Abteilung 610 Planung

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FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER STADT PULHEIM
TEILBEREICHSÄNDERUNG NR. 16.3 STOMMELN
BEGRÜNDUNG
Stand Februar 2013
Abteilung 610 Planung
BEGRÜNDUNG
Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
Stand Februar 2013
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Grenzen des Änderungsbereiches
Seite 4
2.
Planungsrechtliche Situation
Seite 4
3.
Ziel und Zweck der Planung
Seite 5
3.1 Fläche für Gemeinbedarf, Hallenbad, Kennzeichnung des Hochwasserrückhaltebeckens
Seite 5
4.
Umweltbericht
Seite 6
4.1
Einleitung
Seite 6
4.2
Darstellung des Anlasses, Inhalt und Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Seite 6
4.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Seite 7
4.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Seite 8
4.4.1
Bestandsaufnahme, derzeitige Nutzung
Seite 8
4.4.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes nach Durchführung
der Planung
Seite 10
4.4.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung
der Planung „Nullvariante“
Seite 10
4.4.4
Standortalternativen
Seite 11
4.5
Auswirkungen auf die Schutzgüter
Seite 11
Stadt Pulheim
61 Planung
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BEGRÜNDUNG
Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
4.5.1
Stand Februar 2013
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Seite 11
4.5.2
Schutzgut Boden
Seite 11
4.4.3
Schutzgut Wasser
Seite 11
4.5.4
Schutzgüter Luft, Klima
Seite 12
4.5.5
Schutzgut Landschaft
Seite 12
4.5.6
Schutzgut Mensch
Seite 12
4.5.7
Sonstige Schutzgüter
Seite 13
4.6
Zusammenfassende Erklärung
Seite 13
Stadt Pulheim
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BEGRÜNDUNG
Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
Stand Februar 2013
1.
Grenzen des Änderungsbereiches
Die z. Zt. gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer Teilgenehmigung aus
dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre 1982 sowie weiteren Teiländerungen.
Die Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln umfasst den Bereich des bestehenden Freibades Stommeln, das zwischen
der Ingendorfer Straße und dem bestehenden Sportplatz in Stommeln liegt.
2.
Planungsrechtliche Situation
Im aktuellen Regionalplan liegt der Teilbereich – ebenso wie ein größerer Teil der bestehenden Altsiedlung
Stommelns - außerhalb des allgemeinen Siedlungsbereiches. Gemäß § 32 (1) Landesplanungsgesetz (LPlG)
wurde mit Schreiben vom 15.12.2009 auf dem Dienstwege bei der Regionalplanungsbehörde angefragt, inwieweit landesplanerische Bedenken gegen die beabsichtigte Teiländerung bestehen. Die Regionalplanungsbehörde
hat bestätigt, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen die beabsichtigte Teiländerung bestehen.
Auszug aus dem Regionalplan
Der Freibadbereich liegt im „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“, mit der
Kennzeichnung des Bereiches, der im Landschaftsplan Nr. 7, Rommerskirchener Lössplatte, liegt.
Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt für diesen Bereich eine Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Badeplatz/Freibad und Parkplatzfläche dar. Dieser Bereich ist durch den seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln beplant, mit der Festsetzung Sondergebiet (§ 10 BauNVO 1977), Sondergebiet I Vollgeschoss, vorhandene Schwimmbadanlage und Sondergebiet II Vollgeschosse als Höchstgrenze,
Untergeschoss überflutbar.
Im eingeschossigen Bereich befinden sich die baulichen Anlagen für das Freibad. Der als Höchstgrenze zweigeschossig festgesetzte Bereich ist mit Anlagen wie Fahrradabstellplätzen, Garagen und Carports bebaut.
Auszug aus dem derzeitigen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim, Bereich Stommeln, Freibad
Stadt Pulheim
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BEGRÜNDUNG
Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
Stand Februar 2013
3.
Ziel und Zweck der Planung
Die Stadt Pulheim hat 2007 die Gesellschaft für Entwicklung und Management von Freizeitsystemen mbH & Co.
