VO belastete Gebiete Luft 2015 samt Erläuterungen und

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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2015
166. Verordnung:
Ausgegeben am 24. Juni 2015
Teil II
Belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000
[CELEX-Nr.: 32014L0052]
166. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000
Auf Grund des § 3 Abs. 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl.
Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2014, wird verordnet:
Belastete Gebiete
§ 1. (1) Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum
UVP-G 2000 (belastetes Gebiet – Luft).
(2) Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft, BGBl. I
Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten
werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in
den Bundesländern:
1. Burgenland:
Das gesamte Landesgebiet (PM10).
2. Kärnten:
a) das Gebiet der Katastralgemeinde Klagenfurt im Stadtgebiet von Klagenfurt sowie ein
Gebietsstreifen von 50 m beiderseits der Straßenachse der A2 Südautobahn von der
Anschlussstelle Klagenfurt West bis zur Anschlussstelle Klagenfurt Ost (Stickstoffdioxid),
wobei Tunnelbereiche unberücksichtigt bleiben,
b) im Stadtgebiet von Klagenfurt die Katastralgemeinden Ehrenthal, Klagenfurt, St. Martin bei
Klagenfurt, St. Peter bei Ebenthal, St. Ruprecht bei Klagenfurt, Waidmannsdorf und
Welzenegg sowie der südliche Teil der Katastralgemeinde Marolla, der im Süden, Osten und
Westen von den Katastralgemeindegrenzen und im Norden von der Josef-Sablatnig-Straße
begrenzt wird (PM10),
c) im Gemeindegebiet von Ebenthal jener Teil des Gemeindegebietes, der im Norden beginnend
bei Grundstück 561/140, KG Gradnitz, durch die südliche 220 kV-Leitung der Austrian Power
Grid AG (APG) begrenzt wird, entlang dieser Leitung bis zum Schnittpunkt der Leitung mit
der Gurk (Grundstück 1011/8, KG Zell bei Ebenthal), Richtung Süden entlang der Gurk bis
zum nordöstlichen Eckpunkt der Wegparzelle 988/1, KG Zell bei Ebenthal, bis zur Kreuzung
Buchenstraße mit der Woithstraße, weiter Richtung Miegerer Landesstraße (L100); im Süden
führt die Grenze entlang der Miegerer Landesstraße bis zum nordwestlichen Eckpunkt des
Grundstücks 288/15, KG Gurnitz, weiter entlang der westlichen Grundstücksgrenze des
Grundstücks 288/15, KG Gurnitz, bis zum Rossgrabenweg; von dort Richtung Südost zum
Waldweg, über den Waldweg, die Teichgasse, den Schattenweg, den Perovaweg und die
Quellenstraße, zurück auf die Miegerer Landesstraße (L100); dann weiter Richtung Westen
über die Glanbrücke bei Gurnitz bis zur KG Grenze Zell bei Ebenthal, weiter Richtung
Südwesten entlang der KG-Grenzen Zell bei Ebenthal/Gurnitz und Gradnitz/Ebenthal bis zum
Schnittpunkt mit der 220 kV-Leitung der APG auf Grundstück 561/140, KG Gradnitz (PM10);
die Grenzen des belasteten Gebietes sind in einem Lageplan (Maßstab 1:13000) als Anlage 1
zu dieser Verordnung festgelegt,
d) die Stadt- und Gemeindegebiete von Frantschach-St. Gertraud, St. Andrä, St. Georgen im
Lavanttal, St. Paul im Lavanttal und Wolfsberg, soweit sie eine Seehöhe von 800 m
nicht überschreiten (PM10),
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e) das Gebiet der Katastralgemeinde Arnoldstein im Gemeindegebiet von Arnoldstein und der
Katastralgemeinde Hohenthurn im Gemeindegebiet von Hohenthurn (jeweils Blei im
Staubniederschlag, Cadmium im Staubniederschlag).
3. Niederösterreich:
a) im Stadtgebiet von St. Pölten der Bereich um den Europaplatz, begrenzt im Süden durch die
Dr. Theodor Körner Straße und die Linzer Straße, im Westen durch die Lagerhausgasse, im
Norden durch die Hötzendorfstraße und die Grenzen der Gst. Nr. 410/2, 240/2, 238/1 KG St.
Pölten, sowie im Osten durch Julius Raab Promenade, Schulring und Josefstraße
(Stickstoffdioxid); die Grenzen des belasteten Gebietes sind in einem Lageplan (Maßstab
1:5000) als Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt,
b) die Stadtgebiete von Amstetten und St. Pölten (PM10),
c) im Gebiet des Verwaltungsbezirks Baden die Gemeinden Traiskirchen und Trumau (PM 10),
d) im Gebiet des Verwaltungsbezirks Bruck an der Leitha die Gemeinden Bad DeutschAltenburg, Berg, Bruck an der Leitha, Enzersdorf an der Fischa, Göttlesbrunn-Arbesthal,
Götzendorf an der Leitha, Hainburg an der Donau, Haslau-Maria-Ellend, Höflein, Hundsheim,
Petronell-Carnuntum, Rohrau, Prellenkirchen, Scharndorf, Trautmannsdorf an der Leitha,
Wolfsthal (PM10),
e) das Gebiet des Verwaltungsbezirks Gänserndorf (PM10),
f) im Gebiet des Verwaltungsbezirks Hollabrunn die Gemeinden Alberndorf im Pulkautal,
Göllersdorf, Grabern, Guntersdorf, Hadres, Haugsdorf, Hollabrunn, Mailberg, NappersdorfKammersdorf, Pernersdorf, Seefeld-Kadolz, Retz, Retzbach, Wullersdorf, Zellerndorf (PM10),
g) das Gebiet des Verwaltungsbezirks Korneuburg mit Ausnahme der Gemeinden Ernstbrunn
und Großrußbach (PM10),
h) das Gebiet des Verwaltungsbezirks Mistelbach mit Ausnahme der Gemeinden Gnadendorf
und Niederleis (PM10),
i) im Gebiet des Verwaltungsbezirkes Mödling die Gemeinden Achau, Biedermannsdorf, Brunn
am Gebirge, Guntramsdorf, Hennersdorf, Laxenburg, Maria Enzersdorf, Mödling,
Münchendorf, Vösendorf und Wiener Neudorf (PM 10),
j) im Gebiet des Verwaltungsbezirkes St. Pölten die Gemeinden Herzogenburg und Traismauer
(PM10),
k) im Gebiet des Verwaltungsbezirks Tulln die Gemeinden Absdorf, Atzenbrugg, Fels am
Wagram, Grafenwörth, Großweikersdorf, Judenau-Baumgarten, Kirchberg am Wagram,
Königsbrunn am Wagram, Königstetten, Langenrohr, Michelhausen, Muckendorf-Wipfing, St.
Andrä-Wördern, Tulbing, Tulln an der Donau, Zeiselmauer-Wolfpassing, Zwentendorf
(PM10),
l) im Gebiet des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung die Gemeinden Ebergassing,
Fischamend, Gerasdorf bei Wien, Gramatneusiedl, Himberg, Klein-Neusiedl, Klosterneuburg,
Lanzendorf, Leopoldsdorf, Maria-Lanzendorf, Moosbrunn, Rauchenwarth, Schwadorf,
Schwechat und Zwölfaxing (PM10).
