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Konsignationslager-Vereinbarung
Vertragsparteien
Medtronic (Schweiz) AG
Talstrasse 9, 3053 Münchenbuchsee (unten Medtronic genannt)
und
Spital (unten Kunde genannt)
………..
Allgemeine Bestimmungen
1.
Einrichtung und Erhaltung eines Konsignationslagers
a) Der Kunde stellt Medtronic kostenlos am Lagerstandort ein Konsignationslager zur Verfügung, das eine
produktgerechte Lagerung ermöglicht.
b) Zur Gewährleistung der optimalen Versorgung der Patienten beliefert Medtronic das Konsignationslager mit den
vertraglich vereinbarten Produkten (unten „Produkte“) und Mengen (unten „Soll-Lagerbestand“) gemäss den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Medtronic. Abweichende Regelungen in allfälligen Leih- oder
Mietverträgen bleiben vorbehalten.
c) Der Kunde ist verpflichtet, die Lagerbedingungen in der bei Einrichtung des Lagers vereinbarten Form während
der gesamten Laufzeit des Vertrags zu erhalten.
d) Die Parteien definieren in Anhängen zu dieser Vereinbarung pro Geschäftseinheit von Medtronic insbesondere
die Produkte, den jeweiligen Lagerstandort, sowie die Soll-Lagerbestände. Diese Anhänge bilden integrierenden
Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung.
2.
Eigentumsverhältnis
a) Die Produkte im Konsignationslager verbleiben im Eigentum von Medtronic.
b) Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte von anderen Waren, ob Eigenwaren oder Drittwaren, getrennt
aufzubewahren und als Eigentum der Medtronic zu kennzeichnen.
3.
Rechte und Pflichten von Medtronic
a) Medtronic ist zwecks Vornahme einer Inventur berechtigt, jederzeit während den Betriebszeiten Zugang zum
Konsignationslager zu erhalten und die Produkte zu überprüfen. Die Inventur erfolgt jeweils in Absprache mit
dem Kunden. Allfällige Inventar-Differenzen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die jeweiligen
Inventurkosten tragen die Vertragsparteien selber.
b) Medtronic ist verpflichtet, Produkte im Umfang des ursprünglich vereinbarten Soll-Lagerbestands gemäss den
Entnahmemeldungen des Kunden nachzuliefern. Der ursprüngliche Soll-Lagerbestand kann in Absprache mit dem
Kunden angepasst werden.
c) Medtronic ist berechtigt, aus wichtigem Grund die weitere Entnahme von Produkten aus dem Konsignationslager
zu untersagen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere ein Zahlungsrückstand des Kunden, ein ungeklärter
Verlust von Produkten oder wiederholte Inventar-Differenzen.
d) Medtronic ist berechtigt, bei dringlichem Produktebedarf bei anderen Kunden, Produkte aus dem
Konsignationslager zu entnehmen. Eine solche Entnahme erfolgt in Absprache mit dem Kunden. Medtronic
verpflichtet sich, entnommene Produkte dem Kunden nachzuliefern.
4.
Rechte und Pflichten des Kunden
a) Der Kunde ist verpflichtet, jene Waren mit dem frühesten Verfallsdatum zuerst zu verwenden.
b) Der Kunde informiert Medtronic rechtzeitig, wenn erkennbar ist, dass die Gefahr besteht, dass die Produkte vor
der Verwendung das Verfalldatum erreichen. Der Kunde verpflichtet sich, den Bestand des Konsignationslagers
insbesondere im Hinblick auf den Ablauf der Verfalldaten regelmässig zu überprüfen und entsprechende
Produkte gegebenenfalls auszusondern und Medtronic zu informieren. Verfallene Produkte im
Konsignationslager werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
c) Der Kunde haftet für Schäden an den Produkten, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder
sonstige Dritten verursacht werden.
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Konsignationslagervereinbarung, November 2013
d) Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte gegen Beschädigung und Verlust, höhere Gewalt oder
Elementarereignisse auf eigene Kosten zu versichern.
e) Der Kunde wird Medtronic über produkt-relevante Vorgänge sofort unterrichten.
f) Der Kunde benennt eine/n Mitarbeiter/in als verantwortliche Person für die produktgerechte Lagerhaltung. Diese
Person ist für die Gewährleistung der produktgerechten Lagerbedingungen sowie für die mindestens einmal
jährlich durchzuführende Inventur verantwortlich.
