DOC - Europa.eu

Werbung
DE
RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION
C/05/147
Luxemburg, den 24. Juni 2005
10074/05 (Presse 147)
MITTEILUNG AN DIE PRESSE
2670. Tagung des Rates
Umwelt
Luxemburg, den 24. Juni 2005
Präsident
Lucien LUX
Minister für Umweltschutz
des Großherzogtums Luxemburg
PRESSE
Rue de la Loi 175
B – 1048 BRÜSSEL
Tel. +32 (0)2 285 8716 / 6319
Fax: +32 (0)2 285 8026
[email protected] http://ue.eu.int/Newsroom
10074/05 (Presse 147)
1
DE
Wichtigste Ergebnisse der Ratstagung
Der Rat hat einstimmig einen gemeinsamen Standpunkt zu einem Verordnungsentwurf über die
grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen festgelegt.
Ferner hat er politische Einigung über folgende Richtlinienentwürfe erzielt:
–
Richtlinienentwurf zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung;
–
Richtlinienentwurf zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Gemeinschaft
(INSPIRE) im Dienste der Umweltpolitik.
Der Rat hat beschlossen, am 1. Juli 2005 die integrierte Mission zur Stützung der
Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX, einzuleiten.
Ferner hat er zur Kenntnis genommen, dass von den 25 Mitgliedstaaten der EU, den fünf
betroffenen europäischen Drittstaaten (Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Schweiz) und
den zehn betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten (Guernsey, Isle of Man, Jersey,
Niederländische Antillen, Aruba, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat,
Turks- und Caicoinseln) die Bestätigung über die Anwendung der Richtlinie (2003/48/EG) sowie
der zweiseitigen Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen ab dem 1. Juli 2005
eingegangen ist.
10074/05 (Presse 147)
2
DE
INHALT1
TEILNEHMER
5
ERÖRTERTE PUNKTE
SCHUTZ DES GRUNDWASSERS VOR VERSCHMUTZUNG
7
INSPIRE – Geodateninfrastruktur der Gemeinschaft
8
GEMEINSCHAFTSSTRATEGIE FÜR QUECKSILBER – Schlussfolgerungen des Rates
9
ABWRACKUNG VON SCHIFFEN – Schlussfolgerungen des Rates
11
LIFE+ – Finanzierungsinstrument für die Umwelt
11
REACH – Chemische Stoffe
12
GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN (GVO)
13
–
Aufhebung einzelstaatlicher Maßnahmen
13
–
Inverkehrbringen von Mais der Linie MON 863
14
SONSTIGES
14
SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE
UMWELT
Verbringung von Abfällen*
16
AUSSENBEZIEHUNGEN
Zentralafrikanische Republik – Wiederaufnahme der Zusammenarbeit
17
Mission "Rechtsstaatlichkeit" in Irak – Schlussfolgerungen des Rates
17
EU / AKP-Länder – Zentrum für Unternehmensentwicklung
17
EU / AKP-Länder – Vorzeitige Anwendung des geänderten Partnerschaftsabkommens
17
10074/05 (Presse 147)
3
DE
WIRTSCHAFT UND FINANZEN
Besteuerung von Kapitalerträgen
17
ENTWICKLUNG
Internationales Abkommen über Tropenhölzer
18
SOZIALPOLITIK
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Dublin)
18
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Bilbao)
18
TRANSPARENZ
Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten
18
ERNENNUNGEN
Ausschuss der Regionen
10074/05 (Presse 147)
19
4
DE
TEILNEHMER
Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten:
Belgien:
Evelyne HUYTEBROECK
Ministerin der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt,
zuständig für die Umwelt, Energie und Wasserpolitik
Tschechische Republik:
Libor AMBROZEK
Minister für Umwelt
Dänemark:
Connie HEDEGAARD
Ministerin für Umwelt
Deutschland:
Jürgen TRITTIN
Estland:
Tiit NABER
Griechenland:
Stavros KALOGIANNIS
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Stellvertreter des Ständigen Vertreters
Staatssekretär, Ministerium für Umwelt, Raumordnung
und öffentliche Arbeiten
Spanien:
Cristina NARBONA RUIZ
Ministerin für Umwelt
Frankreich:
Nelly OLIN
Ministerin für Ökologie und nachhaltige Entwicklung
Irland:
Dick ROCHE
Minister für Umwelt, Natur- und Kulturerbe und örtliche
Selbstverwaltung
Italien:
Altero MATTEOLI
Minister für Umwelt und Landschaftsschutz
Zypern:
Timmy EFTHYMIOU
Minister für Landwirtschaft, Naturressourcen und Umwelt
Lettland:
Raimonds VĒJONIS
Minister für Umwelt
Litauen:
Arvydas DRAGŪNAS
Staatssekretär im Ministerium für Umwelt
Luxemburg:
Lucien LUX
Minister für Umweltschutz, Minister für Verkehr
Ungarn:
Miklós PERSÁNYI
Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft
Malta:
George PULLICINO
Niederlande:
Pieter van GEEL
Österreich:
Josef PRÖLL
Polen:
Tomasz PODGAJNIAK
10074/05 (Presse 147)
Minister für Angelegenheiten des ländlichen Raums und
Umwelt
Staatssekretär für Wohnungswesen, Raumordnung und
Umweltfragen
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft
Minister für Umweltschutz
5
DE
Portugal:
Francisco NUNES CORREIA
Minister für Umwelt, Raumordnung und
Regionalentwicklung
Slowenien:
Janez PODOBNIK
Minister für Umwelt und Raumordnung
Slowakei:
László MIKLOS
Minister für Umwelt
Finnland:
Jan-Erik ENESTAM
Minister für Umwelt
Schweden:
Lena SOMMESTAD
Ministerin für Umwelt
Vereinigtes Königreich:
Margaret BECKETT
Kommission:
Stavros DIMAS
Ministerin für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten
des ländlichen Raums
Mitglied
Die Regierungen der beitretenden Staaten waren wie folgt vertreten:
Bulgarien :
Roussi IVANOV
Botschafter
Rumänien :
Sulfina BARBU
Ministerin für Umwelt
10074/05 (Presse 147)
6
DE
ERÖRTERTE PUNKTE
SCHUTZ DES GRUNDWASSERS VOR VERSCHMUTZUNG
Der Rat erzielte mit qualifizierter Mehrheit eine politische Einigung über den Entwurf einer
Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung.
