Rechtsfragen bei Demenzerkrankungen

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Rechtliche Fragen bei Demenzerkrankungen
Ein Leitfaden für Angehörige
Dagmar Boving
Rechtsanwältin
Cäcilienstr. 48
50667 Köln
Tel.: 0221 258834-0
Fax: 0221 258834 10
[email protected]
www.boving-anwalt.com
November 2012
1
Inhalt:
Seite
Vorwort
3
Was geschieht, wenn mein Ehemann oder mein Vater
zunehmend dement wird: Kann er selber noch einen Vertrag
abschließen, z. B. alleine einkaufen?
4
Ist jemand, der unter Demenz leidet, geschäftsunfähig?
4
Was ist mit den Begriffen „krankhafte Störung der
Geistestätigkeit“, „Dauerzustand“, „Ausschluss der freien
Willensbestimmung“ gemeint?
4
Was bedeutet das für Angehörige eines Demenzkranken?
5
Kann meine an Demenz
Bankgeschäfte ausüben?
wirksam
7
Wer haftet für Schäden, die ein an Demenz erkrankter
Angehöriger verursacht?
8
Kann mein an Demenz erkrankter Ehemann noch wirksam
ein Testament errichten?
9
Kann meine an Demenz erkrankte Mutter eine wirksame
Vorsorgevollmacht verfassen?
11
Bin ich verpflichtet, den Anordnungen in der Vorsorgevollmacht nachzukommen?
11
Kann ein an Demenz Erkrankter
Patientenverfügung erstellen?
eine
wirksame
12
Kann ein an Demenz Erkrankter
Betreuungsverfügung verfassen?
eine
wirksame
13
erkrankte
Mutter
Was
geschieht
mit
Versicherungen,
Demenzerkrankung festgestellt wird?
wenn
eine
14
2
Vorwort
Diese kleine Broschüre richtet sich an all diejenigen, die sich um unter Demenz
leidende Angehörige oder Freunde sorgen. Neben den persönlichen Belangen treten
häufig auch rechtliche Fragen auf: So leben viele Menschen in der Vorstellung, dass,
wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein sollten, für sich
selber zu entscheiden oder zu handeln, „automatisch“ der Ehe- oder Lebenspartner
oder die Kinder ermächtigt sind, zu entscheiden. Dieser Automatismus existiert im
deutschen Recht nicht. Vielmehr muss für den Fall, dass man nicht mehr selber
entscheiden kann, vorgesorgt werden, wenn nicht gewollt ist, dass unter Umständen
ein Gericht entscheidet, wer Betreuer sein soll.
Das bedeutet auch, dass ein Ehepartner oder sonstiger naher Angehöriger nicht für
Schäden haftet, die ein an Demenz oder Alzheimer Erkrankter verursacht. Etwas
anderes gilt aber dann, wenn der Ehepartner oder Angehörige vom Gericht als
rechtlicher Betreuer bestellt wurde.
Die folgende Darstellung will auf die am häufigsten gestellten Fragen Antworten
geben. Wenn Sie weitergehenden Informationsbedarf haben, stehen wir gerne zur
Verfügung.
3
Was geschieht, wenn mein Ehemann oder mein Vater zunehmend dement wird:
Kann er selber noch einen Vertrag abschließen, z.B. alleine einkaufen gehen?
Ob die abgeschlossenen Verträge, sei es bei einem Einkauf oder Beauftragung eines
Handwerkers
wirksam sind, hängt davon ab, ob der Betroffene im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geschäftsfähig ist.
Unter
Geschäftsfähigkeit
versteht
man
die
Fähigkeit,
rechtlich
bedeutsame
Handlungen vorzunehmen. Sobald der Verdacht aufkommt, dass eine Person an einer
Demenz erkrankt ist, stellt sich häufig auch die Frage, ob er oder sie überhaupt noch
in der Lage ist, rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen, insbesondere Verträge
abzuschließen oder sich anderweitig im Alltagsleben verbindlich zu äußern. Insoweit
stellt sich die Frage:
Ist jemand, der unter Demenz leidet, geschäftsunfähig?