4. Oberösterreich:
a) im Stadtgebiet von Linz die Katastralgemeinden Katzbach, Kleinmünchen, Linz, Lustenau,
Pöstlingberg, St. Peter, Ufer, Urfahr und Waldegg, sowie das Gemeindegebiet von Steyregg
(jeweils PM10),
b) im Stadtgebiet von Traun ein Teilgebiet, das folgendermaßen begrenzt ist: von Norden
beginnend von dem Punkt, wo die B1 Wiener Straße die Gemeindegrenze trifft, südostwärts
entlang der Gemeindegrenze zu Linz bis zum nördlichen Arm des Welser Mühlbachs, von
dort Richtung Südwesten entlang dieses Mühlbachs bis zur B139 Kremstal Straße; dann der
B139 entlang nach Nordwesten bis zur Kreuzung mit der B1 und von dort Richtung Nordost
der B1 entlang bis zur Linzer Stadtgrenze (PM10); die Grenzen des belasteten Gebietes sind in
einem Lageplan (Maßstab 1:14000) als Anlage 3 zu dieser Verordnung festgelegt,
c) im Stadtgebiet von Wels (PM10): die Innenstadt von Wels, begrenzt im Süden durch die
Grenzen der Katastralgemeinden Aschet und Thalheim, im Osten, beginnend bei der
Traunbrücke, durch die B138 Pyhrnpass-Bundesstraße und die B137 Innviertler Bundesstraße
(jeweils inkl. Straße) bis zum Kreuzungspunkt mit der Gärtnerstraße, im Norden entlang der
Gärtnerstraße (ohne Straße) bis zur Grenze des Gst. Nr. 954/2 KG Wels und weiter entlang der
Nordgrenze des Gst. Nr. 2452 KG Wels (Westbahn) bis zur Kreuzung des Gst. Nr. 2452 mit
der Laahener Straße, im Westen wenige Meter weiter bis zur Lokalbahn und entlang der
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Lokalbahn (ohne Bahntrasse) bis zur Grenze der Katastralgemeinde Aschet; die Grenzen des
belasteten Gebietes sind in einem Lageplan (Maßstab 1:11000) als Anlage 4 zu dieser
Verordnung festgelegt,
d) im Stadtgebiet von Linz (Stickstoffdioxid): die Innenstadt von Linz, begrenzt im Westen
durch die B139 vom Römerbergtunnel bis zum Bahnhofsknoten, im Süden ab dem
Bahnhofsknoten durch die Kärntnerstraße und die Blumauerstraße bis zum Europaplatz, im
Osten ab Europaplatz durch die Khevenhüllerstraße und die Gruberstraße bis zur Einmündung
in die Donaulände, und im Norden durch die Donaulände bis zum Römerbergtunnel; die
genannten Straßen sind Teil des belasteten Gebietes; die Grenzen des belasteten Gebiets sind
in einem Lageplan (Maßstab 1:12000) als Anlage 5 zu dieser Verordnung festgelegt; sowie
ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A7 von km 6,0 (Nordportal des
Bindermichl-Tunnels) bis km 12,0, wobei Tunnelbereiche von diesem Gebietsstreifen
ausgenommen sind und bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen
unberücksichtigt bleiben, ein Gebietsstreifen von 50 m beiderseits der Straßenachse des
Autobahnzubringers zur A7 vom Knoten Hummelhof bis zur Westbrücke sowie ein
Gebietsstreifen von 30 m beiderseits der Straßenachse der B139 vom Südportal des
Römerbergtunnels bei km 0,3 bis zur Westbrücke bei km 3,0,
e) ein Gebietsstreifen von 100 m (Stickstoffdioxid und PM10) beiderseits der Straßenachse der
A1 Westautobahn zwischen der Anschlussstelle Enns-Steyr bei km 154,966 und dem Knoten
Haid bei km 175,574, wobei bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen
unberücksichtigt bleiben.
5. Salzburg:
a) das Gebiet der Katastralgemeinde Salzburg im Stadtgebiet von Salzburg (Stickstoffdioxid und
PM10),
b) im Stadtgebiet von Hallein: ein Teilgebiet im Nordosten der Katastralgemeinde Hallein,
begrenzt im Norden durch die Grundstücksgrenzen (beginnend von der Einmündung des
Almbaches in die Salzach, entlang des Almbaches bis zum Schnittpunkt der
Grundstücksgrenze 644/1 – Katastralgemeindegrenze Hallein), im Osten begrenzt durch die in
Richtung Süden verlaufende Katastralgemeindegrenze Hallein bis zum Beginn der
Eisenbahnbrücke (Unterführung Burgfried), weiters die Eisenbahn kreuzend bis zum Gst.
Nr. 475/2 und entlang dieses Grundstückes bis zum Vogelwaidtweg, im Süden begrenzt durch
den Vogelwaidtweg sowie die Johann-Döttl-Straße bis zu der an das rechte Salzachufer
angrenzenden Grundstücksgrenze von Gst. Nr. 301/2, im Westen begrenzt durch die entlang
des rechten Salzachufers verlaufenden Grenzen von Gst. Nr. 301/2 und Gst. Nr. 301/10 bis hin
zur Einmündung des Almbaches in die Salzach (Stickstoffdioxid und PM 10); die Grenzen des
belasteten Gebietes sind in einem Lageplan (Maßstab 1:5000) als Anlage 6 zu dieser
Verordnung festgelegt,
c) ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A1 Westautobahn zwischen
der Anschlussstelle Salzburg Nord und dem Knoten Salzburg sowie der A10 Tauern Autobahn
zwischen Knoten Salzburg und der südlichen Grenze des Gemeindegebietes von Golling
(Stickstoffdioxid), wobei bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen
unberücksichtigt bleiben.
6. Steiermark:
a) das Stadtgebiet von Graz und die Gemeindegebiete von Feldkirchen bei Graz, Gössendorf,
Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Raaba-Grambach und Seiersberg-Pirka (jeweils
Stickstoffdioxid und PM10),
b) die Gemeindegebiete von Gratkorn und Gratwein-Straßengel (nur Katastralgemeinden
Gratwein und Judendorf-Straßengel) (Schwefeldioxid und PM10),
c) das Gebiet der politischen Bezirke Südoststeiermark und Leibnitz, wobei in der Gemeinde
Oberhaag nur die Katastralgemeinden Hardegg, Kitzelsdorf, Krast, Obergreith und Oberhaag
erfasst werden (PM10),
d) im Gebiet des politischen Bezirkes Bruck-Mürzzuschlag die Gemeinden Bruck an der Mur
(nur Katastralgemeinden Berndorf, Bruck an der Mur, Oberaich, Oberdorf-Landskron,
Picheldorf, Pischk, Streitgarn und Wienervorstadt), Kapfenberg (nur Katastralgemeinden
Deuchendorf, Diemlach, Hafendorf, Kapfenberg, Krottendorf, Pötschach, Pötschen, St.
