1. ------IND- 2015 0311 F-- DE- ------ 20150525 --- --- PROJET ANHANG 1 FRANZÖSISCHE REPUBLIK ENTWURF Fassung vom 27.5.2015 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Dekret vom über Arzneimittel, die ein oder mehrere Antibiotika mit kritischer Bedeutung enthalten NOR-Nr.: AGRGXXXD Betroffene Zielgruppen: Gegenstand: Inkrafttreten: Hinweis: Verweise: Der Premierminister, gestützt auf den Bericht der Ministerin für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte und des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft, Regierungssprecher, gestützt auf die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, gestützt auf Artikel 49 des Zukunftsgesetzes Nr. 2014-1170 vom 13. Oktober 2014 für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft, gestützt auf das Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen, insbesondere Artikel L.5132-8, L.5141-14-3, L.5141-44-1-1, L.5141-16, L.5143-2, L.5143-4, R.5141-111, R.5141-112, gestützt auf das Landwirtschafts- und Seefischereigesetzbuch, insbesondere Artikel L.234-2 Absatz VI, gestützt auf die Stellungnahme der nationalen Behörde für Lebensmittel-, Umwelt- und Arbeitssicherheit vom XXXX, nach Anhörung des Staatsrates (Abteilung für Soziales), verfügt Folgendes Artikel 1 Teil V Buch I Titel IV Kapitel I des Gesetzbuchs über das öffentliche Gesundheitswesen wird wie folgt geändert: 1.) Nach Artikel R.5141-111 werden folgende Artikel hinzugefügt: „Artikel R.5141-111-1. I - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.) „Vorbeugende Behandlung“: Prophylaktische Behandlung von gesunden Tieren, die einem Risikofaktor für eine bestimmte Infektionskrankheit ausgesetzt sind. Die vorbeugende Behandlung kann individuell oder kollektiv sein. 2.) „Metaphylaktische Behandlung“: Behandlung von klinisch kranken Tieren und anderen Tieren derselben Gruppe, die noch klinisch gesund sind, bei denen aber aufgrund des engen Kontakts zu den kranken Tieren die starke Wahrscheinlichkeit einer Infektion besteht. 3.) „Heilbehandlung“: Individuelle oder kollektive Behandlung derjenigen Tiere, die Symptome einer Krankheit aufweisen. II - Die Verschreibung und/oder Verabreichung eines ein oder mehrere Antibiotika mit kritischer Bedeutung enthaltenden Arzneimittels in der Veterinärmedizin ist metaphylaktischen Behandlungen und Heilbehandlungen vorbehalten. III - Die Verschreibung eines Tierarzneimittels, das ein oder mehrere Antibiotika mit kritischer Bedeutung enthält, unterliegt der Einhaltung folgender Bedingungen: 1.) Vorherige Durchführung einer durch den verschreibenden Tierarzt erfolgenden klinischen Untersuchung oder einer auf dessen Veranlassung erfolgenden Nekropsie-Untersuchung sowie Analyse des epidemiologischen Kontextes. 2.) Vorherige Durchführung einer Zusatzuntersuchung zur Ermittlung des für die Infektion verantwortlichen Bakterienstamms anhand einer von dem verschreibenden Tierarzt oder unter dessen Verantwortung an einem oder mehreren lebenden oder toten Tieren entnommenen Stichprobe; diese Bedingung findet keine Anwendung, wenn die Lokalisierung der Infektion, der Infektionstyp oder der Allgemeinzustand des Tieres oder der Tiere die Entnahme einer Stichprobe nicht zulassen. 3.) Vorherige Durchführung einer Zusatzuntersuchung zum Nachweis der Sensibilität des ermittelten Bakterienstamms gegenüber dem Antibiotikum durch eine Sensibilitätsprüfung, die gemäß den durch einen Erlass der Ministerin für Gesundheit und des Ministers für Landwirtschaft festgelegten Verfahren durchgeführt wird. Der Tierarzt ist nicht zur Durchführung der unter den Ziffern 2 und 3 genannten Zusatzuntersuchungen verpflichtet, wenn er Kenntnis von Ergebnissen von in den letzten sechs Monaten durchgeführten Zusatzuntersuchungen betreffend dasselbe Tier oder dieselbe Tiergruppe und in Bezug auf dieselbe Erkrankung hat. 4.) Einhaltung der Hinweise in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels gemäß Artikel R.5141-15, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels L.5143-4. Am Ende seiner diagnostischen Abklärung verschreibt der Tierarzt nur dann ein Tierarzneimittel, das ein oder mehrere Antibiotika mit kritischer Bedeutung enthält, wenn die Verschreibung eines Tierarzneimittels, das ein oder mehrere Antibiotika ohne kritische Bedeutung enthält, nicht in Betracht gezogen werden kann. Der Tierarzt verschreibt nur dann eine metaphylaktische