Nach seiner Überarbeitung in den Amtssprachen der Gemeinschaft wird der Text auf einer der
nächsten Ratstagungen in Form eines gemeinsamen Standpunkts angenommen und dem
Europäischen Parlament zur zweiten Lesung übermittelt.
Deutschland, Ungarn, Italien und Schweden teilten mit, dass sie gegen die Annahme stimmen
werden.
Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll die Grundwasserverschmutzung verhindert bzw. begrenzt
werden, indem Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers, für
die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends bei der
Konzentration von Schadstoffen im Grundwasser sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für
die Trendumkehr festgelegt werden. Sie zielt ferner darauf ab, die Einleitung von Schadstoffen zu
verhindern oder zu begrenzen und einer Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper
vorzubeugen.
Die Richtlinie soll den Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit bieten, im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip entsprechend den nationalen hydrogeologischen Gegebenheiten für bestimmte
Schadstoffe Schwellenwerte festzulegen. 1 Für andere Schadstoffe werden Qualitätsnormen auf
Gemeinschaftsebene festgelegt.
Ziele des Vorschlags
Das Grundwasser stellt ein Reservoir für die Versorgung mit Trinkwasser sowie für die Versorgung
der Industrie und der Landwirtschaft, vor allem in Dürrezeiten, dar. Es trägt zur Erhaltung von
Feuchtgebieten und Flussläufen bei. Die Reinigung des Grundwassers ist schwierig, selbst wenn die
Verschmutzungsquelle beseitigt ist, weshalb die Vorbeugung von wesentlicher Bedeutung ist.
Darüber hinaus sind die Folgen menschlicher Tätigkeiten für das Grundwasser über einen relativ
langen Zeitraum spürbar und können sich auf die aquatischen und terrestrischen Ökosysteme
auswirken.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung besonders
durch die Richtlinie 80/68/EWG 2 geregelt, die die direkte Einleitung von auf einer Liste mit
hochgradig gefährlichen Stoffen verzeichneten Substanzen verbietet und die Einleitung anderer
Schadstoffe einem Genehmigungsverfahren unterwirft.
Da die Richtlinie 80/68/EWG im Jahr 2013 außer Kraft gesetzt werden soll, muss der Schutz des
Grundwassers durch die Wasserrahmenrichtlinie 3 und speziell durch die Richtlinie, über die am
heutigen Tag politische Einigung erzielt wurde, gewährleistet werden.
1
2
3
Von der Kommission vorgeschlagene und vom Europäischen Parlament übernommene Möglichkeit.
ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.
Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
10074/05 (Presse 147)
7
DE
Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet zum Erreichen eines guten chemischen Zustands des
Grundwassers durch Überwachung des Grundwasserkörpers und Maßnahmen zu seinem Schutz und
seiner Sanierung. Sie sieht die Annahme spezieller Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung
der Grundwasserverschmutzung vor. 1
Dies wird mit der vorgeschlagenen Richtlinie, die als Ergänzung der Wasserrahmenrichtlinie
konzipiert wurde, angestrebt.
Vorgeschlagene Rechtsgrundlage: Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags – Es findet das Verfahren der
Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament Anwendung und der Rat beschließt mit
qualifizierter Mehrheit. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme nach erster Lesung am
28. April 2005 (Dok. 7951/05) abgegeben.
INSPIRE – Geodateninfrastruktur der Gemeinschaft
Der Rat erzielte einstimmig eine politische Einigung über den Entwurf einer Richtlinie zur
Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Gemeinschaft im Dienste der Umweltpolitik.
Nach seiner Überarbeitung in den Amtssprachen wird der Text auf einer der nächsten Ratstagungen
in Form eines gemeinsamen Standpunkts angenommen und dem Europäischem Parlament zur
zweiten Lesung übermittelt.
Die Kommission konnte sich der politischen Einigung nicht anschließen, da der Text ihrer Ansicht
nach im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag nicht ehrgeizig genug ist. Sie begrüßte jedoch,
dass der Rat zu einer Einigung gekommen sei, so dass das Europäische Parlament die zweite
Lesung einleiten könne.