Martin, Schörgendorf und Winkl), Kindberg (nur Katastralgemeinden Allerheiligen,
Edelsdorf, Kindberg, Kindbergdörfl, Kindthal, Mürzhofen und Sölsnitz), St. Lorenzen im
Mürztal (nur Katastralgemeinden Rammersdorf, St. Lorenzen im Mürztal), St. Marein im
Mürztal (nur Katastralgemeinden Graschnitz, St. Marein im Mürztal und Sonnleiten) (PM10),
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e) im Gebiet des politischen Bezirkes Deutschlandsberg die Gemeinden Deutschlandsberg (nur
Katastralgemeinden Bergegg, Blumau, Bösenbach, Burgegg, Deutschlandsberg, Furth, Gams,
Gersdorf, Hinterleiten, Hohenfeld, Hörbring, Leibenfeld, Mitteregg, Müllegg, Niedergams,
Oberlaufenegg, Sulz, Vochera am Wienberg, Warnblick, Wildbach und Wildbachdorf),
Eibiswald (nur Katastralgemeinden Aibl, Aichberg, Bischofegg, Eibiswald, Feisternitz,
Haselbach, Hörmsdorf, Sterglegg, Pitschgau), Frauental an der Lafnitz, Groß St. Florian,
Lannach, Pölfing-Brunn, Preding, St. Josef (Weststeiermark), St. Martin im Sulmtal, St. Peter
im Sulmtal, Schwanberg (nur Katastralgemeinden Aichegg, Hohlbach, Hollenegg, Kresbach,
Mainsdorf, Neuberg, Rettenbach-Hollenegg, Schwanberg und Trag), Stainz (nur
Katastralgemeinden Ettendorf, Gamsgebirg, Grafendorf, Graggerer, Graschuh, Herbersdorf,
Kothvogl, Lasselsdorf, Mettersdorf, Neudorf, Neurath, Pichling, Rassach, Rossegg, Stainz,
Stallhof und Wetzelsdorf), Wettmannstätten und Wies (nur Katastralgemeinden Aug,
Altenmarkt, Buchegg, Etzendorf, Gaißeregg, Limberg, Mitterlimberg,Vordersdorf und Wies)
(PM10),
f) im Gebiet des politischen Bezirkes Graz-Umgebung die Gemeinden Deutschfeistritz (nur
Katastralgemeinden Deutschfeistritz und Kleinstübing), Dobl-Zwaring, Eggersdorf bei Graz,
Fernitz-Mellach, Haselsdorf-Tobelbad, Hitzendorf (nur Katastralgemeinden Attendorf,
Berndorf, Hitzendorf, Mantscha, Mayersdorf, Pirka-Söding und Schadendorfberg), Kainbach
bei Graz, Kalsdorf bei Graz, Kumberg, Laßnitzhöhe, Lieboch, Nestelbach bei Graz, Peggau,
St. Marein bei Graz, Stattegg, Thal, Unterpremstätten-Zettling, Vasoldsberg, Weinitzen,
Werndorf und Wundschuh (PM10),
g) im Gebiet des politischen Bezirkes Hartberg-Fürstenfeld die Gemeinden Bad Blumau, Bad
Waltersdorf, Buch-St. Magdalena, Burgau, Dechantskirchen (nur Katastralgemeinden
Dechantskirchen, Kroisbach und Schlag), Ebersdorf, Feistritztal (nur Katastralgemeinden
Blaindorf, Hirnsdorf, Hofing, Kaibing und St. Johann bei Herberstein), Friedberg (nur
Katastralgemeinden Ehrenschachen und Friedberg), Fürstenfeld, Grafendorf bei Hartberg (nur
Katastralgemeinden Erdwegen, Grafendorf, Gräflerviertl, Obersafen und Seibersdorf),
Greinbach (nur Katastralgemeinden Penzendorf und Wolfgrub), Großsteinbach,
Großwilfersdorf, Hartberg, Hartberg Umgebung, Hartl, Ilz, Kaindorf, Lafnitz, Loipersdorf bei
Fürstenfeld, Neudau, Ottendorf an der Rittschein, Pinggau (nur Katastralgemeinden
Haideggendorf, Pinggau und Sinnersdorf), Pöllau (nur Katastralgemeinden Hinteregg, Pöllau,
Schönau und Winzendorf), Rohr bei Hartberg, Rohrbach an der Lafnitz (nur
Katastralgemeinden Rohrbach-Schlag und Rohrbach an der Lafnitz), St. Johann in der Haide,
Söchau und Stubenberg (nur Katastralgemeinden Buchberg, Stubenberg, Vockenberg und
Zeil-Stubenberg) (PM10),
h) im Gebiet des politischen Bezirkes Murtal die Gemeinden Großlobming (nur
Katastralgemeinde Großlobming), Knittelfeld, Kobenz (nur Katastralgemeinden Kobenz und
Raßnitz), St. Margarethen bei Knittelfeld (nur Katastralgemeinde St. Margarethen), Spielberg
und Zeltweg (PM10),
i) im Gebiet des politischen Bezirkes Leoben die Gemeinden Leoben (nur Katastralgemeinden
Donawitz, Göß, Judendorf, Leitendorf, Leoben, Mühltal, Prettach und Waasen), Niklasdorf,
Proleb, St. Michael in Obersteiermark (nur Katastralgemeinden Brunn, Jassing, Liesingthal,
St. Michael in Obersteiermark und Vorderlainsach), St. Peter-Freienstein (nur
Katastralgemeinden Tollinggraben und St. Peter-Freienstein) (PM10),
j) im Gebiet des politischen Bezirkes Voitsberg die Gemeinden Bärnbach (nur
Katastralgemeinden Bärnbach und Hochtregist), Köflach (nur Katastralgemeinden
Gradenberg, Köflach, Piber, Pichling bei Köflach und Puchbach), Krottendorf-Gaisfeld, Ligist
(nur Katastralgemeinden Grabenwarth, Ligist, Steinberg und Unterwald), Mooskirchen,
Rosental an der Kainach, Söding-St. Johann, Stallhofen (nur Katastralgemeinden Aichegg,
Kalchberg, Muggauberg, Stallhofen) und Voitsberg (PM10),
k) im Gebiet des politischen Bezirkes Weiz die Gemeinden Albersdorf-Prebuch, Anger (nur
Katastralgemeinden Anger, Oberfeistritz und Viertelfeistritz), Gersdorf an der Feistritz,
Gleisdorf, Gutenberg-Stenzengreith (nur Katastralgemeinde Kleinsemmering), Markt
Hartmannsdorf, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Ludersdorf-Wilfersdorf, Mitterdorf an der
Raab, Mortantsch (nur Katastralgemeinden Göttelsberg, Hafning, Leska, Mortantsch und
Steinberg), Naas (nur Katastralgemeinden Affenthal, Birchbaum und Naas), Pischelsdorf am
Kulm, Puch bei Weiz (nur Katastralgemeinden Elz, Harl, Klettendorf, Perndorf und Puch), St.
Margarethen an der Raab, St. Ruprecht an der Raab, Sinabelkirchen, Thannhausen (nur
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Katastralgemeinden Landscha, Oberdorf bei Thannhausen, Oberfladnitz, Peesen, Raas und
Trennstein) und Weiz (PM10);
l) ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A2 Südautobahn zwischen der
Anschlusstelle Sinabelkirchen und der Anschlussstelle Knoten Graz-West (in Fahrtrichtung
Klagenfurt zwischen km 150,9 und km 183,95 und in Fahrtrichtung Wien zwischen km
185,11 und km 149,34), zwischen dem Knoten Graz-West und der Anschlusstelle Lieboch (in
Fahrtrichtung Klagenfurt zwischen km 186,63 und km 194,62 und in Fahrtrichtung Wien
zwischen km 193,00 und km 186,87) sowie der A9 Pyhrnautobahn zwischen Knoten PeggauDeutschfeistritz und Gratkorntunnel Nord (in Fahrtrichtung Spielfeld zwischen km 165,98 und
km 169,27 und in Fahrtrichtung Voralpenkreuz zwischen km 169,53 und km 166,33),
zwischen Ende Gratkorntunnel Nord bis Gratkorntunnel Süd (in Fahrtrichtung Spielfeld
zwischen km 170,35 und km 172,04 und in Fahrtrichtung Voralpenkreuz zwischen km 172,23
und km 170,62) und zwischen Knoten Graz-West und Anschlussstelle Leibnitz (in
Fahrtrichtung Spielfeld zwischen km 190,20 und km 214,78 und in Fahrtrichtung
Voralpenkreuz zwischen km 213, 80 und km 190,20) (Stickstoffdioxid).
