63Landesschulrat für Oberösterreich Erlässe Bearbeiter: Hr. Mag. Saxinger - Abteilung B1 Code: B1-86/2-2004 vom 12.05.2004 Lese-Rechtschreib-Schwäche: Feststellung – Leistungsbeurteilung Vorgangsweise Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie Sonderpädagogische Zentren in Oberösterreich Sehr geehrte Damen und Herren! Die statistischen Angaben bezüglich des prozentuellen Anteils an Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche in verschiedenen wissenschaftlichen Untersuchungen sind sehr unterschiedlich. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass der von der PISA-Studie erhobene Wert von 4 % der Schulabgänger die Anzahl der Kinder mit extremen Problemen umschreibt. Dies bedeutet, dass pro Klasse durchschnittlich ein Kind als solches eingestuft werden kann. Die Ursachen von Lese-Rechtschreib-Schwäche sind vielfältig: Aufmerksamkeitsstörungen, Schulangst, depressive Entwicklung, Störungen im Sozialverhalten, Defizite in der Motorik und Sprachentwicklung, problematische Intelligenzentwicklung, Wahrnehmungsprobleme, psychosoziale Umstände u.a. Auf Grund der Vielfältigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch diese Schülerinnen und Schüler als "reine Legastheniker" einzustufen sind. Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Erlasses (B1-86/1-2000) und dem für Oberösterreich entwickelten Stufenmodell (Pädagogische Schriftenreihe 1) werden immer wieder Fragen bezüglich der Zuständigkeit für die Feststellung der LeseRechtschreib-Schwäche gestellt. 1. Zuständigkeit für die Feststellung von Lese-RechtschreibSchwächen/Fördermaßnahmen Grundsätzlich sind für die Feststellung von Defiziten in der Schule die zuständigen Lehrkräfte (Klassenlehrerinnen/Klassenlehrer und alle in der Klasse unterrichtenden Lehrerinnen/Lehrer) verantwortlich, die auf Grund ihrer pädagogischen Kompetenz (Ausbildung, Fortbildung, Literaturstudium,...) eine gezielte Förderung und fachgerechte Unterstützung gewährleisten und auch besondere Maßnahmen für diese Schülerinnen und Schüler festzulegen haben Die vorzusehenden Maßnahmen auf Grund didaktischer Überlegungen (siehe auch Lehrplan: Didaktische Grundsätze - Differenzieren und Fördern und SchUG § 17 (1) - Unterrichtsarbeit) sind unter mehreren Aspekten zu treffen. 2. Beurteilung der Rechtschreibleistungen/Diktate Von wesentlicher Bedeutung sind dabei auch die pädagogischen Aspekte der Handhabung von Klassendiktaten und der Beurteilung von Rechtschreibleistungen (Rechtschreiben ist lediglich ein Teilbereich!!!). Klassendiktate (frontale Diktate für die ganze Klasse) sind im Gegensatz zu individualisierten Diktatformen (Lauf-, Dosen-, Partner-, Quiz-, BingoDiktate,.....) unter dem Aspekt der Förderung lese-rechtschreib-schwacher Schülerinnen und Schüler KEINE zielführende Maßnahme. Sie bringen keine Verbesserung der Lese-Rechtschreibleistung, lösen lediglich Stress aus und sind daher nicht leistungsfördernd. Die Verordnung über die Leistungsbeurteilung legt fest, dass die von den Lehrerinnen und Lehrern gewählte Form der Leistungsbeurteilung unter verschiedenen Kriterien zu erfolgen hat: Alter und Bildungsstand Erfordernisse des Unterrichtsgegenstandes Anforderungen des Lehrplans jeweiliger Stand des Unterrichts Das Klassendiktat berücksichtigt keinesfalls den individuellen Bildungsstand eines Kindes und ist daher kein taugliches Mittel. In der Leistungsbeurteilungsverordnung (§ 8 Abs. 4 und 5) wird weiters ausgeführt, dass die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung (z.B. benotetes Diktat) in den allgemein bildenden Pflichtschulen 15 Minuten und die Gesamtarbeitszeit in jedem Semester 30 Minuten nicht überschreiten darf. Im Sinne der Leistungsbeurteilungsverordnung dürfen diese Richtlinien keinesfalls dadurch "umgangen" werden, dass schriftliche Überprüfungen nicht als solche definiert und dann "zwecks Informationscharakter" benotet werden. Noten haben die Aussagekraft einer Leistungsbeurteilung! 3. Berücksichtigung von Lese-Rechtschreib-Schwächen bei der Leistungsbeurteilung Beurteilung durch Klassenlehrer/in - Mitverantwortung der Schulleitung Schülerinnen und Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche sind unter Berücksichtigung ihrer Leistungsschwäche zu beurteilen (siehe auch Erlass des LSR für OÖ und "Die Beurteilung der Leistungen legasthener Kinder" in der Pädagogischen Schriftenreihe des LSR für OÖ). Trotzdem kann es im Rahmen der von den Lehrerinnen und Lehrern getroffenen Fördermaßnahmen notwendig und sinnvoll sein, dass z.B. auf Grund einer Entwicklungsverzögerung ein Kind eine Schulstufe wiederholt, in eine niedrigere Schulstufe in der Grundstufe I wechselt oder in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umgestuft wird. Die "Kernbereiche" des Lehrplans müssen jedenfalls erfüllt werden können. Unterstützung durch Sonderpädagogisches Zentrum (SPZ) und Schulpsychologie: In Einzelfällen ist eine Unterstützung durch das zuständige SPZ erforderlich. In Kooperation mit den Eltern führt dieses eine Abklärung durch, wobei die Ergebnisse der Schule und den Eltern zur Kenntnis zu bringen sind. Das SPZ wird nach Abklärung spezielle Fördermaßnahmen empfehlen, welche in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schulleitung und Lehrkräften umzusetzen sind. Schulpsychologische Hilfestellungen bei Kindern mit einer LeseRechtschreibschwäche beziehen sich auf Fragen der Persönlichkeitsentwicklung, des familiären und schulischen Kontextes, der Lerntechnik, der Motivation und der Begleitsymtomatik u.a. Zur Vertiefung der Beratungskompetenz des SPZ-Teams bietet sich eine enge Zusammenarbeit mit der Schulpsychologie (Moderation von Helferkonferenzen, Mediation von Lehrer-Eltern-Gesprächen, Supervision, usw.) an. Institut für Sinnes- und Sprachneurologie (Krankenhaus der Barmherzigen Brüder) Das SPZ kann bei Erfordernis den Eltern eine zusätzliche Abklärung durch das Institut für Sinnes- und Sprachneurologie empfehlen. Werden diese weiteren Untersuchungsergebnisse von den Eltern, der Schule bzw. dem SPZ vorgelegt, so soll auf der Basis aller gesammelten Information ein spezieller Förderplan entwickelt werden. Gutachten außerschulischer Institute