DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION C/05/147 Luxemburg, den 24. Juni 2005 10074/05 (Presse 147) MITTEILUNG AN DIE PRESSE 2670. Tagung des Rates Umwelt Luxemburg, den 24. Juni 2005 Präsident Lucien LUX Minister für Umweltschutz des Großherzogtums Luxemburg PRESSE Rue de la Loi 175 B – 1048 BRÜSSEL Tel. +32 (0)2 285 8716 / 6319 Fax: +32 (0)2 285 8026 [email protected] http://ue.eu.int/Newsroom 10074/05 (Presse 147) 1 DE Wichtigste Ergebnisse der Ratstagung Der Rat hat einstimmig einen gemeinsamen Standpunkt zu einem Verordnungsentwurf über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen festgelegt. Ferner hat er politische Einigung über folgende Richtlinienentwürfe erzielt: – Richtlinienentwurf zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung; – Richtlinienentwurf zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Gemeinschaft (INSPIRE) im Dienste der Umweltpolitik. Der Rat hat beschlossen, am 1. Juli 2005 die integrierte Mission zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX, einzuleiten. Ferner hat er zur Kenntnis genommen, dass von den 25 Mitgliedstaaten der EU, den fünf betroffenen europäischen Drittstaaten (Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Schweiz) und den zehn betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten (Guernsey, Isle of Man, Jersey, Niederländische Antillen, Aruba, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat, Turks- und Caicoinseln) die Bestätigung über die Anwendung der Richtlinie (2003/48/EG) sowie der zweiseitigen Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen ab dem 1. Juli 2005 eingegangen ist. 10074/05 (Presse 147) 2 DE INHALT1 TEILNEHMER 5 ERÖRTERTE PUNKTE SCHUTZ DES GRUNDWASSERS VOR VERSCHMUTZUNG 7 INSPIRE – Geodateninfrastruktur der Gemeinschaft 8 GEMEINSCHAFTSSTRATEGIE FÜR QUECKSILBER – Schlussfolgerungen des Rates 9 ABWRACKUNG VON SCHIFFEN – Schlussfolgerungen des Rates 11 LIFE+ – Finanzierungsinstrument für die Umwelt 11 REACH – Chemische Stoffe 12 GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN (GVO) 13 – Aufhebung einzelstaatlicher Maßnahmen 13 – Inverkehrbringen von Mais der Linie MON 863 14 SONSTIGES 14 SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE UMWELT Verbringung von Abfällen* 16 AUSSENBEZIEHUNGEN Zentralafrikanische Republik – Wiederaufnahme der Zusammenarbeit 17 Mission "Rechtsstaatlichkeit" in Irak – Schlussfolgerungen des Rates 17 EU / AKP-Länder – Zentrum für Unternehmensentwicklung 17 EU / AKP-Länder – Vorzeitige Anwendung des geänderten Partnerschaftsabkommens 17 10074/05 (Presse 147) 3 DE WIRTSCHAFT UND FINANZEN Besteuerung von Kapitalerträgen 17 ENTWICKLUNG Internationales Abkommen über Tropenhölzer 18 SOZIALPOLITIK Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Dublin) 18 Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Bilbao) 18 TRANSPARENZ Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten 18 ERNENNUNGEN Ausschuss der Regionen 10074/05 (Presse 147) 19 4 DE TEILNEHMER Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten: Belgien: Evelyne HUYTEBROECK Ministerin der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt, zuständig für die Umwelt, Energie und Wasserpolitik Tschechische Republik: Libor AMBROZEK Minister für Umwelt Dänemark: Connie HEDEGAARD Ministerin für Umwelt Deutschland: Jürgen TRITTIN Estland: Tiit NABER Griechenland: Stavros KALOGIANNIS Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Stellvertreter des Ständigen Vertreters Staatssekretär, Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten Spanien: Cristina NARBONA RUIZ Ministerin für Umwelt Frankreich: Nelly OLIN Ministerin für Ökologie und nachhaltige Entwicklung Irland: Dick ROCHE Minister für Umwelt, Natur- und Kulturerbe und örtliche Selbstverwaltung Italien: Altero MATTEOLI Minister für Umwelt und Landschaftsschutz Zypern: Timmy EFTHYMIOU Minister für Landwirtschaft, Naturressourcen und Umwelt Lettland: Raimonds VĒJONIS Minister für Umwelt Litauen: Arvydas DRAGŪNAS Staatssekretär im Ministerium für Umwelt Luxemburg: Lucien LUX Minister für Umweltschutz, Minister für Verkehr Ungarn: Miklós PERSÁNYI Minister für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Malta: George PULLICINO Niederlande: Pieter van GEEL Österreich: Josef PRÖLL Polen: Tomasz PODGAJNIAK 10074/05 (Presse 147) Minister für Angelegenheiten des ländlichen Raums und Umwelt Staatssekretär für Wohnungswesen, Raumordnung und Umweltfragen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Minister für Umweltschutz 5 DE Portugal: Francisco NUNES CORREIA Minister für Umwelt, Raumordnung und Regionalentwicklung Slowenien: Janez PODOBNIK Minister für Umwelt und Raumordnung Slowakei: László MIKLOS Minister für Umwelt Finnland: Jan-Erik