ThyssenKrupp Accessibility BV A ThyssenKrupp Elevator company ALLGEMEINE KAUFBEDINGUNGEN THYSSENKRUPP ACCESSIBILITY BV – KRIMPEN AAN DEN IJSSEL DIE ANWENDBARKEIT VON – MÖGLICHERWEISE VORHANDENEN – ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EINER GEGENPARTEI WIRD HIERMIT AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN. A. Allgemeiner Teil Artikel 1 - Definitionen Unter „Lieferung“ wird bei Waren die tatsächliche Verfügbarmachung der Waren für das Unternehmen und bei Arbeiten und Dienstleistungen die Fertigstellung verstanden. Unter „Allgemeinen Kaufbedingungen“ werden diese Allgemeinen Kaufbedingungen von ThyssenKrupp Accessibility B.V. verstanden. Unter „das Unternehmen“ wird das Unternehmen ThyssenKrupp Accessibility B.V. verstanden, das sich dieser Allgemeinen Kaufbedingungen bedient. Unter „Waren“ werden die zu liefernden beweglichen Güter und/oder Vermögensrechte sowie alle Arbeiten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung dieser Güter verstanden, soweit diese nicht unter Art.1 des Zusatzes zu diesen Allgemeinen Kaufbedingungen fallen. Unter „Auftragnehmer“ wird die Gegenpartei des Unternehmens im Hinblick auf diese Allgemeinen Kaufbedingungen verstanden. Unter „schriftlich“ wird auch der Datenaustausch per Fax oder E-Mail und elektronischer Datenaustausch über das Internet oder ein anderes elektronisches Medium verstanden. Unter „Erbringen von Dienstleistungen und Durchführung von Arbeiten“ wird das gleiche verstanden wie in Art. 1 des genannten Zusatzes. Unter „Sachen“ werden vom Auftragnehmer zu liefernde Waren, zu erbringende Dienstleistungen und auszuführende Arbeiten verstanden. Artikel 2 - Geltungsbereich Diese Allgemeinen Kaufbedingungen finden Anwendung auf alle Rechtsverhältnisse des Unternehmens zur (möglichen) Lieferung von Waren an das Unternehmen, zum (möglichen) Erbringen von Dienstleistungen und zur (möglichen) Durchführung von Arbeiten für das Unternehmen. Das Unternehmen ist an Bestimmungen, die von diesen Allgemeinen Kaufbedingungen abweichen, nur dann gebunden, wenn es diesen ausdrücklich und spezifisch schriftlich zugestimmt hat. Artikel 3 - Abbruch von Verhandlungen Das Unternehmen hat zu jedem Zeitpunkt das Recht, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer ohne Angabe von Gründen abzubrechen, ohne dass daraus Verpflichtungen zur Leistung von Schadensersatz erwachsen oder abgeleitet werden können. Artikel 4 - Preis Der im Auftrag genannte Preis ist verbindlich und gilt für die zollfreie Lieferung frei Haus (Delivered Duty Paid („DDP“), INCOTERMS 2010)) an den vereinbarten Ort und umfasst insbesondere, ohne Einschränkung der Allgemeinheit, die Transportkosten, das Wechselkursrisiko, falls zutreffend die Ein- und Ausfuhrabgaben und die Verpackungskosten mit Ausnahme von Leihverpackungen. Artikel 5 - Zahlung Die Zahlung erfolgt innerhalb von 60 Tagen am Monatsende nach Eingang der Sachen oder, falls die Sachen bei Eingang der Rechnung noch nicht geliefert waren, nach Lieferung und vorläufigem Richtigbefund der Sachen. Die Bezahlung von Lieferungen stellt keine Anerkenntnis der Erfüllung der Vereinbarung durch die Sachen dar und stellt den Auftragnehmer nicht von Garantie- und Haftungsansprüchen frei, die sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ergeben. Artikel 6 - Lieferung Lieferungen müssen zollfrei frei Haus (DDP) an die Adresse des Unternehmens oder an einen von uns genannten anderen Ort erfolgen. Der Auftragnehmer muss die Kosten für Prüfungsarbeiten tragen (wie Qualitätskontrolle, Messen, Wiegen und Zählen), die für das Liefern der Sachen erforderlich sind. Teillieferungen sind nicht zulässig, soweit diese nicht schriftlich vereinbart wurden. Das Unternehmen hat das Recht, einzelne oder mehrere Teillieferungen, die nicht vereinbart waren, auf Rechnung und Risiko des Auftragnehmers zurückzusenden. Artikel 7 - Lie Liefertermin fertermin Der Auftragnehmer liefert die Sachen zum laut Auftrag vereinbarten Zeitpunkt, es sei denn, das Unternehmen hat schriftlich einem anderen Datum oder Zeitpunkt zugestimmt. Der vereinbarte Liefertermin ist eine Ausschlussfrist. Erwartet der Auftragnehmer eine Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit, muss dieser das Unternehmen unter Angabe der Gründe für die Verzögerung davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen. Versäumt er dies, kann er sich später nicht mehr auf derartige Gründe berufen. Bei vollständig oder teilweise verspäteter Lieferung der Sachen kann das Unternehmen die Vereinbarung vollständig oder teilweise kündigen gemäß Art. 22 dieser Allgemeinen Kaufbedingungen, ohne dass ihm daraus Verpflichtungen zur Leistung von Schadensersatz erwachsen. Artikel 8 - Berufung des Auftragnehmers auf höhere Gewalt bei Lieferung Falls der Auftragnehmer höherer Gewalt ausgesetzt ist, ist er verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, und das Unternehmen ist berechtigt, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen, ohne das ihm daraus Verpflichtungen zur Leistung von Schadensersatz erwachsen. Auf Rechnung und Risiko des Auftragnehmers gehen in jedem Fall, ohne Einschränkung der Allgemeinheit, Streik, Aussperrung von Arbeitnehmern, Arbeitskräftemangel, normaler Arbeitsausfall wegen Krankheit, Rohstoffknappheit, Probleme mit Zulieferern, Transportprobleme und Produktionsstörungen beim Auftragnehmer. Für das Unternehmen gilt dieser Artikel nicht, und es findet stattdessen die gesetzliche Regelung Anwendung. Artikel 9 - Verpackung Die Waren müssen in geeigneter Weise verpackt und entsprechend den Weisungen des Unternehmens gekennzeichnet sein. Der Auftragnehmer haftet für Schäden infolge unzureichender Verpackung. Das gesamte verwendete Verpackungsmaterial, mit Ausnahme von Leihverpackungen, geht in das Eigentum des Unternehmens über. Artikel 10 - Qualität und Beschreibung Der Auftragnehmer garantiert, dass die gelieferten Sachen: a. den bei Erteilung des Auftrags zur Verfügung gestellten Modellen und Spezifikationen entsprechen und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet sind; b. den Anforderungen laut Auftrag und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen; und c. von guter Qualität sind und keine Mängel in Bezug auf Entwurf, Konstruktion, Herstellung, Montage und Material aufweisen. Artikel 11 - Änderungen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf entsprechende schriftliche Aufforderung des Unternehmens alle technisch machbaren Änderungen bezüglich des Auftrags umzusetzen. Sich daraus möglicherweise ergebende Änderungen in Bezug auf Preis und/oder Lieferzeit müssen dem Unternehmen so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen, schriftlich mitgeteilt werden. Hat die Änderung des Auftrags einen neuen Preis und/oder eine neue Lieferzeit zur Folge, hat das Unternehmen das Recht, eine ungeänderte beziehungsweise eine für das Unternehmen akzeptable geänderte Ausführung des Auftrags zu verlangen oder den Vertrag gemäß Art.22 mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Artikel 12 - Beanstandungen Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die gelieferten Sachen bei Lieferung zu prüfen. Das Unternehmen wird dem Auftragnehmer innerhalb von zwei (2) Monaten nach der Entdeckung eines Mangels oder einer Nichterfüllung von Anforderungen schriftlich über die Beanstandung in Kenntnis setzen. Artikel 13 - Inspektionen Inspektionen und Tests Das Unternehmen, seine Auftraggeber oder im Auftrag des Unternehmens handelnde Dritte haben jederzeit das Recht, die Sachen an einem beliebigen Ort zu inspizieren oder zu testen. Der Auftragnehmer informiert das Unternehmen so früh wie möglich über den Zeitpunkt, zu dem eine Sache zur Inspektion oder für Tests bereitsteht, damit das Unternehmen, seine Auftraggeber oder Dritte dabei anwesend sein können, und der Auftragnehmer stellt alle für die Inspektionen und Tests erforderlichen Informationen und Anlagen bereit. Inspektionen und Tests stellen keine Anerkenntnis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 10 dar und stellen den Auftragnehmer nicht von Garantie- und Haftungsansprüchen frei, die sich aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ergeben. Im Falle von Beanstandungen hat das Unternehmen, unbeschadet der Befugnisse gemäß Art. 22, das Recht, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist die Lieferung neuer, den Prüfungsanforderungen entsprechender Sachen zu fordern, ohne dass hierfür zusätzliche Vergütungen anfallen. Falls die Beanstandung erfolgt, nachdem die Sachen bereits geliefert sind, hat das Unternehmen