Vorwort

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Bundeskommission Motorflug
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Vereins-/ bzw. Verbandslogo links einfügen. Hier
dann komplette Vereinsanschrift eintragen!
Entwurf
ATO
Approved Training Organization
Organisationshandbuch
Ausbildung PPL (A)
Ausbildung LAPL (A)
Erweiterung von LAPL(S) oder SPL zu TMG
Klassenberechtigung TMG
VFR- Night
Ausbildung Flugzeugschlepp
Ausbildung FI PPL(A)
Ausbildung FI SPL
Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
Stammdaten des Vereinsausbildungsbetriebes:
Zur Festlegung der Vereinsverantwortlichkeiten führt der Luftsportverein
ein Vereinsdatenblatt mit nachfolgendem Inhalt:
Name des Vereins:
Vereinsanschrift:
__
Vertretungsberechtigter Vorstand/Geschäftsführer im Sinne des § 26 BGB:
Satzungsauszug:
__
Vorsitzender:
______________________________________________________________________________
(Name und Anschrift)
(Telefon-Nummern)
( E-Mail)
( Homepage)
Stellv. Vors:
______________________________________________________________________________
(Name und Anschrift)
VereinsausbildungsLtr. Motorfl.:
(Name und Anschrift)
(Telefon-Nummern)
( E-Mail)
( Homepage)
Vereins- Cheffluglehrer Motorfl.:
(Name und Anschrift)
(Telefon-Nummern)
( E-Mail)
( Homepage)
Das Datenblatt wird vom Luftsportverein bei Bedarf laufend aktualisiert und kann von den Vereinszugangsberechtigten im
internen Bereich der Vereinshomepage eingesehen werden.
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
Vorwort
Das vorliegende Organisationshandbuch (OM Operation Manual), nachfolgend OM
genannt, ist eine verbindliche Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für das
Ausbildungspersonal (Flug- und Theorielehrer) des Luftsportvereins:
Xy-Verein mit kompletter Anschrift usw. ………………..
für die im Rahmen der erteilten Genehmigung zur theoretischen und praktischen
Flugausbildung von Privatpiloten nach EU-Verordnung 1178/2011 sowie 290/2012.
Die gesetzliche Notwendigkeit der Erstellung des OM ergibt sich aus der EU-VO
290/2012 ORA.GEN.200 sowie AMC1.ORA.ATO.230(b).
Das OM enthält alle für die sichere Durchführung und die Überwachung des
Ausbildungsbetriebes erforderlichen Angaben.
Das Ausbildungspersonal und das technische Personal des Luftsportvereines xy haben
sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mit dem Inhalt des OM, den Anlagen und Formularen,
und allen weiteren relevanten Unterlagen vertraut zu machen und im Ausbildungsbetrieb
danach zu verfahren.
Im Ausbildungshandbuch (TM Training Manual) sind alle Ausbildungsgruppen mit
Einzelausbildungsschritten beschrieben und alle notwendigen, laufend zu ergänzenden,
bzw. auszuwechselnden Anlagen, Ausbildungsnachweise und Musterformulare zur
Verwendung bei der für uns zuständigen Luftfahrtbehörde enthalten.
Die Bestimmungen dieses Organisationshandbuches (OM) treten mit sofortiger Wirkung
in Kraft. Die durchgeführten Belehrungen sind zu dokumentieren.
Ort,………………….. Datum ………….
Luftsportverein xy
Unterschrift
1. Vorsitzender
3
Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1.
Vorwort ............................................................................................................................. 3
2.
Organisationsschema........................................................................................................ 2
3.
Vorschriften des Organisationsbuches (OM) .....................................................................
4.
Funktionen und Verwaltung ...............................................................................................
5.
Betriebsleitung und Verwaltung .........................................................................................
6.
Disziplin der Flugschüler und Disziplinierungsmaßnahmen ...............................................
7.
Genehmigung und Freigabe von Flügen .............................................................................
8.
Flugauftragserteilung ..........................................................................................................
9.
Vorbereitung der Theorie/Ausbildungsflüge (Beschränkung von Flügen in marginalem
Wetter)
10.
Verantwortlichkeit des PIC .................................................................................................
11. Mitnahme von Passagieren .................................................................................................
12.
Dokumentation der Flüge ...................................................................................................
13.
Aufbewahrung von Unterlagen und Dokumenten .............................................................
14.
Qualifikation von Fluglehrern (Lizenzen und Berechtigungen) ..........................................
15.
Verlängerungen (Tauglichkeitszeugnis und Berechtigungen) ............................................
16.
Flugzeiten und Beschränkungen (Fluglehrer) .....................................................................
17. Flugzeiten und Beschränkungen (Flugschüler) ....................................................................
18. Ruhezeiten (Fluglehrer) .......................................................................................................
19. Ruhezeiten (Flugschüler) .....................................................................................................
20. Führung des Flugbuches ......................................................................................................
21. Flugplanung (Allgemein) ......................................................................................................