KG (GMF) beauftragt, eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, die die Entwicklung eines zukunftsfähigen Bäderkonzeptes für die Stadt Pulheim zum Inhalt hat. Erarbeitet wurde eine Bedarfsanalyse, eine Bestandsaufnahme,
Handlungsoptionen und eine Maßnahmenempfehlung. Die Bedarfsanalyse kommt zu dem Fazit, dass ein Nachfragebedarf durch öffentliche Gäste im Bereich des ganzjährigen Schwimmsportangebotes besteht.
Die Bestandsaufnahme ergab, dass das Hallenbad aufgrund erheblicher Gebäudeschäden ohne eine Generalsanierung nicht mehr zukunftsfähig ist und der öffentliche Bedarf (Schwimmerziehung, Schul- und Vereinssport
und allgemeines Angebot an ganzjährig nutzbaren Schwimmgelegenheiten) künftig nicht abdeckbar wäre. Im
Abschnitt Handlungsoptionen wurde das Fazit gezogen, dass die Generalsanierung des Hallenbades einem
Neubau entspräche, stattdessen wurde die Maßnahmenempfehlung eines Hallenbadneubaues am Stommelner
Freibadstandort gegeben. Dem folgte der Rat der Stadt Pulheim mit Beschluss vom 16.12.2008.
Zweck der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für
einen Bebauungsplan zu schaffen, um ein Hallenbad in diesem Bereich errichten zu können und somit den bestehenden Freibadstandort zur künftigen Pulheimer Bäderlandschaft auszubauen.
Der ebenfalls in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln soll die Art der Bodennutzung nach den
beschriebenen Bedürfnissen, hier Erweiterung des Freibades um ein Hallenbad und die konkreten städtebaulichen Vorgaben hinsichtlich der Nutzung und Lage der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, planungsrechtlich
verbindlich sichern.
3.1
Fläche für Gemeinbedarf, Hallenbad, Kennzeichnung des Hochwasserrückhaltebeckens
Die Darstellung der Fläche für Gemeinbedarf umfasst den derzeitigen Freibadbereich mit seinen vorhandenen
baulichen Anlagen wie Umkleide, Eingangsbereich, Kiosk, Sprung- und Schwimmbecken, den vorhandenen
Stellplätzen und den Bereich des neuen Hallenbadgebäudes. Zu der bereits bestehenden Zweckbestimmung
„Badeplatz Freibad“ wird die Zweckbestimmung „Hallenbad“ (als vorbereitende Planung für den Bebauungsplan
Nr. 44 Stommeln) mit der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln ergänzt. Es handelt sich bei der Änderung des Flächennutzungsplanes in der Sache nicht um die völlige Neuausweisung einer dem Gemeinbedarf dienenden Fläche sondern um die entsprechende Änderung der planerischen Deklaration. Kann ein Freibad noch als Grünfläche dargestellt sein, ist dies als Grundlage für die Planung eines Hallenbades zumindest in Frage zu stellen.
Die bislang gesonderte Darstellung des Parkplatzbereiches als Straßenverkehrsfläche wird mangels Erfordernis
aufgegeben und in die Fläche für den Gemeinbedarf einbezogen. Gekennzeichnet ist die Umgrenzung des
(HRB). Siehe auch Umweltbericht Nr. 4.4.3 Schutzgut Wasser.
Geplante Änderung:
Darstellung einer Fläche für Gemeinbedarf für den Freibadbereich, mit der Zweckbestimmung Hallenbad
Hochwasserrückhaltebecken (HRB)
Stadt Pulheim
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BEGRÜNDUNG
Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
4.
Stand Februar 2013
Umweltbericht
4.1
Einleitung
Die Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln ist die vorbereitende Planung für den im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln als verbindliche Planung. Der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung für den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln wurde am 02.12.2009 gefasst.
Im § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung).
