2. LV Einheit: Kirchliche Einrichtungen in Rom

Werbung
FAKULTÄTSVERTRETUNG THEOLOGIE
DER KARL FRANZENS UNIVERSITÄT GRAZ
Teilkirchenrecht
Prof. Hirnsperger
SS 06
Verfasst von Bernd Obermayer
Alle Rechte, insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung,
vorbehalten.
Alle Angaben ohne Gewähr.
2. LV Einheit: Kirchliche Einrichtungen in Rom - die Römische Kurie ................................... 3
3. LV-Einheit: Diözese und ähnliche Formen ............................................................................ 7
4. LV-Einheit: Ernennung und Wahl des Bischofs .................................................................. 11
5. LV-Einheit: Bischofsbestellungen ....................................................................................... 14
6. LV-Einheit: Sonderpflichten des Diözesanbischofs ............................................................ 18
8. LV-Einheit: Die Bischofskonferenz - Pfarrei ....................................................................... 23
9. LV-Einheit: Formen von Pfarreien....................................................................................... 28
10. LV-Einheit: Pflichten des Pfarrers ..................................................................................... 31
11. LV-Einheit: Das Pfarramt .................................................................................................. 36
12. LV-Einheit: MitarbeiterInnen des Pfarrers - Pfarrgremien ................................................ 39
13. LV-Einheit: Pfarrverband und Dekanat: seelsorgliche Ebene zwischen den Pfarre und
Diözese ..................................................................................................................................... 44
14. LV-Einheit: Die Militärseelsorge ....................................................................................... 46
2
2. LV Einheit: Kirchliche Einrichtungen in Rom - die Römische Kurie
1. Curia Romana
Gesamt der Einrichtungen für die Weltkirche; geregelt wird dies durch „Pastor Bonus“ (1988)
2. Congregationes
zentrale Einrichtungen; die „Ministerien“ des Papstes
- für die Glaubenslehre
- für die Orientalischen Kirchen
- für Gottesdienst und Sakramentenordnung
- für Selig- und Heiligsprechungen
- für die Bischöfe
- für die Evangelisierung der Völker: Koordinierung der Mission der Kirche;
Ausbildung der Missionare;
- für den Klerus: Angelegenheiten der Kleriker, aber auch der Kanoniker, Kapitel;
Förderung der katechetischen Unterweisung; das Katechismus – Schrifttum;
Entlohnung der Kleriker;
- für die Institute des geweihten Lebens: Förderung dieses Standes; Einrichtung und
Aufhebung von Orden und Niederlassungen; alles, was diesen Stand betrifft;
Gesellschaften des apostolischen Lebens: Merkmal :keine Gelübdebindung (Bsp.:
Lazaristen);
- für das katholische Bildungswesen: Studieneinrichtungen, Seminare (Ordnung und
Leitung), Katholische Universitäten und Fakultäten, Schulen und
Erziehungseinrichtungen;
 die Kongregationen laufen nicht wie in einem Kabinettsystem (mit gemeinsamen
Treffen, wo alle alles auf den Tisch legen), sondern sind nur mit dem Papst direkt
verbunden, nicht aber untereinander;
3. Räte der römischen Kurie
-
-
für die Laien: Förderung und Koordinierung des Laienapostolats; Vereine, Caritas,...;
zur Förderung der Einheit der Christen: Sorge um die Wiederherstellung der Einheit
 Ökumene wird groß geschrieben; Umsetzung von UR und Pflege der Beziehung zu
anderen Kirchen; weiters angegliedert: Kommission für die religiöse Beziehung zum
Judentum;
für Familie: Seelsorge; Studien zur Spiritualität der Familie; Sorge und Förderung der
Familie in Kirche und Welt;
für Gerechtigkeit und Frieden: auch die kirchliche Soziallehre ist hier verankert und
ein Thema; ein politisch tätiger Rat
cor unum: Sorge um die Bedürftigen; Koordination der Caritas; Beziehungen zur
UNO;  cor unum ist die „päpstliche Caritasstelle“;
der Seelsorge für Migranten und Reisende: Unterstützung von Heimatlosen,
Flüchtlingen und Verfolgten,...; Seelsorge der Berufsfahrer, Seeleute und Touristen;
für die Pastoral im Krankendienst: Apostolat im Gesundheitsdienst; Seelsorge für
Kranke und das Pflegepersonal;
für die Interpretation der Gesetzestexte: atypisch für die Räte  besondere Stelle;
kirchenrechtlich ist dieser Rat von besonderer Bedeutung  Stelle für die
authentische Auslegung von CIC und CCEO; weites: Prüfung der Kompatibilität von
teilkirchlichen und universalkirchlichen Gesetzen und Angleichung der beiden
Gesetzesebenen;  ein „Normenkontrollorgan“;
3
-
für den Interreligiösen Dialog: Beziehungen zu den nicht christlichen Religionen;
angeschlossen: Kommission für die Beziehungen zum Islam;
für Kultur: Dialog mit den nicht Glaubenden; Verhältnis Kirche/Kultur und
Kirche/Gesellschaft;
für soziale Kommunikationsmittel: Massenmedien, Gebrauch der Medien,...;
Die päpstlichen Gerichte
1.) die Apostolische Poenitentiarie:
keine Gerichtsbehörde im strengen Sinn, sondern sie behandelt nur Fälle des forum
internum (Geheimhaltung);  es geht um Dispense, Ablässe, Gunsterweise,...  in
Gewissensfragen solcher Art kann sich jeder Gläubige an die Poenitentiarie wenden;
 Poenitentiarie = „Gnadenhof“;
2.) die Apostolische Signatur:
das oberste kirchliche Gericht; Aufgaben
a) Überprüfung von Urteilen der Rota in formalrechtlicher Hinsicht;
b) oberste Stelle und Leitung des kirchlichen Gerichtswesens;
c) oberstes Verwaltungsgericht der Kirche: als oberste Stelle zur Entscheidung
bei Rekursen von Dekreten;  die Signatur ist das „Justizministerium“ der
Kirche;
3.) Rota Romana
das ordentliche Gericht des Heiligen Stuhl: Erstinstanz ist gewöhnlich das
Diözesangericht; die Rota als 2. Instanz in Revision; aber theoretisch könnte man als
Erstinstanz schon die Rota wählen;  die Rota ist meist das Appellationsgericht;
die Urteile der Rota haben meist weltkirchlich Vorbildfunktion  Veröffentlichungen
in den „Decisiones“;
e) Ämter
1. Apostolische Kammer: Verwaltung der weltlichen Güter des Hl. Stuhls (besonders
wichtig bei Sedisvakanz; oberster Vertreter ist der Camerlengo;
2. Verwaltung der Güter des Apostolischen Stuhls: ähnliches Aufgabenfeld wie die
Apostolische Kammer, aber es geht eher um die finanziellen Dinge;
3. Präfektur für die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Heiligen Stuhls:
Überwachung der finanziellen Belange  „Rechnungshof“ und „Rechnungswesen“
des Papstes; diese Stelle erstellt auch den Jahresbudgetplan und auch die Bilanzen;
diese Einrichtungen sind alles Dikasterien: sie haben alle einen eigenen Aufbau und
Vorsitzende,...;
Staatssekretariat, Gerichtshöfe, Kongregationen, usw. sind 27 Dikasterien;
daneben gibt es noch Kommissionen, Komitees und andere Einrichtungen;
besondere Einrichtungen: u.a.
- Präfektur des päpstlichen Hauses
- Amt für die liturgischen Feiern des Papstes;
- Amt für kirchliche Statistik;
4
-
Archiv
Bibliothek
Pressestelle
Radio Vatikan
TV
Druckerei
päpstliche Akademie
....
h) Advokaten:
in unterschiedlichen Bereichen tätig; Bsp.: an der Rota (sog. Rotaadvokaten), am Heiligen
Stuhl und auch in der Heiligsprechungskongregation,...;
es braucht, um Advokat zu werden, eine eigene Ausbildung und auch eine Kreditierung im
Advokatenbuch in Rom;
i)
das päpstliche Haus:
besteht aus Kleriker und Laien; 2 Teile:
1.) die päpstliche Kapelle: v.a. geistliche Würdenträger;
2.) die päpstliche Familie: geistliche Laien;
die Mitglieder werden auf 5 Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit) ernannt: oft sind es sehr
verdiente Menschen; sie unterstützen und begleiten den Papst in der Liturgie o.ä.;
j) geistliche Ehrentitel
apostolischer Pronotar – Prälat (Unterschied zwischen Ehrenprälat und
Jurisdiktionsprälat) – Kaplan seiner Heiligkeit (bei uns Monsignore);
daneben gibt es noch eine Vielzahl von Ehrentitel für Laien;
IV. Päpstliche Gesandte
CIC 1917: Gesandte haben primär diplomatische Aufgaben;
CIC 1983: v.a. innerkirchliche Aufgaben sind zentral;  Stellvertreter des Papstes bei den
Ortskirchen;
sekundär dann erst ist der päpstliche Gesandte auch Vertreter des Hl. Stuhls beim Staat;
die Gesandten werden vom Papst bestellt, entsandt und auch wieder abberufen! (can. 362);
das päpstliche Legaturenwesen dient heute v.a. der Verbindunge zwischen Universalund Teilkirche! erst sekundär sind auch diplomatische Aufgaben wichtig;
 primär eine Aufgabe geistlicher Natur!
die historisch gewachsene völkerrechtliche Stellung des Hl. Stuhls ist aber gerade auch von
Bedeutung für die geistlichen Belange und Aufgaben der Kirche (Mehr Einfluss!!);
rechtliche Grundlagen: can. 362-367;
sowie das Motu Proprio von Paul VI.: „Solicitudo ominium ecclesiarum“ (1969):
Grundlage des päpstlichen Gesandtschaftsrechtes, weil die Bestimmungen des CIC nicht
elaboriert sind; dort wird eine ekklesiologische Grundlegung gegeben über das
Gesandtschaftswesen; weiters geht es um die Bedeutung und der Vorrang des Dienstes für die
Einheit der Kirche ;  die Gesandten als Bindeglied zwischen der Teil- und der
Gesamtkirche; (vgl.: eine DER Aufgaben des Petrusamtes);
1994 kam auch ein neues Regolamento;
5
2. Amtsbezeichnungen
1.) apostolischer Delegat:
nur für eine Ortskirche gesandt;  kein Diplomat auf staatlicher Ebene; Bsp.: lange
Zeit in den USA, weil die Rechtslage dort kompliziert war;
Legat = Vertreter des Papstes;
2.) Nuntius: Vertreter des Hl. Stuhles bei Ortskirchen und auch beim Staat; in allen
Ländern, wo dem Hl. Stuhl eine Botschaft zuerkannt wird; dabei ist der Nuntius des
Botschaftercorps und ihr Doyen;
weiters unterscheidet man neben dem Nuntius:
Internuntius: päpstlicher Gesandter beim Staat ohne Botschafterstatus, weil die
Christen in diesem Land eine verschwindend kleine Gruppe ist (Bsp.: Nepal,
Tunesien);
Pronuntius: Botschafter ohne Ehrenvorrang im diplomatischen Corps! (DER
Unterschied zum Nuntius)  er ist nicht gleichzeitig der Doyen des Corps;
3.) Apostolischer Delegat oder Abgesandter des Heiligen Stuhls bei einer Regierung
bei besonderen Umständen und Problemen zwischen Staat und Kirche;
anderer Name dafür: cura agens oder regens; es gibt Sondernormen dafür;
4.) Delgierter (delegator) und Beobachter (observator):
bei Kongressen, Konventen, Gipfeln und Institutionen; mit oder ohne Stimmrecht; oft
sind dies auch Laien;
5.) Einstweiliger Geschäftsträger:
bei zeitweiliger Abwesenheit des päpstlichen Gesandtschaftschefs übernimmt ein
Mitarbeiter als einstweiliger Geschäftsträger nach Absprache mit dem Staat die
Gesandtschaftsleitung;
Ende des Gesandtschaftsdienstes:
- Ende der Mission
- Rückruf
- Amtsverzicht (braucht Zustimmung des Papstes!)
- ab dem 75. Lebensjahr: Verzichtserklärung an den Papst nötig!
3. Rechte und Pflichten der päpstlichen Gesandten
3.1 geistlich kirchliche Aufgaben
a) Stärkung der Bande zwischen Teil- und Universalkirche;  primäre Aufgabe:
Berichterstattung von Rom aus der Teilkirche; aber auch Berichterstattung an die
Teilkirche aus Rom;
b) Unterstützung des Ortsbischofs durch Rat und Tat: aber unter Wahrung der Rechte
und der Leitungsvollmacht des Bischofs!
c) Kontakte zur Bischofskonferenz pflegen: in Österreich ist der Nuntius immer
eingeladen;
d) Bestellung neuer Bischöfe: Mitteilung von Namen und Vorschlägen;
e) Förderung von Frieden und Fortschritt zwischen den Völkern;
f) Wahrung der guten Beziehungen zu den anderen Kirchen und nicht christlichen
Religionen;
g) Förderung der Beziehung zum Staat: aber immer in Zusammenarbeit mit dem
Bischof!
6
3.2 Aufgaben aufgrund der völkerrechtlichen Stellung des Heiligen Stuhls
-
can. 365: Ausbau der Beziehungen zwischen dem Hl. Stuhl und dem Staat (als
Außenministerium);der Hl. Stuhl ist heute etwa in 275 Staaten der Welt vertreten;
Konkordate, Verträge zwischen Kirche und Staat; §2: aber: Verhandlungen haben
immer in Zusammenarbeit mit dem Bischof zu erfolgen!
Vertreter bei Konferenzen und internationalen Organisationen: Bsp.: WHO, ILO
(Arbeit), IDO, IAEA, UNESCO, EFAO, OSCE, UNHCR, EU: eigene Nuntiatur
in den meisten Organisationen hat der Hl. Stuhl Beobachterstatus;
3.3 persönliche Rechte und Privilegien
-
Nuntiaturen in den Staaten sind exempt: sie sind nicht der bischöflichen Vollmacht
unterstellt (Ausnahme: Eherecht);
der Gesandte hat das Recht, liturgische Handlungen vorzunehmen, ohne die
Erlaubnis des Bischofs zu brauchen (Information an den Bischof ist aber Usus);
Vorrang vor Erzbischöfen, nicht aber vor Kardinälen und Patriarchen;
weitere Ämter:
- ad hoc Gesandtschaften: Sondergesandtschaften des Papstes bei bestimmten
Anlässen (can. 358): in der Regel sind dies Kardinäle mit ganz bestimmten
Befugnissen je nach Anlass;
- missus specialis (Sondergesandter): meist bei bestimmten pastoralen Aufgaben
(bleiben meist im Hintergrund des öffentlichen Interesses);
- nicht mehr im CIC verankert: legatus nati/geborener Gesandter: nur mehr ein
Ehrentitel (früher bspw. der Salzburger oder der Gnesener Erzbischof), hat nur mehr
protokollarische Bedeutung;
3. LV-Einheit: Diözese und ähnliche Formen
1. Die Teilkirche und ihre Verbände
A Teilkirche
1. Kirche als Communio ecclesiarum:
 die Kirche als Gemeinschaft von Kirchen;
durch LG kam es zu einem neuen Selbstverständnis der Kirche; LG 8: die Kirche Jesu Christi
ist in der KK voll verwirklicht (subsistit); das Konzil vermeidet aber eine Gleichsetzung 
gleichzeitig sind „Elemente der Wahrheit“ auch anderswo wirksam  daher spricht das
Konzil von „anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften“ (v.a. in UR)  alle Getauften
gehören zur Kirche Jesu Christi dazu, wenn auch in abgestufter Communio;
aus Mangel an Gemeinschaft gibt es keine gemeinsame Leitung;
 die Kirche Christi ist immer umfassender als die römisch – katholische Kirche
lateinischen Ritus’!! auch: die Gemeinsamkeiten der Kirchen sind immer schon größer als
das Trennende!
das II. Vaticanum verwendet „ecclesia“ für die Gesamtkirche und auch für die
Teilkirche  dies zeigt die innere Verfassung der katholischen Kirche: sie ist nicht eine
weltweite Diözese, sondern sie ist verwirklicht IN UND AUS TEILKIRCHEN!
7
 der Gedanke der Communio ecclesiarum (eine Idee schon der Kirchenväter)  das II.
Vaticanum greift dies auf, wenn der Begriff selbst auch nicht vorkommt;
 LG 23: die Katholische Kirche besteht in und aus Teilkirchen: der Papst ist dabei
Fundament und Prinzip der Einheit der Gesamtkirche; der Bischof ist das Prinzip und
das Fundament der Teilkirche;  daher: die eine Kirche besteht in und aus Teilkirchen;
auch im CIC (can. 368): Teil- und Gesamtkirche sind zwei theologische Größen, die
unterschieden werden müssen!
