Curriculum Marktorientierte internationale Geschäftstätigkeit

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 K 992/944
Curriculum
für den Universitätslehrgang
Marktorientierte internationale
Geschäftstätigkeit
32. Sitzung des Senats
1_UL_Curriculum_MIG_MTB
Mitteilungsblatt vom 25.6.2008, 27.Stk. Pkt. 245
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Version II.01
In-Kraft-Treten: 1. Oktober 2008
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zielsetzung...................................................................3
§ 2 Studiendauer und Gliederung .............................................3
§ 3 Zulassung .....................................................................3
§ 4 Pflichtfächer und Prüfungen ..............................................4
§ 5 Lehrveranstaltungen........................................................4
§ 6 Prüfungsordnung ............................................................7
§ 7 Zeugnis und Bezeichnung .................................................8
§ 8 Qualitätssicherung ..........................................................8
§ 9 In-Kraft-Treten ..............................................................8
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§ 1 Zielsetzung
(1) Ziel des Universitätslehrgangs ist es, Personen, die sich auf grundlegendem
Niveau proaktiv mit strategischen und operativen Aspekten internationaler
Geschäftstätigkeit auseinandersetzen wollen, das diesbezügliche State of the ArtWissen wissenschaftlich fundiert und gleichzeitig praxisrelevant zu vermitteln. Den
Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern sollen Konzepte, Methoden und
Instrumente zur Verfügung gestellt werden, die es ermöglichen, den steigenden
Anforderungen des internationalen Geschäfts kompetent zu begegnen.
(2) Der in der Lehrgangsstruktur verankerte markt- und marketingorientierte
Zugang zur Thematik internationaler Geschäftstätigkeit spiegelt die Überzeugung
wider, dass die Vermittlung eines konsequenten Denkens von der Kundin und dem
Kunden her (Outside-in-Perspektive) für die Wettbewerbsfähigkeit von
Unternehmen von entscheidender Bedeutung ist.
(3) Durch die Schaffung von Wahlmöglichkeiten im Lehrveranstaltungsangebot
soll den individuellen Präferenzen der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer
Rechnung getragen werden.
(4) Zur Förderung des Verständnisses von Zusammenhängen zwischen den
einzelnen Lehrgangsinhalten erfolgt sowohl eine strukturelle als auch
anwendungsorientierte Integration der Lehrgangsinhalte.
(5) Um die Effektivität und Effizienz von Lernprozessen zu steigern, kommt ein
"Blended Learning"-Konzept zum Einsatz: E-Learning und Präsenzlernen ergänzen
einander.
(6) Durch Beiträge erfahrender Managerinnen und Manager in den Präsenzphasen
der einzelnen Lehrveranstaltungen sollen die Studierenden zu einer kritischen
Reflexion des vermittelten Wissens vor dem Hintergrund praktischer Probleme
angeleitet werden.
§ 2 Studiendauer und Gliederung
(1) Die Studiendauer beträgt drei Semester. Während dieser Zeit sind
Pflichtlehrveranstaltungen im Ausmaß von 41,5 Semesterstunden (im Folgenden als
SSt abgekürzt) zu absolvieren.
(2) Die Einteilung in Semester kann unabhängig von den Fristen gemäß § 52 UG
2002 bzw. der Festlegung des Studienjahres durch den Senat erfolgen. Durch die
Einbeziehung von nach dem Gesetz lehrveranstaltungsfreien Zeiten kann somit die
Zeitdauer für das Erreichen des Abschlusses verkürzt werden.
(3) Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend konzipiert und bedingt eine
Arbeitslast von 60 ECTS-Anrechnungspunkten (im Folgenden als ECTS abgekürzt).
§ 3 Zulassung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang sind der Nachweis
der Universitätsreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung insbesondere in
solchen Bereichen, die durch den Lehrgang adressiert werden. Jeweils höher bzw.
einschlägiger qualifizierte Personen werden dabei bevorzugt aufgenommen.
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(2) Darüber hinaus können auch Personen ohne Berufserfahrung gemäß Abs. 1
aufgenommen werden, sofern diese ein für den Lehrgang einschlägiges Bachelor-,
Master-, Diplom- oder gleichwertiges Studium abgeschlossen haben.
(3) Die Zulassung zum Lehrgang setzt des Weiteren Englischkenntnisse auf
Maturaniveau voraus, die es der Teilnehmerin/dem Teilnehmer ermöglichen, den in
englischer Sprache abgehaltenen Lehrveranstaltungen problemlos zu folgen und die
entsprechende begleitende Literatur zu verarbeiten. Ob ausreichende
Englischkenntnisse vorliegen, wird im Rahmen eines Aufnahmegesprächs in
englischer Sprache vor Erteilung der Zulassung zum Lehrgang überprüft.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung zum Lehrgang erfolgt durch die
Vizerektorin/den Vizerektor für Lehre auf Vorschlag der Lehrgangsleitung.
