Mustervertrag für Altersteilzeitarbeit Zwischen

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Mustervertrag für Altersteilzeitarbeit
Zwischen
..................................................................................................................................................
vertreten durch .........................................................................................................................
und
Frau/Herrn ................................................................................................................................
wohnhaft in ...............................................................................................................................
wird auf der Grundlage
a)
des Altersteilzeitgesetzes (= Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden
Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 - BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils
geltenden Fassung
und
b)
des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 2. November
1998 in seiner jeweils geltenden Fassung
zum Arbeitsvertrag vom ............................................................................................folgender
Änderungsvertrag
geschlossen:
§1
Altersteilzeitarbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab ...............
als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.
§2
Arbeitszeit
(1)
Die
durchschnittliche
wöchentliche
Arbeitszeit
während
des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ die Hälfte der bisherigen
wöchentlichen Arbeitszeit. Dies sind ......... Stunden wöchentlich.
-1-
(2)
Hinsichtlich
der
Verteilung
der
Arbeitszeit
über
Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum wird vereinbart,
Altersteilzeitarbeit geleistet wird


den
dass
das
die
im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a TV ATZ)
Arbeitsphase vom ................................. bis ..........................
Freistellungsphase vom ........................ bis ..........................
im Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b TV ATZ), und zwar wie folgt:
...............................................................................................................................
...............................................................................................................................
(3) § 8 Abs. 2 TV ATZ bleibt unberührt.
§3
Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Vergütung
nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 reduzierten Arbeitszeit. Die Vergütung ist unabhängig
von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2) fortlaufend zu zahlen. Für die Höhe der
Vergütung ist § 4 TV ATZ maßgebend.
§4
Aufstockungsleistungen
(1) Der Arbeitnehmer erhält gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TV ATZ Aufstockungsleistungen in Höhe
von 20 v.H. der dem Arbeitnehmer nach § 4 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des
darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Anstellungsträger zu
tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, mindestens jedoch 83 v.H. des
Nettobetrages der bisherigen Vergütung gemäß § 5 Abs. 2 TV ATZ (Mindestnettobetrag).
(2) Neben den vom Anstellungsträger zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für
die nach § 3 zustehende Vergütung entrichtet der Anstellungsträger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 4 TV ATZ zusätzliche
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
(3) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Dauer der
Aufstockungsleistungen nach § 8 Abs. 1 TV ATZ.
§5
Ruhen des Anspruchs auf Aufstockungsleistungen
(1) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 4) ruht während der Zeit, in der
die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ vorliegen.
-2-
(2) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 4) erlischt, wenn er mindestens
150 Kalendertage geruht hat (§ 5 Abs. 3 des Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit § 8
Abs. 3 Satz 2 TV ATZ).
§6
Nebentätigkeiten
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, keine Beschäftigung oder selbstständige
Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet.
(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Anstellungsträger jeden möglichen
Schaden aus einer Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 zu ersetzen.
§7
Mitwirkungs- und Erstattungspflichten
(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für die
Altersteilzeitleistungen (§ 4) erheblich sind, dem Anstellungsträger unverzüglich mitzuteilen
(§ 11 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 TV ATZ).
(2) Der Anstellungsträger hat ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Arbeitnehmer
seinen Mitwirkungspflichten nach § 11 des Altersteilzeitgesetzes bzw. § 10 Abs. 1 TV ATZ
nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unrichtige
Angaben macht.
(3) Zu Unrecht erbrachte Leistungen der Bundesagentur für Arbeit an den
Anstellungsträger hat der Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes der
Bundesagentur für Arbeit zu erstatten.
(4) Der Arbeitnehmer hat dem Anstellungsträger zu Unrecht gezahlte Leistungen, die
die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die
unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1
verletzt hat (§ 10 Abs. 2 TV ATZ).
§8
Ende des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ, am ................. .
(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses richten sich etwaige
Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 9 Abs. 3 TV ATZ.
§9
Auslegung und Anpassung des Vertrages
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(1) Für die Auslegung dieses Vertrages sind das Altersteilzeitgesetz in seiner jeweils
geltenden Fassung sowie der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in
seiner jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(2) Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte eine Vorschrift
dazu führen, dass von der Bundesagentur für Arbeit - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen - Leistungen gemäß § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht erbracht werden
können, sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag so zu ändern, dass die
Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt werden.
§ 10
Änderungen des Vertrages
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie dessen Anpassung (§ 9 Abs. 2)
bedürfen der Schriftform im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 KAT/KArbT-NEK.
................................................................................................................................................
(Ort, Datum)
................................................................................................................................................
(Anstellungsträger)
(Arbeitnehmer/in)
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