Das Gesetz (§ 104 BGB) definiert das so: Geschäftsunfähig ist,
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
wer sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern
nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Was
ist
mit
den
Begriffen
„krankhafte
Störung
der
Geistestätigkeit“,
„Dauerzustand“, „Ausschluss der freien Willensbestimmung“ gemeint?
Bei einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit ist gleichgültig, unter welchem
medizinischen Begriff die Störung fällt. Erfasst ist nicht nur die Geisteskrankheit,
sondern auch die Geistesschwäche. Bei unter Betreuung stehenden Personen ist dies
eine Frage des Einzelfalls.
Von einem Dauerzustand kann auch bei heilbaren Störungen gesprochen werden,
sofern die Behandlung längere Zeit in Anspruch nimmt. Kein Dauerzustand sind
4
Störungen, die periodisch auftreten. Bei einer wochenlangen Bewusstlosigkeit kann
man von Geschäftsunfähigkeit ausgehen.
Der Ausschluss der freien Willensbestimmung ist dann zu bejahen, wenn der
Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen
Erwägungen abzuleiten. Für einen Ausschluss der freien Willensbestimmung besteht
auch dann keine Vermutung, wenn der Betroffene seit längerem an geistigen
Störungen leidet.
Das gilt auch bei fortschreitender Demenz. Eine bloße Willensschwäche reicht nicht,
um die Geschäftsfähigkeit zu verneinen.
Solange die Geschäftsunfähigkeit aber nicht ärztlich bescheinigt ist, ist die
Geschäftsunfähigkeit schwer nachzuweisen.
Das heißt, dass, solange eine Erkrankung noch nicht ärztlich bescheinigt worden ist,
davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene rechtswirksame Geschäfte
vornehmen kann.
Sofern eine Demenz oder Alzheimererkrankung aber ärztlich bescheinigt wurde, heißt
das
nicht
automatisch,
dass
keine
Geschäftsfähigkeit
vorliegt.
Hier
muss
unterschieden werden, wie schwer die Erkrankung ist und ob gegebenenfalls ein
sogenannter „lichter Augenblick“ vorgelegen hat.
Was bedeutet das für Angehörige eines Demenzkranken?
Wenn ein Demenzkranker, der geschäftsunfähig ist, ein Rechtsgeschäft getätigt hat,
zu dem er nicht in der Lage war, ist das Geschäft unwirksam. Ausgenommen hiervon
können Bagatellgeschäfte sein, wie z. B. der Kauf von Lebensmitteln, Dingen des
täglichen Gebrauchs.
Tipp: Hier können Angehörige oder Betreuer auch Regelungen mit den vertrauten
Geschäften des Erkrankten treffen, damit der erkrankte Mensch auch diese
Gewohnheiten
beibehalten
kann.
Das
hilft
unter
Umständen
dabei,
das
Selbstwertgefühl und die gefühlte Eigenständigkeit noch eine Weile zu erhalten.
5
Bei anderen Geschäften müssen weder der Ehepartner noch Kinder noch ein evtl.
Betreuer den Vertrag erfüllen und zahlen.
Ist
bereits
Geld
bezahlt
worden,
müssen
die
Geschäftspartner
es
dem
Demenzerkrankten zurückerstatten (natürlich gegen Rückgabe der erworbenen
Ware).
In der Regel verhalten sich Unternehmen und Geschäftspartner kulant und verzichten,
wenn sie von der Demenzerkrankung erfahren, auf Vertragserfüllung.
Die Beweislast für die Geschäftsunfähigkeit liegt aber auf der Seite des
Demenzerkrankten, d. h., wenn sich der Demenzerkrankte bzw. seine Angehörigen
oder sein Betreuer auf die Geschäftsunfähigkeit des Erkrankten berufen, müssen sie
auch
den
Nachweis
erbringen,
dass
der
Erkrankte
im
Zeitpunkt
der
Geschäftsvornahme geschäftsunfähig gewesen ist. Das erfolgt, soweit noch keine
ärztliche Bescheinigung über die Geschäftsunfähigkeit vorlag, durch ärztliche
Gutachten.
