www.edidact.de/Suche/index.htm?category=102578&q=S MICHAEL KLÖCKER | UDO TWORUSCHKA (HG.) HANDBUCH DER RELIGIONEN SC H AU Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften in Deutschland und im deutschsprachigen Raum Ausgabe: 30 Thema: IV | Islam VO R Titel: Islamisches Recht (42 S.) Produkthinweis Der vorliegende Beitrag ist Teil des Standardwerkes »Handbuch der Religionen« der Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG*. * Ausgaben 1997 bis 2015 erschienen bei OLZOG Verlag GmbH, München Das »Handbuch der Religionen« ist ein in Anspruch und Umfang einzigartiges, wissen‐ schaftlich fundiertes Nachschlagewerk über orthodoxe, römisch-katholische und reformatorische Kirche/n, weitere transkonfessionelle Bewegungen, ökumenische Bestrebungen, Christliche Glaubensgemeinschaften außerhalb der Großkirchen, Judentum, Islam, aus dem Islam hervorgegangene Gemeinschaften (z.B. Ahmadiyya, Aleviten), weitere kleinere Religionen (z.B. Yezidi, Mandäer), Buddhismus, asiatische bzw. von Asien ausgehende Gruppen, neue Bewegungen (z.B. Fiat Lux, Scientology u.a.), Sikhismus, Jainismus, ethnische Religionen (z.B. Neugermanische Gruppierungen, Wicca u.a.) sowie über Ethik und das Verhältnis von Religion/en zu Kunst, Politik, Medien oder Psychologie. Erarbeitet von einem Team kompetenter Experten aus namhaften Herausgebern, Fachgebietsleitern und mittlerweile über 200 Autoren bietet es Ihnen wissenschaftlich fundiertes Orientierungswissen über Geschichte, religiöse Kernaussagen und Autoritäten, Organisationen und Verbreitung, Glaubenspraxis, das Verhältnis zum Staat und zu anderen Religionen sowie kontinuierliche Informationen zu neuen Entwicklungen, wichtigen Persönlichkeiten, Literatur und Kontaktadressen. Informationen zum Bezug der mehrbändigen Gesamtausgabe finden Sie hier. (Diesen) Beitrag als Download bestellen Klicken Sie auf die Schaltfläche Dokument bestellen am oberen Seitenrand. 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Die Scharia aber ist viel mehr als das Recht des Islam. Sie umfasst das gesamte System der islamischen Normen- und Verhaltenslehre; die vergleichsweise wenigen rechtlichen ­Vorschriften stellen nur einen kleinen Teil dar. Schon die klassische, vor allem seit dem 8. Jahrhundert entwickelte Lehre hat mit dem sogenannten Fiqh eine Spezialmaterie entwickelt, welche einerseits die Ritualvorschriften (Gebet, Fasten, Pilgerfahrt etc., sog. ‘Ibadat) und andererseits die im Diesseits verbindlichen und durchsetzbaren Normen (Mu‘amalat) enthält. Nur dieser letztgenannte Bereich erfüllt die Funktion von Recht im Sinne der Regelung von Beziehungen unter Menschen, und er ist auch in der islamischen Normenlehre deutlich von denjenigen Vorschriften getrennt, die das Verhältnis des Menschen zu Gott betreffen. Letztlich ändert also auch die transzendente Dimension des islamischen Rechts nichts daran, dass der diesseitsorientierte Regelungsbereich weitgehend anderen Gesetzlichkeiten und Auffassungen unterliegt als der jenseitsorientierte. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass viele zeitgenössische muslimische Gelehrte nur den Letztgenannten als unveränderlich einstufen, während Ersterer steter Veränderung nach den Umständen von Ort und Zeit unterworfen ist.1 Dementsprechend werden auch Vorschriften religiös geprägter staatlicher Rechtsordnungen wie derjenigen islamischer Staaten oder Israels als Rechtsnormen verstanden und dementsprechend auch von ausländischen2 wie auch deutschen Gerichten3 ebenso angewandt wie diejenigen anderer Rechtsordnungen. Im Folgenden werden vor allem diejenigen Aspekte des islamischen Rechts aus- Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 30. EL 2011 1 Religion, Handbuch, Nachschlagewerk, Hintergrundwissen, Religionsforschung, Christentum, Islam