das Recht, die Sachen auf Rechnung und Risiko des Auftragnehmers zurückzusenden bzw. zurücksenden zu lassen. Artikel 14 - Zeichnungen, Modelle und Werkzeuge Die Zeichnungen, Modelle und Werkzeuge, die das Unternehmen dem Auftragnehmer beim Erteilen des Auftrags aushändigt oder die der Auftragnehmer für den Auftrag erstellt hat beziehungsweise hat erstellen lassen, bleiben oder werden Eigentum des Unternehmens und werden vom Auftragnehmer zu diesem Zweck deutlich gekennzeichnet. Das Unternehmen gilt als deren Hersteller oder Entwerfer. Soweit nichts anderes vereinbart ist, muss der Auftragnehmer dem Unternehmen die oben erwähnten Sachen spätestens bei der letzten Warenlieferung zusenden beziehungsweise zurücksenden. Versäumt er dies, kann das Unternehmen die Zahlung bis zur Zusendung/Rücksendung aussetzen und/oder die für die Wiederbeschaffung der nicht zugesandten/zurückgesandten Sachen entstandenen Kosten von der Zahlung in Abzug bringen. Artikel 15 - Geheimhaltung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Zeichnungen, Modelle, Konstruktionen, Pläne und geschäftlichen Informationen des Unternehmens sowie das gesamte Know-how des Unternehmens im weitesten Sinne des Wortes, von denen / von dem er durch den Auftrag oder im Zusammenhang mit diesem Kenntnis erlangt hat, gegenüber Dritten geheim zu halten. Artikel 16 - Versicherung Der Auftragnehmer wird alle Waren, die er vom Unternehmen im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält, gegen jegliche Schäden versichern, die an den Waren während des Zeitraums entstehen können, in dem sie sich im Besitz des Auftragnehmers befinden, bis zum Zeitpunkt der Lieferung an das Unternehmen. Artikel 17 - Auftragserteilung un und d Untervergabe Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftrag oder Teile des Auftrags an Dritte zu übertragen oder zu vergeben, es sei denn, das Unternehmen hat einer derartigen Übertragung oder Vergabe für konkrete Teile des Auftrags schriftlich zugestimmt. Eine vom Unternehmen erteilte Zustimmung entbindet den Auftragnehmer von keiner seiner Verpflichtungen aus der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung. Artikel 18 - Eigentum und Risiko Eigentum und Risiko an den Sachen gehen bei Lieferung auf das Unternehmen über, unbeschadet des Rechts auf Beanstandung der Sachen gemäß Art. 13. Wurde vereinbart, dass Sachen, Teile oder Materialien bereits vor der Lieferung in das Eigentum des Unternehmens übergehen, muss der Auftragnehmer „den es betrifft“ diese Sachen versichern und mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Artikel 19 - Garantie Wenn sich an der Sache innerhalb von 24 Monaten – soweit nichts anderes vereinbart ist – nach deren Lieferung irgendein Mangel zeigt, wird der Auftragnehmer in Rücksprache mit dem Unternehmen unverzüglich für Nachbesserung oder Ersatz sorgen. Ist die Sache Teil eines größeren Objekts, zum Beispiel eines Schiffs, eines Gebäudes oder einer technischen Anlage, beginnt der im ersten Satz dieses Artikels genannte Zeitraum bei Lieferung dieses größeren Objekts, unabhängig davon, von wem der Rest des Objekts gefertigt oder geliefert wurde. Alle im Zusammenhang mit der Behebung oder dem Ersatz des Mangels und der Wiederinbetriebnahme der Sache beziehungsweise, falls es sich um einen Bestandteil eines größeren Objekts handelt, der Wiederinbetriebnahme dieses Objekts anfallenden Kosten, insbesondere aber nicht beschränkt auf Materialkosten, Transportkosten, Reise- und Unterbringungskosten, Montage- und Demontagekosten, Kosten für Rücknahme und Recycling und sonstige Kosten, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Behebt der Auftragnehmer den Mangel nach Ansicht des Unternehmens zu spät und/oder nicht angemessen oder duldet die Behebung des Mangels keinen Aufschub, steht es dem Unternehmen – nach schriftlicher Mitteilung – frei, die diesbezüglich erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. Nach Lieferung der Ersatzsache oder der reparierten Sache und ab der Wiederinbetriebnahme dieser beziehungsweise, falls es sich um einen Bestandteil eines größeren Objekts handelt, ab der Wiederinbetriebnahme des Objekts, beginnen alle darauf bezogenen Garantiefristen von vorn. Dieser Artikel stellt keinerlei Einschränkung der gesetzlichen Haftung