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079973/EU XXV. GP
Eingelangt am 13/10/15
Rat der
Europäischen Union
Brüssel, den 13. Oktober 2015
(OR. en)
12841/15
INST 349
DELACT 131
ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender:
Eingangsdatum:
Empfänger:
Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag der Generalsekretärin
der Europäischen Kommission
2. Oktober 2015
Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der
Europäischen Union
Nr. Komm.dok.:
C(2015) 6685 final
Betr.:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION vom
2.10.2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers
europäischer politischer Parteien und Stiftungen
Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument C(2015) 6685 final.
Anl.: C(2015) 6685 final
12841/15
/ab
DRI
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DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 2.10.2015
C(2015) 6685 final
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 2.10.2015
über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien
und Stiftungen
DE
DE
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BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien
und europäischer politischer Stiftungen wird ein neuer Ansatz für die Eintragung solcher
Parteien und Stiftungen festgelegt, darunter insbesondere auch die Einrichtung einer Behörde,
an die die Anträge auf Eintragung als eine europäische politische Partei oder Stiftung zu
richten sind. Die Verordnung verpflichtet die Behörde dazu, ein Register als
Aufbewahrungsort für bestimmte wichtige Dokumente einzurichten, die im Verlauf des
Eintragungsprozesses vorgelegt werden.
In der Verordnung wird die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte mit Bezug auf die
im Register aufzubewahrenden Informationen und Belege ermächtigt. Die detaillierten
Bestimmungen eines entsprechenden delegierten Rechtsakts sind von grundlegender
Bedeutung für die Umsetzung der neuen Regelungen.
2.
KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Nach Absatz 4 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Europäischen Kommission über delegierte Rechtsakte wurden zu diesem delegierten
Rechtsakt angemessene und transparente Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene,
durchgeführt.
Die Dienststellen der Kommission trafen am 9. Dezember 2014 und am 22. Mai 2015 mit
Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten zusammen, um die Bestimmungen des
vorliegenden Rechtsakts zu erörtern. Die Termine, Tagesordnungen und Unterlagen zu diesen
Sitzungen gingen dem Europäischen Parlament ordnungsgemäß zu, um ihm auf Verlangen die
Teilnahme seiner Sachverständigen an den Sitzungen zu ermöglichen. Sachverständige des
Europäischen Parlaments nahmen an der ersten der zwei Sitzungen teil.
Im Rahmen der Sitzungen konnten die von der Kommission im Entwurf vorgelegten
Bestimmungen umfassend vorgestellt und die Meinungen zu allen Aspekten des Entwurfs
eingehend ausgetauscht werden.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
Mit dem vorliegenden Rechtsakt werden die im Register aufzubewahrenden Dokumente und
die zu erfassenden Angaben festgelegt. Ferner wird festgelegt, dass die Behörde allen
Antragstellern Standardauszüge der Registerangaben und bestimmten Behörden, den
europäischen politischen Parteien und Stiftungen selbst (in Bezug auf ihren eigenen Status)
sowie allen anderen juristischen oder natürlichen Personen, die einen angemessen
begründeten Antrag stellen, offiziell zertifizierte Dokumente mit Bezug zu den Informationen
im Register zur Verfügung stellt.
Der Rechtsakt zielt nicht auf eine detaillierte Festlegung der Verfahren für die Verwaltung des
Registers und die Anforderung von Standardauszügen oder zertifizierten Dokumenten ab.
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Folglich werden in dem Rechtsakt beispielsweise nicht die für das Register selbst zu
verwendenden operationellen Modalitäten festgelegt (beispielsweise, ob es sich um ein
papiergestütztes oder um ein elektronisches Register handeln sollte, oder ob die Bereitstellung
der Standardauszüge über ein völlig automatisiertes System abzuwickeln ist). Die Festlegung
dieser Modalitäten liegt im Ermessen der Behörde.
Der vorliegende delegierte Rechtsakt hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der
Europäischen Union.
