gemeinde bozen - Comune di Bolzano

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GEMEINDE BOZEN
FORMULARE
EINREICHUNG DER UNTERLAGEN ZUR ÜBERWINDUNG UND ZUR BESEITIGUNG
DER ARCHITEKTONISCHEN BARRIEREN IN DEN PRIVATEN UND ÖFFENTLICHEN
GEBÄUDE ALS BEILAGE DES ANTRAGES FÜR DIE BAUKONZESSION
- WOHUNGSBAU -
GEMEINDE BOZEN – AUTONOME PROVINZ BOZEN
Projekt zur Errichtung eines Wohngebäudes
Strasse ……………………- B.P. ………………….G.P..
…………………K.G.…………………………
MASSNAHMEN ZUR BESEITIGUNG DER ARCHITEKTONISCHEN BARRIEREN –
TECHNISCHER BERICHT
In diesem Bericht werden die Lösungen dargestellt, die bei der Ausarbeitung des Projektes eines
Gebäudes für Wohnungen in der……………….…… Strasse in ….…………….angewandt worden
sind, damit es den Anforderungen von Personen entspricht, die vorübergehend oder ständig eine
verminderte Bewegungs- oder Wahrnehmungsfähigkeit aufweisen.
Hinsichtlich der Gesetzgebung bezieht man sich auf das Gesetz Nr. 13 vom Januar 1989:
„Bestimmungen zur Überwindung und zur Beseitigung der architektonischen Barrieren in den
privaten Gebäuden“; auf das Ministerialdekret Nr. 236 vom 14. Juni 1989: „Technische
Vorschriften, die notwendig sind, um die Zugänglichkeit, die Anpassungsfähigkeit und die
Besuchbarkeit der privaten Gebäude und des Wohnungsbaus zu gewährleisten, zur
Überwindung und zur Beseitigung der architektonischen Barrieren.“
BEILAGE 1
BESCHREIBUNG DER BAULICHEN MASSNAHMEN:
2
Das zu errichtende oder umzubauende Gebäude ist:
- Eigentumsverhältnisse: …………………(öffentlich, privat)
- Art des Wohngebäudes: ……………………..
- Anzahl der Ebenen über Gelände: …………….
- Anzahl der Ebenen unter Gelände: ………………
- Gemeinschaftsteile: ……………………..
- Der Öffentlichkeit zugängliche Tätigkeiten: ………….
ALLGEMEINE PLANUNGSKRITERIEN:
Ein Gebäude mit diesen Eigenschaften unterliegt der Anwendung des M.D. Nr. 236/89, das die
Einhaltung folgender Kriterien erfordert, wie in der Tabelle angegeben – (siehe Art.3, Beilage A) :



GEBÄUDEEINHEITEN
MEHRFAMILIEN MIT NICHT MEHR ALS
DREI EBENEN ÜBER GELÄNDE
GEMEINSCHAFTSTEILE


EINFAMILIEN UND MEHRFAMILIEN OHNE GEMEINSCHAFTSTEILE
WOHNGEBÄUDE
ANPASSUNGSFÄHIGKEIT
BESUCHBARKEIT
ZUGÄNGLICHKEIT


GEBÄUDEEINHEITEN
MEHRFAMILIEN MIT MEHR ALS DREI
EBENEN ÜBER GELÄNDE
GEMEINSCHAFTTEILE
(für das Projekt Zutreffendes schwarz färben)
1) Die Zugänglichkeit, d.h. die uneingeschränkte Nutzung des umbauten Raumes, für die
Außenbereiche und die Gemeinschaftsteile, ohne Ausnahme für den Aufzug;
2) Die Besuchbarkeit, d.h. die Möglichkeit, auch seitens Personen mit verminderter oder
verhinderter Bewegungs- oder Wahrnehmungsfähigkeit, die Gemeinschaftsbereiche und
mindestens einen Sanitärraum jeder Einheit zu erreichen;
3) Die Anpassungsfähigkeit, d.h. die zeitlich verschobene Zugänglichkeit, hinsichtlich der
einzelnen Einheiten.
