K 992/944 Curriculum für den Universitätslehrgang Marktorientierte internationale Geschäftstätigkeit 32. Sitzung des Senats 1_UL_Curriculum_MIG_MTB Mitteilungsblatt vom 25.6.2008, 27.Stk. Pkt. 245 Seite 1 von 9 Version II.01 In-Kraft-Treten: 1. Oktober 2008 Inhaltsverzeichnis § 1 Zielsetzung...................................................................3 § 2 Studiendauer und Gliederung .............................................3 § 3 Zulassung .....................................................................3 § 4 Pflichtfächer und Prüfungen ..............................................4 § 5 Lehrveranstaltungen........................................................4 § 6 Prüfungsordnung ............................................................7 § 7 Zeugnis und Bezeichnung .................................................8 § 8 Qualitätssicherung ..........................................................8 § 9 In-Kraft-Treten ..............................................................8 32. Sitzung des Senats 1_UL_Curriculum_MIG_MTB Mitteilungsblatt vom 25.6.2008, 27.Stk. Pkt. 245 Seite 2 von 9 Version II.01 In-Kraft-Treten: 1. Oktober 2008 § 1 Zielsetzung (1) Ziel des Universitätslehrgangs ist es, Personen, die sich auf grundlegendem Niveau proaktiv mit strategischen und operativen Aspekten internationaler Geschäftstätigkeit auseinandersetzen wollen, das diesbezügliche State of the ArtWissen wissenschaftlich fundiert und gleichzeitig praxisrelevant zu vermitteln. Den Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmern sollen Konzepte, Methoden und Instrumente zur Verfügung gestellt werden, die es ermöglichen, den steigenden Anforderungen des internationalen Geschäfts kompetent zu begegnen. (2) Der in der Lehrgangsstruktur verankerte markt- und marketingorientierte Zugang zur Thematik internationaler Geschäftstätigkeit spiegelt die Überzeugung wider, dass die Vermittlung eines konsequenten Denkens von der Kundin und dem Kunden her (Outside-in-Perspektive) für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen von entscheidender Bedeutung ist. (3) Durch die Schaffung von Wahlmöglichkeiten im Lehrveranstaltungsangebot soll den individuellen Präferenzen der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer Rechnung getragen werden. (4) Zur Förderung des Verständnisses von Zusammenhängen zwischen den einzelnen Lehrgangsinhalten erfolgt sowohl eine strukturelle als auch anwendungsorientierte Integration der Lehrgangsinhalte. (5) Um die Effektivität und Effizienz von Lernprozessen zu steigern, kommt ein "Blended Learning"-Konzept zum Einsatz: E-Learning und Präsenzlernen ergänzen einander. (6) Durch Beiträge erfahrender Managerinnen und Manager in den Präsenzphasen der einzelnen Lehrveranstaltungen sollen die Studierenden zu einer kritischen Reflexion des vermittelten Wissens vor dem Hintergrund praktischer Probleme angeleitet werden. § 2 Studiendauer und Gliederung (1) Die Studiendauer beträgt drei Semester. Während dieser Zeit sind Pflichtlehrveranstaltungen im Ausmaß von 41,5 Semesterstunden (im Folgenden als SSt abgekürzt) zu absolvieren. (2) Die Einteilung in Semester kann unabhängig von den Fristen gemäß § 52 UG 2002 bzw. der Festlegung des Studienjahres durch den Senat erfolgen. Durch die Einbeziehung von nach dem Gesetz lehrveranstaltungsfreien Zeiten kann somit die Zeitdauer für das Erreichen des Abschlusses verkürzt werden. (3) Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend konzipiert und bedingt eine Arbeitslast von 60 ECTS-Anrechnungspunkten (im Folgenden als ECTS abgekürzt). § 3 Zulassung (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang sind der Nachweis der Universitätsreife sowie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung insbesondere in solchen Bereichen, die durch den Lehrgang adressiert werden. Jeweils höher bzw. einschlägiger qualifizierte Personen werden dabei bevorzugt aufgenommen. 