KLIMAWANDEL UND UMWELT Die Bekämpfung des Klimawandels ist einer der wichtigsten Punkte auf der Umweltagenda der EU, der auch für andere Bereiche wie Energie, Verkehr, Landwirtschaft und regionale Entwicklung zunehmend an Bedeutung gewinnt. Das Ziel der EU-Klimapolitik ist die Begrenzung des globalen Temperaturanstiegs auf 2° C gegenüber dem durchschnittlichen Temperaturniveau vor der Industrialisierung. Die EU hat sich verpflichtet, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber 1990 zu senken, die Energieeffizienz um 20 % zu steigern und den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am Endverbrauch auf 20 % zu erhöhen. Bis 2030 sollen weitere ambitionierte Ziele verwirklicht werden. Ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung des Klimawandels ist das Emissionshandelssystem der EU (ETS). RECHTSGRUNDLAGE UND ZIELE In Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird die Bekämpfung des Klimawandels zu einem ausdrücklichen Ziel der EU-Umweltpolitik erklärt. HINTERGRUND A. Globale Erwärmung Prognosen zufolge wird es ohne zusätzliche Maßnahmen zur Emissionssenkung bis zum Ende dieses Jahrhunderts zu einem Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur um 1,1 °C bis 6,4 °C kommen. Gemäß dem kürzlich veröffentlichten fünften Bericht der IPCC (Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe über Klimaänderungen) sei es sehr wahrscheinlich, dass die globale Erwärmung vom Menschen verursacht wurde. Aktivitäten der Menschen, die zum Klimawandel beitragen, sind u.a. der Einsatz fossiler Brennstoffe, die Rodung von Wäldern und die Landwirtschaft, die zur Emission von Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O) und Fluorkohlenstoffen führen. Diese Treibhausgase absorbieren die von der Erdoberfläche abgegebene Wärme, verhindern, dass sie ins Weltall entweichen kann, und verursacht somit die Erderwärmung. B. Die Auswirkungen des Klimawandels Die globale Erwärmung führte und führt zu extremeren Wettererscheinungen (etwa zu Überschwemmungen, Dürren, heftigen Regenfällen, Hitzewellen und Waldbränden), Problemen bei der Wasserversorgung, dem Abschmelzen der Gletscher und dem Anstieg des Meeresspiegels, Veränderungen bei der Verbreitung oder sogar zum Aussterben von Tieren und Pflanzen, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall, Mangel an Nahrung und Frischwasser, verstärktem fotochemischen Smog, der gesundheitliche Probleme verursacht, und löst Migrationsbewegungen aus, da die Menschen vor diesen Gefahren fliehen. Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge nähme die Gefahr unumkehrbarer und folgenschwerer Veränderungen Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2016 1 im Falle eines Anstiegs der Erderwärmung um mehr als 2 °C gegenüber dem Temperaturniveau vor der Industrialisierung erheblich zu. C. Die Kosten der Maßnahmen im Vergleich zu den Kosten von Untätigkeit Dem 2006 von der britischen Regierung veröffentlichten Stern-Bericht zufolge würden sich die Kosten für die Bekämpfung der Erderwärmung auf jährlich 1 % des globalen BIP belaufen, während die Kosten der Untätigkeit mindestens 5 %, im schlimmsten Fall sogar bis zu 20 % des globalen BIP betragen könnten. Somit müsste nur ein geringer Prozentsatz des globalen BIP in eine kohlenstoffarme Wirtschaft investiert werden, und die Bekämpfung des Klimawandels würde ihrerseits zur Verbesserung der Gesundheit, zu einer größeren Energiesicherheit und zur Eindämmung anderer Schäden führen. D. Anpassung an den Klimawandel Die Maßnahmen für eine Anpassung an den Klimawandel reichen von sanften und kostengünstigen Maßnahmen (Gewässerschutz, Fruchtfolge, trockenheitsresistente Sorten, staatliche Planung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit) bis hin zu kostspieligen Schutz- und Umsiedlungsmaßnahmen (Anhebung von Deichen, Umsiedlung von Häfen und Industrieanlagen sowie von Bewohnern aus tief liegenden Küsten- und Überschwemmungsgebieten). Im April 2013 wurde eine EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (KOM(2013)0216) ins Leben gerufen, um eine bessere Koordinierung und einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und die Aufnahme entsprechender Überlegungen in alle betroffenen Politikbereiche der EU zu fördern. ERGEBNISSE A. Internationale Klimapolitik – das Kyoto-Protokoll und weitere Schritte In dem 1997 unterzeichneten Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) verpflichten sich die Vertragsparteien, die Emissionen