Culture Programme (2007 – 2013) - EACEA

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PROGRAMM KREATIVES EUROPA (2014-2020)
Unterprogramm Kultur
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen:
EACEA 29/2015: Unterstützung für europäische Kooperationsprojekte
Umsetzung des Vorhabens
Kooperationsprojekte“
des
Unterprogramms
„Unterstützung
für
europäische
Einleitung
Diese Aufforderung beruht auf der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) (nachstehend
„Verordnung“), und insbesondere auf Kapitel III Artikel 12 und 13 der Verordnung über die Umsetzung des
Unterprogramms Kultur1.
Die genauen Bedingungen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind dem
Programmleitfaden zur „Unterstützung für europäische Kooperationsprojekte“ (siehe Abschnitt VI) zu
entnehmen. Der Programmleitfaden ist fester Bestandteil der Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen.
I. Prioritäten des Unterprogramms Kultur
Gemäß der Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa lassen sich die
Programmschwerpunkte wie folgt beschreiben:
- Förderung der länderübergreifenden Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden, damit sie
international zusammenarbeiten und eine internationale Karriere sowie internationale Aktivitäten
inner- und außerhalb der Union aufbauen können, wenn möglich auf der Grundlage langfristiger
Strategien, und Förderung der länderübergreifenden Verbreitung kultureller und kreativer Werke zur
Förderung des kulturellen Austauschs, des interkulturellen Dialogs, des Verständnisses der kulturellen
Vielfalt und der sozialen Eingliederung;
- Förderung der Publikumsentwicklung als eine Möglichkeit, das Interesse an europäischen kulturellen
und kreativen Werken und am materiellen und immateriellen Kulturerbe zu beleben und den Zugang
dazu zu verbessern. Ziel der Publikumsentwicklung ist es zu versuchen, europäischen
Künstlern/Kulturschaffenden und ihren Werken dabei zu helfen, möglichst viele Menschen in Europa
zu erreichen und den Zugang unterrepräsentierter Gruppen zu kulturellen Werken zu verbessern.
Außerdem soll damit versucht werden, kulturellen Einrichtungen bei der Einstellung auf die
Notwendigkeit zu helfen, neue und innovative Möglichkeiten zu nutzen, um ihr Publikum zu halten,
neue Publikumskreise zu gewinnen, ihre Publikumskreise zu diversifizieren – u. a. auch Kreise zu
erreichen, die derzeit noch nicht dazu zählen – und die Erfahrungen für bestehende wie künftige
Publikumskreise zu verbessern und die Beziehung zu ihnen zu vertiefen;
1
Die Verordnung Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms Kreatives
Europa wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Dezember 2013 (ABl. L 347, S. 221) veröffentlicht.
1
-
Förderung der Kreativität sowie innovativer Ansätze bei der schöpferischen Gestaltung und neuer
Wege, um Ausstrahlungseffekte auf andere Sektoren zu gewährleisten. Entwicklung und Erprobung
neuer und innovativer Umsatz-, Management- und Vermarktungsmodelle für die Kultursektoren,
insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung. Einen besonderen Schwerpunkt bildet dabei die
Förderung von Aktivitäten, mit denen Kulturschaffende in die Lage versetzt werden, neue
Fertigkeiten zu erwerben, oder von Aktivitäten mit einer bildungspolitischen Dimension sowie von
Aktivitäten zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des gegenseitigen Verständnisses
zwischen Menschen aus unterschiedlichen Kulturen bzw. mit unterschiedlichem Hintergrund sowie
das Einbringen der Kultur zur Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung.
II. Allgemeine Teilnahmebedingungen
Dieser Abschnitt enthält die allgemeinen Bedingunen für die Teilnahme an den Vorhaben im Rahmen des
Unterprogramms Kultur; die spezifischen Bedingungen für die einzelnen Vorhaben enthält Abschnitt III. Alle
Bedingungen wurden entsprechend der Verordnung festgelegt.
Förderfähige Länder
Zulässig sind Anträge von Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der Länder der
folgenden Ländergruppen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 8 der Verordnung erfüllt sind und die
Kommission Verhandlungen mit dem betreffenden Land aufgenommen hat:
1. EU-Mitgliedstaaten sowie überseeische Länder und Gebiete, die nach Artikel 58 des
Beschlusses 2001/822/EG des Rates2 für die Teilnahme an dem Programm in Betracht kommen;
2. Beitrittsländer, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer
Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen
Bedingungen für die Beteiligung dieser Länder an Unionsprogrammen, die in den relevanten
Rahmenabkommen, Beschlüssen des Assoziationsrats oder ähnlichen Abkommen festlegt sind;
3. Länder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;
4. die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäß einem mit diesem Land zu schließenden bilateralen
Abkommen;
5. Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik abgedeckt werden, gemäß den Verfahren, die
in den Rahmenvereinbarungen für die Teilnahme an Unionsprogrammen mit diesen Ländern festgelegt
wurden.
