J ugendM igrations D ienst Fachdienst für zugewanderte Jugendliche Stand:12/05 Caritas – Jugendmigrationsdienst (JMD) Petra Schockemöhle, Olga Lindt Eschstr.8 49661 Cloppenburg Tel: 04471/ 7045-24 Fax: 04471/ 7045-70 E-mail: [email protected] Geschichtlicher Hintergrund „Spätaussiedler, Russlanddeutsche, Angehörige der deutschen Minderheiten – diese Bezeichnungen stehen für eine Gruppe von Menschen, die ein gemeinsames Schicksal teilen. Sie, ihre Eltern oder Großeltern wurden aus ihrer Heimat vertrieben und deportiert, nachdem Adolf Hitler die Sowjetunion überfiel. Josef Stalin befürchtete, dass sich die Deutschen an der Wolga und auf der Krim mit den schnell vorrückenden Truppen der Wehrmacht verbünden könnten. Kurzerhand ließ der Diktator rund eine Million Menschen verschleppen, deren Vorfahren 200 Jahre zuvor von Deutschland aus nach Russland ausgewandert waren. Im Gegensatz zu den Auswanderern, die es nach Amerika oder Australien zog, hatten die deutschen Siedler in Russland ihre Sprache, ihre Konfession und ihre Traditionen beibehalten. Ihre Autonomie war ihnen zuerst von der deutschstämmigen Zarin Katharina II. zugesichert worden und wurde später sogar von den Bolschewisten bestätigt: Unter den Autonomen Republiken in der russischen Teilrepublik der Sowjetunion gab es seit 1924 auch eine „Deutsche Wolgarepublik“. Auf Befehl Stalins sollte die Geschichte der Russlanddeutschen ausgelöscht werden – 1941 nach Kriegsausbruch durch Massendeportationen nach Sibirien und Zentralasien. Die Mehrzahl der erwachsenen Männer und auch viele Frauen starben in der „Trudarmee“ (Arbeitsarmee). Ganze Familien wurden in der kasachischen Steppe ausgesetzt. Die Überlebenden standen bis Mitte der fünfziger Jahre unter der so genannten „Kommandantur“, einer Polizeiaufsicht. Sie durften ihre zugewiesenen Wohnorte ohne spezielle Genehmigung nicht verlassen und auch keine weiterführenden Schulen oder Universitäten besuchen. Die Benutzung der deutschen Sprache stand unter Strafe. Im Zuge der allgemeinen Liberalisierung in der Sowjetunion wurde auch den Deutschen zugestanden, sich wieder zu organisieren. Sie gründeten Anfang 1989 die Gesellschaft „Wiedergeburt“ und setzten sich in Moskau dafür ein, wieder an die Wolga und auf die Krim zurückkehren zu dürfen. Trotz zahlreicher Verhandlungen zuerst mit dem Obersten Sowjet und später mit der russischen Regierung wurden diese Wünsche abgelehnt. Heute besitzen die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Russland, Kasachstan und Kirgisien funktionierende Organisationen. Sie geben Zeitungen heraus, betreiben Sonntagsschulen und pflegen wieder ihre Traditionen. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegenüber diesen Menschen aus historischen und politischen Gründen eine Fürsorgepflicht. Sie fallen unter das „Kriegsfolgenbereinigungsgesetz“. Bei Nachweis der deutschen Vorfahren besitzen sie das Recht auf die deutsche Staatsbürgerschaft – mit allen Rechten und Pflichten. Von diesem Recht machten allein seit Anfang der neunziger Jahre mehr als zwei Millionen Menschen Gebrauch. ... Sie wurden zu neuen Nachbarn, die ihre Zukunft für sich und die Kinder in Deutschland sehen.“ Quelle: Stefan Koch, Neue Nachbarn, 1. Auflage 2000 Geschichtliche Daten 1229 Deutsche Kaufleute in Nowgorod (älteste deutsche Kolonie auf russischem Boden) 1551 Russland schickt Agenten aus, um Deutsche für die Übersiedlung anzuwerben. Peter I (1689 – 1725) 1763 22.07.1763 Manifest der Kaiserin Katharina II (1762-1796), Aufruf an alle Ausländer zur Einwanderung nach Rußland. (Befreiung vom Militärdienst, selbstständige Verwaltung der Dörfer). 