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom 2.10.2015
über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien
und Stiftungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer
politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen 1, insbesondere auf Artikel 7
Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1)
In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1141/2014 wird festgelegt, dass die Behörde für
europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen („die Behörde“)
ein Register europäischer politischer Parteien und Stiftungen einrichtet und verwaltet
(„das Register“).
(2)
Das Register soll als ein Aufbewahrungsort von Daten, Angaben und Dokumenten
dienen, die im Rahmen von Anträgen auf Eintragung als eine europäische politische
Partei oder eine europäische politische Stiftung eingereicht wurden, sowie für alle
nachfolgend von einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen
politischen Stiftung im Einklang mit dieser Verordnung vorgelegten Daten, Angaben
und Dokumente.
(3)
Der Behörde sind die Informationen und Belege zu übermitteln, die erforderlich sind,
damit sie ihre Aufgaben in Bezug auf das Register in vollem Maße erfüllen kann.
(4)
Das Register soll eine öffentliche Dienstleistung im Interesse der Transparenz,
Rechenschaftspflicht und Rechtssicherheit erbringen. Aus diesem Grunde sollte die
Behörde das Register auf eine Weise betreiben, mit der ein angemessener
Registerzugang sowie eine Zertifizierung der darin enthaltenen Informationen
gewährleistet werden und gleichzeitig ihre Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz
personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 1141/2014, einschließlich ihrer mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
1
ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.
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Europäischen Parlaments und des Rates 2 definierten
Datenverarbeitung verantwortliche Stelle eingehalten werden.
Rolle
als
für
die
(5)
Die Behörde stellt einen Standardauszug aus dem Register zur Verfügung, in dem
Informationen nach Maßgabe der von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der
Verordnung 1141/2014 erlassenen Durchführungsverordnung enthalten sind.
(6)
Die operativen Modalitäten werden von der Behörde festgelegt, wobei der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.
(7)
Das Register sollte nicht identisch mit der vom Europäischen Parlament im Einklang
mit Artikel 32 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1141/2014 eingerichteten Website
sein, nichtsdestotrotz sollten einige der im Register aufbewahrten Dokumente auf
dieser Website öffentlich zugänglich gemacht werden –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Inhalt des Registers
1.
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In Bezug auf europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen
enthält das Register folgende Dokumente, gegebenenfalls einschließlich ihrer
Aktualisierungen:
(a)
die Satzungen, einschließlich aller im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erforderlichen Elemente und ihrer
Änderungen;
(b)
die als Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 beigefügte
Standarderklärung, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben;
(c)
soweit zusätzlich zu den Satzungen erforderlich, eine detaillierte Beschreibung
der Finanz-, Führungs- und Verwaltungsstruktur der europäischen politischen
Partei und gegebenenfalls der ihr angeschlossenen Stiftung, aus der eine
eindeutige Trennung der beiden Rechtsträger hervorgeht;
(d)
soweit dies von dem Mitgliedstaat, in dem der Antragssteller seinen Sitz hat,
gefordert wird, eine Erklärung des Mitgliedstaats, in der bescheinigt wird, dass
der Antragssteller alle maßgeblichen nationalen Anforderungen für einen
Antrag erfüllt hat und dass die Satzungen im Einklang mit allen anwendbaren
Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften stehen;
(e)
alle Dokumente und Schriftstücke der Behörden der Mitgliedstaaten mit Bezug
zu den Dokumenten und Informationen im Sinne dieses Artikels.
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und
Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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2.
3.
