GEMEINDE BOZEN FORMULARE EINREICHUNG DER UNTERLAGEN ZUR ÜBERWINDUNG UND ZUR BESEITIGUNG DER ARCHITEKTONISCHEN BARRIEREN IN DEN PRIVATEN UND ÖFFENTLICHEN GEBÄUDE ALS BEILAGE DES ANTRAGES FÜR DIE BAUKONZESSION - WOHUNGSBAU - GEMEINDE BOZEN – AUTONOME PROVINZ BOZEN Projekt zur Errichtung eines Wohngebäudes Strasse ……………………- B.P. ………………….G.P.. …………………K.G.………………………… MASSNAHMEN ZUR BESEITIGUNG DER ARCHITEKTONISCHEN BARRIEREN – TECHNISCHER BERICHT In diesem Bericht werden die Lösungen dargestellt, die bei der Ausarbeitung des Projektes eines Gebäudes für Wohnungen in der……………….…… Strasse in ….…………….angewandt worden sind, damit es den Anforderungen von Personen entspricht, die vorübergehend oder ständig eine verminderte Bewegungs- oder Wahrnehmungsfähigkeit aufweisen. Hinsichtlich der Gesetzgebung bezieht man sich auf das Gesetz Nr. 13 vom Januar 1989: „Bestimmungen zur Überwindung und zur Beseitigung der architektonischen Barrieren in den privaten Gebäuden“; auf das Ministerialdekret Nr. 236 vom 14. Juni 1989: „Technische Vorschriften, die notwendig sind, um die Zugänglichkeit, die Anpassungsfähigkeit und die Besuchbarkeit der privaten Gebäude und des Wohnungsbaus zu gewährleisten, zur Überwindung und zur Beseitigung der architektonischen Barrieren.“ BEILAGE 1 BESCHREIBUNG DER BAULICHEN MASSNAHMEN: 2 Das zu errichtende oder umzubauende Gebäude ist: - Eigentumsverhältnisse: …………………(öffentlich, privat) - Art des Wohngebäudes: …………………….. - Anzahl der Ebenen über Gelände: ……………. - Anzahl der Ebenen unter Gelände: ……………… - Gemeinschaftsteile: …………………….. - Der Öffentlichkeit zugängliche Tätigkeiten: …………. ALLGEMEINE PLANUNGSKRITERIEN: Ein Gebäude mit diesen Eigenschaften unterliegt der Anwendung des M.D. Nr. 236/89, das die Einhaltung folgender Kriterien erfordert, wie in der Tabelle angegeben – (siehe Art.3, Beilage A) : GEBÄUDEEINHEITEN MEHRFAMILIEN MIT NICHT MEHR ALS DREI EBENEN ÜBER GELÄNDE GEMEINSCHAFTSTEILE EINFAMILIEN UND MEHRFAMILIEN OHNE GEMEINSCHAFTSTEILE WOHNGEBÄUDE ANPASSUNGSFÄHIGKEIT BESUCHBARKEIT ZUGÄNGLICHKEIT GEBÄUDEEINHEITEN MEHRFAMILIEN MIT MEHR ALS DREI EBENEN ÜBER GELÄNDE GEMEINSCHAFTTEILE (für das Projekt Zutreffendes schwarz färben) 1) Die Zugänglichkeit, d.h. die uneingeschränkte Nutzung des umbauten Raumes, für die Außenbereiche und die Gemeinschaftsteile, ohne Ausnahme für den Aufzug; 2) Die Besuchbarkeit, d.h. die Möglichkeit, auch seitens Personen mit verminderter oder verhinderter Bewegungs- oder Wahrnehmungsfähigkeit, die Gemeinschaftsbereiche und mindestens einen Sanitärraum jeder Einheit zu erreichen; 3) Die Anpassungsfähigkeit, d.h. die zeitlich verschobene Zugänglichkeit, hinsichtlich der einzelnen Einheiten. In den Einfamiliengebäuden und in den Mehrfamiliengebäuden ohne Gemeinschaftsteile genügt die Erfüllung der Bedingung der Anpassungsfähigkeit. 4) Als Eingriffe zum Umbau gelten die Eingriffe, die im Titel IV Art. 31 Buchstabe d) des Gesetzes Nr. 457 vom 05.08.1978 festgelegt sind. 5) Die Anpassungsfähigkeit, d.h. sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um die bestehenden oder die geplanten Bauten an die Vorschriften anzupassen. Der Bericht ist so eingeteilt, dass dem gesetzlichen Bezug der linken Spalten auf der rechten Seite die entsprechende Lösung oder Vorschrift des Planes entsprechen, die angewandt werden. ÜBEREINSTIMMUNG DER