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Petr Zábranský
Präsident der Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Entomologen
www.zabra.at
in Wien, am 15. Oktober 2008
Offener Brief, insbesondere gerichtet
an die Regierung Indiens,
an die UNO,
an die Europäische Kommission,
an die Regierung der Tschechischen Republik
und an die Medien
Dieser offene Brief darf unter Nennung des Autors uneingeschränkt und unentgeltlich verbreitet werden und unterliegt damit nicht den unter
www.zabra.at im Impressum definierten Copyrightbestimmungen. Auch Zusammenfassungen sowie auszugsweise
Zitate unter Nennung des Autors sind gestattet, sofern sie dem Zweck und dem Geist dieses Briefes entsprechen.
Zweck dieses Briefes: Freiheit für Dr. Petr Švácha und Emil Kučera
sowie freie Biodiversitätsforschung.
Geist dieses Briefes: Das Sammeln von Insekten, für welchen Zweck auch immer, zu verbieten, verletzt die
Freiheit des Menschen und demokratische Gleichheitsgrundsätze
sowie das Recht auf Bildung .
FREE BIODIVERSITY RESEARCH !
FREE Dr. Petr Švácha and Emil Kučera !
Sehr geehrte,
direkt oder indirekt demokratisch gewählte
oder beauftragte
Volksvertreter!
Die Entomologen Herren Dr. Petr Švácha und Emil Kučera wurden in Indien in erster Instanz für das Töten
einiger hundert Insekten verurteilt – von einem Gericht in Darjeeling, in einem fragwürdigen Verfahren, zu
völlig indiskutablen Strafen: Dr. Švácha zu umgerechnet etwa 300 Euro Geldbuße und Emil Kučera zum
außerhalb jeder Vorstellungskraft liegenden Freiheitsentzug von drei Jahren unbedingt. Beide tschechischen
Staatsbürger haben bereits 34 Tage Untersuchungshaft in Darjeeling hinter sich, was in der Länge schon an
sich und auf jeden Fall eine Gesetzesverletzung durch die indischen Behörden darstellt.
Indien nimmt für sich in Anspruch, ein demokratischer Staat zu sein. Ich muss gestehen, dass es mir im
Zusammenhang mit dem Fall Derjeeling äußerst schwer fällt, dies zu glauben. Zu den wichtigsten
Merkmalen demokratischer Staaten, welche die Demokratie tatsächlich leben, gehören funktionierende
Gerichtsbarkeit sowie Prinzipien der Gleichheit und hohe Freiheiten jedes einzelnen Menschen. Im Sinne
solcher Freiheiten und der Gleichheit muss es möglich sein, dass etwa Bildung und Forschung nicht Eliten
vorbehalten sind, sondern jedem Menschen zustehen, ohne Unterschied nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht,
Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen,
Geburt oder sonstigem Stand.
Nicht zuletzt verlangt all dies die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, festgeschrieben in der
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948. Auch
Indien hat diese Konvention unterzeichnet – möge sie in diesem Land, das den Kosmos erobern will,
respektiert werden! So wie die Dinge seit bald vier Monaten und noch immer liegen, bin ich in ernster Sorge,
dass der Ruf Indiens in der Welt als funktionierende Demokratie einen dauerhaften Schaden bereits erlitten
hat und weiterhin erleidet.
Darüberhinaus, und das nicht erst unter dem Eindruck der aktuellen Ereignisse, sehe ich die
Biodiversitätsforschung und den Naturschutz als solche ernst gefährdet und erkenne die dringende
Notwendigkeit, die gesetzlichen Rahmenbedingungen – nicht nur in Indien, das sei fairerweise dazu gesagt –
sorgfältig zu überarbeiten.
Es kann nicht im Interesse demokratischer Staaten sein, die Naturwissenschaft durch unüberlegte Gesetze in
die Illegalität zu treiben. Es ist im Interesse des Friedens, des Fortschritts und des Naturschutzes, die
Biodiversitätsforschung zu unterstützen. Mehrere Petitionen wurden weltweit von weit über 2000
Wissenschaftern signiert, für die Freiheit der Biodiversitätsforschung und für die Freiheit von Dr. Švácha
und Emil Kučera wurde vorerst in Tschechien, Österreich und Kanada demonstriert. In der internationalen
wissenschaftlichen Solidarisierung mit den beiden Forschern steht die Elite der indischen
Naturwissenschaftler an vorderster Front. Auch darin sehe ich ein beeindruckendes Zeichen dafür, dass die
Wissenschaft, ähnlich wie Sport und Kunst, bedeutende Beiträge zur Völkerverständigung zu leisten
imstande ist.