Die Agentur kann Vorschläge von Bewerbern aus Drittländern auswählen, sofern zum Zeitpunkt der
Gewährungsentscheidung Vereinbarungen unterzeichnet worden sind, in denen die Regeln für die Teilnahme
dieser Länder an dem Programm gemäß der obengenannten Verordnung festgelegt wurden.
Förderfähige Antragsteller
Die Vorhaben stehen Kultur- und Kreativakteuren offen, die im Kultur- und Kreativsektor – wie in Artikel 2
der Verordnung definiert – aktiv sind und ihren Sitz in einem der Länder haben, die an dem Unterprogramm
Kultur teilnehmen.
Die Vorhaben stehen Kulturakteuren offen, die bei Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge seit
mindestens zwei Jahren eine Rechtspersönlichkeit haben und ihre Rechtspersönlichkeit belegen können.
Natürliche Personen können keinen Antrag auf Finanzhilfe stellen.
Förderfähige Projekte
Nicht förderfähig im Rahmen des Unterprogramms Kultur sind Projekte mit pornografischen oder
rassistischen Inhalten sowie Projekte, die Gewalt verherrlichen. Mit dem Unterprogramm Kultur werden
insbesondere gemeinnützige Projekte gefördert.
Spezifische Kriterien für die Förderfähigkeit im Zusammenhang mit den einzelnen Vorhaben sind in
Abschnitt III aufgeführt.
2
Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete
mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).
2
Förderfähige Aktivitäten
Förderfähige Aktivitäten müssen zur Umsetzung der für das Unterprogramm Kultur festgelegten Ziele und
Prioritäten dienen.
Die Aktivitäten müssen im Zusammenhang mit dem Kultur- und Kreativsektor – wie in Artikel 2 der
Verordnung zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der
Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG definiert – stehen. Ausschließlich
für den audiovisuellen Sektor bestimmte Aktivitäten sind im Rahmen des Unterprogramms Kultur nicht
förderfähig. Allerdings können Aktivitäten im audiovisuellen Sektor förderfähig sein, sofern es sich um
unterstützende Aktivitäten handelt, die für andere Bereiche des Kultur- und Kreativsektors als für den
audiovisuellen Sektor bestimmt sind.
Ausschlusskriterien
Auf den Antragsteller darf keines der Kriterien zutreffen, die zu seinem Ausschluss von der Teilnahme
und/oder der Gewährung führen, wie in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union3 und
den zugehörigen Anwendungsbestimmungen festgelegt.
Auswahlkriterien
Sofern nicht nachstehend etwas anderes festgelegt ist, gelten für alle Vorhaben die folgenden Kriterien.
Der Antragsteller muss über stabile und ausreichende Finanzierungsquellen verfügen (finanzielle
Leistungsfähigkeit), damit er seine Tätigkeit während der Dauer der Durchführung des geförderten Projekts
aufrechterhalten und sich an seiner Finanzierung beteiligen kann. Die antragstellende Organisation muss über
die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit sie das vorgeschlagene
Projekt vollständig durchführen kann (operative Leistungsfähigkeit).
Der Antragsteller muss eine ehrenwörtliche Erklärung (ausgefüllt und unterzeichnet) vorlegen, aus der
hervorgeht, dass er eine juristische Person ist und über die finanzielle und operative Fähigkeit zur
Durchführung der vorgeschlagenen Aktivitäten verfügt.
Zusätzlich zu der ehrenwörtlichen Erklärung muss die antragstellende Organisation, die eine Finanzhilfe von
mehr als 60 000 EUR beantragt, zusammen mit dem Antrag ergänzende und obligatorische Unterlagen
vorlegen, wie in dem betreffenden Leitfaden angegeben.