NEUBAUSMASSNAHMEN UND DER UMBAUMASSNAHMEN MIT DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN M.D. NR.236 VOM 14. JUNI 1989 ALLGEMEINE PLANUNGSKRITERIEN Es muss die Zugänglichkeit bezüglich der: 3 - Außenbereiche (3.2.a). - Gemeinschaftsteile (3.2.b) gewährleistet werden. Es muss die Besuchbarkeit jeder Gebäudeeinheit (3.4) gewährleistet werden, d.h. es muss die Bedingung der Zugänglichkeit für das Wohnzimmer oder das Esszimmer, einen Sanitärraum und die entsprechenden inneren Verbindungswege der Wohneinheiten erfüllt werden.(3.4.a). In den Gebäudeeinheiten, die als Standort von Tätigkeiten benutzt werden, die für das Publikum offen sind, wird die Besuchbarkeit eingehalten, falls die Bereiche, in welchen der Bürger in Beziehung mit der ausgeübten Funktion kommt, zugänglich sind. Es muss die Zugänglichkeit von mindestens einem Sanitärraum vorgesehen werden. In den Gebäudeeinheiten, die als Standort von öffentlichen Tätigkeiten, mit einer Nutzfläche von weniger als 250 m², benutzt werden, wird die Besuchbarkeit eingehalten, falls die Bereiche zugänglich sind, in welchen der Bürger in Beziehung mit der ausgeübten Funktion kommt. Es ist die Anpassungsfähigkeit jeder Gebäudeeinheit jeglicher Zweckbestimmung und zwar für sämtliche Teile für welche die Zugänglichkeit und/oder die Besuchbarkeit nicht vorgeschrieben ist, zu gewährleisten (3.5). Bei den Maßnahmen für den geförderten Wohnungsbau müssen mindestens 5% der Wohnungen zugänglich sein, mit mindestens einer Einheit für jedes Bauvorhaben. Falls die Ansuchen für zugängliche Wohnungen die obige Anzahl überschreiten, ist Art. 17 des DPR vom 27.04.1978 Nr. 384 diesbezüglich anzuwenden. Man untersucht hier im einzelnen die Bedingungen, die für die verschiedenen Teile des Gebäudes erforderlich sind, wie laut Art. 2 festgelegt: - Gebäudeeinheiten, - Gemeinschaftteile. GEBÄUDEEINHEITEN: müssen besuchbar sein, d.h. es muss die Bedingung der Zugänglichkeit für das Wohnzimmer oder das Esszimmer, für einen Sanitärraum und für die entsprechenden Verbindungswege im Inneren der Gebäudeeinheiten erfüllt werden (3.4) außerdem müssen sie 4 anpassungsfähig sein, d.h. die nachträgliche Zugänglichkeit für alle ihre Bereiche und Teile ermöglichen. 1–ZUGÄNGLICHKEIT SCHAFTSTEILE DER GEMEIN- 1.1 - TREPPEN (4.1.10 - 8.1.10) Es gelten die Vorschriften laut Punkte 4.1.10; 4.1.11 und 8.1.10, 8.1.11 des M.D. Nr. 236 /1989 Lr min = Mindestbreite Treppenlauf Ln min = 120 cm - für die Treppen und die Podeste muss man den gleichzeitigen Durchgang von 2 Personen und den waagrechten Durchgang einer Tragbahre bei einer Neigung von 15 % ermöglichen; - Stufen Verhältnis zwischen Steigung und Auftritt: Auftritt mindestens = 30 cm; die Summe vom Doppelten der Steigung und vom Auftritt muss von 62 bis 64 cm betragen. - Brüstung mit einer Mindesthöhe von 100 cm, durch die eine Kugel mit einem Durchmesser von 10 cm nicht durchgeht; - An beiden Seiten ist ein Handlauf auf einer Höhe von 90 bis 100 cm anzubringen - Der Handlauf hat einen Abstand von mind. 4 cm von der Brüstung oder von der Wand aufzuweisen; - Bei den Unterbrechungen muss der Handlauf 30 cm nach der ersten und nach der letzten Stufe weitergeführt werden; 1.2 - RAMPEN (4.1.11 - 8.1.11) - Der zu überwindende Höhenunterschied mit geneigten aufeinanderfolgenden Rampen darf 3,20 nicht überschreiten; - Die