DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22. Dezember 2010 K(2010) 9369 endgültig TECHNISCHE LEITLINIEN FÜR DIE AUSWEISUNG VON DURCHMISCHUNGSBEREICHEN gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2008/105/EG DE DE INHALT DE 1. Zusammenfassung ........................................................................................................ 6 2. Definitionen.................................................................................................................. 6 3. Einleitung ..................................................................................................................... 9 4. Der vorgeschlagene Ansatz ........................................................................................ 13 4.1. Zweck ......................................................................................................................... 13 4.2. Mehrstufiger Ansatz ................................................................................................... 13 4.3. Stufe 0 − Sind bedenkliche Schadstoffe vorhanden? ................................................. 14 4.4. Stufe 1 − Grobscreening............................................................................................. 14 4.5. Stufe 2 − Einfache Näherung für den Durchmischungsbereich ................................. 15 4.6. Stufe 3 − Detaillierte Bewertung des Durchmischungsbereichs ................................ 15 4.7. Stufe 4 − Untersuchung (optional) ............................................................................. 15 5. Akzeptabilität ............................................................................................................. 16 5.1. Ausgangsüberlegungen und Annahmen ..................................................................... 16 5.2. Schlüsselfragen .......................................................................................................... 17 5.3. Faktoren und Bewertungen für die Akzeptabilität der Ausdehnung von Durchmischungsbereichen ......................................................................................... 17 6. Wissenschaftlicher und regulatorischer Hintergrund für die Ausweisung von Durchmischungsbereichen ......................................................................................... 23 6.1. Regulatorischer Hintergrund ...................................................................................... 23 6.2. Verschiedene Faktoren ............................................................................................... 23 6.3. Überwachung und Modellierung................................................................................ 24 7. Stufe 0 − Bewertung................................................................................................... 26 7.1. „Kann enthalten“ ........................................................................................................ 28 7.2. Ist CoC > UQN? ......................................................................................................... 31 8. Stufe 1 − Grobscreening............................................................................................. 32 8.1. Stufe 1a − Bewertung: Binnenoberflächengewässer (Flüsse und Kanäle) ................ 33 8.2. Stufe 1b − Bewertung: Binnenoberflächengewässer (Seen) ...................................... 37 8.3. Stufe 1c − Bewertung: Andere Oberflächengewässer (Übergangsgewässer) ............ 38 8.4. Stufe 1d − Bewertung: Andere Oberflächengewässer (Küstengewässer).................. 39 9. Stufe 2 − Einfache Näherung für den Durchmischungsbereich ................................. 44 2 DE DE 9.1. Zusammenfassung des Konzepts ............................................................................... 44 9.2. Flüsse.......................................................................................................................... 45 9.3. Andere Oberflächengewässer (Küstengewässer) ....................................................... 47 10. Stufe 3 − Detaillierte Bewertung der Größe des Durchmischungsbereichs ............... 48 10.1. Notwendigkeit einer komplexen oder detaillierten Bewertung ................................. 48 10.2. Berücksichtigung saisonaler Einflüsse ....................................................................... 51 11. Stufe 4 − Untersuchung (optional) ............................................................................. 55 12. Berücksichtigung vielfältiger Einträge ...................................................................... 58 13. Grenzüberschreitende Umweltverschmutzung .......................................................... 60 14. Strategien zur Verkleinerung von Durchmischungsbereichen ................................... 62 15. Schlussfolgerungen und Empfehlungen ..................................................................... 64 16. Bibliografie ................................................................................................................ 65 3 DE VORWORT Die Wasserdirektoren der Europäischen Union (EU), der Beitritts- und Kandidatenländer und der EFTA-Staaten haben eine gemeinsame Umsetzungsstrategie (Common implementation strategy, CIS) zur Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik) entwickelt. Der Schwerpunkt liegt auf methodischen Fragen, um ein einheitliches Verständnis der technischen und wissenschaftlichen Implikationen dieser Richtlinie herzustellen. Im Rahmen der Strategie sollen insbesondere nicht rechtsverbindliche, praxisbezogene Leitfäden zu verschiedenen technischen Aspekten der Richtlinie entwickelt werden. Sie richten sich an diejenigen, die für die direkte oder indirekte Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Flusseinzugsgebieten zuständig sind. In ihrer Struktur, Präsentation und Terminologie orientieren sich die Leitfäden deshalb an den Erfordernissen dieser Fachleute; eine formale, legalistische Ausdrucksweise wird nach Möglichkeit vermieden. Die Richtlinie 2008/105/EG legt Umweltqualitätsnormen für die in Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie aufgeführten 33 prioritären Stoffe und die anderen 8 Schadstoffe fest, die auf EU-Ebene bereits in der Richtlinie 76/464/EWG geregelt waren. Mit Artikel 4 der Richtlinie 2008/105/EG wird das Konzept der Durchmischungsbereiche eingeführt. In diesen an Einleitungspunkte angrenzenden Bereichen dürfen die Konzentrationen eines oder mehrerer Stoffe die jeweiligen Umweltqualitätsnormen überschreiten, wenn sie die Einhaltung dieser Normen für den restlichen Wasserkörper nicht beeinträchtigen. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 sollen technische Leitlinien für die Ausweisung von Durchmischungsbereichen nach dem Regelungsverfahren ohne Kontrolle erlassen werden. Dieser Anforderung entsprechen die vorliegenden Leitlinien. Diese Leitlinien wurden von einer Redaktionsgruppe entwickelt, die im Juni 2008 von der Arbeitsgruppe E („Chemische Aspekte“) im Rahmen der CIS eingesetzt worden ist. Sie basieren auf Beiträgen einer Vielzahl von Fachleuten und Entscheidungsträgern, die durch die Teilnahme an Sitzungen und über elektronische Medien in den Entwicklungsprozess der Leitlinien eingebunden waren. Nach Artikel 4 der Richtlinie 2008/105/EG sind die Mitgliedstaaten keineswegs verpflichtet, Durchmischungsbereiche auszuweisen. Wenn sie sich dazu entschließen, sollten sie sich jedoch an diesen Leitlinien orientieren. Leitlinien sind per definitionem nicht rechtsverbindlich. Zudem sind die Gegebenheiten und Voraussetzungen in der EU so unterschiedlich, dass sie von den Leitlinien zwar weitgehend, jedoch nicht vollständig erfasst werden können. Deshalb können die Mitgliedstaaten davon abweichen, soweit es notwendig ist, um die Bestimmungen der Richtlinie 2008/105/EG einzuhalten. Wenn Durchmischungsbereiche ausgewiesen werden, müssen die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete eine Beschreibung der für die Festlegung solcher Bereiche angewandten Ansätze und Methoden und der eingeleiteten Maßnahmen zur Verkleinerung der Durchmischungsbereiche enthalten. Die Leitlinien gelten für den zweiten Zyklus der Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete und darüber hinaus. Grundregel sollte auf jeden Fall das Verursacherprinzip sein. DE 4 DE Mitglieder der Redaktionsgruppe Norman Babbedge Environment Agency, UK John Batty Co-Chair DEFRA, UK Dju Bijstra RWS, Niederlande Madalina David Europäische Kommission Raphael Demouliere Umweltministerium, Frankreich Klaas Den Haan CONCAWE Neil Edwards Eurelectric (RWE nPower) Koen Gommers Eurometaux Andreas Hoffmann Umweltbundesamt, Deutschland Gerrit Niebeek (Co-Chair) RWS, Niederlande Keith Sadler Eurelectric (Eon) DE Joachim Seibring CEFIC Hubert Verhaeghe Agence de l'Eau Artois Picardie, Frankreich Nicole Zantkuijl Eureau 5 DE Warum diese Leitlinien? Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2008/105/EG sieht vor: Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Regelungsverfahren werden technische Leitlinien für die Ausweisung von Durchmischungsbereichen erlassen. Das Mandat für diese Leitlinien (siehe Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 27, Seite 30), auf das sich die Wasserdirektoren auf ihrer Tagung vom 24./25. November 2008 verständigt haben, sieht eine Beschäftigung mit den Durchmischungsbereichen vor, um die Arbeit auf dem Gebiet der prioritären Stoffe und damit an der gemeinsamen Umsetzungsstrategie zur Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG zu unterstützen. In erster Linie ging es um die Entwicklung dieser technischen Leitlinien für die Ausweisung von Durchmischungsbereichen gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2008/105/EG. 1. ZUSAMMENFASSUNG Die Wasserqualität in Europa hat sich in den letzten Jahren enorm verbessert. Dazu hat nicht zuletzt das grundlegende Bestreben beigetragen, die Verschmutzung bereits an der Quelle zu reduzieren oder nach Möglichkeit ganz zu vermeiden. Auf europäischer Ebene bildet ein „kombinierter Ansatz“ die Grundlage für die Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG). Die Einhaltung von Umweltqualitätsnormen (UQN) ist ein wesentlicher Teil dieser Strategie. Normalerweise sind die Kontrollen an den Einleitungspunkten so konzipiert, dass die Schadstoffkonzentrationen in dem aufnehmenden Gewässer die UQN nicht überschreiten. Wenn jedoch die Konzentration des bedenklichen Schadstoffs (Contaminant of Concern, CoC) im Abwasser den UQN-Wert an der Einleitungsstelle übersteigt, wird in unmittelbarer Nähe dieser Stelle eine UQN-Überschreitung festzustellen sein. Nach Maßgabe der Richtlinie 2008/105/EG darf ein Mitgliedstaat solche Überschreitungsbereiche in einem Wasserkörper zulassen, wenn bestimmte Kriterien eingehalten werden. Über diese Kriterien muss Klarheit bestehen, weil die zuständige Behörde nur dann in der Lage ist, zunächst festzustellen, ob das Ausmaß der Überschreitung für den vorgeschlagenen Durchmischungsbereich akzeptabel ist, und dann den geeigneten Standort für Überwachungspunkte festzulegen. Die vorliegenden Leitlinien sollen die Mitgliedstaaten bei diesem Prozess unterstützen. Um für ausreichende Kontrolle zu sorgen, wird dabei nach einem mehrstufigen Ansatz vorgegangen. Die Leitlinien sollen bei der Ausweisung von Durchmischungsbereichen für die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe angewandt werden. 2. (1) DE DEFINITIONEN Verschmutzung: Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie 2000/60/EG: 6 DE „Verschmutzung“: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen. DE 7 DE (2) Umweltqualitätsnorm: Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie 2000/60/EG: „Umweltqualitätsnorm": die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota1 aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf. (3) Durchmischungsbereich: Artikel 4 der Richtlinie 2008/105/EG: 1. Die Mitgliedstaaten können an Einleitungspunkte angrenzende Durchmischungsbereiche ausweisen. Die Konzentrationen eines oder mehrerer der in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe dürfen die jeweiligen Umweltqualitätsnormen innerhalb dieser Durchmischungsbereiche überschreiten, wenn sie die Einhaltung dieser Normen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigen. 2. Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, fügen den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete folgende Beschreibungen bei: a) eine Beschreibung der für die Festlegung solcher Bereiche angewandten Ansätze und Methoden und b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Durchmischungsbereiche künftig zu verkleinern, wie beispielsweise Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2000/60/EG oder durch Prüfung der Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/1/EG oder gemäß vorheriger Regelungen, auf die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG Bezug genommen wird. 3. Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, stellen sicher, dass die Ausdehnung jedes Bereichs a) auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt ist; b) verhältnismäßig ist, und zwar unter Berücksichtigung der Schadstoffkonzentrationen an den Einleitungspunkten, sowie der Bedingungen für Schadstoffemissionen, die in den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG genannten vorherigen Regelungen, wie Genehmigungen und/oder Zulassungen, und in sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts festgelegt sind, und zwar in Anwendung der besten verfügbaren Techniken sowie unter Beachtung des Artikels 10 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere nach Überprüfung der genannten vorherigen Regelungen. 4. Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Regelungsverfahren werden technische Leitlinien für die Ausweisung von Durchmischungsbereichen erlassen. DE (4) Arbeitsdefinitionen 1 Die Richtlinie 2008/105/EG sieht Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe vor, die in einer Liste aufgeführt sind. Wenn solche Werte für das Kompartiment Wasser festgelegt werden, sollen sie auch in allen anderen Kompartimenten Schutz gewährleisten. Deshalb befassen sich diese Leitlinien für Durchmischungsbereiche vorwiegend mit UQN-Werten für Gewässer. Wenn die zuständige Behörde Durchmischungsbereiche für Biota oder, soweit vorhanden, Normen für Sedimente berücksichtigen muss, sollte sie sich dabei auf den Einzelfall beziehen. Möglicherweise muss dann sofort zu Stufe 3 übergegangen werden. 8 DE Die UQN-Richtlinie gibt Optionen vor, doch sie enthält keine genaue Definition des „Durchmischungsbereichs“. Bei der Vorbereitung dieser Leitlinien legte die Planungsgruppe für einige formal nicht definierte Begriffe Arbeitsdefinitionen fest. Folgende Arbeitsdefinitionen wurden beschlossen: „Ein Durchmischungsbereich wird von der zuständigen Behörde als der Teil eines Oberflächenwasserkörpers ausgewiesen, der an die Einleitungsstelle angrenzt und in dem die Konzentrationen eines oder mehrerer bedenklicher Schadstoffe die maßgeblichen UQN übersteigen können, wenn die Einhaltung dieser Normen im übrigen Oberflächengewässer nicht beeinträchtigt wird.“ Wenn in den Leitlinien vom „Durchmischungsbereich“ die Rede ist, muss die Größe dieses Bereichs gegebenenfalls anhand der JD-UQN und/oder der ZHK-UQN bewertet werden. Bedenklicher Schadstoff (Contaminant of Concern, CoC): Als bedenklich werden in diesen Leitlinien die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe bezeichnet. Wenn der Begriff oder die englische Abkürzung in eckigen Klammern steht − [bedenklicher Schadstoff] oder [CoC] − ist damit die Konzentration des betreffenden Schadstoffs gemeint. 3. EINLEITUNG Die Qualität vieler Oberflächengewässer in Europa hat sich in den letzten Jahren enorm verbessert. Dazu hat nicht zuletzt das grundlegende Bestreben beigetragen, Verschmutzung bereits an der Quelle zu reduzieren oder nach Möglichkeit von vornherein zu vermeiden. Auf europäischer Ebene bildet ein „kombinierter Ansatz“ die Grundlage für die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 10). Dabei geht es darum, die Emissionen unter Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) zu begrenzen oder angemessene Emissionsgrenzwerte in Verbindung mit Umweltqualitätsnormen festzulegen. Wenn eine Umweltqualitätsnorm strengere Anforderungen stellt, muss die Emissionsbegrenzung entsprechend verschärft werden. Umweltqualitätsnormen wurden erstmals im Rahmen der Richtlinie über gefährliche Stoffe (Richtlinie 76/464/EWG)2 festgelegt. Sie bilden eine Grundlage für: den wichtigsten Mechanismus zur Festlegung von Qualitätszielen für Gewässer; die Beurteilung der Einhaltung der Normen in solchen Gewässern; eine Berechnungsgrundlage für die Genehmigungsbedingungen für Einleitungen in solche Gewässer. Die Einhaltung von Umweltqualitätsnormen (UQN) ist eine wesentliche Voraussetzung, wenn geeignete Regelungen für die Abwasserbehandlung beschlossen werden sollen. Durch Maßnahmen zur Verringerung von Einleitungen soll normalerweise gewährleistet werden, dass [CoC] im aufnehmenden Gewässer die UQN nicht überschreiten. Wenn jedoch die Konzentration im Abwasser den UQN-Wert übersteigt, wird in unmittelbarer Nähe der Einleitungsstelle eine UQN-Überschreitung festzustellen sein. Nach Maßgabe der Richtlinie 2 DE Kodifizierte Richtlinie 2006/11/EG. 9 DE 2008/105/EG darf ein Mitgliedstaat solche Überschreitungsbereiche in einem Wasserkörper zulassen, wenn bestimmte Kriterien eingehalten werden (siehe Abschnitt 2.3). Über diese Kriterien muss Klarheit bestehen, weil die zuständige Behörde nur dann in der Lage ist, zunächst festzustellen, ob das Ausmaß der Überschreitung für den betreffenden Durchmischungsbereich akzeptabel ist, und dann den geeigneten Standort für Überwachungspunkte festzulegen. Achtung! Wenn die punktuellen Einleitungen den Bestimmungen der IVU-Richtlinie unterliegen, ist der Einsatz der besten verfügbaren Techniken (BVT) eine Voraussetzung für die Ausweisung von Durchmischungsbereichen. Die Mitgliedstaaten müssen den kombinierten Ansatz gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG und der Richtlinie 2008/1/EG anwenden. Das bedeutet, dass sie Maßnahmen nach dem Stand der Technik durchführen müssen. Soweit BVT gelten, ist dies obligatorisch, unabhängig davon, ob Durchmischungsbereiche ausgewiesen werden. Die BVT für verschiedene Industriegruppen werden in den entsprechenden BVT-Merkblättern3 beschrieben. Um die Umweltqualitätsnormen4 einzuhalten, müssen gegebenenfalls strengere Emissionsminderungen vorgenommen werden als die, die durch Anwendung der BVT erreicht werden. Die zuständige Behörde muss überzeugt sein, dass die im Bewirtschaftungsplan für den Einzugsbereich genannten Ziele der Wasserrahmenrichtlinie für den Wasserkörper erreicht werden, wenn sie feststellen soll, ob die Ausdehnung des vorgeschlagenen Durchmischungsbereichs akzeptabel ist. Dazu müssen auch mögliche Auswirkungen auf geschützte oder empfindliche Gebiete berücksichtigt werden. Je nach Gewässertyp sind darüber hinaus potenzielle Strömungswechsel und Auftriebseffekte der Abwässer zu berücksichtigen. In diesem Stadium sollte überlegt werden, welche Daten zur Charakterisierung des Abwassers und der aufnehmenden Gewässer für die Entscheidung über die Ausdehnung des Durchmischungsbereichs herangezogen werden sollen. Am besten wäre natürlich ein harmonisierter Ansatz, zumal viele Gewässer in Europa sich über nationale Grenzen hinweg erstrecken. Durchmischungsbereiche, mit