1 von 3 Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 geändert wird I. Allgemeines A. Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, ist mit 1. Oktober 1991 in Kraft getreten und wurde seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012. Mit der gegenständlichen Novelle soll eine Anpassung an geänderte gesetzliche Bestimmungen erfolgen, die sich insbesondere durch das Gesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 und durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 ergeben. Weiters soll die Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Länder, mit der die Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibausgasen geändert wird (Änderungsvereinbarung betreffend Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor) umgesetzt werden. So sollen die im Rahmen wohnbaugeförderter Bauvorhaben zulässigen Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme neu definiert werden, der Förderungskatalog im Rahmen der Sanierung um passive Maßnahmen zur Vermeidung der Überwärmung (als Maßnahme zur Anpassung an den Klimaschutz) erweitert und neben dem Heizwärmebedarf eine weitere Kennzahl (Gesamtenergieeffizienz-Faktor) zur Erlangung der Neubauförderung eingeführt werden (dualer Weg). Der Begriff der nahestehenden Personen soll um Onkel und Tanten erweitert werden. Weiters soll die Möglichkeit vorgesehen werden, Kredite der Wohnbauinvestitionsbank sowie Kredite mit einem Fixzinssatz zur Finanzierung geförderter Bauvorhaben zuzulassen. Darüber hinaus soll im Sinn der Leistbarkeit des Wohnens der Aufschlag auf den Referenzzinssatz um 0,25 % auf 1,50 % reduziert werden. Gleichzeitig soll vorgesehen werden, dass im Fall eines negativen Referenzzinssatzes ein Wert von 0 % für die Berechnung des höchstzulässigen Sollzinssatzes herangezogen wird. Im übrigen erfolgen Zitatanpassungen. B. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 und Art. 17 B-VG sowie aus Art. VII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685. C. Das Inkrafttreten eines dem vorliegenden Entwurf entsprechenden Gesetzes bewirkt für das Land Tirol keinen finanziellen Mehraufwand. II. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2): Der veraltete Begriff „Abort“ soll durch den Begriff „Toilette“ ersetzt werden. Für Wohnungen in Gebäuden, die ohne Unterkellerung ausgeführt werden und die innerhalb einer Wohnung einen Raum für die Haustechnik (z. B. Heizung, Lüftung, Warmwasserspeicher, Energiespeicher, Brennstofflagerräume) aufweisen, soll eine Überschreitung der Nutzfläche von 150 m² ermöglicht werden. Wird auf eine Unterkellerung eines Gebäudes verzichtet, können Kosten gespart werden. Die Haustechnik wird bei derart geplanten Gebäuden häufig in einem Raum im Wohnungsverband installiert. Damit bei solchen Gebäuden keine Einschränkung bei der Wohnnutzfläche erfolgt, soll eine Überschreitung der 150 m²Grenze ermöglicht werden. Zu Z 2 (§ 2 Abs. 8 lit. b): Der veraltete Begriff „Abort“ soll durch den Begriff „Toilette“ ersetzt werden. VD-1452/74-2017 Fassung vom 27. April 2017 2 von 3 Zu Z 3 (§ 2 Abs. 8 lit. i): Der Förderungskatalog der Sanierungsmaßnahmen soll um passive Maßnahmen zur Vermeidung der Überwärmung erweitert werden. Aufgrund der globalen Erwärmung ist mit zunehmenden Hitzeperioden während der Sommermonate zu rechnen. Passive Maßnahmen zur Vermeidung der Überwärmung von Innenräumen (insbesondere Beschattungsmaßnahmen) können wesentlich dazu beitragen, dass von aktiven Gebäudekühlungssystemen, die im energetisch ungünstigsten Fall nachträglich eingerichtet werden, Abstand genommen wird. Diese Erweiterung des Förderungskatalogs ist auch eine Maßnahme zur Anpassung an den Klimawandel. Zu Z 4 (§ 2 Abs. 9): Es