Mindestbreite muss 90 cm für den Durchgang von Personen auf Rollstuhl und 150 cm für zwei Personen, die aneinander vorbei gehen, betragen; 5 Die Rampe muss mit einem mindestens 10 cm hohen Rand versehen sein; - Das Gefälle darf 8 % nicht überschreiten; - Jede 10 m Streckenlänge und bei Unterbrechungen mit Türen, muss ein waagrechter Absatz mit den Mindestabmessungen von 1,50 x 1,50 m vorgesehen werden, bzw. von 1,40 quer zur Gehrichtung und 1,70 m in der Längsrichtung, zuzüglich des Platzbedarfes von Türen, falls solche vorhanden sind. Bei Anpassungen sind größere Gefälle zulässig; in diesem Fall muss das Verhältnis zwischen dem Gefälle und der Länge der Rampe geringer als die in der Grafik laut Punkt 8.1.11 angegebenen Werte sein. - 1.3 - AUFZÜGE (4.1.12 - 8.1.12) In Wohnungs– Neubauten sind vorgeschrieben: - Fahrkorb mit Mindestabmessungen: Tiefe 130 cm Breite 95 cm Lichte Türbreite 80 cm, an der schmalen Seite (bei Fahrkörben mit mehr Seitenausgängen, sind die Masse einzuhalten, die die verschiedenen Drehungen zur Richtungsänderung ermöglichen); - vordere Verteilungsfläche mit Mindestabmessungen von 1,50 x 1,50 m; - Türen mit automatischer Höhenanpassung mit automatischer Öffnung und Schließverzögerung; Innere und äußere Bedienungstafel auf einer Höhe von 110 bis 140 cm , - mit Reliefzahlen und Blindenschrift in Braille, Notrufeinrichtung und Notklingelanlage; - Innere Bedienungstafel 35 cm von der Kabinentür angeordnet; - Im Inneren des Fahrkorbes sind vorzusehen: Notbeleuchtung Betriebssicherheit; mit drei Stunden Notklingelanlage und Notrufeinrichtung auf einer Höhe von 110 – 130 cm; 6 - Bedienungstaster an den Haltestellen mit Blindenschrift Braille; - Akustisches Signal als Ankunftsmeldung an der Haltestelle. Der Aufzug kann, bei der Anpassung bestehender Gebäude, falls es nicht möglich ist, Fahrkörbe mit größeren Abmessungen einzubauen, eine Kabine mit den Mindestmassen von 80 x 120 cm, eine automatische Tür an der schmalen Seite mit einer Lichte von 75 cm und eine vordere Verteilungsfläche mit Mindestabmessungen von 140 x 140 cm haben. 1.4 – TREPPENLIFT UND HEBEBÜHNE (4.1.13 - 8.1.13) Treppenlifte und Hebebühnen sind Anlagen, die, alternativ zum Aufzug oder zur geneigten Rampe, die Überwindung eines Höhenunterschiedes den Personen mit verminderter oder behinderter Bewegungsfähigkeit ermöglichen. Arten von Treppenliften: a) Treppenlift mit Podest zur Beförderung von stehenden Personen; b) Treppenlift mit Sitz zur Beförderung von sitzenden Personen c) Treppenlift mit Podest und klappbarem Sitz zur Beförderung von stehenden oder sitzenden Personen; d) Plattform – Treppenlift mit klappbarer Plattform, für die Beförderung von Personen auf Rollstuhl; e) Treppenlift mit Podest und klappbarem Sitz zur Beförderung von sitzenden oder sich auf Rollstuhl befindenden Personen. Die Treppenlifte sind als Alternativen zu den Aufzügen zulässig, vorwiegend um Höhenunterschiede von vorzugsweise nicht mehr als 4 m zu überwinden. In den öffentlich zugänglichen Bereichen und in den Gemeinschafträumen der Gebäude müssen die Treppenlifte auch den Personen auf Rollstuhl die Überwindung der Höhenunterschiede ermöglichen: in diesem Fall, wenn die freie Sicht zwischen der Person auf der Plattform und einer Person, die sich auf der Strecke der Anlage befindet, geringer ist als zwei