7. Tirol:
a) das Stadtgebiet von Innsbruck, soweit es eine Seehöhe von 700 m nicht überschreitet
(Stickstoffdioxid) bzw. soweit es eine Seehöhe von 650 m nicht überschreitet (PM 10),
b) das Stadtgebiet von Hall in Tirol, soweit es eine Seehöhe von 600 m nicht überschreitet
(Stickstoffdioxid),
c) ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A12 Inntal Autobahn zwischen
der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland und der westlichen Grenze des
Gemeindegebietes von Zirl, ein Gebietsstreifen von 50 m beiderseits der Straßenachse der
A12 Inntal Autobahn zwischen der westlichen Grenze des Gemeindegebietes Zirl bis zur
westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Telfs sowie ein Gebietsstreifen von 30 m
beiderseits der Straßenachse der A12 Inntal Autobahn zwischen der westlichen Grenze des
Gemeindegebietes von Telfs und dem Ostportal des Roppener Tunnels (Stickstoffdioxid),
wobei bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben,
d) ein Gebietsstreifen von 30 m beiderseits der Straßenachse der A12 Inntal Autobahn/S16
Arlberg Schnellstraße vom Westportal des Roppener Tunnels bis zum Ostportal des
Perjentunnels, sowie im Bereich der Katastralgemeinde Imst ein Gebietsstreifen von 100 m
auf der nördlichen Seite der Straßenachse der A12 Inntal Autobahn zwischen der
Brückenquerung der L248 Imsterbergstraße über die A12 Inntal Autobahn und dem
Westportal des Roppener Tunnels (Stickstoffdioxid), wobei bei der Betrachtung der
Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben,
e) die A13 Brennerautobahn von Innsbruck bis zur Staatsgrenze mit Italien, sowie ein
Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 13 Brenner Autobahn im
Stadtgebiet von Innsbruck sowie in den Gemeindegebieten von Mutters, Natters und Patsch,
sowie ein Gebietsstreifen von 40 m beiderseits der Straßenachse der A 13 Brenner Autobahn
im Gemeindegebiet von Schönberg im Stubaital (Stickstoffdioxid), wobei die
Brückenbereiche (Paschbergbrücke, Bergiselbrücke, Sonnenburgbrücke, Europabrücke,
Weberbrücke, Eckerbrücke, Kramlbrücke, Reichenbichlbrücke) und Tunnelbereiche
(Sonnenburgerhof Tunnel, Bergisel-Tunnel) von diesem Gebietsstreifen ausgenommen sind
und bei der Betrachtung der Straßenachse Anschlussstellen unberücksichtigt bleiben,
f) in der Gemeinde Schönberg im Stubaital jener Teil des Gemeindegebietes, der im Westen
durch den Gebietsstreifen an der A13 und im Osten (ausgehend vom Schnittpunkt des
Gebietsstreifens mit der 1000 m Höhenlinie im Süden) durch die 1000 m Höhenlinie bis zum
Schnittpunkt mit der B182 Brennerstraße, dann entlang der B182 Brennerstraße bis zur
Kreuzung mit der Römerstraße, und der Römerstraße folgend bis zum Schnittpunkt mit dem
Gebietsstreifen begrenzt ist (Stickstoffdioxid); die Grenzen des belasteten Gebietes sind in
einem Lageplan (Maßstab 1:5000) als Anlage 7 zu dieser Verordnung festgelegt,
g) im Stadtgebiet von Lienz und im Gemeindegebiet von Nußdorf-Debant: ein Gebietsstreifen
von 30 m beiderseits der Straßenachse der B100 Drautalstraße zwischen Kreisverkehr B100
Drautalstraße/B108 Felbertauernstraße und Kreisverkehr B100 Drautalstraße/B107a
Großglockner Straße) sowie von dort fortsetzend jeweils ein Gebietsstreifen von 15 m
beiderseits der Straßenachse der B100 Drautalstraße bis zur Abzweigung Draustraße und der
B107a Glockner Straße bis zur Abzweigung Dolomitenstraße (Stickstoffdioxid),
h) das Gebiet der Katastralgemeinde Brixlegg sowie der Teilbereich der Katastralgemeinde Reith
im Alpbachtal nördlich der Grundstückparzelle 1486 KG Reith im Alpbachtal, soweit diese
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eine Seehöhe von 550 m nicht überschreiten (Blei im Staubniederschlag); die Grenzen des
belasteten Gebietes sind in einem Lageplan (Maßstab 1:5000) als Anlage 8 zu dieser
Verordnung festgelegt.
8. Vorarlberg:
a) das Stadtgebiet von Feldkirch (Stickstoffdioxid),
b) im Gemeindegebiet von Lustenau: in der Katastralgemeinde Lustenau ein Gebietsstreifen von
100 m im Umkreis der L203 Hohenemserstraße (Gst.Nr. 6719/1) zwischen km 9,3 und
km 13,102 und der L203 Hagstraße (Gst.Nr. 6770/1), jedoch ohne jenen Gebietsstreifen, der
westlich der ostseitigen Begrenzung des Dammes (Gst.Nr. 6720/1 und 6720/5) liegt, und
zusätzlich jenes Gebiet, das an den 100 m-Umkreis der L203 im Winkel zwischen der
südseitigen Begrenzung der Blumenaustraße (Gst.Nr. 6727) und der ostseitigen Begrenzung
des Dammes anschließt (Stickstoffdioxid); die Grenzen des belasteten Gebietes sind in einem
Lageplan als Anlage 9 zu dieser Verordnung festgelegt,
c) in der Gemeinde Höchst ein Teil des Gemeindegebietes um die Straßenzüge zwischen dem
Kreisverkehr am Ortseingang von Höchst (Einmündung L40 in die L202 beim Gasthaus
Schwanen) bis zur Staatsgrenze am Alten Rhein; die Grenzen des belasteten Gebietes sind in
einem Lageplan (Maßstab 1:2000) als Anlage 10 zu dieser Verordnung festgelegt
(Stickstoffdioxid).
9. Wien:
a) das Stadtgebiet von Wien mit Ausnahme der Katastralgemeinden Josefsdorf,
Kahlenbergerdorf, Kaiserebersdorf Herrschaft, Landjägermeisteramt und Salmannsdorf
(Stickstoffdioxid),
b) das gesamte Stadtgebiet (PM10).
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2.
Durch
diese
Verordnung
wird
die
Richtlinie
2011/92/EU
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom
28.01.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014, S. 1,
umgesetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die
Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II
Nr. 483/2008 außer Kraft.
Rupprechter
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Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Hintergrund des vorliegenden Entwurfs ist die Verpflichtung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom
28.01.2012 S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/52/EU, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1 (im
Folgenden: UVP-Richtlinie) bei der Festlegung des Kreises der Vorhaben, die einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sind, u. a. jene Gebiete zur berücksichtigen, in
denen die Umweltqualitätsnormen der Europäischen Union bereits überschritten sind.