Gutachten anderer Institute können von den Lehrerinnen und Lehrern angenommen bzw. berücksichtigt werden. Die Lehrerinnen und Lehrer sind jedoch keineswegs verpflichtet, sich an diese Gutachten zu halten. Die Entscheidung hat sich in erster Linie auf eigene Beobachtungen und eigene methodisch-didaktische Fördermaßnahmen zu beziehen. Allenfalls vorhandene schriftliche Aufzeichnungen bzw. Gutachten sind vertraulich zu behandeln. Eltern Eltern sollen in problematischen Situationen zuerst die zuständigen Lehrerinnen/Lehrer kontaktieren, bei unterschiedlichen Auffassungen die Schulleitung. Wenn auch dabei kein Einvernehmen erfolgen kann, soll durch die Schulleitung bzw. durch die Eltern das SPZ kontaktiert bzw. eingebunden werden. Für Kinder mit Lese-Rechtschreib-Schwäche ist im Gegensatz zu Kindern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf keine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Mag. Saxinger eh. Gültig für: APS Mag. Helga BIEBL-KRUG : Skriptum "Legasthenie" BEOBACHTUNGSKRITERIEN Rechtschreiben 1 Schreibprozess Kenntnisse Schreib- Automatisierungs- Lehr- Fertigkeiten strategien faktoren methoden Laut-Buchstaben- Skelettartige Beziehung Schreibung Buchstabenkenntnis Lautumschrift Schreibrichtung Wortbildvorstellung Übungsziel Ganzheitsmethode Spezif./unspezif. Lautier- Übungsangebot methode Erste orthograph. Arbeitsmaterial Analyl.-synthet. Muster Hilfsmittel Methode Korrekte Schreibung Übungsstoff Lesen durch od. Wortteile Schreiben (Reichen) Unterscheidung: "Schreibe, wie du Lernen mit allen richtig – falsch sprichst"-Strategie Sinnen Regelbewusstsein Auditiv-visuell- Lehrtempo orthograph. Strateg. Korrekturlesen Abschreiben Ansagen Freies Schreiben Prem.-Methode 1 Fehleranalyse nach Dir. Schrempf Alphabetische Strategien Skelettartige Schreibung Lautschrift Erste orthografische Muster Orthogafische Strategien Stammschreibung Grapheme ohne eigenen Lautwert v, ph, qu, x, y, ä Konsonantenhäufung Auslautverhärtung -b, -g, -d Schärfung, Doppelkonsonant tz, ck Unbezeichnete Dehnung z.B. wir, Wal Bezeichnete Dehnung ie, h, aa.. Groß-bzw. Kleinschreibung Sonstige Fehler AG Rechtschreiben Wels-Land 2 Kontaktadressen Sonderpädagogisches Zentrum Wels-Land Schulstraße 14 4652 Fischlham Tel: 07241 / 2265 Fax: 07241 / 2265 – 3 E-Mail: [email protected] Schulpsychologische Beratungsstelle Wels (für Grieskirchen, Wels-Land und Wels-Stadt) Kaiser Josef-Platz 53 4600 Wels Kontaktperson(en): OR Dr. Otmar Wiesmeyr Öffnungszeiten: Mo-Fr Tel: 07242 / 441 35 Fax: 07242 / 441 35 - 6 E-Mail: [email protected] http://www.lsr-ooe.gv.at/schulpsychologie Konventhospital Barmherzige Brüder Seilerstätte 4 A-4021 Linz Institut für Sinnes- und Sprachneurologie Prim. Dr. Johannes Fellinger Neurologisch-linguistische Ambulanz Dr. Daniel Holzinger Tel: 0732 / 7897 – 24900 Fax: 0732 / 7897 –24979 E-Mail: [email protected] Institut für Legasthenie OÖ Hilfswerk Teuflstraße 7 4020 Linz, Bindermichl Tel: 0732 / 908055 Fax: 0732 / 33 10 15 E-Mail: [email protected] Verband der LogopädInnen für Oberösterreich 4020 Linz, Wienerstraße 165 Tel. und Fax: 0732 / 33 10 77 E-Mail: [email protected] www.logopaedie-ooe.at AG Rechtschreiben Wels-Land 3 Leistungsbeurteilung Rechtsgrundlagen §1(1) §2(3) §2(5) §3(1) Erläuterung Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen. Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen ……und haben…….zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen. Die Auswahl der zu prüfenden Lehrziele und –inhalte obliegt der pädagogischen Verantwortung des einzelnen Lehrers. Sorgfältige Auswahl unter dem Aspekt ihrer Bedeutsamkeit und des Niveaus der Schüler. Formen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung (in D): a) Feststellung der Mitarbeit im Unterricht b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen aa) mündliche Prüfungen bb) mündliche Übungen c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen aa) Schularbeiten bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) Zu beachten ist die Vielfalt der zu beurteilenden Leistungen. Die Feststellung der Mitarbeit ist eine Leistungsfeststellung nicht punktueller Art. §3(3) Die unter c) genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semesteroder Jahresbeurteilung sein. §3(5) Die oben genannten Formen der Leistungsfeststellung sind als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen zu berücksichtigen. Es gibt keinen Vorrang schriftlicher Leistungsfeststellungen! Es zählen daher nicht nur Leistungsergebnisse von Schularbeiten und Tests. §4(1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit bzw. in der Gruppenund Partnerarbeit erbringt. Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten. = Leistungen (mündlich, schriftlich) im Unterricht , im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages (einschließlich Hausübungen) , bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe und beim Erfassen und Verstehen von Sachverhalten. §4(2) Die Gesamtheit der Leistungen ist zu beurteilen. Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den APS höchstens 10 Minuten dauern. §5(11) Sie ist in der Volksschule in der 1.-4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen unzulässig. §5(4) §6(1) Mündliche Übungen (wie Referate, Redeübungen u. dgl.) AG Rechtschreiben Wels-Land Mündliche Übungen als eigenständige Form der Leistungsfeststellung ermöglichen! 4 §16(1) Für die Beurteilung von Schularbeiten in der Unterrichtssprache sind folgende Aspekte maßgebend: Inhalt (Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themen= behandlung, Aufbau, Ordnung, Fantasie), Ausdruck, Sprachrichtigkeit, Schreibrichtigkeit. §15(3) Zu Schreibrichtigkeit: Identische Fehler und Formenfehler … sind nur einmal zu werten. …Folgefehler sind nicht zu werten. Schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in den APS 15 Minuten nicht überschreiten. Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand pro Semester in den APS 30 Minuten nicht überschreiten. §8(13) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. Die Schreibrichtigkeit ist nicht höher zu bewerten als Inhalt, Ausdruck und Sprachrichtigkeit, sondern wurde im Gegenteil im Gesetzestext sogar an die letzte Stelle gereiht. §8(1) §8(4) §8(5) §17(1) Der Lehrer ist verpflichtet, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übung zu festigen. AG Rechtschreiben Wels-Land Dieses rigorose Zeitlimit ist unbedingt zu beachten. Leistungsfeststellung bewertet nicht nur die Fähigkeiten des Schülers, sondern immer auch die Qualität der Instruktion. 5 Informationsfeststellung Rechtsgrundlagen §1(2) Erläuterung Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand der Leistungsfeststellungs-Verordnung. Klare Unterscheidung von Leistungsfeststellung und Informationsfeststellung! Informationsfeststellungen dürfen nicht beurteilt werden. Die Ergebnisse dienen der differenzierten, inhaltlichen Rückmeldung an den Schüler, die ihn erkennen lässt, was gekonnt wurde und was noch zu tun ist, um die künftigen Leistungen zu verbessern. Sie sollen den Lehrer darüber informieren, welche Lehr- bzw. Lernziele bereits erreicht wurden und auf welchen Teilgebieten ein ergänzender Unterricht für die ganze Klasse oder für einzelne Schüler notwendig ist bzw. welche Differenzierungsmaßnahmen zu treffen sind. Somit sind die Ergebnisse von Informationsfeststellungen als Grundlage für die weitere Unterrichtsvorbereitung zu verwenden. Vor allem in „aufbauenden“ Fächern ist eine permanente Rückkoppelung erforderlich, um kumulative Lerndefizite einzelner Schüler zu verhindern. Geeignete Formen der Informationsfeststellung sind unter anderem verschiedene Formen von Diktaten (auch Partnerdiktate, Dosendiktate, …), Gedächtnisübungen, Freischreibübungen, Lückentexte, die gegenseitige Durchsicht von Schreibarbeiten, gelegentlich auch Abschreibübungen. Empfehlenswerte Literatur: Schulische Leistungsbeurteilung (Universitätsverlag Rudolf Trauner) Kommentar zum Lehrplan der Volksschule (öbv & htp) AG Rechtschreiben Wels-Land 6 Die Beurteilung der Leistungen legasthener Kinder Dr. Elfriede Schmidinger "Legasthene Kinder befinden sich meist jahrelang in einem Teufelskreis, bei dem das (unverschuldete) schulische Versagen negative Reaktionen hervorruft. Diese zerstören das Selbstwertgefühl. Je mehr dieses beeinträchtigt wird, desto mehr kommt es zu weiterem Versagen." Edith Klasen, beim Symposion des Landesschulrates für OÖ, PI d. Bd. und des Landesverbandes Legasthenie OÖ im März 1999. Der von Edith Klasen beschriebene Teufelskreis wird in vielen Fällen u.a. durch die praktizierten Formen der Leistungsfeststellung und -beurteilung in Gang gebracht und aufrecht erhalten. Dies muss aber nicht so sein, da die schulrechtlichen Vorgaben Spielräume offen lassen, die eine individuelle Handhabung, die auch diesen Kindern gerecht wird, erlauben: Die Art und Anzahl der Leistungsfeststellungen dürfen niemals Ursache einer individuellen Überforderung sein. Alle auf die Leistungsbeurteilung bezogenen Bestimmungen im SCHUG und in der VO-LB sind von diesem Geist getragen. Leistungsfeststellungen aller Formen sollen daher nur in der Anzahl durchgeführt werden, die unbedingt notwendig ist, um eine sachlich fundierte Beurteilung durchführen zu können. Weniger ist auch in diesem Falle mehr! Dies ist der Grund, warum die meisten Formen der Leistungsfeststellung in der Leistungsbeurteilungsverordnung zahlen- oder zeitmäßig beschränkt wurden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die - insbesondere bei legasthenen Kindern - für den Erwerb der (Recht)-Schreib- und Lesefähigkeiten und fertigkeiten notwendigen mannigfaltigen und häufigen Übungsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Leistungsfeststellungen, wenn sie didaktisch überlegt gestaltet werden, werden natürlich einen zusätzlichen Übungseffekt haben, das ist jedoch nicht ihre vordringliche Aufgabe! Darüber hinaus verlangt das SCHUG ausdrücklich, dass sowohl bei der Auswahl der Leistungsfeststellung (Prüfungsform) als auch bei der Beurteilung körperliche Behinderungen, - egal ob es sich um vorübergehende, wie eine Krankheit, als auch um eine dauernde Beeinträchtigung handelt, - berücksichtigt werden müssen (§ 18 Abs. 6 u. VO-LB § 2 Abs. 4). Auch auf Kinder mit legasthenen Merkmalen kann dieser Paragraph angewandt werden. Das wöchentliche Diktat in der Grundschule als einzige Form, mit der die Rechtschreibleistung eines legasthenen Kindes überprüft wird, ist daher nicht im Sinne des SCHUG und der Verordnung zur Leistungsbeurteilung, und deshalb auch nicht erlaubt. Ebenso nicht intentionsgemäß sind "schriftliche Tests" in den Realiengegenständen der Hauptschule und allgemein bildenden höheren Schule, in denen der Prüfungsstoff von den Schüler(inne)n selbst formuliert werden muss. Solche "Tests" sollten zumindest für legasthene Schüler(innen) so umgearbeitet werden, dass sie vor allem geschlossene Aufgaben enthalten, die von den Jugendlichen Auswahl-, Zuordnungs- oder Umordnungsleistungen, die auf die Ziele des Unterrichts bezogen sind, verlangen, aber keine (Recht)-Schreibleistung. Es muss auch darauf geachtet werden, dass mit "Realientests" in erster Linie nicht die Leseleistung, die bei Legasthenikern meist auch noch eingeschränkt ist, erfasst wird, sondern die Ziele des Realienunterrichts. Mit mündlichen Prüfungen, die ab der 5. Schulstufe eine erlaubte Form der Leistungsfeststellung sind, sollten nur mündliche Leistungen, also keine AG Rechtschreiben Wels-Land 7 Rechtschreibungen, überprüft werden, sodass legasthene Kinder auch ihre vielfältigen Stärken unter Beweis stellen können. Es ist auch nicht im Sinne des SCHUG und der VO-LB, wenn beim legasthenen Kind derselbe Beurteilungsschlüssel für die Benotung verwendet wird wie bei allen anderen. Das mag manchen als ungerecht und subjektiv erscheinen. Ist aber der Vergleich von Leistungen, die bei sehr unterschiedlichen Voraussetzungen zustande gekommen sind, gerechter? Empfindet man es als gerecht, wenn ein bewegungseingeschränktes Kind, das versucht, sich im Leibesübungsunterricht so gut es geht zu bewegen, mit demselben Maßstab gemessen wird wie die anderen Kinder? Wahrscheinlich nicht! Daher muss in diesem Fall auch entsprechend der VO-LB das Bemühen und der Leistungswille mitbewertet werden, sodass auch dieses Kind, die für seine Persönlichkeitsentwicklung