Inhaltsübersicht Einführung 4 I. 5 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII 1.1 Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII 6 6 1.1.1 Entwicklung Fallzahlen Hilfe zum Lebensunterhalt 7 1.1.2 Geschlechterverteilung Hilfe zum Lebensunterhalt 7 1.1.3 Anteil ausländischer Mitbürger 8 1.1.4 Entwicklung Ausgaben Hilfe zum Lebensunterhalt 8 1.2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 9 1.2.1 Entwicklung der Fallzahlen Grundsicherung 9 1.2.2 Entwicklung Ausgaben Grundsicherung 10 1.2.3 Altersstruktur und Geschlechterverteilung 10 1.2.4 Grundsicherung und Einkommen 11 1.2.5 Anteil ausländischer Mitbürger 11 2. Hilfe zur Gesundheit 12 2.1 Entwicklung Ausgaben Krankenhilfe 12 3. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 12 3.1 Fallzahlen Eingliederungshilfe insgesamt 13 3.2 Gesamtausgaben in der Eingliederungshilfe 13 3.3 Eingliederungshilfe bei der Stadt Reutlingen nach Behinderungsarten 14 3.4 Eingliederungshilfe nach Art der Maßnahme 15 3.5 Eingliederungshilfe nach Ort der Maßnahme 15 3.6 Eingliederungshilfe - Fälle nach Alter und Behinderungsart 16 3.7 Neufälle nach Behinderungsart 17 3.8 Leistungen des persönlichen Budgets nach Behinderungsarten 18 3.9 Ausgaben der Eingliederungshilfe nach Behinderungsarten 19 3.10 Ausgaben nach Art der Maßnahme 19 3.11 Kurze Zusammenfassung 20 -1- 4. Hilfe zur Pflege 20 4.1 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen 20 4.1.1 Entwicklung der Fallzahlen 21 4.1.2 Entwicklung Ausgaben 21 4.1.3 Altersstruktur und Geschlecht 22 4.1.4 Anteil ausländischer Mitbürger 22 4.1.5 Bezug von Grundsicherung oder Wohngeld 23 4.1.6 Dauer von Heimaufenthalten 23 4.1.7 Pflegestufen 24 4.2. Ambulante Hilfe zur Pflege 24 4.2.1 Entwicklung der Fallzahlen 25 4.2.2 Entwicklung de Ausgaben 25 4.2.3 Altersstruktur und Geschlecht 25 4.2.4 Anteil ausländischer Mitbürger 26 5. Hilfen zur Überwindung von besonderen sozialen Schwierigkeiten 5.1 Entwicklung der Ausgaben 27 28 6. Hilfe in anderen Lebenslagen (Kapital 9 SGB XII) 28 7. Sozialhilfeausgaben - Überblick und Zusammensetzung 29 8. Überprüfung von Unterhaltsverpflichtungen 32 II. Weitere Fragestellungen/Entwicklungen der letzten Jahren 34 1. Abteilung Soziale Leistungen des Sozialamtes der Stadt Reutlingen 34 2. Eingetretene Entwicklung bei der Hilfeart Eingliederungshilfe 36 2.1 Situation in Stadt und Landkreis 36 2.2 Demographische Entwicklung 36 2.3 Notwendige Veränderung des Angebots 36 2.4 Forum Eingliederungshilfe/Werkstattgespräche 36 2.5 Grundsatz ambulant vor stationär Projekt „Selbstständiges Leben“ (ProSele) mit der BruderhausDiakonie 37 2.6 Einzelfallsteuerung und Fallmanagement 38 2.7 Schwerpunktthema Arbeit und Beschäftigung 40 2.8 Persönliches Budget 42 -2- 3. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung 42 III. Weitere öffentliche Hilfen (außerhalb des SGB XII) 43 1. Wohngeld 43 1.1 Allgemeines zum Wohngeld 43 1.2. Statistische Angaben 44 1.3 Schlussbemerkung 45 2. Kriegsopferfürsorge 46 2.1 Situation in Reutlingen 46 2.2 Finanzielle Leistungen der Kriegsopferfürsorge 47 IV. Ausblick 47 1. Reform der Pflegeversicherung 47 2. Wohngeldnovelle 49 3. Künftige Arbeitsschwerpunkte 49 -3- Einführung Das Sozialamt der Stadt Reutlingen hat in zurückliegender Zeit durch Arbeitsberichte versucht, die Situation von Menschen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, darzustellen. Dabei wurde die finanzielle Situation sowie die Rahmenbedingungen aufgezeigt. Durch die zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Reformen, zum einen die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, die Einordnung des Bundessozialhilfegesetzes sowie des Grundsicherungsgesetzes im Alter und bei Erwerbsminderung in das Sozialgesetzbuch XII und nicht zuletzt die Verwaltungsreform Baden-Württemberg mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Württemberg-Hohenzollern und Baden, wurde der Aufgabenzuschnitt der früheren Sozialhilfeabteilung nachhaltig verändert. Die Vorlage eines umfassenden Sozialhilfeberichtes, der Anhaltspunkte zum Personenkreis, zu Ursachen und zu Überwindungshilfen für bedürftige Menschen gibt, ist somit nicht mehr möglich. Der Zuständigkeitsbereich der nun stimmigerweise mit „Abteilung für Soziale Leistungen“ benannten Abteilung des Sozialamtes der Stadt Reutlingen konzentriert sich auf einen Personenkreis, der zum einen wegen Alters oder zum anderen wegen gesundheitlicher oder psychischer Beeinträchtigungen nicht oder derzeit nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Zudem hat die Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände auf örtlicher Ebene einen hohen Stellenwert bekommen. Die im Bericht „Soziale Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, Kriegsopferfürsorge und Wohngeld 2006/2007“ dargestellten Hilfen richten sich im wesentlichen an einen Personenkreis, der wegen Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung auf Hilfen und auf Unterstützung des Gemeinwesens angewiesen ist. Auch wenn die Umstellungsprozesse im Zusammenhang mit den Sozialreformen innerhalb der Verwaltung längst abgeschlossen sind, wird sich die Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Arbeit insbesondere im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen weiterhin fortsetzen müssen. Um den Bedürfnissen betroffener Menschen und demografischen wie gesellschaftlichen Entwicklungen gerecht werden zu können, sind gesetzliche Vorgaben und Veränderungen unumgänglich, zudem wird es zur Weiterentwicklung von Angeboten landeseinheitlicher Kriterien und vor allem auch örtlicher Handlungskonzepte bedürfen. Um auch weiterhin die vielfältigen Aufgaben der sozialen Sicherung nach dem SGB XII gerecht werden zu können, bedarf es zudem vertrauensvoller Kooperationen und des Mutes, auch neue Wege zu überlegen und in Angriff zu nehmen. Der Bericht zu „Soziale Leistungen nach dem SGB XII, Kriegsopferfürsorge und Wohngeld 2006/2007“ bietet durch den Bezug zu Vorjahren einen vergleichenden Überblick zum Umfang geleisteter sozialer Aufwendungen und zum Hilfenetz des Sozialgesetzbuchs XII, des Wohngeldgesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes. Die im Bericht aufgezeigten Hilfen zur Verbesserung der Lebenssituation von alten, kranken oder behinderten Menschen wären ohne Arbeit von weiteren „Aktiven“ nicht möglich. Allen Professionellen und Ehrenamtlichen ist für diese Arbeit und die Zusammenarbeit mit dem Sozialamt zu danken. Auch künftig bedarf es dieser guten Zusammenarbeit, um gute Rahmenbedingungen für Menschen, die auf Hilfen angewiesen sind zu leisten. Das Sozialamt bietet diese Zusammenarbeit ausdrücklich an und freut sich hierauf. -4- I. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) Der Gesetzgeber hat sich zu Reformen des Sozialrechtes entschlossen, um gezieltere Hilfen leisten zu können und um auf veränderte Problemlagen gezielt eingehen zu können. Nicht verändert hat sich die grundsätzliche Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Soweit z. B. durch Arbeit, Einkommen oder Vermögen der Lebensbedarf nicht gedeckt werden kann, stellt die Sozialhilfe weiterhin das vielfach letzte soziale Netz dar, um den Lebensbedarf zu decken und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Zentrales Ziel der Sozialhilfe ist es zudem, weiterhin die Selbsthilfekräfte zu stärken. Diese Zielsetzung wurde im Wesentlichen aus dem früheren Bundessozialhilfegesetz übertragen. Auch die Leistungserbringung ist in starkem Maße an frühere Hilfen des Bundessozialhilfegesetzes angelehnt und richtet sich trotz Pauschalierungen z. B. beim Regelsatz weiterhin am individuellen Bedarf, der individuellen Notlage sowie Wünschen und Fähigkeiten eines Leistungsberechtigten aus. Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, seine eigene Arbeitskraft oder Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen. Die Leistungen der Sozialhilfe werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht, wobei Geldleistungen grundsätzlich der Vorrang gegenüber Sachleistungen einzuräumen ist. Die Leistungserbringung beschränkt sich nicht nur auf eine finanzielle Unterstützung, sondern umfasst auch Beratung, Aktivierung und Unterstützung. Weiterer zentraler Ansatzpunkt ist das Leisten ambulanter vor stationärer Hilfen und die gezielte Stärkung und Aktivierung von Selbsthilfekräften. Die Sozialhilfe in ihrer neuen Form umfasst die Bereiche Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Hilfe in anderen Lebenslagen. Die frühere Zweiteilung der Sozialhilfe in eine Hilfe zum Lebensunterhalt und eine Hilfe in besonderen Lebenslagen wurde zugunsten von Leistungen für unterschiedliche spezifizierte Lebenslagen aufgelöst. Grundsätzlich ist in der Sozialhilfe das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Nicht dem Einsatz oder einer Verwertung unterliegen z. B. ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Hausgrundstück, das selbst bewohnt wird oder kleinere Barbeträge. Kleinere Barbeträge sind, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist 1.600 € bei der Gewährung von Hilfen zum Lebensunterhalt 2.600 € bei der Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zur Gesundheit, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder Hilfe in anderen Lebenslagen wenn die Hilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist. 1.600 € bzw. 2.600 € zuzüglich 614 € Für jede weitere Person ist ein zusätzlicher Betrag mit 256 € in Ansatz zu bringen. -5- 1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII Zwei große Leistungsbereiche des SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhalts sind die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel. Grundsätzlich erhält diese Leistung, wer sich durch den Einsatz seines Einkommens oder seines Vermögens nicht selbst helfen kann oder diese Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von anderen Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Ob Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die hilfesuchende Person zu gewähren ist, hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab. Die Hilfen nach Kapiteln 3 und 4 SGB XII setzen sich ganz ähnlich wie die frühere Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zusammen, aus: dem Regelsatz (Haushaltsvorstand = 347 €, Kinder unter 14 Jahren = 208 €, übrige Haushaltsangehörige = 278 €). Der Regelsatz umfasst grundsätzlich auch einmalige Beihilfen, Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Mietkosten, soweit diese als angemessen zu betrachten sind, Heizkosten, soweit diese als angemessen zu betrachten sind, ein Mehrbedarf, z. B. bei kostenaufwendiger Ernährung, im Alter und bei entsprechender Behinderung, einmalige Leistungen, z. B. für die Erstausstattung eines Haushaltes oder Bekleidungserstausstattung, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. 1.1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die derzeit nicht erwerbsfähig sind, bei denen eine dauerhafte volle Erwerbsminderung jedoch auch nicht festgestellt werden kann, so dass sich ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII nicht ergibt. Es handelt sich hierbei beispielsweise um einen Personenkreis, der wegen längerer Erkrankungen keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, „Grundsicherung für Arbeitssuchende“, hat. Nach dem Sozialgesetzbuch II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Entscheidung basiert einerseits auf einer individuellen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit einer Person, zum anderen auf einer zeitlichen Komponente. Als absehbare Zeit im Sinne des SGB II ist ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen. Nachfolgendes Fallbeispiel verdeutlicht eine Fallkonstellation, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfordert: Herr A. leidet an einer chronisch seelischen Erkrankung. Ein Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch II ist nicht mehr gegeben, da er wegen seiner Erkrankung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Laut einem ärztlichen Gutachten der Agentur für Arbeit ist Herr A. voraussichtlich länger als 6 Monate leistungsunfähig. Herr A. erhält zwischenzeitlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Ein Anspruch auf Leistungen nach Kapitel 4 SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungen- ist nicht gegeben. Der Anspruch würde nur vorliegen, wenn Herr A. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage auf Dauer voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, d. h., es muss unwahrscheinlich sein, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Herr A. kann aber mit seiner Rente in Höhe von 280,00 € seinen monatlichen Lebensbedarf nicht bestreiten. -6- Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen geleistet, sie umfasst dann neben der Sachleistung der Einrichtung in der Regel einen Bekleidungsbedarf sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung. 1.1.1 Entwicklung Fallzahlen Hilfe zum Lebensunterhalt 2.500 2.040 2.015 1.990 Fallzahlen 2.000 1.500 1.000 500 73 63 57 0 2002 2003 2004 Jahr 2005 2006 2007 Die Fallzahlen ab dem Jahr 2005 sind mit denen aus den Vorjahren nicht mehr vergleichbar, nachdem zum 01.01.2005 durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe und der Gewährung der neuen Leistung Arbeitslosengeld II erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen keinen Anspruch mehr auf Hilfen zum Lebensbedarf nach dem SGB XII haben. Nachfolgende Graphiken zeigen die auf Personen bezogene Geschlechterverteilung sowie die Zuordnung zur Staatsangehörigkeit. 1.1.2 Geschlechterverteilung Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zum Lebensunterhalt 3. Kapitel SGB XII Personen nach Geschlecht (Stichtag 31.12.2007) männlich 35 36 -7- weiblich 1.1.3 Anteil ausländischer Mitbürger Hilfe zum Lebensunterhalt Personen nach Staatsangehörige (Stichtag 31.12.2007) 60 50 40 30 20 10 0 Deutsche Nichtdeutsche 59 12 Personen Entwicklung „Ausgaben Hilfe zum Lebensunterhalt“ Ausgaben 1.1.4 1.000.000 € 900.000 € 800.000 € 700.000 € 600.000 € 500.000 € 400.000 € 300.000 € 200.000 € 100.000 € 0€ 864.487 € 680.462 € 359.976 € 2005 2006 2007 Jahr Die Ausgaben der Hilfeart „Hilfe zum Lebensunterhalt“ belaufen sich unter Berücksichtigung der Ausgaben, die dem früheren Aufgabenbereich des Landeswohlfahrtsverbandes zuzuordnen sind, auf weit höhere Beträge. Beispielsweise bei gewährter Eingliederungshilfe im ambulant betreuten Wohnen oder bei einer Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen ist ein darüber hinaus bestehender Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt gesondert zu verbuchen. Unter Berücksichtigung auch dieser Aufwendungen im Bereich Hilfe zum Lebensunterhalt stellt sich die Ausgabensituation wie folgt dar: 3.500.000 € 3.172.979 € Ausgaben 3.000.000 € 2.945.581 € 2.898.238 € 2.500.000 € 2.000.000 € 1.500.000 € 1.000.000 € 500.000 € 0€ 2005 2006 Jahr -8- 2007 1.2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs XII haben Personen ab dem 65. Lebensjahren sowie Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Leistungen werden grundsätzlich in gleicher Höhe bemessen wie die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen. Die Bewilligung erfolgt regelmäßig für ein Jahr. Einkommen wie beispielsweise Rentenbezüge oder Vermögen eines Leistungsberechtigten sowie des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners werden bei der Grundsicherung angerechnet. Eine Besonderheit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der ansonsten verankerte Verzicht auf einen Unterhaltsrückgriff. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei grundsätzlich unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 € ein Unterhaltsrückgriff nicht vorgenommen wird. Die im Sozialgesetzbuch XII verankerte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde seit 01.01.2003 zunächst im Rahmen eines eigenständigen Grundsicherungsgesetzes eingeführt und gewährt. Diese Leistung wurde nun als 4. Kapitel in das Sozialgesetzbuch XII integriert. Die Sonderregelung bezüglich der Nichtheranziehung von Unterhaltsverpflichteten wurde übernommen, ebenso der Verzicht auf den Rückgriff bei den Erben des Leistungsberechtigten. Bei Personen, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII nur gewährt werden, wenn das Kriterium der dauerhaften vollen Erwerbsminderung zu bejahen ist. Dieser Begriff lehnt sich an die Bestimmungen des Rentenrechtes an. In der Regel ist daher eine Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger zu veranlassen. Um zu gewährleisten, dass Personen mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine für sie ggf. in Frage kommende Grundsicherung nach Kapitel 4 SGB XII tatsächlich auch in Anspruch nehmen können, sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Grundsicherung zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung auch durch die Weiterleitung von Anträgen zu unterstützen. Das Beratungsangebot wird selbstverständlich bei der Abteilung für Soziale Leistungen des Sozialamtes der Stadt Reutlingen ebenfalls vorgehalten. 1.2.1 Entwicklung der Fallzahlen Grundsicherung Fallzahlen 900 750 600 450 668 611 739 300 150 0 01.01.2006 01.01.2007 31.12.2007 Stichtag Die Fallzahlen sind bisher stetig mit einem Anteil von 9 - 10 % angestiegen. Von diesem Anstieg ist auch in den Folgejahren auszugehen. -9- 1.2.2 Entwicklung Ausgaben Grundsicherung Ausgaben 6.000.000 € 5.000.000 € 4.000.000 € 4.778.117 € 4.883.591 € 2006 2007 4.021.134 € 3.000.000 € 2.000.000 € 1.000.000 € 0€ 2005 Jahr Vergleichswerte für Vorjahre können nicht angegeben werden, da die Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter erst seit 01.01.2005 beim Sozialamt der Stadt Reutlingen bearbeitet wird. Beim genannten Aufwand ist zudem zu berücksichtigen, dass bei der Gewährung von Leistungen in Einrichtungen sowohl für Behinderte als auch für pflegebedürftige Menschen zu prüfen ist, ob ein Anteil an den Heimkosten als Leistung der Grundsicherung zu gewähren und zu verbuchen ist. Auf die „Ambulante Grundsicherung“ entfiel im Jahr 2006 ein Aufwand mit 3.255.000 €, im Jahr 2007 mit 3.526.000 €. 1.2.3 Alterstruktur und Geschlechterverteilung Über 60 % der Leistungsbezieher der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben das 65. Lebensjahr überschritten. Der Anteil der dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen unter 65 Jahren mit ca. 37 % zeigt auf, dass diese Hilfe nicht ausschließlich der Vermeidung von Altersarmut dient. Nicht erstaunlich ist, dass bei den Hilfeempfängern über 65 Jahre der Anteil der Frauen bei ca. 64 % liegt. Altersstruktur und Geschlecht -insgesamt 820 Personen(Stichtag 31.12.2007) 350 300 250 200 150 100 50 0 65 Jahre und älter Voll erwerbsgemindert 18 bis unter 65 Jahre männlich 185 170 weiblich 327 138 - 10 - 1.2.4 Grundsicherung und Einkommen Über 63 % der Leistungsfälle im Grundsicherungsbezug beziehen Rente und benötigen die soziale Leistung des SGB XII als aufstockenden Bedarf, weil das Renteneinkommen den Lebensbedarf nicht deckt. Leistungsfälle mit Hilfebedürftigen über 65. Lebensjahren ohne einen Rentenbezug sind zu vernachlässigen. Aussagen dazu inwieweit die Rentenentwicklung losgelöst von der demographischen Entwicklung zu einen Anstieg hilfebedürftiger Personen beiträgt, sind zumindest derzeit nicht möglich. Andere Einkommen können z. B. Verdienst in der Werkstatt für behinderte Menschen, Kindergeld oder Unterhalt sein. Renteneinkommen und andere Einkommen (Stichtag 31.12.2007) 800 700 600 500 400 300 200 100 0 Fallzahlen 1.2.5 Insgesamt Einkommen Rente Andere Einkommen 739 467 272 Anteil ausländischer Mitbürger Der Anteil ausländischer Mitbürger, die auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind, liegt bei ca. 26,5 %. Angesichts des Anteils ausländischer Mitbürger in Reutlingen mit ca. 15 % ist dieser Anteil relativ hoch. Bei nichtdeutschen Grundsicherungsbeziehern sind EU Ausländer mit ca. 24 %, Mitbürger aus dem „sonstigen Ausland“ mit ca. 76 % vertreten. Bezogen auf Grundsicherungsbezieher insgesamt ist der Anteil von EU Ausländern mit ca. 6 % unterproportional. Die Hauptursache für den Grundsicherungsbezug ist darin zu sehen, dass ein Einkommen (Rente) den notwendigen Lebensbedarf nicht deckt. Anteil ausländischer Mitbürger -insgesamt 218 Personen- (Stichtag 31.12.2007) 200 150 100 50 0 Europäisches Ausland Sonstiges Ausland weiblich 25 98 männlich 27 68 - 11 - 2. Hilfen zur Gesundheit Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sind zum 01.01.2004 grundsätzlich alle nicht krankenversicherteren Sozialhilfeempfänger leistungsberechtigt den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt worden. Obwohl weiterhin die Gewährung von Krankenhilfeleistungen nach dem SGB XII erforderlich ist, gilt auch für diesen Personenkreis seither der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Die betreuten Personen erhalten wie „regulär Versicherte“ eine Krankenversicherungskarte von der Krankenkasse ihrer Wahl und werden wie krankenversicherte Personen ebenfalls zu Zuzahlungen im Rahmen ihrer Belastungsgrenzen herangezogen. Die Krankenkassen rechnen jedoch mit dem Sozialhilfeträger die tatsächlich entstandenen Aufwendungen ab. Lediglich für Hilfeempfängerrinnen und Hilfeempfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Sozialhilfeleistungen erhalten, wird die medizinische Versorgung weiterhin direkt über die Hilfen zur Gesundheit sichergestellt. In den Jahren 2005 - 2007 war jeweils für ca. 60 Personen Krankenhilfe zu gewähren. 2.1 Entwicklung „Ausgaben Krankenhilfe“ Entwicklung der Ausgaben Krankenhilfe 752.023 € 800.000 € 700.000 € Ausgaben 600.000 € 541.044 € 500.879 € 500.000 € 400.000 € 300.000 € 200.000 € 100.000 € 0€ Ausgaben 2005 2006 2007 541.044 € 500.879 € 752.023 € Jahr Anmerkung: Die Abrechnung der Krankenkassen bezieht sich nicht „trennscharf“ auf die jeweiligen Haushaltsjahre. Zudem sind in 2007 verschiedene teure Behandlungen angefallen. 3. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung Wer nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger, wie beispielsweise der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit erbracht wird. Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Die Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderung zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen. Dazu gehört vor allem auch, dass ein angemessener Beruf ausgeübt werden kann. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung wurden im wesentlichen so in das Sozialgesetzbuch XII übernommen, wie sie bereits zuvor im Bundessozialhilfegesetz und im Sozialgesetzbuch IX „Rehabilitation und Teilhabe“ geregelt waren. Mit der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Württemberg-Hohenzollern und Baden wurde die Einzelfallhilfe der Eingliederungshilfe auf den Landkreis Reutlingen und damit auch auf die Delegationsgemeinde Reutlingen übertragen. - 12 - Die Eingliederungshilfe ist seit der Übertragung auf die örtlichen Sozialhilfeträger die kostenintensivste Hilfe in eigener Bearbeitungszuständigkeit geworden und macht zwischen 55 % und 57 % der gesamten Sozialausgaben aus. Dem Landkreis Reutlingen wurden zum 01.01.2005 die Gesamtverantwortung für die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII für ca. 1.300 Menschen mit Behinderung übertragen. Für ca. 650 behinderte Menschen ergab sich basierend auf der Delegationsvereinbarung eine Zuständigkeit der Stadt Reutlingen, da diese Menschen im Stadtgebiet leben oder vor der ersten Aufnahme in einer Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet hatten. Bei diesen Leistungsberechtigten handelt es sich sowohl um Menschen mit Behinderung in stationären Einrichtungen, als auch in ambulanten Wohnformen sowie in tagsstrukturierenden und teilstationären Angeboten. Bereits vor der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Württemberg-Hohenzollern und Baden waren verschiedene Eingliederungshilfen auf den örtlichen Sozialhilfeträger delegiert, so dass die Fallzahlen in der Eingliederungshilfe insgesamt wie folgt angegeben werden können: 3.1 Fallzahlen Eingliederungshilfe insgesamt Fallzahlen Eingliederungshilfe insgesamt 897 900 861 880 860 831 840 820 800 780 Fallzahlen Eingliederungshilfe insgesamt 3.2 2005 2006 2007 831 861 897 Die Gesamtausgaben in der Eingliederungshilfe stellen sich wie folgt dar: Gesamtausgaben der Eingliederungshilfe 18.220.000 € 19.000.000 € 18.000.000 € 17.000.000 € 15.878.000 € 16.260.000 € 16.000.000 € 15.000.000 € 14.000.000 € Gesamtausgaben der Eingliederungshilfe 2005 15.878.000 € 2006 16.260.000 € 18.220.000 € Jahr - 13 - 2007 Die Abrechnungen der Eingliederungshilfeausgaben beziehen sich nicht „trennscharf“ auf die jeweiligen Haushaltsjahre, da die Rechnungsabgrenzungen in 2005 und in 2006 nicht haushaltsjahrbezogen erfolgten. Auf eine Vergleichbarkeit der Ausgaben in den folgenden Jahren wird geachtet. Nachfolgend Darstellungen verdeutlichen die Entwicklung bei den Behinderungsarten, schlüsseln die Art der Maßnahmen auf und gehen auf Leistungsorte einer Maßnahme ein. 3.3 Eingliederungshilfe bei der Stadt Reutlingen nach Behinderungsarten Der Anteil von Menschen mit einer seelischen Behinderung ist im Vergleich zu den Anteilen bei einer geistigen, bzw. einer körperlichen Behinderung (noch) am niedrigsten. Deutlich erkennbar ist zwischenzeitlich jedoch, dass bei Menschen mit einer seelischen Behinderung ein steter Anstieg eintritt. Hierauf ist im Leistungsangebot der Eingliederungshilfe weitergehend einzugehen. Der dargestellte Fallzuwachs im Jahr 2007 bei körperlicher Behinderung ist darauf zurück zu führen, dass im Jahr 2007 u. a. Fälle heilpädagogischer Therapie i. R. der Frühförderung erfasst wurden (diese Fälle wurden auch vorher bereits bearbeitet, allerdings in einem anderen Verfahren). Bei dieser Hilfeart sind vielfach Fälle mit einer Entwicklungsverzögerung im Bereich Sprache und Motorik zu verzeichnen und diese „Einschränkung“ wird diagnostisch der körperlichen Behinderung zugeordnet. Auch künftig ist davon auszugehen, dass es einen weiteren Zuwachs bei heilpädagogischen Therapien, wegen Entwicklungsverzögerungen von Kindern gibt. Hierbei muss jedoch nicht von einer dauerhaften - körperlichen Behinderung ausgegangen werden. Maßnahmen der Frühförderung können vielfach so erfolgreich abgeschlossen werden, dass weitere Hilfen der Eingliederungshilfe nicht mehr erforderlich sind. Die grundsätzliche Aussage, dass künftig von einer Zunahme der seelischen Behinderung auszugehen ist, wird hiervon nicht beeinträchtigt. Anzumerken ist noch, dass die bei der Auswertung aufgeführten Fallzahlen nicht der Gesamtzahl der notwendigen Eingliederungshilfen entsprechen, da über die Auswertung aus dem Verfahren heraus lediglich laufende Kostenzusagen erfasst werden können. Eingliederungshilfe -Fälle nach Behinderungsart(Stichtag 31.12.2007) 30% 36% 34% Geistige Behinderung Körperliche Behinderung Seelische Behinderung Behinderungsart 31.12.2005 31.12.2006 31.12.2007 Geistige Behinderung 313 313 299 Körperliche Behinderung 241 233 290 Seelische Behinderung 233 260 254 Gesamt 787 806 843 - 14 - 3.4 Eingliederungshilfe nach Art der Maßnahme Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe im stationären Bereich zählt das stationäre Wohnen (Heimunterbringung), zu den teilstationären Leistungen gehören die Arbeitsbereiche der Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM), die Förder- und Betreuungsbereiche (FuB) sowie Tagesbetreuungen beispielsweise für Menschen mit Behinderung über 65 Jahre. Zu den Hilfen des teilstationären Bereichs gehört auch der Besuch von Kindergärten und Schulen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung. Die ambulanten Angebote beziehen sich auf ambulant betreutes Wohnen sowie ambulante Integrationshilfen für Kinder und Jugendliche in Regelkindergärten und Regelschulen sowie Wohnangebote für betreutes Wohnen in Familien. Die stationären Hilfen mit einem Anteil von 36,4 % sind immer noch verhältnismäßig hoch, obwohl es gerade in den letzten drei Jahren intensive Bemühungen und auch Erfolge zu einer möglichst weitreichenden ambulanten Leistungsgewährung gegeben hat. Einer deutlichen Reduzierung stationärer Hilfen steht unter anderem die demographische Entwicklung entgegen. Die konsequente Verfolgung des Grundsatzes „ambulant vor stationär“ bei Neufällen zeigt trotzdem bereits ihre Wirkung; der Anteil der ambulanten Hilfen ist von 2005 bis 2007 von 25 % auf 27,4 % angestiegen. Eingliederungshilfe -Fälle nach Art der Maßnahm e(Stichtag 31.12.2007) 36,2% 36,4% 27,4% Stationär Art der Maßnahme Stationär Ambulant Teilstationär Gesamt 3.5 31.12.2005 285 197 305 787 Am bulant 31.12.2006 301 209 296 806 Teilstationär 31.12.2007 307 231 305 843 Eingliederungshilfe nach Ort der Maßnahme Die Darstellung zeigt deutlich, dass die ganz überwiegende Anzahl der notwendigen Hilfen in Reutlingen sichergestellt werden können. Ein weiterer nennenswerter Anteil erstreckt sich in den Landkreis Tübingen hinein. Der Anteile der Menschen mit Behinderung, die in Reutlingen versorgt werden, ist auf einem vergleichsweise hohen Niveau von über 70 % zu benennen und ist auch Zeichen für die vielfältigen und unterschiedlichen Hilfsangebote, die für Menschen mit Behinderungen erbracht werden. - 15 - Eingliederungshilfe -Maßnahme nach Ort der Unterbringung(Stichtag 31.12.2007) 10 10 7 85 14 32 98 587 3.6 Reutlingen Tübingen Sigmaringen Rems-Murr-Kreis Biberach Ravensburg andere Bundesländer sonstige Kreise BW Eingliederungshilfe - Fälle nach Alter und Behinderungsart Die Darstellung nach Alter und Behinderungsart zeigt deutlich, dass bei Kindern bis zum 10. Lebensjahr Eingliederungshilfen wegen körperlicher Behinderung weitaus am stärksten vertreten sind (= 88 %). Dies ist ganz überwiegend darauf zurück zu führen, dass wie unter Ziffer 3.3 bereits erwähnt, Maßnahmen der Frühförderung vielfach wegen Entwicklungsverzögerung im Bereich Sprache und Motorik erforderlich sind und hier eine Zuordnung zu körperlicher Behinderung erfolgt. Die Hilfen für Kinder bis zum 10. Lebensjahr stellen einen Anteil von fast 13 % der gesamten Eingliederungshilfefälle dar. Nicht alle Kinder, die Frühförder- der Integrationshilfen erhalten, benötigen im Schulalter oder im weiteren Leben eine weitere Eingliederungshilfe. Auffallend bei der Darstellung ist, der hohe Anteil notwendiger Hilfen für Menschen mit Behinderungen im Alter zwischen 30 und 60 Jahren und der abrupte Rückgang für Menschen mit Behinderungen ab dem 60. Lebensjahr; bei älteren/alten Menschen mit Behinderung liegt der Anteil derzeit nur bei ca. 8 %. Die Darstellung zeigt deutlich, dass sich die Eingliederungshilfen künftig verstärkt auf den Personenkreis