-
inneres Element: die Gesamtkirche bekommt durch die Teilkirche ihre
konkrete Gestalt in Feier, Verkündigung,...;
Teilkirche ist sichtbare Gestalt der Gesamtkirche; durch sie wird die
Gesamtkirche präsent, weil die Sendung in Teil- und Gesamtkirche die
gleiche ist ( die Gesamtkirche hat nicht mehr an Sendung!); weiters haben
sie auch die gleichen Grundvollzüge!
auf der Pfarreiebene fehlt hingegen das apostolische Amt des Bischofs;
-
äußeres Element: die Gesamtkirche ist nicht bloß die Summe aller
Teilkirchen; die Gesamtkirche wird aber objektiv kleiner bzw. größer, wenn
die Teilkirchen wachsen oder schrumpfen;  die Gesamtkirche ist aber
dennoch mehr als eine Summe;
die Gesamtkirche ist in ihrer Verfassung viel dichter als ein bloßer
Kirchenbund  die Gesamtkirche ist kein Kirchenbund, sondern eine
communio ecclesiarum, ein Ineinander von Gesamtkirche und Teilkirche;
 ein anderes Konzept als ein Staatenbund o.ä.;
II. die Diözese
das II. Vaticanum spricht von der ecclesia partialis; damit ist eine Teilkirche, eine Diözese
oder ein diözesanähnlicher Komplex gemeint;
 die Teilkirche ist eine Bischofskirche, weil die apostolische Sukzession zum Wesen der
Kirche gehört; in der Teilkirche muss der Dienst der apostolischen Leitung verwirklicht
sein  die Bischofskirche;
d.h. die Präsenz des Apostolischen Dienstes gehört zum Wesen der Kirche dazu  der
bischöfliche Dienst ließe sich nicht abschaffen, wenn auch sonst viel änderbar ist in der
Kirche;
Merkmale der Diözese (nach Christus Dominus 11 und can. 360)
- ein Teil des Gottesvolkes
- dem Bischof anvertraut
- durch die Zusammenarbeit mit dem Presbyterium geleitet
- Verwirklichung der Einen Katholischen und Apostolischen Kirche
1. ein Teil des Gottesvolkes
dioikesis: gr. „Verwaltung“; im römischen Bereich war dies die Bezeichnung für einen
Verwaltungsbezirk;
Kirchenrecht: die Diözese ist prinzipiell und primär Gemeinschaft (keine geographische
Bestimmung!);  ohne Christgläubige gibt es keine Diözese; die Zugehörigkeit beruht auf
der Taufe;
Diözese ist nicht primär ein Territorium; dies ist nicht das Konstitutivum  eine rein
personale Diözese wäre auch denkbar;
8
2. dem Bischof zur Seelsorge anvertraut
das Gottesvolk wurde dem Bischof anvertraut  dieses Amt ist etwas Wesentliches der
Kirche  er ist Prinzip und Fundament der Einheit der Teilkirche; er ist unmittelbarer
Hirte der Diözese und eigenberechtigt;
er ist mit vollem Umfang Nachfolger der Apostel
der Diözesanbischof hat Amt und Vollmacht nicht durch die Verleihung durch den Papst er
ist nicht der Vertreter des Papstes in der Teilkirche!!
er hat die Diözese zu leiten und zu repräsentieren; er kann für die Diözese auch rechtswirksam
handeln (er hat die Entscheidungskompetenz!);
er repräsentiert seine Teilkirche auch auf der gesamtkirchlichen Ebene; als Mitglied des
Bischofskollegiums repräsentiert er gleichzeitig die Gesamtkirche in seiner Teilkirche;
3. Zusammenarbeit mit dem Presbyterium
der Bischof besitzt die Vollmacht der Leitung, der Lehre und der Liturgie persönlich;
aber diese Vollmacht ist nicht exklusivisch zu verstehen, sondern er bildet mit seinen
Mitarbeitern eine Gemeinschaft, das Presbyterium;
Voraussetzung: Priesterweihe und amtliche Sendung (eine bestimmte Aufgabe in der Diözese:
Bsp.: Pfarrei, Vikar,...);
man unterscheidet:
- ordentliches Presbyterium: die in dieser Diözese inkardinierten Priester;
- außerordentliches Presbyterium: Priester, die zwar einen Dienst in der
Diözese versehen, aber nicht in dieser inkardiniert sind (Bsp.: die
Ordenspriester, die Pfarren betreuen,...);
ad Inkardination: ab der Diakonenweihe bzw. der ewigen Profess; Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Heimatverband; Rechtswirkung: Pflicht zum Dienst für den Heimatverband;
Gehorsamspflicht gegenüber dem Oberhirten des Verbandes;  eine enge Bindung; dafür:
materielle Versorgung sichergestellt; Exkardinationen oder Umkardinationen sind aber auch
möglich!
der CIC spricht nicht von Mitarbeitern des Bischofs im Laienstand, aber dadurch will der CIC
nicht deren Bedeutung schmälern; der CIC hebt sonst die Bedeutung der Laien durchaus auch
hervor!
heute: das Presbyterium wird (zumindest in Europa) kleiner  aber: der CIC legt keine
Anzahl der Mitglieder fest, ab wo Diözesen zusammengelegt werden müssten;
can. 237 §1: es sind auch Seminare und theologische Hochschulen zur Priesterausbildung
nötig! möglich ist auch die gemeinsame Benutzung eines Seminars durch 2 oder mehrere
Diözesen (braucht aber die Erlaubnis des Hl. Stuhls);
4. Erscheinungsform der Gesamtkirche
die Eine Kirche Jesu Christi ist wahrhaft gegenwärtig und wirksam in der Teilkirche;
die Gesamtkirche gewinnt in der Teilkirche ihre konkrete Gestalt (in den Grundvollzügen
der christlichen Sendung);
9
III. Diözesanähnliche Teilkirchen
werden von der Kirche eingerichtet und gehören nicht zur Grundstruktur der Kirche!!
 sie sind Einrichtungen menschlichen Rechts!
Teilkirchen in ihrer Vollform sind nur die Diözesen;
die Diözese ist geleitet durch einen Bischof mit Eigenrecht kraft seines apostolischen
Dienstes;
aus historischen, sozialen, politischen,... Gründen gibt es aber auch andere Formen: aber das
Vorsteheramt dieser Formen ist vom Papst eingerichtet, nicht aufgrund der Stiftung Christi
kraft göttlichen Rechts!
es gibt 2 Formen des Vorsteheramtes dabei:
1.) der Leiter übt das Amt des Vorstehers im Namen und in Stellvertretung des
Papstes aus;
2.) der Vorsteher hat eigene Rechte, diese besitzt er aber kraft kirchlichen Rechts;
die Vorsteher der diözesanähnlichen Teilkirchen müssen nicht zwingend die Bischofsweihe
besitzen;
im CIC
1.) Territorialprälatur (can. 370):
im Osten entspricht dies den Exarchien; diese Form ist der Diözese am ähnlichsten; v.a. in
bevölkerungsarmen Gebieten errichtet (Bsp.: Südamerika);  oft auch als Vorstufe von
Diözesanerrichtungen installiert;
Bsp.: Amazonas, Trondheim,...
auch für kleinere Einheiten oder als Provisorium (bei Grenzverschiebungen auf staatlicher
Ebene) möglich;
Vorsteher: Prälat: er ist zwar vom Papst eingesetzt, übt aber seine Rechte frei wie ein
Diözesanbischof aus;
 früher: „gefreiter Prälat“;
zum Begriff „Prälat“: meint jeglichen Träger von kirchlicher Leitungsvollmacht (daher auch
den Bischof);  sog. „Jurisdiktionsprälat“;
daneben: „Ehrenprälat“: bestimmten Geistlichen vom Papst verliehen, mit bestimmten
Ehrenrechten (Bsp.: Kleiderordnung);
2.) Territorialabtei (abacia territorialis)
gehört mehr dem ordensrechtlichen Bereich zu; die Territorialabtei besitzt eine
Unabhängigkeit vom Diözesanbischof, in dessen Gebiet sie eigentlich liegt;
die Territorialabtei ist eine diözesanähnliche Einrichtung;
der Territorialabt hat die Territorialabtei eigenrechtlich zu leiten;
er ist Mitglied der Bischofskonferenz (obwohl er nicht zwingend die Bischofsweihe besitzen
muss!);
wenn er aber Handlungen vornehmen will, die die Bischofswürde benötigen, muss er den
Diözesanbischof, in dessen Gebiet die Territorialabtei liegt, holen;
Bsp.: St. Moritz (Regularkanoniker), Mettingen (Vorarlberg, Feldkirch; Zistercienser); Monte
Cassino (Benediktiner);
Territorialabteien sind oft mit sehr kleinen Gebieten versehen;
weltweit gibt es heute 13 Territorialabteien;
Perfectae Caritatis 9 (II. Vaticanum): keine weiteren Territorialabteien mehr außer in
außergewöhnlichen Umständen;
10
der CIC führt sie dennoch wiederum an!
3.) apostolische Administratur
bei schwierigen politischen Umständen und Entwicklungen; von einem oder mehreren
Diözesen abgeteiltes, aber noch nicht abgetrenntes Gebiet;
Vorsteher ist der Administrator;
Administraturen haben Übergangscharakter; der Administrator leitet das Gebiet nicht
eigenrechtlich, sondern stellvertretend für den Papst;  die Leitung erfolgt „ad mutum
Sanctae Sedis“; bis der Hl. Stuhl etwas anderes verfügt;  der Administrator hat zwar die
gleichen Rechte und Pflichten wie der Diözesanbischof, aber nur stellvertretend für den Papst;
auch er ist Mitglied der Bischofskonferenz;
Bsp.: Innsbruck/Feldkirch ab 1922; vor dem I. Weltkrieg war dieses Gebiet zum Bistum
Brixen (damals schon zu Italien gehörig) gehörig; Innsbruck/Feldkirch wird eine
apostolische Administratur; 1964 entsteht dann die Diözese Innsbruck; 1968 dann daraus
Bregenz abgeteilt;
Eisenstadt: von 1922 – 1960: Administratur; davor geteilt unter Steinamanger, Prag, Györ;
oft wird eine apostolische Administratur auch eingerichtet, um zu schauen ob das Gebiet
allein überlebensfähig ist; wenn ja, wird es eine Diözese, wenn nein, wird eine andere Lösung
gesucht;
4.) apostolische Präfektur/ apostolisches Vikariat
gehört v.a. in missionsrechtliche Bereichen; der Präfekt oder Vikar ist Stellvertreter des
Papstes; in der Regel hat er aber die gleichen Rechte und Aufgaben wie ein „normaler“
Bischof;
nachdem die Verhältnisse im Gebiet stabil und geregelt sind, wird meist eine
Territorialprälatur und später eine Diözese eingerichtet; durch die enge Bindung an den Papst
kann auch die direkte Hilfe besser gesteuert werden;
4. LV-Einheit: Ernennung und Wahl des Bischofs
Die Diözese als Teil des Volkes Gottes, der dem Bischof zur Seelsorge anvertraut ist (=
Teil des göttlichen Rechtes);
Personaldiözesen: Diözesen, die durch eine bestimmte Gruppe gebildet werden (ethnische,
berufständische Gruppe,....);  Bsp.: Militärdiözese;
Personalprälatur (can. 294-297): keine Teilkirche, sondern eine diözeseähnliche Form;
Grundlage ist ein Statut, das vom Hl. Stuhl erlassen wird; regional verantworliche Vikare
werden zur Leitung eingesetzt; (Opus Dei ???)
B der Diözesanbischof
Bischofsamt besteht kraft göttlicher Einsetzung: er ist Nachfolger der Apostel und
Träger der Leitungsvollmacht;
Weihe und Amt:
diese beiden Aspekte sind nicht miteinander identisch!!
wird durch einen Verwaltungsakt bzw. durch die Ernennung durch den Papst übertragen;
11
Weihe ist der sakramentale Akt, der durch andere Bischöfe gespendet wird;
Titularbischöfe: sind Bischöfe, die geweiht sind, aber keine Teilkirche haben, der sie
vorstehen;
in der Frühkirche wurden die Bischöfe gewählt, das Amt selbst wurde aber vom Metropoliten
der betreffenden Kirchenprovinz „vergeben“;
„relative Ordination“: Weihe auf eine ganz bestimmte Diözese hin;
Auflösung dieser (?) Bindung vollzog sich allmählich; erst im Mittelalter war diese
Entwicklung abgeschlossen;
II. Vaticanum stellte den Zusammenhang wieder her: der Bischof ist die Fülle des
Weiheamtes;
Weihe ist Eintritt ins Kollegium der Bischöfe, unter Wahrung der Hierarchie des Kollegiums
(Papst ist die Spitze des Kollegiums);
Sendung ist Sendung durch Christus (Weihe)
bzw. durch die Autorität der Kirche (Ernennung)
gemäß can. 1008 wird die Weihe durch Gebet und Handauflegung vollzogen; dies prägt dem
Geweihten ein unauslöschliches Mal auf (character indelebilis);
Weihe überträgt:
- Leitungsvollmacht
- Lehrvollmacht
- Heiligungsvollmacht
- Verkündigungsvollmacht
Weihe und Amt ergänzen einander und entfalten sich gegenseitig;
Titularbischöfe (Weihbischöfe u.ä.) werden auf den Titel einer nicht mehr existierenden
Diözese geweiht; sie sind „Hilfsbischöfe“ der Diözese;
Diözesanbischof: vom Wesen her auf die Leitung der Teilkirche angelegt; heute: absolute
Ordination statt relativer Ordination;
Bischofsbestellungen:
can. 378: Formen:
1.) nach dem allgemeinen Kirchenrecht:
der Papst hat das Recht, Bischöfe zu ernennen oder den gewählten Bischof zu bestätigen;
der Papst ist an keine Vorentscheidungen, die nicht ihm obliegen, gebunden; er kann das
Amt frei verleihen; trotzdem gibt es ein geordnetes Verfahren,;
die Wahl ist nach dem Codex vorrangig (??), de facto aber die Ausnahme;
in der Ostkirche wird das Wahlrecht und die Wahl überhaupt stärker betont: die
Bischöfe eines Patriarchats wählen einen neuen Bischof (Kopten, Maroniten, Syrer,
Armenische Kirche, Chaldäer,...);
Es ist üblich, Kandidatenlisten nach Rom einzuschicken, die genehmigt werden; Ist der
Erwählte von der Liste, gilt er automatisch als bestätigt; Wenn nicht, muss die
Genehmigung von Rom erst eingeholt werden;
12
Wie läuft die Kandidatenfindung ab?
Listenverfahren:
die Bischöfe erstellen in einer geheimen Beratung eine Liste von möglichen Kandidaten;
unabhängig von etwaigen Vakanzen;
Kategorien:
sehr alte Errichtungen der Kirche haben höhere Rechte;  Zusammenschluss von Diözesen;
jeder Erzdiözese wurden mehrere Suffraganbistümer zugeordnet als Teil des
Metropolitanverbandes; an der Spitze steht der Erzbischof (liturgisches Kennzeichen:
Pallium);
in Österreich: der Salzburger Erzbischof steht auch Gurk, Seckau, Innsbruck und Feldkirche
(= Salzburger Suffraganbistümer) vor; der Wiener Erzbischof den übrigen (Linz, St. Pölten,
Eisenstadt);
seine Aufgabe (can. 435-438): Aufsichtsrecht und –pflicht; Vermögensrechtlich: Festlegung
von Einkünften (??)
Bei Vakanz ist ein bestimmtes Verfahren in Gang zu setzen (can 377.3)
relatives Listenverfahren:
der römische Gesandte spielt eine große Rolle, denn er erstellt eine Liste mit 3 Kandidaten
samt Stellungnahmen der Bischöfe der Kirchenprovinz und des Vorsitzenden der
Bischofskonferenz; es gibt aber kein Recht auf Gehör oder Mitbestimmung!!
bei der Bestellung des Auxiliarbischofs wird dieser zur Unterstützung eines Bischofs bestellt;
das Verfahren ist dabei viel einfacher: der Diözesanbischof macht einen Dreiervorschlag; aber
auch hier ist der Hl. Stuhl frei, einen anderen zum Auxiliarbischof zu bestellen;
In Österreich gilt die Teilkirchenbestellung gemäß dem Konkordat von 1934;
Grundsätzlich ist der Hl. Stuhl frei in seiner Entscheidung; alleine die Erzdiözese Salzburg
darf den Kandidaten aus einer Dreierliste mittels einer geheimen Abstimmung wählen;
politisch: in allen Fällen hat der Hl. Stuhl die Pflicht, die österreichische Regierung um
Auskunft hinsichtlich etwaiger Vorbehalte zu bitten;
Erfolgt binnen 15 Tagen ein Einwand, ist der Konsens zu suchen, andernfalls ist der Hl. Stuhl
in seiner Entscheidung frei;
Deutschland: Das Domkapitel wirkt stärker mit (historisch bedingt); gesichertes Wahlrecht
aus dem Dreiervorschlag;
 Badisches und Preußisches Konkordat (Freiburg, Rothenburg, Dresden,...): Domkapitel
erstellt eine Liste von Personen; aus dieser und der regelmäßig erstellten Liste erstellt Rom
wiederum einen Dreiervorschlag mit mindestens einem Angehörigen der Diözese;
In Bayern meist freies päpstliches Ernennungsrecht (??); Es werden Listen erstellt; der Papst
muss einen der Kandidaten aus der Liste wählen;
13
5. LV-Einheit: Bischofsbestellungen
2 Möglichkeiten:
1.) absolutes Listenverfahren: die Bischofskonferenz erstellt mindestens alle 3 Jahre
eine Liste mit Personen, die für das Bischofsamt fähig wären; bei Vakanz kann man
dann aus dieser Liste den 3er Vorschlag machen;
Sonderregelungen lt. Konkordate: Bsp.: Salzburg: der 3er Vorschlag kommt von
päpstlicher Seite; Gewählt wird durch das Domkapitel;
ähnliches gilt auch in Deutschland (Ausnahme: Bayern);
in der Schweiz: Basel: der weitestgehend unabhängigste Wahlmodus: Grundlage dafür
ist das Konkordat; die Bischofswahl erfolgt aus dem Klerus durch den Klerus des
Bistums; St. Gallen: eine Liste von 6 Geistlichen aus der Diözese, die die
Anforderungen erfüllen und auch staatlicherseits auf keinen Widerstand treffen, wird
vorgelegt; Chur: päpstliche 3er Liste ähnlich wie in Salzburg;
diese drei Diözesen haben Kapitelwahlrecht; sonst auch in der Schweiz päpstliche
Angelegenheit (Basel, Chur, St. Gallen);
Zuständig in der Kurie für die 3er Vorschläge sind insbesondere die Kongregation für die
Bischöfe, aber auch das Staatssekretariat;
b) kanonische Eignung (can. 378):
vor der Wahl ist zu prüfen, ob der Kandidat geeignet ist aufgrund der hohen
Verantwortung für die Teil- aber auch die Weltkirche;
die Eignungskriterien lt. §1:
1.) Glaubensstärke und Lebensführung: Fröhlichkeit, Seelsorgereife, Klugheit,
Integrationsfähigkeit, gute Lebensführung, Führungsqualitäten;
2.) guter Ruf: Wertschätzung bei den Gläubigen, aber auch den anderen Menschen;
3.) Alter: 35+
4.) Priesterlicher Dienst: mindestens 5 Jahre Diensterfahrung als Priester;
5.) Studien der Hl. Schrift, Theologie und des kanonischen Rechts  er soll nach
Möglichkeit einen Dr. – Titel haben; die Leitungs- und Verkündigungsvollmacht
verlangt auch ein großes Wissen;
 wer prüft und befindet die Eignung der Kandidaten:
zunächst die Personen, die die Liste erstellen und bekannt geben (Bischofskonferenz); schon
sie tragen Verantwortung;
bei Besetzung wird die Eignung der Kandidaten nochmals eigens geprüft
 2 Stufen: 1. Informativverfahren (Einholen der Informationen) und 2.
Definitivverfahren (Entscheidungsverfahren);
meist ist der päpstliche Gesandte zur Prüfung beauftragt; 1972: eigene Bestimmungen
zur Prüfung in den AAS 64 herausgegeben;
 die Menschen, die den Kandidaten besonders gut kennen, sollen befragt werden; diese
Eignungsbestimmungen sind nicht so sehr für die Wahlen durch den Papst als vielmehr für
die Kapitelwahlen von Bedeutung (der Papst kann von diesen Bestimmungen dispensieren);
 bei Anhaftung einer Uneignung an einem Kandidaten kann das Kapitel auch die
Wahl beim Papst postulieren;
 ein vom Papst erwählter Kandidat kann ohne weiteres auch vom Kapitel gewählt werden;
c) Amtsverleihung
wird durch den Papst vorgenommen im feierlichen Kardinalskonsistorium (die sog.