1764 Gründung der ältesten wolgadeutschen Kolonie in Dobrinka 1804 - 1824 20.02.1804 Manifest Alexander I (1801 – 1825), Gründung zahlreicher deutscher Kolonien im Schwarzmeergebiet. 1842 Kodifizierung aller Freiheiten, Pflichten und Privilegien der Kolonisten und Verleihung der Bürgerrechte an die Kolonisten im ganzen Zarengebiet 1871 Aufhebung des Kolonialstatus der „ausländischen Kolonisten“ (u.a. die Aufhebung der Selbstverwaltung der Kolonien) 1874 Allgemeine Wehrpflicht auf die Deutschen ausgedehnt 1879 Deutsch-österreichisches Bündnis; Folge: Verschlechterung der Lage der Deutschen in Russland 1881 Russifizierung nach Thronbesteigung Alexander III. (1881-1894). 1904 - 1905 Russisch-Japanischer Krieg; Niederlage Russlands; neuer wirtschaftlicher und kultureller Aufschwung in den deutschen Kolonien 1908 Geschlossene deutsche Siedlungsgebiete entstehen in der Kulundasteppe in Sibirien. 1914 Ausbruch des Ersten Weltkrieges; 300.000 Deutsche dienen in der russischen Armee. Trotzdem werden die „inneren Deutschen“ zu Feinden des russischen Reiches erklärt. 1915 Liquidationsgesetz. Massive Eingriffe in deutsche Eigentumsrechte, Deportation der Wolhyniendeutschen. 1917 Abdankung Nikolaus II, Aufhebung des Liquidationsgesetzes, 1. gesamtdeutscher Kongress in Russland, Gründung eines Zentralkomitees aller Rußlanddeutschen, Oktoberrevolution 1924 Gründung der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik der Wolgadeutschen 1929 14000 Deutsche aus allen Teilen Russlands brechen nach Moskau auf, um eine Ausreiseerlaubnis zu erhalten, weit über die Hälfte wird zurücktransportiert. 1938 In allen deutschen Schulen außerhalb der Wolgadeutschen Republik wird Russische bzw. Ukrainische als Unterrichtssprache eingeführt. Auflösung aller deutschen Rayons außerhalb der Wolgarepublik 1939 Ausbruch des II Weltkrieges (1939 – 1945) 1941 Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges (22.06.). Auflösung der Wolgarepublik, Beginn der Verschleppung der Wolgadeutschen nach Sibirien und Mittelasien 1944 350000 Russlanddeutsche werden beim Rückzug der deutschen Truppen aus der Sowjetunion im Wartheland angesiedelt, wo sie die deutschen Staatsangehörigkeit erhalten. 1945 Kapitulation der deutschen Wehrmacht, Zurückverschleppung der Russlanddeutschen aus allen Besatzungszonen nach Sibirien und Mittelasien. 1948 Dekret des Obersten Sowjets: Verbannung auf „ewige Zeiten“ festgeschrieben. Verlassen der Ansiedlungsorte ohne Sondergenehmigung wird mit Zwangsarbeit bis zu 20 Jahren bedroht. 1955 Durch Beschluss des Deutschen Bundestages werden die im Krieg erfolgten Einbürgerungen von Russlanddeutschen anerkannt. Dekret des Obersten Sowjet „Über die Aufhebung der Beschränkung in der Rechtstellung der Deutschen in ihrer Familienangehörigen, die sich in Sondersiedlungen befinden“. 1964 Erlass über die Teil-Rehabilitierung der Wolgadeutschen und Aufhebung des Deportationsdekrets vom 28.08.1941 (galt auch für alle anderen Deutschen in der UdSSR) 1985 Michail Gorbatschow Generalsekretär der KPdSU 1986 Neues Gesetz über die Ein- und Ausreise erleichtert die Familienzusammenführung. Danach stetiger Anstieg der Aussiedlerzahlen. 1989 Gründung der deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“. Ihr oberstes Ziel: die Wiederherstellung der Wolgarepublik. An der Wolga öffentliche Proteste gegen die Rückkehr der Deutschen. 