XXXX cand. med. vet 11.Semester Gießen, den XXXX Bericht über eine Fleischuntersuchung im Rahmen der Prüfung im Fach Schlachttierund Fleischuntersuchung, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht im Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung Die Fleischuntersuchung findet am xxx in der Zeit von 09.15 bis 12.30 Uhr in den Räumen des Schlacht- und Viehhofes Gießen, Rodheimerstraße 39 im Beisein von xxx statt. VORBERICHT: Bei der durchgeführten Schlachttieruntersuchung gemäß §1 Absatz 1 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) und § 5 Absatz 1 der Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygieneverordnung, FlHV) in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel I wurde ein gestörtes Allgemeinbefinden diagnostiziert. Die Schlachterlaubnis wurde gemäß § 9 Absatz 2 FlHG unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmaßnahmen erteilt. Es handelt sich um eine Nachuntersuchung. Die Fleischuntersuchung erfolgt gemäß §1 Absatz 1 FlHG und §5 Absatz 2 FlHV in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel II. Es handelt sich um eine Fleischuntersuchung mit Anschnitt der Körperlymphknoten . I. IDENTIFIZIERUNG DES GESCHLACHTETEN TIERES: Zur Untersuchung liegt die linke Schlachtkörperhälfte eines Hybridschweines vor. Das zu untersuchende Tier ist männlich. Zur Bestimmung des Geschlechtes werden herangezogen: eine Fettabdeckung der Mm. adductores, der bohnenförmige Anschnitt dieser Muskeln, Reste des Samenstranges und des M. ischiocavernosus und der Inguinalausschnitt. Kastrationsnarben sind nicht sichtbar. Das Alter des Tieres beträgt ca. 6 Monate. Zur Altersschätzung werden herangezogen: die Größe des Tieres, die noch vorhandene Rotfärbung der Wirbelkörper (Hämatopoese) sowie eine fehlende Verknöcherung am Sternum. Das geschätzte Tierkörperhälftengewicht beträgt ca. 45 kg. Eine Ohrmarke fehlt. Auf dem Rücken ist ein Schlagstempel (HR 1328) sichtbar. Auf der Hintergliedmaße steht die laufende Schlachtnummer (200). Der Schlachtkörper wurde bereits klassifiziert und auf der Hintergliedmaße mit „E“ gekennzeichnet. II. HERRICHTUNG: (gemäß FlHV Anlage 2, Kap. III) Das Tier wurde entblutet, gebrüht und entborstet. Allerdings finden sich an der Hintergliedmaße und am Bauch noch einzelne Borsten. Die Klauenschuhe wurden an der Hintergliedmaße nicht vollständig entfernt. Auch das Auge und der innere knorpelige Anteil des äußeren Gehörganges wurden nicht komplett abgetrennt. Das Tier ist ausgeweidet, die Geschlechtsteile sind abgetrennt und die Wirbelsäule ist längs gespalten. Die Nieren sind bereits aus dem Schlachtkörper entfernt. Es sind noch Tonsillenreste vorhanden. Der Schlachtkörper wurde nicht weiter zerlegt. III. KONTROLLE ÜBER DAS VORLIEGEN ALLER UNTERSUCHUNGSPFLICHTIGEN TEILE UND ÜBERPRÜFEN DER ZUSAMMENGEHÖRIGKEIT: Zur Untersuchung liegen nicht vor: die rechte Schlachtkörperhälfte, das Geschlinge, das Blut, die Leber mit Gallenblase, der Magen-Darm-Trakt sowie die Harn- und Geschlechtsorgane. Anmerkung: Diese Teile werden von anderen Studenten untersucht. IV. BETRACHTUNG DES SCHLACHTTIERKÖRPERS: 1. Außenteile: In der Flanke wurde ein ca. 20x20 cm großes Stück Haut mit Schwarte wegen des Vorliegens einer lokalen Entzündung entfernt. An der Vordergliedmaße wurde ein Muskel mit Faszie für eine bakteriologische Untersuchung entfernt. Auf der Außenseite des Oberschenkels finden sich einzelne punktförmige rote Hautveränderungen. Am Bauch ist eine ca. 10x30 cm große weiße Hautveränderung sichtbar. 