Glossar Glossar Begriffe von A - Z Nachtragshaushalt Unter Nachtragshaushalt versteht man die nachträgliche Veränderung eines bereits vom Parlament beschlossenen Haushalts des Bundes, eines Bundeslandes, von Gebietskörperschaften oder anderen Öffentlichen Haushalten. Die Änderungen des betreffenden Haushaltsgesetzes von Bund oder Ländern bzw. der Haushaltssatzung einer kommunalen Gebietskörperschaft gehen entweder darauf zurück, dass die Einnahmen hinter der ursprünglichen Planung zurückbleiben bzw. neue Ausgaben entstehen, für die eine Ausgabeermächtigung geschaffen werden muss. Allgemeines Der Bundeshaushaltsplan wird gemäß Artikel 110 des Grundgesetzes als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz vom Deutschen Bundestag beschlossen. Er dient als wichtiges Mittel zu Feststellung des voraussichtlichen Finanzbedarfs des Bundes. Für jede Kategorie von Ausgaben und Einnahmen einer jeden Bundesdienststelle gibt es eine eigene Haushaltsstelle im Haushaltsplan. Im Haushaltsplan ist festgelegt, wie hoch die Ausgaben für die Haushaltsstelle sind und wie hoch die Einnahmen im Haushaltsjahr ausfallen werden. Ein Nachtragshaushalt ist dann aufzustellen, wenn nicht veranschlagte Ausgaben oder weit reichende Mindereinnahmen absehbar sind. Die damit einhergehenden Veränderungen der Positionen im Haushaltsetat gehen darauf zurück, dass die Haushaltseinnahmen nicht so hoch ausfallen, wie ursprünglich geplant, also erheblich hinter den Ansätzen zurückbleiben (z.B. Steuern, Zölle) oder die Haushaltsausgaben in einem Maße ansteigen, dass diese nicht durch kurzfristige Sparmaßnahmen an anderen Stellen wieder ausgeglichen werden können bzw. neue Haushaltsausgaben entstehen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Etats nicht vorausgesehen werden konnten Der Entwurf eines Nachtragshaushalts wird wie ein originärer Bundeshaushalt vom Kabinett verabschiedet, vom Haushaltsausschuss beraten, vom Parlament beschlossen und vom Bundesrat angenommen. Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 115 des Grundgesetzes. Nettokreditaufnahme Die Nettokreditaufnahme des Bundes stellt eine zentrale Kennziffer bei Aufstellung und Vollzug des Haushalts dar. Sie dient zusammen mit den Münzeinnahmen des Bundes der Deckung eines Finanzierungsdefizits, D . H . einer Lücke zwischen den Steuer- und den sonstigen Einnahmen und den Ausgaben des Bundeshaushalts. Allgemeines Die jährliche Nettokreditaufnahme des Bundes ist eine zentrale haushaltspolitische Kennziffer, weil sie über die Haushaltsentwicklung informiert und die Entwicklung des Schuldenstands des Bundes bestimmt. Mit steigenden Schulden erhöhen sich auch die Zinsausgaben, was wiederum die Spielräume für die Haushalts- und Finanzpolitik einengt. Deshalb soll die Nettokreditaufnahme möglichst gering gehalten werden oder sogar Null betragen. Die Aufnahme von Krediten bedarf nach Artikel 115 Grundgesetz einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz. Diese wird in das jährliche Haushaltsgesetz aufgenommen. Dabei ist die Höhe der strukturellen Neuverschuldung beschränkt (S O G. Schuldenbremse). Die strukturelle Neuverschuldung gemäß Artikel 115 Grundgesetz Unter der strukturellen Neuverschuldung im Sinne der Schuldenregel versteht man die Nettokreditaufnahme bereinigt um finanzielle Transaktionen und Konjunktureffekte. Die in Artikel 109 Grundgesetz verankerte Schuldenregel sieht vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kredite auskommen müssen. Artikel 115 Grundgesetz präzisiert die Regel für den Bund. Nach dieser seit 2011 geltenden Regel muss der Bund seine strukturelle Neuverschuldung schrittweise zurückführen. Ab 2016 darf die strukturelle Nettokreditaufnahme des Bundes nur noch 0,35 % des Bruttoinlandprodukts betragen. Notenbank Eine Notenbank ist ein mit dem Recht zur Ausgabe von Banknoten (Notenprivileg) ausgestattetes Kreditinstitut. Eine Notenbank ist insbesondere für die Geldpolitik eines Landes oder eines Währungsgebietes verantwortlich. Sie wird entsprechend ihren Aufgaben auch als Zentralbank, Zentralnotenbank, Zentralnoteninstitut, Währungsbank, Bank der Banken