Zweckbindung der staatlichen Parteienfinanzierung des Landes

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Zweckbindung der staatlichen Parteienfinanzierung des Landes
Salzburg – zur Verwendungsmöglichkeit für Initiativen außerhalb
der Partei
DDr. Hubert Sickinger
Rückfragen bzw. Korrespondenz:
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0699-19 71 48 74.
Institut für Konfliktforschung
Lisztstr. 3
A-1030 Wien
1
Inhalt:
1. DieFragestellung _____________________________________________________________ 2
2. Staatliche Parteienförderung als zweckgebundene Subvention _______________________ 3
2.1 Die bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben ___________________________________________ 3
2.2 „Mitwirkung an der politischen Willensbildung“ _________________________________________ 4
2.3 Prüfkompetenz und Prüfkriterien des Rechnungshofs ______________________________________ 5
3. Schlussfolgerungen für die Verwendung von Mitteln der Salzburger Parteienförderung
außerhalb der Partei ____________________________________________________________ 7
3.1 Primat: Verwendung der Fördermittel durch die Partei selbst oder ihr rechtlich nahestehender
Organisationen _______________________________________________________________________ 7
3.2 Verwendungszweck: Mitwirkung an der politischen Willensbildung __________________________ 7
3.3 Transparente vertragliche Vereinbarung, Sicherstellung der Mittelverwendung _________________ 7
3.4 Beschränkung auf das Bundesland Salzburg _____________________________________________ 8
3.5 Zusammenfassung _________________________________________________________________ 8
4. Zitierte Literatur _____________________________________________________________ 8
1. DieFragestellung
Bis 2013 bestand der Aufteilungsschlüssel der Parteienförderung des des Bundeslandes
Salzburg aus einem für jede Partei gleichen Sockelbetrag sowie Zusatzbeträgen für jedes
Mandat im Salzburger Landtag sowie gleich hohen Beträgen auch für jedes von der Partei
besetzte Bundesratsmandat. Die Salzburger Grünen kritisierten diese (nur in Salzburg geübte)
Einbeziehung auch von Bundesratsmandaten seit ca. einem Jahrzehnt und forderten
wiederholt
deren
Abschaffung.
Durch
eine
Novelle
des
Salzburger
Parteienförderungsgesetzes im September 20131 wurde der Verteilungsschlüssel der
Parteienförderung allerdings dahingehend geändert, dass die bisherige Förderung „für
Bundesräte“ nun auf die Landtagsmandate verteilt wurde. Die Grünen Salzburg kündigten
daraufhin an, diese ihnen aus dem früheren „Bundesrats-Fördertopf“ zugute kommende
Parteienförderung politischen Projekten im Sinne der BürgerInnen zukommen zu lassen.
Im Folgenden wird im Auftrag der Salzburger Grünen untersucht, ob und unter welchen
Voraussetzungen eine derartige Verwendung von Parteienförderungsmitteln des Landes
Salzburg rechtlich zulässig ist.
1
Gesetz, mit dem das Salzburger Parteienförderungsgesetz geändert wird, LGBl. 82/2013.
2
2. Staatliche Parteienförderung als zweckgebundene Subvention
2.1 Die bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben
In der juristischen Fachliteratur ist seit jeher unbestritten, dass die bundes- und
landesgesetzlich geregelte staatliche Parteienfinanzierung zweckgebunden ist. Die praktischen
Konsequenzen waren bis 2012 allerdings mangels detaillierter gesetzlicher Vorgaben (anders
als bei der ebenfalls zweckgebundenen Förderung der Parteiakademien auf Bundesebene), nur
formaler Kontrollbestimmungen (die sich in Bestätigungsvermerken von Wirtschaftsprüfern
über die korrekte Mittelverwendung erschöpften) und mangelnder Nachprüfbarkeit durch
Bund und Länder gering. Seit der Neuregelung der Parteienfinanzierung durch das PartG
20122 (und die nachfolgenden Anpassungen der Parteienförderungsgesetze der Länder)3
wurden die Regeln allerdings neu gefasst:
Die Verfassungsbestimmung des § 3 PartG 2012 legt fest:
Parteienförderung
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien
für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und
Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem
allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen
allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die
Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die
Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für
die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum
allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. (…)
Aus dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorgabe ergibt sich zumindest zweierlei: 4
 Die staatliche Förderung ist für die „Mitwirkung an der politischen Willensbildung“
zweckgebunden;

Die – zweckgebundenen – staatlichen Subventionen dürfen nur für die „Mitwirkung
an der politischen Willensbildung“ auf der Ebene – also im Bund (einschließlich den
bundesweiten Europaparlamentswahlen), im jeweiligen Land oder auf Bezirks- und
Gemeindeebene – verwendet werden, auf der bzw. für die sie ausbezahlt werden. Den
Landesparteien erlaubt dies, sofern das jeweilige Land auch zumindest einen Teil des
für Gemeindehaushalte vorgesehenen „Förderkorridors“ in Anspruch nimmt, auch
Transfers für Bezirks- und/oder Gemeindezwecke.