2. Innenteile: Die Muskulatur erscheint im Anschnitt rot-braun und mäßig feucht. Die Konsistenz ist weich-elastisch. Das Fettgewebe ist gut ausgeprägt und von weißer Farbe. Es zeigt eine mäßig feste Konsistenz. Die serösen Häute im Bauchraum sind nicht zu beurteilen, da das Flomen bereits entfernt wurde. Die Pleura parietalis ist mäßig feucht, glatt, glänzend und ohne Auflagerungen. Bindegewebe und Faszien sind weiß, ohne Auflagerungen und von straffer Konsistenz. Die Knochen der gespaltenen Wirbelsäule sind von roter Farbe und von wabiger Struktur. Die Wirbelkörper weisen keine Zusammenhangstrennungen auf. Es wurden alle erreichbaren Körperlymphknoten angeschnitten. An den Schnittflächen wurden hierbei keine Veränderungen festgestellt. Der Kniekehllymphknoten (Ln. popliteus) ist ca. haselnußgroß. Der Sitzbeinlymphknoten (Ln. ischiadicus) ist nicht auffindbar. Der große Darmbeinlymphknoten (Ln. iliofemoralis) wurde für die bakteriologische Untersuchung entfernt. Die seitlichen Darmbeinlymphknoten sind ca. erbsengroß (Ln. iliacus medialis) bzw. mandelgroß (Ln. iliacus lateralis). Der Kniefaltenlymphknoten (Ln. subiliacus ) ist walnußgroß, wohingegen der Leistenlymphknoten (Ln. inguinalis superficialis) offenbar mit den Geschlechtsorganen entfernt wurde. Die Lenden- (Lnn. lubales aortici) und die Brustlymphknoten (Lnn. thoracici aortici et Lnn. sternales craniales) sind nicht mehr vorhanden. Der Achsellymphknoten (Ln. axillaris primae costae) ist haselnußgroß, ebenso wie der Buglymphknoten (Ln. cervicalis superficialis dorsalis). Die Halslymphknoten (Ln. cervicalis superficialis ventralis et Ln. cervicalis profundus) sind nicht auffindbar. 3. Ernährungszustand: Der Ernährungszustand des Tieres ist gut. 4. Ausblutungsgrad: Das Tier ist vollständig ausgeblutet. In den Intercostalgefäßen findet sich praktisch keine Flüssigkeit und auch die Ohrvenen sind nicht injiziert. V. UNTERSUCHUNG IM EINZELNEN: 1. Einzeluntersuchung am Tierkörper: Das Zwerchfell und auch die Niere mit ihrem Lymphknoten (Ln. renalis) sind bereits entfernt. Die Mandeln zeigen keine Veränderungen, ebensowenig wie die Kaumuskulatur und der Ohrgrund. Der Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Ln. parotideus) ist ca 2x1x1 cm groß und die Schlundkopflymphknoten (Lnn. retropharyngei lateralis et medialis) jeweils haselnußgroß. Der vordere Kehlgangslymphknoten (Ln. mandibularis) ist walnußgroß und der hintere (Ln. mandibularis accessorius) ist nicht auffindbar. 2. Einzeluntersuchung der Nebenprodukte: Es liegen weder das Geschlinge, noch die Leber mit Gallenblase, noch das Blut vor. Auch fehlen der Magen-Darm-Trakt sowie die Harn- und Geschlechtsorgane. (vgl.oben) VI. WEITERGEHENDE UNTERSUCHUNGEN: (gemäß FlHV Anlage 1, Kap.III) Das Tier wurde auf Trichinellen untersucht und es wurde eine bakteriologische Untersuchung (BU) mit Hemmstofftest eingeleitet. Die BU erfolgt aufgrund der Tatsache, daß das Tier mit gestörtem Allgemeinbefinden geschlachtet wurde und weil eine lokale Entzündung in der linken Flankengegend vorgelegen hat. VII. lokale Entzündung im Bereich der linken Flanke petechiale Blutungen am linken Oberschenkel eine ca. 10x30 cm große weiße Hautveränderung am Bauch VIII. a) b) c) d) PATHOLOGISCH-ANATOMISCHE BEFUNDE: DIAGNOSEN UND DIFFERENTIALDIAGNOSEN: gestörtes Allgemeinbefinden Abszeß Dermatitis parasitaria Excoriation durch den Brühvorgang zu a) Unter einem gestörten Allgemeinbefinden ist eine Abweichung von physiologischen Vorgängen