Mustervertrag für Altersteilzeitarbeit Zwischen .................................................................................................................................................. vertreten durch ......................................................................................................................... und Frau/Herrn ................................................................................................................................ wohnhaft in ............................................................................................................................... wird auf der Grundlage a) des Altersteilzeitgesetzes (= Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung und b) des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 2. November 1998 in seiner jeweils geltenden Fassung zum Arbeitsvertrag vom ............................................................................................folgender Änderungsvertrag geschlossen: §1 Altersteilzeitarbeitsverhältnis Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab ............... als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. §2 Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies sind ......... Stunden wöchentlich. -1- (2) Hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit über Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum wird vereinbart, Altersteilzeitarbeit geleistet wird den dass das die im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a TV ATZ) Arbeitsphase vom ................................. bis .......................... Freistellungsphase vom ........................ bis .......................... im Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b TV ATZ), und zwar wie folgt: ............................................................................................................................... ............................................................................................................................... (3) § 8 Abs. 2 TV ATZ bleibt unberührt. §3 Vergütung Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Vergütung nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 reduzierten Arbeitszeit. Die Vergütung ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2) fortlaufend zu zahlen. Für die Höhe der Vergütung ist § 4 TV ATZ maßgebend. §4 Aufstockungsleistungen (1) Der Arbeitnehmer erhält gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TV ATZ Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 v.H. der dem Arbeitnehmer nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Anstellungsträger zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, mindestens jedoch 83 v.H. des Nettobetrages der bisherigen Vergütung gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ (Mindestnettobetrag). (2) Neben den vom Anstellungsträger zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 3 zustehende Vergütung entrichtet der Anstellungsträger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 4 TV ATZ zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. (3) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Dauer der Aufstockungsleistungen nach § 8 Abs. 1 TV ATZ. §5 Ruhen des Anspruchs auf Aufstockungsleistungen (1) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 4) ruht während der Zeit, in der die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ vorliegen. -2- (2) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 4) erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat (§ 5 Abs. 3 des Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 2 TV ATZ). §6 Nebentätigkeiten (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet. (2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Anstellungsträger jeden möglichen Schaden aus einer Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 zu ersetzen. §7 Mitwirkungs- und Erstattungspflichten (1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die Altersteilzeitleistungen (§ 4) erheblich sind, dem Anstellungsträger unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 TV ATZ). (2) Der Anstellungsträger hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Arbeitnehmer seinen Mitwirkungspflichten nach § 11 des Altersteilzeitgesetzes bzw. § 10 Abs. 1 TV ATZ nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unrichtige Angaben macht. (3) Zu Unrecht erbrachte Leistungen der Bundesagentur für Arbeit an den Anstellungsträger hat der Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. (4) Der Arbeitnehmer hat dem Anstellungsträger zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat (§ 10 Abs. 2 TV ATZ). §8 Ende des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis endet, unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ, am ................. . (2) Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses richten sich etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 3 TV ATZ. §9 Auslegung und Anpassung des Vertrages -3- (1) Für die Auslegung dieses Vertrages sind das Altersteilzeitgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in seiner jeweils geltenden Fassung maßgebend. (2) Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte eine Vorschrift dazu führen, dass von der Bundesagentur für Arbeit - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - Leistungen gemäß § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht erbracht werden können, sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag so zu ändern, dass die Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt werden. § 10 Änderungen des Vertrages Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dessen Anpassung (§ 9 Abs. 2) bedürfen der Schriftform im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 KAT/KArbT-NEK. ................................................................................................................................................ (Ort, Datum) ................................................................................................................................................ (Anstellungsträger) (Arbeitnehmer/in) -4-