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Kann meine an Demenz erkrankte Mutter wirksam Bankgeschäfte ausüben?
Grundsätzlich: Ja.
Häufig verlieren an Demenz erkrankte Menschen die Kontrolle über ihre finanziellen
Angelegenheiten. Wenn sie nicht durch Vorsorgevollmachten vorgesorgt haben, wird
dann in der Regel ein vom Gericht bestellter Betreuer an ihre Seite gestellt. Damit wird
die Geschäftsfähigkeit aber nicht automatisch „entzogen“ wie ausgeführt, sondern es
müssen
die
oben
genannten
Kriterien
vorliegen,
aus
denen
sich
eine
Geschäftsunfähigkeit ableiten lässt.
Wenn erhebliche Gefahr für das Vermögen des Erkrankten besteht, kann das
Betreuungsgericht die Geschäftsfähigkeit einschränken und anordnen, dass der
Erkrankte bestimmte Geschäfte nur mit Einwilligung eines rechtlichen Betreuers
vornehmen darf.
Bitte beachten: Ein Geschäftsunfähiger kann nicht mehr Geschäftsführer eines
Unternehmens
sein.
Hier
ist
es
besonders
wichtig,
die
Fortführung
der
Unternehmensgeschäfte frühzeitig durch Vorsorgevollmachten zu regeln.
Bitte beachten: Die Anordnung der Betreuung hat auf die Geschäftsfähigkeit des
Betreuten keinen Einfluss. Das heißt, jemand der unter Betreuung gestellt wird, ist
nicht automatisch geschäftsunfähig. Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit wird
nicht geschützt. Das heißt, das Rechtsgeschäft eines Geschäftsunfähigen ist
unwirksam.
Bitte beachten: Formularmäßige Klauseln der Banken, die dem Bankkunden
Schäden aus einer späteren Geschäftsunfähigkeit aufbürden, sind unwirksam.
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Wer haftet für Schäden, die ein an Demenz erkrankter Angehöriger verursacht?
Menschen, die an Demenz erkrankt sind, sind vielfach nicht mehr in der Lage, das
Unrecht einer von ihnen begangenen Tat einzusehen. Wenn also beispielsweise ein
an Demenz erkrankter Angehöriger blindlings über die Straße läuft oder im
Supermarkt etwas einsteckt ohne zu bezahlen, weiß er aufgrund seiner Erkrankung
nicht mehr, dass er oder sie etwas Unrechtes tut. Entsprechend kann die Person für
ihr Handeln auch nicht verantwortlich gemacht werden.
Anders ist es dann, wenn der Gesundheitszustand schwankt und es „lichte Phasen“
gibt. Für diese Augenblicke kann derjenige zur Verantwortung gezogen werden, wenn
nachgewiesen werden kann, dass ein „lichter Augenblick“ gegeben war.
Für die durch an Demenz erkrankte Personen verursachten Schäden haften die
Angehörigen grundsätzlich nicht (siehe hierzu auch Thema Versicherungen unten).
Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Angehörige kraft Gesetzes oder vertraglich
zur Aufsichtspflicht verpflichtet ist.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Gericht einen Betreuer bestellt hat.
8
Kann mein an Demenz erkrankter Ehemann noch wirksam ein Testament
errichten?
Das hängt davon ab, ob er im Augenblick der Testamentserrichtung testierfähig ist.
Die Testierfähigkeit, also die Fähigkeit ein wirksames Testament zu errichten, ist ein
Sonderfall
der
Geschäftsfähigkeit.
Testierfähig
ist,
wer
den
Inhalt
seiner
Bestimmungen erkennt und wer sich über die persönlichen und wirtschaftlichen
Auswirkungen auf die Bedachten ein Bild machen kann.
Wer an Demenz erkrankt ist, ist nicht automatisch testierunfähig.
