XXXX - Vetstudy

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XXXX
cand. med. vet
11.Semester
Gießen, den XXXX
Bericht über eine Fleischuntersuchung
im Rahmen der Prüfung im Fach Schlachttierund Fleischuntersuchung, Fleisch- und
Geflügelfleischhygienerecht
im Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung
Die Fleischuntersuchung findet am xxx in der Zeit von 09.15 bis 12.30 Uhr in den
Räumen des Schlacht- und Viehhofes Gießen, Rodheimerstraße 39 im Beisein von
xxx statt.
VORBERICHT:
Bei der durchgeführten Schlachttieruntersuchung gemäß §1 Absatz 1 des
Fleischhygienegesetzes (FlHG) und § 5 Absatz 1 der Verordnung über die
hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch
(Fleischhygieneverordnung, FlHV) in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel I wurde ein
gestörtes Allgemeinbefinden diagnostiziert.
Die Schlachterlaubnis wurde gemäß § 9 Absatz 2 FlHG unter Einhaltung der
angeordneten besonderen Vorsichtsmaßnahmen erteilt.
Es handelt sich um eine Nachuntersuchung. Die Fleischuntersuchung erfolgt gemäß
§1 Absatz 1 FlHG und §5 Absatz 2 FlHV in Verbindung mit Anlage 1 Kapitel II.
Es handelt sich um eine Fleischuntersuchung mit Anschnitt der Körperlymphknoten .
I.
IDENTIFIZIERUNG DES GESCHLACHTETEN TIERES:
Zur Untersuchung liegt die linke Schlachtkörperhälfte eines Hybridschweines vor. Das
zu untersuchende Tier ist männlich. Zur Bestimmung des Geschlechtes werden
herangezogen: eine Fettabdeckung der Mm. adductores, der bohnenförmige Anschnitt
dieser Muskeln, Reste des Samenstranges und des M. ischiocavernosus und der
Inguinalausschnitt. Kastrationsnarben sind nicht sichtbar.
Das Alter des Tieres beträgt ca. 6 Monate. Zur Altersschätzung werden
herangezogen: die Größe des Tieres, die noch vorhandene Rotfärbung der
Wirbelkörper (Hämatopoese) sowie eine fehlende Verknöcherung am Sternum. Das
geschätzte Tierkörperhälftengewicht beträgt ca. 45 kg. Eine Ohrmarke fehlt. Auf dem
Rücken ist ein Schlagstempel (HR 1328) sichtbar. Auf der Hintergliedmaße steht die
laufende Schlachtnummer (200). Der Schlachtkörper wurde bereits klassifiziert und
auf der Hintergliedmaße mit „E“ gekennzeichnet.
II.
HERRICHTUNG: (gemäß FlHV Anlage 2, Kap. III)
Das Tier wurde entblutet, gebrüht und entborstet. Allerdings finden sich an der
Hintergliedmaße und am Bauch noch einzelne Borsten. Die Klauenschuhe wurden an
der Hintergliedmaße nicht vollständig entfernt. Auch das Auge und der innere
knorpelige Anteil des äußeren Gehörganges wurden nicht komplett abgetrennt. Das
Tier ist ausgeweidet, die Geschlechtsteile sind abgetrennt und die Wirbelsäule ist
längs gespalten. Die Nieren sind bereits aus dem Schlachtkörper entfernt. Es sind
noch Tonsillenreste vorhanden. Der Schlachtkörper wurde nicht weiter zerlegt.
III.
KONTROLLE ÜBER DAS VORLIEGEN ALLER UNTERSUCHUNGSPFLICHTIGEN TEILE UND ÜBERPRÜFEN DER ZUSAMMENGEHÖRIGKEIT:
Zur Untersuchung liegen nicht vor: die rechte Schlachtkörperhälfte, das Geschlinge,
das Blut, die Leber mit Gallenblase, der Magen-Darm-Trakt sowie die Harn- und
Geschlechtsorgane.
Anmerkung: Diese Teile werden von anderen Studenten untersucht.
IV.
BETRACHTUNG DES SCHLACHTTIERKÖRPERS:
1. Außenteile:
In der Flanke wurde ein ca. 20x20 cm großes Stück Haut mit Schwarte wegen des
Vorliegens einer lokalen Entzündung entfernt. An der Vordergliedmaße wurde ein
Muskel mit Faszie für eine bakteriologische Untersuchung entfernt. Auf der
Außenseite des Oberschenkels finden sich einzelne punktförmige rote
Hautveränderungen. Am Bauch ist eine ca. 10x30 cm große weiße Hautveränderung
sichtbar.