Auf dieser Grundlage wird im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens auf die umfangreiche Erarbeitung
eines Umweltberichts verzichtet. Es erscheint sinnvoller, diesen im Bebauungsplanverfahren zu erstellen, da auf
dieser Planungsebene erheblich detailliertere Angaben zu dem geplanten Eingriff vorliegen und deshalb die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des
Umweltzustandes des Plangebietes eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung,
zur Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des
Umweltberichtes sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring).
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, Mensch sowie Kultur- und sonstige Güter.
Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten.
Zur Erarbeitung des Umweltberichtes im Bebauungsplanverfahren sind bei einzelnen Schutzgütern als Grundlage
Gutachten erforderlich, die derzeit in Arbeit sind.
4.2
Darstellung des Anlasses, Inhalt und Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt für diesen Bereich eine Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Badeplatz/Freibad und Parkplatzfläche dar.
Abgeleitet aus einem Bädergutachten, das sich ausführlich mit der Bedarfsermittlung, dem Bestand und in Folge
einer Maßnahmenempfehlung zur künftigen Entwicklung der Pulheimer Badelandschaft auseinandersetzte, betrieb die Stadt Pulheim eine Planung mit dem Ziel, den bestehenden Freibadstandort nach Abriss der alten Funktionsgebäude um ein Hallenbad zu ergänzen.
Aufgrund der vergrößerten Baukörper soll die Darstellung im Flächennutzungsplan nun als Fläche für den Gemeinbedarf getroffen werden, mit einer Ergänzung der besonderen Zweckbestimmung um „Hallenbad“.
Zweck der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln ist es, die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für
einen Bebauungsplan zu schaffen, um ein Hallenbad in diesem Bereich errichten zu können und somit den bestehenden Freibadstandort zur künftigen Pulheimer Bäderlandschaft auszubauen.
Die Zustimmung der Bezirksregierung nach § 32 Landesplanungsgesetz NRW liegt mit Schreiben vom
09.10.2010 vor.
Stadt Pulheim
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BEGRÜNDUNG
Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
Stand Februar 2013
4.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele
des Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten
Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die
im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7.), Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6, Nr. 7b und § 1a Abs. 4 und die Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3) zu
berücksichtigen.
Schutzgut Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im
Naturhaushalt, insbesondere als:
Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen;
Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte;
Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche
Nutzungen, sowie
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
und die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2)
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und
deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame
Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Stadt Pulheim
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BEGRÜNDUNG
Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
Stand Februar 2013
Schutzgut Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Schutzgut Klima
Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für
seine Erholung.
Schutzgut Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von
Natur und Landschaft.
Schutzgut Mensch
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie
Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch
städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden.
Sonstige Schutzgüter
Bodendenkmäler
Untersuchung des Plangebiets im Hinblick auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern durch den LVRBodendenkmalpflege im Rheinland.
Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier
dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar.
4.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.4.1 Bestandsaufnahme, derzeitige Nutzung
Im Folgenden wird im für die Ebene des Flächennutzungsplanes gebotenen Ausmaß auf die einzelnen Schutzgüter eingegangen. Im zugehörigen Bebauungsplan werden sie, bezogen auf das Projekt „Hallenbad“ genauer
ausgearbeitet.
Der Freibadbereich ist durch den seit 1983 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln beplant, mit der
Festsetzung Sondergebiet (§ 10 BauNVO 1977), Sondergebiet I Vollgeschoss, vorhandene Schwimmbadanlage
und Sondergebiet II Vollgeschosse als Höchstgrenze, Untergeschoss überflutbar.
Das Freibad ist vorhanden und im eingeschossigen Bereich befinden sich die baulichen Anlagen für das Freibad,
nördlich davon befinden sich die Badeplatte mit den Wasserbecken, umgeben von den großzügig angelegten
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BEGRÜNDUNG
Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
Stand Februar 2013
Liegewiesen, welche an die Gärten der vorhandenen Wohnbebauung Ingendorfer Str. und Fliestedener Weg
grenzen. Der als Höchstgrenze zweigeschossig festgesetzte Bereich ist mit Anlagen wie Fahrradabstellplätzen,
Garagen und Carports bebaut. Die Stellplätze liegen an bzw. innerhalb der als öffentliche Straßenverkehrsfläche
festgesetzten und gewidmeten Erschließungsanlage, die vom Fliestedener Weg abzweigt.