In den Einfamiliengebäuden und in den Mehrfamiliengebäuden ohne Gemeinschaftsteile genügt
die Erfüllung der Bedingung der Anpassungsfähigkeit.
4) Als Eingriffe zum Umbau gelten die Eingriffe, die im Titel IV Art. 31 Buchstabe d) des
Gesetzes Nr. 457 vom 05.08.1978 festgelegt sind.
5) Die Anpassungsfähigkeit, d.h. sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um die
bestehenden oder die geplanten Bauten an die Vorschriften anzupassen.
Der Bericht ist so eingeteilt, dass dem gesetzlichen Bezug der linken Spalten auf der rechten
Seite die entsprechende Lösung oder Vorschrift des Planes entsprechen, die angewandt werden.
ÜBEREINSTIMMUNG DER NEUBAUSMASSNAHMEN UND DER UMBAUMASSNAHMEN
MIT DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN
M.D. NR.236 VOM 14. JUNI 1989
ALLGEMEINE PLANUNGSKRITERIEN
Es muss die Zugänglichkeit bezüglich der:
3
- Außenbereiche (3.2.a).
- Gemeinschaftsteile (3.2.b)
gewährleistet werden.
Es
muss
die
Besuchbarkeit
jeder
Gebäudeeinheit (3.4) gewährleistet werden, d.h.
es muss die Bedingung der Zugänglichkeit für
das Wohnzimmer oder das Esszimmer, einen
Sanitärraum und die entsprechenden inneren
Verbindungswege der Wohneinheiten erfüllt
werden.(3.4.a).
In den Gebäudeeinheiten, die als Standort von
Tätigkeiten benutzt werden, die für das Publikum
offen sind, wird die Besuchbarkeit eingehalten,
falls die Bereiche, in welchen der Bürger in
Beziehung mit der ausgeübten Funktion kommt,
zugänglich sind. Es muss die Zugänglichkeit von
mindestens einem Sanitärraum vorgesehen
werden.
In den Gebäudeeinheiten, die als Standort von
öffentlichen Tätigkeiten, mit einer Nutzfläche von
weniger als 250 m², benutzt werden, wird die
Besuchbarkeit eingehalten, falls die Bereiche
zugänglich sind, in welchen der Bürger in
Beziehung mit der ausgeübten Funktion kommt.
Es
ist
die
Anpassungsfähigkeit
jeder
Gebäudeeinheit jeglicher Zweckbestimmung und
zwar für sämtliche Teile für welche die
Zugänglichkeit und/oder die Besuchbarkeit nicht
vorgeschrieben ist, zu gewährleisten (3.5).
Bei den Maßnahmen für den geförderten
Wohnungsbau müssen mindestens 5% der
Wohnungen zugänglich sein, mit mindestens
einer Einheit für jedes Bauvorhaben.
Falls die Ansuchen für zugängliche Wohnungen
die obige Anzahl überschreiten, ist Art. 17 des
DPR vom 27.04.1978 Nr. 384 diesbezüglich
anzuwenden.
Man untersucht hier im einzelnen die Bedingungen, die für die verschiedenen Teile des
Gebäudes erforderlich sind, wie laut Art. 2 festgelegt:
- Gebäudeeinheiten,
- Gemeinschaftteile.
GEBÄUDEEINHEITEN: müssen besuchbar sein, d.h. es muss die Bedingung der Zugänglichkeit
für das Wohnzimmer oder das Esszimmer, für einen Sanitärraum und für die entsprechenden
Verbindungswege im Inneren der Gebäudeeinheiten erfüllt werden (3.4) außerdem müssen sie
4
anpassungsfähig sein, d.h. die nachträgliche Zugänglichkeit für alle ihre Bereiche und Teile
ermöglichen.