Der Schwerpunkt des Richtlinienentwurfs liegt ausdrücklich auf Informationen, die für die
Überwachung und Verbesserung des Zustands der Umwelt benötigt werden, und zwar insbesondere
in Bezug auf Luft, Wasser, Boden und natürliche Landschaft.
Ziel von INSPIRE ist es, die Nutzung bereits verfügbarer Daten durch Dokumentierung,
Zugänglichkeit und Interoperabilität der Raumdaten und die Lösung von Problemen bei ihrer
Nutzung zu optimieren.
Zu den Nutznießern dieser Richtlinie zählen Behörden, Gesetzgeber, Universitäten, Forscher und
Medien sowie Bürger und ihre Organisationen.
Der Schwerpunkt liegt auf der Umweltpolitik, aber INSPIRE steht auch der Nutzung durch andere
Bereiche, wie Landwirtschaft, Verkehrswesen und Energiesektor, und einer künftigen Erweiterung
auf diese Bereiche offen.
Vorgeschlagene Rechtsgrundlage: Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags – Es findet das Verfahren der
Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament Anwendung und der Rat beschließt mit
qualifizierter Mehrheit. 2 Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme nach erster Lesung
am 7. Juni 2005 (Dok. 9837/05) abgegeben.
Für weitere Einzelheiten siehe Vorschlag der Kommission (Dok. 11781/04).
1
2
Artikel 17
Bekanntlich muss der Rat einstimmig beschließen, wenn zwischen Rat und Kommission keine
Übereinstimmung besteht.
10074/05 (Presse 147)
8
DE
GEMEINSCHAFTSSTRATEGIE FÜR QUECKSILBER – Schlussfolgerungen des Rates
"DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
1.
NIMMT KENNTNIS von den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juni 2001 und vom
17. Oktober 2002, in denen die Kommission aufgefordert wird, Lösungen für das Problem
des aus der Chloralkali-Industrie stammenden Quecksilbers vorzuschlagen, und von den
Schlussfolgerungen des Rates vom 9./10. Dezember 2002, in denen die Kommission
ersucht wird, auf der Grundlage eines Lebenszyklus-Konzepts eine kohärente Strategie mit
Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor der Freisetzung von Quecksilber zu
unterbreiten;
2.
VERWEIST auf die Schlussfolgerung , dass es hinreichende Beweise für erhebliche
globale schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt
gibt, die auf die Freisetzung von Quecksilber in die Umwelt zurückzuführen sind;
3.
NIMMT KENNTNIS von den Beschlüssen 22/4 (2003) und 23/9 (2005) des UNEPVerwaltungsrates, in denen dazu aufgerufen wird, so schnell wie möglich auf nationaler,
regionaler und globaler Ebene tätig zu werden, um Mensch und Umwelt durch
Maßnahmen zu schützen, die die Freisetzung von Quecksilber und seiner Verbindungen in
die Umwelt einschränken oder ganz beenden;
4.
HEBT HERVOR, dass sowohl die Freisetzung von Quecksilber als auch das Angebot an
Quecksilber und die Nachfrage danach eingeschränkt werden müssen, damit Quecksilberemissionen in die Umwelt und der Kontakt von Menschen mit Quecksilber, insbesondere
aufgrund von Methylquecksilber in Fisch, auf ein Minimum reduziert wird;
5.
BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission zu einer "Gemeinschaftsstrategie für
Quecksilber" und BETONT die Bedeutung des darin beschriebenen umfassenden
Konzepts, das der Rat gefordert hatte, ein Konzept mit weitgehenderen Zielen bezüglich
der Reduzierung der Quecksilberemissionen und des Umlaufs von Quecksilber in der
Gesellschaft wie auch mit Zielen in Bezug auf den Umgang mit Quecksilberüberschüssen,
den Schutz vor Quecksilberexposition und ein besseres Verständnis der
Quecksilberproblematik;
6.
HEBT HERVOR, dass die EU ihre internationalen Bemühungen zur Verringerung der
Quecksilberemissionen und der Quecksilberexposition auf globaler Ebene fortsetzen und
intensivieren muss, um zu erreichen, dass die Primärerzeugung weltweit schrittweise
eingestellt wird, Überschüsse nicht wieder auf den Markt gelangen und die Verwendung
und der Handel, sofern Alternativen vorhanden sind, schrittweise aufgegeben werden;
7.
BETONT in diesem Zusammenhang die Bedeutung des noch eingehender zu prüfenden
Vorschlags, den Export von Quecksilber aus der Gemeinschaft schrittweise einzustellen;
IST DER AUFFASSUNG, dass eine möglichst baldige schrittweise Einstellung des
Quecksilberexports aus der Gemeinschaft bis spätestens 2011 zwar erforderlich ist, aber
nicht ausreicht, um Mensch und Umwelt vor den negativen Auswirkungen des in die
Umwelt frei gesetzten Quecksilbers zu schützen, und es deshalb außerdem eines
internationalen Engagements für eine Einigung über ein rechtsverbindliches Instrument
bedarf;

Beschluss 22/4 (2003) des UNEP-Verwaltungsrats.