1991 Jelzin bietet mit Hilfe Deutschlands konkrete Maßnahmen für stufenweise Rücksiedlung der Wolgadeutschen (1994, 1998, 2005) in das Gebiet zwischen Saratow und Wolgograd an. Quellen: Bernd G. Längin, Die Rußlanddeutschen unter der Doppeladler und Sowjetstern Stefan Koch, Neue Nachbarn Aufnahmeverfahren und Anerkennung Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Spätaussiedlern ist das Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG). Das Aufnahmeverfahren Die Aufnahme als Spätaussiedler/in ist an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Die AussiedlerInnen müssen vor dem Verlassen des Herkunftslandes einen Aufnahmeantrag beim Bundesverwaltungsamt stellen. Das Bundesverwaltungsamt erteilt, nach Prüfung der Voraussetzungen zur Anerkennung als Spätaussiedler, und nach Zustimmung eines Bundeslandes, den Aufnahmebescheid mit Visum, welches zur Einreise nach Deutschland berechtigt. Der Aufnahmebewerber kann damit zu einem von ihm selbst gewähltem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Im Bescheid ist die Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes, mittlerweile nur noch Friedland, angegeben, über welche die AussiedlerInnen einreisen müssen. Zum Aufnahmeverfahren gehört auch ein Sprachtest, der die zur Einreise erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse überprüft. Der Sprachtest muss noch im Herkunftsland abgelegt werden. Mit dem neuen Zuwanderungsgesetz seit dem 01.01.2005 müssen auch die Familienangehörigen, die nicht der deutschen Minderheit angehören, ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen. Ansonsten ist der Zuzug nach Deutschland nur noch in den engen grenzen des Ausländerrechts möglich. Das Aufnahmeverfahren dauert in der Regel 4 bis 5 Jahre. Erstaufnahmeeinrichtung In der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland durchlaufen die Spätaussiedler und deren Angehörige das mündliche Registrier- und verteilverfahren. Neben der Identitätsprüfung werden auch die Antragsangaben geprüft. Anschließend erfolgt die Verteilung der eingereisten Familien auf ein Bundesland nach einem vorgegebene Verteilschlüssel und es werden Registrierscheine ausgestellt. Seit dem 01.01.2005 wird in Friedland den Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach §15 Abs. 1 BVFG ausgestellt. Für die in den Aufnahmebescheid einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge wird zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG ebenfalls eine Bescheinigung ausgestellt (15 Abs. 2 BVFG). Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen zuständig sind. Mit der Ausstellung dieser Bescheinigung erwerben die Neuankömmlinge im Regelfall die deutsche Staatsangehörigkeit. Zudem ist diese Bescheinigung auch Grundlage für die Gewährung zahlreicher Leistungen (Leistungen der Renten- und gesetzlichen Unfallversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Sozialämter usw.). Der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung dauert gewöhnlich nur einige Tage. Daneben haben der Spätaussiedler und seine Familienangehörigen die Möglichkeit, bereits hier – beim Bundesverwaltungsamt - ihren Vor- und Familiennamen dem deutschen Sprachgebrauch anzupassen. Außerdem erhalten die Spätaussiedler einen Zuweisungsbescheid, der die Verteilung nach dem Wohnortzuweisungsgesetz regelt. Dieser Bescheid gilt ab dem Tag der Einreise für 3 Jahre. Die Anerkennung (Spät)-AussiedlerInnen sind deutsche Volkszugehörige und erhalten gemäß Art. 116 Grundgesetz (GG) die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) regelt die Aufnahme der AussiedlerInnen. Es wird unterschieden zwischen: Spätaussiedlern (§ 4 BVFG) Nichtdeutschen Ehepartnern von Spätaussiedlern (§ 7 Abs. 2 BVFG) Abkömmlingen aus gemischt nationalen Ehen (§7 Abs. 2 BVFG) Sonstigen Familienangehörigen (§ 8 Abs. 2 BVFG) Kriterien für die Anerkennung als Spätaussiedler Ein Spätaussiedler ist in der Regel: ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen, nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit dem 08. Mai 1945 oder nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.März 1952 oder seit seiner Geburt, wenn