Konsignationslager-Vereinbarung Vertragsparteien Medtronic (Schweiz) AG Talstrasse 9, 3053 Münchenbuchsee (unten Medtronic genannt) und Spital (unten Kunde genannt) ……….. Allgemeine Bestimmungen 1. Einrichtung und Erhaltung eines Konsignationslagers a) Der Kunde stellt Medtronic kostenlos am Lagerstandort ein Konsignationslager zur Verfügung, das eine produktgerechte Lagerung ermöglicht. b) Zur Gewährleistung der optimalen Versorgung der Patienten beliefert Medtronic das Konsignationslager mit den vertraglich vereinbarten Produkten (unten „Produkte“) und Mengen (unten „Soll-Lagerbestand“) gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Medtronic. Abweichende Regelungen in allfälligen Leih- oder Mietverträgen bleiben vorbehalten. c) Der Kunde ist verpflichtet, die Lagerbedingungen in der bei Einrichtung des Lagers vereinbarten Form während der gesamten Laufzeit des Vertrags zu erhalten. d) Die Parteien definieren in Anhängen zu dieser Vereinbarung pro Geschäftseinheit von Medtronic insbesondere die Produkte, den jeweiligen Lagerstandort, sowie die Soll-Lagerbestände. Diese Anhänge bilden integrierenden Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung. 2. Eigentumsverhältnis a) Die Produkte im Konsignationslager verbleiben im Eigentum von Medtronic. b) Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte von anderen Waren, ob Eigenwaren oder Drittwaren, getrennt aufzubewahren und als Eigentum der Medtronic zu kennzeichnen. 3. Rechte und Pflichten von Medtronic a) Medtronic ist zwecks Vornahme einer Inventur berechtigt, jederzeit während den Betriebszeiten Zugang zum Konsignationslager zu erhalten und die Produkte zu überprüfen. Die Inventur erfolgt jeweils in Absprache mit dem Kunden. Allfällige Inventar-Differenzen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Inventurkosten tragen die Vertragsparteien selber. b) Medtronic ist verpflichtet, Produkte im Umfang des ursprünglich vereinbarten Soll-Lagerbestands gemäss den Entnahmemeldungen des Kunden nachzuliefern. Der ursprüngliche Soll-Lagerbestand kann in Absprache mit dem Kunden angepasst werden. c) Medtronic ist berechtigt, aus wichtigem Grund die weitere Entnahme von Produkten aus dem Konsignationslager zu untersagen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere ein Zahlungsrückstand des Kunden, ein ungeklärter Verlust von Produkten oder wiederholte Inventar-Differenzen. d) Medtronic ist berechtigt, bei dringlichem Produktebedarf bei anderen Kunden, Produkte aus dem Konsignationslager zu entnehmen. Eine solche Entnahme erfolgt in Absprache mit dem Kunden. Medtronic verpflichtet sich, entnommene Produkte dem Kunden nachzuliefern. 4. Rechte und Pflichten des Kunden a) Der Kunde ist verpflichtet, jene Waren mit dem frühesten Verfallsdatum zuerst zu verwenden. b) Der Kunde informiert Medtronic rechtzeitig, wenn erkennbar ist, dass die Gefahr besteht, dass die Produkte vor der Verwendung das Verfalldatum erreichen. Der Kunde verpflichtet sich, den Bestand des Konsignationslagers insbesondere im Hinblick auf den Ablauf der Verfalldaten regelmässig zu überprüfen und entsprechende Produkte gegebenenfalls auszusondern und Medtronic zu informieren. Verfallene Produkte im Konsignationslager werden dem Kunden in Rechnung gestellt. c) Der Kunde haftet für Schäden an den Produkten, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen, Beauftragten oder sonstige Dritten verursacht werden. 1 Konsignationslagervereinbarung, November 2013 d) Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte gegen Beschädigung und Verlust, höhere Gewalt oder Elementarereignisse auf eigene Kosten zu versichern. e) Der Kunde wird Medtronic über produkt-relevante Vorgänge sofort unterrichten. f) Der Kunde benennt eine/n Mitarbeiter/in als verantwortliche Person für die produktgerechte Lagerhaltung. Diese Person ist für die Gewährleistung der produktgerechten Lagerbedingungen sowie für die mindestens einmal jährlich durchzuführende Inventur verantwortlich. 