denen man sich seit den 1980er Jahren überall befasst, haben sowohl eine räumliche als auch eine zeitliche Dimension. Auch hydromorphologische Aspekte können eine Rolle spielen. Physikalisch vollzieht sich eine longitudinale, transversale und vertikale Vermischung im aufnehmenden Gewässer, wobei jahreszeitliche, meteorologische und andere zeitlich bedingte Veränderungen auftreten können. Deshalb müssen die Statistiken (oder Wahrscheinlichkeiten) der Häufigkeit möglicher räumlicher und zeitlicher UQN-Überschreitungen in Verbindung mit der räumlichen und zeitlichen 3 4 DE Verfügbar unter http://eippcb.jrc.es/reference/. Siehe Artikel 10 Absatz 3 WRRL und Artikel 10 der Richtlinie 2008/1/EG. 10 DE Verteilung potenzieller Rezeptoren, der Variabilität der Einleitung und des aufnehmenden Wassers und der Qualität der Emissionen und des aufnehmenden Gewässers hinreichend Beachtung finden. In Tidengewässern5 treten weitere Komplikationen auf wie Strömungswechsel, Saisonalität, Wellen und die potenziell großen Mengen aufnehmenden Wassers. Die Vermischung der Einleitung mit dem aufnehmenden Gewässer vollzieht sich in jedem Einzelfall anders. In linearen Wasserkörpern wie Flüssen (oder schmalen Ästuaren) ist die vollständige Durchmischung einer punktuellen Einleitung im Querschnitt teilweise erst nach Kilometern erreicht, und bei starker Schichtung kommt es möglicherweise überhaupt nicht zu einer Vermischung. Hinsichtlich der Akzeptabilität eines Durchmischungsbereichs können auch andere Aspekte wie geschützte oder empfindliche Gebiete eine Rolle spielen. So können beispielsweise strengere, über die UQN gemäß Richtlinie 2008/105/EG hinausgehende Qualitätsstandards notwendig sein, wenn ein Durchmischungsbereich mit Trinkwasserentnahmestellen kollidiert, damit die Anforderungen an die Trinkwasserqualität eingehalten werden. In dem Fall sollte die Ausdehnung des Durchmischungsbereichs verringert werden, um die Anforderungen an Trinkwasserschutzgebiete einzuhalten. Eine Verkleinerung des Durchmischungsbereichs sollte auch dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die UQN-Überschreitung für einen der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe negativ auf empfindliche Bereiche wie Fischlaichgebiete auswirkt. Hierauf wird unter Ziffer 5.3 genauer eingegangen. Potenzial, Ausmaß, Grad, Dauer und Umkehrbarkeit nachteiliger Wirkungen in einem Durchmischungsbereich (z. B. auf den Erholungswert oder eine der in Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG genannten Qualitätskomponenten) sind Schlüsselelemente für die Entscheidungsfindung. Ziel muss es sein, nachteilige Auswirkungen im Durchmischungsbereich, insbesondere akute Wirkungen durch die Einleitung, zu begrenzen. Jede neue Einleitung kann dazu führen, dass sich die Konzentration in den Schwebstoffen oder im Sediment gebundener bedenklicher Schadstoffe (bedingt durch die stoffspezifische Abtrennung, die je nach Salzgehalt, pH-Wert, Temperatur usw. variieren kann) erhöht. Normalerweise werden solche Feststoffe vom Einleitungspunkt weggeschwemmt. Werden sie jedoch in eine Anlagerungszone eingeleitet, können sie sich dort ablagern. In von Gezeiten bestimmten Gebieten oder saisonalen Strömen kann ein Standort zu verschiedenen Zeiten Anlagerungs-, Erosions-, oder neutrale Zone sein. Während die Schwebstoffe transportiert werden, finden weiterhin Wechselwirkungen mit der aquatischen Phase statt, so dass möglicherweise eine erneute Abtrennung erfolgt oder die Feststoffe sich verändern (z. B. durch Ausflockung); beides führt zu Veränderungen der Stoffkonzentration in der Partikelphase. Nach der Ablagerung laufen weitere physikalische, chemische und biologische Prozesse ab, die sich auf die Konzentrationen in der Sedimentphase und die Bioverfügbarkeit des Stoffes auswirken können. Neue Einleitungen können sich auch auf sessile Biota auswirken (je nach Standort gegenüber der Abwasserfahne), die möglicherweise höheren Stoffkonzentrationen in der aquatischen Phase ausgesetzt sind, so dass sich in manchen Fällen die Konzentration dieses Stoffs in den betroffenen Biota erhöht. Mobile Biota sind unter Umständen nur für einen begrenzten Zeitraum höheren Konzentrationen in der Wasser- und Partikelphase ausgesetzt. Aber auch ihre Fortbewegung kann in manchen Fällen durch die Einleitung beeinträchtigt sein. 5 DE Hierunter fallen auch Binnengewässer, die starken Gezeitenschwankungen unterliegen . 11 DE Für die Zulassung der Ausdehnung (ausgedrückt in einigen/allen der folgenden Parameter: Länge, Breite, Querschnittsfläche, Planfläche oder Volumen bei zeitlichen Schwankungen) der UQN-Überschreitung in der aquatischen Phase ist der potenzielle Konzentrationsanstieg in der Schwebstoff-, Sediment- und Biotaphase sowohl innerhalb als auch außerhalb der für die aquatische Phase zugelassenen Ausdehnung des Durchmischungsbereichs zu berücksichtigen. Wo abgetrennte Teilchen der bedenklichen Schadstoffe schnell ins Sediment eindringen, muss sichergestellt sein, dass keine Einleitung zu einer signifikanten Erhöhung der Sedimentkontamination führt, damit die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2008/105/EG eingehalten werden. In den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete sollen die Belastungen durch prioritäre Stoffe und andere Schadstoffe sowie deren Quellen festgestellt und Maßnahmenprogramme zur Minderung der Emissionen dieser Stoffe aufgestellt werden. Auch für prioritäre gefährliche Stoffe sind Maßnahmen vorzusehen mit dem Ziel, dass anthropogene Emissionen, Einleitungen und Verluste unverzüglich oder schrittweise eingestellt werden (siehe Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 10). In jedem Fall müssen die Maßnahmen zur Emissionsminderung dieser Stoffe an der Quelle begründet werden. Mit Artikel 4 der Richtlinie 2008/105/EG wurde das Konzept des Durchmischungsbereichs für die Einleitung von Schadstoffen in die EU-Gesetzgebung eingeführt. Durchmischungsbereiche sind auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt, und sie müssen verhältnismäßig sein unter Berücksichtigung der Schadstoffkonzentrationen an der Einleitungsstelle sowie der in bereits bestehenden Regelungen festgelegten Anforderungen an Schadstoffemissionen unter Anwendung der besten verfügbaren Technik. Außerdem müssen die Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete eine Beschreibung der Ansätze und Methoden für die Festlegung von Durchmischungsbereichen und der eingeleiteten Maßnahmen zur künftigen Verkleinerung dieser Bereiche enthalten. Eingehende Untersuchungen haben inzwischen einen guten Einblick in die hydrologischen und dynamischen Prozesse vermittelt (Kapitel 16 enthält bibliografische Angaben zu Modellierung und Modellen). Es steht eine ganze Reihe mathematischer Modelle zur Verfügung, die eine Vorhersage der Durchmischung von Abwasser ermöglichen. In einigen Mitgliedstaaten ist die Ausweisung von Durchmischungsbereichen bereits geregelt. Wo es angebracht erscheint, stützen sich diese Leitlinien auf derartige Modelle und Regelungen, oder sie weisen auf entsprechende Beispiele hin. Der zuständigen Behörde obliegt die Ausweisung und Entwicklung von Durchmischungsbereichen nach Maßgabe der Richtlinie 2008/105/EG. Sie muss einen risikobezogenen, verhältnismäßigen Ansatz vorlegen, in dem alle relevanten Faktoren mit hinreichender Genauigkeit berücksichtigt werden. Man könnte ein einheitliches ScreeningKonzept vorgeben, das in sehr vielen Fällen eine effiziente Bestimmung und Verwaltung ermöglicht, doch in Anbetracht der Komplexität und Variabilität der vielen Einleitungsarten und aufnehmenden Gewässertypen in Europa sind einfache Lösungen nicht immer möglich. Deshalb müssen auf den Einzelfall bezogene Kriterien für die Akzeptabilität angewandt werden. Um alle Bedingungen berücksichtigen zu können, wurde ein mehrstufiger Ansatz entwickelt. In den folgenden Kapiteln wird dieser Ansatz erläutert, der den Mitgliedstaaten helfen soll, sich mit jedem Fall in angemessenem Umfang zu befassen. Da die Untersuchungen und die Modellierung in Stufe 3 und Stufe 4 hohe Kosten verursachen können, sollten sich die zuständige Behörde und der Einleiter darauf verständigen, wer die benötigten Daten liefern und wer die Modellrechnungen durchführen soll. In den späteren DE 12 DE Stufen könnte von der Industrie verlangt werden, dass sie Daten zu den Umweltauswirkungen der jeweiligen Einleitung vorlegt. 4. DER VORGESCHLAGENE ANSATZ 4.1. Hintergrund Diese Leitlinien sollen die zuständigen Behörden unterstützen, wenn es darum geht, zunächst festzustellen, wo ein Durchmischungsbereich benötigt wird, und dann nach einem entsprechend detaillierten und kontrollierten mehrstufigen Ansatz Größe und Akzeptabilität dieses Bereichs festzulegen. Bei der Bewertung der Akzeptabilität des vorgeschlagenen Durchmischungsbereichs muss die zuständige Behörde die Einhaltung der UQN-Werte im Wasserkörper und weitere Aspekte wie den Schutz von Trinkwasservorräten und anderen empfindlichen Bereichen berücksichtigen. Wenn potenzielle Probleme ausgemacht werden, die dazu führen würden, dass diese Leitlinien nicht eingehalten werden können, kann die zuständige Behörde auch die Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Artikel 46 der Richtlinie 2000/60/EG im Rahmen der Bewertung in Betracht ziehen, sofern alle daran geknüpften Bedingungen erfüllt sind. Die Leitlinien können die Mitgliedstaaten bei der Auswahl von Überwachungspunkten unterstützen und so zur Planung von Überwachungsprogrammen im Sinne der bereits geltenden CIS-Leitfäden Nr. 7 und Nr. 19 beitragen. Die vorliegenden Leitlinien gelten entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2008/105/EG für die in Anhang 1 Teil A der Richtlinie aufgeführten Stoffe. Die untersuchten Regeln können aber auch auf nationale, regionale und lokale Listen besonderer Schadstoffe gemäß Anhang VIII der Richtlinie 2000/60/EG angewandt werden. 4.2. Mehrstufiger Ansatz Ein mehrstufiger Ansatz wurde entwickelt, um den Abstufungen in der politischen Entscheidungsfindung Rechnung zu tragen. Daran können sich die Mitgliedstaaten halten, wenn es um die Ausweisung von Durchmischungsbereichen nach Maßgabe der Richtlinie 2008/105/EG geht. Dieser Ansatz bietet eine maßgeschneiderte Lösung mit der erforderlichen Detailliertheit in Form von Flussdiagrammen, auf die in Kapitel 7 bis 11 genauer eingegangen wird. Auf jeder Stufe soll festgestellt werden, welche Einleitungen unbedenklich sind und in welchen Fällen Maßnahmen erforderlich sind, um den Durchmischungsbereich zu verkleinern. Hierfür bieten die Leitlinien einen einheitlichen soliden Rahmen für die Entscheidungsfindung. Die Ergebnisse sollen drei Merkmale aufweisen: Effizienz − Ressourcennutzung nur, soweit es notwendig und mit dem Umweltschutz vereinbar ist, der nach einem modernen risikoorientierten Ansatz umgesetzt wird; 6 DE Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie bildet die Grundlage für die Festlegung von Umweltzielen. Es sind aber auch einige Ausnahmeregelungen vorgesehen: I. die Verlängerung der Fristen (Artikel 4 Absatz 4) oder II. weniger strenge Umweltziele (Artikel 4 Absatz 5), wenn das Erreichen dieser Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre. 13 DE Robustheit − solide reproduzierbare Entscheidungen im Sinne einer nachhaltigen Nutzung der aquatischen Umwelt; Flexibilität − entsprechend den Erfordernissen der aquatischen Umwelt in Europa. Der mehrstufige Ansatz im Überblick: Stufe 0 Sind bedenkliche Schadstoffe vorhanden? Stufe 1 Grobscreening Stufe 2 Einfache Näherung Stufe 3 Detaillierte Bewertung Stufe 4 Untersuchung / Validierung der Modelle Achtung! Da an allen Punktquellen im Sinne der IVU die besten verfügbaren Techniken eingesetzt werden müssen, gehören zu jeder Verkleinerung des Durchmischungsbereichs an diesen Punktquellen Maßnahmen über die geltenden BVT hinaus. Dadurch können für die Tests im Rahmen dieser Untersuchung unverhältnismäßig hohe Kosten anfallen. Weitere Informationen hierzu enthält der CIS-Leitfaden Nr. 20 („Exemptions to the Environmental Objectives“). 4.3. Stufe 0 − Sind bedenkliche Schadstoffe vorhanden? Stufe 0 ist ein leistungsfähiger Filter, mit dem sich feststellen lässt, ob bei Einleitungen potenziell mit einer UQN-Überschreitung hinsichtlich bedenklicher Stoffe zu rechnen ist. Da die für Wasser geltenden UQN-Werte so konzipiert sind, dass bei Einhaltung dieser Werte alle Kompartimente der Wasserumwelt ausreichend geschützt sind, müssen Einleitungen, die keine die UQN überschreitenden Konzentrationen enthalten, nicht weiter untersucht werden. Hierfür muss kein Durchmischungsbereich festgelegt werden. 4.4. Stufe 1 − Grobscreening Auf Stufe 1 soll festgestellt werden, ob die in Stufe 0 ermittelten Einleitungen eingehender geprüft werden müssen. Einleitungen, die sich in einfachen Tests als geringfügig erweisen, werden ausgeschlossen. Durch verschiedene Grobfilter kann die Akzeptabilität von Durchmischungsbereichen auch für Einleitungen ermittelt werden, die so klein sind, dass Behörden und Entscheidungsträger einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Quantifizierung der Überschreitung betreiben müssten. 4.5. Stufe 2 − Einfache Näherung für den Durchmischungsbereich Durch die Bewertung in Stufe 2 sollen die Einleitungen ausgeschlossen werden, die eindeutig akzeptabel oder nicht akzeptabel sind. Dazu wird eine einfache Einzelfallbewertung vorgenommen und die Ausdehnung der UQN-Überschreitung näherungsweise bestimmt. Hierfür steht eine Reihe kommerzieller Instrumente zur Verfügung (Hinweise dazu finden Sie in Kapitel 16). Als Unterstützung für diese Leitlinien wird die Software „Discharge Test“ als MS Excel Workbook bereitgestellt. DE 14 DE 4.6. Stufe 3 − Detaillierte Bewertung des Durchmischungsbereichs In komplexen Fällen kann eine detailliertere Bewertung erforderlich sein. Hierfür ist Stufe 3 vorgesehen. Durch computergestützte Modellierung können die individuellen Bedingungen der betreffenden Einleitung (oder Gruppen von Einleitungen) berücksichtigt werden. Hier kann sehr viel genauer vorgegangen werden als auf Stufe 2. So werden räumliche und zeitliche Schwankungen in der Ausdehnung der UQN-Überschreitung detailliert einbezogen. 4.7. Stufe 4 − Untersuchung (optional) Wenn nach der Bewertung immer noch Unsicherheit besteht, empfiehlt es sich, Untersuchungen durchzuführen, um die Ergebnisse zu validieren, den gewählten Ansatz zu verfeinern oder die tatsächlichen Auswirkungen innerhalb der UQN-Überschreitung zu charakterisieren. Wenn diese Untersuchungen auf eine potenzielle Diskrepanz gegenüber prognostizierten Ergebnissen hinweisen, kann es notwendig sein, zu der entsprechenden Stufe zurückzukehren und den Ansatz entsprechend zu prüfen / zu verfeinern. Anm.: Untersuchungen werden hier als Stufe 4 bezeichnet, aber sie können auch jede der Stufen 0 bis 3 ergänzen. Verfügbare Informationen können herangezogen werden. Es soll hier keineswegs davon abgeraten werden, für die Entscheidungsfindung relevante Daten zusammenzutragen und zu verwenden. Anhand solcher Untersuchungen lässt sich auch sehr gut feststellen, ob die UQNÜberschreitung für eine bereits vorhandene Einleitung akzeptabel ist. Wenn umfassende Überwachungsdaten verfügbar sind, lässt sich eine Entscheidung möglicherweise allein auf der Grundlage von Untersuchungen treffen. Feldstudien über die Art der Rezeptoren in unmittelbarer Nähe einer vorgesehenen Einleitungsstelle können wichtig sein, um festzustellen, ob die aufgrund der Bewertung in Stufe 3 angenommenen UQN-Überschreitung als akzeptabel angesehen werden kann. Achtung! Ob eine Untersuchung vorgenommen wird, steht im Ermessen des Mitgliedstaates. Es ist keineswegs beabsichtigt, eine zusätzliche Überwachung einzuführen oder in irgendeiner Weise zu verlangen. 5. AKZEPTABILITÄT 5.1. Ausgangsüberlegungen und Annahmen Die WRRL schreibt vor, was erreicht werden soll (Umweltziele), aber nicht, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Sie stützt sich auf geltende Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere die IVU-Richtlinie 2008/1/EG und die Abwasserrichtlinie 91/271/EWG, die für bestimmte Anlagen die mindestens zu erreichende Emissionsverminderung vorsehen. Beide Richtlinien sehen jedoch strengere Auflagen für den Fall vor, dass dies zur Einhaltung der in anderen Vorschriften7 festgelegten Umweltziele erforderlich ist. Beide Richtlinien schließt der 7 DE Siehe Artikel 10 der Richtlinie 2008/1/EG und Anhang I Buchstabe B Nummer 4 der Richtlinie 91/271/EWG. 15 DE kombinierte Ansatz nach Artikel 10 WRRL mit ein. Dort heißt es unter Absatz 3, dass strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen, wenn dies notwendig ist, um die Umweltziele gemäß Artikel 4 WRRL zu erreichen. In den vorliegenden Leitlinien wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen der Richtlinien 2008/1/EG und 91/271/EWG erfüllt sind, bevor über die Ausweisung von Durchmischungsbereichen nachgedacht wird. Die Verpflichtung hinsichtlich der Ergebnisse bedeutet, dass je nach Standort ganz unterschiedliche Maßnahmen erforderlich sein können, um die Umweltnormen einzuhalten. Ein und dieselbe Einleitung kann im offenen Meer ganz andere Umweltauswirkungen haben als in einer engen Bucht mit geringem Wasseraustausch. Wenn mehrere Anlagen Schadstoffe in das gleiche Gewässer einleiten, müssen für jede Einleitung strengere Auflagen gelten. Mit der Zulassung von Durchmischungsbereichen geht die Richtlinie 2008/105/EG stillschweigend davon aus, dass eine Schadstoffkonzentration im Abwasser in manchen Fällen den entsprechenden UQN-Wert übersteigt. Bei höheren Konzentrationen im Abwasser werden die Konzentrationen in einem Bereich um die Einleitung stets über den maßgeblichen UQN-Werten liegen. Die Konzentrationen im Abwasser dürfen höher sein als der UQN-Wert, weil es technisch nicht machbar ist oder viel zu teuer wäre, sie weiter zu verringern. Da in einem Durchmischungsbereich per definitionem die UQN überschritten wird, werden Umweltqualitätsnormen so festgelegt, dass das aquatische Ökosystem angemessen geschützt ist. Vor der Ausweisung von Durchmischungsbereichen sollte der Grundsatz stehen, dass Vorbeugemaßnahmen getroffen und Umweltschäden vorrangig an der Quelle vermieden werden. Dadurch soll die räumliche und zeitliche Ausdehnung der Überschreitung so weit wie möglich begrenzt werden. Bei der Festlegung von Durchmischungsbereichen, vor allem in einer besonders komplexen Umgebung, muss sorgfältig vorgegangen werden, um einen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit strengerer Emissionsbegrenzungen und der Größe des Durchmischungsbereichs herzustellen. Vor der Ausweisung von Durchmischungsbereichen sollten auch strengere Emissionsbegrenzungen bewertet werden, die, gemessen an ihrem Nutzen in Form geringerer Umweltauswirkungen, technisch und wirtschaftlich machbar sind. Wenn die Erreichung der Ziele der WRRL in dem Gewässer durch die Einleitung gefährdet ist und keine technisch oder wirtschaftlich machbaren Optionen für strengere Emissionsbegrenzungen gegeben sind, können Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 WRRL in Erwägung gezogen werden. Eine Ausnahmeregelung setzt voraus, dass alle in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. In besonders komplexen Situationen muss eine Einzelfallbewertung vorgenommen werden. Die vorliegenden Leitlinien weisen auf einige Elemente hin, die bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen. 5.2. Schlüsselfragen Die zuständige Behörde muss zunächst überzeugt sein, dass die im Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet angeführten relevanten Ziele der Wasserrahmenrichtlinie für den Wasserkörper erreicht werden, wenn die Akzeptabilität des vorgeschlagenen Durchmischungsbereichs festgestellt wird. Dazu gehört, dass mögliche Auswirkungen auf geschützte oder empfindliche Gebiete und potenzielle Sedimentanlagerungen außerhalb des Durchmischungsbereichs hinreichend berücksichtigt werden. Die Kriterien für die DE 16 DE Feststellung der Akzeptabilität richten sich nach dem Einzelfall, sie können je nach Stufe variieren und hängen vom Gewässertyp ab. Die zuständige Behörde sollte bei der Bewertung der Akzeptabilität verschiedene Aspekte berücksichtigen, beispielsweise die Ausdehnung der zeitlichen und räumlichen Verteilung der UQN-Überschreitung: 1. Nähere Umgebung − Ist die Überschreitung auf die unmittelbare Nähe der Einleitungsstelle gemäß Richtlinie 2008/105/EG beschränkt (die für jede punktuelle Einleitung gilt)? 