2
Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I 56/2012.
3
Siehe als Überblick Sickinger 2013, 170-208.
4
Siehe Zögernitz/Lenzhofer 2013, 66 f.; Sickinger 2013, 141 f.,
3
In den meisten Landesgesetzen findet sich keine ausdrückliche Regelung, dass die aus dem
Landeshaushalt und aus Gemeindebudgets ausbezahlten Mittel nur im jeweiligen Bundesland
verwendet werden dürfen. In Salzburg geht dies hingegen klar aus § 1 S.PartfördG5 hervor:
§1
Den im Salzburger Landtag vertretenen politischen Parteien (Landtagsparteien) sind für ihre
Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung im Land und in den Salzburger
Gemeinden einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen Aufwandes auf Antrag
Förderungsmittel des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuzuwenden.
Die Mittel aus der Salzburger Parteienförderung dürfen somit – bereits aufgrund der
bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, aber auch aufgrund der ausdrücklichen
landesgesetzlichen Zweckwidmung – nur für Zwecke der Mitwirkung an der politischen
Willensbildung im Bundesland Salzburg ausgegeben werden.
2.2 „Mitwirkung an der politischen Willensbildung“
„Mitwirkung an der politischen Willensbildung“ ersetzte ab Juli 2012 auf Bundesebene die
bisherige Zweckbindung der (Bundes-)Zuwendungen nach dem alten Parteiengesetz (§§ 2-2b)
für „Öffentlichkeitsarbeit“ (§ 2 PartG alt) bzw. „Wahlwerbungskosten“ §§ 2a, 2b PartG alt).
Der Bundesverfassungsgesetzgeber 2012 reagierte damit auf bisherige Zweifel, ob die
staatlichen Mittel auch für interne Parteiarbeit oder allgemeinen Personal- und Sachaufwand
der Parteien verwendet werden durften.6 Bis 2012 enthielt das Salzburger
Parteienförderungsgesetz in § 1 die Zweckwidmung „für Zwecke der politischen Bildung und
der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Sicherstellung des personellen und sachlichen
Aufwands“; die Ausweitung auf die „Mitwirkung an der politischen Willensbildung“ und die
ausdrückliche Einschränkung auf das Bundesland Salzburg erfolgte 20127 als Anpassung an
die neuen bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben.
Eine nähere Definition von „Mitwirkung an der politischen Willensbildung“ enthalten weder
das PartG noch das S.PartfördG,8 deutlich wird vor allem die Intention, die bisherigen (als
artifiziell eingeschätzten) zu engen bzw. zu spezifischen Zweckbindungen der direkten
Parteienförderung zu beseitigen. Derartige Abgrenzungsprobleme hatten sich etwa gezeigt, als
5
§ 1 Salzburger Parteienförderungsgesetz – S.PartfördG idF. LGBl. 84/2012.
6
Siehe etwa: Rechnungshof 2000, 3, 6-8; Sickinger 2009, 238 f.; Lenzhofer 2009, 112
7
LGBl. 84/2012.
8
Auch in den Ausschussberichten zum PartG 2012 (1844 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen
des Nationalrates XXIV. GP) wird darauf nicht näher eingegangen, im Bericht zur Novelle des S.PartfördG
2012 (Nr 157 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages. 5. Session der 14.