„Präkonisation“: feierliche Amtsübergabe im Konsistorium durch den Papst);
14
heute erfolgt die Verleihung meist durch eine päpstliche Bulle und einer Verlautbarung
im Konsistorium;
die Amtsverleihung ist erst mit der Weihe abgeschlossen!
d) Bischofsweihe:
max. 3 Monate nach Empfang der Bulle, aber immer vor dem Antritt des Bischofsamtes
(Korrektur zu früheren Verhältnissen);
vor Antritt muss der zu Weihende das Credo bekennen und einen Treueid auf den Papst
ablegen (als Zeichen für das Feststehen im Glauben und in der Einheit);
e) Amtsaufgaben
allgemein: der Bischof hat das Recht auf Amtsausübung durch die kanonische
Amtsübertragung (can. 382); vor dieser Übertragung darf er sich nicht in die Angelegenheiten
der Diözese einmischen;
max. 4 Monate nach Erhalt des päpstlichen Schreibens muss er das Amt antreten;
wenn der Erwählte bereits Bischof ist nur max. 2 Monate danach; die Fristversäumnis kann
den Amtsverlust zur Folge haben;
 man muss folgende Rechtsakte unterscheiden:
1.) Ernennung
2.) Amtsverleihung
3.) Amtsübernahme
die Übernahme: Vorzeigen des päpstlichen Schreibens an das Kapitel oder das
Konsultatorenkollegium und den päpstlichen Kanzler (dieser muss ein Protokoll
verfassen);  ein Akt des Mitteilens;
 liturgische Feier mit Klerus und Volk;
oft werden Bischofsweihe und Amtsübernahme in einer einzigen liturgischen Feier zelebriert,
obwohl es sich um zwei strikt zu trennende Rechtsakte handelt!
in der Ostkirche gibt es eine eigene Übernahmefeier;
bei Weihbischöfen ist die liturgische Feier etwas anders!
f) Amtsvollmacht
grundgelegt in der Bischofsweihe;
der Bischof hat apostolische, eigenrechtliche und unmittelbare Vollmacht innerhalb
seiner Teilkirche;
diese Vollmachten hat er nicht kraft Delegation von Seiten des Papstes, sondern aufgrund
seines eigenen Amtes;
heute: Reservationssystem: bestimmte Vollmachten reserviert sich der Papst zur Wahrung
der Einheit der Teilkirchen: Bsp.: Ehehindernisse, im Strafrecht: Vorbehalt von päpstlicher
Absolution bei Hostienschändung oder Beichtsiegelbruch;
 früher: Konzessionssystem: der Papst reservierte auch Rechte, die der Bischof quasi
regelmäßig braucht  die Bischöfe mussten regelmäßig um die Vollmachten beim Papst
ansuchen; Bsp.: Dispensrecht bei Mischehen, Ablässe,...;
 diese Änderung ist Folge der proepiskopalen Konzeption des II. Vaticanum;
g) Amtsaufgaben:
1.) geistliche Sorge und Verantwortung; Dienst an den Menschen der Diözese und der
Diözesemitglieder, die nicht im Territorium der Diözese sich gerade befinden;
15
besonders aber auch Sorge für diejenigen Getauften, die nicht am kirchlichen Leben
teilnehmen!
auch Sorge für die Getauften in der Diözese, die einer anderen Ritusfamilie angehören
(Kirchen östlichen Ritus Möglichkeit von Priesterbestellungen o.ä.);
freundlicher Umgang mit den Christen anderer Konfessionen  Ökumene
Achtung der Nicht – Christen  Interreligiöser Dialog und die missionarische
Dimension  keine Ghettokirche!
man sieht: nicht nur religiöse Aufgaben, sondern es geht auch um ein Engagement
in gesellschaftlichen Fragen (Gerechtigkeit, Soziales,...);
can. 385: Pflege und Förderung der Berufung aller Art  Sorge um die Zukunft der
Seelsorge;
2.) Dienst der Verkündigung (can. 386-390):
im III. Buch des CIC behandelt;
can. 756 §2: der Bischof ist Leiter der Verkündigung in der Diözese  Pflicht auch
der oftmaligen Verkündigung des Wortes;
Aufsichtspflicht bei Verkündigung und Katechese; auch Vorsorge für die
Zeitgemäßheit der Bestimmungen von Predigt und Katechese; Bsp.: Sorge um
Religionsbücher, liturgische Bücher,...; „er wird dabei aber gerne Fachleute anhören“;
weiters: Schutz der Vollständigkeit und Einheit des Glaubens, aber auch Achtung
der Forschungsfreiheit;
3.) Dienst der Heiligung (can. 387)
der Bischof muss ein gutes Beispiel für die Heiligkeit in Demut und Liebe geben!
 der Gesetzgeber spricht zu aller erst das persönliche Beispiel an!
dann: Spendung der Heiligen Sakramente;
er ist auch Letztverantwortlicher der Sakramentenspendung (im IV. Buch des CIC
und durch Sakramentenbücher normiert);
Bischöfliche Applikationspflicht: er muss an Sonntagen und Feiertagen für das Volk
die Messe feiern; dies bringt die geistliche Verantwortung des Bischofs für die
Gläubigen zum Ausdruck;
aber auch sonst soll er oft die Messe leiten (besonders an hohen Feiertagen);
weiters: Pflicht zu Pontifikalhandlungen (dies sind besonders Weihehandlungen, die
nur dem Bischof vorbehalten sind: Bsp.: Bischofs-, Priester-, Diakonenweihe,
Kirchweihen; (can. 390);
4.) Leitungs- und Hirtenfunktion
a. Gesetzgebung/Rechtsprechung/Verwaltung
 keine Gewaltentrennung wie auf staatlicher Ebene, sondern
Gewaltenunterscheidung, weil alle 3 im Bischof vereint sind;
Grund für die Unterscheidung: 1. Praxis: der Bischof kann nicht alle
Aufgaben persönlich ausüben; 2. der Bischof hat nicht in allen Bereichen die
nötige Fachkenntnis;  er braucht auch Hilfe! 3. auch die Bischöfe brauchen
ein Maß an „Überwachung“
1.) Gesetzgebung: diese Vollmacht ist nicht delegierbar! (can. 392 §2); als
einzige Vollmacht muss er diese persönlich ausüben;
 der Bischof ist Gesetzgeber der Diözese; der Bischof kann die
Gesetzgebung aber nicht völlig frei ausüben, sondern mit Rücksicht auf
das Recht der Weltkirche und das Recht der Bischofskonferenzen!
16
Diözesangesetze werden in Diözesanblättern o.ä. verlautbart; aber auch in
einem Hirtenwort promulgiert;  es gibt keine fixe Form;
auch die Bezeichnungen sind unterschiedlich: Diözesanstatut, - gesetz o.ä.;
Bsp. für Diözesangesetze: Administrationsrecht, Pastoralräte, das gesamte
Rätewesen, Kirchenbeitragsrecht, teilweise die Sakramentenpraxis;
die Rechtssätze der Bischofskonferenzen hingegen werden alle von
Rom supervidiert!
2.) Verwaltung: Durchführung der Gesetze; der Bischof ist vertretbar; die
Vollmacht kann delegiert werden; es gibt auch eigene
Stellvertretungsämter!
der Generalvikar (can. 475 §1): der Bischof muss einen Generalvikar
bestellen; im CCEO wird dieses Amt Protosyncellus genannt;
der Generalvikar ist das „alter ego“ des Bischofs, weil er der
umfassende Stellvertreter des Bischofs in der Verwaltung ist (Bsp.:
Dispenserteilung o.ä.);
der Bischofsvikar: ebenfalls ein Vertreter des Bischofs in Verwaltungsbelangen; aber nur
in genau abgegrenzten Kompetenzbereichen;
 die Kompetenzen von General- und Bischofsvikar erlöschen mit dem Ausscheiden
des Bischofs (sie „sterben“ mit dem Bischof);
3.) Rechtssprechung: auch diese Vollmacht ist delegierbar;
es gibt ein eigenes Stellvertretungsamt: der Gerichtsvikar/Offizial
Aufgabe: Vertretung in Rechtsbelangen; Bsp.: Prozessführung; er spricht
im Namen des Bischofs;  keine Appellation an den Bischof möglich,
sondern nur an die nächst höhere Stelle;
der Offizial verliert sein Amt mit dem Ausscheiden des Bischofs nicht!,
weil die Rechtssprechung keine Unterbrechung duldet!
der Offizial ist bei kleinen Diözesen nicht obligatorisch einzurichten, wenn
nicht so viele Fälle zu behandeln sind;
Offizial und Generalvikar sind inkompatible Ämter  sie können nicht
von einer Person ausgeübt werden; Grund: Unterscheidung von
Verwaltung und Rechtssprechung ist nötig!
b) spezielle Leitungsaufgaben des Diözesanbischofs
1.) Verantwortung für die Wahrung der Einheit:
Sorge und Verantwortung für die kirchliche Disziplin, die Lebensform und –
gestaltung, der Gebräuche,...;  Gemeinsamkeit des kirchlichen Lebens; Sorge um
die liturgische Ordnung;
2.) Vertretung in Rechtsgeschäften (can. 393): der Bischof vertritt die Diözese in
rechtlichen Belangen; Bsp.: wenn die Diözese Vertragspartner ist;
3.) Förderung und Leitung des Apostolates (can. 394): Unterstützung von Initiativen;
Koordinierung der Apostolatsgruppen (Streitschlichtung usw.); Hinweisung auf die
Pflicht aller Gläubigen zum Apostolat (ein Recht, aber auch eine Pflicht aller
Gläubigen lt. can. 211);
4.) Bischof ist Erstverkündiger der Diözese;
5.) besondere Verpflichtungen:
a. Residenzpflicht (Anwesenheitspflicht, weil das Bischofsamt ein Seelsorgeamt
ist!); dies ist eine persönliche Verpflichtung und nicht delegierbar;
17
es gibt aber dienstliche Aufgaben, die eine Anwesenheit außerhalb der eigenen
Diözese erfordern (Konzilien, Synoden,...);
sonst ist eine Reise nur unter Angabe von Gründen max. 1 Monat pro Jahr
unter der Voraussetzung dass dadurch die Diözese keinen Schaden nimmt
erlaubt; (nach CIC 1917 noch 3 Monate;
an den hohen Feiertagen (Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Fronleichnam) ist
die Abwesenheit nicht gestattet außer in außergewöhnlichen Umständen!
die Residenzpflicht ist eine sehr strenge: der Metropolit überwacht die
Residenz der Suffragenbischöfe; bei mehr als 6 Monaten Abwesenheit muss
dies Rom gemeldet werden; wenn der Metropolit selbst mehr als 6 Monate
abwesend ist, hat dies der älteste Suffraganbischof zu übernehmen!
Strafe: Kirchenstrafe bis zur Amtsenthebung;
b. Pflicht auf 5 Jahres Bericht;
c. Rombesuch (Ad limina)
6. LV-Einheit: Sonderpflichten des Diözesanbischofs
- Residenzpflicht:
nur persönlich ausübbar; max. 1 Monat Abwesenheit pro Jahr möglich, wenn es der Diözese
nicht schadet;  eine sehr strenge Pflicht: der Metropolit wacht darüber; der älteste
Suffraganbischof überwacht den Metropoliten (diese Strenge ist historisch gewachsen: vor
Trient litt die Seelsorge unter der ständigen Abwesenheit mancher Bischöfe);
can. 1396: kirchliche Strafen werden angedroht: Letztmaßnahme ist die Absetzung;
- Visitationspflicht:
der Bischof muss jedes Jahr zumindest einen Teil seiner Diözese visitieren; alle 5 Jahre
muss er die ganze Diözese visitiert haben;  eine persönliche Pflicht oder der Bischof kann
sich durch einen Priester vertreten lassen (Usus: die Pfarrvisitation macht der Bischof
persönlich, Schul-, Verwaltungs-...visitation übernehmen die Vertreter);
Visitation: Überprüfung, Überwachung mit dem Ziel, Missstände zu beseitigen;
die Visitation dient aber auch der Kontaktpflege und der Seelsorge (bzw. der
Stimmungslagebefund);  denn der Bischof hat ja auch die pastorale Letztverantwortung;
Gegenstand der Visitation sind alle Dinge, die den Bischof betreffen (Personen, Institutionen,
Hl. Orte, Schulen, Pfarren,...); exemte Institutionen unterstehen nicht dem Bischof  dort
hat er kein Visitationsrecht!
Durchführung: der Bischof kann auch Begleiter beiziehen; aber er soll sich vor großem
Aufwand hüten! in Österreich werden viele Fachleute bei der Visitation beigezogen;
die Gesetze im CIC sind so weit gefasst, weil sie in der ganzen Welt Geltung haben (
Konkrete Ausgestaltung je nach Diözese – Erfordernissen);
seit alters her ist die Visitation mit der Firmspendung in der jeweils visitierten Pfarre
verbunden;
besonders betont wird die Schlichtheit des Aufwandes bei der Visitation (historisch bedingt:
früher war ein großer Aufwand (Kosten,...) üblich);
18
- Berichtspflicht:
alle 5 Jahre muss der Bischof einen Bericht beim Hl. Stuhl über die Situation in der
Diözese geben  der sog. „Quinqennalbericht“
Erhebung v.a. statistischer Art; Grund: der Papst hat Letztverantwortung für die
pastorale Situation der ganzen Weltkirche; weiterer Aspekt ist die gemeinsame Communio
der Teilkirchen bzw. der Weltkirche;
die einzelnen Kurienabteilungen gehen den Bericht durch; der Papst erhält ein Resumee;
- ad limina – Besuch
von lat. limen: klass.: Türschwelle; spätlat.: Haus, Grab;
can. 400: regelmäßiger Rombesuch im Jahr der Berichterstattung; Gebet beim Grab der
Apostel und Besuch beim Papst (persönlich oder unter schwerwiegenden Gründen kann sich
der Bischof auch vertreten lassen);
früher waren dies die einzigen Gelegenheiten, wo der Papst mit den Bischöfen auch
persönlich in Kontakt treten konnte (heute: Papstreisen);
schon seit dem 1. Jhd. gibt es den Brauch, dass die Bischöfe nach Rom kommen;
6. Ausscheidung aus dem Amt – die Emeritierung des Diözesanbischofs
das Amt wird auf Lebenszeit verliehen, aber auch für den Bischof gelten die allgemeinen
Bestimmungen: Ausscheiden wegen:
- Verzicht
- Versetzung
- Enthebung
- Absetzung
der Normalfall: Erreichung der Altersgrenze
Regelung: mit 75 Jahren: Ansuchen um Amtsverzicht beim Papst; wenn der Verzicht nur
aus Altersgründen erfolgt und sonst keinerlei Beeinträchtigungen vorliegen, wird der Verzicht
nicht angenommen; bei anderen Gründen der Unmöglichkeit der vollen Amtsausübung bittet
der CIC die Bischöfe dringend um ein vorzeitiges Amtsverzichtsgesuch (Bsp.: der Salzburger
Bischof Eder mit 73);
 der Bischof wird angehalten solange das Amt weiterzuführen bis der Verzicht
angenommen wird;
nach der Annahme des Verzichts wird der Bischof emeritiert; er ist dann (nur mehr)
Titularbischof der Diözese; in Österreich gibt es die Bezeichnung „Altbischof“;
der Altbischof hat weiterhin in der Diözese Wohnrecht, außer Rom sieht etwas anderes vor;
der Altbischof muss von der Diözese (in der er zuletzt tätig war) bzw. von der
Bischofskonferenz unterhalten werden;
-
Behinderung und Vakanz: can. 412 – 430;
II. dem Diözesanbischof zugeordnete Ämter
1. Bischofskoadjutor und Auxiliarbischof (can. 403-411)
das Bischofsamt hat 2 Ausgestaltungen
1. der Diözesanbischof
2. der Bischof mit Weihe, aber ohne eigene Diözese  der Titularbischof (in Österreich:
Weihbischof; historischer Grund: im Gegensatz zu den Fürstbischöfen (auch Laien
mgl.) nahmen die Weihbischöfe (waren sicher Priester) die pontifikalen Weihen vor!)
19
auf dem II. Vaticanum gab es die Diskussion, ob es weiterhin Auxiliarbischöfe geben soll;
man blieb dabei; auch im CIC: der Bischof hat das Recht, beim Papst um einen
Auxiliarbischof zu bitten; Voraussetzung: pastorale Notwendigkeit  es braucht
seelsorgliche Gründe!!
aber der Papst kann auch von sich aus Auxiliarbischöfe für eine Diözese ernennen (wäre aber
eine Ausnahme);
2 Arten von Auxiliarbischöfen:
1. der „gewöhnliche“ Auxiliarbischof: kein Nachfolgerecht;
2. Auxiliarbischof mit besonderen Vollmachten: Bsp.: Weihbischof mit speziellen
Vollmachten in Bezug auf einen bestimmten Aspekt des kirchlichen Lebens;  dies
muss aber vom Papst ernannt werden;  auch kein Nachfolgerecht!
der Bischofskoadjutor: auch er ist ein Titularbischof, aber er hat Nachfolgerecht; wenn der
Bischofskoadjutor ausscheidet, rückt automatisch ein weiterer nach!
der alte CIC 1917 kannte noch 2 Formen des Bischofskoadjutor:
1. cum jure successionis
2. sine jure successionis
heute gibt es nur mehr erstere Form!
Gründe zur Ernennung eines Koadjutors: v.a. gesundheitliche Gründe des Diözesanbischofs;
 der Koadjutor muss dem Bischof in der Leitung der Diözese helfen; Bsp.: Schönborn war
Koadjutor in Wien bei Groer;
Ernennung steht nur dem Papst zu! kein Wahlrecht vorgesehen;
aber Konkordatsbestimmungen können dem Staat eine Dotation einräumen (Art. 4 des
österreichischen Konkordats: der Staat muss ein „OK“ geben);
Sonderfall in Basel: der Diözesanbischof hat das Recht, selbst einen Auxiliarbischof zu
ernennen!
Amtsaufgaben (can. 406-411): sehr allgemein gehalten; kann je nach Diözese sehr
unterschiedlich sein; der Weihbischof muss den Bischof unterstützen und den Bischof in
Abwesenheit vertreten;
der Auxiliarbischof mit Sondervollmachten und der Koadjutor ist auch als Generalvikar
oder zumindest als Bischofsvikar zu bestellen;  enge Bindung an den Bischof; Bsp.:
Weihbischof Lackner ist auch Bischofsvikar;
der Diözesanbischof muss in wichtigen Fragen die Weihbischöfe und den Koadjutor
konsultieren  Konsultationspflicht;
Auxiliarbischof und Koadjutor müssen ihr Amt immer in Einheit mit dem Diözesanbischof
ausüben!!
can. 408 §1: Auxiliarbischof und Kodajutor müssen Pontifikalhandlungen (Weihen u. dgl., die
nur dem Bischof vorbehalten sind) in Stellvertretung für den Diözesanbischof vornehmen;
can. 412 – 419: bei Vakanz des Diözesanbischofs haben Auxiliarbischöfe und Adjutoren
Sondervollmachten;
Residenzpflicht: gleiche Vorschriften wie beim Diözesanbischof;
Amtsverzicht: gleiche Vorschriften wie beim Diözesanbischof;
20
überdiözesane Aufgaben: Auxiliarbischöfe und Adjutoren sind Mitglieder der
Bischofskonferenz und sind auch Mitglieder des Bischofskollegiums;  stimmberechtigte
Mitglieder auch auf Konzilien;
can. 355 §2: die Diözesanbischöfe haben in der Konferenz der Bischöfe aber Vorrang;
2. Konsiliare Diakonie auf Diözesanebene:
der Bischof ist bei seinen vielen Aufgaben nicht auf sich allein gestellt;  es gibt
kirchenamtliche Konsiliar-/Konsultationsorgane;
 Unterstützung und fachkundige Beratung;
die Ratsgremien können dem Bischof die Letztverantwortung aber nicht abnehmen!
der Dienst der Räte ist konsiliare Diakone;  es geht um den Konsens in der Diözesse;
der Bischof hat u.U. auch die Pflicht, wenn er rechtsgültig handeln will, den Rat einzuholen;
 die Konsiliarorgane haben in bestimmten Fällen auch Beispruchpflicht;
im CIC festgeschriebene Beratungsgremien:
1. Priesterrat
2. Konsultorenkollegium
3. diözesane Vermögensverwaltung
4. weiters geboten: der Pastoralrat, aber nicht verpflichtend!