1–ZUGÄNGLICHKEIT
SCHAFTSTEILE
DER
GEMEIN-
1.1 - TREPPEN (4.1.10 - 8.1.10)
Es gelten die Vorschriften laut Punkte 4.1.10;
4.1.11 und 8.1.10, 8.1.11 des M.D. Nr. 236
/1989
Lr min = Mindestbreite Treppenlauf
Ln min = 120 cm
-
für die Treppen und die Podeste muss man
den gleichzeitigen Durchgang von 2
Personen und den waagrechten Durchgang
einer Tragbahre bei einer Neigung von 15 %
ermöglichen;
-
Stufen
Verhältnis zwischen Steigung und Auftritt:
Auftritt mindestens = 30 cm; die Summe vom
Doppelten der Steigung und vom Auftritt
muss von 62 bis 64 cm betragen.
-
Brüstung mit einer Mindesthöhe von 100 cm,
durch die eine Kugel mit einem Durchmesser
von 10 cm nicht durchgeht;
-
An beiden Seiten ist ein Handlauf auf einer
Höhe von 90 bis 100 cm anzubringen
-
Der Handlauf hat einen Abstand von mind. 4
cm von der Brüstung oder von der Wand
aufzuweisen;
-
Bei den Unterbrechungen muss der
Handlauf 30 cm nach der ersten und nach
der letzten Stufe weitergeführt werden;
1.2 - RAMPEN (4.1.11 - 8.1.11)
-
Der zu überwindende Höhenunterschied mit
geneigten aufeinanderfolgenden Rampen darf
3,20 nicht überschreiten;
-
Die Mindestbreite muss 90 cm für den
Durchgang von Personen auf Rollstuhl und
150 cm für zwei Personen, die aneinander
vorbei gehen, betragen;
5
Die Rampe muss mit einem mindestens 10
cm hohen Rand versehen sein;
- Das Gefälle darf 8 % nicht überschreiten;
- Jede 10 m Streckenlänge und bei
Unterbrechungen mit Türen, muss ein
waagrechter
Absatz
mit
den
Mindestabmessungen von 1,50 x 1,50 m
vorgesehen werden, bzw. von 1,40 quer zur
Gehrichtung und 1,70 m in der Längsrichtung,
zuzüglich des Platzbedarfes von Türen, falls
solche vorhanden sind.
Bei Anpassungen sind größere Gefälle zulässig;
in diesem Fall muss das Verhältnis zwischen dem
Gefälle und der Länge der Rampe geringer als
die in der Grafik laut Punkt 8.1.11 angegebenen
Werte sein.
-
1.3 - AUFZÜGE (4.1.12 - 8.1.12)
In Wohnungs– Neubauten sind vorgeschrieben:
-
Fahrkorb mit Mindestabmessungen:
Tiefe 130 cm
Breite 95 cm
Lichte Türbreite 80 cm, an der schmalen
Seite
(bei Fahrkörben mit mehr Seitenausgängen,
sind die Masse einzuhalten, die die
verschiedenen
Drehungen
zur
Richtungsänderung ermöglichen);
-
vordere
Verteilungsfläche
mit
Mindestabmessungen von 1,50 x 1,50 m;
-
Türen mit automatischer Höhenanpassung
mit
automatischer
Öffnung
und
Schließverzögerung;
Innere und äußere Bedienungstafel auf einer
Höhe von 110 bis 140 cm ,
-
mit Reliefzahlen und Blindenschrift in Braille,
Notrufeinrichtung und Notklingelanlage;
-
Innere Bedienungstafel 35 cm von der
Kabinentür angeordnet;
-
Im Inneren des Fahrkorbes sind vorzusehen:
Notbeleuchtung
Betriebssicherheit;
mit
drei
Stunden
Notklingelanlage und Notrufeinrichtung auf
einer Höhe von 110 – 130 cm;
6
-
Bedienungstaster an den Haltestellen mit
Blindenschrift Braille;
-
Akustisches Signal als Ankunftsmeldung an
der Haltestelle.
