Amt für Stadtentwicklung und Vermessung 04.06.07 Begründung mit Planungs- und Umweltbericht zum Bebauungsplan „Erweiterung Romina“ Gemarkung Rommelsbach Inhalt: I. II. Planungsbericht 1. Anlass und Zweck der Planung 2. Lage und Geltungsbereich 3. Planerische Rahmenbedingungen 4. Planungskonzeption 5. Örtliche Bauvorschriften 6. Planverwirklichung 7. Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten Umweltbericht 1. Kurzdarstellung des Planungsinhaltes und der Planungsziele 2. Fachziele des Umweltschutzes und Art der Berücksichtigung 3. Bestandsaufnahme der Aspekte des Umweltschutzes (IST-Zustand) 4. Voraussichtlich erheblich beeinflusste Schutzgüter 5. Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen 6. Prognose der Umweltentwicklung bei Planungsdurchführung und Null-Variante und deren Bewertung 7. Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten 8. Vorgehensweise bei der Durchführung der Umweltprüfung 9. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 10. Zusammenfassung Umweltbericht Seite 1 von 23 I. Planungsbericht 1. Anlass und Zweck der Planung Die 1957 gegründete Firma Romina Mineralbrunnen GmbH & Co KG, mit traditionellem Geschäftssitz in Reutlingen-Rommelsbach, plant die Erweiterung ihrer Lager- und Abfüllkapazitäten für Mineralwasser. Hintergrund sind zum einen gesteigerte Umsatzzahlen, v. a. im Bereich der Marke „Eiszeitquell“. Diese, aufgrund ihrer besonderen Reinheit, sehr wertvollen Mineralwasservorkommen in sehr großer Tiefe, wurden von der Firma Romina in den letzten Jahren entdeckt und gefördert. Diese Vorkommen bedingen, als inzwischen bedeutendste Marke, den großen Geschäftserfolg des Unternehmens, das in den letzten Jahren ein weit überdurchschnittliches Unternehmenswachstum zu verzeichnen hatte. Der Absatz konnte innerhalb von drei Jahren verdoppelt werden. Bei der letzten Erweiterung im Jahr 2000 war somit der heutige Flächenbedarf auch bei optimistischer Geschäftseinschätzung noch nicht absehbar. Die Zahl der Mitarbeiter wurde von 56 im Jahr 1996 auf heute 90 erhöht. Die Fa. Romina stellt insofern als erfolgreiches mittelständisches Unternehmen einen wichtigen Arbeitgeber in Reutlingen dar. Zum anderen ergeben sich aktuell Veränderungen in den Anforderungen des Marktes, die eine erheblich größere Verpackungsvielfalt zur Folge haben. Anstelle der früher üblichen Glasflaschen werden nunmehr vermehrt PET-Flaschen in unterschiedlichen Größen und Gebinden gefordert. Damit steigt der Bedarf an Logistik- und Lagerkapazitäten immens. Die Firma Romina arbeitet derzeit am Limit ihrer räumlichen Kapazitäten. Die Geschäftsentwicklung macht die Erweiterung, insbesondere der Lagerkapazitäten, dringend erforderlich. Bis spätestens 2007 wird die Inbetriebnahme einer weiteren Lagerhalle notwendig. Die Planung sieht eine Erweiterung der bestehenden gewerblichen Anlagen an der Germanenstraße in südlicher Richtung vor. Es werden Flächen im Außenbereich - über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bühle II“ vom 14.12.1970 hinaus, innerhalb dessen die bestehenden Anlagen liegen - in Anspruch genommen. Um die Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 2. Lage und Geltungsbereich Der Geltungsbereich schließt Teilflächen des Firmengeländes und Flächen, die sich südlich an das Gewerbegebiet „Bühle“ anschließen, ein. Im Westen bildet die Württemberger Straße (L378) die Grenze des Geltungsbereichs, im Süden verläuft die Grenze entlang der Kleingartenanlage an der Frankfurter Straße bzw. entlang der Gemarkungsgrenze zu Reutlingen. Im Osten bilden die Straße In Bühlen bzw. die bestehenden Sportanlagen die Grenze und im Norden stellt die nördliche Flurstücksgrenze der Flurstücke 2041/19 und 2192 die Grenze des Geltungsbereichs dar. 3. Planerische Rahmenbedingungen 3.1. Derzeitige Nutzung Auf den Flurstücken 2041/19 und 2192 stehen Firmengebäude der Firma Romina. Diese gewerbliche Nutzung ist bisher durch den Bebauungsplan „Bühle II“ abgedeckt. Die gewünschte Erweiterung erfolgt nach Süden in den Bereich der angrenzenden Grünflächen, außerhalb des eigentlichen Gewerbegebiets. Teilflächen der Erweiterung sind bereits heute durch Romina belegt, wie beispielweise die Hofund Lagerfläche. Bei einem wesentlichen Teil der Erweiterungsfläche handelt es sich um Wiesenflächen. Von Westen nach Osten verläuft im grünen Korridor der Schönraingraben, er trennt die Wiese von den Grabeländern. Im östlichen Bereich dient eine Teilfläche als Retentionsfläche für überschüssiges Niederschlagswasser, sie soll ebenfalls überbaut werden und wird deshalb verlagert. Seite 2 von 23 3.2. Bestehendes Planungsrecht Der Gebäudebestand der Firma Romina befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes “Bühle II“ (in Kraft getreten am 14.12.1970), der für diesen Bereich Gewerbegebiet festsetzt. Die Flächen des vorliegenden Planbereichs schließen auch südlich davon liegende Grünfläche mit ein. Ein Großteil dieser Fläche liegt im Außenbereich. Der derzeit geltende Flächennutzungsplan stellt in diesem Bereich Flächen für die Landwirtschaft dar. Um die planungsrechtlichen Grundlagen für eine Bebaubarkeit herzustellen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert. Das Verfahren wurde mit dem Aufstellungsbeschluss im Oktober 2006 eingeleitet und befand sich vom 13.11.2006 bis 15.12.2006 in der öffentlichen Auslegung. Die Planung greift in einen im Regionalplan Neckar-Alb 1993 als Ziel der Raumordnung ausgewiesenen regionalen Grünzug zwischen den Ortsteilen Rommelsbach und Orschel-Hagen ein. Regionale Grünzüge haben die Aufgabe, die Siedlungskörper voneinander abzugrenzen, zur Durchlüftung und damit zur Verbesserung des Lokalklimas beizutragen, den freien Zugang zur Landschaft zu ermöglichen und freie Landschaften miteinander bzw. mit innerörtlichen Grünzügen zu verbinden. Sie dienen als Instrument zur Erhaltung des charakteristischen Landschaftsbilds der Region. Im regionalen Grünzug hat die Erhaltung des Freiraums Vorrang vor Nutzungen, die den Freiraum beeinträchtigen. Insbesondere soll eine weitere Siedlungstätigkeit vermieden werden. Die Darstellung der regionalen Grünzüge ist nicht parzellenscharf, die exakte Abgrenzung ist im Rahmen der Bauleitplanung vorzunehmen. Bauleitpläne sind grundsätzlich den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 (4) BauGB). Von einem Ziel der Raumordnung kann bei raumbedeutsamen Vorhaben abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 11 ROG bzw. § 24 LplG). Die Stadt Reutlingen hat daher parallel zum Bebauungsplanverfahren den Antrag auf Zulassung einer Abweichung beim Regierungspräsidium Tübingen als zuständiger Behörde gestellt. Das Zielabweichungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen und mit Schreiben vom 11.04.2005 durch das Regierungspräsidium positiv bestätigt. In diesem Schreiben wurde formuliert, dass die Zielabweichung und die Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs zu Gunsten der Erweiterung der Firma Romina möglich ist. Der regionale Grünzug habe an dieser Stelle eher städtebauliche als regionale Funktion und die beiden Siedlungskörper Rommelsbach und Orschel-Hagen bleiben durch die Festsetzungen im Bebauungsplan weiterhin deutlich voneinander abgegrenzt. 4. 4.1. Planungskonzeption Grundlagen Die bestehenden Gewerbeanlagen der Firma Romina, entlang der Germanenstraße in ReutlingenRommelsbach, sollen nach Süden in Richtung Orschel-Hagen erweitert werden. Eine frühere Firmenerweiterung im Jahr 2000 konnte nach langwieriger Verhandlung durch Aufkauf eines benachbarten Grundstücks (ehemals Möbel Tacke) auf Grundlage des Bebauungsplanes „Bühle II“ vollzogen werden. Mit den jetzt vorgesehenen Erweiterungsmaßnahmen sollen die geschätzten betrieblichen Belange der nächsten ca. 15 Jahre abgedeckt werden. Die Erweiterung ermöglicht eine Steigerung von heute 158 Mio. Füllungen/Jahr auf 300 Mio. Füllungen/Jahr und stellt damit einen für die Firma langfristigen Planungshorizont dar. Ausgegangen wird dabei von einer optimistischen Einschätzung der Geschäftsentwicklung mit 5 % jährlichem Wachstum. (In den letzten fünf Jahren betrug die Steigerung der Füllungszahl im Schnitt 4,8 %, wobei insbesondere der Jahrhundertsommer 2003 zu dieser Steigerung beigetragen hat.) Eine solche Entwicklung würde voraussichtlich 60 - 70 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen. 4.2. Städtebauliches Konzept Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans sind bis zum endgültigen Ausbau folgende drei Bauabschnitte vorgesehen: Seite 3 von 23 Erster Bauabschnitt Im ersten Schritt wird ein Leergut- und Entsorgungshof an der Germanenstraße und im westlichen Teil des Geländes eine Lagerhalle erstellt. Die Baumaßnahmen erfolgen südlich der heutigen Bestandsbebauung