FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER STADT PULHEIM TEILBEREICHSÄNDERUNG NR. 16.3 STOMMELN BEGRÜNDUNG Stand Februar 2013 Abteilung 610 Planung BEGRÜNDUNG Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln Stand Februar 2013 INHALTSVERZEICHNIS 1. Grenzen des Änderungsbereiches Seite 4 2. Planungsrechtliche Situation Seite 4 3. Ziel und Zweck der Planung Seite 5 3.1 Fläche für Gemeinbedarf, Hallenbad, Kennzeichnung des Hochwasserrückhaltebeckens Seite 5 4. Umweltbericht Seite 6 4.1 Einleitung Seite 6 4.2 Darstellung des Anlasses, Inhalt und Ziele der Flächennutzungsplanänderung Seite 6 4.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Seite 7 4.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Seite 8 4.4.1 Bestandsaufnahme, derzeitige Nutzung Seite 8 4.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes nach Durchführung der Planung Seite 10 4.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung „Nullvariante“ Seite 10 4.4.4 Standortalternativen Seite 11 4.5 Auswirkungen auf die Schutzgüter Seite 11 Stadt Pulheim 61 Planung Seite 2 von 13 BEGRÜNDUNG Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln 4.5.1 Stand Februar 2013 Schutzgut Tiere und Pflanzen Seite 11 4.5.2 Schutzgut Boden Seite 11 4.4.3 Schutzgut Wasser Seite 11 4.5.4 Schutzgüter Luft, Klima Seite 12 4.5.5 Schutzgut Landschaft Seite 12 4.5.6 Schutzgut Mensch Seite 12 4.5.7 Sonstige Schutzgüter Seite 13 4.6 Zusammenfassende Erklärung Seite 13 Stadt Pulheim 61 Planung Seite 3 von 13 BEGRÜNDUNG Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln Stand Februar 2013 1. Grenzen des Änderungsbereiches Die z. Zt. gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer Teilgenehmigung aus dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre 1982 sowie weiteren Teiländerungen. Die Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln umfasst den Bereich des bestehenden Freibades Stommeln, das zwischen der Ingendorfer Straße und dem bestehenden Sportplatz in Stommeln liegt. 2. Planungsrechtliche Situation Im aktuellen Regionalplan liegt der Teilbereich – ebenso wie ein größerer Teil der bestehenden Altsiedlung Stommelns - außerhalb des allgemeinen Siedlungsbereiches. Gemäß § 32 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG) wurde mit Schreiben vom 15.12.2009 auf dem Dienstwege bei der Regionalplanungsbehörde angefragt, inwieweit landesplanerische Bedenken gegen die beabsichtigte Teiländerung bestehen. Die Regionalplanungsbehörde hat bestätigt, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen die beabsichtigte Teiländerung bestehen. Auszug aus dem Regionalplan Der Freibadbereich liegt im „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“, mit der Kennzeichnung des Bereiches, der im Landschaftsplan Nr. 7, Rommerskirchener Lössplatte, liegt. Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt für diesen Bereich eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badeplatz/Freibad und Parkplatzfläche dar. Dieser Bereich ist durch den seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln beplant, mit der Festsetzung Sondergebiet (§ 10 BauNVO 1977), Sondergebiet I Vollgeschoss, vorhandene Schwimmbadanlage und Sondergebiet II Vollgeschosse als Höchstgrenze, Untergeschoss überflutbar. Im eingeschossigen Bereich befinden sich die baulichen Anlagen für das Freibad. Der als Höchstgrenze zweigeschossig festgesetzte Bereich ist mit Anlagen wie Fahrradabstellplätzen, Garagen und Carports bebaut. Auszug aus dem derzeitigen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim, Bereich Stommeln, Freibad Stadt Pulheim 61 Planung Seite 4 von 13 BEGRÜNDUNG Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln Stand Februar 2013 3. Ziel und Zweck der Planung Die Stadt Pulheim hat 2007 die Gesellschaft für Entwicklung und Management von Freizeitsystemen mbH & Co. KG (GMF) beauftragt, eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, die