10074/05 (Presse 147)
9
DE
8.
9.
HEBT HERVOR, dass es bei der Weiterentwicklung und der Umsetzung der Strategie
wesentlich darauf ankommt,
–
unter Berücksichtigung des geltenden internationalen Rechts und der internationalen
Handelsregeln auf Gemeinschaftsebene und auf globaler Ebene weiterhin aktiv zu
bleiben und auf die Annahme geeigneter Rechtsinstrumente hinzuwirken,
–
die Frage sonstiger Verwendungszwecke von Quecksilber in der Gemeinschaft, z.B.
in zahnmedizinischem Amalgam und in Impfstoffen, anzugehen,
–
verlässliche Techniken für eine weitere Reduzierung der bei der Verbrennung von
Brennstoffen entstehenden Quecksilberemissionen zu entwickeln und einen Ersatz
für die Verwendung von Quecksilber im Goldbergbau zu finden,
–
die Frage der sicheren Lagerung oder Entsorgung von Quecksilber aus der
Chloralkali-Industrie zu prüfen, unter anderem nach Maßgabe der IVU-Richtlinie die
besten verfügbaren Techniken einzusetzen, um die Quecksilberemissionen aus
Verbrennungsprozessen weiter zu reduzieren,
–
Akteuren in und außerhalb der Gemeinschaft das gemeinsame Anliegen, die
Grundsätze sowie die Ziele der Strategie zu vermitteln, aktiv an der
Weiterentwicklung der Strategie mitzuwirken und die Verantwortung für ihre
Umsetzung zu teilen, wobei auch freiwillige Initiativen der Wirtschaft zu
berücksichtigen sind,
–
die Transparenz und Offenheit sicherzustellen, die den Prozess bisher geprägt haben,
–
sich der Bedeutung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit, der Information und der
Bildung bei der weiteren Umsetzung der Strategie bewusst zu sein,
–
zu erreichen, dass sich alle Betroffenen für die Ziele der Strategie verantwortlich
fühlen und langfristig politisch engagieren,
–
prioritäre Fragen in Bezug auf die Quecksilberforschung und –technik zu behandeln,
und
–
die Übergangs- und Entwicklungsländer, die in hohem Maße von festen Brennstoffen
wie Kohle abhängig sind, im Hinblick auf eine saubere und effiziente Verwendung
von Brennstoffen zu unterstützen;
ERKENNT die ökologischen und sozialen Probleme AN, die mit der Schließung von
Quecksilbergruben in der Gemeinschaft verbunden sind, vor allem
–
die Sanierung und die Überwachung verseuchter ehemaliger Grubenstandorte,
einschließlich des ordnungsgemäßen Umgangs mit den Grubenabfällen, unter
Anwendung des Verursacherprinzips, und
–
die Notwendigkeit, neue Wirtschafts- und Beschäftigungsbereiche zu entwickeln,
und FORDERT die Kommission AUF, Möglichkeiten zur Unterstützung von Projekten und
anderen auf diese Fragen ausgerichteten Initiativen durch bestmögliche Nutzung der
verfügbaren Fördermechanismen zu prüfen;
10.
ERKENNT AN, dass den Mitgliedstaaten, der Wirtschaft und den anderen einschlägigen
Akteuren eine wichtige Rolle bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Strategie
zukommt;
10074/05 (Presse 147)
10
DE
11.
ERSUCHT die Kommission, so schnell wie möglich tätig zu werden, sich auf globaler
Ebene für die Reduzierung von Angebot, Nachfrage und Emissionen einzusetzen und
geeignete Vorschläge insbesondere zu folgenden Fragen vorzulegen:
–
die schrittweise Einstellung des Quecksilberexports aus der Gemeinschaft und
Maßnahmen im Hinblick auf die sichere Lagerung oder Entsorgung von Quecksilber
unter anderem aus der Chloralkali-Industrie nach einem der beabsichtigten
schrittweisen Einstellung des Quecksilberexports entsprechenden Zeitplan, und
–
Vermarktungsbeschränkungen für nichtelektrische oder nichtelektronische Messund Kontrollgeräte, die Quecksilber enthalten und die für die Verbraucher oder den
medizinischen Bereich bestimmt sind."