(5) Der Start eines neuen Lehrgangs erfordert eine ökonomisch relevante
Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Zulassung zum Lehrgang
wird erst nach Erreichung dieser Mindestzahl rechtswirksam.
§ 4 Pflichtfächer und Prüfungen
(1) Es sind folgende Fächer zu belegen:
SSt
ECTS
1. Strukturelle Integration der Lehrgangsinhalte
1,0
1
2. Business English
2,0
3
3. Finanzierung internationaler Geschäftstätigkeit
und Risikomanagement
7,0
10
14,5
20
5. Aktionsbereiche des internationalen Marketing
6,0
8
6. Geschäftstätigkeit in Wirtschaftsräumen
8,0
11
7. Anwendungsorientiere Integration der
Lehrgangsinhalte
3,0
5
41,5
58
4. Aktionsgrundlagen des internationalen Marketing
Summe (ohne Gesamtprüfung)
(2) Weiters ist eine kommissionelle Abschlussprüfung zu absolvieren:
Übertrag
41,5
Kommissionelle Abschlussprüfung
Gesamtsumme Lehrgang
58
2
41,5
60
§ 5 Lehrveranstaltungen
(1) Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Blockveranstaltungen
abgehalten, wobei bei der zeitlichen Planung die Teilnahmemöglichkeiten
berufstätiger Personen zu berücksichtigen sind.
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(2) Um die Präsenzzeiten der Studierenden im Universitätslehrgang zu
reduzieren, wird für die einzelnen Lehrveranstaltungen eine geeignete E-LearningPlattform zur Verfügung gestellt, durch welche sich Lehrveranstaltungsinhalte in
eine von der Lehrveranstaltungleiterin/dem Lehrveranstaltungsleiter moderierte,
präsenzunabhängige Vor- und Nachbereitungssphase transferieren lassen.
(3) Zur Förderung der Fremdsprachenkompetenz der Studierenden wird ein Teil
der Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten.
(4) In den in § 4 Abs. 1 genannten Fächern (im Folgenden mit F abgekürzt)
werden ggf. in Module (im Folgenden mit M abgekürzt) gruppierte
Lehrveranstaltungen angeboten, welche wie folgt in den einzelnen Semestern zu
belegen sind:
Lehrveranstaltung
F1: Strukturelle Integration der Lehrgangsinhalte
1.
Internationale Geschäftstätigkeit und
internationales Marketing:
Herausforderungen und Strukturen
F2: Business English
2.
Englisches Verhandlungstraining
F3: Finanzierung internationaler Geschäftstätigkeit
und Risikomanagement
SSt
ECTS
1,0
1
1,0
1
2,0
3
2,0
3
7,0
10
Sem.
1
1
3.
Treasury und Zahlungsverkehr
2,0
3
1
4.
Exportkalkulation und Kostenrechnung
2,0
3
1
5.
Internationale Finanzierung
3,0
4
1
14,5
20
3,5
5
2
F4: Aktionsgrundlagen des internationalen Marketing
6.
Strategisches Marketing im
internationalen Kontext
M1: Customer Relations
7.
Kaufverhalten
1,5
2
2
8.
Beziehungsmarketing und
internationale Kooperation
1,5
2
2
9.
Organisation von Marketingprozessen
1,5
2
2
M2: Marketing-Intelligence
10.
Internationale Marktforschung
2,0
3
2
11.
Informations- und Wissensmanagement
1,5
2
2
M3: Execution
12.
Projektmanagement-Tools
2,0
3
2
13.
Internationale Projektabwicklung in
1,0
1
2
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der Praxis
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F5: Aktionsbereiche des internationalen Marketing*
6,0
8
14.
Integrierte Marketingkommunikation und
Markenmanagement
3,0
4
3
15.
Supply Chain-Management
3,0
4
3
16.
Preismanagement
3,0
4
3
17.
Produkt- und Innovationsmanagement
3,0
4
3
8,0
11
1,5
2
3
F6: Geschäftstätigkeit in Wirtschaftsräumen**
M1: Asien
18.
Makroökonomische Grundlagen – Asien
M1.1: Kulturbezogenes Management
19.
Cross Cultural Management
1,5
2
3
20.
Kulturstandards – Asien
2,0
3
3
M1.2: Rechtliche Grundlagen
21.
Steuerrecht – Asien
1,5
2
3
22.
Wirtschafts- und Vertragsrecht –
Asien
1,5
2
3
1,5
2
3
M2: CEE
23.
Makroökonomische Grundlagen – CEE
M2.1: Kulturbezogenes Management
24.
Cross Cultural Management
1,5
2
3
25.
Kulturstandards – CEE
2,0
3
3
M2.2: Rechtliche Grundlagen
26.
Steuerrecht – CEE
1,5
2
3
27.
Wirtschafts- und Vertragsrecht –
CEE
1,5
2
3
3,0
5
3,0
5
F7: Anwendungsorientierte Integration der
Lehrgangsinhalte
28.
