Bundesfinanzministerium

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Glossar
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Begriffe von A - Z
Nachtragshaushalt
Unter Nachtragshaushalt versteht man die nachträgliche Veränderung eines bereits vom Parlament beschlossenen
Haushalts des Bundes, eines Bundeslandes, von Gebietskörperschaften oder anderen Öffentlichen Haushalten. Die
Änderungen des betreffenden Haushaltsgesetzes von Bund oder Ländern bzw. der Haushaltssatzung einer kommunalen
Gebietskörperschaft gehen entweder darauf zurück, dass die Einnahmen hinter der ursprünglichen Planung
zurückbleiben bzw. neue Ausgaben entstehen, für die eine Ausgabeermächtigung geschaffen werden muss.
Allgemeines
Der Bundeshaushaltsplan wird gemäß Artikel 110 des Grundgesetzes als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz vom
Deutschen Bundestag beschlossen. Er dient als wichtiges Mittel zu Feststellung des voraussichtlichen Finanzbedarfs des
Bundes. Für jede Kategorie von Ausgaben und Einnahmen einer jeden Bundesdienststelle gibt es eine eigene
Haushaltsstelle im Haushaltsplan. Im Haushaltsplan ist festgelegt, wie hoch die Ausgaben für die Haushaltsstelle sind
und wie hoch die Einnahmen im Haushaltsjahr ausfallen werden.
Ein Nachtragshaushalt ist dann aufzustellen, wenn nicht veranschlagte Ausgaben oder weit reichende Mindereinnahmen
absehbar sind. Die damit einhergehenden Veränderungen der Positionen im Haushaltsetat gehen darauf zurück, dass die
Haushaltseinnahmen nicht so hoch ausfallen, wie ursprünglich geplant, also erheblich hinter den Ansätzen
zurückbleiben (z.B. Steuern, Zölle) oder die Haushaltsausgaben in einem Maße ansteigen, dass diese nicht durch
kurzfristige Sparmaßnahmen an anderen Stellen wieder ausgeglichen werden können bzw. neue Haushaltsausgaben
entstehen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Etats nicht vorausgesehen werden konnten
Der Entwurf eines Nachtragshaushalts wird wie ein originärer Bundeshaushalt vom Kabinett verabschiedet, vom
Haushaltsausschuss beraten, vom Parlament beschlossen und vom Bundesrat angenommen. Die gesetzliche Grundlage
bildet Artikel 115 des Grundgesetzes.
Nettokreditaufnahme
Die Nettokreditaufnahme des Bundes stellt eine zentrale Kennziffer bei Aufstellung und Vollzug des Haushalts dar. Sie
dient zusammen mit den Münzeinnahmen des Bundes der Deckung eines Finanzierungsdefizits, D . H . einer Lücke
zwischen den Steuer- und den sonstigen Einnahmen und den Ausgaben des Bundeshaushalts.
Allgemeines
Die jährliche Nettokreditaufnahme des Bundes ist eine zentrale haushaltspolitische Kennziffer, weil sie
über die Haushaltsentwicklung informiert und
die Entwicklung des Schuldenstands des Bundes bestimmt.
Mit steigenden Schulden erhöhen sich auch die Zinsausgaben, was wiederum die Spielräume für die Haushalts- und
Finanzpolitik einengt. Deshalb soll die Nettokreditaufnahme möglichst gering gehalten werden oder sogar Null
betragen.
Die Aufnahme von Krediten bedarf nach Artikel 115 Grundgesetz einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren
Ermächtigung durch Bundesgesetz. Diese wird in das jährliche Haushaltsgesetz aufgenommen. Dabei ist die Höhe der
strukturellen Neuverschuldung beschränkt (S O G. Schuldenbremse).
Die strukturelle Neuverschuldung gemäß Artikel 115 Grundgesetz
Unter der strukturellen Neuverschuldung im Sinne der Schuldenregel versteht man die Nettokreditaufnahme bereinigt
um finanzielle Transaktionen und Konjunktureffekte. Die in Artikel 109 Grundgesetz verankerte Schuldenregel sieht
vor, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Kredite auskommen müssen. Artikel 115
Grundgesetz präzisiert die Regel für den Bund. Nach dieser seit 2011 geltenden Regel muss der Bund seine strukturelle
Neuverschuldung schrittweise zurückführen. Ab 2016 darf die strukturelle Nettokreditaufnahme des Bundes nur noch
0,35 % des Bruttoinlandprodukts betragen.
Notenbank
Eine Notenbank ist ein mit dem Recht zur Ausgabe von Banknoten (Notenprivileg) ausgestattetes Kreditinstitut. Eine
Notenbank ist insbesondere für die Geldpolitik eines Landes oder eines Währungsgebietes verantwortlich. Sie wird
entsprechend ihren Aufgaben auch als Zentralbank, Zentralnotenbank, Zentralnoteninstitut, Währungsbank, Bank der
Banken oder Reservebank bezeichnet.