ABWRACKUNG VON SCHIFFEN – Schlussfolgerungen des Rates
Der Rat nahm folgende Schlussfolgerungen an:
"Der Rat –
 unter Betonung der Notwendigkeit, dass eine sichere und umweltgerechte Abwrackung von
Schiffen gewährleistet werden muss, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu
schützen;
 unter Hinweis auf den Beschluss VII/26 des Basler Übereinkommens, mit dem die Bedeutung
einer umweltgerechten Schiffsabwrackung anerkannt und festgestellt wird, dass ein Schiff nach
Artikel 2 des Basler Übereinkommens als Abfall eingestuft und gleichzeitig gemäß anderen
internationalen Vorschriften als Schiff definiert sein kann;
 in Anerkenntnis der Notwendigkeit, dass weltweit verbindliche Vorschriften aufgestellt werden
müssen, die für eine effektive und effiziente Lösung des Problems des Schiffsrecyclings sorgen
und eine sichere und umweltgerechte Abwrackung von Schiffen gewährleisten;
 in der Erkenntnis, dass die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), die Internationale
Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und das Basler Übereinkommen in der Gemeinsamen
Arbeitsgruppe für Schiffsabwrackung bei der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der
Abwrackung von Schiffen übergreifend zusammenarbeiten sollten, um den möglichst raschen
Aufbau eines Schiffsmeldesystems zu ermöglichen;
 beschließt, die IMO über geeignete Kanäle zu ersuchen, verbindliche Vorschriften für ein
Schiffsmeldesystem festzulegen, die ein dem Basler Übereinkommen entsprechendes
Kontrollniveau gewährleisten;
 beschließt, die IMO über geeignete Kanäle zu ersuchen, so rasch wie möglich ein Meldesystem
aufzubauen, das dem Grundsatz der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung Rechnung
trägt und unter anderem einen Vertrag, einen Schiffsrecyclingplan, einen "Grünen Pass" und eine
einheitliche Auflistung an Bord befindlicher Gefahrstoffe umfasst."
LIFE+ – Finanzierungsinstrument für die Umwelt
In Erwartung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments nahm der Rat Kenntnis vom Stand
der Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt
LIFE + (Dok. 9886/05).
Die Delegationen verwiesen in diesem Zusammenhang auch auf den Punkt "Umweltdimension des
Vorschlags für ein Rahmenprogramm für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit" unter "Sonstiges".
10074/05 (Presse 147)
11
DE
LIFE+ dient der Finanzierung der Entwicklung, Durchführung, Überwachung, Bewertung und
Mitteilung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft und leistet damit u.a. einen
Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in der EU.
Vorgeschlagene Rechtsgrundlage: Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags – Es findet das Verfahren der
Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament Anwendung und der Rat beschließt mit
qualifizierter Mehrheit.
Weitere Einzelheiten sind dem Kommissionsvorschlag zu entnehmen (Dok. 13071/04).
REACH – Chemische Stoffe
In Erwartung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments führte der Rat eine
Orientierungsaussprache über die Vorschläge für eine Verordnung und für eine Richtlinie zur
Registrierung, Bewertung und Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) sowie zur
Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe mit dem Ziel, allgemeine Leitlinien für
die weiteren Beratungen festzulegen.
Im Mittelpunkt der Aussprache standen die Zulassungsregeln und insbesondere
–
der Anwendungsbereich der Zulassung,
–
die eventuelle Erstellung eines Verzeichnisses besonders besorgniserregender Stoffe, die
zulassungspflichtig sind,
–
die zwingend vorgeschriebene Berücksichtigung technisch und wirtschaftlich geeigneter
Alternativen (Stoffe oder Technologien),
–
die Bedingungen, unter denen die Zulassungen gegebenenfalls erteilt werden
(Befristungen, Überprüfungszeiträume, Überwachung).
Abschließend fasste der Vorsitz die Ergebnisse der Aussprache wie folgt zusammen:
"Was den Anwendungsbereich der Zulassung angeht, so wurde bei der Aussprache im Rat betont,
dass bei der Berücksichtigung von Stoffen, die schwerwiegende und irreversible Wirkungen haben,
die denjenigen von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden
Stoffen vergleichbar sind, sowie bei der Berücksichtigung von persistenten, bioakkumulierbaren
und toxischen Stoffen (PBT) oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoffen (VPVB)
wissenschaftliche und technische Kriterien zugrunde gelegt werden müssen.
Die Orientierungssaussprache, in der auf die Notwendigkeit eines praxistauglichen
Zulassungssystems hingewiesen wurde, hat die weitgehend positive Haltung in Bezug auf die
Erstellung eines Verzeichnisses von für das Zulassungssystem in Frage kommenden Stoffen
bestätigt.
Was die Berücksichtigung der im Rahmen der Zulassungserteilung technisch und wirtschaftlich
vertretbaren Alternativtechnologien und -stoffe anbelangt, so hat die Aussprache ergeben, dass das
Zulassungssystem ein wichtiges Element von REACH ist, das zur Substitution Besorgnis
erregender Stoffe beitragen könnte, und dass darauf hingearbeitet werden sollte, dass diese
Alternativlösungen im Vorfeld der Beschlussfassung noch stärker berücksichtigt werden.
10074/05 (Presse 147)
12
DE
Bei der Aussprache im Rat wurden die Vorteile im Hinblick auf die Entwicklung von
Alternativlösungen anerkannt; gleichzeitig wurde aber auch unterstrichen, dass den spezifischen
Sachzwängen der Produktionszyklen Rechnung getragen werden muss, wenn die Zulassung mit
Auflagen verbunden wird, ohne dabei jedoch strenge Auflagen für diese Zulassungen,
einschließlich Befristungen, Überprüfungszeiträume und Regelungen für die Überwachung
auszuschließen.
Abschließend hat der Rat seine Vorbereitungsgremien nochmals aufgefordert, die Verhandlungen
fortzuführen, damit im Anschluss an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine
politische Gesamteinigung über den Kommissionsvorschlag erzielt werden kann, bei der ein
ausgewogenes Verhältnis zwischen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Industrie und dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gewährleistet ist."