2. Verhältnismäßigkeit − Ist die Ausdehnung der Überschreitung verhältnismäßig in Anbetracht der Konzentrationen an der Einleitungsstelle und der in früheren Vorschriften festgelegten Bedingungen für Emissionen (BVT usw.)? (Gilt für jede punktuelle Einleitung.) 3. Guter chemischer Zustand − Beeinträchtigt die Ausdehnung der Überschreitung die Erreichung eines angemessenen chemischen Zustands für das relevante Gewässer gemäß Richtlinie 2000/60/EG (insbesondere Artikel 4) und Richtlinie 2008/105/EG (insbesondere Anhang I Teil B)? 4. Guter ökologischer Zustand − Beeinträchtigt die Ausdehnung der Überschreitung die Erreichung eines angemessenen ökologischen Zustands für das relevante Gewässer gemäß Richtlinie 2000/60/EG (insbesondere Artikel 4)? 5. Konsistenz − Ist die Ausdehnung der Überschreitung mit den Anforderungen an andere punktuelle Einleitungen nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften (z. B. Richtlinie 2008/1/EG) und mit den Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG vereinbar? 5.3. Faktoren und Bewertungen für die Akzeptabilität der Ausdehnung von Durchmischungsbereichen Die Bandbreite der zu prüfenden Faktoren variiert und kann von Stufe zu Stufe umfangreicher werden. Deshalb lässt sich hier keine abschließende Liste dieser Faktoren aufstellen. Dieser Abschnitt enthält lediglich eine „Checkliste“, anhand derer den jeweiligen Besonderheiten entsprechend mit hinreichender Genauigkeit ein robuster, evidenzbasierter Ansatz für die Entscheidungsfindung gefunden werden kann. Wichtig ist, sich der in der Praxis möglichen Variation der Konzentrationsverteilungen bewusst zu sein. Maßgebliche Faktoren und Bewertungen: a. Charakterisierung der Ausdehnung der UQN-Überschreitung Zur Charakterisierung der Konzentration ist die Ausdehnung der Überschreitung in zwei Dimensionen (2D, horizontal oder vertikal) und/oder drei Dimensionen (3D) mit allen möglichen Ursachen für Variabilität zu berücksichtigen, durch die es zu Variationen der räumlichen Ausdehnung im Zeitverlauf kommt. In vielen Fällen ist es weder praktikabel noch notwendig, alle Möglichkeiten zu erfassen, um robuste Statistiken der Konzentrationsvariation an sämtlichen Punkten (in 3D) zu erstellen. DE 17 DE Ein Worst-Case-Szenario kann mit Mängeln behaftet sein, da es nicht immer nur einen „Worst Case“ gibt. So kann die höchste Exposition einzelner Rezeptoren in verschiedenen Szenarien unterschiedlich sein. Hier muss mit Sorgfalt vorgegangen werden, um sicherzustellen, dass die bewerteten Szenarien die Variation angemessen widerspiegeln und der Umweltschutz gewährleistet ist und dass es nicht aufgrund zusammengefasster WorstCase-Annahmen zu ungerechtfertigten Einleitungsbegrenzungen kommt. Häufig werden im Wege der Erörterung zwischen Einleiter, Behörde und Entscheidungsträgern verschiedene Möglichkeiten (z. B. Kombinationen aus aufnehmenden Wasserflüssen, Abwasserflüssen und -konzentrationen, Windverhältnissen, Umgebungskonzentrationen, Umgebungsschichtung usw.) ausgelotet und Modellrechnungen durchgeführt, um auftretende Konzentrationsverteilungen zu quantifizieren. Ganz wichtig ist die Charakterisierung der Ausdehnung von UQN-Überschreitungen im Zusammenhang mit den Dimensionen und der Verteilung potenzieller Rezeptoren (siehe Buchstabe b) in den potenziell betroffenen Gewässern unter Berücksichtigung der dreidimensionalen und zeitlichen Variation in der Ausdehnung der UQN-Überschreitung. b. Ermittlung potenziell betroffener Rezeptoren Verschiedene Rezeptoren sollten ermittelt werden, die von der Einleitung betroffen sein können. Dabei kann es sich beispielsweise um ausgewiesene Flächennutzung und Schutzgebiete, um bestimmte Interessen wie Baden, Wassersport usw., um Trinkwasserentnahme oder im Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet aufgeführte Bereiche handeln. Dann können Standorte von besonderem Interesse ermittelt werden, die für Rezeptorengruppen repräsentativ sind (oder eine Schutzfunktion für sie haben). Modellergebnisse (und/oder Feldbeobachtungen) lassen sich sehr gut mit diesen Standorten verknüpfen. Dass potenziell betroffene Rezeptoren ermittelt werden müssen, die vorhanden sind (oder unter Umständen vorhanden wären, wenn der Wasserkörper seine Zielvorgabe erreichen müsste), ergibt sich aus der Definition des Begriffs „Verschmutzung“ (Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie 2000/60/EG) im Hinblick auf die dadurch verursachte Schädigung (Beeinträchtigung von Ökosystemen und Nutzungen der Umwelt) und aus den in der Wasserrahmenrichtlinie genannten biologischen Komponenten, die zur Bewertung des Gewässerzustands herangezogen werden. Bei der Ermittlung der Rezeptoren müssen die allgemeinen Ziele der WRRL für den Wasserkörper berücksichtigt werden. Die Situation des Gewässers ist möglicherweise weit von dem entfernt, was im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie hinsichtlich Diversität, Verteilung und Abundanz von Arten vorhanden sein sollte, die auf den freigesetzten Schadstoff empfindlich reagieren können und daher als Rezeptoren in Betracht kommen. Durch gezielte Maßnahmen lassen sich manche Arten wieder zurückbringen, die dann bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen. Wenn beispielsweise eine bestimmte Fischart in dem Gewässer nicht vorhanden ist, weil ihre Wanderung flussabwärts durch Hindernisse gestoppt wird, die durch den Bau einer Fischtreppe überwunden werden können, ist die künftige Präsenz von Fischen bei der Entscheidung über den Durchmischungsbereich zu berücksichtigen. Wenn höhere Pflanzen oder Algen infolge hydromorphologischer Veränderungen an den Uferböschungen nicht mehr vorhanden sind und die Böschungen wiederhergestellt werden müssen, damit die Ziele der WRRL erreicht werden, sind auch diese künftig vorhandenen Elemente als biologische Referenzbedingungen gemäß WRRL zu berücksichtigen. DE 18 DE Außerhalb des Durchmischungsbereichs können sich darüber hinaus Sedimente ablagern, was ebenfalls zu beachten ist. Achtung! Stets zu beachten: Bei Einleitungen nahe der Grenze zwischen zwei Wasserkörpern können potenziell betroffene Rezeptoren in dem(n) angrenzenden aufnehmenden Gewässer(n) vorhanden sein. Achtung! Die zuständige Behörde muss bei der Ausweisung von Durchmischungsbereichen darauf achten, dass die Qualität von Trinkwasserentnahmestellen nicht beeinträchtigt wird. c. Feststellung von vorkommenden oder zu erwartenden Auswirkungen Wenn man die räumlichen und zeitlichen Konzentrationsverteilungen sowie die räumliche und zeitliche Verteilung von Rezeptoren und ihre Empfindlichkeit gegenüber den bedenklichen Stoffen kennt, kann man sich ein Bild machen von der vermutlichen Exposition und den Reaktionen der Rezeptoren auf die freigesetzten Stoffe. Wenn eine Überschreitung der UQN genehmigt wird, sind per definitionem gewisse Umweltauswirkungen innerhalb eines nach den Vorschriften akzeptablen Durchmischungsbereichs zulässig. Durch die in dem Bereich auftretende Variabilität kann es zu intermittierender Exposition der Rezeptoren kommen, so dass die Reaktion anders ausfällt, als bei langfristig kontinuierlicher Exposition gegenüber dieser Konzentration zu erwarten wäre. Manche Stoffkonzentrationen, die dem UQN-Wert entsprechen oder ihn übersteigen, können bei einigen motilen Organismen Vermeidungsreaktionen statt letaler oder subletaler Effekte bewirken. In dem Fall könnte die Exposition statt des in Toxizitätsversuchen bewerteten Endpunkts einen Entzug von Lebensraum zur Folge haben. Auch solche Aspekte sind zu berücksichtigen, wenn das Potenzial für Störungen der Wanderung nicht residenter Arten ermittelt werden soll. Einige Rezeptoren sind nur zu bestimmten Jahreszeiten vorhanden, in denen die Umgebungskonzentration aufgrund saisonaler Einleitungsschwankungen oder natürlicher Variationen gering ist. Andere Rezeptoren sind möglicherweise gar nicht vorhanden aufgrund von Belastungen, die im Rahmen der WRRL-Maßnahmenprogramme beseitigt werden sollen. Das bedeutet, dass diese Rezeptoren in naher Zukunft wieder vorkommen können, so dass sie auch berücksichtigt werden müssen. Der durch UQN-Überschreitungen verursachte Entzug von Lebensraum kann sich nachteilig auf aquatische Arten auswirken, die komplexe Anforderungen an ihren Lebensraum stellen (Standorte für Larvenbesatz und -zuwachs, Eiablageplätze usw.), was dazu führen kann, dass lokale Populationen verschwinden und das Ökosystem gestört wird. In solchen Fällen empfiehlt sich eine genaue Untersuchung. d. Feststellung der Signifikanz einer Wirkung Die Bewertung umfasst alle relevanten rechtlichen Anforderungen an den Schutz von Rezeptoren und berücksichtigt gegebenenfalls den Schutz von Organismen, die Funktionsweise des Ökosystems, die menschliche Gesundheit, den Schutz wirtschaftlicher DE 19 DE Interessen, andere Nutzungen der Umwelt usw. sowie den angemessenen Schutz der Integrität von Natura-2000-Gebieten, der Erfordernisse geschützter Arten und anderer Aspekte des Registers der Schutzgebiete im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet. Die (räumliche und zeitliche) Ausdehnung des akzeptablen Durchmischungsbereichs kann davon abhängen, welche Auswirkungen in dem vorgeschlagenen Durchmischungsbereich vermutet oder beobachtet werden. Durchmischungsbereiche, in denen die voraussichtlichen Konzentrationen bedenklicher Schadstoffe signifikante subletale oder letale Effekte auslösen können, dürften erheblich kleiner sein als Durchmischungsbereiche, in denen es nur geringfügige subletale oder nicht kritische Rückzugsreaktionen aus dem Lebensraum8 gibt. Das Verursacherprinzip ist stets zu beachten. Relevant ist hier die Frage, ob sich der Durchmischungsbereich in der näheren Umgebung der Einleitung befindet und verhältnismäßig ist. Diese Aspekte lassen sich nicht rein räumlich, zeitlich und statistisch charakterisieren. In einigen Fällen (z. B. bei manchen Küsten- oder Übergangsgewässern) ist ohne Weiteres erkennbar, dass sich ein UQNÜberschreitungsbereich sowohl in der näheren Umgebung der Einleitung befindet als auch verhältnismäßig ist, während ein gleich großer Überschreitungsbereich in einem kleinen Ästuar ebenso eindeutig nicht akzeptabel ist. Wenn die Akzeptabilität einer Einzeleinleitung geprüft wird, empfiehlt es sich auch, die Signifikanz der Umgebungskonzentration zu überprüfen (als Kombination aus natürlichen Konzentrationen und Veränderungen durch andere anthropogene Quellen). Die UQN-Überschreitung einer bestimmten Belastung wird sehr viel größer sein, wenn die Umgebungskonzentrationen nahe am UQN-Wert liegen, als wenn die Umweltkonzentrationen sehr niedrig sind. Wenn ein Durchmischungsbereich für eine bestimmte Belastung ausgewiesen werden soll, muss sichergestellt sein, dass der Wasserkörper insgesamt dennoch einen guten Zustand erreichen kann. Auf das Vorgehen bei vielfältigen Einleitungen wird in Kapitel 12 genauer eingegangen. e. Natürliche Hintergrundkonzentrationen Die Mitgliedstaaten können gemäß Anhang I Teil B Nummer 3 der Richtlinie 2008/105/EG selbst entscheiden, ob sie natürliche Hintergrundkonzentrationen von Metallen und Metallverbindungen berücksichtigen wollen (siehe Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 27, Seite 6). Die Festlegung solcher Werte im Einzelfall und die Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentrationen im Einzelnen sind nicht Gegenstand dieser Leitlinien. In manchen Fällen kann die natürliche Hintergrundkonzentration aber durchaus den größten Anteil an einer UQN-Überschreitung haben. Hintergrundwerte können auf jeden Fall in den Stufen 2 bis 4 berücksichtigt werden.9 f. Feststellung der Akzeptabilität der Ausdehnung einer UQN-Überschreitung Ob die Ausdehnung der UQN-Überschreitung in einem Wasserkörper von der Behörde als akzeptabel angesehen werden kann, hängt ab von: der räumlichen und zeitlichen Variation der Ausdehnung; dem Ausmaß des Anstiegs von Konzentrationen über die UQN hinaus; 8 9 DE Es wäre denkbar, separate Leitlinien für „ZHK-UQN-Durchmischungsbereiche“ und „JD-UQN-Durchmischungsbereiche“ zu entwickeln, doch in der Praxis ist eine derartige Abgrenzung eher unnötig. Besser geeignet dürfte eine ganzheitliche Vorgehensweise unter Einbeziehung der Reaktion von Ökosystem und Organismen und der Beeinträchtigung von Nutzungen sein. Nur wenn eine ZHK-UQN auf EU-Ebene festgelegt wird, müsste diese möglicherweise gesondert behandelt werden. Weitere Informationen zu Hintergrundkonzentrationen in Anhang 17.5 und unter http://www.gtk.fi/publ/foregsatlas/index.php. 20 DE Art und Umfang potenzieller nachteiliger Wirkungen durch die UQNÜberschreitung. Wenn alle vermuteten Wirkungen als akzeptabel angesehen werden, kann die entsprechende Ausdehnung der Überschreitung von UQN-Konzentrationen akzeptiert werden und die Ausweisung des Durchmischungsbereichs erfolgen. Die zuständige Behörde kann beschließen (oder gezwungen sein), die Genehmigung einer Einleitung an Bedingungen zu knüpfen, um zu gewährleisten, dass die Einleitung auf die verschiedenen bewerteten Emissionen und Umgebungsbedingungen abgestimmt wird. In den meisten Fällen ist zu erwarten, dass die Ausdehnung des Durchmischungsbereichs nicht streng räumlich, zeitlich und statistisch quantifiziert wird, sondern durch die für die Punktquelle und ihre Wechselwirkung mit Umgebungsbedingungen und -prozessen geltenden Einschränkungen vorgegeben ist. Die Richtlinie 2008/105/EG sieht nicht vor, dass die Mitgliedstaaten über die Ausdehnung des ausgewiesenen Durchmischungsbereichs einzeln oder in Kombination Bericht erstatten, aber sie müssen die Ansätze und Methoden, die der Festlegung dieser Bereiche zugrunde liegen, und die Maßnahmen beschreiben, die zur künftigen Verkleinerung der Ausdehnung der Durchmischungsbereiche getroffen wurden. In manchen Fällen kann eine zuständige Behörde von der Akzeptabilität eines Durchmischungsbereichs ausgehen, wenn im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans Maßnahmen getroffen worden sind, die sich auf die Ausdehnung anderer Durchmischungsbereiche oder Umweltbedingungen auswirken und ohne die der vorgeschlagene Durchmischungsbereich nicht akzeptabel wäre. Die oben genannten Faktoren wirken sich auf diese Beurteilung aus, aber auch umfassendere Erwägungen nach Maßgabe der WRRL im Rahmen des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet spielen eine Rolle. Zur Bewertung in Stufe 2 kann die zuständige Behörde standardmäßige Kriterien für eine akzeptable Ausdehnung heranziehen, um die verfügbaren Ressourcen optimal zu Screeningzwecken einzusetzen. In Anbetracht der Vielfalt der europäischen Gewässer ist es nicht möglich, Standardwerte für alle Gewässertypen festzulegen. Möglicherweise möchte die zuständige Behörde eigene Werte für Screeningzwecke entweder nach Gewässertyp oder nach Flussgebietseinheit oder für eine Kombination aus beiden festlegen. Eine andere zuständige Behörde wird vielleicht eher Screeningmethoden mit Kriterien für die Überschreitung anwenden, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Vorsorglich könnten solche Ausdehnungen mit „automatischer“ Anpassung der Gewässergröße entsprechend festgelegt werden. Beispielsweise könnte ein entsprechender Ansatz für Flüsse und schmale Ästuare mit JD für den Jahresdurchschnitt und ZHK für die zulässige Höchstkonzentration so aussehen: Zu Screeningzwecken kann ein JD- [ZHK]-Überschreitungsbereich von XJD* W [XZHK* *W] m auf einer Fließstrecke als akzeptabel angesehen werden, wobei XJD und XZHK in Zahlen angegeben sind und W für die Breite des Wasserkörpers (m) steht. In einigen Mitgliedstaaten wie Dänemark hat der Durchmischungsbereich eine Ausdehnung, die kaum über den Bereich der anfänglichen Durchmischung hinausgeht. In Küstengewässern sind dies 50 bis 100 m vom Einleitungspunkt. In anderen Mitgliedstaaten ist die größte Ausdehnung des akzeptablen Durchmischungsbereichs proportional zur Breite des Wasserkörpers und auf einen bestimmten Höchstwert begrenzt. So ist in den Niederlanden bei DE 21 DE linearen Gewässern die maximale Länge (L) des akzeptablen Durchmischungsbereichs für chemische Stoffe proportional zur Breite eines Wasserkörpers und gleich 10*W (Breite) bis maximal 1000 m. Bei Küstengewässern wird von einem Maximalvolumen ausgegangen. Bei tiefen Küstengewässern entspricht dies einer Länge (L) von 150 m. In Österreich ist bei Wasserkörpern bis zu 100 m Breite die Länge L auf 1000 m begrenzt; bei Wasserkörpern mit einer Breite (W) über 100 m ist L auf 10*W festgelegt. Um sicherzustellen, dass die UQN-Überschreitung nicht die Qualität des gesamten Wasserkörpers beeinträchtigt und dass sich die Ausdehnung des Durchmischungsbereichs auf die nähere Umgebung des Einleitungspunktes beschränkt, wird empfohlen, in Stufe 2 einen Vorsorgeansatz zu wählen, so dass die Ausdehnung der UQN-Überschreitung in Flüssen, die ohne weitere Bewertung als akzeptabel angesehen werden kann, weniger als 10*W (Breite des Flusses) oder 1 Kilometer betragen würde, sofern die Ausdehnung des Durchmischungsbereichs 10 % der Gesamtlänge des Wasserkörpers nicht überschreitet. Auf das Vorgehen bei vielfältigen Einleitungen wird in Kapitel 12 genauer eingegangen. DE 22 DE 6. WISSENSCHAFTLICHER UND REGULATOITISCHER AUSWEISUNG VON DURCHMISCHUNGSBEREICHEN 6.1. Regulatorischer Hintergrund HINTERGRUND FÜR DIE In Anbetracht der Komplexität und Variabilität von Einleitungen und aufnehmenden Gewässern in Europa empfiehlt es sich für die zuständigen Behörden, bei der Ausweisung von Durchmischungsbereichen einen maßgeschneiderten Ansatz anzuwenden. Ein Großteil der Bestimmungen kann mit minimalem Ressourceneinsatz erfolgen, doch darüber hinaus müssen sicherlich auch immer wieder einzelfallspezifische Kriterien für die Akzeptabilität von Durchmischungsbereichen entwickelt werden. 