Für den Bereich des Mediums Luft wurden von der EU Umweltqualitätsnormen in verschiedenen
Richtlinien festgelegt und in Österreich durch das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) umgesetzt.
In Umsetzung der UVP-Richtlinie im Zusammenhalt mit diesen Umweltqualitätsnormen der Union wurde
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch § 3 Abs. 8
UVP-G 2000 ermächtigt, durch Verordnung jene Gebiete des jeweiligen Bundeslandes festzulegen, in
denen die Immissionsgrenzwerte des IG-L wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
Auslöser für den vorliegenden Entwurf ist die notwendige Aktualisierung dieser Gebiete, da die
bestehende Verordnung bereits aus dem Jahr 2008 stammt (BGBl. II Nr. 483/2008). Die Festlegung der
entsprechenden Gebiete im Verordnungsentwurf erfolgt anhand der aktuellen von den
Luftgütemessstellen der Bundesländer aufgezeichneten Daten für die Jahre 2009 bis 2013.
Besonderer Teil
Allgemeines
Die UVP-Richtlinie 2011/92/EU über Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und
privaten Projekten (zuletzt geändert durch RL 2014/52/EU) legt den Kreis der Vorhaben, die einer
Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, wie folgt fest:
Für die in Anhang I genannten Projekttypen ist jedenfalls ab den angeführten Schwellenwerten eine UVP
durchzuführen.
Der Anhang II besteht aus einer Liste von Projekttypen ohne Schwellenwerte, bei denen die
Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jene Projekte einer UVP zu unterwerfen, bei denen u. a. auf Grund ihrer
Art, Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 2
Abs. 1). Gemäß Art. 4 Abs. 2 bestimmen die Mitgliedstaaten diese Projekte durch
- Einzelfallprüfung
- Schwellenwerte bzw. Kriterien oder
- eine Kombination aus Einzelfallprüfung und Schwellenwerten bzw. Kriterien.
Bei der Einzelfallprüfung sowie bei der Festlegung der Schwellenwerte bzw. Kriterien sind die relevanten
Auswahlkriterien des Anhanges III der RL zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 3).
Nach diesem Anhang ist ein bedeutendes Kriterium für die Festlegung der UVP-Pflicht solcher Projekte
die Sensibilität des Projektstandortes. Dabei sind u.a. Gebiete zu berücksichtigen, in denen die
Umweltqualitätsnormen der Europäischen Union bereits überschritten sind.
Für den Bereich des Mediums Luft wurden von der EU Umweltqualitätsnormen in der Richtlinie
2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1, in der
Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 336 vom 08.12.2012 S. 101, für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid,
Benzol, Kohlenstoffmonoxid und Blei und in der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium,
Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom
26.01.2005 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom
31.03.2009 S. 109, aufgestellt. Diese Richtlinien wurden in Österreich durch das ImmissionsschutzgesetzLuft (IG-L), BGBl I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010, umgesetzt.
Durch § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 wurde der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft ermächtigt durch Verordnung jene Gebiete des jeweiligen Bundeslandes festzulegen, in
denen die Immissionsgrenzwerte des IG-L wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden
(schutzwürdige Gebiete der Kategorie D – „belastetes Gebiet – Luft“).
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Bei Vorhaben, für deren Typ in Anhang 1, Spalte 3 des UVP-G 2000 ein besonderer Schwellenwert für
schutzwürdige Gebiete der Kategorie D („belastetes Gebiet – Luft“) festgelegt wurde, ist bereits ab
Erreichen dieses Schwellenwertes eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob unter Berücksichtigung des
Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige
Gebiet festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird und daher eine UVP durchzuführen ist (§§ 3
Abs. 4, 3a Abs. 3 und 4, 23a Abs. 2 Z 3 UVP-G 2000).
Für die Einzelfallprüfung von Vorhaben, für die auf Grund ihres Standortes diese Gebietskategorie zur
Anwendung kommt, gilt, dass nur ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen festgelegtem Gebiet und
Vorhaben nachfolgend eine UVP auslöst. Dieser Zusammenhang besteht, wenn der Luftschadstoff, für
den das Gebiet ausgewiesen wurde, vom geplanten Vorhaben oder seinen Benutzern (bei
verkehrsrelevanten Vorhaben) emittiert werden kann.
Für folgende Vorhabenstypen wurden in Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 bzw. in § 23a dieses
Gesetzes Schwellenwerte für Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D festgelegt:
- Massenabfall- oder Reststoffdeponien, Untertagedeponien (mind. 375 000 m3 Gesamtvolumen,
Anhang 1 Z 2 lit. f) und g))
- Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien (mind. 750 000 m3 Gesamtvolumen, Anhang 1 Z 2
lit. h))
- Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen (Brennstoffwärmeleistung mind. 100
MW, Anhang 1 Z 4)
- Straßen (bestimmte Ausbaumaßnahmen, Neubau, § 23a Abs. 2 Z 3 und Anhang 1 Z 9)
- Flugplätze (Pistenneubau ab 1 050 m Grundlänge, bestimmte Änderungen, Anhang 1 Z 14)
- Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien, Golfplätze (mind. 5 ha oder 750 Stellplätze,
Anhang 1 Z 17)
- Industrie- oder Gewerbeparks (mind. 25 ha, Anhang 1 Z 18)
- Einkaufszentren (mind. 5 ha oder 500 Stellplätze, Anhang 1 Z 19)
- Öffentlich zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen für Kfz (mehr als 750 Stellplätze, Anhang 1
Z 21)
- Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer Grundchemikalien, phosphor-,
stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln, Polymeren, synthetischen Kautschuken oder
Elastomeren (mehr als 75 000 t/a Produktionskapazität, Anhang 1 Z 48, 49, 54, 55)
- Anlagen zur sonstigen Herstellung von Zellstoff oder Zellulose (mehr als 75 000 t/a
Produktionskapazität, Anhang 1 Z 61)
- Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl (mehr als 250 000 t/a, Anhang 1 Z 64)
- Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (mehr als 250 000 t/a, Anhang 1 Z 64)
- Eisenmetallgießereien (mehr als 50 000 t/a, Anhang 1 Z 66)
- Nichteisenmetallgießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich
Legierungen (mehr als 25 000 t/a, Anhang 1 Z 66)
- Anlagen zur Oberflächenbehandlung (mehr als 7 500 t/a Beschichtungsstoffe, Anhang 1 Z 67)
- Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen (mehr als 100 000 Stück/a
Produktionskapazität, Anhang 1, Z 68)
- Anlagen für die Instandsetzung von Luftfahrzeugen (max. zulässiges Abfluggewicht mind. 50 t,
Anhang 1 Z 70)
- Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen (mehr als 150 000 t/a, Anhang 1
Z 74)
- Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern (mehr als 100 000 t/a, Anhang 1 Z 76)
- Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschl. Anlagen zur Herstellung von
Mineralfasern (mehr als 100 000 t/a, Anhang 1 Z 77)
- Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen (mehr als 150 000 t/a, Anhang 1 Z 78)
- Anlagen in einer Raffinerie für Erdöl (Anhang 1 Z 79)
- Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle (mehr als 125 000 t/a Anhang 1 Z 81
lit. d))
- Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer oder zur
Trockendestillation von Kohle (mehr als 250 t/d, Anhang 1 Z 81)
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- Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen (mehr als 56 250 t/a),
aus pflanzlichen Rohstoffen (mehr als 112 500 t/a) oder zur Herstellung von Fischmehl oder
Fischöl (mehr als 7 500 t/a), (Anhang 1 Z 83)
- Anlagen zur Herstellung von Konserven sowie von Tiefkühlerzeugnissen (mehr als 75 000 t/a,
Anhang 1 Z 84)
- Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch (mehr als 1,875 Mio. hl/a, Anhang 1
Z 85)
- Brauereien und Mälzereien (mehr als 75 000 t/a, Anhang 1 Z 86)
Die Festlegung der entsprechenden Gebiete im Verordnungsentwurf basiert auf den von den
Luftgütemessstellen der Bundesländer seit 1997 aufgezeichneten Daten, dokumentiert in den vom
Umweltbundesamt herausgegebenen und veröffentlichten Jahresberichten der Luftgütemessungen in
Österreich sowie in entsprechenden Publikationen der Bundesländer (u. a. in elektronischer Form auf den
Internetseiten der Landesregierungen) und auf Grund der gemäß § 8 IG-L erstellten Statuserhebungen,
wobei berücksichtigt wurde, ob auf Grund dieser Daten eine Überschreitung der Grenzwerte des IG-L
auch in Zukunft zu erwarten ist. Die Gebietsfestlegung erfolgt in der Regel durch Aufnahme der
betroffenen Gemeinde bzw. dort, wo nur Teile des Gemeindegebietes betroffen sind, auch der
entsprechenden Katastralgemeinde oder ggf. jener Teilbereiche davon, die eine bestimmte Seehöhe nicht
überschreiten. Eine genauere Abgrenzung in der Verordnung ist aus Gründen der fehlenden Messdichte
(Messstationen nur punktuell verteilt) und der Praktikabilität nur in Einzelfällen (siehe Anlagen zur
Verordnung) möglich und sinnvoll, da die Erhebung der Vorbelastung des jeweils konkreten, für ein
Vorhaben vorgesehenen Standortes bei der Einzelfallprüfung im Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7
UVP-G 2000 erfolgt.