Meter, ist es erforderlich, dass der gesamte von der fahrenden Plattform benötigte Platz, abgegrenzt wird und 7 mit einer geeigneten Brüstung geschützt wird und dass an den Enden der Fahrtstrecke automatische Tore eingebaut werden. Für die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Abmessungen, der Tragfähigkeit, der Geschwindigkeit, der Steuerung, der Befestigung, der elektrischen und mechanischen Sicherheitsvorrichtungen, der Fangvorrichtungen, der Sicherheit der Steuerung und der Fahrtstrecke, verweist man auf den Inhalt des Punktes 8.1.13 HEBEBÜHNEN Werden zur Überwindung von Höhenunterschieden von bis zu 4 m verwendet. - Geschwindigkeit nicht über 0,1 m/s - Mindestnutzlast 130 Kg - Mindestabmessungen Fahrschacht 80x120 cm Der Fahrschacht muss geschützt sein und ist mit einem Tor zu versehen. Der Raum unter der Bühne muss geschützt sein, um dessen Zugang in jeder Lage der Bühne zu verhindern. Falls die Bühnen außen eingebaut werden, sind sie vor Witterung zu schützten. Sinngemäß sind alle besonderen technischen Vorschriften für die Treppenlifte einzuhalten. 1.5 - GARAGEN (4.1.14 - 8.1.14) Müssen durch einen Aufzug bedient werden, dessen Haltestelle sich auf der Ebene der PKWStellplätze befindet oder damit durch Rampen von beschränkter Länge verbunden ist. Die Fahrzeug- oder Fußgängerrampen sind mit einem Handlauf auszustatten. 1.6 - AUSSENFLÄCHEN (4.2) 1.6.1 - GEHWEGE (8.2.1) - Gehweg mit Mindestbreite von 90 cm, mit ebenen Verbreiterungen für das Umkehren, jede 10 m Streckenlänge. - Die Flächen für müssen eben sein. - Für Viertelwendungen muss der betreffende Bereich, von der Aussenkante gemessen, 1,70 m an jeder Seite, aufweisen. Richtungsänderungen Der Rand muss: 10 cm höher als die Gehfläche sein von verschiedener Farbe und Material als der Gehbelag sein; 8 ohne scharfe Kante sein; jede 10 m Durchgänge zu den anschließenden nicht gepflasterten Bereichen aufweisen. - Das Längsgefälle darf 5 % nicht überschreiten; es sind größere Gefälle auf Grund der Bestimmungen lt. Punkt 8.1.11 zulässig - mit einem Gefälle von 5 % sind ebene Halteflächen, mit 1,50 x 1,50 m, jede 15 m Streckenlänge vorzusehen - Quergefälle max. = 1 % - bei Verbindungen von Gehwegen mit der Straßenebene muss die Summe der zwei Gefälle geringer als 22 % sein. - der optimale Höhenunterschied zwischen der Ebene des Weges und dem Gebäude oder der Fahrbahn beträgt 2,5 cm; für Fahrrampen oder Straßenanschlüsse sind Rampen mit einem Gefälle bis zu 15 %, bei einem maximalen Höhenunterschied von 15 cm zulässig; - bis zu 2,10 m von der Bodenebene dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die die Personen, die sich dort bewegen, gefährden. 1.6.2 - BEHINDERTENPARKPLÄTZE (8.2.3) (nur falls Gemeinschaftseigentum) - Es sind PKW-Stellplätze mit einer Mindestbreite von 3,20 m in der Anzahl von einem jede 50 bzw. Bruchteil von 50 vorzusehen, die unentgeltlich den Personen mit Behinderung zur Verfügung zu stellen sind; - Die PKW-Stellplätze sind in Verbindung mit den Gehwegen und in der Nähe der Zugänge der Gebäude und der Einrichtungen vorzusehen. 9 2 – PLANUNGSKRITERIEN FÜR DIE BESUCHBARKEIT GESETZLICHER BEZUG M.D. Nr. 236/89 Gebäudeeinheiten: 2.1 - TÜREN (4.1.1 - 8.1.1) Ln = Lichte Türbreite - Ln mindestens für den Gebäudeeinheit = 80 cm Zugang der - Ln für andere Türen = 75 cm - Höhe der Türgriffe von 85 bis 95 cm - für Teile der Gänge und Vorräume in die sich Türen öffnen, sind die technischen Lösungen 10 laut Punkte 8.1.1 und 9.1.1 anzuwenden. 