Es sei darauf hingewiesen, dass der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) auf seiner Tagung vom 6./7. Juni
2005 Fragen im Zusammenhang mit der Rolle des Europäischen Amtes für chemische Stoffe sowie
die Ergebnisse der erweiterten Folgenabschätzung zu REACH erörtert hat. 1
Hauptziele der Chemikalienpolitik der Gemeinschaft sind die Vorbeugung der Verunreinigung von
Luft, Wasser, Boden und der Umwelt des Menschen durch Chemikalien im Hinblick auf den Schutz
der Artenvielfalt sowie den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie der
breiten Öffentlichkeit. Dabei soll das empfindliche Gleichgewicht zwischen dem Nutzen für
Gesundheit und Umwelt und der Notwendigkeit, eine wettbewerbsfähige, innovative und
Arbeitsplätze schaffende europäische Industrie und einen reibungslos funktionierenden
Binnenmarkt aufrechtzuerhalten, gewahrt werden.
Vorgeschlagene Rechtsgrundlage: Artikel 95 des Vertrags – Es findet das Verfahren der
Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament Anwendung und der Rat beschließt mit
qualifizierter Mehrheit.
Weitere Einzelheiten sind dem Kommissionsvorschlag zu entnehmen (Dok. 15409/03).
GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN (GVO)
–
Aufhebung einzelstaatlicher Maßnahmen
Der Rat lehnte mit qualifizierter Mehrheit alle acht von der Kommission unterbreiteten Vorschläge
für Entscheidungen zur Aufhebung von Schutzmaßnahmen ab, die von bestimmten Mitgliedstaaten
gegenüber verschiedenen in der Europäischen Union genehmigten transgenen Pflanzenarten
ergriffen worden sind.
Im Einzelnen handelt es sich um die Maßnahmen folgender Länder zur vorübergehenden
Einschränkung oder zum vorübergehenden Verbot der Verwendung und des Verkaufs von GVO:
1
–
Österreichs, Deutschlands und Luxemburgs zu Bt176 -Mais,
–
Österreichs zu T25- und MON810-Mais,
–
Frankreichs und Griechenlands zu Topas-19/2-Sommerraps,
–
Frankreichs zu MSI-x-RF1-Raps.
Weitere Einzelheiten sind dem Dok. 9501/05 zu entnehmen.
10074/05 (Presse 147)
13
DE
Weitere Einzelheiten sind den Kommissionsvorschlägen zu entnehmen (Dok. 8633/05, 8634/05,
8636/05, 8637/05, 8638/05, 8639/05, 8641/05 und 8642/05).
–
Inverkehrbringen von Mais der Linie MON 863
Der Rat hat den Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung über die Genehmigung des
Inverkehrbringens eines genetisch veränderten, gegen Insekten resistenten Maisprodukts (Zea mays
L. Linie MON 863) 1 geprüft. Würde die Genehmigung erteilt, so könnte das Produkt zu
Futterzwecken, nicht aber für die menschliche Ernährung verwendet werden und dürfte im Gebiet
der Gemeinschaft auch nicht angebaut werden. Für die Annahme oder Ablehnung des Vorschlags
ist die qualifizierte Mehrheit erforderlich.
Der Vorsitz nahm zur Kenntnis, dass weder für die Annahme noch für die Ablehnung des
Vorschlags eine qualifizierte Mehrheit erreicht wurde. Da der Rat somit keinen Beschluss gefasst
hat, obliegt es der Kommission zu entscheiden.
Die deutschen Behörden haben eine Anmeldung für das Inverkehrbringen eines genetisch
veränderten, gegen verschiedene Insekten resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie MON 863)
erhalten.
Am 2. April 2004 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Stellungnahme
abgegeben, wonach der genetisch veränderte Mais (Zea mays L. Linie MON 863) keine schädlichen
Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren haben könne und im Rahmen der
geplanten Verwendung auch keine Umweltschädigung eintreten könne.2
Die Kommission hat dem Regelungsausschuss 3 im November 2004 auf der Grundlage dieser
Stellungnahme einen Entwurf für eine Entscheidung zur Genehmigung des Inverkehrbringens
dieses Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt für eine Dauer von zehn Jahren unterbreitet. Der
Ausschuss konnte jedoch keine Stellungnahme abgeben, da keine qualifizierte Mehrheit zustande
kam.
Gemäß dem Ausschussverfahren 4 hat die Kommission daher am 27. April 2005 einen Vorschlag
für eine Entscheidung des Rates vorgelegt, womit der Rat über eine Frist von drei Monaten verfügt,
um einen Beschluss zu fassen.
SONSTIGES
 UNEO
Der Vorsitz wies den Rat auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom
16./17. Juni zur Gründung einer VN-Umweltorganisation (UNEO) hin. Diese Initiative
wurde von den Delegationen begrüßt. Auftakt soll im September auf dem Gipfel zur
Bewertung der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen in New York sein.
 Erste Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente
organische Schadstoffe (Punta del Este, 2. bis 6. Mai 2005) (siehe Dok. 10004/05)
1
2
3
4
Siehe Dok. 8635/05.
Siehe http://www.efsa.eu.int//science/gmo/gmo_opinions/catindex_de.html
Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG.
Siehe Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).
