Kaufvertrag II Verkäuferpflicht: Eigentumsübertragung Käuferpflicht

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Kaufvertrag I
ƒ Wiederholung: Erfordernisse eines gültigen
Vertragsabschlusses
ƒ Übereinstimmende Willenserklärungen
ƒ Angebot und Annahme/Einigung; ausdrücklich und schlüssig
ƒ Allgemeine Geschäftsbedingungen
ƒ Kaufvertrag
ƒ Sache (Eigentumsübertragung) gegen Geld
ƒ Diese beiden Punkte müssen vereinbart sein
ƒ bloß bestimmbarer Preis genügt, zB Börsepreis, marktüblicher Preis
ƒ Sonst gilt dispositives Recht, vertragliche Vorsorgen ratsam
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Folie 36
Kaufvertrag II
ƒ Verkäuferpflicht: Eigentumsübertragung
ƒ Eigentum geht erst mit Übergabe über
ƒ Wichtige Modifikation: Vereinbarung eines
Eigentumsvorbehalts
ƒ Sicherstellung gegen Zahlungsunfähigkeit,
Aussonderungsrecht im Konkurs, dazu noch später
ƒ Käuferpflicht: Leistung des Kaufpreises
ƒ Grundsätzlich Zug um Zug
ƒ Kreditkauf, Vorauszahlungskauf
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Folie 37
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Kaufvertrag III
ƒ Nebenpflichten
ƒ Ausdrücklich vereinbart oder nach Verkehrssitte
ƒ Beispiele: Montage, Einschulung, Gebrauchsanweisung
ƒ Vorkaufsrecht
ƒ Recht, im Verkaufsfall Sache „einlösen“ zu können
ƒ Unübertragbar und unvererblich, bei Liegenschaften
Eintragung im Grundbuch möglich
ƒ Bei GB-Eintragung absolute Wirkung, sonst nur relative
ƒ Relative: Eigentümer wird der, dem die Sache als erster
übergeben wird
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Folie 38
Unternehmenserwerb I
ƒ Unterscheide share-deal/asset-deal
ƒ Kauf der Anteile am Unternehmensträger/Kauf des Unternehmens
selbst
ƒ Kauf des Unternehmens (Objekt) als Kauf einer Gesamtsache
ƒ Kaufvertrag, für Eigentumsübergang Übergabe/Eintragung im GB
ƒ Grundsatz kein „automatischer Übergang von
Vertragsverhältnissen“
ƒ Grund Privatautonomie, keine Auswechslung eines Vertragspartners
ohne Zustimmung des anderen
ƒ Anders: Sonderregelungen zB für Arbeitsverträge, Mietverträge über
Geschäftsräumlichkeiten (Vermieter hat aber
Mietzinsanpassungsrecht)
ƒ Anders auch § 38 UGB
ƒ Unternehmensbezogene Rechtsverhältnisse gehen im Zweifel
über
ƒ Widerspruchsrecht des Vertragspartners
ƒ Mitteilung, Hinweis auf Widerspruchsrecht
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Folie 39
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Unternehmenserwerb II
ƒ Due-Dilligence-Prüfung
ƒ Prüfung des Unternehmens und seiner
Verhältnisse vor Unternehmenskauf durch den
Käufer – freilich dafür häufig Ausschluss der
Gewährleistung
ƒ Letter of intent
ƒ Absichtserklärung, Inhalt und insb daraus
folgende Pflichten ergeben sich aus Formulierung
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Folie 40
Unternehmenserwerb III
Haftung gegenüber Altgläubigern
ƒ § 38 UGB: Haftung für unternehmensbezogene
Verbindlichkeiten bei Erwerb des Unternehmens
ƒ Keine Haftung bei Erwerb in der Insolvenz
ƒ Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 möglich
ƒ § 1409 ABGB
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
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Übernahme eines Unternehmens
Haftung nur bis zum Wert des Unternehmens
Verschuldenserfordernis
nicht ausschließbar
Keine Haftung bei Erwerb in der Insolvenz
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Folie 41
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UN-Kaufrecht I
ƒ Einheitliches Recht für den internationalen
Warenkauf
ƒ Völkerrechtlicher Vertrag
ƒ Auch Wiener Kaufrechtsübereinkommen
ƒ Mehr als 60 Vertragsstaaten
ƒ Alternativen:
ƒ IPR (IPRG, EVÜ)
ƒ Rechtswahlvereinbarungen (!)
