Studienordnung für den Studiengang Sozialarbeit an der

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Studienordnung für den Studiengang
Sozialarbeit an der Fachhochschule Köln vom
15. September 1997
§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................ 1
§ 2 Ziele des Studiums............................................................................................ 1
§ 3 Zugangsvoraussetzungen; Studienberatung..................................................... 2
§ 4 Umfang und Aufbau des Studiums; Studienplan ............................................... 2
§ 5 Gliederung des Studiums; studienbegleitende Prüfungen ................................ 3
§ 6 Diplomarbeit und Kolloquium ............................................................................ 4
§ 7 Theoretische und methodische Grundlagenfächer des Studiums ..................... 5
§ 8 Das berufspraktische Studium .......................................................................... 8
§ 9 Berufsanerkennungsjahr ................................................................................... 9
§ 10 Inkrafttreten; Übergangsvorschriften ............................................................... 9
Anlage1.pdf ........................................................................................................... 10
Anlage2.pdf ........................................................................................................... 10
§ 1 Geltungsbereich
Diese Studienordnung (St0) regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung
(DPO) vom 25. März 1997 das Studium des Studiengangs Sozialarbeit am
Fachbereich Sozialarbeit der Fachhochschule Köln.
§ 2 Ziele des Studiums
Die Lehre der Sozialarbeit beschäftigt sich mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen
zu den Entstehungsbedingungen und Entwicklungsformen ökonomischer, sozialer
und psychischer Notlagen von einzelnen, Gruppen und Gemeinwesen in der
Gesellschaft. In ihren Arbeitsfeldern rezipiert und entwickelt die Lehre der
Sozialarbeit Methoden, die der Erforschung, Verhütung und Aufhebungen solcher
Notlagen unter besonderer Berücksichtigung von Prävention und der Aktivierung von
Selbsthilfekräften dienen.
Das Studium am Fachbereich Sozialarbeit soll die Studierenden dazu befähigen,
individuelle und gesellschaftliche Ursachen sozialer Notlagen wissenschaftlich zu
analysieren, methodisch Handlungsmöglichkeiten für die Arbeitsfelder der
Sozialarbeit abzuleiten und damit professionell zum Abbau sozialer
Benachteiligungen beizutragen; dies setzt die Fähigkeit voraus, die theoretischen
und methodischen Ansätze unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen zu
integrieren;
kommunikative und schöpferische Fähigkeiten zu entwickeln;
die Menschen, denen ihre Arbeit im späteren Beruf dienen soll, als selbständige,
würdige und handlungsfähige Menschen zu begreifen, mit denen professionell
Lösungen zu entwickeln sind, die zu einer Verbesserung ihrer materiellen, sozialen,
gesundheitlichen und psychischen Lage beitragen;
gesellschaftliche Normen, wissenschaftliche Theorien sowie Methoden und
Arbeitsabläufe der institutionellen und außerinstitutionellen Praxis kritisch zu
überprüfen und zu deren Weiterentwicklung beizutragen.
§ 3 Zugangsvoraussetzungen; Studienberatung
(1)
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Fachhochschulreife
oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation (§ 44 FHG) und der Nachweis
einer praktischen Tätigkeit.
Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die Qualifikation für das Studium durch das
Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Sozialpädagogik /
Sozialarbeit / Sozialwesen erworben worden ist. Wer die Qualifikation für das
Studium auf andere Weise erworben hat, muß ein Grundpraktikum und ein
Fachpraktikum von je drei Monaten ableisten.
Beide Praktika sollen einerseits einen Einblick in Aufgaben und Arbeitsweisen der
Sozialen Arbeit vermitteln, andererseits zur Überprüfung der Studienmotivation
beitragen.
Sie können in allen Einrichtungen von öffentlichen und freien Trägern der Sozialen
Arbeit abgeleistet werden. Die Träger müssen eine fachliche qualifizierte Anleitung
garantieren. Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf die Praktika
angerechnet. Über die Anerkennung der Praktika entscheidet der Prüfungsausschuß.