er vor dem 01 Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen des 08. Mai 1945 oder des 31. März 1952 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Spätaussiedler müssen ihre deutsche Herkunft nachweisen, und sich im Herkunftsland zum deutschen Volkstum bekannt haben. Dieses Bekenntnis wird durch die Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt. Darüber hinaus ist für die Anerkennung als Spätaussiedler nach § 4 BVFG die Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit im Pass des Herkunftslandes von Wichtigkeit. Nichtdeutsche Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die nicht selbst die Spätaussiedlereigenschaft besitzen, können zur Wahrung der Familieneinheit ebenfalls Aufnahme in Deutschland finden. Voraussetzung ist, dass sie das Aufnahmeverfahren zusammen mit dem Spätaussiedler betreiben und im Aufnahmebescheid aufgeführt werden. Eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers ist grundsätzlich nur solange möglich, wie dieser sich noch im Herkunftsgebiet befindet. Quellen: BVFG www.bva.bund.de Angaben ohne Gewähr Finanzielle Leistungen Aussiedlerspezifische Hilfen Spätaussiedler erhalten einen pauschalen Ausgleich für die Kosten der Rückführung aus den Herkunftsgebieten, und zwar aus der ehemaligen Sowjetunion 102 EUR, aus Rumänien 51 EUR, aus Polen 25 EUR. Nach Eintreffen in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes erhalten sie ein Betreuungsgeld von 11 EUR zum Erwerb von Dingen des täglichen Bedarfs. Außerdem werden sie bei Bedürftigkeit durch Sachleistungen der Friedlandhilfe e.V. im Wert von 25,56 EUR unterstützt. Spätaussiedler sowie ihre Ehegatten und Abkömmlinge [im Sinne des _ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)] erhielten bis zum 01.01.2005 eine Eingliederungshilfe für die Dauer von sechs Monaten. Sie setzte voraus, dass der Betreffende arbeitslos ist, vor der Ausreise im Herkunftsland eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet war, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und über keine anderen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichenden Einkünfte verfügte [Sozialgesetzbuch III (SGB III)]. Die Höhe der Eingliederungshilfe entsprach in etwa der Sozialhilfe. Daneben bestand kein Anspruch auf Sozialhilfe. Zum 01.01.2005 ist diese aussiedlerspezifische Leistung eingestellt worden. Sprachfördermaßnahmen Die Aussiedler haben nach dem Zuwanderungsgesetz Sprachförderung für die Dauer von sechs Monaten. Anspruch auf kostenlose Im "Akademikerprogramm" sind Sprachkurse und Fördermaßnahmen zur berufsspezifischen Anpassung von Hochschulabsolventen und Wissenschaftlern im Alter von dreißig bis fünfzig Jahren vorgesehen. Rentenanspruch Die Aussiedler (nicht aber deren Familienangehörige) haben einen Rentenanspruch aufgrund des Fremdrentengesetzes (FRG). Damit hat der Gesetzgeber dem Kriegsfolgenschicksal der Aussiedler Rechnung getragen. Bei allen Rentenzugängen ab dem 1. Oktober 1996 werden grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des Zuzugs die FRG-Tabellenwerte in Höhe von nur 60 % berücksichtigt. Schon vor dieser Rechtsänderung galten für Spätaussiedler Tabellenwerte in Höhe von nur 70 %. Bei Zuzug nach dem 6. Mai 1996 wird der Rentenanteil aus FRG-Zeiten auf maximal 25 Entgeltpunkte, bei Ehepaaren und eheähnlichen Gemeinschaften auf maximal 40 Entgeltpunkte begrenzt. Dies bedeutet, dass Rentenanteile aus FRG-Zeiten (Stand: Juli 2005) nur noch bis maximal 653,25 EUR (brutto) bzw. 1.045,20 EUR berücksichtigt werden. In den neuen Bundesländern sind es aufgrund des niedrigeren aktuellen Rentenwerts maximal 574,25 EUR bzw. 918,80 EUR. Von den genannten Beträgen sind noch die Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Darlehen Zinslose oder zinsverbilligte Darlehen für den Bau bzw. für den Erwerb von Einfamilienhäusern oder Wohnungen speziell für Aussiedler gibt es nicht. Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen können Aussiedler wie auch einheimische Deutsche oder Ausländer Gebrauch machen von Bauprogrammen der Länder und Kommunen, die für sozial schwache und kinderreiche Familien Darlehen mit Sonderkonditionen vorsehen. Die Aussiedler erhalten nach Einreise keinen kostenlosen Wohnraum. Sie können jedoch wie auch einheimische Deutsche oder Ausländer bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Wohngeld in Anspruch nehmen. Die Gewährung zinsverbilligter Einrichtungsdarlehen beim erstmaligen Bezug einer ausreichenden Wohnung an Aussiedler ist mit Ablauf des 30. Novembers 1992 eingestellt worden. Die bis dahin gewährten Darlehen waren durch eine Zinssubvention des Bundes verbilligt. Spezielle Hilfen Spätaussiedler (nicht aber deren Familienangehörige) aus der ehemaligen UdSSR, die wegen ihrer deutschen Volkzugehörigkeit Schädigungen erlitten haben, erhalten als Ausgleich eine einmalige Entschädigung. Die Höhe der finanziellen Entschädigung für Kriegsfolgeschicksale (z.B. Gefangenschaft, Verschleppung, Zwangsumsiedlung, Kommendaturzeit, Zwangsarbeit) beträgt: pauschal 2045,17 € für vor 01.04.1956 Geborene 3067,76 € für vor 01.01.1946 Geborene Darüber hinaus gibt es keine aussiedlerspezifischen Hilfen Quelle: BMI, Oktober 2005 Wohnortzuweisungsgesetz Das Wohnortzuweisungsgesetz soll die Chancen und Startbedingungen für die AussiedlerInnen in der Bundesrepublik Deutschland verbessern helfen, indem die neu einreisenden AussiedlerInnen gleichmäßiger auf das gesamte Bundesgebiet verteilt werden. Das jeweilige Bundesland ist für Aufnahme, Zuteilung von Wohnraum und Gewährung von sozialen Leistungen zuständig und kann den AussiedlerInnen einen bestimmten Wohnort innerhalb des Landes für die Dauer der Einreise bis zum Ablauf von drei Jahren zuweisen. Wer sich entgegen den Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes oder des Landes in einem anderen Land oder an einem anderen Ort innerhalb des Landes niederlässt, erhält dort keine Sozialleistungen. Es ist daher im eigenen Interesse der Betroffenen unbedingt erforderlich, den Wohnsitz beizubehalten, den Verteilung bzw. Zuweisung festlegen. Sobald AussiedlerInnen an einem anderen als dem zugewiesenen Ort jedoch Wohnung und Arbeit nachgewiesen haben, entfallen die Bindungen des Gesetzes, da der Lebensunterhalt dann aus eigenen Mitteln ohne staatliche Hilfe gesichert ist und erste wichtige Schritte zur Eingliederung erfolgreich bewältigt worden sind. Bei den Verteilentscheidungen des Bundesverwaltungsamtes und der Länder werden persönliche Wünsche, enge verwandtschaftliche Beziehungen und die Möglichkeiten der Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. Für den Landkreis Cloppenburg ist diese Regelung von besonderer Bedeutung, denn die Region gehörte vor der zweiten Änderung des Gesetzes vom 26.02.1996 zu den bevorzugten Zuzugsgebieten. Das Wohnortzuweisungsgesetz wird bis zum 31. Dezember 2009 gelten. Die Wohnortbindung von drei Jahren wird zum Zwecke der Arbeitssuche gelockert, d.h. SpätaussiedlerInnen und ihre Angehörigen, die am Zuweisungsort keine Arbeit finden, können sich auch befristet an einem anderen Ort aufhalten, um sich dort einen Arbeitsplatz zu suchen. Während dieses Zeitraumes werden Sozialleistungen weiterhin gewährt. Am 22.05.2005 trat eine Änderung des Wohnortzuweisungsgesetzes in Kraft, die für Aussiedler interessant ist. Diese Änderung beinhaltet eine Härtefallregelung für Personen, die den zugewiesenen Wohnort wechseln wollen. Es muss