ENESTAM Minister für Umwelt Schweden: Lena SOMMESTAD Ministerin für Umwelt Vereinigtes Königreich: Margaret BECKETT Kommission: Stavros DIMAS Ministerin für Umwelt, Ernährung und Angelegenheiten des ländlichen Raums Mitglied Die Regierungen der beitretenden Staaten waren wie folgt vertreten: Bulgarien : Roussi IVANOV Botschafter Rumänien : Sulfina BARBU Ministerin für Umwelt 10074/05 (Presse 147) 6 DE ERÖRTERTE PUNKTE SCHUTZ DES GRUNDWASSERS VOR VERSCHMUTZUNG Der Rat erzielte mit qualifizierter Mehrheit eine politische Einigung über den Entwurf einer Richtlinie zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung. Nach seiner Überarbeitung in den Amtssprachen der Gemeinschaft wird der Text auf einer der nächsten Ratstagungen in Form eines gemeinsamen Standpunkts angenommen und dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung übermittelt. Deutschland, Ungarn, Italien und Schweden teilten mit, dass sie gegen die Annahme stimmen werden. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll die Grundwasserverschmutzung verhindert bzw. begrenzt werden, indem Kriterien für die Beurteilung des guten chemischen Zustands des Grundwassers, für die Ermittlung und Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends bei der Konzentration von Schadstoffen im Grundwasser sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festgelegt werden. Sie zielt ferner darauf ab, die Einleitung von Schadstoffen zu verhindern oder zu begrenzen und einer Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper vorzubeugen. Die Richtlinie soll den Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit bieten, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend den nationalen hydrogeologischen Gegebenheiten für bestimmte Schadstoffe Schwellenwerte festzulegen. 1 Für andere Schadstoffe werden Qualitätsnormen auf Gemeinschaftsebene festgelegt. Ziele des Vorschlags Das Grundwasser stellt ein Reservoir für die Versorgung mit Trinkwasser sowie für die Versorgung der Industrie und der Landwirtschaft, vor allem in Dürrezeiten, dar. Es trägt zur Erhaltung von Feuchtgebieten und Flussläufen bei. Die Reinigung des Grundwassers ist schwierig, selbst wenn die Verschmutzungsquelle beseitigt ist, weshalb die Vorbeugung von wesentlicher Bedeutung ist. Darüber hinaus sind die Folgen menschlicher Tätigkeiten für das Grundwasser über einen relativ langen Zeitraum spürbar und können sich auf die aquatischen und terrestrischen Ökosysteme auswirken. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung besonders durch die Richtlinie 80/68/EWG 2 geregelt, die die direkte Einleitung von auf einer Liste mit hochgradig gefährlichen Stoffen verzeichneten Substanzen verbietet und die Einleitung anderer Schadstoffe einem Genehmigungsverfahren unterwirft. Da die Richtlinie 80/68/EWG im Jahr 2013 außer Kraft gesetzt werden soll, muss der Schutz des Grundwassers durch die Wasserrahmenrichtlinie 3 und speziell durch die Richtlinie, über die am heutigen Tag politische Einigung erzielt wurde, gewährleistet werden. 1 2 3 Von der Kommission vorgeschlagene und vom Europäischen Parlament übernommene Möglichkeit. ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). 10074/05 (Presse 147) 7 DE Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet zum Erreichen eines guten chemischen Zustands des Grundwassers durch Überwachung des Grundwasserkörpers und Maßnahmen zu seinem Schutz und seiner Sanierung. Sie sieht die Annahme spezieller Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung vor. 1 Dies wird mit der vorgeschlagenen Richtlinie, die als Ergänzung der Wasserrahmenrichtlinie konzipiert wurde, angestrebt. Vorgeschlagene Rechtsgrundlage: Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags – Es findet das Verfahren der Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament Anwendung und der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme nach erster Lesung am 28. April 2005 (Dok. 7951/05) abgegeben. INSPIRE – Geodateninfrastruktur der Gemeinschaft Der Rat erzielte einstimmig eine politische Einigung über den Entwurf einer Richtlinie zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Gemeinschaft im Dienste der Umweltpolitik. Nach seiner Überarbeitung in den Amtssprachen wird der Text auf einer der nächsten Ratstagungen in Form eines gemeinsamen Standpunkts angenommen und dem Europäischem Parlament zur zweiten Lesung übermittelt. Die Kommission konnte sich der politischen Einigung nicht anschließen, da der Text ihrer Ansicht nach im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag nicht ehrgeizig genug ist. Sie begrüßte jedoch, dass der Rat zu einer Einigung gekommen sei, so dass das Europäische Parlament die zweite Lesung einleiten könne. Der Schwerpunkt des