5. Entnahmen und Rechnungsstellung a) Der Kunde ist ausschliesslich dazu berechtigt, Produkte zum Zwecke der Verwendung im oben genannten Spital aus dem Konsignationslager zu entnehmen. b) Mit der Entnahme zur Verwendung ist ein Kaufvertrag zwischen dem Kunden und Medtronic zu den jeweils separat vereinbarten Konditionen zustande gekommen und das Eigentum am Produkt auf den Kunden übergegangen. Der Kunde meldet Medtronic die Entnahme des Produkts spätestens nach 2 Werktagen. Medtronic ist berechtigt, nach Entnahme resp. Verwendung des Produkts Rechnung zu stellen. c) Ein Umtauschrecht für nicht original verpackte (z.B. Verpackung beklebt, beschriftet oder verschmutzt), geöffnete oder sonst wie beschädigte Produkte besteht nicht. Solche Produkte werden dem Kunden zu den vertraglichen Konditionen in Rechnung gestellt. 6. Auflösung des Lagers a) Medtronic und der Kunde erfassen bei der Auflösung des Lagers gemeinsam die noch vorhandenen Bestände am letzten Arbeitstag vor Vertragsablauf. Allfällige Inventar-Differenzen werden dem Kunden zu den vertraglichen Konditionen in Rechnung gestellt. b) Die Kosten für die Rückführung von Produkten trägt Medtronic. 7. Dauer der Vereinbarung, Kündigung und weitere Bestimmungen a) Diese Vereinbarung ist gültig ab oben erwähntem Datum und auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. b) Die Vereinbarung kann von jeder der Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf das jeweilige Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt. c) Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. d) Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist Bern. Medtronic (Schweiz) AG Kunde ……………………………………………………… Ort / Datum ……………………………………………………… Ort / Datum ……………………………………………………… Stempel / Unterschrift ……………………………………………………… Stempel / Unterschrift Anhang/Anhänge: Vereinbarung mit Geschäftseinheiten von Medtronic (insbes. Produkte, Soll-Lagerbestand) 2 Konsignationslagervereinbarung, November 2013 ANHANG [Nr.] zur Konsignationsvereinbarung vom [DATUM] Vertragsparteien Medtronic (Schweiz) AG Talstrasse 9, 3053 Münchenbuchsee (unten Medtronic genannt) Geschäftseinheit ……….. und Spital (unten Kunde genannt) ……….. Verantwortliche Person Lager: ….…... (nach Ziffer 4 f der Vereinbarung) Abteilung: ………. Name des Chirurgen: ……….. Strasse: ..…….. Lagerstandort: …...... PLZ/Ort: …...... Kd.-Nr.: (von Medtronic auszufüllen) …...... Produkte und Soll-Lagerbestand Produkte: …...... Wert Soll-Lagerbestand (CHF). …..... Medtronic (Schweiz) AG Kunde ……………………………………………………… Ort / Datum ……………………………………………………… Ort / Datum ……………………………………………………… Stempel / Unterschrift ……………………………………………………… Stempel / Unterschrift 3 Konsignationslagervereinbarung, November 2013 ANHANG [Nr.] zur Konsignationsvereinbarung vom [DATUM] Vertragsparteien Medtronic (Schweiz) AG Talstrasse 9, 3053 Münchenbuchsee (unten Medtronic genannt) Geschäftseinheit ……….. und Spital (unten Kunde genannt) ……….. Verantwortliche Person Lager: ….…... (nach Ziffer 4 f der Vereinbarung) Abteilung: ………. Name des Chirurgen: ……….. Strasse: ..…….. Lagerstandort: …...... PLZ/Ort: …...... Kd.-Nr.: (von Medtronic auszufüllen) …...... Produkte und Soll-Lagerbestand Produkte: …...... Wert Soll-Lagerbestand (CHF). …..... Medtronic (Schweiz) AG Kunde ……………………………………………………… Ort / Datum ……………………………………………………… Ort / Datum ……………………………………………………… Stempel / Unterschrift ……………………………………………………… Stempel / Unterschrift 4 Konsignationslagervereinbarung, November 2013