Studienordnung für den Studiengang Sozialarbeit an der Fachhochschule Köln vom 15. September 1997 § 1 Geltungsbereich ................................................................................................ 1 § 2 Ziele des Studiums............................................................................................ 1 § 3 Zugangsvoraussetzungen; Studienberatung..................................................... 2 § 4 Umfang und Aufbau des Studiums; Studienplan ............................................... 2 § 5 Gliederung des Studiums; studienbegleitende Prüfungen ................................ 3 § 6 Diplomarbeit und Kolloquium ............................................................................ 4 § 7 Theoretische und methodische Grundlagenfächer des Studiums ..................... 5 § 8 Das berufspraktische Studium .......................................................................... 8 § 9 Berufsanerkennungsjahr ................................................................................... 9 § 10 Inkrafttreten; Übergangsvorschriften ............................................................... 9 Anlage1.pdf ........................................................................................................... 10 Anlage2.pdf ........................................................................................................... 10 § 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung (St0) regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung (DPO) vom 25. März 1997 das Studium des Studiengangs Sozialarbeit am Fachbereich Sozialarbeit der Fachhochschule Köln. § 2 Ziele des Studiums Die Lehre der Sozialarbeit beschäftigt sich mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den Entstehungsbedingungen und Entwicklungsformen ökonomischer, sozialer und psychischer Notlagen von einzelnen, Gruppen und Gemeinwesen in der Gesellschaft. In ihren Arbeitsfeldern rezipiert und entwickelt die Lehre der Sozialarbeit Methoden, die der Erforschung, Verhütung und Aufhebungen solcher Notlagen unter besonderer Berücksichtigung von Prävention und der Aktivierung von Selbsthilfekräften dienen. Das Studium am Fachbereich Sozialarbeit soll die Studierenden dazu befähigen, individuelle und gesellschaftliche Ursachen sozialer Notlagen wissenschaftlich zu analysieren, methodisch Handlungsmöglichkeiten für die Arbeitsfelder der Sozialarbeit abzuleiten und damit professionell zum Abbau sozialer Benachteiligungen beizutragen; dies setzt die Fähigkeit voraus, die theoretischen und methodischen Ansätze unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen zu integrieren; kommunikative und schöpferische Fähigkeiten zu entwickeln; die Menschen, denen ihre Arbeit im späteren Beruf dienen soll, als selbständige, würdige und handlungsfähige Menschen zu begreifen, mit denen professionell Lösungen zu entwickeln sind, die zu einer Verbesserung ihrer materiellen, sozialen, gesundheitlichen und psychischen Lage beitragen; gesellschaftliche Normen, wissenschaftliche Theorien sowie Methoden und Arbeitsabläufe der institutionellen und außerinstitutionellen Praxis kritisch zu überprüfen und zu deren Weiterentwicklung beizutragen. § 3 Zugangsvoraussetzungen; Studienberatung (1) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist die Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation (§ 44 FHG) und der Nachweis einer praktischen Tätigkeit. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Sozialpädagogik / Sozialarbeit / Sozialwesen erworben worden ist. Wer die Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben hat, muß ein Grundpraktikum und ein Fachpraktikum von je drei Monaten ableisten. Beide Praktika sollen einerseits einen Einblick in Aufgaben und Arbeitsweisen der Sozialen Arbeit vermitteln, andererseits zur Überprüfung der Studienmotivation beitragen. Sie können in allen Einrichtungen von öffentlichen und freien Trägern der Sozialen Arbeit abgeleistet werden. Die Träger müssen eine fachliche qualifizierte Anleitung garantieren. Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf die Praktika angerechnet. Über die Anerkennung der Praktika entscheidet der Prüfungsausschuß. Das Grundpraktikum ist stets vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der Einschreibung nachzuweisen; das Fachpraktikum ist spätestens zu Beginn des vierten Studiensemesters nachzuweisen. (2) Der Fachbereich Sozialarbeit bietet für seine Studierenden sowie für Studienbewerberinnen, -bewerber und -interessierte eine allgemeine und eine studienbegleitende Studienberatung an. § 4 Umfang und Aufbau des Studiums; Studienplan (1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Die Regelstudienzeit schließt eine Praxisphase von zehn Wochen (Blockpraktikum), eine zusätzliche angeleitete praktische Tätigkeit (Projektstudium) und ein Prüfungssemester für den abschließenden Teil der Diplomprüfung mit ein. Einschließlich der Lehrveranstaltungen zur Begleitung der Praxisanteile des Studiums sowie neun SWS für zusätzliche Lehrveranstaltungen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 FHG hat das Studium ein Gesamtvolumen von 135 Semesterwochenstunden (SWS). (2) Das Studium enthält zwei Studienkomplexe: 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 2. 2.1 2.2 Theoretische und methodische Grundlagen (§ 6) mit den Bereichen: Einführung in das Studium der Sozialarbeit Sozialwissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbei Rechtswissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbeit Methoden der Sozialarbeit Interdisziplinäre Grundlagen der Sozialarbeit Wahlfächer gemäß § 56 Abs.3 Satz 2 FHG Das berufspraktische Studium (§ 8) mit den Bereichen: Blockpraktikum Projektstudium (3) Dieser Studienordnung ist als Anlage 1 der Studienplan beigefügt, der die Studierenden über den zeitlichen Aufbau des Studiums informiert und dem Fachbereich als Planungsgrundlage dient. § 5 Gliederung des Studiums; studienbegleitende Prüfungen (1) Das Studium gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium. Das Studium wird durch die Diplomprüfung abgeschlossen, die aus zehn studienbegleitenden Fachprüfungen sowie dem abschließenden Prüfungsteil (Diplomarbeit und Kolloquium) besteht. Als zusätzliche Prüfungselemente haben die Studierenden vier Leistungsnachweise zu erbringen. Das Nähere regelt die Diplomprüfungsordnung. (2) Das Grundstudium umfaßt die ersten vier Semester und wird mit einer studienbegleitenden Zwischenprüfung abgeschlossen. Die Zwischenprüfung beinhaltet die folgenden Fachprüfungen: 1. 2. 3. 4. Nach Wahl der Studierenden zwei der fünf Fachprüfungen aus dem Bereich "Sozialwissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbeit"; die Fachprüfung "Rechtwissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbeit", die gemäß § 14 DPO in die Teilprüfung "Kinder-, Jugend- und Familienrecht" sowie die Teilprüfung "Sozialrecht" zerlegt ist; die Fachprüfung "Methoden der Sozialarbeit"; die Fachprüfung "Verwaltung und Organisation" aus dem Bereich der "Interdisziplinären Grundlagen der Sozialarbeit". Der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Projektstudium mit der Maßgabe, daß zumindest eine der beiden Teilprüfungen der Fachprüfung "Rechtswissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbeit" mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist. (3) Das Hauptstudium umfaßt das fünfte bis siebte Semester. Im Hauptstudium sind folgende Fachprüfungen abzulegen: 1. die nicht als Bestandteil der Zwischenprüfung abgeleisteten Fachprüfungen aus dem Bereich der "Sozialwissenschaftlichen Grundlagen der Sozialarbeit"; 2. die Fachprüfung "Sozialarbeitswissenschaft" aus dem Bereich der "Interdisziplinären Grundlagen der Sozialarbeit"; 3. die Fachprüfung zum Projektstudium in einem aus dem Angebot des Fachbereichs zu wählenden Arbeitsfeld. Darüber hinaus sind im Hauptstudium die folgenden Leistungsnachweise zu erbringen: 1. im Bereich der "Rechtswissenschaftlichen Grundlagen" der Leistungsnachweis "Öffentliches Recht"; 2. im Bereich der "Methoden der Sozialarbeit" der Leistungsnachweis "Vertiefung in