5. can. 460-468: die Diözesansynode, aber: keine dauerhafte Einrichtung, sondern von
Zeit zu Zeit!
ad 1. Priesterrat
das zentrale Bischofskonsultationsorgan; lt. CIC verpflichtend einzurichten!
nach dem II. Vaticanum – Priesterdekret Art. 7: Aufgabe: Unterstützung des Bischofs durch
den Rat der Priester;
im CIC grundgelegt: can. 495 – 502: die Formulierungen sind aber nur Rahmenrichtlinien! 
es ist eine Ausgestaltung auf diözesanrechtlicher Ebene nötig!
1. Zusammensetzung:
der Priesterrat hat 2 Funktionen:
1. Repräsentanz des Klerus
2. Beratungsfunktion für den Bischof
zum Presbyterium gehören alle in der Diözese inkardinierten Priester („ordentliche“
Mitglieder), sowie alle Priester, die in der Diözese tätig sind, aber nicht dort inkardiniert
sind (Bsp.: Ordenspriester) („außerordentliche“ Mitglieder);
 ein Teil der Mitglieder (mind. 50%) muss durch Wahl bestellt werden; ein Teil wird
vom Bischof ernannt; ein Teil der Mitglieder ist dies auch von Amtswegen (sog.
„geborene“ Mitglieder);
 Welt- und Ordenspriester müssen jeweils entsprechend repräsentiert sein;
 auch die verschiedenen Tätigkeitsfelder müssen entsprechend vertreten sein (Kapläne,
Seelsorger, Pfarrer, Lehrer, Uni. – Prof.s,...)
 auch alle Regionen der Diözese sollen vertreten sein;
das Kirchenrecht sieht vor, dass nur Priester diesem Rat angehören; aber es ist üblich,
dass bspw. Diakone Gaststatus haben und sich an der Diskussion beteiligen können;
21
Diakonenräte sind nicht verpflichtend, aber in manchen (v.a. großen) Diözesen gibt es sie
(bspw. in Wien seit 1997, in Köln seit 1995); Mitglieder sind die ständigen Diakone der
Diözese; Aufgabe: Erfahrungsaustausch, Beratung;
aber lt. CIC nicht verpflichtend, sondern gemäß dem Teilkirchenrecht einsetzbar;
2. Leitungs- und Verhandlungsthemen des Priesterrat:
der Diözesanbischof ist berechtigt, den Priesterrat einzuberufen und ihm vorzusitzen; der
Rat kann daher ohne Bischof nicht einberufen werden, noch ohne ihn tagen; eine sehr
enge Bindung an den Bischof;  der Priesterrat ist KEIN Gegenüber zum Bischof (aber
eine gegenteilige Meinung in der Diskussion ist erlaubt!);
3. Befragung des Priesterrats
der Bischof ist teilweise rechtlich verpflichtet, in größeren Angelegenheiten, den
Priesterrat anzuhören! aber im CIC ist dieses Anliegen nicht genauer definiert; dies kann
zu Anwendungsschwierigkeiten führen; der CIC nennt folgende Angelegenheiten, wo der
Priesterrat anzuhören ist:
1. bei der Entscheidung, ob die Diözesansynode einberufen werden soll
2. bei Errichtung/Aufhebung oder wesentlicher Veränderung einer Pfarrei
3. beim Aufstellen von Besoldungsregeln und Vergütung der Priester
4. bei der Entscheidung, ob Diözesanräte (bspw. Pfarrgemeinderäte o.ä.) eingerichtet
werden sollen
5. bei Kirchenneubauten
6. bei Entwidmung einer nicht mehr gebrauchten Kirche
7. bei Festlegung der diözesanen Abgaben
 hier hat der Priesterrat Anhörungsrecht!
aber nirgendwo im CIC hat der Rat auch Zustimmungsrecht (obwohl es theoretisch mgl. wäre,
wenn auch nur als Veto);
der Priesterrat ist kein Entscheidungsorgan; selbst, wenn es ein Konsensrecht geben
würde, könnte der Entscheid des Rates nie ohne Bischof Rechtsgültigkeit erlangen!
aber trotz der Entscheidungs“entbundenheit“ des Rates sollte man den Rat nicht
unterschätzen; v.a. wenn er einstimmig gegen die Meinung des Bischofs steht; der Bischof
kann aber dennoch gegen die Meinung des Priesterrates entscheiden!
der Priesterrat wird auf Zeit, für 5 Jahre bestellt; die Funktionsordnung und die
Bestellung sind gem. dem Teilkirchenrecht geregelt;
bei Bischofsvakanz sistiert der Priesterrat (er wird ruhiggestellt);
der Bischof muss max. 1 Jahr nach seinem Antritt den Priesterrat wieder herstellen:
entweder er löst den bestehenden auf und lässt neu wählen oder er übernimmt den alten;
heikle Frage dabei: hat der Bischof das unumschränkte Auflösungsrecht?
grundsätzlich ja, wenn der Rat seine Aufgabe nicht erfüllt oder wenn Missstände
auftreten, aber es braucht dafür Rücksprache mit dem Metropoliten oder beim
Metropoliten selbst die Rücksprache mit dem ältesten Suffraganbischof;
auch in diesem Fall ist der Priesterrat max. 1 Jahr später neu zu bestellen!
22
8. LV-Einheit: Die Bischofskonferenz - Pfarrei
findet sich bereits im CIC 1917; dort dient sie nur zum Informationsaustausch zwischen den
Diözesen und hat keinerlei Beschlussvollmacht;
seit dem neuen CIC hat sie auch entscheidende und jurisdiktionelle Kompetenzen;
die Bischofskonferenz ist ein Zusammenschluss von Bischöfen einer Nation oder eines
bestimmten Gebietes  das Ziel ist die gemeinsame, vereinte Förderung der Gläubigen 
pastorale Anliegen stehen im Vordergrund;
2 Arten von Bischofskonferenzen:
1.) nationale Bischofskonferenz
2.) nicht nationale Bischofskonferenz
 die Bischofskonferenz ist eine errichtungsbedürftige Institution: sie muss vom Hl. Stuhl
erst errichtet werden  sie besteht nicht automatisch von sich aus!
d) Organisation:
die Organe der Bischofskonferenz:
- Vollversammlung
- ständiger Rat
- Generalsekretariat
- weiters: Vorsitzender, sein Stellvertreter (beide durch Wahl ernannt) und
Generalsekretär (ernannt gem. den jeweiligen Statuten);
der Vorsitzende leitet die Vollversammlung und den ständigen Rat;
die Vollversammlung:
hat mind. 1 Mal pro Jahr zu tagen und wenn es besondere Anliegen gibt; in Österreich sind 3
Vollversammlungen pro Jahr üblich!
Stimmberechtigte auf der Vollversammlung sind die Diözesanbischöfe sowie die ihnen
rechtlich Gleichgestellten (Territorialprälaten, Territorialprefekten, Koadjutoren (sofern in
der Diözese vorhanden), sowie die Weihbischöfe und Titularbischöfe,...
bei Beschlüssen, die Statutsänderungen betreffen, haben nur die Diözesanbischöfe, die ihnen
Gleichgestellten und die Koadjutoren ein Stimmrecht! Grund: sie sind die
letztverantwortlichen Oberhirten;
Auxiliar- und Titularbischöfe haben nur in der Vollversammlung beschließendes Stimmrecht
(sofern die Abstimmung nicht über das Statut der Bischofskonferenz abgehalten wird); in
Österreich haben sie lt. eigenem Statut auch mehr Stimmrechte als im CIC vorgesehen;
e) Zuständigkeit der Bischofskonferenz:
die Bischofskonferenz kann nur in jenen Bereichen Gesetze erlassen, wo
1.) das allgemeine Recht dies vorsieht
2.) der Hl. Stuhl etwas besonderes verfügt (Erlass des Hl. Stuhls zur Regelung einer
bestimmten Angelegenheit durch die jeweilige Bischofskonferenz);
 die Bischofskonferenz ist selbst nicht dazu befähigt, zu bestimmen, wo sie Gesetze erlässt;
auf der Vollversammlung können Gesetze erlassen werden; es braucht dazu eine 2/3 Mehrheit
der Stimmberechtigten (nicht der anwesenden) Bischöfe; das Sekretariat oder der ständige Rat
kann keine Gesetze erlassen;
23
wenn andere Bereiche als die in die Zuständigkeit der Gesetzgebung der Bischofskompetenz
fallenden zur Abstimmung kommen, braucht es Einstimmigkeit der Bischöfe; aber: dies ist
dann kein Gesetz der Bischofskonferenz, sondern ein Gesetz aller Bischöfe in Gemeinschaft!
 allgemeine Dekrete der Bischofskonferenz haben erst nach der Rekognoszierung
durch den Hl. Stuhl und durch rechtmäßige Promulgation (je nach Statut; in Österreich:
Amtsblatt der Bischofskonferenz; in Deutschland gibt es so etwas nicht!) Gültigkeit;
auch die Verhandlungsprotokolle der Konferenz müssen nach Rom gesandt werden, aber:
gesetzgebende Kompetenz hat die Bischofskonferenz nicht der Hl. Stuhl! Rom hat jedoch
eine Normenaufsichtskompetenz (Obsorge um die Rechtskonformität); erst nach der
Rekognostizierung wird das Gesetz verlautbart;
der ständige Rat:
Aufgaben: Vorbereitung und Nachbereitung der Vollversammlungen gem. can 457 und
weitere Kompetenzen je nach eigenem Statut;
(General-)sekretariat:
Aufgabe: Protokollierung der Sitzungen; weiters: Vorbereitung von Vorlagen für die
Vollversammlung; Öffentlichkeitsarbeit,...;
- Kontakte zu anderen Bischofskonferenzen:
wird vom CIC ausdrücklich begrüßt; Austausch auch von Protokollen und Akten; bei
gemeinsamen Initiativen soll der Hl. Stuhl kontaktiert und informiert werden;  die
Bischofskonferenz hat durchaus auch internationale Bedeutung;
f) Kompetenzen im Einzelnen
gem. CIC
- Erlassen von Gesetzen
- Erlassen von Ausführungsbestimmungen (Bsp.: can. 236): genauere Ausführungen
der allgemeinen Gesetze je nach regionalen Gegebenheiten
- etwaige Anhörungsrechte: bei Errichtung einer Personalprälatur
- Erstellen einer Liste von Priestern, die für die Bischofsweihe geeignet sind (mind.
alle 3 Jahre fällig);
- Informationspflicht zum guten Kontakt mit dem Hl. Stuhl
- Kompetenzen im nationalen Schulwesen (Erstellung der Religionsbücher), im
Sakramentenrecht (Erstellung der Textübersetzungen, Ritualbücher und der
Katechismen)...
aber: die Bischofskonferenz hat nur dort Gesetzeskompetenz, wo der CIC dies vorsieht oder
der Hl. Stuhl extra etwas verfügt!  sonst hat er nur Stellungnahme- oder
Erklärungsrecht;
g) die Bischofskonferenzen im deutschsprachigen Raum
in Österreich: die Statuten sind am 24.1.01 rekognosziert worden und in Kraft getreten;
§1: die Bischofskonferenz dient zum Studium und der Förderung und Koordinierung der
Seelsorge, zur gemeinsamen Entscheidung, Pflege der Verbindungen zu anderen
Bischofskonferenzen  die Seelsorge steht im Vordergrund;
24
Mitglieder: alle Diözesanbischöfe, Koadjutoren und Weihbischöfe (heute 3 an der Zahl) und
Titularbischöfe mit bestimmten Rechten sowie der Generalabt Cassian von Mettingen in
Vorarlberg;
oft wird als Mangel vermerkt: große Persönlichkeiten der Seelsorge (um der es der Konferenz
ja vordergründig geht, sind in der Vollversammlung nicht vertreten!);
 ein Vertreter des Hl. Stuhls wird immer eingeladen; er ist aber nicht Mitglieder der
Bischofkonferenz selbst;
vom ständigen Rat wurde die österreichische Bischofskonferenz vom Hl. Stuhl
dispensiert ( er wurde in Österreich nicht eingerichtet);
weiters gibt es viele Kommissionen, die der Konferenz zuarbeiten: Bsp.: Glaubens-,
Katechetik-, Liturgie-, Priesterseminars-, theologische Fakultäten-, Weltreligionen-, Jugend-,
Bahnseelsorge-, Postseelsorge-, Medien-, Caritasreferat;
auf dem staatlichen Bereich hat die österreichische Bischofskonferenz auch
Rechtspersönlichkeit (gem. dem Konkordat);
in Deutschland: seit 1966 nennt sie sich „Fuldaer Bischofskonferenz“; bis 1990 gab es in der
DDR auch die „Berliner Bischofskonferenz“ (Mitglieder waren die Bischöfe von Berlin,
Dresden und Meißen);  seit 1990 gibt es nur mehr eine gemeinsame Bischofskonferenz;
1995 wurden auch die Sprengel in Deutschland neu eingeteilt: das Erzbistum Hamburg wurde
völlig neu errichtet, weiters kam das Bistum Erfurt (zuvor eine Administratur), Magdeburg
(neu) und Görlitz (zuvor Administratur) dazu; das Bistum Schwerin wurde aufgelöst;
Ziel der deutschen Bischofskonferenz: Studium und Förderung der pastoralen Aufgaben;
Koordinierung und Erlass gemeinsamer Entscheidungen  ähnliche Ziele wie in Österreich;
Organe: Vollversammlung, ständiger Rat (in Deutschland nicht dispensiert) und das
Sekretariat;
in Deutschland ist die Bischofskonferenz auf staatlicher Ebene keine
Rechtspersönlichkeit;  daher wurde der Verband der Diözesen Deutschlands mit Sitz in
München errichtet  dieser ist Rechtspersönlichkeit der Dt. Bischöfe und Diözesen auf
staatlicher Ebene;  der Verband ist für die staatlichen Angelegenheiten zuständig; zwischen
der Bischofskonferenz und dem Verband gibt es aber verschiedene personelle und
institutionelle Verbindungen;
in der Schweiz: Statut seit 1974; Organe: Vollversammlung, Präsidium (= ständiger Rat) und
Sekretariat; bei finanziellen Angelegenheiten ist der Verein „Schweizer Bischofskonferenz“
zuständig;
übernationale Einrichtungen
- CCEE (consilium conferentiarum episopalium Europae)
gem. dem II. Vaticanum sollen die Kontakte zwischen den einzelnen Bischofskonferenzen
gepflegt werden; das CCEE dient genau dazu; auch der CIC legt den guten Kontakt
miteinander den Bischofskonferenzen ans Herz;
erstes Treffen bereits 1965;
formell wurde das CCEE 1971 errichtet; aber der Rat hat keinerlei hoheitliche
Kompetenzen! er hat mehr informell zielsetzende Funktion; das CCEE hat keine
Beschlusskraft, sondern es geht um einen informellen Austausch der Bischöfe
untereinander;
die Statuten des CCEE wurden 1995 neu erlassen;
Leitung: ein Präsident und sein Vize; z.Zt. ist Amade Klar von Chur Präsident des CCEE;
25
- CELAM (consiglio episcopale latino – americano)
das Hilfsorgan der südamerikanischen Bischofskonferenzen;
- ComECE (commissio episcopatuum Communitatis Europensis)
die Kommission der Episkopate der EU;
Aufgabe: Zusammenarbeit der Bischofskonferenzen der Mitgliedstaaten der EU; es geht
um erfolgreiches Promoting und Lobbying auf europäischer Ebene, sowie um die Erarbeitung
von Vorschlägen zu paneuropäischen Fragen für die Bischöfe der EU;
Gründung: 1980;
es ist ein kollegiales Organ der pastoralen Organisation;  keine gesetzgebenden
Kompetenzen;
es geht u.a. um pastorale Aufgaben sowie um den Schutz von Ehe, Familie, den
Menschenrechten, um Fragen des Verhältnisses zu anderen Konfessionen und Religionen, des
Umgangs mit Flüchtlingen, die Erweiterung der EU, des Umgangs mit der Dritten Welt,...;
 Ausarbeitung von Stellungnahmen und Erklärungen zu diesen Themen für die Bischöfe
der Mitgliedsstaaten;
ein eigenes Sekretariat des ComECE ist in Brüssel eingerichtet; auch die österreichische
Bischofskonferenz unterhält ein Kontaktbüro in Brüssel man will in Wien wissen, was in
Brüssel vorgeht!
der derzeitige Präsident der ComECE ist Adrianus von Rotterdam;
neben den katholischen Einrichtungen von CCEE und ComECE, gibt es auch noch die KEK,
die Konferenz der Europäischen Kirchen: der Zusammenschluss der nicht röm.-kath.
Kirchen in Europa (ca. 130 Mitgliedskirchen);
der Kontakt und die Zusammenarbeit zwischen KEK und CCEE funktioniert!: Bsp.: 2001 in
Strassburg die gemeinsame Charta oecumenica;
3. Kapitel: die Innere Ordnung der Teilkirche – Die Pfarre
die Teilkirche ist in Pfarren gegliedert; dies ist seit jeher so; auch lt. CIC ist dies so
einzurichten, wenn immer eine neue Diözese errichtet wird;
in der Pfarre begegnet einem die Normalform der Pastoral; die Pfarre ist den Gläubigen
auch näher als die Diözese;
A die Pfarre
I.
Geschichtliches
die Errichtung der Pfarre geht in die Frühzeit der Kirche zurück; entscheidende
Voraussetzung der Seelsorgeorganisation in Pfarreien war das Mailänder Edikt (313) 
Häuser und Grundstücke (zum Kirchenbau) konnten erworben werden;
 eine systematische Seelsorgeorganisation wurde möglich;
4. und 5. Jhd.: flächendeckende Kirchengemeinden entstanden;  Zentren entstanden, wo
sich die Leute versammelten;
ab dem 4. Jhd. wurde Usus, dass Priester ständig die Seelsorge übernahmen und auch Laien
im Dienst der Gemeinde tätig waren;
die Konzilien und ihre Gesetze förderten den Ausbau der Pfarrorganisation (Bsp.: das
Konzil von Karthago im 4. Jhd.);
26
ab dem 6. Jhd.: die Priester bekommen weitere Priester dazu, um die Seelsorge besser zu
vollziehen seelsorgliche Außenstellen (Filialkirchen) entstanden, die von sog.
