Lieber Reisender

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseveranstaltungen der
Hamburg Süd Reiseagentur G.m.b.H.
Lieber Kunde,
die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und
dem Reiseveranstalter Hamburg Süd Reiseagentur G.m.b.H., im folgenden HSR genannt.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Der Kunde teilt der HSR zunächst seinen Reisewunsch mit. Im Falle der Online-Buchung
füllt der Kunde dafür eine unverbindliche Buchungsanfrage aus. Daraufhin übersendet die
HSR dem Kunden ein entsprechendes verbindliches Angebot. Dieses Angebot kann der
Kunde unterschrieben per Post, E-Mail oder Fax an die HSR zurücksenden und damit den
Reisevertrag verbindlich abschließen. Die Annahme des Angebots auf Abschluss eines
Reisevertrages bedarf der Textform i.S.d. §126b BGB, eine mündliche Annahme ist damit
ausgeschlossen.
1.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von der HSR nicht
bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu
machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich
zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von der HSR
herausgegeben werden, sind für die HSR und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit
sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Inhalt der Leistungspflicht
der HSR gemacht wurden.
1.4 Die Reiseanmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung mit
aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde wie für seine eigene
Verpflichtung einsteht, wenn der Kunde eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5 Bei elektronischen Buchungen bestätigt die HSR den Eingang der Buchung unverzüglich
auf elektronischem Wege. Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch noch keine Annahme des
Angebots auf den Abschluss eines Reisevertrages dar. Bis zum Zeitpunkt der verbindlichen
Annahme des Angebots des Kunden auf Abschluss eines Reisevertrages behält sich die
HSR ausdrücklich vor, die versprochene Reiseleistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht
zu erbringen.
1.6 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot seitens der HSR vor, an das die HSR für die Dauer von 10 Tagen gebunden
ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde
innerhalb dieser Frist die Annahme des Angebots erklärt.
2. Nichtbestehen des Verbraucherwiderrufsrechts
Die HSR weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die verbraucherschützenden
Vorschriften über Fernabsatzverträge § 312c ff. BGB (insb. Informationspflichten und
Widerrufsrecht) auf einen Reisevertrag gem. § 312b Absatz 3 Nr.6 BGB keine Anwendung
finden.
3. Bezahlung
3.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat die HSR eine Insolvenzversicherung
abgeschlossen. Die HSR darf Zahlung auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur
fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der entsprechende Sicherungsschein übergeben
wurde. Nach Vertragsschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine
Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises (auf volle Euro aufgerundet) zur Zahlung
fällig. Die Restzahlung wird fünf Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird (insb. nicht
mehr gem. der in Ziffer 11 genannten Gründe abgesagt werden kann).
3.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlungen nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist die HSR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung
von dem Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit den Rücktrittskosten gemäß Ziffer
8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu belasten.
4. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Bei im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen ist die HSR nach der
EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft(en) bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist die HSR verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft bzw. Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald die HSR weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss sie den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss die HSR den Kunden über
den Wechsel informieren. Sie muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Eine Liste der Luftfahrtunternehmen gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung
ergangen ist, findet sich unter: http//air-ban.europa.eu.
5 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
5.1 Die HSR wird Kunden die Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union sind,
in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Die HSR geht, ohne einen entsprechenden Hinweis des Kunden, dabei davon aus, dass
keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Die HSR weißt hiermit daraufhin,
dass für Angehörige anderer Staaten möglicherweise ebenfalls besondere Pass- und
Visumserfordernisse bestehen über diese Erfordernisse gibt das zuständige Konsulat
Auskunft
5.2 Die HSR wird zudem über gesundheitspolizeiliche Formalitäten informieren.
5.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften
erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nur
dann nicht, wenn die HSR unzureichend oder falsch informiert hat.
5.4 Die HSR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass die HSR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
6.Reiseunterlagen und Prüfpflichten des Kunden
6.1Die Reiseunterlagen werden 14 Tage vor Reisebeginn und nach Zahlungseingang der
fälligen Gegenleistung versendet. Die Kosten für die Versendung sowie eventuelle Entgelte
für eine Hinterlegung trägt der Kunde. Diese werden bei Stornierung der Reise nicht
erstattet, es sei denn die Stornierung beruht auf einem Verschulden der HSR und/oder ihrer
Erfüllungsgehilfen.
6.2 Der Kunde hat die HSR darüber zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z.B. Flugscheine, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von der HSR
mitgeteilten Frist erhält.
6.3 Sowohl den Kunden, als auch die HSR trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen,
die dem Kunden durch die HSR ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigung,
Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf
Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung zu
überprüfen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, die HSR über dem Kunden erkennbare Fehler, Abweichungen,
fehlende Unterlagen oder sonstige Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der
Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung der HSR
bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))
eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein.
7. Leistungs- und Preisänderungen
7.1 Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von der HSR
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2 Die HSR ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
7.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die HSR in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung der HSR über die Änderung der Reiseleistung oder
die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
7.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
8. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten
8.1 Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung bei der HSR unter der nachstehend unter Kontakt
angegebenen Adresse und unter Berücksichtigung der Geschäftszeiten der HSR.
8.2 Tritt der Reisende von dem Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert
die HSR den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die HSR, soweit der Rücktritt
nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessenen
Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen
in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
8.3 Die HSR hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der
Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die
Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden
wie folgt berechnet:
bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises
bis 22 Tage vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises
bis 15 Tage vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises
ab 14 Tage vor Reiseantritt: 80% des Reisepreises
am Abreisetag 100% des Gesamtpreises
8.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, der HSR nachzuweisen, dass diese
überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr
geforderte Pausschale. Allerdings behält sich die HSR ebenso vor, anstelle der
vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie
nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist die HSR verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen
Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.
