079973/EU XXV. GP Eingelangt am 13/10/15 Rat der Europäischen Union Brüssel, den 13. Oktober 2015 (OR. en) 12841/15 INST 349 DELACT 131 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Eingangsdatum: Empfänger: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission 2. Oktober 2015 Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Nr. Komm.dok.: C(2015) 6685 final Betr.: DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION vom 2.10.2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument C(2015) 6685 final. Anl.: C(2015) 6685 final 12841/15 /ab DRI www.parlament.gv.at DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.10.2015 C(2015) 6685 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION vom 2.10.2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen DE DE www.parlament.gv.at BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS In der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen wird ein neuer Ansatz für die Eintragung solcher Parteien und Stiftungen festgelegt, darunter insbesondere auch die Einrichtung einer Behörde, an die die Anträge auf Eintragung als eine europäische politische Partei oder Stiftung zu richten sind. Die Verordnung verpflichtet die Behörde dazu, ein Register als Aufbewahrungsort für bestimmte wichtige Dokumente einzurichten, die im Verlauf des Eintragungsprozesses vorgelegt werden. In der Verordnung wird die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte mit Bezug auf die im Register aufzubewahrenden Informationen und Belege ermächtigt. Die detaillierten Bestimmungen eines entsprechenden delegierten Rechtsakts sind von grundlegender Bedeutung für die Umsetzung der neuen Regelungen. 2. KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS Nach Absatz 4 der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über delegierte Rechtsakte wurden zu diesem delegierten Rechtsakt angemessene und transparente Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchgeführt. Die Dienststellen der Kommission trafen am 9. Dezember 2014 und am 22. Mai 2015 mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten zusammen, um die Bestimmungen des vorliegenden Rechtsakts zu erörtern. Die Termine, Tagesordnungen und Unterlagen zu diesen Sitzungen gingen dem Europäischen Parlament ordnungsgemäß zu, um ihm auf Verlangen die Teilnahme seiner Sachverständigen an den Sitzungen zu ermöglichen. Sachverständige des Europäischen Parlaments nahmen an der ersten der zwei Sitzungen teil. Im Rahmen der Sitzungen konnten die von der Kommission im Entwurf vorgelegten Bestimmungen umfassend vorgestellt und die Meinungen zu allen Aspekten des Entwurfs eingehend ausgetauscht werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS Mit dem vorliegenden Rechtsakt werden die im Register aufzubewahrenden Dokumente und die zu erfassenden Angaben festgelegt. Ferner wird festgelegt, dass die Behörde allen Antragstellern Standardauszüge der Registerangaben und bestimmten Behörden, den europäischen politischen Parteien und Stiftungen selbst (in Bezug auf ihren eigenen Status) sowie allen anderen juristischen oder natürlichen Personen, die einen angemessen begründeten Antrag stellen, offiziell zertifizierte Dokumente mit Bezug zu den Informationen im Register zur Verfügung stellt. Der Rechtsakt zielt nicht auf eine detaillierte Festlegung der Verfahren für die Verwaltung des Registers und die Anforderung von Standardauszügen oder zertifizierten Dokumenten ab. DE 2 www.parlament.gv.at DE Folglich werden in dem Rechtsakt beispielsweise nicht die für das Register selbst zu verwendenden operationellen Modalitäten festgelegt (beispielsweise, ob es sich um ein papiergestütztes oder um ein elektronisches Register handeln sollte, oder ob die Bereitstellung der Standardauszüge über ein völlig automatisiertes System abzuwickeln ist). Die Festlegung dieser Modalitäten liegt im Ermessen der Behörde. Der vorliegende delegierte Rechtsakt hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. DE 3 www.parlament.gv.at DE DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION vom 2.10.2015 über den Inhalt und die Funktionsweise des Registers europäischer politischer Parteien und Stiftungen DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: DE (1) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1141/2014 wird festgelegt, dass die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen („die Behörde“) ein Register europäischer politischer Parteien und Stiftungen einrichtet und verwaltet („das Register“). (2) Das Register soll als ein Aufbewahrungsort von Daten, Angaben und Dokumenten dienen, die im Rahmen von Anträgen auf Eintragung als eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung eingereicht wurden, sowie für alle nachfolgend von einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung im Einklang mit dieser Verordnung vorgelegten Daten, Angaben und Dokumente. (3) Der Behörde sind die Informationen und Belege zu übermitteln, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben in Bezug auf das Register in vollem Maße erfüllen kann. (4) Das Register soll eine öffentliche Dienstleistung im Interesse der Transparenz, Rechenschaftspflicht und Rechtssicherheit erbringen. Aus diesem Grunde sollte die Behörde das Register auf eine Weise betreiben, mit der ein angemessener Registerzugang sowie eine Zertifizierung der darin enthaltenen Informationen gewährleistet werden und gleichzeitig ihre Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, einschließlich ihrer mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des 1 ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1. 