Zu PM10:
Der Vergleich der letzten Jahre zeigt folgende Ergebnisse: Während in den Jahren 2007 bis 2009 deutlich
weniger Überschreitungen festgestellt wurden, stiegen diese 2010 und 2011 wieder an. 2012 und 2013
zeigten die Messdaten wieder eine niedrigere Belastung. Für die höheren Belastungen verantwortlich ist
die Advektion kontinentaler Kaltluft während winterlicher Hochdruckwetterlagen, die ungünstige
Ausbreitungsbedingungen und Ferntransport aus Ost-Mitteleuropa mit sich bringt. Dies war etwa in den
Jahren 2005, 2006, 2010 und 2011 der Fall. Umgekehrt weisen Jahre mit häufigen Tiefdruck-, West- und
Nordwetterlagen – darunter 2004, 2007, 2008, 2009 und 2012 – niedrige PM10-Belastungen auf.
Ausschlaggebend dafür waren milde Winter mit häufiger Westströmung, wodurch Luftmassen mit
niedriger Vorbelastung nach Österreich transportiert wurden.
Für die Neubewertung der belasteten Gebiete (Luft) wurden die Werte seit 2009 herangezogen. Eine
Ausweisung als belastetes Gebiet (Luft) erfolgt grundsätzlich, wenn in zwei der letzten fünf Jahre eine
Überschreitung des jeweiligen IG-L-Kriteriums festgestellt wurde. Die Winter 2010 und 2011 sind nach
Ansicht der Experten der Luftgüteüberwachung als repräsentativ für die im langjährigen Durchschnitt
vorherrschenden Bedingungen anzusehen. Die sehr milden Winter 2012 und 2013 sind im Gegensatz
dazu im langjährigen Vergleich als ungewöhnlich zu bezeichnen und können daher nicht alleine als Basis
herangezogen werden.
Zu § 1 Z 1 (Burgenland)
In den Jahr 2010 und 2011 wurden an den Messstellen Eisenstadt, Illmitz am Neusiedlersee und Kittsee
mehr als 25 Überschreitungen des PM10-Grenzwertes festgestellt. Es zeigt sich deshalb für das Nord- und
Mittelburgenland keine Änderung bezüglich der Belastungssituation.
Die Messstellen in den Kleinstädten der Südoststeiermark registrierten 2010 und 2011 deutliche
Grenzwertüberschreitungen. An der Hintergrundmessstelle Klöch bei Bad Radkersburg wurden im Jahr
2011 26 Tagesmittelwerte über 30 µg PM10/m3 registriert. Im Hinblick darauf, dass die Messstellen der
Südoststeiermark für das Südburgenland repräsentativ sind, ist das gesamte Südburgenland als belastetes
Gebiet anzusehen.
Es wird deshalb wie schon bisher, das gesamte Burgenland als belastetes Gebiet (Luft) in Bezug auf PM10
ausgewiesen.
Zu § 1 Z 2 (Kärnten)
Zu lit. a): In den Jahren 2005, 2006 und 2010 kam es an der Messstelle Klagenfurt Völkermarkter Straße
zu Überschreitungen des Halbstundenmittelwertes für NO2. Der Jahresmittelwert (Summe aus Grenzwert
und Toleranzmarge) für Stickstoffdioxid wurde in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2010, 2011 und 2012 an
der Messstelle Klagenfurt Völkermarktstraße überschritten. 2009 bis 2013 wurde der Jahresmittelwert
(Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge) für Stickstoffdioxid an der Messstelle Klagenfurt
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Nordumfahrung (A2) überschritten. Das Stadtgebiet von Klagenfurt wird weiterhin als belastetes Gebiet
ausgewiesen.
Der Gebietsstreifen entlang der A2 von der Anschlussstelle Klagenfurt West bis zur Anschlussstelle
Klagenfurt Ost wird als belastetes Gebiet hinsichtlich NO2 ausgewiesen. Dies ergibt sich aufgrund der
modellierten NOx-Immissionen aus dem Lkw-Verkehr (TU Graz, NO2-Statuserhebung KlagenfurtVölkermarkter Straße 2005, Umweltbundesamt, Report-0117, 2007).
Zu lit. b) und d): An den Messstellen Klagenfurt Völkermarkter Straße und Wolfsberg Hauptschule kam
es in den Jahren 2007, 2008, 2009 (nur Klagenfurt Völkermarkter Straße), 2010 und 2011 zu mehr als 30
bzw. 25 (ab dem Jahr 2010) Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM 10.
Zu lit. c): An der Messstelle Ebenthal Zell kam es in den Jahren 2009, 2010 und 2011 zu mehr als 30
bzw. 25 (ab dem Jahr 2010) Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM 10. Aufgrund eines vom Amt
der Kärntner Landesregierung beauftragten Immissionskatasters für die Region Klagenfurt Ost, erstellt
von der TU Graz, wird neu ein belastetes Gebiet hinsichtlich PM10 im Bereich der Katastralgemeinden
Gradnitz, Zell bei Ebenthal und Gurnitz festgelegt.
Da es weiterhin zu Grenzwertüberschreitungen von Blei und Cadmium im Staubniederschlag an
Messstellen im Raum Arnoldstein gekommen ist, bleibt lit. e) (lit. d) alt) unverändert.
Zu § 1 Z 3 (Niederösterreich)
In Niederösterreich kam es in den Jahren 2010 und 2011 zu den häufigsten Überschreitungen des PM 10Tagesmittelwertes (2011 an 26 Messstellen mehr als 25 Überschreitungen). Im Jahr 2012 wurden nur an
zwei Messstellen (Mannswörth und Klosterneuburg) mehr als 25 Überschreitungen registriert, 2013
wurden an keiner Messstelle mehr als 25 Überschreitungen festgestellt.