5.
Entnahmen und Rechnungsstellung
a) Der Kunde ist ausschliesslich dazu berechtigt, Produkte zum Zwecke der Verwendung im oben genannten Spital
aus dem Konsignationslager zu entnehmen.
b) Mit der Entnahme zur Verwendung ist ein Kaufvertrag zwischen dem Kunden und Medtronic zu den jeweils
separat vereinbarten Konditionen zustande gekommen und das Eigentum am Produkt auf den Kunden
übergegangen. Der Kunde meldet Medtronic die Entnahme des Produkts spätestens nach 2 Werktagen.
Medtronic ist berechtigt, nach Entnahme resp. Verwendung des Produkts Rechnung zu stellen.
c) Ein Umtauschrecht für nicht original verpackte (z.B. Verpackung beklebt, beschriftet oder verschmutzt),
geöffnete oder sonst wie beschädigte Produkte besteht nicht. Solche Produkte werden dem Kunden zu den
vertraglichen Konditionen in Rechnung gestellt.
6.
Auflösung des Lagers
a) Medtronic und der Kunde erfassen bei der Auflösung des Lagers gemeinsam die noch vorhandenen Bestände am
letzten Arbeitstag vor Vertragsablauf. Allfällige Inventar-Differenzen werden dem Kunden zu den vertraglichen
Konditionen in Rechnung gestellt.
b) Die Kosten für die Rückführung von Produkten trägt Medtronic.
7.
Dauer der Vereinbarung, Kündigung und weitere Bestimmungen
a) Diese Vereinbarung ist gültig ab oben erwähntem Datum und auf unbestimmte Zeit geschlossen worden.
b) Die Vereinbarung kann von jeder der Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das
jeweilige Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde
bleibt hiervon unberührt.
c) Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
d) Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Bern.
Medtronic (Schweiz) AG
Kunde
………………………………………………………
Ort / Datum
………………………………………………………
Ort / Datum
………………………………………………………
Stempel / Unterschrift
………………………………………………………
Stempel / Unterschrift
Anhang/Anhänge:
Vereinbarung mit Geschäftseinheiten von Medtronic (insbes. Produkte, Soll-Lagerbestand)
2
Konsignationslagervereinbarung, November 2013
ANHANG [Nr.] zur Konsignationsvereinbarung vom [DATUM]
Vertragsparteien
Medtronic (Schweiz) AG
Talstrasse 9, 3053 Münchenbuchsee (unten Medtronic genannt)
Geschäftseinheit ………..
und
Spital (unten Kunde genannt)
………..
Verantwortliche Person Lager:
….…...
(nach Ziffer 4 f der Vereinbarung)
Abteilung:
……….
Name des Chirurgen:
………..
Strasse:
..……..
Lagerstandort:
…......
PLZ/Ort:
…......
Kd.-Nr.: (von Medtronic auszufüllen)
…......
Produkte und Soll-Lagerbestand
Produkte:
…......
Wert Soll-Lagerbestand (CHF).
….....
Medtronic (Schweiz) AG
Kunde
………………………………………………………
Ort / Datum
………………………………………………………
Ort / Datum
………………………………………………………
Stempel / Unterschrift
………………………………………………………
Stempel / Unterschrift
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Konsignationslagervereinbarung, November 2013
ANHANG [Nr.] zur Konsignationsvereinbarung vom [DATUM]
Vertragsparteien
Medtronic (Schweiz) AG
Talstrasse 9, 3053 Münchenbuchsee (unten Medtronic genannt)
Geschäftseinheit ………..
und
Spital (unten Kunde genannt)
………..
Verantwortliche Person Lager:
….…...
(nach Ziffer 4 f der Vereinbarung)
Abteilung:
……….
Name des Chirurgen:
………..
Strasse:
..……..
Lagerstandort:
…......
PLZ/Ort:
…......
Kd.-Nr.: (von Medtronic auszufüllen)
…......
Produkte und Soll-Lagerbestand
Produkte:
…......
Wert Soll-Lagerbestand (CHF).
….....
Medtronic (Schweiz) AG
Kunde
………………………………………………………
Ort / Datum
………………………………………………………
Ort / Datum
………………………………………………………
Stempel / Unterschrift
………………………………………………………
Stempel / Unterschrift
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Konsignationslagervereinbarung, November 2013
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