Art der Bebauung

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Amt für Stadtentwicklung
und Vermessung
04.06.07
Begründung
mit Planungs- und Umweltbericht zum
Bebauungsplan
„Erweiterung Romina“
Gemarkung Rommelsbach
Inhalt:
I.
II.
Planungsbericht
1.
Anlass und Zweck der Planung
2.
Lage und Geltungsbereich
3.
Planerische Rahmenbedingungen
4.
Planungskonzeption
5.
Örtliche Bauvorschriften
6.
Planverwirklichung
7.
Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten
Umweltbericht
1.
Kurzdarstellung des Planungsinhaltes und der Planungsziele
2.
Fachziele des Umweltschutzes und Art der Berücksichtigung
3.
Bestandsaufnahme der Aspekte des Umweltschutzes (IST-Zustand)
4.
Voraussichtlich erheblich beeinflusste Schutzgüter
5.
Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen
6.
Prognose der Umweltentwicklung bei Planungsdurchführung und Null-Variante und deren
Bewertung
7.
Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten
8.
Vorgehensweise bei der Durchführung der Umweltprüfung
9.
Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
10. Zusammenfassung Umweltbericht
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I.
Planungsbericht
1.
Anlass und Zweck der Planung
Die 1957 gegründete Firma Romina Mineralbrunnen GmbH & Co KG, mit traditionellem Geschäftssitz in
Reutlingen-Rommelsbach, plant die Erweiterung ihrer Lager- und Abfüllkapazitäten für Mineralwasser.
Hintergrund sind zum einen gesteigerte Umsatzzahlen, v. a. im Bereich der Marke „Eiszeitquell“. Diese, aufgrund ihrer besonderen Reinheit, sehr wertvollen Mineralwasservorkommen in sehr großer Tiefe, wurden
von der Firma Romina in den letzten Jahren entdeckt und gefördert. Diese Vorkommen bedingen, als inzwischen bedeutendste Marke, den großen Geschäftserfolg des Unternehmens, das in den letzten Jahren ein
weit überdurchschnittliches Unternehmenswachstum zu verzeichnen hatte. Der Absatz konnte innerhalb von
drei Jahren verdoppelt werden. Bei der letzten Erweiterung im Jahr 2000 war somit der heutige Flächenbedarf auch bei optimistischer Geschäftseinschätzung noch nicht absehbar. Die Zahl der Mitarbeiter wurde von
56 im Jahr 1996 auf heute 90 erhöht. Die Fa. Romina stellt insofern als erfolgreiches mittelständisches Unternehmen einen wichtigen Arbeitgeber in Reutlingen dar.
Zum anderen ergeben sich aktuell Veränderungen in den Anforderungen des Marktes, die eine erheblich
größere Verpackungsvielfalt zur Folge haben. Anstelle der früher üblichen Glasflaschen werden nunmehr
vermehrt PET-Flaschen in unterschiedlichen Größen und Gebinden gefordert. Damit steigt der Bedarf an
Logistik- und Lagerkapazitäten immens.
Die Firma Romina arbeitet derzeit am Limit ihrer räumlichen Kapazitäten. Die Geschäftsentwicklung macht
die Erweiterung, insbesondere der Lagerkapazitäten, dringend erforderlich. Bis spätestens 2007 wird die Inbetriebnahme einer weiteren Lagerhalle notwendig.
Die Planung sieht eine Erweiterung der bestehenden gewerblichen Anlagen an der Germanenstraße in südlicher Richtung vor. Es werden Flächen im Außenbereich - über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
„Bühle II“ vom 14.12.1970 hinaus, innerhalb dessen die bestehenden Anlagen liegen - in Anspruch genommen. Um die Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
2.
Lage und Geltungsbereich
Der Geltungsbereich schließt Teilflächen des Firmengeländes und Flächen, die sich südlich an das Gewerbegebiet „Bühle“ anschließen, ein. Im Westen bildet die Württemberger Straße (L378) die Grenze des
Geltungsbereichs, im Süden verläuft die Grenze entlang der Kleingartenanlage an der Frankfurter Straße
bzw. entlang der Gemarkungsgrenze zu Reutlingen. Im Osten bilden die Straße In Bühlen bzw. die
bestehenden Sportanlagen die Grenze und im Norden stellt die nördliche Flurstücksgrenze der Flurstücke
2041/19 und 2192 die Grenze des Geltungsbereichs dar.
3.
Planerische Rahmenbedingungen
3.1. Derzeitige Nutzung
Auf den Flurstücken 2041/19 und 2192 stehen Firmengebäude der Firma Romina. Diese gewerbliche
Nutzung ist bisher durch den Bebauungsplan „Bühle II“ abgedeckt. Die gewünschte Erweiterung erfolgt
nach Süden in den Bereich der angrenzenden Grünflächen, außerhalb des eigentlichen Gewerbegebiets. Teilflächen der Erweiterung sind bereits heute durch Romina belegt, wie beispielweise die Hofund Lagerfläche. Bei einem wesentlichen Teil der Erweiterungsfläche handelt es sich um Wiesenflächen. Von Westen nach Osten verläuft im grünen Korridor der Schönraingraben, er trennt die Wiese
von den Grabeländern. Im östlichen Bereich dient eine Teilfläche als Retentionsfläche für überschüssiges Niederschlagswasser, sie soll ebenfalls überbaut werden und wird deshalb verlagert.
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3.2. Bestehendes Planungsrecht
Der Gebäudebestand der Firma Romina befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
“Bühle II“ (in Kraft getreten am 14.12.1970), der für diesen Bereich Gewerbegebiet festsetzt. Die
Flächen des vorliegenden Planbereichs schließen auch südlich davon liegende Grünfläche mit ein. Ein
Großteil dieser Fläche liegt im Außenbereich. Der derzeit geltende Flächennutzungsplan stellt in diesem
Bereich Flächen für die Landwirtschaft dar. Um die planungsrechtlichen Grundlagen für eine
Bebaubarkeit herzustellen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Der
Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert. Das Verfahren wurde mit dem
Aufstellungsbeschluss im Oktober 2006 eingeleitet und befand sich vom 13.11.2006 bis 15.12.2006 in
der öffentlichen Auslegung.
Die Planung greift in einen im Regionalplan Neckar-Alb 1993 als Ziel der Raumordnung ausgewiesenen
regionalen Grünzug zwischen den Ortsteilen Rommelsbach und Orschel-Hagen ein. Regionale Grünzüge haben die Aufgabe, die Siedlungskörper voneinander abzugrenzen, zur Durchlüftung und damit
zur Verbesserung des Lokalklimas beizutragen, den freien Zugang zur Landschaft zu ermöglichen und
freie Landschaften miteinander bzw. mit innerörtlichen Grünzügen zu verbinden. Sie dienen als Instrument zur Erhaltung des charakteristischen Landschaftsbilds der Region. Im regionalen Grünzug hat die
Erhaltung des Freiraums Vorrang vor Nutzungen, die den Freiraum beeinträchtigen. Insbesondere soll
eine weitere Siedlungstätigkeit vermieden werden. Die Darstellung der regionalen Grünzüge ist nicht
parzellenscharf, die exakte Abgrenzung ist im Rahmen der Bauleitplanung vorzunehmen.
Bauleitpläne sind grundsätzlich den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 (4) BauGB). Von einem
Ziel der Raumordnung kann bei raumbedeutsamen Vorhaben abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 11 ROG bzw. § 24 LplG). Die Stadt Reutlingen hat daher parallel zum Bebauungsplanverfahren den Antrag auf Zulassung einer Abweichung beim Regierungspräsidium Tübingen als zuständiger Behörde gestellt. Das Zielabweichungsverfahren ist inzwischen abgeschlossen und mit
Schreiben vom 11.04.2005 durch das Regierungspräsidium positiv bestätigt.
In diesem Schreiben wurde formuliert, dass die Zielabweichung und die Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs zu Gunsten der Erweiterung der Firma Romina möglich ist. Der regionale Grünzug
habe an dieser Stelle eher städtebauliche als regionale Funktion und die beiden Siedlungskörper Rommelsbach und Orschel-Hagen bleiben durch die Festsetzungen im Bebauungsplan weiterhin deutlich
voneinander abgegrenzt.
4.
4.1.
Planungskonzeption
Grundlagen
Die bestehenden Gewerbeanlagen der Firma Romina, entlang der Germanenstraße in ReutlingenRommelsbach, sollen nach Süden in Richtung Orschel-Hagen erweitert werden. Eine frühere Firmenerweiterung im Jahr 2000 konnte nach langwieriger Verhandlung durch Aufkauf eines benachbarten
Grundstücks (ehemals Möbel Tacke) auf Grundlage des Bebauungsplanes „Bühle II“ vollzogen werden.
Mit den jetzt vorgesehenen Erweiterungsmaßnahmen sollen die geschätzten betrieblichen Belange
der nächsten ca. 15 Jahre abgedeckt werden. Die Erweiterung ermöglicht eine Steigerung von heute
158 Mio. Füllungen/Jahr auf 300 Mio. Füllungen/Jahr und stellt damit einen für die Firma langfristigen
Planungshorizont dar. Ausgegangen wird dabei von einer optimistischen Einschätzung der Geschäftsentwicklung mit 5 % jährlichem Wachstum. (In den letzten fünf Jahren betrug die Steigerung
der Füllungszahl im Schnitt 4,8 %, wobei insbesondere der Jahrhundertsommer 2003 zu dieser
Steigerung beigetragen hat.) Eine solche Entwicklung würde voraussichtlich 60 - 70 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen.
4.2.
Städtebauliches Konzept
Im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans sind bis zum endgültigen Ausbau folgende drei Bauabschnitte vorgesehen:
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Erster Bauabschnitt
Im ersten Schritt wird ein Leergut- und Entsorgungshof an der Germanenstraße und im westlichen Teil
des Geländes eine Lagerhalle erstellt. Die Baumaßnahmen erfolgen südlich der heutigen Bestandsbebauung und reichen in ihrer Ausdehnung bis in die Grünfläche. Der Leerguthof hat eine Fläche von
ca. 2000 m². Die Lagerhalle wird einen Grundriss von ca. 90 m x 50 m (ca. 4.330 m²) haben und
ca. 12 m hoch sein. Sie reicht im Westen bis an den vorhandenen Brunnen (Flst. 2041/37) heran und