32. Sitzung des Senats 1_UL_Curriculum_MIG_MTB Mitteilungsblatt vom 25.6.2008, 27.Stk. Pkt. 245 Seite 3 von 9 Version II.01 In-Kraft-Treten: 1. Oktober 2008 (2) Darüber hinaus können auch Personen ohne Berufserfahrung gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, sofern diese ein für den Lehrgang einschlägiges Bachelor-, Master-, Diplom- oder gleichwertiges Studium abgeschlossen haben. (3) Die Zulassung zum Lehrgang setzt des Weiteren Englischkenntnisse auf Maturaniveau voraus, die es der Teilnehmerin/dem Teilnehmer ermöglichen, den in englischer Sprache abgehaltenen Lehrveranstaltungen problemlos zu folgen und die entsprechende begleitende Literatur zu verarbeiten. Ob ausreichende Englischkenntnisse vorliegen, wird im Rahmen eines Aufnahmegesprächs in englischer Sprache vor Erteilung der Zulassung zum Lehrgang überprüft. (4) Die Entscheidung über die Zulassung zum Lehrgang erfolgt durch die Vizerektorin/den Vizerektor für Lehre auf Vorschlag der Lehrgangsleitung. (5) Der Start eines neuen Lehrgangs erfordert eine ökonomisch relevante Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die Zulassung zum Lehrgang wird erst nach Erreichung dieser Mindestzahl rechtswirksam. § 4 Pflichtfächer und Prüfungen (1) Es sind folgende Fächer zu belegen: SSt ECTS 1. Strukturelle Integration der Lehrgangsinhalte 1,0 1 2. Business English 2,0 3 3. Finanzierung internationaler Geschäftstätigkeit und Risikomanagement 7,0 10 14,5 20 5. Aktionsbereiche des internationalen Marketing 6,0 8 6. Geschäftstätigkeit in Wirtschaftsräumen 8,0 11 7. Anwendungsorientiere Integration der Lehrgangsinhalte 3,0 5 41,5 58 4. Aktionsgrundlagen des internationalen Marketing Summe (ohne Gesamtprüfung) (2) Weiters ist eine kommissionelle Abschlussprüfung zu absolvieren: Übertrag 41,5 Kommissionelle Abschlussprüfung Gesamtsumme Lehrgang 58 2 41,5 60 § 5 Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen werden in Form von Blockveranstaltungen abgehalten, wobei bei der zeitlichen Planung die Teilnahmemöglichkeiten berufstätiger Personen zu berücksichtigen sind. 32. Sitzung des Senats 1_UL_Curriculum_MIG_MTB Mitteilungsblatt vom 25.6.2008, 27.Stk. Pkt. 245 Seite 4 von 9 Version II.01 In-Kraft-Treten: 1. Oktober 2008 (2) Um die Präsenzzeiten der Studierenden im Universitätslehrgang zu reduzieren, wird für die einzelnen Lehrveranstaltungen eine geeignete E-LearningPlattform zur Verfügung gestellt, durch welche sich Lehrveranstaltungsinhalte in eine von der Lehrveranstaltungleiterin/dem Lehrveranstaltungsleiter moderierte, präsenzunabhängige Vor- und Nachbereitungssphase transferieren lassen. (3) Zur Förderung der Fremdsprachenkompetenz der Studierenden wird ein Teil der Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten. (4) In den in § 4 Abs. 1 genannten Fächern (im Folgenden mit F abgekürzt) werden ggf. in Module (im Folgenden mit M abgekürzt) gruppierte Lehrveranstaltungen angeboten, welche wie folgt in den einzelnen Semestern zu belegen sind: Lehrveranstaltung F1: Strukturelle Integration der Lehrgangsinhalte 