Im südlichen Bereich befinden sich weitere Sportanlagen. Im nördlichen Bereich verläuft die Ingendorfer Straße,
von der 4 Wohngebäude erschlossen werden und deren Gärten an das Freibadgelände / Liegewiese grenzen. Im
westlichen Bereich liegt der Fliestedener Weg, der 11 Wohngebäude erschließt, von denen 4 Gärten an einen
Garten der Ingendorfer Straße grenzen. Hierzu siehe Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Anlage.
Westlich schließt an die Liegewiese ein entsprechend festgesetzter Zelt- und Grillplatz an, der unabhängig vom
Freibadgelände über die Zufahrtsstraße erschlossen und von umfangreichen Baum- und Strauchstrukturen umgeben ist.
Auszug aus dem Liegenschaftskataster
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BEGRÜNDUNG
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Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 22 Stommeln
4.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes nach Durchführung der Planung
Bei der Änderung des Flächennutzungsplanes handelt es sich um die vorbereitende Planung für den Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln und somit um eine Bestandssicherung des Freibades und dessen Ergänzung um ein
Hallenbad.
Die weitere bauliche Entwicklung ist zwischen dem bestehenden Parkplatz und den derzeitigen baulichen Anlagen des Freibades vorgesehen (nur die Funktionsgebäude des Freibades werden für die neue Planung weichen).
Die Flächennutzungsplanänderung stellt für den gesamten Bereich der baulichen Anlagen (Badeplatte des bestehenden Freibades, Hallenbad, Saunabereich und Stellplatzanlagen) Fläche für Gemeinbedarf dar.
Mit der Durchführung der Planung wird die Versiegelung durch den Baukörper des Hallenbades gegenüber dem
heutigen Zustand vergrößert und ein Teil der bisherigen Außenanlagen in Anspruch genommen. Die Ergänzung
um das Hallenbad mit Saunabetrieb wird zu einer Zunahme des Besucherverkehres führen und somit auch zu
einer zusätzlichen Belastung für die umliegende Wohnnutzung (siehe auch 4.5.6).
Die Planung greift baulich geringfügig in das bestehende Hochwasserrückhaltebecken ein, was einen
Kubaturausgleich im westlichen Teilbereich des Freibades erfordert (siehe auch 4.5.3).
Mit der Realisierung der Planung ist ein Eingriff in die Vegetation verbunden. Der hierdurch zu erwartende Kompensationsbedarf ist jedoch im Plangebiet ausgleichbar (siehe auch 4.5.1).
Der Eingriff in die Vegetation führt im Bereich der hinzutretenden baulichen Anlagen zu einem Verlust an Angeboten für die Tierwelt (siehe auch 4.5.1).
4.4.3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung „Nullvariante“
Im Hinblick auf die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung des Plans sind für den PrognoseNullfall keine grundsätzlichen Änderungen auf die Umweltschutzgüter zu erwarten. Im Vergleich zur Planung
entfielen die zusätzliche Versiegelung durch die größeren Baukörper, die Eingriffe in die Vegetation in den
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entsprechenden Bereichen sowie der Eingriff in das Hochwasserrückhaltebecken samt Ausgleichsmulde im Westen des Grundstückes.
4.4.4 Standortalternativen
Die Stadt Pulheim hat 2007 die Gesellschaft für Entwicklung und Management von Freizeitsystemen mbH & Co.
