Erlässe, didakt. Grundlagen, Leistungsbeurteilung - Schulen

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63Landesschulrat für Oberösterreich
Erlässe
Bearbeiter: Hr. Mag. Saxinger - Abteilung B1
Code: B1-86/2-2004 vom 12.05.2004
Lese-Rechtschreib-Schwäche: Feststellung – Leistungsbeurteilung Vorgangsweise
Direktionen
der allgemein bildenden Pflichtschulen
sowie
Sonderpädagogische Zentren
in Oberösterreich
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die statistischen Angaben bezüglich des prozentuellen Anteils an Schülerinnen und
Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche in verschiedenen wissenschaftlichen
Untersuchungen sind sehr unterschiedlich. Es kann allerdings davon ausgegangen
werden, dass der von der PISA-Studie erhobene Wert von 4 % der Schulabgänger die
Anzahl der Kinder mit extremen Problemen umschreibt. Dies bedeutet, dass pro Klasse
durchschnittlich ein Kind als solches eingestuft werden kann.
Die Ursachen von Lese-Rechtschreib-Schwäche sind vielfältig:
Aufmerksamkeitsstörungen, Schulangst, depressive Entwicklung, Störungen im
Sozialverhalten, Defizite in der Motorik und Sprachentwicklung, problematische
Intelligenzentwicklung, Wahrnehmungsprobleme, psychosoziale Umstände u.a. Auf
Grund der Vielfältigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch diese
Schülerinnen und Schüler als "reine Legastheniker" einzustufen sind.
Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Erlasses (B1-86/1-2000) und dem für
Oberösterreich entwickelten Stufenmodell (Pädagogische Schriftenreihe 1) werden
immer wieder Fragen bezüglich der Zuständigkeit für die Feststellung der LeseRechtschreib-Schwäche gestellt.
1. Zuständigkeit für die Feststellung von Lese-RechtschreibSchwächen/Fördermaßnahmen
Grundsätzlich sind für die Feststellung von Defiziten in der Schule die
zuständigen Lehrkräfte (Klassenlehrerinnen/Klassenlehrer und alle in der Klasse
unterrichtenden Lehrerinnen/Lehrer) verantwortlich, die auf Grund ihrer
pädagogischen Kompetenz (Ausbildung, Fortbildung, Literaturstudium,...) eine
gezielte Förderung und fachgerechte Unterstützung gewährleisten und auch
besondere Maßnahmen für diese Schülerinnen und Schüler festzulegen haben Die
vorzusehenden Maßnahmen auf Grund didaktischer Überlegungen (siehe auch
Lehrplan: Didaktische Grundsätze - Differenzieren und Fördern und SchUG § 17
(1) - Unterrichtsarbeit) sind unter mehreren Aspekten zu treffen.
2. Beurteilung der Rechtschreibleistungen/Diktate
Von wesentlicher Bedeutung sind dabei auch die pädagogischen Aspekte der
Handhabung von Klassendiktaten und der Beurteilung von
Rechtschreibleistungen (Rechtschreiben ist lediglich ein Teilbereich!!!).
Klassendiktate (frontale Diktate für die ganze Klasse) sind im Gegensatz zu
individualisierten Diktatformen (Lauf-, Dosen-, Partner-, Quiz-, BingoDiktate,.....) unter dem Aspekt der Förderung lese-rechtschreib-schwacher
Schülerinnen und Schüler KEINE zielführende Maßnahme. Sie bringen keine
Verbesserung der Lese-Rechtschreibleistung, lösen lediglich Stress aus und sind
daher nicht leistungsfördernd.
Die Verordnung über die Leistungsbeurteilung legt fest, dass die von den
Lehrerinnen und Lehrern gewählte Form der Leistungsbeurteilung unter
verschiedenen Kriterien zu erfolgen hat:




Alter und Bildungsstand
Erfordernisse des Unterrichtsgegenstandes
Anforderungen des Lehrplans
jeweiliger Stand des Unterrichts
Das Klassendiktat berücksichtigt keinesfalls den individuellen Bildungsstand
eines Kindes und ist daher kein taugliches Mittel.
In der Leistungsbeurteilungsverordnung (§ 8 Abs. 4 und 5) wird weiters
ausgeführt, dass die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung (z.B. benotetes
Diktat) in den allgemein bildenden Pflichtschulen 15 Minuten und die
Gesamtarbeitszeit in jedem Semester 30 Minuten nicht überschreiten darf.
Im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung dürfen diese Richtlinien
keinesfalls dadurch "umgangen" werden, dass schriftliche Überprüfungen nicht
als solche definiert und dann "zwecks Informationscharakter" benotet werden.
Noten haben die Aussagekraft einer Leistungsbeurteilung!
3. Berücksichtigung von Lese-Rechtschreib-Schwächen bei der
Leistungsbeurteilung
Beurteilung durch Klassenlehrer/in - Mitverantwortung der Schulleitung
Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche sind unter
Berücksichtigung ihrer Leistungsschwäche zu beurteilen (siehe auch Erlass des
LSR für OÖ und "Die Beurteilung der Leistungen legasthener Kinder" in der
Pädagogischen Schriftenreihe des LSR für OÖ). Trotzdem kann es im Rahmen
der von den Lehrerinnen und Lehrern getroffenen Fördermaßnahmen notwendig
und sinnvoll sein, dass z.B. auf Grund einer Entwicklungsverzögerung ein Kind
eine Schulstufe wiederholt, in eine niedrigere Schulstufe in der Grundstufe I
wechselt oder in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umgestuft wird. Die
"Kernbereiche" des Lehrplans müssen jedenfalls erfüllt werden können.
Unterstützung durch Sonderpädagogisches Zentrum (SPZ) und Schulpsychologie:
In Einzelfällen ist eine Unterstützung durch das zuständige SPZ erforderlich. In
Kooperation mit den Eltern führt dieses eine Abklärung durch, wobei die
Ergebnisse der Schule und den Eltern zur Kenntnis zu bringen sind. Das SPZ
wird nach Abklärung spezielle Fördermaßnahmen empfehlen, welche in
Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schulleitung und Lehrkräften umzusetzen sind.
Schulpsychologische Hilfestellungen bei Kindern mit einer LeseRechtschreibschwäche beziehen sich auf Fragen der Persönlichkeitsentwicklung,
des familiären und schulischen Kontextes, der Lerntechnik, der Motivation und
der Begleitsymtomatik u.a.
Zur Vertiefung der Beratungskompetenz des SPZ-Teams bietet sich eine enge
Zusammenarbeit mit der Schulpsychologie (Moderation von Helferkonferenzen,
Mediation von Lehrer-Eltern-Gesprächen, Supervision, usw.) an.
Institut für Sinnes- und Sprachneurologie (Krankenhaus der Barmherzigen
Brüder)
Das SPZ kann bei Erfordernis den Eltern eine zusätzliche Abklärung durch das
Institut für Sinnes- und Sprachneurologie empfehlen. Werden diese weiteren
Untersuchungsergebnisse von den Eltern, der Schule bzw. dem SPZ vorgelegt, so
soll auf der Basis aller gesammelten Information ein spezieller Förderplan
entwickelt werden.
Gutachten außerschulischer Institute
Gutachten anderer Institute können von den Lehrerinnen und Lehrern
angenommen bzw. berücksichtigt werden. Die Lehrerinnen und Lehrer sind
jedoch keineswegs verpflichtet, sich an diese Gutachten zu halten. Die
Entscheidung hat sich in erster Linie auf eigene Beobachtungen und eigene
methodisch-didaktische Fördermaßnahmen zu beziehen.
Allenfalls vorhandene schriftliche Aufzeichnungen bzw. Gutachten sind
vertraulich zu behandeln.
Eltern
Eltern sollen in problematischen Situationen zuerst die zuständigen
Lehrerinnen/Lehrer kontaktieren, bei unterschiedlichen Auffassungen die
Schulleitung. Wenn auch dabei kein Einvernehmen erfolgen kann, soll durch die
Schulleitung bzw. durch die Eltern das SPZ kontaktiert bzw. eingebunden
werden.
Für Kinder mit Lese-Rechtschreib-Schwäche ist im Gegensatz zu
Kindern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf keine
bescheidmäßige Erledigung vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten
Mag. Saxinger eh.
Gültig für: APS
Mag. Helga BIEBL-KRUG : Skriptum "Legasthenie"
BEOBACHTUNGSKRITERIEN
Rechtschreiben 1
Schreibprozess
Kenntnisse
Schreib-
Automatisierungs-
Lehr-
Fertigkeiten
strategien
faktoren
methoden
Laut-Buchstaben-
Skelettartige
Beziehung
Schreibung
Buchstabenkenntnis
Lautumschrift
Schreibrichtung
Wortbildvorstellung
Übungsziel
Ganzheitsmethode
Spezif./unspezif.
Lautier-
Übungsangebot
methode
Erste orthograph.
Arbeitsmaterial
Analyl.-synthet.
Muster
Hilfsmittel
Methode
Korrekte Schreibung
Übungsstoff
Lesen durch
od. Wortteile
Schreiben
(Reichen)
Unterscheidung:
"Schreibe, wie du
Lernen mit allen
richtig – falsch
sprichst"-Strategie
Sinnen
Regelbewusstsein
Auditiv-visuell-
Lehrtempo
orthograph. Strateg.
Korrekturlesen
Abschreiben
Ansagen
Freies Schreiben
Prem.-Methode
1
Fehleranalyse nach Dir. Schrempf
Alphabetische Strategien
Skelettartige
Schreibung
Lautschrift
Erste
orthografische
Muster
Orthogafische Strategien
Stammschreibung
Grapheme ohne
eigenen Lautwert
v, ph, qu, x, y, ä
Konsonantenhäufung
Auslautverhärtung
-b, -g, -d
Schärfung,
Doppelkonsonant
tz, ck
Unbezeichnete
Dehnung
z.B. wir, Wal
Bezeichnete
Dehnung
ie, h, aa..
Groß-bzw.
Kleinschreibung
Sonstige Fehler
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Kontaktadressen
Sonderpädagogisches Zentrum Wels-Land
Schulstraße 14
4652 Fischlham
Tel: 07241 / 2265
Fax: 07241 / 2265 – 3
E-Mail: [email protected]
Schulpsychologische Beratungsstelle Wels (für Grieskirchen, Wels-Land und
Wels-Stadt)
Kaiser Josef-Platz 53
4600 Wels
Kontaktperson(en): OR Dr. Otmar Wiesmeyr
Öffnungszeiten: Mo-Fr
Tel: 07242 / 441 35
Fax: 07242 / 441 35 - 6
E-Mail: [email protected]
http://www.lsr-ooe.gv.at/schulpsychologie
Konventhospital
Barmherzige Brüder
Seilerstätte 4
A-4021 Linz
Institut für Sinnes- und Sprachneurologie
Prim. Dr. Johannes Fellinger
Neurologisch-linguistische Ambulanz
Dr. Daniel Holzinger
Tel: 0732 / 7897 – 24900
Fax: 0732 / 7897 –24979
E-Mail: [email protected]
Institut für Legasthenie OÖ Hilfswerk
Teuflstraße 7
4020 Linz, Bindermichl
Tel: 0732 / 908055
Fax: 0732 / 33 10 15
E-Mail: [email protected]
Verband der LogopädInnen für Oberösterreich
4020 Linz, Wienerstraße 165
Tel. und Fax: 0732 / 33 10 77
E-Mail: [email protected]
www.logopaedie-ooe.at
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Leistungsbeurteilung
Rechtsgrundlagen
§1(1)
§2(3)
§2(5)
§3(1)
Erläuterung
Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die
Leistungsfeststellungen.
Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der
Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem
Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des
Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des
Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des
Unterrichtes anzupassen
……und haben…….zur sachlich begründeten
Selbsteinschätzung hinzuführen.
Die Auswahl der zu prüfenden
Lehrziele und –inhalte obliegt der
pädagogischen Verantwortung des
einzelnen Lehrers.
Sorgfältige Auswahl unter dem
Aspekt ihrer Bedeutsamkeit und des
Niveaus der Schüler.
Formen der Leistungsfeststellung zum Zweck der
Leistungsbeurteilung (in D):
a) Feststellung der Mitarbeit im Unterricht
b) besondere mündliche
Leistungsfeststellungen
aa) mündliche Prüfungen
bb) mündliche Übungen
c) besondere schriftliche
Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten
bb) schriftliche Überprüfungen (Tests,
Diktate)
Zu beachten ist die Vielfalt der zu
beurteilenden Leistungen.
Die Feststellung der Mitarbeit ist eine
Leistungsfeststellung nicht
punktueller Art.
§3(3)
Die unter c) genannten Formen der
Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder
gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semesteroder Jahresbeurteilung sein.
§3(5)
Die oben genannten Formen der
Leistungsfeststellung sind als gleichwertig
anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher
Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen
Leistungsfeststellungen zu berücksichtigen.
Es gibt keinen Vorrang schriftlicher