Von diesen grundsätzlichen Überlegungen abgesehen, wurden nach mir vorliegenden Informationen im
Vorfeld und während des Verfahrens in Darjeeling mindestens folgende zwanzig Artikel der Konvention
über Menschenrechte von 1948, und zwar mindestens durch die Herren forest ranger Arbinden Lepcha und
assistant divisional forest officer Utpal Kumar Nag, sowie durch das Urteil des Richters von Darjeeling, Shri
Uttam Kumar Nandy verletzt:
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 17
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Und das alles wegen einiger hundert Insekten, welche die Herren Dr. Švácha und Emil
Kučera, aus Interesse für die Natur, für Bildungs- und Forschungszwecke gesammelt
haben, während andere Menschen die gleichen und viele andere Insekten aus niederen
Gründen abertausendfach sanktionslos zertreten und vergiften!
_______
Verletzungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
festgeschrieben in der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10.
Dezember 1948, die auch Indien unterzeichnet hat,
mindestens durch die Herren forest ranger Arbinden Lepcha und assistant divisional forest
officer Utpal Kumar Nag sowie durch den Prozessablauf und das Urteil des Richters von
Darjeeling, Shri Uttam Kumar Nandy:
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und
Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Die Medienhetze, gestartet unmittelbat nach der Verhaftung der später Angeklagten und betrieben
mindestens durch die Herren forest ranger Arbinden Lepcha und assistant divisional forest officer
Utpal Kumar Nag, stellt eine grobe Verletzung des Gleichheitsgrundatzes der Konvention über
Menschenrechte dar. Die später angeklagten saßen während dieser Medienhetze in Untersuchungshaft
und hatten dadurch keine Möglichkeit, sich gegen die großteils erfundenen und geradezu
haarsträubend abenteuerlichen Verleumdungen zu wehren.
Das Ungleiche Urteil für die gleiche Tat – Geldstrafe für einen der beiden Angeklagten und drei Jahre
Kerker für den anderen – stellt eine grobe Verletzung des Gleichheitsgrundatzes der Konvention über
Menschenrechte dar.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen
Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger
Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder
internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses
unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner
Souveränität eingeschränkt ist.
Der Antrag auf Freilassung auf Kaution wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den
Inhaftierten um Ausländer handelt. Dies stellt eine grobe Verletzung des Artikels 2 der Konvention
über Menschenrechte dar.
Das Ungleiche Urteil für die gleiche Tat – Geldstrafe für einen der beiden Angeklagten und drei Jahre
Kerker für den anderen – begründet mit Unterschieden in Beruf und Weltruhm der Angeklagten, stellt
eine grobe Verletzung des Artikels 2 der Konvention über Menschenrechte dar.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Die Untersuchungshaft wurde auf Basis gefälschter Dokumente und frei erfundener "Beweise"
verhängt: der Käfer Amara brucei und der Schmetterling Delias sanaca waren nie Teil des
beschlagnahmten Materials. Die Untersuchungshaft war also unbegründet und stellt somit eine grobe
Verletzung mindestens der Artikel 3 und 11 der Konvention über Menschenrechte dar. Die Fälschung
von Dokumenten durch die Anklage, die evident ist, stellt darüberhinaus grobe Verletzungen
mindestens der Artikel 1 und 9 der Konvention über Menschenrechte dar.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterworfen werden.
Die wegen Insektensammelns Angeklagten wurden wie Schwerverbrecher in Handschellen
herumgeführt. Dies stellt eine Verletzung mindestens des Artikels 5 der Konvention über
Menschenrechte dar.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz
durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen
diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Die Medienhetze bei gleichzeitiger Verwehrung der Möglichkeit zur Gegendarstellung sowie unter
Mißbrauch der Staatsgewalt sowie das ungleiche Urteil für die gleiche Tat stellen eine Verletzung
mindestens des Artikels 7 der Konvention über Menschenrechte dar (vgl. auch Artikel 1).