Das Grundpraktikum ist stets vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der
Einschreibung nachzuweisen; das Fachpraktikum ist spätestens zu Beginn des
vierten Studiensemesters nachzuweisen.
(2)
Der Fachbereich Sozialarbeit bietet für seine Studierenden sowie für
Studienbewerberinnen, -bewerber und -interessierte eine allgemeine und eine
studienbegleitende Studienberatung an.
§ 4 Umfang und Aufbau des Studiums; Studienplan
(1)
Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Die Regelstudienzeit schließt
eine Praxisphase von zehn Wochen (Blockpraktikum), eine zusätzliche angeleitete
praktische Tätigkeit (Projektstudium) und ein Prüfungssemester für den
abschließenden Teil der Diplomprüfung mit ein.
Einschließlich der Lehrveranstaltungen zur Begleitung der Praxisanteile des
Studiums sowie neun SWS für zusätzliche Lehrveranstaltungen gemäß § 56 Abs.
3 Satz 2 FHG hat das Studium ein Gesamtvolumen von 135 Semesterwochenstunden (SWS).
(2)
Das Studium enthält zwei Studienkomplexe:
1.
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
2.
2.1
2.2
Theoretische und methodische Grundlagen (§ 6) mit den Bereichen:
Einführung in das Studium der Sozialarbeit
Sozialwissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbei
Rechtswissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbeit
Methoden der Sozialarbeit
Interdisziplinäre Grundlagen der Sozialarbeit
Wahlfächer gemäß § 56 Abs.3 Satz 2 FHG
Das berufspraktische Studium (§ 8) mit den Bereichen:
Blockpraktikum
Projektstudium
(3)
Dieser Studienordnung ist als Anlage 1 der Studienplan beigefügt, der die
Studierenden über den zeitlichen Aufbau des Studiums informiert und dem
Fachbereich als Planungsgrundlage dient.
§ 5 Gliederung des Studiums; studienbegleitende Prüfungen
(1)
Das Studium gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.
Das Studium wird durch die Diplomprüfung abgeschlossen, die aus zehn studienbegleitenden Fachprüfungen sowie dem abschließenden Prüfungsteil (Diplomarbeit
und Kolloquium) besteht. Als zusätzliche Prüfungselemente haben die Studierenden
vier Leistungsnachweise zu erbringen. Das Nähere regelt die
Diplomprüfungsordnung.
(2)
Das Grundstudium umfaßt die ersten vier Semester und wird mit einer
studienbegleitenden Zwischenprüfung abgeschlossen.
Die Zwischenprüfung beinhaltet die folgenden Fachprüfungen:
1.
2.
3.
4.
Nach Wahl der Studierenden zwei der fünf Fachprüfungen aus dem
Bereich "Sozialwissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbeit";
die Fachprüfung "Rechtwissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbeit", die
gemäß § 14 DPO in die Teilprüfung "Kinder-, Jugend- und Familienrecht"
sowie die Teilprüfung "Sozialrecht" zerlegt ist;
die Fachprüfung "Methoden der Sozialarbeit";
die Fachprüfung "Verwaltung und Organisation" aus dem Bereich der
"Interdisziplinären Grundlagen der Sozialarbeit".
Der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung
zum Projektstudium mit der Maßgabe, daß zumindest eine der beiden Teilprüfungen
der Fachprüfung "Rechtswissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbeit" mit
mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.
(3)
Das Hauptstudium umfaßt das fünfte bis siebte Semester.
Im Hauptstudium sind folgende Fachprüfungen abzulegen:
1. die nicht als Bestandteil der Zwischenprüfung abgeleisteten Fachprüfungen
aus dem Bereich der "Sozialwissenschaftlichen Grundlagen der Sozialarbeit";
2. die Fachprüfung "Sozialarbeitswissenschaft" aus dem Bereich der
"Interdisziplinären Grundlagen der Sozialarbeit";
3. die Fachprüfung zum Projektstudium in einem aus dem Angebot des
Fachbereichs zu wählenden Arbeitsfeld.