die Entwicklung eines zukunftsfähigen Bäderkonzeptes für die Stadt Pulheim zum Inhalt hat. Erarbeitet wurde eine Bedarfsanalyse, eine Bestandsaufnahme, Handlungsoptionen und eine Maßnahmenempfehlung. Die Bedarfsanalyse kommt zu dem Fazit, dass ein Nachfragebedarf durch öffentliche Gäste im Bereich des ganzjährigen Schwimmsportangebotes besteht. Die Bestandsaufnahme ergab, dass das Hallenbad aufgrund erheblicher Gebäudeschäden ohne eine Generalsanierung nicht mehr zukunftsfähig ist und der öffentliche Bedarf (Schwimmerziehung, Schul- und Vereinssport und allgemeines Angebot an ganzjährig nutzbaren Schwimmgelegenheiten) künftig nicht abdeckbar wäre. Im Abschnitt Handlungsoptionen wurde das Fazit gezogen, dass die Generalsanierung des Hallenbades einem Neubau entspräche, stattdessen wurde die Maßnahmenempfehlung eines Hallenbadneubaues am Stommelner Freibadstandort gegeben. Dem folgte der Rat der Stadt Pulheim mit Beschluss vom 16.12.2008. Zweck der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bebauungsplan zu schaffen, um ein Hallenbad in diesem Bereich errichten zu können und somit den bestehenden Freibadstandort zur künftigen Pulheimer Bäderlandschaft auszubauen. Der ebenfalls in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln soll die Art der Bodennutzung nach den beschriebenen Bedürfnissen, hier Erweiterung des Freibades um ein Hallenbad und die konkreten städtebaulichen Vorgaben hinsichtlich der Nutzung und Lage der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, planungsrechtlich verbindlich sichern. 3.1 Fläche für Gemeinbedarf, Hallenbad, Kennzeichnung des Hochwasserrückhaltebeckens Die Darstellung der Fläche für Gemeinbedarf umfasst den derzeitigen Freibadbereich mit seinen vorhandenen baulichen Anlagen wie Umkleide, Eingangsbereich, Kiosk, Sprung- und Schwimmbecken, den vorhandenen Stellplätzen und den Bereich des neuen Hallenbadgebäudes. Zu der bereits bestehenden Zweckbestimmung „Badeplatz Freibad“ wird die Zweckbestimmung „Hallenbad“ (als vorbereitende Planung für den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln) mit der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln ergänzt. Es handelt sich bei der Änderung des Flächennutzungsplanes in der Sache nicht um die völlige Neuausweisung einer dem Gemeinbedarf dienenden Fläche sondern um die entsprechende Änderung der planerischen Deklaration. Kann ein Freibad noch als Grünfläche dargestellt sein, ist dies als Grundlage für die Planung eines Hallenbades zumindest in Frage zu stellen. Die bislang gesonderte Darstellung des Parkplatzbereiches als Straßenverkehrsfläche wird mangels Erfordernis aufgegeben und in die Fläche für den Gemeinbedarf einbezogen. Gekennzeichnet ist die Umgrenzung des (HRB). Siehe auch Umweltbericht Nr. 4.4.3 Schutzgut Wasser. Geplante Änderung: Darstellung einer Fläche für Gemeinbedarf für den Freibadbereich, mit der Zweckbestimmung Hallenbad Hochwasserrückhaltebecken (HRB) Stadt Pulheim 61 Planung Seite 5 von 13 BEGRÜNDUNG Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln 4. Stand Februar 2013 Umweltbericht 4.1 Einleitung Die Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln ist die vorbereitende Planung für den im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln als verbindliche Planung. Der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung für den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln wurde am 02.12.2009 gefasst. Im § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung). Auf dieser Grundlage wird im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens auf die umfangreiche Erarbeitung eines Umweltberichts verzichtet. Es erscheint sinnvoller, diesen im Bebauungsplanverfahren zu erstellen, da auf dieser Planungsebene erheblich detailliertere Angaben zu dem geplanten Eingriff vorliegen und deshalb die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden können. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Plangebietes eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des Umweltberichtes sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring). Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und sonstige Güter. Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten. Zur Erarbeitung des Umweltberichtes im Bebauungsplanverfahren sind bei einzelnen Schutzgütern als Grundlage Gutachten erforderlich, die derzeit in Arbeit sind. 4.2 Darstellung des Anlasses, Inhalt und Ziele der Flächennutzungsplanänderung Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt für diesen Bereich eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badeplatz/Freibad und Parkplatzfläche dar. Abgeleitet aus einem Bädergutachten, das sich ausführlich mit der Bedarfsermittlung, dem Bestand und in Folge einer Maßnahmenempfehlung zur künftigen Entwicklung der Pulheimer Badelandschaft auseinandersetzte, betrieb die Stadt Pulheim eine Planung mit dem Ziel, den bestehenden Freibadstandort nach Abriss der alten Funktionsgebäude um ein Hallenbad zu ergänzen. Aufgrund der vergrößerten Baukörper soll die Darstellung im Flächennutzungsplan nun als Fläche für den Gemeinbedarf getroffen werden, mit einer Ergänzung der besonderen Zweckbestimmung um „Hallenbad“. Zweck der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bebauungsplan zu schaffen, um ein Hallenbad in diesem Bereich errichten zu können und somit den bestehenden Freibadstandort zur künftigen Pulheimer Bäderlandschaft auszubauen. Die Zustimmung der Bezirksregierung nach § 32 Landesplanungsgesetz NRW liegt mit Schreiben vom 09.10.2010 vor. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 6 von 13 BEGRÜNDUNG Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln Stand Februar 2013 4.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen. Schutzgut Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7.), Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6, Nr. 7b und § 1a Abs. 4 und die Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3) zu berücksichtigen. Schutzgut Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als: Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen; Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und Kulturgeschichte; Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, sowie der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, und die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Schutzgut Wasser Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 7 von 13 BEGRÜNDUNG Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln Stand Februar 2013 Schutzgut Luft Bundesimmissionsschutzgesetz Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Schutzgut Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Schutzgut Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Schutzgut Mensch TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden. Sonstige Schutzgüter Bodendenkmäler Untersuchung des Plangebiets im Hinblick auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern durch den LVRBodendenkmalpflege im Rheinland. Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar. 4.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 4.4.1 Bestandsaufnahme, derzeitige Nutzung Im Folgenden wird im für die Ebene des Flächennutzungsplanes gebotenen Ausmaß auf die einzelnen Schutzgüter eingegangen. Im zugehörigen Bebauungsplan werden sie, bezogen auf das Projekt „Hallenbad“ genauer ausgearbeitet. Der Freibadbereich ist durch den seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln beplant, mit der Festsetzung Sondergebiet (§ 10 BauNVO 1977), Sondergebiet I Vollgeschoss, vorhandene Schwimmbadanlage und Sondergebiet II Vollgeschosse als Höchstgrenze, Untergeschoss überflutbar. Das Freibad ist vorhanden und im eingeschossigen Bereich befinden sich die baulichen Anlagen für das Freibad, nördlich davon befinden