2. Innenteile:
Die Muskulatur erscheint im Anschnitt rot-braun und mäßig feucht. Die Konsistenz ist
weich-elastisch. Das Fettgewebe ist gut ausgeprägt und von weißer Farbe. Es zeigt
eine mäßig feste Konsistenz. Die serösen Häute im Bauchraum sind nicht zu
beurteilen, da das Flomen bereits entfernt wurde. Die Pleura parietalis ist mäßig
feucht, glatt, glänzend und ohne Auflagerungen. Bindegewebe und Faszien sind weiß,
ohne Auflagerungen und von straffer Konsistenz. Die Knochen der gespaltenen
Wirbelsäule sind von roter Farbe und von wabiger Struktur. Die Wirbelkörper weisen
keine Zusammenhangstrennungen auf.
Es wurden alle erreichbaren
Körperlymphknoten angeschnitten. An den
Schnittflächen wurden hierbei keine Veränderungen festgestellt. Der Kniekehllymphknoten (Ln. popliteus) ist ca. haselnußgroß. Der Sitzbeinlymphknoten (Ln.
ischiadicus) ist nicht auffindbar. Der große Darmbeinlymphknoten (Ln. iliofemoralis)
wurde für die bakteriologische Untersuchung entfernt. Die seitlichen
Darmbeinlymphknoten sind ca. erbsengroß (Ln. iliacus medialis) bzw. mandelgroß
(Ln. iliacus lateralis). Der Kniefaltenlymphknoten (Ln. subiliacus ) ist walnußgroß,
wohingegen der Leistenlymphknoten (Ln. inguinalis superficialis) offenbar mit den
Geschlechtsorganen entfernt wurde. Die Lenden- (Lnn. lubales aortici) und die
Brustlymphknoten (Lnn. thoracici aortici et Lnn. sternales craniales) sind nicht mehr
vorhanden. Der Achsellymphknoten (Ln. axillaris primae costae) ist haselnußgroß,
ebenso wie der Buglymphknoten (Ln. cervicalis superficialis dorsalis). Die
Halslymphknoten (Ln. cervicalis superficialis ventralis et Ln. cervicalis profundus) sind
nicht auffindbar.
3. Ernährungszustand:
Der Ernährungszustand des Tieres ist gut.
4. Ausblutungsgrad:
Das Tier ist vollständig ausgeblutet. In den Intercostalgefäßen findet sich praktisch
keine Flüssigkeit und auch die Ohrvenen sind nicht injiziert.
V.
UNTERSUCHUNG IM EINZELNEN:
1. Einzeluntersuchung am Tierkörper:
Das Zwerchfell und auch die Niere mit ihrem Lymphknoten (Ln. renalis) sind bereits
entfernt. Die Mandeln zeigen keine Veränderungen, ebensowenig wie die
Kaumuskulatur und der Ohrgrund. Der Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Ln.
parotideus) ist ca 2x1x1 cm groß und die Schlundkopflymphknoten (Lnn.
retropharyngei lateralis et medialis) jeweils haselnußgroß. Der vordere
Kehlgangslymphknoten (Ln. mandibularis) ist walnußgroß und der hintere (Ln.
mandibularis accessorius) ist nicht auffindbar.
2. Einzeluntersuchung der Nebenprodukte:
Es liegen weder das Geschlinge, noch die Leber mit Gallenblase, noch das Blut vor.
Auch fehlen der Magen-Darm-Trakt sowie die Harn- und Geschlechtsorgane.
(vgl.oben)
VI.
WEITERGEHENDE UNTERSUCHUNGEN: (gemäß FlHV Anlage 1, Kap.III)
Das Tier wurde auf Trichinellen untersucht und es wurde eine bakteriologische
Untersuchung (BU) mit Hemmstofftest eingeleitet. Die BU erfolgt aufgrund der
Tatsache, daß das Tier mit gestörtem Allgemeinbefinden geschlachtet wurde und weil
eine lokale Entzündung in der linken Flankengegend vorgelegen hat.
VII.