Darüber hinaus sind im Hauptstudium die folgenden Leistungsnachweise zu
erbringen:
1. im Bereich der "Rechtswissenschaftlichen Grundlagen" der
Leistungsnachweis "Öffentliches Recht";
2. im Bereich der "Methoden der Sozialarbeit" der Leistungsnachweis "Vertiefung
in ausgewählten Gebieten" (Wahlpflichtlehrveranstaltung);
3. im Bereich der "Interdisziplinären Grundlagen der Sozialarbeit" der
Leistungsnachweis im Gutachtenseminar.
Die Teilnahme an einer Wahlpflichtlehrveranstaltung zum Thema "weitere
Rechtsgebiete" ist durch eine Teilnahmebescheinigung nachzuweisen.
§ 6 Diplomarbeit und Kolloquium
(1)
Sind die nach § 26 DPO geforderten Zulassungsvoraussetzungen (alle
Prüfungsleistungen bis auf eine Fachprüfung müssen erbracht sein) erfüllt, wird der
oder dem Studierenden auf Antrag durch den Prüfungsausschuß das Thema der
Diplomarbeit zugewiesen.
Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem relevanten Bereich der Sozialen Arbeit zu
wählen, die Bearbeitung soll folgende Aspekte berücksichtigen:
1. Begründung der Bearbeitungswürdigkeit des gewählten Themenbereichs;
2. Darstellung und Diskussion relevanter wissenschaftlicher Grundannahmen
und Positionen zur Problemstellung aus der Literatur;
3. Darlegung der eigenen Vorgehensweise zur Bearbeitung des Themas;
4. Präsentation und kritische Würdigung der eigenen Befunde und Erkenntnisse;
5. Ableitung anwendungsbezogener Empfehlungen für die Praxis der Sozialen
Arbeit.
Diplomandenseminare sollen angeboten werden.
(2)
Die Zulassung zur Diplomarbeit soll in der Regel zum Ende des sechsten
Studiensemesters beantragt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei
Monate. Die Diplomarbeit kann als Einzelarbeit oder Gruppenarbeit verfaßt werden.
Im Falle von Gruppenarbeiten sind maximal drei Bearbeiterinnen / Bearbeiter
zulässig - unter der Voraussetzung, daß die einzelnen Teile der Bearbeitung
erkennbar und individuell zurechenbar sind. Der Richtwert für den Umfang der
Diplomarbeiten beträgt 50 Seiten DIN A 4 mit den für wissenschaftliche Arbeiten
üblichen Zeilen - und Anschlagsquantitäten, bei Gruppenarbeiten 35 Seiten je
Bearbeiterin oder Bearbeiter.
(3)
Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit und wird selbständig bewertet. Es
dient der Feststellung, ob die Studentin oder der Student in der Lage ist, die
Ergebnisse der Diplomarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden
Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen,
selbständig zu begründen und in ihrer Bedeutung für die Praxis einzuschätzen.
§ 7 Theoretische und methodische Grundlagenfächer des Studiums
(1)
Einführung in das Studium der Sozialarbeit
Die Einführungsveranstaltungen umfassen einschließlich des Orientierungstutorium
zehn SWS.
In den Einführungsveranstaltungen informieren sich die Studierenden über
Geschichte, gegenwärtige Strukturen und Entwicklungstendenzen in Ausbildung und
Studium der Sozialen Arbeit, über die Organisation des Studiums, die Anforderungen
in Studium und Beruf sowie über die Arbeitsmöglichkeiten am Fachbereich
Sozialarbeit. Sie sollen Grundkenntnisse in den für das Studium
erforderlichen Techniken wissenschaftlichen Arbeitens unter Einbeziehung der
Hilfsmittel der elektronischen Datenverarbeitung erwerben und sich über die
Praxisphasen (Blockpraktikum und Projektstudium) im Studiengang Sozialarbeit der
Fachhochschule Köln orientieren.