sich die Badeplatte mit den Wasserbecken, umgeben von den großzügig angelegten Stadt Pulheim 61 Planung Seite 8 von 13 BEGRÜNDUNG Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln Stand Februar 2013 Liegewiesen, welche an die Gärten der vorhandenen Wohnbebauung Ingendorfer Str. und Fliestedener Weg grenzen. Der als Höchstgrenze zweigeschossig festgesetzte Bereich ist mit Anlagen wie Fahrradabstellplätzen, Garagen und Carports bebaut. Die Stellplätze liegen an bzw. innerhalb der als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzten und gewidmeten Erschließungsanlage, die vom Fliestedener Weg abzweigt. Im südlichen Bereich befinden sich weitere Sportanlagen. Im nördlichen Bereich verläuft die Ingendorfer Straße, von der 4 Wohngebäude erschlossen werden und deren Gärten an das Freibadgelände / Liegewiese grenzen. Im westlichen Bereich liegt der Fliestedener Weg, der 11 Wohngebäude erschließt, von denen 4 Gärten an einen Garten der Ingendorfer Straße grenzen. Hierzu siehe Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Anlage. Westlich schließt an die Liegewiese ein entsprechend festgesetzter Zelt- und Grillplatz an, der unabhängig vom Freibadgelände über die Zufahrtsstraße erschlossen und von umfangreichen Baum- und Strauchstrukturen umgeben ist. Auszug aus dem Liegenschaftskataster Stadt Pulheim 61 Planung Seite 9 von 13 BEGRÜNDUNG Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln Stand Februar 2013 Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln 4.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes nach Durchführung der Planung Bei der Änderung des Flächennutzungsplanes handelt es sich um die vorbereitende Planung für den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln und somit um eine Bestandssicherung des Freibades und dessen Ergänzung um ein Hallenbad. Die weitere bauliche Entwicklung ist zwischen dem bestehenden Parkplatz und den derzeitigen baulichen Anlagen des Freibades vorgesehen (nur die Funktionsgebäude des Freibades werden für die neue Planung weichen). Die Flächennutzungsplanänderung stellt für den gesamten Bereich der baulichen Anlagen (Badeplatte des bestehenden Freibades, Hallenbad, Saunabereich und Stellplatzanlagen) Fläche für Gemeinbedarf dar. Mit der Durchführung der Planung wird die Versiegelung durch den Baukörper des Hallenbades gegenüber dem heutigen Zustand vergrößert und ein Teil der bisherigen Außenanlagen in Anspruch genommen. Die Ergänzung um das Hallenbad mit Saunabetrieb wird zu einer Zunahme des Besucherverkehres führen und somit auch zu einer zusätzlichen Belastung für die umliegende Wohnnutzung (siehe auch 4.5.6). Die Planung greift baulich geringfügig in das bestehende Hochwasserrückhaltebecken ein, was einen Kubaturausgleich im westlichen Teilbereich des Freibades erfordert (siehe auch 4.5.3). Mit der Realisierung der Planung ist ein Eingriff in die Vegetation verbunden. Der hierdurch zu erwartende Kompensationsbedarf ist jedoch im Plangebiet ausgleichbar (siehe auch 4.5.1). Der Eingriff in die Vegetation führt im Bereich der hinzutretenden baulichen Anlagen zu einem Verlust an Angeboten für die Tierwelt (siehe auch 4.5.1). 4.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung „Nullvariante“ Im Hinblick auf die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung des Plans sind für den PrognoseNullfall keine grundsätzlichen Änderungen auf die Umweltschutzgüter zu erwarten. Im Vergleich zur Planung entfielen die zusätzliche Versiegelung durch die größeren Baukörper, die Eingriffe in die Vegetation in den Stadt Pulheim 61 Planung Seite 10 von 13 BEGRÜNDUNG Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln Stand Februar 2013 entsprechenden Bereichen sowie der Eingriff in das Hochwasserrückhaltebecken samt Ausgleichsmulde im Westen des Grundstückes. 