und reichen in ihrer Ausdehnung bis in die Grünfläche. Der Leerguthof hat eine Fläche von ca. 2000 m². Die Lagerhalle wird einen Grundriss von ca. 90 m x 50 m (ca. 4.330 m²) haben und ca. 12 m hoch sein. Sie reicht im Westen bis an den vorhandenen Brunnen (Flst. 2041/37) heran und wird sich in ihrem Erscheinungsbild den bestehenden Bauten anpassen. Die Verladezone zwischen dem Neubau und der vorhandenen Lagerhalle bleibt lagemäßig bestehen und soll mit einer Überdachung versehen werden. Die neue Bebauung bringt den Vorteil, dass sie die Betriebsgeräusche des Verladehofs gegenüber der Wohnbebauung abschirmt und dadurch eine Verbesserung für die Anwohner erreicht wird. Die zulässigen Werte für ein reines Wohngebiet (WR) sind eingehalten. Zweiter Bauabschnitt Der zweite Bauabschnitt umfasst den Neubau einer weiteren Lagerhalle mit einer Grundfläche von ca. 4.290 m² (30 m x 143 m). Diese Lagerhalle wird zwischen der Lagerhalle und dem Leerguthof aus dem ersten Bauabschnitt eingepasst, ggf. wird ein Teilbereich des Leerguthofes überbaut. Im Westen wird die Halle unmittelbar an die Lagerhalle des ersten Bauabschnitts angebaut und bringt dadurch einen zusätzlichen Lärmschutz gegenüber der Wohnbebauung. Dritter Bauabschnitt Langfristig ist in einem weiteren dritten Bauabschnitt die Überbauung des Leerguthofes des Ersten Bauabschnitts vorgesehen. Anstelle des Leerguthofs kann ein Produktionsgebäude in der Größe des Leerguthofes entstehen. Aus verladetechnischen Gründen müssen sämtliche Gebäude auf gleichem Niveau errichtet werden. Da das Gelände, von Westen nach Osten folgend, um ca. 7,7 m fällt, ragt das geplante Produktionsgebäude, das selbst eine Höhe von 11 m hat, ca. 18 m über dem natürlichen Gelände empor. Seite 4 von 23 Die bestehende Zufahrtssituation mit einer Einfahrt aus der Straße In Bühlen und einer direkten Ausfahrt in die Rommelsbacher Straße bleibt erhalten. Im Zusammenhang mit der baulichen Entwicklung werden zusätzliche Retentionsflächen notwendig. Diese werden unmittelbar südlich an die neue Bebauung angrenzend erstellt. Sie dienen der Versickerung und dem zeitverzögerten Abfluss der Dachwässer. Innerhalb der Grünfläche befindet sich die Feuerwehrumfahrt, die in Schotterrasen gebaut und somit gleichzeitig als Sickerdamm für die Entwässerung funktionieren wird. Das Oberflächenwasser speist den Schönraingraben, der nach Süden verlegt ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Verpflanzung des vorhandenen Biotops nach Süden notwendig. Der Graben wird darüber hinaus mit einem beidseitigen Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m naturnah ausgeformt. Dieser Streifen ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Mit der Bebauung muss der bestehende Trassenverlauf der 110 kV-Freileitung, die von Westen nach Osten über das Grundstück verläuft, verändert werden. Vorgesehen ist diese unterirdisch im Bereich der Feuerwehrumfahrt zu verlegen. 4.3. Art der baulichen Nutzung Der nördliche Teil des Bebauungsplans ist im rechtskräftigen Bebauungsplan „Bühle II“ bereits als Gewerbegebiet ausgewiesen. Dieser Bereich bleibt in seiner Kennzeichnung wie vorhanden bestehen. Die südlich vorgesehenen Erweiterungsflächen des ersten bis dritten Bauabschnitts werden als ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE(e)) festgesetzt. Die Einschränkung des Gewerbegebiets bezieht sich auf die zulässigen Nutzungen. Zugelassen sind nur gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das eingeschränkte Gewerbegebiet vermittelt zwischen verschiedenen Nutzungen unterschiedlicher Schutzintensität, das ist einerseits die gewerbliche Nutzung in Rommelsbach und andererseits die Wohnnutzung in Orschel-Hagen. Das schutzbedürftige Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Gewerbegebiet „Bühle“ schränkt die dort mögliche Gewerbenutzung heute schon ein. Mit Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets wird auf die vorgegebene Situation hinsichtlich des Lärmschutzes reagiert, und eine klare Regelung für das schutzwürdige Wohnen getroffen. 4.4. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mittels Baugrenzen und einer Baulinie im Süden festgesetzt. Die Baulinie bewirkt, dass die Hallengebäude auf diese Linie zu bauen sind und dadurch der Lärm gegenüber den Anwohnern in der Frankfurter Straße abgeschirmt wird. Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ergibt sich aus der Größe des Baufensters. Die Höhenentwicklung der Gebäude wird über die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe über NN fixiert. 4.5. Erschließung (Verkehr, Parkierung, Ver- und Entsorgung, 110kv-Leitung) Die bestehenden Erschließungsanlagen der Firma Romina bleiben erhalten. Die Zufahrt zum Firmengelände erfolgt damit weiterhin von der Straße In Bühlen, die Ausfahrt vom Firmengelände über die Firmenampel direkt in die Rommelsbacher Straße (L 378). Parkplätze für PKW befinden sich auf dem nördlichen Teil des Grundstücks. Mit Erweiterung der Betriebsfläche müssen im Rahmen der Baugenehmigung ausreichend Stellplätze geschaffen werden. Für die verkehrliche Erschießung des Gebietes müssen keine zusätzlichen Maßnahmen getroffen werden. Das anfallende Abwasser wird getrennt abgeleitet. Das Schmutzwasser des Betriebes wird über das städtische Kanalsystem beseitigt und das Oberflächenwasser wird in die zu schaffenden Retentionsflächen geleitet. Hinsichtlich der Ver- und Entsorgungsleitungen ist das Gebiet vollständig erschlossen, zusätzliche Ausbaumaßnahmen der Erschließungsanlagen sind nicht notwendig. Über das Plangebiet verläuft eine 110 kv – Freileitung der EnBW. Um die Bebauung zu ermöglichen und den Verladehof für den betriebsinternen Verkehr freizuhalten, ist es notwendig, die bestehende Leitungstrasse zu verlegen. Seite 5 von 23 Bisher waren zwei Varianten im Gespräch: - die oberirdische Verlegung der Trasse nach Norden mittels Aufständerung der Leitungsmaste - die unterirdische Verlegung durch Erdverkabelung. Bei oberirdischer Verlegung der Trasse hätte man den bisherigen Trassenverlauf beinahe beibehalten können. Die Aufständerung erfordert allerdings Kabelmaste mit einer Höhe von beinahe 40 m, da die durchhängende Leiterseile am tiefsten Punkt einen Mindestabstand von 5 m zu den Hallengebäuden haben müssen. Da die Spannweite zwischen den Masten sehr groß ist, führt dies zur genannten Höhe, die Maste sind damit fast doppelt so hoch wie heute. Aus stadtgestalterischer Sicht wird der aufgeständerte Trassenverlauf abgelehnt, so dass die unterirdische Leitungsführung favorisiert ist. Der Übergang vom oberirdischen zum unterirdisch geführten Kabel erfordert jeweils am Anfang und am Ende des Abschnitts einen Kabelendmast. Ungefähr am Standort der heutigen Masten an der Württemberger Straße und im Osten an der Straße Im Bühlen werden diese Endmaste gesetzt. Das Kabel wird ab hier unterirdisch in einer Tiefe von ca. 80 cm geführt, es verläuft von Westen nach Osten im Bereich der Feuerwehrumfahrung südlich der geplanten Hallenneubauten. Die unterirdische Leitungstrasse ist im Bebauungsplan in Form eines Leitungsrechts eingetragen. Die Leitung wird auf Kosten des Verursachers (Firma Romina) verlegt. Die EnBW hat die Belange des Immissionsschutzes geprüft und bestätigt, dass die bestehenden Grenzwerte nach der 26. BImSchV mit deutlichem Abstand eingehalten sind. 4.6. Entwässerungsplanung Die bauliche Ausdehnung der Firma Romina erfordert eine umfassende Entwässerungsplanung, die in enger Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgt ist. Die daraus resultierenden Festsetzungen im Bebauungsplan zur modifizierten Entwässerung mit Rückhalt, Versickerung und Einleitung werden im Bebauungsplan entsprechend der einschlägigen Verordnung (Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser) detailliert festgelegt, wodurch Einleiteerlaubnisse weiter nicht erforderlich sind. Unmittelbar südlich, zwischen den neuen Gebäuden und der Feuerwehrumfahrung, schließen sich Retentionsflächen zur Entwässerung der Dachwässer an. Sie sind im Bebauungsplan dargestellt. Die Feuerwehrumfahrung ist ebenfalls in die Entwässerungsplanung integriert. Mit Schotterrasen ausgebildet, ist sie gleichzeitig auch Sickerdamm für das gestaute Wasser, so dass das Oberflächenwasser darüber zeitverzögert dem Schönraingraben zugeleitet wird. Die im Folgenden aufgeführte Berechnung führt den Nachweis, dass das komplette Dachwasser auf dem Gelände versickert werden kann. Die Retentionsflächen setzen sich wie folgt zusammen: Bauabschnitt BA 1 Leerguthof Lagerhalle BA 2 Best. Geb. Lagerhalle BA 3 Produktion Gesamtsumme aller BA versiegelte Fläche jeweils Erweiterung um Retentionsvolumen jeweils Erweiterung um Sickerfläche 2.000 m² 4.330 m² 4.990 m² 3.560 m² 0 m² 40 m³ 80 m³ 105 m³ 60 m³ 0 m³ 130 m² 230 m² 330 m² 195 m² 0 m² 14.880 m² 285 m³ 885 m² jeweils Erweiterung um In den einzelnen BA ist eine Abweichung von der angegebenen versiegelten Fläche denkbar, das Retentionsvolumen wird dann entsprechend angepasst. Die Gesamtsumme der versiegelten Flächen aller BA erfährt dadurch aber keine Änderung. Die Erweiterung der Firma Romina nach Süden in die Grünfläche hinein erfordert eine Verlegung des Schönraingrabens, ebenfalls nach Süden. Die Planung erfolgte in enger Abstimmung mit dem Landratsamt/Untere Wasserbehörde. Der Graben wird mit einem beidseitigen Uferrandstreifen von 10 m naturnah ausgebildet, daher ist nach § 64 (5) WG Seite 6 von 23 keine separate Genehmigung erforderlich. Der Graben ist als Gewässer II. Ordnung in den Bebauungsplan eingetragen. 