der nachstehend genannten sechs Treibhausgase zu verringern: Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6). In Durban (2011) haben die Parteien eine Verlängerung des Kyoto-Protokolls bis 2020 vereinbart und mit der Arbeit an einer neuen internationalen Vereinbarung begonnen, mit der die globale Erwärmung auf 2 °C über dem durchschnittlichen Temperaturniveau vor der Industrialisierung begrenzt werden soll. Im Rahmen der sogenannten „DohaÄnderung“ (2012) des Kyoto-Protokolls hat sich die EU dazu verpflichtet, ihre Emissionen im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls um 20 % gegenüber den Werten von 1990 zu reduzieren – ein Ziel, das sie mit einem Rückgang um 19 % 2013 fast erreicht hat. Im „Klima-Aktionsplan von Lima“ von 2014 wird für 2015 eine internationale, rechtsverbindliche und ehrgeizige Vereinbarung gefordert, die sich in ausgewogener Art und Weise u.a. mit der Reduzierung, Anpassung, Finanzierung, der technologischen Entwicklung und dem Technologietransfer sowie dem Aufbau von Kapazitäten und der Transparenz von Maßnahmen und Unterstützung befasst. Zum ersten Mal würden alle 195 Vertragsstaaten der UN-Klimakonvention vereint, womit dem Grundsatz der gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeiten und jeweiligen Fähigkeiten der einzelnen Länder entsprochen würde. Die zentralen Punkte für die EU in den internationalen Klimaverhandlungen sind ehrgeizige und rechtsverbindliche Ziele, robuste Mechanismen zur Überwachung, Multilateralismus und Orientierung an wissenschaftlichen Erkenntnissen. Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2016 2 B. Bemühungen um die Bekämpfung des Klimawandels innerhalb der EU In ihrem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 hat sich die EU dazu verpflichtet, bis 2030 die Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu senken, die Energieeffizienz um 27 % zu steigern (die veranschlagte Zielvorgabe soll 2020 überprüft werden) und den Anteil der erneuerbaren Energiequellen am Endverbrauch auf 27 % zu erhöhen. Der Fahrplan der EU für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft bis 2050 sieht eine langfristige Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 80 % vor. Der Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 verfolgt die „20-20-20“-Ziele weiter, die 2007 von den EU-Staats- und Regierungschefs für 2020 festgelegt wurden: eine Senkung der Treibhausgasemissionen um 20 %, eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch auf 20 % und eine Verringerung des Primärenergieverbrauchs der EU um 20 % (alles im Vgl. mit 1990). Diese Initiative ist als Klima- und Energiepaket bekannt und wurde in vier verbindliche Legislativmaßnahmen gegossen: das reformierte Emissionshandelssystem der EU, die Entscheidung zur Lastenverteilung, die Richtlinie Erneuerbare Energien und die Richtlinie über Kohlenstoffabscheidung und -lagerung (CCS). 1. Das Emissionshandelssystem der EU (ETS) (Richtlinie 2009/29/EG, zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG) ist der erste und zurzeit größte internationale Markt für den Handel mit Kohlenstoff-Verschmutzungsrechten und stellt ein wichtiges politisches Instrument der EU zur Bekämpfung des Klimawandels dar. Es wurde 2005 mit dem Ziel eingeführt, die Einhaltung der Zusagen der EU unter dem Kyoto-Protokoll zu ermöglichen. Inzwischen war es Gegenstand umfassender Reformen. Es beruht auf dem „Cap-and-Trade“-Prinzip: es wird ein „Cap“ (Grenzwert) für die gesamten Treibhausgasemissionen festgelegt, die von den über 11 000 Anlagen (Fabriken, Kraftwerken usw.) ausgestoßen werden können, die Teil des Systems sind. Jede Anlage erwirbt oder erhält „Verschmutzungsrechte“, die von den Mitgliedstaaten ausgegeben werden. Diese Zertifikate – die jeweils einer Tonne CO2 entsprechen – können mit anderen Anlagen gehandelt werden, sofern sie nicht verwendet werden. Im Laufe der Zeit wird die Anzahl der Zertifikate schrittweise reduziert. Da der Preis der Zertifikate momentan zu niedrig ist um Anreize für Investitionen in Innovationen zur Reduzierung des Ausstoßes von Kohlenstoff zu setzen, ergreift die EU Maßnahmen zur Anpassung des ETS. Nach einem „backloading“ (vorübergehendes Einfrieren der Versteigerungen eines Teils der CO2-Emissionsrechte) hat die Kommission eine „Markstabilitätsreserve“ vorgeschlagen, um dem strukturellen Überschuss an Verschmutzungsrechten entgegenzuwirken, indem die Zahl der versteigerten Zertifikate automatisch angepasst wird. 2012 