von alten Menschen mit Behinderungen ausrichten müssen. - 16 - Eingliederungshilfe -Fälle nach Alter und Behinderungsart(Stichtag 31.12.2007) 100 90 80 70 60 50 40 30 20 10 bis 2 Geist ig Behindert Körperbehindert 4 3bis6 7bis10 11bis14 15bis17 18bis20 21bis24 25bis29 30bis39 40bis49 50bis59 60bis64 65bis69 70bis74 ab75 11 1 2 3 4 16 16 61 95 55 9 15 7 4 51 39 17 14 11 19 25 41 46 16 1 3 2 1 10 13 33 90 81 14 7 5 1 Seelisch Behindert 3.7 Neufälle nach Behinderungsart Die graphische Darstellung bezieht sich auf Neufälle in 2006, da im Jahr 2007 - wie unter Ziffer 3.3 bereits ausgeführt - u. a. heilpädagogische Therapiefälle i. R. der Frühförderung im Verfahren erfasst werden. Die Entwicklung der Neufälle wird in 2007 daher nicht stimmig aufgezeigt. Die Erfassung der Neufälle in den Jahren 2005 und 2006 zeigt trotz gewisser Unterschiedlichkeiten bei geistiger und körperlicher Behinderung sehr klar auf, dass die größten Zuwächse im Bereich der seelischen Behinderung zu sehen ist. Eingliederungshilfe -Neue Fälle 2006 nach Behinderungsart- 9 29 19 Geistige Behinderung Körperliche Behinderung - 17 - Seelische Behinderung Behinderungsart Geistige Behinderung Körperliche Behinderung Seelische Behinderung Gesamt 3.8 Fälle neu 2005 15 6 28 49 Fälle neu 2006 9 19 29 57 Fälle neu 2007 24 53 25 102 Leistungen des persönlichen Budgets nach Behinderungsarten Auf Leistungen des persönlichen Budget besteht seit 01.01.2008 entsprechend den Sozialgesetzbuch IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ ein Rechtsanspruch. Der Landkreis Reutlingen hat sich an dem Modellprojekt des Landes Baden-Württemberg „Persönlichen Budget für Menschen mit Behinderungen“ beteiligt, hat somit bereits seit 2003 mit dieser Hilfeform Erfahrungen gesammelt und konnte örtlichen Strukturen bereits in einem möglichst weit gefassten Rahmen auf die Leistungen des persönlichen Budget abstimmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass das persönliche Budget keine eigenständige Hilfeart sondern lediglich eine Form der Hilfegewährung ist, die dem Menschen mit Behinderung ein Höchstmaß an Gestaltungsfreiheit für die angesichts seiner Behinderung notwendigen Hilfen ermöglicht. Dies setzt jedoch eine intensive Begleitung durch den Leistungsträger sowie konkrete Zielvereinbarungen und deren Überprüfung voraus, um die Wirksamkeit notwendiger Hilfen begleiten und überprüfen zu können. Die Darstellung zeigt, dass das persönliche Budget zum größten Teil von Menschen mit einer seelischen Behinderung genutzt wird. Die Einbeziehung der Menschen mit einer körperlichen Behinderung in das persönliche Budget gestaltet sich zum Teil noch schwierig, da Leistungen des SGB XI „Pflegeversicherung“ bisher nicht vom persönlichen Budget erfasst sind und die Pflegeversicherungen weiterhin an der Gewährung von Pflegegeld bzw. Pflegesachleistungen festhalten. Eingliederungshilfe -Persönliches Budget nach Behinderungsart- (Stichtag 31.12.2007) 3 6 13 Geistig beh. Menschen Behinderungsart Geistig beh. Menschen Körperlich beh. Menschen Seelisch beh. Menschen Gesamt Körperlich beh. Menschen Seelisch beh. Menschen 30.06.2006 31.12.2006 31.12.2007 2 2 3 2 2 6 10 9 13 14 13 22 - 18 - 3.9 Ausgaben der Eingliederungshilfe nach Behinderungsart Die Ausgaben der Eingliederungshilfe nach Behinderungsart spiegeln letztendlich auch die Situation der notwendigen Eingliederungshilfeleistungen nach den Behinderungsarten wieder. Der Ausgabenanteil im Bereich der seelischen Behinderung ist vergleichsweise niedriger, da bei dieser Behinderungsart der ambulante Anteil von Hilfen höher ist. Die notwendigen Ausgaben für Menschen mit einer geistigen Behinderung sind vergleichsweise hoch, was wiederum auf den relativ hohen Anteil einer stationären Hilfeleistung zurückzuführen ist. Eingliederungshilfe -Ausgaben nach Behinderungsart (Stichtag 31.12.2007) Quelle: KDRS 27% 42% 31% Geistig behinderte Menschen Körperlich behinderte Menschen Seelisch behinderte Menschen 3.10 Ausgaben nach Art der Maßnahme Die Darstellung zeigt, dass stationäre Hilfen den höchsten Anteil einnehmen. Deshalb muss es eine vordringliche Aufgabe sein, bei Neufällen andere ambulante Möglichkeiten auszuschöpfen und auch bei derzeit stationären Fällen nach Alternativen zu suchen. Das mit der BruderhausDiakonie begonnene Projekt „Selbständig Leben“ (ProSele), auf das noch näher eingegangen wird, kann bereits jetzt als zukunftsweisend angesehen werden. Bei den teilstationären Hilfen sind die Hilfen für den Bereich Teilhabe am Arbeitsleben besonders hervorzuheben. Im Jahr 2007 sind die Aufwendungen für Leistungen in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung mit 5 Mio. € zu beziffern. Die Aufwendungen in den Förder- und Betreuungsgruppen (FuB) belaufen sich auf 1,7 Mio. €. Der Bereich „Arbeit für behinderte Menschen“ wird künftig bei weitem nicht nur wegen der damit verbundenen Eingliederungsleistungen einen Schwerpunkt darstellen, denn Arbeit ist letztlich als eine der wichtigsten Formen der Teilhabe am Leben zu betrachten. Ein leichter Anstieg des Anteils der ambulanten Hilfen ist bereits feststellbar und ist weiter zu verstärken. Eingliederungshilfe -Ausgaben nach Art der Maßnahme- 2007 1% 41% 48% 11% Stationär Ambulant - 19 - Teilstationär Sonstige 3.11 Kurze Zusammenfassung Die Fallzahlen der Eingliederungshilfe sind von 2005 bis 2007 um ca. 7 % angestiegen. Es ist auch weiterhin davon auszugehen, dass es zu Fallzahlsteigerungen kommen wird, was in erster Linie ebenfalls wieder auf die demographische Entwicklung zurückzuführen ist. Es ist insbesondere in folgenden Bereich mit einem Fallzuwachs zu rechnen: Ambulante und teilstationären Leistungen für Kinder und Jugendliche, Tagesbetreuung für Senioren, Betreuungsangebote für Menschen mit Behinderung, die derzeit noch von Ihren Eltern betreut werden. 4. Hilfe zur Pflege Die Sozialhilfe im Rahmen des SGB XII unterstützt auch pflegebedürftige Personen, in dem sie, die mit der Pflege verbunden Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Mit der Einführung der Pflegeversicherung (SGB XI) wurde die Belastung der Sozialhilfe für pflegebedingte Aufwendungen deutlich reduziert, denn durch das vorrangige Versicherungssystem der Pflegeversicherung werden seit April 1995 für ambulante und für teilstationäre Leistungen sowie seit Juli 1996 für stationäre Pflege Leistungen erbracht. Seit Einführung der Pflegeversicherung wird Hilfe zur Pflege nur gewährt, wenn eine Pflegeversicherung nicht besteht (z. B. wenn notwendige Vorversicherungszeiten nicht erfüllt sind), wenn die von den Pflegekassen gewährten Leistungen nicht ausreichen, um die Pflege sicher zu stellen oder wenn z. B. pflegerische Hilfen erforderlich sind, eine Einstufung in eine Pflegestufe jedoch nicht erfolgte. Die Hilfe zur Pflege wird in Form eines Pflegegeldes oder einer Pflegesachleistung bzw. einer Kombination aus beiden erbracht. Im Rahmen der Pflegesachleistungen werden die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst übernommen. Die Regelungen der Hilfe zur Pflege im Rahmen des SGB XII wurden im wesentlichen aus dem Bundessozialhilfegesetz übernommen. Sowohl bei der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, wie auch bei der Gewährung von ambulanten Leistungen in Form eines Pflegegeldes ist somit ein mehrjähriger Vergleich möglich. 4.1 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen Die Hilfe in Einrichtungen umfasst im Wesentlichen die klassische Hilfe zur Pflege in Altenpflegeheimen. Dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ entsprechend, ist die ambulante Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich grundsätzlich zunächst vorrangig, was auch überwiegend dem Wunsch älterer, pflegebedürftiger Menschen entspricht. Ist die Sicherstellung der Pflege im häuslichen Bereich nicht mehr möglich, weil z. B. Angehörige nicht vorhanden sind, der häusliche Pflegeaufwand zu groß geworden ist und eine gewisse Rundum-Versorgung erforderlich ist, ist eine Heimaufnahme oft nicht mehr umgänglich. Häufig reichen das Einkommen und Vermögen der Betroffenen, die Leistungen der Pflegekasse und ein eventuelles Wohngeld nicht aus, um die Heimkosten zu decken, zumal die Kosten für die Pflege je nach Pflegestufe ansteigen. In nicht wenigen Fällen kann eine Heimaufnahme zunächst auch aus eigenen Mitteln, z. B. aus das Vermögen finanziert werden, lässt eine Finanzierung der insgesamt notwendigen Heimdauer jedoch nicht zu. Die Vermögensschongrenze, die auch bei der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen maßgeblich ist, beträgt bei Alleinstehenden 2.600 €. In Einrichtungen können/müssen unterschiedliche Hilfearten erbracht werden. Über den Bezug von Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege einer Person in einer Einrichtung, muss jeweils gesondert entschieden werden. Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen entspricht dem Umfang der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII einschließlich einer Durchschnittswarmmiete, in Reutlingen in Höhe von 327 € sowie dem weiteren notwendigen Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel, insbesondere einem Betrag für Kleidung und einem angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Dieser Barbetrag von Heimbewohnern beträgt derzeit 93,69 €. - 20 - Verfügt eine Person über Einkünfte, so werden diese zunächst dem Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts i. R. der Grundsicherung gegenübergestellt. Unterschreitet das Einkommen diesen Bedarf, sind Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Auch Heimbewohner können, soweit ein Grundsicherungsanspruch nicht besteht, einen Wohngeldanspruch haben der vorrangig zu verfolgen ist. Die über den Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts und den Barbetrag hinausgehende Hilfe ist, soweit eine Deckung aus eigenen Mitteln nicht möglich ist, im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu gewähren. 4.1.1 Entwicklung der Fallzahlen Entwicklungen der Fallzahlen Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen Stichtag 01.01. eines Kalenderjahres 270 260 252 250 240 259 254 235 230 228 220 210 Fallzahlen 2003 2004 2005 2006 2007 235 228 252 254 259 Jahr 4.1.2 Entwicklung Ausgaben Entwicklungen der Ausgaben Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen 4.243.000 4.500.000 4.000.000 3.850.000 3.500.000 3.786.000 3.861.000 3.060.000 Ausgaben 3.000.000 2.500.000 2.000.000 1.500.000 1.000.000 500.000 0 Ausgaben in Mio. € 2003 2004* 2005* 2006 2007 3.850.000 4.243.000 3.060.000 3.786.000 3.861.000 Jahr * Die Rechnungsabgrenzung lässt eine auf das Kalenderjahr bezogene Zuordnung des Aufwandes nicht zu. Die jährlichen Aufwendungen sind mit ca. 3,7 Mio. € zu beziffern. - 21 - 4.1.3 Alterstruktur und Geschlecht Fast 46 % der Hilfebedürftigen Menschen, die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen erhalten, sind 80 Jahre und älter und wie zu erwarten war, liegt dabei der Anteil der Frauen über 80 Jahren bei über 80 %. Es ist davon auszugehen, das der Anteil hochaltriger Menschen in Pflegeeinrichtungen weiter deutlich ansteigen wird. Altersstruktur und Geschlecht insgesam t 259 Fälle (Stichtag 31.12.2007) 120 100 80 60 40 20 0 4.1.4 m ännlich w eiblich insgesam t Unter 65 Jahre 22 9 31 65 bis 80 Jahre 58 52 110 Über 80 Jahre 20 98 118 Anteil ausländischer Mitbürger Der Anteil ausländischer Mitbürger bei den Heimbewohnern, ist mit 5,4 % zu benennen. Der Gesamtanteil der ausländischen Bevölkerung liegt in Reutlingen bei ca. 15 %. Der Anteil der ausländischen Bevölkerung geht mit zunehmenden Lebensalter bisher deutlich zurück. Im Alter zwischen 65 und 75 Jahren beträgt der Anteil der ausländischen Bevölkerung ca. 9 % bezogen auf den Anteil der gleichaltrigen Gesamtbevölkerung. Im Alter ab 75 Jahren geht dieser Anteil sogar auf ca. 3 % zurück. Dies begründet auch den Anteil der ausländischen Mitbürger bei der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. Anteil ausländischer Mitbürger in der Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen (Stichtag 31.12.2007) 250 200 150 100 50 0 Fallzahlen Deutsche Nichtdeutsche 245 14 - 22 - 4.1.5 Bezug von Grundsicherung oder Wohngeld Hilfebedürftige Personen in Einrichtungen, die mit ihrem Einkommen ihren Lebensbedarf nicht decken können (605 €) haben zunächst ebenfalls einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Dieser Anspruch ist gesondert zu gewähren. Bezogen auf die Stichtagsfälle zum 31.12.2007 bestand die Notwendigkeit bei ca. 20 % der Heimfälle. In Fallkonstellationen, bei denen das Einkommen den Grundsicherungsanspruch zwar übersteigt, jedoch immer noch als relativ niedrig zu bezeichnen ist, wird auch in der Einrichtung Wohngeld gewährt. Bei den Stichtagsfällen zum 31.12.2007 war dies immerhin bei ca. 17 % der Fall. Hilfe zur Pflege 7. Kapitel SGB XII innerhalb von Einrichtungen - Bezug von Grundsicherung oder Wohngeld (Stichtag 31.12.2007) 300 250 200 150 100 50 0 Insgesamt Grundsicherung Wohngeld 259 52 45 Fallzahl 4.1.6 Dauer von Heimaufenthalten Leider lässt die Bearbeitung von Heimfällen in EDV-Verfahren eine Auswertung zur Dauer eines Heimaufenthaltes nicht zu. Um zumindest einen gewissen Anhaltspunkt zu einer Heimaufenthaltsdauer darzustellen, wurden Fallzugänge und Fallabgänge im Zeitraum 01.02.2005 30.06.2007 betrachtet. In diesem Zeitraum wurden bei 139 Neuzugängen 73 Fälle aufgenommen und wieder beendet. Die dargestellte Dauer der Heimaufnahmen bezieht sich auf diesen Fallbestand und hat somit nur eine bedingte Aussagekraft. Im Zeitraum 2005 -2007 waren auf Stichtage bezogen ca. 255 Heimfälle zu bearbeiten. Dauer von Heimaufenthalten, die im Zeitraum 01.02.2005 bis 30.06.2007 begonnen und beendet wurden 14 12 Anzahl der Fälle 12 10 8 8 6 6 6 5 6 5 4 4 3 4 2 3 2 2 1 2 1 1 1 1 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Anzahl der Monate - 23 - 13 14 15 16 17 18 19 20 4.1.7 Pflegestufen Im Zeitraum 01.02.2005 - 31.12.2007 wurde bei den Neufällen „Hilfe zur Pflege in Einrichtungen“ festgehalten, in welcher Pflegestufe die aufgenommenen Personen eingestuft wahren. Erstaunlich ist, dass es weiterhin relativ viele Fälle gibt (im Erhebungszeitraum 15,4 %) die zum Zeitpunkt der Heimaufnahme noch in Pflegestufe 0 waren. Der Großteil der aufgenommenen Personen (44,8 %) war zum Zeitpunkt der Heimaufnahme in Pflegestufe I. Dem Kriterium der Pflegeeinstufung bei Heimaufnahme wird künftig im Zusammenhang mit einer notwendigen Heimpflegebedürftigkeit verstärkte Aufmerksamkeit gewidmet. Leider ist bisher nicht erhoben, inwieweit sich die Pflegebedürftigkeit im Verlauf einer Heimaufnahme verändert. Bei Heimaufnahmen ist die Hochaltrigkeit vieler Heimbewohner und der Umstand das Angehörige für eine Pflege oder Pflegeunterstützung nicht zur Verfügung stehen, zu sehen. Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen -mit den maßgeblichen Pflegestufen in der Zeit vom 01.02.2005 bis 31.12.2007 bei insgesamt 241 Fallzugängen in diesem Zeitraum 50 40 30 20 10 0 4.2 0 1 2 3 01.02.2005 bis 31.12.2005 20 25 31 8 01.01.2006 bis 31.12.2006 7 40 23 5 01.01.2007 bis 31.12.2007 10 43 26 3 Ambulante Hilfe zur Pflege Die Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen wird nur gewährt, wenn eine Pflegeversicherung nicht besteht oder die von den Pflegekassen gewährten Leistungen nicht ausreichen, um die notwendige Pflege im häuslichen Bereich sicher zu stellen. In der Mehrzahl der Fälle erhalten die Betroffenen bereits Pflegesachleistungen der Pflegekasse. Da diese gedeckelten Leitungen nicht immer ausreichen, um die Pflege im häuslichen Bereich sicher zu stellen, sind darüber hinaus gehende notwendige Pflegeleistungen, i. R. der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII zu übernehmen. Zur notwendigen Hilfe gehören auch Hilfen an Personen, die (noch) nicht in Pflegestufe I eingestuft sind, pflegerische Hilfen jedoch erforderlich sind, die aus eigenen Ressourcen nicht erbracht werden können. Auch für diese Hilfeart sind die im SGB XII maßgeblichen Vermögensschongrenzen zu berücksichtigen (siehe I „Leistungen nach SGB XII“). - 24 - 4.2.1 Entwicklung der Fallzahlen Entwicklung der Fallzahlen Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen 120 100 80 60 40 20 0 Fallzahlen 2003 2004 2005 2006 2007 71 93 96 102 105 4.2.2 Entwicklung der Ausgaben Bei den Aufwendungen im Bereich der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen ist ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen, der sich auch in einen Zuwachs der Fallzahlen wiederspiegelt. In den Jahren bis 2003 bewegten sich die „Pflegegeldfälle“ auf einem Niveau von ca. 75 Fällen, seit 2005 erhalten ca. 100 Menschen Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege und diese Zunahme ist im wesentlichen auf den weiteren sehr guten Ausbaustand von ambulanten Hilfen zurückzuführen. Entwicklung der Ausgaben Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen 800.000 € 648.000 € 700.000 € 539.000 € Ausgaben 600.000 € 500.000 € 400.000 € 682.000 € 465.000 € 365.000 € 300.000 € 200.000 € 100.000 € 0€ Ausgaben 2003 2004 2005 2006 2007 365.000 € 465.000 € 539.000 € 648.000 € 682.000 € Jahr 4.2.3 Altersstruktur und Geschlecht Bei der ambulanten Hilfe zur Pflege ist der Anteil der Hilfen für Personen unter 65 Jahren mit über 40 % vergleichsweise hoch. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass bei dieser Hilfe auch familienentlastende Hilfen in Form der Verhinderungspflege übernommen werden und diese Hilfe richtet sich vielfach an behinderte, pflegebedürftige Kinder bzw. deren Eltern. - 25 - Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen -Altersstruktur und Geschlecht- (Stichtag 31.12.2007) 60 50 40 30 20 10 0 4.2.4 männlich weiblich Insgesamt 65 Jahre und älter 17 43 60 unter 65 Jahre 27 18 45 Anteil ausländischer Mitbürger Der Anteil ausländischer Mitbürger, die ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, liegt mit ca. 25 % ebenfalls etwas über dem Anteil der ausländischen Mitbürger an der Gesamtbevölkerung. Spezielle Gründe hierfür wie z. B. fehlende Ansprüche an die Pflegeversicherung oder verstärkte Pflege zu Hause, wurden bisher nicht erhoben. Anteil der ausländischen Mitbürger in der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen insgesamt 26 Fälle (Stichtag 31.12.2007) 20 15 10 5 0 Insgesam t Europäisches Ausland Sonstiges Ausland m ännlich 9 3 6 w eiblich 17 4 13 - 26 - 5. Hilfen zur Überwindung von besonderen sozialen Schwierigkeiten Die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialen Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII) richten sich an Personen bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Dies ist vielfach gegeben, wenn z. B. Obdachlosigkeit mit weiteren existenziellen Problemlagen verbunden ist. Die Regelungen, des 8. Kapitel SGB XII wurden nahezu identisch vom früheren Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes übernommen. Das Hilfsangebot für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten ist als festes Leistungsangebot in Reutlingen bereits seit Jahren verankert und ist durch die Fachstellen Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Reutlingen e. V. sowie Verein Hilfe zur Selbsthilfe e. V. und deren qualifizierte Angebote auf einem fachlichen sehr hohen Niveau angesiedelt. Die Hilfen zur Überwindungen besonderer sozialen Schwierigkeiten werden zudem bei der Abteilung Soziale Leistungen durch einen langjährig erfahrenen Kollegen bearbeitet. Die ambulanten Hilfen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sind im Landkreis Reutlingen auf die Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Reutlingen e. V. übertragen. Die Hilfen erstrecken sich auf die Fachberatungsstelle Rommelsbacher Straße die Tagesstätte Aulberstraße, die Übernachtungsstelle Glaserstraße, das Aufnahmehaus Schenkendorfstraße, Aufnahmehaus für Frauen Lindachstraße, sowie die von der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Reutlingen e. V. angebotenen ambulanten Betreuungsmöglichkeiten. Zu den Hilfsangeboten dürfen auch die Wohnmöglichkeiten in den Oasen I - IV gezählt werden. Diese Wohnmöglichkeiten und vor allem die Art und Weise deren Zustandekommen kann als beispielgebend bezeichnet werden. Mit der Eröffnung der vierten Oase Anfang 2004 stehen insgesamt 34 Oase-Wohnungen in Reutlingen zur Verfügung. Beim Verein Hilfe zur Selbsthilfe e. V. werden seit Jahren sehr erfolgreich sowohl stationäre, teilstationäre, wie auch ambulante Hilfen im ambulant betreuten Wohnen durchgeführt. Der Verein hat sich durch eine langjährige Arbeit mit dem Personenkreis eine sehr spezielle Qualifikation erworben, die es beispielsweise auch ermöglicht die meist jungen Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten begleitend zur Hilfe nach § 67 SGB XII in Arbeitsprozesse zu vermitteln und die Berufstätigkeit durch notwendige therapeutische Angebote zu unterstützen. Hilfebedürftige Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten sind zum überwiegenden Anteil grundsätzlich erwerbsfähige Personen, so dass deren Lebensbedarf im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) gedeckt wird. Der Unterstützungsbedarf wird somit in der Regel von zwei Leistungsträgern erbracht. Aufgrund des vielfach sehr komplexen Hilfebedarfs und der Tatsache, dass die Hilfen von unterschiedlichen Trägern geleistet werden, ist eine intensive Zusammenarbeit erforderlich. Nur bei einer entsprechend guten Verzahnung, kann es gelingen dauerhaft erfolgreichen Hilfen zu leisten. Eine weitere Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen Jobcenter, Sozialhilfeträger und den Leistungserbringern, wie Arbeiterwohlfahrt und Hilfe zur Selbsthilfe ist zu verfolgen. Der Personenkreis der Hilfestellungen zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten benötigt, hat sich in den zurückliegenden Jahren deutlich verändert, beispielsweise benötigen vermehrt Frauen diese Unterstützung. Die Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Reutlingen e. V. hat auf diese eingetretenen Veränderungen unter anderem durch das Aufnahmehaus für Frauen Lindachstraße bedarfsgerecht reagiert. Die Fallzahlen sind in den zurückliegenden Jahren recht konstant geblieben und liegen auf einem Niveau von 37 - 45 Fällen. - 27 - 5.1. Entwicklung der Ausgaben Entw icklung der Ausgaben 340.000 € 325.000 € Ausgaben 320.000 € 300.000 € 285.000 € 280.000 € 280.000 € 260.000 € 240.000 € Ausgaben 2005 2006 2007 285.000 € 280.000 € 325.000 € Jahr Von den Ausgaben des Jahres 2007 entfallen auf ambulante Leistungen 202.000 € davon 105.000 € auf Hilfen des ambulant betreuten Wohnens. In Einrichtungen waren Leistungen in Höhe von 123.000 € zu erbringen. 6. Hilfe in anderen Lebenslagen (Kapitel 9 SGB XII) Das Sozialgesetzbuch XII sieht im 9. Kapitel Hilfestellungen für andere besondere Bedarfslagen vor, von denen insbesondere die Regelung in § 74 Bestattungskosten auch finanzielle Relevanz hat. Nach dieser Regelung werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Auf eine Sozialhilfebedürftigkeit der verstorbenen Person, kommt es nicht an, viel mehr ist die Leistungsfähigkeit der zur Bestattung verpflichteten Personen, wie Ehegatte, Kinder oder Eltern zu berücksichtigen und ergibt sich für die Verpflichteten eine Rangfolge, zunächst bezogen auf Erben, auf Unterhaltspflichtige, sowie auf Bestattungspflichtige. Die Zuständigkeit des Sozialhilfeträger richtet sich nach dem Sterbeort bzw. nach dem Ort, der bis zum Tod einer leistungsberechtigten Person Sozialhilfe gewährt hat. Im Jahr 2006 waren für 48 Bestattungsfälle 40.000 € und im Jahr 2007 für 55 Bestattungsfälle 54.000 € aufzuwenden. - 28 - 7. Soziahilfeausgaben - Überblick und Zusammensetzung Bezeichnung der Hilfe 2003 2004 2005 2006 2007 1. Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) ab 01.01.2005 HLU bzw. Grundsicherung 11.569.693 11.229.366 3.172.979 2.945.581 2.898.238 4.021.134 4.778.117 4.883.591 2. Hilfe zur Gesundheit 1.727.960 1.001.811 541.044 500.879 752.023 3. Eingliederungshilfe 853.990 930.472 15.877.591 16.260.743 18.022.879 3.850.557 4.243.250 3.060.569 * 3.786.319 3.861.257 5. Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen (Pflegegeld) 365.359 465.009 538.846 648.105 681.966 6. Leistungen gem. § 67 SGB XII (Personenkreis mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) 592.695 664.829 285.417 280.524 325.613 7. Sonstige Leistungen 26.278 66.699 93.018 96.522 96.837 18.986.532 18.601.436 27.590.598 29.296.790 31.522.404 4. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen Sozialhilfeausgaben insgesamt: Anmerkungen: Die umfassenden Rechtsänderungen zum 01.01.2005 sind zu berücksichtigen. * Verbuchung bezieht sich nur auf 10 Abrechnungsmonate Verbuchung bezieht sich auf 13 Abrechnungsmonate Die Abrechnung der Krankenkassen bezieht sich nicht „trennscharf“ auf die jeweiligen Haushaltsjahre. Zudem sind in 2007 verschiedene teure Behandlungen angefallen. Die Abrechnung der Eingliederungshilfeausgaben beziehen sich nicht „trennscharf“ auf die jeweiligen Haushaltsjahre; das Jahr 2006 umfast nicht 12 Abrechnungsmonate und ist daher mit den Ausgaben 2007 nicht vergleichbar. - 29 - In der Zuständigkeit der Stadt Reutlingen bearbeitete Sozialausgaben 2006 - Zusammensetzung Eingliederungshilfe 55,50% Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 16,31% Sonstige Leistungen 0,33% Leistungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten 0,96% Hilfe zur Gesundheit 1,71% Hilfe zum Lebensunterhalt 10,06% Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen 2,21% - 30 - Hilfe zur Pflege in Einrichtungen 12,92% In der Zuständigkeit der Stadt Reutlingen bearbeitete Sozialausgaben 2007 - Zusammensetzung Eingliederungshilfe 57,20% Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 15,50% Sonstige Leistungen 0,30% Leistungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten 1,00% Hilfe zur Gesundheit 2,40% Hilfe zum Lebensunterhalt 9,20% Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen 2,20% - 31 - Hilfe zur Pflege in Einrichtungen 12,20% 8. Überprüfung von Unterhaltsverpflichtungen Verwandte in gerader Linie sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe ist es der Stadt Reutlingen ein wichtiges Anliegen, Unterhaltspflichtige nicht aus ihrer Verantwortung zu entlassen und sie entsprechend ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu einem Unterhalt heranzuziehen. Der Schwerpunkt der Unterhaltsüberprüfungen der Stadt Reutlingen liegt seit dem 01.01.2005 bei der Überprüfung und Realisierung des sogenannten „Elternunterhalts“. Der Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern gewinnt in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung, da auf der einen Seite eine ständig steigende Lebenserwartung, verbunden mit einer erhöhten Pflegebedürftigkeit zu verzeichnen ist, auf der anderen Seite steigen die Unterbringungs- und Pflegekosten in den Alten- und Pflegeheimen. Kann ein Bedürftiger die Kosten seines Aufenthalts in einer Pflegeeinrichtung trotz Einsatz seiner Rente oder Pension, sowie der Leistungen der Pflegeversicherung nicht decken und erhält er deshalb Sozialhilfeleistungen, so geht sein nach bürgerlichem Recht gegenüber seinen Kindern bestehender Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Dies jedoch nur im Umfang der Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen. Die Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erfordert durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ermittlung und Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände der unterhaltspflichtigen Personen. So entschied der BGH mit Urteil vom 23.10.2002, dass der dem Unterhaltsverpflichteten zu belassene Selbstbehalt nach dessen bisherigen Lebensstellung zu bemessen ist und dessen gesamten Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge umfasst. Der Förderung der individuellen Altersvorsorge trägt auch das BGH Urteil vom 14.01.2004 Rechnung, indem er Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zubilligt, ca. 5 % seines Bruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversicherung hinausgehende - zusätzliche Altersversorgung einzusetzen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.08.2006 unterstreicht die Bedeutung einer angemessenen individuellen Altersvorsorge und zwar nicht nur aus dem Einkommen, sondern auch aus dem Stamm des Vermögens eines Unterhaltspflichtigen. Die durch die Rechtsprechung und Gesetzgebung erforderliche Ermittlung der jeweiligen individuellen detaillierten Verhältnisse führt in der täglichen Arbeit häufig dazu, dass Unterhaltsprüfungen sehr zeitintensiv und umfangreich sind und trotz allem im Ergebnis unter Würdigung aller Aspekte kein Unterhalt zu realisieren ist. Darüber hinaus wird der Kontakt zu den Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrenntlebender Ehegatten zunehmend intensiver und auch konfliktbehafteter, wesentlich hierzu beigetragen hat das BGH Urteil vom 15.10.2003. Diese Entscheidung bejaht eine Unterhaltsverpflichtung auch dann, wenn das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen unter Umständen sogar unter dessen eigenem Mindestselbstbehalt liegt und zwar in den Fällen, in denen das gemeinsame Familieneinkommen den Familienbedarf übersteigt. Ist das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen niedriger als das entsprechende Einkommen des Ehegatten, haftet der Unterhaltspflichtige in der Regel für den Familienbedarf nur anteilig im Verhältnis der bereinigten Einkommen beider Ehegatten. Das zur Deckung des Familienbedarfs nicht einzusetzende Einkommen steht für Unterhaltszwecke zur Verfügung. In Fällen, in denen das Einkommen des Ehegatten das des Unterhaltspflichtigen weit übersteigt, oder der Unterhaltspflichtige über keine eigenen Einkünfte verfügt, ist ein Unterhaltsanspruch aus Taschengeld zu überprüfen. Die Überprüfung dieser Ansprüche erfordert eine vollständige Auskunftserteilung des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Durchsetzung dieses Auskunftsanspruchs stößt häufig auf massiven Widerspruch. - 32 - Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts mit Beschluss des Bundestags vom 21.12.2007 ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten und beinhaltet im Wesentlichen die zugunsten minderjähriger Kinder geänderte unterhaltsrechtliche Rangfolge. Im Jahr 2007 wurden insgesamt 115 aktuelle Unterhaltsprüfungen im Bereich Elternunterhalt durchgeführt, hinzukamen 47 Unterhaltsprüfungen aus den Bereichen Sozialhilfe, Grundsicherung und Eingliederungshilfe. In ca. 31 Fällen konnte ein Unterhaltsbeitrag realisiert werden. Vier Fälle konnten auf Grund der Tatsache, dass die Leistungsfähigkeit aller Unterhaltspflichtigen höher war als der zu