Filialpriestern betreut wurden;
auch der Pfarrzwang entstand: die Gläubigen hatten durch ihre Wohnsitznehmung in einem
bestimmten Sprengel, eine bestimmte Pfarre zu besuchen (der Besuch einer anderen Kirche
war verboten!);  der Pfarrzwang hat sich bis heute gehalten, wenn er auch heute nicht so
extrem ausgeformt ist bzw. kaum mehr Bedeutung hat;
die Pfarre als Seelsorgeinstitution wurde durch das Tridentinum (1545-1563)
reformiert:
- Aufwertung der Pfarrei
- Betonung der seelsorglichen Zielsetzung
- Residenzpflicht für Pfarrer (davor waren sie oft weg oder hatten mehrere Pfarren
gleichzeitig über oder waren seelsorglich kaum aktiv!)
- entsprechende Ausbildung für die Seelsorge war für die Pfarrer verpflichtend:
Theologiestudium, liturgisches Wissen, aber auch Wissen in Vermögensverwaltung
und finanziellen Angelegenheiten;
die heutige Gestalt der Pfarre geht zu einem großen Teil auf das Tridentinum (1545-1563)
zurück; dort kam es zu einer Aufwertung der Pfarre aus pastoralen Gründen:
Residenzpflicht, Seelsorgedienst als persönliche Pflicht (davor gab es ein starkes
Vikarsystem), Verbesserung der Ausbildung für den pfarrlichen Dienst (inkl. Pfarrprüfung:
Predigtdienst, Sakramentenspendung, aber auch Verwaltungskompetenz und Prüfung des
katholischen Glaubenswissens);
 Einführung der Matrikenbücher: Tauf-, Ehestands-, Weihbücher; in Graz – Seckau finden
sich ab 1610-30 erste Matrikenbücher;
die Pfarrkirchen waren meist Stiftungen (von reichen Menschen):
zu einer Errichtung einer solchen Stiftskirche gibt es bis heute drei Voraussetzungen:
1.) dos: ein entsprechendes Grundstück muss vorhanden/finanziert sein;
2.) aedificatio: die Mittel zur Errichtung der Kirche müssen da sein;
3.) fundus: auch die Mittel zur Erhaltung des Bauwerks müssen gesichert sein;
 auch heute noch müssen alle 3 Punkte gesichert sein, bevor eine neue Kirche gebaut wird;
auch die Besoldung der Priester spielt eine Rolle!
seit dem Mittelalter gab es zur Besoldung der Pfarrer das sog. Benefizium/Pfründe:
dies meint einerseits ein Amt, andererseits aber vor allem ein bestimmtes Vermögen, das
dem Amt zugehört und über das der Pfarrer als Lebensunterhalt verfügen konnte/kann;
der Amtsinhaber hat aber kein Eigentumsrecht, sondern nur das Nutzungsrecht  er
kann/darf das Vermögen des Benefizium nicht vermindern!
konkret waren solche Benefizien oft landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Güter; die
Pfarre wurde im Regelfall erst errichtet, wenn das Benefizium gesichert war;
der Pfarrer ließ das Gut meist von Meiern bearbeiten;
erst im 19. Jhd. ging man vom Benefiziarsystem weitestgehend ab, als neue System
aufkamen: staatliche Gelder, Kirchenbeiträge, Spenden,...;
27
can. 1274: Abschaffung der Benefizien  sie sollen zu diözesanen Fonds
zusammengefasst werden! (bis heute gibt es aber noch vereinzelt Benefizien: Bsp.: eine
Pfarre in Salzburg);
durch das Benefizium kam es dazu, dass der Pfarrer zwei juristische Personen zu vertreten
hatte: die Pfarre/die Kirche und die Kirchenpfründe  auch eine doppelte Verwaltung und
Rechnung, Buchhaltung usw. war nötig! heute ist der Pfarrer nur mehr Vertreter einer
juristischen Person, der Pfarre/Pfarrgemeinde;
9. LV-Einheit: Formen von Pfarreien
II. Formen der seelsorglichen Leitung der Pfarre
das aktuelle Pfarrrecht
1. Normalform
Pfarre ist der unterste selbstständige Verband der Kirche, wo Seelsorge, Liturgie und
Caritas erfolgt;
Definition nach can. 515 §1: eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die auf Dauer
in der Teilkirche errichtet ist und die einem Pfarrer als eigenem Hüter zur Seelsorge
anervertraut ist, der dem Diözesanbischof untersteht;
 Pfarre als eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen (communitas christifidelium):
primär ist die Pfarre keine geographische, sondern eine soziologische Größe; Christifideles
sind alle, die durch die Taufe der Kirche eingegliedert und zur eigenen Sendung berufen sind
(can. 204);  der Pfarrer ist in eine Gemeinschaft eingebunden und muss die Sendung der
Gläubigen und ihre Teilhabe an den 3 Ämtern Christi fördern;
can. 374: die Diözese ist in Pfarren aufzugliedern überall soll eine Pfarre/ein Pfarrer
zuständig sein, damit es keine weißen pastoralen Flecken gibt;
die Grundform ist dabei daher die Territorialpfarre (sie ist in ihren Grenzen genau
umrissen);
weiters gibt es auch die Form der personalen Pfarre: dabei ist man Mitglied aufgrund der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe von Menschen (Bsp.: Studentenpfarre,
Militärpfarre,...);
der Begriff Pfarre: von gr. paroikein: „als Zugewanderter wohnen“  Menschen, die diese
Welt nicht als ihre Wohnung ansehen, sondern hier nur vorübergehend wohnen;
 dem Priester als oberstem Hirten zur Seelsorge anvertraut:
der priesterliche Dienst ist in der Pfarre präsent; der Pfarrer ist pastor proprius, eigener
Hirte;
Unterschied zum Bischof: der Dienst des Pfarrers ist Anteil am Dienst des Bischofs, der
dem Pfarrer durch die Sendung durch den Bischof erst zuteil wird! aber: der Pfarrer ist
nicht nur der verlängerte Arm des Bischofs, sondern er ist auch eigenständiger Hirte in
der Pfarre (daher pastor proprius);  er hat einen gewissen Gestaltungsspielraum
individueller Art, wenn er auch nicht so groß ist, wie dies beim Bischof der Fall ist!
Normalform: 1 Priester wird zum Pfarrer bestellt; der CIC kennt aber auch Sonderformen:
Bsp.: das Pfarrerteam, die Teampfarre;
28
 auf Dauer eingerichtet (stibiliter constituta):
die Pfarre ist kein Provisorium; die Dauerhaftigkeit ist für die Seelsorge besonders
vorteilhaft; die Pfarre ist selbst juristische Person (can. 313: sie ist Träger von Rechten und
Pflichten);
Voraussetzung dafür: eine Gemeinschaft muss schon vorhanden sein  Pfarren entstehen
daher auch nur dort, wo es schon Menschen (d.h. eine Siedlung, ein Ort o.ä.) gibt!;
juristische Personen erlöschen/sterben allgemein nach Kirchenrecht, wenn sie von
kompetenten Personen aufgehoben werden oder 100 Jahre „tatenlos“ bleiben!
im Kirchenrecht unterscheidet man private juristische Personen und öffentlich juristische
Personen;
die juristische Person braucht aber Organe  lt. can. 531 ist der Pfarrer das primäre Organ
der Pfarre als juristische Person;
2. das Pfarrteam / die Teampfarre
eine Sonderform der Pfarrleitung lt. CIC; sie war Antwort auf pastoraltheologische
Desiderate; z. Zt. gibt es in der Diözese Graz-Seckau nur 2 Pfarrteams: Zeltweg und St.
Lamprecht;
 zwei oder mehreren Pfarrern ist eine Pfarre zur Seelsorge anvertraut; das Amt hat
solidarisch (in solidum) ausgeführt zu werden; die Priester sind gemeinschaftlich der
pastor proprius; die Priester übernehmen gemeinsam die Seelsorge;
alle haben die gleiche und ungeteilte Verantwortung für die Pfarre  es braucht
Zusammenarbeit und auch eine gewisse Arbeitsteilung (aus pragmatischen Gründen und
als Vorbeugung vor Konflikten), aber grundsätzlich gilt die ungeteilte Verantwortung!
die Errichtung von Teampfarren ist nur möglich, wenn besondere Umstände dies erfordern
(die Entscheidung, ob dies der Fall ist liegt aber beim Bischof; der CIC gibt keine genaueren
Angaben);  die Errichtung der Teampfarrern soll aber die Ausnahme bleiben;
sobald ein Priester eine Seelsorgefall an sich gezogen hat, sind die anderen Priester nicht mehr
zuständig!
3. Betreuung durch Diakone und Laien
auch dies eine Sonderform lt. CIC aufgrund pastoraler Erwägungen (Priestermangel);
 Menschen ohne priesterlichen Dienst bekommen Anteil an der Pfarrseelsorge;
dies soll dann getan werden, wenn es aus Priestermangel nötig ist, aber dabei muss dann
gleichzeitig ein Priester bestellt werden, der mit der Pfarrvollmacht ausgestattet wird
(can. 517 §2; diese Form findet sich im CCEO nicht!!);
die Vollmacht hat der Priester; die Ausübung und Betreuung erfolgt aber
hauptsächlich durch die Diakone und Laien  der Pfarrer hat zwar die
Letztverantwortung, aber er muss nicht das gleiche seelsorgliche Engagement an den Tag
legen wie der „normale“ Pfarrer;  stärkere Betonung des Einsatzes der Laien;
aber: die Diakone und Laien erhalten nicht die gleiche Verantwortung und Vollmacht wie die
normalen Pfarrer und das Pfarrteam, sondern sie bekommen (nur) einen Anteil;
aber durch delegierte Vollmachten kann die Verantwortung der Laien sehr hoch sein
(Taufspender, Eheschließungsassistenz, Leitung von Wortgottesdiensten,...);
29
4. Anvertrauung der Pfarrseelsorge
dabei wird eine Pfarre an klerikale Ordensgemeinschaften anvertraut;  dies ist aber
keine eigene Form der Pfarre, sondern es geht dabei nur darum, dass sich die Pfarrer der
Gemeinde immer aus einer bestimmten Ordensgemeinschaft (o.ä.) „rekrutieren“;  dies kann
sowohl Normalpfarren als auch Teampfarren oder auch eine durch Diakone und Laien
betreute Pfarre betreffen! Bsp.: die Pfarren rund um Admont;
can. 510 §1: ein bestimmter Pfarrer muss aus der Ordensgemeinschaft bestellt werden  es
geht nicht mehr – so wie früher - , dass das Kloster als ganzes der Pfarrer ist!;
 die Anvertrauung kann auf bestimmte und auch auf unbestimmte Zeit erfolgen;
zuständig für die Anvertrauung ist einzig und allein der Diözesanbischof und es braucht
auch unbedingt die Zustimmung eines kompetenten Ordensoberen; weiters muss ein
schriftlich fixierter Vertrag unterzeichnet werden, der folgende Angaben beinhalten muss:
1. genaue Beschreibung der Aufgaben(gebiete);
2. Auflistung des Pfarrpersonals
3. Finanzierung und Besoldung des Pfarrers;
bei uns häufig: Mitbetreuung von Pfarrern durch einen anderen Pfarrer (provisor) 
dies ist aber ein anderes Modell!
III. Territoriale und personale Pfarre
- Territorialpfarre
der Regelfall; in allen Orten der Diözese soll die Seelsorge sichergestellt sein; die
Gemeindemitglieder sind alle, die gemäß dem kirchlichen Wohnrecht im Gebiet der
Territorialpfarre leben (Residenzprinzip);  damit verbunden ist daher eo ipso ein
Pfarrzwang: die Gläubigen gehören automatisch einer Pfarre an  sie können die
Pfarrzugehörigkeit nicht frei wählen!
bei Wohnsitzlosen gilt das Aufenthaltsprinzip: zuständig für sie ist der Priester, in dessen
Pfarre sich diese Menschen gerade aufhalten;
- Personalpfarren:
spezielle Formen von Pfarren aus besonderen Gründen; die Entscheidung über die
Errichtung einer solchen Personalpfarre liegt beim Diözesanbischof; die Kriterien sind
bspw. ethnische, kulturelle, sprachliche oder Gesichtspunkte des eigenen Ritus, aber die Skala
der Kategorien sind offen!
gängige personale Pfarren:
Krankenhauspfarre, Altenheimpfarre, Gastarbeiterpfarre, Studentenpfarre, Anstaltspfarre,
Militärpfarre,...;
auch die personalen Pfarren sind lokal/territorial verfasst, aber die lokale Verfasstheit ist nur
ein sekundäres Kriterium; meist umfasst die personale Pfarre auch mehrere Territorialpfarren
(Bsp.: Militärpfarre);
Zweck der personale Pfarre: ergänzende Aufgabe in der Seelsorge für Menschen in
besonderen Lebenslagen und Berufen;  die Seelsorge kann dadurch speziell auf die
besondere Lage der Menschen abgestimmt werden!
 dadurch ergibt sich für die Menschen eine doppelte Mitgliedschaft: lt. Wohnsitz zu einer
bestimmten Territorialpfarre, gem. ihrer bestimmten Lebenslage/ihrem Beruf zu einer
bestimmten Personalpfarre;
30
von der Personalpfarre ist zu unterscheiden die Integrierte Gemeinde:
sie ist nicht in gleicher Weise wie die Pfarre kanonisch errichtet!  die Gläubigen gehören
kirchenrechtlich noch immer ihren jeweiligen Territorialpfarren an, haben aber gemäß ihrer
integrierten Gemeinde ein eigenes Statut; aber die integrierten Gemeinden sind keine Pfarren
im eigentlichen Sinn (Beispiele gibt es in München und Paderborn);  sie sind nicht als
Pfarren errichtet (= Unterschied zu den Pfarren; Bsp.: sie führen keine Matriken!);
Die Quasipfarre: eine Gemeinschaft von Gläubigen, die einem Leiter zur Seelsorge
anvertraut ist, aber (noch) nicht als Pfarre errichtet wurde;
Gründe für die Einrichtung einer solchen Form:
- stabilitas der Gemeinschaft fehlt; die Dauerhaftigkeit der Gemeinschaft ist nicht
gegeben;
- andere Gründe, die den Bischof zur Errichtung einer Quasipfarre bewegen;
Bsp.: in Graz-Seckau gibt es keine Quasipfarre als solche; vielleicht noch am ehesten die
Ausländerseelsorge;
2. andere pfarrähnliche Formen:
can. 516 §2: der Bischof soll andere Vorschriften erlassen, wo weder Pfarren noch
Quasipfarren errichtet werden können;
3. Ersatzformen der Pfarre im früheren Recht:
die sog. vicaria perpetua (das dauernde Vikariat): ein Seelsorgesprengel, der durch
Abtrennung von der eigentlichen Pfarre selbstständig wurde, aber (noch) keine eigene Pfarre
ist;  unterschiedliche Terminologie in der Rechtssprache: Kuratie, Pfarrvikariat,
Pfarrexpositur (meint aber auch ein Teilgebiet der Pfarre, das nicht direkt mit der Pfarre
territorial zusammenhängt);
in Fällen, wie bspw. Leonhart einer ist, spricht man aber eher von einer Substruktur innerhalb
der Pfarre;
10. LV-Einheit: Pflichten des Pfarrers
B der Pfarrer
nach can. 519 ist dies ein Priester, der in der Pfarre als eigener Hirte (pastor proprius)
unter der Leitung des Bischofs die Seelsorge wahrnimmt; vgl. CD 30; der Pfarrer nimmt
an der Vollmacht des Bischofs teil, aber ist auch eigener Hirte;  er braucht auch die
Zusammenarbeit mit den Priestern und Diakonen in seiner Pfarre, aber auch mit den
Gläubigen;  die Pfarre ist eine Gemeinschaft seelsorglichen Lebens und Wirkens;
Verpflichtung zur Wortverkündigung
der Pfarrer ist pastor proprius; das Wort Gottes soll in der Pfarre unverkürzt verkündigt
werden  Predigtpflicht des Pfarrers (bes. an Sonntagen und Hochfesten);
der Pfarrer muss auch die Katechese übernehmen; er wird in der Schule dabei von
Religionslehrern unterstützt, wenngleich er auch im schulischen Bereich kompetent ist;
weiters: Sorge für die religiöse Bildung der Jugend bzw. Sorge um die soziale
Gerechtigkeit und um gesellschaftliche Entwicklungen (Predigten, Vorträge,
Bildungswerke,...)  der CIC will kein Sakristeichristentum!
die Bildungshäuser können aber auch auf Dekanats- oder Diözesanebene betrieben werden;
31
der Pfarrer soll auch die, die sich von der Gemeinschaft der Kirche getrennt haben, nicht
vergessen  Ausgetretenenseelsorge;
auch das missionarische Wirken des Pfarrers darf nicht vergessen werden; auch die heutige
Interkulturalität bereitet neue Herausforderungen für die pfarrliche Seelsorge;
Adressat der Wortverkündigung:
Nichtgetaufte Personen  nichtkatholische Christen  nichtpraktizierende Katholiken 
praktizierende Katholiken („Kerngemeinde“);
Verpflichtung zur Ausübung des Heiligungsdienstes
Aufgabe des Pfarrers zur Eucharistiefeier und dem Gemeindegottesdienst (dieser soll ja lt. SC
1 das Zentrum des krichlichen Lebens sein!);
die Gläubigen sollen die Hirtensorge Christi durch die Sakramentenspendung durch den
Pfarrer erfahren; wichtig ist auch das Angebot u Bußgelegenheit (weitere Verpflichtung des
Pfarrers);
er soll auch dafür sorgen, dass in der Familie das religiöse Leben fruchtbar ist und bleibt 
Familienseelsorge;
der Pfarrer soll auch dafür Sorge tragen, dass in der Sakramentenspendung keine Missbräuche
entstehen  Aufsichtspflicht;
Verpflichtung zur allgemeinen Seelsorge
meint alles, was über Wortverkündigung und Heiligungsdienst hinausgeht;
der Pfarrer soll die ihm anvertrauten Gläubigen kennen (ihre Ängste, Sorgen und
Fragen,..); er soll sie besuchen und korrigieren;
er soll die Kranken und Sterbenden besuchen und stärken (Kranken- und
Sterbendenseelsorge); er soll sich auch der Armen und Flüchtlinge annehmen;
der Pfarrer soll und muss auch die Arbeit der Laien in der Pfarre achten, schätzen und fördern
 auch sie haben Anteil an der Sendung;
 das neue Recht sieht das Pfarrersamt besonders als seelsorglich/pastoralen Dienst
(vgl. CD 30); dies ist aber nur ein Idealbild, dem der echte Pfarrer wohl kaum ganz gerecht
werden kann!
besondere Aufgaben des Pfarrers (can. 530)
CIC 1917: die sog. „Vorbehaltsrechte des Pfarrers“;
heute spricht man von besonderen Amtshandlungen des Pfarrers;
1. Spendung der Taufe:
durch die Taufe wächst die Kirche und damit auch die Pfarre; in der alten Kirche war
dies eine bischöfliche Kompetenz; diese ging dann aber auf die Pfarrer über; der
Pfarrer ist für die in seiner Gemeinde lebenden Menschen der primär kompetente
Taufspender;  will ein bspw. Diakon die Taufe spenden, braucht er die Erlaubnis des
Pfarrers; dies betrifft aber die Erlaubtheit der Taufe nicht ihre Gültigkeit;
wenn der Täufling älter als 14 Jahre ist, ist eigentlich der Diözesanbischof für die
Taufe zuständig (hier sieht man noch die Gebräuche des Alten Rechts!); aber im
Regelfall beauftragt der Bischof den Pfarrer mit der Taufspendung; in diesem Fall ist
der Pfarrer dann auch für die Firmspendung kompetent;
32
2. Spendung der Firmung (can. 883 §3):
in Todesgefahr ist es dem Pfarre erlaubt die Firmung zu spenden;  sog.