so wichtigen Erfolgserlebnisse haben kann. Aus demselben Grund kann auch beim legasthenen Kind ein anderer Beurteilungsschlüssel bei der Beurteilung der Lese- und Rechtschreibleistungen angewandt werden. Bedeutet dies, dass für ein legasthenes Kind die Lehrplanforderungen in den Teilbereichen Lesen und Rechtschreiben nicht gelten? Soweit reicht die Toleranz nicht! Sie würde dem Kind auch nicht wirklich helfen. Es ist jedoch Aufgabe der Lehrkraft zu konkretisieren, was der unverzichtbare Kern der Lehrplanforderung ist, der jedenfalls entsprechend der Definition der Notenskala beherrscht werden muss, um die Bildungsund Lehraufgabe des Unterrichtsgegenstandes noch zu erfüllen. Das heißt, dass die Lehrperson festlegen muss, welche Wörter zum Beispiel den "begrenzten Wortschatz" ausmachen, der am Ende der Grundstufe I "gründlich geübt" zu sein hat und was es bedeutet, diesen "möglichst sicher zu beherrschen" (siehe Lehrplan der VS). Auch bei diesem Interpretationsvorgang hat die Lehrperson Möglichkeiten, sich an die Lernvoraussetzungen ihrer Schüler(innen) anzupassen, ohne den Bildungsauftrag der jeweiligen Schulart aufzugeben. Weiters ist die unterschiedliche Wertigkeit der verschiedenen Teilbereiche des Deutschunterrichtes zu berücksichtigen. Nicht unbegründet wird die "Schreibrichtigkeit" als letzter fachlicher Aspekt für die Beurteilung von Schularbeiten in der VO-LB angeführt, um den anderen Kriterien (Inhalt, Ausdruck, Sprachrichtigkeit) entsprechend mehr Gewicht zu geben. Um nicht nur den Unterricht, sondern auch die Beurteilung zu individualisieren, eröffnen sich noch folgende legitime Spielräume: * Wie viele Fehler werden gezählt? Es ist zu entscheiden, ob - wenn ein Wort falsch geschrieben ist - alle Abweichungen von der Normschreibung oder nur das falsche Wort einmal gezählt. Die unterschiedliche Form der "Fehlerzählung" bei verschiedenen Kindern kann als Differenzierungsmaßnahme eingesetzt werden. * Was wird als identischer Rechtschreibfehler gewertet? Wenn dasselbe Wort wiederholt in einem Text falsch geschrieben wird, dabei als Kennzeichen eines noch zu wenig gespeicherten Wortbildes immer wieder anders, kann es nur einmal als falsch geschrieben oder jede "kreative" Neuschreibung als eigener Fehler gezählt werden. Eine weitere Möglichkeit ist, nur die verschiedenen AG Rechtschreiben Wels-Land 8 Verstöße gegen dieselbe Regel als einen Fehler zu zählen, also in wie vielen Fehlerkategorien werden Fehler gemacht. Diese verschiedenen Vorgangsweisen entsprechen verschiedenen Phasen des Schreibenlernens, können aber auch wieder als Differenzierungsmaßnahme herangezogen werden. * Wie werden Schularbeiten gestaltet? Es ist im jeweiligen Lehrplan festgelegt, dass im Unterrichtsgegenstand Deutsch (Lesen) ab der 4. Schulstufe Schularbeiten zu schreiben sind. Die VO-LB enthält dazu nicht wenige zusätzliche Detailbestimmungen. Man findet aber weder eine Normierung über den Inhalt, noch dass die Schularbeit alle Schüler(innen) zum selben Zeitpunkt schreiben müssen. Dies bedeutet, dass es nicht immer ein Text sein muss, der geschrieben wird. In der Didaktik werden schon seit Jahren neue Aufgabenstellungen für die Schularbeiten gefordert, die auch Aufgaben enthalten können, in der die Rechtschreibung nicht überprüft wird und daher Legasthenikern entgegenkommen. Es ist auch nicht normiert, dass die Schüler(innen) einer Klasse dieselben Aufgabenstellungen zu erhalten haben. In den Hauptschulen werden seit 15 Jahren den Schüler(inne)n, die verschiedenen Leistungsgruppen angehören, verschiedene Schularbeiten gegeben. In allen heterogenen Klassen ist ein individualisierter Unterricht eine Notwendigkeit, ganz besonders, wenn sich ein Legastheniker in der Klasse befindet. Dies gilt für alle Schularten, auch für die allgemein bildenden höheren Schulen. Individualisierung heißt u.a., den Lernenden unterschiedlich viel Zeit zur Bewältigung der Lernaufgaben zu geben. Wenn dies ernst genommen wird, muss auch der Zeitpunkt der Überprüfung individualisiert werden, d.h. die Schularbeit kann erst dann vom legasthenen Kind geschrieben werden, wenn es die Aufgaben bewältigt hat. Es erhält daher entweder andere Aufgaben, wenn alle Kinder zum gleichen Zeitpunkt die Schularbeit schreiben oder es schreibt eine analog gestaltete zu einem späteren Zeitpunkt. Viele Lehrer(innen) finden die herkömmliche Schularbeit nicht mehr als geeignete Form der Leistungsfeststellung. Diese greifen in der Grundschule zum Schulversuch "Reduzierung der Anzahl der Schularbeiten" oder legen in der Hauptschule und allgemein bildenden höheren Schule schulautonom eine solche Reduzierung fest und ersetzen diese Form durch andere, die besser zu ihrem didaktischen Konzept passen. * Wozu sind Tests gut? Die VO-LB erlaubt - zwar sehr eingeschränkt - als eine Form der schriftlichen Überprüfungen den Einsatz von Tests. Es wird dabei nicht mehr zwischen Tests, die die Lehrer(innen) selbst erstellen - sogenannten informellen Tests - und zu kaufenden standardisierten Tests unterschieden. Die Einschränkungen beziehen sich auf die Unterrichtsgegenstände und auf das Zeitausmaß. In allen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten geschrieben werden, also in Deutsch (Lesen) ab der 4. Schulstufe, dürfen sie nicht zur Leistungsbeurteilung herangezogen werden. Daher sind sie in Deutsch/Lesen (Schreiben) nur auf den ersten 3 Schulstufen erlaubt, wenn der Test nicht länger als 15 Minuten dauert. Gerade für das Rechtschreiben und Lesen gibt es standardisierte Tests für fast alle Schulstufen der Pflichtschulzeit, die nicht nur ein quantitatives Ergebnis - also einen Prozentrang oder eine standardisierte Note - ergeben, sondern auch ein qualitatives, das die Diagnose zumindest der Fehlerschwerpunkte erlaubt und damit manchmal auch Hinweise auf die Fehlerursachen gibt. Solche Lesetests wurden gerade den AG Rechtschreiben Wels-Land 9 Grundschulen in der Aktion des BMUK "Verlässliche Grundschule" angeboten. Sie dauern aber meist länger als die erlaubte Zeit, d.h. dass sie zwar wieder nicht zur Leistungsbeurteilung herangezogen werden dürfen, sehr wohl aber als "Informationsfeststellung" auf allen Schulstufen, also