wird sich in ihrem Erscheinungsbild den bestehenden Bauten anpassen.
Die Verladezone zwischen dem Neubau und der vorhandenen Lagerhalle bleibt lagemäßig bestehen
und soll mit einer Überdachung versehen werden.
Die neue Bebauung bringt den Vorteil, dass sie die Betriebsgeräusche des Verladehofs gegenüber
der Wohnbebauung abschirmt und dadurch eine Verbesserung für die Anwohner erreicht wird. Die
zulässigen Werte für ein reines Wohngebiet (WR) sind eingehalten.
Zweiter Bauabschnitt
Der zweite Bauabschnitt umfasst den Neubau einer weiteren Lagerhalle mit einer Grundfläche von ca.
4.290 m² (30 m x 143 m). Diese Lagerhalle wird zwischen der Lagerhalle und dem Leerguthof aus
dem ersten Bauabschnitt eingepasst, ggf. wird ein Teilbereich des Leerguthofes überbaut. Im Westen
wird die Halle unmittelbar an die Lagerhalle des ersten Bauabschnitts angebaut und bringt dadurch
einen zusätzlichen Lärmschutz gegenüber der Wohnbebauung.
Dritter Bauabschnitt
Langfristig ist in einem weiteren dritten Bauabschnitt die Überbauung des Leerguthofes des Ersten
Bauabschnitts vorgesehen. Anstelle des Leerguthofs kann ein Produktionsgebäude in der Größe des
Leerguthofes entstehen.
Aus verladetechnischen Gründen müssen sämtliche Gebäude auf gleichem Niveau errichtet werden.
Da das Gelände, von Westen nach Osten folgend, um ca. 7,7 m fällt, ragt das geplante Produktionsgebäude, das selbst eine Höhe von 11 m hat, ca. 18 m über dem natürlichen Gelände empor.
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Die bestehende Zufahrtssituation mit einer Einfahrt aus der Straße In Bühlen und einer direkten Ausfahrt in die Rommelsbacher Straße bleibt erhalten.
Im Zusammenhang mit der baulichen Entwicklung werden zusätzliche Retentionsflächen notwendig.
Diese werden unmittelbar südlich an die neue Bebauung angrenzend erstellt. Sie dienen der Versickerung und dem zeitverzögerten Abfluss der Dachwässer. Innerhalb der Grünfläche befindet sich die
Feuerwehrumfahrt, die in Schotterrasen gebaut und somit gleichzeitig als Sickerdamm für die Entwässerung funktionieren wird. Das Oberflächenwasser speist den Schönraingraben, der nach Süden verlegt ist. In diesem Zusammenhang ist auch die Verpflanzung des vorhandenen Biotops nach Süden
notwendig. Der Graben wird darüber hinaus mit einem beidseitigen Uferrandstreifen in einer Breite
von 10 m naturnah ausgeformt. Dieser Streifen ist von jeglicher Bebauung freizuhalten.
Mit der Bebauung muss der bestehende Trassenverlauf der 110 kV-Freileitung, die von Westen nach
Osten über das Grundstück verläuft, verändert werden. Vorgesehen ist diese unterirdisch im Bereich
der Feuerwehrumfahrt zu verlegen.
4.3.
Art der baulichen Nutzung
Der nördliche Teil des Bebauungsplans ist im rechtskräftigen Bebauungsplan „Bühle II“ bereits als
Gewerbegebiet ausgewiesen. Dieser Bereich bleibt in seiner Kennzeichnung wie vorhanden bestehen. Die südlich vorgesehenen Erweiterungsflächen des ersten bis dritten Bauabschnitts werden als
ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GE(e)) festgesetzt. Die Einschränkung des Gewerbegebiets bezieht sich auf die zulässigen Nutzungen. Zugelassen sind nur gewerbliche Nutzungen, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Das eingeschränkte Gewerbegebiet vermittelt zwischen verschiedenen Nutzungen unterschiedlicher
Schutzintensität, das ist einerseits die gewerbliche Nutzung in Rommelsbach und andererseits die Wohnnutzung in Orschel-Hagen. Das schutzbedürftige Wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Gewerbegebiet „Bühle“ schränkt die dort mögliche Gewerbenutzung heute schon ein. Mit Ausweisung
eines eingeschränkten Gewerbegebiets wird auf die vorgegebene Situation hinsichtlich des
Lärmschutzes reagiert, und eine klare Regelung für das schutzwürdige Wohnen getroffen.
4.4.
Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mittels Baugrenzen und einer Baulinie im Süden festgesetzt. Die Baulinie bewirkt, dass die Hallengebäude auf diese Linie zu bauen sind und dadurch der
Lärm gegenüber den Anwohnern in der Frankfurter Straße abgeschirmt wird.
Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ergibt sich aus der Größe des Baufensters. Die Höhenentwicklung der Gebäude wird über die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe über NN fixiert.
4.5.
Erschließung (Verkehr, Parkierung, Ver- und Entsorgung, 110kv-Leitung)
Die bestehenden Erschließungsanlagen der Firma Romina bleiben erhalten. Die Zufahrt zum Firmengelände erfolgt damit weiterhin von der Straße In Bühlen, die Ausfahrt vom Firmengelände über die
Firmenampel direkt in die Rommelsbacher Straße (L 378).
Parkplätze für PKW befinden sich auf dem nördlichen Teil des Grundstücks. Mit Erweiterung der Betriebsfläche müssen im Rahmen der Baugenehmigung ausreichend Stellplätze geschaffen werden.
Für die verkehrliche Erschießung des Gebietes müssen keine zusätzlichen Maßnahmen getroffen
werden.
Das anfallende Abwasser wird getrennt abgeleitet. Das Schmutzwasser des Betriebes wird über das
städtische Kanalsystem beseitigt und das Oberflächenwasser wird in die zu schaffenden Retentionsflächen geleitet. Hinsichtlich der Ver- und Entsorgungsleitungen ist das Gebiet vollständig erschlossen, zusätzliche Ausbaumaßnahmen der Erschließungsanlagen sind nicht notwendig.
Über das Plangebiet verläuft eine 110 kv – Freileitung der EnBW. Um die Bebauung zu ermöglichen
und den Verladehof für den betriebsinternen Verkehr freizuhalten, ist es notwendig, die bestehende
Leitungstrasse zu verlegen.
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Bisher waren zwei Varianten im Gespräch:
- die oberirdische Verlegung der Trasse nach Norden mittels Aufständerung der Leitungsmaste
- die unterirdische Verlegung durch Erdverkabelung.
Bei oberirdischer Verlegung der Trasse hätte man den bisherigen Trassenverlauf beinahe beibehalten
können. Die Aufständerung erfordert allerdings Kabelmaste mit einer Höhe von beinahe 40 m, da die
durchhängende Leiterseile am tiefsten Punkt einen Mindestabstand von 5 m zu den Hallengebäuden
haben müssen. Da die Spannweite zwischen den Masten sehr groß ist, führt dies zur genannten
Höhe, die Maste sind damit fast doppelt so hoch wie heute. Aus stadtgestalterischer Sicht wird der
aufgeständerte Trassenverlauf abgelehnt, so dass die unterirdische Leitungsführung favorisiert ist.
Der Übergang vom oberirdischen zum unterirdisch geführten Kabel erfordert jeweils am Anfang und
am Ende des Abschnitts einen Kabelendmast. Ungefähr am Standort der heutigen Masten an der
Württemberger Straße und im Osten an der Straße Im Bühlen werden diese Endmaste gesetzt. Das
Kabel wird ab hier unterirdisch in einer Tiefe von ca. 80 cm geführt, es verläuft von Westen nach
Osten im Bereich der Feuerwehrumfahrung südlich der geplanten Hallenneubauten. Die unterirdische
Leitungstrasse ist im Bebauungsplan in Form eines Leitungsrechts eingetragen.
Die Leitung wird auf Kosten des Verursachers (Firma Romina) verlegt.
Die EnBW hat die Belange des Immissionsschutzes geprüft und bestätigt, dass die bestehenden
Grenzwerte nach der 26. BImSchV mit deutlichem Abstand eingehalten sind.
4.6.
Entwässerungsplanung
Die bauliche Ausdehnung der Firma Romina erfordert eine umfassende Entwässerungsplanung, die in
enger Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgt ist. Die daraus resultierenden Festsetzungen im Bebauungsplan zur modifizierten Entwässerung mit Rückhalt, Versickerung und Einleitung werden im
Bebauungsplan entsprechend der einschlägigen Verordnung (Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser) detailliert festgelegt, wodurch Einleiteerlaubnisse weiter nicht erforderlich sind.
Unmittelbar südlich, zwischen den neuen Gebäuden und der Feuerwehrumfahrung, schließen sich
Retentionsflächen zur Entwässerung der Dachwässer an. Sie sind im Bebauungsplan dargestellt. Die
Feuerwehrumfahrung ist ebenfalls in die Entwässerungsplanung integriert. Mit Schotterrasen ausgebildet, ist sie gleichzeitig auch Sickerdamm für das gestaute Wasser, so dass das Oberflächenwasser
darüber zeitverzögert dem Schönraingraben zugeleitet wird. Die im Folgenden aufgeführte Berechnung führt den Nachweis, dass das komplette Dachwasser auf dem Gelände versickert werden kann.
Die Retentionsflächen setzen sich wie folgt zusammen:
Bauabschnitt
BA 1
Leerguthof
Lagerhalle
BA 2 Best. Geb.
Lagerhalle
BA 3 Produktion
Gesamtsumme aller
BA
versiegelte
Fläche
jeweils Erweiterung
um
Retentionsvolumen
jeweils
Erweiterung
um
Sickerfläche
2.000 m²
4.330 m²
4.990 m²
3.560 m²
0 m²
40 m³
80 m³
105 m³
60 m³
0 m³
130 m²
230 m²
330 m²
195 m²
0 m²
14.880 m²
285 m³
885 m²
jeweils Erweiterung
um
In den einzelnen BA ist eine Abweichung von der angegebenen versiegelten Fläche denkbar, das
Retentionsvolumen wird dann entsprechend angepasst. Die Gesamtsumme der versiegelten Flächen
aller BA erfährt dadurch aber keine Änderung. Die Erweiterung der Firma Romina nach Süden in die
Grünfläche hinein erfordert eine Verlegung des Schönraingrabens, ebenfalls nach Süden. Die
Planung erfolgte in enger Abstimmung mit dem Landratsamt/Untere Wasserbehörde. Der Graben wird
mit einem beidseitigen Uferrandstreifen von 10 m naturnah ausgebildet, daher ist nach § 64 (5) WG