Der Aufzug kann, bei der Anpassung
bestehender Gebäude, falls es nicht möglich ist,
Fahrkörbe
mit
größeren
Abmessungen
einzubauen, eine Kabine mit den Mindestmassen
von 80 x 120 cm, eine automatische Tür an der
schmalen Seite mit einer Lichte von 75 cm und
eine
vordere
Verteilungsfläche
mit
Mindestabmessungen von 140 x 140 cm haben.
1.4 – TREPPENLIFT UND HEBEBÜHNE
(4.1.13 - 8.1.13)
Treppenlifte und Hebebühnen sind Anlagen, die,
alternativ zum Aufzug oder zur geneigten
Rampe,
die
Überwindung
eines
Höhenunterschiedes
den
Personen
mit
verminderter
oder
behinderter
Bewegungsfähigkeit ermöglichen.
Arten von Treppenliften:
a) Treppenlift mit Podest zur Beförderung von
stehenden Personen;
b) Treppenlift mit Sitz zur Beförderung von
sitzenden Personen
c) Treppenlift mit Podest und klappbarem Sitz
zur Beförderung von stehenden oder sitzenden
Personen;
d) Plattform – Treppenlift mit klappbarer
Plattform, für die Beförderung von Personen auf
Rollstuhl;
e) Treppenlift mit Podest und klappbarem Sitz
zur Beförderung von sitzenden oder sich auf
Rollstuhl befindenden Personen.
Die Treppenlifte sind als Alternativen zu den
Aufzügen
zulässig,
vorwiegend
um
Höhenunterschiede von vorzugsweise nicht mehr
als 4 m zu überwinden.
In den öffentlich zugänglichen Bereichen und in
den Gemeinschafträumen der Gebäude müssen
die Treppenlifte auch den Personen auf Rollstuhl
die
Überwindung
der
Höhenunterschiede
ermöglichen: in diesem Fall, wenn die freie Sicht
zwischen der Person auf der Plattform und einer
Person, die sich auf der Strecke der Anlage
befindet, geringer ist als zwei Meter, ist es
erforderlich, dass der gesamte von der fahrenden
Plattform benötigte Platz, abgegrenzt wird und
7
mit einer geeigneten Brüstung geschützt wird und
dass an den Enden der Fahrtstrecke
automatische Tore eingebaut werden.
Für die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der
Abmessungen,
der
Tragfähigkeit,
der
Geschwindigkeit,
der
Steuerung,
der
Befestigung, der elektrischen und mechanischen
Sicherheitsvorrichtungen,
der
Fangvorrichtungen, der Sicherheit der Steuerung
und der Fahrtstrecke, verweist man auf den
Inhalt des Punktes 8.1.13
HEBEBÜHNEN
Werden
zur
Überwindung
von
Höhenunterschieden von bis zu 4 m verwendet.
- Geschwindigkeit nicht über 0,1 m/s
- Mindestnutzlast 130 Kg
- Mindestabmessungen Fahrschacht 80x120 cm
Der Fahrschacht muss geschützt sein und ist mit
einem Tor zu versehen.
Der Raum unter der Bühne muss geschützt sein,
um dessen Zugang in jeder Lage der Bühne zu
verhindern.
Falls die Bühnen außen eingebaut werden, sind
sie vor Witterung zu schützten.
Sinngemäß sind alle besonderen technischen
Vorschriften für die Treppenlifte einzuhalten.
1.5 - GARAGEN (4.1.14 - 8.1.14)
Müssen durch einen Aufzug bedient werden,
dessen Haltestelle sich auf der Ebene der PKWStellplätze befindet oder damit durch
Rampen von beschränkter Länge verbunden ist.
Die Fahrzeug- oder Fußgängerrampen sind mit
einem Handlauf auszustatten.