Leistungsfeststellungen! Es zählen
daher nicht nur Leistungsergebnisse
von Schularbeiten und Tests.
§4(1)
Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers
umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in
den einzelnen Unterrichtsgegenständen.
Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen,
die der Schüler in Alleinarbeit bzw. in der Gruppenund Partnerarbeit erbringt.
Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind
nicht gesondert zu benoten.
= Leistungen (mündlich, schriftlich)
im Unterricht , im Zusammenhang
mit der Sicherung des
Unterrichtsertrages (einschließlich
Hausübungen) , bei der Erarbeitung
neuer Lehrstoffe und beim Erfassen
und Verstehen von Sachverhalten.
§4(2)
Die Gesamtheit der Leistungen ist
zu beurteilen.
Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den
APS höchstens 10 Minuten dauern.
§5(11) Sie ist in der Volksschule in der 1.-4. Schulstufe in
allen Unterrichtsgegenständen unzulässig.
§5(4)
§6(1)
Mündliche Übungen (wie Referate, Redeübungen
u. dgl.)
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Mündliche Übungen als
eigenständige Form der
Leistungsfeststellung ermöglichen!
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§16(1) Für die Beurteilung von Schularbeiten in der
Unterrichtssprache sind folgende Aspekte
maßgebend: Inhalt (Beobachtungsfähigkeit,
Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themen=
behandlung, Aufbau, Ordnung, Fantasie), Ausdruck,
Sprachrichtigkeit, Schreibrichtigkeit.
§15(3) Zu Schreibrichtigkeit: Identische Fehler und
Formenfehler … sind nur einmal zu werten.
…Folgefehler sind nicht zu werten.
Schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate)
umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres
Stoffgebiet. Die Arbeitszeit einer schriftlichen
Überprüfung darf in den APS 15 Minuten nicht
überschreiten. Die Gesamtarbeitszeit aller
schriftlichen Überprüfungen darf in jedem
Unterrichtsgegenstand pro Semester in den APS 30
Minuten nicht überschreiten.
§8(13) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen
mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen
ist, unzulässig.
Die Schreibrichtigkeit ist nicht höher
zu bewerten als Inhalt, Ausdruck und
Sprachrichtigkeit, sondern wurde im
Gegenteil im Gesetzestext sogar an
die letzte Stelle gereiht.
§8(1)
§8(4)
§8(5)
§17(1) Der Lehrer ist verpflichtet, jeden Schüler nach
Möglichkeit zu den seinen Anlagen
entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch
geeignete Methoden und durch zweckmäßigen
Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des
Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu
sichern und durch entsprechende Übung zu
festigen.
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Dieses rigorose Zeitlimit ist
unbedingt zu beachten.
Leistungsfeststellung bewertet nicht
nur die Fähigkeiten des Schülers,
sondern immer auch die Qualität der
Instruktion.
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Informationsfeststellung
Rechtsgrundlagen
§1(2)
Erläuterung
Feststellungen der Leistungen der Schüler,
die dem Lehrer nur zur Information darüber
dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler
die Lehrziele erreicht haben und auf welchen
Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht
notwendig ist, sind nicht Gegenstand der
Leistungsfeststellungs-Verordnung.
Klare Unterscheidung von
Leistungsfeststellung und
Informationsfeststellung!
Informationsfeststellungen dürfen nicht
beurteilt werden.
Die Ergebnisse dienen der differenzierten,
inhaltlichen Rückmeldung an den Schüler, die
ihn erkennen lässt, was gekonnt wurde und
was noch zu tun ist, um die künftigen
Leistungen zu verbessern.
Sie sollen den Lehrer darüber informieren,
welche Lehr- bzw. Lernziele bereits erreicht
wurden und auf welchen Teilgebieten ein
ergänzender Unterricht für die ganze Klasse
oder für einzelne Schüler notwendig ist bzw.
welche Differenzierungsmaßnahmen zu treffen
sind.
Somit sind die Ergebnisse von
Informationsfeststellungen als Grundlage für
die weitere Unterrichtsvorbereitung zu
verwenden. Vor allem in „aufbauenden“
Fächern ist eine permanente Rückkoppelung
erforderlich, um kumulative Lerndefizite
einzelner Schüler zu verhindern.
Geeignete Formen der Informationsfeststellung
sind unter anderem verschiedene Formen von
Diktaten (auch Partnerdiktate, Dosendiktate,
…), Gedächtnisübungen, Freischreibübungen,
Lückentexte, die gegenseitige Durchsicht von
Schreibarbeiten, gelegentlich auch
Abschreibübungen.
Empfehlenswerte Literatur:
Schulische Leistungsbeurteilung (Universitätsverlag Rudolf Trauner)
Kommentar zum Lehrplan der Volksschule (öbv & htp)
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Die Beurteilung der Leistungen
legasthener Kinder
Dr. Elfriede Schmidinger
"Legasthene Kinder befinden sich meist jahrelang in einem Teufelskreis, bei dem das
(unverschuldete) schulische Versagen negative Reaktionen hervorruft. Diese zerstören
das Selbstwertgefühl. Je mehr dieses beeinträchtigt wird, desto mehr kommt es zu
weiterem Versagen."
Edith Klasen, beim Symposion des Landesschulrates für OÖ, PI d. Bd. und
des Landesverbandes Legasthenie OÖ im März 1999.
Der von Edith Klasen beschriebene Teufelskreis wird in vielen Fällen u.a. durch die
praktizierten Formen der Leistungsfeststellung und -beurteilung in Gang gebracht und
aufrecht erhalten. Dies muss aber nicht so sein, da die schulrechtlichen Vorgaben
Spielräume offen lassen, die eine individuelle Handhabung, die auch diesen Kindern
gerecht wird, erlauben:
Die Art und Anzahl der Leistungsfeststellungen dürfen niemals Ursache einer
individuellen Überforderung sein. Alle auf die Leistungsbeurteilung bezogenen
Bestimmungen im SCHUG und in der VO-LB sind von diesem Geist getragen.
Leistungsfeststellungen aller Formen sollen daher nur in der Anzahl durchgeführt werden,
die unbedingt notwendig ist, um eine sachlich fundierte Beurteilung durchführen zu
können. Weniger ist auch in diesem Falle mehr! Dies ist der Grund, warum die meisten
Formen der Leistungsfeststellung in der Leistungsbeurteilungsverordnung zahlen- oder
zeitmäßig beschränkt wurden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die - insbesondere bei
legasthenen Kindern - für den Erwerb der (Recht)-Schreib- und Lesefähigkeiten und fertigkeiten
notwendigen
mannigfaltigen
und
häufigen Übungsmöglichkeiten
eingeschränkt sind. Leistungsfeststellungen, wenn sie didaktisch überlegt gestaltet
werden, werden natürlich einen zusätzlichen Übungseffekt haben, das ist jedoch nicht
ihre vordringliche Aufgabe!
Darüber hinaus verlangt das SCHUG ausdrücklich, dass sowohl bei der Auswahl der
Leistungsfeststellung (Prüfungsform) als auch bei der Beurteilung körperliche
Behinderungen, - egal ob es sich um vorübergehende, wie eine Krankheit, als auch um
eine dauernde Beeinträchtigung handelt, - berücksichtigt werden müssen (§ 18 Abs. 6 u.
VO-LB § 2 Abs. 4). Auch auf Kinder mit legasthenen Merkmalen kann dieser Paragraph
angewandt werden. Das wöchentliche Diktat in der Grundschule als einzige Form, mit der
die Rechtschreibleistung eines legasthenen Kindes überprüft wird, ist daher nicht im
Sinne des SCHUG und der Verordnung zur Leistungsbeurteilung, und deshalb auch nicht
erlaubt. Ebenso nicht intentionsgemäß sind "schriftliche Tests" in den
Realiengegenständen der Hauptschule und allgemein bildenden höheren Schule, in
denen der Prüfungsstoff von den Schüler(inne)n selbst formuliert werden muss. Solche
"Tests" sollten zumindest für legasthene Schüler(innen) so umgearbeitet werden, dass
sie vor allem geschlossene Aufgaben enthalten, die von den Jugendlichen Auswahl-,
Zuordnungs- oder Umordnungsleistungen, die auf die Ziele des Unterrichts bezogen sind,
verlangen, aber keine (Recht)-Schreibleistung. Es muss auch darauf geachtet werden,
dass mit "Realientests" in erster Linie nicht die Leseleistung, die bei Legasthenikern
meist auch noch eingeschränkt ist, erfasst wird, sondern die Ziele des Realienunterrichts.
Mit mündlichen Prüfungen, die ab der 5. Schulstufe eine erlaubte Form der