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keine separate Genehmigung erforderlich. Der Graben ist als Gewässer II. Ordnung in den
Bebauungsplan eingetragen.
4.7.
Lärmschutz
Die Firma Romina bildet den südlichen Rand des Gewerbegebietes „Bühle“ in Rommelsbach. Romina
will sich in Richtung Süden ausdehnen. Damit rückt der Betrieb näher an die Wohnbebauung in der
Frankfurter Straße in Orschel-Hagen heran. Der Abstand von heute ca. 160 m wird sich auf ca. 85 m
verringern. Der Grünstreifen trennt beide Nutzungen. Die räumliche Nähe der unterschiedlichen
Nutzungen und die ungehinderte Schallausbreitung vom Verladehof hat in der Vergangenheit immer
wieder zu Konflikten mit den Anwohnern geführt. Problematisch ist dies vor allem für die Anwohner in
der Frankfurter Straße, wo das Wohnen im Bebauungsplan als reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen
ist. Beschwerden gab es teilweise auch schon von Bewohnern aus dem Gewerbegebiet, dort handelt
es sich allerdings um betriebszugehöriges Wohnen und die zulässigen Werte liegen höher.
Zielsetzung der Stadt ist es, mit Aufstellung des Bebauungsplans eine eindeutige Regelung zu finden,
die den Schutzanspruch des Wohngebiets unterstützt.
Der Firma Romina bemüht sich seit einiger Zeit die Situation zu verbessern, zu diesem Zweck wurde
bereits vor einigen Jahren ein Schallimmissionsgutachter eingeschaltet. Seither konnten einige technische Schallquellen verbessert werden. Seit einiger Zeit verzichtet die Firma Romina außerdem auf
den Nachtverkehr, was zu einer weiteren maßgeblichen Verbesserung geführt hat.
Im Zusammenhang mit der Erweiterungsplanung wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. In
diesem Rahmen konnten zwei weitere verbesserungsfähige Schallquellen gefunden werden, deren
technische Optimierung möglich und vor Beginn der Betriebserweiterung durchzuführen ist. Durch
diese Optimierung können im Bestand die WR-Werte beinahe eingehalten werden: Die Nachtwerte
von 35 dB(A) werden durchgängig eingehalten, während der Tagwert mit zulässigen 50 dB(A) an drei
Punkten mit maximal 2 dB(A) überschritten bleibt. Nach Durchführung des ersten Bauabschnitts (Leerguthof und erste Lagerhalle) können an allen Bezugspunkten die WR-Werte erreicht werden.
Nur am Punkt IP 8 (Mähderstraße 9) erhöhen sich die Werte - aber im zulässigen Rahmen - durch die
Zunahme des Lieferverkehrs. Für das Gewerbegebiet ist die Situation unproblematisch, die zulässigen
Werte werden bei weitem nicht ausgeschöpft.
Das Gutachten hält im Ergebnis fest, dass die Erweiterungsmaßnahme mit erstem und zweitem
Bauabschnitt zu einer Verbesserung der Lärmsituation und zur Einhaltung der zulässige Werte führt.
Entscheidend für diese Verbesserung ist der Bau der Lagerhallen an der südlichen
Grundstücksgrenze, da diese als Lärmschutz fungieren und die Lärmabstrahlungen durch die
Tätigkeiten im Betriebshof abschirmen kann.
Als Option wurde in einem Zusatzgutachten die Nachtverladung untersucht. Grundsätzlich kann
nachts keine offene Verladung im Freien - weder im ersten noch im zweiten Bauabschnitt - stattfinden,
da die Werte an den Wohngebäuden in der Frankfurter Straße und in der Mähderstraße 9
überschritten werden. Bei Einhausung sinken die Lärmwerte aufgrund der geschlossenen Halle.
Allerdings ist auch hier im ersten Bauabschnitt eine Überschreitung der Lärmwerte für das reine
Wohngebiet in der Frankfurter Straße festzuhalten.
Grundsätzlich gilt für alle zukünftigen Maßnahmen der Firma Romina, dass bei Änderungen die
gesetzlich vorgeschriebene Richtwerte einzuhalten sind. Der Nachweis ist im Rahmen der
Baugenehmigung zu erbringen. Im Gewerbegebiet Bühlen sind außer der Firma Romina keine
emittierenden Betriebe ansässig, die Vorbelastung im Gebiet ist somit mit Null anzusetzen. Beim
Nachweis im Rahmen der Baugenehmigung ist somit keine Vorbelastungen zu berücksichtigen. Das
Berechnungsergebnis nach TA-Lärm muss den zulässigen Wert nicht um 6 dB(A) unterschreiten.
4.8.
Grünordnung / Grünplanungskonzept
Grünflächen und Flächen für Maßnahmen für Natur und Landschaft
Parallel zum Bebauungsplan wurde der Grünordnungsplan aufgestellt, der für eine der Lage am Ortsrand entsprechende, angemessene Eingrünung der Bebauung sorgt. Anhand einer Bewertung des
Eingriffs in Natur und Landschaft sind entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen und im Bebauungsplan festgesetzt
Mit Entwicklung der ersten beiden Bauabschnitte (Leerguthof, südwestliche und südöstliche LagerSeite 7 von 23
halle) werden folgende Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt:
Pflanzgebot 1:
Ersatz von standortfremden Bodendeckern durch Wiesenfläche
Pflanzgebot 2:
Herstellung eines neuen Bachlaufes (Schönraingraben) und Baumpflanzungen
entlang des neuen und des bestehenden Grabens – Pflanzung von 26 Bäumen
Pflanzgebot 3
Verpflanzung des westlichen Teils des nach § 32 NatSchG geschützten Biotops
Pflanzgebot 4
Herstellen der südwestlichen Retentionsflächen
Pflanzgebot 5
Bäume entlang der geplanten westlichen Lagerhalle – Pflanzung von 8 Bäumen
Pflanzgebot 6
Bäume entlang Fußweg – Pflanzung von 25 Bäumen
Pflanzgebot 7
Herstellen der südöstlichen Retentionsflächen
Pflanzgebot 8
Bäume entlang der geplanten östlichen Lagerhalle – Pflanzung von 12 Bäumen
Pflanzgebot 9
Bäume entlang der Straße In Bühlen - Pflanzung von 4 Bäumen
Pflanzgebot 10
Feuerwehrumfahrt in Schotterrasen
Pflanzgebot 11
Bäume entlang der Württemberger Straße – Pflanzung 10 Bäume
Pflanzgebot 12
Herstellung der Fassadenbegrünung in Abhängigkeit mit der Fertigstellung der
Fassade
Externe Ausgleichsmaßnahme: (Teilweise) Refinanzierung einer von der Stadt Reutlingen bereits
durchgeführten Amphibienschutzmaßnahme.
Mit Herstellung des Produktionsgebäudes im dritten Bauabschnitt werden weitere Maßnahmen erforderlich:
 Auf dem Flurstück 2034/13 der Gemarkung Rommelsbach (Brunnenhaus Fa. Romina), sind
24 Bäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
 Auf den Flurstücken 897/1 und 897 der Gemarkung Sickenhausen (Brunnenbohrung der Fa.
Romina) sind 24 Bäume zu pflanzen zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Zudem wird dort
eine Ackerfläche in eine Feldhecke umgewandelt.
Die zahlreichen Pflanzgebote innerhalb des Geltungsbereichs verdeutlichen das Ziel, gleichzeitig zur
Baumaßnahme eine Verbesserung der Durchgrünung im Grünbereich zu erreichen. Insbesondere die
Anwohner in der Frankfurter Straße sollen von der ökologischen und optischen Aufwertung der Fläche
profitieren. Vorhandene Sträucher und Bäume werden mit Pflanzbindungen im Bebauungsplan gesichert.
Der Schönraingraben wird in seinem Verlauf nach Süden verlegt. Der Graben wird durchgängig mit
einem beidseitigen Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m naturnah ausgeformt. Die Verlegung des
Grabens erfordert auch die Verlegung des nach § 32 NatSchG geschützten Biotops nach Süden bzw.
Osten. Um die Entwicklung der Uferrandstreifen zu fördern, wird der Uferbereich mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt.
Zur Pufferung des anfallenden Regenwassers auf den Dächern der Hallen entstehen ausreichend
Retentionsflächen. Diese dienen der Rückhaltung, Versickerung und Verdunstung.
Die vorhandenen Grabeländer entlang der Frankfurter Straße werden planungsrechtlich als private
Grünflächen gesichert. Zehn Parzellen der Grabeländer sind von der Ausdehnung bzw. der Verlegung
des Grabens mit beidseitigem Gewässerrandstreifen betroffen. Sie werden durch den südlichen Gewässerrand überlagert und müssen verlegt werden. Die Neuzuteilung von Grabeländern ist innerhalb
des Gebiets möglich, da dort noch nicht alle Parzellen belegt sind. Der Grünbestand der Grabelandfläche bleibt soweit erhalten.
4.9.
Verpflanzung des nach § 32 NatSchG geschützten Biotops
Im Plangebiet befindet sich am Schönraingraben das nach § 32 NatSchG geschützte Biotop Nr. 7421415-6719, von dem etwa die Hälfte verlegt werden muss. Die Verpflanzung des Biotop-Abschnitts erfolgt in enger Abstimmung mit dem Landratsamt. Hierfür werden die Sträucher auf den Stock gesetzt
und mit der gesamten Bodenvegetation verpflanzt. Der neue Standort ist in doppelter Flächengröße
als Maßnahme zur Entwicklung von Natur und Landschaft in den Bebauungsplan eingetragen. Die
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daraus resultierenden Festsetzungen im Bebauungsplan zur Verlegung des Biotops bilden die
Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung nach NatSchG.
4.10. Sonstige Festsetzungen (Nebenanlagen)
Die im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünflächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten,
um ihre Funktion als Retentionsfläche bzw. Gewässerrandstreifen wahrnehmen zu können. Lediglich
in einem Streifen entlang der Frankfurter Straße sind Geräteboxen für die Nutzung der Grabeländer
zulässig.
4.11. Nachrichtliche Übernahme
Auf dem Flurstück Nr. 2041/6 der gekennzeichneten Grünfläche zwischen Württemberger Straße und
dem Fußweg befindet sich ein Kulturdenkmal gem. § 2 DSchG. Es handelt sich um einen Grabhügel,
der Grabhügelgruppe „Bühlen“ (Liste arch. KD Rommelsbach Nr. 1). Diese Grabdenkmäler gehören
zur keltischen Hallstattzeit (7. – 6. Jahrhdt. v. Chr.) an. Mit ihrer bis ins 19. Jahrhundert guten Erhaltung waren die Hügel namengebend für das Gewann „Bühle“.