4 www.parlament.gv.at DE Europäischen Parlaments und des Rates 2 definierten Datenverarbeitung verantwortliche Stelle eingehalten werden. Rolle als für die (5) Die Behörde stellt einen Standardauszug aus dem Register zur Verfügung, in dem Informationen nach Maßgabe der von der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung 1141/2014 erlassenen Durchführungsverordnung enthalten sind. (6) Die operativen Modalitäten werden von der Behörde festgelegt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist. (7) Das Register sollte nicht identisch mit der vom Europäischen Parlament im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1141/2014 eingerichteten Website sein, nichtsdestotrotz sollten einige der im Register aufbewahrten Dokumente auf dieser Website öffentlich zugänglich gemacht werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Inhalt des Registers 1. 2 DE In Bezug auf europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen enthält das Register folgende Dokumente, gegebenenfalls einschließlich ihrer Aktualisierungen: (a) die Satzungen, einschließlich aller im Einklang mit den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erforderlichen Elemente und ihrer Änderungen; (b) die als Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 beigefügte Standarderklärung, ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben; (c) soweit zusätzlich zu den Satzungen erforderlich, eine detaillierte Beschreibung der Finanz-, Führungs- und Verwaltungsstruktur der europäischen politischen Partei und gegebenenfalls der ihr angeschlossenen Stiftung, aus der eine eindeutige Trennung der beiden Rechtsträger hervorgeht; (d) soweit dies von dem Mitgliedstaat, in dem der Antragssteller seinen Sitz hat, gefordert wird, eine Erklärung des Mitgliedstaats, in der bescheinigt wird, dass der Antragssteller alle maßgeblichen nationalen Anforderungen für einen Antrag erfüllt hat und dass die Satzungen im Einklang mit allen anwendbaren Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften stehen; (e) alle Dokumente und Schriftstücke der Behörden der Mitgliedstaaten mit Bezug zu den Dokumenten und Informationen im Sinne dieses Artikels. Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). 5 www.parlament.gv.at DE 2. 3. DE In Bezug auf europäische politische Parteien enthält das Register zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Dokumenten folgende Dokumente: (a) den schriftlichen Antrag auf Eintragung als eine europäische politische Partei, ordnungsgemäß vom Vorstand oder Vorsitzenden des antragstellenden Rechtsträgers unterzeichnet; (b) eine Kopie der amtlichen Ergebnisse der letzten Wahl zum Europäischen Parlament zum Zeitpunkt der Antragsstellung auf Eintragung sowie, nach der erfolgten Eintragung, eine Kopie der amtlichen Ergebnisse nach jeder Wahl zum Europäischen Parlament; (c) für natürliche Personen, die eine europäische politische Partei bilden, eine unterzeichnete Erklärung von mindestens sieben verschiedenen Personen aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die gewählte Mandatsträger im Europäischen Parlament oder in nationalen oder regionalen Parlamenten oder Versammlungen sind, mit der sie ihre geplante Mitgliedschaft in der betreffenden europäischen politischen Partei bestätigen; etwaige Änderungen infolge der Wahlen zum Europäischen Parlament, der nationalen oder regionalen Wahlen oder infolge von Änderungen der Mitgliedschaft oder beides sind ebenfalls zu erfassen; (d) bei antragstellenden politischen Parteien, die noch nicht an der Wahl zum Europäischen Parlament teilgenommen haben, einen schriftlichen Beleg über die öffentliche Absichtserklärung bezüglich einer Kandidatur bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament mit einer Angabe zu angeschlossenen nationalen oder regionalen Parteien, oder beiden, die Kandidaten für die Wahlen aufstellen wollen; (e) die aktuelle Liste der Mitgliedsparteien, als Anhang zu den Satzungen, wobei für jede Mitgliedspartei die vollständige Bezeichnung, das Akronym, die Art der Mitgliedschaft und der Mitgliedstaat, in dem die Partei ihren Sitz hat, anzugeben sind. In Bezug auf europäische politische Stiftungen enthält das Register zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Dokumenten folgende Dokumente: (a) den schriftlichen Antrag auf Eintragung als eine europäische politische Stiftung, ordnungsgemäß vom Vorstand oder Vorsitzenden des antragstellenden Rechtsträgers und vom Vorstand oder Vorsitzenden der europäischen politischen Partei unterzeichnet, an die die politische Stiftung angeschlossen ist; (b) die Liste der Mitglieder des Leitungsgremiums Staatsangehörigkeit für jedes Mitglied; (c) die aktuelle Liste der Mitgliedsorganisationen, wobei für jede Mitgliedsorganisation die vollständige Bezeichnung, das Akronym, die Art der Mitgliedschaft und der Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Sitz hat, anzugeben sind. 6 www.parlament.gv.at mit Angabe der DE 4. Die folgenden Informationen zu jeder eingetragenen europäischen politischen Partei und europäischen politischen Stiftung werden im Register stets auf dem aktuellen Stand gehalten: (a) die Art des Rechtsträgers (europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung); (b) die von der Behörde vergebene Eintragungsnummer im Einklang mit der auf das Register