6.2. Verschiedene Faktoren Bei jeder Einleitung kann eine Reihe bedenklicher Schadstoffe in den Wasserkörper gelangen. Jeder einzelne ist zu beachten, und welche Faktoren berücksichtigt werden, hängt von der jeweiligen Stufe ab, wobei auf jeder Stufe weitere Faktoren hinzukommen. Normalerweise ist die Bewertung des Durchmischungsbereichs für den bedenklichen Stoff abgeschlossen, wenn das Verhältnis der Konzentration zum UQN-Wert am größten ist. Europaweit findet sich eine Vielzahl unterschiedlicher Einleitungsbedingungen, angefangen bei Einzeleinleitungen mit wenigen Litern pro Sekunde in kleinere, nur ein paar Meter breite Fließgewässer bis hin zu vielfältigen Einleitungen von beispielsweise 10 m3s-1, die in Küstengewässer fließen. Jede punktuelle Einleitung kann Veränderungen der räumlichen und zeitlichen Stoffverteilung in dem aufnehmenden Gewässer bewirken. Diese resultieren teilweise aus der eingeleiteten Fracht und teilweise aus den durch die Einleitung verursachten Durchflussänderungen. Dadurch können sich die lokalen Durchflüsse und die Mischungscharakteristik des Wasserkörpers bis zu einem gewissen Grad verändern. Nach der Einleitung verteilt sich die Fracht in dem aufnehmenden Gewässer. Eingeleitete Stoffe können: biologisch abgebaut werden, eine chemische Reaktion eingehen, sich auf die Sediment- und die Wasserphase verteilen, verdunsten und eine Komplexierung oder andere Veränderungen durchlaufen. Diese Prozesse können die Menge des in der aquatischen Umgebung verbleibenden Stoffs, seine Verteilung in dieser Umgebung und seine biologische Verfügbarkeit für Organismen beeinflussen. Bei unidirektionaler Strömung weitet sich der Einflussbereich der Einleitung flussabwärts aus, wobei die Ausdehnung in dieser Richtung und die Eindringdistanz einer bestimmten Konzentrationsisolinie über die Flussbreite im Zeitverlauf erheblich variieren können, z. B. infolge von Schwankungen der Durchflüsse, Abwasserströme und Abwasserkonzentrationen, DE 23 DE durch den Wind, durch saisonale oder tägliche Schwankungen der Umgebungskonzentration usw. Wenn die Einleitung in Gewässer mit geringer Umgebungsströmung erfolgt, kann sich der Einflussbereich der Einleitung auch flussaufwärts ausbreiten. Bei nicht unidirektionaler Strömung wird sich der Einflussbereich gegenüber dem Einleitungspunkt immer wieder ändern. Der Langzeitdurchschnitt kann um die Einleitungsstelle herum auftreten und erheblich von dem zu jedem Zeitpunkt vorhandenen Konzentrationsfeld abweichen. Die Isolinien und Isoflächen von Konzentrationsfeldern sind zeitvariabel und unterscheiden sich von Fall zu Fall. In Stufe 1 und Stufe 2 empfiehlt es sich, vor allem wenn nur begrenztes Datenmaterial zur Verfügung steht, für viele bedenkliche Schadstoffe ein konservatives Verhalten anzunehmen (d. h. es treten keine Zerfalls- oder Verlustmechanismen auf), wobei die Validität dieser Annahme im Rahmen der jeweiligen Bewertung sorgfältig geprüft werden sollte. Eventuell kann ein konservatives Verhalten für einen Stoff mit einer Halbwertzeit im Wasser von mehreren Stunden angenommen werden, wenn die kurzfristige Abwasserfahne bewertet wird, jedoch nicht, wenn die Möglichkeit der Akkumulation eines solches Stoffes bei wechselnden Gezeitenströmen über mehrere Tage einbezogen wird. 6.3. Überwachung und Modellierung Um die Ergebnisse der Überwachung und Modellierung richtig beurteilen zu können, muss man sich ihrer Stärken und Schwächen bewusst sein. Überwachung: Im Prinzip kann die Konzentrationsverteilung in den aufnehmenden Gewässern an jedem Ort zu jeder Zeit gemessen werden, doch in der Realität sieht es so aus, dass Proben genommen und zur Analyse in ein Labor geschickt werden müssen. Überwachungsprogramme beschränken sich normalerweise auf punktuelle Stichproben, die monatlich genommen werden (siehe CIS-Leitfaden Nr. 7). Von daher sind die Informationen über die tatsächliche Verteilung begrenzt, und die Ergebnisse eines Überwachungsprogramms werden sich an den tatsächlichen Jahresdurchschnitt gegenüber einem UQN-Wert nur annähern können. Ein besseres Konfidenzniveau kann erreicht werden, wenn man an einer bestimmten Stelle entnommene Stichproben zu einer repräsentativen Stichprobe zeitlich gemittelter Konzentrationen an dieser Stelle zusammenfasst (das gilt zumindest für Stoffe, die sich konservativ verhalten); nur geht dadurch die an dieser Stelle auftretende zeitliche Variation verloren. Die beste Lösung wäre eine kontinuierliche Überwachung, die sich wegen der hohen Kosten jedoch kaum realisieren lässt. Modellierung: Demgegenüber erhält man durch Modellierung auf der Grundlage einiger vereinfachender Annahmen eine kontinuierliche Konzentrationsvorhersage mit räumlicher und zeitlicher Dimension. So versuchen die meisten operationellen Modelle, die Gesamtheit der durchschnittlichen Konzentrationen vorherzusagen (die durchschnittliche Konzentration an einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Punkt, die an vielen Punkten des Strömungsfeldes auftreten würde; dazu werden die turbulenten Schwankungen, die in der Praxis auftreten, durch die Bildung von Durchschnittswerten ausgeklammert, siehe J. Rutherford, 1994, S. 15). Forschungsmodelle, die in der Lage sind, die Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion kleiner turbulenter Konzentrationsschwankungen vorherzusagen, befinden sich noch in der Entwicklung und sind daher noch nicht praxisreif. DE 24 DE Zu jeder neuen Modellentwicklung gehört ein passendes Kalibrierungs- und Verifizierungssystem. Darüber hinaus sind Modelle auf Datenmaterial von höchster Qualität angewiesen. Die in der Praxis auftretenden Konzentrationsschwankungen sind bei der Auswertung der Ergebnisse von Feldbeobachtungen zu berücksichtigen. In den meisten Fällen werden Stichprobenprogramme nur relativ wenige Stichproben des Konzentrationsfeldes umfassen, so dass die Spanne der tatsächlich auftretenden turbulenten Schwankungen möglicherweise nicht dargestellt wird. Anforderungen an die Überwachung − Programme nach Maßgabe der Richtlinie 2000/60/EG Artikel 8 der Wasserrahmenrichtlinie bildet die Grundlage zur Erstellung von Überwachungssystemen für den Planungsprozess in Einzugsgebieten. Solche Systeme sollen einen kohärenten und umfassenden Überblick über den ökologischen und chemischen Zustand in jeder Flussgebietseinheit geben. Die Überwachung ermöglicht eine regelmäßige Überprüfung der Gesamtqualität, die wiederum zur Entwicklung des operationellen Überwachungsprogramms beiträgt. Durch das operative Programm wird der Zustand der Gewässer ermittelt, bei denen die Gefahr besteht, dass die Ziele verfehlt werden. Anhang V enthält Hinweise zur Gestaltung solcher Programme. Durch die überblicksweise Überwachung soll eine regelmäßige Überprüfung der Gesamtqualität erfolgen. Jedes Überwachungsprogramm nach Maßgabe der Wasserrahmenrichtlinie kann der zuständigen Behörde ergänzende Daten liefern, um sie bei ihren Entscheidungen über Durchmischungsbereiche zu unterstützen. − Die Auswahl repräsentativer Überwachungsstellen: Gemäß Anhang V (1.3.2) sollen die Mitgliedstaaten Wasserkörper überwachen (operative Überwachung), in die prioritäre oder prioritäre gefährliche Stoffe punktuell eingeleitet werden, sowie andere Wasserkörper, die möglicherweise die gemäß Artikel 4 geltenden Umweltziele nicht einhalten können. Wenn Gewässer durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, muss in jedem Wasserkörper eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen vorhanden sein, um das Ausmaß und die Auswirkungen der punktuellen Einleitungen bewerten zu können. Entscheidungen über Durchmischungsbereiche stützen sich auf Überwachungsdaten. Bei vorhandenen Einleitungen wird anders vorgegangen (als bei einer neuen oder vorgeschlagenen Einleitung), da bereits Daten zum Abwasser oder zu den Belastungsfahnen vorliegen. Im letztgenannten Fall werden nur Umgebungsdaten zur Verfügung stehen. Unterliegt ein Wasserkörper einer Reihe von Belastungen aus Punktquellen, können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen dieser Belastungen insgesamt bewertet werden. Die Überwachung soll monatlich erfolgen, aber die Abstände können geändert werden, um in Anbetracht der Variabilität ausreichende Konfidenz herzustellen. Die UQN-Richtlinie (2008/105/EG) sieht vor, dass das arithmetische Mittel der gemessenen Werte für jede „repräsentative“ Überwachungsstelle die JD-UQN nicht übersteigen soll. Der Begriff „repräsentativ“ ist nicht definiert, doch darunter wird verstanden, dass ein DE 25 DE Wasserkörper der UQN nur dann entspricht, wenn alle repräsentativen Überwachungsstellen den Vorschriften entsprechen. Die Frage, was repräsentativ ist, lässt sich nicht immer durch die Entwicklung strenger Kriterien für die räumliche Ausdehnung lösen. Zu berücksichtigen sind gegebenenfalls: die Dreidimensionalität des Wasserkörpers; die räumliche und zeitliche Verteilung seiner Eigenschaften / Rezeptoren einschließlich biologischer, physikalischer und chemischer Elemente. Insbesondere in größeren Gewässern, in denen nur eine geringe zeitliche oder räumliche UQN-Überschreitung auftritt, kann der Wasserkörper insgesamt den Vorschriften genügen, auch wenn eine der Überwachungsstellen zufällig in einem Bereich liegt, in dem die UQN überschritten wird. Das kann darauf hinweisen, dass die Überwachungsstelle für den betreffenden Stoff im Durchmischungsbereich liegt und weitere Untersuchungen erforderlich sind. Pragmatisch ließe sich in dem Fall so vorgehen, dass die Überwachungsstelle für diesen Stoff bzw. diese Stoffe nicht mehr als repräsentativ angesehen wird, während sie für andere Stoffe repräsentativ bleibt. Für die Trendanalyse empfiehlt sich die Beibehaltung dieser Überwachungsstelle, vor allem wenn sie schon seit langem besteht. Ähnliches gilt, wenn eine vorgeschlagene neue Einleitung zwar nicht dazu führen würde, dass andere Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie nicht eingehalten werden können, die aber so angeordnet wäre, dass der Durchmischungsbereich einen bestehenden Überwachungspunkt einschließen würde. Nehmen wir einen Flusswasserkörper mit mehreren Punktquellen, die jeweils kleine Bereiche von UQN-Überschreitungen verursachen, sowohl im Hinblick auf die Ausdehnung des aufnehmenden Gewässers als auch auf die begrenzte Signifikanz der lokalisierten Auswirkungen der Emissionen; nach dem Leitfaden für die operative Überwachung müsste sich die Überwachungsstelle flussabwärts von jedem Durchmischungsbereich befinden. An dieser Stelle würde sich die Durchmischung so darstellen, dass die UQN an der Überwachungsstelle eingehalten wird und für das gesamte Gewässer als repräsentativ angesehen würde. Achtung! Zu den Leitlinien zur „Größe“ siehe Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 27, Seite 8. Definition des Wasserkörpers (CIS-Leitfaden Nr. 2) 7. STUFE 0 − BEWERTUNG In Stufe 0 soll festgestellt werden, ob Einleitungen in den Wasserkörper erfolgen, bei denen es zu Überschreitungen der UQN für bedenkliche Schadstoffe kommen kann. Hier wird in zwei Schritten vorgegangen. DE 26 DE Zunächst wird geprüft, ob die Einleitung einen bedenklichen Schadstoff „enthalten kann“. Ist das der Fall, wird in einem zweiten Schritt geprüft, ob die Konzentration die UQN überschreitet. Dazu kann eine Überwachung vorgenommen werden, doch da ein risikobezogener Ansatz den Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG entsprechen soll, sehen die Leitlinien nicht vor, dass die Mitgliedstaaten jede punktuelle Einleitung auf sämtliche Stoffe hin überwachen; sie sollen nur die jeweils eingeleiteten Stoffe berücksichtigen. Die Verfahren zur Feststellung des chemischen Zustands eines Wasserkörpers werden im Leitfaden Nr. 7 für die gemeinsame Umsetzungsstrategie („Monitoring under the Water Framework Directive“) beschrieben. Wenn im Zuge einer solchen Untersuchung eine Überschreitung eines (oder mehrerer) UQN-Wertes gemäß Richtlinie 2008/105/EG festgestellt wird, kann eine Untersuchung aller bekannten Einleitungen verlangt werden, die möglicherweise bedenkliche Schadstoffe enthalten. Dann sollte das Verfahren zur Ausweisung eines Durchmischungsbereichs eingeleitet werden. Wenn sich keine Überschreitung nachweisen lässt, ist dieses Verfahren nicht erforderlich. Bei neuen oder vorgeschlagenen Einleitungen stehen solche Überwachungsdaten noch nicht zur Verfügung. In dem Fall sollte die zuständige Behörde im Dialog mit dem Einleiter versuchen festzustellen, wie hoch die Kontamination im eingeleiteten Abwasser ist, um eine erste Bewertung vornehmen zu können. Der Kasten „Schadstoff mit UQN vorhanden?“ in dem Diagramm für Stufe 0 bedeutet, dass die Einleitung mindestens einen bedenklichen Schadstoff enthalten kann, für den eine UQN gilt. Dieses Konzept wurde ursprünglich durch die Richtlinie 76/464/EWG eingeführt (siehe Abschnitt 7.1). Außerdem ist zu beachten, dass eine UQN als Konzentration in einer spezifischen Matrix für ein bestimmtes Wiederkehrintervall (z. B. den Jahresdurchschnitt) ausgedrückt wird; die zuständige Behörde muss deshalb gegebenenfalls auch die Abwasserstatistik berücksichtigen. Wenn beispielsweise die aktuelle Abwasserkonzentration zu bestimmten Zeiten innerhalb des Zeitraums die Konzentration der ZHK-UQN überschreitet, der Jahresdurchschnitt aber unter der Konzentration der JD-UQN liegt, liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob die Prüfung der Einleitung auf Stufe 1 fortgesetzt oder ob bereits in Stufe 0 von einer weiteren Untersuchung abgesehen werden soll. DE 27 DE Stufe 0: Einleitung mit UQN-Überschreitung Beginn der Bewertung Untersuchter Wasser- körper Nein Punktquelle vorhanden? Keine Wirkung durch prioritäre Stoffe gemäß WRRL Aufzeichnen und regelmäßig überprüfen Ja Schadstoff mit UQN vorhanden? Abwasserkonzentration Nein Ja Ist [COC]ef >UQN? UQN Nein Ja Weiter zu Stufe 1 Stufe 0: Verwendete Symbole Beginn der Bewertung Dateninput Entscheidung Prozess oder Aktion Input aus vorangehender Stufe Bericht 7.1. „Kann enthalten“ Dieses Konzept wurde zur Feststellung der Einleitungen entwickelt, die häufig bestimmte Stoffe in einer wahrnehmbaren Konzentration enthalten, so dass die Ausweisung eines Durchmischungsbereichs angebracht sein kann. Damit sollte eine zusätzliche Überwachung nach Möglichkeit überflüssig gemacht werden. Mit der Anwendung dieses Konzepts wurden in Europa bereits umfangreiche praktische Erfahrungen gesammelt. Im Sinne der vorliegenden Leitlinien „kann“ eine Einleitung einen bedenklichen Schadstoff enthalten, Test 1 DE 28 DE a) wenn er mit Zustimmung oder in anderer zulässiger Weise flussaufwärts von der Einleitung in eine Kanalisation eingeleitet werden darf; b) wenn bekannt ist, dass er als Produkt von Aktivitäten in der Kanalisation flussaufwärts von der Einleitung hinzugefügt werden kann; c) wenn bekannt ist, dass er in der Anlage des Einleiters hinzugefügt wird; d) wenn er bei chemischen Analysen in der Einleitung oder in der Kanalisation oder im Prozessstrom flussaufwärts von der Einleitung gefunden wird. Hierbei stützt man sich auf das Wissen über den Prozess oder die bei der Einleitung herrschenden Bedingungen. Die vier Schritte sollen nicht nacheinander ausgeführt werden. Es handelt sich um vier verschiedene Pfade, um festzustellen, ob eine Einleitung einen bestimmten Stoff enthalten kann. Wenn es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass der Stoff in der Einleitung vorhanden war, gibt es auch keinen Grund für die Überwachung unter Punkt d. Es kann notwendig sein, eine Einleitung auf einen Stoff hin zu überwachen, wenn das Wissen über den Prozess (oder das Einzugsgebiet der Kanalisation flussaufwärts) für unzureichend gehalten wird oder wenn bei einer routinemäßigen Überwachung des Wasserkörpers erhöhte Konzentrationen des betreffenden Stoffs festgestellt worden sind oder wenn bei der operativen Überwachung des Wasserkörpers festgestellt wird, dass die betreffende Einleitung möglicherweise zu den erhöhten Konzentrationen beiträgt, oder wenn sich die erhöhten Konzentrationen mit dem vorhandenen Wissen über die Belastung dieses Wasserkörpers (und dem Wissen über die natürlichen Prozesse) nicht erklären lassen. Wenn also: das Wissen über den Prozess oder das flussaufwärts befindliche Einzugsgebiet der Kanalisation keinen Grund zu der Annahme gibt, dass eine Einleitung einen bestimmten Stoff „enthalten kann“, und keine Überwachung des Wasserkörpers darauf hinweist, dass die Einleitung zu erhöhten Konzentrationen in dem Wasserkörper beitragen könnte, besteht kein Grund, die Einleitung auf diesen Stoff hin zu überwachen. Wenn nach Durchführung von Schritt a, b oder c festgestellt wird, dass eine Einleitung einen Stoff nicht enthalten kann, wird angenommen, dass sie auch nach Schritt d nicht als Einleitung einzustufen wäre, die den Stoff enthalten kann, wenn der Einleiter: Test d1 DE 29 DE a) Abwasser in den gleichen Wasserkörper einleitet, aus dem das Wasser ursprünglich entnommen wurde, und b) das entnommene Wasser nicht zusätzlich mit dem bedenklichen Schadstoff belastet. Wenn einem Wasserkörper entnommene Stoffe diesem Wasserkörper einfach wieder zugefügt werden (z. B. Durchlaufsysteme zu Kühlzwecken), handelt es sich in diesem Zusammenhang nicht um eine Emission. Wichtig ist auch, auf die Variabilität von Emissionskonzentrationen zu achten im Hinblick darauf, ob eine Abwasserkonzentration über der Bestimmungsgrenze (Richtlinie 2009/90/EG) für die Regelung liegt. Wenn in Test 1 einer der Punkte a, b oder c zutrifft, kann die Einleitung einen bedenklichen Schadstoff enthalten, auch wenn dieser Stoff bei der Überwachung der Einleitung nicht gefunden wird. Unter Punkt d wird davon ausgegangen, dass die Einleitung den bedenklichen Schadstoff nur dann enthalten kann, wenn mit einem Konfidenzniveau von 95 % davon auszugehen ist, dass die Abwasserkonzentration in 10 % des Bewertungszeitraums über der Bestimmungsgrenze liegt.10 Danach muss die Möglichkeit erwogen werden, dass eine Einleitung einen Stoff enthalten kann, die Konzentration in der Einleitung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem Wert der JD-UQN oder der ZHK-UQN liegt (so dass kein Grund besteht, die Ausweisung eines Durchmischungsbereichs weiter in Betracht zu ziehen). Wenn bei diesem Test die „Abwasserkonzentration“ angegeben wird, sind auch die Schritte a bis d in Test 1 (und der ergänzende Test d1) zu berücksichtigen. Wenn Punkt d zutrifft, muss für [CoC]>UQN das Konfidenzniveau 95 % betragen. Die zuständige Behörde sollte auch andere, hinreichend gesicherte Informationen heranziehen, wonach die Einleitung zwar einen Stoff „enthalten kann“, die Konzentrationen jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem ausreichend hohen Prozentsatz des Zeitraums (z. B. 90 %) unter der maßgeblichen UQN liegen dürften. Diese Informationen können beinhalten: Wirksamkeit von inhärenten Anlagenprozessen und / oder Technologien zur Emissionsminderung (z. B. Wasseraufbereitungsanlage, für die in erster Linie die entsprechenden BVT-Referenzdokumente heranzuziehen sind: European IPPC bureau - eippcb.jrc.ec.europa.eu); historische Messwerte für das betreffende Abwasser und die Sicherheit, dass keine maßgeblichen Veränderungen (Zulauf, Prozess, Einzugsgebiet der Kanalisation usw.) vorgenommen worden sind, die zu einer wesentlichen Erhöhung der Abwasserkonzentrationen hätten führen können; Kenntnisse über ähnliche Abwässer (z. B. Daten von anderen Anlagen / Prozessen), die so weit vergleichbar sind, dass die Abwasserkonzentrationen der 10 DE Eine Tabelle in den Leitlinien der Umweltagentur des Vereinigten Königreichs zeigt, wie häufig etwas in einer bestimmten Anzahl Stichproben aufgedeckt werden muss, um eine zuverlässige statistische Grundlage zu erhalten. Es werden auch Hinweise zur Repräsentativität der Stichprobenmenge gegeben. 30 DE betreffenden Einleitung mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden können; relevante Laboruntersuchungen oder Materialanalysen. Wenn davon auszugehen ist, dass eine Einleitung einen Stoff nicht enthalten kann, oder mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie einen Stoff zwar enthalten kann, aufgrund der Abwassercharakteristik (Statistik der Konzentrationen) die Ausweisung eines Durchmischungsbereichs aber nicht erforderlich wäre, sollte die zuständige Behörde ihren Standpunkt festhalten und im Hinblick auf Durchmischungsbereiche für diesen Stoff nicht weiter tätig werden. Andernfalls wird zu Stufe 1 übergegangen. 