerichtig mit Bescheid vom 12.10.2009 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII i. V. m. § 34
SGB VIII in Form der (stationären) Heimerziehung, die während der Dauer des Tagesstättenaufenthalts
fortbestand.
Die Hilfe gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII kann in stationären und teilstationären Einrichtungen gewährt
werden.
Insbesondere ist ein Ausschluss von Hilfeleistungen in Einrichtungen, die keine spezifischen
Jugendhilfeeinrichtungen sind, im Gesetz nicht vorgesehen. Abzustellen ist vielmehr auf die Geeignetheit
der Hilfeleistung, die ausschließlich vom jeweiligen Hilfebedarf abhängt. Dass der Hilfebedarf der
Leistungsempfängerin in der Tagesstätte des sonderpädagogischen Förderzentrums, Förderzentrum
geistige Entwicklung, nicht in geeigneter Weise gedeckt hätte werden können, trägt allerdings nicht einmal
die Beklagte vor und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die
Leistungsempfängerin, die in einer speziellen Jugendhilfeeinrichtung stationär untergebracht worden war
und offensichtlich aufgrund der dort gewonnenen Erkenntnisse - trotz ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit
nur im Bereich der Lernbehinderung - die streitige Tagesstätte besuchte, für die Annahme, dass der
Hilfebedarf der Leistungsempfängerin dort angemessen und in geeigneter Weise gedeckt werden konnte.
Jedenfalls hatte die Beklagte keine andere Hilfemaßnahme für die Leistungsberechtigte angeboten,
sondern vielmehr sogar aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich heraus die dortige Unterbringung
veranlasst.
2.2.1 Dem Erstattungsanspruch steht auch nicht eine eigene Zuständigkeit des Klägers für die
streitgegenständliche Hilfeleistung entgegen. Er war gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII örtlich nicht zuständig (s.
o. Nr. 2.1.).
2.2.2. Die Beklagte kann dem Kostenerstattungsbegehren des Klägers auch nicht mit Erfolg
entgegenhalten, sie sei nur nachrangig im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zur Leistung und deshalb
nicht zur Kostenerstattung verpflichtet.
Grundsätzlich gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII (Jugendhilfe) den
Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) vor; abweichend hiervon gehen nach Satz 2 des § 10 Abs. 4
SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder
geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor.
Dabei stellt die Vor- und Nachrangregelung nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf die beiden
Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen (vgl. BVerwG vom
23.09.1999, Az. 5 C 26.98 in juris).
Vorliegend fehlt es allerdings an einem entsprechenden Vorrang-/Nachrangverhältnis, denn es liegt weder
eine geistige Behinderung der Leistungsberechtigten vor noch kann davon ausgegangen werden, ihr habe
eine solche gedroht. Damit ist nur die Beklagte zur Leistung verpflichtet.
Eine geistige Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1, § 60 SGB XII i. V. m. § 2 EingliederungshilfeVerordnung liegt vor, wenn Personen infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang
in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Von einer Behinderung
bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Kenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 53 Abs. 2 SGB XII). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt.
Eine fachliche Erkenntnis für das Vorliegen eine solchen Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 2 SGB XII i.
V. m. § 2 Verordnung nach § 60 SGB XII, Eingliederungshilfe-Verordnung fehlt. In keiner der vorliegenden
Unterlagen wird eine geistige Behinderung der Leistungsberechtigten diagnostiziert oder eine Bedrohung
mit einer solchen angenommen. Vielmehr wurde in Testungen ein Gesamt-IQ von 80 (… Schule vom
02.07.2010) bzw. 78 (vgl. Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, …, vom 17.12.2010) festgestellt,
während nach ICD-10 eine leichte Intelligenzminderung erst unterhalb eines IQ-Bereiches von 70
angenommen wird. Davon war die Leistungsberechtigte noch weit entfernt. Die Diagnose nach ICD-10 F74
(„dissoziierte Intelligenz mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert“, vgl.