Planspiel internationale
Geschäftstätigkeit
3
* Aus den vier Lehrveranstaltungen sind zwei zu wählen.
** Es ist entweder das Asien- oder das CEE-Modul zu wählen.
(5) In den Lehrveranstaltungen wird der State of the Art des jeweiligen
Fachwissens wissenschaftlich fundiert und gleichzeitig praxisorientiert vermittelt.
Darüber hinaus soll durch den in Abs. 2 angesprochenen Transfer von
Lehrveranstaltunginhalten in eine mittels E-Learning-Plattform gestützte
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Vorbereitungsphase eine interaktionsorientierte Ausgestaltung der Präsenzphase
der einzelnen Lehrveranstaltungen erleichtert und forciert werden.
(6) Als didaktische Mittel werden in den Lehrveranstaltungen neben Inputs durch
die Vortragenden insbesondere auch Fallstudien, Gruppenarbeiten, Rollenspiele,
Diskussionen und Erfahrungsaustausch eingesetzt.
(7) Als genderrelevante Lehrveranstaltungen lt. § 25 des Frauenförderungsplans
der Johannes Kepler Universität Linz sind von den in Abs. 4 genannten
Lehrveranstaltungen die folgenden vorgesehen:
7. Kaufverhalten
19. bzw. 24. Cross Cultural Management
20. bzw. 25. Kulturstandards
(8) Jede Lehrveranstaltung wird anhand des Notenschemas "sehr gut" (1) bis
"nicht genügend" (5) beurteilt. Die Lehrveranstaltungsbeurteilung ergibt sich auf
Basis der während der Präsenz- und Nachbereitungsphase der jeweiligen
Lehrveranstaltung
erbrachten,
durch
die
Lehrveranstaltungleiterin/den
Lehrveranstaltungsleiter zu definierenden, beurteilten und gewichteten
Leistungen.
§ 6 Prüfungsordnung
(1) In jedem Fach wird eine Fachnote vergeben. Diese ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der Noten aller Lehrveranstaltungen im Fach gewichtet nach
deren ECTS-Punkten, sofern das Fach nicht Gegenstand der kommissionellen
Abschlussprüfung ist.
(2) Voraussetzung für den Antritt zur kommissionellen Abschlussprüfung ist die
positive Beurteilung aller Lehrveranstaltungen aus § 5 Abs. 4.
(3) Die kommissionelle Abschlussprüfung wird in Form einer mündlichen
Gesamtprüfung abgehalten und umfasst den Stoff der folgenden Fächer:
F3 Finanzierung internationaler Geschäftstätigkeit und
Risikomanagement
F4 Aktionsgrundlagen des internationalen Marketing
F6 Geschäftstätigkeit in Wirtschaftsräumen
(4) Für die Durchführung von Prüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 72 bis
79 UG 2002 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Satzungsteils
Studienrecht der Johannes Kepler Universität Linz.
(5) Die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen kann gemäß den
Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG 2002) durch den
Nachweis gleichwertiger Kenntnisse ersetzt werden, wenn diese durch
Prüfungszeugnisse universitärer oder außeruniversitärer Einrichtungen zweifelsfrei
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nachgewiesen werden. Über entsprechende Anträge von Studierenden, denen eine
Stellungnahme der Lehrgangsleitung beigefügt sein muss, ist durch das für
studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ per Bescheid zu entscheiden.
§ 7 Zeugnis und Bezeichnung
(1) Über die erfolgreiche Absolvierung des Universitätslehrgangs wird gemäß § 75
UG 2002 von der zuständigen akademischen Behörde ein Zeugnis ausgestellt, in
dem sämtliche absolvierten Lehrveranstaltungen sowie deren Beurteilung und
Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten, die Fachnoten der einzelnen Fächer sowie
die Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung enthalten sind.
(2) Den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs für
marktorientierte internationale Geschäftstätigkeit wird bei positiver Beurteilung
aller Leistungen die Bezeichnung "Akademische Exportkauffrau/Akademischer
Exportkaufmann", abgekürzt "Akadem. Exportkauffrau/Akadem. Exportkaufmann",
verliehen.
§ 8 Qualitätssicherung
(1) Gemäß § 18 des Satzungsteils Studienrecht der Johannes Kepler Universität
Linz ist die Lehrgangsleitung verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung des
Universitätslehrgangs durchzuführen.
(2) Soweit nicht nach anderen Regelungen die Evaluierung in kürzeren Abständen
vorgeschrieben ist, ist diese jedenfalls jeweils im Laufe des letzten Semesters des
Lehrgangs durchzuführen.
(3) Die Ergebnisse der Evaluierung sind dem Senat und der Vizerektorin/dem
Vizerektor für Lehre vorzulegen.
§ 9 In-Kraft-Treten
Dieses Curriculum tritt gemäß § 15 Abs. 5 des Satzungsteils Studienrecht der
Johannes Kepler Universität Linz am 1. Oktober 2008 in Kraft.
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