1. Internationale Geschäftstätigkeit und internationales Marketing: Herausforderungen und Strukturen F2: Business English 2. Englisches Verhandlungstraining F3: Finanzierung internationaler Geschäftstätigkeit und Risikomanagement SSt ECTS 1,0 1 1,0 1 2,0 3 2,0 3 7,0 10 Sem. 1 1 3. Treasury und Zahlungsverkehr 2,0 3 1 4. Exportkalkulation und Kostenrechnung 2,0 3 1 5. Internationale Finanzierung 3,0 4 1 14,5 20 3,5 5 2 F4: Aktionsgrundlagen des internationalen Marketing 6. Strategisches Marketing im internationalen Kontext M1: Customer Relations 7. Kaufverhalten 1,5 2 2 8. Beziehungsmarketing und internationale Kooperation 1,5 2 2 9. Organisation von Marketingprozessen 1,5 2 2 M2: Marketing-Intelligence 10. Internationale Marktforschung 2,0 3 2 11. Informations- und Wissensmanagement 1,5 2 2 M3: Execution 12. Projektmanagement-Tools 2,0 3 2 13. Internationale Projektabwicklung in 1,0 1 2 32. Sitzung des Senats 1_UL_Curriculum_MIG_MTB Mitteilungsblatt vom 25.6.2008, 27.Stk. Pkt. 245 Seite 5 von 9 Version II.01 In-Kraft-Treten: 1. Oktober 2008 der Praxis 32. Sitzung des Senats 1_UL_Curriculum_MIG_MTB Mitteilungsblatt vom 25.6.2008, 27.Stk. Pkt. 245 Seite 6 von 9 Version II.01 In-Kraft-Treten: 1. Oktober 2008 F5: Aktionsbereiche des internationalen Marketing* 6,0 8 14. Integrierte Marketingkommunikation und Markenmanagement 3,0 4 3 15. Supply Chain-Management 3,0 4 3 16. Preismanagement 3,0 4 3 17. Produkt- und Innovationsmanagement 3,0 4 3 8,0 11 1,5 2 3 F6: Geschäftstätigkeit in Wirtschaftsräumen** M1: Asien 18. Makroökonomische Grundlagen – Asien M1.1: Kulturbezogenes Management 19. Cross Cultural Management 1,5 2 3 20. Kulturstandards – Asien 2,0 3 3 M1.2: Rechtliche Grundlagen 21. Steuerrecht – Asien 1,5 2 3 22. Wirtschafts- und Vertragsrecht – Asien 1,5 2 3 1,5 2 3 M2: CEE 23. Makroökonomische Grundlagen – CEE M2.1: Kulturbezogenes Management 24. Cross Cultural Management 1,5 2 3 25. Kulturstandards – CEE 2,0 3 3 M2.2: Rechtliche Grundlagen 26. Steuerrecht – CEE 1,5 2 3 27. Wirtschafts- und Vertragsrecht – CEE 1,5 2 3 3,0 5 3,0 5 F7: Anwendungsorientierte Integration der Lehrgangsinhalte 28. Planspiel internationale Geschäftstätigkeit 3 * Aus den vier Lehrveranstaltungen sind zwei zu wählen. ** Es ist entweder das Asien- oder das CEE-Modul zu wählen. (5) In den Lehrveranstaltungen wird der State of the Art des jeweiligen Fachwissens wissenschaftlich fundiert und gleichzeitig praxisorientiert vermittelt. Darüber hinaus soll durch den in Abs. 2 angesprochenen Transfer von Lehrveranstaltunginhalten in eine mittels E-Learning-Plattform gestützte 32. Sitzung des Senats 1_UL_Curriculum_MIG_MTB Mitteilungsblatt vom 25.6.2008, 27.Stk. Pkt. 245 Seite 7 von 9 Version II.01 In-Kraft-Treten: 1. Oktober 2008 Vorbereitungsphase eine interaktionsorientierte Ausgestaltung der Präsenzphase der einzelnen Lehrveranstaltungen erleichtert und forciert werden. (6) Als didaktische Mittel werden in den Lehrveranstaltungen neben Inputs durch die Vortragenden insbesondere auch Fallstudien, Gruppenarbeiten, Rollenspiele, Diskussionen und Erfahrungsaustausch eingesetzt. (7) Als genderrelevante Lehrveranstaltungen lt. § 25 des Frauenförderungsplans der Johannes Kepler Universität Linz sind von den in Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen die folgenden vorgesehen: 7. Kaufverhalten 19. bzw. 24. Cross Cultural Management 20. bzw. 25. Kulturstandards (8) Jede Lehrveranstaltung wird anhand des Notenschemas "sehr gut" (1) bis "nicht