dazu ein Antrag beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden, der von dort innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Härtefälle können sein: Trennung von Ehepaaren bzw. Eltern von minderjährigen Kindern durch die Zuweisung, wenn die Zuweisung einer Arbeitsaufnahme entgegensteht, auch wenn diese noch nicht vollständig den Lebensunterhalt sichert oder wenn die Zuweisung aus sonstigen Gründen eine unzumutbare Härte darstellt. Integrationskurse Mit dem neuen Zuwanderungsgesetz seit dem 01.01.2005 wurden die so genannten Integrationskurse eingeführt. Der Kurs richtet sich an Spätaussiedler/innen und an Ausländer/innen. Dabei wird zwischen berechtigten und verpflichteten Teilnehmern unterschieden. Berechtigt sind: Alle Spätaussiedler Neu zugewanderte Ausländer mit Daueraufenthalt Ausländer, die schon längere Zeit in Deutschland leben Unionsbürger Verpflichtet sind: Berechtigte Ausländer, die sich nicht in deutscher Sprache verständigen können Ausländer, die von der Ausländerbehörde aufgefordert werden und Sozialleitungen beziehen Alle Spätaussiedler können kostenlos den Kurs besuchen, sofern sie vor 2005 keinen Sprachkurs über das SGB III besucht haben. Dazu ist lediglich erforderlich, dass Spätaussiedler einen Antrag beim Bundesamt in Friedland stellen, dem eine Kopie des Registrierscheins beigefügt werden muss. Ziel des Integrationskurses ist die soziale und berufliche Integration der Zuwanderer. Dies soll erreicht werden durch: die Vermittlung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache durch Vermittlung von Wissen zur Alltagsorientierung sowie durch die Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kul- tur und der Geschichte Deutschlands Der Integrationskurs umfasst insgesamt 630 Stunden, die unterteilt sind in einen Basissprachkurs (300 Std.), einen Aufbausprachkurs (300 Std.) sowie einen Orientierungskurs (30 Std.). Den Abschluss des Kurses bildet ein Test, bei dessen bestehen die Teilnehmer/innen ein Zertifikat erhalten. Berechtigte Teilnehmer/innen, die bereits über Sprachkenntnisse verfügen, legen einen Einstufungstest ab, der je nach Sprachkenntnissen das geeignete Modul für den Einstieg des Kurses feststellt Quelle. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge AussiedlerInnen 10 Fragen – 10 Antworten Wie lange noch kommen Spätaussiedler nach Deutschland? Seit 1988 bis heute sind ca. 3 Millionen Spätaussiedler und deren Angehörige zu uns zugezogen. Diese Entwicklung hatte mit über 370 000 Personen ihre Höhepunkte in den Jahren 1989 und 1990. Seit einigen Jahren ist ein kontinuierlicher Rückgang beim Zuzug zu verzeichnen, seit dem Jahr 2000 liegt die Zahl bei unter 100.000 Personen, 2004 sind ca. 59.000 Spätaussiedler eingereist. Es befinden sich noch weitere 830.000 Volksdeutsche in den Gebieten des ehemaligen Grossdeutschen Reiches. Davon verfügen 195.000 Personen über einen Aufnahmebescheid. 120.000 Personen haben Anträge gestellt, die aus den verschiedensten Gründen nicht bearbeitet werden bzw. von den Antragstellern nicht weiter betrieben werden. Bis Ende 2005 werden es maximal 45.000 Anträge sein (entspricht 30% weniger gegenüber Vorjahr). Die Gründe für den stetigen Rückgang der Zahlen sind: sprachliche Voraussetzungen, wie im Zuwanderungsgesetz gefordert, liegen nicht vor. Ehegatten können kein Deutsch Hilfsmaßnahmen in den Herkunftsländern greifen In den nächsten Jahren werden deutlich unter 50.000 Personen erwartet und bis Ende dieses Jahrzehnts wird der Aussiedlungsprozess voraussichtlich abgeschlossen sein Warum kommen heute noch Aussiedler zu uns? Aussiedler kommen heute überwiegend aus Russland und Kasachstan. Sie haben als Russlanddeutsche noch immer darunter zu