In der Regel wird diese Frage postum untersucht: Typischer Sachverhalt ist der, dass
ein an Demenz Erkrankter ein Testament errichtet hat und eines seiner drei Kinder als
Alleinerben eingesetzt hat. Nach dem Tod des Erblassers ficht eines der beiden nicht
bedachten Kinder das Testament mit der Begründung an, dass der Erblasser im
Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund seiner Erkrankung nicht testierfähig
gewesen und das Testament damit angreifbar sei.
Entscheidend ist in solchen Konstellationen die Frage, wer die Beweislast trägt. Das
Gesetz geht zunächst von der Testierfähigkeit aus. Das bedeutet, derjenige, der die
Testierfähigkeit bezweifelt, muss beweisen, dass der Erblasser nicht testierfähig
gewesen ist Wenn also die nicht bedachten Kinder die Testierfähigkeit erfolgreich in
Zweifel ziehen wollen, müssen sie erhebliche Indizien für die Testierunfähigkeit
vortragen. Wenn solche Indizien vorgetragen werden, ist zu unterscheiden:
Können die nicht bedachten Kinder beweisen, dass der Erblasser an einer vaskulären
Demenz, insbesondere bei Multiinfarkt-Demenzen, erkrankt war, muss in unserem
Beispielsfall das begünstigte Kind das Vorliegen eines lichten Augenblicks beweisen.
Das wird bei einer Arteriosklerose im letzten Stadium regelmäßig zu verneinen sein.
Wenn der Erblasser kurz vor und kurz nach der Testamentserrichtung anhaltend
testierunfähig war, und die nicht bedachten Kinder dies darlegen und beweisen
können, spricht der erste Anschein für die Testierunfähigkeit im maßgeblichen
Zeitpunkt.
9
Wenn
der
Krankheitsverlauf
wechselhaft
ist,
insbesondere
wenn
die
Verwirrtheitszustände eher vorübergehender Natur sind, muss derjenige, der sich auf
die Testierunfähigkeit beruft, diese beweisen.
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Kann meine an Demenz erkrankte Mutter eine wirksame Vorsorgevollmacht
verfassen?
Mit der Vorsorgevollmacht kann jeder von uns für den Zeitpunkt vorsorgen, in dem wir
nicht mehr in der Lage sind, die eigenen Angelegenheiten selber wahrzunehmen.
Häufig denkt man aber erst spät daran und manch einer hat erst, nachdem eine
Demenzerkrankung diagnostiziert wird oder der Verdacht einer entsprechenden
Erkrankung besteht, eine entsprechende Erklärung formuliert.
Auch hier kann sich die Frage der Wirksamkeit einer solchen Vollmacht stellen.
Derjenige, der eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss geschäftsfähig sein, d.h. wie oben
ausgeführt, die Diagnose oder der Verdacht einer Demenzerkrankung reichen nicht
aus, um die Geschäftsfähigkeit eines Menschen zu verneinen.
Wenn also ein an Demenz erkrankter Mensch eine Vorsorgevollmacht erteilt, so ist
diese Vollmacht zunächst wirksam. Streitigkeiten können dann entstehen, wenn
beispielsweise ein anderer naher Angehöriger die Wirksamkeit der erteilten Vollmacht
bezweifelt. Zu den Beweisfragen gilt grundsätzlich das zur Testamentserrichtung
Gesagte.
In Zweifelsfällen sollten Sie stets den Rat eines Rechtsanwalts oder Notars einholen.
Bin
ich
verpflichtet,
den
Anordnungen
in
der
Vorsorgevollmacht
nachzukommen?
Grundsätzlich ja. Mitunter können Konfliktsituationen entstehen, weil die getroffenen
Verfügungen
dem
widersprechen,
was
man
sich
selber
zum
Wohle
des
Vollmachtgebers wünscht. Hier gilt: Der Wille des Vollmachtgebers hat Vorrang. In
Ausnahmefällen, in denen der geäußerte Wille offensichtlich den Interessen des
Vollmachtgebers zuwider läuft und unter Umständen sogar dessen Gesundheit
gefährdet oder das Vermögen schädigt, kann dem Willen zuwider gehandelt werden.