Gesetzgebungsperiode, S. 3) wird nur knapp darauf verwiesen, dass angesichts der neuen
bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben des § 3 PartG die bisherige Zweckwidmung zu beschränkt
gewesen sei.
4
der Rechnungshof die Mittelverwendung der Bundesparteien in den Jahren 1995-1998 geprüft
hatte.9
Nach der Intention des Gesetzgebers (und der nunmehrigen Beschränkung der jährlich
ausbezahlten Parteienförderung auf Parteien, die in Parlamenten und Gemeinderäten vertreten
sind) umfasst politische Willensbildung aber offenkundig sowohl die (politische Vorbereitung
der) Willensbildung staatlicher Organe durch die Partei, als auch die Willensbildung in der
Partei und in der Bevölkerung. Sowohl Ausgaben für die Parteiorganisation, die
Öffentlichkeitsarbeit und Wahlwerbung sind davon jedenfalls erfasst. Erfasst ist somit im
Wesentlichen das gesamte gesetzlich vorgesehene Tätigkeitsspektrum einer politischen
Partei;10 lediglich Ausgaben, welche mit politischer Tätigkeit nichts zu tun haben (etwa
unternehmerische Aktivitäten ohne genuin politischen Bezug) dürfen nicht aus Mitteln der
staatlichen Parteienförderung finanziert werden.11
2.3 Prüfkompetenz und Prüfkriterien des Rechnungshofs
Die (bundes- und landesgesetzlich geregelte) Parteienförderung ist eine zweckgebundene
Subvention. Anders als bei der Verwendung der Parteienförderung auf Bundesebene (nach § 4
PartFörG)12 sieht das S.PartfördG keine ausdrückliche Verpflichtung zur Testierung der
widmungsgemäßen Verwendung der Landesförderungen durch die Wirtschaftsprüfer der
Partei und Nachweis der Mittelverwendung im Rechenschaftsbericht vor (eine derartige
Verpflichtung zur gesonderten Testierung und Rechenschaftspflicht besteht in Salzburg
gemäß § 11 S.PartfördG nur für die Landtagsklubs).
Die Verwendung der Mittel aus der Salzburger Parteienförderung unterliegt allerdings der
Überprüfung durch den Rechnungshof (des Bundes) und den Salzburger Landesrechnungshof.
Eine derartige Überprüfung – nämlich der Verwendung der staatlichen Parteienförderung
durch die Bundesparteiorganisationen – fand bislang erst einmal (für die Jahre 1995-1998)
und auf ausdrücklichen Antrag des Nationalrats statt. Der Rechnungshof hielt in seinem 2000
veröffentlichten Prüfbericht allerdings fest, dass er gemäß § 13 Abs. 3 RHG13 auch ohne
derartiges Verlangen des Nationalrats (realpolitisch, da alle Klubs zustimmten, also de facto
9
Rechnungshof 2000, 3, 6-8.
10
Vgl. § 1 Abs. 2 PartG: „Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch
gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere
durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament,
abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist“. Siehe auch die in § 5 Abs. 5
PartG in den Rechenschaftberichten vorgesehenen Ausgabepositionen.
11
So zutreffend Zögernitz/Lenzhofer 2013, 66 f.
12
Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 –
PartFörG, BGBl. I 2012/57.
13
Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG), BGBl. 144/1948 idgF.
5
auf Einladung durch die Parteien selbst) für eine derartige Prüfung der Mittelverwendung
zuständig sei14 – was gemäß § 15 Abs. 3 RHG auch für eine mögliche Überprüfung der
Parteienförderungen der Länder durch den RH gilt. Analog hat gemäß § 6 Abs. 1 lit. f
Salzburger Landesrechnungshofgesetz 199315 auch der Salzburger Landesrechnungshof im
Rahmen der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Wirksamkeit der vom
Land gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen auch die Kompetenz zur
Überprüfung der Verwendung der Salzburger Parteienförderung durch die Parteien.
Der RH leitete aus seiner Prüfzuständigkeit folgerichtig auch die Konsequenz ab, dass seine
Prüfkriterien (Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) –
welche für die staatliche Verwaltung und auch die staatliche Subventionsvergabe gelten –
auch für die Mittelverwendung durch die Parteien gelten müssen.