Das Orientierungs-Tutorium wird der Einführungsveranstaltung im ersten Semester
zugeordnet. Es wird durch einen hauptamtlichen Lehrenden angeleitet.
(2)
Sozialwissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbeit
Das Studium der sozialwissenschaftlichen Grundlagen der Sozialarbeit umfaßt
insgesamt 40 SWS.
In der Auseinandersetzung mit den für die Sozialarbeit grundlegenden
sozialwissenschaftlichen Fächern sollen die Studierenden erkennen, daß Sozialarbeit
als Beruf eine Erscheinung der entwickelten Industriegesellschaft ist und daß
Sozialarbeit als akademisches Fach die methodischen Ansätze und theoretischen
Erklärungszusammenhänge unterschiedlicher, herkömmlicher
sozialwissenschaftlicher Fächer integriert und zu einer Sozialarbeitswissenschaft
bündelt, die sich auf individuelle und gesellschaftliche Ursachen und
Erscheinungsformen von sozialer Not bezieht und der vorbeugenden Bekämpfung,
Beseitigung und Minderung sozialer Notlagen dient.
Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, die für die Sozialarbeit wichtigsten
methodischen und theoretischen Ansätze der Sozialwissenschaften zu verstehen, zu
überprüfen und anzuwenden. Sie sollen lernen, das komplexe System der
Industriegesellschaft, seine Entwicklungstendenzen und seine Auswirkung auf die
Menschen den Klienten der Sozialarbeit verständlich zu machen und sie dabei zu
unterstützen, ihre Interessen und Rechte individuell und kollektiv durchzusetzen. Die
sozialwissenschaftlichen Pflichtfächer Soziologie, Politologie, Psychologie und
Sozialmedizin werden im Umfang von jeweils acht SWS gelehrt und sind von den
Studierenden mit je einer Fachprüfung abzuschließen. Die sozialwissenschaftlichen
Wahlpflichtfächer Erziehungswissenschaft, Medienpädagogik und
Sozialphilosophie/Sozialethik werden ebenfalls im Umfang von jeweils acht SWS
gelehrt. Eines hiervon haben die Studierenden mit einer Fachprüfung abzuschließen.
(3)
Rechtswissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbeit
Das Studium der rechtswissenschaftlichen Grundlagen umfaßt insgesamt 22 SWS.
In den rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern sollen die Studierenden lernen,
in der sozialarbeiterischen Praxis auftretende Probleme und Konflikte rechtlich zu
beurteilen und zu bearbeiten. Dazu gehört die Vermittlung von Rechtskenntnissen,
die Definition der einzelnen Probleme für die Sozialarbeiterin oder den Sozialar-beiter
an Hand der vorgegebenen gesetzlichen Regelungen, die Subsumtion
der jeweils vorgefundenen Lebenssachverhalte unter die geltenden rechtlichen
Regelungen und die Fähigkeit, sachgerechte und rechtlich begründete
Lösungsmöglichkeiten für die Adressaten sozialarbeiterischer Beratung aufzuzeigen.
Außerdem sollen die Studierenden lernen, Konzepte zur Beeinflussung der
institutionellen Sozialarbeit und angemessene Veränderungsstrategien zu
entwickeln.
Das Fach Kinder-, Jugend- und Familienrecht umfaßt acht SWS, das Fach
Sozialrecht sechs SWS und das Fach Öffentliches Recht vier SWS.
Die im Grundstudium als Bestandteil der Zwischenprüfung abzulegende Fachprüfung
Recht besteht aus der Teilprüfung Kinder,- Jugend- und Familienrecht sowie der
Teilprüfung Sozialrecht. In der Lehrveranstaltung zum Öffentlichen Recht ist im
Hauptstudium ein Leistungsnachweis zu erbringen. Im Hauptstudium weisen die
Studierenden die Teilnahme an weiteren rechtswissenschaftlichen Wahlpflichtlehrveranstaltungen (z. B. Strafrecht, Ausländer- und Asylrecht) im Umfang von vier
SWS durch eine Teilnahmebescheinigung nach.