4.7. Lärmschutz Die Firma Romina bildet den südlichen Rand des Gewerbegebietes „Bühle“ in Rommelsbach. Romina will sich in Richtung Süden ausdehnen. Damit rückt der Betrieb näher an die Wohnbebauung in der Frankfurter Straße in Orschel-Hagen heran. Der Abstand von heute ca. 160 m wird sich auf ca. 85 m verringern. Der Grünstreifen trennt beide Nutzungen. Die räumliche Nähe der unterschiedlichen Nutzungen und die ungehinderte Schallausbreitung vom Verladehof hat in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten mit den Anwohnern geführt. Problematisch ist dies vor allem für die Anwohner in der Frankfurter Straße, wo das Wohnen im Bebauungsplan als reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen ist. Beschwerden gab es teilweise auch schon von Bewohnern aus dem Gewerbegebiet, dort handelt es sich allerdings um betriebszugehöriges Wohnen und die zulässigen Werte liegen höher. Zielsetzung der Stadt ist es, mit Aufstellung des Bebauungsplans eine eindeutige Regelung zu finden, die den Schutzanspruch des Wohngebiets unterstützt. Der Firma Romina bemüht sich seit einiger Zeit die Situation zu verbessern, zu diesem Zweck wurde bereits vor einigen Jahren ein Schallimmissionsgutachter eingeschaltet. Seither konnten einige technische Schallquellen verbessert werden. Seit einiger Zeit verzichtet die Firma Romina außerdem auf den Nachtverkehr, was zu einer weiteren maßgeblichen Verbesserung geführt hat. Im Zusammenhang mit der Erweiterungsplanung wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. In diesem Rahmen konnten zwei weitere verbesserungsfähige Schallquellen gefunden werden, deren technische Optimierung möglich und vor Beginn der Betriebserweiterung durchzuführen ist. Durch diese Optimierung können im Bestand die WR-Werte beinahe eingehalten werden: Die Nachtwerte von 35 dB(A) werden durchgängig eingehalten, während der Tagwert mit zulässigen 50 dB(A) an drei Punkten mit maximal 2 dB(A) überschritten bleibt. Nach Durchführung des ersten Bauabschnitts (Leerguthof und erste Lagerhalle) können an allen Bezugspunkten die WR-Werte erreicht werden. Nur am Punkt IP 8 (Mähderstraße 9) erhöhen sich die Werte - aber im zulässigen Rahmen - durch die Zunahme des Lieferverkehrs. Für das Gewerbegebiet ist die Situation unproblematisch, die zulässigen Werte werden bei weitem nicht ausgeschöpft. Das Gutachten hält im Ergebnis fest, dass die Erweiterungsmaßnahme mit erstem und zweitem Bauabschnitt zu einer Verbesserung der Lärmsituation und zur Einhaltung der zulässige Werte führt. Entscheidend für diese Verbesserung ist der Bau der Lagerhallen an der südlichen Grundstücksgrenze, da diese als Lärmschutz fungieren und die Lärmabstrahlungen durch die Tätigkeiten im Betriebshof abschirmen kann. Als Option wurde in einem Zusatzgutachten die Nachtverladung untersucht. Grundsätzlich kann nachts keine offene Verladung im Freien - weder im ersten noch im zweiten Bauabschnitt - stattfinden, da die Werte an den Wohngebäuden in der Frankfurter Straße und in der Mähderstraße 9 überschritten werden. Bei Einhausung sinken die Lärmwerte aufgrund der geschlossenen Halle. Allerdings ist auch hier im ersten Bauabschnitt eine Überschreitung der Lärmwerte für das reine Wohngebiet in der Frankfurter Straße festzuhalten. Grundsätzlich gilt für alle zukünftigen Maßnahmen der Firma Romina, dass bei Änderungen die gesetzlich vorgeschriebene Richtwerte einzuhalten sind. Der Nachweis ist im Rahmen der Baugenehmigung zu erbringen. Im Gewerbegebiet Bühlen sind außer der Firma Romina keine emittierenden Betriebe ansässig, die Vorbelastung im Gebiet ist somit mit Null anzusetzen. Beim Nachweis im Rahmen der Baugenehmigung ist somit keine Vorbelastungen zu berücksichtigen. Das Berechnungsergebnis nach TA-Lärm muss den zulässigen Wert nicht um 6 dB(A) unterschreiten. 4.8. Grünordnung / Grünplanungskonzept Grünflächen und Flächen für Maßnahmen für Natur und Landschaft Parallel zum Bebauungsplan wurde der Grünordnungsplan aufgestellt, der für eine der Lage am Ortsrand entsprechende, angemessene Eingrünung der Bebauung sorgt. Anhand einer Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft sind entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen und im Bebauungsplan festgesetzt Mit Entwicklung der ersten beiden Bauabschnitte (Leerguthof, südwestliche und südöstliche LagerSeite 7 von 23 halle) werden folgende Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt: Pflanzgebot 1: Ersatz von standortfremden Bodendeckern durch Wiesenfläche Pflanzgebot 2: Herstellung eines neuen Bachlaufes (Schönraingraben) und Baumpflanzungen entlang des neuen und des bestehenden Grabens – Pflanzung von 26 Bäumen Pflanzgebot 3 Verpflanzung des westlichen Teils des nach § 32 NatSchG geschützten Biotops Pflanzgebot 4 Herstellen der südwestlichen Retentionsflächen Pflanzgebot 5 Bäume entlang der geplanten westlichen Lagerhalle – Pflanzung von 8 Bäumen Pflanzgebot 6 Bäume entlang Fußweg – Pflanzung von 25 Bäumen Pflanzgebot 7 Herstellen der südöstlichen Retentionsflächen Pflanzgebot 8 Bäume entlang der geplanten östlichen Lagerhalle – Pflanzung von 12 Bäumen Pflanzgebot 9 Bäume entlang der Straße In Bühlen - Pflanzung von 4 Bäumen Pflanzgebot 10 Feuerwehrumfahrt in Schotterrasen Pflanzgebot 11 Bäume entlang der Württemberger Straße – Pflanzung 10 Bäume Pflanzgebot 12 Herstellung der Fassadenbegrünung in Abhängigkeit mit der Fertigstellung der Fassade Externe Ausgleichsmaßnahme: (Teilweise) Refinanzierung einer von der Stadt Reutlingen bereits durchgeführten Amphibienschutzmaßnahme. Mit Herstellung des Produktionsgebäudes im dritten Bauabschnitt werden weitere Maßnahmen erforderlich: Auf dem Flurstück 2034/13 der Gemarkung Rommelsbach (Brunnenhaus Fa. Romina), sind 24 Bäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Auf den Flurstücken 897/1 und 897 der Gemarkung Sickenhausen (Brunnenbohrung der Fa. Romina) sind 24 Bäume zu pflanzen zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zudem wird dort eine Ackerfläche in eine Feldhecke umgewandelt. Die zahlreichen Pflanzgebote innerhalb des Geltungsbereichs verdeutlichen das Ziel, gleichzeitig zur Baumaßnahme eine Verbesserung der Durchgrünung im Grünbereich zu erreichen. Insbesondere die Anwohner in der Frankfurter Straße sollen von der ökologischen und optischen Aufwertung der Fläche profitieren. Vorhandene Sträucher und Bäume werden mit Pflanzbindungen im Bebauungsplan gesichert. Der Schönraingraben wird in seinem Verlauf nach Süden verlegt. Der Graben wird durchgängig mit einem beidseitigen Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m naturnah ausgeformt. Die Verlegung des Grabens erfordert auch die Verlegung des nach § 32 NatSchG geschützten Biotops nach Süden bzw. Osten. Um die Entwicklung der Uferrandstreifen zu fördern, wird der Uferbereich mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt. Zur Pufferung des anfallenden Regenwassers auf den Dächern der Hallen entstehen ausreichend Retentionsflächen. Diese dienen der Rückhaltung, Versickerung und Verdunstung. Die vorhandenen Grabeländer entlang der Frankfurter Straße werden planungsrechtlich als private Grünflächen gesichert. Zehn Parzellen der Grabeländer sind von der Ausdehnung bzw. der Verlegung des Grabens mit beidseitigem Gewässerrandstreifen betroffen. Sie werden durch den südlichen Gewässerrand überlagert und müssen verlegt werden. Die Neuzuteilung von Grabeländern ist innerhalb des Gebiets möglich, da dort noch nicht alle Parzellen belegt sind. Der Grünbestand der Grabelandfläche bleibt soweit erhalten. 4.9. Verpflanzung des nach § 32 NatSchG geschützten Biotops Im Plangebiet befindet sich am Schönraingraben das nach § 32 NatSchG geschützte Biotop Nr. 7421415-6719, von dem etwa die Hälfte verlegt werden muss. Die Verpflanzung des Biotop-Abschnitts erfolgt in enger Abstimmung mit dem Landratsamt. Hierfür werden die Sträucher auf den Stock gesetzt und mit der gesamten Bodenvegetation verpflanzt. Der neue Standort ist in doppelter Flächengröße als Maßnahme zur Entwicklung von Natur und Landschaft in den Bebauungsplan eingetragen. Die Seite 8 von 23 daraus resultierenden Festsetzungen im Bebauungsplan zur Verlegung des Biotops bilden die Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung nach NatSchG. 