zur Information der Lehrperson, welche Fortschritte das Kind gemacht hat und welche individuellen unterrichtlichen Maßnahmen zur Fortführung der Förderung nun sinnvoll sind. Standardisierte Tests sind daher auf Grund der jetzt geltenden Bestimmungen kein erlaubtes Beurteilungs-, aber ein oft sehr gutes Diagnoseinstrument, das hilft, einen effektiven Plan für die Förderung eines bestimmten Kindes zu erstellen. * Muss man benoten? Das SCHUG schreibt vor, dass die zur Beurteilung eingesetzten Leistungsfeststellungen benotet werden müssen. Diese Noten sind die Grundlage für die Noten in der Schulnachricht sowie im Jahreszeugnis. Wer seinen Unterricht sehr individualisiert, stellt meist auch fest, dass für ihn die Ziffernnoten unbefriedigend sind, weil mit ihnen zu wenig Information gegeben werden kann. Aus diesem Grund erlaubt das SCHUG in allen Volks- und Sonderschulen Schulversuche zur Leistungsbeurteilung in einer großen Zahl (§ 78 a (1)), in allen anderen Schularten bleibt die Schulversuchsmöglichkeit auf 5 % der Klassen beschränkt. Für die Grundschule wurden in Oberösterreich folgende Alternativen zur Leistungsbeurteilung entwickelt und in großer Zahl erprobt: * Umfassende mündliche Information der Erziehungsberechtigten (schließt direkte Leistungsvorlage und Portfolio mit ein). * Verbale Beschreibung. * Ziffernbeurteilung mit verbalen Zusätzen auf der Grundstufe II (im Regelfall auf der Grundstufe I erlaubt mit Klassenforumsbeschluss). * Kombination von Ziffernbeurteilung und verbaler Beschreibung auf der Grundstufe II. * In den Integrationsklassen an Hauptschulen kann dieser Schulversuch bis zur 8. Schulstufe weitergeführt werden, wobei für das letzte Zeugnis nur die Alternative „Ziffernnoten mit verbalen Zusätzen“ zur Verfügung steht. Für die Durchführung dieser Alternativen zur Leistungsbeurteilung enthalten die Projektbeschreibungen detaillierte Informationen (siehe Erlässe B1-7/1-99, Alternative Formen der Leistungsbeurteilung in der Grundschule einschließlich der Volksschulklassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Durchführungsrichtlinien zur sozialen Integration in der Hauptschule). Wichtig ist, dass die gewählte alternative Form bei allen Kindern einer Klasse verwendet wird und nicht nur beim legasthenen Kind. Dies würde wieder eine unerwünschte Diskriminierung bewirken. * Wie wird ein Legastheniker in der Hauptschule in die Leistungsgruppen eingestuft? Bei der Einstufung in die Leistungsgruppen für den Deutschunterricht müssen die Leistungen in allen Teilbereichen des Deutschunterrichts berücksichtigt werden. Hat AG Rechtschreiben Wels-Land 10 ein Kind nur in einem Teilbereich, wie Lesen oder Schreiben, Schwierigkeiten, kann dies eigentlich nicht zu einer Einstufung in das niedrigste Leistungsniveau führen. Bei der Einstufung eines legasthenen Kindes sollte auch die Gesamtpersönlichkeit des Kindes mit seinem speziellen Leistungsbild berücksichtigt werden. * Wie wird ein/e legasthene/r Schüler(in) in allen anderen Unterrichtsgegenständen beurteilt? Wie schon ausgeführt, muss bei der Auswahl der Leistungsfeststellungsform in allen Gegenständen berücksichtigt werden, dass mit der gewählten Form wirklich die Ziele des Unterrichtsgegenstandes und nicht (wieder) die Schreib- und Leseleistung des/r Schülers(in) erfasst wird. Es sollte aber auch die (heil)pädagogische Gesamtsituation, in der sich das Kind oder der Jugendliche gerade befindet, gesehen werden. Dies ist relativ einfach in der Grundschule, da sich die Klassenlehrperson ein umfassendes Bild vom Kind machen kann und die Unterrichts- und Beurteilungssituation dementsprechend in allen Gegenständen, die ja in der Grundschule auch nicht "streng voneinander getrennt" unterrichtet werden sollen, gestalten kann. In der Hauptschule und in den allgemein bildenden höheren Schulen ist dies auf Grund des Fachlehrersystems bedeutend schwieriger. Hier gehört es zu den Aufgaben des Klassenvorstandes und in der Hauptschule auch des Fachkoordinators, die pädagogische Arbeit für den Legastheniker in allen Unterrichtsgegenständen aufeinander abzustimmen. Dazu ist es notwendig, sich über die Lernentwicklung in den verschiedenen Gegenständen auszutauschen, eventuell zusätzliche Beratung für die Weiterführung der individuellen Lernpläne von den zur Verfügung stehenden Experte(inne)n einzuholen und entsprechende Maßnahmen (nicht nur) für die Beurteilung festzulegen. Nützen wir diese Spielräume, so wird man damit der Lernentwicklung der legasthenen Schüler(innen) gerecht, so dass der von Edith Klasen beschriebene Teufelskreis nicht entsteht, weder beim Legastheniker noch bei einem anderen Kind! AG Rechtschreiben Wels-Land 11 Landesschulrat für Oberösterreich Erlässe Bearbeiterin: Fr. Mag. Schwarzmair - Abteilung A3 Code: A3-23-1/2-2001 vom 07.06.2001 Leistungsbeurteilung bei Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) bzw. Legasthenie Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sowie der Berufsschulen in Oberösterreich Sehr geehrte Damen und Herren! Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat mit Rundschreiben Nr 32/2001 vom 28.5.2001, GZ 36.200/38-SL V/2001, im Zusammenhang mit Symptomen von Lese-Rechtschreibschwäche oder Legasthenie und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsbeurteilung und die Bildungslaufbahn von Schülern und Schülerinnen Folgendes mitgeteilt: "Im Unterricht von Schülern und Schülerinnen mit schwer wiegenden LeseRechtschreibschwierigkeiten kann auf die – durch die modernen Informations- und Kommunikationstechnologien – geänderten Anwendungen und Kontrollmöglichkeiten bei der Schreibrichtigkeit Bedacht genommen werden. Sämtliche gängigen Programme zur Textverarbeitung enthalten Rechtschreibprüfungen, durch die die Leistungserbringung erleichtert wird. Es besteht kein Einwand, dass Schüler/innen bei der Leistungserbringung – insbesondere auf höheren Schulstufen – bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden. Davon werden Schüler/innen mit nachweislich legasthenischer Beeinträchtigung besonders profitieren. Bei der Leistungsfeststellung ist zu berücksichtigen, dass im Lehrplan des Pflichtgegenstandes Deutsch folgende