KG (GMF) beauftragt, eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, welche die Entwicklung eines zukunftsfähigen Bäderkonzeptes für die Stadt Pulheim zum Inhalt hat. Ergebnis war die Maßnahmenempfehlung eines Hallenbadneubaues in Stommeln im Bereich des Freibades. Da sich die Ergänzung des bestehenden Freibadstandortes
um ein Hallenbad nicht an anderer Stelle realisieren lässt, bestünde eine Alternative nur im vollständigen Verzicht
auf die empfohlene Zusammenführung der Badstandorte. Dies stellte jedoch langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit Angeboten im Hallenbad- und Freibadbereich in Frage, da Synergieeffekte langfristig nicht realisierbar blieben. Es handelt sich um einen bestehenden Standort, sodass die durch die Planung zusätzlich zu
erwartenden baulichen Anlagen bzw. Versiegelungen auf ein gegenüber einem vollständigen Neustandort geringes Maß beschränken. Der Altstandort „Hallenbad Pulheim“ stünde nur zur Verfügung, wenn entweder abgerissen würde vor Neubau – dies bedeutete mehrere Jahre ohne ganzjähriges Hallenbadangebot – oder ein ebenfalls über eine neue Planung zu schaffender Bauplatz neben dem bestehenden Bad in Anspruch genommen
würde. Der Rat der Stadt Pulheim hat hier jedoch entschieden, dass sowohl der Belang des kontinuierlichen
Hallenbadangebotes sowie die Möglichkeit für Synergien mittels Zusammenführung der Bäderstandorte Priorität
genießen.
4.5
Auswirkungen auf die Schutzgüter
4.5.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Eingriff in Natur und Landschaft
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB letzter Satz ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der
planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Bei dem Bereich der Teiländerung Nr. 16.3 Stommeln handelt es sich um bebautes Areal. Neubebauung ist nach Teilabbruch des Bestandes nach den Festsetzungen des BP 22 Stommeln möglich. Die verbindliche Planung des Bebauungsplanes Nr. 44 Stommeln wird
über einen landschaftspflegerischen Begleitplan dem gegenüber dem alten Planrecht entstehenden weiteren
Ausgleichsbedarf bilanzieren und konkrete Aussagen zum Ausgleich treffen.
Die Artenschutzprüfung (ASP) für den Planbereich wurde durch das Kölner Büro für Faunistik bearbeitet und
stellt auf der Ebene des Bebauungsplanes Nr. 44 auf die konkret beschriebenen Eingriffe ab. Faunistische Ausgleichsmaßnahmen sind dort benannt und werden im Bebauungsplan festgesetzt. Für die Ebene des Flächennutzungsplanes kann festgestellt werden, dass die Planung mit artenschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar
ist und die Konfliktbewältigung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend lösbar ist.
4.5.2 Schutzgut Boden
Durch die Planung wird der Boden zusätzlich versiegelt, allerdings führen die Nutzung des Bestandsstandortes
und die Überplanung bestehender und abzureißender baulicher Anlagen zu einer Reduzierung gegenüber einer
vollständigen Neuplanung. Der Ausgleich in Form der Anwendung der Eingriffsregelung wird auf der Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung (BP 44 Stommeln) abschließend geregelt.
4.5.3 Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt am Rande des Hochwasserrückhaltebeckens Stommeln. Dieses bietet bei Starkregenfällen
im Einzugsbereich des Stommelner Baches einen Rückhalteraum zur Vermeidung von Hochwasser innerhalb der
Ortslage.
Eingriffe in das Rückhaltevolumen des bestehenden Hochwasserrückhaltebeckens müssen funktional und ortsnah ausgeglichen werden. Hierzu wird es Regelungen in der verbindlichen Planung des Bebauungsplanes Nr. 44
Stommeln in Zusammenarbeit mit der Unteren Wasserbehörde und dem Erftverband geben und ein Plangenehmigungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) durchzuführen sein. Inhaltlich führt dies zur Anlage einer ca. 60-70 cm tiefen Mulde in der bisherigen Grillwiese im Westen des Geländes.
Stadt Pulheim
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BEGRÜNDUNG
Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
Stand Februar 2013
Im nachstehenden Plan des Erftverbandes mit der Gesamtdarstellung des Hochwasserrückhaltebeckens Stommeln ist die Lage der Auftragsfläche (rot) und die Lage der Abtragsfläche (blau) markiert. Beide Flächen befinden
sich im nördlichen mittleren Bereich des HRB in Randlage.