des Auftragnehmers und der Bestimmungen in der Vereinbarung und der dazugehörigen Allgemeinen Kaufbedingungen dar. Artikel 20 - Zertifikate, Bescheinigungen, Handbücher Wenn im Rahmen des Auftrags Zertifikate, Bescheinigungen und/oder Handbücher gefordert werden, sorgt der Auftragnehmer dafür, dass diese so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Lieferung der Sachen in den Besitz des Unternehmens gelangen, da sonst die Zahlung ausgesetzt wird. Artikel 21 - Patent Patent--, Urheber Urheber-- und Markenrec Markenrecht ht Die gelieferten Sachen dürfen keine Patent- oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Auftragnehmer stellt das Unternehmen und seine Auftraggeber von allen Ansprüchen solcher Art frei und erstattet alle daraus entstehenden Schäden und Kosten. Artikel 22 - Kündigung Kündigung Das Unternehmen hat unbeschadet seiner Schadensersatzansprüche das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise einseitig und ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Vermittlung zu kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht angemessen erfüllt sowie wenn für den Auftragnehmer ein Konkursverfahren eröffnet wird, ein Vergleichsverfahren eröffnet wird, wenn ein wesentlicher Teil seines Betriebsvermögens beschlagnahmt wird, wenn für den Auftrag bestimmte Sachen bei ihm beschlagnahmt werden und wenn sein Unternehmen stillgelegt oder aufgelöst wird. Bei teilweiser Kündigung des Vertrags hat das Unternehmen unbeschadet seiner Schadensersatzansprüche nach eigener Wahl das Recht: a. bereits gelieferte, aber nicht (mehr) nutzbare Sachen auf Rechnung und Risiko des Auftragnehmers an diesen zurückzusenden und die für diese Sachen bereits entrichteten Zahlungen zurückzufordern; b. den Auftrag nach schriftlicher Mitteilung selbst fertig zu stellen oder von Dritten fertig stellen zu lassen, gegebenenfalls unter Benutzung b. bereits vom Auftragnehmer gelieferter Sachen, mit einer nachträglich festzulegenden Vergütung oder ohne Vergütung. Alle infolge der Kündigung entstehenden Forderungen des Unternehmens einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche des Unternehmens und alle gegenüber dem Unternehmen entstehenden Forderungen sind sofort und vollständig fällig. Artikel 23 - Aufrechnung Das Unternehmen hat das Recht, geschuldete Zahlungen mit allen Forderungen des Unternehmens (und/oder der mit ihm verbundenen Unternehmen) gegenüber dem Lieferanten (und/oder mit dem Lieferanten verbundenen Unternehmen) unabhängig vom Entstehungsgrund und ohne gerichtliche Vermittlung aufzurechnen. Artikel 24 - Berufshaftpflicht Der Auftragnehmer haftet für alle direkten Schäden und alle Folgeschäden, die dem Unternehmen und Personen und/oder Gesellschaften, die für das oder bei dem Unternehmen arbeiten sowie Dritten zugefügt werden durch die (gelieferten) Sachen, den Auftragnehmer selbst, die für ihn arbeitenden oder von ihm beauftragten Personen und/oder Gesellschaften und die von ihm oder den Letztgenannten direkt oder indirekt beschäftigten Personen. Ebenso haftet der Auftragnehmer für alle Schäden, die dem im ersten Satz genannten Kreis von Personen und Gesellschaften durch Sachen wie Werkzeuge, Geräte und Hilfsmittel und den Gebrauch derselben zugefügt werden. Der Auftragnehmer stellt das Unternehmen von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Auftragnehmer muss für die in diesem Artikel beschriebene Haftpflicht eine ausreichende Versicherung abschließen, wobei jede Berufung auf höhere Gewalt diesbezüglich ausgeschlossen ist. Artikel 25 - Geltendes Recht und Gerichtsstand Diese Vereinbarung und die zu ihrer Umsetzung geschlossenen näheren Vereinbarungen unterliegen niederländischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Das zuständige Gericht in Rotterdam ist alleiniger erstinstanzlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und dem Auftragnehmer, die sich aus oder im Zusammenhang mit (der Umsetzung) der Vereinbarung sowie im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Kaufbedingungen ergeben. Artikel 26 - Auslegung Wenn Unternehmen und Auftragnehmer besondere Vereinbarungen treffen und soweit diese von diesen Allgemeinen Kaufbedingungen abweichen, haben die besonderen Vereinbarungen Vorrang. Bei Widersprüchen zwischen dem