(4)
Methoden der Sozialarbeit
Das Studium der Methoden der Sozialarbeit umfaßt insgesamt 18 SWS. Im Rahmen
des Studiums der Methoden der Sozialarbeit werden den Studierenden Techniken
und Theorien des beruflichen Handelns vermittelt.
Hierdurch sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, unterschiedliche
soziale Problemlagen zu erkennen und feldimmanente Ressourcen wahrzunehmen.
Die Studierenden lernen im Rahmen des Studiums der Methoden der Sozialarbeit
persönliche Anteile, die den Beratungsprozeß beeinflussen, zu erkennen, und
eigenes Handeln unter Berücksichtigung des beruflichen Auftrages kritisch zu
überprüfen.
Schwerpunkte des Studiums der Methoden der Sozialarbeit sind insbesondere:
- Individuelle und gruppenbezogene Diagnostik
- Indikationsstellung im Hinblick auf die anzuwendenden Methoden
- Interventionsmöglichkeiten im Interaktionsprozeß
- Strategien lebensweltorientierter und kollektiver Bewältigungsformen
- Einschätzung vorhandener Ressourcen
- Entwicklung der eigenen professionellen Kompetenz und Berufsidentität.
Das Grundstudium umfaßt die Lehrveranstaltung Methoden der Sozialarbeit im
Umfang von acht SWS sowie je eine theoretische Lehrveranstaltung mit den
Schwerpunkten lebenswelt-orientierte Sozialarbeit und individual-orientierte
Sozialarbeit im Umfang von je zwei SWS.
Das Grundstudium im Fach Methoden der Sozialarbeit wird durch eine Fachprüfung
abgeschlossen.
Das Hauptstudium umfaßt weitere Lehrveranstaltungen im Bereich Methoden der
Sozialarbeit im Umfang von sechs SWS, in denen ein Leistungsnachweis als
Zulassungsvoraussetzung zur Diplomarbeit zu erbringen ist.
Durch die Lehrveranstaltung im Hauptstudium erhalten die Studierenden eine
gezielte Vertiefung der Grundlagenkenntnisse in einem für postgraduale
Weiterbildungen relevanten Gebiet.
(5)
Interdisziplinäre Grundlagen der Sozialarbeit Das Studium der
interdisziplinären Grundlagen der Sozialarbeit umfaßt insgesamt
22 SWS und gliedert sich in folgende Bestandteile:
- Sozialarbeitswissenschaft mit zehn SWS;
- Verwaltung und Organisation mit acht SWS;
- Gutachtenseminar mit vier SWS.
Diese drei interdisziplinären Grundlagenfächer sind curricular aufeinander bezogen
und werden aus den am Fachbereich vertretenen Einzeldisziplinen gespeist; sie
sollen inhaltlich-curricular in die Einzeldisziplinen orientierend hineinwirken.
In diesen drei Fächern sollen die Studierenden zum einen eine fundierte Grundlage
gewinnen und zum anderen lernen, die Inhalte und Methoden unterschiedlicher
wissenschaftlicher Disziplinen auf wesentliche Sachgebiete der Sozialarbeit zu
beziehen und an der Weiterentwicklung der Sozialarbeit als eigenständiger
wissenschaftlicher Disziplin mitzuwirken.
Das Fach Sozialarbeitswissenschaft umfaßt im Grundstudium Lehrveranstaltungen
im Umfang von sechs SWS und im Hauptstudium von vier SWS, es wird im
Hauptstudium mit einer Fachprüfung abgeschlossen.
Das Fach Verwaltung und Organisation umfaßt im Grundstudium sechs SWS und
wird dort mit einer Fachprüfung abgeschlossen. Im Hauptstudium findet in diesem
Fach eine Vertiefungslehrveranstaltung im Umfang von zwei SWS statt.