Prüfbericht
Wird eine Finanzhilfe von 750 000 EUR oder mehr beantragt oder betrifft der Antrag eine
Partnerschaftsrahmenvereinbarung, ist dem Finanzhilfeantrag ein externer Prüfbericht beizufügen, der von
einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellt wurde. In diesem Bericht sind die Abschlüsse der
letzten beiden abgeschlossenen Rechnungsjahre zu bescheinigen.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind öffentliche Einrichtungen und internationale Organisationen
öffentlichen Rechts. Diese Pflicht findet gegebenenfalls keine Anwendung auf Einrichtungen für allgemeine
oder berufliche Bildung, sofern der zuständige Anweisungsbefugte dies anhand der Analyse der Risiken bei
der Mittelverwaltung beschließt.
III. Spezifische Teilnahmebedingungen
Diese Aufforderung bezieht sich auf die folgenden Vorhaben im Rahmen des Unterprogramms Kultur:
EACEA 29/2015 – Unterstützung für europäische Kooperationsprojekte
Mit dem Unterprogramm Kultur wird versucht, Projekte insbesondere mit folgenden Schwerpunkten zu
unterstützen:
3
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
3
A. länderübergreifende Mobilität
B. Erreichen neuer Publikumskreise („Publikumsentwicklung“)
C.1. Aufbau von Kapazitäten – Digitalisierung
C.2. Aufbau von Kapazitäten – neue Geschäftsmodelle
C.3 Aufbau von Kapazitäten – Aus- und Weiterbildung
Die geförderten Projekte umfassen daher eine fundierte Strategie und eine ausführliche Beschreibung dessen,
wie einer oder mehrere dieser Programmschwerpunkte umgesetzt werden sollen. Antragsteller müssen bei der
Einreichung ihrer Anträge höchstens drei dieser fünf Prioritäten ankreuzen, die für ihr Projekt am wichtigsten
sind, und diese drei Prioritäten ihrer Bedeutung nach einstufen.
Förderfähigkeitskriterien
Förderfähige Antragsteller: Siehe Abschnitt II – Allgemeine Teilnahmebedingungen - Förderfähige
Antragsteller.
Förderfähige Projekte: Der Antragsteller muss sich je nach Umfang, Bedarf, Art, Zielen und Prioritäten des
Projekts entscheiden, seinen Antrag entweder unter Kategorie 1 – Kleinere Kooperationsprojekte oder
Kategorie 2 – Größere Kooperationsprojekte einzureichen.
Der Projektleiter kann nur einmal pro Jahr entweder unter Kategorie 1 oder unter Kategorie 2 einen Antrag
stellen. Ein Antragsteller, der unter Kategorie 1 oder Kategorie 2 als Projektleiter einen Antrag stellt, kann an
mehreren anderen Projekten, die von anderen Projektleitern unter Kategorie 1 oder Kategorie 2 eingereicht
werden, als Partner beteiligt sein.
Kategorie 1 – Kleinere Kooperationsprojekte
Unter diese Kategorie fallen Projekte,
- an denen ein Projektleiter und mindestens zwei weitere Partner mit Sitz in mindestens drei verschiedenen
Ländern beteiligt sind, die am Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa teilnehmen.
Entweder der Projektleiter oder einer der Partner muss seinen Sitz in einem der in den Kategorien 1, 3
oder 4 der förderfähigen Länder genannten Länder haben.
- die Gegenstand eines Antrags sind, mit dem eine EU-Finanzhilfe von maximal 200 000 EUR, d. h.
höchstens 60 % der förderfähigen Gesamtkosten, beantragt wird.
Bei Annahme des Vorschlags kann der Projektleiter eines Projekts der Kategorie 1 bei späteren Aufrufen
einen Antrag für ein neues Projekt der Kategorie 1 oder 2 einreichen.
Kategorie 2 – Größere Kooperationsprojekte
Unter diese Kategorie fallen Projekte,
- an denen ein Projektleiter und mindestens fünf weitere Partner mit Sitz in mindestens sechs
verschiedenen Ländern beteiligt sind, die am Unterprogramm Kultur des Programms Kreatives Europa
teilnehmen. Entweder der Projektleiter oder einer der Partner muss seinen Sitz in einem der in den
Kategorien 1, 3 oder 4 der förderfähigen Länder genannten Länder haben.
- die Gegenstand eines Antrags sind, mit dem eine EU-Finanzhilfe von maximal 2 000 000 EUR, d. h.
höchstens 50 % der förderfähigen Gesamtkosten, beantragt wird.