10074/05 (Presse 147)
14
DE
 Zweite Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu
Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu
Gerichten in Umweltangelegenheiten (Almaty, 25. bis 27. Mai 2005) (siehe Dok. 10211/05)
 Zweite Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische
Sicherheit (Montreal, 30. Mai bis 3. Juni 2005) (siehe Dok. 10375/05)
 13. Tagung der Kommission für nachhaltige Entwicklung (New York, 11. bis 22. April 2005)
(siehe Dok. 10234/05)
 Vorbereitung (Ablauf, Lage und Aufgaben) des Gipfels zur Bewertung der
Millenniumserklärung der Vereinten Nationen (New York, 14. bis 16. September 2005) (siehe
Dok 10005/05)
 Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Sachstand
 Verbot des Stoffes Deca-BDE in der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (siehe Dok. 10192/1/05)
 Ethanol im Kraftstoff (siehe Dok. 10233/05)
 Informationen über die Fortschritte des Dialogs zum Thema "Umweltschonend, durchdacht,
wettbewerbsorientiert" der niederländischen Delegation
 Die Umweltdimension des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
(2007-2013) (CIP) (siehe Dok. 10246/1/05)
 Umweltschutzdialog EU-China (siehe Dok. 10376/05)
 Strengere Emissionsnormen für Dieselfahrzeuge (EURO 5) (siehe Dok. 10214/05)
 Trockenheit in Portugal (siehe Dok. 10361/05)
 Aktionsplan "Umwelt und Gesundheit": Aktion 3 "biologische Überwachung" (siehe
Dok. 10250/05).
10074/05 (Presse 147)
15
DE
SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE
UMWELT
Verbringung von Abfällen*
Der Rat nahm einstimmig einen Gemeinsamen Standpunkt zu dem Entwurf einer Verordnung über
die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen an (Dok. 15311/04 + COR 3 + 9204/05
ADD 1). Dieser Gemeinsame Standpunkt wird dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung
übermittelt.
In dem Verordnungsentwurf werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von
Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der
Abfälle und ihrer Behandlung am Bestimmungsort abhängen.
Ziel der Verordnung ist in erster Linie der Schutz der Umwelt.
Im Einzelnen geht es um
–
die Umsetzung eines Beschlusses des OECD-Rates 1 und des überarbeiteten Basler
Übereinkommens 3 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von
Abfällen in Gemeinschaftsrecht;
–
die globale Harmonisierung im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von
Abfällen;
–
die Lösung der Probleme, die bei der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft im Bereich der Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen
aufgetreten sind (Verordnung (EWG) Nr. 259/933 soll zu diesem Zweck umstrukturiert und
vereinfacht werden).
Zu den wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen der bestehenden Regelung gehören unter anderem
–
Änderungen des allgemeinen Verfahrensrahmens (vorherige schriftliche Notifizierung und
Zustimmung, Informationspflichten);
–
Änderungen und Präzisierungen des Anwendungsbereichs und der Begriffsbestimmungen;
–
Bestimmungen über die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten und
innerhalb von Mitgliedstaaten;
–
Bestimmungen über Ein- und Ausfuhren.
Der Rat übernimmt in seinem Gemeinsamen Standpunkt nicht die doppelte Rechtsgrundlage, die die
Kommission vorgeschlagen hat, weil sie Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags für unzureichend hält.
1
Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates vom 21. Mai 2002
3
Basler Übereinkommen vom 22. März 1989.
ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission
(ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).
3
10074/05 (Presse 147)
16
DE
AUSSENBEZIEHUNGEN
Zentralafrikanische Republik – Wiederaufnahme der Zusammenarbeit
Der Rat billigte ein Schreiben an den Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik im Hinblick
auf die uneingeschränkte Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der Zentralafrikanischen
Republik nach der teilweisen Aussetzung der Zusammenarbeit gemäß Artikel 96 des CotonouAbkommens (Dok.10308/05).
Die EU hat den reibungslosen Verlauf der am 13. März bzw. 8. Mai 2005 in der
Zentralafrikanischen Republik durchgeführten Präsidentschafts- und der Parlamentswahlen begrüßt
und ihre Bereitschaft bekundet, wieder eine umfassende Zusammenarbeit aufzunehmen.
Als Reaktion auf den Staatsstreich in der Zentralafrikanischen Republik im Jahr 2003 hatte der Rat
beschlossen, die Zusammenarbeit mit der zentralafrikanischen Regierung gemäß Artikel 96 des
Partnerschaftsvertrags mit den AKP-Ländern (Cotonou-Abkommen) auszusetzen.
Mission "Rechtsstaatlichkeit" in Irak – Schlussfolgerungen des Rates
"Der Rat hat beschlossen, die integrierte Mission zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Irak,
EUJUST LEX, zum 1. Juli 2005 einzuleiten."
EU / AKP-Länder – Zentrum für Unternehmensentwicklung
Der Rat billigte den Entwurf eines Beschlusses über die Satzung und die Geschäftsordnung des
Zentrums für Unternehmensentwicklung im Hinblick auf dessen Annahme durch den AKPBotschafterausschuss (Dok. 2131/05).