leistende Sozialhilfeaufwand eingestellt werden. In zwei Fällen haben die unterhaltsberechtigten, hilfebedürftigen Personen ihren Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Kinder verwirkt, das heißt, die Unterhaltsberechtigten haben sich gegenüber ihren Kindern in der Vergangenheit so verhalten, dass eine Inanspruchnahme der jetzt Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Die Gesamteinnahmen aus dem Bereich Unterhalt stellen sich seit dem Jahr 2005 wie folgt dar: Soll Ist Jahr 2005 597.704 € 700.917 € Jahr 2006 370.021 € 426.550 € Jahr 2007 145.706 € 275.824 € Der Rückgang der Einnahmen begründet sich aus dem Umstand, dass die Realisierung gesteigerter Unterhaltsansprüche, wie z. B. Kindesunterhalt, Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt seit dem 01.01.2005 nicht mehr der Stadt Reutlingen als Sozialhilfeträger obliegt. Die Einnahmen der Jahre 2005 bis 2007 umfassen auch Gelder, deren Ursprung vor dem 01.01.2005 liegt und im Zuge der Restabwicklungsarbeiten zugeflossen sind, auch in den folgenden Jahren werden noch Einnahmen aus der Zeit vor dem 01.01.2005 zufließen, wenn auch mit weiterhin abnehmender Tendenz. In den Jahren 2006 und 2007 waren nennenswerte Sollabgänge von Forderungen im gesteigerten Unterhaltsbereich zu verzeichnen, deren Ursprung ebenfalls aus der Zeit vor dem 31.12.2005 lagen. Die Sollabgänge waren angezeigt, da die Unterhaltsforderungen aufgrund mangelnder Mitwirkung der Unterhaltspflichtigen zum Teil fiktiv festgesetzt wurden. Da ein Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger jedoch nur in Höhe der tatsächlichen Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners erfolgt, sind Forderungen auf fiktiver Basis gerichtlich nicht realisierbar. Daneben wurden auch Sollabgänge gebucht, sofern gegenüber Unterhaltsverpflichteten Billigkeitsmaßnahmen ausgesprochen wurden, die Ansprüche im Rahmen der Vollstreckung uneinbringlich waren oder über das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die eigenständige Realisierung von Unterhaltsansprüchen aus der Zeit ab 01.05.2005 durch das Jobcenter erforderte ebenfalls die Durchführung von Sollabgängen. - 33 - II. Weitere Fragestellungen/Entwicklungen der letzten Jahren 1. Abteilung Soziale Leistungen des Sozialamtes der Stadt Reutlingen Bei der Abteilung Soziale Leistungen werden derzeit 33 Mitarbeiter/innen beschäftigt. Nachfolgendes Organigramm zeigt die organisatorische Zuordnung der jeweiligen Hilfen. Sekretariat: Amtsleiter Joachim Haas Andrea Böttle Meike Scholz Abteilung „Soziale Leistungen“ Regina Costabel Sachgebiet Sozialhilfe und Grundsicherung Sachgebiet Eingliederungshilfe Sachgebiet Pflege, Kriegsopferfürsorge, Unterhaltssicherung, Unterhaltsprüfungen Aufgabenwahrnehmung im Jobcenter 6 Mitarbeiter/-innen 7 Mitarbeiter/-innen (6 Stellen) 5 Mitarbeiter/-innen (4,8 Stellen) 11 Mitarbeiter/-innen (10,1 Stellen) Die Bearbeitung der Hilfen erfolgt in 5 örtlich abgegrenzten Bezirken, die im notwendigen Umfang auch Aufgaben des sozialen Dienstes wahrnehmen. Es erfolgt eine ganzheitliche Sachbearbeitung entsprechend alphabetischer Aufteilung. Die Mitarbeiter/-innen haben jeweils Schwerpunktthemen gewählt, denen sie sich besonders widmen. Es erfolgt eine Sachbearbeitung entsprechend alphabetischer Aufteilung. Im Sachgebiet werden, da eine personelle Zuordnung sinnvoll war, auch Aufgaben des Rechnungswesens Eingliederungshilfe (1 Stelle) wahrgenommen. Die städtischen Kolleg/Innen werden in unterschiedlichen Teams des Jobcenters, auch im Bereich der Arbeitsvermittlung und im Schwerpunkt als persönliche Ansprechpartner beschäftigt. Um Aufgaben ganzheitlich wahrnehmen zu können, erfolgte keine Konzentration auf kommunale Aufgabenbereiche. 2 Mitarbeiter/-innen (0,5 Stellenanteile) bearbeiten als Projektkraft Abschlussarbeiten zum BSHG Die Personalausstattung der Abteilung Soziale Leistungen ist trotz des erheblich veränderten Aufgabenzuschnitts seit 01.01.2005 letztlich konstant geblieben. Zum 01.07.2005 wurden 15 Kolleginnen und Kollegen ins Jobcenter entsandt (14,44 Stellenanteile). Seit Anfang 2008 werden im Jobcenter noch 11 städtische Kolleginnen und Kollegen beschäftigt (10,1 Stellenanteile). Für verschiedene ins Jobcenter abgeordnete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergab sich in anderen Bereichen der Abteilung Soziale Leistungen oder der Stadtverwaltung eine neue Aufgabe; drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden bereits während des laufenden Betriebs des Jobcenter dorthin entsandt, z. B. um nach Abschluss der Ausbildung eine weitere Beschäftigungsmöglichkeit zu eröffnen. In den Sachgebieten Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Eingliederungshilfe werden ganz überwiegend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sozialpädagogischer Ausbildung beschäftigt. - 34 - Wie bei der früheren Bearbeitung von Sozialhilfe, wurde bei der Auswahl dieser Qualifikation der ganzheitliche Ansatz der Fallbearbeitung in den Vordergrund gestellt, der neben der Gewährung von wirtschaftlichen Hilfen insbesondere auch persönliche Hilfen umfasst. Diese berufliche Qualifikation schafft auch gute Vorraussetzungen für die Umsetzung der Hilfeplanung und eines Fallmanagements, insbesondere bei der Eingliederungshilfe. Die mit dem Landkreis Reutlingen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vereinbarten Sachbearbeiterschlüssel, belaufen sich auf Grundsicherung 1:140 Fällen pro Sachbearbeiter, Eingliederungshilfe 1:160 Fälle pro Sachbearbeiter, Hilfe zur Pflege in Einrichtungen 1:200 Fälle pro Sachbearbeiter, Hilfe zur Pflege ambulant 1:110 Fälle pro Sachbearbeiter. Mit der Übernahme der Eingliederungshilfe zum 01.01.2005 war die Sachbearbeitung zunächst bezogen auf einen Sachbearbeiterschlüssel von 1:200 Fällen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Anforderungen, dieser Hilfe mit dieser Sachbearbeiterkapazität nicht geleistet werden können. In der Reduzierung des Sachbearbeiterschlüssels Eingliederungshilfe zum 01.10.2006 auf den Schlüssel auf 1:160 ist ein erster Schritt in der Umsetzung eines Fallmanagement sowie einer notwendigen Fallsteuerung zu sehen. Die qualifizierte Sachbearbeitung und Fallsteuerung, insbesondere bei der Hilfe Eingliederungshilfe, wird nach Auffassung des Sozialamtes der Stadt Reutlingen eine weitere Reduzierung des Sachbearbeiterschlüssels erforderlich machen. Angesichts der kontinuierlichen Fallzahlsteigerungen im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Aufstockung der Sachbearbeiterkapazität in Form eines 6. Bezirks vorgesehen. Auch bezüglich der Sachbearbeitung für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen sind aus der Sicht des Sozialamtes der Stadt Reutlingen Veränderungen erforderlich, die den gestiegenen Anforderungen der Sachbearbeitung Rechnung tragen. Neben deutlich komplexeren Sachverhalten, auch bezüglich Vermögen oder Schenkungsrückforderungen, ist verstärkt der Grundsatz ambulant vor stationär, auch unter Berücksichtigung von Kostenaspekten zu prüfen. Insbesondere bei der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen sind Fallaufnahmen und - beendigungen mit umfassenden Prüfungen verbunden. Die im Laufe eines Jahres zu bearbeitenden Fälle, liegen ein Viertel über den Stichtagsfällen, die für die Bemessung der Sachbearbeiterkapazität entsprechend der Vereinbarung mit dem Landkreis maßgeblich sind. Die Ausführung unter Ziffer 8 „Überprüfungen von Unterhaltsverpflichtungen“ zeigen die deutlichen Veränderungen in diesem Arbeitsbereich, insbesondere durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. Bis zur Aufnahme der Arbeit im Jobcenter wurden die Aufgaben „Unterhalt“ mit 1,9 Personenstellen bearbeitet; seit 01.07.2005 erfolgt die Bearbeitung mit 0,6 Personenstellen. Auf die GR-Drucksache 06/051/02 zur Kostenerstattung des Landkreises für delegierte Sozialhilfeaufgaben kann verwiesen werden. Der Verwaltungskostenersatz des Landkreises und seit 01.07.2005 für im Jobcenter wahrgenommene Aufgaben des Sozialgesetzbuches II entwickelte sich wie folgt: 2003: 930.377 € 2004: 1.171.126 € 2005: 1.442.935 € davon 786.533 € für Aufgaben im Rahmen des SGB II sowie 656.402 € für Aufgaben im Rahmen des SGB XII. 2006: 1.259.190 € davon für Aufgaben SGB II 586.107 €, für Aufgaben SGB XII 673.083 €. 2007: 1.300.714 € davon für SGB II Aufgaben 543.893 €, für SGB XII Aufgaben 756.821 €. - 35 - 2. Eingetretene Entwicklungen bei der Hilfeart Eingliederungshilfe 2.1 Situation in Stadt und Landkreis Die Versorgungsstruktur in Stadt und Landkreis Reutlingen ist von der BruderhausDiakonie und den umfassenden Hilfsangeboten dieser Einrichtung geprägt. Dies trägt auch dazu bei, dass der Anteil der Hilfen, die außerhalb des Versorgungsbereiches Landkreis Reutlingen erbracht werden, bzw. erbracht werden müssen, relativ niedrig ist. Mit der weiteren großen Einrichtung dem Behindertenheim Rappertshofen hat Reutlingen zudem eine auf Menschen mit Körperbehinderungen fachlich sehr spezialisierte Einrichtung mit ca. 220 Plätzen. 2.2 Demographische Entwicklung Die Entwicklung der Fallzahlen in der Eingliederungshilfe insgesamt zeigen einen Zuwachs von jährlich ca. 3 % auf, dieser Zuwachs wird voraussichtlich auch in den folgenden Jahren anhalten. Bei der Leistungs- und Angebotsstruktur ist die veränderte Entwicklung bei den Behinderungsarten zu berücksichtigen. 2.3 Notwendige Veränderung des Angebotes Für behinderte Menschen müssen verstärkt bedarfgerechte und zeitgemäße Hilfsangebote, insbesondere in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Tagesstruktur geschaffen werden. Bezüglich Tagesstruktur sind insbesondere auch Angebote für behinderte Menschen im Rentenalter erforderlich. Die möglichen Wohnformen für behinderte Menschen sollen sich grundsätzlich an einer Normalität des Wohnens orientieren können, deshalb sind auch im Hilfesystem für Menschen mit Behinderungen wohnortnahe und gemeinwesenorientierte Angebote erforderlich, die ein selbstbestimmtes und selbstständiges Wohnen und Leben ermöglichen. Der Ausbau von dezentralen und ambulanten Wohnangeboten muss einher gehen mit einem Rückbau von stationären Plätzen. Dieses ehrgeizige Ziel kann nur in gut abgestimmter Zusammenarbeit, auch mit den Leitungsanbietern, erreicht werden. 2.4 Forum Eingliederungshilfe/Werkstattgespräche Der Landkreis Reutlingen hat nach der Übernahme der Aufgabe Eingliederungshilfe zum 01.01.2005 ein „Forum Eingliederungshilfe in Reutlingen“ sowie sogenannte Werkstattgespräche mit einzelnen Leistungsanbietern als Steuerungselemente etabliert. Da in die konzeptionellen Überlegungen der Eingliederungshilfe, in eine Fallsteuerung, in eine Erarbeitung von Grundsätzen, sowie bei der Erhebungen der Angebotsstruktur auch die Sozialplanung einzubinden sind, ist die Stadt Reutlingen an diesen planenden und steuernden Gremien beteiligt. Dem Forum Eingliederungshilfe gehören unter anderem die Erbringer von Leistungen im Landkreis Reutlingen an, um mit allen im Landkreis tätigen Einrichtungen sowie unter Beteiligung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) für die überregionale Planungsebenen, ein gemeinsames Forum zu haben. Als übergeordnete Ziele der weiteren Arbeit wurden im Forum Eingliederungshilfe definiert: Planungssicherheit für Leistungsträger und Leistungserbringer, Fallzahlsteigerung möglichst mit vorhandenen Mitteln abfangen, passgenaue Hilfen für behinderte Menschen. Zu dem wurden folgende künftige Handlungsschritte festgehalten: Vorrang der Hilfegewährung in Regel- vor Sondereinrichtungen, Konsequente Umsetzung des Grundsatzes ambulant vor stationär, Alle Hilfen sollen in das Gemeinwesen eingebunden sein, Bedarfsgerechte Hilfen im Einzelfall möglichst auch bei komplexem Hilfebedarf aus einer Hand, Konsequente Berücksichtigung vorrangiger Leistungen. - 36 - Das Forum Eingliederungshilfe kommt in der Regel zwei mal jährlich zusammen. In den Werkstattgesprächen mit einzelnen Leistungserbringern sind bedarfsgerecht konkret anstehende Abstimmungen möglich. Durch diese gefundene gemeinsame Basis ist es möglich, einrichtungs- und projektbezogen an einer Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur zu arbeiten. Grundsatz ambulant vor stationär Projekt „Selbständig Leben“ (ProSele) mit der BruderhausDiakonie 2.5 Nicht nur weil der Ausbau eines stationären Hilfesystems an finanzielle Grenzen stößt, sondern vorrangig auch um behinderten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, war es ein vorrangiges Ziel, das Angebot eines ambulant betreuten Wohnens auszubauen. Das ambulant betreute Wohnen zeichnet sich im Vergleich zu einem stationären Wohnen in einer Einrichtung zum Beispiel durch eine höhere und durchgängigere Verantwortung des behinderten Menschen für die eigene Haushaltsführung, den Aufbau und die Pflege sozialer Beziehungen sowie der Freizeitgestaltung aus. Als Ausgangssituation ist zu sehen, dass die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach wie vor überwiegend von stationären Hilfeformen gekennzeichnet ist. Bisher bestehende Formen eines ambulant betreuten Wohnens, setzten ein relativ hohes Maß an Selbstständigkeit voraus. Für die Sicherstellung einer intensiven, aber doch ambulanten Unterstützung gab es bislang tragfähige Finanzierungsinstrumente nicht im notwendigen Umfang. Die BruderhausDiakonie als der größte Leistungsträger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Landkreis Reutlingen, war zusammen mit Stadt und Landkreis Reutlingen bereit ein gemeinsames Projekt zur Erprobung intensiver ambulanter Unterstützungsformen zu starten. Das Projekt „Selbstständig Leben“ dient der Förderung einer selbstständigen Lebensführung behinderter Menschen. Es sollen geeignete Formen der Unterstützung für einen Personenkreis entwickelt und erprobt werden, die bisher in der bereits bestehenden Form ambulant betreuten Wohnens nicht möglich waren. Hieraus ergeben sich für die am Projekt teilnehmenden Personen folgende Ziele: Erreichen eines höchstmöglichen Maßes an Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft mit entsprechender Integration in das Gemeinwesen. Förderung der Selbstständigkeit und der eigenen Handlungskompetenz in der alltäglichen Lebensführung. Individuelle Unterstützung bei der Bewältigung der Auswirkungen der Behinderung. Förderung der Wahrnehmung der Bürgerrolle und der persönlichen Entscheidungsfähigkeit (Selbstbestimmung). Ziele für die BruderhausDiakonie und den Sozialhilfeträger sind, Ausbau des Anteils von ambulanten Hilfen der Eingliederungshilfe. Flexibilisierung der Hilfeformen in der Eingliederungshilfe im Landkreis Reutlingen. Erprobung eines Hilfemixes von Fachkräften, Hilfskräften und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer unter Einbeziehung von Ressourcen im Gemeinwesen. Von dem Ausbau tragfähiger und flexibler Formen einer ambulanten Unterstützung erwarten sich beide Seiten auch einen Beitrag zur Senkung von durchschnittlichen Fallkosten in der Eingliederungshilfe. Die BruderhausDiakonie hat sich bereit erklärt im Umfang der belegten Projektplätze in der Projektlaufzeit, stationäre Plätze in der Eingliederungshilfe im Landkreis Reutlingen abzubauen. Das Modellprojekt ist zunächst ausgerichtet für bis zu 30 Personen aus den Bereichen der Sozialpsychiatrie und der Behindertenhilfe, für die das gegenwärtige Niveau ambulanter Hilfen