11
Kann ein an Demenz Erkrankter eine wirksame Patientenverfügung erstellen?
Das Thema Patientenverfügung für an Demenz erkrankte Menschen ist nicht einfach
zu behandeln.
Die Patientenverfügung verfasst man für einen Fall, den man sich in gesundem
Zustand letztendlich gar nicht vorstellen kann. Die Patientenverfügung dient zum
einen dazu, den Willen des Verfassers zu bekunden und soll zum anderen helfen,
diesen Willen durchzusetzen. Patientenverfügungen greifen erst dann, wenn die
betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, medizinischen oder pflegerischen
Behandlungsvorschlägen selber zuzustimmen oder sie abzulehnen.
Eine Patientenverfügung sollte immer auch eigene Vorstellungen und Werte vermitteln
und eigene Wünsche für die Versorgung und das Sterben artikulieren.
Gerade in einem frühen Stadium der Demenzerkrankung sind die Betroffenen hierzu
noch in der Lage.
Die wirksame Patientenverfügung kann auch von einem an Demenz erkrankten
Menschen verfasst werden. Der Patientenwille steht an oberster Stelle. Es muss
sichergestellt werden, dass dieser Wille noch fortbesteht.
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Kann ein an Demenz Erkrankter eine wirksame Betreuungsverfügung
verfassen?
Mit einer Betreuungsverfügung können Wünsche geäußert werden, wer für den Fall,
dass eine gerichtliche Betreuung angeordnet wird, diese Betreuung wahrnehmen soll.
Auch eine Betreuungsverfügung kann durch einen an Demenz Erkrankten wirksam
erstellt werden. Grund hierfür ist, dass im Betreuungsverfahren grundsätzlich der
natürliche und nicht unbedingt auch der vernünftige Wille entscheidend ist. Eine
Betreuungsverfügung beinhaltet nichts anderes als den Willen des Demenzkranken.
Allerdings muss er noch in der Lage sein, seinen Willen in irgendeiner Weise zu
äußern. Bei weit fortgeschrittener Demenz ist dies nicht mehr möglich.
13
Was geschieht mit Versicherungen, wenn eine Demenzerkrankung festgestellt
wird?
Mit einer fortschreitenden Demenz steigt auch das Risiko, sich oder anderen Schaden
zuzufügen. Derjenige, der nicht mehr fähig ist, das Unrecht einer Handlung
einzusehen und dementsprechend umsichtig zu handeln, muss nicht haften. Rechtlich
spricht man dabei von Schuldunfähigkeit. Problem hierbei sind aber die sogenannten
„lichten Augenblicke“. Denn in sogenannten „lichten Augenblicken“ ist der Erkrankte
schuldfähig
Wenn ein Demenzerkrankter einen Dritten schädigt, so wird dieser in aller Regel
versuchen, entweder den Erkrankten selber (unter der Berufung auf „lichte
Augenblicke“) oder aber einen betreuenden Angehörigen oder aber einen rechtlichen
Betreuer zur Verantwortung zu ziehen.
Dabei muss der Geschädigte aber nachweisen, dass der Angehörige oder Betreuer
die Aufsichtspflicht verletzt hat.
Hinweis: Angehörige und/oder Betreuer sollten in jedem Fall eine eigene
Haftpflichtversicherung abschließen, falls sie noch keine entsprechende Versicherung
haben. Auch hier bitte beachten, dass die Versicherung über die übernommene
Verantwortung informiert werden muss; sie kann sich ansonsten im Schadensfall
weigern zu zahlen.
Bitte
beachten:
Die
ehrenamtlichen
Betreuer
sind
automatisch
staatlich
haftpflichtversichert.
Die Haftpflichtversicherung sollte über den Erkrankungsfall informiert werden. Wenn
dies versäumt wird, steigt auch das Risiko, dass die Leistung im Schadensfall
verweigert wird. Andererseits besteht das Risiko, dass die Versicherung den
Versicherungsvertrag kündigt.