Richtlinienentwurfs liegt ausdrücklich auf Informationen, die für die Überwachung und Verbesserung des Zustands der Umwelt benötigt werden, und zwar insbesondere in Bezug auf Luft, Wasser, Boden und natürliche Landschaft. Ziel von INSPIRE ist es, die Nutzung bereits verfügbarer Daten durch Dokumentierung, Zugänglichkeit und Interoperabilität der Raumdaten und die Lösung von Problemen bei ihrer Nutzung zu optimieren. Zu den Nutznießern dieser Richtlinie zählen Behörden, Gesetzgeber, Universitäten, Forscher und Medien sowie Bürger und ihre Organisationen. Der Schwerpunkt liegt auf der Umweltpolitik, aber INSPIRE steht auch der Nutzung durch andere Bereiche, wie Landwirtschaft, Verkehrswesen und Energiesektor, und einer künftigen Erweiterung auf diese Bereiche offen. Vorgeschlagene Rechtsgrundlage: Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags – Es findet das Verfahren der Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament Anwendung und der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. 2 Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme nach erster Lesung am 7. Juni 2005 (Dok. 9837/05) abgegeben. Für weitere Einzelheiten siehe Vorschlag der Kommission (Dok. 11781/04). 1 2 Artikel 17 Bekanntlich muss der Rat einstimmig beschließen, wenn zwischen Rat und Kommission keine Übereinstimmung besteht. 10074/05 (Presse 147) 8 DE GEMEINSCHAFTSSTRATEGIE FÜR QUECKSILBER – Schlussfolgerungen des Rates "DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION 1. NIMMT KENNTNIS von den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juni 2001 und vom 17. Oktober 2002, in denen die Kommission aufgefordert wird, Lösungen für das Problem des aus der Chloralkali-Industrie stammenden Quecksilbers vorzuschlagen, und von den Schlussfolgerungen des Rates vom 9./10. Dezember 2002, in denen die Kommission ersucht wird, auf der Grundlage eines Lebenszyklus-Konzepts eine kohärente Strategie mit Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor der Freisetzung von Quecksilber zu unterbreiten; 2. VERWEIST auf die Schlussfolgerung , dass es hinreichende Beweise für erhebliche globale schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt gibt, die auf die Freisetzung von Quecksilber in die Umwelt zurückzuführen sind; 3. NIMMT KENNTNIS von den Beschlüssen 22/4 (2003) und 23/9 (2005) des UNEPVerwaltungsrates, in denen dazu aufgerufen wird, so schnell wie möglich auf nationaler, regionaler und globaler Ebene tätig zu werden, um Mensch und Umwelt durch Maßnahmen zu schützen, die die Freisetzung von Quecksilber und seiner Verbindungen in die Umwelt einschränken oder ganz beenden; 4. HEBT HERVOR, dass sowohl die Freisetzung von Quecksilber als auch das Angebot an Quecksilber und die Nachfrage danach eingeschränkt werden müssen, damit Quecksilberemissionen in die Umwelt und der Kontakt von Menschen mit Quecksilber, insbesondere aufgrund von Methylquecksilber in Fisch, auf ein Minimum reduziert wird; 5. BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission zu einer "Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber" und BETONT die Bedeutung des darin beschriebenen umfassenden Konzepts, das der Rat gefordert hatte, ein Konzept mit weitgehenderen Zielen bezüglich der Reduzierung der Quecksilberemissionen und des Umlaufs von Quecksilber in der Gesellschaft wie auch mit Zielen in Bezug auf den Umgang mit Quecksilberüberschüssen, den Schutz vor Quecksilberexposition und ein besseres Verständnis der Quecksilberproblematik; 6. HEBT HERVOR, dass die EU ihre internationalen Bemühungen zur Verringerung der Quecksilberemissionen und der Quecksilberexposition auf globaler Ebene fortsetzen und intensivieren muss, um zu erreichen, dass die Primärerzeugung weltweit schrittweise eingestellt wird, Überschüsse nicht wieder auf den Markt gelangen und die Verwendung und der Handel, sofern Alternativen vorhanden sind, schrittweise aufgegeben werden; 7. BETONT in diesem Zusammenhang die Bedeutung des noch eingehender zu prüfenden Vorschlags, den Export von Quecksilber aus der Gemeinschaft schrittweise einzustellen; IST DER AUFFASSUNG, dass eine möglichst baldige schrittweise Einstellung des Quecksilberexports aus der Gemeinschaft bis spätestens 2011 zwar erforderlich ist, aber nicht ausreicht, um Mensch und Umwelt vor den negativen Auswirkungen des in die Umwelt frei gesetzten Quecksilbers zu schützen, und es deshalb außerdem eines internationalen Engagements für eine Einigung über ein rechtsverbindliches Instrument bedarf; Beschluss 22/4 (2003) des UNEP-Verwaltungsrats. 10074/05 (Presse 147) 9 DE 8. 