zu verstehen. Das Bild eines gestörten Allgemeinbefindens kann sich aus einem oder aus mehreren Parametern zusammen setzen. So können erhöhte Innentemperatur, Inappetenz, Apathie, struppiges Haarkleid sowie Festliegen oder Mattigkeit, sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich auftreten. Der amtliche Tierarzt hat im Rahmen der Schlachttieruntersuchung darauf zu achten, daß sowohl der Ernährungs- und Pflegezustand, das Verhalten als auch alle wichtigen Vitalparameter im Normberich liegen. So ist es auch wichtig, infektiöse (Viren, Bakterien...) von nichtinfektiösen (Trauma...) Ursachen abzugrenzen. Bei einem Schwein mit gestörtem Allgemeinbefinden sind folgende Tierseuchen auszuschließen: Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut, Tetanus, Botulismus (Anlage 1 Kap. I Punkt 5.1 FlHV). Die Schlachterlaubnis ist auch bei vorliegen von Fieber zu versagen (Anlage 1 Kap. I Punkt 5.2 FlHV). Nach §§ 4,13 FlHG sind Tiere, die schwere physiologische und funktionelle Störungen aufweisen und/oder Krankheitserreger ausscheiden, nur unter besonderen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen zu schlachten (Krankschlachtung, Isolierschlachtbetriebe, räumlich und zeitlich getrennt, besondere Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen). Es sind nach Anlage 1 Kap. I-III FlHV weiterführende Untersuchungen am Schlachttierkörper durchzuführen. Liegt der Verdacht einer Bakteriämie vor, so ist eine bakteriologische Untersuchung mit Hemmstofftest einzuleiten. Es sind im Verdachtsfall auch alle Körperlymphknoten anzuschneiden. zu b) Man bezeichnet eine Eiteransammlung in einem Hohlraum, der durch Einschmelzung von Gewebe entstanden ist, als Abszeß bzw. als abszedierende oder apostematöse Entzündung. Es handelt sich primär um eine lokale Entzündungserscheinung. Der betroffene Bezirk wird großzügig aus dem Schlacht- tierkörper entfernt. Nach Anlage 1 Kap. III Punkt 3.1.2 FlHV muß bei einem Tier, daß mit akuten Entzündungen geschlachtet worden ist, eine bakteriologische Untersuchung eingeleitet werden, um eine Bakteriämie auszuschließen. zu c) Die Dermatitis ist bei dem untersuchten Tierkörper hauptsächlich auf die linke Hintergliedmaße beschränkt. Da es sich um rote Veränderungen handelt, ist ein Befall mit einem blutsaugenden Arthropoden anzunehmen. In Frage käme die Schweinelaus (Haematopinus suis). Sie kommt bei allen Altersstufen vor und bringt die Gefahr der Übertragung von Schweinepocken und Schweinepest mit sich. zu d) Beim Brühvorgang kann es durch zu hohe Temperaturen des Brühwassers (>60°C) zur Ablösung der Epidermis der Schwarte kommen. Das ist insofern bedenklich, als dann die Schutzfunktion der intakten Haut gegenüber einer Sekundärkontamination nicht mehr gegeben ist. IX. BEURTEILUNG MIT BEGRÜNDUNG ANHAND DES FLEISCHHYGIENERECHTS: Die Schlachtkörperhälfte ist gemäß Anlage 2 Kap. IV Punkt 2.1 FlHV – allerdings unter Vorbehalt des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung - tauglich. Bis zum Vorliegen dieser Ergebnisse ist das Fleisch beschlagnahmt. Sobald das Ergebnis der BU von der Untersuchungsstelle mitgeteilt worden ist, ist die unterbrochene Fleischreifung abzuschließen und das Fleisch entsprechend zu kennzeichnen (Anlage 1 Kap. III Punkt 3.2 FlHV). Die vollständige Entfernung der Klauenschuhe, der Augen- und Ohrenausschnitte, der Tonsillen und der Borsten sind nachzubessern. X. MASSNAHMEN NACH TIERSEUCHENRECHT: Es sind keine Maßnahmen nach dem Tierseuchenrecht anzuordnen. XXXX