leiden, dass sie, nur weil sie Deutsche sind, für den Überfall Hitlers auf die Sowjetunion mitverantwortlich gemacht und als Nazis, Faschisten und Kriegsverbrecher beschimpft wurden. Dies ist der dortigen Bevölkerung durch die Propaganda immer wieder gesagt worden. Durch das Aufbrechen von Nationalismus und Fundamentalismus im asiatischen Teil verschärft sich die Lage der Russlanddeutschen weiterhin, so dass sich für sie nur zwei Alternativen anbieten: Aussiedlung nach Russland oder Heimkehr nach Deutschland. Viele der rußlanddeutschen Familien entscheiden sich dabei, in die Heimat ihrer Vorfahren zurückzukehren. Die Russlanddeutschen konnten - anders als Deutsche aus Polen oder Rumänien - erst ab 1988 in nennenswerter Zahl nach Deutschland aussiedeln. Viele haben sich jahrzehntelang vergeblich um eine Ausreise bemüht. Durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ist ab 1993 die Zuzugszahl begrenzt worden, um die Aussiedler besser integrieren zu können. Unter anderem die späte Aussiedlungsmöglichkeit und Zuzugsbegrenzung haben zur Folge, dass Russlanddeutsche noch heute zu uns kommen. Sind die Aussiedler, die zu uns kommen, Deutsche? Diese Frage wird häufig gestellt, weil gerade jüngere Aussiedler nicht mehr über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. Die Russlanddeutschen lebten bis 1941 in geschlossenen Siedlungsgebieten, insbesondere in der deutschen Wolgarepublik, in der Ukraine und im Kaukasus-Gebiet. Sie sprachen deutsch, hatten ihre eigenen Schulen und hielten Kontakt zum Mutterland. Infolge des Zweiten Weltkrieges wurden sie aus ihren Siedlungsgebieten vertrieben und in den asiatischen Teil der ehemaligen Sowjetunion verschleppt. Damit wurden die gewachsenen Strukturen zerstört. Nach dem Willen der damaligen Machthaber sollte damit zugleich die deutsche Sprache verdrängt und durch die russische ersetzt werden. So mussten die Deutschen auf einmal russisch lernen und sprechen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie Angehörige der deutschen Volksgruppe sind. Ihre deutsche Kulturtradition haben sie weiter gepflegt und sie fühlen sich als Angehörige der deutschen Minderheit. Trotz der schwierigen Verhältnisse bemühen sich viele Deutsche um die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse. Die Bundesregierung unterstützt sie dabei mit vielen Angeboten. Wie wird festgestellt, ob es sich um deutsche Aussiedler handelt? Diese Prüfung führt das Bundesverwaltungsamt in Köln in Zusammenarbeit mit den zuständigen Länderbehörden durch. Ein Angehöriger der deutschen Minderheit, der heimkehren will, muss von seinem Wohnort aus zunächst einen entsprechenden Antrag stellen. Durch Unterlagen und Zeugenaussagen hat er nachzuweisen, dass er/sie Deutscher ist. Das Bundesverwaltungsamt prüft den Antrag und fordert unter Umständen zusätzliche Nachweise an. Insbesondere werden durch die deutschen Auslandsvertretungen Sprachtests durchgeführt. Ein weiteres sehr wichtiges Kriterium ist die in der Familie erfolgte Kulturpflege. Dies soll über die Zugehörigkeit zu einem deutschen Kulturkreis eine Aussage machen. Das Bundesverwaltungsamt kann seine Entscheidung allerdings nicht allein treffen: Zuvor muss ein Bundesland zustimmen. Erst nach dieser Zustimmung darf das Bundesverwaltungsamt einen sogenannten Aufnahmebescheid erteilen. Wer ohne diesen Aufnahmebescheid einreist, kann grundsätzlich nicht als Aussiedler anerkannt werden. Was will die Bundesregierung durch ihre Aussiedlerpolitik erreichen? Die Bundesregierung bemüht sich darum, die Lebensbedingungen der Deutschen in ihren heutigen Siedlungsgebieten zu verbessern. Dies geschieht z.B. durch vertragliche Vereinbarungen mit den entsprechenden Regierungen zur