oder Reservebank bezeichnet. Begriffsbestimmung Eine Notenbank ist ein mit dem Recht zur Ausgabe von Banknoten (Notenprivileg) ausgestattetes Kreditinstitut. Eine Notenbank ist insbesondere für die Geldpolitik eines Landes oder eines Währungsgebietes verantwortlich. Sie wird entsprechend ihren Aufgaben auch als Zentralbank, Zentralnotenbank, Zentralnoteninstitut, Währungsbank, Bank der Banken oder Reservebank bezeichnet. Aufgaben Neben dem Recht zur Ausgabe von Banknoten gehört zu den zentralen Aufgaben einer Notenbank die Gestaltung der Geldpolitik des Landes oder Währungsraums. Sie steuert durch (Zentralbank-) Geldschöpfung und -vernichtung das (Zentralbank-) Geldvolumen und hält die Währungsreserven des Landes bzw. Währungsraums. Notenbanken werden auch als „Bank der Banken“ bezeichnet, da sie einerseits Banken Kredite gewähren und andererseits Banken ihre (Mindest- und Überschuss-) Reserven bei Notenbanken halten. Daneben können auch der Staat und öffentliche Stellen Kreditnehmer bei der Notenbank sein und ihre Guthaben von der Notenbank verwalten lassen („Hausbank des Staates“). Eine Notenbank kann ferner Aufgaben der Bankenaufsicht wahrnehmen und für die Sicherstellung eines ordnungsgemäß funktionierenden Zahlungsverkehrs verantwortlich sein. Die Aufgaben von Notenbanken und ihre Ausgestaltung unterscheiden sich in den einzelnen Ländern bzw. Währungsgebieten. Geschichte Ihren Ursprung finden Notenbanken in England. Hier wurden im 17. Jahrhundert Münzen und Edelmetalle gegen Quittungen von Goldschmieden in Verwahrung genommen. Die Quittungen ersetzten im Geschäftsverkehr zunehmend das Münzgeld als Zahlungsmittel. Da die im Umlauf befindlichen Quittungen nie gleichzeitig eingelöst wurden, war es den Goldschmieden möglich, Kredite zu gewähren, die sie mit Banknoten auszahlten, ohne dass diese von den verwahrten Münzen und Edelmetalle gedeckt sein mussten. Hieraus entwickelte sich das Bankgeschäft der sog. „Goldsmith Bankers“. Im Jahr 1694 wurde die Bank of England gegründet, die ab dem Jahr 1751 die Staatsschulden verwaltete und die Kassen für den Staat führte. Die Bank of England geriet in Bedrängnis, als es ihr nicht gelang, die von ihr ausgegebenen Banknoten in Gold einzulösen. Aus diesem Grund sah das im Jahr 1844 erlassene, erste Notenbankgesetz (Peel’sche Bankakte) eine Golddeckungsvorschrift vor. Die Peel’sche Bankakte regelte ferner, dass in England neben den bereits existierenden Notenbanken keine weiteren Notenbanken mehr gegründet werden konnten. Darüber hinaus gingen im Laufe der Zeit die Rechte der anderen Notenbanken zur Ausgabe von Banknoten auf die Bank of England über. Die älteste deutsche Notenbank ist die „Königliche Giro- und Lehnbanco“. Sie wurde im Jahr 1765 gegründet. Jedoch erlangten deutsche Notenbanken erst bedingt durch die Entwicklung in England und den Eisenbahnbau Mitte des 19. Jahrhunderts Bedeutung. Im Jahr 1846 wurde in Preußen aus der Königlichen Bank die „Preußische Bank AG“. Weitere Notenbanken wurden auch außerhalb von Preußen gegründet. Als erste zentrale deutsche Notenbank ging die Reichsbank im Jahr 1875 aus der Preußische Bank AG hervor. Das Recht zur Notenausgabe konnte nur noch durch Reichsgesetz verliehen werden. Wenn Rechte zur Ausgabe von Banknoten bei anderen Banken erloschen oder von diesen aufgegeben wurden, gingen diese Rechte auf die Reichsbank über. Die anderen Notenbanken stellten Anfang des 20. Jahrhunderts nach und nach die Ausgabe von Banknoten ein. Nach dem zweiten Weltkrieg wurden im Jahr 1948 in der Bundesrepublik Deutschland nahezu alle Landeszentralbanken sowie die Bank deutscher Länder gegründet. Zum 1. August 1957 ging aus diesen Banken aufgrund des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank die Deutsche Bundesbank mit Sitz in Frankfurt am Main hervor. Mit Beginn der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 übertrugen die Teilnehmerländer der Eurozone die Zuständigkeit für die Geldpolitik von den nationalen Zentralbanken auf die Europäische Zentralbank. Weitere Informationen Europäische Zentralbank Deutsche Bundesbank © Bundesministerium der Finanzen