niederländischen Text der Allgemeinen Kaufbedingungen und den Übersetzungen hat der niederländische Text Vorrang. B. Zusatz zu den Allgemeinen Kaufbedingungen Artikel 1 - Geltungsbereich Dieser Zusatz zu den Allgemeinen Kaufbedingungen findet auf alle Personen und Gesellschaften (nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet) Anwendung, die mit dem Unternehmen Vereinbarungen über die Durchführung von Arbeiten und/oder das Erbringen von Dienstleistungen schließen, bei denen es sich nicht um Arbeitsverträge handelt, unabhängig davon, ob diese Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren stehen. Artikel 2 - Mehraufwand und Minderaufwand Mehr- und Minderaufwand werden vom Unternehmen nur anerkannt, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Artikel 3 - Personal Der Auftragnehmer hat vom Unternehmen vor Beginn der Arbeiten eine Zustimmung zum Einsatz nicht zum Betrieb des Auftragnehmers gehörenden Personals einzuholen. Vor und während der Durchführung des Auftrags muss der Auftragnehmer in der Lage sein, dem Unternehmen auf Anfrage schriftlich alle Personalien und alle Arbeitsbedingungen (sowie Änderungen dieser) des gesamten aufsichtführenden und mit der Durchführung des Auftrags betrauten Personals mitzuteilen. Die Beschäftigung von Personen für Montagearbeiten darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmens erfolgen. Der Auftragnehmer bleibt für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und Gesetze verantwortlich. Artikel 4 - Einhaltung der Sozialversicherungsgesetze Der Auftragnehmer bürgt gegenüber dem Unternehmen für die Einhaltung der Sozialversicherungs- und Steuergesetze in Bezug auf die in Art. 3 genannten Arbeitnehmer. Er ist verpflichtet, dem Unternehmen vor Beginn der Arbeiten auf Anfrage schriftlich Namen und Anschriften der betroffenen Berufsgenossenschaft(en) und des entsprechenden Finanzamts sowie die Mitgliedsnummern bei diesen Berufsgenossenschaften und die Lohnsteuernummern mitzuteilen. Artikel 5 - Arbeitszeiten Die Arbeitszeiten des in Art. 3 genannten Personals entsprechen, soweit nichts anderes vereinbart ist, denen des Personals, das beim Unternehmen beschäftigt ist. Wenn das Unternehmen es verlangt, müssen diese Arbeitnehmer eine Stechkarte oder ein anderes Kontrollmittel verwenden. Artikel 6 - Arbeiten, Ordnungsmaßnahmen usw. Die im Unternehmen geltenden Bestimmungen zu Ordnung und Sicherheit haben, soweit nichts anderes vereinbart ist, uneingeschränkte Gültigkeit. Das Unternehmen hat das Recht, bei der Ankunft auf dem Gelände oder am Arbeitsplatz beziehungsweise beim Verlassen desselben zu kontrollieren, welche Gegenstände der Auftragnehmer und alle mit der Durchführung des Auftrags betrauten Personen bei sich haben. Der Auftragnehmer sorgt auf eigene Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für das gesamte für die Arbeit notwendige Hilfsmaterial und Werkzeug sowie für Arbeitskleidung. Verwendet der Auftragnehmer Hilfsmaterial und Werkzeug des Unternehmens, ist er verpflichtet, dieses so schnell wie möglich in dem Zustand, in dem er es erhalten hat, zurückzugeben. Festgestellte Mängel hat er unverzüglich zu melden. Die vom Auftragnehmer verwendeten Sachen müssen den vom Unternehmen aufzustellenden Sicherheitsanforderungen entsprechen, ohne Einschränkung der Haftung des Auftragnehmers gemäß Art. 24 der Allgemeinen Kaufbedingungen. Artikel 7 - Streik Das Unternehmen zahlt keine Löhne und/oder anderen Vergütungen für das Personal des Auftragnehmers und/oder das den Auftrag für den Auftragnehmer ausführende Personal und trägt keine Kosten für die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer und/oder von für ihn tätigen Gesellschaften oder Personen benutzten Werkzeuge und Hilfsmittel für den Zeitraum, in dem diese infolge eines Streiks dieser oder anderer beim Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht verrichten und die entsprechenden Werkzeuge und Hilfsmittel deshalb nicht benutzen können. Hinterlegt beim Amtsgericht Rotterdam unter der Nummer 45/2013 Es handelt sich hierbei um eine Übersetzung der erwähnten Bedingungen. Bei Auslegungsunterschieden zwischen der vorliegenden Übersetzung und der ursprünglichen Fassung gilt der ursprüngliche Text, wobei diesbezüglich niederländisches Recht Anwendung findet.