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In Bezug auf europäische politische Parteien enthält das Register zusätzlich zu den in
Absatz 1 genannten Dokumenten folgende Dokumente:
(a)
den schriftlichen Antrag auf Eintragung als eine europäische politische Partei,
ordnungsgemäß vom Vorstand oder Vorsitzenden des antragstellenden
Rechtsträgers unterzeichnet;
(b)
eine Kopie der amtlichen Ergebnisse der letzten Wahl zum Europäischen
Parlament zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Eintragung sowie, nach der
erfolgten Eintragung, eine Kopie der amtlichen Ergebnisse nach jeder Wahl
zum Europäischen Parlament;
(c)
für natürliche Personen, die eine europäische politische Partei bilden, eine
unterzeichnete Erklärung von mindestens sieben verschiedenen Personen aus
verschiedenen Mitgliedstaaten, die gewählte Mandatsträger im Europäischen
Parlament oder in nationalen oder regionalen Parlamenten oder
Versammlungen sind, mit der sie ihre geplante Mitgliedschaft in der
betreffenden europäischen politischen Partei bestätigen; etwaige Änderungen
infolge der Wahlen zum Europäischen Parlament, der nationalen oder
regionalen Wahlen oder infolge von Änderungen der Mitgliedschaft oder
beides sind ebenfalls zu erfassen;
(d)
bei antragstellenden politischen Parteien, die noch nicht an der Wahl zum
Europäischen Parlament teilgenommen haben, einen schriftlichen Beleg über
die öffentliche Absichtserklärung bezüglich einer Kandidatur bei der nächsten
Wahl zum Europäischen Parlament mit einer Angabe zu angeschlossenen
nationalen oder regionalen Parteien, oder beiden, die Kandidaten für die
Wahlen aufstellen wollen;
(e)
die aktuelle Liste der Mitgliedsparteien, als Anhang zu den Satzungen, wobei
für jede Mitgliedspartei die vollständige Bezeichnung, das Akronym, die Art
der Mitgliedschaft und der Mitgliedstaat, in dem die Partei ihren Sitz hat,
anzugeben sind.
In Bezug auf europäische politische Stiftungen enthält das Register zusätzlich zu den
in Absatz 1 genannten Dokumenten folgende Dokumente:
(a)
den schriftlichen Antrag auf Eintragung als eine europäische politische
Stiftung, ordnungsgemäß vom Vorstand oder Vorsitzenden des
antragstellenden Rechtsträgers und vom Vorstand oder Vorsitzenden der
europäischen politischen Partei unterzeichnet, an die die politische Stiftung
angeschlossen ist;
(b)
die Liste der Mitglieder des Leitungsgremiums
Staatsangehörigkeit für jedes Mitglied;
(c)
die aktuelle Liste der Mitgliedsorganisationen, wobei für jede
Mitgliedsorganisation die vollständige Bezeichnung, das Akronym, die Art der
Mitgliedschaft und der Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Sitz hat,
anzugeben sind.
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mit
Angabe
der
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4.
Die folgenden Informationen zu jeder eingetragenen europäischen politischen Partei
und europäischen politischen Stiftung werden im Register stets auf dem aktuellen
Stand gehalten:
(a)
die Art des Rechtsträgers (europäische politische Partei oder europäische
politische Stiftung);
(b)
die von der Behörde vergebene Eintragungsnummer im Einklang mit der auf
das Register für europäische politische Parteien und europäische politische
Stiftungen anwendbaren Durchführungsverordnung der Kommission in Bezug
auf detaillierte Vorschriften über das Registrierungsnummersystem und
Informationen aus Standardauszügen aus dem Register;
(c)
die vollständige Bezeichnung, das Akronym und das Logo;
(d)
Angabe des Mitgliedstaates, in dem die europäische politische Partei oder
europäische politische Stiftung ihren Sitz hat;
(e)
in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat des Sitzes eine Paralleleintragung
festlegt, die Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls die Website der
einschlägigen Eintragungsbehörde;
(f)
die Anschrift des Sitzes, falls abweichend davon, die Postanschrift, die E-MailAdresse und Angaben zur Website;
(g)
das Datum der Eintragung als eine europäische politische Partei oder
europäische politische Stiftung und gegebenenfalls das Datum der Löschung
der Eintragung;
(h)
wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung als
Folge einer Umwandlung eines in einem Mitgliedstaat eingetragenen
Rechtsträgers eingerichtet wurde, die vollständige Bezeichnung und der
Rechtsstatus des betreffenden Rechtsträgers, einschließlich einer nationalen
Eintragungsnummer;
(i)
das Datum der Annahme und eventueller Änderungen der Satzungen;
(j)
die Anzahl der Mitglieder der europäischen politischen Partei oder
gegebenenfalls ihrer Mitgliedsparteien, die Abgeordnete des Europäischen
Parlaments sind;
(k)
gegebenenfalls die Bezeichnung und Eintragungsnummer der der europäischen
politischen Partei verbundenen europäischen politischen Stiftung;
(l)
für europäische politische Stiftungen die Bezeichnung und
Eintragungsnummer der verbundenen europäischen politischen Partei;
die
(m) die Personenangaben, einschließlich des Namens, des Geburtsdatums, der
Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes, für Personen, die Mitglieder von
Organen sind bzw. Ämter innehaben, die mit administrativen, finanziellen und
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rechtlichen Vertretungsbefugnissen verbunden sind, wobei eindeutige Angaben
zu ihren Fähigkeiten und Kompetenzen, den Rechtsträger individuell oder
kollektiv gegenüber Drittparteien und bei Gerichtsverfahren zu vertreten,
vorzulegen sind.