u.v.m. (c) Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG Seite 1 eDidact - Handbuch der Religionen IV - 5 Islamisches Recht Entwicklung und Methoden SC H AU führlicher behandelt, die für die interkulturelle und interreligiöse Debatte in Europa besondere Bedeutung gewonnen haben. VO R Die islamische Normenlehre hat sich über fast 1400 Jahre in einem nun weltumspannenden Raum entwickelt. So ist auch das islamische Recht keineswegs ein präzises Gesetzbuch, sondern ein höchst komplexes System von Normen und von Regeln, welche die Auffindung und Interpretation der Normen erst möglich machen. Dieser letztgenannte Bereich, die Usul al-Fiqh („Wurzeln der Normenlehre“), ist der Schlüssel zum Verständnis des islamischen Rechts. Dabei finden sich erhebliche Unterschiede zwischen sunnitischen und schiitischen Schulen, die zudem ein großes Maß an innerem Meinungspluralismus kennen. Meinungsvielfalt und damit auch Ergebnisvielfalt ist damit ein Markenzeichen des islamischen Rechts. Das eine, festgelegte islamische Recht gibt es nicht. Insbesondere in der Frühzeit des islamischen Reiches hat wohl ein erhebliches Maß an eigenständiger Rechtsfindung nach „gesundem Menschenverstand“ (so darf man die Fachvokabel Ra’y hier zunächst verstehen) vorgeherrscht. Zudem übernahm man in großem Umfang Normen und Verwaltungsstrukturen der neu unterworfenen Territorien. Seit dem 8. Jahrhundert scheint das Bedürfnis nach einer stärker gesicherten und „authentischeren“ Normengrundlage gewachsen zu sein. Rechtsfindung nach Ra’y erhielt eine negative Konnotation insbesondere bei der erstarkenden Fraktion derer, die sich neben dem Koran maßgeblich oder ausschließlich an den von Muhammad überlieferten Worten und Taten (Sunna) orientieren wollten. Danach haben sich vor allem im sunnitischen Bereich seit dem 9. und 10. Jahrhundert die einmal entwickelte Normenlehre und auch weite Bereiche konkreter Rechtsgebiete, wie Familien- und Erbrecht, Vertragsrecht und Strafrecht, inhaltlich verfestigt. Zugleich bildeten sich verschiedene Schulen (Madhahib, Singular: Madhhab) heraus, von denen vier im sunnitischen und drei im schiitischen Spektrum bis heute existieren: die hanafitische, malikitische, schafiitische und hanbalitische Schule bei den Sunniten, die nach den später als Gründerväter angesehenen Persönlichkeiten Abu Hanifa (gest. 767), Malik (gest. 795), al-Schafi‘i (gest. 820) und Ahmad ibn Hanbal (gest. 855) benannt wurden. In der Schia haben sich neben der dominierenden Richtung der Zwölfer-Schia oder Dscha‘fariya die ismailitische Siebener-Schia und die zaiditische Fünfer-Schia erhalten. Die Aufspaltung zwischen Sunna und Schia war eine Folge der Nichteinsetzung 2 Olzog Verlag, 81373 München Religion, Handbuch, Nachschlagewerk, Hintergrundwissen, Religionsforschung, Christentum, Islam u.v.m. (c) Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG Seite 2 eDidact - Handbuch der Religionen IV - 5 Islamisches Recht SC H AU ‘Alis, des Vetters und Schwiegersohns Muhammads nach dessen Tod; die weitere Aufspaltung der Partei (Schi‘at) ‘Alis ergab sich aus der unterschiedlichen Anerkennung der Nachfolger Muhammads (Imame) in der schiitischen Führungsgenealogie. VO R Insgesamt besteht weitgehend Einigkeit über die Hauptquellen des Rechts, nämlich den Koran und die einschlägigen Überlieferungen (sog. Hadith; die Gesamtheit der Überlieferungen wird als Sunna bezeichnet) von Muhammad, soweit sie als authentisch anerkannt werden (sehr viele werden als später gefälscht oder zumindest als zweifelhaft angesehen). Allerdings sollen nur solche Überlieferungen normativ wirken, die Muhammad in seiner Eigenschaft als Prophet betreffen, nicht hingegen diejenigen, die sich auf sein Leben als fehlbarer Mensch beziehen. Die großen Sammlungen solcher Überlieferungen entstanden bis zum Ende des 9. Jahrhunderts. Ihre