unzureichend ist, eine stationäre Form der Hilfeerbringung aber nicht mehr unbedingt erforderlich ist. Das Projekt richtet sich an erwachsene Personen bis zu einem Alter von 65 Jahren, für die der Landkreis Reutlingen bzw. die Stadt Reutlingen als Sozialhilfeträger bislang die Kosten einer - 37 - stationären Unterbringung trägt. Die Auswahl der Personen erfolgte einvernehmlich zwischen Leistungsträger (Landkreis und Stadt) sowie der BruderhausDiakonie, wobei die individuellen Hilfeplanungen gemeinsam erörtert wurden und werden. Die Teilnahme an dem Projekt „Selbstständig Leben“ ist freiwillig, teilnehmende Personen können auf ihren Wunsch auch wieder aus dem Projekt ausscheiden. Im Rahmen der ambulanten Versorgung werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53 ff. SGB XII erbracht, dabei ist es Aufgabe des Projektes für die teilnehmenden Personen tragfähige individuell angepasste Wohn- und Lebensformen in Verbindung mit einer ambulanten Begleitung zu entwickeln. Hierzu gehören auch die erforderlichen tagesstrukturierende Hilfen. Am Projekt teilnehmende Personen werden durch persönliche Bezugspersonen begleitet. Auf der Basis einer individuellen Hilfeplanung werden die notwendigen Leistungen passgenau zusammengestellt und erbracht. Dabei wird auf das gesamte Spektrum der bei der BruderhausDiakonie möglichen Hilfen zurückgegriffen. Da die Hilfe als eine ambulante Hilfe gewährt wird, ist damit auch eine wichtige „Statusveränderung“ für den einzelnen Teilnehmer verbunden. Dies bedeutet, dass am Projekt teilnehmende Personen für den täglichen Lebensunterhalt und die Kosten einer Wohnung aus eigenen Einkommen aufkommen; soweit eigene Einkünfte hierzu nicht ausreichen und das ist in der Regel der Fall, werden Grundsicherungsleistungen in Anspruch genommen. Die am Projekt Teilnehmenden, werden gezielt darin unterstützt ihre Bürgerrolle zu leben und erhalten ambulante Unterstützungsleistungen entsprechenden dem persönlichen Bedarf. Ein Schwerpunkt des Projektes ist die systematische Erschließung und Erprobung von nicht professionellen Hilfen, die pädagogische bzw. therapeutische Fachkräfte ergänzen. Ein besonderes Anliegen ist es, informelle persönliche Unterstützungsnetzwerke zu stärken, bzw. aufzubauen und jeweils einen Bezug zum Gemeinwesen herzustellen und dessen Möglichkeiten zu nutzen. Da sich das Projekt an Personen richtet, die bisher einen intensiven nur im stationären Bereich abzudeckenden Hilfebedarf haben, basiert die Finanzierung des Projektes zunächst auf der letzten individuellen stationären Gesamtvergütung, abzüglich der Aufwendungen für den Lebensbedarf des Teilnehmers. Die somit zunächst auf der Basis des stationären Entgeltes ausgerichtete Betreuungspauschale einschließlich Lebensbedarf des Teilnehmers, wird in der zweiten Hälfte, der auf drei Jahren ausgerichteten Projektlaufzeit in zwei Schritten um je 5 % degressiv gestaltet. Durch die Möglichkeit, dass die individuellen Betreuungspauschalen der Projektteilnehmer zu einem gruppenbezogen Budget zusammengefasst werden, ergibt sich in notwendigen Umfang ein hohes Maß an Flexibilität in der individuellen Leistungsausgestaltung. Vom Projekt „Selbstständig Leben“ werden Projekterfahrungen erhofft, die übertragbar und verallgemeinbar sind. Deshalb wird das Projekt wissenschaftlich begleitet. Die Evaluation bezieht sich sowohl auf die fachlichen, wie auch auf die wirtschaftlich Aspekte der Projektdurchführung. Das Projekt „Selbstständig Leben“ ist zum 01.07.2007 gestartet. Zum Stand 01.04.2008 konnten 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmer gewonnen werden. Das Projekt wird durch eine Lenkungsgruppe sowie eine Projektgruppe unter städtischer Beteiligung begleitet. Die Entwicklung des Konzeptes sowie die bisherige Zusammenarbeit mit Landkreis und BruderhausDiakonie sind als sehr erfreulich zu bezeichnen. Erste Ergebnisse des Projektes werden bereits jetzt mit Spannung erwartet. 2.6 Fallmanagement Wesentliche Maßnahmen der Steuerung sind zum einen eine gut verankerte Sozialplanung, zum anderen eine „etablierte“ Einzelfallsteuerung durch Fallmanagement. Vorhandene, geplante und noch zu entwickelnde Steuerungsmaßnahmen können nur erfolgreich sein, wenn Leistungserbringer und Leistungsträger sich wechselseitig bei einer Umsetzung unterstützen und dies bei einer größtmöglichen Beteiligung von Betroffenen und Angehörigen. Das Fallmanagement in der Eingliederungshilfe bedeutet eine ganzheitliche und umfassende Betrachtungsweise eines Einzelfalls, das zielgenaue Hilfen ermöglicht. Fallmanagement bedeutet auch, dass der Leistungsberechtigte in seiner individuellen Situation in einem verbindlichen und kooperativen Verfahren angemessen beraten wird und angemessene Leistungen erfährt. Hauptziele eines Fallmanagement sind Steuerung im Einzelfall und damit verbunden individuelle Hilfeplanung mit o Gewährung von bedarfsgerechten Leistungen unter Berücksichtigung einer möglichst selbstständigen Lebensführung und einer möglichst effizienten Leistungsgewährung. o Früher und gezielter Förderung des Leistungsberechtigten. o Schrittweisem Ausbau von Verselbstständigungspotenzialen. o Verbesserung einer individuellen Beratung sowie die Koordinierung der im Einzelfall Beteiligten. - 38 - Kooperation mit behinderten Menschen durch seine Einbeziehung im gesamten Prozess der Leistungsgewährung mit o Orientierung an den vorhandenen oder zu erschließenden Ressourcen. o Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes. Effizienter Einsatz finanzieller Ressourcen mit o Kontinuierlicher enger Begleitung des Hilfeprozesses. o Verstärkter Heranziehung vorrangiger Kostenträger. Wirksamkeitsprüfung der angebotenen und in Anspruch genommenen Leistungen mit o Zielgenauer Planungen und Koordinationen der Leistungserbringer. o Überprüfung und Fortschreibung der vereinbarten Ziele. o Überprüfung der Wirksamkeit der Leistungserbringung. Weiterentwicklung der Leistungsangebote und Strukturen mit o Berücksichtigung des Vorrangs offener vor ambulanter Leistungen, durch eine Sicherstellung wohnortnaher Versorgung. o Schaffung und Weiterentwicklung bedarfsgerechter Hilfestrukturen. o Verbesserung und Ausbau der Zusammenarbeit mit Leistungserbringern. o Kooperation und Vernetzung mit allen Institutionen. o Verbesserung der Strukturqualität. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Sachgebietes Eingliederungshilfe bei der Stadt Reutlingen haben im Sommer 2007 zusammen mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Landkreises an mehrtägigen Fortbildungen zum Fallmanagement und der Hilfeplanung teilgenommen. Die weiteren Umsetzungsschritte werden derzeit ebenfalls gemeinsam erarbeitet. Dem Fallmanagement und der Hilfeplanung in der Eingliederungshilfe kommt auch bezogen auf eine verstärkte Zusammenarbeit mit Angehörigen große Bedeutung zu. Menschen mit einer Behinderung fordern zurecht zunehmend die Möglichkeit ihr Leben selbstständiger und selbstverantwortlicher gestalten zu können. Die Frage wie dies ermöglicht werden kann stellt sich insbesondere auch Angehörigen. Die Zusammenarbeit mit Angehörigen ist somit existenzieller Teil eines Fallmanagements. Angehörige stellen für Menschen mit Behinderungen meist wichtige konstante Bezugspersonen und Hilfesysteme dar. Nur ein guter Austausch mit Angehörigen kann helfen, sinnvolle Hilfen und effiziente Rahmenbedingungen zu organisieren. Nur durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit kann, trotz teilweise bestehender Interessenskonflikte, eine gemeinsame Zieldefinition und Zielerreichung ermöglicht werden. Da die Hilfen der Eingliederungshilfe nun auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen wurden, ergibt sich verstärkt die Möglichkeit in einen direkten Kontakt zu Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen zu treten. Ein wichtiger Teil des Fallmanagements wird es daher sein, die Zusammenarbeit mit Angehörigen zu strukturieren, sie nicht nur im Einzelfall sondern auch und besonders als Interessenvertreter der strukturellen und konzeptionellen Anliegen von behinderten Menschen zu verstehen. Ziel muss es sein das „Expertenwissen“ von Angehörigen sowie deren spezielle Kompetenz in die weiteren Gestaltungsprozesse und in die Umsetzung von passgenauen Hilfen einzubinden. Im Landkreis Reutlingen werden für seelisch behinderte Menschen in der Regel monatlich und unter Beteiligung von Leistungserbringern und Leistungsträger Hilfeplankonferenzen durchgeführt. Diese Hilfeplankonferenzen stellen ein wichtiges Steuerungsinstrument dar. In den Hilfeplankonferenzen werden auf fachlicher Basis Empfehlungen erarbeitet und damit eine fundierte Grundlage für die Entscheidung im Einzelfall getroffen. Das Steuerungsinstrument der Hilfeplankonferenzen hat sich seit der Beteiligung des Landkreises Reutlingen am „Modellprojekt zur Implementation des personenzentrierten Ansatzes in der psychiatrischen Versorgung“ sehr bewährt. Der Landkreis Reutlingen hatte sich bereits vor Übertragung der Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe zusammen mit der Stadt Reutlingen und den Leistungserbringern vor Ort an den Modellprojekten „Implementation des personenzentrierten Ansatzes in der psychiatrischen Versorgung“ sowie am Modellprojekt „Persönliches Budget“ beteiligt. Beim Modellprojekt „Implementation des personenzentrierten Ansatzes in der psychiatrischen Versorgung“ war ausgehend von einem Bundesforschungsprojekt beabsichtigt, die psychiatrische Versorgung von - 39 - einer Einrichtungsorientierung hinzu einer Personenzentrierung zu entwickeln. Ziel war und ist es auch schwer chronisch psychisch kranken Menschen eine möglichst am individuellen Bedarf orientierte wohnortnahe Versorgung gewähren zu können. Diese Ziel sollte zum einem durch den permanenten Vergleich der Versorgungsstrukturen zwischen den beteiligten Projektregionen, der parallelen Entwicklung und Einführung von Qualitätsstandard sowie der Koordinationen der Hilfen zwischen den einzelnen Leistungserbringern erreicht werden. Eine Einbindung war zudem in den Gemeindepsychiatrischenverbund vorgesehen. Das bisherige Zentrum für Gemeindepsychiatrie in Reutlingen wurde durch ein weiteres gemeindepsychiatrisches Zentrum in Münsingen abgerundet, zudem fand eine Vernetzung der Angebote durch einen gemeindepsychiatrischen Verbund (GPV) statt. Dem GPV gehört seit Oktober 2007 der Leiter des Sozialamtes Herr Joachim Haas bzw. in seiner Vertretung Frau Regina Costabel an. Wichtige Ergebnisse aus dem Landesmodellprojekt waren die einheitliche Hilfeplanung für seelisch behinderte Menschen in allen Einrichtungen, die Abstimmung der Hilfeplanung sowie die Fallsteuerung. Darüber hinaus ist eine Vernetzung der Angebote aller Einrichtungen sowie eine intensive Kooperation zu vorrangigen Leistungsträger entstanden. 2.7 Schwerpunktthema Arbeit und Beschäftigung Für behinderte und für nicht behinderte Menschen ist neben bzw. nach dem Bereich Wohnen das Thema Ausbildung und Arbeit das vorrangige wichtige Thema. Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist vorrangiges Ziel des SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe“. Um dies zu erreichen soll bereits in den Schulen wirksam auf ein weitgehend selbstbestimmtes und eigenverantwortlichen Leben in der Gemeinschaft, insbesondere auch auf das Arbeitsleben vorbereitet werden. Weitreichend verfolgtes Ziel ist es, Übergänge möglichst direkt aus der Schule in die Arbeitswelt zu fördern und zu unterstützen. Auch Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sollen ihrer gesetzlichen Verpflichtung verstärkt nachkommen und geeignete interessierte behinderte Menschen auf berufliche Anforderungen vorbereiten und nach Möglichkeit Übergänge in Arbeitsverhältnisse auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen. Die Integrationsfachdienste sowie das Integrationsamt des Kommunalverbands für Jugend und Soziales (KVJS) sind vorrangig mit der Unterstützung von Übergängen aus Schulen und aus Werkstätten für behinderte Menschen beauftragt. In Ergänzung zum Teilhabeausschuss Baden-Württemberg, der fachliche Entwicklungen bündelt und Entscheidungsvorschläge für die jeweilige Leistungsträger unterbreitet, wurden mit Jahr 2007 zur fachlichen Unterstützung des Teilhabeausschusses, sogenannte Arbeitsausschüsse „Schule“, „WfbM“ und „Übergänge“ gebildet. Ergänzend hierzu wurden Netzwerk- und Berufswegekonferenzen verabredet, um im Zusammenwirken mit den Stadtund Landkreisen sowie in Zusammenarbeit mit den Arbeitsagenturen und den Schulen, fundierte Grundlagen für eine Verbesserung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Im November 2006 hat die erste Netzwerkkonferenz im Landkreis Reutlingen stattgefunden, bei der das weitere Vorgehen beim Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestimmt werden konnte. Parallel zu den auf der örtlichen Ebene im Aufbau befindlichen Strukturen ist in Regie des Teilhabeausschusses Baden-Württemberg mit der „Aktion 1000“ des KVJS die Erarbeitung von gemeinsamen Grundlagen zur Förderung von Übergängen für wesentlich behinderte Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt entwickelt worden. Diese konzeptionellen Überlegungen gilt es nun vor Ort umzusetzen und mit Leben zu erfüllen. Die Foren Netzwerkkonferenz sowie Berufswegekonferenzen an denen Vertreter der Abteilung Soziale Leistungen des Sozialamtes jeweils aktiv teilnehmen, bieten eine gute Grundlage für die weitere Verfolgung des Ziels einer beruflichen Integration von behinderten Menschen. Für viele wesentlich behinderte Menschen ist eine Teilhabe am Arbeitsleben derzeit nur unter Bedingungen möglich wie sie beispielsweise in einer WfbM ermöglicht werden. Die WfbMs haben hierzu differenzierte und unverzichtbare Angebote und Leistungen entwickelt. Nicht für alle bislang in einer WfbM beschäftigte Menschen, ist dieses spezielle Arbeitsangebot jedoch zwingend erforderlich. Mit geeigneten Maßnahmen ist es und hiervon gehen Schätzungen aus, für ca. 5 % der Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglich eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzunehmen. Gemeinsames Ziel aller zuständigen Leistungsträger ist es daher Übergänge für wesentlich behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern. - 40 - Bei sehr schwerer Behinderung stellt die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einem Förder- und Betreuungsbereich vielfach die einzige Möglichkeit einer Beschäftigung dar. In der Bearbeitung der Stadt Reutlingen werden zum Stichtag 31.12.2007 486 Fälle mit einer beruflichen Förderung unterstützt, davon 395 Fälle im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen. Behinderte Menschen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind unterliegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erhalten zu Ihrem Rentenversicherungsbeiträgen einen Zuschuss. Hierdurch ist gewährleistet, dass Beschäftigte in einer WfbM eine eigenständige Altersvorsorge bzw. einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erreichen. In Reutlingen wird mit den Werkstätten für behinderte Menschen der Einrichtung Rappertshofen sowie der BruderhausDiakonie ein umfassendes Angebot mit unterschiedlichen Beschäftigungsmöglichkeiten und Ausrichtungen angeboten. Der Bereich Arbeiten der Einrichtung Rappertshofen umfasst ca. 120 Plätze sowie 5 Plätze in einem speziellen Förder- und