In der Planzeichnung des Bebauungsplans ist der Grabhügel als Kulturdenkmal gekennzeichnet. Dieser Bereich ist nicht von der baulichen Erweiterung betroffen. Im Bereich der Kennzeichnung sollen
entlang des öffentlichen Fußweges und entlang der Württemberger Straße Bäume gepflanzt werden.
5.
Örtliche Bauvorschriften
Mit Errichtung der Hallengebäude, die eine Höhe von bis zu 12 m und insgesamt eine Länge von bis zu
240 m an der südlichen Grundstücksgrenze haben können, entstehen große Fassadenflächen. Um den optischen Eindruck dieser Flächen zu verbessern gibt es eine Festsetzungen, dass der Sockelbereich mit Kletterpflanzen zu begrünen ist. Darüber hinaus will die örtliche Bauvorschrift, die Werbeanlagen in ihrer Größe
auf 3 % der Fassadenfläche begrenzt und an der südöstlichen Fassadenseite ausschließt, einer optischen
Verunstaltung entgegenwirken.
6.
Planverwirklichung
6.1. Bodenordnung
Ein gesetzliches Bodenordnungsverfahren ist nicht erforderlich. Die Erweiterungsflächen befinden sich
überwiegend im Eigentum der Stadt Reutlingen.
6.2. Städtebaulicher Vertrag
Parallel zum Bebauungsplan wird ein städtebaulicher Vertrag geschlossen, der z. B. Regelungen zu
Realisierungsfristen, zur Kostenübernahme der Leitungsverlegung und bei erforderlichen Gutachten
und zur Umsetzung der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen enthält.
6.3. Flächenbilanz
Gewerbegebiet
ca. 3,28 ha
Verkehr
ca. 0,14 ha
Grünflächen
ca. 1,76 ha
Gewässerrandstreifen
ca. 0,78 ha
Wasserfläche
ca. 0,07 ha
Gesamtgebiet
ca. 6,03 ha
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7. Prüfung alternativer Planmöglichkeiten
Im Vorfeld der Planung wurden grundsätzlich mögliche Alternativen untersucht:
Erweiterung im Bestand
Gewerbliche Bauplätze stehen im Bereich des Gewerbegebiets „Bühle“ nicht zur Verfügung. Eine Erweiterung durch Zukauf benachbarter gewerblicher Flächen ist für die Firma Romina daher nicht möglich. Die
oben geschilderten Erweiterungen im Bestand schöpfen den Rahmen des Bebauungsplans „Bühle II“ bereits
aus. Da es sich mit dem Ortsrand und Ortseingang an der Württemberger Straße um einen städtebaulich
sensiblen Bereich handelt, sind weitere Aufstockungen des Bestands städtebaulich nicht vertretbar. Ein
Hochregallager mit ca. 30 m Gebäudehöhe wäre insofern an diesem Standort städtebaulich nicht akzeptabel. Darüber hinaus ist bei der hohen Umschlagzahl und der geringern Wertschöpfung des einzelnen Produkts bei Getränken eine „Hochregallagerung“ technisch und wirtschaftlich für die Firma nicht machbar.
Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich beim Bauen in die Tiefe, das auch im Hinblick auf die Lage der
vorhandenen Mineralwasservorkommen (Schönrainquelle) mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Beeinträchtigungen der Quelle wären hier nicht auszuschließen.
Zwei Standorte
Alternativ zur Süderweiterung wurde auch ein Neubau der Lagerhallen an anderem Standort untersucht. Ein
möglichst enger betrieblicher Zusammenhang könnte über eine Erweiterung des Gewerbegebiets „Bühle“ in
Richtung Osten auf das Gebiet „Lange Wiesen“ hergestellt werden.
Betriebswirtschaftlich ergeben sich dadurch jedoch erhebliche Nachteile: Die Firma Romina hat zur Kostenermittlung für den Shuttle zwischen den beiden Standorten parallel zu einer eigenen Kalkulation ein Angebot
einer Spedition eingeholt. Demnach verursacht die Verbringung der Kisten an einen zweiten Standort in unmittelbarer Umgebung zusätzliche Kosten von vier bis fünf Cent pro Kiste, d. h. 50 – 65 % des Durchschnittsertrags würden davon aufgefressen werden. Zu 75 % handelt es sich dabei um Tariflohnkosten. Außerdem wäre eine Lagerbestückung im Dreischichtbetrieb nicht möglich, da sich durch die nächtlichen
Transporte unzumutbare Belastungen für die benachbarte Wohnnutzung im Mischgebiet ergeben würden.
Der Dreischichtbetrieb ist für die Fa. Romina aufgrund der hohen Kapazitätsauslastung und der enormen
Produktionsfixkosten jedoch unerlässlich.
Vor allem aber bedeutet die Trennung von Produktion und Lager zusätzliches Stapler- und LKW-Aufkommen, da jede einzelne Kiste ins Lager hin und zum Vertrieb wieder zurück transportiert werden muss. Dies
ist sowohl unter ökonomischen als auch unter ökologischen Aspekten nicht vertretbar. Die Lärmbelastung
der Anwohner der Bayernstraße mit prognostizierten zusätzlichen 60 - 80 LKW-Fahrten pro Tag würde erheblich steigen. Der Bereich nördlich der Bayernstraße ist im östlichen Teil als Mischgebiet festgesetzt.
Komplette Standortverlagerung
Im Vorfeld wurden auch Überlegungen zu einer Komplettverlagerung des Betriebs angestellt. Aufgrund der
Standortgebundenheit bei der Abfüllung kommt hierfür nur ein Standort in unmittelbarer Nähe zu den Mineralwasserbrunnen in Frage. Zur Diskussion stünde insofern die Neuausweisung eines Gewerbegebiets im
Bereich Lange Wiesen im Südosten von Rommelsbach. Der Einstieg in eine neue Gewerbegebietsausweisung am Ortsrand Rommelsbachs bedarf jedoch einer Gesamtdiskussion der „Ortserweiterung“ mit neuer
Erschließung, der Klärung einer Wohngebietserweiterung (Lange Äcker) und der damit verbundenen Umsiedlung zweier vorhandener Aussiedlerhöfe. Der Planungshorizont hierfür ist höchstens langfristig sicherzustellen. Für die betriebliche Entwicklung der Firma Romina kommen diese grundsätzlichen Überlegungen zu
spät.
Außerdem ist eine Komplettverlagerung von Produktion und Logistik betriebswirtschaftlich und technisch für
die Firma Romina nicht realisierbar. Am bisherigen Standort wurden in jüngster Zeit erhebliche Investitionen
getätigt. Der Aufwand einer kompletten Neuerrichtung sämtlicher Produktionsanlagen und Leitungen ist für
die Firma weder finanziell noch technisch zu bewältigen, zumal da Produktion und Vertrieb ohne Unterbrechung gewährleistet werden müssen, um weiterhin wettbewerbsfähig bleiben zu können.
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II. Umweltbericht
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist auf der Grundlage einer Umweltprüfung ein Umweltbericht zu
erstellen. Dieser enthält Angaben zu Schutzgütern und umweltrelevanten Belangen, die von der Planung
berührt werden. Auf Grundlage einer Bestandsanalyse werden die Auswirkungen der Planung auf Natur und
Landschaft bzw. auf andere Schutzgüter geprüft und Aussagen zu Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen.
1. Kurzdarstellung des Planungsinhalts und der Planungsziele
Art des Gebiets
Gewerbegebietserweiterung am Südrand von Rommelsbach Richtung Orschel(Inhalt, Art und Umfang) Hagen. Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets.
Art der Bebauung
(Ziele, Festsetzungen)
Erschließung
Flächenbedarf
Die Firma Romina Mineralbrunnen GmbH plant die Erweiterung ihrer Lagerund Abfüllkapazitäten. Im Einzelnen handelt es sich um zusätzliche Hofflächen,
eine Lagerhalle mit ca. 9.000 m² Grundfläche sowie einer Produktionseinheit,
der einen Teil der Hofflächen überspannt. Festsetzung von Maßnahmen zum
Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft.
Die bestehende Erschließung mit Zufahrt von der Straße In Bühlen und Ausfahrt auf die Rommelsbacher Straße wird beibehalten.
Ein Konzept zur Regenrückhaltung wurde in Abstimmung mit Landratsamt und
Tiefbauamt erstellt.
ca. 6,03 ha, der Norden des Gebiets wird bereits als Gewerbegebiet genutzt.
2. Fachziele des Umweltschutzes und Art der Berücksichtigung
Bodenschutz
Funktionen des Bodens sichern und wiederherstellen, sparsamer Umgang mit
Grund und Boden; Möglichkeiten der Wiedernutzbarmachung von Flächen (Innenentwicklung), Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzen.
Berücksichtigung im Bestandserweiterung statt Erschließung eines neuen Gewerbegebiets.
Bebauungsplan:
Immissionsschutz
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm, Schadstoffe).
Berücksichtigung im Durch die abschirmende Wirkung der Gebäude ist laut Aussage des LärmgutBebauungsplan: achtens mit einer Verringerung der Lärmbelastung der Anwohner zu rechnen.
Wasserschutz
Schutz von Grundwasser, Oberflächenwasser, naturnahe Gestaltung von Gewässern, Erhalt der natürlichen Rückhaltefähigkeit für Niederschläge.
Berücksichtigung im Maßnahmen zur natürlichen Regenwasserableitung/-Versickerung, naturnahe
Bebauungsplan: Gestaltung des zu verlegenden Grabenabschnitt, Ausweisung eines 10m breiten Gewässerrandstreifens entlang des Grabens.
Natur- und
Artenschutz, Schutz und Erhalt von Lebensräumen, Erholungsfunktion der
Landschaftsschutz
Landschaft erhalten, Ausgleich von nicht vermeidbaren Eingriffen
Festsetzung von Pflanzmaßnahmen, naturnahe Gestaltung des SchönraingraBerücksichtigung im bens im Zuge der Verlegung, Verpflanzen und Ausdehnung des von Bebauung
Bebauungsplan: betroffenen, nach § 32 NatSchG geschützten Biotops, Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs
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3. Bestandsaufnahme der Aspekte des Umweltschutzes (IST-Zustand)
Gebietscharakterisierung
Teils bestehendes Gewerbegebiet, größtenteils Wiesenflächen im regionalen
Grünzug, Grabeländer, Graben mit Begleitvegetation, nach § 32 NatSchG geschütztes Biotop
Schutzgut
Kurze Beschreibung
Kurze Bewertung
Tiere, Pflanzen und ihre
Lebensräume