wurde das ETS auf die Luftfahrt ausgedehnt. Nach massivem internationalen Widerstand hatte die EU zunächst „die Uhr angehalten“ und die Anwendung des ETS auf Interkontinentalflüge für ein Jahr ausgesetzt (bis Ende April 2014). Die 38. Vollversammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) hat sich anschließend bereiterklärt, bis 2016 einen weltweiten marktbasierten Mechanismus für die internationale Luftfahrt auszuarbeiten, der 2020 starten könnte. Nach schwierigen Verhandlungen haben das Parlament und der Rat einen Kompromiss vereinbart, mit dem die Aussetzungsmaßnahme bis Ende 2016 verlängert werden soll. 2. Emissionen aus Sektoren, die nicht ins ETS aufgenommen wurden, wie etwa der Straßenverkehr, Abfall, Landwirtschaft und Gebäude, sind Gegenstand der Entscheidung über die Lastenverteilung (406/2009/EG). Um eine durchschnittliche Reduktion des Treibhausgasausstoßes dieser Sektoren um 10 % zu erreichen, wurden bis 2020 für jeden Mitgliedstaat verbindliche jährliche Ziele zur Senkung der Emissionen festgelegt. Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2016 3 3. Mit der Richtlinie Erneuerbare Energien (2009/28/EG) soll bis 2020 sichergestellt werden, dass erneuerbare Energien wie Biomasse, Wind, Wasserkraft und Solarenergie mindestens 20 % des Gesamtenergieverbrauchs der EU für Stromerzeugung, Verkehr, Heizung und Kühlung decken. Als Teil dieses Gesamtziels wurde für jeden Mitgliedstaat ein verbindliches Minimalziel festgelegt, das darin bestand, den Anteil der erneuerbaren Energien beim Energieverbrauch für Verkehr auf mindestens 10 % zu erhöhen. Der verbindliche Charakter dieses Ziels setzt jedoch voraus, dass die „Herstellung auf nachhaltige Weise erfolgt“ und „Biokraftstoffe der zweiten Generation kommerziell zur Verfügung“ stehen. 4. Mithilfe der Technologie zur Abscheidung und Lagerung von Kohlendioxid (Richtlinie 2009/31/EG) wird CO2 aus atmosphärischen Emissionen (aus Industrieprozessen) abgeschieden, komprimiert und zu einem Standort verbracht, der zur Lagerung geeignet ist. Laut der UN-IPCC können mit dieser Technologie 80-90 % der CO2-Emissionen aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken erfasst werden. Die EU hat einen Regelungsrahmen geschaffen, um diese neue Technologie zu vermarkten und zu fördern. Die Einführung der vorgesehenen Pilotprojekte in Europa war allerdings schwieriger als zunächst erwartet, insbesondere wegen der hohen Kosten. In der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 werden Standards für die CO2-Emissionen von neuen Pkw festgelegt. Das von neu zugelassenen Pkw zu erreichende Ziel liegt bei durchschnittlich 130g CO2/km für 2015 und wird ab 2021 auf 95g/km gesenkt werden. Um für die Wirtschaft Anreize für Investitionen in neue Technologien zu schaffen, sind ferner Begünstigungen (sogenannte „super-credits“) vorgesehen, wobei die umweltfreundlichsten Fahrzeuge jedes Herstellers als mehr als ein Fahrzeug gewichtet werden, wenn die durchschnittlichen CO2-Emissionen berechnet werden. Eine gleichartige Verordnung für leichte Nutzfahrzeuge ist in Kraft und wurde erst kürzlich entsprechend überarbeitet. Darüber hinaus gibt es eine Strategie zur Senkung der CO2-Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen. Um die Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen zu unterstützen, wird mit der Richtlinie 1999/94/EG sichergestellt, dass Informationen zum Kraftstoffverbrauch und damit Informationen zu den CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen, die in der EU verkauft oder vermietet werden, den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden, damit sie eine bewusste und fundierte Entscheidung treffen können, wenn sie einen Neuwagen erwerben. Der internationale Schiffsverkehr ist das einzige Verkehrssystem, das bis jetzt noch nicht in die Bemühungen der EU um die Reduzierung der Treibhausgasemissionen aufgenommen wurde. Auf EU-Ebene belaufen sich die Treibhausgasemissionen des Schiffsverkehrs allerdings auf 4 % der gesamten Treibhausgasemissionen – Tendenz stark steigend. Als erste Maßnahme zur Emissionsreduzierung wird derzeit über Vorschriften zur Einführung eines EU-weiten Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystems für CO2-Emissionen von Schiffen debattiert. Nach dem Verbot von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW) in den 1980er Jahren, um dem Abbau der Ozonschicht entgegenzuwirken, werden heute in einer Reihe industrieller Anwendungen wie Klima- und Kühlanlagen fluorierte Gase verwendet, die die Ozonschicht nicht beeinträchtigen. Dennoch können diese ein Treibhauspotential aufweisen, das bis zu 23 000 Mal höher liegt als das von CO2. Die EU hat deshalb Maßnahmen ergriffen, um den Einsatz von fluorierten Gasen zu kontrollieren und ihren Einsatz in neuen Klimaund Kühlanlagen bis 2022-2025 einzuschränken. Sie ist somit Vorreiter beim schrittweisen weltweiten Verzicht auf diese Verbindungen. Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2016 4 ROLLE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS Am 5. Februar 2014 hat das Parlament in seiner Antwort auf den Vorschlag der Kommission für einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 ein sichtbares Zeichen gesetzt und drei verbindliche Ziele gefordert (ehrgeizigere Ziele als die, auf die man sich letztendlich geeinigt hat): die Reduzierung der Binnentreibhausgasemissionen um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990; die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen am Endenergieverbrauch auf 30 % und die Steigerung der Energieeffizienz um 40 %. In seiner Entschließung im Vorfeld der UN-Klimakonferenz in Warschau 2013 hat das Parlament seinem Wunsch Ausdruck verliehen, dass die noch zu treffende internationale Vereinbarung für den Zeitraum nach 2020 darauf abzielen sollte, „die weltweiten CO2Emissionen bis 2050 schrittweise ganz zu beseitigen“, und dass das „derzeitige Stückwerk verbindlicher und unverbindlicher Regelungen im Rahmen der VN-Klimakonvention und dem Kyoto-Protokoll durch das Übereinkommen für die Zeit nach 2020 zu einem einzigen, umfassenden und kohärenten Regelwerk zusammengefasst werden muss, das für alle Parteien verbindlich ist“, wobei Verantwortlichkeiten gemeinsam, aber differenziert wahrzunehmen sind. In dieser Entschließung hat sich das Parlament sehr kritisch zur „Erschließung von hochgradig treibhausgasintensiven unkonventionellen fossilen Brennstoffen wie Ölsand“ geäußert und sich für ein Auslaufen der staatlichen Förderung für die Entwicklung unkonventioneller fossiler Brennstoffe im Allgemeinen ausgesprochen. Es hat sich außerdem für eine Abgabe auf die CO2-Emissionen des internationalen Luft- und Seeverkehrs ausgesprochen und seine Forderung nach einem internationalen Instrument bekräftigt, mit dem weltweite Reduktionsziele für den Seeverkehr festgelegt werden. Hinsichtlich der Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs ist es dem Parlament gelungen, den Zeitraum für die Ausnahme von interkontinentalen Flügen aus dem ETS der EU beträchtlich zu verkürzen. Ferner hat es klare Kriterien festgelegt, die erfüllt werden müssen, damit eine internationale Regelung auf Akzeptanz stößt (de facto-Reduzierung der Treibhausgase; diskriminierungsfreier Ansatz). Ferner ist es dem Parlament erstmals gelungen, die Auflage durchzusetzen, dass die EU-Mitgliedstaaten darüber berichten müssen, wie sie die Mittel aus dem Handel mit Verschmutzungsrechten verwenden. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie Erneuerbare Energiequellen war das Parlament bestrebt sicherzustellen, dass die Erzeugung von Biokraftstoffen ökologisch und sozial nachhaltig ist und nicht zu einer Entwaldung oder einem Anstieg der Lebensmittelpreise führt (die sogenannte indirekte Landnutzungsänderung (iLUC)). Das Parlament hat bis 2020 eine Begrenzung von Biokraftstoffen der ersten Generation, die aus als Lebensmitteln nutzbaren Pflanzen gewonnen werden, auf 6 % des Endverbrauchs im Verkehrssektor (zurzeit gilt eine 10 %-Grenze) gefordert und sich für einen zügigen Wechsel hin zu fortschrittlichen Biokraftstoffen aus Seegras und bestimmten Abfällen stark gemacht. Während der Verhandlungen mit dem Rat über fluorierte Gase hat sich das Parlament für ein vollständiges Auslaufen klimaschädlicher F-Gase in verschiedenen neuen Sektoren ausgesprochen, in denen sichere, energieeffiziente und kostengünstige Alternativen verfügbar sind. Unter anderem ist ein Verbot von F-Gasen in neuen gewerblich genutzten Kühlanlagen ab 2022 vorgesehen. In einer Aktualisierung zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und Kleinlastwagen forderte das Parlament die schnellstmögliche Einführung des von der UN festgelegten globalen Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2016 5 Testzyklus, um bei der Messung der CO2-Emissionen einem realistischen Fahrbetrieb Rechnung zu tragen. Tina Ohliger 07/2015 Kurzdarstellungen über die Europäische Union - 2016 6