1.6 - AUSSENFLÄCHEN (4.2)
1.6.1 - GEHWEGE (8.2.1)
-
Gehweg mit Mindestbreite von 90 cm, mit
ebenen Verbreiterungen für das Umkehren,
jede 10 m Streckenlänge.
-
Die Flächen für
müssen eben sein.
-
Für Viertelwendungen muss der betreffende
Bereich, von der Aussenkante gemessen,
1,70 m an jeder Seite, aufweisen.
Richtungsänderungen
Der Rand muss:
10 cm höher als die Gehfläche sein
von verschiedener Farbe und Material als der
Gehbelag sein;
8
ohne scharfe Kante sein;
jede
10
m
Durchgänge
zu
den
anschließenden nicht gepflasterten Bereichen
aufweisen.
-
Das
Längsgefälle
darf
5
%
nicht
überschreiten; es sind größere Gefälle auf
Grund der Bestimmungen lt. Punkt 8.1.11
zulässig
-
mit einem Gefälle von 5 % sind ebene
Halteflächen, mit 1,50 x 1,50 m, jede 15 m
Streckenlänge vorzusehen
-
Quergefälle max. = 1 %
-
bei Verbindungen von Gehwegen mit der
Straßenebene muss die Summe der zwei
Gefälle geringer als 22 % sein.
-
der optimale Höhenunterschied zwischen der
Ebene des Weges und dem Gebäude oder
der Fahrbahn beträgt 2,5 cm;
für Fahrrampen oder Straßenanschlüsse
sind Rampen mit einem Gefälle bis zu 15 %,
bei einem maximalen Höhenunterschied von
15 cm zulässig;
-
bis zu 2,10 m von der Bodenebene dürfen
keine Hindernisse vorhanden sein, die die
Personen, die sich dort bewegen, gefährden.
1.6.2 - BEHINDERTENPARKPLÄTZE (8.2.3)
(nur falls Gemeinschaftseigentum)
-
Es
sind
PKW-Stellplätze
mit
einer
Mindestbreite von 3,20 m in der Anzahl von
einem jede 50 bzw. Bruchteil von 50
vorzusehen, die unentgeltlich den Personen
mit Behinderung zur Verfügung zu stellen
sind;
-
Die PKW-Stellplätze sind in Verbindung mit
den Gehwegen und in der Nähe der Zugänge
der Gebäude und der Einrichtungen
vorzusehen.
9
2 – PLANUNGSKRITERIEN FÜR DIE BESUCHBARKEIT
GESETZLICHER BEZUG
M.D. Nr. 236/89
Gebäudeeinheiten:
2.1 - TÜREN (4.1.1 - 8.1.1)
Ln = Lichte Türbreite
- Ln mindestens für den
Gebäudeeinheit = 80 cm
Zugang
der
- Ln für andere Türen = 75 cm
- Höhe der Türgriffe von 85 bis 95 cm
- für Teile der Gänge und Vorräume in die sich
Türen öffnen, sind die technischen Lösungen
10
laut Punkte 8.1.1 und 9.1.1 anzuwenden.
2.2 - SANITÄRRÄUME (4.1.6 - 8.1.6)
- In den Wohnungen des Wohnungsbaues in
denen die Besuchbarkeit vorgesehen ist, ist der
Sanitärraum zugänglich, wenn eine Person auf
Rollstuhl sich einer WC-Schale oder einem
Waschbecken nähern kann, auch ohne
seitliches Herankommen für das WC und ohne
Herankommen von vorn für das Waschbecken.
- die Achse der WC-Schale oder des Bidets
muss einen Abstand von mindestens 40 cm von
der Seitenwand aufweisen und die Vorderseite
einen Abstand von 75-80 cm haben; die
Oberkante muss eine Höhe von 45-50 cm vom
Fußboden aufweisen.
- In den zugänglichen Wohnungen des
geförderten
Wohnungsbaues
muss
die
Einbaumöglichkeit von waagrechten und/oder
senkrechten Handläufen in der Nähe der
Einrichtungen vorgesehen werden.