2.2 - SANITÄRRÄUME (4.1.6 - 8.1.6) - In den Wohnungen des Wohnungsbaues in denen die Besuchbarkeit vorgesehen ist, ist der Sanitärraum zugänglich, wenn eine Person auf Rollstuhl sich einer WC-Schale oder einem Waschbecken nähern kann, auch ohne seitliches Herankommen für das WC und ohne Herankommen von vorn für das Waschbecken. - die Achse der WC-Schale oder des Bidets muss einen Abstand von mindestens 40 cm von der Seitenwand aufweisen und die Vorderseite einen Abstand von 75-80 cm haben; die Oberkante muss eine Höhe von 45-50 cm vom Fußboden aufweisen. - In den zugänglichen Wohnungen des geförderten Wohnungsbaues muss die Einbaumöglichkeit von waagrechten und/oder senkrechten Handläufen in der Nähe der Einrichtungen vorgesehen werden. 2.3 – WAAGRECHTE WEGE (4.1.9 - 8.1.9) L min. = Mindestbreite - Gänge mit Mindestbreite von 100 cm mit Verbreiterungen zum Umkehren jede 10 m Länge; - Die Gänge dürfen keine Höhenunterschiede aufweisen; die Fußböden (8.1.2) dürfen Höhenunterschiede von höchstens 2,5 cm aufweisen; - In Gängen und in Vorräumen, in die Türen führen, sind die technischen Lösungen, wie im Punkt 9.1.1 angegeben, anzuwenden; - Hinsichtlich der Mindestmasse des für den Durchgang erforderlichen Platzbedarfes, bezieht man sich auf den Punkt 8.1.1. BEDINGTE BESUCHBARKEIT In Gebäuden, Gebäude- oder Raumeinheiten, die für das Publikum offen sind, nicht zum Umbau bestimmt sind, zur Gänze oder zum Teil 11 den Kriterien der Zugänglichkeit nicht entsprechen und in denen mittels Hilfspersonal die Möglichkeit einer Nutzung besteht, muss in der Nähe des Zuganges ein geeigneter Ruftaster mit entsprechendem Hinweis angebracht werden.. 2.4 - SANITÄRANLAGEN (4.1.6 - 8.1.6) Außer dem bereits Festgelegten muss die Einhaltung folgender Bestimmungen ermöglicht werden: - seitliches Herankommen an die WC-Schale: Der erforderliche Platzbedarf beträgt mindestens 100 cm von der Achse der Schale gemessen; - seitliches Herankommen an die Badewanne, Mindestbedarf 140 cm der Wanne entlang, mit Mindesttiefe von 80 cm; ; - Herankommen von vorn an das Waschbecken: mindestens 80 cm, von der desWaschbeckens gemessen. Vorderseite 2.5 – EINGRIFFE ZUM UMBAU (6.1) Es sind die selben Bedingungen wie für den Neubau zu erfüllen; die geltenden Bestimmungen zum Schutz des Ortsbildes, der Kunstwerke, der archäologischen, historischen und kulturellen Güter sind jedenfalls einzuhalten . 3 – PLANUNGSKRITERIEN FÜR DIE ANPASSUNGSFÄHIGKEIT Die Neubauten und ihre Teile sind anpassungsfähig, falls sie durch die nachträgliche Ausführung von Arbeiten, die weder die Tragkonstruktion, noch das Netz der Gemeinschaftsleitungen verändern, mit geringem Kostenaufwand den Vorschriften entsprechen und die Eigenschaften für die Zugänglichkeit gewährleisten. 12 Bei den Eingriffen zum Umbau sind die selben Bedingungen, die für Neubauten gelten, zu erfüllen. 