Mittlere bis hohe Bedeutung für Arten- und Biotopschutz, vor allem
durch das nach NatSchG geschützte
Biotop bzw. den Wassergraben mit
seinem Gehölzbestand, der den
Anschluss an die östlich angrenzenden höherwertigen Biotopstrukturen
des Dietenbachs bildet (Biotopverbundfunktion)




Boden






Wasser






Luft

regionaler Grünzug mit Wiesen und
teilweise gehölzbestandenem Wassergraben und Grabeland
in Teilbereichen bestehendes Gewerbegebiet mit Gebäuden und Erschließungsflächen
biologische Vielfalt entsprechend
anthropologisch geprägtem Lebensraum
nach § 32 NatSchG geschütztes
Biotop entlang Graben (Feuchtgebüsch, Auwaldstreifen, Sumpfseggenried, s. Abschnitt II.5.6)
Keine besonderen Artenvorkommen
bekannt.
Geologischer Untergrund: Tonsteine
des Unteren Jura (Obtusustonsteinformation / Turneriton), z. T. Verschwemmungssediment;
vorherrschende Böden: PseudogleyBraunerde, im südöstlichen Bereich
Gley-Kolluvium aus tonigem Lehm
Böden mit mittlerer, teilweise hoher
Bedeutung für die Funktionen Bodenfruchtbarkeit bzw. Filter und Puffer für Schadstoffe, mittlere Bedeutung ihrer Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf
Versiegelung: Unversiegelte Wiesenflächen und Grabeländer außerhalb
des bisherigen Gewerbegebiets
(GE), innerhalb des bisherigen GE
kleine Retentionsfläche, sonst weitgehend versiegelt
Landwirtschaftl. Nutzung: Grabeland,
Wiesen sowie Schaftriebweg; mittlere
bis gute Eignung für Grünland- bzw.
Ackernutzung
Altlasten: Laut Altlastenkataster
keine bekannt.
Graben: Zuführung zum Dietenbach
Retentionsflächen für Gebäude der
Fa. Romina
Brunnen zur Mineralwassergewinnung
Mittlere abflussdämpfende Wirkung
der feuchten Böden bei Starkregen
Mittlere jährliche Grundwasserneubildung
Kein Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet
Laut Flechtenkarte 2000 leichte
Schädigung der Flechten. Im nördlich
und nordöstlich angrenzenden GeSeite 12 von 23
Großer Anteil unversiegelter Fläche
mit mittlerer bis hoher Bedeutung
bzgl. der wichtigsten Bodenfunktionen (natürliche Bodenfruchtbarkeit,
Filter und Puffer für Schadstoffe und
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf)
Mittlere Bedeutung für Wasserrückhaltung, Grundwasserneubildung
und als Zufluss zum Gewässersystem des Dietenbaches
Geringe bis mäßige Luftbelastung.
Schutzgut
Kurze Beschreibung
Kurze Bewertung
biet mäßige Schädigung
Klima

unversiegelte Fläche (Wiese) außerhalb des bisherigen Gewerbegebiets
Landschaftsbild und
Erholung

regionaler Grünzug mit Grabeländern, Wiesen, Graben, Fußweg
angrenzend Sportanlagen und
Naherholungsgebiet
städtisch geprägt durch Hochhäuser
in Orschel-Hagen und bestehendes
Gewerbegebiet „Bühle“,
Gebiet im Westen von stark befahrener Straße begrenzt.
Lärm durch angrenzendes Gewerbegebiet, stark befahrene Straße westlich des Plangebietes und benachbarte Sportanlagen
im westlichen Teil archäolog. Denkmal geschützt nach § 2 DSchG:
Grabhügel aus der (frühkeltischen)
Hallstattzeit



Weitere Aspekte zum
Schutz des Menschen
und seiner Gesundheit

Kultur- und Sachgüter

Geringe Bedeutung für Kaltluftentstehung und –abfluss aufgrund der
geringen Größe des Gebiets
Besondere Bedeutung als siedlungsgliedernde Grünzäsur,
geringe Bedeutung für landschaftsgebundene Erholung durch städtische Prägung, hauptsächlich Zugangsfunktion für eigentliches Erholungsgebiet südöstlich des Plangebietes,
Grabeländer mit Erholungsfunktion
Mäßige Lärmbelastung der bestehenden Wohnbebauung in OrschelHagen.
Boden-Denkmal
4. Voraussichtlich erheblich beeinflusste Schutzgüter
Zunächst erfolgte nur eine grobe Abschätzung der voraussichtlichen Einflüsse; sie dient als Basis für die
planerische Bearbeitung des Gesamtkonzeptes und die Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung, zur
Verringerung und zum Ausgleich.
Schutzgut
erheblich
Tiere, Pflanzen und ihre
Lebensräume
x
Boden
x
Wasser
x
nicht
erheblich
/gering
Luft
x
Klima
x
Landschaftsbild /
Erholung
Weitere Aspekte zum
Schutz des Menschen
und seiner Gesundheit
x
x
Bemerkung
Durch die Bebauung geht Lebensraum für Tiere
und Pflanzen verloren, auch das nach NatSchG
geschützte Biotop wird teilweise überbaut.
Versiegelung/Bebauung bisher unversiegelter
Flächen.
Durch Bebauung/Versiegelung wird die Regenwasserversickerung beeinträchtigt, der
Graben wird teilweise überbaut und auch die
bisherigen Retentionsflächen werden überbaut.
Zusätzliche Emissionen können als voraussichtlich gering eingestuft werden.
Verschlechterung des Kleinklimas durch Erhöhung des Versiegelungsgrads voraussichtlich
gering, da Frischluftentstehungspotential der
Ausgangsfläche von untergeordneter Bedeutung.
Beeinträchtigung der bestehenden Grünzäsur
zwischen Rommelsbach und Orschel-Hagen,
sehr hohe Gebäude geplant, Grabeländer müssen verlegt werden
Laut Lärmgutachten verringert sich die Lärmbelastung der Bewohner der südlich gelegenen
Wohnbebauung in Orschel-Hagen (Hochhäuser), s. a. Abschnitt Prognose
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5. Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen
5.1 Erforderlichkeit der Eingriffsregelung:
Der nördliche Teil des Plangebiets ist bereits im Bebauungsplan „Bühle II“ als Gewerbegebiet festgesetzt. Größtenteils liegen die Flächen jedoch im Außenbereich. Hierfür sind gemäß § 1a (3) BauGB
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
5.2 Bestandsaufnahme und Bewertung:
Die Bewertung des Bestands und der Planung und die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung wurde im Rahmen der Grünordnungsplanung vom Ingenieurbüro Schlegel und Thomas (Tübingen) durchgeführt. Die
Bewertung wurde in Teilen (für Boden und Biotope) nach den Empfehlungen der LUBW (2005), zum
Teil verbal-argumentativ durchgeführt. Den Bewertungen liegen die Informationen des Landschaftsplans sowie der Landschaftsplanerischen Stellungnahme zum Zielabweichungsverfahren (Abweichung
vom Regionalen Grünzug) zugrunde.
5.3 Eingriffsbeurteilung:
Es wird ein erheblicher Eingriff festgestellt, von dem mehrere Schutzgüter betroffen sind:

Durch die geplanten Pflanzmaßnahmen wird der erhebliche Eingriff in das Schutzgut Arten und Biotope (= Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume) ausgeglichen. Der durch die Bebauung betroffene
Teil des nach § 32 NatSchG geschützten Biotops wird verpflanzt und durch zusätzliche Pflanzungen auf die doppelte Größe (des überplanten Abschnitts) erweitert.

Für den Eingriff in das Schutzgut Boden wären aufgrund der erheblichen Flächenversiegelung als
Ausgleich große Flächen für Entsiegelungsmaßnahmen oder andere geeignete, auf das Schutzgut
Boden bezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Da weder innerhalb des Plangebiets noch
außerhalb große Entsiegelungsflächen zur Verfügung stehen und auch keine anderen boden-spezifischen Ausgleichsmaßnahmen im notwendigen Umfang möglich sind, muss der Ausgleich schutzgut-übergreifend durchgeführt werden, dafür werden zusätzliche Pflanzmaßnahmen außerhalb des
Plangebiets durchgeführt.

Für das Schutzgut Wasser wird der erhebliche Eingriff durch Ersatz der alten und Herstellung neuer
Retentionsflächen sowie Maßnahmen im Bereich des Schönraingrabens ausgeglichen.