„Notfirmung“ als Amtspflicht des Pfarrers;
3. Spendung der Wegzehrung, der Krankensalbung und des Apostolischen Segens
der Pfarrer ist Erstzuständiger für Krankensalbung und Wegzehrung (= das eigentliche
Sterbesakrament; can. 22 sieht vor, dass das Viatikum rechtzeitig gespendet werden
muss, d.h. dass der Sterbende noch bei Bewusstsein sein muss!);
der Pfarrer ist zwar Erstzuständiger, aber auch jeder andere Priester darf die
Wegzehrung spenden, wenn ein besonderer Grund vorliegt (can. 1003);
auch der apostolische Segen ist ein pfarrlicher Kompetenzbereich, der bei
Wegzehrung, Krankensalbung, Exorzismen,... gespendet wird;
4. Eheassistenz und Brautsegen
für alle Gläubigen in der Pfarrer ist der Pfarrer bei der Eheschließung kompetent;
wenn die Trauung außerhalb der eigenen Pfarre vorgenommen werden soll, braucht
der Pfarrer die Erlaubnis des dort zuständigen Pfarrers; der Pfarrer ist auch für die
Vorbereitung auf die Trauung verantwortlich (Gespräche,...);
5. Vornahme der Begräbnisfeier
der Pfarrer ist zuständig für die Exequien (= Requiem und Einsegnung)  diese
Pflicht gilt für die Trauerfeier in der Kirche; der Begräbnisort ist laut Kirchenrecht
frei wählbar; für die Einsegnung ist immer der Ortspfarrer der Begräbnisstätte
erstverantwortlich!
6. Taufwasserweihe in der österlichen Zeit, Abhaltung von Prozessionen und von
feierlichen Segnungen:
mit Prozessionen sind v.a. solche außerhalb der Kirche gemeint  nicht jeder kann
eine Prozession veranstalten: es geht konkret um Bittprozessionen, die Prozessionen
am 13. des Monats,...; die genauen Richtlinien richten sich nach den diözesanen
Bräuchen und Gewohnheiten; aber auch das staatliche Versammlungsrecht und die
Sicherheitslage sind zu beachten!
7. Feierlicher eucharistischer Gottesdienst mit Homilie an Sonn- und gebotenen
Feiertagen
eigentlich müsste dies der ersten Punkt sein, weil der Gottesdienst die Mitte und das
Zentrum des gesamten kirchlichen Lebens ist; aber lt. can. 530 erst an 7. Stelle;
eine Aufgabe, die im CIC fehlt, ist die des Angebotes zum Bußsakrament;
Besondere Pflichten des Pfarrers
Vertretung der Pfarre in Rechtsgeschäften:
die Pfarre ist eine juristische Person; der Pfarrer ist dabei primäres, kompetentes Organ
der Pfarre (bei Verträgen usw.); er muss auch für die Vorschriftsgemäßheit der Verwaltung
der Pfarre sorgen;
u.U. kann der Pfarrer in einer Person mehrere juristische Personen vertreten müssen (die
Pfarrkirche, das Benefizium,...);
der Pfarrer muss die Abgaben, die er von den Gläubigen erhält an die Diözese abgeben; der
Diözesanbischof bestimmt dann über die Hohe der Entlohnung der Priester und Mitarbeiter;
33
 das Geld, das gespendet wird, kommt dem Pfarrvermögen zu, außer, wenn der Geberwille
klar formuliert wurde (wenn das Geld ausdrücklich für einen bestimmten Zweck gespendet
wurde; Bsp.: Benzingeld o.ä.);
sonst ist das Geld, das gespendet wird als Pfarrvermögen (massa parrochialis) anzusehen; bei
Unklarheiten über den Geberwillen soll man sich durch Aussprache Klarheit verschaffen;
Residenzpflicht
das Pfarramt ist ein offizium residentialis; die Seelsorge würde andernfalls darunter leiden;
die Pflicht ist persönlich auszuüben und kann nicht delegiert werden; der Amtsort ist das
Pfarrhof/-haus (domus parrochalis); das Haus muss für die Gläubigen auch leicht auffindbar
und erreichbar sein! der Bischof kann aber aus besonderen Gründen einen anderen Wohnort
bestimmen (Bsp.: bei Pfarrern, die 2 Pfarren betreuen oder bei Pfarrerteams,...);
Urlaubszeit:
lt. CIC max. 1 Monat pro Jahr (ausgenommen sind Exerzitien); bei Abwesenheit von länger
als 1 Woche in Folge muss dies dem Bischof gemeldet werden, um ein Seelsorgeersatz für die
Pfarre zu finden;
bei Verletzung der Residenzpflicht werden, wie bei allen residenzpflichtigen Ämtern,
Kirchenstrafen bis zur Amtsabsetzung angedroht man sieht: die Residenzpflicht ist auch auf
Pfarrebene ein heikles Thema;
Applikationspflicht (can. 534)
die Pflicht, die hl. Messe für die ihm anvertrauten Gläubigen zu feiern (an Sonntagen und
gebotenen Festtagen);
theologischer Grund ist die katholische Lehre von den Messopferfrüchten: die Messfrüchte
sollen für die dem Pfarrer anvertrauten Gläubigen wirken!;
bei Krankheit des Pfarrers muss er bspw. für eine Vertreten sorgen bzw. die Applikationen,
die er versäumt hat, nachholen;
Matrikenführung (can. 535 §1und 2)
der Pfarrer ist auch „kirchlicher Urkundsbeamter“; in jeder Pfarre sind pfarrliche
Bücher, die sog. Matriken, zu führen  es geht um die Ordnung des seelsorglichen Lebens
in der Pfarre;
diese Bücher unterliegen der bischöflichen Visitationspflicht; lt. can. 535 sind nur 3
Bücher verpflichtend in der Pfarre (Taufbuch, Ehebuch und Totenbuch), aber der
Diözesanbischof oder die Bischofskonferenz können darüber hinaus andere Bücher zu führen,
fordern;
das Taufbuch (auch „Personenstandsbuch“ genannt):
das wichtigste Buch der Kirche; Eingetragen werden die Taufe, die Firmung,
Eheschließung (Ausnahme: Geheim- oder Gewissensehen); weiters eventuell:
empfangene Weihen oder die ewige Profess; Adoptionen; Ehenichtigkeitserklärungen
oder Eheannullierungen; nicht eingetragen werden aber bspw. zivile Eheschließungen;
in den Taufbüchern müssen alle für ein Ehehindernis relevanten Fakten verzeichnet sein;
-
eingetragen wird in Österreich und Deutschland auch der Kirchenaus- bzw.
wiedereintritt, weil auch dies für eine Eheschließung relevant ist;
-
das Ehebuch:
alle kirchlichen Eheschließungen der Pfarre werden eingetragen; inkl. der Namen der
Mitwirkenden (Trauzeugen, Zelebranten,...) und auch die Angaben zu den
34
Brautleuten; eventuell auch: Trauungsvollmachten, Dispense,....; die Angaben werden
zur späteren Vorlage bei einem möglichen Eheannullierungsprozess verwahrt;
„Verdachtsfälle“ oder „schlechte Gefühle“ bei der Eheschließung sollen als Beiblatt
der Eintragung beigefügt werden (Bsp.: wenn die Braut vor der Kirche sagt, „ich will
keine Kinder haben“  wenn es schriftlich vorliegt, kann es nicht vergessen werden!);
-
das Totenbuch:
verzeichnet werden alle in der Pfarre verstorbenen Menschen inkl. ihrer Angaben wie
bspw. der Totenschein und der Begräbnisort; dies ist v.a. wichtig in Pfarren mit
Friedhöfen; das Totenbuch dient der „Lokalisierung“ von Verstorbenen;
in der Diözese sind darüber hinaus noch verpflichtend vorgesehen:
- Versehbuch: Empfang von Wegzehrung und Krankensalbung dokumentiert; v.a. bei
Pfarren mit Krankenhäusern wichtig;
- Predigtbuch: Themen der Predigten dokumentiert;
- Verkündbuch: Beleg über alle amtlichen Dokumente, die in der Pfarre verlautbart
wurden; damit niemand sagen kann, dass etwas nicht angesagt worden ist;
- Apostaten- und Konvertitenbuch;
- Inventarbücher: für die pfarrliche Güterverwaltung
- Stiftungsbücher: Verzeichnis über die Stiftungen, die in der Pfarre eingegangen sind;
- Einnahme- und Ausgabebücher
- Journalbuch
- Messstipendienbuch
- Pfarrchronik: soll über das pfarrliche Leben Auskunft geben (wichtige Ereignisse);
Objektivität ist dabei oberste Pflicht;
Führung des Pfarrsiegels
zur Ausstellung amtlicher, rechtlich bedeutsamer Dokumente; Siegel und Unterschrift weisen
Dokumente als authentisch aus;  gefordert ist die sichere Verwahrung des Pfarrsiegels;
Leitung des Pfarrarchivs
zur Verwahrung der Matrikenbücher und anderer für die Pfarre wichtiger Dokumente; das
Archiv unterliegt ebenfalls der Visitation des Bischofs; heute wird diese Visitation von
Fachleuten besorgt; die älteren Dokumente sollen mit besonderer Sorgfalt (Konservierung
o.ä.) verwahrt werden; in Graz-Seckau ist es auch möglich, wertvolle, alte Bücher vom Pfarrins Diözesanarchiv überführen zu lassen (bessere Aufbewahrung, Pflege und Praktikabilität);
Amtseinkommen (can. 531)
Art. 20 des Priesterdekrets des II. Vaticanum sieht ein genügendes Einkommen für die
Priester vor;
Jahrhunderte lang war das Benefizialwesen die Sicherung der Pfarrerseinkünfte; gem.
can. 571 soll dieses System durch andere Systeme ersetzt werden;
im CIC geht man von einer Besoldung der Priester durch die Spende der Gläubigen für
eine Handlung des Pfarrers aus  Spendenwesen (in bspw. den USA und Polen Usus); in
Österreich wird bspw. durch das Kirchenbeitragswesen besoldet;
 die Besoldung ist auf diözesaner Ebene geregelt;
35
11. LV-Einheit: Das Pfarramt
VII. Geistliche Exerzitien und Urlaub
der Pfarrer hat 1 Monat pro Jahr Urlaub; auch geistliche Exerzitien sind vorgesehen; bei einer
Abwesenheit von mehr als einer Woche am Stück, muss dies dem Ordinarius gemeldet
werden, damit eine Vertretung zur Seelsorge gefunden werden kann;
VIII. Übertragung des Pfarramts
1. Voraussetzungen
nur einem Priester ist das Pfarramt übertragbar (auch keinem Diakon!), weil die
seelsorglichen Tätigkeiten in der Pfarre (Eucharistie, Buße,...) die priesterlichen Würden
voraussetzen; aber: Laien und Diakone können beteiligt werden;
 Pfarramt = Priesteramt;
CD: der Pfarrer soll aber nicht primär Wissenschaftler, sondern Seelsorger sein;
can. 521 §2: der Pfarrer soll Seelsorgeeifer besitzen und rechtgläubig und –schaffen sein;
der Bischof hat die Verantwortung, sich Sicherheit darüber zu verschaffen (wie er dies tut,
bleibt jedem Bischof selbst überlassen); Bsp.: Examen oder Pfarrbefähigungsprüfung (in
Österreich seit 1984 gem. einer Weisung der österreichischen Bischofskonferenz); was in der
Prüfung zu können ist, ist teilkirchenrechtlich geregelt (in Österreich nicht viel!);
2. Verleihung des Pfarramtes:
steht allein dem Diözesanbischof zu; früher hatte der Papst viele Reservationen (Pfarren, wo
nur der Papst ernennen durfte);  der Bischof kann frei verleihen, außer wenn bestimmte
Präsentations- oder Wahlrechte bestehen (in der Schweiz: viele Pfarrwahlen; in Österreich
gibt es auch viele Patronate; bei Ordenspfarren haben oft die Ordensoberen ein
Präsentationsrecht);
can. 523: der Bischof ist für die Besetzung der Pfarren in der Regel zuständig (dieses Recht
kann bspw. der General- oder Bischofsvikar nur mit Sondermandat übernehmen!);
bei Behinderung oder Sedisvakanz gibt es Sonderregelungen: der Administrator darf bei
gebundenen Wahlen (Präsentationen oder Kapitelwahlen) selbst den Pfarrer einsetzen (sprich
die Wahl bestätigen); bei freien Wahlen kann der Administrator erst nach mind. 1 Jahr
Sedisvakanz das Pfarramt vergeben;
bei der Entscheidung über die Besetzung eines vakanten Pfarramtes muss der Bischof den
Dechanten zur Information über die Situation in der zu vergebenen Pfarre anhören 
der Dechant hat Anhörungsrecht; gegebenenfalls soll er auch andere Personen (auch Laien)
hören; die Vorbereitung der Besetzung (Vorbesprechungen) obliegt dem Personalreferenten
der Diözese (in Graz ist die gleichzeitig der Generalvikar);
das Prozedere der Verleihung
Auswahl der Person  Amtsübergabe (unterschiedlich geregelt): in Graz erfolgt sie
gleichzeitig mit der Amtseinführung (Pfarrinstallation/Pfarrinvestitur); dabei muss der
Pfarrer auch das Glaubensbekenntnis sprechen; dies erfolgt in Graz-Seckau meist durch den
Dechanten (obwohl eigentlich auch Sache des Bischofs);
erst mit der Übernahme, nicht schon mit der Nomination erhält der Pfarrer alle Rechte und
Pflichten!
der Bischof kann auch eine Zeitfrist zur Übernahme festlegen (in Graz-Seckau hat die
Übernahme binnen 1 Monat zu erfolgen);
 nominatio/electio/praesentatio  Amtsübernahme (er hat Recht auf das Amt) 
Amtseinsetzung (er hat alle Rechte und Pflichten eines Pfarrers)
36
IX. Verlust des Pfarramts
durch
1. Zeitablauf:
das Pfarramt ist auf Stabilität hin angelegt;  es soll eigentlich ohne zeitliche Begrenzung
übertragen werden; aber lt. can. 522 kann der Bischof das Pfarramt auch auf Zeit verleihen
(der CIC 1917 kennt diese Regelung noch nicht!);
Voraussetzung: die Bischofskonferenz muss eine entsprechende Regelung erlassen; in
Deutschland und Schweiz gibt es eine solche (das Amt muss aber mind. auf 6 Jahre verliehen
werden); in Österreich findet sich ein solches Dekret nicht; es wird nur auf Dauer vergeben;
bei Zeitablauf wird das Pfarramt von Rechts wegen vakant;
2. Verzicht:
die Regelung entspricht der allgemeinen Bestimmung über den Verzicht auf ein kirchliches
Amt; damit hat der Pfarrer die Möglichkeit, den Verzicht beim Bischof zu erbitten, wenn er
sich nicht mehr in der Lage sieht, das Amt zur Zufriedenheit auszuüben;
3. Amtsverzicht aus Altersgründen:
can. 538 §3: mit 75 Jahren wird um Ansuchen auf Amtsverzicht beim Bischof gebeten; 
keine Verpflichtung, sondern eine gesetzliche Einladung; im Teilkirchenrecht können auch
niedrigere Altersgrenzen festgelegt werden (in Polen bspw.); im CIC 1917 fand sich eine
solche Altersgrenze nicht;
der Bischof ist für Unterkunft und Versorgung des Altpfarrers verpflichtet!
