Online-Archiv Seite 17-18

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SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
38. Jahrgang 1967, Heft 02
Seite 17-18
Organ des BDS
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452  44704 Bochum
www.schiedsamt.de  [email protected]
AUS DER RECHTSPRECHUNG
Der 5 197 StGB bietet nur der politischen Körperschaft selbst, nicht auch Teilen der
Körperschaft — wie etwa einer Ratsfraktion —, Ehrenschutz.
Politische Parteien sind keine „politischen Körperschaften” i. S. des 5 197. OLG
Düsseldorf, Beschl. v. 9. 2. 1966, 1 Ws 271/65.
Aus den Gründen:
Rechtsprechung und Schrifttum verstehen unter politischen Körperschaften i. S. von
5 197 StGB unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (vgl.
RGSt. 33 S. 66) von jeher staatliche Einrichtungen, die, ohne Behörden (§ 196 StGB)
zu sein, in einer vom Bundes- oder Landesrecht anerkannten Weise zur Erreichung
staatlicher Zwecke unmittelbar mitzuwirken berufen sind (folgen Zitate). Der
Ausdruck „politische Körperschaft” bedeutet nicht, dass damit Erscheinungen des
Staatslebens gemeint seien, die sich mit „Politik” — im engeren Sinne — befassen
(vgl. RGSt. 69, 145 u. weitere Zitate); er weist vielmehr auf die staatsrechtliche
Grundlage der von 5 197 StGB gemeinten Körperschaften hin und will nur den
Gegensatz zu den privaten und religiösen Körperschaften bezeichnen. Neben den
Gesetzgebungsorganen des Bundes und der Länder gehören zu den politischen Körperschaften nach dem 5 197 StGB (deshalb, weil sie dem dargestellten Begriffsbild
entsprechen) als Organe der Kommunalverbände und Gemeinden auch die
Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Stadträte und Gemeinderäte (RGSt. 33,
66; 40, 184 u. a.).
Die hiernach dem Rat der Stadt S. eigene Stellung als einer politischen Körperschaft
i. S. von 5 197 StGB kommt indes der Ratsfraktion der Partei als einer bloßen
Vereinigung von Mitgliedern des Rates, die derselben Partei angehören, nicht zu.
Denn der 5 197 bietet Ehrenschutz nur der politischen Körperschaft selbst, d. h. der
Institution, dem Organ als Ganzem, nicht aber auch Teilen der Körperschaft (RGSt.
7, 386; 40, 185 usw.). Der denkbare Ausnahmefall, dass die Beleidigung eines Teiles
der politischen Körperschaft zugleich eine solche der gesamten Körperschaft
enthalte (vgl. hierzu RGSt. 47, 64), ist im vorliegenden Fall offensichtlich
auszuschließen.
Der 5 197 StGB kann aber auch unter dem' Gesichtspunkt einer Beleidigung der
Partei selbst in deren Eigenschaft als politische Partei keine Anwendung finden. Parteien sind in ihrer Gründung freie, organisierte politische Vereinigungen, die bei der
politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und sich zu diesem Zweck an
Wahlen zu den Gesetzgebungsorganen des Bundes und der Länder und zu den Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen. Dieser
Auftrag ist ihnen durch Art. 21 GG zugewiesen. Sie sind damit zwar verfassungsNachdruck und Vervielfältigung
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in
welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte
erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der
Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie
bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.
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rechtlich anerkannte Gebilde des politischen Lebens. Die Eigenschaft einer
politischen Körperschaft i. S. des 5 197 StGB, d. h. eine staatsrechtlich normierte
Organstellung
in dem Sinne, wie sie der Bundestag, die Landtage und die Stadtverordnetenversammlungen haben, besitzen die politischen Parteien aber nicht. Sie sind nicht „in
die Staatlichkeit inkorporiert”, nicht Teil der eigentlichen Staatsorganisation, sondern
dem Staate gegenüber autonome Träger des Verfassungslebens, die — anders als
die Vertretungskörperschaften des Staates oder der Gemeinden — nicht unmittelbar,
sondern nur mittelbar durch die vom Volke gewählten Abgeordneten (vgl. hierzu Art.
38 GG) auf die Gestaltung des öffentlichen Lebens einwirken (folgen Zitate).
Der Senat ist hiernach der Auffassung, dass der Partei die Stellung einer politischen
Körperschaft i. S. des 5 197 StGB nicht zu eigen ist. Er wird in dieser Meinung
bestärkt durch die Ausführungen des BGH zur Frage der Anerkennung der Beleidigungsfähigkeit von politischen Parteien als „Personengesamtheiten” des öffentlichen
Lebens in BGHSt. 6, 186 = NJW 1954, 1142. Dort heißt es: „Wie die Einzelperson,
so fördert und schützt das GG auch die Gemeinschaften und Verbände des privaten
und öffentlichen Lebens: Ehe, Familie, die Kirchen und religiösen Gemeinschaften,
die politischen Parteien, die Gewerkschaften und andere Verbände und Personengesamtheiten, die an eigenständiger Bedeutung den in den 55 196, 197 StGB
erwähnten Behörden und politischen Körperschaften nicht nachstehen und das
private und öffentliche Leben gestalten.”
Diese Ausführungen lassen erkennen, dass auch der BGH die politischen Parteien
als Personengesamtheiten von „eigenständiger Bedeutung” von den politischen
Körperschaften des 5 197 StGB unterscheidet und sie diesen nicht zuordnet.
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