Behandlung mit einem Arzneimittel, das ein Antibiotikum mit kritischer Bedeutung enthält, wenn er eine Krankheit mit ernsthafter Prognose vermutet, bei der bei fehlender Frühbehandlung eine rasche Ausbreitung auf alle Tiere nicht zu vermeiden ist. Der verschreibende Tierarzt und der Halter der Tiere bewahren die Ergebnisse der unter Absatz III Nummer 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Untersuchungen während eines Zeitraums von 5 Jahren auf. Der verschreibende Tierarzt bewahrt alle sonstigen Analyseergebnisse, die seine Verschreibung rechtfertigen, während desselben Zeitraums auf. IV – Bei Tierarzneimitteln, die ein oder mehrere Antibiotika mit kritischer Bedeutung enthalten, darf durch die Verordnung nur eine Behandlung mit einer Dauer von maximal einem Monat oder mit einer geringeren Dauer, die in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels gemäß Artikel R.5141-15 angegeben ist, verschrieben werden. „Artikel R.5141-111-2. In Abweichung von Artikel R.5141-111-1 Absatz III Nummer 2 und 3 kann eine Behandlung mit einem Arzneimittel, das ein oder mehrere Antibiotika mit kritischer Bedeutung enthält, vor Kenntnis der Ergebnisse der Zusatzuntersuchungen verschrieben werden, wenn es sich um einen akuten Fall einer bakteriellen Infektion handelt und der Tierarzt feststellt, dass deutliche Hinweise bestehen, dass diese unzulänglich auf eine Behandlung mit anderen Antibiotikafamilien anspricht. Der Tierarzt passt die Behandlung innerhalb eines Zeitraums von 4 Tagen entsprechend der Entwicklung des klinischen Kontextes, des epidemiologischen Kontextes und der ihm bekannten Ergebnisse der Zusatzuntersuchungen an. „Artikel R.5141-111-3 Die Verschreibung eines Humanarzneimittels, das ein oder mehrere Antibiotika mit kritischer Bedeutung enthält, die in Artikel L.5144-1-1 festgelegt und nicht in einem zugelassenen Tierarzneimittel enthalten sind, ist untersagt, ausgenommen bei Equiden, wenn diese Stoffe in dem Verzeichnis der wesentlichen Stoffe für Equiden aufgeführt sind und in Bezug auf eine der durch die Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 vorgesehenen Indikationen stehen. Unbeschadet der Bestimmungen des ersten Absatzes entspricht die Verschreibung eines Humanarzneimittels gemäß Artikel L.5143-4 Nummer 3 Buchstabe a den Bestimmungen von Artikel R.5141-111-1, wenn dieses Arzneimittel ein oder mehrere Antibiotika mit kritischer Bedeutung enthält, die den Familien der Cephalosporine der 3. und 4. Generation bzw. der Fluorchinolone angehören, deren Liste durch einen Erlass des Ministers für Landwirtschaft und der Ministerin für Gesundheit, nach Stellungnahmen der nationalen Behörde für Lebensmittel-, Umwelt- und Arbeitssicherheit sowie der nationalen Agentur für die Sicherheit von Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten, festgelegt wird. Eine solche Verschreibung ist für eine maximale Dauer von einem Monat oder eine geringere Dauer, die in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels gemäß Artikel R.5141-15 angegeben ist, zulässig. Eine Wiederverschreibung ist untersagt. 2.) Artikel R. 5141-111 Absatz II Nummer 1 des Gesetzbuchs über das öffentliche Gesundheitswesen wird folgendermaßen geändert: „Die Wiederverschreibung ist bei Tierarzneimitteln, die ein oder mehrere Antibiotika mit kritischer Bedeutung enthalten oder die Stoffe gemäß Artikel L.5144-1 Buchstaben c, f oder g des vorliegenden Gesetzbuchs oder gemäß Artikel L.234-2 Absatz II des Landwirtschafts- und Seefischereigesetzbuchs enthalten, untersagt.“ 3.) Artikel R. 5141-111 Absatz III des Gesetzbuchs über das öffentliche Gesundheitswesen wird folgendermaßen geändert: „Die Verschreibung ist für eine maximale Dauer von einem Jahr zulässig, mit Ausnahme der Verschreibung eines Tierarzneimittels, das ein oder mehrere Antibiotika mit kritischer Bedeutung enthält, deren maximale Dauer einen Monat beträgt.“ Artikel 2 Die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte und der Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft, Regierungssprecher, sind in ihren jeweiligen Bereichen für die Durchführung des vorliegenden Dekrets zuständig, das im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wird. Geschehen am Im Namen des Premierministers Die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte Der Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft, Regierungssprecher