7.2. Ist CoC > UQN? Bevor diese Frage beantwortet werden kann, sollten die statistischen Werte des betreffenden Tests herangezogen werden. Es sollte hinreichend wahrscheinlich sein (z. B. mit einem Konfidenzniveau von 90 %), dass die Abwasserkonzentration über der JD-UQN liegt oder dass die maximale Abwasserkonzentration die ZHK-UQN übersteigt. DE 31 DE 8. STUFE 1 − GROBSCREENING In Stufe 1 soll sich schnell abschätzen lassen, ob Einleitungen, die in Stufe 0 ermittelt wurden, einer weiteren Prüfung unterzogen werden sollten. Alle Einleitungen, die so geringfügig sind, dass ein einfacher Test ausreicht, sollen von weiteren Überlegungen ausgeschlossen werden. Die Kriterien zur Differenzierung zwischen Einleitungen, die potenziell Qualitätsprobleme verursachen können (so dass eine Bewertung von Durchmischungsbereichen erfolgen muss), und unproblematischen Einleitungen sind in Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 27, Seite 9 aufgeführt. Vier zusätzliche schematische Diagramme wurden für Einleitungen in Flüsse, Seen, Übergangs- und Küstengewässer erstellt. Die Tests für „andere“ Gewässer müssen sich von denen für Flüsse unterscheiden, da es möglicherweise keine (oder nur partielle) physikalische Einschränkungen hinsichtlich der Ausdehnung des Wassers gibt, in dem die Durchmischung erfolgt, oder eine komplexere Hydrodynamik wie Strömungsumkehr, Variabilität usw. zu berücksichtigen sind Die Bewertung in Stufe 1 unterscheidet sich dadurch, dass die Ausdehnung der UQNÜberschreitung nicht im Detail bewertet werden muss. Es muss lediglich festgehalten werden, dass der Prozess auf Stufe 1 abgeschlossen ist. Ein Hinweis auf die räumliche oder zeitliche Ausdehnung der UQN-Überschreitung ist nicht erforderlich. Signifikanzkriterien In der nachfolgenden schematischen Darstellung soll die zuständige Behörde bewerten, ob die Einleitung signifikant ist. Zur Unterstützung wurde eine Matrix mit Werten für verschiedene Gewässertypen und unterschiedlich große Wasserkörper vorbereitet. Aus der Untersuchung ergibt sich, dass für Kanäle andere Schwellenwerte gelten als für Flüsse. Deshalb werden in Tabelle 8.0 Flüsse und Kanäle getrennt behandelt (siehe Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 27, S. 9-13). Dies gilt ebenso für Gezeitenflüsse und Süßwasserflüsse, wo der zulässige Anstieg zum Nettodurchfluss des betreffenden Wasserkörpers in Beziehung gesetzt werden kann. Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 27, Seite 14 enthält Schwellenwerte für Seen, wobei sich die Durchmischung in Seen durch vereinfachte Modelle nicht ohne Weiteres vorhersagen lässt. Bei Seen sollten die zuständigen Behörden die Kriterien für Stufe 1 mit Vorsicht anwenden. In Zweifelsfällen sollte sich eine eingehendere Prüfung auf Stufe 2 oder 3 anschließen. DE 32 DE Stufe 1: Grobscreening - Generischer Ansatz Abwasserkonzentration Abwassercharakteristik Von Stufe 0 UQN Ja Charakteristik des aufnehmenden Gewässers Ist die Einleitung signifikant? Nein Nein Ja Weiter zu Stufe 2 8.1. Unklarheiten? Aufzeichnen und regelmäßig überprüfen Stufe 1a − Bewertung: Binnenoberflächengewässer (Flüsse und Kanäle) Zusammenfassung der Bewertung Der Signifikanztest in Stufe 1a für Einleitungen in Flüsse befasst sich mit den Auswirkungen der Einleitung nach vollständiger Durchmischung. Hintergrundkonzentrationen im Fluss werden auf dieser Stufe nicht bis ins Detail untersucht. Das weitere Vorgehen hängt von dem Testergebnis ab. Die zuständige Behörde sollte sich auf Tabelle 8.0 (und/oder Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 27, S. 9-13) stützen. Wenn der Beitrag der Einleitung zu einem der UQN entsprechenden Wert nach vollständiger Durchmischung (Prozessbeitrag) geringer ist als der Wert für den vorgeschlagenen zulässigen Anstieg der Konzentration für die geeignete Strömungsbandbreite, kann die Einleitung als geringfügig angesehen werden, so dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, unabhängig davon, wie hoch die Konzentration flussaufwärts ist und ob es vielfältige Einleitungen gibt. DE 33 DE Tabelle 8.0 Vorgeschlagener zulässiger Anstieg der Konzentration nach vollständiger Durchmischung für verschiedene Gewässertypen, die die Kriterien für die zulässige Höchstkonzentration und die UQN im Durchmischungsbereich einhalten können Gewässertyp Nettodurchfluss Vorgeschlagener zulässiger Anstieg der Konzentration (Q90-Wert) nach vollständiger Durchmischung in % UQN1,2,3 [m3/s] Süßwasser- und Gezeitenflüsse Klein 100 4 Mittel 100 < Durchfluss 300 1 Groß > 300 0,5 Kanäle Klein 10 Mittel 10 < Durchfluss 40 Groß > 40 1 6 2,5 1 Basiert auf dem Nettodurchfluss. 2 Wenn der Anstieg der Konzentration nach vollständiger Durchmischung den in Tabelle 8.0 angegebenen Prozentsatz übersteigt, muss eine weitere Bewertung auf Stufe 2 oder einer späteren Stufe vorgenommen werden. 3 Stufe 1 ist der erste Filter zur Unterscheidung zwischen nicht signifikanten Einleitungen, die die Kriterien im Einleitungstest in Stufe 2 einhalten können, und anderen Einleitungen. Die Kriterien in einem Filter dürfen nicht dazu führen, dass Einleitungen in Stufe 1 bereits ausgeschlossen werden, für die sich bei einer Bewertung in Stufe 2 ergeben würde, dass sie die Kriterien in Stufe 2 (Einleitungstest) nicht einhalten können. Deshalb dürfte ein Worst-Case-Szenario angemessen sein. Wenn der Prozessbeitrag diese Schwelle übersteigt, kann die Einleitung nicht als geringfügig angesehen werden. Dann müssen entweder entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden, oder die Prüfung wird auf Stufe 2 fortgesetzt. DE 34 DE Stufe 1a: Einleitung in Binnenoberflächengewässer (Fluss) Abwasserkonzentration Charakteristik des aufnehmenden Gewässers Abwassercharakteristik Von Stufe 0 UQN Quotient [CoC]eff/UQN bestimmen Verdünnungsfaktor bestimmen Ja Signifikanter Quotient / Verdünnungsfaktor? Nein Fluss: Empfindlichkeiten Nein Empfindlichkeiten vorhanden? Ja Geeignete Maßnahmen oder weiter zu Stufe 2 Ja Wasserqualität inakzeptabel beeinträchtigt? Nein Aufzeichnen und regelmäßig überprüfen Berechnung des Prozessbeitrags11 Der Prozessbeitrag (PC) ist definiert als: PC = ([CoC]eff/DF), dabei ist DF (Verdünnungsfaktor) = (QFluss + Qeff) / Qeff Dieser Test wird nur auf die JD-UQN angewandt. Wenn in der Einleitungsgenehmigung Höchstwerte oder 95 %-Perzentile für die bedenklichen Schadstoffe angegeben sind, können diese Werte für die Berechnung herangezogen werden. Andernfalls sollte die mittlere Konzentration verwendet werden, sofern ausreichende Daten zur Qualität des Durchflusses zur Verfügung stehen. Die mittlere Durchflussmenge und der Durchflusswert Q90 für den Fluss (Durchflussmenge in 90 % der Zeit überschritten) sollte für diesen Test verwendet werden. (Anm.: Siehe auch Abschnitt zur Berücksichtigung von saisonal bedingten Trockenzeiten, Kapitel 10.2). Der Signifikanztest in der Praxis Mit dem Signifikanztest im Screening auf Stufe 1a (siehe rautenförmiger Kasten „Signifikanter Quotient / Verdünnungsfaktor?“) wird der Beitrag der Einleitung in Bezug auf die UQN nach vollständiger Durchmischung (Prozessbeitrag) ermittelt. 11 DE Wichtig ist, den hier am besten geeigneten Wert auszuwählen, da unter bestimmten Bedingungen ein erheblicher Unterschied zwischen den gemessenen Konzentrationen und der entsprechenden Genehmigungsbedingung besteht. Das kann aus verschiedenen Gründen der Fall sein, u. a. wegen schlechter Genehmigungsplanung. In Bezug auf den Abfluss der behandelten Abwässer kann diese „Reserve“ bedeuten, dass die Maximallast noch nicht erreicht ist. 35 DE Wenn der Anstieg der Konzentration nach vollständiger Durchmischung (Prozessbeitrag) geringer ist als der Prozentsatz der UQN in Tabelle 8.0, ist die Einleitung nicht signifikant. Bevor dies endgültig akzeptiert wird, sollte aber noch geprüft werden, ob möglicherweise negative Auswirkungen auf einen empfindlichen Bereich entstehen können (die Einleitung müsste sich direkt oder sehr nahe an dem empfindlichen Bereich befinden). Wenn die Konzentration flussaufwärts den UQN-Wert bereits fast erreicht und vielfältige Einleitungen in das gleiche Gewässer gelangen und es durch weitere Einleitungen, Nebenflüsse usw. zu Schwankungen der Konzentration flussabwärts kommt, wird die zuständige Behörde möglicherweise die kumulativen Auswirkungen von Einleitungen als Ergänzung oder anstelle von Stufe 1a prüfen wollen. In dem Fall könnte die zuständige Behörde auch zu Stufe 2 oder Stufe 3 übergehen und eine Bewertung der betreffenden Einleitung oder auch eine breiter angelegte Prüfung der erteilten Genehmigungen im gesamten Einzugsgebiet vornehmen. Auch wenn empfindliche Bereiche vorhanden sind, wird die zuständige Behörde möglicherweise zu Stufe 2 übergehen. Sind empfindliche Rezeptoren vorhanden? Wenn ein empfindlicher Rezeptor ermittelt wird (ein Rezeptor, der von dem bedenklichen Schadstoff betroffen sein könnte und für den die Signifikanz der Auswirkung aufgrund der Regelungen für die Ausweisung anders festgestellt werden müsste als für den Wasserkörper insgesamt), muss möglicherweise anders vorgegangen werden. Hier sind zwei Szenarien zu prüfen: I. Der empfindliche Rezeptor kommt flussabwärts von der Stelle vor, an der die vollständige Durchmischung erfolgt. II. Der empfindliche Rezeptor kommt flussaufwärts von dieser Stelle, aber unterhalb der Einleitung vor. Wenn der empfindliche Rezeptor unterhalb der Stelle vorkommt, an der die vollständige Durchmischung erreicht ist, sollte die Einleitung keinerlei Auswirkung auf ihn haben, so dass sie normalerweise als akzeptabel angesehen werden kann. Wenn der empfindliche Rezeptor oberhalb der Stelle vorkommt, an der die Durchmischung vollständig ist, müsste die Prüfung eigentlich auf Stufe 2 fortgesetzt werden, es sei denn, dass der empfindliche Rezeptor eindeutig nicht betroffen ist, da er sich beispielsweise auf dem gegenüberliegenden Flussufer befindet (das bedeutet, dass es entweder keine Auswirkung gibt oder andernfalls die vollständige Durchmischung erfolgt sein muss). DE 36 DE 8.2. Stufe 1b − Bewertung: Binnenoberflächengewässer (Seen) Stufe 1b: Einleitung in Binnenoberflächengewässer (Seen) Abwasserkonzentration UQN Von Stufe 0 Quotient [CoC]eff/UQN bestimmen Nein Einleitung jederzeit unter Wasser? Charakteristik der Einleitung Charakteristikd es Sees Ja Signifikanz- test für Einleitung negativ? Nein Aufzeichnen und regelmäßig überprüfen Ja Empfindlichkeiten Geeignete Maßnahme oder weiter zu Stufe 2 In Seen können die Regelungen und Vorkehrungen für die Einleitung besondere Probleme bereiten. Wenn sich der Auslass nicht jederzeit unter der Wasseroberfläche befindet, müssen Art und Umfang des Durchmischungsbereichs festgelegt werden. Da es schwierig ist, den Durchfluss und die Verteilung in Seen allgemein zu charakterisieren, konnte lediglich ein Screening-Instrument für Stufe 1b entwickelt werden, das in Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 27, S. 14-15 vorgestellt wird. Bei dieser Prüfung sollten die zuständigen Behörden vorsichtig vorgehen, denn einige Einleitungen in Seen werden so klein sein, dass die Ausdehnung von UQN-Überschreitungen als akzeptabel angesehen werden kann, ohne dass sie quantifiziert werden müsste. In dem Fall kann die zuständige Behörde mit Hilfe des angegebenen Tests zu einer Beurteilung gelangen. Wenn die zuständige Behörde nicht allein auf der Grundlage der Belastung über die Akzeptabilität entscheiden kann, sollte sie zu Stufe 2 übergehen. DE 37 DE 8.3. Stufe 1c − Bewertung: Andere Oberflächengewässer (Übergangsgewässer) Stufe 1c: Einleitung in andere Oberflächengewässer (Übergangsgewässer) Von Stufe 0 Charakteristik des aufnehmenden Gewässers Ja Flussähnlich? Stufe 1a anwenden (Fluss) Nein Stufe 1d anwenden (Küstengewässer) Bei Übergangsgewässern ist möglicherweise eine ganze Reihe von Szenarien zu berücksichtigen. Je nach örtlichen Gegebenheiten sind sie eher mit Fluss- oder mit Küstengewässern zu vergleichen. Wenn mehr Ähnlichkeit mit einem Flussgewässer besteht, können die in Tabelle 8.0 angegebenen Schwellenwerte angewandt werden. Unter Umständen muss aber auf das Wissen lokaler Experten zurückgegriffen werden, um festzustellen, wie am besten vorgegangen werden sollte. Für manche Ästuare könnte ein einfacher und effektiver Ansatz in Stufe 1 darin bestehen, dass in der Bewertung nur der Süßwasserstrom in das Ästuar oberhalb der Einleitung berücksichtigt wird. Dieser konservative Ansatz ignoriert jede weitere Durchmischung durch den tidenbedingten Austausch, doch dafür ermöglicht er eine erstklassige Bewertung der Signifikanz. Dieser Ansatz sollte nur bei relativ schmalen Ästuaren angewandt werden, in denen die Ströme im Wesentlichen geradlinig verlaufen, auch wenn beim Gezeitenwechsel eine Umkehr erfolgt. In dem Fall wird die Bewertung so vorgenommen, als ob das Ästuar ein normaler Fluss wäre, in den das gesamte Süßwasser oberhalb der Einleitungsstelle fließt. Die Methodik in Abschnitt 8.1 kann angewandt werden, ohne die Wirkung des tidenbedingten Austauschs zu berücksichtigen. Wenn das Ästuar für diesen Ansatz nicht flussähnlich genug ist, sollte entweder der in Abschnitt 8.4 beschriebene Signifikanztest für Küstengewässer angewandt oder direkt zu Stufe 2 übergegangen werden. DE 38 DE 8.4. Stufe 1d − Bewertung: Andere Oberflächengewässer (Küstengewässer) Stufe 1d: Andere Oberflächengewässer (Küstengewässer) Abwasserkonzentration UQN Von Stufe 0 Quotient [CoC]eff/UQN bestimmen Nein Einleitung jederzeit unter Wasser? Charakteristik der Einleitung Gezeitencharakteristik Ja Wasserqualität inakzeptabel beeinträchtigt? Nein Aufzeichnen und regelmäßig überprüfen Ja Empfindlichkeiten Geeignete Maßnahme oder weiter zu Stufe 2 Einfachheitshalber beschränkt sich dieser Abschnitt auf Küstengewässer, doch er lässt sich gegebenenfalls auch auf Übergangsgewässer (Ästuare) anwenden. Der einfache Ansatz soll der zuständigen Behörde helfen zu entscheiden, ob die Überlegungen über eine Einleitung in Küstengewässer auf Stufe 2 fortgeführt werden sollten. Küstengewässer unterscheiden sich grundsätzlich von Flüssen. Ein Fluss hat ein bestimmtes Strömungsverhalten, und wenn nach einer Einleitung die vollständige Durchmischung erreicht ist, kann flussabwärts keine weitere Verdünnung mehr stattfinden (hierbei wird der Zustrom von Nebenflüssen usw. ignoriert). Die Bewertung von Flüssen in Stufe 1 basiert auf dem Beitrag der Einleitung zur Konzentration des prioritären Stoffes nach vollständiger Durchmischung. Bei Einleitungen in Küstengewässer ist das nicht möglich, da die Durchmischung weiter stattfindet und sich praktisch unendlich fortsetzt. Deshalb wurde ein anderer Ansatz entwickelt, der auf einer einfachen Schätzung der Größe des UQNÜberschreitungsbereichs (Durchmischungsbereich) basiert. Dazu muss die Ausdehnung nicht berechnet werden. Grundlage ist der effektive Volumenstrom (Veff), das Produkt aus der Durchflussrate und dem Verhältnis [CoC]/UQN. Die Prüfung für Küstengewässer umfasst vier Schritte: 1. prüfen, ob die Einleitung zu jedem Zeitpunkt der Tide unter Wasser und küstenfern erfolgt; 2. prüfen, ob die Einleitung schwimmfähig ist; 3. einfacher Signifikanztest auf der Grundlage des Veff; 4. prüfen, ob die UQN nach der anfänglichen Verdünnung überschritten wird. 1. Schritt − Erfolgt die Einleitung zu jedem Zeitpunkt der Tide unter Wasser? DE 39 DE Wenn die Einleitung nicht zu jedem Zeitpunkt der Tide in ausreichender Wassertiefe erfolgt, kann sich das Abwasser unverdünnt entlang der Küste verteilen oder direkt in den Meeresboden einsickern. Im aufnehmenden Wasser kann die Verdünnungsrate sehr gering sein, so dass Ausdehnung und Auswirkungen des Durchmischungsbereichs überproportional zur Größe der Einleitung zunehmen. Für solche Einleitungen müssen Art und Ausdehnung des Durchmischungsbereichs festgelegt werden. Die Einleitung darf in diesem Schritt nicht als geringfügig angesehen werden. Die Prüfung muss auf Stufe 2 fortgesetzt werden. 2. Schritt − Prüfung auf Schwimmfähigkeit Bei Einleitungen in Küstengewässer bewirken die Unterschiede in Salzgehalt und Temperatur zwischen Abwasser und aufnehmendem Wasser häufig, dass das Abwasser oben schwimmt. Wenn das nicht der Fall ist, gehen Sie zu Stufe 2 über, da die Einleitung erhebliche Auswirkungen auf den Meeresgrund haben kann. 3. Schritt − Einfacher Signifikanztest Grundlage hierfür ist, dass schwimmfähige Einleitungen, die vermutlich keinen Durchmischungsbereich mit einem Volumen von mehr als 2000 m3 haben, als nicht signifikant angesehen und ohne weitere Analyse akzeptiert werden können. Ein solcher Durchmischungsbereich könnte 200 m lang, 12 m breit (maximal) und 1 m tief sein. Für Küstengewässer ist das ein kleiner Bereich. So würde ein Durchmischungsbereich mit einem Volumen von 2000 m3 gerade einmal 0,04 % des Volumens eines kleinen Meeresabschnitts von 1 km x 1 km x 5 m Tiefe ausmachen. Wenn man außerdem annimmt, dass die Wassertiefe ausreichend ist, dürfte sich der Durchmischungsbereich vollständig an der Wasseroberfläche befinden und keinerlei Auswirkungen auf den Meeresgrund haben. Der Signifikanztest für Küstengewässer basiert auf einer einfachen Näherung für das Gesamtvolumen des Durchmischungsbereichs anhand der Fischer-Gleichung. Er sollte nur dann angewandt werden, wenn es sich um schwimmfähige Einleitungen handelt, die sich während der gesamten Tide jederzeit unter Wasser befinden. Das Volumen eines Durchmischungsbereichs wird nach der Fischer-Gleichung bestimmt von: der Durchflussrate der Einleitung; der Konzentration des prioritären Stoffs im Abwasser gegenüber der UQN (CoC/UQN), nachfolgend einfachheitshalber als der „Quotient“ bezeichnet; der Charakteristik des aufnehmenden Gewässers (Strömungsgeschwindigkeiten, Verteilungsmuster). Eine schwimmfähige Einleitung wird nach der ersten Verdünnung eine genau umrissene Oberflächenschicht bilden. Unter dem Einfluss der Strömungen im aufnehmenden Gewässer wird sich diese durchmischte Schicht dann stromabwärts bewegen und zu einer Abwasserfahne entwickeln, die sich infolge horizontaler Durchmischung mit wachsender Entfernung von der Einleitungsstelle ausdehnt. Es findet auch eine vertikale Durchmischung statt, die bei einer schwimmfähigen Einleitung aber generell sehr viel langsamer abläuft als die horizontale Durchmischung, die im Nahbereich der Hauptmechanismus für weitere Verdünnung ist. Der Test basiert auf dem Wert für den effektiven Volumenstrom (Veff). Dieser ist definiert als: DE 40 DE Veff = Qx ([CoC]/ UQN) m3/s mit Q für die Durchflussrate des Abwassers (m3/s). [CoC] ist die Konzentration des bedenklichen prioritären Stoffs im Abwasser. UQN ist die JD-UQN des bedenklichen prioritären Stoffs. Größe und Form des Durchmischungsbereichs einer Einleitung werden (nach einer erstrangigen Näherung) für alle Kombinationen aus Q und [CoC]/UQN gleich sein, so dass sich der gleiche Wert für Veff ergibt. Für eine Einleitung von 0,5 m3/s mit einem Quotienten von 10 ergibt sich demnach ein Durchmischungsbereich von gleicher Größe wie bei einer Einleitung von 1,0 m3/s mit einem Quotienten von 5. Beide haben einen Veff von 5,0 m3/s. Für einen bestimmten Veff wird die absolute Größe des Durchmischungsbereichs allerdings je nach Charakteristik des aufnehmenden Gewässers variieren. Wenn man für Durchmischungsraten und Strömungsgeschwindigkeiten (Strömungsgeschwindigkeit 0,1 m/s) einen Vorsorgeansatz wählt, der einen Durchmischungsbereich mit einem Volumen von etwa 2000 m3 ergibt, muss der Veff etwa 5,0 m3/s betragen. Der Signifikanztest stellt sich somit wie folgt dar: Wenn Veff <= 5,0 m3/s, kann die Einleitung als nicht signifikant angesehen werden.12 Die genaue Statistik für Q und [CoC] hängt von den verfügbaren Daten ab, aber der Vorsorgeansatz sollte dadurch abgesichert werden, dass der verwendete Wert für Q.