Bereiche angeführt sind: Volksschule – Sprechen, Lesen, Verfassen von Texten, Rechtschreiben, Sprachbetrachtung Hauptschule und AHS – Sprechen, Schreiben, Lesen und Textbetrachtung, Sprachbetrachtung und Sprachübung Im Lehrplan der Hauptschule und AHS-Unterstufe wird in der Bildungs-und Lehraufgabe ausdrücklich betont, dass es sich um gleichwertige Lernbereiche handelt. AG Rechtschreiben Wels-Land 12 Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen daher nicht ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden. Im § 16 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung werden fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten angegeben. Für die Beurteilung in der Unterrichtssprache sind die fachlichen Aspekte Inhalt, Ausdruck, Sprachrichtigkeit und Schreibrichtigkeit angegeben. Sowohl aus den Lehrplanbestimmungen als auch aus der Verordnung ergibt sich somit eindeutig, dass der Gesichtspunkt der Schreibrichtigkeit keinesfalls die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung sein kann und darf. Bei nachweislich vorliegenden und schwer wiegenden hirnorganischen Störungen, die sich im Sinne einer Körperbehinderung auswirken und das Erlernen und Anwenden der Rechtschreibung beeinträchtigen, kann § 18 Abs 6 des Schulunterrichtsgesetzes angewendet werden. Danach sind diese Schüler/innen unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, wobei die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht werden muss. Mit Bezug auf die Leistungsbeurteilung – insbesondere im Pflichtgegenstand Deutsch – ist daher verantwortungsbewusst abzuwägen, inwieweit nur ein einzelner Leistungsbereich – nämlich die Schreibrichtigkeit – bestimmend für die gesamte Bildungs- und Berufslaufbahn eines jungen Menschen sein soll. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erarbeitet derzeit eine Zusammenstellung von Regelungen und Materialien, durch die weitere Verbesserungen der Förderung betroffener Schüler/innen erreicht werden können." Die Schulleitungen werden gebeten, den Inhalt dieses Erlasses insbesondere den DeutschLehrern und Lehrerinnen zur Kenntnis zu bringen. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Dr. Kepplinger eh. Gültig für: APS BS AHS BMHS BA AG Rechtschreiben Wels-Land 13 Mindestanforderungen: Deutsch/ Lesen/ Schreiben 2. Schulstufe Sprechen: Deutlich sprechen Von persönlichen Erlebnissen erzählen Reihensätze bilden können Satzmuster anwenden können Reime artikulieren Lesen: Altersgemäße Texte in Gemischtantiqua lesen können Besonders zu beachten: geeignete Schriftgröße, klare Gliederung dem Entwicklungsstand des Kindes entsprechend den Sinn dieser Texte erfassen sich mit Texten in einfacher Weise auseinandersetzen ( einfachste Fragen beantworten) Schreiben: Buchstaben, Ziffern und Zeichen in der Schulschrift lesbar auch aus der Vorstellung schreiben können Ansätze zu einer geläufigen Schrift entwickeln Kurze texte aus der Druckschrift in die Schulschrift übertragen Verfassen von Texten: Mitteilungen, Wünsche, Fragen und Antworten niederschreiben können Eigene Erlebnisse in kurzen Sätzen aufschreiben können( 2-3- einfache Sätze aus der Lebenswelt des Schülers oder zu einem Bild) Einfache, besprochene Bildfolge erkennen, erzählen, ordnen und Sätze zuordnen können Rechtschreiben: Begrenzten Wortschatz isoliert beherrschen (bei Mindestanforderung höchstens 5 Wörter pro Woche) Grundlegende Kenntnis der Großschreibung und der Interpunktion Silbentrennung in einfachen Fällen (z.B. Mitklatschen) Hilfen für das Rechtschreiben: Lehrer, Mitschüler um Auskunft bitten, einfachstes Wörterbuch und andere schriftliche Unterlagen verwenden dürfen Sprachbetrachtung: Aus Satzbausteinen Sätze bauen Namenwort und Begleiter erkennen Den Satz als Sinneinheit erkennen AG Rechtschreiben Wels-Land 14 Mindestanforderungen: Deutsch/ Lesen 3. Schulstufe Sprechen: Eigene Gefühle, Gedanken und Wünsche mitteilen können In der zeitlich richtigen Abfolge erzählen können Zu einem Thema Passendes und Unpassendes unterscheiden können Gesprächsregeln einhalten können Lesen: Lesetechnik: fließendes Lesen geübter Texte Sinnverstehendes Lesen: Auf Fragen gezielte Antworten geben können ( z.B. Auswahlantworten) Einfache Inhalte verstehen und wiedergeben können Nachschlagen können Auswendiglernen (z.B. einen Vierzeiler) Verfassen von Texten: Gedanken zu einem Thema ordnen können Gemeinsam (z.B. in der Gruppe) zu einzelnen Textarten Texte verfassen können (1- 2 Sätze) Textmuster erkennen (z.B. Datum, Anrede, Brief) Vorgegebene Bildfolgen und Textteile richtig reihen können Einfache Formulare, Tabellen ausfüllen können Durch einfache Texte informieren können (z.B. Einladung, Verlustanzeige) Notizen anfertigen können Rechtschreiben: Einen begrenzten Wortschatz isoliert beherrschen (bei Mindestanforderung ca. 8 Wörter pro Woche) Festigung der Großschreibung (z.B. Arbeitsauftrag: Ordnen der Namenwörter,...) Satzschlusszeichen in einfachen Fällen richtig setzen können ( . ? ) Wörter alphabetisch ordnen können und im Wörterbuch (einfaches Wörterbuch) finden können Sprachbetrachtung: Namenwörter, Begleiter und Zeitwörter erkennen Satzglieder mit Hilfe von Satzbausteinen umstellen können AG Rechtschreiben Wels-Land 15 Mindestanforderungen Deutsch/ Lesen 4. Schulstufe Sprechen: Informationen aufnehmen können und sachlich richtig wiedergeben Eigene Gefühle verständlich äußern Eigene grundlegende Bedürfnisse vorbringen Gesprächskultur ( Gesprächsregeln einhalten) In einer der gehobenen Umgangssprache angenäherten Form sprechen Lesen: Dem Entwicklungsstand des Kindes entsprechende Texte sinnerfassend lesen können Informationen aus entsprechenden Nachschlagewerken entnehmen Einfache Texte (Geschichten) lesen und verstehen können Lesen in verschiedenen Druckgrößen Bekannte Texte sinngestaltend/ sinnerfassend lesen können Auswendiglernen und Vortragen von Gedichten Fragen zu gelesenen Texten beantworten Verfassen von Texten: Bildfolgen ordnen uns schriftlich festhalten können Bildgeschichte/ Nacherzählung in einfacher Sprache und klarer Gliederung schreiben Abläufe/ Personen beschreiben Briefe/ Karten/ Einladungen aus bestimmten Anlässen heraus schreiben