ausgewählten Gebieten" (Wahlpflichtlehrveranstaltung); 3. im Bereich der "Interdisziplinären Grundlagen der Sozialarbeit" der Leistungsnachweis im Gutachtenseminar. Die Teilnahme an einer Wahlpflichtlehrveranstaltung zum Thema "weitere Rechtsgebiete" ist durch eine Teilnahmebescheinigung nachzuweisen. § 6 Diplomarbeit und Kolloquium (1) Sind die nach § 26 DPO geforderten Zulassungsvoraussetzungen (alle Prüfungsleistungen bis auf eine Fachprüfung müssen erbracht sein) erfüllt, wird der oder dem Studierenden auf Antrag durch den Prüfungsausschuß das Thema der Diplomarbeit zugewiesen. Das Thema der Diplomarbeit ist aus einem relevanten Bereich der Sozialen Arbeit zu wählen, die Bearbeitung soll folgende Aspekte berücksichtigen: 1. Begründung der Bearbeitungswürdigkeit des gewählten Themenbereichs; 2. Darstellung und Diskussion relevanter wissenschaftlicher Grundannahmen und Positionen zur Problemstellung aus der Literatur; 3. Darlegung der eigenen Vorgehensweise zur Bearbeitung des Themas; 4. Präsentation und kritische Würdigung der eigenen Befunde und Erkenntnisse; 5. Ableitung anwendungsbezogener Empfehlungen für die Praxis der Sozialen Arbeit. Diplomandenseminare sollen angeboten werden. (2) Die Zulassung zur Diplomarbeit soll in der Regel zum Ende des sechsten Studiensemesters beantragt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel drei Monate. Die Diplomarbeit kann als Einzelarbeit oder Gruppenarbeit verfaßt werden. Im Falle von Gruppenarbeiten sind maximal drei Bearbeiterinnen / Bearbeiter zulässig - unter der Voraussetzung, daß die einzelnen Teile der Bearbeitung erkennbar und individuell zurechenbar sind. Der Richtwert für den Umfang der Diplomarbeiten beträgt 50 Seiten DIN A 4 mit den für wissenschaftliche Arbeiten üblichen Zeilen - und Anschlagsquantitäten, bei Gruppenarbeiten 35 Seiten je Bearbeiterin oder Bearbeiter. (3) Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit und wird selbständig bewertet. Es dient der Feststellung, ob die Studentin oder der Student in der Lage ist, die Ergebnisse der Diplomarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fächerübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen, selbständig zu begründen und in ihrer Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. § 7 Theoretische und methodische Grundlagenfächer des Studiums (1) Einführung in das Studium der Sozialarbeit Die Einführungsveranstaltungen umfassen einschließlich des Orientierungstutorium zehn SWS. In den Einführungsveranstaltungen informieren sich die Studierenden über Geschichte, gegenwärtige Strukturen und Entwicklungstendenzen in Ausbildung und Studium der Sozialen Arbeit, über die Organisation des Studiums, die Anforderungen in Studium und Beruf sowie über die Arbeitsmöglichkeiten am Fachbereich Sozialarbeit. Sie sollen Grundkenntnisse in den für das Studium erforderlichen Techniken wissenschaftlichen Arbeitens unter Einbeziehung der Hilfsmittel der elektronischen Datenverarbeitung erwerben und sich über die Praxisphasen (Blockpraktikum und Projektstudium) im Studiengang Sozialarbeit der Fachhochschule Köln orientieren. Das Orientierungs-Tutorium wird der Einführungsveranstaltung im ersten Semester zugeordnet. Es wird durch einen hauptamtlichen Lehrenden angeleitet. (2) Sozialwissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbeit Das Studium der sozialwissenschaftlichen Grundlagen der Sozialarbeit umfaßt insgesamt 40 SWS. In der Auseinandersetzung mit den für die Sozialarbeit grundlegenden sozialwissenschaftlichen Fächern sollen die Studierenden erkennen, daß Sozialarbeit als Beruf eine Erscheinung der entwickelten Industriegesellschaft ist und daß Sozialarbeit als akademisches Fach die methodischen Ansätze und theoretischen Erklärungszusammenhänge unterschiedlicher, herkömmlicher sozialwissenschaftlicher Fächer integriert und zu einer Sozialarbeitswissenschaft bündelt, die sich auf individuelle und gesellschaftliche Ursachen und Erscheinungsformen von sozialer Not bezieht und der vorbeugenden Bekämpfung, Beseitigung und Minderung sozialer Notlagen dient. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, die für die Sozialarbeit wichtigsten methodischen und theoretischen Ansätze der Sozialwissenschaften zu verstehen, zu überprüfen und anzuwenden. Sie sollen lernen, das komplexe System der Industriegesellschaft, seine Entwicklungstendenzen und seine Auswirkung auf die Menschen den Klienten der Sozialarbeit verständlich zu machen und sie dabei zu unterstützen, ihre Interessen und Rechte individuell und kollektiv durchzusetzen. Die sozialwissenschaftlichen Pflichtfächer Soziologie, Politologie, Psychologie und Sozialmedizin werden im Umfang von jeweils acht SWS gelehrt und sind von den Studierenden mit je einer Fachprüfung abzuschließen. Die sozialwissenschaftlichen Wahlpflichtfächer Erziehungswissenschaft, Medienpädagogik und Sozialphilosophie/Sozialethik werden ebenfalls im Umfang von jeweils acht SWS gelehrt. Eines hiervon haben die Studierenden mit einer Fachprüfung abzuschließen. (3) Rechtswissenschaftliche Grundlagen der Sozialarbeit Das Studium der rechtswissenschaftlichen Grundlagen umfaßt insgesamt 22 SWS. In den rechtswissenschaftlichen Grundlagenfächern sollen die Studierenden lernen, in der sozialarbeiterischen Praxis auftretende Probleme und Konflikte rechtlich zu beurteilen und zu bearbeiten. Dazu gehört die Vermittlung von Rechtskenntnissen, die Definition der einzelnen Probleme für die Sozialarbeiterin oder den Sozialar-beiter an Hand der vorgegebenen gesetzlichen Regelungen, die Subsumtion der jeweils vorgefundenen Lebenssachverhalte unter die geltenden rechtlichen Regelungen und die Fähigkeit, sachgerechte und rechtlich begründete Lösungsmöglichkeiten für die Adressaten sozialarbeiterischer Beratung aufzuzeigen. Außerdem sollen die Studierenden lernen, Konzepte zur Beeinflussung der institutionellen Sozialarbeit und angemessene Veränderungsstrategien zu entwickeln. Das Fach Kinder-, Jugend- und Familienrecht umfaßt acht SWS, das Fach Sozialrecht sechs SWS und das Fach Öffentliches Recht vier SWS. Die im Grundstudium als Bestandteil der Zwischenprüfung abzulegende Fachprüfung Recht besteht aus der Teilprüfung Kinder,- Jugend- und Familienrecht sowie der Teilprüfung Sozialrecht. In der Lehrveranstaltung zum Öffentlichen Recht ist im Hauptstudium ein Leistungsnachweis zu erbringen. Im Hauptstudium weisen die Studierenden die Teilnahme an weiteren rechtswissenschaftlichen Wahlpflichtlehrveranstaltungen (z. B. Strafrecht, Ausländer- und Asylrecht) im Umfang von vier SWS durch eine Teilnahmebescheinigung nach. (4) Methoden der Sozialarbeit Das Studium der Methoden der Sozialarbeit umfaßt insgesamt 18 SWS. Im Rahmen des Studiums der Methoden der Sozialarbeit werden den Studierenden Techniken und Theorien des beruflichen Handelns vermittelt. Hierdurch sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, unterschiedliche soziale Problemlagen zu erkennen und feldimmanente Ressourcen wahrzunehmen. Die Studierenden lernen im Rahmen des Studiums der Methoden der Sozialarbeit persönliche Anteile, die den Beratungsprozeß beeinflussen, zu erkennen, und eigenes Handeln unter Berücksichtigung des beruflichen Auftrages kritisch zu überprüfen. Schwerpunkte des Studiums der Methoden der Sozialarbeit sind insbesondere: - Individuelle und gruppenbezogene Diagnostik - Indikationsstellung im Hinblick auf die anzuwendenden Methoden - Interventionsmöglichkeiten im Interaktionsprozeß - Strategien lebensweltorientierter und kollektiver Bewältigungsformen - Einschätzung vorhandener Ressourcen - Entwicklung der eigenen professionellen Kompetenz und Berufsidentität. Das Grundstudium umfaßt die Lehrveranstaltung Methoden der Sozialarbeit im Umfang von acht SWS sowie je eine theoretische Lehrveranstaltung mit den Schwerpunkten lebenswelt-orientierte Sozialarbeit und individual-orientierte Sozialarbeit im Umfang von je zwei SWS. Das Grundstudium im Fach Methoden der Sozialarbeit wird durch eine Fachprüfung abgeschlossen. Das Hauptstudium umfaßt weitere Lehrveranstaltungen im Bereich Methoden der Sozialarbeit im Umfang von sechs