4.10. Sonstige Festsetzungen (Nebenanlagen) Die im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünflächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten, um ihre Funktion als Retentionsfläche bzw. Gewässerrandstreifen wahrnehmen zu können. Lediglich in einem Streifen entlang der Frankfurter Straße sind Geräteboxen für die Nutzung der Grabeländer zulässig. 4.11. Nachrichtliche Übernahme Auf dem Flurstück Nr. 2041/6 der gekennzeichneten Grünfläche zwischen Württemberger Straße und dem Fußweg befindet sich ein Kulturdenkmal gem. § 2 DSchG. Es handelt sich um einen Grabhügel, der Grabhügelgruppe „Bühlen“ (Liste arch. KD Rommelsbach Nr. 1). Diese Grabdenkmäler gehören zur keltischen Hallstattzeit (7. – 6. Jahrhdt. v. Chr.) an. Mit ihrer bis ins 19. Jahrhundert guten Erhaltung waren die Hügel namengebend für das Gewann „Bühle“. In der Planzeichnung des Bebauungsplans ist der Grabhügel als Kulturdenkmal gekennzeichnet. Dieser Bereich ist nicht von der baulichen Erweiterung betroffen. Im Bereich der Kennzeichnung sollen entlang des öffentlichen Fußweges und entlang der Württemberger Straße Bäume gepflanzt werden. 5. Örtliche Bauvorschriften Mit Errichtung der Hallengebäude, die eine Höhe von bis zu 12 m und insgesamt eine Länge von bis zu 240 m an der südlichen Grundstücksgrenze haben können, entstehen große Fassadenflächen. Um den optischen Eindruck dieser Flächen zu verbessern gibt es eine Festsetzungen, dass der Sockelbereich mit Kletterpflanzen zu begrünen ist. Darüber hinaus will die örtliche Bauvorschrift, die Werbeanlagen in ihrer Größe auf 3 % der Fassadenfläche begrenzt und an der südöstlichen Fassadenseite ausschließt, einer optischen Verunstaltung entgegenwirken. 6. Planverwirklichung 6.1. Bodenordnung Ein gesetzliches Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich. Die Erweiterungsflächen befinden sich überwiegend im Eigentum der Stadt Reutlingen. 6.2. Städtebaulicher Vertrag Parallel zum Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, der z. B. Regelungen zu Realisierungsfristen, zur Kostenübernahme der Leitungsverlegung und bei erforderlichen Gutachten und zur Umsetzung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen enthält. 6.3. Flächenbilanz Gewerbegebiet ca. 3,28 ha Verkehr ca. 0,14 ha Grünflächen ca. 1,76 ha Gewässerrandstreifen ca. 0,78 ha Wasserfläche ca. 0,07 ha Gesamtgebiet ca. 6,03 ha Seite 9 von 23 7. Prüfung alternativer Planmöglichkeiten Im Vorfeld der Planung wurden grundsätzlich mögliche Alternativen untersucht: Erweiterung im Bestand Gewerbliche Bauplätze stehen im Bereich des Gewerbegebiets „Bühle“ nicht zur Verfügung. Eine Erweiterung durch Zukauf benachbarter gewerblicher Flächen ist für die Firma Romina daher nicht möglich. Die oben geschilderten Erweiterungen im Bestand schöpfen den Rahmen des Bebauungsplans „Bühle II“ bereits aus. Da es sich mit dem Ortsrand und Ortseingang an der Württemberger Straße um einen städtebaulich sensiblen Bereich handelt, sind weitere Aufstockungen des Bestands städtebaulich nicht vertretbar. Ein Hochregallager mit ca. 30 m Gebäudehöhe wäre insofern an diesem Standort städtebaulich nicht akzeptabel. Darüber hinaus ist bei der hohen Umschlagzahl und der geringern Wertschöpfung des einzelnen Produkts bei Getränken eine „Hochregallagerung“ technisch und wirtschaftlich für die Firma nicht machbar. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich beim Bauen in die Tiefe, das auch im Hinblick auf die Lage der vorhandenen Mineralwasservorkommen (Schönrainquelle) mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Beeinträchtigungen der Quelle wären hier nicht auszuschließen. Zwei Standorte Alternativ zur Süderweiterung wurde auch ein Neubau der Lagerhallen an anderem Standort untersucht. Ein möglichst enger betrieblicher Zusammenhang könnte über eine Erweiterung des Gewerbegebiets „Bühle“ in Richtung Osten auf das Gebiet „Lange Wiesen“ hergestellt werden. Betriebswirtschaftlich ergeben sich dadurch jedoch erhebliche Nachteile: Die Firma Romina hat zur Kostenermittlung für den Shuttle zwischen den beiden Standorten parallel zu einer eigenen Kalkulation ein Angebot einer Spedition eingeholt. Demnach verursacht die Verbringung der Kisten an einen zweiten Standort in unmittelbarer Umgebung zusätzliche Kosten von vier bis fünf Cent pro Kiste, d. h. 50 – 65 % des Durchschnittsertrags würden davon aufgefressen werden. Zu 75 % handelt es sich dabei um Tariflohnkosten. Außerdem wäre eine Lagerbestückung im Dreischichtbetrieb nicht möglich, da sich durch die nächtlichen Transporte unzumutbare Belastungen für die benachbarte Wohnnutzung im Mischgebiet ergeben würden. Der Dreischichtbetrieb ist für die Fa. Romina aufgrund der hohen Kapazitätsauslastung und der enormen Produktionsfixkosten jedoch unerlässlich. Vor allem aber bedeutet die Trennung von Produktion und Lager zusätzliches Stapler- und LKW-Aufkommen, da jede einzelne Kiste ins Lager hin und zum Vertrieb wieder zurück transportiert werden muss. Dies ist sowohl unter ökonomischen als auch unter ökologischen Aspekten nicht vertretbar. Die Lärmbelastung der Anwohner der Bayernstraße mit prognostizierten zusätzlichen 60 - 80 LKW-Fahrten pro Tag würde erheblich steigen. Der Bereich nördlich der Bayernstraße ist im östlichen Teil als Mischgebiet festgesetzt. Komplette Standortverlagerung Im Vorfeld wurden auch Überlegungen zu einer Komplettverlagerung des Betriebs angestellt. Aufgrund der Standortgebundenheit bei der Abfüllung kommt hierfür nur ein Standort in unmittelbarer Nähe zu den Mineralwasserbrunnen in Frage. Zur Diskussion stünde insofern die Neuausweisung eines Gewerbegebiets im Bereich Lange Wiesen im Südosten von Rommelsbach. Der Einstieg in eine neue Gewerbegebietsausweisung am Ortsrand Rommelsbachs bedarf jedoch einer Gesamtdiskussion der „Ortserweiterung“ mit neuer Erschließung, der Klärung einer Wohngebietserweiterung (Lange Äcker) und der damit verbundenen Umsiedlung zweier vorhandener Aussiedlerhöfe. Der Planungshorizont hierfür ist höchstens langfristig sicherzustellen. Für die betriebliche Entwicklung der Firma Romina kommen diese grundsätzlichen Überlegungen zu spät. Außerdem ist eine Komplettverlagerung von Produktion und Logistik betriebswirtschaftlich und technisch für die Firma Romina nicht realisierbar. Am bisherigen Standort wurden in jüngster Zeit erhebliche Investitionen getätigt. Der Aufwand einer kompletten Neuerrichtung sämtlicher Produktionsanlagen und Leitungen ist für die Firma weder finanziell noch technisch zu bewältigen, zumal da Produktion und Vertrieb ohne Unterbrechung gewährleistet werden müssen, um weiterhin wettbewerbsfähig bleiben zu können. Seite 10 von 23 II. Umweltbericht Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist auf der Grundlage einer Umweltprüfung ein Umweltbericht zu erstellen. Dieser enthält Angaben zu Schutzgütern und umweltrelevanten Belangen, die von der Planung berührt werden. Auf Grundlage einer Bestandsanalyse werden die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft bzw. auf andere Schutzgüter geprüft und Aussagen zu Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. 1. Kurzdarstellung des Planungsinhalts und der Planungsziele Art des Gebiets Gewerbegebietserweiterung am Südrand von Rommelsbach Richtung Orschel(Inhalt, Art und Umfang) Hagen. Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets. Art der Bebauung (Ziele, Festsetzungen) Erschließung Flächenbedarf Die Firma Romina Mineralbrunnen GmbH plant die Erweiterung ihrer Lagerund Abfüllkapazitäten. Im Einzelnen handelt es sich um zusätzliche Hofflächen, eine Lagerhalle mit ca. 9.000 m² Grundfläche sowie einer Produktionseinheit, der einen Teil der Hofflächen überspannt. Festsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft. Die bestehende Erschließung mit Zufahrt von der Straße In Bühlen und Ausfahrt auf die Rommelsbacher Straße wird beibehalten. Ein Konzept zur Regenrückhaltung wurde in Abstimmung mit Landratsamt und Tiefbauamt erstellt. ca. 6,03 ha, der Norden des Gebiets wird bereits als Gewerbegebiet genutzt. 