2.3 – WAAGRECHTE WEGE (4.1.9 - 8.1.9)
L min. = Mindestbreite
-
Gänge mit Mindestbreite von 100 cm mit
Verbreiterungen zum Umkehren jede 10 m
Länge;
-
Die Gänge dürfen keine Höhenunterschiede
aufweisen; die Fußböden (8.1.2) dürfen
Höhenunterschiede von höchstens 2,5 cm
aufweisen;
-
In Gängen und in Vorräumen, in die Türen
führen, sind die technischen Lösungen, wie
im Punkt 9.1.1 angegeben, anzuwenden;
-
Hinsichtlich der Mindestmasse des für den
Durchgang
erforderlichen
Platzbedarfes,
bezieht man sich auf den Punkt 8.1.1.
BEDINGTE BESUCHBARKEIT
In Gebäuden, Gebäude- oder Raumeinheiten,
die für das Publikum offen sind, nicht zum
Umbau bestimmt sind, zur Gänze oder zum Teil
11
den
Kriterien
der
Zugänglichkeit
nicht
entsprechen und in denen mittels Hilfspersonal
die Möglichkeit einer Nutzung besteht, muss in
der Nähe des Zuganges ein geeigneter Ruftaster
mit
entsprechendem
Hinweis
angebracht
werden..
2.4 - SANITÄRANLAGEN (4.1.6 - 8.1.6)
Außer dem bereits Festgelegten muss die
Einhaltung folgender Bestimmungen ermöglicht
werden:
- seitliches Herankommen an die WC-Schale:
Der erforderliche Platzbedarf beträgt mindestens
100 cm von der Achse der Schale gemessen;
- seitliches Herankommen an die Badewanne,
Mindestbedarf 140 cm der Wanne entlang, mit
Mindesttiefe von 80 cm; ;
- Herankommen von vorn an das Waschbecken:
mindestens 80 cm, von der
desWaschbeckens gemessen.
Vorderseite
2.5 – EINGRIFFE ZUM UMBAU (6.1)
Es sind die selben Bedingungen wie für den
Neubau zu erfüllen; die geltenden
Bestimmungen zum Schutz des Ortsbildes, der
Kunstwerke, der archäologischen, historischen
und kulturellen Güter sind jedenfalls einzuhalten
.
3 – PLANUNGSKRITERIEN FÜR DIE ANPASSUNGSFÄHIGKEIT
Die Neubauten und ihre Teile sind anpassungsfähig, falls sie durch die nachträgliche Ausführung
von Arbeiten, die weder die Tragkonstruktion, noch das Netz der Gemeinschaftsleitungen
verändern, mit geringem Kostenaufwand den Vorschriften entsprechen und die Eigenschaften für
die Zugänglichkeit gewährleisten.
12
Bei den Eingriffen zum Umbau sind die selben Bedingungen, die für Neubauten gelten, zu
erfüllen.
4 – TECHNISCHE UNTERLAGEN
-
-
Die Unterlagen müssen die planerischen Lösungen und die technischen Maßnahmen
verdeutlichen, die man anwendet um die Vorschriften zur Zugänglichkeit, Besuchbarkeit und
Anpassungsfähigkeit zu erfüllen.
Hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit müssen die angewandten technischen Maßnahmen
mittels eigener graphischer Unterlagen beschrieben werden.
Die graphischen Unterlagen müssen von einem eigenen technischen Bericht begleitet
werden, der die Beschreibung der Planungslösungen und der Arbeiten enthält, die zur
Beseitigung der architektonischen Barrieren vorgesehen sind. Es sind die Maßnahmen für
diesen Zweck und das Maß der Zugänglichkeit der Lösungen, die man vorsieht um die
Anpassung des Gebäudes zu gewährleisten, zu erläutern.