Authentizität wird von der traditionellen Hadithwissenschaft vor allem anhand der Überliefererkette überprüft, die ununterbrochen bis auf Muhammads Zeitgenossen zurückgehen muss. Die ganz überwiegende Mehrzahl der als authentisch angesehenen Überlieferungen stützt sich nur auf einen oder wenige Überlieferer auf einer Zeitstufe und ist deshalb in ihrem normativen Gewicht eingeschränkt. Beispielsweise hat sich der vormalige Rektor der Azhar-Universität Mahmud Schaltut gegen die Todesstrafe für Apostaten unter anderem deshalb ausgesprochen, weil das einschlägige Hadith („Tötet den Apostaten“) nur auf einer schmalen Überlieferungsbasis stehe und deshalb keine so schwerwiegende Rechtsfolge begründen könne.4 In Koran und Sunna finden sich nur vergleichsweise wenige rechtliche Regelungen. Sie betreffen insbesondere das Familien- und Erbrecht, das Strafrecht und das Vertragsrecht. Alle weiteren Quellen wie Gelehrtenkonsens (Idschma), Analogie und Umkehrschluss (Qiyas) und noch mehr die weiteren Quellen und Schlussverfahren wie „Für-Besser-Halten“ (Istihsan)5, Berücksichtigung allgemeinen Nutzens (Istislah), Auffassungen einzelner Prophetengenossen (Madhhab al-Sahabi), „Versperren der Mittel“ (Sadd al-Dhara’i)6, Fortbestand (Istishab) und „Normen derer vor uns“ (Schar‘ man qablana)7 sind hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und ihrer Tragweite umstritten.8 Damit kommt der Interpretation der jeweiligen Normen entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt auch für diejenigen aus Koran und Sunna: Selbst bei vermeintlich eindeutigem Wortlaut muss stets geprüft werden, ob die betreffende Norm zu allen Zeiten, an allen Orten und für alle Menschen gelten soll, oder ob sie nur einen jeweils eingeschränkten Kreis betrifft. Zudem ist zu klären, wie tatsächliche oder vermeintliche Widersprüche zwischen unterschiedlichen Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 30. EL 2011 3 Religion, Handbuch, Nachschlagewerk, Hintergrundwissen, Religionsforschung, Christentum, Islam u.v.m. (c) Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG Seite 3 eDidact - Handbuch der Religionen IV - 5 Islamisches Recht SC H AU Normen für denselben Regelungsgegenstand aufzulösen sind; geht die spätere Norm der früheren vor, oder ist sie nur eine temporäre Sonderregelung, welche Norm ist allgemein und welche spezieller? Sind derartige Konkurrenzen auch zwischen unterschiedlichen Rechtsquellen wie Koran und Sunna möglich, kann insbesondere die Sunna koranische Aussagen relativieren?9 VO R Solche Fragen haben sich die islamischen Gelehrten seit den Anfangszeiten und bis heute gestellt, und so wird auch ein hohes Maß an Flexibilität zur Anpassung an veränderte Lebensumstände ermöglicht. Der Zugang zu solch eigenständiger Interpretation wird als Idschtihad bezeichnet, als eigenständiges Überlegen und Argumentieren. Beispielsweise kann dann der auf friedlichen Ausgleich zwischen den Religionen hin ausgerichtete Vers 61 in Sure 8 entgegen traditionellen Auffassungen nicht als durch die kampforientierten Schwertverse in Sure 9,29 ff. aufgehoben angesehen werden. Letztere werden nur als spezielle Regelung für eine bestimmte historische Verteidigungssituation gedeutet, welche die allgemeine Regelung nicht aufheben könne, sondern umgekehrt selbst durch sie eingeschränkt werde.10 Damit verliert letztlich die Aussage, Gott alleine sei der Normengeber, weitgehend an innerem Gehalt: Es sind stets – fehlbare – Menschen, welche die Normen auffinden, gewichten und interpretieren, und das Ergebnis ist ein menschliches Konstrukt, das steter Veränderung unterliegt. Uneinigkeit herrscht darüber, wer solchen Idschtihad in welchen Fällen und in welchem Umfang betreiben darf. Während er in der Entstehungszeit des islamischen Rechts eine herausragende Rolle gespielt