2. Fachziele des Umweltschutzes und Art der Berücksichtigung Bodenschutz Funktionen des Bodens sichern und wiederherstellen, sparsamer Umgang mit Grund und Boden; Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen (Innenentwicklung), Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzen. Berücksichtigung im Bestandserweiterung statt Erschließung eines neuen Gewerbegebiets. Bebauungsplan: Immissionsschutz Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm, Schadstoffe). Berücksichtigung im Durch die abschirmende Wirkung der Gebäude ist laut Aussage des LärmgutBebauungsplan: achtens mit einer Verringerung der Lärmbelastung der Anwohner zu rechnen. Wasserschutz Schutz von Grundwasser, Oberflächenwasser, naturnahe Gestaltung von Gewässern, Erhalt der natürlichen Rückhaltefähigkeit für Niederschläge. Berücksichtigung im Maßnahmen zur natürlichen Regenwasserableitung/-Versickerung, naturnahe Bebauungsplan: Gestaltung des zu verlegenden Grabenabschnitt, Ausweisung eines 10m breiten Gewässerrandstreifens entlang des Grabens. Natur- und Artenschutz, Schutz und Erhalt von Lebensräumen, Erholungsfunktion der Landschaftsschutz Landschaft erhalten, Ausgleich von nicht vermeidbaren Eingriffen Festsetzung von Pflanzmaßnahmen, naturnahe Gestaltung des SchönraingraBerücksichtigung im bens im Zuge der Verlegung, Verpflanzen und Ausdehnung des von Bebauung Bebauungsplan: betroffenen, nach § 32 NatSchG geschützten Biotops, Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs Seite 11 von 23 3. Bestandsaufnahme der Aspekte des Umweltschutzes (IST-Zustand) Gebietscharakterisierung Teils bestehendes Gewerbegebiet, größtenteils Wiesenflächen im regionalen Grünzug, Grabeländer, Graben mit Begleitvegetation, nach § 32 NatSchG geschütztes Biotop Schutzgut Kurze Beschreibung Kurze Bewertung Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume Mittlere bis hohe Bedeutung für Arten- und Biotopschutz, vor allem durch das nach NatSchG geschützte Biotop bzw. den Wassergraben mit seinem Gehölzbestand, der den Anschluss an die östlich angrenzenden höherwertigen Biotopstrukturen des Dietenbachs bildet (Biotopverbundfunktion) Boden Wasser Luft regionaler Grünzug mit Wiesen und teilweise gehölzbestandenem Wassergraben und Grabeland in Teilbereichen bestehendes Gewerbegebiet mit Gebäuden und Erschließungsflächen biologische Vielfalt entsprechend anthropologisch geprägtem Lebensraum nach § 32 NatSchG geschütztes Biotop entlang Graben (Feuchtgebüsch, Auwaldstreifen, Sumpfseggenried, s. Abschnitt II.5.6) Keine besonderen Artenvorkommen bekannt. Geologischer Untergrund: Tonsteine des Unteren Jura (Obtusustonsteinformation / Turneriton), z. T. Verschwemmungssediment; vorherrschende Böden: PseudogleyBraunerde, im südöstlichen Bereich Gley-Kolluvium aus tonigem Lehm Böden mit mittlerer, teilweise hoher Bedeutung für die Funktionen Bodenfruchtbarkeit bzw. Filter und Puffer für Schadstoffe, mittlere Bedeutung ihrer Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf Versiegelung: Unversiegelte Wiesenflächen und Grabeländer außerhalb des bisherigen Gewerbegebiets (GE), innerhalb des bisherigen GE kleine Retentionsfläche, sonst weitgehend versiegelt Landwirtschaftl. Nutzung: Grabeland, Wiesen sowie Schaftriebweg; mittlere bis gute Eignung für Grünland- bzw. Ackernutzung Altlasten: Laut Altlastenkataster keine bekannt. Graben: Zuführung zum Dietenbach Retentionsflächen für Gebäude der Fa. Romina Brunnen zur Mineralwassergewinnung Mittlere abflussdämpfende Wirkung der feuchten Böden bei Starkregen Mittlere jährliche Grundwasserneubildung Kein Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet Laut Flechtenkarte 2000 leichte Schädigung der Flechten. Im nördlich und nordöstlich angrenzenden GeSeite 12 von 23 Großer Anteil unversiegelter Fläche mit mittlerer bis hoher Bedeutung bzgl. der wichtigsten Bodenfunktionen (natürliche Bodenfruchtbarkeit, Filter und Puffer für Schadstoffe und Ausgleichskörper im Wasserkreislauf) Mittlere Bedeutung für Wasserrückhaltung, Grundwasserneubildung und als Zufluss zum Gewässersystem des Dietenbaches Geringe bis mäßige Luftbelastung. Schutzgut Kurze Beschreibung Kurze Bewertung biet mäßige Schädigung Klima unversiegelte Fläche (Wiese) außerhalb des bisherigen Gewerbegebiets Landschaftsbild und Erholung regionaler Grünzug mit Grabeländern, Wiesen, Graben, Fußweg angrenzend Sportanlagen und Naherholungsgebiet städtisch geprägt durch Hochhäuser in Orschel-Hagen und bestehendes Gewerbegebiet „Bühle“, Gebiet im Westen von stark befahrener Straße begrenzt. Lärm durch angrenzendes Gewerbegebiet, stark befahrene Straße westlich des Plangebietes und benachbarte Sportanlagen im westlichen Teil archäolog. Denkmal geschützt nach § 2 DSchG: Grabhügel aus der (frühkeltischen) Hallstattzeit Weitere Aspekte zum Schutz des Menschen und seiner Gesundheit Kultur- und Sachgüter Geringe Bedeutung für Kaltluftentstehung und –abfluss aufgrund der geringen Größe des Gebiets Besondere Bedeutung als siedlungsgliedernde Grünzäsur, geringe Bedeutung für landschaftsgebundene Erholung durch städtische Prägung, hauptsächlich Zugangsfunktion für eigentliches Erholungsgebiet südöstlich des Plangebietes, Grabeländer mit Erholungsfunktion Mäßige Lärmbelastung der bestehenden Wohnbebauung in OrschelHagen. Boden-Denkmal 4. Voraussichtlich erheblich beeinflusste Schutzgüter Zunächst erfolgte nur eine grobe Abschätzung der voraussichtlichen Einflüsse; sie dient als Basis für die planerische Bearbeitung des Gesamtkonzeptes und die Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich. Schutzgut erheblich Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume x Boden x Wasser x nicht erheblich /gering Luft x Klima x Landschaftsbild / Erholung Weitere Aspekte zum Schutz des Menschen und seiner Gesundheit x x Bemerkung Durch die Bebauung geht Lebensraum für Tiere und Pflanzen verloren, auch das nach NatSchG geschützte Biotop wird teilweise überbaut. Versiegelung/Bebauung bisher unversiegelter Flächen. Durch Bebauung/Versiegelung wird die Regenwasserversickerung beeinträchtigt, der Graben wird teilweise überbaut und auch die bisherigen Retentionsflächen werden überbaut. Zusätzliche Emissionen können als voraussichtlich gering eingestuft werden. Verschlechterung des Kleinklimas durch Erhöhung des Versiegelungsgrads voraussichtlich gering, da Frischluftentstehungspotential der Ausgangsfläche von untergeordneter Bedeutung. Beeinträchtigung der bestehenden Grünzäsur zwischen Rommelsbach und Orschel-Hagen, sehr hohe Gebäude geplant, Grabeländer müssen verlegt werden Laut Lärmgutachten verringert sich die Lärmbelastung der Bewohner der südlich gelegenen Wohnbebauung in Orschel-Hagen (Hochhäuser), s. a. Abschnitt Prognose Seite 13 von 23 5. Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen 5.1 Erforderlichkeit der Eingriffsregelung: Der nördliche Teil des Plangebiets ist bereits im Bebauungsplan „Bühle II“ als Gewerbegebiet festgesetzt. Größtenteils liegen die Flächen jedoch im Außenbereich. Hierfür sind gemäß § 1a (3) BauGB Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 5.2 Bestandsaufnahme und Bewertung: Die Bewertung des Bestands und der Planung und die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung wurde im Rahmen der Grünordnungsplanung vom Ingenieurbüro Schlegel und Thomas (Tübingen) durchgeführt. Die Bewertung wurde in Teilen (für Boden und Biotope) nach den Empfehlungen der LUBW (2005), zum Teil verbal-argumentativ durchgeführt. Den Bewertungen liegen die Informationen des Landschaftsplans sowie der Landschaftsplanerischen Stellungnahme zum Zielabweichungsverfahren (Abweichung vom Regionalen Grünzug) zugrunde. 5.3 Eingriffsbeurteilung: Es wird ein erheblicher Eingriff festgestellt, von dem mehrere Schutzgüter betroffen sind: Durch die geplanten Pflanzmaßnahmen wird der erhebliche Eingriff in das Schutzgut Arten und Biotope (= Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume) ausgeglichen. Der durch die Bebauung betroffene Teil des nach § 32 NatSchG geschützten Biotops wird verpflanzt und durch zusätzliche Pflanzungen auf die doppelte Größe (des überplanten Abschnitts) erweitert. Für den Eingriff in das Schutzgut Boden wären aufgrund der erheblichen Flächenversiegelung als Ausgleich große Flächen für Entsiegelungsmaßnahmen oder andere geeignete, auf das Schutzgut Boden bezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Da weder innerhalb des Plangebiets noch außerhalb große Entsiegelungsflächen zur Verfügung stehen und auch keine anderen boden-spezifischen Ausgleichsmaßnahmen im notwendigen Umfang möglich sind, muss der Ausgleich schutzgut-übergreifend durchgeführt werden, dafür werden zusätzliche Pflanzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets durchgeführt. Für das Schutzgut Wasser wird der erhebliche Eingriff durch Ersatz der alten und Herstellung neuer Retentionsflächen sowie Maßnahmen im Bereich des Schönraingrabens ausgeglichen. Für das Schutzgut Landschaftsbild und Erholung wirken die geplanten Pflanzmaßnahmen ausgleichend. Die Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt (siehe unten). Da bereits bisher Probleme mit Lärmbelastungen der Anwohner aufgetreten sind, wurde ein Lärmgutachten vom Ingenieurbüro Gerlinger und Merkle (Schorndorf) erstellt. Nach Aussagen dieses Gutachtens wird sich die Lärmbelastung der Anwohner mit jedem weiteren Bauabschnitt verringern. 