Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines ABC II

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Erläuternde Bemerkungen
zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 geändert wird
I.
Allgemeines
A.
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, ist mit 1. Oktober 1991 in Kraft getreten und
wurde seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012.
Mit der gegenständlichen Novelle soll eine Anpassung an geänderte gesetzliche Bestimmungen erfolgen,
die sich insbesondere durch das Gesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, durch eine
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 und durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010
ergeben.
Weiters soll die Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Länder, mit der die
Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an
Treibausgasen geändert wird (Änderungsvereinbarung betreffend Klimaschutzmaßnahmen im
Gebäudesektor) umgesetzt werden. So sollen die im Rahmen wohnbaugeförderter Bauvorhaben
zulässigen Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme neu definiert werden, der Förderungskatalog im
Rahmen der Sanierung um passive Maßnahmen zur Vermeidung der Überwärmung (als Maßnahme zur
Anpassung an den Klimaschutz) erweitert und neben dem Heizwärmebedarf eine weitere Kennzahl
(Gesamtenergieeffizienz-Faktor) zur Erlangung der Neubauförderung eingeführt werden (dualer Weg).
Der Begriff der nahestehenden Personen soll um Onkel und Tanten erweitert werden.
Weiters soll die Möglichkeit vorgesehen werden, Kredite der Wohnbauinvestitionsbank sowie Kredite
mit einem Fixzinssatz zur Finanzierung geförderter Bauvorhaben zuzulassen. Darüber hinaus soll im Sinn
der Leistbarkeit des Wohnens der Aufschlag auf den Referenzzinssatz um 0,25 % auf 1,50 % reduziert
werden. Gleichzeitig soll vorgesehen werden, dass im Fall eines negativen Referenzzinssatzes ein Wert
von 0 % für die Berechnung des höchstzulässigen Sollzinssatzes herangezogen wird.
Im übrigen erfolgen Zitatanpassungen.
B.
Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden
Gesetzes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 17 B-VG sowie aus Art. VII der B-VG-Novelle 1988,
BGBl. Nr. 685.
C.
Das Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes bewirkt für das Land Tirol
keinen finanziellen Mehraufwand.
II.
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):
Der veraltete Begriff „Abort“ soll durch den Begriff „Toilette“ ersetzt werden. Für Wohnungen in
Gebäuden, die ohne Unterkellerung ausgeführt werden und die innerhalb einer Wohnung einen Raum für
die Haustechnik (z. B. Heizung, Lüftung, Warmwasserspeicher, Energiespeicher, Brennstofflagerräume)
aufweisen, soll eine Überschreitung der Nutzfläche von 150 m² ermöglicht werden. Wird auf eine
Unterkellerung eines Gebäudes verzichtet, können Kosten gespart werden. Die Haustechnik wird bei
derart geplanten Gebäuden häufig in einem Raum im Wohnungsverband installiert. Damit bei solchen
Gebäuden keine Einschränkung bei der Wohnnutzfläche erfolgt, soll eine Überschreitung der 150 m²Grenze ermöglicht werden.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 8 lit. b):
Der veraltete Begriff „Abort“ soll durch den Begriff „Toilette“ ersetzt werden.
VD-1452/74-2017
Fassung vom 27. April 2017
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Zu Z 3 (§ 2 Abs. 8 lit. i):
Der Förderungskatalog der Sanierungsmaßnahmen soll um passive Maßnahmen zur Vermeidung der
Überwärmung erweitert werden. Aufgrund der globalen Erwärmung ist mit zunehmenden Hitzeperioden
während der Sommermonate zu rechnen. Passive Maßnahmen zur Vermeidung der Überwärmung von
Innenräumen (insbesondere Beschattungsmaßnahmen) können wesentlich dazu beitragen, dass von
aktiven Gebäudekühlungssystemen, die im energetisch ungünstigsten Fall nachträglich eingerichtet
werden, Abstand genommen wird. Diese Erweiterung des Förderungskatalogs ist auch eine Maßnahme
zur Anpassung an den Klimawandel.
Zu Z 4 (§ 2 Abs. 9):
Es erfolgt eine Zitatanpassung und eine Ergänzung der Einkommensbestimmung um die Ausgleichs- und
Ergänzungszulage, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder pensionsrechtlicher Vorschriften
gewährt wird und die mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 1005/2014, zur Klarstellung
ausdrücklich in den Befreiungskatalog nach § 3 Abs. 1 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988
aufgenommenen worden ist.