erfolgt eine Zitatanpassung und eine Ergänzung der Einkommensbestimmung um die Ausgleichs- und Ergänzungszulage, die aufgrund sozialversicherungsrechtlicher oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt wird und die mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 1005/2014, zur Klarstellung ausdrücklich in den Befreiungskatalog nach § 3 Abs. 1 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgenommenen worden ist. Zu Z 5 (§ 2 Abs. 11): Der Begriff der nahestehenden Personen soll um die Verwandten der Onkel und Tanten erweitert werden. Diese Erweiterung stellt eine systematische Ergänzung insofern dar, als Neffen und Nichten bereits zum Kreis der nahestehenden Personen zählen. Zu Z 6 (§ 2 Abs. 19): Die lit. b und e entsprechen im Wesentlichen den geltenden lit. d und f, die lit. a, c und d dienen der Anpassung an die entsprechenden Regelungen in der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen geändert wird (Änderungsvereinbarung betreffend Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor). Zu Z 7 (§ 2 Abs. 20): Künftig soll auf die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Tiroler Bauordnung 2011, in der jeweils gültigen Fassung, verwiesen werden. Zu Z 8 (§ 2 Abs. 22): Künftig sollen auch Fixzins-Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Finanzierung geförderter Bauvorhaben zugelassen werden. Zu Z 9 (§ 6 Abs. 3 lit. b): In Entsprechung der Erweiterung des Förderungskataloges nach § 2 Abs. 8 erfolgt eine Anpassung der Ausnahmen bezüglich des Zeitpunktes der Einbringung des Förderungsansuchens. Zu den Z 10 (§ 6 Abs. 5): Mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, BGBl. Nr. 157/2015, wird im Sinn eines leistbaren Wohnens und in Ergänzung zur Wohnbauförderung der Länder die Zielsetzung verfolgt, eine erhöhte Wohnbautätigkeit zu finanzieren und zu fördern. Durch die Vergabe von langfristigen und kostengünstigen wohnbaubezogenen Krediten soll ein erhöhtes Wohnungsangebot in Miete und Wohnungseigentum geschaffen werden. Es soll deshalb die Möglichkeit vorgesehen werden, auch Kredite der Wohnbauinvestitionsbank zur Finanzierung geförderter Bauvorhaben zuzulassen. Aufgrund des derzeit außerordentlich niedrigen Zinsniveaus am Kapitalmarkt wird verstärkt die Finanzierung mittels Fixzinssatz nachgefragt. Es sollen auch Kredite mit einem Fixzinssatz über eine Dauer von mindestens zehn Jahren zur Finanzierung geförderter Bauvorhaben in Anspruch genommen werden können. Die Laufzeit eines Kredites (mit einem Fixzinssatz) soll den geltenden Vorgaben entsprechen. Der Aufschlag auf den Referenzzinssatz soll auf 1,5 % reduziert werden. Gleichzeitig soll im Fall eines negativen Referenzzinssatzes ein Wert von 0 % für die Berechnung des höchstzulässigen Sollzinssatzes herangezogen werden. Zu Z 11 (§ 9 Abs. 3): Das Ausmaß des Förderungskredits kann unterschiedlich festgelegt werden und u.a. von ökologischen und energetischen Kriterien des Objektes abhängig gemacht werden. Als Beispiel für eine Energiekennzahl soll die Gesamtenergieeffizienz angeführt werden. VD-1452/74-2017 Fassung vom 27. April 2017 3 von 3 Zu den Z 12 (§ 17 Abs. 1), 13 (§ 17 Abs. 7), 14 (§ 17a Abs. 1 lit. c), 16 (§ 30 Abs. 7), 17 (§ 30 Abs. 10), 18 (§ 32 Abs. 1) und 19 (§ 45 Abs. 10): Mit diesen Bestimmungen erfolgen jeweils Zitatanpassungen. Zu Z 15 (§ 23 Abs. 5 lit. b): Mit dieser Bestimmung soll eine Anpassung an die Terminologie des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 29/2010 erfolgen. An die Stelle des früheren Konkurs- und Ausgleichsverfahrens trat ein einheitliches Verfahren, das Insolvenzverfahren. Zu Art. II: Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. VD-1452/74-2017 Fassung vom 27. April 2017