Leistungsfeststellung sind, sollten nur mündliche Leistungen, also keine
AG Rechtschreiben Wels-Land
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Rechtschreibungen, überprüft werden, sodass legasthene Kinder auch ihre vielfältigen
Stärken unter Beweis stellen können.
Es ist auch nicht im Sinne des SCHUG und der VO-LB, wenn beim legasthenen Kind
derselbe Beurteilungsschlüssel für die Benotung verwendet wird wie bei allen
anderen. Das mag manchen als ungerecht und subjektiv erscheinen. Ist aber der
Vergleich von Leistungen, die bei sehr unterschiedlichen Voraussetzungen zustande
gekommen sind, gerechter? Empfindet man es als gerecht, wenn ein
bewegungseingeschränktes Kind, das versucht, sich im Leibesübungsunterricht so gut es
geht zu bewegen, mit demselben Maßstab gemessen wird wie die anderen Kinder?
Wahrscheinlich nicht! Daher muss in diesem Fall auch entsprechend der VO-LB das
Bemühen und der Leistungswille mitbewertet werden, sodass auch dieses Kind, die für
seine Persönlichkeitsentwicklung so wichtigen Erfolgserlebnisse haben kann. Aus
demselben Grund kann auch beim legasthenen Kind ein anderer Beurteilungsschlüssel
bei der Beurteilung der Lese- und Rechtschreibleistungen angewandt werden.
Bedeutet dies, dass für ein legasthenes Kind die Lehrplanforderungen in den
Teilbereichen Lesen und Rechtschreiben nicht gelten?
Soweit reicht die Toleranz nicht! Sie würde dem Kind auch nicht wirklich helfen. Es ist
jedoch Aufgabe der Lehrkraft zu konkretisieren, was der unverzichtbare Kern der
Lehrplanforderung ist, der jedenfalls entsprechend der Definition der Notenskala
beherrscht
werden
muss,
um
die
Bildungsund
Lehraufgabe
des
Unterrichtsgegenstandes noch zu erfüllen. Das heißt, dass die Lehrperson festlegen
muss, welche Wörter zum Beispiel den "begrenzten Wortschatz" ausmachen, der am
Ende der Grundstufe I "gründlich geübt" zu sein hat und was es bedeutet, diesen
"möglichst sicher zu beherrschen" (siehe Lehrplan der VS). Auch bei diesem
Interpretationsvorgang
hat
die
Lehrperson
Möglichkeiten,
sich
an
die
Lernvoraussetzungen ihrer Schüler(innen) anzupassen, ohne den Bildungsauftrag der
jeweiligen Schulart aufzugeben.
Weiters ist die unterschiedliche Wertigkeit der verschiedenen Teilbereiche des
Deutschunterrichtes zu berücksichtigen. Nicht unbegründet wird die "Schreibrichtigkeit"
als letzter fachlicher Aspekt für die Beurteilung von Schularbeiten in der VO-LB
angeführt, um den anderen Kriterien (Inhalt, Ausdruck, Sprachrichtigkeit) entsprechend
mehr Gewicht zu geben.
Um nicht nur den Unterricht, sondern auch die Beurteilung zu individualisieren,
eröffnen sich noch folgende legitime Spielräume:
* Wie viele Fehler werden gezählt?
Es ist zu entscheiden, ob - wenn ein Wort falsch geschrieben ist - alle Abweichungen
von
der Normschreibung oder nur das falsche Wort einmal gezählt. Die
unterschiedliche Form
der "Fehlerzählung" bei verschiedenen Kindern kann als
Differenzierungsmaßnahme
eingesetzt werden.
* Was wird als identischer Rechtschreibfehler gewertet?
Wenn dasselbe Wort wiederholt in einem Text falsch geschrieben wird, dabei als
Kennzeichen eines noch zu wenig gespeicherten Wortbildes immer wieder anders,
kann es nur einmal als falsch geschrieben oder jede "kreative" Neuschreibung als
eigener Fehler gezählt werden. Eine weitere Möglichkeit ist, nur die verschiedenen
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Verstöße gegen dieselbe Regel als einen Fehler zu zählen, also in wie vielen
Fehlerkategorien werden Fehler gemacht. Diese verschiedenen Vorgangsweisen
entsprechen verschiedenen Phasen des Schreibenlernens, können aber auch wieder
als Differenzierungsmaßnahme herangezogen werden.
* Wie werden Schularbeiten gestaltet?
Es ist im jeweiligen Lehrplan festgelegt, dass im Unterrichtsgegenstand Deutsch
(Lesen) ab der 4. Schulstufe Schularbeiten zu schreiben sind. Die VO-LB enthält dazu
nicht wenige zusätzliche Detailbestimmungen. Man findet aber weder eine
Normierung über den Inhalt, noch dass die Schularbeit alle Schüler(innen) zum
selben Zeitpunkt schreiben müssen.
Dies bedeutet, dass es nicht immer ein Text sein muss, der geschrieben wird. In der
Didaktik werden schon seit Jahren neue Aufgabenstellungen für die Schularbeiten
gefordert, die auch Aufgaben enthalten können, in der die Rechtschreibung nicht
überprüft wird und daher Legasthenikern entgegenkommen.
Es ist auch nicht normiert, dass die Schüler(innen) einer Klasse dieselben
Aufgabenstellungen zu erhalten haben. In den Hauptschulen werden seit 15 Jahren
den Schüler(inne)n, die verschiedenen Leistungsgruppen angehören, verschiedene
Schularbeiten gegeben.
In allen heterogenen Klassen ist ein individualisierter Unterricht eine Notwendigkeit,
ganz besonders, wenn sich ein Legastheniker in der Klasse befindet. Dies gilt für alle
Schularten, auch für die allgemein bildenden höheren Schulen.
Individualisierung heißt u.a., den Lernenden unterschiedlich viel Zeit zur Bewältigung
der Lernaufgaben zu geben. Wenn dies ernst genommen wird, muss auch der
Zeitpunkt der Überprüfung individualisiert werden, d.h. die Schularbeit kann erst dann
vom legasthenen Kind geschrieben werden, wenn es die Aufgaben bewältigt hat. Es
erhält daher entweder andere Aufgaben, wenn alle Kinder zum gleichen Zeitpunkt die
Schularbeit schreiben oder es schreibt eine analog gestaltete zu einem späteren
Zeitpunkt.
Viele Lehrer(innen) finden die herkömmliche Schularbeit nicht mehr als geeignete
Form der Leistungsfeststellung. Diese greifen in der Grundschule zum Schulversuch
"Reduzierung der Anzahl der Schularbeiten" oder legen in der Hauptschule und
allgemein bildenden höheren Schule schulautonom eine solche Reduzierung fest und
ersetzen diese Form durch andere, die besser zu ihrem didaktischen Konzept passen.
* Wozu sind Tests gut?
Die VO-LB erlaubt - zwar sehr eingeschränkt - als eine Form der schriftlichen
Überprüfungen den Einsatz von Tests. Es wird dabei nicht mehr zwischen Tests, die
die Lehrer(innen) selbst erstellen - sogenannten informellen Tests - und zu kaufenden
standardisierten Tests unterschieden. Die Einschränkungen beziehen sich auf die
Unterrichtsgegenstände und auf das Zeitausmaß. In allen Unterrichtsgegenständen, in
denen Schularbeiten geschrieben werden, also in Deutsch (Lesen) ab der 4.
Schulstufe, dürfen sie nicht zur Leistungsbeurteilung herangezogen werden.
Daher sind sie in Deutsch/Lesen (Schreiben) nur auf den ersten 3 Schulstufen erlaubt,
wenn der Test nicht länger als 15 Minuten dauert.
Gerade für das Rechtschreiben und Lesen gibt es standardisierte Tests für fast alle
Schulstufen der Pflichtschulzeit, die nicht nur ein quantitatives Ergebnis - also einen
Prozentrang oder eine standardisierte Note - ergeben, sondern auch ein qualitatives,
das die Diagnose zumindest der Fehlerschwerpunkte erlaubt und damit manchmal
auch Hinweise auf die Fehlerursachen gibt. Solche Lesetests wurden gerade den
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Grundschulen in der Aktion des BMUK "Verlässliche Grundschule" angeboten. Sie
dauern aber meist länger als die erlaubte Zeit, d.h. dass sie zwar wieder nicht zur
Leistungsbeurteilung herangezogen werden dürfen, sehr wohl aber als
"Informationsfeststellung" auf allen Schulstufen, also zur Information der Lehrperson,
welche Fortschritte das Kind gemacht hat und welche individuellen unterrichtlichen
Maßnahmen zur Fortführung der Förderung nun sinnvoll sind. Standardisierte Tests
sind daher auf Grund der jetzt geltenden Bestimmungen kein erlaubtes Beurteilungs-,
aber ein oft sehr gutes Diagnoseinstrument, das hilft, einen effektiven Plan für die
Förderung eines bestimmten Kindes zu erstellen.
* Muss man benoten?
Das
SCHUG
schreibt
vor,
dass
die
zur
Beurteilung
eingesetzten
Leistungsfeststellungen benotet werden müssen. Diese Noten sind die Grundlage für
die Noten in der Schulnachricht sowie im Jahreszeugnis.
Wer seinen Unterricht sehr individualisiert, stellt meist auch fest, dass für ihn die
Ziffernnoten unbefriedigend sind, weil mit ihnen zu wenig Information gegeben werden