hat (ohne schon so benannt worden zu sein), hat sich insbesondere im sunnitischen Islam seit dem 10. Jahrhundert eine lange Zeit relativer Stagnation angeschlossen, in der die einmal formulierten Gelehrtenmeinungen weitgehend kritiklos übernommen wurden. Diese Phase wurde seit ungefähr 150 Jahren wieder von intensiver neuer Argumentation und Neuinterpretation abgelöst, die dann auch umfangreiche Gesetzgebungsinitiativen und inhaltliche Reformen ausgelöst haben. Ein besonderes Genre sind sogenannte Fatwas, Gutachten anerkannter Rechtskundiger (bzw. Religionskundiger in religiösen Fragen). Sie entfalten keine rechtlich durchsetzbare Bindungswirkung, sondern sind abhängig von der persönlichen und fachlichen Autorität des Gutachters, dem der Anfragende folgen kann oder eben nicht. Derartige Gutachten sollen primär dem Zweck dienen, einen konkreten Einzelfall zu beurteilen. Seit dem 10. Jahrhundert wurden je- 4 Olzog Verlag, 81373 München Religion, Handbuch, Nachschlagewerk, Hintergrundwissen, Religionsforschung, Christentum, Islam u.v.m. (c) Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG Seite 4 eDidact - Handbuch der Religionen IV - 5 Islamisches Recht doch große Sammlungen von Fatwas angelegt, denen dann wie im Osmanischen Reich oder im indischen Moghulreich faktisch Gesetzeskraft zukam. VO R SC H AU Neben den genannten Rechtsquellen und Auslegungsregeln kommt Regeln des Gewohnheitsrechts und örtlichen Bräuchen (‘Urf und ‘Ada) eine oft unterschätzte Bedeutung zu. Die politische Erfolgsgeschichte des Islam mag zum Teil hierin eine Erklärung finden: Viele Bereiche des alltagspraktischen Rechtslebens wurden nur in Grundzügen oder überhaupt nicht von islamrechtlichen Regelungen durchdrungen. Oft genug wurde sogar geduldet, dass offensichtliche inhaltliche Widersprüche zu solchen Regelungen praktiziert wurden, insbesondere in extrem patriarchalischen Gesellschaften, in denen Frauen auch die vom islamischen Recht vorgesehenen Rechte vorenthalten wurden. Dies gilt in einigen Regionen wie Afghanistan, Pakistan, Indien oder Teilen Afrikas bis heute. Andererseits haben sich Systeme außergerichtlicher Schlichtungsmechanismen entwickelt, welche manche formale Härte abmilderten. Ebenso versuchten Gerichte, solche Härten im Einzelfall zu vermeiden, in beiden Fällen tendenziell zugunsten von Frauen.11 Nach heutigem Erkenntnisstand nicht mehr haltbar ist indes die Vorstellung, das in Gelehrtenwerken entwickelte Recht sei in der Praxis nicht angewandt worden. Gründliche Untersuchungen einschlägiger Urkunden, Gerichtsberichte und juristischer Formularbücher12 haben ergeben, dass sehr wohl in vielen Fällen detailliert mit einschlägigen Rechtsargumenten aus der Literatur gearbeitet wurde, auch im Bereich des Vertrags- und Wirtschaftsrechts. Seit dem 16. Jahrhundert nimmt die Bedeutung staatlicher Verwaltungsregelungen (Qanun, von griech. Kanon) zu, die teilweise von traditionellen Rechtsauslegungen abwichen und faktisch Gesetzeskraft erlangten, vor allem im osmanischen Reich. Wesentliche Regelungsbereiche Personen-, Familien- und Erbrecht Personen-, Familien- und Erbrecht sind die am dichtesten und auf der Grundlage höchstrangiger Quellen geregelten Bereiche des islamischen Rechts. Bereits im Koran selbst findet sich eine beträchtliche Zahl von Normen. Dies gilt etwa für das Eherecht13, die Vormundschaft14 und die Erbfolge.15 Auch die Werke früher Juristen befassen sich in breitem Umfang damit16, wobei sich zwischen den Schulen einige Unterschiede entwickelt haben, auf die hier weitgehend nicht eingegangen werden kann.17 Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 30. EL 2011 5 Religion, Handbuch, Nachschlagewerk, Hintergrundwissen, Religionsforschung, Christentum, Islam u.v.m. (c) Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG Seite 5