Für das Schutzgut Landschaftsbild und Erholung wirken die geplanten Pflanzmaßnahmen ausgleichend.
Die Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen sind im Bebauungsplan festgesetzt (siehe unten).
Da bereits bisher Probleme mit Lärmbelastungen der Anwohner aufgetreten sind, wurde ein Lärmgutachten vom Ingenieurbüro Gerlinger und Merkle (Schorndorf) erstellt. Nach Aussagen dieses Gutachtens wird sich die Lärmbelastung der Anwohner mit jedem weiteren Bauabschnitt verringern.
5.4 Vermeidungsmaßnahmen:
 Gebietserweiterung statt Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets im Außenbereich:
Statt der Gebietserweiterung wurden Varianten diskutiert, für die die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets im Außenbereich erforderlich gewesen wäre. Mit der Gebietserweiterung wird vermieden, dass größere, nicht versiegelte Flächen im Außenbereich für ein neues Gewerbegebiet in Anspruch genommen werden müssen. Somit entspricht die gewählte Variante dem gesetzlichen Ziel
des Flächensparens.
 Unterirdische Führung der 110 kV-Leitung statt Aufstockung der Leitung:
Eine Hochspannungsleitung verläuft über die geplanten Bauflächen. Statt der zunächst diskutierten
Aufstockung der Leitung, soll die Leitung im Bereich der Feuerwehrumfahrt unterirdisch geführt
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werden. Die Grenzwerte nach § 16 BImSchV bezüglich der magnetischen und elektrischen Felder
werden laut Aussage der ENBW eingehalten. Das Ortsbild wird sich im Bereich des
Gewerbegebietes verbessern.
5.5 Verringerungsmaßnahmen:
Um die negativen Auswirkungen der geplanten Bebauung auf die Umwelt zu vermindern, sind weitere
Maßnahmen vorgesehen:
 Ersatz der alten und Herstellung neuer Retentionsflächen
Dies vermindert die Auswirkungen auf die Regenwasserrückhaltung und die Grundwasser-Neubildung.
 Ausführung der Feuerwehrumfahrt in Schotterbauweise statt Asphalt
Die Schotter-Ausführung verringert die Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen sowie der Versickerung.
 Abschirmung der Verladezone durch Gebäude
Die im südlichen Bereich geplanten Gebäude schirmen die Wohnbebauung von der besonders
lärmintensiven Verladung ab.
 Verminderung der Beeinträchtigung von Landschafts-/Ortsbild und Erholung
Um insbesondere auch die kleinräumigen Auswirkungen der massiven Bebauung auf das Landschafts-/Ortsbild zu mildern, wird die Höhe der Gebäude durch Bebauungsplanfestsetzung begrenzt
und es sind zwanzig Bäume südlich der Feuerwehrumfahrt vorgesehen. Zudem werden die Fassaden der Gebäude im östlichen Abschnitt begrünt. Die 110kv-Leitungstrasse wird unterirdisch geführt.
 Flächentausch für betroffene Kleingärtner
Durch die Verlegung des Grabenabschnitts und die Ausweisung eines Gewässerrandstreifens fallen
zehn Grabelandparzellen weg. Die betroffenen Pächter erhalten als Ersatz bisher unverpachtete
Parzellen im südlichen Abschnitt der Kleingartenanlage.
 Weitere Wirkung der Pflanzmaßnahmen
Insbesondere die Pflanzung von Bäumen wirkt sich positiv auf das lokale Kleinklima aus, ebenso
wirken Bäume vor allem mit zunehmender Größe als Filter für Staub und Schadstoffe.
5.6 Ausgleichsmaßnahmen:
Trotz der oben aufgeführten Verringerungsmaßnahmen verbleiben erhebliche Beeinträchtigungen der
Umwelt. Um sie auszugleichen, sind weitere Maßnahmen vorgesehen. Dabei ist es nicht möglich, den
gesamten Eingriff innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auszugleichen. Es sind daher
zusätzliche Maßnahmen außerhalb des Plangebiets vorgesehen.
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets:

Pflanzung von heimischen Bäumen entlang der Straßen, entlang des Fußwegs und entlang des
Schönraingrabens.

Verlegung und naturnahe Gestaltung eines Abschnitts des Schönraingrabens.

Verpflanzung und Ausdehnung des von der Bebauung betroffenen Abschnitts des nach § 32
NatSchG betroffenen Biotops (siehe unten).

Ausweisung eines 10 m breiten Gewässerrandstreifens entlang des Schönraingrabens; im Norden
bildet die Feuerwehrumfahrt die Grenze des Gewässerrandstreifens; dort, wo die Feuerwehrumfahrt weniger als 10 m Abstand zum Gewässer aufweist, ist der Gewässerrandstreifen etwas
schmaler, dafür aber breiter an Stellen, die einen größeren Abstand zum Gewässer aufweisen.

Entfernen von standortfremden, nicht heimischem Gebüsch und Ersatz durch Wiesenfläche.
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Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets:

Externe Maßnahme 1 am Brunnenhaus Mähder/Gemarkung Rommelsbach:
Pflanzung von heimischen Bäumen am Brunnenhaus Mähder/Gemarkung Rommelsbach, wobei
die aufgrund der Auflage im Baugenehmigungsverfahren gepflanzte Feldhecke unbeeinträchtigt
(z. B. durch Schattenwurf und Nährstoffkonkurrenz) bleiben muss.

Externe Maßnahmen 2 bis 4 am Brunnen Sickenhausen:
(Teil-)Umwandlung eines Ackers in Wirtschaftswiese, Pflanzung einer Feldhecke aus heimischen
Arten sowie von heimischen Bäumen, dabei muss die als Auflage zur Baugenehmigung festgelegte
Hecke unbeeinträchtigt bleiben.