4.4.4 Standortalternativen Die Stadt Pulheim hat 2007 die Gesellschaft für Entwicklung und Management von Freizeitsystemen mbH & Co. KG (GMF) beauftragt, eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, welche die Entwicklung eines zukunftsfähigen Bäderkonzeptes für die Stadt Pulheim zum Inhalt hat. Ergebnis war die Maßnahmenempfehlung eines Hallenbadneubaues in Stommeln im Bereich des Freibades. Da sich die Ergänzung des bestehenden Freibadstandortes um ein Hallenbad nicht an anderer Stelle realisieren lässt, bestünde eine Alternative nur im vollständigen Verzicht auf die empfohlene Zusammenführung der Badstandorte. Dies stellte jedoch langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit Angeboten im Hallenbad- und Freibadbereich in Frage, da Synergieeffekte langfristig nicht realisierbar blieben. Es handelt sich um einen bestehenden Standort, sodass die durch die Planung zusätzlich zu erwartenden baulichen Anlagen bzw. Versiegelungen auf ein gegenüber einem vollständigen Neustandort geringes Maß beschränken. Der Altstandort „Hallenbad Pulheim“ stünde nur zur Verfügung, wenn entweder abgerissen würde vor Neubau – dies bedeutete mehrere Jahre ohne ganzjähriges Hallenbadangebot – oder ein ebenfalls über eine neue Planung zu schaffender Bauplatz neben dem bestehenden Bad in Anspruch genommen würde. Der Rat der Stadt Pulheim hat hier jedoch entschieden, dass sowohl der Belang des kontinuierlichen Hallenbadangebotes sowie die Möglichkeit für Synergien mittels Zusammenführung der Bäderstandorte Priorität genießen. 4.5 Auswirkungen auf die Schutzgüter 4.5.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen Eingriff in Natur und Landschaft Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB letzter Satz ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Bei dem Bereich der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln handelt es sich um bebautes Areal. Neubebauung ist nach Teilabbruch des Bestandes nach den Festsetzungen des BP 22 Stommeln möglich. Die verbindliche Planung des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln wird über einen landschaftspflegerischen Begleitplan dem gegenüber dem alten Planrecht entstehenden weiteren Ausgleichsbedarf bilanzieren und konkrete Aussagen zum Ausgleich treffen. Die Artenschutzprüfung (ASP) für den Planbereich wurde durch das Kölner Büro für Faunistik bearbeitet und stellt auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 44 auf die konkret beschriebenen Eingriffe ab. Faunistische Ausgleichsmaßnahmen sind dort benannt und werden im Bebauungsplan festgesetzt. Für die Ebene des Flächennutzungsplanes kann festgestellt werden, dass die Planung mit artenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist und die Konfliktbewältigung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend lösbar ist. 4.5.2 Schutzgut Boden Durch die Planung wird der Boden zusätzlich versiegelt, allerdings führen die Nutzung des Bestandsstandortes und die Überplanung bestehender und abzureißender baulicher Anlagen zu einer Reduzierung gegenüber einer vollständigen Neuplanung. Der Ausgleich in Form der Anwendung der Eingriffsregelung wird auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (BP 44 Stommeln) abschließend geregelt. 4.5.3 Schutzgut Wasser Das Plangebiet liegt am Rande des Hochwasserrückhaltebeckens Stommeln. Dieses bietet bei Starkregenfällen im Einzugsbereich des Stommelner Baches einen Rückhalteraum zur Vermeidung von Hochwasser innerhalb der Ortslage. Eingriffe in das Rückhaltevolumen des bestehenden Hochwasserrückhaltebeckens müssen funktional und ortsnah ausgeglichen werden. Hierzu wird es Regelungen in der verbindlichen Planung des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln in Zusammenarbeit mit der Unteren Wasserbehörde und dem Erftverband geben und ein Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) durchzuführen sein. Inhaltlich führt dies zur Anlage einer ca. 60-70 cm tiefen Mulde in der bisherigen Grillwiese im Westen des Geländes. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 11 von 13 BEGRÜNDUNG Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln Stand Februar 2013 Im nachstehenden Plan des Erftverbandes mit der Gesamtdarstellung des Hochwasserrückhaltebeckens Stommeln ist die Lage der Auftragsfläche (rot) und die Lage der Abtragsfläche (blau) markiert. Beide Flächen befinden sich im nördlichen mittleren Bereich des HRB in Randlage. 4.5.4 Schutzgüter Luft, Klima Diese Schutzgüter sind durch die Planung nicht in erkennbarem Maße bzw. besonders betroffen. Der Klimaschutz ist in Form der gesetzlichen Vorschriften wie z.B. der Energieeinsparverordnung ENEV berücksichtigt, ohne dass auf der Ebene der Bauleitplanung ein Regelungsbedarf entstünde. Es ist anzumerken, dass der Ersatz der Altbauten „Hallenbad Pulheim“ und des „Funktionsgebäudes Freibad“ durch eine den aktuellen Standards entsprechendes neues Gebäude den allgemeinen Zielen des Klimaschutzes entspricht. 4.5.5 Schutzgut Landschaft Die Landschaft wird durch die Realisierung des geplanten Bades zwar geringfügig weiter in Anspruch genommen, die Planung am Bestandsstandort reduziert dies jedoch auf ein verträgliches Maß. Die Entwurfsplanung, für welche der parallel in Erarbeitung befindliche Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln die verbindliche planrechtliche Grundlage schafft, geht in Form eines gerundeten Baukörpers, der sich aus der Terrassenkante heraus entwickelt, auf die spezifische Landschaftssituation ein. 4.5.6 Schutzgut Mensch Das Schutzgut Mensch wird bei Realisierung der Planung durch Schallimmissionen berührt, weitere Auswirkungen sind nicht erkennbar. Es ist höchstens darauf hinzuweisen, dass die Planung eines ganzjährigen Schwimmangebotes dazu beiträgt, gesundheitliche Belange der Gesamtbevölkerung zu fördern. Die Ergänzung um das Hallenbad mit Saunabetrieb wird erwartungsgemäß zu einer Zunahme des Besucherverkehres führen und somit auch zu einer zusätzliche Belastung für die umliegende Wohnnutzung, auch durch den Stadt Pulheim 61 Planung Seite 12 von 13 BEGRÜNDUNG Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln Stand Februar 2013 künftigen Ganzjahresbetrieb. Der Schallschutz stellt jedoch nach erster summarischer Betrachtung des beauftragten Schallschutzbüros keinen der Planung entgegenstehenden Belang dar. Für den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln wird eine detaillierte Untersuchung der zu erwartender Lärmimmissionen durch den Badbetrieb erarbeitet, welche auf der Betriebsbeschreibung für das geplante Bad fußt und gegebenenfalls Vorschläge zur Vermeidung von Lärmimmissionen zwecks Aufnahme in den Bebauungsplan benennt. Für die Ebene der Flächennutzungsplanung besteht - im Sinne der Abschichtungsregelung - nicht das Erfordernis einer tiefer gehenden Auseinandersetzung hiermit. 4.5.7 Sonstige Schutzgüter Hinweise auf die Beeinträchtigung weiterer Schutzgüter, wie z.B. von Bodendenkmälern liegen nicht vor. 4.6 Zusammenfassende Erklärung Die Stadt Pulheim plant die Erweiterung des Freibadstandortes Stommeln um ein Hallenbad zur Pulheimer Bäderlandschaft. Der Neubau tritt an die Stelle der abzubrechenden Funktionsgebäude des Freibades, die Badeplatte mit Becken und Sprungturm bleibt dabei erhalten. Es kommt dabei zu Eingriffen in die östlichen Baum- und Strauchstrukturen sowie zu einem geringfügigen Eingriff in das bestehende Hochwasserrückhaltebecken. Es entstehen Ausgleichserfordernisse für den Ersatz von Stauvolumen (Lösung: Mulde im Westen des Grundstückes) sowie für Ersatzpflanzungen und Ersatzmaßnahmen für den Artenschutz. Diese Maßnahmen werden über ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren abgesichert (Hochwasserschutz) beziehungsweise im Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln abschließend festgesetzt (Ausgleich, Artenschutz). Pulheim, den 08.02.2013 Planungsamt Stadt Pulheim 61 Planung Seite 13 von 13