Bitte
beachten:
Bei
vielen
Versicherungen
gelten
Demenzerkrankte
sogar
automatisch als nicht versicherungsfähig.
14
1. Private Haftpflichtversicherung:
Wenn die Versicherung bei Eintritt der Erkrankung bereits bestanden hat, ist von einer
so genannten nachträglichen Gefahrerhöhung auszugehen. Der Betroffene ist
verpflichtet,
den
Versicherer
über
die
Erkrankung
zu
unterrichten.
Das
Versicherungsunternehmen kann den Vertrag fristgerecht kündigen oder mit erhöhten
Beiträgen fortführen. Wenn der Erkrankte das Versicherungsunternehmen nicht
informiert hat, kann der Versicherer im Schadensfall den Vertrag fristlos kündigen und
die Leistung verweigern, es sei denn, der Schadensfall tritt innerhalb eines Monats
nach Bekanntwerden der Krankheit ein.
Sollten die Versicherungsgesellschaften die Beiträge erhöhen, wenn sie von der
Demenzerkrankung erfahren oder aber den Vertrag sogar kündigen, so haben die
Versicherungen das Recht dazu. Die Praxis ist nicht einheitlich. Pflegenden
Angehörigen
sei
daher
empfohlen,
die
regionalen
Beratungsstellen
der
Versicherungen zu befragen. Regional verhalten sich die Versicherungen oft sehr
unterschiedlich.
2. Private Unfallversicherungen
Oftmals schädigen die erkrankten Angehörigen nicht andere, sondern sich selbst, so
dass sich die Frage stellt, ob die bestehende private Unfallversicherung in so einem
Fall leistet.
Laut
der
Allgemeinen
Unfallversicherungen
sind
Demenzerkrankte
nicht
versicherungsfähig. Das heißt, dass Unfallversicherungen bei Unfällen, die Erkrankte
selbst erleiden, in keinem Fall zur Leistung verpflichtet sind. Das gilt auch dann, wenn
der Unfall gar nicht durch die Demenz verursacht worden ist.
Ratsam ist daher, die Unfallversicherung über die Erkrankung zu informieren und die
geleisteten Beträge zurückzuverlangen. Einige Versicherer lassen sich auf eine
Weiterversicherung ein. Krankheitsbedingte Unfälle sind dann nicht mehr abgedeckt,
aber die Versicherung zahlt beispielsweise, wenn Demenzerkrankte im Schnee
ausrutschen und sich verletzen.
15
3. Rechtsschutzversicherung
Hier dürften sich keine Besonderheiten ergeben; es sei denn, ein Rechtsstreit
resultierte aus der Alzheimer Erkrankung.
4. Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz
Jeder Halter eines Kraftfahrzeugs ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen, um die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Sach- und
Personen- sowie sonstigen Vermögensschäden abzudecken.
Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz, wenn ein Demenzerkrankter im
Straßenverkehr ein Fahrzeug führt.
In den
Allgemeinen Bedingungen für
Kraftfahrtversicherung ist kein Ausschlusstatbestand formuliert.
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Versicherung einen demenzerkrankten
Versicherungsnehmer in Anspruch nimmt, weil durch die Erkrankung eine
sogenannte Gefahrerhöhung vorliegt. Das würde auch nichts ändern, wenn die
Erkrankung bereits bei Abschluss des Vertrages vorgelegen hätte.
Bitte beachten: Die Behörden überwachen, ob ein Verkehrsteilnehmer zum Führen
von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Die Fahrerlaubnisbehörde wird in der Regel dann tätig, wenn sie von Tatsachen
erfährt, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
rechtfertigen.
An einer Demenz Erkrankte sollten sich ihrer Verantwortung im Straßenverkehr
bewusst sein und sich regelmäßig wenigstens bei ihrem Arzt über ihre Fahreignung
informieren.
Dagmar Boving
Rechtsanwältin
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