Absicherung der Minderheitenrechte und durch vielfältige konkrete Hilfsmaßnahmen. Hilfen in nennenswertem Umfang sind allerdings erst seit der politischen Wende in Osteuropa möglich. Andererseits respektiert die Bundesregierung aber auch die Entscheidung der Deutschen, die aussiedeln wollen, wenn die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Wie hilft die Bundesrepublik Deutschland in den Herkunftsgebieten? Die vielfältigen Hilfen aus Deutschland sollen der deutschen Minderheit neue Lebensperspektiven eröffnen und damit eine Alternative zur Aussiedlung schaffen. Sie werden so gewährt, dass auch nichtdeutsche Nachbarn davon profitieren und nicht nur die deutschstämmige Bevölkerung. Zu diesen Hilfen gehören insbesondere: Förderung von Organisationen der deutschen Minderheit und ihrer Selbstverwaltung Errichtung von Begegnungsstätten Unterstützung deutschsprachiger Medien Bereitstellung von Medikamenten und medizinischem Gerät Wirtschafts- und landwirtschaftsfördernde Maßnahmen Kredite zum Hausbau Wegen der besonderen Bedeutung der Sprache für die deutsche Minderheit hat die Bundesregierung darüber hinaus ein Programm zur Förderung von Sprachkenntnissen gestartet. - Kann unser Land den Zuzug bewältigen? Insbesondere aufgrund der ungünstigen Altersstruktur wird die Bevölkerungszahl der Bundesrepublik Deutschland nach allen Berechnungen in Zukunft zurückgehen. Auch der Beitritt der fünf neuen Länder hat daran nichts Wesentliches geändert. Die Aussiedler, überwiegend junge Familien mit Kindern, tragen zu einer ausgewogeneren Bevölkerungsstruktur bei. Die Aussiedler sind in ihrer Altersstruktur doppelt so jung und halb so alt wie die einheimische Bevölkerung, was gerade im Hinblick auf die demographische Enwicklung positiv zu sehen ist. Nehmen uns die Aussiedler die Wohnung weg? Es sollte hier auf jeden Fall erwähnt sein, dass neuangekommene Russlanddeutsche aufgrund ihres Aussiedler-Status keine höhere Priorität (von der Gesetzlage her) bei der Wohnungssuche haben als alle anderen Wohnungssuchenden. In vielen Fällen spielt der Kinderreichtum der Aussiedler eine wichtige Rolle bei der Wohnungsssuche, insbesondere im Bereich des Sozialwohnungsbaus. Müssen wir um unsere Arbeitsplätze fürchten? Schon seit Jahrzehnten werden Aussiedler bei uns aufgenommen. Ihre Eingliederung in unseren Arbeitsmarkt erfolgte in der Vergangenheit weitgehend problemlos. Wegen der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt ist auch die berufliche Eingliederung von Aussiedlern in den Arbeitsmarkt schwieriger geworden. Aussiedler nehmen jedoch vielfach Beschäftigungen an, die einheimische Arbeitnehmer nur ungern übernehmen, weil sie z. B. gering bezahlt werden oder schwierige Arbeitsbedingungen bzw. ungünstige Arbeitszeiten haben. Wird der Zustrom der Aussiedler die Renten gefährden? Die Aussiedler, die zu uns kommen, sind in der großen Mehrheit junge Familien mit vielen Kindern. 1995 waren 45,1 % der ankommenden Aussiedler jünger als 25 Jahre und nur 7,1 % älter als 65 Jahre. Die sogenannten Fremdrenten für Aussiedler sind gegenüber den im Inland erworbenen Renten um rund 40% niedriger und liegen häufig nur knapp über der Sozialhilfe. Zur Finanzierung dieser Fremdrenten leistet der Bund einen Zuschuss. Die Aussiedler tragen durch ihre Sozialversicherungsbeiträge zur Finanzierung der Renten bei. Es soll auf jeden Fall dabei beachtet werden, dass die Aussiedler bereits heute mehr in die Rentenkassen einzahlen als daraus schöpfen. Im Ergebnis stützen die Aussiedler durch ihre günstige Altersstruktur unsere Renten. Dies wird sich in Zukunft eher noch verstärken, wenn die Kinder der Aussiedler in das arbeitsfähige Alter kommen. Quelle: www.deutsche-aus-russland.de