Bei Annahme des Vorschlags kann der Projektleiter eines Projekts der Kategorie 2 keine weiteren Anträge für
Projekte unter Kategorie 2 stellen, solange das Projekt noch nicht abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass ein
Projektleiter eines laufenden Projekts unter Kategorie 2 nicht Projektleiter eines anderen Projekts der
Kategorie 2 sein kann, es sei denn, der Förderfähigkeitszeitraum des ausgewählten Kooperationsprojekts ist
abgeschlossen, wenn der Förderfähigkeitszeitraum des Projekts der Kategorie 2, für das er sich als
Projektleiter bewirbt, beginnt. Leiter eines laufenden Projekts der Kategorie 2 können jedoch bei späteren
Aufrufen einen Antrag für ein neues Projekt der Kategorie 1 einreichen.
Für beide Projektkategorien beträgt die Laufzeit (Förderfähigkeitszeitraum) maximal 48 Monate.
Für beide Kategorien muss das Projekt auf einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Projektleiter und
den Partnern beruhen.
4
Förderfähige Aktivitäten: Siehe Abschnitt II – Allgemeine Teilnahmebedingungen – Förderfähige
Aktivitäten.
Zuschlagskriterien
Förderfähige Antragsteller werden nach den folgenden Kriterien bewertet:
1. Relevanz (30)
Anhand dieses Kriteriums wird bewertet, wie das Projekt auf Grundlage der Programmprioritäten zur besseren
Professionalisierung des Sektors und zur Stärkung der Fähigkeit, länderübergreifend und international tätig zu
sein, zur Förderung der länderübergreifenden Verbreitung kultureller und kreativer Werke und zur Mobilität
von Künstlern, zum Erreichen neuer und breiterer Publikumskreise sowie zur Verbesserung des Zugangs zu
kulturellen und kreativen Werken beiträgt.
Hierzu sollte das Projekt eine fundierte Strategie zur Umsetzung der Programmprioritäten umfassen.
2. Qualität des Inhalts und der Aktivitäten (30)
Anhand dieses Kriteriums wird bewertet, wie das Projekt in der Praxis umgesetzt wird (Qualität der
Aktivitäten und Ergebnisse, Erfahrung des mit dem Projekt beauftragten Personals und
Arbeitsvereinbarungen).
3. Kommunikation und Verbreitung (20)
Anhand dieses Kriteriums wird die Vorgehensweise des Projekts im Hinblick auf die Kommunikation seiner
Aktivitäten und Ergebnisse und den Wissens- und Erfahrungsaustausch mit dem Sektor und über die Grenzen
hinweg bewertet. Dabei geht es darum, die Auswirkungen der Projektergebnisse zu maximieren, indem sie auf
lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene einem möglichst großen Publikum zugänglich gemacht
werden, damit sie andere Kreise über diejenigen hinaus erreichen, die unmittelbar in das Projekt eingebunden
sind, und auch über die Laufzeit des Projekts hinaus ihre Wirkung entfalten.
4. Qualität der Partnerschaft (20)
Anhand dieses Kriteriums wird bewertet, inwieweit mit der allgemeinen Organisation und Koordinierung des
Projekts gewährleistet wird, dass die Aktivitäten wirksam umgesetzt werden und zur Nachhaltigkeit beitragen.
IV. Mittelausstattung
Das Gesamtbudget des Unterprogramms Kultur des Programms Kreatives Europa für den Zeitraum 20142020 beträgt 457,8 Mio. EUR. Insgesamt wurden dieser Aufforderung Mittel von rund 35 000 000 EUR für
2016 zugewiesen.
Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu bewilligen.
V. Frist für die Einreichung der Anträge
Die Frist für die Einreichung europäischer Kooperationsprojekte ist der 7. Oktober 2015, 12.00 Uhr
MEZ/MESZ (Brüsseler Ortszeit).
Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf einen Feiertag im Lande des Antragstellers, wird keine Verlängerung
gewährt. Dieser Umstand ist von den Antragstellern bei der Planung ihrer Antragseinreichung zu
berücksichtigen.
Das Antragsverfahren, sowie die Anschrift, an die der Antrag geschickt werden muss, sind in dem
betreffenden Programmleitfaden aufgeführt. Der Programmleitfaden ist auf den im Abschnitt VI aufgeführten
Websites zu finden.
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VI. Weitere Informationen
Die ausführlichen Bedingungen für die Antragstellung sind den betreffenden, für die Vorhaben geltenden
Leitfäden zu entnehmen, die auf folgenden Websites abrufbar sind:
Generaldirektion Bildung und Kultur
http://ec.europa.eu/culture/index_en.htm
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur
https://eacea.ec.europa.eu/kreatives-europa_de
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