lokale Entzündung im Bereich der linken Flanke
petechiale Blutungen am linken Oberschenkel
eine ca. 10x30 cm große weiße Hautveränderung am Bauch
VIII.
a)
b)
c)
d)
PATHOLOGISCH-ANATOMISCHE BEFUNDE:
DIAGNOSEN UND DIFFERENTIALDIAGNOSEN:
gestörtes Allgemeinbefinden
Abszeß
Dermatitis parasitaria
Excoriation durch den Brühvorgang
zu a) Unter einem gestörten Allgemeinbefinden ist eine Abweichung von physiologischen Vorgängen zu verstehen. Das Bild eines gestörten Allgemeinbefindens kann
sich aus einem oder aus mehreren Parametern zusammen setzen. So können erhöhte
Innentemperatur, Inappetenz, Apathie, struppiges Haarkleid sowie Festliegen oder
Mattigkeit, sowohl einzeln als auch gemeinschaftlich auftreten. Der amtliche Tierarzt
hat im Rahmen der Schlachttieruntersuchung darauf zu achten, daß sowohl der
Ernährungs- und Pflegezustand, das Verhalten als auch alle wichtigen Vitalparameter
im Normberich liegen. So ist es auch wichtig, infektiöse (Viren, Bakterien...) von
nichtinfektiösen (Trauma...) Ursachen abzugrenzen. Bei einem Schwein mit gestörtem
Allgemeinbefinden sind folgende Tierseuchen auszuschließen: Milzbrand,
Rauschbrand, Tollwut, Tetanus, Botulismus (Anlage 1 Kap. I Punkt 5.1 FlHV). Die
Schlachterlaubnis ist auch bei vorliegen von Fieber zu versagen (Anlage 1 Kap. I
Punkt 5.2 FlHV).
Nach §§ 4,13 FlHG sind Tiere, die schwere physiologische und funktionelle Störungen
aufweisen und/oder Krankheitserreger ausscheiden, nur unter besonderen Auflagen
und Sicherheitsmaßnahmen zu schlachten (Krankschlachtung, Isolierschlachtbetriebe,
räumlich und zeitlich getrennt, besondere Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen).
Es sind nach Anlage 1 Kap. I-III FlHV weiterführende Untersuchungen am
Schlachttierkörper durchzuführen. Liegt der Verdacht einer Bakteriämie vor, so ist eine
bakteriologische Untersuchung mit Hemmstofftest einzuleiten. Es sind im Verdachtsfall
auch alle Körperlymphknoten anzuschneiden.
zu b) Man bezeichnet eine Eiteransammlung in einem Hohlraum, der durch
Einschmelzung von Gewebe entstanden ist, als Abszeß bzw. als abszedierende oder
apostematöse Entzündung. Es handelt sich primär um eine lokale
Entzündungserscheinung. Der betroffene Bezirk wird großzügig aus dem Schlacht-
tierkörper entfernt. Nach Anlage 1 Kap. III Punkt 3.1.2 FlHV muß bei einem Tier, daß
mit akuten Entzündungen geschlachtet worden ist, eine bakteriologische
Untersuchung eingeleitet werden, um eine Bakteriämie auszuschließen.
zu c) Die Dermatitis ist bei dem untersuchten Tierkörper hauptsächlich auf die linke
Hintergliedmaße beschränkt. Da es sich um rote Veränderungen handelt, ist ein Befall
mit einem blutsaugenden Arthropoden anzunehmen. In Frage käme die Schweinelaus
(Haematopinus suis). Sie kommt bei allen Altersstufen vor und bringt die Gefahr der
Übertragung von Schweinepocken und Schweinepest mit sich.
zu d) Beim Brühvorgang kann es durch zu hohe Temperaturen des Brühwassers
(>60°C) zur Ablösung der Epidermis der Schwarte kommen. Das ist insofern
bedenklich, als dann die Schutzfunktion der intakten Haut gegenüber einer
Sekundärkontamination nicht mehr gegeben ist.
IX.
BEURTEILUNG MIT BEGRÜNDUNG ANHAND DES FLEISCHHYGIENERECHTS:
Die Schlachtkörperhälfte ist gemäß Anlage 2 Kap. IV Punkt 2.1 FlHV – allerdings unter
Vorbehalt des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung - tauglich. Bis zum
Vorliegen dieser Ergebnisse ist das Fleisch beschlagnahmt. Sobald das Ergebnis der
BU von der Untersuchungsstelle mitgeteilt worden ist, ist die unterbrochene
Fleischreifung abzuschließen und das Fleisch entsprechend zu kennzeichnen (Anlage
1 Kap. III Punkt 3.2 FlHV).
Die vollständige Entfernung der Klauenschuhe, der Augen- und Ohrenausschnitte, der
Tonsillen und der Borsten sind nachzubessern.
X.
MASSNAHMEN NACH TIERSEUCHENRECHT:
Es sind keine Maßnahmen nach dem Tierseuchenrecht anzuordnen.
XXXX
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