AA ANLAGE 1 Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte V o t en des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht nach § 53 AMG 68. Sitzung, 27.02.2012 zu Positionen, über deren Änderung abgestimmt wurde. 4. Zolmitriptan Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses: Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, Zolmitriptan - zur akuten Behandlung von Migränekopfschmerzen mit und ohne Aura bei Erwachsenen zwischen 18 und 65 Jahren, nach der Erstdiagnose einer Migräne durch einen Arzt und nach Anwendung eines Triptans unter Beobachtung durch einen Arzt, in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung in Konzentrationen von 2,5 mg je abgeteilter Form und in einer Gesamtmenge von 5 mg je Packung aus der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu entlassen. Begründung: Zolmitriptan ist ein Wirkstoff, der zu den selektiven Serotoninagonisten (5-HT 1 ) gehört. Diese sind als Triptane bekannt. Sie greifen vorwiegend an den Rezeptorsubtypen 5-HT 1B und 5-HT 1D an. Darüber wird eine Gefäßverengung vermittelt. Zolmitriptan-haltige Arzneimittel zur oralen Anwendung gibt es in den Darreichungsformen Filmtablette und Schmelztablette in den Dosen 2,5 mg und 5 mg. Das erste Zolmitriptan-haltige Arzneimittel wurde 1997 auf dem deutschen Markt eingeführt. Die Arzneimittel sind zur Behandlung eines akuten Migräneanfalls mit und ohne Aura zugelassen. In dem Expertengutachten des Antragsstellers sind Angaben zur Anzahl der erfassten Spontanberichte für Zolmitriptan und die Anzahl der darin als schwerwiegend klassifizierten unerwünschten Wirkungen enthalten. Unter Zugrundelegung verkaufter Dosen ergeben sich sehr geringe Häufigkeiten. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Zolmitriptan als therapeutisch wirksam in den zugelassenen Indikationen und bei Beachtung der zahlreichen 1 AA Gegenanzeigen, Warnhinweise sowie Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung und Wechselwirkungen als insgesamt gut verträglich gilt. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag u. a. den Entwurf für eine Fachinformation für apothekenpflichtiges Zolmitriptan eingereicht. Hierbei wurden zusätzlich zu den in der gegenwärtigen Zulassung für die verschreibungspflichtigen Präparate aufgeführten Gegenanzeigen Informationen aus anderen Abschnitten in den Abschnitt „Kontraindikationen“ überführt oder hier noch einmal aufgeführt. Für die Gebrauchsinformation wurde ein Lesbarkeitstest durchgeführt, der ein positives Ergebnis (‚user-friendly’) erbrachte. 5. Levobunolol Empfehlung des Sachverständigen-Ausschusses: Der Sachverständigen-Ausschuss empfiehlt, Levobunolol uneingeschränkt der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen. . Begründung: Levobunolol ist ein Arzneistoff aus der Gruppe der Beta-Rezeptorenblocker, der nur in topischer Anwendung am Auge zu einer Absenkung des intraokularen Druckes zur Anwendung kommt. Der Stoff ist zugelassen zur Therapie des Offenwinkelglaukoms und der okulären Hypertension. Die am häufigsten gemeldeten Nebenwirkungen betreffen lokale Unverträglichkeitsund Überempfindlichkeitsreaktionen. Berichte zu systemischen Nebenwirkungen liegen in geringer Anzahl vor und entsprechen dem Spektrum der für lokale Betablocker bekannten unerwünschten Arzneimittelwirkungen (z.B. Bradykardie). Derzeit sind mehrere levobunololhaltige Ophthalmika in Deutschland zugelassen und verkehrsfähig. Diese unterliegen der Verschreibungspflicht. Die Diagnosestellung sowie die Verlaufskontrolle der Erkrankung und der Therapie erfordern zwingend eine ärztliche Überwachung der Medikation. Die möglichen systemischen Nebenwirkungen von Levobunolol entsprechen wesentlich denen, die für die gesamte Gruppe der Beta-Rezeptorenblocker bekannt sind, die wichtigsten davon sind Auslösung oder Verstärkung von Bradykardie, Hypotonie, akuter oder chronischer Herzinsuffizienz, Bronchospasmen, Asthma bronchiale, AV-Überleitungsstörungen, Müdigkeit, Kopfschmerzen und depressive Verstimmungen. Des Weiteren können Überempfindlichkeitsreaktionen an der Haut, eine Verstärkung peripherer Durchblutungsstörungen sowie Erektionsstörungen bei männlichen Patienten auftreten und die Symptome einer Hypoglykämie aufgrund einer Hemmung der Gegenregulation demaskiert werden. 2 AA Weiterhin sind die relativen und absoluten Kontraindikationen, die grundsätzlich für alle Beta-Rezeptorenblocker gelten, sowie die Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln ( Narkosemittel, Antiarrythmika, Antidiabetika , Antihypertensiva ) auch bei der Anwendung von Levobunolol in der Ophthalmologie zu beachten. Mit der derzeitigen Position könnten Rezepturarzneimittel in anderen Indikationen verschreibungsfrei abgegeben werden. Zudem wäre bei einer Erweiterung der Anwendungsgebiete eine Anpassung der AMVV notwendig. Die Streichung des Zusatzes verändert nicht den bestehenden rechtlichen Status der zugelassenen Arzneimittel, erhöht aber die Arzneimittelsicherheit sowie die Konsistenz in der Anlage 1 der AMVV. 3