können Kurzmitteilungen verfassen können Rechtschreiben: Großschreibung von Namenwörtern und Satzanfängen Häufigkeitswörter der ersten 4 Schulstufen weitgehend beherrschen Verwendung des Wörterbuches Sprachbetrachtung: Einfache Sätze formulieren und erweitern Namenwörter, Begleiter, Zeitwörter und Eigenschaftswörter erkennen Wortfamilien bilden Satzbausteine durch Verschieben erkennen (nicht namentlich) Zeitformen: Gegenwärtiges und Vergangenes kennen Satzarten ( . ? ! ) Satzzeichen richtig setzen können Differenzierung der Schularbeiten bei den Mindestanforderungen nach einem aufklärenden Elterngespräch möglich !! AG Rechtschreiben Wels-Land 16 Minimalanforderungen Deutsch 1.Klasse HS Zuhören und sprechen: einfachen mündlichen Darstellungen folgen und sie verstehen Gespräche führen einfache Inhalte mündlich präsentieren Schreiben Texte planen unterschiedliche Textarten ( Bildgeschichte, Erlebniserzählung, Brief, Fantasiegeschichte) verfassen Textzusammenhang muss gegeben sein Gliederung in Einleitung, Hauptteil, Schluss Texte im Ausmaß von ca. 100 Wörtern verfassen Zeitenwechsel vom Präteritum ins Perfekt ist erlaubt eigene fehlerhafte Texte überarbeiten Nachkorrektur am nächsten Tag ist möglich, soll aber nicht die Regel sein Sprachbewusstsein umfasst Rechtschreibung und Grammmatik Einfache Regeln der Rechtschreibung und der Zeichensetzung anwenden Arbeit mit dem Wörterbuch, ev. einfaches Wörterbuch aus der Volksschule verwenden es gibt keinen standardisierten Grundwortschatz einfache Satzstrukturen kennen und anwenden AG Rechtschreiben Wels-Land 17 einfacher Satz und die entsprechenden Satzzeichen Grundwortarten: Verb, Nomen, Adjektiv, Personalpronomen kennen und anwenden die deutschen Begriffe für diese Wortarten verwenden Zeitstufen: Gegenwärtiges, Vergangenes, Zukünftige Verschiebeprobe Lesen: leichte Texte sinnerfassend lesen einfache Texte aus verschiedenen Medien inhaltlich erschließen Informationen aus Texten entnehmen diese Informationen mündlich nacherzählen Didaktische Hinweise: Gezieltes Üben der Rechtschreibregeln nur grob in bedeutenden Bereichen Texte: Berücksichtigung von Schriftgröße und Satzlänge Sachbücher mit kindgerechten Bildern und Texten AG Rechtschreiben Wels-Land 23 Landesschulrat für Oberösterreich Erlässe Bearbeiterin: Fr. Mag. Schwarzmair - Abteilung A3 Code: A3-121/1-2005 vom 03.02.2005 Frühwarnsystem und Frühinformationssystem mit 1.1.2005 Bezirksschulräte und Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sowie der Berufsschulen in Oberösterreich Sehr geehrte Damen und Herren! Mit BGBl I 172/04 vom 30.12.2004 wurde § 19 Abs 4 des Schulunterrichtsgesetzes wie folgt ersetzt: (3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. (4) Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühinformationssystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie-Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen. AG Rechtschreiben Wels-Land 24 Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat dazu mit Rundschreiben Nr. 1/2005 vom 30.12.2004, GZ 36.200/55-V/2004, Folgendes mitgeteilt: "Durch die Einführung des Frühwarnsystems ist es gelungen, die Anzahl derer, die ein Schuljahr nicht positiv abschließen konnten, österreichweit abzusenken. NEUE REGELUNG Mit 1.1.2005 tritt gemäß § 19 Abs 3a und 4 SchUG die Vorverlegung des Frühwarnsystems und des Frühinformationssystems in das 1. Semester in Kraft. Ziel der Vorverlegung ist es, durch frühzeitige Information, Erörterung und Beratung und die Festlegung von Fördermaßnahmen eine möglichst frühe Verbesserung der Leistungssituation und das Erlangen einer positiven Beurteilung im Jahreszeugnis zu erreichen. Bislang hatte die Information und die Einladung zu einem beratenden Gespräch (erst) dann zu erfolgen, wenn die Leistungen der Schülerin bzw. des Schülers im 2. Semester mit 'Nicht genügend' zu beurteilen wären. Künftig sind bereits bei einer drohenden negativen Beurteilung im 1. Semester die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten (verpflichtend) zu einem beratenden Gespräch einzuladen, in dem alle Fördermöglichkeiten erörtert werden sollen, um die Leistungen zu verbessern. Das breite Spektrum an Fördermöglichkeiten umfasst zB den Besuch eines Förderkurses, ein individuelles Lernprogramm in einem bestimmten Gegenstand, schulische Förderung für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, Lernhilfen für Kinder mit Behinderungen oder die schulische Behandlung der Lese-Rechtschreibschwäche/Rechenschwäche. Zur Motivation der Schülerin bzw. des Schülers sollen auch die individuellen Stärken bei dem beratenden Gespräch einbezogen werden. Ähnlich wird auch bei Verhaltensproblemen verfahren. Für die Klärung der Ausgangslage, die Erörterung von Förderansätzen und die Frage der richtigen Schulwahl kann auch die Hilfe und Beratung der Schulpsychologie-Bildungsberatung in Anspruch genommen werden. Es ist wichtig, dass im Beratungsgespräch eine gemeinsame Lösung erarbeitet wird, die von allen Beteiligten mitgetragen wird. Ein regelmäßiger Kontakt zwischen Schule, Schülerin bzw. Schüler und Erziehungsberechtigten stellt eine Sicherung der Vereinbarungen dar. GESPRÄCHSLEITFADEN Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Erläuterungen zur neuen Regelung sind in einem vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erstellten Gesprächsleitfaden mit Einlagefaltblatt festgehalten. Der Leitfaden enthält eine Reihe von Fragen, die jede Gesprächsteilnehmerin und jeder Gesprächsteilnehmer vor dem gemeinsamen Beratungsgespräch mit der jeweiligen Wahrnehmung der Situation ausfüllt. Die einzelnen Sichtweisen werden dann ausgetauscht und zu gemeinsam vereinbarten Maßnahmen gebündelt. Hinweise im Gesprächsleitfaden zur positiven Gesprächsatmosphäre sollen dazu beitragen, dass das Gespräch ohne Vorurteile AG Rechtschreiben Wels-Land 25 konstruktiv verläuft. Der Gesprächsleitfaden soll ein lebendiges Instrument sein. Daher gibt der Leitfaden die Möglichkeit an, Anregungen und Erfahrungen rückzumelden, die bei einer Neuauflage berücksichtigt werden können. Alle Schulleiterinnen und Schulleiter der 5. bis 13. Schulstufe erhalten mehrere Sets des Gesprächsleitfadens zur Information der Schulpartner am Standort und zur weiteren Verwendung. Diese Unterlagen sind weiters unter www.schulpsychologie.at (http://www.schulpsychologie.at) abrufbar. HINWEISE ZUM FÖRDERUNTERRICHT Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass zur effizienten Umsetzung und Unterstützung des Frühwarnsystems und zur Verhinderung von negativen Beurteilungen die gezielte und optimale Förderung grundlegend ist. Es sollen daher die gemäß den gesetzlichen Regelungen im Schulorganisationsgesetz und in den jeweiligen Lehrplänen vorgesehenen Möglichkeiten des Förderunterrichts verstärkt in Anspruch genommen werden. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersucht die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien), dieses Rundschreiben allen Schulen ab der 5. Schulstufe sowie den Organen der Schulaufsicht zu übermitteln. Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden ersucht, das Schreiben sowie den Gesprächsleitfaden mit Beilagen den Schulpartnern am Standort zur Kenntnis zu bringen." Die Erlässe vom 20.3.2002, Zl. A3-121/1-2002, sowie vom 7.1.2003, Zl. A3-121/1-03, treten hiermit außer Kraft. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Dr. Kepplinger eh. Gültig für: APS BS AHS BMHS BA AG Rechtschreiben Wels-Land 26 Grundsätzliche Überlegungen Orientieren wir uns im Lese – Rechtschreibunterricht an den Schwächen oder an den Stärken des Kindes? Durch fachgerechte Unterstützung soll es auch einem schwachen Schüler möglich gemacht werden zu zeigen, was er kann. Anforderungen so zu gestalten, dass für leserechtschreibschwache Schüler ein individueller Lernzuwachs möglich und sichtbar wird, ist Aufgabe des Lehrers. Differenzieren und fördern Individueller Lernzuwachs „Es ist jedoch Aufgabe der Lehrkraft zu Beurteilung und Bezug zum konkretisieren, was der unverzichtbare Kern der Lehrplan Lehrplanforderung ist, ...“ ( Dr. Elfriede Schmidinger , Pädagogische Schriftenreihe 1, S.28 ) Nur Gelerntes kann abgeprüft und bewertet werden. Der Lehrer soll sich in seinen Anforderungen am Können des Kindes orientieren und dabei den Blick auf das Lehrziel- vorgegeben durch den Lehrplan – richten. Wichtig ist, bei solchen Maßnahmen umfassende Elterninformationen zu geben. Diese Handreichung möchte uns zur individuellen und vielfältigen Gestaltung des Lese – und Rechtschreibunterrichtes Mut machen. Es tut unseren lese – und rechtschreibschwachen Kindern gut, wenn wir ihnen Lernfortschritte zutrauen, uns auf sie einstellen und ihnen das Gefühl geben: „ Du kannst immer dazulernen!“ Mut machen Rechtschreiben ist neben Sprechen, Lesen, Textbetrachtung und Sprachbetrachtung nur ein Teil des Deutschunterrichtes. AG Rechtschreiben Wels-Land 27 Wie hole ich mir Informationen über den Rechtschreibstand der Lernwörter der Kinder? Partnerdiktat Quiz Karteikarten Bilddiktat Bilden von eigenen Sätzen Würfelsätze Laufdiktat Dosendiktat Bingo Rechtschreibfrühstück Wortlistentraining Schüttelwörter Buchstabensalat Wie hole ich mir Informationen über den allgemeinen Rechtschreibstand? Partnerdiktat Quiz Karteikarten Bilddiktat Bilden von eigenen Sätzen Würfelsätze Freie Texte ein Satz zum gezeichneten Bild Bildgeschichte Mitteilungen an Kinder, Lehrer freie Geschichten Wochenendgeschichten Tagebuch Wichtig Erlernen des genauen Abschreibens in Schritten und regelmäßiges Trainieren Erziehung zur Selbstkontrolle Erlangen eines Rechtschreibgewissens Literatur zum Thema: Christine Mann; Selbstbestimmtes Rechtschreiblernen; Weinheim; Beltz Verlag Christine Mann; (2001); LSR Legasthenie Prävention und Therapie; Weinheim; Prof. Fröhler; (2005); Neue Wege in der Rechtschreibdidaktik; Wien; HF Verlag Kleinmann K.; Die Wortbaustelle; Lichtenau: AOL Verlag Kleinmann K.; Verstehen, Beobachten und gezieltes Fördern von LRS-Schülern; Triebel H.; (2000); Handbuch der Rechtschreibübungen; Weinheim; Beltz Verlag Skripten von Dir.Helmut Loidl Quellen: Zeitschrift Praxis Grundschule 1/2004 AG Rechtschreiben Wels-Land 28 Differenzierte Schularbeiten ...... ......müssen sich auf die jeweilige Klassen- oder Schülersituation beziehen (z.B. Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, rechtschreibschwache Schüler, Kinder mit sprachlichen Defiziten, ....). Die Differenzierung kann durch verschiedene Hilfestellungen und vor allem bei SPF-Kindern und außerordentlichen Schülern durch andersgeartete Aufgabenstellungen erfolgen. Da durch Hilfestellungen die Eigenständigkeit nicht mehr im vollen Ausmaß gegeben ist, muss dies in die Beurteilung einbezogen werden. §16 der Leistungsbeurteilung – Anhang Seite 17 Vielleicht eine Schularbeit pro Semester? Wir möchten auch dazu ermutigen, die herkömmlichen Schularbeiten zu überdenken und mehrere voneinander unabhängige Bereiche des Deutschunterrichtes einzubauen (siehe Modellvorschläge in den Deutsch-Standards). Der Umfang einer Schularbeit sollte so berechnet sein, dass ein sehr guter Schüler in ca. 30 Minuten fertig ist. Reine Grammatikschularbeiten sind laut LSI nicht gesetzeskonform. Literaturvorschläge: Feiner; Das Schularbeiten-Heft, Lernmaterialien für Deutsch (4. Schulstufe), Riedl; Meine Aufsatz-Rezepte (3. Jahrgangsstufe) Badegruber; Kreative Schreibschule Dostal; Verfassen von Texten (Aufsatzübungen) AG Rechtschreiben Wels-Land 29 Internetadressen: Modell zur schulischen Förderung von Kindern mit Leserechtschreibschwäche (LSR) | Literaturliste LRS-Schwäche, schulpsychologie.at Handreichung zur Legasthenie (schulpsychologie.at) | www.qualitaetszirkel-legasthenie.at/ www.schule.at/ https://www.pi-wien.at/spn/webs/foerderung Lega.at (Vorarlberg) Legasthenie (google.at) AG Rechtschreiben Wels-Land 30 Gedanken während der Arbeitssitzungen Schau mehr auf die Begabungen der Kinder – sie sind für das Leben der Kinder das Wichtigste! Rechtschreiben ist wichtig, aber nicht die wichtigste Sache – sich gut ausdrücken, ein gutes Selbstwertgefühl, Wissbegierde .... bringen deine Schüler/innen weiter. Mütter haben keine Ausbildung in Sachen Lernen – sie sind auf deine Hilfe angewiesen! Ärgere dich nicht über die Fehler deiner Schüler/innen – weder sie können noch du kannst etwas dafür! AG Rechtschreiben Wels-Land