Lit. a) bleibt für Stickstoffdioxid unverändert, da im Jahr 2010 Überschreitungen der Summe aus
Grenzwert und Toleranzmarge für den Jahresmittelwert an der Messstelle St. Pölten Europaplatz
auftraten.
In lit. b) wird das Stadtgebiet von Wiener Neustadt gestrichen, da hier seit dem Jahr 2008 langfristig
weniger als 25 Überschreitungen hinsichtlich PM10 festgestellt wurden. In Amstetten und St. Pölten traten
hingegen in den Jahren 2010 und 2011 mehr als 25 Überschreitungen auf.
Zu lit. c) und i): In Biedermannsdorf traten 2010 und 2011 und in Mödling im Jahr 2011 mehr als 25
Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 auf. Wiener Neudorf wies in den Jahren 2009 bis 2011
mehr als 40 Überschreitungen auf. Es wird von einer flächigen PM10-Belastung des Wiener Beckens
ausgegangen und daher die tiefer gelegenen Gemeinden in diesen B ezirken ausgewiesen.
Zu lit.d): In den Jahren 2010 und 2011 wurden an allen Messstellen im Bezirk Bruck an der Leitha sowie
an der westlich davon gelegene Messstelle Himberg mehr als 25 Überschreitungen registriert. Die höher
gelegenen Gemeindegebiete werden ausgenommen,
Zu lit. e), g) und h): Für die Bezirke Gänserndorf, Korneuburg und Mistelbach wird die Ausweisung im
wesentlichen beibehalten, Insbesondere in den Bezirken Gänserndorf und Mistelbach ist auch auf den
grenzüberschreitenden Schadstofftransport aus Tschechien und der Slowakei hinzuweisen. Lediglich
einige höher gelegene Gebiete werden ausgenommen.
Zu lit. f): Die Messstelle Pillersdorf im Bezirk Hollabrunn detektierte in den Jahren 2010 und 2011 mehr
als 25 Überschreitungen, die Messstelle Ziersdorf nur im Jahr 2011. Der westliche Teil des Bezirks
Hollabrunn (Gemeinden Heldenberg, Hohenwart-Mühlbach, Maissau, Pulkau, Ravelsbach, Schrattenthal,
Sitzendorf a.d.S. und Ziersdorf) sowie weiterhin Hardegg werden aus dem belasteten Gebiet
ausgenommen.
Zu lit. k): Im Bezirk Tulln kam es 2010 und 2011 an den Messstellen Tulln, Neusiedl i.T., Trasdorf und
Zwentendorf zu mehr als 25 Überschreitungen, die Messstelle Streithofen registrierte nur 2010 mehr als
25 Tagesgrenzwertüberschreitungen. Die Gemeinden Sieghartskirchen, Sitzenberg-Reidling sowie
Großriedenthal und Würmla werden nicht mehr als belastetes Gebiet hinsichtlich PM10 ausgewiesen.
Zu lit. j) (lit. g) alt): Die Messstelle Traismauer registrierte in den Jahren 2010 und 2011 mehr als die 25
zulässigen Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10. Es werden daher die Gemeinden
Herzogenburg und Traismauer als belastetes Gebiet festgelegt.
Lit. h) (alt) wird gestrichen, da es in den vergangenen fünf Jahren im Bezirk Wiener Neustadt Umgebung
zu keiner Belastungssituation kam.
Lit. l) (lit. i) alt) bleibt unverändert, da aufgrund der Überschreitungshäufigkeit des PM 10-Grenzwertes an
den Messstellen Klosterneuburg, Himberg, Schwechat und Stixneusiedl in den Jahren 2010 und 2011 von
einem großräumig belasteten Gebiet auszugehen ist.
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Zu § 1 Ziffer 4 (Oberösterreich)
Zu lit. a) und c): Im Stadtgebiet von Linz und Wels kam es in den Jahren 2010 und 2011 sowie in
Steyregg im Jahr 2010 zu mehr als 25 Überschreitungen des PM10-Grenzwertes an mehreren Messstellen.
An der Messstelle Traun wurden 2010 und 2011 mehr als 25 Überschreitungen des PM10-Grenzwertes
festgestellt. Es wird deshalb in lit. b) (neu) ein Teilgebiet der Stadt Traun aufgenommen.
Zu lit. d) (neu): An der Messstelle Linz Römerbergtunnel wurden auch in den Jahren 2009 bis 2013
sowohl die Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge für den Jahresmittelwert (JMW) als auch der
Halbstundenmittelwert (HMW) für NO2 überschritten. Basierend auf genaueren Untersuchungen zur
Immissionssituation (Untersuchungen zur NO2 Belastung im Stadtgebiet von Linz, Institut für
Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik, TU Graz, 2007) und der Aktualisierung der
Statuserhebung für NO2 in Linz, Ergänzende Daten für die Jahre 2005 bis 2009, wird lit. c) abgeändert.
Da an der Station Linz-24er Turm am nördlichen Donauufer keine Überschreitungen des HMW und der
Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge für den JMW auftraten und für 2011 die Summe aus
Grenzwert und Toleranzmarge für den JMW nur knapp überschritten wird (36 µg/m 3), wird nördlich der
Donau kein belastetes Gebiet ausgewiesen. Vergleichbare mittlere Konzentrationen wie die Station Linz24er Turm wiesen auch die Stationen Neue Welt an der Wiener Straße sowie in früheren Jahren die
inzwischen aufgelassene Station ORF Zentrum südlich der Blumauerstraße auf. Daher wird auch
zwischen Blumauerstraße und Wienerstraße mit Ausnahme der unmittelbaren Autobahnumgebung kein
belastetes Gebiet definiert.
Zu § 1 Ziffer 5 (Salzburg)
In Salzburg kam es an der Messstelle Hallein B 159 im Jahr 2010 und 2013 an mehr als 25 Tagen und an
der Messstelle Salzburg Rudolfsplatz in den Jahren 2008, 2009 und 2010, 2011 jeweils an mehr als 25
Tagen zu Überschreitungen des Grenzwertes für PM10.
Überschreitungen der Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge für den NO2-Jahresmittelwert wurden
auch in den letzten Jahren an den Messstellen in Hallein und Salzburg festgestellt. Auch
Überschreitungen des Halbstundenmittelwertes für NO2 wurden im Jahr 2007 bis 2009 und 2011
registriert.
§ 1 Ziffer 5 bleibt deshalb unverändert bestehen.
Zu § 1 Ziffer 6 (Steiermark)
Die Änderungen in der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftenverordnung betreffend Bezirks- und
Gemeindezusammenlegungen wurden in formaler Hinsicht berücksichtigt.
Im Stadtgebiet von Graz wurde in den Jahren 2005 bis 2013 an verschiedenen Messstellen an jeweils
mehr als 25 Tagen der Grenzwert für PM10 überschritten. Auch für Stickstoffdioxid bestehen weiterhin
Überschreitungen der Summe aus Grenzwert und Toleranzmarge für den Jahresmittelwert. Lit. a) bleibt
deshalb inhaltlich unverändert bestehen.
Aufgrund weiterhin aufgetretener Überschreitungen des als HMW ausgedrückten Grenzwertes für SO 2 an
der Messstelle Strassengel bleibt auch lit. b) inhaltlich unverändert bestehen.