[CoC] eine hohe Belastung repräsentiert, z. B. das 95 %-Perzentil. Der Test muss nur für den prioritären Stoff mit dem höchsten Quotienten ([CoC]/UQN) durchgeführt werden. 4. Schritt − Anfangsverdünnung Wenn die Einleitung den einfachen Signifikanztest nicht besteht, wird als nächstes geprüft, ob die JD-UQN nach der Anfangsverdünnung (ID) eingehalten wird. Die Tests werden in dieser Reihenfolge vorgenommen, da die Prüfung nach der Anfangsverdünnung komplexer ist und mehr Informationen zur Einleitung und zum aufnehmenden Gewässer erfordert. Eine schwimmfähige Einleitung, die vom Meeresgrund nach oben steigt, bringt „sauberes“ Wasser mit, bedingt durch turbulente Durchmischung. Wenn sie die Oberfläche erreicht, wird sie durch einen Faktor verdünnt, der von mehreren Variablen abhängt: der Durchflussrate der Einleitung; der Dichtedifferenz zwischen Einleitung und aufnehmendem Gewässer; der Tiefe der Einleitung unter der Wasseroberfläche; der Charakteristik des Auslasses; der Fließrate des aufnehmenden Gewässers. 12 DE Der maximale Veff für geschützte Küstengewässer, wie sie in Teilen der Ostsee zu finden sind, könnte signifikant niedriger sein als der hier angegebene Wert von 5,0. In dem Fall ist Vorsicht geboten. 41 DE Die an der Oberfläche erreichte Verdünnung ist die sogenannte Anfangsverdünnung. Sie lässt sich ganz einfach anhand der oben angeführten Parameter errechnen. So kann festgestellt werden, ob die UQN nach der Anfangsverdünnung eingehalten wird. Wenn alle Umweltqualitätsnormen nach der Anfangsverdünnung eingehalten werden, kann der Durchmischungsbereich als akzeptabel angesehen werden; eine weitere Bewertung ist dann nicht erforderlich. Vergleich mit dem Ansatz für Flüsse Bei Flüssen geht die Bewertung von der Größe des Prozessbeitrags (PC) aus: PC = [CoC]eff/DF (siehe Abschnitt 8.1) Das Verhältnis des zulässigen Veff eines Flusses zu seiner Fließrate variiert, wie aus Tabelle 8.4 hervorgeht. DE 42 DE Tabelle 8.4: Stufe 1 − Screening: Vergleich des maximal zulässigen EffektivVolumenstroms (Veff) für verschiedene Fließraten von Flüssen mit dem maximal zulässigen Veff für Küstengewässer Gewässertyp Fluss Q90-Wert m3/s Maximal zulässiger Veff m3/s Kleiner Fluss 0 -100 0,0 bis 4,0 Mittelgroßer Fluss 100 - 300 1,0 bis 3,0 Großer Fluss >300 >1,5 Flaches, geschütztes Küstengewässer - 0,0 bis < 5,0 Exponiertes Küstengewässer - 5,0 Aus der Tabelle geht hervor, dass der maximal zulässige Veff auch für sehr große Flüsse geringer ist als für offene oder exponierte Küstengewässer, was auch realistischerweise zu erwarten ist. Man beachte, dass der zulässige Veff von 4,0 für einen kleinen Fluss mit 100 m3/s dem von Küstengewässern ähnelt. DE 43 DE 9. STUFE 2 − EINFACHE NÄHERUNG FÜR DEN DURCHMISCHUNGSBEREICH Stufe 2: Einfache Näherung für Durchmischungsbereich Von Stufe 1 Einfache Berechnung der Größe des Durchmischungsbereichs für alle Arten von UQN Maßnahme erforderlich zur Verkleinerung des Durchmischungsbereichs Ja 1 oder mehrere Durchmischungsbereiche eindeutig nicht akzeptabel? Nein Alle Durchmischungsbereiche eindeutig akzeptabel? Ja Aufzeichnen und regelmäßig überprüfen Nein Ja Weiter zu Stufe 3 9.1. Detailliertere Modellierung hilfreich für Entscheidungsprozess? Nein Weiter zu Stufe 4 Zusammenfassung des Konzepts Auf dieser Stufe sollen alle am Rande des Spektrums stehenden Fälle ausgeschlossen werden, die „eindeutig“ akzeptabel oder nicht akzeptabel sind. Wenn die zuständige Behörde zu keinem Ergebnis gelangen kann, sollte die Untersuchung auf der nächsten Stufe fortgesetzt werden. Bei diesem Vorgehen sollte enger Kontakt zum Einleiter bestehen, damit weitere klärende Informationen bereitgestellt werden. Anders als in Stufe 1 wird jetzt eine erste Schätzung der Ausdehnung der UQNÜberschreitung vorgenommen. Hierzu werden verschiedene Instrumente eingesetzt wie der in diesen Leitlinien vorgestellte Discharge Test, einfache Ausbreitungsmodelle oder kommerzielle Softwarepakete wie CORMIX13 oder PLUMES14. Die Größe des „Durchmischungsbereichs“ muss gegebenenfalls anhand der JD-UQN und der ZHK-UQN bewertet werden. Wenn einer der vorgeschlagenen Bereiche eindeutig nicht akzeptabel ist (d. h. dass sich die Einschätzung auch eine genauere und detailliertere Analyse nicht ändern wird), sind Maßnahmen zur Verkleinerung der UQN-Überschreitung erforderlich. Um festzustellen, welche Maßnahmen geeignet sein können, könnte eine genauere Bewertung vorgenommen werden. Das wäre allerdings Sache der zuständigen Behörde (siehe auch Kapitel 14: Strategien zur Verkleinerung von Durchmischungsbereichen). 13 14 DE www.mixzon.com/ www.epa.gov/ceampubl/swater/vplume/ 44 DE Wenn alle vorgeschlagenen Bereiche eindeutig akzeptabel sind, kann der Durchmischungsbereich auch ohne weitere Untersuchungen direkt definiert werden, und die Genehmigungsbedingungen für die betreffende Einleitung können festgelegt werden. In manchen Fällen wird es aufgrund der Ausdehnung und der Variabilität der angegebenen UQN-Überschreitung auf dieser Ebene der Analyse nicht möglich sein, die Ausdehnung hinreichend gesichert als akzeptabel oder nicht akzeptabel einzustufen. Dann ist eine weitere Bewertung auf der Grundlage detaillierterer fallspezifischer Angaben erforderlich (Stufe 3). Einfache Schätzmethoden für die Ausdehnung der UQN-Überschreitung werden in Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 27, Abschnitt 3.3 dieser Leitlinien erläutert, außerdem Methoden auf der Grundlage der Fischer-Gleichungen. Es können aber auch andere computergestützte Modelle herangezogen werden. Es gibt eine Reihe von Modellen zu einleitungsinduzierter Durchmischung und Abwasserfahnen, die ganz unterschiedliche Bedingungen erfassen. Die zuständigen Behörden können jedes einfache computergestützte Instrument verwenden, das ihnen zweckmäßig erscheint. Manchmal stehen einer zuständigen Behörde auch ausgefeiltere Modellierungen oder Felduntersuchungen ähnlicher Fälle zur Verfügung. Mit solchen Informationen lässt sich eine Bestimmung auf Stufe 2 hinreichend absichern. Der Wert des hier vorgestellten Instruments zur Prüfung von Einleitungen („Discharge Test“) liegt darin, dass dieser leicht und bequem anzuwendende Mechanismus für Screeningzwecke für viele verschiedene Gegebenheiten geeignet ist. Zur Feststellung der Akzeptabilität eines Durchmischungsbereichs muss die zuständige Behörde auch die ökologische Qualität und die Funktionsfähigkeit der Uferbereiche sowie das Gewässerbett und die Wassersäule angemessen berücksichtigen. In manchen Fällen empfiehlt sich eine sorgfältige Planung des Auslasses, um die Länge L des Durchmischungsbereichs zu verkürzen. Dies hängt allerdings auch von der Art und der Verteilung anderer zu berücksichtigender Rezeptoren ab. Um zu beurteilen, inwieweit im Durchmischungsbereich akut toxische Wirkungen auftreten können, muss festgestellt werden, ob akut toxische Konzentrationen in unmittelbarer Nähe der Einleitungsstelle möglich sind. Soweit ZHK-UQN verfügbar sind, sollten sie hierzu als Richtwert herangezogen werden. Wenn keine ZHK-UQN vorliegen, bietet die Einhaltung der JD-UQN (Jahresdurchschnitt15) ausreichenden Schutz vor kurzfristiger Toxizität. 9.2. Flüsse In Binnengewässern mit unidirektionaler Strömung befindet sich der Bereich der UQNÜberschreitung normalerweise flussabwärts von der Einleitungsstelle (Abbildung 9.1). Bei schwimmfähigen oder dichten Einleitungen in eine schwache Umgebungsströmung (oder gegen die Strömung gerichteten Einleitungen) ist das allerdings nicht immer der Fall. In einigen Mitgliedstaaten ist die Ausdehnung des zulässigen Durchmischungsbereichs proportional zur Breite des Wasserkörpers und auf einen festgelegten Höchstwert begrenzt. So ist in den Niederlanden die Länge (L) des Durchmischungsbereichs chemischer Stoffe 15 DE Dieser Ansatz spiegelt die Beschlüsse der CIS-Arbeitsgruppe E wider. Für eine Reihe prioritärer Stoffe wurden keine „ZHKUQN-Werte“ festgelegt, da die Einhaltung der JD-UQN (Jahresdurchschnitt) als ausreichender Schutz vor chronischer und akuter Exposition angesehen wurde. Dies unterscheidet sich von der simplen Anwendung des Zahlenwertes für eine JD-UQN als ZHKUQN. 45 DE proportional zur Breite des Wasserkörpers und gleich 10*W (Breite) bis maximal 1000 m. In Österreich ist bei Wasserkörpern mit einer Breite von bis zu 100 m die Länge L auf 1000 m begrenzt; bei Wasserkörpern mit einer Breite (W) über 100 m ist L auf 10*W begrenzt. Kontrollpunkt: C = UQN Einsatz von BVT! Durchfluss L Abbildung 9.1 Durchmischungsbereich in Fließgewässern Um sicherzustellen, dass die UQN-Überschreitung nicht die Qualität des gesamten Wasserkörpers beeinträchtigt, wird vorgeschlagen, in Stufe 2 die Ausdehnung der UQNÜberschreitung auf unter 10*W (Breite des Flusses) zu begrenzen bzw. auf 1 km, sofern diese Strecke nicht mehr als 10 % der Gesamtlänge des Wasserkörpers ausmacht. Wenn es in einem Wasserkörper zu vielfältigen UQN-Überschreitungen kommt, müssen die Wechselwirkungen zwischen den Einleitungen berücksichtigt werden. Dabei geht es nicht einfach um eine Zusammenfassung der Durchmischungsbereiche, da die einzelnen Bereiche der UQN-Überschreitung miteinander korreliert sind. So können in einem unidirektionalen Fluss bei hohem Durchfluss (und ebenso bei größerer Wassertiefe) Abwasserfahnen stark abgelenkt werden, während sie bei geringerem Durchfluss weiter in den Fluss eindringen können, abhängig davon, wie die Einleitungen angeordnet sind. Ähnliches gilt für geschichtete Wasserkörper, in denen Einleitungen in unterschiedlicher Tiefe und mit unterschiedlicher Schwimmfähigkeit vorkommen. Auf Stufe 2 kann die Akzeptabilität u. a. anhand der potenziellen Auswirkungen der Einleitung auf die Wanderung von Fischarten festgestellt werden. Durch einen Vergleich der Querschnittskonzentrationen der Abwasserfahne mit dem gesamten Querschnitt lässt sich nachweisen, dass die Fischwanderungen nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist aber unbedingt darauf zu achten, dass die richtigen Qualitäts- und Strömungsdaten verwendet werden, da die UQN möglicherweise nicht auf toxikologischen Daten für Fische basieren. Viele Fischwanderungen kommen nur zu bestimmten Jahreszeiten vor, so dass sich die Durchflussstatistik von der Jahresstatistik unterscheiden kann. In komplexen Fällen sollte diese Bewertung eher auf Stufe 3 vorgenommen werden. DE 46 DE 9.3. Andere Oberflächengewässer (Küstengewässer) Im Norden und Westen Europas gibt es von Gezeiten beeinflusste offene Küstengewässer mit genau definierten Durchfluss- und Niveauvariationen, die normalerweise zweimal am Tag auftreten, aber im Abstand von etwa zwei Wochen etwas anders ausfallen (Zyklus von Spring- und Nippflut). Starke Ströme können eine signifikante vertikale und horizontale Durchmischung bewirken. Sie kehren sich auch wieder um, aber die Kombination aus Gezeitendruck und lokaler Meerestiefe führt zu bestimmten Restströmen, die den Stoffeintrag mittel- und langfristig von der Einleitungsstelle abtransportieren. Meteorologische Effekte (Drucksysteme, Windbelastung, Welleneffekte) und Dichteströme können den Gezeitendruck kurz-, mittel- oder langfristig stören, erheblich beeinflussen und dort, wo er nur schwach ausgeprägt ist (in der Nähe amphidromischer Punkte), auch beherrschen. Durch die Stromumkehr können sich die eingeleiteten Stoffe langfristig anreichern. Die langfristige Feldstärke und das Ausmaß werden dabei bestimmt: vom Volumenstrom und der Konzentration an der Quelle; vom Vorkommen, von der Stärke und der Richtung von Restströmen; von kurzfristigen Strömen (Verbindung von Gezeiten- und Wetterströmen); von der durch kurzfristige Ströme verursachten Durchmischung. In vielen Küstengewässern kann sich die vertikale Durchmischung in relativ kurzer Zeit (1 bis 2 Tage) vollziehen, und das langfristige Feld kann als vertikal gut durchmischt angesehen werden. Langfristig überlagert wird eine kurzfristige Abwasserfahne mit unvollständiger vertikaler Durchmischung, in der die Anfangsverdünnung des Abwassers (entsprechend der Charakteristik des Auslasses) auftritt, gefolgt von der ersten Vermischung mit dem aufnehmenden Wasser. In der Abwasserfahne können beim Durchmischungsprozess erhebliche Dichteunterschiede zwischen Fahne und aufnehmendem Wasser auftreten (z. B. Süßwasser in Salzwasser, wärmere Einleitungen in kälterem Wasser usw.). Durch schwimmfähige Stoffe wird die laterale Verteilung auf der Wasseroberfläche verstärkt, die vertikale Durchmischung hingegen begrenzt. Somit hängen die ökologischen Auswirkungen der Einleitungsfahne von der Auslass- und der Abwassercharakteristik ab. Anderswo in Europa (z. B. im Mittelmeerraum) ist der Gezeitenunterschied gering, und die Küstenströme werden von saisonalen Wettersystemen und/oder Dichteströmen bestimmt, wobei Modulationen durch kurzfristige meteorologische Effekte (täglicher Seewindzyklus, Sturmsysteme usw.) auftreten können. Unter solchen Bedingungen können die Umgebungsströme kurz- und mittelfristig im Wesentlichen in einer Richtung verlaufen, wobei saisonale Richtungsänderungen möglich sind. Eingetragene Stoffe werden mit der unidirektionalen Strömung abtransportiert, auch wenn die küstenferne Durchmischung eigentlich unbegrenzt ist. Wenn sich die Strömung nicht umkehrt, kann sich kein langfristiges Feld aufbauen. Die strombedingte Durchmischung wird eher schwächer ausfallen als in Tidengewässern mit Stromumkehr. Auch hier kann die Art der Anfangsverdünnung und die Schwimmfähigkeit der Abwasserfahne die Dynamik dieser Fahne erheblich beeinflussen. In vielen Küstengewässern kann aus der Abwasserfahne eine weitere Phase im Fernbereich mit DE 47 DE vollständiger vertikaler Durchmischung hervorgehen. Die Abwasserfahne ist an die Küstenlinie gebunden, aber sie vermischt sich weiter und breitet sich von der Küste weg aus. Bei besonders tiefen, geschichteten Gewässern (z. B. Fjorden) ist besondere Aufmerksamkeit geboten (Bewertung auf Stufe 2 oder Stufe 3). In allen genannten Fällen kann der Verdünnungsfaktor (DF) sowohl räumlich als auch zeitlich extrem variabel sein. 10. STUFE 3 − DETAILLIERTE DURCHMISCHUNGSBEREICHS Stufe 3: Detaillierte Bewertung der Größe des Durchmischungsbereichs BEWERTUNG DER GRÖSSE DES Von Stufe 2 Standortspezifische Modellierung zur Bestimmung der Größe des Durchmischungsbereichs für alle relevanten Stoffe Maßnahme zur Verkleinerung des Durchmischungsbereichs durchführen oder weiter zu Stufe 4 10.1. Ja 1 oder mehrere Durchmischungsbereiche nicht akzeptabel? Nein Aufzeichnen und regelmäßig überprüfen Notwendigkeit einer komplexen oder detaillierten Bewertung Wenn nach der einfachen Schätzung in Stufe 2 noch Unsicherheit besteht, kann auf Stufe 3 eine detaillierte Modellierung vorgenommen werden, um die individuellen Gegebenheiten der betreffenden Einleitung (oder Gruppen von Einleitungen) einzubeziehen. Hier kann eine sehr viel ausgefeiltere Modellierung erfolgen, die eine detaillierte Bewertung der räumlichen und zeitlichen Schwankungen in der Ausdehnung der UQN-Überschreitung ermöglicht. Die zuständigen Behörden müssen sich darüber im Klaren sein, dass gute Überwachungsdaten und Daten zur Bewertung der Einleitung eine Voraussetzung für die Verifizierung des Modells und die Ableitung von Parametern sind. Da die Untersuchungen und die Modellierung in Stufe 3 und Stufe 4 hohe Kosten verursachen können, sollten sich die zuständige Behörde und der Einleiter darauf verständigen, wer die benötigten Daten liefern und wer die Modellrechnungen durchführen soll. Auf diesen späteren Stufen könnte von der Industrie verlangt werden, dass sie Daten zu den Umweltauswirkungen der jeweiligen Einleitung vorlegt. Der mehrstufige Ansatz bietet mehrere aufeinander folgende Screening-Ebenen, die die Entscheidung über die Akzeptabilität vorgeschlagener Durchmischungsbereiche (Ausdehnung DE 48 DE eines Wasserkörpers in Bezug auf Flächen, Volumen, lineare Dimensionen usw. bei Überschreitung von UQN-Werten) erleichtern sollen. Die angewandten Kriterien sollen detaillierte und kontrollierte Entscheidungen ermöglichen und den für die Bewertung und die Regulierung erforderlichen Aufwand minimieren. Auf Stufe 3 muss übergegangen werden, wenn die relativ einfachen Screening-Schwellen und die Modellansätze der Stufen 0 bis 2 keine hineichend abgesicherte Entscheidung über die Akzeptabilität eines Durchmischungsbereichs ermöglicht haben. Da solche ScreeningAnsätze verhindern sollen, dass ein potenziell gefahrenträchtiger Durchmischungsbereich irrtümlich zugelassen wird, reicht in vielen Fällen eine Bewertung auf den Stufen 0 bis 2 nicht aus, um einen potenziell akzeptablen Durchmischungsbereich zu genehmigen. Eine Fortsetzung der Bewertung auf Stufe 3 bedeutet keineswegs, dass der Durchmischungsbereich am Ende „nicht akzeptabel“ sein wird, sondern nur, dass unter den gegebenen Voraussetzungen eine detailliertere Bewertung als mit den Screenings der Stufen 0 bis 2 vorgenommen werden muss. Die zuständige Behörde muss eine Vielzahl von Faktoren in der aufnehmenden Umgebung und möglichst auch die Charakteristik der Einleitung besonders sorgfältig und standortbezogen prüfen, um über die Akzeptabilität des Durchmischungsbereichs entscheiden zu können. Auf Stufe 3 wird erwartet, dass sich die zuständige Behörde, der bzw. die Einleiter und die maßgeblichen Entscheidungsträger an der Definition des Untersuchungsbereichs für die standortspezifischen Bewertungen beteiligen. Der Modellierungsansatz in Stufe 3 sollte sehr viel ausgefeilter sein als auf den Stufen 1 und 2, so dass die räumlichen und zeitlichen Variationen in der Ausdehnung der UQNÜberschreitung genauer bewertet werden können. Dazu gehört auch, dass mehr Situationen (mit mehr Kombinationen von Durchfluss, Qualität, Dichte und Durchmischung des aufnehmenden Gewässers, Abwassercharakteristik usw. als auf Stufe 2) mit der gleichen Modelltechnik berücksichtigt werden, was robustere Schlussfolgerungen als in Stufe 2 ermöglicht. Dazu kann auch ein Wechsel der Modellierungstechnik gehören (z. B. eine Ausweitung der Modelldimensionen, die Einführung einer zeitvariablen Modellierung, eine detailliertere Darstellung der Durchmischung und der Zerfalls- und Verteilungsprozesse) sowie die Anwendung physikalischer Modelle (physikalische Modelle der auftretenden Durchmischung auf Laborebene). Parallel dazu wurde die Modellierung möglicherweise auch besser kalibriert/validiert anhand von Felddaten, um die Resultate gegenüber den Bewertungsergebnissen von Stufe 2 besser abzusichern. Deshalb kann es auch auf Stufe 3 Iterationsniveaus geben und notwendig sein, ein höheres Maß an Komplexität zu berücksichtigen, angefangen bei Modellen, die sich auf einfache Worst-Case-Annahmen stützen, bis hin zu einem dynamischeren Ansatz, der größere Komplexität in der Variabilität von Einleitungen und aufnehmenden Gewässern berücksichtigt. Im schematischen Diagramm steht dafür der Kasten „Standortspezifische Modellierung zur Bestimmung der Größe der Durchmischungsbereiche für alle relevanten Stoffe“. Da die geforderte Detailliertheit der Modelle standort-/einzelfallspezifisch ist, können keine Modelltypen für alle Situationen vorgegeben werden. Die Bewertungsmethoden werden in Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 27, Seite 24 auf der Grundlage von Fischer-Gleichungen erläutert. Hiermit wird eine große Spanne möglicher Komplexitäten erfasst, aber auch andere Ansätze wie physikalische Modelle können gegebenenfalls geeignet sein. Generell sollte das einfachste Komplexitätsniveau gewählt werden, um die Entscheidung über die Akzeptabilität eines Durchmischungsbereichs hinreichend abzusichern. In der Praxis sollten sich die DE 49 DE zuständige Behörde, der Einleiter und die maßgeblichen Entscheidungsträger im Verlauf der Untersuchung über die anzuwendenden Methoden und die Bewertung ihrer Zweckmäßigkeit verständigen. In Anbetracht der Komplexität und Variabilität von Einleitungstypen und aufnehmenden Gewässern in Europa wird es nicht möglich sein, genaue Vorgaben für die zulässigen Ausdehnungen der UQN-Überschreitung zu machen, um auf Stufe 3 die Frage im Entscheidungskaro beantworten zu können: „Ist 1 (sind mehrere) Durchmischungsbereich(e) nicht akzeptabel?