9. HEBT HERVOR, dass es bei der Weiterentwicklung und der Umsetzung der Strategie wesentlich darauf ankommt, – unter Berücksichtigung des geltenden internationalen Rechts und der internationalen Handelsregeln auf Gemeinschaftsebene und auf globaler Ebene weiterhin aktiv zu bleiben und auf die Annahme geeigneter Rechtsinstrumente hinzuwirken, – die Frage sonstiger Verwendungszwecke von Quecksilber in der Gemeinschaft, z.B. in zahnmedizinischem Amalgam und in Impfstoffen, anzugehen, – verlässliche Techniken für eine weitere Reduzierung der bei der Verbrennung von Brennstoffen entstehenden Quecksilberemissionen zu entwickeln und einen Ersatz für die Verwendung von Quecksilber im Goldbergbau zu finden, – die Frage der sicheren Lagerung oder Entsorgung von Quecksilber aus der Chloralkali-Industrie zu prüfen, unter anderem nach Maßgabe der IVU-Richtlinie die besten verfügbaren Techniken einzusetzen, um die Quecksilberemissionen aus Verbrennungsprozessen weiter zu reduzieren, – Akteuren in und außerhalb der Gemeinschaft das gemeinsame Anliegen, die Grundsätze sowie die Ziele der Strategie zu vermitteln, aktiv an der Weiterentwicklung der Strategie mitzuwirken und die Verantwortung für ihre Umsetzung zu teilen, wobei auch freiwillige Initiativen der Wirtschaft zu berücksichtigen sind, – die Transparenz und Offenheit sicherzustellen, die den Prozess bisher geprägt haben, – sich der Bedeutung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit, der Information und der Bildung bei der weiteren Umsetzung der Strategie bewusst zu sein, – zu erreichen, dass sich alle Betroffenen für die Ziele der Strategie verantwortlich fühlen und langfristig politisch engagieren, – prioritäre Fragen in Bezug auf die Quecksilberforschung und –technik zu behandeln, und – die Übergangs- und Entwicklungsländer, die in hohem Maße von festen Brennstoffen wie Kohle abhängig sind, im Hinblick auf eine saubere und effiziente Verwendung von Brennstoffen zu unterstützen; ERKENNT die ökologischen und sozialen Probleme AN, die mit der Schließung von Quecksilbergruben in der Gemeinschaft verbunden sind, vor allem – die Sanierung und die Überwachung verseuchter ehemaliger Grubenstandorte, einschließlich des ordnungsgemäßen Umgangs mit den Grubenabfällen, unter Anwendung des Verursacherprinzips, und – die Notwendigkeit, neue Wirtschafts- und Beschäftigungsbereiche zu entwickeln, und FORDERT die Kommission AUF, Möglichkeiten zur Unterstützung von Projekten und anderen auf diese Fragen ausgerichteten Initiativen durch bestmögliche Nutzung der verfügbaren Fördermechanismen zu prüfen; 10. ERKENNT AN, dass den Mitgliedstaaten, der Wirtschaft und den anderen einschlägigen Akteuren eine wichtige Rolle bei der Weiterentwicklung und Umsetzung der Strategie zukommt; 10074/05 (Presse 147) 10 DE 11. ERSUCHT die Kommission, so schnell wie möglich tätig zu werden, sich auf globaler Ebene für die Reduzierung von Angebot, Nachfrage und Emissionen einzusetzen und geeignete Vorschläge insbesondere zu folgenden Fragen vorzulegen: – die schrittweise Einstellung des Quecksilberexports aus der Gemeinschaft und Maßnahmen im Hinblick auf die sichere Lagerung oder Entsorgung von Quecksilber unter anderem aus der Chloralkali-Industrie nach einem der beabsichtigten schrittweisen Einstellung des Quecksilberexports entsprechenden Zeitplan, und – Vermarktungsbeschränkungen für nichtelektrische oder nichtelektronische Messund Kontrollgeräte, die Quecksilber enthalten und die für die Verbraucher oder den medizinischen Bereich bestimmt sind." ABWRACKUNG VON SCHIFFEN – Schlussfolgerungen des Rates Der Rat nahm folgende Schlussfolgerungen an: "Der Rat – unter Betonung der Notwendigkeit, dass eine sichere und umweltgerechte Abwrackung von Schiffen gewährleistet werden muss, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen; unter Hinweis auf den Beschluss VII/26 des Basler Übereinkommens, mit dem die Bedeutung einer umweltgerechten Schiffsabwrackung anerkannt und festgestellt wird, dass ein Schiff nach Artikel 2 des Basler Übereinkommens als Abfall eingestuft und gleichzeitig gemäß anderen internationalen Vorschriften als Schiff definiert sein kann; in Anerkenntnis der Notwendigkeit, dass weltweit verbindliche Vorschriften aufgestellt werden müssen, die für eine effektive und effiziente Lösung des Problems des Schiffsrecyclings sorgen und eine sichere und umweltgerechte Abwrackung von Schiffen gewährleisten; in der Erkenntnis, dass die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) und das Basler Übereinkommen in der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Schiffsabwrackung bei der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Abwrackung von Schiffen übergreifend zusammenarbeiten sollten, um den möglichst raschen Aufbau eines Schiffsmeldesystems zu ermöglichen; beschließt, die IMO über geeignete Kanäle zu ersuchen, verbindliche Vorschriften für ein