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten
gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden
Grundrechte verletzt werden.
Es besteht der begründete Verdacht, dass Anwalt Pandit, statt die Interessen seiner Mandanten zu
vertreten, in Wahrheit mit der Anklage packelt. So soll er auf seine Klienten Druck ausgeübt haben,
dass sie gestehen und sich mit drei Jahren abfinden, oder andernfalls sieben Jahre bekommen.
Außerdem hat Anwalt Pandit es unterlassen, das Gericht mit der Petition der Tschechischen
Entomologischen Gesellschaft bekannt zu machen, die Freiheit für Dr. Petr Švácha und Emil Kučera
gleichermaßen fordert und von vielen hundert Wissenschaftlern rund um die Welt signiert wurde.
Zusammen mit der vergleichsweise milderen Strafe gegen Dr. Švácha und dem drakonischen Urteil
gegen Emil Kucera liegt der Verdacht nahe, dass eine geheime Absprache zwischen Anklage und
Verteidigung vorliegt, nach der Dr. Švácha weitgehend entlastet werden und Emil Kucera den
Sündenbock spielen sollte.
Die offensichtliche Befangenheit von Anwalt Pandit, der noch dazu nicht vom indischen Staat zur
Verfügung gestellt wurde, sondern von den Angeklagten teuer bezahlt wird, stellt einen groben
Verstoß mindestens gegen den Artikel 8 der Konvention über Menschenrechte dar. Darüberhinaus
würde ihm, sollten sich die entsprechenden Verdachtsmomente erhärten, die Anwaltskammer jeden
demokratischen Staates der Welt die Berechtigung zur Berufsausübung entziehen.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Die Festnahme und die nachfolgende Untersuchungshaft wurde auf Basis gefälschter Dokumente und
frei erfundener Beweise verhängt: der Käfer Amara brucei und der Schmetterling Delias sanaca waren
nie Teil des beschlagnahmten Materials. Dies stellt eine grobe Verletzung mindestens der Artikel 3, 9
und 11 der Konvention über Menschenrechte dar (vgl. Artikel 3).
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen
strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches
Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Richter Shri Uttam Kumar Nandy hat sämtliche Anschuldigungen der Anklage, inklusive völlig
unhaltbarer Erfindungen, berücksichtigt, und keinen einzigen Beweis der Verteidigung anerkannt. Von
„unabhängig und unparteiisch“ kann hier keine Rede sein. Dies stellt eine grobe Verletzung des
Artikels 10 der Konvention über Menschenrechte dar.
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten,
solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung
notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer
Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine
schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe
verhängt werden.
Das internationale Recht verlangt die Gleichheit der Menschen. Der Fall Darjeeling macht deutlich,
dass der Text und / oder die Anwendung des indischen Biological Diversity Act von 2002 (BDA)
Ungleichheit bewirkt: Niemand regt sich auf, wenn Insekten aus niederen Beweggründen
abertausendfach getötet werden, aber das Töten von wenigen Insekten für Zwecke der eigenen oder
anderer Bildung oder für Zwecke der Forschung wird bestraft. Schlimm genug, dass dies überhaupt
bestraft wird – drakonische Freiheitsstrafen stellen darüberhinaus eine ungeheurliche Entgleisung dar.
Der BDA steht im Widerspruch zum internationalen Recht, Verletzungen des BDA dürfen daher nicht
strafbar sein. Im Fall Darjeeling wurde mindestens der Artikel 11 der Konvention über
Menschenrechte aufs gröbste verletzt.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen
Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat
Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Die unhaltbaren Verleumdungen durch die Herren forest ranger Arbinden Lepcha und assistant
divisional forest officer Utpal Kumar Nag, gestartet unmittelbat nach der Verhaftung der später
Angeklagten und betrieben unter Missbrauch unkritischer Medien, stellen grobe Verletzungen des
Artikels 12 der Konvention über Menschenrechte dar. Der indische Staat hat es unterlassen, den
Opfern Dr. Švácha und Emil Kučera rechtlichen Schutz gegen Beeinträchtigungen ihrer Ehre und ihres
Rufes zu gewähren. Auch dies verletzt den Artikel 12 der Konvention über Menschenrechte.