Zu Z 5 (§ 2 Abs. 11):
Der Begriff der nahestehenden Personen soll um die Verwandten der Onkel und Tanten erweitert werden.
Diese Erweiterung stellt eine systematische Ergänzung insofern dar, als Neffen und Nichten bereits zum
Kreis der nahestehenden Personen zählen.
Zu Z 6 (§ 2 Abs. 19):
Die lit. b und e entsprechen im Wesentlichen den geltenden lit. d und f, die lit. a, c und d dienen der
Anpassung an die entsprechenden Regelungen in der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem
Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der
Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen geändert wird (Änderungsvereinbarung betreffend
Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor).
Zu Z 7 (§ 2 Abs. 20):
Künftig soll auf die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Tiroler Bauordnung 2011, in
der jeweils gültigen Fassung, verwiesen werden.
Zu Z 8 (§ 2 Abs. 22):
Künftig sollen auch Fixzins-Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Finanzierung geförderter
Bauvorhaben zugelassen werden.
Zu Z 9 (§ 6 Abs. 3 lit. b):
In Entsprechung der Erweiterung des Förderungskataloges nach § 2 Abs. 8 erfolgt eine Anpassung der
Ausnahmen bezüglich des Zeitpunktes der Einbringung des Förderungsansuchens.
Zu den Z 10 (§ 6 Abs. 5):
Mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, BGBl. Nr. 157/2015, wird
im Sinn eines leistbaren Wohnens und in Ergänzung zur Wohnbauförderung der Länder die Zielsetzung
verfolgt, eine erhöhte Wohnbautätigkeit zu finanzieren und zu fördern. Durch die Vergabe von
langfristigen und kostengünstigen wohnbaubezogenen Krediten soll ein erhöhtes Wohnungsangebot in
Miete und Wohnungseigentum geschaffen werden. Es soll deshalb die Möglichkeit vorgesehen werden,
auch Kredite der Wohnbauinvestitionsbank zur Finanzierung geförderter Bauvorhaben zuzulassen.
Aufgrund des derzeit außerordentlich niedrigen Zinsniveaus am Kapitalmarkt wird verstärkt die
Finanzierung mittels Fixzinssatz nachgefragt. Es sollen auch Kredite mit einem Fixzinssatz über eine
Dauer von mindestens zehn Jahren zur Finanzierung geförderter Bauvorhaben in Anspruch genommen
werden können. Die Laufzeit eines Kredites (mit einem Fixzinssatz) soll den geltenden Vorgaben
entsprechen.
Der Aufschlag auf den Referenzzinssatz soll auf 1,5 % reduziert werden. Gleichzeitig soll im Fall eines
negativen Referenzzinssatzes ein Wert von 0 % für die Berechnung des höchstzulässigen Sollzinssatzes
herangezogen werden.
Zu Z 11 (§ 9 Abs. 3):
Das Ausmaß des Förderungskredits kann unterschiedlich festgelegt werden und u.a. von ökologischen
und energetischen Kriterien des Objektes abhängig gemacht werden. Als Beispiel für eine
Energiekennzahl soll die Gesamtenergieeffizienz angeführt werden.
VD-1452/74-2017
Fassung vom 27. April 2017
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Zu den Z 12 (§ 17 Abs. 1), 13 (§ 17 Abs. 7), 14 (§ 17a Abs. 1 lit. c), 16 (§ 30 Abs. 7), 17 (§ 30 Abs. 10),
18 (§ 32 Abs. 1) und 19 (§ 45 Abs. 10):
Mit diesen Bestimmungen erfolgen jeweils Zitatanpassungen.
Zu Z 15 (§ 23 Abs. 5 lit. b):
Mit
dieser
Bestimmung
soll
eine
Anpassung
an
die
Terminologie
des
Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 29/2010 erfolgen. An die Stelle des früheren
Konkurs- und Ausgleichsverfahrens trat ein einheitliches Verfahren, das Insolvenzverfahren.
Zu Art. II:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.
VD-1452/74-2017
Fassung vom 27. April 2017
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