kann.
Aus diesem Grund erlaubt das SCHUG in allen Volks- und Sonderschulen
Schulversuche zur Leistungsbeurteilung in einer großen Zahl (§ 78 a (1)), in allen
anderen Schularten bleibt die Schulversuchsmöglichkeit auf 5 % der Klassen
beschränkt.
Für die Grundschule wurden in Oberösterreich folgende Alternativen zur
Leistungsbeurteilung entwickelt und in großer Zahl erprobt:
* Umfassende mündliche Information der Erziehungsberechtigten (schließt direkte
Leistungsvorlage und Portfolio mit ein).
* Verbale Beschreibung.
* Ziffernbeurteilung mit verbalen Zusätzen auf der Grundstufe II (im Regelfall auf der
Grundstufe I erlaubt mit Klassenforumsbeschluss).
* Kombination von Ziffernbeurteilung und verbaler Beschreibung auf der Grundstufe
II.
* In den Integrationsklassen an Hauptschulen kann dieser Schulversuch bis zur 8.
Schulstufe weitergeführt werden, wobei für das letzte Zeugnis nur die Alternative
„Ziffernnoten mit verbalen Zusätzen“ zur Verfügung steht.
Für die Durchführung dieser Alternativen zur Leistungsbeurteilung enthalten die
Projektbeschreibungen detaillierte Informationen (siehe Erlässe B1-7/1-99, Alternative
Formen der Leistungsbeurteilung in der Grundschule einschließlich der
Volksschulklassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und
Durchführungsrichtlinien zur sozialen Integration in der Hauptschule). Wichtig ist, dass
die gewählte alternative Form bei allen Kindern einer Klasse verwendet wird und nicht
nur beim legasthenen Kind. Dies würde wieder eine unerwünschte Diskriminierung
bewirken.
* Wie wird ein Legastheniker in der Hauptschule in die Leistungsgruppen
eingestuft?
Bei der Einstufung in die Leistungsgruppen für den Deutschunterricht müssen die
Leistungen in allen Teilbereichen des Deutschunterrichts berücksichtigt werden. Hat
AG Rechtschreiben Wels-Land
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ein Kind nur in einem Teilbereich, wie Lesen oder Schreiben, Schwierigkeiten, kann
dies eigentlich nicht zu einer Einstufung in das niedrigste Leistungsniveau führen. Bei
der Einstufung eines legasthenen Kindes sollte auch die Gesamtpersönlichkeit des
Kindes mit seinem speziellen Leistungsbild berücksichtigt werden.
* Wie
wird
ein/e
legasthene/r
Schüler(in)
in
allen
anderen
Unterrichtsgegenständen
beurteilt?
Wie schon ausgeführt, muss bei der Auswahl der Leistungsfeststellungsform in allen
Gegenständen berücksichtigt werden, dass mit der gewählten Form wirklich die Ziele
des Unterrichtsgegenstandes und nicht (wieder) die Schreib- und Leseleistung des/r
Schülers(in) erfasst wird. Es sollte aber auch die (heil)pädagogische Gesamtsituation,
in der sich das Kind oder der Jugendliche gerade befindet, gesehen werden. Dies ist
relativ einfach in der Grundschule, da sich die Klassenlehrperson ein umfassendes
Bild vom Kind machen kann und die Unterrichts- und Beurteilungssituation
dementsprechend in allen Gegenständen, die ja in der Grundschule auch nicht "streng
voneinander getrennt" unterrichtet werden sollen, gestalten kann. In der Hauptschule
und in den allgemein bildenden höheren Schulen ist dies auf Grund des
Fachlehrersystems bedeutend schwieriger. Hier gehört es zu den Aufgaben des
Klassenvorstandes und in der Hauptschule auch des Fachkoordinators, die
pädagogische Arbeit für den Legastheniker in allen Unterrichtsgegenständen
aufeinander abzustimmen. Dazu ist es notwendig, sich über die Lernentwicklung in
den verschiedenen Gegenständen auszutauschen, eventuell zusätzliche Beratung für
die Weiterführung der individuellen Lernpläne von den zur Verfügung stehenden
Experte(inne)n einzuholen und entsprechende Maßnahmen (nicht nur) für die
Beurteilung festzulegen.
Nützen wir diese Spielräume, so wird man damit der Lernentwicklung der legasthenen
Schüler(innen) gerecht, so dass der von Edith Klasen beschriebene Teufelskreis nicht
entsteht, weder beim Legastheniker noch bei einem anderen Kind!
AG Rechtschreiben Wels-Land
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Landesschulrat für Oberösterreich
Erlässe
Bearbeiterin: Fr. Mag. Schwarzmair - Abteilung A3
Code: A3-23-1/2-2001 vom 07.06.2001
Leistungsbeurteilung bei Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) bzw.
Legasthenie
Direktionen
der allgemein bildenden Pflichtschulen,
der allgemein bildenden höheren Schulen,
der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sowie
der Berufsschulen
in Oberösterreich
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat mit Rundschreiben
Nr 32/2001 vom 28.5.2001, GZ 36.200/38-SL V/2001, im Zusammenhang mit Symptomen
von Lese-Rechtschreibschwäche oder Legasthenie und den sich daraus ergebenden
Auswirkungen auf die Leistungsbeurteilung und die Bildungslaufbahn von Schülern und
Schülerinnen Folgendes mitgeteilt:
"Im Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit schwer wiegenden LeseRechtschreibschwierigkeiten kann auf die – durch die modernen Informations- und
Kommunikationstechnologien – geänderten Anwendungen und Kontrollmöglichkeiten bei
der Schreibrichtigkeit Bedacht genommen werden. Sämtliche gängigen Programme zur
Textverarbeitung enthalten Rechtschreibprüfungen, durch die die Leistungserbringung
erleichtert wird.
Es besteht kein Einwand, dass Schüler/innen bei der Leistungserbringung – insbesondere
auf höheren Schulstufen – bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung
der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden. Davon werden Schüler/innen mit
nachweislich legasthenischer Beeinträchtigung besonders profitieren.
Bei der Leistungsfeststellung ist zu berücksichtigen, dass im Lehrplan des
Pflichtgegenstandes Deutsch folgende Bereiche angeführt sind:
Volksschule – Sprechen, Lesen, Verfassen von Texten, Rechtschreiben, Sprachbetrachtung
Hauptschule und AHS – Sprechen, Schreiben, Lesen und Textbetrachtung, Sprachbetrachtung
und Sprachübung
Im Lehrplan der Hauptschule und AHS-Unterstufe wird in der Bildungs-und Lehraufgabe
ausdrücklich betont, dass es sich um gleichwertige Lernbereiche handelt.
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Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen daher nicht
ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden.
Im § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung werden fachliche Aspekte für die
Beurteilung von Schularbeiten angegeben. Für die Beurteilung in der Unterrichtssprache sind
die fachlichen Aspekte Inhalt, Ausdruck, Sprachrichtigkeit und Schreibrichtigkeit angegeben.
Sowohl aus den Lehrplanbestimmungen als auch aus der Verordnung ergibt sich somit
eindeutig, dass der Gesichtspunkt der Schreibrichtigkeit keinesfalls die einzige
Grundlage der Leistungsbeurteilung sein kann und darf.
Bei nachweislich vorliegenden und schwer wiegenden hirnorganischen Störungen, die sich
im Sinne einer Körperbehinderung auswirken und das Erlernen und Anwenden der
Rechtschreibung beeinträchtigen, kann § 18 Abs 6 des Schulunterrichtsgesetzes angewendet
werden. Danach sind diese Schüler/innen unter Bedachtnahme auf den wegen der
körperlichen Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, wobei die
Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht
werden muss.
Mit Bezug auf die Leistungsbeurteilung – insbesondere im Pflichtgegenstand Deutsch – ist
daher verantwortungsbewusst abzuwägen, inwieweit nur ein einzelner Leistungsbereich –
nämlich die Schreibrichtigkeit – bestimmend für die gesamte Bildungs- und Berufslaufbahn
eines jungen Menschen sein soll.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erarbeitet derzeit eine
Zusammenstellung von Regelungen und Materialien, durch die weitere Verbesserungen der
Förderung betroffener Schüler/innen erreicht werden können."
Die Schulleitungen werden gebeten, den Inhalt dieses Erlasses insbesondere den DeutschLehrern und Lehrerinnen zur Kenntnis zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten
Dr. Kepplinger eh.
Gültig für: APS BS AHS BMHS BA
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Mindestanforderungen: Deutsch/ Lesen/ Schreiben
2. Schulstufe
Sprechen:





Deutlich sprechen
Von persönlichen Erlebnissen erzählen
Reihensätze bilden können
Satzmuster anwenden können
Reime artikulieren
Lesen:

Altersgemäße Texte in Gemischtantiqua lesen können
Besonders zu beachten: geeignete Schriftgröße,
klare Gliederung
dem Entwicklungsstand des Kindes entsprechend
 den Sinn dieser Texte erfassen
 sich mit Texten in einfacher Weise auseinandersetzen ( einfachste Fragen
beantworten)
Schreiben:
 Buchstaben, Ziffern und Zeichen in der Schulschrift lesbar auch aus der
Vorstellung schreiben können
 Ansätze zu einer geläufigen Schrift entwickeln
 Kurze texte aus der Druckschrift in die Schulschrift übertragen
Verfassen von Texten:



Mitteilungen, Wünsche, Fragen und Antworten niederschreiben können
Eigene Erlebnisse in kurzen Sätzen aufschreiben können( 2-3- einfache Sätze aus
der Lebenswelt des Schülers oder zu einem Bild)
Einfache, besprochene Bildfolge erkennen, erzählen, ordnen und Sätze zuordnen
können
Rechtschreiben:




Begrenzten Wortschatz isoliert beherrschen (bei Mindestanforderung höchstens 5
Wörter pro Woche)
Grundlegende Kenntnis der Großschreibung und der Interpunktion
Silbentrennung in einfachen Fällen (z.B. Mitklatschen)
Hilfen für das Rechtschreiben:
Lehrer, Mitschüler um Auskunft bitten,
einfachstes Wörterbuch und andere schriftliche Unterlagen
verwenden dürfen
Sprachbetrachtung:



Aus Satzbausteinen Sätze bauen
Namenwort und Begleiter erkennen
Den Satz als Sinneinheit erkennen
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Mindestanforderungen: Deutsch/ Lesen
3. Schulstufe
Sprechen:




Eigene Gefühle, Gedanken und Wünsche mitteilen können
In der zeitlich richtigen Abfolge erzählen können
Zu einem Thema Passendes und Unpassendes unterscheiden können
Gesprächsregeln einhalten können
Lesen:





Lesetechnik: fließendes Lesen geübter Texte
Sinnverstehendes Lesen: Auf Fragen gezielte Antworten geben können ( z.B.
Auswahlantworten)
Einfache Inhalte verstehen und wiedergeben können
Nachschlagen können
Auswendiglernen (z.B. einen Vierzeiler)
Verfassen von Texten:







Gedanken zu einem Thema ordnen können
Gemeinsam (z.B. in der Gruppe) zu einzelnen Textarten Texte verfassen können
(1- 2 Sätze)
Textmuster erkennen (z.B. Datum, Anrede, Brief)
Vorgegebene Bildfolgen und Textteile richtig reihen können
Einfache Formulare, Tabellen ausfüllen können
Durch einfache Texte informieren können (z.B. Einladung, Verlustanzeige)
Notizen anfertigen können
Rechtschreiben:




Einen begrenzten Wortschatz isoliert beherrschen (bei Mindestanforderung
ca. 8 Wörter pro Woche)
Festigung der Großschreibung (z.B. Arbeitsauftrag: Ordnen der
Namenwörter,...)
Satzschlusszeichen in einfachen Fällen richtig setzen können ( . ? )
Wörter alphabetisch ordnen können und im Wörterbuch (einfaches
Wörterbuch) finden können
Sprachbetrachtung:


Namenwörter, Begleiter und Zeitwörter erkennen
Satzglieder mit Hilfe von Satzbausteinen umstellen können
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Mindestanforderungen Deutsch/ Lesen
4. Schulstufe
Sprechen:





Informationen aufnehmen können und sachlich richtig wiedergeben
Eigene Gefühle verständlich äußern
Eigene grundlegende Bedürfnisse vorbringen
Gesprächskultur ( Gesprächsregeln einhalten)
In einer der gehobenen Umgangssprache angenäherten Form sprechen
Lesen:







Dem Entwicklungsstand des Kindes entsprechende Texte sinnerfassend lesen
können
Informationen aus entsprechenden Nachschlagewerken entnehmen
Einfache Texte (Geschichten) lesen und verstehen können
Lesen in verschiedenen Druckgrößen
Bekannte Texte sinngestaltend/ sinnerfassend lesen können
Auswendiglernen und Vortragen von Gedichten
Fragen zu gelesenen Texten beantworten
Verfassen von Texten:





Bildfolgen ordnen uns schriftlich festhalten können
Bildgeschichte/ Nacherzählung in einfacher Sprache und klarer Gliederung
schreiben
Abläufe/ Personen beschreiben
Briefe/ Karten/ Einladungen aus bestimmten Anlässen heraus schreiben können
Kurzmitteilungen verfassen können
Rechtschreiben:



Großschreibung von Namenwörtern und Satzanfängen
Häufigkeitswörter der ersten 4 Schulstufen weitgehend beherrschen
Verwendung des Wörterbuches
Sprachbetrachtung:







Einfache Sätze formulieren und erweitern
Namenwörter, Begleiter, Zeitwörter und Eigenschaftswörter erkennen
Wortfamilien bilden
Satzbausteine durch Verschieben erkennen (nicht namentlich)
Zeitformen: Gegenwärtiges und Vergangenes kennen
Satzarten ( . ? ! )
Satzzeichen richtig setzen können
Differenzierung der Schularbeiten bei den Mindestanforderungen nach einem
aufklärenden Elterngespräch möglich !!
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Minimalanforderungen Deutsch
1.Klasse HS
Zuhören und sprechen:
 einfachen mündlichen Darstellungen folgen und sie verstehen
 Gespräche führen
 einfache Inhalte mündlich präsentieren
Schreiben
 Texte planen
 unterschiedliche Textarten ( Bildgeschichte, Erlebniserzählung,
Brief, Fantasiegeschichte) verfassen
 Textzusammenhang muss gegeben sein
 Gliederung in Einleitung, Hauptteil, Schluss
 Texte im Ausmaß von ca. 100 Wörtern verfassen
 Zeitenwechsel vom Präteritum ins Perfekt ist erlaubt
 eigene fehlerhafte Texte überarbeiten
 Nachkorrektur am nächsten Tag ist möglich, soll aber nicht die Regel sein
Sprachbewusstsein umfasst Rechtschreibung und
Grammmatik
 Einfache Regeln der Rechtschreibung und der Zeichensetzung
anwenden
 Arbeit mit dem Wörterbuch, ev. einfaches Wörterbuch aus der
Volksschule verwenden
 es gibt keinen standardisierten Grundwortschatz
 einfache Satzstrukturen kennen und anwenden
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 einfacher Satz und die entsprechenden Satzzeichen
 Grundwortarten: Verb, Nomen, Adjektiv, Personalpronomen kennen und
anwenden
 die deutschen Begriffe für diese Wortarten verwenden
 Zeitstufen: Gegenwärtiges, Vergangenes, Zukünftige
 Verschiebeprobe
Lesen:
 leichte Texte sinnerfassend lesen
 einfache Texte aus verschiedenen Medien inhaltlich erschließen
 Informationen aus Texten entnehmen
 diese Informationen mündlich nacherzählen
Didaktische Hinweise:
 Gezieltes Üben der Rechtschreibregeln nur grob in
bedeutenden Bereichen
 Texte: Berücksichtigung von Schriftgröße und Satzlänge
Sachbücher mit kindgerechten Bildern und Texten
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Landesschulrat für Oberösterreich
Erlässe
Bearbeiterin: Fr. Mag. Schwarzmair - Abteilung A3
Code: A3-121/1-2005 vom 03.02.2005
Frühwarnsystem und Frühinformationssystem mit 1.1.2005
Bezirksschulräte und Direktionen
der allgemein bildenden Pflichtschulen,
der allgemein bildenden höheren Schulen,
der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sowie
der Berufsschulen
in Oberösterreich
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit BGBl I 172/04 vom 30.12.2004 wurde § 19 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes wie folgt
ersetzt:
(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit "Nicht genügend" zu
beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem
Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden
Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind
insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse
der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken,
Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu
beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den
Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des 1.
bzw. des 2. Semesters die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt; diese
Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer
geringeren Dauer als acht Wochen.
(4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß §
43 Abs 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation
sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem
Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden
Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben
(Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung
der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung
durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten
und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch
an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.
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Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat dazu mit Rundschreiben Nr.
1/2005 vom 30.12.2004, GZ 36.200/55-V/2004, Folgendes mitgeteilt:
"Durch die Einführung des Frühwarnsystems ist es gelungen, die Anzahl derer, die ein Schuljahr
nicht positiv abschließen konnten, österreichweit abzusenken.
NEUE REGELUNG
Mit 1.1.2005 tritt gemäß § 19 Abs 3a und 4 SchUG die Vorverlegung des Frühwarnsystems und
des Frühinformationssystems in das 1. Semester in Kraft. Ziel der Vorverlegung ist es, durch
frühzeitige Information, Erörterung und Beratung und die Festlegung von Fördermaßnahmen eine
möglichst frühe Verbesserung der Leistungssituation und das Erlangen einer positiven
Beurteilung im Jahreszeugnis zu erreichen.
Bislang hatte die Information und die Einladung zu einem beratenden Gespräch (erst) dann zu
erfolgen, wenn die Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers im 2. Semester mit 'Nicht
genügend' zu beurteilen wären. Künftig sind bereits bei einer drohenden negativen Beurteilung
im 1. Semester die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten (verpflichtend) zu
einem beratenden Gespräch einzuladen, in dem alle Fördermöglichkeiten erörtert werden sollen,
um die Leistungen zu verbessern.
Das breite Spektrum an Fördermöglichkeiten umfasst zB den Besuch eines Förderkurses, ein
individuelles Lernprogramm in einem bestimmten Gegenstand, schulische Förderung für Kinder
mit nichtdeutscher Muttersprache, Lernhilfen für Kinder mit Behinderungen oder die schulische
Behandlung der Lese-Rechtschreibschwäche/Rechenschwäche.
Zur Motivation der Schülerin bzw. des Schülers sollen auch die individuellen Stärken bei dem
beratenden Gespräch einbezogen werden.
Ähnlich wird auch bei Verhaltensproblemen verfahren.
Für die Klärung der Ausgangslage, die Erörterung von Förderansätzen und die Frage der
richtigen Schulwahl kann auch die Hilfe und Beratung der Schulpsychologie-Bildungsberatung in
Anspruch genommen werden.
Es ist wichtig, dass im Beratungsgespräch eine gemeinsame Lösung erarbeitet wird, die von allen
Beteiligten mitgetragen wird. Ein regelmäßiger Kontakt zwischen Schule, Schülerin bzw. Schüler
und Erziehungsberechtigten stellt eine Sicherung der Vereinbarungen dar.
GESPRÄCHSLEITFADEN
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Erläuterungen zur neuen Regelung sind in einem
vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erstellten Gesprächsleitfaden mit
Einlagefaltblatt festgehalten.
Der Leitfaden enthält eine Reihe von Fragen, die jede Gesprächsteilnehmerin und jeder
Gesprächsteilnehmer vor dem gemeinsamen Beratungsgespräch mit der jeweiligen
Wahrnehmung der Situation ausfüllt. Die einzelnen Sichtweisen werden dann ausgetauscht und