Das Gutachtenseminar im Hauptstudium wird mit einem Leistungsnachweis
abgeschlossen, der Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomarbeit ist.
(6)
Wahllehrveranstaltungen nach § 56 Abs. 3 Satz 2 FHG
Für den Besuch von frei wählbaren Lehrveranstaltungen im Sinne von § 56 Abs. 3
Satz 2 FHG sind im Studienplan neun SWS vorgesehen.
Der Fachbereich Sozialarbeit fordert die Studierenden auf, insbesondere die
Lehrveranstaltung "Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens" im Umfang von vier
SWS zu besuchen.
Darüber hinaus sollten Lehrangebote anderer Fachbereiche, insbesondere Angebote
der Fachbereiche Sozialpädagogik, Wirtschaft, Sprachen und Design genutzt
werden.
Der Fachbereich Sozialarbeit lädt seinerseits Studierende anderer Fachbereiche zum
Besuch seiner Lehrveranstaltungen ein, sofern dies mit der Lehrkapazität des
Fachbereichs vereinbar ist.
§ 8 Das berufspraktische Studium
(1)
Das Blockpraktikum
Im Blockpraktikum sollen die Studierenden aus eigener unmittelbarer Anschauung
die Praxis der Sozialarbeit in einer Einrichtung eines öffentlichen oder freien Trägers
kennenlernen. Unter Anleitung sollen sie ein Verständnis der Lebensbedingungen
der zu betreuenden Menschen in ihren sozialen Bezügen entwickeln, soziale
Situationen analysieren, die Handlungsvollzüge und methodischen Vorgehensweisen
in der Praxisstelle erkunden und auf ihre Wirkung untersuchen, die institutionellen
Rahmenbedingungen unter rechtlichen, ökonomischen und strukturellen Aspekten
beleuchten und die eigenen Handlungsmöglichkeiten in den Praxisstellen sowie die
eigene Fähigkeit zu Kooperation und Kollegialität aufbauend entwickeln. Sie sollen
erkennen, daß Interventionen der Sozialarbeit der genuin professionellen, der
wissenschaftlichen und der politischen Begründung bedürfen. Als integrativer
Bestandteil des Studiums dient das Blockpraktikum der Überprüfung und Erweiterung
der eigenen Kompetenz der Studierenden unter instrumentellen, sozialen und
reflexiven Aspekten.
Das Blockpraktikum wird von den Studierenden bei einem vom Fachbereich
Sozialarbeit anerkannten Träger im Umfang von zehn Wochen abgeleistet. Es wird
durch Lehrveranstaltungen des Fachbereichs vorbereitet (zwei SWS) und
ausgewertet (zwei SWS).
Die regelmäßige Teilnahme am Blockpraktikum ist durch eine entsprechende
Bescheinigung des Trägers nachzuweisen. Für den schriftlich auszuarbeitenden und
mündlich zu vertretenden Bericht über das Blockpraktikum im Auswertungsseminar
wird ein Leistungsnachweis erteilt.
(2)
Das Projektstudium
Die Studierenden sollen im Projektstudium ihre kreativen und innovativen
Kompetenzen in einem vom Fachbereich genehmigten Projekt erproben und
entwickeln. Das Projektstudium soll auch zur Vorbereitung auf die Diplomarbeit
dienen.
Das Projektstudium ist Bestandteil des Hauptstudiums und umfaßt die Mitarbeit in
einem studienbegleitenden Projekt aus dem gewählten Arbeitsfeld über zwei
Semester im Umfang von 200 Stunden. Es kann nach entsprechenden Beschlüssen
des Fachbereichsrates auch in anderer Form, etwa als Auslandspraktikum oder als
Projekt des forschenden Lernens wahrgenommen werden und soll in der Regel im
fünften oder sechsten Studiensemester liegen.