5.4 Vermeidungsmaßnahmen: Gebietserweiterung statt Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets im Außenbereich: Statt der Gebietserweiterung wurden Varianten diskutiert, für die die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets im Außenbereich erforderlich gewesen wäre. Mit der Gebietserweiterung wird vermieden, dass größere, nicht versiegelte Flächen im Außenbereich für ein neues Gewerbegebiet in Anspruch genommen werden müssen. Somit entspricht die gewählte Variante dem gesetzlichen Ziel des Flächensparens. Unterirdische Führung der 110 kV-Leitung statt Aufstockung der Leitung: Eine Hochspannungsleitung verläuft über die geplanten Bauflächen. Statt der zunächst diskutierten Aufstockung der Leitung, soll die Leitung im Bereich der Feuerwehrumfahrt unterirdisch geführt Seite 14 von 23 werden. Die Grenzwerte nach § 16 BImSchV bezüglich der magnetischen und elektrischen Felder werden laut Aussage der ENBW eingehalten. Das Ortsbild wird sich im Bereich des Gewerbegebietes verbessern. 5.5 Verringerungsmaßnahmen: Um die negativen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Umwelt zu vermindern, sind weitere Maßnahmen vorgesehen: Ersatz der alten und Herstellung neuer Retentionsflächen Dies vermindert die Auswirkungen auf die Regenwasserrückhaltung und die Grundwasser-Neubildung. Ausführung der Feuerwehrumfahrt in Schotterbauweise statt Asphalt Die Schotter-Ausführung verringert die Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen sowie der Versickerung. Abschirmung der Verladezone durch Gebäude Die im südlichen Bereich geplanten Gebäude schirmen die Wohnbebauung von der besonders lärmintensiven Verladung ab. Verminderung der Beeinträchtigung von Landschafts-/Ortsbild und Erholung Um insbesondere auch die kleinräumigen Auswirkungen der massiven Bebauung auf das Landschafts-/Ortsbild zu mildern, wird die Höhe der Gebäude durch Bebauungsplanfestsetzung begrenzt und es sind zwanzig Bäume südlich der Feuerwehrumfahrt vorgesehen. Zudem werden die Fassaden der Gebäude im östlichen Abschnitt begrünt. Die 110kv-Leitungstrasse wird unterirdisch geführt. Flächentausch für betroffene Kleingärtner Durch die Verlegung des Grabenabschnitts und die Ausweisung eines Gewässerrandstreifens fallen zehn Grabelandparzellen weg. Die betroffenen Pächter erhalten als Ersatz bisher unverpachtete Parzellen im südlichen Abschnitt der Kleingartenanlage. Weitere Wirkung der Pflanzmaßnahmen Insbesondere die Pflanzung von Bäumen wirkt sich positiv auf das lokale Kleinklima aus, ebenso wirken Bäume vor allem mit zunehmender Größe als Filter für Staub und Schadstoffe. 5.6 Ausgleichsmaßnahmen: Trotz der oben aufgeführten Verringerungsmaßnahmen verbleiben erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt. Um sie auszugleichen, sind weitere Maßnahmen vorgesehen. Dabei ist es nicht möglich, den gesamten Eingriff innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auszugleichen. Es sind daher zusätzliche Maßnahmen außerhalb des Plangebiets vorgesehen. Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets: Pflanzung von heimischen Bäumen entlang der Straßen, entlang des Fußwegs und entlang des Schönraingrabens. Verlegung und naturnahe Gestaltung eines Abschnitts des Schönraingrabens. Verpflanzung und Ausdehnung des von der Bebauung betroffenen Abschnitts des nach § 32 NatSchG betroffenen Biotops (siehe unten). Ausweisung eines 10 m breiten Gewässerrandstreifens entlang des Schönraingrabens; im Norden bildet die Feuerwehrumfahrt die Grenze des Gewässerrandstreifens; dort, wo die Feuerwehrumfahrt weniger als 10 m Abstand zum Gewässer aufweist, ist der Gewässerrandstreifen etwas schmaler, dafür aber breiter an Stellen, die einen größeren Abstand zum Gewässer aufweisen. Entfernen von standortfremden, nicht heimischem Gebüsch und Ersatz durch Wiesenfläche. Seite 15 von 23 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets: Externe Maßnahme 1 am Brunnenhaus Mähder/Gemarkung Rommelsbach: Pflanzung von heimischen Bäumen am Brunnenhaus Mähder/Gemarkung Rommelsbach, wobei die aufgrund der Auflage im Baugenehmigungsverfahren gepflanzte Feldhecke unbeeinträchtigt (z. B. durch Schattenwurf und Nährstoffkonkurrenz) bleiben muss. Externe Maßnahmen 2 bis 4 am Brunnen Sickenhausen: (Teil-)Umwandlung eines Ackers in Wirtschaftswiese, Pflanzung einer Feldhecke aus heimischen Arten sowie von heimischen Bäumen, dabei muss die als Auflage zur Baugenehmigung festgelegte Hecke unbeeinträchtigt bleiben. Externe Maßnahme 5: Teil-Refinanzierung der Amphibien-Leiteinrichtung Markwasen, die bereits im Jahr 2000 durchgeführt wurde; die betreffende Gesamtmaßnahme umfasst 200 m Leiteinrichtung mit 6 Tunneln, davon wird ein Tunnel mit den anteiligen Leiteinrichtungen dem mit diesem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriff zugeordnet. Ursprünglich war vorgesehen, die Bepflanzung entlang der Frankfurter Straße mit 15 Mehlbeerbäumen (Sorbus aria) zu ergänzen. Auf diese Maßnahme wird verzichtet, um Probleme mit der darunter verlaufenden Gasfernleitung zu vermeiden. Weitere Pflanzmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs sind sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll. Als Ersatzmaßnahme wird daher die Teilrefinanzierung eines Anteils der oben genannten, bereits durchgeführten linearen Artenschutzmaßnahme zugeordnet. Aufgrund ihrer meist geringen Flächenausdehnung wirken lineare Artenschutzmaßnahmen trotz ihres hohen naturschutzfachlichen Werts und ihrer hohen Kosten bei der Flächenbewertung von Biotopen nicht im entsprechenden Maße aufwertend. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, erfolgte die Zuordnung deshalb in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde über den Kostenansatz. Dabei wird lediglich der Eigenanteil der Stadt an den Kosten der Maßnahme berücksichtigt. Es wird der Anteil der Amphibienleiteinrichtung zugeordnet, der den Kosten für die ursprünglich vorgesehene Maßnahme „Pflanzung von 15 Mehlbeerbäumen“ entspricht. Die Kosten hierfür wurden in Anlehnung an die FLL-Richtlinien zur Wertermittlung von Schutz und Gestaltungsgrün (2002) ermittelt. Dauerhafte Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen Für Maßnahmen innerhalb des Plangebiets erfolgt die dauerhafte Festlegung im Bebauungsplan. Für die dauerhafte Sicherung der Maßnahmen außerhalb des Plangebiets sowie die Entwicklungspflege aller Maßnahmen werden Regelungen im städtebaulichen Vertrag getroffen. 5.7 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen: Sowohl die planinternen als auch die planexternen Ausgleichsmaßnahmen werden dem Grundstück zugeordnet, das für die Gebietserweiterung von der Firma Romina in Anspruch genommen wird. Die Maßnahmen gehen zu Lasten des Eingriffs-Verursachers, d. h. in diesem Fall zu Lasten der Firma Romina. Weitere Regelungen, z. B. zur Entwicklungspflege werden im städtebaulichen Vertrag festgelegt, der parallel zum Bebauungsplanverfahren abgeschlossen wird. Dem Eingriffsgrundstück wird zudem ein Tunnel mit anteiligen linearen Leiteinrichtungen der bereits durchgeführten Artenschutzmaßnahme „Amphibien-Leiteinrichtung Markwasen“ (Refinanzierung) zugeordnet. Die Lage der Ausgleichsmaßnahmen wird im Bebauungsplan dargestellt. 5.8 Nach § 32 NatSchG geschütztes Biotop Ausgangssituation Entlang des Schönraingrabens zieht sich ein etwa 0,09 ha großes Biotop, das unter naturschutzfachlichen Aspekten wertvoll ist und im Rahmen der Biotop-Kartierung Baden-Württembergs erfasst wurde. Dieses Biotop steht nach § 32 (früher 24a) NatSchG unter Schutz. Bei der Unteren Naturschutzbehörde wird es unter der Biotop-Nr. 7421-415-6719 geführt. Seite 16 von 23 Es besteht aus drei Teilbiotopen: Den Hauptteil bildet ein Gebüsch feuchter Standorte mit dichtem, hochwüchsigem Gehölzbestand, er wird ergänzt durch einen lückigen, gewässerbegleitenden Auwaldstreifen sowie einem kleinen, episodisch überfluteten Sumpfseggen-Ried-Abschnitt. Auswirkung der Planung Mit der vorgesehenen Gewerbegebietserweiterung wird ein Graben-Abschnitt überplant, an dem sich die westliche Hälfte des oben beschriebenen geschützten Biotops befindet. Nach § 32 Abs. 2 NatSchG gilt: „Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. “Für die Umsetzung der Planung ist daher eine Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde nach § 32 Abs. 4 NatSchG notwendig. Voraussetzung dafür ist, dass in angemessener Zeit ein gleichwertiges Biotop geschaffen wird. Vorgesehene Maßnahmen Es ist daher vorgesehen, im Zuge der Verlegung des Schönraingrabens auch diesen betroffenen Abschnitt des Feuchtgebüschs zu verpflanzen. Das Vorgehen ist im Grünordnungsplan beschrieben. Als Ausgleich soll nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde zusätzlich die bisherige Fläche des betroffenen Abschnitts durch Pflanzung verdoppelt werden. Hierfür sind Pflanzen der im zu verpflanzenden Abschnitt vorkommenden Arten vorgesehen. Soweit im betreffenden Abschnitt nicht heimische bzw. nicht standortgerechte Arten vorkommen, werden diese Arten im neuen Teil nicht gepflanzt. Bei der Pflanzung wird auf Pflanzgut heimischer Herkunft (= autochthones Pflanzgut) zurückgegriffen (soweit verfügbar). Einzelheiten zur Definition und zum Artenspektrum sind den Informationen des entsprechenden Projekts zu entnehmen, das von „Regionen aktiv“ bzw. vom Landkreis Reutlingen gefördert wird. 6. Prognose der Umweltentwicklung bei Planungsdurchführung und Null-Variante und deren Bewertung 6.1. Prognose bei Null-Variante (Nichtdurchführung der Planung) Kurzfristig voraussichtlich keine Änderung gegenüber jetzigem Zustand. 