“ Die zuständigen Behörden sollten ihren Ansatz für die Bewertung der Akzeptabilität so gestalten, dass alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt werden: die räumliche (3D) und zeitliche Ausdehnung der UQN-Überschreitungsbereiche (nach der Bewertung der Ausdehnung auf Stufe 3) mit Einschätzung der statistischen Variabilität; Art und Umfang des aufnehmenden Gewässers, seine variierende Hydrodynamik und die chemische und physikalisch-chemische Qualität der Umgebung; Verlauf der Grenzen des Wasserkörpers; Verteilung und Statistik Überschreitungsgebiete; von Konzentrationen innerhalb der UQN- die Verteilung von Rezeptoren in den aufnehmenden Gewässern mit besonderer Berücksichtigung der Verteilung von Rezeptoren innerhalb der Ausdehnung von UQN-Überschreitungen und Schutzgebieten; die Empfindlichkeit der Rezeptoren gegenüber den betreffenden Stoffen; die vermutlichen Auswirkungen innerhalb der Ausdehnung der UQNÜberschreitung; die Signifikanz der vermutlichen Auswirkungen vor allem im Hinblick auf die im Bewirtschaftungsplan formulierten ökologischen und chemischen Zielsetzungen für das betreffende Gewässer im Einklang mit allen Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG. Diese Faktoren können auf allen Ebenen eine Rolle spielen, nur werden sie unter Umständen ganz anders repräsentiert, charakterisiert und danach in quantifizierter oder halbquantifizierter Weise verwendet als auf Stufe 3, wo die höhere Konfidenz in den Unsicherheitsspannen für einige der Faktoren wichtig sein kann, da eher die Ist-Situation als ein Worst-Case-Szenario bewertet wird. Bei JD-UQN-Werten ist es möglich, die langfristige durchschnittliche Position der UQNIsofläche/Isolinie und Isoflächen/Isolinien für andere Konzentrationen zu schätzen. Bei ZHKUQN kommt es darauf an, dass mindestens zwei verschiedenartige Ausdehnungen von den zuständigen Behörden berücksichtigt werden. Zunächst gibt es ein unmittelbares Konzentrationsfeld, das eine Grenze der Ausdehnung der ZHK-UQN-Überschreitung definiert. Die Größe dieses unmittelbaren Durchmischungsbereichs im Vergleich zu der des DE 50 DE Wasserkörpers kann einen Hinweis geben auf die Fläche/das Volumen, die/das den potenziellen kurzfristigen Auswirkungen jederzeit ausgesetzt ist. Da sich der Durchmischungsbereich verlagert, z. B. von Flut zu Ebbe, über verschiedene Mond- und Saisonzyklen und unter wechselnden Wetterbedingungen, kann eine sehr viel größere Fläche bzw. ein größeres Volumen ermittelt werden, wo die UQN möglicherweise überschritten wird, vielleicht auch nur für kurze Zeitspannen innerhalb eines Jahres. Das kann von besonderem Interesse sein, wenn sich der Bereich über Schutzgebiete oder besonders empfindliche Bereiche erstreckt. 10.2. Berücksichtigung saisonaler Einflüsse In Europa findet sich eine große Bandbreite klimatischer Bedingungen. Sie können die Voraussetzungen für die Durchmischung beeinflussen, so dass ganz verschiedene Durchmischungsgrade vorkommen. Unter besonders schwierigen Umständen, zu denen Trockenzeiten, temporäre Flüsse oder Frost zählen, kann die zuständige Behörde im Rahmen der Bewertung auch Ausnahmeregelungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG in Erwägung ziehen, sofern alle in der Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Bei Trockenheit kann die Verdünnung in einem aufnehmenden Gewässer mitunter mehrere Monate im Jahr stark herabgesetzt oder vollständig unterbrochen sein. Unter solchen Bedingungen ist es unmöglich, ein Konzept für die Ausweisung von Durchmischungsbereichen zu erstellen und die Bestimmungen der Richtlinie einzuhalten, wenn das aufnehmende Gewässer vielleicht nur noch aus dem behandelten Abwasser besteht. Das gilt auch für temporäre Flüsse, insbesondere im Mittelmeerraum, die aus natürlichen Gründen Jahr für Jahr austrocknen. Unter solchen Gegebenheiten muss jeder Einzelfall besonders sorgfältig geprüft werden. Die UQN sind dabei der Ausgangspunkt für die Genehmigungsbedingungen. Wenn solche Phänomene regelmäßig auftreten, empfiehlt es sich möglicherweise, saisonale Genehmigungsbedingungen zu entwickeln. Auch in anderen Teilen Europas können saisonale Genehmigungsbedingungen sinnvoll sein, etwa in Skandinavien, wo in den kalten Wintern Flüsse und Seen zufrieren. Ein finnischer See soll hier als Beispiel vorgestellt werden. Der ungewöhnliche Mischungsmechanismus im See Suur-Saimaa (siehe Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 8) wird von Hydrologie, Morphologie, jahreszeitlichen Schwankungen und Dichteunterschieden zwischen Eintrag und Seewasser bestimmt. Im Sommer befindet sich warmes Abwasser aus den Papiermühlen bei Lappeenranta und Joutseno an der Oberfläche und vermischt sich entlang der Südküste des Sees; nur hin und wieder wird es durch den Wind nach Norden getrieben. In den Wintermonaten ist das Abwasser der Zellstofffabrik Joutseno Pulp wärmer und schwerer als das Wasser, das aus Richtung Westen von den Mühlen in Kaukaa kommt. Das Wasser aus Kaukaa bewegt sich an der Oberfläche, während das Abwasser von Joutseno Pulp hinter und nördlich von Päihänniemi etwa 20 km gegen die natürliche Strömung des Sees (600 m3/s) bis fast auf Seebodenhöhe absinkt. Das Tiefenprofil des Seebodens ist wichtig für das Verständnis dieses Phänomens (Abbildung 10.2). Solche dramatischen Veränderungen illustrieren sehr gut die oftmals komplexe Realität der Bewertung und Berechnung der Durchmischung. Diese Untersuchung zeigt, wie sich ganz DE 51 DE natürliche Prozesse auf den Prozess der Vermischung auswirken können, was eine flexible Regelung erforderlich macht. In unserem Beispiel stammen die Erkenntnisse über die Durchmischungsbereiche aus einem umfangreichen Überwachungs- und Forschungsprogramm. Bei einer neuen Einleitung kann es notwendig sein, Vorhersagemodelle anzuwenden, damit das für die Bewirtschaftung des Einzugsgebietes zuständige Team die Verdünnung der Unterströmung in einem derart geschichteten See berechnen kann (siehe Kapitel 16 Nr. 916). 16 DE Fischer et al., Mixing in Inland and Coastal Waters, 1979, ISBN 0-12-258150-4. 52 DE Abbildung 10.1. Durchmischung von Abwasser im See SuurSaimaa Entfernung in Kilometern Richtung des Abwasserstroms (hinter Päihänniemi nur im Winter) Hauptströmungen im See Tiefenprofil (siehe Abb. 10.2) Einleitung DE 53 DE Abbildung 10.2. Tiefenprofil des Seebodens Linie 1 und 2 (siehe Abb. 10.1) (syvyys = Tiefe, etäisyys = Entfernung) DE 54 DE 11. STUFE 4 − UNTERSUCHUNG (OPTIONAL) Stufe 4: Untersuchung (optional) Von Stufe 2 oder Stufe 3 Untersuchung durchführen, Streuung, Ökologie usw. im Einwirkungsbereich untersuchen Felddaten Ja Zurück zu Stufe 3 Weitere detaillierte Modellierung jetzt erforderlich? Nein Notwendige Maßnahmen zur Verkleinerung des Duchmischungsbereichs Nein Sind alle Durchmischungsbereiche akzeptabel i. Bez. auf internationale, nationale und lokale Ziele? Ja Aufzeichnen und regelmäßig überprüfen Situation erneut bewerten „Untersuchungen“ im Sinne dieser Leitlinien können sich auf sehr viele Bereiche erstrecken: a) chemische Konzentrationen (von prioritären Stoffen / prioritären gefährlichen Stoffen oder anderen zu prüfenden Determinanten); Tiefenmessung, Sedimentcharakteristik, Wassergeschwindigkeit, Wasserstand, Streuungscharakteristik, z. B. Farbtracerstudien (wichtig für den Aufbau, die Kalibrierung und Validierung von Modellen); b) Charakterisierung von Rezeptoren (insbesondere biologische Aspekte der aufnehmenden Gewässer einschließlich Gewässerbett, Ufer, Biologie der Wassersäule, da sie im voraussichtlichen Einwirkungsbereich der Einleitung und darüber hinaus im gesamten Wasserkörper im Zeitablauf variiert); c) Nachweis der Beeinträchtigung von Rezeptoren (insbesondere das Ausmaß der biologischen Veränderungen durch die Einleitung; dazu könnte man beispielsweise die Biologie in von der Einleitung betroffenen Gebieten mit der Biologie in Kontrollbereichen, z. B. dem gleichen Bereich vor der Einleitung oder einer validen Kontrollzone an anderer Stelle vergleichen); d) Durchsicht der Literatur oder neue Laboruntersuchungen über Ökotoxizität (z B. für die im jeweiligen Fall wichtigen Rezeptoren, für die keine direkt verwendbaren Daten und keine brauchbaren Proxydaten zur Verfügung stehen). Untersuchungen bilden die 4. Stufe, aber sie können auch schon in den Stufen 0 bis 3 durchgeführt werden. Soweit Informationen zur Verfügung stehen, können sie von der zuständigen Behörde als Entscheidungshilfe verwendet werden. Diese Leitlinien sollen keine DE 55 DE der beteiligten Parteien davon abhalten, für den Entscheidungsprozess relevante Daten zusammenzutragen und zu verwenden. Generell sollen Leitlinien die Verwendung standortspezifischer Daten, die ein Antragsteller beschaffen möchte, nicht ausschließen oder erschweren, weil damit die Datengrundlage, auf die sich die Entscheidung der Behörden stützt, auf jeden Fall verbessert wird. In vielen Fällen wird der Einleiter selbst für entsprechende Daten sorgen müssen, damit die zuständige Behörde die vorgeschlagene Ausdehnung einer UQN-Überschreitung nicht für inakzeptabel hält. Die Untersuchungen auf Stufe 4 müssen nicht unbedingt neu sein. Relevante Daten können beispielsweise aus routinemäßiger, überblicksweiser oder zu Ermittlungszwecken durchgeführter Überwachung stammen, die an anderer Stelle zu anderen Zwecken durchgeführt wurde. Bei bereits bestehenden Einleitungen können eventuell die vor Jahren für die ursprüngliche Genehmigung durchgeführten Studien als Grundlage verwendet werden. Um die für die Bewertung verfügbaren Ressourcen sinnvoll einzusetzen, empfiehlt es sich, Proxydaten zu verwenden, die an anderen Standorten unter vergleichbaren Bedingungen gewonnen wurden. Natürlich sind sie nicht ganz so aussagekräftig wie fallbezogene Daten, doch es kann gute Gründe geben, auf andere Quellen zurückzugreifen (z. B. wenn Langzeitberichte vorliegen, aufgrund derer zuverlässige Aussagen zur langfristigen Variabilität möglich sind, und es für den betreffenden Standort keine entsprechenden Berichte gibt). In manchen Fällen entspricht die Erhebung von Felddaten zur Kalibrierung und Validierung einiger der hydrodynamischen Modelle und Dispersionsmodelle, die üblicherweise in Stufe 3 verwendet werden, der normalen Modellierungspraxis. Auf welche Weise die verschiedenen Daten für die Entscheidungsfindung verlangt oder verwendet werden, hängt letztlich von der Genehmigungspraxis des betreffenden Mitgliedstaates im Hinblick auf Durchmischungsbereiche ab. Unter Punkt c ist entscheidend, dass die potenzielle biologische Wirkung einer neuen Einleitung a priori berücksichtigt wird. Unter Punkt d werden die tatsächlichen Auswirkungen einer bestehenden Einleitung berücksichtigt. Unter Punkt c und Punkt d geht es nicht darum, eine neue, weniger strenge Umweltqualitätsnorm für lokale Gewässer zu entwickeln, sondern zu prüfen, ob die vermutete oder bereits bestehende Ausdehnung der UQN-Überschreitung (mit ihrer dreidimensionalen räumlichen und zeitlichen Variabilität) den biologischen Zustand des Wasserkörpers beeinträchtigen würde oder beeinträchtigt. Die chemischen Messwerte für die Auswirkungen (Bereiche, Volumina, Längen, Uferproportionen, Gewässerbett, Proportionen des Lebensraums Riff und des Lebensraums Sandbank), bei denen die UQNKonzentrationen überschritten werden, sind unter Punkt c und Punkt d nicht betroffen. Hierbei handelt es sich nur um einen Beitrag zur Entscheidungsfindung über die Akzeptabilität der Ausdehnung. Die biologische Charakterisierung liefert den biologischen Input zur Feststellung der Akzeptabilität auf Stufe 3. Wenn die biologischen Gegebenheiten und die vermutlichen Auswirkungen der chemischen Konzentrationen darauf hinreichend bekannt sind, können die biologischen Aspekte in die Entscheidungsfindung auf Stufe 3 einbezogen werden, ohne dass auf gezielte Feldarbeit zurückgegriffen werden muss. In Einzelfällen kann eine Behörde aber auch standortbezogene Feldarbeit von einem künftigen Einleiter verlangen, oder ein Einleiter kann im eigenen Interesse vor der Antragstellung solche Untersuchungen durchführen. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass die Ergebnisse den Antrag nicht stützen, sondern bestätigen, dass die Ausdehnung der UQNÜberschreitung nicht akzeptabel ist. DE 56 DE Alle Modellierungen und Bewertungsstudien sind mit Unsicherheit behaftet. Die zuständigen Behörden müssen über große Erfahrung verfügen, um die Bewertungsunsicherheiten hinsichtlich der gesellschaftlichen Kosten und des gesellschaftlichen und ökologischen Risikos bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auszugleichen. Insofern unterscheidet sich die Ausweisung eines akzeptablen Durchmischungsbereichs überhaupt nicht von jeder anderen regulatorischen Aufgabe. Wenn die Stufen 0 bis 3 ohne neue Untersuchungen durchlaufen worden sind, kann in dem einen oder anderen Fall eine neue Untersuchung dazu beitragen, Restunsicherheiten zu beseitigen. Wenn Feldarbeit in Erwägung gezogen wird, müssen auch die Risiken für Gesundheit und Sicherheit berücksichtigt werden. Bei jeder Entscheidungsfindung kann es eine Restunsicherheit geben. Um den Umweltschutz zu gewährleisten, insbesondere bei einer neuen Einleitung von einer Größe, dass immerhin eine Bewertung auf Stufe 3 vorgenommen wurde, kann die zuständige Behörde Untersuchungen durchführen lassen, um die Validität von Modellierungen oder anderen Bewertungen der Annahmen hinsichtlich einer Gefährdung zu bestätigen. Solche Untersuchungen können die Validierung der prognostizierten Streuung der Einleitung, die Überwachung der Wasserqualität, Art und Qualität der Sedimente, die biologischen Rezeptoren innerhalb und außerhalb des festgelegten Durchmischungsbereichs usw. umfassen. Feldarbeit hat aber ihre Grenzen. Die reale Welt ist so vielfältig, dass Unterschiede zwischen Feldbeobachtungen und Bewertungsannahmen unvermeidlich sind. Deshalb ist Sorgfalt bei der Auslegung der Ergebnisse solcher Untersuchungen geboten, nicht zuletzt, um sicherzustellen, dass die beobachteten Wirkungen richtig zugeordnet werden. Wenn bei der Untersuchung einer Einleitung Veränderungen festgestellt werden, müssen sie nicht zwangsläufig durch diese Einleitung bewirkt worden sein; auch andere Einflüsse auf die Umwelt können die Ursache sein. Die Untersuchungen sollten so konzipiert sein, dass Veränderungen unterschieden werden können (z. B. durch geeignete Kontrollen), auch wenn dies in der Praxis möglicherweise nur begrenzt machbar ist. Die Möglichkeiten solcher Untersuchungen können durch praktische Probleme eingeschränkt sein. Für Untersuchungen der Wassersäule in Küstengewässern können Messungen unter besonders dynamischen Bedingungen erforderlich sein, so dass die Gewinnung robuster und zuverlässiger Ergebnisse überaus schwierig oder extrem teuer wäre. Soweit adäquate Felddaten vorhanden sind, können sie unter Umständen ohne neue Modellierungen zur Feststellung der Akzeptabilität herangezogen werden, etwa wenn umfangreiche Daten zu chemischen Konzentrationsverteilungen in einem Wasserkörper und Nachweise für vorhandene (oder nicht vorhandene) Auswirkungen auf relevante Rezeptoren an geeigneten Standorten zur Verfügung stehen. In solchen Fällen gilt die Feststellung des Durchmischungsbereichs als in Stufe 2 oder Stufe 3 erfolgt, je nachdem, ob die Akzeptabilität der Ausdehnung auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes in Stufe 2 oder des detaillierteren Ansatzes in Stufe 3 beurteilt worden ist. Achtung! Ob Untersuchungen durchgeführt werden, steht im Ermessen des Mitgliedstaates. Es ist nicht beabsichtigt und wird auch in keiner Weise versucht, eine zusätzliche Überwachung vorzuschreiben. DE 57 DE 12. BERÜCKSICHTIGUNG VIELFÄLTIGER EINTRÄGE In städtischen, insbesondere industrialisierten Gebieten kann es durch eine Vielzahl von Einzeleinleitungen zu einer Überlagerung von Durchmischungsbereichen kommen. Diese Problematik stellt sich jedoch nicht nur bei der Überlagerung einzelner Durchmischungsbereiche, sondern auch, wenn nicht zusammenhängende Durchmischungsbereiche eine weitere Bewertung erforderlich machen, um festzustellen, ob die kumulative Wirkung akzeptabel ist (jede für sich kann akzeptabel sein, und es gibt keine Überlagerung). Eine Einleitung kann sich auch auf die Konzentrationen auswirken, die infolge einer anderen Einleitung und deren Auswirkung auf die Hintergrundkonzentration auftreten. Zunächst richtet sich das Augenmerk auf die Einleitungen der einzelnen Punktquellen. In städtischen Einzugsgebieten kann es aber zahlreiche sehr kleine Punktquellen geben, die alle zusammen bewertet werden müssen. In manchen Fällen entstehen durch eine Einleitung mehrere Ausdehnungen von UQNÜberschreitungen (jeweils einer anderen Komponente der Einleitung), die ineinander übergehen. Sie sind nicht unabhängig voneinander, da die physikalische Verdünnung in jedem Fall die gleiche ist. Ihre relative Ausdehnung kann aber variieren, z. B. durch Schwankungen in der Zusammensetzung der Einleitung und des aufnehmenden Wassers und bedingt durch den Abbauprozess (z. B. photochemische Reaktionen, deren Geschwindigkeit von der Jahreszeit und von der Tageszeit der Einleitung abhängt, oder Verdunstung, die von der Temperatur, der Windgeschwindigkeit usw. bestimmt wird). Hier muss die zuständige Behörde auch die Möglichkeit synergistischer oder antagonistischer Wirkungen in Betracht ziehen. In komplexeren Fällen empfiehlt es sich, auch die kombinierten Effekte durch „Überlagerung“ einzelner Bewertungen zu berücksichtigen, etwa wenn die zuständige Behörde getrennte Modellierungs- und Bewertungsberichte zu einzelnen Einleitungen oder Gruppen von Einleitungen erhalten hat. Wenn vielfältige Quellen vorhanden sind, ist darauf zu achten, ob nichtlineare Streuungs- oder Verlustprozesse auftreten, weil dann die Kombination von Einleitungen anders aussehen kann als die Kombination der einzelnen Auswirkungen. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, die kombinierten Auswirkungen der Einleitungen durch Modellierung jeder einzelnen Einleitung genau darzustellen und dabei jede Korrelation zwischen Einleitungen und aufnehmenden Gewässern zu berücksichtigen und die kombinierten Effekte anhand des einfachen Modells direkt zu bewerten. Die Grundlage für die Feststellung der Akzeptabilität von kombinierten Einleitungen ist die gleiche wie bei einer Einzeleinleitung, d. h. die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der weiter oben genannten fallspezifischen Faktoren fällen. Faktoren, die bei vielfältigen Einleitungen außerdem noch eine Rolle spielen können: mögliche Nichtlinearität, vorhandene Schwellenwerte; Korrelation zwischen Einleitungen. Abbildung 12.1 zeigt ein Beispiel für die Bewertung von kombinierten Konzentrationen, das sich einfachheitshalber auf Fischer-Gleichungen stützt. DE 58 DE Abbildung 12.1 Wasserkörpern Interaktion zwischen Punktquellen und angrenzenden 3 L L Wasserkörper A Wasserkörper B Kontrollpunkt L m Checkpoint at vom LEinleitungspunkt: m from point of discharge: Cb-neu in großer Entfernung (x=Z) vom Einleitungspunkt (vollständige Durchmischung ) infolge von Einleitungen 1, 2 und 3 Cb C L=C b + C3 L : Durchfluss Kontrollpunkt Checkpoint atL m vom Einleitungspunkt L m from point of discharge: C =C b Hintergrund 1) C L=C b + C1 (L+x2) + C2L C x = C b + Cx Kontrollpunkt Checkpoint atLLm m from vom pointEinleitungspunkt of discharge L LL L X2 Z 2 1 In diesem Beispiel strömt der Fluss von rechts nach links. Es gibt drei Einleitungen 1, 2 und 3. Infolge von Einleitung 1 steigt die Hintergrundkonzentration für die zweite Einleitung. Dadurch verringert sich der akzeptable Eintrag mit Rücksicht auf die Wasserqualität. Daran wird deutlich, wie sich Einleitungen in einen Wasserkörper auf die Qualität in einem angrenzenden Wasserkörper auswirken können. Die Wasserqualität wird von Einleitungen flussaufwärts beeinflusst; dadurch entsteht die Hintergrundkonzentration Cb. Es wird angenommen, dass die Konzentration über den gesamten Querschnitt bereits vollständig durchmischt ist. Nahe der Grenze wird die Konzentration in Wasserkörper A durch die Einleitungen aus Anlage 1 beeinflusst. Der Durchmischungsbereich erstreckt sich über die Grenze des Wasserkörpers und beeinflusst die Hintergrundkonzentration in der Nähe von Einleitung 2. Da die Durchmischungsbereiche aus den Einleitungen 1 und 2 nicht bis zur anderen Seite des Wasserkörpers reichen, ist in dem Fall die Hintergrundkonzentration in unmittelbarer Nähe von Einleitung 3 gleich Cb. Einleitung 2 wird von der Hintergrundkonzentration Cb und dem Anstieg der Konzentration infolge von Einleitung 1 in unmittelbarer Nähe der Grenze zwischen Wasserkörper A und B beeinflusst. Die Hintergrundkonzentration an Einleitungspunkt 2 wird angegeben durch Cb+C1(L+x2). Der Anstieg der Konzentration (C) kann wiedergegeben werden durch: C1 = CAbwasser-1/ M1 0 2 D Abwasser- mit M1 (Durchmischungsfaktor) = M x fahne (x,0) a K y u (L x2) Q (siehe Gleichung Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 27). DE 59 DE Durch die Einleitungen 1, 2 und 3 steigt die Hintergrundkonzentration an. In größerer Entfernung nach vollständig erfolgter Durchmischung kann die neue Hintergrundkonzentration Cb-neu17 angegeben werden durch: (W W2 W3 ) Cb neu Cb 1 Durchfluss -Wasserkörper x Z [12.1] Mit: W = Stoffeintrag [µg/s]; Cb = Hintergrundkonzentration [µg/m3]; Durchfluss des Wasserkörpers [m3/s]. 13. GRENZÜBERSCHREITENDE UMWELTVERSCHMUTZUNG Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG sieht vor: Ein Mitgliedstaat verstößt durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie, wenn er nachweisen kann, dass die Überschreitung auf eine Verschmutzungsquelle zurückzuführen ist, die außerhalb seines Hoheitsbereichs liegt. Die Qualität des Umgebungswassers flussaufwärts kann deshalb ein kritischer Faktor sein, wenn es darum geht, die Ausdehnung einer UQN-Überschreitung in Wasserkörpern zu bestimmen, die nationale Grenzen überschreiten. Dies kann ein wichtiger Aspekt der Entscheidungsfindung über die Akzeptabilität des Durchmischungsbereichs sein. So haben beispielsweise die in den 1990er Jahren gefundenen Diuron-Werte in der Maas vorübergehend die Entnahme von Trinkwasser in den Niederlanden verhindert. Das Diuron stammte zu einem erheblichen Teil aus dem Ausland. Alle (Punkt-) Quellen, aus denen Abwasser in Gewässer flussaufwärts eingeleitet wird, wirken sich auf die Wasserqualität flussabwärts aus. Diese Quellen können an verschiedenen Wasserkörpern liegen. Die Grenze zwischen zwei Wasserkörpern kann gleichzeitig eine Staatsgrenze sein. Das Beispiel in Abbildung 13.1 zeigt, dass ein Einzugsgebiet aus mehreren Wasserkörpern bestehen kann. Die Hintergrundkonzentration eines Stoffes an der Grenze von Wasserkörper A und B hängt vom Durchfluss des Wasserkörpers und dem Gesamteintrag flussaufwärts ab. A B C x z Durchfluss= QWasserkörper Cb Pj 17 DE P3 P2 P1 Inertes Verhalten wird angenommen: Verdunstung, Abbau (biologisch und chemisch) finden nicht statt. Je nach Größe des Wasserkörpers und der Durchmischungs- und Advektionsprozesse und der Art der bedenklichen Schadstoffe muss diese Annahme nicht zutreffen und kann sehr pessimistisch sein. Während einige Stoffe als inert angesehen werden können, haben andere eine Halbwertzeit in wässriger Phase von nur wenigen Minuten. 60 DE Abbildung 13.1 Interaktion zwischen weit voneinander entfernten (Punkt-) Quellen und Wasserkörpern Wenn eine neue Einleitung gerade flussaufwärts von einer Staatsgrenze geplant ist (so dass die vollständige Durchmischung auf keinen Fall im Hoheitsgebiet erfolgen wird), sollte die zuständige Behörde Vertreter der zuständigen Behörde des Nachbarstaates an dem Entscheidungsprozess so weit wie möglich beteiligen. Wenn von vollständiger Durchmischung und „inertem“ Verhalten der eingeleiteten Stoffe ausgegangen wird, was bedeuten würde, dass keine Verdunstung und kein biologischer und chemischer Abbau stattfinden, kann die Hintergrundkonzentration an der Grenze von Wasserkörper A und B angegeben als: j Cb = Pj / QWasserkörper [13.1] 1 mit Pj = einzelner Stoffeintrag in kg/s an einer Quelle flussaufwärts und QWasserkörper als Durchflussmenge des Wasserkörpers. Wenn „inertes“ Verhalten angenommen wird, bedeutet das ein Worst-Case-Szenario. Auf eine Flussgebietseinheit durfte dies nicht zutreffen, da über weite Entfernungen und lange Transportzeiten eine Vielzahl von Prozessen die Wasserqualität und die Konzentrationen beeinflussen kann. Wenn Überwachungsdaten für die Konzentration eines Stoffs in einem Oberflächengewässer zur Verfügung stehen, können sie für Cb verwendet werden. DE 61 DE 14. STRATEGIEN ZUR VERKLEINERUNG VON DURCHMISCHUNGSBEREICHEN Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2008/105/EG lautet: Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, fügen den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete folgende Beschreibungen bei: a) eine Beschreibung der für die Festlegung solcher Bereiche angewandten Ansätze und Methoden und b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Durchmischungsbereiche künftig zu verkleinern, wie beispielsweise Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2000/60/EG oder durch Prüfung der Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/1/EG oder gemäß vorheriger Regelungen, auf die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG Bezug genommen wird. Eine Verringerung der freigesetzten Konzentrationen durch beste verfügbare Techniken soll das Ausmaß der UQN-Überschreitung in dem aufnehmenden Gewässer gewährleisten und damit eine Verkleinerung des Durchmischungsbereichs sicherstellen. Ein Durchmischungsbereich lässt sich jedoch nicht vollständig vermeiden, solange eine Einleitung weiterhin aktiv ist, die die Umweltqualitätsnorm übersteigende Mengen des bedenklichen Schadstoffs mit sich führt. Außerdem ist laut Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2008/105/EG eine vollständige Einstellung von Einleitungen in der Natur vorkommender oder in natürlichen Prozessen entstehender Stoffe wie Cadmium, Quecksilber und PAK nicht möglich. Unser Ziel muss es sein, nachteilige Auswirkungen und insbesondere alle akuten Effekte der Einleitung zu begrenzen. Es muss sichergestellt sein, dass keine Einleitung zu einem signifikanten Anstieg der Sedimentkontamination im Durchmischungsbereich führt, wodurch die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2008/105/EG gefährdet wäre. Wie die zuständigen Behörden die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie umsetzen und weiterhin auf die Erreichung der Ziele hinarbeiten, wird in erster Linie im Rahmen der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete auf Ebene der Mitgliedstaaten geregelt. Diese Leitlinien weisen lediglich auf die zur Verfügung stehenden Optionen hin und legen keine rechtsverbindlichen Vorschriften fest. Die Ausdehnung einer UQN-Überschreitung kann durch folgende Maßnahmen verringert werden: Einsatz geänderter BVT (durch den Prozessbetreiber oder flussaufwärts im Einzugsgebiet der Einleitung, um durch Abwasserbehandlung oder Produktumstellung Stoffeinträge, Abwasserströme oder Abwasserkonzentrationen zu reduzieren); Reduzierung der genehmigten Stoffeinträge, Volumenströme und/oder Konzentrationen mit zeitlichen Einschränkungen, auch entsprechend der Charakteristik des aufnehmenden Gewässers (Durchflussmenge, DE 62 DE Umgebungsqualität, zeitweise vorhandener empfindlicher Rezeptor) unabhängig von Änderungen der BVT; Lenkung anderer in das Gewässer Hintergrundkonzentration zu verringern; eingeleiteter Emissionen, um die Änderungen der Anordnung des Auslasses18 (einschließlich seiner horizontalen und vertikalen Position) und seiner Gestaltung (Anzahl und Richtung von Auslassöffnungen, Abflussgeschwindigkeit usw.), um die Charakteristik der Anfangsdurchmischung zu verändern (z. B. durch geänderte Abflussgeschwindigkeit und Auslassverteilung) und dadurch die Konzentrationsverteilung in den aufnehmenden Gewässern zu verändern (Das betrifft nicht die in größerer Entfernung von der Einleitung auftretenden Konzentrationen. Alle drei Dimensionen der von der kurzfristigen Abwasserfahne betroffenen Region des Wasserkörpers müssen berücksichtigt werden.); Lenkung der Durchflussmenge in den aufnehmenden Gewässern, um den Durchfluss zu erhöhen oder veränderte Bedingungen für die Durchmischung herzustellen. Diese Optionen kommen in Betracht, um die durch eine Einleitung verursachte Ausdehnung der UQN-Überschreitung zu verändern. Inwieweit eine dieser Optionen für die betreffende Einleitung geeignet ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/105/EG sollen die Mitgliedstaaten die Dreidimensionalität und die zeitabhängige Variabilität berücksichtigen, wenn sie Durchmischungsbereiche festlegen und die davon ausgehenden Wirkungen prüfen. In manchen Fällen erreicht man eine Verkleinerung des Durchmischungsbereichs durch geänderte Einleitungsbedingungen, die bewirken, dass sich die UQN-Überschreitung stärker an der Oberfläche ausbreitet und dafür unter Wasser abnimmt oder dass die Konzentrationen an bestimmten Rezeptoren reduziert werden. Wenn man die Möglichkeiten der Gestaltung und Positionierung des Auslasses in Betracht zieht, muss man auch sämtliche Prozess- und Umweltfaktoren berücksichtigen, die die Auswahl der Optionen in der Praxis einschränken können. Der herkömmliche flexible regulatorische Ansatz verlangt Einleitungsgenehmigungen, so dass Einfluss auf die Planung der Auslässe genommen werden kann, damit die Umweltauswirkungen bestimmter Stoffeinträge minimiert werden. Es gibt nicht nur eine Lösung für den besten Auslass. Die Planung wird von Faktoren beeinflusst, die unter verschiedenen lokalen Bedingungen zu ganz unterschiedlichen Lösungen führen können. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden machbaren Lösungen (die durch andere Interessen wie die Sicherheit der Schifffahrt, Überflutungsgefahr, Zugang zum Land usw. eingeschränkt sein können) können die Anordnung und die Gestaltung des Auslasses optimiert werden, um die Auswirkungen auf die lokalen Rezeptoren zu minimieren. In einigen Fällen kann eine ökologische Optimierung durch Maximierung der Anfangsdurchmischung am Auslass erreicht werden (z. B. durch besonders leistungsfähige Diffusoren). Dadurch werden Konzentrationsschwankungen in unmittelbarer Nähe des Auslasses minimiert und Auftriebseffekte durch die Einleitung verringert. Die Exposition des 18 DE Siehe Anhang 17.7 und Anhang 17.8. 63 DE Benthos kann jedoch im Vergleich zu anderen Optionen ansteigen, und es kann zu lokalen Auswaschungen usw. kommen. Für eine ökologische Optimierung kann der Auslass auch so gestaltet werden, dass die Anfangsdurchmischung minimiert wird. Das empfiehlt sich besonders bei schwimmfähigen Einleitungen, bei denen es von Vorteil wäre, Restwirkungen zu minimieren und die Abwasserfahne über die aufnehmenden Gewässer zu schwemmen durch einen langsamen Auslass nahe der Wasseroberfläche, der eine breite und verlängerte Oberflächenfahne von geringer Tiefe im Vergleich zur Tiefe des aufnehmenden Gewässers bewirkt. Dadurch wird die Exposition des Benthos begrenzt und möglicherweise sogar ganz vermieden, die Exposition der tiefer im Wasser liegenden Uferteile begrenzt und die Wanderung von Organismen unterhalb (und jenseits) der Einleitungsfahne ermöglicht. Teilweise werden auch oberflächennahe Prozesse (atmosphärischer Austausch, Verdunstung, photochemischer Abbau usw.) beschleunigt, so dass die Gesamtkonzentration in der aquatischen Phase abnimmt. Achtung! Weitere Informationen zu Optionen in den USA enthält Kapitel 16, bibliografischer Hinweis Nr. 27, Seite 29. 15. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN Die enorme Vielfalt der europäischen Gewässer ist gut dokumentiert. Sie bergen einen großen ökologischen Reichtum, der durch die Wasserrahmenrichtlinie geschützt und gefördert werden soll. Der Redaktionsgruppe war stets bewusst, dass bei der Entwicklung harmonisierter Leitlinien zu Durchmischungsbereichen sorgfältig geprüft werden muss, welche Mechanismen diese Vielfalt am besten berücksichtigen und ein ausreichendes Maß an Schutz für alle europäischen Gewässer von Skandinavien bis zum Mittelmeer gewährleisten. Damit stand sie vor einer großen, aber auch lohnenden Herausforderung. Das entwickelte mehrstufige Konzept wurde bisher gut aufgenommen, und wir hoffen, dass es den zuständigen Behörden in der EU zu den benötigten Informationen verhelfen wird, damit sie ihre Verpflichtungen nach Maßgabe der UQN-Richtlinie erfüllen können. Die Redaktionsgruppe schlägt vor, die Leitlinien in zwei bis drei Jahren zu überprüfen, wenn sich die Mitgliedstaaten mit dem Konzept der Ausweisung von Durchmischungsbereichen vertraut gemacht haben. Auf diese Weise können Möglichkeiten zur besseren Harmonisierung von Ansätzen und Konzepten aufgezeigt werden. DE 64 DE 16. BIBLIOGRAFIE Allgemeines 1) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84. 2) Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36. 3) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. 4) Richtlinie 2006/11/EG19 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft, ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52. 5) Richtlinie 2008/1/EG20 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8. 6) Boxall, J. B., Guymer, I., Marion, A., Locating Outfalls on Meandering Channels to Optimise Transverse Mixing, J. CIWEM, 16. August 2002. 7) Neville-Jones, P. J. D., Dorling, C., Outfall Design Guide for Environmental Protection, A Discussion Document, WRc Report ER 209E, November 1986. 8) Huttula, T., Alvi, K., Peltonen, A., 1998: Hydrodynamic studies on Lake Saimaa. In: Viljanen, M., Niinioja, R., SAIMAA-SEMINAARI 1998, University of Joensuu, Publications of Karelian Inst., No. 122, ISSN 0358-7437, ISBN 951-708-692-X, S. 9-15. 9) Fischer et al., Mixing in Inland and Coastal Waters, 1979, ISBN 0-12-258150-4. 10) How to build the Inventory of Emissions, Discharges and Losses, Dokument WG E (2)07-08a. Abrufbar unter: http://circa.europa.eu/Members/irc/env/wfd/library?l=/working_groups/priority_substances/pr iority_substances/02nd_meeting&vm=detailed&sb=Title 11) Guidance No. 7 – Monitoring. Abrufbar unter: http://circa.europa.eu/Members/irc/env/wfd/library?l=/framework_directive/guidelines_docu ments&vm=detailed&sb=Title 19 20 DE Kodifizierte Fassung der Richtlinie 76/464/EWG. Wird überarbeitet. 65 DE 12) Guidance No. 19 − Surface water chemical monitoring. Abrufbar unter: http://circa.europa.eu/Members/irc/env/wfd/library?l=/framework_directive/guidelines_docu ments&vm=detailed&sb=Title 13) Guidance No. 20 − Exemptions to the environmental objectives. Abrufbar unter: http://circa.europa.eu/Members/irc/env/wfd/library?l=/framework_directive/guidelines_docu ments&vm=detailed&sb=Title Theorie der Durchmischung 14) Rutherford, J. C., River Mixing, Wiley & Sons, New York, 1994, ISBN 0-471-94282-0. 14) Fisher, H. B., Koh, R. C. Y., Imberer, I., Brooks, N. H., 1979, Mixing in Inland and Coastal Waters, Academic Press, ISBN 0122581504. Modellierung und Modelle 15) CORMIX ist ein von der USEPA unterstütztes Modell für Durchmischungsbereiche und zur Entscheidungsfindung bei Folgenabschätzungen im Umweltbereich für ausgewiesene Durchmischungsbereiche, die durch kontinuierliche punktuelle Einleitungen entstehen. Das System betont die Bedeutung der Grenzinteraktion für die Vorhersage eines stabilen Durchmischungsverhaltens und die Geometrie der Abwasserfahne. http://www.cormix.info/ 16) Die Software MIKE des Danish Hydraulic Institute ist das Ergebnis jahrelanger Erfahrung und intensiver Entwicklungsarbeit. Die Software des DHI modelliert die Wasserwelt von Bergflüssen bis zum Ozean und von Trinkwasser bis zum Abwasser. http://www.dhigroup.com/ 17) Deltares stellt verschiedene Software-Pakete her, darunter Delft3D, ein 2D/3DModelliersystem zur Untersuchung von Hydrodynamik, Transport und Morphologie von Sedimenten und Wasserqualität für die Umwelt von Flüssen, Ästuaren und Küsten. http://www.wldelft.nl/soft/ 18) Das Visual Plumes model der USEPA ist eine Windows-basierte Software-Anwendung zur Simulation von Jetströmungen und Fahnen. http:www.epa.gov/ceampubl/swater/vplume/ 19) Das mathematische Modell TELEMAC-2d basiert auf der Finiten-Elemente-Methode. Es wurde konzipiert zur Lösung verschiedener tiefenintegrierter nichtlinearer partieller Differenzialgleichungen. Zurzeit wird das Modell zur Untersuchung physikalischer Prozesse wie dem Transport von Wasser (Erhalt von Wassermasse) eingesetzt. http://www.telemacsystem.com/ Weitere Informationen: Dokumente Durchmischungsbereichen. der USEPA zu Wasserqualität und 20) Water Quality Standards Handbook http://www.epa.gov/waterscience/standards/handbook/ DE 66 DE 21) Dilution Models for Effluent Discharges, 4th Edition (Visual Plumes) 2003 http://www.epa.gov/waterscience/standards/mixingzone/files/VP-Manual.pdf 22) http://www.epa.gov/waterscience/standards/mixingzone/files/RSB_UM_PLUMES.pdf http://www.epa.gov/waterscience/standards/mixingzone/files/1991_CORMIX2.pdf 23) Cornell Mixing Zone Expert System (CORMIX) http://www.epa.gov/waterscience/models/cormix.html 24) Initial mixing Characteristics of Municipal Ocean Discharges (1985) http://www.epa.gov/waterscience/standards/mixingzone/files/1985_Municipal_Ocean_Discha rges.pdf 25) Technical Guidance Manual for Performing Waste Load Allocations. Book III: Estuaries http://www.epa.gov/waterscience/library/modeling/wlabook3part3.pdf 26) http://www.epa.gov/waterscience/library/wqstandards/mixingguide.pdf Andere 27) Technical Background Document on the Identification of Mixing Zones http://circa.europa.eu/Members/irc/env/wfd/library?l=/framework_directive/thematic_docume nts/priority_substances DE 67 DE