EU / AKP-Länder – Vorzeitige Anwendung des geänderten Partnerschaftsabkommens
Der Rat nahm einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft im Rahmen des
AKP-EG-Ministerrats im Hinblick auf eine vorzeitige Anwendung des geänderten
Partnerschaftsabkommens an (Dok. 9345/05).
Der Beschluss zielt darauf ab, die Anwendung von Übergangsmaßnahmen des geänderten
Partnerschaftsabkommens mit den AKP-Ländern (Cotonou-Abkommen) in der Zeit zwischen
Unterzeichnung und Inkrafttreten des Abkommens zu gestatten; hiervon ausgenommen sind die
Bestimmungen über die Ausführung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens, über die
Bekämpfung des Terrorismus und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von
Massenvernichtungswaffen.
Das geänderte Cotonou-Abkommen, das am 25. Juni in Luxemburg unterzeichnet werden soll, wird
erst nach Abschluss der Ratifizierungsverfahren in Kraft treten.
WIRTSCHAFT UND FINANZEN
Besteuerung von Kapitalerträgen
Der Rat nahm zur Kenntnis, dass von den 25 Mitgliedstaaten der EU, den fünf betroffenen
europäischen Drittstaaten (Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Schweiz) sowie den
zehn betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten (Guernsey, Insel Man, Jersey,
Niederländische Antillen, Aruba, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat und
Turks- und Caicosinseln) die Bestätigung der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie
(2003/48/EG) und der zweiseitigen Abkommen über die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 1. Juli
2005 eingegangen ist.
10074/05 (Presse 147)
17
DE
Der Rat hat demzufolge in einem Vermerk (Dok.. 10038/05) "grünes Licht" gegeben und bestätigt,
dass alle Partner ab dem 1. Juli 2005 die in der Richtlinie 2003/48/EG über die Besteuerung von
Kapitalerträgen enthaltenen oder diesen entsprechende Maßnahmen anwenden.
Ferner ermächtigte der Rat sein Generalsekretariat, den betroffenen Drittländern und
Drittlandsgebieten sowie der Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen über die Besteuerung von
Kapitalerträgen
zu
gewähren,
abrufbar
auf
de
Website
http://ue.eu.int/cms3_fo/showPage.asp?id=250 im Laufe der Woche vom 27. Juni 2005).
ENTWICKLUNG
Internationales Abkommen über Tropenhölzer
Der Rat ermächtigte die Kommission, im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für
Handel und Entwicklung ein Nachfolgeübereinkommen zum Internationalen TropenholzÜbereinkommen von 1994 auszuhandeln.
Nähere Einzelheiten unter www.unctad.org/.
SOZIALPOLITIK
Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Dublin)
Der Rat nahm eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/75 über die Gründung
einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an
(Dok. 9480/05, 10108/05 ADD 1).
Diese Verordnung zielt darauf ab, die Arbeit der Stiftung effizienter zu gestalten, insbesondere vor
dem Hintergrund der Erweiterung der EU.
Nähere Informationen finden sich in der Pressemitteilung 8980/05.
Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Bilbao)
Der Rat nahm eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung
einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz an
(Dok. 9481/05, 10106/05 ADD 1).
Diese Verordnung zielt darauf ab, die Arbeit der Agentur effizienter zu gestalten, insbesondere vor
dem Hintergrund der Erweiterung der EU.
Nähere Informationen finden sich in der Pressemitteilung 8980/05.
TRANSPARENZ
Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten
Der Rat nahm
–
die Antwort auf den Zweitantrag Nr. 29/c/01/05 von Frau María-Teresa GIL-BAZO
(Dok. 9729/05) gegen die Stimme der schwedischen Delegation an;
–
die Antwort auf das Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Mai 2005
betreffend die Beschwerde 1487/2005/GG (Dok. 9056/05) gegen die Stimme der deutschen
Delegation an.
10074/05 (Presse 147)
18
DE
ERNENNUNGEN
Ausschuss der Regionen
Der Rat nahm Beschlüsse zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des
Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 25. Januar 2006, an.
Ernannt werden
a)
zu Mitgliedern:
Dave QUAYLE
Member of the North West Regional Assembly
Trafford Metropolitan Borough Council
als Nachfolger von Derek BODEN;
Uwe DÖRING
Minister für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein
als Nachfolger von Ulrike RODUST;
Hermann WINKLER
Sächsischer Staatsminister und Chef der Staatskanzlei,
Mitglied des Sächsischen Landtages
als Nachfolger von Stanislaw TILLICH,
b)
zu stellvertretenden Mitgliedern:
Peter Harry CARSTENSEN
Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein
als Nachfolger von Heide SIMONIS;
Georg MILBRANDT
Ministerpräsident des Freistaates Sachsen,
Mitglied des Sächsischen Landtages
als Nachfolger von Volker SCHIMPFF;
Sharon TAYLOR
Member of the East of England Regional Assembly
(Stevenage Borough Council)
als Nachfolgerin von Ruth BAGNALL.
zur
Sch
affu
ng
eine
r
Geo
date
ninf
rastr
uktu
r in
der
Ge
mei
nsch
aft
10074/05 (Presse 147)
19
DE
(IN
SPI
RE)
10074/05 (Presse 147)
20
DE
Herunterladen