ƒ Beachte auch: Vereinbarungen eines Gerichtsstandes bzw
eines Schiedsgerichts
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Folie 42
UN-Kaufrecht II
ƒ Anwendungsbereich
ƒ Kaufverträge über Waren (bewegliche Sachen)
ƒ Vertragsparteien haben Niederlassung in
verschiedenen Vertragsstaaten
ƒ IPR verweist auf das Recht eines Vertragsstaates
ƒ Anwendbarkeit kann abbedungen werden
ƒ Keine Anwendbarkeit bei Kauf für privaten
Gebrauch
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Folie 43
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UN-Kaufrecht III
ƒ Regelt nur Abschluss des Vertrags und Rechte und
Pflichten von Verkäufer und Käufer
ƒ Gültigkeit des Vertrags und seine Wirkungen auf das
Eigentum nach nationalem Recht
ƒ In Vielem ähnlich ABGB, im einzelnen jedoch uU
entscheidende Abweichungen
ƒ Leistungsstörungen einheitlich als Vertragsverletzung
behandelt
ƒ Rügeobliegenheit
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Folie 44
Werkvertrag I
ƒ Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer
gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmte
Erfolgs
ƒ Erfolg kann unterschiedlich sein, zB Errichtung eines Gebäudes,
Herstellung eines Druckwerkes, einer Homepage, Schreiben eines
Musikstückes, Organisation einer Reise, Bilanzerstellung
ƒ Erfolg muss tatsächlicher Natur sein, sind Rechtshandlungen
geschuldet, liegt ein Auftrag vor
ƒ Abgrenzung Kaufvertrag
ƒ wo liegt Schwerpunkt, Lieferung des Stoffes oder individuelle
Anfertigung?
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Folie 45
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Werkvertrag II
ƒ Herstellungspflicht des Werkunternehmers
ƒ Entgeltzahlungspflicht des Bestellers
ƒ Unentgeltlichkeit müsste ausdrücklich vereinbart sein, wenn
keine Entgeltvereinbarung ist angemessenes Entgelt
geschuldet
ƒ Fälligkeit: nach Vollendung und Prüfung, wenn indes keine
Pauschale vereinbart, nach Rechnungslegung
ƒ Wenn Pauschale vereinbart: Unternehmer hat Gefahr des
Mehraufwands, indes auch Chance des Minderaufwands
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Folie 46
Werkvertrag III
ƒ Kostenvoranschlag
ƒ Wenn mit Vorarbeiten verbunden im Zweifel
entgeltlich, außer gegenüber Verbrauchern (§ 5
Abs 1 KSchG: Hinweis auf Zahlungspflicht
erforderlich)
ƒ Überschreitung?
ƒ Kostenvoranschlag unter Garantie/mit Gewähr:
Unternehmer trägt Mehraufwand
ƒ Kostenvoranschlag ohne Gewähr:
ƒ Beträchtliche Überschreitung – Anzeige –
Rücktrittsrecht des Bestellers mit
Aufwandersatzpflicht
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Werkvertrag IV
ƒ Warnpflicht
ƒ Bei untauglichem Stoff oder falschen
Anweisungen, bei Verletzung Schadenersatz
ƒ Preisgefahr bei Vereitlung der
Leistungserbringung
ƒ Trägt der/diejenige, aus deren/dessen Sphäre das
Hindernis kommt
ƒ Bei Zufall: Werkunternehmer
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Werkvertrag V
ƒ Sicherstellung bei Bauverträgen § 1170b
ƒ Durch UGB-Novelle (HaRÄG 2005) eingeführt,
Zweck: Insolvenzrisiko von Bauunternehmern
verringern
ƒ Besteller hat Unternehmer eines Bauwerks
Sicherstellung zu leisten
ƒ In Höhe von 20% des Entgelts, bei innerhalb von drei
Monaten zu erfüllenden Verträgen 40%
ƒ Zwingend
ƒ Taugliche Sicherheiten werden genannt
ƒ Kosten trägt Sicherungsnehmer, Höhe gedeckelt
ƒ Sicherstellungsrecht gilt nicht gegenüber der öffentlichen
Hand und Verbrauchern
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