5.
In dem Register werden alle in den Absätzen 1 bis 4 genannten Dokumente und
Informationen ohne zeitliche Befristung aufbewahrt.
Artikel 2
Ergänzende Informationen und Belege
Antragsteller und bereits eingetragene europäische politische Parteien und europäische
politische Stiftungen stellen der Behörde über die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung
(EU, Euratom) 1141/2014 erforderlichen Angaben hinaus die in Artikel 1 genannten
Dokumente und Informationen einschließlich ihrer Aktualisierungen zur Verfügung.
Die Behörde kann von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen
Stiftungen verlangen, alle unvollständigen oder veralteten vorgelegten Dokumente und
Informationen zu berichtigen.
Artikel 3
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Register
1.
Die Behörde erstellt Standardauszüge aus dem Register. Die Behörde stellt den
Standardauszug innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des entsprechenden Antrags
allen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.
2.
Ist die Behörde mit einer entsprechenden Befugnis im Sinne der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 1141/2014 ausgestattet, bescheinigt die Behörde auf Antrag, dass die
im Rahmen des Standardauszugs bereitgestellten Informationen korrekt und aktuell
sind und den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union entsprechen.
Ist die Behörde nicht mit einer entsprechenden Befugnis im Sinne der Verordnung
(EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausgestattet, bescheinigt die Behörde auf Antrag, dass
es sich bei den im Rahmen des Standardauszugs bereitgestellten Informationen nach
Durchführung aller angemessenen Kontrollen jeweils um die umfassendste, aktuellste
und korrekteste Version handelt, die der Behörde zur Verfügung steht. Diese
Kontrollen umfassen das Ersuchen um Bestätigung der Informationen seitens der
Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Behörden nach
den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften dazu befugt sind. Die in Absatz 1
festgelegte Frist gilt nicht für die in diesem Unterabsatz behandelten Anträge.
In der in diesem Unterabsatz behandelten Bestätigung gibt die Behörde eindeutig an,
ob sie über eine entsprechende Befugnis im Sinne der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 1141/2014 verfügt.
3.
DE
Die Behörde stellt die in Absatz 2 genannte Bescheinigung auf Antrag für Organe
und Einrichtungen der Gemeinschaft und für Behörden und Gerichte der
Mitgliedstaaten zur Verfügung. Darüber hinaus stellt die Behörde eine solche
Bescheinigung auf Antrag für europäische politische Parteien und europäische
politische Stiftungen bezüglich ihres eigenen Status aus.
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Die Behörde kann ebenfalls, nach Vorlage eines angemessen begründeten Antrags,
eine solche Bescheinigung für alle anderen natürlichen oder juristischen Personen
ausstellen, wenn dies für rechtliche oder administrative Verfahren erforderlich ist.
4.
Die Behörde legt detailliert das Verfahren bezüglich der Beantragung und
Bereitstellung von Standardauszügen sowie für die Bescheinigungen fest,
einschließlich der Verwendung elektronischer Mittel zur Erbringung dieser Dienste.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 2.10.2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
DE
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