Externe Maßnahme 5:
Teil-Refinanzierung der Amphibien-Leiteinrichtung Markwasen, die bereits im Jahr 2000 durchgeführt wurde; die betreffende Gesamtmaßnahme umfasst 200 m Leiteinrichtung mit 6 Tunneln, davon wird ein Tunnel mit den anteiligen Leiteinrichtungen dem mit diesem Bebauungsplan vorbereiteten Eingriff zugeordnet.
Ursprünglich war vorgesehen, die Bepflanzung entlang der Frankfurter Straße mit 15 Mehlbeerbäumen (Sorbus aria) zu ergänzen. Auf diese Maßnahme wird verzichtet, um Probleme mit der
darunter verlaufenden Gasfernleitung zu vermeiden. Weitere Pflanzmaßnahmen innerhalb des
Geltungsbereichs sind sowohl aus naturschutzfachlicher als auch aus städtebaulicher Sicht nicht
sinnvoll. Als Ersatzmaßnahme wird daher die Teilrefinanzierung eines Anteils der oben genannten,
bereits durchgeführten linearen Artenschutzmaßnahme zugeordnet.
Aufgrund ihrer meist geringen Flächenausdehnung wirken lineare Artenschutzmaßnahmen trotz ihres hohen naturschutzfachlichen Werts und ihrer hohen Kosten bei der Flächenbewertung von
Biotopen nicht im entsprechenden Maße aufwertend. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, erfolgte die Zuordnung deshalb in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde über den Kostenansatz. Dabei wird lediglich der Eigenanteil der Stadt an den Kosten der Maßnahme berücksichtigt.
Es wird der Anteil der Amphibienleiteinrichtung zugeordnet, der den Kosten für die ursprünglich
vorgesehene Maßnahme „Pflanzung von 15 Mehlbeerbäumen“ entspricht. Die Kosten hierfür wurden in Anlehnung an die FLL-Richtlinien zur Wertermittlung von Schutz und Gestaltungsgrün
(2002) ermittelt.
Dauerhafte Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen
Für Maßnahmen innerhalb des Plangebiets erfolgt die dauerhafte Festlegung im Bebauungsplan. Für
die dauerhafte Sicherung der Maßnahmen außerhalb des Plangebiets sowie die Entwicklungspflege
aller Maßnahmen werden Regelungen im städtebaulichen Vertrag getroffen.
5.7 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen:
Sowohl die planinternen als auch die planexternen Ausgleichsmaßnahmen werden dem Grundstück
zugeordnet, das für die Gebietserweiterung von der Firma Romina in Anspruch genommen wird. Die
Maßnahmen gehen zu Lasten des Eingriffs-Verursachers, d. h. in diesem Fall zu Lasten der Firma
Romina. Weitere Regelungen, z. B. zur Entwicklungspflege werden im städtebaulichen Vertrag festgelegt, der parallel zum Bebauungsplanverfahren abgeschlossen wird.
Dem Eingriffsgrundstück wird zudem ein Tunnel mit anteiligen linearen Leiteinrichtungen der bereits
durchgeführten Artenschutzmaßnahme „Amphibien-Leiteinrichtung Markwasen“ (Refinanzierung) zugeordnet.
Die Lage der Ausgleichsmaßnahmen wird im Bebauungsplan dargestellt.
5.8 Nach § 32 NatSchG geschütztes Biotop
Ausgangssituation
Entlang des Schönraingrabens zieht sich ein etwa 0,09 ha großes Biotop, das unter naturschutzfachlichen Aspekten wertvoll ist und im Rahmen der Biotop-Kartierung Baden-Württembergs erfasst wurde.
Dieses Biotop steht nach § 32 (früher 24a) NatSchG unter Schutz. Bei der Unteren Naturschutzbehörde
wird es unter der Biotop-Nr. 7421-415-6719 geführt.
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Es besteht aus drei Teilbiotopen: Den Hauptteil bildet ein Gebüsch feuchter Standorte mit dichtem,
hochwüchsigem Gehölzbestand, er wird ergänzt durch einen lückigen, gewässerbegleitenden Auwaldstreifen sowie einem kleinen, episodisch überfluteten Sumpfseggen-Ried-Abschnitt.
Auswirkung der Planung
Mit der vorgesehenen Gewerbegebietserweiterung wird ein Graben-Abschnitt überplant, an dem sich
die westliche Hälfte des oben beschriebenen geschützten Biotops befindet.
Nach § 32 Abs. 2 NatSchG gilt: „Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. “Für die
Umsetzung der Planung ist daher eine Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde nach § 32
Abs. 4 NatSchG notwendig. Voraussetzung dafür ist, dass in angemessener Zeit ein gleichwertiges
Biotop geschaffen wird.
Vorgesehene Maßnahmen
Es ist daher vorgesehen, im Zuge der Verlegung des Schönraingrabens auch diesen betroffenen Abschnitt des Feuchtgebüschs zu verpflanzen. Das Vorgehen ist im Grünordnungsplan beschrieben.
Als Ausgleich soll nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde zusätzlich die bisherige Fläche
des betroffenen Abschnitts durch Pflanzung verdoppelt werden. Hierfür sind Pflanzen der im zu verpflanzenden Abschnitt vorkommenden Arten vorgesehen. Soweit im betreffenden Abschnitt nicht heimische bzw. nicht standortgerechte Arten vorkommen, werden diese Arten im neuen Teil nicht gepflanzt.
Bei der Pflanzung wird auf Pflanzgut heimischer Herkunft (= autochthones Pflanzgut) zurückgegriffen
(soweit verfügbar). Einzelheiten zur Definition und zum Artenspektrum sind den Informationen des entsprechenden Projekts zu entnehmen, das von „Regionen aktiv“ bzw. vom Landkreis Reutlingen gefördert wird.
6. Prognose der Umweltentwicklung bei Planungsdurchführung und Null-Variante und deren
Bewertung
6.1. Prognose bei Null-Variante (Nichtdurchführung der Planung)
Kurzfristig voraussichtlich keine Änderung gegenüber jetzigem Zustand.
6.2. Prognose bei Durchführung der Planung
Die Prognose geht davon aus, dass die festgelegten Vermeidungs-, Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden.
Schutzgut
Tiere, Pflanzen und ihre
Lebensräume
Kurze Beschreibung
Mit der Gebietserweitung geht etwa
1 ha Lebensraum verloren. Durch
die Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere die naturnahe Gestaltung
des Schönraingrabens und die Verwendung von heimischen, standortgerechten Arten, werden die verbliebenen Biotopstrukturen aufgegriffen und gestärkt, so dass sie mit
der Zeit sowohl ihre Lebensraumals auch ihre Biotopverbundfunktion
wahrnehmen können; auch die biologische Vielfalt wird nach Abschluss der Maßnahmen voraussichtlich das bisherige Maß wieder
erreichen.
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Kurze Bewertung
Für Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume, die Biotopverbundfunktion und die biologische Vielfalt
zunächst starke Einschränkungen,
die durch die Ausgleichsmaßnahmen nach und nach geringer werden; dies betrifft auch das nach
§ 32 geschützte Biotop.
Schutzgut
Kurze Beschreibung
Kurze Bewertung
Das nach § 32 NatSchG geschützte
Biotop wird zunächst sehr stark beeinträchtigt sein, mit zunehmender
Entwicklung wird sich die Situation
verbessern.
Versiegelung: zusätzlich versiegelte
Fläche von ca. 1 ha.
Boden
Wasseraufnahme, -rückhaltung und
Versickerung, Filter- und Pufferfunktion: Im versiegelten Bereich gehen
diese wie auch die weiteren natürlichen Bodenfunktionen vollständig
verloren; durch Maßnahmen wie die
Ausweisung des Gewässerrandstreifens, die Ausführung der Feuerwehrumfahrt in Schotterbauweise
und die Baumpflanzungen kann
voraussichtlich ein Teil dieses Funktionsverlusts aufgefangen werden.
Deutlich erhöhter Versiegelungsgrad, auf diesen Flächen Verlust
wichtiger Bodenfunktionen, die nur
teilweise ausgeglichen werden können, Schaftriebweg und Grabelandnutzung weiterhin möglich
Landwirtschaftliche Nutzung
Der Schaftriebweg bleibt erhalten
und auch die Grabelandnutzung ist
weiterhin möglich.
Abfall: Die Abfallentsorgung erfolgt,
wie bereits bisher, nach den üblichen Standards der Stadt Reutlingen.
Oberflächenwasser (Quellen, fließende und stehende Gewässer)
Mit der naturnahen Umgestaltung
und der Ausweisung des 10 m
breiten Gewässerrandstreifens wird
eine positive Entwicklung
angestoßen.
Wasser
Abwasser: Das Gebiet ist bereits
abwassertechnisch erschlossen, es
wird davon ausgegangen, dass die
Kapazität der vorhandenen Kanäle
und Kläreinrichtungen für die gesamtstädtisch betrachtet geringe
Erweiterung ausreicht.
Positive Wirkung der Retentionsflächen, durch die naturnahe Gestaltung des verlegten Schönraingrabens und die Ausweisung des Gewässerrandstreifens.
Luft
Mit der Betriebserweiterung wird der
Verkehr zunehmen und damit voraussichtlich auch die Verkehrsimmissionen. Es wird jedoch angenommen, dass die Auswirkungen
Voraussichtlich kaum Verschlechteauf die Luftqualität gering sein werrung.
den, auch weil davon ausgegangen
wird, dass mit zunehmendem
Baumwachstum auch die Funktionsfähigkeit der Bäume als Filter zunimmt.
Klima
Großflächige Versiegelung vorgeseBereits bisher keine Bedeutung für
hen, die dadurch hervorgerufene
Gesamtklima der Stadt aufgrund
Störung des lokalen Kleinklimas wird
der geringen Größe des Gebiets.
voraussichtlich durch die
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Schutzgut
Kurze Beschreibung
Kurze Bewertung
Pflanzmaßnahmen ausgeglichen.
Landschaftsbild
Der regionale Grünzug wird eingeschränkt, durch die Bebauung wird
auch die kleinräumige Erholungsfunktion gestört, Aufwertung (auch
optisch) durch die vorgesehenen
Pflanzmaßnahmen und
unterirdische Verlegung der 110kvLeitung.
Landschaftsbild und Erholung
Sonstige natürliche Ressourcen (Energie)
Erholung
Die Kleingartenanlage ist ausreichend dimensioniert, um von den
bisherigen Nutzern, wenn auch auf
zum Teil anderen Parzellen, weiter
genutzt werden zu können. Der Zugang zum östlich gelegenen Erholungsgebiet ist etwas eingeschränkt,
da die Wiesenfläche nördlich des
Schönraingrabens entfällt, der Fußweg im Westen wird durch Pflanzmaßnahmen aufgewertet.
Zur Nutzung nicht erneuerbarer
Energien, zur Energieeinsparung
und zum Einsatz erneuerbarer
Energien enthält der Bebauungsplan
keine Festsetzungen, lässt jedoch
einen Spielraum für Betriebe, über
die gesetzlichen Vorgaben zur
Energieeinsparung hinaus weitere
Maßnahmen zur Schonung der
Ressourcen durchzuführen. Die
Entwicklung ist somit abhängig von
den Betrieben.
Die für den Betrieb notwendige Versorgung mit Energie und Wasser ist
gewährleistet.
Lärmimmission
Laut Lärmgutachten verbessert sich
die Situation mit jedem weiteren
Bauabschnitt und damit verringert
sich die Lärmbelastung der Anwohner. Die gesetzlich
vorgeschriebenen Richtwerte sind
einzuhalten.
Weitere Aspekte zum Schutz
des Menschen und seiner
Gesundheit
Hochspannungsleitung:
Mit der Erdverkabelung der 110kvLeitung sind die Grenzwerte
bezüglich der elektrischen und
magnetischen Felder nach der 26.
BImSchV gem. Aussage der ENBW
eingehalten. Die Gefahr schädlicher
Immissionen für die
Wohnbevölkerung wird damit nach
derzeitigem Kenntnisstand
ausgeschlossen.
Mobilfunkanlagen:
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Einschränkung des regionalen
Grünzugs, Erholungsfunktion der
Grabeländer und Zugang zum östlich gelegenen Naherholungsgebiet
bleibt durch entsprechende Maßnahmen erhalten.
Der Einsatz erneuerbarer Energien
(z. B. Nutzung von Solarenergie) ist
möglich, dies liegt im Verantwortungsbereich des Investors; die
Fa. Romina beabsichtigt nach Aussagen der Geschäftsleitung, auf
Dachbegrünung zu verzichten, um
einen Teil der Dächer mit einer
Photovoltaik-Anlage zu bestücken.
Mit der Gebietserweiterung tritt
voraussichtlich keine stärkere Belastung der Anwohner bezüglich
Auswirkungen von Hochspannungsleitungen oder Mobilfunkeinrichtungen ein, bei der Lärmbelastung ist mit einer Verbesserung zu
rechnen.
Schutzgut
Kurze Beschreibung
Kurze Bewertung
Auf dem Betriebsgebäude der
Fa. Romina befinden sich bereits
Mobilfunkanlagen; es ist nicht Gegenstand des Bebauungsplans, das
Ausmaß solcher Anlagen zu regeln.
Nach Aussagen der Fa. Romina ist
keine Erweiterung der Anlage geplant.
Kultur- und Sachgüter
Die hallstattzeitliche Grabanlage
wird von der Baumaßnahme und
den Pflanzmaßnahmen nicht direkt
berührt.
Es wird keine Veränderung durch
die Gebietserweiterung erwartet.
Lärm:
Durch Lagerung und Lieferung der Getränkekisten auf offenen Hofflächen kam es trotz des größeren räumlichen Abstands immer wieder zu Konflikten mit der südlich gelegenen Wohnbebauung in Orschel-Hagen
(Hochhäuser). Ein Ziel ist daher der Schutz der Anwohner vor weiteren Lärmbelastungen. Um die Auswirkungen der Betriebserweiterung bezüglich des Lärms abzuschätzen, wurde ein Lärmgutachten erstellt.
Im ersten Bauabschnitt soll im Südosten eine Zone zur Lagerung von Leergut eingerichtet werden. Lärmquellen sind hier vor allem der Staplerverkehr und das Verladen, was nur tagsüber statt findet. Zudem ist der
Bau einer Lagerhalle südlich der westlichen Verladezone vorgesehen. Lärmquelle hier ist vor allem der
Staplerverkehr zwischen den Lagerhallen über die im Freien liegende Verladezone und zwar rund um die
Uhr. Zusätzlich wird mit einer Erhöhung des LKW-Aufkommens von 50 % gerechnet.
Das Lärmgutachten geht davon aus, dass nach dem ersten Bauabschnitt die gesetzlichen Richtwerte
eingehalten werden.
Eine weitere Lagerhalle ist im zweiten Bauabschnitt geplant, sie soll die Lagerhalle aus dem 1. BA mit dem
Leerguthof verbinden.
Laut Lärmgutachten wird die Lärm-Abschirmung durch den Bau der zweiten Lagerhalle weiter verbessert und die Richtwerte für das WR werden sowohl tags als auch nachts unterschritten.
Für den dritten Bauabschnitt sind Aufstockungen im Bestand geplant sowie die Überbauung des Leerguthofs
aus dem ersten Bauabschnitt.
Hier geht das Lärmgutachten davon aus, dass im Inneren der Gebäude die bisherigen Schallpegel
nicht überschritten werden und bei entsprechender baulicher Ausführung (Schalldämmung) keine
Erhöhung der Lärmbelastung der Anwohner zu erwarten ist bzw. durch die abschirmende Wirkung
der Gebäude mit einer Lärmminderung gerechnet werden kann.
Grundsätzlich müssen mit allen Erweiterungsmaßnahmen die gesetzlich vorgeschriebenen Richtwerte
eingehalten werden. Der Nachweis wird im Rahmen der Baugenehmigung erbracht.
7. Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten
Im Vorfeld zum Bebauungsplan-Entwurf wurden Planvarianten geprüft. Die städtebaulichen/planerischen
Aspekte der Varianten sind im Abschnitt I.4.3 genauer beschrieben. An dieser Stelle geht es um die Abschätzung der Umweltauswirkungen dieser Varianten.
1.
Die Möglichkeiten zur Erweiterung im Bestand werden mit der geplanten Aufstockung bereits ausgeschöpft, so dass sich hierfür eine Abschätzung der Umweltfolgen erübrigt.
2.
Zwei Standorte
Diskutiert wurde auch eine Aufteilung von Produktion und Lager auf zwei Standorte, wobei die Lagerung in einem neu auszuweisenden Gewerbegebiet im östlichen Anschluss an das Gebiet „Bühle“ anSeite 20 von 23
gedacht wurde. Diese Strategie der zwei Standorte hätte zusätzliches Stapler- und LKW-Aufkommen
zur Folge, da jede einzelne Kiste ins Lager hin und zum Vertrieb wieder zurück transportiert werden
muss. Dies ist auch unter ökologischen Aspekten nicht vertretbar. Die Lärmbelastung der Anwohner
der Bayernstraße mit prognostizierten zusätzlichen 60 - 80 LKW-Fahrten pro Tag würde erheblich
steigen. Zudem wären auch dann, wie bei der nachfolgenden Variante, umfangreiche zusätzliche Flächenversiegelungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf Boden, Wasserhaushalt, Tiere und
Pflanzen und ihre Lebensräume erforderlich. Die negativen Umweltfolgen wären erheblich größer als
bei der im Bebauungsplan gewählten Variante.
3.
Standortverlagerung
Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Standortgebundenheit bei der Abfüllung kommt für eine Komplettverlagerung des Betriebs nur ein Standort in unmittelbarer Nähe zu den Mineralwasserbrunnen in
Frage.
Aufgrund der erforderlichen Größe eines neuen Gewerbegebiets, der damit verbundenen neuen Erschließung und der dadurch notwendigen Umsiedlung zweier Aussiedlerhöfe auf bisher dem Außenbereich zugehörigen, unversiegelten Flächen wären die Umweltauswirkungen wesentlich größer als
bei der im Bebauungsplan gewählten Variante.
8. Vorgehensweise bei der Durchführung der Umweltprüfung
Für diesen Umweltbericht liegen folgende Daten vor:
Allgemeine Datengrundlagen
Gebietsbezogene
Grundlagen
Verwendete Verfahren
Schwierigkeiten und
fehlende Erkenntnisse