für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen anwendbaren Durchführungsverordnung der Kommission in Bezug auf detaillierte Vorschriften über das Registrierungsnummersystem und Informationen aus Standardauszügen aus dem Register; (c) die vollständige Bezeichnung, das Akronym und das Logo; (d) Angabe des Mitgliedstaates, in dem die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung ihren Sitz hat; (e) in den Fällen, in denen der Mitgliedstaat des Sitzes eine Paralleleintragung festlegt, die Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls die Website der einschlägigen Eintragungsbehörde; (f) die Anschrift des Sitzes, falls abweichend davon, die Postanschrift, die E-MailAdresse und Angaben zur Website; (g) das Datum der Eintragung als eine europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung und gegebenenfalls das Datum der Löschung der Eintragung; (h) wenn die europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung als Folge einer Umwandlung eines in einem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsträgers eingerichtet wurde, die vollständige Bezeichnung und der Rechtsstatus des betreffenden Rechtsträgers, einschließlich einer nationalen Eintragungsnummer; (i) das Datum der Annahme und eventueller Änderungen der Satzungen; (j) die Anzahl der Mitglieder der europäischen politischen Partei oder gegebenenfalls ihrer Mitgliedsparteien, die Abgeordnete des Europäischen Parlaments sind; (k) gegebenenfalls die Bezeichnung und Eintragungsnummer der der europäischen politischen Partei verbundenen europäischen politischen Stiftung; (l) für europäische politische Stiftungen die Bezeichnung und Eintragungsnummer der verbundenen europäischen politischen Partei; die (m) die Personenangaben, einschließlich des Namens, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes, für Personen, die Mitglieder von Organen sind bzw. Ämter innehaben, die mit administrativen, finanziellen und DE 7 www.parlament.gv.at DE rechtlichen Vertretungsbefugnissen verbunden sind, wobei eindeutige Angaben zu ihren Fähigkeiten und Kompetenzen, den Rechtsträger individuell oder kollektiv gegenüber Drittparteien und bei Gerichtsverfahren zu vertreten, vorzulegen sind. 5. In dem Register werden alle in den Absätzen 1 bis 4 genannten Dokumente und Informationen ohne zeitliche Befristung aufbewahrt. Artikel 2 Ergänzende Informationen und Belege Antragsteller und bereits eingetragene europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen stellen der Behörde über die gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 1141/2014 erforderlichen Angaben hinaus die in Artikel 1 genannten Dokumente und Informationen einschließlich ihrer Aktualisierungen zur Verfügung. Die Behörde kann von den europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen verlangen, alle unvollständigen oder veralteten vorgelegten Dokumente und Informationen zu berichtigen. Artikel 3 Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Register 1. Die Behörde erstellt Standardauszüge aus dem Register. Die Behörde stellt den Standardauszug innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des entsprechenden Antrags allen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung. 2. Ist die Behörde mit einer entsprechenden Befugnis im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausgestattet, bescheinigt die Behörde auf Antrag, dass die im Rahmen des Standardauszugs bereitgestellten Informationen korrekt und aktuell sind und den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union entsprechen. Ist die Behörde nicht mit einer entsprechenden Befugnis im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 ausgestattet, bescheinigt die Behörde auf Antrag, dass es sich bei den im Rahmen des Standardauszugs bereitgestellten Informationen nach Durchführung aller angemessenen Kontrollen jeweils um die umfassendste, aktuellste und korrekteste Version handelt, die der Behörde zur Verfügung steht. Diese Kontrollen umfassen das Ersuchen um Bestätigung der Informationen seitens der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Behörden nach den maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften dazu befugt sind. Die in Absatz 1 festgelegte Frist gilt nicht für die in diesem Unterabsatz behandelten Anträge. In der in diesem Unterabsatz behandelten Bestätigung gibt die Behörde eindeutig an, ob sie über eine entsprechende Befugnis im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 verfügt. 3. DE Die Behörde stellt die in Absatz 2 genannte Bescheinigung auf Antrag für Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und für Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten zur Verfügung. Darüber hinaus stellt die Behörde eine solche Bescheinigung auf Antrag für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen bezüglich ihres eigenen Status aus. 8 www.parlament.gv.at DE Die Behörde kann ebenfalls, nach Vorlage eines angemessen begründeten Antrags, eine solche Bescheinigung für alle anderen natürlichen oder juristischen Personen ausstellen, wenn dies für rechtliche oder administrative Verfahren erforderlich ist. 4. Die Behörde legt detailliert das Verfahren bezüglich der Beantragung und Bereitstellung von Standardauszügen sowie für die Bescheinigungen fest, einschließlich der Verwendung elektronischer Mittel zur Erbringung dieser Dienste. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2.10.2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER DE 9 www.parlament.gv.at DE