4.5.4 Schutzgüter Luft, Klima
Diese Schutzgüter sind durch die Planung nicht in erkennbarem Maße bzw. besonders betroffen. Der Klimaschutz ist in Form der gesetzlichen Vorschriften wie z.B. der Energieeinsparverordnung ENEV berücksichtigt,
ohne dass auf der Ebene der Bauleitplanung ein Regelungsbedarf entstünde. Es ist anzumerken, dass der Ersatz
der Altbauten „Hallenbad Pulheim“ und des „Funktionsgebäudes Freibad“ durch eine den aktuellen Standards
entsprechendes neues Gebäude den allgemeinen Zielen des Klimaschutzes entspricht.
4.5.5 Schutzgut Landschaft
Die Landschaft wird durch die Realisierung des geplanten Bades zwar geringfügig weiter in Anspruch genommen, die Planung am Bestandsstandort reduziert dies jedoch auf ein verträgliches Maß. Die Entwurfsplanung, für
welche der parallel in Erarbeitung befindliche Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln die verbindliche planrechtliche
Grundlage schafft, geht in Form eines gerundeten Baukörpers, der sich aus der Terrassenkante heraus entwickelt, auf die spezifische Landschaftssituation ein.
4.5.6 Schutzgut Mensch
Das Schutzgut Mensch wird bei Realisierung der Planung durch Schallimmissionen berührt, weitere Auswirkungen sind nicht erkennbar. Es ist höchstens darauf hinzuweisen, dass die Planung eines ganzjährigen Schwimmangebotes dazu beiträgt, gesundheitliche Belange der Gesamtbevölkerung zu fördern.
Die Ergänzung um das Hallenbad mit Saunabetrieb wird erwartungsgemäß zu einer Zunahme des Besucherverkehres führen und somit auch zu einer zusätzliche Belastung für die umliegende Wohnnutzung, auch durch den
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BEGRÜNDUNG
Teilbereichsänderung 16.3 Stommeln
Stand Februar 2013
künftigen Ganzjahresbetrieb. Der Schallschutz stellt jedoch nach erster summarischer Betrachtung des beauftragten Schallschutzbüros keinen der Planung entgegenstehenden Belang dar. Für den Bebauungsplan Nr. 44
Stommeln wird eine detaillierte Untersuchung der zu erwartender Lärmimmissionen durch den Badbetrieb erarbeitet, welche auf der Betriebsbeschreibung für das geplante Bad fußt und gegebenenfalls Vorschläge zur Vermeidung von Lärmimmissionen zwecks Aufnahme in den Bebauungsplan benennt. Für die Ebene der Flächennutzungsplanung besteht - im Sinne der Abschichtungsregelung - nicht das Erfordernis einer tiefer gehenden
Auseinandersetzung hiermit.
4.5.7 Sonstige Schutzgüter
Hinweise auf die Beeinträchtigung weiterer Schutzgüter, wie z.B. von Bodendenkmälern liegen nicht vor.
4.6
Zusammenfassende Erklärung
Die Stadt Pulheim plant die Erweiterung des Freibadstandortes Stommeln um ein Hallenbad zur Pulheimer Bäderlandschaft. Der Neubau tritt an die Stelle der abzubrechenden Funktionsgebäude des Freibades, die Badeplatte mit Becken und Sprungturm bleibt dabei erhalten. Es kommt dabei zu Eingriffen in die östlichen Baum- und
Strauchstrukturen sowie zu einem geringfügigen Eingriff in das bestehende Hochwasserrückhaltebecken. Es
entstehen Ausgleichserfordernisse für den Ersatz von Stauvolumen (Lösung: Mulde im Westen des Grundstückes) sowie für Ersatzpflanzungen und Ersatzmaßnahmen für den Artenschutz. Diese Maßnahmen werden über
ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren abgesichert (Hochwasserschutz) beziehungsweise im Bebauungsplan Nr. 44 Stommeln abschließend festgesetzt (Ausgleich, Artenschutz).
Pulheim, den 08.02.2013
Planungsamt
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