22. Flugsicherheit (Allgemein); Notfallpläne; andere an der Ausbildung beteiligte Personen .
23. Versicherungen ....................................................................................................................
24. Meldeverfahren zur Ausbildung ..........................................................................................
25. Anlagen………………………………………………………………………………………………………………………….22
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
I. Allgemeines
(1) Liste und Beschreibung aller Elemente des
Organisationshandbuches (Organisatons manual/OM);
(2) Administration (Funktionen und Verwaltung);
(3) Verantwortlichkeiten (Betriebsleitung und Verwaltung);
(4) Disziplin der Flugschüler und Disziplinierungsmaßnahmen
(5) Genehmigung und Freigabe von Flügen;
(6) Vorbereitung der Ausbildungseinheiten (Beschränkung von
Flügen in marginalem Wetter);
(7) Führung des Luftfahrzeugs;
(8) Verantwortlichkeit des PIC;
(9) Mitnahme von Passagieren;
(10) Dokumentation der Flüge;
(11) Aufbewahrung von Unterlagen und Dokumenten;
(12) Qualifikation von Fluglehrern (Lizenzen und Berechtigungen);
(13) Verlängerungen (Tauglichkeitszeugnis und Berechtigungen);
(14) Flugzeiten und Beschränkungen (Fluglehrer);
(15) Flugzeiten und Beschränkungen (Flugschüler);
(16) Ruhezeiten (Fluglehrer);
(17) Ruhezeiten (Flugschüler);
(18) Führung des Flugbuches;
(19) Planung von Flügen (Allgemein);
(20) Allgemein Regelungen zur Flugsicherheit:
Ausrüstung, Nutzung von Funkfrequenzen, Gefahren, Unfälle
und Zwischenfällen (Berichte), Sicherheitspiloten,…
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
1. Das Organisationshandbuch der Vereinsflugschule xy… ( Sitz/Anschrift)
beschreibt folgende Bereiche:
Sicherheitsmanagementverfahren im Kapitel Flugsicherheit (SMS)
Standardisierungsverfahren im Kapitel Standardisierung (QM)
Betriebliche Verfahren im Kapitel Flugbetrieb (OM)
Ausbildungsgänge sind im Ausbildungshandbuch beschrieben (TM)
2. Die Vereinsflugschule xy.. wird wirtschaftlich vom Präsidenten/dem 1. Vorsitzenden des
Vereins, Herr/Frau…………………………... geführt.
Er ist hauptverantwortlicher Geschäftsführer und haftet rechtlich.
Ihm zur Seite stehen der/die:
Ausbildungsleiter:
Leiter Flugtheorie: (falls erforderlich)
Verantwortlicher Flugsicherheit:
Verantwortlicher Standardisierung:
Herr/Frau…
Herr/Frau…
Herr/Frau…
Herr/Frau…
3. Der Geschäftsführer führt die Vereinsflugschule, er vertritt die Schule in Fragen der
Haftung und Einhaltung der gesetzlichen Auflagen. Er wird in betriebswirtschaftlichen
Angelegenheiten durch Herrn /Frau ……….…... vertreten. Die weiteren beauftragten
Personen in der Führung der Vereinsflugschule xy beraten den Geschäftsführer im
jeweiligen Aufgabenbereich. Bei Unstimmigkeiten konsultiert der Geschäftsführer die
jeweiligen Bereichsverantwortlichen und trifft die letztlich bindende Entscheidung.
a. Ausbildungsleiter (HT)
Der Ausbildungsleiter ist zuständig für die praktische Ausbildung in der
Flugschule XY. Er wird in Fragen der theoretischen Ausbildung beraten durch
den Leiter Flugtheorie. Er ist verantwortlich für die Gestaltung und Organisation
der angebotenen Lehrgänge, die Überwachung des Fortschritts der einzelnen
Schüler sowie die Feststellung der Prüfungsreife. Er wird vertreten durch den
Leiter Standardisierung.
b. Leiter Flugtheorie (LFlT)
Der Leiter Flugtheorien ist zuständig für den Bereich der theoretischen Ausbildung.
Er unterstützt den Ausbildungsleiter in Fragen der theoretischen Ausbildung und
überwacht in diesem Bereich den Fortschritt der Schüler, stellt die Organisation des
theoretischen Unterrichts sicher und stellt die Prüfungsreife der Schüler für die
theoretische Prüfung fest. Er koordiniert die Durchführung der Prüfung mit der
jeweils zuständigen Behörde.
c. Verantwortlicher für Flugsicherheit (Vwt FluSi)
Der Verantwortliche für die Flugsicherheit pflegt und aktualisiert das Kapitel
Flugsicherheit in diesem Handbuch. Er berät den Geschäftsführer in
Angelegenheiten der Flugsicherheit, falls der Geschäftsführer diese Aufgabe nicht
in Personalunion wahrnimmt. Der verantwortliche Flugsicherheit wertet aktuelle
Vorkommnisse im Bereich Flugsicherheit aus, unterrichtet mindestens einmal
jährlich die für die Flugschule tätigen Fluglehrer in Angelegenheiten der
Flugsicherheit und wertet Meldungen aus dem Bereich der Flugschule aus.