Schiffsmeldesystem festzulegen, die ein dem Basler Übereinkommen entsprechendes Kontrollniveau gewährleisten; beschließt, die IMO über geeignete Kanäle zu ersuchen, so rasch wie möglich ein Meldesystem aufzubauen, das dem Grundsatz der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung Rechnung trägt und unter anderem einen Vertrag, einen Schiffsrecyclingplan, einen "Grünen Pass" und eine einheitliche Auflistung an Bord befindlicher Gefahrstoffe umfasst." LIFE+ – Finanzierungsinstrument für die Umwelt In Erwartung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments nahm der Rat Kenntnis vom Stand der Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt LIFE + (Dok. 9886/05). Die Delegationen verwiesen in diesem Zusammenhang auch auf den Punkt "Umweltdimension des Vorschlags für ein Rahmenprogramm für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit" unter "Sonstiges". 10074/05 (Presse 147) 11 DE LIFE+ dient der Finanzierung der Entwicklung, Durchführung, Überwachung, Bewertung und Mitteilung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft und leistet damit u.a. einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in der EU. Vorgeschlagene Rechtsgrundlage: Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags – Es findet das Verfahren der Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament Anwendung und der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Weitere Einzelheiten sind dem Kommissionsvorschlag zu entnehmen (Dok. 13071/04). REACH – Chemische Stoffe In Erwartung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments führte der Rat eine Orientierungsaussprache über die Vorschläge für eine Verordnung und für eine Richtlinie zur Registrierung, Bewertung und Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) sowie zur Schaffung eines Europäischen Amtes für chemische Stoffe mit dem Ziel, allgemeine Leitlinien für die weiteren Beratungen festzulegen. Im Mittelpunkt der Aussprache standen die Zulassungsregeln und insbesondere – der Anwendungsbereich der Zulassung, – die eventuelle Erstellung eines Verzeichnisses besonders besorgniserregender Stoffe, die zulassungspflichtig sind, – die zwingend vorgeschriebene Berücksichtigung technisch und wirtschaftlich geeigneter Alternativen (Stoffe oder Technologien), – die Bedingungen, unter denen die Zulassungen gegebenenfalls erteilt werden (Befristungen, Überprüfungszeiträume, Überwachung). Abschließend fasste der Vorsitz die Ergebnisse der Aussprache wie folgt zusammen: "Was den Anwendungsbereich der Zulassung angeht, so wurde bei der Aussprache im Rat betont, dass bei der Berücksichtigung von Stoffen, die schwerwiegende und irreversible Wirkungen haben, die denjenigen von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen vergleichbar sind, sowie bei der Berücksichtigung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen (PBT) oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoffen (VPVB) wissenschaftliche und technische Kriterien zugrunde gelegt werden müssen. Die Orientierungssaussprache, in der auf die Notwendigkeit eines praxistauglichen Zulassungssystems hingewiesen wurde, hat die weitgehend positive Haltung in Bezug auf die Erstellung eines Verzeichnisses von für das Zulassungssystem in Frage kommenden Stoffen bestätigt. Was die Berücksichtigung der im Rahmen der Zulassungserteilung technisch und wirtschaftlich vertretbaren Alternativtechnologien und -stoffe anbelangt, so hat die Aussprache ergeben, dass das Zulassungssystem ein wichtiges Element von REACH ist, das zur Substitution Besorgnis erregender Stoffe beitragen könnte, und dass darauf hingearbeitet werden sollte, dass diese Alternativlösungen im Vorfeld der Beschlussfassung noch stärker berücksichtigt werden. 10074/05 (Presse 147) 12 DE Bei der Aussprache im Rat wurden die Vorteile im Hinblick auf die Entwicklung von Alternativlösungen anerkannt; gleichzeitig wurde aber auch unterstrichen, dass den spezifischen Sachzwängen der Produktionszyklen Rechnung getragen werden muss, wenn die Zulassung mit Auflagen verbunden wird, ohne dabei jedoch strenge Auflagen für diese Zulassungen, einschließlich Befristungen, Überprüfungszeiträume und Regelungen für die Überwachung auszuschließen. Abschließend hat der Rat seine Vorbereitungsgremien nochmals aufgefordert, die Verhandlungen fortzuführen, damit im Anschluss an die Stellungnahme des Europäischen Parlaments eine politische Gesamteinigung über den Kommissionsvorschlag erzielt werden kann, bei der ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gewährleistet ist." Es sei darauf hingewiesen, dass der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) auf seiner Tagung vom 6./7. Juni 2005 Fragen im Zusammenhang mit der Rolle des Europäischen