5 – SYMBOLANWENDUNG FÜR DIE GRAPHISCHEN PROJEKTBEILAGEN
5.1 – BEWEGUNGSFLÄCHEN FÜR ROLLSTÜHLE FÜR DIE PLANUNG VON NEUBAUTEN
Drehung um 360°
(Richtungsänderung)
Abbiegen um 90°
13
Um
kehrung mit mehrmaligen Wendungen
Drehung um 180° (Umkehrung)
Drehung um 90°
5.2 – BEWEGUNGSFLÄCHEN FÜR ROLLSTÜHLE BEI DER ANPASSUNG
Im Falle der Anpassung und um die Besuchbarkeit zu ermöglichen, falls die vorhergehenden
Maße nicht eingehalten werden können, sind folgende Bewegungsflächen zulässig (8.0.2).
Drehung um 360°
(Richtungsänderung)
14
Drehung um 180° (Umkehrung)
Drehung um 90°
6 – WAAGRECHTE GEHWEGE
1 – Besuchbarkeit
Die im Projekt hinsichtlich der Bewegungsflächen angewandten Lösungen sind die unten
dargestellten.
Die im Projekt nicht verwendeten Symbole sind zu löschen.
2 – Anpassung
Die im Projekt hinsichtlich der Bewegungsflächen angewandten Lösungen sind die unten
dargestellten.
Die im Projekt nicht verwendeten Symbole sind zu löschen.
6.1 – DURCHFAHRT DURCH TÜRÖFFNUNGEN IN EINER ZUR FAHRTRICHTUNG DES
ROLLSTUHLES SENKRECHTEN WAND
15
A1 – Notwendigkeit, während des Öffnens
zurückzufahren; die Lösung ist nur bei
Anpassung zulässig
A2 – Einfache Bewegung, ohne
zurückzufahren
A3 – Freie Bewegung
6.2 – DURCHFAHRT DURCH TÜRÖFFNUNGEN IN EINER ZUR FAHRTRICHTUNG DES
ROLLSTUHLES PARALLELEN WAND
B1
16
B2
B3
B4
6.3 – DURCHFAHRT IN VORRÄUMEN UND DURCH TÜREN, DIE SICH IN EINER LINIE UND
IN ZUR FAHRTRICHTUNG DES ROLLSTUHLES SENKRECHTEN WÄNDEN BEFINDEN
C1 – Notwendigkeit, während des Öffnens
17
zurückzufahren; Lösung nur bei Anpassung
zulässig
C2 – Einfache Bewegung, ohne zurückzufahren
C3 – Notwendigkeit, während des Öffnens
zurückzufahren; Lösung nur bei Anpassung
zulässig
C4 – Einfache Bewegung, ohne zurückzufahren
18
C5 – Notwendigkeit, während des Öffnens
zurückzufahren; Lösung nur bei Anpassung
zulässig
C6 – Einfache Bewegung, ohne zurückzufahren
6.4 DURCHFAHRT DURCH VORRÄUME UND DURCH ZUEINANDER SENKRECHTE TÜREN
D1
D2
19
PROJEKT FÜR:..............
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.................
Konformitätserklärung des Planverfassers im Sinne des Gesetztes
09.01.1989 Nr. 13 bezüglich der „Bestimmungen um die Überwindung und die
Beseitigung der architektonischen Hindernisse in Privatbauten zu
begünstigen.“
Der Unterfertigte Planverfasser bestätigt dass:
mittels der Lösungen, die im beiliegenden technischen Bericht zur Beseitigung der
architektonischen Barrieren angegeben werden, das Gebäude, das Gegenstand
dieses Planes ist, zugänglich seitens Personen mit verminderter
Bewegungsfähigkeit ist und dass die Erfüllung der vorgesehenen Eigenschaften,
laut M.D. 14.06.1989 Nr. 236, gewährleistet wird.
Der Unterfertigte Planverfasser bestätigt dass:
die Unterlagen den Bestimmungen laut Gesetz vom 09.01.1989 Nr. 13
entsprechen.
Datum: ..............................................
DER PLANVERFASSER
................................................
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