6.2. Prognose bei Durchführung der Planung Die Prognose geht davon aus, dass die festgelegten Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Schutzgut Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume Kurze Beschreibung Mit der Gebietserweitung geht etwa 1 ha Lebensraum verloren. Durch die Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere die naturnahe Gestaltung des Schönraingrabens und die Verwendung von heimischen, standortgerechten Arten, werden die verbliebenen Biotopstrukturen aufgegriffen und gestärkt, so dass sie mit der Zeit sowohl ihre Lebensraumals auch ihre Biotopverbundfunktion wahrnehmen können; auch die biologische Vielfalt wird nach Abschluss der Maßnahmen voraussichtlich das bisherige Maß wieder erreichen. Seite 17 von 23 Kurze Bewertung Für Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume, die Biotopverbundfunktion und die biologische Vielfalt zunächst starke Einschränkungen, die durch die Ausgleichsmaßnahmen nach und nach geringer werden; dies betrifft auch das nach § 32 geschützte Biotop. Schutzgut Kurze Beschreibung Kurze Bewertung Das nach § 32 NatSchG geschützte Biotop wird zunächst sehr stark beeinträchtigt sein, mit zunehmender Entwicklung wird sich die Situation verbessern. Versiegelung: zusätzlich versiegelte Fläche von ca. 1 ha. Boden Wasseraufnahme, -rückhaltung und Versickerung, Filter- und Pufferfunktion: Im versiegelten Bereich gehen diese wie auch die weiteren natürlichen Bodenfunktionen vollständig verloren; durch Maßnahmen wie die Ausweisung des Gewässerrandstreifens, die Ausführung der Feuerwehrumfahrt in Schotterbauweise und die Baumpflanzungen kann voraussichtlich ein Teil dieses Funktionsverlusts aufgefangen werden. Deutlich erhöhter Versiegelungsgrad, auf diesen Flächen Verlust wichtiger Bodenfunktionen, die nur teilweise ausgeglichen werden können, Schaftriebweg und Grabelandnutzung weiterhin möglich Landwirtschaftliche Nutzung Der Schaftriebweg bleibt erhalten und auch die Grabelandnutzung ist weiterhin möglich. Abfall: Die Abfallentsorgung erfolgt, wie bereits bisher, nach den üblichen Standards der Stadt Reutlingen. Oberflächenwasser (Quellen, fließende und stehende Gewässer) Mit der naturnahen Umgestaltung und der Ausweisung des 10 m breiten Gewässerrandstreifens wird eine positive Entwicklung angestoßen. Wasser Abwasser: Das Gebiet ist bereits abwassertechnisch erschlossen, es wird davon ausgegangen, dass die Kapazität der vorhandenen Kanäle und Kläreinrichtungen für die gesamtstädtisch betrachtet geringe Erweiterung ausreicht. Positive Wirkung der Retentionsflächen, durch die naturnahe Gestaltung des verlegten Schönraingrabens und die Ausweisung des Gewässerrandstreifens. Luft Mit der Betriebserweiterung wird der Verkehr zunehmen und damit voraussichtlich auch die Verkehrsimmissionen. Es wird jedoch angenommen, dass die Auswirkungen Voraussichtlich kaum Verschlechteauf die Luftqualität gering sein werrung. den, auch weil davon ausgegangen wird, dass mit zunehmendem Baumwachstum auch die Funktionsfähigkeit der Bäume als Filter zunimmt. Klima Großflächige Versiegelung vorgeseBereits bisher keine Bedeutung für hen, die dadurch hervorgerufene Gesamtklima der Stadt aufgrund Störung des lokalen Kleinklimas wird der geringen Größe des Gebiets. voraussichtlich durch die Seite 18 von 23 Schutzgut Kurze Beschreibung Kurze Bewertung Pflanzmaßnahmen ausgeglichen. Landschaftsbild Der regionale Grünzug wird eingeschränkt, durch die Bebauung wird auch die kleinräumige Erholungsfunktion gestört, Aufwertung (auch optisch) durch die vorgesehenen Pflanzmaßnahmen und unterirdische Verlegung der 110kvLeitung. Landschaftsbild und Erholung Sonstige natürliche Ressourcen (Energie) Erholung Die Kleingartenanlage ist ausreichend dimensioniert, um von den bisherigen Nutzern, wenn auch auf zum Teil anderen Parzellen, weiter genutzt werden zu können. Der Zugang zum östlich gelegenen Erholungsgebiet ist etwas eingeschränkt, da die Wiesenfläche nördlich des Schönraingrabens entfällt, der Fußweg im Westen wird durch Pflanzmaßnahmen aufgewertet. Zur Nutzung nicht erneuerbarer Energien, zur Energieeinsparung und zum Einsatz erneuerbarer Energien enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen, lässt jedoch einen Spielraum für Betriebe, über die gesetzlichen Vorgaben zur Energieeinsparung hinaus weitere Maßnahmen zur Schonung der Ressourcen durchzuführen. Die Entwicklung ist somit abhängig von den Betrieben. Die für den Betrieb notwendige Versorgung mit Energie und Wasser ist gewährleistet. Lärmimmission Laut Lärmgutachten verbessert sich die Situation mit jedem weiteren Bauabschnitt und damit verringert sich die Lärmbelastung der Anwohner. Die gesetzlich vorgeschriebenen Richtwerte sind einzuhalten. Weitere Aspekte zum Schutz des Menschen und seiner Gesundheit Hochspannungsleitung: Mit der Erdverkabelung der 110kvLeitung sind die Grenzwerte bezüglich der elektrischen und magnetischen Felder nach der 26. BImSchV gem. Aussage der ENBW eingehalten. Die Gefahr schädlicher Immissionen für die Wohnbevölkerung wird damit nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen. Mobilfunkanlagen: Seite 19 von 23 Einschränkung des regionalen Grünzugs, Erholungsfunktion der Grabeländer und Zugang zum östlich gelegenen Naherholungsgebiet bleibt durch entsprechende Maßnahmen erhalten. Der Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. Nutzung von Solarenergie) ist möglich, dies liegt im Verantwortungsbereich des Investors; die Fa. Romina beabsichtigt nach Aussagen der Geschäftsleitung, auf Dachbegrünung zu verzichten, um einen Teil der Dächer mit einer Photovoltaik-Anlage zu bestücken. Mit der Gebietserweiterung tritt voraussichtlich keine stärkere Belastung der Anwohner bezüglich Auswirkungen von Hochspannungsleitungen oder Mobilfunkeinrichtungen ein, bei der Lärmbelastung ist mit einer Verbesserung zu rechnen. Schutzgut Kurze Beschreibung Kurze Bewertung Auf dem Betriebsgebäude der Fa. Romina befinden sich bereits Mobilfunkanlagen; es ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, das Ausmaß solcher Anlagen zu regeln. Nach Aussagen der Fa. Romina ist keine Erweiterung der Anlage geplant. Kultur- und Sachgüter Die hallstattzeitliche Grabanlage wird von der Baumaßnahme und den Pflanzmaßnahmen nicht direkt berührt. Es wird keine Veränderung durch die Gebietserweiterung erwartet. Lärm: Durch Lagerung und Lieferung der Getränkekisten auf offenen Hofflächen kam es trotz des größeren räumlichen Abstands immer wieder zu Konflikten mit der südlich gelegenen Wohnbebauung in Orschel-Hagen (Hochhäuser). Ein Ziel ist daher der Schutz der Anwohner vor weiteren Lärmbelastungen. Um die Auswirkungen der Betriebserweiterung bezüglich des Lärms abzuschätzen, wurde ein Lärmgutachten erstellt. Im ersten Bauabschnitt soll im Südosten eine Zone zur Lagerung von Leergut eingerichtet werden. Lärmquellen sind hier vor allem der Staplerverkehr und das Verladen, was nur tagsüber statt findet. Zudem ist der Bau einer Lagerhalle südlich der westlichen Verladezone vorgesehen. Lärmquelle hier ist vor allem der Staplerverkehr zwischen den Lagerhallen über die im Freien liegende Verladezone und zwar rund um die Uhr. Zusätzlich wird mit einer Erhöhung des LKW-Aufkommens von 50 % gerechnet. Das Lärmgutachten geht davon aus, dass nach dem ersten Bauabschnitt die gesetzlichen Richtwerte eingehalten werden. Eine weitere Lagerhalle ist im zweiten Bauabschnitt geplant, sie soll die Lagerhalle aus dem 1. BA mit dem Leerguthof verbinden. Laut Lärmgutachten wird die Lärm-Abschirmung durch den Bau der zweiten Lagerhalle weiter verbessert und die Richtwerte für das WR werden sowohl tags als auch nachts unterschritten. Für den dritten Bauabschnitt sind Aufstockungen im Bestand geplant sowie die Überbauung des Leerguthofs aus dem ersten Bauabschnitt. Hier geht das Lärmgutachten davon aus, dass im Inneren der Gebäude die bisherigen Schallpegel nicht überschritten werden und bei entsprechender baulicher Ausführung (Schalldämmung) keine Erhöhung der Lärmbelastung der Anwohner zu erwarten ist bzw. durch die abschirmende Wirkung der Gebäude mit einer Lärmminderung gerechnet werden kann. Grundsätzlich müssen mit allen Erweiterungsmaßnahmen die gesetzlich vorgeschriebenen Richtwerte eingehalten werden. Der Nachweis wird im Rahmen der Baugenehmigung erbracht. 7. Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten Im Vorfeld zum Bebauungsplan-Entwurf wurden Planvarianten geprüft. Die städtebaulichen/planerischen Aspekte der Varianten sind im Abschnitt I.4.3 genauer beschrieben. An dieser Stelle geht es um die Abschätzung der Umweltauswirkungen dieser Varianten. 1. Die Möglichkeiten zur Erweiterung im Bestand werden mit der geplanten Aufstockung bereits ausgeschöpft, so dass sich hierfür eine Abschätzung der Umweltfolgen erübrigt. 2. Zwei Standorte Diskutiert wurde auch eine Aufteilung von Produktion und Lager auf zwei Standorte, wobei die Lagerung in einem neu auszuweisenden Gewerbegebiet im östlichen Anschluss an das Gebiet „Bühle“ anSeite 20 von 23 gedacht wurde. Diese Strategie der zwei Standorte hätte zusätzliches Stapler- und LKW-Aufkommen zur Folge, da jede einzelne Kiste ins Lager hin und zum Vertrieb wieder zurück transportiert werden muss. Dies ist auch unter ökologischen Aspekten nicht vertretbar. Die Lärmbelastung der Anwohner der Bayernstraße mit prognostizierten zusätzlichen 60 - 80 LKW-Fahrten pro Tag würde erheblich steigen. Zudem wären auch dann, wie bei der nachfolgenden Variante, umfangreiche zusätzliche Flächenversiegelungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf Boden, Wasserhaushalt, Tiere und Pflanzen und ihre Lebensräume erforderlich. Die negativen Umweltfolgen wären erheblich größer als bei der im Bebauungsplan gewählten Variante. 3. Standortverlagerung Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Standortgebundenheit bei der Abfüllung kommt für eine Komplettverlagerung des Betriebs nur ein Standort in unmittelbarer Nähe zu den Mineralwasserbrunnen in Frage. Aufgrund der erforderlichen Größe eines neuen Gewerbegebiets, der damit verbundenen neuen Erschließung und der dadurch notwendigen Umsiedlung zweier Aussiedlerhöfe auf bisher dem Außenbereich zugehörigen, unversiegelten Flächen wären die Umweltauswirkungen wesentlich größer als bei der im Bebauungsplan gewählten Variante. 8. Vorgehensweise bei der Durchführung der Umweltprüfung Für diesen Umweltbericht liegen folgende Daten vor: Allgemeine Datengrundlagen Gebietsbezogene Grundlagen Verwendete Verfahren Schwierigkeiten und fehlende Erkenntnisse Regionalplan Neckar-Alb 1993 mit Landschaftsrahmenplan Flächennutzungsplan NBV Reutlingen-Tübingen Landschaftsplan NBV Reutlingen-Tübingen 1997 Historische Erhebung altlastenrelevanter Flurstücke (HISTE) Flechtenkartierung Reutlingen 2000 Freiräume in Stadtlandschaften Reutlingen-Tübingen 1981 Baugrundkarte für Reutlingen des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau B-W 2003 Empfehlungen zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft in der Bauleitplanung (LUBW 2005) Gebietseigene Pflanzen in der Region Reutlingen (Regionen aktiv) Landschaftsplanerische Stellungnahme zum Zielabweichungsverfahren 2002 Grünordnungsplan mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung im Entwurf Lärmgutachten (Gerlinger und Merkle, Februar 2006) Die anzuwendenden Methoden sind fachlich übliche Methoden, z. B. DIN 18005 (Lärm), die Eingriffsbewertung erfolgte zum Teil nach den Empfehlungen der LUBW Für diesen Plan wurde bereits eine Behördenbeteiligung durchgeführt, so dass deren Wissen und Informationen in die Umweltprüfung bzw. diesen Umweltbericht einfließen konnten. 9. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) Die Gewerbegebietserweiterung hat erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, die über verschiedene Maßnahmen vermindert oder ausgeglichen werden sollen. Besonders betroffen sind die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume, Boden, Wasser, Landschaftsbild/Erholung. Die unter Abschnitt II.5 genannten Maßnahmen sollen daher auf ihre korrekte Durchführung und Wirksamkeit geprüft werden: Verlegung und naturnahe Gestaltung des Schönraingrabens, Gewässerrandstreifen: Die Pflicht zur Einhaltung des Gewässerrandstreifens ist in den neuen Pachtverträgen aufzunehmen (Amt für Wirtschaft und Immobilien). Die korrekte Umsetzung und die Wirksamkeit der Maßnahmen sowie etwaige negative Einflüsse auf das Gewässer und den Gewässerrandstreifen werden im Rahmen der routinemäßigen Gewässerpflege und Ge- Seite 21 von 23 wässerschauen überprüft (Tiefbauamt, Abt. Gewässer und Grünflächen, Landratsamt/Gewässerbeauftragte). Pflanzmaßnahmen: Die Einhaltung der festgelegten Pflanzgebote (Umfang, Arten, Größe, Gebietsherkunft des Pflanzmaterials) ist durch entsprechende Auftrags-/Lieferscheine bzw. Rechnungen sowie vor Ort bei der Bauabnahme nachzuweisen. Die Maßnahmen dienen der Minderung und dem Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen; ihre korrekte Umsetzung ist Voraussetzung für die der Betrachtung zugrunde gelegte Entwicklung und Wirkung der Maßnahmen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Entwicklungspflege bzw. der routinemäßigen Pflegemaßnahmen (Tiefbauamt/Abt. Gewässer und Grünflachen und Abt. Umwelt) und in Abstimmung mit dem Landratsamt/Untere Naturschutzbehörde (UNB). Planexterne Ausgleichsmaßnahmen: Für die außerhalb des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich gelten für das Monitoring die gleichen Regelungen wie bei den planinternen Ausgleichsmaßnahmen bzw. Pflanzgeboten. § 32-Biotop Voraussetzung für die Ausnahmegenehmigung nach § 32 (4) NatSchG ist ein Ersatz des Biotops in angemessener Zeit. Dazu ist die Dokumentation des Ausgangzustands durch Vergleich mit der Artenliste aus der Erstkartierung bzw. Fotodokumentation erforderlich, ebenso die Dokumentation der Verpflanzung und der Entwicklung. Der Zeitrahmen wird in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde (UNB) festgesetzt. Lärm: Bezüglich des Lärms ist laut Lärmgutachten davon auszugehen, dass die Lärmbelastung der Anwohner mit jedem Bauabschnitt der Bebauung geringer wird. Bei Änderungen ist im Bauantrag die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte nachzuweisen. Koordination Das Amt für Stadtentwicklung und Vermessung der Stadt Reutlingen wird das Monitoring koordinieren und bei den entsprechenden Abteilungen/Behörden bzw. dem Betrieb gegebenenfalls die entsprechenden Informationen anfordern und soweit erforderlich die Überwachungen anstoßen. Erhebliche, nicht vorhersehbare Umweltauswirkungen: Die Überwachung möglicher erheblicher, nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen erfolgt im Rahmen der allgemeinen Erfassung der Umweltdaten (kommunales Umweltindikatorensystem, KUIS). Die Stadt Reutlingen kann jedoch kein umfassendes, flächendeckendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreiben. Sie ist daher auf entsprechende Informationen der zuständigen Umweltbehörden angewiesen, die ihr etwaige Erkenntnisse über derartige unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zuleiten müssen. 10. Zusammenfassung Umweltbericht Mit der geplanten Gewerbegebietserweiterung zwischen Rommelsbach und Orschel-Hagen sind erhebliche Umweltauswirkungen verbunden, die jedoch geringer ausfallen als bei einer alternativen Neuausweisung von Gewerbeflächen auf bisher unversiegelten Außenbereichsflächen. Besonders betroffen sind die Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume“, „Boden“ und „Wasser“, aber auch die Auswirkungen auf „Landschaftsbild und Erholung“ sind deutlich. Zur Verringerung und zum Ausgleich sind im Bebauungsplan umfangreiche Maßnahmen vorgesehen. Neben Baumpflanzungen, Retentionsflächen zur Regenwasserrückhaltung, Fassadenbegrünung sowie der Verlegung und naturnahen Gestaltung des betroffenen Abschnitts des Schönraingrabens zählt dazu auch die Verpflanzung und Ausdehnung eines Teils des nach § 32 geschützten Biotops. Weitere Maßnahmen zum Ausgleich werden außerhalb des Geltungsbereichs festgelegt. Bezüglich der Lärmbelastung ist nach Aussagen des vorliegenden Lärmgutachtens durch die abschirmende Wirkung der Gebäude mit einer Verbesserung der Lärmbelastung der Anwohner zu rechnen. Reutlingen, den 04.06.07 Seite 22 von 23 Dvorak Seite 23 von 23