Daraus leitete der RH noch eine zweite Konsequenz ab:
„In Ansehung der Bestimmung des § 2 Abs 1 des Parteiengesetzes, derzufolge jeder
politischen Partei für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit auf ihr Verlangen
Förderungsmittel des Bundes zuzuwenden sind, hat sich die Öffentlichkeitsarbeit nach
Ansicht des RH unmittelbar auf die jeweilige politische Partei zu beziehen. Die
Weitergabe von Mitteln an andere Empfänger als im Organisationsstatut der
jeweiligen politischen Partei genannte Teilorganisationen ohne hinreichende Gewähr,
dass die hingegebenen Mittel widmungsgemäß für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit im
Sinne des Parteiengesetzes verwendet werden, hielt der RH wegen der rechtlichen
Selbständigkeit dieser Empfänger für bedenklich. Der RH empfahl den überprüften
politischen Parteien, künftig mit nahe stehenden, jedoch rechtlich selbständigen
Organisationen schriftliche Vereinbarungen bezüglich der von den Bundesparteien
finanzierten Öffentlichkeitsarbeit zu treffen.“16
Eine ähnliche – in diesem Fall regelmäßige – Linie vertritt der RH in seinen ca. zweimal pro
Jahrzehnt durchgeführten Prüfungen eines eigenständig (mit strikterer Zweckbindung)
geregelten Bereichs der Parteienfinanzierung, nämlich der Parteiakademien. Auch hier
kritisierte der RH regelmäßig (neben einer wenig sparsamen Mittelverwendung oder
Verwendungen, welche in Wirklichkeit eher der Übernahme von Kosten der jeweiligen
Mutterpartei dienten) auch, wenn Parteiakademien die ihnen aufgetragene „staatsbürgerliche
Bildungsarbeit“ nicht selbst durchgeführt hatten, sondern beispielsweise Veranstaltungen
Dritter (nicht nur der Partei) finanziert hatten. Auch hier hielt der RH fest, dass der konkrete
14
Rechnungshof 2000, 4-5.
15
LGBl. 35/1993 idgF.
16
Rechnungshof 2000, 9.
6
Nutzen für die Akademie für den Förderderungszweck bei Kooperationen jedenfalls klar
dokumentierbar sein muss.17
3. Schlussfolgerungen für die Verwendung von Mitteln der Salzburger
Parteienförderung außerhalb der Partei
3.1 Primat: Verwendung der Fördermittel durch die Partei selbst oder ihr rechtlich
nahestehender Organisationen
Empfänger der staatlichen Parteienförderung ist die politische Partei, in Falle der Salzburger
Parteienförderung die Landesparteiorganisation. Völlig unproblematisch ist daher nur die
Mittelverwendung durch die Partei selbst (auf Landes-, Bezirks und Gemeindeebene). In der
Praxis aller Parteien unterstützen diese allerdings (in unterschiedlichem Ausmaß)
Vorfeldorganisationen (etwa Jugend- und Studentenorganisationen) bzw. in der Terminologie
des PartG 2012 (§ 2 Z 3) „nahestehende Organisationen“ – diese sind über die Statuten durch
Mitbestimmungsrechte mit der Partei verbunden.18 Allerdings erfolgt dies nicht
notwendigerweise aus der staatlichen Parteienfinanzierung, da zumindest Großparteien auch
über andere Einkünfte verfügen. Berücksichtigt man die Prüfpraxis bzw. Rechtsauslegung des
Rechnungshofs, sind bei der korrekten Verwendung von Förderungen für Zwecke außerhalb
der Partei mehrere Gesichtspunkte zu beachten:
3.2 Verwendungszweck: Mitwirkung an der politischen Willensbildung
Der Begriff „politische Willensbildung“ ist per se diffus. Klar ist wohl vor allem, dass es sich
um eine Förderung politischer Ziele der Partei handeln muss. In diesem Zusammenhang ist
etwa denkbar, dass außerhalb der Partei angesiedelte politische oder soziale Initiativen
öffentliche Meinungsbildung im Sinne der Zielsetzungen der Partei betreiben. In einer
breiteren Interpretation könnte auch argumentiert werden, dass eine Förderung bestimmter
Initiativen (dies könnte auch soziale Belange betreffen) als Werbung für die Partei bewertet
werden könnte. Letztlich ist dies eine politische Entscheidung der Partei selbst, die
gesetzliche Zweckbindung legt eher die engere Interpretation nahe.