SWS, in denen ein Leistungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung zur Diplomarbeit zu erbringen ist. Durch die Lehrveranstaltung im Hauptstudium erhalten die Studierenden eine gezielte Vertiefung der Grundlagenkenntnisse in einem für postgraduale Weiterbildungen relevanten Gebiet. (5) Interdisziplinäre Grundlagen der Sozialarbeit Das Studium der interdisziplinären Grundlagen der Sozialarbeit umfaßt insgesamt 22 SWS und gliedert sich in folgende Bestandteile: - Sozialarbeitswissenschaft mit zehn SWS; - Verwaltung und Organisation mit acht SWS; - Gutachtenseminar mit vier SWS. Diese drei interdisziplinären Grundlagenfächer sind curricular aufeinander bezogen und werden aus den am Fachbereich vertretenen Einzeldisziplinen gespeist; sie sollen inhaltlich-curricular in die Einzeldisziplinen orientierend hineinwirken. In diesen drei Fächern sollen die Studierenden zum einen eine fundierte Grundlage gewinnen und zum anderen lernen, die Inhalte und Methoden unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen auf wesentliche Sachgebiete der Sozialarbeit zu beziehen und an der Weiterentwicklung der Sozialarbeit als eigenständiger wissenschaftlicher Disziplin mitzuwirken. Das Fach Sozialarbeitswissenschaft umfaßt im Grundstudium Lehrveranstaltungen im Umfang von sechs SWS und im Hauptstudium von vier SWS, es wird im Hauptstudium mit einer Fachprüfung abgeschlossen. Das Fach Verwaltung und Organisation umfaßt im Grundstudium sechs SWS und wird dort mit einer Fachprüfung abgeschlossen. Im Hauptstudium findet in diesem Fach eine Vertiefungslehrveranstaltung im Umfang von zwei SWS statt. Das Gutachtenseminar im Hauptstudium wird mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen, der Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomarbeit ist. (6) Wahllehrveranstaltungen nach § 56 Abs. 3 Satz 2 FHG Für den Besuch von frei wählbaren Lehrveranstaltungen im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 2 FHG sind im Studienplan neun SWS vorgesehen. Der Fachbereich Sozialarbeit fordert die Studierenden auf, insbesondere die Lehrveranstaltung "Techniken des wissenschaftlichen Arbeitens" im Umfang von vier SWS zu besuchen. Darüber hinaus sollten Lehrangebote anderer Fachbereiche, insbesondere Angebote der Fachbereiche Sozialpädagogik, Wirtschaft, Sprachen und Design genutzt werden. Der Fachbereich Sozialarbeit lädt seinerseits Studierende anderer Fachbereiche zum Besuch seiner Lehrveranstaltungen ein, sofern dies mit der Lehrkapazität des Fachbereichs vereinbar ist. § 8 Das berufspraktische Studium (1) Das Blockpraktikum Im Blockpraktikum sollen die Studierenden aus eigener unmittelbarer Anschauung die Praxis der Sozialarbeit in einer Einrichtung eines öffentlichen oder freien Trägers kennenlernen. Unter Anleitung sollen sie ein Verständnis der Lebensbedingungen der zu betreuenden Menschen in ihren sozialen Bezügen entwickeln, soziale Situationen analysieren, die Handlungsvollzüge und methodischen Vorgehensweisen in der Praxisstelle erkunden und auf ihre Wirkung untersuchen, die institutionellen Rahmenbedingungen unter rechtlichen, ökonomischen und strukturellen Aspekten beleuchten und die eigenen Handlungsmöglichkeiten in den Praxisstellen sowie die eigene Fähigkeit zu Kooperation und Kollegialität aufbauend entwickeln. Sie sollen erkennen, daß Interventionen der Sozialarbeit der genuin professionellen, der wissenschaftlichen und der politischen Begründung bedürfen. Als integrativer Bestandteil des Studiums dient das Blockpraktikum der Überprüfung und Erweiterung der eigenen Kompetenz der Studierenden unter instrumentellen, sozialen und reflexiven Aspekten. Das Blockpraktikum wird von den Studierenden bei einem vom Fachbereich Sozialarbeit anerkannten Träger im Umfang von zehn Wochen abgeleistet. Es wird durch Lehrveranstaltungen des Fachbereichs vorbereitet (zwei SWS) und ausgewertet (zwei SWS). Die regelmäßige Teilnahme am Blockpraktikum ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Trägers nachzuweisen. Für den schriftlich auszuarbeitenden und mündlich zu