4 – TECHNISCHE UNTERLAGEN - - Die Unterlagen müssen die planerischen Lösungen und die technischen Maßnahmen verdeutlichen, die man anwendet um die Vorschriften zur Zugänglichkeit, Besuchbarkeit und Anpassungsfähigkeit zu erfüllen. Hinsichtlich der Anpassungsfähigkeit müssen die angewandten technischen Maßnahmen mittels eigener graphischer Unterlagen beschrieben werden. Die graphischen Unterlagen müssen von einem eigenen technischen Bericht begleitet werden, der die Beschreibung der Planungslösungen und der Arbeiten enthält, die zur Beseitigung der architektonischen Barrieren vorgesehen sind. Es sind die Maßnahmen für diesen Zweck und das Maß der Zugänglichkeit der Lösungen, die man vorsieht um die Anpassung des Gebäudes zu gewährleisten, zu erläutern. 5 – SYMBOLANWENDUNG FÜR DIE GRAPHISCHEN PROJEKTBEILAGEN 5.1 – BEWEGUNGSFLÄCHEN FÜR ROLLSTÜHLE FÜR DIE PLANUNG VON NEUBAUTEN Drehung um 360° (Richtungsänderung) Abbiegen um 90° 13 Um kehrung mit mehrmaligen Wendungen Drehung um 180° (Umkehrung) Drehung um 90° 5.2 – BEWEGUNGSFLÄCHEN FÜR ROLLSTÜHLE BEI DER ANPASSUNG Im Falle der Anpassung und um die Besuchbarkeit zu ermöglichen, falls die vorhergehenden Maße nicht eingehalten werden können, sind folgende Bewegungsflächen zulässig (8.0.2). Drehung um 360° (Richtungsänderung) 14 Drehung um 180° (Umkehrung) Drehung um 90° 6 – WAAGRECHTE GEHWEGE 1 – Besuchbarkeit Die im Projekt hinsichtlich der Bewegungsflächen angewandten Lösungen sind die unten dargestellten. Die im Projekt nicht verwendeten Symbole sind zu löschen. 2 – Anpassung Die im Projekt hinsichtlich der Bewegungsflächen angewandten Lösungen sind die unten dargestellten. Die im Projekt nicht verwendeten Symbole sind zu löschen. 6.1 – DURCHFAHRT DURCH TÜRÖFFNUNGEN IN EINER ZUR FAHRTRICHTUNG DES ROLLSTUHLES SENKRECHTEN WAND 15 A1 – Notwendigkeit, während des Öffnens zurückzufahren; die Lösung ist nur bei Anpassung zulässig A2 – Einfache Bewegung, ohne zurückzufahren A3 – Freie Bewegung 6.2 – DURCHFAHRT DURCH TÜRÖFFNUNGEN IN EINER ZUR FAHRTRICHTUNG DES ROLLSTUHLES PARALLELEN WAND B1 16 B2 B3 B4 6.3 – DURCHFAHRT IN VORRÄUMEN UND DURCH TÜREN, DIE SICH IN EINER LINIE UND IN ZUR FAHRTRICHTUNG DES ROLLSTUHLES SENKRECHTEN WÄNDEN BEFINDEN C1 – Notwendigkeit, während des Öffnens 17 zurückzufahren; Lösung nur bei Anpassung zulässig C2 – Einfache Bewegung, ohne zurückzufahren C3 – Notwendigkeit, während des Öffnens zurückzufahren; Lösung nur bei Anpassung zulässig C4 – Einfache Bewegung, ohne zurückzufahren 18 C5 – Notwendigkeit, während des Öffnens zurückzufahren; Lösung nur bei Anpassung zulässig C6 – Einfache Bewegung, ohne zurückzufahren 6.4 DURCHFAHRT DURCH VORRÄUME UND DURCH ZUEINANDER SENKRECHTE TÜREN D1 D2 19 PROJEKT FÜR:.............. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ................. Konformitätserklärung des Planverfassers im Sinne des Gesetztes 09.01.1989 Nr. 13 bezüglich der „Bestimmungen um die Überwindung und die Beseitigung der architektonischen Hindernisse in Privatbauten zu begünstigen.“ Der Unterfertigte Planverfasser bestätigt dass: mittels der Lösungen, die im beiliegenden technischen Bericht zur Beseitigung der architektonischen Barrieren angegeben werden, das Gebäude, das Gegenstand dieses Planes ist, zugänglich seitens Personen mit verminderter Bewegungsfähigkeit ist und dass die Erfüllung der vorgesehenen Eigenschaften, laut M.D. 14.06.1989 Nr. 236, gewährleistet wird. Der Unterfertigte Planverfasser bestätigt dass: die Unterlagen den Bestimmungen laut Gesetz vom 09.01.1989 Nr. 13 entsprechen. Datum: .............................................. DER PLANVERFASSER ................................................ 20