psychologisches Gutachten der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in … vom 10.12.2010 und
Gutachten der Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in ... vom 17.12.2010) ist zwar unter
„Intelligenzstörung (ICD-10 F70-F79)" eingeordnet, zeigt aber lediglich, dass eine „deutliche Diskrepanz
(mindestens 15 IQ-Punkte) z. B. zwischen Sprach-IQ und Handlungs-IQ“ besteht und lässt eine Diagnose
einer geistigen Behinderung oder einer Bedrohung mit einer solchen nicht zweifelsfrei zu. Da darüber
hinaus die Tagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, …, in ihrem Gutachten vom 17.12.2010
ausdrücklich hinzufügte, dass (trotz der Diagnose dissoziierte Intelligenz) eine geistige Behinderung sicher
ausgeschlossen werden könne, besteht kein Anlass, eine solche anzunehmen.
Zwar scheiterte die Leitungsberechtigte sowohl im Regelschulbereich als auch in der Schule für individuelle
Lernförderung (vorwiegend für Kinder und junge Menschen mit Lernbeeinträchtigung) und besuchte deshalb
das im Streit stehende sonderpädagogische Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung (vorwiegend besucht von Kindern und Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung).
Allerdings lässt allein der Besuch entsprechender Einrichtungen nicht den Schluss zu, der Schüler sei
zwingend geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht. Auch wenn sich nach den
Erkenntnissen des ICD-10 „Intelligenzstörung (F70-F79)“ intellektuelle Fähigkeiten durchaus verändern
können, so bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für das Erreichen einer geistigen Behinderung
oder einer Bedrohung mit derselben während des Tagesstättenaufenthalts. Die sich an den
Tagesstättenaufenthalt anschließende Bewilligung einer Arbeitsaufnahme der Leistungsberechtigten in der
Werkstatt für psychisch behinderte Menschen zeigt vielmehr, dass keine geistige Behinderung, sondern
eine psychische Behinderung zu ihrer Teilhabebeeinträchtigung führte. Auch die fehlende Fähigkeit zur
Führung eines eigenständigen Lebens ist nach den Aussagen der vorliegenden Berichte jedenfalls keiner
geistigen Behinderung geschuldet.
2.3. Die Erstattungsforderung richtet sich nach den für den leistenden Träger - hier den Kläger - geltenden
Rechtsvorschriften. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX gibt ausdrücklich vor, dass der Rehabilitationsträger, der die
Leistung zur Teilhabe erbracht hat, Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen nach den Bestimmungen
hat, die für ihn und seine Leistung gelten. Der zweitangegangene Reha-Träger hat damit einen privilegierten
Erstattungsanspruch nach Abs. 4 Satz 1 gegen den „eigentlich“ leistungspflichtigen Träger nach den für ihn
selbst geltenden Rechtsvorschriften, also in vollem Umfang; dieser Erstattungsanspruch geht als der
speziellere den allgemeinen Erstattungsvorschriften nach dem SGB X vor (Kossens/von der Heide/Maaß,
Kommentar zum SGB IX, 3. Auflage 2009, § 14, Rn. 27). Die Regelung soll einen Ausgleich dafür schaffen,
dass der zweitangegangene Träger keine Möglichkeit hatte, den Antrag nochmals weiterzuleiten und trotz
Unzuständigkeit zur Leistung verpflichtet war.
Nach der Vorlage der „Vereinbarung gemäß §§ 75 ff. SGB XII“ zwischen dem Träger der Einrichtung (der
Lebenshilfe … e.V.) und dem Bezirk Unterfranken - Sozialverwaltung - vom 29.12.2009 begegnet auch die
Höhe der Erstattungsforderung keinen durchgreifenden Bedenken. Solche wurden auch nicht geltend
gemacht.
3. Als Unterlegene trägt gemäß § 154 VwGO die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung ZPO -. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis hinsichtlich einer eventuellen Vollstreckung der
außergerichtlichen Kosten der Klägerin bedurfte es nicht, da sie mangels der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung allenfalls ganz geringfügige Auslagen hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats
nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier
Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte
vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim
Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und
Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt
die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die
Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 4.307.60 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen
wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht
Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch
innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt
werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Herunterladen