Regionalplan Neckar-Alb 1993 mit Landschaftsrahmenplan
Flächennutzungsplan NBV Reutlingen-Tübingen
Landschaftsplan NBV Reutlingen-Tübingen 1997
Historische Erhebung altlastenrelevanter Flurstücke (HISTE)
Flechtenkartierung Reutlingen 2000
Freiräume in Stadtlandschaften Reutlingen-Tübingen 1981
Baugrundkarte für Reutlingen des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe
und Bergbau B-W 2003
 Empfehlungen zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft in der
Bauleitplanung (LUBW 2005)
 Gebietseigene Pflanzen in der Region Reutlingen (Regionen aktiv)
 Landschaftsplanerische Stellungnahme zum Zielabweichungsverfahren
2002
 Grünordnungsplan mit Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung im Entwurf
 Lärmgutachten (Gerlinger und Merkle, Februar 2006)
Die anzuwendenden Methoden sind fachlich übliche Methoden, z. B. DIN 18005
(Lärm), die Eingriffsbewertung erfolgte zum Teil nach den Empfehlungen der
LUBW
Für diesen Plan wurde bereits eine Behördenbeteiligung durchgeführt, so dass
deren Wissen und Informationen in die Umweltprüfung bzw. diesen Umweltbericht einfließen konnten.
9. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Die Gewerbegebietserweiterung hat erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt, die über verschiedene Maßnahmen vermindert oder ausgeglichen werden sollen. Besonders betroffen sind die Schutzgüter Tiere,
Pflanzen und ihre Lebensräume, Boden, Wasser, Landschaftsbild/Erholung.
Die unter Abschnitt II.5 genannten Maßnahmen sollen daher auf ihre korrekte Durchführung und Wirksamkeit geprüft werden:
Verlegung und naturnahe Gestaltung des Schönraingrabens, Gewässerrandstreifen:
Die Pflicht zur Einhaltung des Gewässerrandstreifens ist in den neuen Pachtverträgen aufzunehmen (Amt
für Wirtschaft und Immobilien).
Die korrekte Umsetzung und die Wirksamkeit der Maßnahmen sowie etwaige negative Einflüsse auf das
Gewässer und den Gewässerrandstreifen werden im Rahmen der routinemäßigen Gewässerpflege und Ge-
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wässerschauen überprüft (Tiefbauamt, Abt. Gewässer und Grünflächen, Landratsamt/Gewässerbeauftragte).
Pflanzmaßnahmen:
Die Einhaltung der festgelegten Pflanzgebote (Umfang, Arten, Größe, Gebietsherkunft des Pflanzmaterials)
ist durch entsprechende Auftrags-/Lieferscheine bzw. Rechnungen sowie vor Ort bei der Bauabnahme
nachzuweisen.
Die Maßnahmen dienen der Minderung und dem Ausgleich erheblicher Umweltauswirkungen; ihre korrekte
Umsetzung ist Voraussetzung für die der Betrachtung zugrunde gelegte Entwicklung und Wirkung der Maßnahmen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Entwicklungspflege bzw. der routinemäßigen Pflegemaßnahmen (Tiefbauamt/Abt. Gewässer und Grünflachen und Abt. Umwelt) und in Abstimmung mit dem Landratsamt/Untere Naturschutzbehörde (UNB).
Planexterne Ausgleichsmaßnahmen:
Für die außerhalb des Bebauungsplans vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich gelten für das Monitoring
die gleichen Regelungen wie bei den planinternen Ausgleichsmaßnahmen bzw. Pflanzgeboten.
§ 32-Biotop
Voraussetzung für die Ausnahmegenehmigung nach § 32 (4) NatSchG ist ein Ersatz des Biotops in angemessener Zeit. Dazu ist die Dokumentation des Ausgangzustands durch Vergleich mit der Artenliste aus der
Erstkartierung bzw. Fotodokumentation erforderlich, ebenso die Dokumentation der Verpflanzung und der
Entwicklung. Der Zeitrahmen wird in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde (UNB) festgesetzt.
Lärm:
Bezüglich des Lärms ist laut Lärmgutachten davon auszugehen, dass die Lärmbelastung der Anwohner mit
jedem Bauabschnitt der Bebauung geringer wird. Bei Änderungen ist im Bauantrag die Einhaltung der
gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte nachzuweisen.
Koordination
Das Amt für Stadtentwicklung und Vermessung der Stadt Reutlingen wird das Monitoring koordinieren und
bei den entsprechenden Abteilungen/Behörden bzw. dem Betrieb gegebenenfalls die entsprechenden Informationen anfordern und soweit erforderlich die Überwachungen anstoßen.
Erhebliche, nicht vorhersehbare Umweltauswirkungen:
Die Überwachung möglicher erheblicher, nicht vorhersehbarer Umweltauswirkungen erfolgt im Rahmen der
allgemeinen Erfassung der Umweltdaten (kommunales Umweltindikatorensystem, KUIS). Die Stadt Reutlingen kann jedoch kein umfassendes, flächendeckendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem
betreiben. Sie ist daher auf entsprechende Informationen der zuständigen Umweltbehörden angewiesen, die
ihr etwaige Erkenntnisse über derartige unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zuleiten müssen.
10. Zusammenfassung Umweltbericht
Mit der geplanten Gewerbegebietserweiterung zwischen Rommelsbach und Orschel-Hagen sind erhebliche
Umweltauswirkungen verbunden, die jedoch geringer ausfallen als bei einer alternativen Neuausweisung
von Gewerbeflächen auf bisher unversiegelten Außenbereichsflächen.
Besonders betroffen sind die Schutzgüter „Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume“, „Boden“ und „Wasser“,
aber auch die Auswirkungen auf „Landschaftsbild und Erholung“ sind deutlich. Zur Verringerung und zum
Ausgleich sind im Bebauungsplan umfangreiche Maßnahmen vorgesehen. Neben Baumpflanzungen, Retentionsflächen zur Regenwasserrückhaltung, Fassadenbegrünung sowie der Verlegung und naturnahen
Gestaltung des betroffenen Abschnitts des Schönraingrabens zählt dazu auch die Verpflanzung und Ausdehnung eines Teils des nach § 32 geschützten Biotops. Weitere Maßnahmen zum Ausgleich werden außerhalb des Geltungsbereichs festgelegt.
Bezüglich der Lärmbelastung ist nach Aussagen des vorliegenden Lärmgutachtens durch die abschirmende
Wirkung der Gebäude mit einer Verbesserung der Lärmbelastung der Anwohner zu rechnen.
Reutlingen, den 04.06.07
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