Artikel 13
1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu
wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land
zurückzukehren.
Die Bewegungsfreiheit der Angeklagten ist seit bald vier Monaten durch die indische Staatsgewalt auf
Darjeeling eingeschränkt, und das obwohl Dr. Švácha am Ende „nur“ zu umgerechnet 300 Euro Strafe
verurteilt wurde und das Urteil gegen Emil Kucera noch nicht rechtskräftig ist. Dies stellt eine grobe
Verletzung des Artikels 13 Abs. 1 der Konvention über Menschenrechte dar.
Der indische Staat hindert Dr. Švácha und Emil Kučera daran, in ihre Länder zurückzukehren, und das
obwohl Dr. Švácha am Ende „nur“ zu umgerechnet 300 Euro Strafe verurteilt wurde und das Urteil
gegen Emil Kucera noch nicht rechtskräftig ist. Dies stellt eine grobe Verletzung des Artikels 13 Abs.
2 der Konvention über Menschenrechte dar.
Artikel 14
1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die
tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt,
die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.
Insekten zu sammeln ist kein Verbrechen und darf durch kein Gesetz der Welt zum Verbrechen erklärt
werden. In diesem Sinne sind Dr. Švácha und Emil Kučera Verfolgte und müssen das Recht in
Anspruch nehmen dürfen, außerhalb Indiens Asyl zu suchen. Indem ihnen dieses Recht verweigert
wird, verletzt der indische Staat den Artikel 14 der Konvention über Menschenrechte.
Artikel 17
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Die Beschlagnahme von Gegenständen und von Geld aus dem Eigentum von Dr. Švácha und Emil
Kučera durch Vertreter des indischen Staates stellt eine Verletzung des Artikels 17 der Konvention
über Menschenrechte dar. Zu unrecht „beschlagnahmtes“ Geld wurde erst nach langen Wochen
zurückerstattet, allerdings ohne Zinsen. Verfahrensfrei „beschlagnahmte“ Gegenstände sind noch
immer im Besitz des indischen Staates bzw. derer, die den indischen Staat zu vertreten hätten.
Artikel 21
1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar
oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille
muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe
oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Es ist äußerst fraglich, ob es dem Willen des indischen Volkes entspricht, wenn ein Gesetz wie der
Biological Diversity Act von 2002 das Sammeln von Naturalien und das Töten von Kleinsttieren
derart exzessiv kriminalisiert. In diesem Sinne stellt der BDA als solcher eine Verletzung des Artikels
21 Abs. 3 der Konvention über Menschenrechte dar.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch
innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der
Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich
sind.
Integrer Bestandteil der freien und würdevollen Entwicklung der Persönlichkeiten von Dr. Švácha und
Emil Kučera ist das Interesse für und die Beschäftigung mit Insekten. Wenn ein Gesetz wie der
Biological Diversity Act von 2002 das Sammeln von Naturalien und das Töten von Kleinsttieren
dermaßen kriminalisiert, so stellt dieses Gesetz als solches eine Verletzung des Artikels 22 der
Konvention über Menschenrechte dar.
Artikel 23
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende
Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner
Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch
andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen
beizutreten.
Die Bewegungsfreiheit der Angeklagten ist seit bald vier Monaten eingeschränkt, sie werden durch die
indische Staatsgewalt daran gehindert, ihren Berufen in ihrem Heimatland nachzukommen, und das
obwohl Dr. Švácha am Ende „nur“ zu umgerechnet 300 Euro Strafe verurteilt wurde und das Urteil
gegen Emil Kucera noch nicht rechtskräftig ist. Dadurch wird ihnen das Recht auf Arbeit verweigert,
was eine Verletzung des Artikels 23 der Konvention über Menschenrechte darstellt.
Artikel 25
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl
gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige
soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität
oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
unverschuldete Umstände.
2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder,
eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.