zu gemeinsam vereinbarten Maßnahmen gebündelt. Hinweise im Gesprächsleitfaden zur
positiven Gesprächsatmosphäre sollen dazu beitragen, dass das Gespräch ohne Vorurteile
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konstruktiv verläuft.
Der Gesprächsleitfaden soll ein lebendiges Instrument sein. Daher gibt der Leitfaden die
Möglichkeit an, Anregungen und Erfahrungen rückzumelden, die bei einer Neuauflage
berücksichtigt werden können.
Alle Schulleiterinnen und Schulleiter der 5. bis 13. Schulstufe erhalten mehrere Sets des
Gesprächsleitfadens zur Information der Schulpartner am Standort und zur weiteren Verwendung.
Diese Unterlagen sind weiters unter www.schulpsychologie.at (http://www.schulpsychologie.at)
abrufbar.
HINWEISE ZUM FÖRDERUNTERRICHT
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass zur effizienten Umsetzung und Unterstützung des
Frühwarnsystems und zur Verhinderung von negativen Beurteilungen die gezielte und optimale
Förderung grundlegend ist. Es sollen daher die gemäß den gesetzlichen Regelungen im
Schulorganisationsgesetz und in den jeweiligen Lehrplänen vorgesehenen Möglichkeiten des
Förderunterrichts verstärkt in Anspruch genommen werden.
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersucht die Landesschulräte
(Stadtschulrat für Wien), dieses Rundschreiben allen Schulen ab der 5. Schulstufe sowie den
Organen der Schulaufsicht zu übermitteln.
Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden ersucht, das Schreiben sowie den Gesprächsleitfaden
mit Beilagen den Schulpartnern am Standort zur Kenntnis zu bringen."
Die Erlässe vom 20.3.2002, Zl. A3-121/1-2002, sowie vom 7.1.2003, Zl. A3-121/1-03, treten
hiermit außer Kraft.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten
Dr. Kepplinger eh.
Gültig für: APS BS AHS BMHS BA
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Grundsätzliche Überlegungen
Orientieren wir uns im Lese –
Rechtschreibunterricht an den Schwächen oder
an den Stärken des Kindes?
Durch fachgerechte Unterstützung soll es auch
einem schwachen Schüler möglich gemacht
werden zu zeigen, was er kann.
Anforderungen so zu gestalten, dass für leserechtschreibschwache Schüler ein individueller
Lernzuwachs möglich und sichtbar wird, ist
Aufgabe des Lehrers.
Differenzieren und fördern
Individueller Lernzuwachs
„Es ist jedoch Aufgabe der Lehrkraft zu
Beurteilung und Bezug zum
konkretisieren, was der unverzichtbare Kern der
Lehrplan
Lehrplanforderung ist, ...“ ( Dr. Elfriede
Schmidinger , Pädagogische Schriftenreihe 1,
S.28 )
Nur Gelerntes kann abgeprüft und bewertet
werden. Der Lehrer soll sich in seinen
Anforderungen am Können des Kindes
orientieren und dabei den Blick auf das
Lehrziel- vorgegeben durch den Lehrplan –
richten. Wichtig ist, bei solchen Maßnahmen
umfassende Elterninformationen zu geben.
Diese Handreichung möchte uns zur
individuellen und vielfältigen Gestaltung des
Lese – und Rechtschreibunterrichtes Mut
machen. Es tut unseren lese – und
rechtschreibschwachen Kindern gut, wenn wir
ihnen Lernfortschritte zutrauen, uns auf sie
einstellen und ihnen das Gefühl geben: „ Du
kannst immer dazulernen!“
Mut machen
Rechtschreiben ist neben Sprechen, Lesen,
Textbetrachtung und Sprachbetrachtung nur ein
Teil des Deutschunterrichtes.
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Wie hole ich mir Informationen
über den Rechtschreibstand
der Lernwörter der Kinder?
Partnerdiktat
Quiz
Karteikarten
Bilddiktat
Bilden von eigenen Sätzen
Würfelsätze
Laufdiktat
Dosendiktat
Bingo
Rechtschreibfrühstück
Wortlistentraining
Schüttelwörter
Buchstabensalat
Wie hole ich mir Informationen
über den allgemeinen
Rechtschreibstand?
Partnerdiktat
Quiz
Karteikarten
Bilddiktat
Bilden von eigenen Sätzen
Würfelsätze
Freie Texte
 ein Satz zum gezeichneten Bild
 Bildgeschichte
 Mitteilungen an Kinder, Lehrer
 freie Geschichten
 Wochenendgeschichten
 Tagebuch
Wichtig
 Erlernen des genauen Abschreibens in Schritten und regelmäßiges Trainieren
 Erziehung zur Selbstkontrolle
 Erlangen eines Rechtschreibgewissens
Literatur zum Thema:
Christine Mann; Selbstbestimmtes Rechtschreiblernen; Weinheim; Beltz Verlag
Christine Mann; (2001); LSR Legasthenie Prävention und Therapie; Weinheim;
Prof. Fröhler; (2005); Neue Wege in der Rechtschreibdidaktik; Wien; HF Verlag
Kleinmann K.; Die Wortbaustelle; Lichtenau: AOL Verlag
Kleinmann K.; Verstehen, Beobachten und gezieltes Fördern von LRS-Schülern;
Triebel H.; (2000); Handbuch der Rechtschreibübungen; Weinheim; Beltz Verlag
Skripten von Dir.Helmut Loidl
Quellen: Zeitschrift Praxis Grundschule 1/2004
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Differenzierte Schularbeiten ......
......müssen sich auf die jeweilige Klassen- oder Schülersituation beziehen
(z.B. Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, rechtschreibschwache Schüler, Kinder mit
sprachlichen Defiziten, ....).
Die Differenzierung kann durch verschiedene Hilfestellungen und vor allem bei SPF-Kindern
und außerordentlichen Schülern durch andersgeartete Aufgabenstellungen erfolgen.
Da durch Hilfestellungen die Eigenständigkeit nicht mehr im vollen Ausmaß gegeben ist,
muss dies in die Beurteilung einbezogen werden.
§16 der Leistungsbeurteilung – Anhang Seite 17
Vielleicht eine
Schularbeit pro
Semester?
Wir möchten auch dazu ermutigen, die herkömmlichen Schularbeiten zu überdenken und
mehrere voneinander unabhängige Bereiche des Deutschunterrichtes einzubauen (siehe
Modellvorschläge in den Deutsch-Standards).
Der Umfang einer Schularbeit sollte so berechnet sein, dass ein sehr guter Schüler in ca. 30
Minuten fertig ist.
Reine Grammatikschularbeiten sind laut LSI nicht gesetzeskonform.
Literaturvorschläge:
Feiner; Das Schularbeiten-Heft, Lernmaterialien für Deutsch (4. Schulstufe),
Riedl; Meine Aufsatz-Rezepte (3. Jahrgangsstufe)
Badegruber; Kreative Schreibschule
Dostal; Verfassen von Texten (Aufsatzübungen)
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Internetadressen:
Modell zur schulischen Förderung von Kindern mit Leserechtschreibschwäche
(LSR) |
Literaturliste LRS-Schwäche, schulpsychologie.at
Handreichung zur Legasthenie (schulpsychologie.at) |
www.qualitaetszirkel-legasthenie.at/
www.schule.at/
https://www.pi-wien.at/spn/webs/foerderung
Lega.at (Vorarlberg)
Legasthenie (google.at)
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Gedanken
während der Arbeitssitzungen
Schau mehr auf die Begabungen der Kinder – sie sind für das Leben der Kinder
das Wichtigste!
Rechtschreiben ist wichtig, aber nicht die wichtigste Sache – sich gut
ausdrücken, ein gutes Selbstwertgefühl, Wissbegierde .... bringen deine
Schüler/innen weiter.
Mütter haben keine Ausbildung in Sachen Lernen – sie sind auf deine Hilfe
angewiesen!
Ärgere dich nicht über die Fehler deiner Schüler/innen – weder sie können noch
du kannst etwas dafür!
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