Begriffsbestimmung
Eine Notenbank ist ein mit dem Recht zur Ausgabe von Banknoten (Notenprivileg) ausgestattetes Kreditinstitut. Eine
Notenbank ist insbesondere für die Geldpolitik eines Landes oder eines Währungsgebietes verantwortlich. Sie wird
entsprechend ihren Aufgaben auch als Zentralbank, Zentralnotenbank, Zentralnoteninstitut, Währungsbank, Bank der
Banken oder Reservebank bezeichnet.
Aufgaben
Neben dem Recht zur Ausgabe von Banknoten gehört zu den zentralen Aufgaben einer Notenbank die Gestaltung der
Geldpolitik des Landes oder Währungsraums. Sie steuert durch (Zentralbank-) Geldschöpfung und -vernichtung das
(Zentralbank-) Geldvolumen und hält die Währungsreserven des Landes bzw. Währungsraums. Notenbanken werden
auch als „Bank der Banken“ bezeichnet, da sie einerseits Banken Kredite gewähren und andererseits Banken ihre
(Mindest- und Überschuss-) Reserven bei Notenbanken halten. Daneben können auch der Staat und öffentliche Stellen
Kreditnehmer bei der Notenbank sein und ihre Guthaben von der Notenbank verwalten lassen („Hausbank des
Staates“). Eine Notenbank kann ferner Aufgaben der Bankenaufsicht wahrnehmen und für die Sicherstellung eines
ordnungsgemäß funktionierenden Zahlungsverkehrs verantwortlich sein. Die Aufgaben von Notenbanken und ihre
Ausgestaltung unterscheiden sich in den einzelnen Ländern bzw. Währungsgebieten.
Geschichte
Ihren Ursprung finden Notenbanken in England. Hier wurden im 17. Jahrhundert Münzen und Edelmetalle gegen
Quittungen von Goldschmieden in Verwahrung genommen. Die Quittungen ersetzten im Geschäftsverkehr zunehmend
das Münzgeld als Zahlungsmittel. Da die im Umlauf befindlichen Quittungen nie gleichzeitig eingelöst wurden, war es
den Goldschmieden möglich, Kredite zu gewähren, die sie mit Banknoten auszahlten, ohne dass diese von den
verwahrten Münzen und Edelmetalle gedeckt sein mussten. Hieraus entwickelte sich das Bankgeschäft der sog.
„Goldsmith Bankers“.
Im Jahr 1694 wurde die Bank of England gegründet, die ab dem Jahr 1751 die Staatsschulden verwaltete und die
Kassen für den Staat führte. Die Bank of England geriet in Bedrängnis, als es ihr nicht gelang, die von ihr ausgegebenen
Banknoten in Gold einzulösen. Aus diesem Grund sah das im Jahr 1844 erlassene, erste Notenbankgesetz (Peel’sche
Bankakte) eine Golddeckungsvorschrift vor. Die Peel’sche Bankakte regelte ferner, dass in England neben den bereits
existierenden Notenbanken keine weiteren Notenbanken mehr gegründet werden konnten. Darüber hinaus gingen im
Laufe der Zeit die Rechte der anderen Notenbanken zur Ausgabe von Banknoten auf die Bank of England über.
Die älteste deutsche Notenbank ist die „Königliche Giro- und Lehnbanco“. Sie wurde im Jahr 1765 gegründet. Jedoch
erlangten deutsche Notenbanken erst bedingt durch die Entwicklung in England und den Eisenbahnbau Mitte des 19.
Jahrhunderts Bedeutung. Im Jahr 1846 wurde in Preußen aus der Königlichen Bank die „Preußische Bank AG“. Weitere
Notenbanken wurden auch außerhalb von Preußen gegründet.
Als erste zentrale deutsche Notenbank ging die Reichsbank im Jahr 1875 aus der Preußische Bank AG hervor. Das
Recht zur Notenausgabe konnte nur noch durch Reichsgesetz verliehen werden. Wenn Rechte zur Ausgabe von
Banknoten bei anderen Banken erloschen oder von diesen aufgegeben wurden, gingen diese Rechte auf die Reichsbank
über. Die anderen Notenbanken stellten Anfang des 20. Jahrhunderts nach und nach die Ausgabe von Banknoten ein.
Nach dem zweiten Weltkrieg wurden im Jahr 1948 in der Bundesrepublik Deutschland nahezu alle Landeszentralbanken
sowie die Bank deutscher Länder gegründet. Zum 1. August 1957 ging aus diesen Banken aufgrund des Gesetzes über
die Deutsche Bundesbank die Deutsche Bundesbank mit Sitz in Frankfurt am Main hervor. Mit Beginn der dritten Stufe
der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 übertrugen die Teilnehmerländer der Eurozone
die Zuständigkeit für die Geldpolitik von den nationalen Zentralbanken auf die Europäische Zentralbank.
Weitere Informationen
Europäische Zentralbank
Deutsche Bundesbank
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