vertretenden Bericht über das Blockpraktikum im Auswertungsseminar wird ein Leistungsnachweis erteilt. (2) Das Projektstudium Die Studierenden sollen im Projektstudium ihre kreativen und innovativen Kompetenzen in einem vom Fachbereich genehmigten Projekt erproben und entwickeln. Das Projektstudium soll auch zur Vorbereitung auf die Diplomarbeit dienen. Das Projektstudium ist Bestandteil des Hauptstudiums und umfaßt die Mitarbeit in einem studienbegleitenden Projekt aus dem gewählten Arbeitsfeld über zwei Semester im Umfang von 200 Stunden. Es kann nach entsprechenden Beschlüssen des Fachbereichsrates auch in anderer Form, etwa als Auslandspraktikum oder als Projekt des forschenden Lernens wahrgenommen werden und soll in der Regel im fünften oder sechsten Studiensemester liegen. Das Projektstudium wird durch Lehrveranstaltungen des Fachbereichs vorbereitet (vier SWS), begleitet (sechs SWS) und vertieft (vier SWS) und wird durch die Fachprüfung im Arbeitsfeld abgeschlossen. (3) Vorbereitung, Begleitung, Auswertung Die zur Vorbereitung und Auswertung des Blockpraktikum sowie zur Vorbereitung, Begleitung und Vertiefung des Projektstudiums angebotenen Veranstaltungen werden in den im Studienplan (Anlage 1) genannten Arbeitsfeldern des Fachbereichs durchgeführt. (4) Praxisordnung Dieser Studienordnung wird als Anlage 2 die Praxisordnung des Fachbereichs beigefügt. Die Praxisordnung regelt u .a.: - die Ziele des Projektstudiums, - die Kriterien für die Anerkennung der Praxisstelle, - die Anleitung für die Studierenden, - die Verträge, - die Art der Bescheinigung für eine erfolgreiche Mitarbeit/Teilnahme der Studierenden. § 9 Berufsanerkennungsjahr Nach erfolgreich abgeschlossener Diplomprüfung ist derzeit als Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ein einjähriges Praktikum (Berufsanerkennungsjahr) erforderlich. Für die Durchführung des Berufspraktikums und die Erteilung der staatlichen Anerkennung gelten die Vorschriften des Runderlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend "Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung vom Sozialarbeitern" vom 23.03.1959 (GMBI. NW S. 682) i. d. F. des Erlasses vom 28.11.1969 V1-6910-. Zur angeleiteten Auswertung von Erfahrungen im Berufsanerkennungsjahr und zur Ergänzung und Vertiefung des fachlichen Wissens soll jede Berufspraktikantin und jeder Berufspraktikant an Lehrveranstaltungen des Fachbereichs im Umfang von ca. 150 Stunden teilnehmen. Die Lehrveranstaltungen werden in Zusammenarbeit von Lehrenden des Fachbereichs und Fachvertretern der Träger durchgeführt. § 10 Inkrafttreten; Übergangsvorschriften (1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1997 in Kraft und wird in den Amtlichen Mitteilungen der Fachhochschule Köln veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für das Studium im Studiengang Sozialarbeit an der Fachhochschule Köln vom 29. August 1984 (Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule Köln, Sonderreihe 1984 Nr.4, vom 05.10.1984) außer Kraft; Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Studiengang Sozialarbeit der Fachhochschule Köln ab dem Sommersemester 1997 aufnehmen. Auf Antrag findet sie auch auf diejenigen Studierenden Anwendung, die vor diesem Zeitpunkt ihr Studium aufgenommen haben. Studierende, die ihr Studium im Studiengang Sozialarbeit der Fachhochschule Köln vor dem Sommersemester 1997 begonnen haben, können dieses noch bis zum Ende des Wintersemesters 2001 /2002 nach Maßgabe des vor dem 1. März 1997 geltenden Prüfungsrechts abschließen. Danach finden auch auf ihr Studium ausschließlich die Diplomprüfung vom 25. März 1997 und diese Studienordnung Anwendung. (3) Der Fachbereich Sozialarbeit erstellt einen Katalog über die Anrechnung der nach Maßgabe des bis zum 1. März 1997 geltenden Prüfungsrechts erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen auf die nach dem ab dem 1. März 1997 geltenden Prüfungsrecht zu erbringenden Prüfungs- und Studienleistungen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Anrechnung. Anlage1.pdf Anlage2.pdf