Amtes für chemische Stoffe sowie die Ergebnisse der erweiterten Folgenabschätzung zu REACH erörtert hat. 1 Hauptziele der Chemikalienpolitik der Gemeinschaft sind die Vorbeugung der Verunreinigung von Luft, Wasser, Boden und der Umwelt des Menschen durch Chemikalien im Hinblick auf den Schutz der Artenvielfalt sowie den Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie der breiten Öffentlichkeit. Dabei soll das empfindliche Gleichgewicht zwischen dem Nutzen für Gesundheit und Umwelt und der Notwendigkeit, eine wettbewerbsfähige, innovative und Arbeitsplätze schaffende europäische Industrie und einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt aufrechtzuerhalten, gewahrt werden. Vorgeschlagene Rechtsgrundlage: Artikel 95 des Vertrags – Es findet das Verfahren der Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament Anwendung und der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Weitere Einzelheiten sind dem Kommissionsvorschlag zu entnehmen (Dok. 15409/03). GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN (GVO) – Aufhebung einzelstaatlicher Maßnahmen Der Rat lehnte mit qualifizierter Mehrheit alle acht von der Kommission unterbreiteten Vorschläge für Entscheidungen zur Aufhebung von Schutzmaßnahmen ab, die von bestimmten Mitgliedstaaten gegenüber verschiedenen in der Europäischen Union genehmigten transgenen Pflanzenarten ergriffen worden sind. Im Einzelnen handelt es sich um die Maßnahmen folgender Länder zur vorübergehenden Einschränkung oder zum vorübergehenden Verbot der Verwendung und des Verkaufs von GVO: 1 – Österreichs, Deutschlands und Luxemburgs zu Bt176 -Mais, – Österreichs zu T25- und MON810-Mais, – Frankreichs und Griechenlands zu Topas-19/2-Sommerraps, – Frankreichs zu MSI-x-RF1-Raps. Weitere Einzelheiten sind dem Dok. 9501/05 zu entnehmen. 10074/05 (Presse 147) 13 DE Weitere Einzelheiten sind den Kommissionsvorschlägen zu entnehmen (Dok. 8633/05, 8634/05, 8636/05, 8637/05, 8638/05, 8639/05, 8641/05 und 8642/05). – Inverkehrbringen von Mais der Linie MON 863 Der Rat hat den Vorschlag der Kommission für eine Entscheidung über die Genehmigung des Inverkehrbringens eines genetisch veränderten, gegen Insekten resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie MON 863) 1 geprüft. Würde die Genehmigung erteilt, so könnte das Produkt zu Futterzwecken, nicht aber für die menschliche Ernährung verwendet werden und dürfte im Gebiet der Gemeinschaft auch nicht angebaut werden. Für die Annahme oder Ablehnung des Vorschlags ist die qualifizierte Mehrheit erforderlich. Der Vorsitz nahm zur Kenntnis, dass weder für die Annahme noch für die Ablehnung des Vorschlags eine qualifizierte Mehrheit erreicht wurde. Da der Rat somit keinen Beschluss gefasst hat, obliegt es der Kommission zu entscheiden. Die deutschen Behörden haben eine Anmeldung für das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen verschiedene Insekten resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie MON 863) erhalten. Am 2. April 2004 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Stellungnahme abgegeben, wonach der genetisch veränderte Mais (Zea mays L. Linie MON 863) keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren haben könne und im Rahmen der geplanten Verwendung auch keine Umweltschädigung eintreten könne.2 Die Kommission hat dem Regelungsausschuss 3 im November 2004 auf der Grundlage dieser Stellungnahme einen Entwurf für eine Entscheidung zur Genehmigung des Inverkehrbringens dieses Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt für eine Dauer von zehn Jahren unterbreitet. Der Ausschuss konnte jedoch keine Stellungnahme abgeben, da keine qualifizierte Mehrheit zustande kam. Gemäß dem Ausschussverfahren 4 hat die Kommission daher am 27. April 2005 einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates vorgelegt, womit der Rat über eine Frist von drei Monaten verfügt, um einen Beschluss zu fassen. SONSTIGES UNEO Der Vorsitz wies den Rat auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16./17. Juni zur Gründung einer VN-Umweltorganisation (UNEO) hin. Diese Initiative wurde von den Delegationen begrüßt. Auftakt soll im September auf dem Gipfel zur Bewertung der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen in New York sein. Erste Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (Punta del Este, 2. bis 6. Mai 2005) (siehe Dok. 10004/05) 1 2 3 4 Siehe Dok. 8635/05. Siehe http://www.efsa.eu.int//science/gmo/gmo_opinions/catindex_de.html Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/18/EG. Siehe Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23). 