Das Projektstudium wird durch Lehrveranstaltungen des Fachbereichs vorbereitet
(vier SWS), begleitet (sechs SWS) und vertieft (vier SWS) und wird durch die
Fachprüfung im Arbeitsfeld abgeschlossen.
(3)
Vorbereitung, Begleitung, Auswertung
Die zur Vorbereitung und Auswertung des Blockpraktikum sowie zur Vorbereitung,
Begleitung und Vertiefung des Projektstudiums angebotenen Veranstaltungen
werden in den im Studienplan (Anlage 1) genannten Arbeitsfeldern des Fachbereichs
durchgeführt. (4) Praxisordnung
Dieser Studienordnung wird als Anlage 2 die Praxisordnung des Fachbereichs
beigefügt. Die Praxisordnung regelt u .a.:
- die Ziele des Projektstudiums,
- die Kriterien für die Anerkennung der Praxisstelle,
- die Anleitung für die Studierenden,
- die Verträge,
- die Art der Bescheinigung für eine erfolgreiche Mitarbeit/Teilnahme der
Studierenden.
§ 9 Berufsanerkennungsjahr
Nach erfolgreich abgeschlossener Diplomprüfung ist derzeit als Voraussetzung für
die staatliche Anerkennung ein einjähriges Praktikum (Berufsanerkennungsjahr)
erforderlich. Für die Durchführung des Berufspraktikums und die Erteilung der
staatlichen Anerkennung gelten die Vorschriften des Runderlasses des Ministers für
Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend "Ausbildung, Prüfung und staatliche
Anerkennung vom Sozialarbeitern" vom 23.03.1959 (GMBI. NW S. 682) i. d. F. des
Erlasses vom 28.11.1969 V1-6910-.
Zur angeleiteten Auswertung von Erfahrungen im Berufsanerkennungsjahr und zur
Ergänzung und Vertiefung des fachlichen Wissens soll jede Berufspraktikantin und
jeder Berufspraktikant an Lehrveranstaltungen des Fachbereichs im Umfang von ca.
150 Stunden teilnehmen. Die Lehrveranstaltungen werden in Zusammenarbeit von
Lehrenden des Fachbereichs und Fachvertretern der Träger durchgeführt.
§ 10 Inkrafttreten; Übergangsvorschriften
(1)
Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1997 in Kraft und wird in
den Amtlichen Mitteilungen der Fachhochschule Köln veröffentlicht. Gleichzeitig tritt
die Studienordnung für das Studium im Studiengang Sozialarbeit an der
Fachhochschule Köln vom 29. August 1984 (Amtliche Mitteilungen der
Fachhochschule Köln, Sonderreihe 1984 Nr.4, vom 05.10.1984) außer Kraft; Absatz
2 bleibt unberührt.
(2)
Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im
Studiengang
Sozialarbeit der Fachhochschule Köln ab dem Sommersemester 1997 aufnehmen.
Auf Antrag findet sie auch auf diejenigen Studierenden Anwendung, die vor diesem
Zeitpunkt ihr Studium aufgenommen haben. Studierende, die ihr Studium im
Studiengang Sozialarbeit der Fachhochschule Köln vor dem Sommersemester 1997
begonnen haben, können dieses noch bis zum Ende des Wintersemesters 2001
/2002 nach Maßgabe des vor dem 1. März 1997 geltenden Prüfungsrechts
abschließen. Danach finden auch auf ihr Studium ausschließlich die Diplomprüfung
vom 25. März 1997 und diese Studienordnung Anwendung.
(3)
Der Fachbereich Sozialarbeit erstellt einen Katalog über die Anrechnung der
nach Maßgabe des bis zum 1. März 1997 geltenden Prüfungsrechts erbrachten
Prüfungs- und Studienleistungen auf die nach dem ab dem 1. März 1997 geltenden
Prüfungsrecht zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen. Die Bekanntgabe
erfolgt durch Aushang. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß über die
Anrechnung.
Anlage1.pdf
Anlage2.pdf
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