Betreuungsbereich und ca. 20 Plätzen im sogenannten Berufsbildungsbereich. Bei den Werkstätten der BruderhausDiakonie wurden zum 31.12.2006 690 Plätze im Arbeitsbereich, 44 Plätze im Förderund Betreuungsbereich sowie 99 Plätze im Berufsbildungsbereich vorgehalten. Verstärkt erfordern auch die Beschäftigungsmöglichkeiten in den Werkstätten für behinderte Menschen neue Konzepte, denn Werkstätten für behinderte Menschen sind leistungsfähige Betriebe geworden, die im Auftrag der Industrie arbeiten oder eigene Produkte herstellen und vielfältige zum Teil anspruchsvolle Arbeitsplätze schaffen. Auch die berufliche Bildung in den speziell hierfür vorgesehenen Bereichen wird zunehmend wichtiger. Vermehrt öffnen sich Werkstätten für behinderte Menschen „nach außen“, eine Dezentralisierung der Arbeitsplätze ist in vollem Gange. Nachdem behinderte Menschen verstärkt im Gemeinwesen wohnen, ist es nur folgerichtig auch bei der Beschäftigung „arbeitsweltnahe“ Angebote zu unterbreiten. Damit wird auch ein Übergang in die Privatwirtschaft erleichtert. Sowohl bei der WfbM Rappertshofen, wie auch bei den Werkstätten der BruderhausDiakonie sind vermehrt Arbeitsplätze ausgelagert, beispielsweise in Rappertshofen, bei den Buchläden Rommelsbach und Orschel-Hagen, sowie verstärkt in Cateringbereich, bei Cafeterien, Schulmensen oder dem Hofladen im Hofgut Gaisbühl. Verstärkt gehen die Bemühungen der Werkstätten für behinderte Menschen auch zur Schaffung von Integrationsarbeitsplätzen über, wie beispielsweise der Integrationsfirma Intego „Frischemarkt“ der BruderhausDiakonie oder der Selbsthilfefirma Mechanikus. Ein Fallbeispiel für den Förder- und Betreuungsbereich zeigt die teilweise sowohl für Menschen mit Behinderung wie Ihre Angehörige schwierige Lebens- und Berufsituationen: Herr M. ist 45 Jahre alt und lebt noch bei seinen Eltern. Er leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung und an einer starken Körperbehinderung. Seine Ernährung ist nur über eine Magensonde möglich. Herr M. ist vollständig auf Pflege angewiesen. Angesichts der sehr starken Behinderung kann Herr M. den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen nicht besuchen, selbst der „reguläre Förder- und Betreuungsbereich“ ist für Herrn M. nicht möglich. Nur im Rahmen einer Einzelvereinbarung war es möglich an einem Wochentag eine Beschäftigung im Förder- und Betreuungsbereich zu ermöglichen; zumindest in dieser Zeit hat Herr M. somit Kontakte nach außen, seine Eltern werden entlastet und eine vollstationäre Unterbringung wird vermieden. Die Arbeit in den Werkstätten für behinderte Menschen wird durch einen Fachausschuss begleitet. Durch eine Änderung der Werkstattverordnung wurde Anfang 2006 entschieden, dass die örtlichen Sozialhilfeträger auch für die Mitwirkung in den Fachausschüssen der Werkstätten für behinderte Menschen sachlich zuständig sind. Diese Zuständigkeit war zunächst beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe verblieben. Der Fachausschuss einer WfbM ist ein beratendes Gremium, das Stellungnahmen gegenüber einem zuständigen Rehabilitationsträger abzugeben oder Empfehlungen auszusprechen hat. Das Votum des Fachausschusses bindet zwar den zuständigen Rehabilitationsträger nicht bei seiner Entscheidung, dem Votum kommt jedoch für die Entscheidung eine besondere Bedeutung zu. In Vereinbarung mit dem Landkreis wurde auch die Tätigkeit im Fachausschuss der WfbMs auf die Stadt Reutlingen übertragen. So ist gewährleistet, dass die Kenntnisse und Anforderungen der Hilfegewährung in diese Beratung einfließen und dass die Mitwirkung im Fachausschuss ein weiterer Baustein des Fallmanagement sein kann. - 41 - 2.8 Persönliches Budget Seit 01.01.2008 sieht das Sozialgesetzbuch IX „Rehabilitation und Teilhabe“ eine Leistungsgewährung im Rahmen eines persönlichen Budgets als sogenannte Regelleistung vor. Zum 01.07.2004 hat das SGB IX das persönliche Budget zunächst modellhaft eingeführt. Der Landkreis Reutlingen hat sich bereits ab Oktober 2002 am Modellprojekt „Persönliches Budget für Menschen mit Behinderung“ beteiligt, um mit dieser Form einer Hilfegewährung neue Wege zu erproben. Das Persönliche Budget ist davon gekennzeichnet, dass behinderte Menschen Leistungen nicht mehr in Form von Sachleistungen erhalten, sondern über ein bedarfsgerechtes zur Verfügung stehendes Budget selbst verfügen. Mit dem Persönlichen Budget soll einem behinderten Menschen mehr Möglichkeit zum flexiblen, bedarfsgerechten und selbstverantworteten Einsatz von Mitteln ermöglicht werden. Durch die Nutzung des Persönlichen Budget wurden und werden auch neue Angebote der Hilfen für Menschen mit Behinderungen erschlossen. Im Rahmen des Modellprojektes war das Persönliche Budget zunächst beschränkt auf einen Personenkreis, der von einer stationären Einrichtung heraus in eine ambulante Lebens- und Betreuungsform übergewechselt ist oder bei Menschen bei denen eine Heimaufnahme bevorstand. Von Bedeutung ist, dass das Persönliche Budget keine neue Hilfeart, sondern lediglich eine besondere Form der Hilfegewährung darstellt. Auch durch die Erfahrungen im Rahmen des Modellprojektes war und ist es im Landkreis und bei der Stadt Reutlingen bisher in recht weitreichender Form gelungen, Leistungen in einer Form eines persönlichen Budget zu gewähren. Ende 2007 wurden durch die Stadt Reutlingen in 22 Fällen Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budget gewährt. Zu ganz überwiegenden Teil (59 %) handelt es sich dabei um seelisch behinderte Menschen, 27 % der behinderten Menschen, die ein Persönliches Budget in Anspruch nehmen sind körperbehindert und 14 % sind geistig behindert. Die überwiegende Anzahl der Budgetnehmer ist zwischen 40 - 60 Jahren alt. Durchschnittlich wird ein Budget in Höhe von 990 € gewährt, mit dem der Eingliederungshilfebedarf des behinderten Menschen im vollem Umfang entsprechend dem eigenen Dispositionen des behinderten Menschen abzudecken ist. Nachfolgendes Fallbeispiel zeigt eine Lebens-/Hilfesituation und die flexiblen Möglichkeiten des Persönlichen Budgets: Eine 50-jährige Frau mit psychischer Behinderung wurde zunächst über den Sonderpflegedienst der Sozialpsychiatrischen Hilfen betreut. Diese befristete Hilfe der Krankenkasse konnte, obwohl weiterhin ein erheblicher Hilfebedarf bestand, nicht weiter vorgesetzt werden. Wegen massiver Angstzustände war die Frau nicht in der Lage ihre Wohnung ohne Hilfe zu verlassen. Im Rahmen der Hilfeplanung hat sich das Persönliche Budget als richtige Hilfeform herausgestellt, um der Frau in notwendigem Umfang eine Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu ermöglichen. Mit dem Persönlichen Budget werden Unterstützungen durch eine sozialpsychiatrische Fachkraft, durch begleitende Dienste und Haushaltshilfen finanziert und wird es ermöglicht begleitet wieder Außenkontakte aufzunehmen und Selbstständigkeiten der Lebensführung zu erlangen. Ihre Erfahrungen mit dem Persönlichen Budget beschreibt die behinderte Frau als ein völlig neues Lebensgefühl. 3. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung Für die Sozialhilfeträger bestand seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2004 gemäß § 264 SGB V die Möglichkeit nicht krankenversicherte Leistungsberechtigte als sogenannte Betreuungsfälle bei einer Krankenkasse anzumelden. In diesen Fällen übernimmt die Krankenkasse die Abwicklung, der von der Sozialhilfe zu gewährenden Krankenhilfe. Die gemeldeten Leistungsberechtigten erhalten eine entsprechende Versicherungskarte der betreuenden Krankenkasse. Nach der Einführungen des SGB II „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ und dem damit verbundenen Rückrang der Leistungsempfängerzahlen nach dem SGB XII sind nur noch verhältnismäßig wenige Personen als sogenannte Betreuungsfälle bei der Krankenkassen zu melden. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden ab 01.04.2007, alle im Inland wohnenden Personen, die keinen Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder in Deutschland weder gesetzlich noch privatkrankenversichert waren, in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB X). Für Personen ohne - 42 - Krankenversicherung im Krankheitsfall, die zuletzt privat krankenversichert waren, wurden die privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet ab 01.07.2007 einen Versicherungsvertrag anzubieten. Ab 01.01.2009 besteht auch für solche Personen eine Verpflichtung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Zur Auslegung dieser gesetzlichen Regelung gab es zunächst Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Verbänden der Krankenkassen, dem Landkreistag und Städtetag auch unter Einbeziehung der Ministerien zu klären waren. Leider hat sich ergeben, dass von der Versicherungsmöglichkeit zum 01.04.2007 zunächst nur Personen erfasst waren, die damals keine laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung, der Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe erhalten haben. Erfasst waren lediglich Empfänger von Leistungen der Krankenhilfe nach Kapitel 5 SGB XII. Von Bedeutung ist jedoch, dass sich ab 01.04.2007 Neufälle, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, auf die Versicherungspflicht berufen können. Diese Möglichkeit besteht auch für Personen, die danach sozialhilfebedürftig werden und laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung, der Hilfe zur Pflege oder der Eingliederungshilfe erhalten. Bei laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt ergibt sich die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers die Beiträge gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu übernehmen. Anders als in der Vergangenheit, gibt es nach der gesetzlichen Änderung keinen Ausschluss aus der Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen mehr, allerdings ruht in diesen Fällen ein Anspruch auf Leistungen. Vom Leistungsausschluss ausgenommen, sind jedoch Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen oder Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Bezogen auf das Bedarfsdeckungsprinzip ist eine nachträgliche Leistungsverpflichtung der Sozialhilfeträger ausgeschlossen. Die Übernahme rückständiger Beiträge ist mit den Grundsätzen des Sozialhilferechtes nicht vereinbar und ist somit nicht möglich. Immer wieder wurden und werden von Krankenkassen teilweise hohe eingetretene Beitragsrückstände verlangt. Städte- und Landkreistag haben daher auch das Bundesministerium für Gesundheit eingebunden, das ganz aktuell im Februar 2008 die Auffassung der kommunalen Spitzenverbände bestätigt hat. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, kann es auch künftig zu notwendigen Leistungen der Hilfen nach Kapitel 5 SGB XII kommen. Angesichts der grundsätzlich bestehenden Krankenversicherungsmöglichkeit wird die Krankenhilfe sehr deutlich zurückgehen und an Bedeutung verlieren. III. Weiterer öffentliche Hilfen (außerhalb des SGB XII) 1. Wohngeld 1.1 Allgemeines zum Wohngeld a) Gesetzliche Grundlagen Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 2029 (2792), geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748). b) Zweck des Wohngeldes Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss (z. B. für Mieter von Wohnraum) oder Lastenzuschuss (z. B. für Eigentümer einer Eigentumswohnung) zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet. Bei Wohngeld handelt es sich um eine Leistung, die von Bund und Land getragen wird. c) Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld Je nachdem, ob ein Haushalt zur Miete oder in seinen eigenen vier Wänden wohnt, wird das Wohngeld als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss gezahlt. Maßgebend für die Berechnung des Wohngeldes ist die Haushaltsgröße, das Haushaltseinkommen und die Höhe der monatlichen Miete oder Belastung. - 43 - d) Mietenstufen Die Wohnkosten sind nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig, der aber nach dem örtlichen Mietniveau gestaffelt ist. Schließlich macht es einen Unterschied, ob eine Familie unter sonst gleichen Voraussetzungen in einer ländlichen Gemeinde mit niedrigen Mieten oder in einer kostspieligen Großstadt wohnt. Im Wohngeldgesetz sind 6 Mietenstufen festgelegt. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Dieses errechnet sich aus der durchschnittlichen prozentualen Abweichung der örtlichen Mieten vergleichbaren Wohnraums im gesamten Bundesgebiet. Reutlingen befindet sich in Mietenstufe 3. 1.2 Statistische Angaben a) Empfänger von Wohngeld (Fallzahlen) basierend auf Angaben des Statistischen Landesamtes (Fortschreibungsverfahren) Jahr 2002 2003 2004* 2005* 2006* Mietzuschuss 1.910 2.369 2.386 769 800 Lastenzuschuss 91 107 95 65 57 insgesamt 2.001 2.476 2.481 834 857 * siehe Schlussbemerkungen 1.3 b) Die Entwicklung der Ausgaben für Wohngeld in Reutlingen Jahr 2002 2003 2004* 2005* 2006* Mietzuschuss Lastenzuschuss 2.697.374 € 120.371 € 3.068.536 € 35.548 € 3.445.392 € 19.493 € 1.207.333 € 94.788 € 1.671.901 € 73.039 € * siehe Schlussbemerkungen 1.3 Das durchschnittlich pro Fall gezahlte Wohngeld/Mietzuschuss betrug im Jahr 2005 ca. 90 €. Beim Lastenzuschuss ca. 106 €. c) Entwicklung der Ausgaben für Wohngeld/Miet- und Lastenzuschuss in Baden-Württemberg 2001 2002 2003 2004 2005 2006 = = = = = = 149.229.000 € 201.986.955 € 219.525.000 € 243.982.000 € 112.392.000 € 116.092.000 € Verringerung 2005 und 2006 aufgrund der Sozialrechtsreformen. - 44 - d) Durchschnittliche Miete oder Belastung pro Quadratmeter Wohnfläche der Wohngeldempfänger in Reutlingen Jahr 2002 2003 2004 2005 2006 Mietzuschuss 5,95 € 5,98 € 5,97 € 5,51 € 6,36 € Lastenzuschuss 6,29 € 5,61 € 5,34 € 6,26 € 4,99 € Der Anstieg der durchschnittlich bezahlten Mieten sowie der Belastung bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen verlief im Berichtszeitraum gemäßigt. e) Aufschlüsselung der Wohngeldempfänger nach der Anzahl der Familienmitglieder 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5- und Mehr-Personen-Haushalt 2005 391 = 46,8 % 128 = 15,3 % 87 = 10,4 % 107 = 12,9 % 121 = 14,6 % 2006 449 = 52,4 % 105 = 12,3 % 79 = 8,5 % 109 = 12,7 % 121 = 14,1 % Die Ein-Personen-Haushalte sind die größte Gruppe der Wohngeldempfänger. Diese Gruppe besteht überwiegend aus Rentnern und Arbeitslosen. In der Gruppe der Zwei-PersonenHaushalte sind besonders die Alleinerziehenden vertreten. Die Drei- und Mehr-PersonenHaushalte unterscheiden sich im Wohngeldbezug nicht mehr wesentlich. f) Wohngeldempfänger im Verhältnis zu den Gesamthaushalten von Reutlingen Bei einer Anzahl von 857 Empfängern von Wohngeld (Tabellenwohngeld, Lastenzuschuss) im Jahr 2006 erhält rechnerisch fast jeder 63, Reutlinger Haushalt Wohngeld. 1.3 Schlussbemerkung Zum 01.01.2005 sind im Zuge der Sozialrechtsreformen umfangreiche Änderungen im Wohngeldrecht wirksam geworden. Als Folge der Neuregelung zum 01.01.2005 ist eine erhebliche Abwanderung von Wohngeldempfängern eingetreten. Wer zum Beispiel Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, also so genannte Transferleistungen, erhält, hat grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Wohngeld. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Sozialleistungen berücksichtigt, so dass sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig auswirkt. Durch die Komplexität der Wohnregelungen hat der Verwaltungsaufwand deutlich zugenommen. Infolge der Rechtsänderungen besteht ein erhöhter Beratungsaufwand sowie zusätzlicher Arbeitsaufwand für die Lösung von Schnittstellenproblemen mit beteiligten Leistungsträgern. Da „Transferleistungsempfänger“, wie Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von einem Wohngeldbezug ausgeschlossen sind, ist angesichts des Nachrangs von Leistungen nach SGB II oder XII vermehrt durch eine Wohngeldvorausberechnung zu prüfen, welche Leistung vorrangig zum Tragen kommt. Diese Vorausberechnungen verursachen in der Überprüfung einen gleichen Zeitaufwand wie ein formeller Wohngeldantrag. - 45 - Die Jahre 2005 und 2006 sind mit den Jahren 2004 und vorherigen aufgrund der umfangreichen Rechtsänderungen deshalb nicht vergleichbar, bzw. zeigen deutlich die Auswirkungen der Sozialhilferechtsreformen ab 2005. 2. Kriegsopferfürsorge Im Jahr 2007, also 62 Jahre nach Ende des 2. Weltkrieges, leben etwa 430.000 Kriegsopfer in der Bundesrepublik Deutschland. Sie haben zur Abgeltung des Sonderopfers, das sie für die Allgemeinheit erbracht haben, einen Anspruch auf soziale Entschädigung. Hinzu kommen über 16.000 Berechtigte, die eine Beschädigung bei der Ableistung ihres Wehr- oder Zivildienstes erlitten haben, mehr als 15.000 Empfänger von Renten nach dem Opferentschädigungsgesetz sowie knapp 7000 Impfgeschädigte sowie politisch Verfolgte, die als Häftlinge in der ehemaligen DDR und den früheren deutschen Ostgebieten gesundheitliche Schäden erlitten haben. All diese Geschädigten haben neben ihren Ansprüchen auf Zahlung von Renten und Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz möglicherweise auch Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Ziel der Kriegsopferfürsorge ist es, eine angemessene wirtschaftliche Versorgung der Kriegsopfer und sonstigen Entschädigungsberechtigten zu sichern und die Folgen der schädigenden Ereignisse zumindest finanziell auszugleichen. Das Leistungsspektrum der Kriegsopferfürsorge entspricht weitgehend den Leistungen des Sozialgesetzbuches XII. Zusätzlich werden vor allem für Kriegsbeschädigte Hilfen gewährt, die deren Mobilität trotz erheblicher Gehbehinderungen gewährleisten sollen. 2.1 Situation in Reutlingen In Reutlingen leben heute 264 Kriegsbeschädigte und 348 Hinterbliebene von Kriegsbeschädigten, die eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Den weitaus größten Anteil unter den Hinterbliebenen stellen die Kriegswitwen mit 323 Rentenberechtigten dar. Die Hilfe der Kriegsopferfürsorgestelle des Sozialamtes wird gerne in Anspruch genommen. Es werden über 240 Einzelakten für Personen geführt, die keine laufenden Leistungen erhalten. Der Service für diesen Personenkreis umfasst folgende Bereiche: Hilfe beim Stellen von Anträgen auf Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung Ausfüllen der jährlichen Einkommenserklärung für das Versorgungsamt Beratung bei Problemen, die durch Alter, Behinderung oder Krankheit auftreten (z. B. hauswirtschaftliche Versorgung, Pflegedienste, Wohnungsanpassung) Beantragen von Leistungen für Sonderfürsorgeberechtigte zur Weiterleitung an den Kommunalverband für Jugend und Soziales Beantragen von Leistungen der Orthopädischen Versorgungsstelle Zahlung von Zuschüssen an den VdK für Veranstaltungen im Rahmen der Altenhilfe - 46 - 2.2 Finanzielle Leistungen der Kriegsopferfürsorge Die Fallzahlen und die Ausgaben für laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind aus den nachfolgenden Tabellen ersichtlich. Trotz relativ niedriger Fallzahlen sind die jährlichen Aufwendungen beträchtlich. Dies ist teilweise auf den Entschädigungscharakter der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zurückzuführen. So müssen die Hilfeempfänger ihre Grundrente nicht als Einkommen einsetzen. Gegenüber den Leistungen des Sozialgesetzbuches XII gelten zudem höhere Einkommensgrenzen und Freibeträge für Sparguthaben. Mit der Verwaltungsstrukturreform wurden in Baden-Württemberg zum 31.12.2004 beide Landeswohlfahrtsverbände aufgelöst. Damit ging die Zuständigkeit für die Gewährung weiterer Leistungen der Kriegsopferfürsorge auf die örtlichen Sozialhilfeträger über. Mit Ausnahme der Blindenhilfe nach dem Bundesversorgungsgesetz und Leistungen der Jugendhilfe für Berechtigte nach dem Opferentschädigungsgesetz delegierte der Landkreis Reutlingen alle Aufgaben auf die Stadt, die zuvor bei der Hauptfürsorgestelle Tübingen bearbeitet wurden. Vor allem sind dies Leistungen der Motorisierungshilfe für gehbehinderte Personen, Erholungshilfe und Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Mit diesen Leistungen stiegen die Ausgaben der Kriegsopferfürsorge gegenüber dem Jahr 2004 um rund 80.000 € an. In den nächsten Jahren ist jedoch mit einem stetigen Rückgang der Ausgaben zu rechnen, da der berechtigte Personenkreis inzwischen ein sehr hohes Durchschnittsalter erreicht hat. Fallzahlen 1. Hilfe zum Lebensunterhalt 2. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen 3. Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen 2003 2004 2005 2006 2007 8 6 5 5 4 32 29 29 23 19 2 1 1 1 2 4. Motorisierungshilfe 0 0 34 30 26 5. berufliche Rehabilitation 0 0 1 1 0 6. Eingliederungshilfe 0 0 4 4 4 215 167 114 101 88 7. Altenhilfe Ausgaben der Kriegsopferfürsorge in Mio. € 2003 2004 2005 2006 2007 0,37 0,36 0,44 0,39 0,28 IV. Ausblick 1. Reform der Pflegeversicherung Am 14.03.2008 hat der Bundestag das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung beschlossen, das am 01.07.2008 in Kraft treten soll. Vorgesehen ist eine Stärkung der ambulanten Versorgung, die Schaffung von Pflegestützpunkten, ein Anspruch auf Pflegeberatung, eine Ausweitung der Leistungen für Demenzkranke und die Einführung einer Pflegezeit für Angehörige. Die Sozialhilfeträger sind von der Reform der Pflegeversicherung, insbesondere bei der Hilfe zur Pflege sowie bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung betroffen. Bei den Kommunen wirkt die Reform der Pflegeversicherung auch in die vielfältigen Kompetenzen in der Altenhilfe, in der Wohnumfeldentwicklung sowie in der - 47 - Koordination sozialer Dienstleistungen hinein. Daher sind insbesondere die Pflegestützpunkte noch Gegenstand heftiger und ausführlicher Diskussionen. Die Reform der Pflegeversicherung sieht bei den vorgesehen Aufgaben der Pflegestützpunkte unter anderem vor Umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und in Anspruchnahme der vorgesehen Sozialleistungen und sonstige Hilfeleistungen. Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen. Vernetzung aufeinander abgestimmter, pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote. Dabei ist bisher vorgesehen, dass die Pflegestützpunkte von den Pflege- und Krankenkassen wohnortnah eingerichtet und finanziert werden. Strittig ist, wer die Pflegestützpunkte betreiben wird und wie die Verzahnung zu einer bisherigen Hilfestruktur aussehen kann. Für den Sozialhilfeträger und die kommunale Sozialplanung sind diese Fragen der Zuordnung, der Arbeit und Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung. Die Reform der Pflegeversicherung sieht bei den Leistungen im ambulanten Bereich, eine schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungsbeträge in den Jahren 2008, 2010 und 2012 vor; in Pflegestufe I von derzeit 384 € auf zuletzt 450 €, in Pflegestufe II von 921 € auf zuletzt auf 1.100 € und in Pflegestufe III von 1.432 € auf zuletzt auf 1.550 €. Auch eine Anhebung des Pflegegeldes in den Jahre 2008, 2010 und 2012 ist vorgesehen; in Stufe I von 205 € auf 235 €, in Stufe II von 410 € auf zuletzt 440 € und in Stufe III von 665 € auf zuletzt 700 €. Bei den stationären Leistungen ist zunächst in den Stufen I und II keine Veränderung vorgesehen. Die Leistungen bei Stufe III steigen ebenfalls in den Jahren 2008, 2010 und 2012 von zunächst 1.432 € auf zuletzt 1.550 € , in Härtefällen von 1.688 € auf zuletzt auf 1.918 €. Da die Sozialhilfeträger in erster Linie eine Kostenlast durch stationäre Leistungen trifft, ist durch die Reform der Pflegeversicherung eine nennenswerte Entlastung wohl nicht zu erhoffen. Es ist jedoch zu erwarten, dass es durch die Anhebungen der Leistungen im ambulanten Bereich insbesondere auch durch die Verbesserungen der Beratung zu einem weiteren Ausbau des ambulanten Hilfenetzes kommt, so dass einer ambulanten Versorgung noch mehr als bisher der Vorrang eingeräumt werden kann. Noch mehr als bisher wird es daher Anliegen des Sozialhilfeträger sein, die ambulanten Versorgungsstrukturen auch die des soziales Umfeldes zu stärken, Beratungen zu ambulanten Angeboten zu intensivieren und eine Pflegebedürftigkeit im Heim auf tatsächlich notwendige Fälle zu beschränken. Wo notwendige Maßnahmen und Kooperationen greifen, kann es gelingen, dass der Anteil der heimpflegebedürftigen Menschen trotz der gegenläufigen demographischen Entwicklung nicht weiter ansteigt. Dieses ehrgeizige Ziel wird sicherlich nur erreichbar sein, wenn auch die anderen Eckpunkte der Reform der Pflegeversicherung greifen und sich mit den weiteren Strukturen vor Ort verbinden lassen. Der Verbleib von pflegebedürftigen Menschen im häuslichen Umfeld hängt weitgehend auch von den Möglichkeiten für ein barrierefreies Wohnen und der Ermöglichung neuer Wohnformen ab; auch diesbezüglich setzt die Reform der Pflegeversicherung zumindest an. Durch eine Ausweitung vom Leistungen für Demenzkranke bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, wird zumindest in gewissem Umfang dieser besonderen Pflegebedürftigkeit Rechnung getragen. Durch die Verpflichtung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit auch zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation Aussagen zu machen sowie durch den Ausbau einer Qualitätssicherung bleibt zu hoffen, dass sich weitere Verbesserungsmöglichkeiten ergeben. - 48 - Die Reform der Pflegeversicherung zeigt weitere neue Schnittstellen zum SGB XII deren Auswirkungen noch nicht abschätzbar sind. Nach wie vor ist zufordern ist, eine volle Einbeziehung behinderter Menschen in die vollen Leistungen der Pflegeversicherung. Die derzeitige Beschränkung der Leistungen der Pflegeversicherung für pflegebedürftige behinderte Menschen, die stationär untergebracht sind, auf einen Betrag 256 € pro Monat stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber pflegebedürftigen „nicht behinderten“ Menschen dar, für die es eine sachliche Begründung nicht gibt. Dieser berechtigten Forderung für behinderte Menschen wird die Reform der Pflegeversicherung leider nicht gerecht. 2. Wohngeldnovelle Voraussichtlich noch vor der Sommerpause 2008 soll eine Wohngeldnovelle von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden und zum 01.01.2009 in Kraft treten. Das bislang vorgelegte Konzept sieht eine nennenswerte Anhebung des Wohngelds sowie eine Einbeziehung der Heizkosten in das Wohngeld vor. Der Berechnung der Heizkosten soll ein Pauschalbetrag von 0,65 € je Quadratmeter zugrunde gelegt und von gestaffelten Wohnungsgrößen als Richtflächen ausgegangen werden. Bei einem Einpersonenhaushalt mit einer Richtfläche von 48 Quadratmetern, würde die Heizkostenkomponente 31,20 € betragen, die bei der Wohngeldberechnung zu der wohngeldfähigen Bruttokaltmiete hinzu addierte würde. Mit der Wohngeldreform, sollen wohl die bisher für die Höhe des Wohngeldes maßgeblichen vier Baualtersklassen wegfallen, der Haushaltsbegriff und die Regelungen zum Ausschluss von Transferleistungsempfängern von Wohngeld sollen klarer gefasst werden. Möglicherweise wird für behinderte und pflegebedürftige Menschen in Heimen, die Anspruch auf Wohngeld haben, der jährlich regelmäßig zu verfolgen ist, ein Anspruch auf sogenanntes „pauschaliertes Wohngeld“ vorgesehen. Nach den Berechnungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) führen die vorgesehen Leistungsverbesserung im Ergebnis zu einem Anstieg der durchschnittlichen Wohngeldleistung um rund 66 %. Die Zahl der Wohngeldhaushalte würde nach Einschätzung des BMVBS von derzeit 630.000 auf 844.000 steigen. Der Bund rechnet mit Mehrkosten in einer Größenordnung von 520 Mio. € wovon 260 Mio. € auf die Länder entfallen würden. Derzeit beträgt das durchschnittliche Wohngeld 90 €, bei einer Erhöhung von 66 % würde das durchschnittliche Wohngeld ca. 150 € betragen. Ausgehend von dem geschätzten Anstieg der Empfängerhaushalte mit ca. 34 % ist in Reutlingen davon auszugehen, dass ca. 300 weitere Einzelpersonen oder Familien künftig ebenfalls einen Anspruch auf Wohngeld haben. 3. Künftige Arbeitsschwerpunkte Künftige Arbeitsschwerpunkte bestehen insbesondere im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der o verstärkten Einbindung des Wohnumfeldes und des Gemeinwesens. o Verstärkung der persönlichen Hilfen für den Personenkreis der alten und/oder kranken Menschen. Hierzu bedarf es einer engen Zusammenarbeit vor allem mit der Abteilung für Ältere des Sozialamtes. im Bereich Eingliederungshilfe in der o o o o gezielten und vernetzten Umsetzung des Fallmanagements und der Angehörigenarbeit sowie einer systematischen Hilfeplanung. Umsetzung neuer Leistungsvereinbarungen zum ambulant betreuten Wohnen und dem betreuten Wohnen in Familien. weiteren Stärkung eines eigenständigen ambulanten Wohnens, vor einer stationären Versorgung. Verbesserung familienentlastender Dienste, zur Unterstützung der ambulanten Versorgung. - 49 - o o o o Aufarbeitung und Stärkung des Themas „Arbeit“, begleitend zu dem weiterhin zu verfolgenden Schwerpunktthema „Wohnen“. Hierbei ist eine intensive Zusammenarbeit mit den weiteren Leistungsträgern und mit Kooperationspartner erforderlich. Umsetzung einer sogenannten Zukunftsplanung insbesondere für Schulabgänger. Erarbeitung von Konzepten und Hilfen für ältere behinderte Menschen. Vernetzung von Eingliederungshilfe und Pflege. im Bereich Pflege in der o aktiven Mitwirkung und Gestaltung bei der Umsetzung der Reform der Pflegeversicherung, um ein ambulantes unterstützendes Netz weiter auszubauen und zu kräftigen. o umfassend Überprüfung ambulanter Betreuungsangebote, zusammen mit pflegebedürftigen Personen und Angehörigen, um eine Heimaufnahme zu vermeiden. Hierzu bedarf es einer engen Zusammenarbeit, unter anderem mit der Abteilung für Ältere des Sozialamtes. o wohnortnahen Versorgung auch bei notwendigen stationären Hilfen. Dabei ist der Kostenaspekt angesichts einer notwendigen Finanzierung aus öffentlichen Mitteln im notwendigen und möglichen Umfang in den Vordergrund zu stellen. in einem verstärkten Leisten von Hilfen aus einer Hand. Verstärkung einer frühzeitigen Beratung. Umsetzung der Wohngeldreform. Einführung eines EDV-Verfahrens zunächst in den Bereichen Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung und Pflege und voraussichtlich ab 01.01.2010 auch im Bereich Eingliederungshilfe. Verbesserung bei bisherigen Kennzahlen, Controlling- und Steuerungsdaten. Aktive Mitwirkung bei der weiteren Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.12.2007 zur künftigen Zusammenarbeit der Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit bei der Umsetzung des SGB II, o um den im Jobcenter eingesetzten städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin einen qualifizierten Einsatz zu ermöglichen, o um für betroffene Personen weiterhin eine einheitliche Leistungsgewährung zu erreichen, o um ganzheitliches Fallmanagement und eine ganzheitliche Fallsteuerung zu ermöglichen. - 50 -