4. Amtsenthebung
can. 538 §1: die sog. „amotio“: hat keinen strafrechtlichen Hintergrund (dies wäre eine
privatio);  die Amtsenthebung meint die Entbindung von einem kirchlichen Amt aus
Gründen bspw. des seelsorglichen Wohls ohne Übernahme eines neuen kirchlichen Amtes;
 eine Verwaltungsmaßnahme aus Gründen der Seelsorge;
im CIC 1983 gibt es die Unterscheidung zwischen amorriblen und morriblen Ämtern
(versetzungsfähig) nicht mehr;
die Enthebung wird im Prozessrecht geregelt (can. 740-747) und ist nicht Teil des
Teilkirchenrechtes des CIC als solchem;
Voraussetzung: die seelsorglichen Tätigkeiten des Pfarrers erweisen sich als wirkungslos
oder schädlich; auch wenn der Pfarrer dafür nichts kann, wird der Prozess eingeleitet;
Bsp.: bei Unerfahrenheit, Krankheit, Verlust des guten Rufes, Abneigung bei
vertrauenswürdigen Gläubigen, schlechte Vermögensvewaltung,...;
der Bischof muss überprüfen, ob die Voraussetzungen für ein Amtsenthebungsverfahren
gegeben sind;
wenn ja, dann muss er 2 Priester, die dafür vom Priesterrat gewählt wurden, konsultieren
und ihnen den Fall darlegen;
danach fordert der Bischof den besagten Priester zum Amtsverzicht auf; der Pfarrer kann
dabei auch Bedingungen für den Amtsverzicht stellen (Bsp.: Übernahme anderer
seelsorglicher Aufgaben);  man sieht die Intention: der Pfarrer soll sein Gesicht wahren
können, aber das Wohl der Gläubigen ist ebenso wichtig;
bei Ablehnung des Amtsverzichtes muss der Bischof noch eine Frist angeben, wo der Pfarrer
auch noch Gegengründe vorbringen kann; der Bischof muss auch nochmals die Priester
konsultieren; wenn der Bischof jedoch dennoch bei der Enthebung bleibt, muss er das
Amtsenthebungsdekret erlassen;
Durchführung: can. 746: der Bischof kann dem Pfarrer in Pension schicken oder mit einer
anderen seelsorglichen Aufgabe betrauen; alle Rechte und Pflichten des Pfarrers gehen
37
aber mit der Enthebung verloren; er muss auch das Pfarrhaus möglichst bald räumen und
alles seinem Nachfolger übergeben;
aber auch ein hierarchischer Rekurs nach Rom wäre möglich; bis zur Entscheidung durch
den Hl. Stuhl kann der Bischof dabei den neuen Pfarrer nicht einsetzen; er könnte lediglich
den Pfarradministrator ernennen;
bei Ordenspfarrern ist die Enthebung einfacher als beim Weltpriester; sie erfolgt durch
den Ordensoberen oder den Diözesanbischof (gem. can. 682 §2), wobei man sich gegenseitig
zu informieren hat;
5. Versetzung/Translatio
Verzicht auf ein Amt bei gleichzeitiger Übernahme eines anderen Amtes;
can. 1748: wenn der Nutzen der Kirche oder das seelsorgliche Wohl es fordern, soll der
Bischof den Pfarrer versetzen; es gibt ein eigenes Versetzungsverfahren (can. 1748-1752):
wenn der Pfarrer dem schriftlichen Versetzungswunsch des Bischofs nicht nachkommen
will, muss auch er dies schriftlich dem Bischof mitteilen;
wieder muss der Bischof 2 Priester konsultieren; dann muss der Bischof wiederum den
Pfarrer zur Versetzung aufrufen;  bei einer Weigerung soll der Bischof dann dennoch
das Dekret erlassen; auch hier ist aber ein hierarchischer Rekurs möglich;
 das Absetzungsverfahren ist komplexer (s.o.) als das Verfahren zur Versetzung;
diese Rechtsbestimmungen finden sich ganz am Ende des CIC und gehören nicht zum
Teilkirchenrecht als solchem;
X. Rechtsbestimmungen für Priester in Team – Pfarren
can. 517: der Bischof kann einer Priestergemeinschaft (Welt- oder Ordenspriester) eine Pfarre
ad solidum zur Seelsorge übergeben;  der Bischof muss dabei einen der Priester zum
Moderator („Leiter“ und Ansprechpartner des Bischofs) ernennen;
1. Voraussetzung und Einsetzung (can. 541):
alle Priester müssen für das Pfarramt geeignet sein; sie werden vom Bischof frei ernannt (oder
durch Wahl oder Präsentation); auch ihre Einsetzung ist an Fristen (gegebenenfalls von der
Bischofskonferenz zu erlassen) gebunden und im Regelfall wird auch das Pfarrteam auf
Lebenszeit mit der Seelsorge der Pfarre betraut;
der Moderator wird ins Pfarramt eingeführt (stellvertretend für alle anderen Teammitglieder,
die vollmächtige Pfarrer sind!); die anderen Teammitglieder sagen das Glaubensbekenntnis;
2. Rechte und Pflichten
der Moderator hat die Pflicht, die Seelsorge zu koordinieren; alle Priester haben aber die
gleichen priesterlichen Vollmachten; der Moderator soll auch den modus vivendi in der
Rollenverteilung/Zuständigkeiten regeln;
bspw. auch die Eheassistenz kommt allen Teampfarrern gleichermaßen zu, aber die Rechte
und Pflichten bzw. Aufgaben sind gemäß der Maßgabe des Moderators bzw.
entsprechend der gemeinsamen Vereinbarung wahrzunehmen;
alle Teampfarrer haben Residenzpflicht und es ist eine Applikation für die Gemeinde
verpflichtend (aber nicht eine pro Teampfarrer);
3. Freiwerden des Amtes
wenn ein Pfarrer ausfällt, ist das Amt noch nicht vakant! fällt der Moderator aus, so ist vom
Bischof ein neuer Moderator ernannt werden; erst wenn der letzte Pfarrer das Amt verliert,
ist die Stelle vakant;
38
XI. Vakanz des Pfarrers und Vertretung des Pfarres
1. der Pfarrverwalter (der sog. administrator gem. can. 539/540)
bei Vakanz oder Behinderung des Pfarramtes muss vom Diözesanbischof (von keinem
anderen möglich) ein Administrator bestellt werden; dies tritt ein bei:
- Vakanz
- Tod
- dauernde Behinderung des Pfarrers (Verbannung, Vertreibung, Verzicht,...)
Rechte und Pflichten des Administrators: Vertretung des Pfarrers in allen Rechten und
Pflichten ;  alle pfarrlichen Vollmachten (außer der Bischof sieht etwas anderes vor) 
bspw. Applikationspflicht;
dem Administrator ist aber alles das untersagt, was die Rechte des Pfarrers oder das
Wohl der Gemeinde schädigt; Bsp.: Pfarrhausumbau o.ä.;
der Administrator ist auch rechenschaftspflichtig dem neuen Pfarrer;
2. Pfarrvertreter
er leitet die Pfarrer von der Vakanz des Pfarramtes bis zur Bestellung des
Administrators (oder bis zur Rückkehr des alten Pfarrers);
diese Amt übernimmt gewöhnlich der Hilfsgeistliche (cooperator) der Kirche; er hat alle
Pflichten (außer der Applikation), die auch der Pfarrer hat;
bei mehreren Kooperatoren ist der Dienstälteste mit diesem Amt zu bekleiden; gibt es in der
Pfarre keinen Hilfsgeistlichen, ist der Dechant damit zu betrauen (in Graz-Seckau die Regel);
Achtung es gibt Unterschiede in der kodikarischen Redeweise und den österreichischen
Termini:
in Österreich meint Administrator einen Vertreter des AMTSBEHINDERTEN Pfarrers
(bei Krankheit oder Studienaufenthalt,...);
der Provisor ist der Vertreter bei einer VAKANTEN Pfarre
der Substitut ist der Vertreter bei ABWESENDEN Pfarrern (bis zur Bestellung des
Administrators?);
12. LV-Einheit: MitarbeiterInnen des Pfarrers - Pfarrgremien
XII Mitarbeiterinnen des Pfarrers
der Pfarrer bedarf der Mitwirkung aller, die zur Pfarre gehören  Verpflichtung aller, an der
kirchlichen Sendung teilzunehmen (can. 208);
 weitere Ämter sind in der Pfarre eingerichetet
1. Pfarrvikar (vicarius parochalis)
a. Begriff
die dt. Bezeichnung „Hilfsgeistlicher“ beschreibt die Aufgabe nicht wirklich; vicarius bringt
zum Ausdruck, dass er in Abhängigkeit zum Pfarrer steht, aber dem Pfarrer in der
Seelsorge zur Seite steht;
in Österreich und Deutschland heißt der Pfarrvikar auch „Kaplan“ oder in Österreich auch
„Kooperator“; in Österreich wird mit Pfarrvikar auch ein Seelsorgeleiter einer
subpfarrlichen Einheit (Bsp.: Stationskaplanei) bezeichnet;
 der Kaplan hat die tägliche Seelsorge im Namen des Pfarrers zusammen mit ihm zu
bewerkstelligen ( auch in CD wird der Pfarrvikar der Wichtigkeit wegen erwähnt!);
39
b. Aufgaben und Rechte
die Aufgaben umfassen die Bereiche, die 1. gemäß dem CIC, 2. gemäß den diözesanen
Dienstvorschriften, 3. gemäß dem bischöflichen Beauftragungsschreiben und 4. gemäß den
Gegebenheiten vor Ort anfallen; ein breites Arbeitsfeld;
wenn nichts anderes verfügt wird, soll der Kaplan alle seelsorglichen Aufgaben des Pfarrers
unterstützen;
der Kaplan hat aber keine Applikationspflicht, sonst aber die gleichen Pflichten wie der
Pfarrer;
wünschenswert ist auch die Eigeninitiative des Kaplans, aber lt. can. 548 fordert diese auch
die Absprache mit dem Pfarrer;  es geht um die Vereinten Kräfte beider;
der Kaplan arbeitet immer in Abhängigkeit zum Pfarrer und in seinem Namen;
meist wird der Kaplan für den Gesamtbereich der pfarrlichen Seelsorge ernannt, aber er kann
auch für bestimmte Bereich der Seelsorge beauftragt werden (Bsp.: bestimmte
Personengruppen o.ä.);
auch andere Aufgabenbereiche (überpfarrliche Bereiche wie Bildungswesen o.ä.) können ihm
übertragen werden;
 Eheassistenz: nach dem Recht ist diese Kompetenz nicht mit dem Amt des Kaplans
verbunden;  es braucht eine besondere Vollmacht dazu; ohne eine Delegation wäre die
Ehe ungültig!  die Befugnis ist Voraussetzung für die Gültigkeit einer Ehe; in Österreich ist
es üblich, die Vollmacht mit der Beauftragung gleichzeitig zu delegieren;
Beichtbefugnis: ist auch nicht mit dem Kaplansamt verbunden; auch hier braucht es die
Erteilung der Befugnis; auch hier erfolgt dies in Österreich meist gleichzeitig mit der
Beauftragung zum Kaplansamt;
 die Gemeinschaft im Pfarrhaus: gem. can. 280 sollen Pfarrer und Hilfsgeistlicher
gemeinsam im Pfarrhaus leben (Empfehlung zur vita communis);
 Residenzpflicht: ähnlich wie beim Pfarrer; er ist verpflichtet, in der betreffenden Pfarre zu
wohnen (bzw. in einer der Pfarren, wo er Kaplan ist); der Bischof darf einer Wohnung
außerhalb der Pfarre nur zustimmen, wenn die Seelsorge dadurch keinen Schaden erleidet;
 Vertretungsbefugnis: bei Abwesenheit des Pfarrers kommt dem Kaplan bei einer kurzen
Abwesenheit die Vertretungskompetenz zu (Bsp.: Krankheit, Urlaub des Pfarrers o.ä.); bei
längerer Abwesenheit oder Amtsverhinderung des Pfarrers hat der Bischof eine Vertretung zu
finden;
 Mitgliedschaft des Kaplans: gem. dem CIC und gem. seiner seelsorglichen Aufgaben ist
der Kaplan Mitglied des Pfarrgemeinderates; auch in anderen Gremien soll er Mitglied sein,
so er bestimmte spezielle Fähigkeiten hat;
 Urlaub: gem. can. 450 §1: 1 Monat/Jahr exkl. Exerzitien;
 Entlohnung: can. 531 betrifft Spenden: so der Wille des Spenders nicht eindeutig klar ist,
ist die Spende als Pfarrgut zu betrachten und abzuliefern; aus diesen Spenden erfolgt dann die
40
Besoldung der Geistlichen; in Österreich ist dies anders geregelt und zwar durch das
Kirchenbeitragssystem;
in Österreich gibt es neben dem Vikar auch noch den Subsidär: ein Priester mit einer
anderen Hauptaufgabe (Bsp.: Religionsunterricht,...) aber als nebenamtlichen „Beruf“ hat er
auch noch die pfarrliche Seelsorge als Kaplan übernommen; Entlohnung gemäß den
diözesanen Richtlinien;
weiters gibt es noch den adskribierten Priester: das ist ein Kleriker, der in einer Pfarre
wohnt, aber keine Rechte bzw. Ämter übernommen hat; dies sind v.a. pensionierte Pfarrer;
wenn er seelsorgliche Aufgaben übernehmen will, braucht es die Absprache mit dem Pfarrer
c. Ernennung und Abberufung
zum Pfarrvikar sind gem. can. 446 nur Priester bestellbar, weil der Kaplan, den Pfarrer in
allen seelsorglichen Angelegenheiten vertreten muss (dies schließt die Sakramentenspendung
mit ein!);
der Bischof kann den Kaplan frei ernennen; wenn der Bischof dies will, soll er den Pfarrer
und den Dechanten vorher anhören;
bei Ordensgeistlichen erfolgt die Ernennung auch durch den Bischof, aber nach der
Präsentation eines Kandidaten durch den Ordensoberen;
Abberufung: vom Bischof oder dem Administrator kann er aus causa justa (!  es braucht
einen gerechten Grund!) abberufen werden; im CIC 1917 war die Abberufung ad mutum
epsicopi freigestellt  es brauchte keinen gerechten Grund!
in manchen Diözesen gibt es auch Abberufungsregelungen;
der Generalvikar kann ohne Sondervollmachten keinen Hilfsgeistlichen abberufen; bei
Ordensgeistlichen ist can. 682 zu beachten: die Abberufung ist dem Ordensoberen zu melden
(der Ordensgeistliche ist leichter abberufbar!);
Mankos in der rechtlichen Regelung über die Pfarrvikare
- es ist nicht festgehalten, dass der Pfarrer den Vikar in pfarrlichen Angelegenheiten zu
schulen hat;
- eine Differenzierung zwischen dem Kaplan in Ausbildung und dem Kaplan auf
Lebenszeit wäre zur Unterscheidung sinnvoll;
2. weitere Dienstträger
a. der Diakon
durch die Wiedererrichtung des ständigen Diakons durch Paul VI. 1976 erhielt der Diakon
wieder einen besonderen Platz in der Katholischen Kirche und einen Platz in der pfarrlichen
Seelsorge;
für die ständigen Diakone gibt es noch keine besondere Bezeichnung;
eine weitere Unterscheidung zwischen ständigem Diakon und dem „normalen“ Diakon ist
auch die zwischen dem hauptamtlichen (steht zu allen seelsorglichen Aufgaben zu Verfügung,
ausgenommen zu denjenigen, für die die Priesterweihe Voraussetzung ist) und dem
nebenamtlichen Diakon (hat einen anderen Hauptberuf);
41
Seelsorgliche Aufgaben des Diakons:
- Taufspende
- Kommunionsspende
- Aussetzen des Allerheiligsten zur Anbetung
- Segenserteilung
- Begräbnisdienst (wenn dazu bevollmächtigt);
 der Diakon kann zur Seelsorge nur bestellt werden, wenn er mit einem Pfarrer als
Leiter in Verbindung steht; der Diakon ist von Amtswegen auch Mitglied des
Pfarrgemeinderats und auch dort, wo es das Diözesanrecht vorsieht; vgl. für Österreich die
Rahmenordnung für ständige Diakone;
b. Laien im pfarrlichen Dienst
can. 517 §2: auch Laien sind in der pfarrlichen Seelsorge zu beteiligen! heute ist dies mehr
denn je nötig;
auch die Beteiligung der Laien bei der Sakramentenspendung ist lt. can. 229f. möglich;
die Laien sollen ihre Mitarbeit pflichtbewusst erledigen; die Kleriker aber sollen die Berufung
und das Apostolat der Laien anerkennen und fördern;
seit 20 Jahren sind im deutschsprachigen Raum immer mehr Laien hauptamtlich tätig:
-
-
-
der Pastoralassistent: Mitarbeiter mit akademischer Berufsausbildung (v.a.
Theologie, aber auch Sozialwissenschaften o.ä.); die Kompetenzen werden vom
Bischof umschreiben und können alles umfassen, was nicht nur den Geweihten
vorbehalten ist (Seelsorge, liturgische Aufgaben, Kommunionsspendung,...); der
Dienst steht aber immer unter der Leitung des Pfarrers; vgl. Amtsblatt 1983 Nr. 47;
der Gemeindereferent: Mitarbeiter mit nichtakademischer Fachbildung; Tätigkeiten
umfassen die Bereich, für die auch in etwa der Pfarrhelfer zuständig ist;
(Religionsunterricht, Firmbegleitung,...);
der Gemeindehelfer: primär Verwaltungstätigkeiten, aber auch in der Seelsorge sollte
er bewandert sein, da auch er seelsorgliche Kontakt hat;
 alle Ämter können von Männern und Frauen ausgeübt werden! verlangt wird eine
dem Dienst entsprechende Lebensführung;
der Predigtdienst und der Begräbnisdienst wurden 2002 von der Bischofskonferenz behandelt;
can. 45: Amt ist jeder Dienst, der aufgrund göttlichen oder kirchlichen Rechts auf Dauer
für geistliche Zwecke eingerichtet ist;
weitere Dienst fallen da auch hinein:
- der Mesner/Küster
- Chorleiter
- Ministranten
- ...
 die Pfarrhaushälterin ist meist nicht über die Diözese angestellt, sonder über den Pfarrer,
aber lt. einer deutschen Synode sind „die Pfarrhaushälterinnen die Seelen der Gemeinde und
leisten einen kirchlichen Dienst“;
42
zur sozialen Absicherung bestehen auch diözesane Richtlinien und auch die Pfarrhaushälterin
untersteht der bischöflichen Visitation;
gem. can. 33 CIC 1917 durfte der Pfarrer nur mit einer Verwandten oder mit einer Frau
vorgerückten Alters zusammenleben; im neuen Recht gibt es keine derartige Bestimmung
mehr, aber es wird eine kluge Wahl empfohlen, sodass es in der Pfarre keinen Grund für
Aufsehen gibt;
 Bestellung der Mitarbeiter: es gibt Anstellungsbedingungen; die Bedingungen sind
gekoppelt an staatliche Auflagen (Arbeitserlaubnis o.ä.), aber es gibt darüber hinaus auch ein
kirchliches Profil, das es v.a. wegen der seelsorglichen Aufgaben (Rahner forderte sogar ein
eigenes Laienrecht) zu beachten gilt;
die missio canonica meint die Beauftragung, in der Schule den Religionsunterricht erteilen zu
dürfen; diese missio wird von staatlicher Seite gefordert;
im Grunde ist dies aber eine missio catechetica, aber im Grunde keine kanonische Sendung
zur vollen seelsorglichen Kompetenzerteilung;
weiters wurde der theologische Umfang der Übernahme der Vollmacht durch Laien bis
heute noch nicht geklärt;
nach Schmitz sollte man eine bestimmte Nähe zum Weiheamt erkennen können (ein eigener
Ritus zur Amtsübernahme sollte bspw. eingerichtet werden); aber dabei ergibt sich wiederum
die Gefahr, dass der Unterschied zwischen Laien und Priestern (völlige Bindung an Christus)
verschwimmen könnte;
 eine Entwicklung ist im Gange, die aber noch nicht abgeschlossen ist;
XIII. Ratsgremien in der Pfarrgemeinde
1. der Pfarrgemeinderat
er entwickelte sich aus dem Laienapostolat und aus der KA heraus; gem. AA 26 sollten in der
Diözese beratende Gremien eingerichtet werden; sie sollten der gegenseitigen
Koordinierung von seelsorglichen Aufgaben dienen; diese Koordinierungsstellen
(Hauptaufgabe aller Gremien) sollten auch auf pfarrlicher und zwischenpfarrlicher Ebene
errichtet werden;
in Deutschland, Österreich und der Schweiz wurden sehr bald nach dem Konzil
Pfarrgemeinderäte errichtet; in der Schweiz werden sie aber Pfarreiräte genannt, weil mit dem
Pfarrgemeinderat dort die oberste Verwaltungsbehörde gemeint ist;
im Pfarrgemeinderat soll sich das pfarrliche Leben widerspiegeln: es sollen
Hauptamtliche und auch gewählte Mitglieder (aller Schichten, Gruppen,
Aufgabengebiete,...) darin vertreten sein; auch für eine Fluktuation (personale Veränderung
durch regelmäßige Wahlen) soll gesorgt werden;
Aufgaben: primär hat der Pfarrgemeinderat beratende Funktion; in allen wichtigen
pfarrlichen Entscheidungen dient der Rat als beratendes Plenum; aber man sah bald, dass dies
zu wenig ist  schon bald wurde die seelsorgliche Mitverantwortung in die Aufgaben des
Pfarrgemeinderates mit einbezogen!  der Gemeinderat hat Mitverantwortung, aber die
Letztverantwortung hat weiterhin ausschließlich der Pfarrer;
es gibt auch verschiedene weitere Ausschüsse (Liturgie-, Bildungsausschuss,...) mit
besonderen Funktionen;
43
can. 136 (536?): der Bischof hat mit dem Priesterrat darüber beraten, ob in der Diözese sog.