3.3 Transparente vertragliche Vereinbarung, Sicherstellung der Mittelverwendung
Um den Förderungszweck (auch gegenüber dem staatlichen Subventionsgeber)
sicherzustellen, ist bei Verwendung durch Dritte jedenfalls eine schriftliche Vereinbarung
(Vertrag) erforderlich, in der die Verwendung der Mittel und die Verpflichtung des
17
Vgl. ausführlicher Sickinger 2009, 260-263.
18
Ausführlicher: Eisner u.a. 2012, 32-34; Sickinger 2013, 37 f.; Zögernitz/Lenzhofer 2013, 44 ff.
7
Empfängers zur Abrechnung nach Abschluss des Projekts geregelt werden muss. Relativ
unproblematisch sind Weiterleitungen an „nahestehende Organisationen“ im Sinne des
Parteienrechts (§ 2 Z. 3 PartG), da diese von vornherein rechtlich mit der Partei verbunden
sind – sofern die Verwendung im Sinne des Förderzwecks (politische Willensbildung)
sichergestellt ist.
Vergaben „nach außen“ (außerhalb des auch juristisch definierten Parteiumfeldes) können im
Wesentlichen mit Öffentlichkeitsarbeit für die Partei selbst bzw. für konkrete thematische
Prioritäten der Partei begründet werden. Dies bedeutet notwendigerweise auch, dass diese
Förderung entsprechend öffentlich erfolgt und durch die Partei aktiv bekannt gemacht wird.
3.4 Beschränkung auf das Bundesland Salzburg
Die Mittel aus der Salzburger Parteienförderung dürfen aufgrund der ausdrücklichen
Zweckwidmung jedenfalls nur im Bundesland Salzburg verwendet werden. Eine Förderung
von demokratiepolitischen Initiativen oder Sozialinitiativen außerhalb Salzburgs scheidet
damit (ungeachtet eines möglichen Werbewerts für die Partei als Geldgeber) aus.
3.5 Zusammenfassung
Eine Weiterleitung von Mitteln aus der staatlichen Parteienförderung an Dritte erscheint
rechtlich durchaus möglich. Demokratiepolitisch wäre auch schwer zu argumentieren, warum
eine Verwendung für Zwecke innerhalb der Partei oder für Werbemittel notwendigerweise
„besser“ sei als eine Verwendung für eine Förderung bürgerschaftlichen,
demokratiepolitischen oder sozialen Engagements. Welche Projekte (bei begrenzten Mitteln)
tatsächlich förderungswürdig sind, ist letztlich eine politische Entscheidung der Partei.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang allerdings die beschriebenen Voraussetzungen:
die Zweckwidmung der staatlichen Mittel für die politische Willensbildung im Bundesland
Salzburg, eine transparente – auch öffentlich bekannt gemachte – vertragliche Regelung samt
nachträglicher Kontrolle der Mittelverwendung und (im Sinne einer rechtlich jederzeit
möglichen, wenngleich im Lichte der bisherigen Praxis wenig wahrscheinlichen) möglichen
Überprüfung durch Rechnungshöfe des Bundes oder Landes auch ein effizienter Mitteleinsatz
(also eine nachvollziehbare Kosten-Nutzen-Relation für die Partei).
4. Zitierte Literatur
Eisner, Christian/Michael R. Kogler/Andreas Ulrich (2012). Recht der politischen Parteien.
Kommentar. Parteiengesetz, Parteien-Fördergesetz, GRECO-Empfehlungen und
Bericht, Wien.
8
Rechnungshof (2000). Sonderbericht des Rechnungshofes: Finanzierung der politischen
Parteien und parlamentarischen Klubs, III/37 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXI. GP.
Sickinger, Hubert (2009). Politikfinanzierung in Österreich, Wien.
Sickinger, Hubert (2013). Politisches Geld. Parteienfinanzierung und öffentliche Kontrolle in
Österreich, Wien.
Zögernitz, Werner/Stephan Lenzhofer (2013). Politische Parteien – Recht und Finanzierung,
Wien.
9
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