10074/05 (Presse 147) 14 DE Zweite Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Almaty, 25. bis 27. Mai 2005) (siehe Dok. 10211/05) Zweite Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit (Montreal, 30. Mai bis 3. Juni 2005) (siehe Dok. 10375/05) 13. Tagung der Kommission für nachhaltige Entwicklung (New York, 11. bis 22. April 2005) (siehe Dok. 10234/05) Vorbereitung (Ablauf, Lage und Aufgaben) des Gipfels zur Bewertung der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen (New York, 14. bis 16. September 2005) (siehe Dok 10005/05) Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Sachstand Verbot des Stoffes Deca-BDE in der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (siehe Dok. 10192/1/05) Ethanol im Kraftstoff (siehe Dok. 10233/05) Informationen über die Fortschritte des Dialogs zum Thema "Umweltschonend, durchdacht, wettbewerbsorientiert" der niederländischen Delegation Die Umweltdimension des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (CIP) (siehe Dok. 10246/1/05) Umweltschutzdialog EU-China (siehe Dok. 10376/05) Strengere Emissionsnormen für Dieselfahrzeuge (EURO 5) (siehe Dok. 10214/05) Trockenheit in Portugal (siehe Dok. 10361/05) Aktionsplan "Umwelt und Gesundheit": Aktion 3 "biologische Überwachung" (siehe Dok. 10250/05). 10074/05 (Presse 147) 15 DE SONSTIGE ANGENOMMENE PUNKTE UMWELT Verbringung von Abfällen* Der Rat nahm einstimmig einen Gemeinsamen Standpunkt zu dem Entwurf einer Verordnung über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen an (Dok. 15311/04 + COR 3 + 9204/05 ADD 1). Dieser Gemeinsame Standpunkt wird dem Europäischen Parlament zur zweiten Lesung übermittelt. In dem Verordnungsentwurf werden Verfahren und Kontrollregelungen für die Verbringung von Abfällen festgelegt, die von dem Ursprung, der Bestimmung, dem Transportweg, der Art der Abfälle und ihrer Behandlung am Bestimmungsort abhängen. Ziel der Verordnung ist in erster Linie der Schutz der Umwelt. Im Einzelnen geht es um – die Umsetzung eines Beschlusses des OECD-Rates 1 und des überarbeiteten Basler Übereinkommens 3 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen in Gemeinschaftsrecht; – die globale Harmonisierung im Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen; – die Lösung der Probleme, die bei der Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen aufgetreten sind (Verordnung (EWG) Nr. 259/933 soll zu diesem Zweck umstrukturiert und vereinfacht werden). Zu den wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen der bestehenden Regelung gehören unter anderem – Änderungen des allgemeinen Verfahrensrahmens (vorherige schriftliche Notifizierung und Zustimmung, Informationspflichten); – Änderungen und Präzisierungen des Anwendungsbereichs und der Begriffsbestimmungen; – Bestimmungen über die Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten und innerhalb von Mitgliedstaaten; – Bestimmungen über Ein- und Ausfuhren. Der Rat übernimmt in seinem Gemeinsamen Standpunkt nicht die doppelte Rechtsgrundlage, die die Kommission vorgeschlagen hat, weil sie Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags für unzureichend hält. 1 Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates vom 21. Mai 2002 3 Basler Übereinkommen vom 22. März 1989. ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1). 3 10074/05 (Presse 147) 16 DE AUSSENBEZIEHUNGEN Zentralafrikanische Republik – Wiederaufnahme der Zusammenarbeit Der Rat billigte ein Schreiben an den Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik im Hinblick auf die uneingeschränkte Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der Zentralafrikanischen Republik nach der teilweisen Aussetzung der Zusammenarbeit gemäß Artikel 96 des CotonouAbkommens (Dok.10308/05). Die EU hat den reibungslosen Verlauf der am 13. März bzw. 8. Mai 2005 in der Zentralafrikanischen Republik durchgeführten Präsidentschafts- und der Parlamentswahlen begrüßt und ihre Bereitschaft bekundet, wieder eine umfassende Zusammenarbeit aufzunehmen. Als Reaktion auf den Staatsstreich in der Zentralafrikanischen Republik im Jahr 2003 hatte der Rat beschlossen, die Zusammenarbeit mit der zentralafrikanischen Regierung gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsvertrags mit den AKP-Ländern (Cotonou-Abkommen) auszusetzen. Mission "Rechtsstaatlichkeit" in Irak – Schlussfolgerungen des Rates "Der Rat hat beschlossen, die integrierte Mission zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit in Irak, EUJUST LEX, zum 1. Juli 2005 einzuleiten." EU / AKP-Länder – Zentrum für Unternehmensentwicklung Der Rat billigte den Entwurf eines Beschlusses über die Satzung und die Geschäftsordnung des Zentrums für Unternehmensentwicklung im Hinblick auf dessen Annahme durch den AKPBotschafterausschuss (Dok. 2131/05). EU / AKP-Länder – Vorzeitige Anwendung des geänderten Partnerschaftsabkommens Der Rat nahm einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft im Rahmen des AKP-EG-Ministerrats im Hinblick auf eine vorzeitige Anwendung des geänderten Partnerschaftsabkommens an (Dok. 9345/05). Der Beschluss zielt darauf ab, die Anwendung von Übergangsmaßnahmen des geänderten Partnerschaftsabkommens mit den AKP-Ländern (Cotonou-Abkommen) in der Zeit zwischen Unterzeichnung und Inkrafttreten des Abkommens zu gestatten; hiervon ausgenommen sind die Bestimmungen über die Ausführung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens, über die Bekämpfung des Terrorismus und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Das geänderte Cotonou-Abkommen, das am 25. Juni in Luxemburg unterzeichnet werden soll, wird erst nach Abschluss der Ratifizierungsverfahren in Kraft treten. WIRTSCHAFT UND FINANZEN Besteuerung von Kapitalerträgen Der Rat nahm zur Kenntnis, dass von den 25 Mitgliedstaaten der EU, den fünf betroffenen europäischen Drittstaaten (Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und Schweiz) sowie den zehn betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebieten (Guernsey, Insel Man, Jersey, Niederländische Antillen, Aruba, Anguilla, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Montserrat und Turks- und Caicosinseln) die Bestätigung der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (2003/48/EG) und der zweiseitigen Abkommen über die Besteuerung von Kapitalerträgen ab 1. Juli 2005 eingegangen ist. 10074/05 (Presse 147) 17 DE Der Rat hat demzufolge in einem Vermerk (Dok.. 10038/05) "grünes Licht" gegeben und bestätigt, dass alle Partner ab dem 1. Juli 2005 die in der Richtlinie 2003/48/EG über die Besteuerung von Kapitalerträgen enthaltenen oder diesen entsprechende Maßnahmen anwenden. Ferner ermächtigte der Rat sein Generalsekretariat, den betroffenen Drittländern und Drittlandsgebieten sowie der Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen über die Besteuerung von Kapitalerträgen zu gewähren, abrufbar auf de Website http://ue.eu.int/cms3_fo/showPage.asp?id=250 im Laufe der Woche vom 27. Juni 2005). ENTWICKLUNG Internationales Abkommen über Tropenhölzer Der Rat ermächtigte die Kommission, im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung ein Nachfolgeübereinkommen zum Internationalen TropenholzÜbereinkommen von 1994 auszuhandeln. Nähere Einzelheiten unter www.unctad.org/. SOZIALPOLITIK Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Dublin) Der Rat nahm eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1365/75 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an (Dok. 9480/05, 10108/05 ADD 1). Diese Verordnung zielt darauf ab, die Arbeit der Stiftung effizienter zu gestalten, insbesondere vor dem Hintergrund der Erweiterung der EU. Nähere Informationen finden sich in der Pressemitteilung 8980/05. Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Bilbao) Der Rat nahm eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz an (Dok. 9481/05, 10106/05 ADD 1). Diese Verordnung zielt darauf ab, die Arbeit der Agentur effizienter zu gestalten, insbesondere vor dem Hintergrund der Erweiterung der EU. Nähere Informationen finden sich in der Pressemitteilung 8980/05. TRANSPARENZ Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten Der Rat nahm – die Antwort auf den Zweitantrag Nr. 29/c/01/05 von Frau María-Teresa GIL-BAZO (Dok. 9729/05) gegen die Stimme der schwedischen Delegation an; – die Antwort auf das Schreiben des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 4. Mai 2005 betreffend die Beschwerde 1487/2005/GG (Dok. 9056/05) gegen die Stimme der deutschen Delegation an. 10074/05 (Presse 147) 18 DE ERNENNUNGEN Ausschuss der Regionen Der Rat nahm Beschlüsse zur Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 25. Januar 2006, an. Ernannt werden a) zu Mitgliedern: Dave QUAYLE Member of the North West Regional Assembly Trafford Metropolitan Borough Council als Nachfolger von Derek BODEN; Uwe DÖRING Minister für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein als Nachfolger von Ulrike RODUST; Hermann WINKLER Sächsischer Staatsminister und Chef der Staatskanzlei, Mitglied des Sächsischen Landtages als Nachfolger von Stanislaw TILLICH, b) zu stellvertretenden Mitgliedern: Peter Harry CARSTENSEN Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein als Nachfolger von Heide SIMONIS; Georg MILBRANDT Ministerpräsident des Freistaates Sachsen, Mitglied des Sächsischen Landtages als Nachfolger von Volker SCHIMPFF; Sharon TAYLOR Member of the East of England Regional Assembly (Stevenage Borough Council) als Nachfolgerin von Ruth BAGNALL. zur Sch affu ng eine r Geo date ninf rastr uktu r in der Ge mei nsch aft 10074/05 (Presse 147) 19 DE (IN SPI RE) 10074/05 (Presse 147) 20 DE