9. Umbuchungen und Ersatzteilnehmer
9.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Soweit dennoch im Einzelfall auf den Wunsch
des Reisenden hin eine Umbuchung vorgenommen wird, behält sich die HSR ausdrücklich
das Recht vor, für diese zusätzliche Leistung eine zusätzliche Gebühr zu fordern. Die HSR
weist allerdings darauf hin, dass eine solche Umbuchung im Falle einer ausgeschriebenen
Sonderreise nicht möglich ist, da diese nur zum jeweils angebotenen Termin stattfinden
kann.
9.2 Gemäß § 651b BGB hat der Reisende das Recht bis zum Reisebeginn einen
Ersatzteilnehmer zu stellen. Die HSR kann jedoch dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in
den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Kunde der HSR als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Diese
Mehrkosten werden auf die Höhe von € 50,- pauschaliert, wobei es dem Kunden sowie auch
dem Dritten gestattet bleibt nachzuweisen, dass der HSR geringere oder überhaupt keine
Kosten durch die Umbuchung entstanden sind. Allerdings behält sich die HSR ebenso vor,
anstelle der vorstehenden Pauschale eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern,
soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Kosten entstanden sind. In diesem Fall ist
die HSR verpflichtet, die geforderte Entschädigung im Einzelnen zu belegen.
10. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde aus Gründen die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger
Rückreise), einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in
Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die HSR wird
sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder
wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
11. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
11.1 Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl kann die HSR bis 2 Wochen vor Reiseantritt von dem Reisevertrag
zurücktreten, dies gilt allerdings nur dann, wenn sie
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den
Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem
Kunden spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl sowie die späteste Rücktrittsfrist angibt
oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.
11.2 Ein Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist spätestens zwei
Wochen vor dem Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, hat die HSR unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die
Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Dies gilt auch dann, wenn die HSR die dazu führenden Umstände nicht
zu vertreten hat, wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn
sie dem Reisenden ein vergleichbares Angebot unterbreitet hat. Zusätzlich wird dem Kunden
der Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot der HSR
keinen Gebrauch macht.
12. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der
Reiseleitung bzw. der HSR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist kann die
HSR ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Kündigt die HSR, so behält sie den Anspruch auf
den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
13. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge, bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer, höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die HSR als auch der Reisende
den Vertrag gemäß § 651j BGB kündigen. Wird der Vertrag aus diesem Grund gekündigt, so
finden gem. § 651j Absatz 2 BGB die Vorschrift des § 651e Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie
Absatz 4 Satz 1 BGB Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen gem. § 651j Absatz 2 BGB die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
14. Gewährleistung
14.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde von der HSR oder der
zuständigen Reiseleitung Abhilfe verlangen. Die HSR und die zuständige Reiseleitung
können die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die
HSR oder die zuständige Reiseleitung können auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie
eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen.
14.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in
dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
DER KUNDE IST VERPFLICHTET, SEINE MÄNGELANZEIGE UNVERZÜGLICH DER
REISELEITUNG AM URLAUBSORT ZUR KENNTNIS ZU GEBEN. IST EINE
REISELEITUNG AM URLAUBSORT NICHT VORHANDEN, SIND ETWAIGE
REISEMÄNGEL DER HSR ZUR KENNTNIS ZU GEBEN. Unterlässt der Kunde diese
Mangelanzeige schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. der HSR wird der Kunde in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die
Reiseleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht
befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
14.3 Kündigung des Vertrages
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB
bezeichneten Art nach § 615e BGB oder aus wichtigem, der HSR erkennbaren Grund wegen
Unzumutbarkeit kündigen, hat er der HSR zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung
zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, die HSR eine Abhilfe
verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, der HSR
erkennbares, Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
14.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Bei Flugreisen empfiehlt die HSR dringend, Schäden oder Zustellungsverzögerungen
unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn
die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigungen binnen 7 Tagen und bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen
nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung bzw. der HSR anzuzeigen.
15. Beschränkung der Haftung
15.1 Die vertragliche Haftung der HSR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder
b) soweit die HSR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
15.2 Die HSR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen oder eine Beförderung im Linienverkehr für die dem Reisenden ein
entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde) und die in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Die HSR haftet jedoch auch in
einem solchen Fall
a) für eigene Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der
Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten der HSR ursächlich geworden sind.
16. Ausschluss von Ansprüchen
16.1 Der Reisende hat Ansprüche die aus den §§ 651 c bis f BGB folgen, innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu
machen.
16.2 Die Regelung der Ziffer 16.1 gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von
Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit
Flügen gem. Ziff. 14.4. Diese sind nach Aushängung binnen 7 Tagen bei
Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung zu melden.
17. Verjährung
17.1 Ansprüche des Kunden gemäß der §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung der HSR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der
HSR beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der
HSR oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der HSR beruhen.
17.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
17.3 Die Verjährung nach Ziffer 17.1 und 17.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt.
18. Rechtswahl und Gerichtsstand
18.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der HSR findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
18.2 Soweit bei Klagen des Kunden gegen die HSR im Ausland für die Haftung der HSR
dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
18.3 Für Klagen der HSR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es
sei denn dieser Wohnsitz ist im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt, für diesen Fall wird als
Gerichtsstand der Sitz der HSR vereinbart. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner
des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der HSR vereinbart.
18.4 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten
nicht,
a) wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen den Kunden und der HSR anzuwenden sind,
etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger
sind als die Regelungen in diesen Reisebedingungen oder die anwendbaren deutschen
Vorschriften.
19. Kontakt:
Hamburg Süd Reiseagentur G.m.b.H.
Domstraße 21
20095 Hamburg
Tel.:+49 (0) 40 3705 170
Fax: +49 (0) 40 3765 9279
E-Mail: [email protected]
Stand: September 2013
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