Grenzwertüberschreitungen für Blei im Staubniederschlag wurden in Leoben Donawitz und Leoben
Judaskreuzsiedlung seit dem Jahr 2006 nicht mehr festgestellt. Die Ausweisung betreffend Blei im
Staubniederschlag in lit. c) (alt) wird daher gestrichen, zu PM10 siehe lit. i).
Zu lit. c) bis k): Die Ausweisung betreffend PM10 orientiert sich an den gemäß der aktuellen
steiermärkischen Luftreinhalteverordnung festgelegten Sanierungsgebieten. Die Randbereiche einiger
Bezirke werden daher nicht mehr erfasst (z. B. im Norden des Bezirks Deutschlandsberg, im Süden des
Bezirks Bruck-Mürzzuschlag, im Osten des Bezirks Graz-Umgebung, im Nordosten des Bezirks Murtal,
im Süden des Bezirks Leoben, im Westen des Bezirks Hartberg-Fürstenfeld). Die übrigen Gebiete bleiben
unverändert bestehen, da in den letzten Jahren weiterhin der PM10-Grenzwert an verschiedenen
Messstellen an mehr als 25 Tagen überschritten wurde.
Zu lit. l): Die Erweiterung der belasteten Gebiete – Luft um die beschriebenen Autobahnkorridore für den
Luftschadstoff NO2 erfolgt aufgrund der Ergänzung zur Steiermärkischen Statuserhebung NO2. Diese
Gebiete sind deckungsgleich mit den in § 2 Z 2 VBA-Verordnung-IG-L Steiermark festgelegten
Autobahnkorridoren.
Zu § 1 Ziffer 7 (Tirol)
Zu lit. a): An der Messstelle Innsbruck Reichenau (Andechsstraße) kam es im Jahr 2010 zu 29, im Jahr
2011 zu 46 Überschreitungen des PM10-Grenzwertes. An der Messstelle Innsbruck Zentrum
(Fallmerayerstraße) blieb die Überschreitungshäufigkeit in den Jahren 2007 bis 2013 unter 25. Durch
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Herabsetzung der Seehöhe auf 650 m in lit. a) wird das belastete Gebiet hinsichtlich PM10 etwas
verkleinert. Die Ausweisung des Stadtgebietes hinsichtlich Stickstoffdioxid bleibt unverändert bestehen
(bis zu einer Seehöhe von 700 m).
Zu lit. b): An der Messstelle Hall in Tirol war für die Jahre 2007 bis 2009 die Überschreitungshäufigkeit
des PM10-Grenzwertes auf unter 20 Überschreitungen beschränkt, von 2010 bis 2012 wurde das
Tagesgrenzwertkriterium baustellenbedingt nicht eingehalten. Nachdem nunmehr sämtliche Felder östlich
der Messstelle verbaut worden sind, kann davon ausgegangen werden, dass, wie bereits 2013, auch in den
nächsten Jahren das Tagesgrenzwertkriterium eingehalten wird.
Die lit. c), d) und e) (alt) werden gestrichen, da in den letzten fünf Jahren an den relevanten Messstellen
Lienz, Vomp, Wörgl, Kufstein und Imst die Überschreitungshäufigkeit für den Tagesmittelwert PM 10
weit unter 25 lag.
Zu lit. c) und d): Aufgrund weiterhin bestehender Überschreitungen des Jahresmittelwertes einschließlich
Toleranzmarge für NO2 an den Messstellen Hall, Innsbruck, Imst, Vomp und Gärberbach wird weiterhin
ein Korridor entlang der A12 Inntal Autobahn (alt lit. f und g) ausgewiesen, die Breite des belasteten
Gebietes wird jedoch abhängig vom Verkehrsaufkommen festgelegt. Das Verkehrsaufkommen nimmt
westlich von Innsbruck rasch ab. Östlich von Zirl ist nur mehr mit ca. 60 % des Verkehrsaufkommens
von Kematen zu rechnen. Im Raum Telfs gibt es die nächste sprunghafte Verkehrsabnahme auf unter
50 % des ursprünglichen Verkehrsaufkommens. An der Zählstelle in Haiming werden nur mehr knapp
über einem Drittel des Verkehrsaufkommens von Kematen gemessen. Die Tunnelbereiche des Roppener
Tunnels und des Perjentunnels werden jedoch ausgenommen, da hier nicht mit NO 2 Überschreitungen zu
rechnen ist.
Lit. e) bis g) (alt lit. h bis j) bleiben unverändert.
In lit. h) (alt lit. k) bleibt für Brixlegg die Ausweisung hinsichtlich Blei im Staubniederschlag aufrecht.
Da sich die relevante Immissionsmessstelle direkt an der Grenze der KG Brixlegg zur KG Reith im
Alpbachtal befindet, wird auch die KG Reith im Alpbachtal als belastetes Gebiet ausgewiesen. Da die
überschrittenen Messstellen im Talbodenbereich in der Achse der Hauptwindrichtungen liegen, erscheint
darüber hinaus eine Höhenbegrenzung von 550 m sinnvoll. Cadmium im Staubniederschlag wird
gestrichen, da der Grenzwert seit 2008 nicht mehr überschritten wurde.
Zu § 1 Ziffer 8 (Vorarlberg)
An den Messstellen Feldkirch, Höchst und Lustenau wurde auch in den vergangenen Jahren die Summe
aus Grenzwert und Toleranzmarge für den Jahresmittelwert NO2 überschritten bzw. in Höchst mit
40 µg/m3 gerade eingehalten. Es werden deshalb hinsichtlich NO2 keine Änderungen vorgenommen.
Für PM10 wurde an den Messstellen Feldkirch, Höchst, Dornbirn und Lustenau die zulässige Tagesanzahl
für die Überschreitung des Grenzwertes seit dem Jahr 2009 nicht mehr erreicht, mit einmaliger Ausnahme
in Feldkirch im Jahr 2010 (an 27 Tagen überschritten), Die Ausweisung betreffend PM10 wird daher bei
diesen Gemeinden gestrichen.
Zu § 1 Ziffer 9 (Wien)
In Wien wurde in den Jahren 2010 und 2011 noch an sämtlichen Messstellen die zulässige Tagesanzahl
an Überschreitungen des Grenzwertes für PM10 überschritten.
In den darauf folgenden Jahren 2012 und 2013 wurde der Grenzwert nur mehr an 8 der 13 PM 10 –
Messstellen überschritten. Im Jahr 2014 wurde der Grenzwert lediglich an zwei verkehrsnahen
Messstellen (Taborstraße und Rinnböckstraße) knapp überschritten. Auch der Verlauf der Anzahl der
Überschreitungstage pro Jahr und Messstelle gibt Hinweise auf eine deutliche Verbesserung der PM 10Belastung in den letzten Jahren, wobei die Witterungsbedingungen auch weiterhin relevant sein werden.
Für NO2 wurde der als Jahresmittelwert definierte Grenzwert zuzüglich der Toleranzmarge an den
Messstellen Hietzinger Kai, Rinnböckstraße und Taborstraße auch in den vergangenen Jahren
überschritten. 2014 war das Jahr mit dem niedrigsten NO2- Jahresmittelwert seit Beginn der Messungen.
§ 1 Ziffer 9 bleibt deshalb unverändert bestehen.
Anlage 1
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Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Belastetes Gebiet Reith im Alpbachtal
Anlage 9
Belastetes Gebiet Lustenau
Anlage 10
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