Dr. Švácha und Emil Kučera haben freiwillig Beeinträchtigungen ihres Lebensstandards und
gesundheitliche Risiken in Kauf genommen, indem sie als Touristen in ihrer Freizeit, aus eigenem
Interesse für die Natur, eine unbezahlte, ehrenamtliche biologische Forschungsreise angetreten haben,
eine Reise, deren Ergebnisse dem Gemeinwohl zugute kommen sollten. Die durch die indischen
Behörden erzwungene, monatelange Verlängerung der Beeinträchtigungen des Lebensstandards sowie
der gesundheitlichen Risiken für beide Forscher stellt eine grobe Verletzung des Artikels 25 der
Konvention über Menschenrechte dar.
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der
Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch.
Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der
Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der
Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis,
Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen
beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil
werden soll.
Eines der Ziele der unbezahlten, ehrenamtlichen biologischen Forschungsreise von Dr. Švácha und
Emil Kučera sollte die Vertiefung der eigenen Kenntnis über die Natur sein. Das Einschreiten der
indischen Behörden sowie der Biological Diversity Act von 2002 als solcher beeinträchtigen ihr Recht
auf Bildung aufs gröbste und stellen somit schwere Verletzungen des Artikels 26 der Konvention über
Menschenrechte dar. Sich aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten in Biologie oder irgendeiner
anderen Disziplin fortzubilden, darf nicht strafbar sein!
Artikel 27
1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten
zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von
Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
Der indische Biological Diversity Act von 2002 macht die Erforschung der Natur zu einer elitären
Angelegenheit für wenige Privilegierte und verletzt damit aufs gröbste den Artikel 27 der Konvention
über Menschenrechte und alle sonstigen Gleichheitsgrundsätze.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.
Der indische Biological Diversity Act von 2002 als solcher verletzt mehrere Artikel der Konvention
über Menschenrechte. Damit ist der BDA mit der sozialen und internationalen Ordnung, welche die in
der Konvention über Menschenrechte verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklichen soll,
unvereinbar. Dies stellt eine Verletzung auch des Artikels 28 der Konvention über Menschenrechte
dar.
_______
Ich fordere von Indien, Dr. Petr Švácha und Emil Kučera unverzüglich zu rehabilitieren und auch Emil
Kučera unverzüglich und bedingungslos freizulassen!
Ich fordere von Indien, bereits bezahlte Kautionsgelder, Strafen, Anwaltshonorare und
Aufenthaltskosten den Herren Dr. Petr Švácha und Emil Kučera samt Zinsen zurückzuerstatten!
Ich fordere von Indien, für das zu unrecht "beschlagnahmte" und mittlerweile zurückerstattete Geld
den Herren Dr. Petr Švácha und Emil Kučera auch Zinsen zu erstatten!
Ich fordere von Indien, sämtliche beschlagnahmten Gegenstände an die rechtmäßigen Eigentümer Dr.
Petr Švácha und Emil Kučera zu retournieren!
Ich fordere von Indien, für die auf Basis gefälschter Dokumente zu unrecht verhängte
Untersuchungshaft den Herren Dr. Petr Švácha und Emil Kučera eine angemessene
Entschädigungszahlung zukommen zu lassen!
Ich fordere von Indien, die für das vielfache Unrecht Verantwortlichen der Gerechtigkeit zuzuführen!
Ich fordere von Indien, den BDA 2002 sowie überhaupt Gesetze, die im Widerspruch zu
internationalen Abkommen stehen, welche Indien unterzeichnet hat, zu überarbeiten oder gänzlich
aufzuheben!
_______
Jeder hat das Recht auf Bildung!
Sich in Biologie oder irgendeiner anderen Disziplin fortzubilden, darf nicht strafbar sein!
Insekten zu sammeln ist kein Verbrechen und darf durch kein Gesetz der Welt zum Verbrechen
erklärt werden!
Auch Indien hat die Konvention der Menschenrechte unterzeichnet – möge sie in diesem Land,
das den Kosmos erobern will, respektiert werden!
Für Freiheit der Forschung!
Für Naturschutz auf wissenschaftlicher Grundlage!
Petr Zabransky
Präsident der Arbeitsgemeinschaft Österreichischer Entomologen
Kontakt:
Petr Zabransky
Mautner Markhof-Gasse 13-15/6/23
A - 1110 Wien
www.zabra.at
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