Pastoralräte eingerichtet werden sollen  damals ergab sich die Frage, ob die damals bereits
bestehenden Pfarrgemeinderäte diese Aufgaben nicht schon erfüllen oder ob neue
Ratsgremien zu schaffen sind; (in Österreich hielt man diesen can. mit den
Pfarrgemeinderäten für abgedeckt!);
2. Pfarrverwaltungsrat/Pfarrvermögensrat
CIC: der Vermögensrat muss eingerichtet werden; in Graz-Seckau heißt dieses Gremium
„Wirtschaftsrat in der Pfarre“; die Beschickungsmodalitäten ist Sache der diözesanen
Gesetzgebung;
Aufgaben: fachkundige Beratung des Pfarrers in den finanziellen Angelegenheiten; aber
die Rechtsvertretungskompetenz der Pfarre, die ausschließlich dem Pfarrer zukommt, wird
durch dieses Gremium nicht eingeschränkt;
jedoch hat der Rat Aufsichtsrecht, Zuspruchsrecht und Zeichnungsrecht;
Nachlässigkeiten in finanziellen Angelegenheiten haben nicht nur rechtliche Folgen für den
Pfarrer, sondern zerstören auch das Klima in der Pfarre;
in Österreich sind eigene Diözesankurien zur Unterstützung der Vermögensverwaltung durch
den Pfarrer eingerichtet; meist gehören diesen Gremien fachkundige Laien an;
vom Pfarrverwaltungsrat werden die Budgetplanung bzw. die Jahresabschlussrechnung
erstellt;
bei größeren, speziellen Aufgaben (besondere Herausforderungen seltener Art wie bspw. eine
Renovierung oder neue Orgel) werden spezielle Ausschüsse gebildet;
13. LV-Einheit: Pfarrverband und Dekanat: seelsorgliche Ebene zwischen
den Pfarre und Diözese
Dekanat: Zusammenschluss von Pfarren; Ziel: gemeinsame Seelsorge fördern;
Vorläufer: Archediakonate und Presbyterräte
der sog. Außenvikar war ein Vikar des Bischofs vor Ort ( Betont wurde stärker die
Visitationsaufgaben);
Das Dekanat hat nach dem II. Vaticanum eine stärkere seelsorgliche Orientierung bekommen;
2. Der Dekan
in Österreich wird er Dechant genannt; der Vorsteher eines Dekanats; früher wurde er
Außenvikar oder Erzpriester genannt;
der Dekan wird in der Regel vom Diözesanbischof ernannt; eine vorausgehende Anhörung
der Priester des Dekanates ist nicht zwingend vorgeschrieben aber sinnvoll (can. 553 §2);
der Bischof kann nur einem Priester das Amt übertragen;
früher gab es eine bestimmte Verbindung von Pfarre und Dekanat; in Graz gibt es eine eigene
Wahlordnung zur Bestellung des Dechanten (in Graz gibt es eigenes Statut für die
Stadtpfarre): die Priester wählen den Dechant, der Bischof bestätigt die Wahl; in Graz kann
jeder Priester mit Pfarreignungsprüfung des Dekanates gewählt werden; auch eine Postulation
an den Bischof ist möglich;
44
Der Dechant wird nach jetzigem Recht auf Zeit bestellt (Unterschied zum Pfarrer); die
Amtsperiode ist partikularrechtlich geregelt (in Österreich üblicherweise 5 Jahre; in Graz 6
Jahre);
Aufgaben:
- allgemein seelsorgliche Aufgaben: Förderung und Koordinierung der
gemeinsamen Seelsorge des Dekanates;  sehr allgemein im CIC gehalten;
konkrete Ausgestaltung im Teilkirchenrecht;
Bsp.: spezielle Anpassung der Bestimmungen des Diözesanrechts an die Situationen
im Gebiet;
Gottesdienstkoordinierung, Religionsunterrichtsagenden,...;
- Seelsorge an den Priestern und Mitarbeitern: seelsorgliche Betreuung des
Dekanatsklerus; aber auch Hilfe bei körperlichen Gebrechen und Organisation von
Begräbnissen beim Ableben eines Priesters;
- Integration neuer Mitarbeiter
- Weiterbildung des Klerus: eine alt hergebrachte Aufgabe des Dechanten; Bemühen
um theologische und spirituelle Weiterbildung des Klerus und der Mitarbeiter;
in Graz gibt es 1x pro Monat eine Dekanatskonferenz und 1x jährlich die
Priesterkonferenz; beide dienen der Weiterbildung;
- Aufsichtspflicht: Reminiszenz des alten Verständnisses des Dekans als Außenvikar
des Bischofs;
o Aufsicht über die Pfarren
o Aufsicht über die Liturgie
o Aufsicht über die Ausstattung und Sauberkeit des Gotteshauses
o Aufsicht über die Kirchenbücher
o Aufsicht der kirchlichen Vermögensverwaltung
o Aufsicht über die Führung des Pfarrhauses;
o Visitationspflicht: mit dem Teilkirchenrecht genauer zu normieren;
o beim Ableben eines Pfarrers muss der Dechant darauf achten, dass nichts aus
der Kirche „verschwindet“;
3. Organisation:
nach Partikularrecht sehr unterschiedlich geregelt; zumeist: Vertreter ist der Subdekan; er
hat den Dechant bei Verhinderung zu vertreten; oft ist auch eine Dekanatskonferenz
eingerichtet (bestehend aus Klerikern und auch Laienmitarbeitern); mancherorts gibt es auf
Dekanatsebene auch einen Pastoralrat; er unterstützt den Dechant bei Fragen der
gemeinsamen Seelsorge; aber die Verantwortung trägt immer der Dekan;
bei großen Dekanaten ist auch ein Dekanatsbüro und auch ein Dekanatsarchiv eingerichtet
(Verwaltungsaufgaben und Vorbereitung der Konferenzen);
 das Dekanatsamt verlangt hohe persönliche und seelsorgliche, religiöse und spirituelle
Kompetenzen;
III. Diözesane Regionen
bei großen Diözesen eine eigenen Ebene zwischen Dekanats- und Diözesanebene; dafür gibt
es verschiedene Termini: in Deutschland: Kreisdekanate oder Archepresbyteriat;
in Wien bspw. gibt es bischöfliche Vikariate: Weihbischöfe sind mit der Betreuung der
Vikariate beauftragt  eine nähere bischöfliche Betreuung ist möglich;
in der Kirche gibt es auch sog. Kirchenregionen: sie umfasst mehrere Kirchenprovinzen und
ist daher eine überdiözesane Einheit/Ebene (bei sehr großen Staaten);  in Graz nicht!
45
E kategoriale Seelsorge
Begriffliches:
Seelsorge für eine bestimmte Personengruppe, die nicht allein durch das Territorium
bestimmt ist (Bsp.: anderer Ritus, ethnische Zugehörigkeit,...)  eine Gruppe, wo die
„normale“ pfarrliche Seelsorge nicht genügt;  ergänzende pastorale Seelsorge; es gibt
verschiedene Formen:
1. Seelsorge am Menschen unterwegs: Touristen-, Migranten-, Asyl-,
Pilgerseelsorge,...;
2. Militärseelsorge
3. Seelsorge an Menschen in besonderen Einrichtungen: Krankenhaus,
Gefängnis, Schule,...
4. Studentenseelsorge
der Regelfall: die Diözese ist in territoriale Pfarren zu unterteilen; daneben kennt der CIC
auch personal verfasste Pfarren;
meist üblich: Aufstellung besonderer Seelsorger in Zusammenarbeit mit der/den
Pfarren;  der Seelsorger ist dabei aber weitgehend von der Pfarrei unabhängig;
möglich wäre aber auch die Errichtung einer Personalpfarre (can. 518) oder anderer
Institutionen/Einrichtungen;
Hochschulseelsorge ist bspw. in Innsbruck eine Personalpfarre; in Graz aber eine kategoriale
Seelsorge;
weitere Möglichkeiten: diözesanähnliche Einrichtung (für bestimmte Ritusgruppen) oder auch
Ordinariate, die der Diözese weitgehend gleichgestellt sind (Bsp.: beim Militär); auch die
Errichtung einer Personalprälatur ist möglich;
14. LV-Einheit: Die Militärseelsorge
spielte nach dem II. Vaticanum eine nicht unwichtige Rolle (GS 5); GS Art. 79 regelt
diesbezüglich die allgemeinen Bestimmungen (auch CD 63);
das Konzil äußert den Willen, dass ein Militärvikariat eingerichtet wird; Die Seelsorge an
Soldaten ist ein wichtiger Dienst der Kirche; es sollen in Einvernehmen mit den Bischöfen der
Diözesen die Militärsekretariate eingerichtet werden;
CD 44 fordert eine rechtliche Neuregelung des Militärseelsorgerechtes;
Johannes Paul II. erließ eine apostolische Konstitution „spirituali militum curae“ (1986);
dies ist ein Spezialgesetz außerhalb des Codex; die Militärseelsorge wurde dadurch neu
geregelt; es ist die rechtliche Grundlage der Seelsorge auf universalkirchlicher Ebene;
Mit „Solemne Semper“ wurde bereits 1951 erstmals eine Gesamtregelung für Soldaten
eingeführt;  in den verschiedenen Staaten wurden Militärvikariate eingerichtet;
Die Rechtsgeschichte der österreichischen Militärseelsorge
in der Habsburgermonarchie bestand bereits Ende des 16. Jhd. eine eigene Seelsorge; das
Heer wurde exemiert; an der Spitze stand der Feldvikar, der vom Kaiser ernannt wurde und
seit 1926 seinen Sitz in Wien hat;
daneben gab es das Feldkonsistorium, dem die Matrikenführung oblag;
46
nach dem II. WK wurde die Militärseelsorge am 15.10.1955 wieder eingerichtet; 1959
wurde Kardinal König zum Feldvikar des Bundesheeres ernannt; (1969 dann Dr. Franz Zak,
der Bischof von St. Pölten; ihm folgte Alfred Kostelecky, der „nur“ mehr Militärbischof und
nicht mehr auch Diözesanbischof ist);
nach dessen Tod wurde dann 1994 Christian Werner Militärbischof;
Der Vorteil daraus, dass der Militärbischof nicht auch gleichzeitig Diözesanbischof ist: er
kann sich ganz dem Dienst der Militärseelsorge widmen;
Rechtliche Grundlagen:
Staatskirchenrecht: Art. 14 StGG von 1867 über die allgemeinen Rechte aller Staatsbürger;
es bedarf zudem institutionelle Organisationsformen dazu (Militärseelsorge, Büros,
Gottesdienste,...);
Art. 8 des Konkordats 1933/34: Die Bestellung des Militärbischofs erfolgt durch den Hl.
Stuhl; zuvor wird die Bundesregierung darüber informiert;
die Militärkapläne haben innerhalb des Bundesheeres die Stellung von Pfarrern;
Es gibt auch Zusatzprotokolle zu Art. 8!
Auch die Regierung kann dem Hl. Stuhl vertrauensvoll eine Liste von geeigneten Kandidaten
vorlegen;
Innerkirchliches Recht
„Spirituali militum curae“ ist die universale, in der ganzen Welt geltende Rechtsgrundlage;
Zweck der Militärordinariate: den Soldaten soll seelsorglicher Beistand geleistet werden; In
der Regel steht ein Bischof der Kurie vor; diese Kurie unterstützt den Bischof in der Leitung;
der capellanus militum: der Seelsorger kann aus dem Welt-, aber auch dem Ordensklerus
kommen;
Der Militärordinarius (= Militärbischof) ist ganz dem Diözesanbischof gleichgestellt
worden; er hat eine kummulative Vollmacht/Jurisdiktion, denn die Soldaten bleiben
aufgrund des Wohnortes auch Angehörige der Teilkirche;
 eine kummulative Jurisdiktion, weil diese dem Diözesan- und auch dem Militärbischof
gehört  die Rechtszuständigkeiten überschneiden sich!
für den Fall des Fehlens eines Militärbischofs oder des Seelsorgers üben der Diözesanbischof
bzw. der Heimatpriester den seelsorglichen Dienst für den Soldaten aus;
der Militärordinarius muss dem Hl. Stuhl alle 5 Jahre einen Bericht erstellen und auch er
hat den ad limina – Besuch durchzuführen;
„Spirituali militum curae“ gibt aber nur den gesetzlichen Rahmen vor, wobei ergänzende
Regelungen zu treffen sind;
1989 wurden für das Österreichische Militärordinariat die Statuten erstellt; das
Bundesministerium für Landesverteidigung wurde dafür beigezogen; das Konkordat wurde
dabei nicht verändert; die Statuten bilden daher nur die 2. Rechtsgrundlage nach dem
Konkordat;
47
Die Träger der katholischen Militärseelsorge – die Ämter
die Militärseelsorger stehen unter der Leitung des Militärordinarius;
Der Militärordinarius
Art. 8 §2 des Konkordats besagt, dass der Militärordinarius die Bischofswürde bekleiden
muss;
offen bleibt, ob er das Amt haupt- oder nebenamtlich neben dem Amt eines Diözesanbischofs
ausüben muss/darf;
wer zum Ordinarius bestellt wird und noch kein Bischof ist, muss dazu geweiht werden;
in Österreich ist das Konkordat die primäre Rechtsgrundlage; das Konkordat stellt die
Auswahlfreiheit des Hl. Stuhles sicher!
der Hl. Stuhl ist auch nicht an Vorschläge der Bundesregierung gebunden; er wird aber in der
Regel die Vorschläge der Staatlichen Seite prüfen;
Vor den Bestellungen des Bischofs erfolg eine Informationserfragung beim Staat, ob
politische Bedenken gegen den Kandidaten vorliegen (Tätigkeiten in staatsfeindlichen
Organisationen o.ä.);
Sitz des Militärordinariates
Wien, Stiftskaserne, Mariahilferstrasse; dem Militärbischof kommen alle Rechte und
Pflichten eines Diözesanbischofs zu; die Bischofskirche ist St. Georg in Wiener Neustadt;
Zuständigkeitsbereich der Militärseelsorge
- Soldaten
- deren Verwandte
- Berufsoffiziere
- Unteroffiziere
- Zeitsoldaten
- Beamte des Heeres
- Präsenzdiener
sie alle bilden einen besonderen Stand, denen der Seelsorgeauftrag der Kirche gilt;
die Jurisdiktion ist kumulativ; der Soldat untersteht dem Diözesanbischof und dem
Militärbischof;
Wer im Falle einer Taufe diese vorzunehmen hat, wird zwischen Diözese und
Militärordinariat in der Regel vertraglich geregelt;
Das Militärordinariat
diese Einrichtung könnte man mit der Diözesankurie vergleichen (= die Kurie des
Diözesanbischofs);
der sog. Ordinarius ist mit dem Generalvikar vergleichbar (alter ego des Militärbischofs);
dem Ordinariat ist auch die zentrale Matrikenführung angeschlossen (nicht in den
Militärpfarren): es gibt Taufbuch, Ehebuch, Firmbuch, Konversionsbuch,...;
es gibt von 1987 sogar eine eigene Bestimmung für die Führung der Militärmatriken;
die Gerichtsbarkeit ist in Österreich als Erstgericht an die Erzdiözese Wien verwiesen; die
2. Instanz ist das Metropolitangericht Salzburg;  keine eigene Rechtssprechung;
c) Militärkapläne/Militärseelsorger
Bestellung nach Art. 8 §2 Konkordat: durch den Militärbischof nach Absprache mit dem
Verteidigungsministerium; erst NACH der kirchlichen Ernennung erfolgt die staatliche
48
Bestellung; der Staat sorgt für die Absicherung der Kapläne (Versicherungen,
Arbeitsschutz,...);
die Kapläne stehen unter der Jurisdiktion des Militärordinarius;
zur Zeit gibt es in Österreich kein eigenes Priesterseminar der Militärdiözese  die
Diözesanbischöfe und Ordensoberen sollen dem Militärbischof bestimmte geeignete Priester
zu Verfügung stellen;  Pflicht der Diözesen zur Ausbildung von Militärkaplänen;
die Festlegung der Militärpfarren und –dekanate erfolgt durch den Militärbischof im
Einvernehmen mit den Oberbefehlshabern;
für die Seelsorge beim Heer gibt es auch staatliche Vorgaben:
- volle Glaubensfreiheit der Soldaten  Recht auf religiöse Betätigung ist zu
gewährleisten;  Recht auf Militärseelsorge;
- lebenskundlicher Unterricht zur Soldatenausbildung: zur Reifung und
menschlichen Bildung der Soldaten (Förderung der sittlichen und geistigen Reife);
- Gottesdienste, Sakramente, liturgische Feiern, Taufen, Trauungen, Beerdigungen,
Firmung  der sakramentale Bereich
- Gestaltung der kirchlichen Feste: Weihnachten, Ostern,...
- Exerzitien, Kinderferienaktion, Krankenbesuche,...
- Betreuung des Militärpfarrgemeinderates;
 ein breit gestreuter Aufgabenbereich;
d. Militärdiakone
gibt es seit 1987;
e. Militärpastoralassistenten
seit 1985 durch einen Erlass;
Aufgabe: Hilfe für die Militärpfarren in der Gemeindearbeit und im lebenskundlichen
Unterricht;
Besoldet werden sie über die Diözese, nicht durch das Heer;
vor der Anstellung braucht es auch das OK des Verteidigungsministeriums; die Aufsicht
obliegt aber dem Militärpfarrer;
der Kommandant hat die Benützung der verschiedenen Einrichtungen (Fahrzeuge, Heime,
Verpflegung,..) des Heeres zu Verfügung zu stellen;
f. Ratsgremien
Priesterrat, Konsultorenkollegium, Pastoralrat,...
der Priesterrat: Versammlung aller Militärpfarrer; mind. 1 Mal pro Jahr;
Konsultorenkollegium: vom aktiven Seelsorgeteam; ist durch den Militärbischof zu
ernennen; auch die Anzahl der Mitglieder ist von ihm festzulegen;
Pastoralrat: Aufgabe: seelsorgliche Angelegenheiten
Vermögensverwaltungsrat: vom Militärbischof werden die Mitglieder ernannt; nach der
Anhörung des Pastoral- und des Vermögensverwaltungsrates kann der Militärbischof einen
Ökonom ernennen, der für die finanziellen Dinge zuständig ist;
Fazit: alles, was in den „normalen“ Diözesen eingerichtet ist, gibt es auch in der
Militärdiözese, wobei die Dinge teilweise auf die Erfordernisse der Militärseelsorge
abgestimmt sind;
49
g. Laienapostolat
v.a. die Arbeitsgemeinschaft katholischer Soldaten Österreichs: eine Gesellschaft mit
eigenem Statut; sei erfüllt wichtige Aufgaben in der Militärseelsorge und ist auch mit anderen
ähnlichen Einrichtungen anderer Länder verbunden;
der Kommandant hat die Mitarbeitern der Arbeitsgemeinschaft für bestimmte
Veranstaltungen freizustellen;
50
Herunterladen