genügend" (5) beurteilt. Die Lehrveranstaltungsbeurteilung ergibt sich auf Basis der während der Präsenz- und Nachbereitungsphase der jeweiligen Lehrveranstaltung erbrachten, durch die Lehrveranstaltungleiterin/den Lehrveranstaltungsleiter zu definierenden, beurteilten und gewichteten Leistungen. § 6 Prüfungsordnung (1) In jedem Fach wird eine Fachnote vergeben. Diese ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten aller Lehrveranstaltungen im Fach gewichtet nach deren ECTS-Punkten, sofern das Fach nicht Gegenstand der kommissionellen Abschlussprüfung ist. (2) Voraussetzung für den Antritt zur kommissionellen Abschlussprüfung ist die positive Beurteilung aller Lehrveranstaltungen aus § 5 Abs. 4. (3) Die kommissionelle Abschlussprüfung wird in Form einer mündlichen Gesamtprüfung abgehalten und umfasst den Stoff der folgenden Fächer: F3 Finanzierung internationaler Geschäftstätigkeit und Risikomanagement F4 Aktionsgrundlagen des internationalen Marketing F6 Geschäftstätigkeit in Wirtschaftsräumen (4) Für die Durchführung von Prüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG 2002 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Satzungsteils Studienrecht der Johannes Kepler Universität Linz. (5) Die Absolvierung einzelner Lehrveranstaltungen kann gemäß den Bestimmungen über die Anerkennung von Prüfungen (§ 78 UG 2002) durch den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse ersetzt werden, wenn diese durch Prüfungszeugnisse universitärer oder außeruniversitärer Einrichtungen zweifelsfrei 32. Sitzung des Senats 1_UL_Curriculum_MIG_MTB Mitteilungsblatt vom 25.6.2008, 27.Stk. Pkt. 245 Seite 8 von 9 Version II.01 In-Kraft-Treten: 1. Oktober 2008 nachgewiesen werden. Über entsprechende Anträge von Studierenden, denen eine Stellungnahme der Lehrgangsleitung beigefügt sein muss, ist durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ per Bescheid zu entscheiden. § 7 Zeugnis und Bezeichnung (1) Über die erfolgreiche Absolvierung des Universitätslehrgangs wird gemäß § 75 UG 2002 von der zuständigen akademischen Behörde ein Zeugnis ausgestellt, in dem sämtliche absolvierten Lehrveranstaltungen sowie deren Beurteilung und Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten, die Fachnoten der einzelnen Fächer sowie die Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung enthalten sind. (2) Den Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrgangs für marktorientierte internationale Geschäftstätigkeit wird bei positiver Beurteilung aller Leistungen die Bezeichnung "Akademische Exportkauffrau/Akademischer Exportkaufmann", abgekürzt "Akadem. Exportkauffrau/Akadem. Exportkaufmann", verliehen. § 8 Qualitätssicherung (1) Gemäß § 18 des Satzungsteils Studienrecht der Johannes Kepler Universität Linz ist die Lehrgangsleitung verpflichtet, eine regelmäßige Evaluierung des Universitätslehrgangs durchzuführen. (2) Soweit nicht nach anderen Regelungen die Evaluierung in kürzeren Abständen vorgeschrieben ist, ist diese jedenfalls jeweils im Laufe des letzten Semesters des Lehrgangs durchzuführen. (3) Die Ergebnisse der Evaluierung sind dem Senat und der Vizerektorin/dem Vizerektor für Lehre vorzulegen. § 9 In-Kraft-Treten Dieses Curriculum tritt gemäß § 15 Abs. 5 des Satzungsteils Studienrecht der Johannes Kepler Universität Linz am 1. Oktober 2008 in Kraft. 32. Sitzung des Senats 1_UL_Curriculum_MIG_MTB Mitteilungsblatt vom 25.6.2008, 27.Stk. Pkt. 245 Seite 9 von 9 Version II.01 In-Kraft-Treten: 1. Oktober 2008