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
d. Verantwortlicher für Standardisierung (Vwt Stdsg)
Der Vwt Stdsg pflegt und aktualisiert das Kapitel Standardisierung in diesem
Handbuch. Er berät den Geschäftsführer in Belangen der Standardisierung und
Einhaltung der fliegerischen Vorschriften. Er ist verantwortlich für die einheitliche
Vorgehensweise bei der Vermittlung fliegerischer Standardverfahren durch die bei
der Flugschule XY beschäftigten Fluglehrer. Hierzu führt er mindestens einmal
jährlich eine Standardisierungsbesprechung durch. Der Vwt Stdsg kann durch den
Geschäftsführer in Personalunion wahrgenommen werden.
4. Disziplin der Flugschüler und Disziplinierungsmaßnahmen
Im Allgemeinen ist durch die Schaffung eines Klimas welches das Lernen fördert und die
Anwendung moderner Lehrmethoden eine Atmosphäre zu schaffen, in der die Flugschüler
zunächst die Freude am Fliegen vermittelt bekommen, aber sich auch ihrer
herausgehobenen Verantwortung sowie der Einhaltung einer fliegerischen Grunddisziplin
bewusst sind. Stellt der Fluglehrer fest, dass es dem Flugschüler an dieser Disziplin
mangelt, sollte zunächst der Ausbildungsleiter als erfahrener Fluglehrer, die Ausbildung
mit dem Flugschüler übernehmen.
Kann dem Flugschüler auch durch den HT der Wert der fliegerischen Disziplin nicht
vermittelt werden, ist durch den HT oder den Geschäftsführer die Nichteignung des
Bewerbers festzustellen und die zuständige Behörde zu informieren. Weitere Maßnahmen
in der Ausbildung werden durch die zuständige Behörde festgelegt.
5. Genehmigung und Freigabe von Flügen
Die Genehmigung zur Durchführung von theoretischer und praktischer Flugausbildung für
die Flugschule xy liegt mit Bescheid der Behörde xxx vom………. vor. Sie berechtigt die
Vereinsflugschule xy folgende Ausbildung anzubieten:
Auflistung der Ausbildungsgänge und Lizenzen
Dabei ist zu beachten, dass die Ausbildung nach den Richtlinien der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011 und der sonstigen luftrechtlichen Vorschriften erfolgt. Die Antragstellung auf
Erteilung der Lizenz erfolgt bei der zuständigen Behörde in der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) durch Rechtsverordnung jeweils festgelegten Art und Weise. Hierbei sind zur Antragstellung folgende Nachweise erforderlich:
Auflistung der Nachweise
6. Flugauftragserteilung
Bei Schulungsflügen mit Fluglehrer im Rahmen der Ausbildung wird der Fluglehrer als
verantwortlicher Luftfahrzeugführer (PIC) eingesetzt. Ein Flugauftrag im Rahmen der
Ausbildung ist hierfür nicht gesondert zu erteilen.
Alleinflüge im Rahmen der Ausbildung bedürfen der gesonderten Flugauftragserteilung.
Hierbei sind sowohl die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich
des Mindestalters des Flugschülers, seiner medizinischen Tauglichkeit, sowie der
Flugauftragserteilung im Falle eingeschränkter Rechte des Fluglehrers zu beachten.
Darüber hinaus sind weitere nationale Bestimmungen hinsichtlich der Flugauftragserteilung sowie der Aufbewahrungsrichtlinien zu beachten.
7. Vorbereitung der Theorie / Ausbildungsflüge (Beschränkung von Flügen in
Marginalem Wetter)
a. Der Leiter Theorie / HT stellt vor Beginn der Theorie für einen neuen Lehrgang
jeweils sicher, dass die benötigten Flugplanungsunterlagen auf einem aktuellen
7
Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
Stand sind, die Unterrichtsräume für die Dauer der Theorie zur Verfügung stehen
und die Gastlehrer, sofern benötigt / eingeteilt, im Lehrplan jeweils berücksichtigt
sind und koordiniert ggf. Terminverschiebungen. Er stellt durch geeignete
Maßnahmen sicher, dass die Flugschüler ggf. auch kurzfristig über
Unterrichtsausfall informiert werden können und ist der zentrale Ansprechpartner
für die Belange der Flugschüler. Er führt ein Verzeichnis über die durchgeführten
Unterrichtseinheiten und stellt sicher, dass die Flugschüler an allen erforderlichen
Unterrichtseinheiten teilgenommen haben.
b. Der HT stellt zu Beginn eines Ausbildungslehrgangs jeweils die Verfügbarkeit der
Luftfahrzeuge / des Luftfahrzeuges sicher. Er nimmt die Einteilung der Flüge und
die Einteilung Lehrer / Schüler vor. Dabei berücksichtigt er in Besprechungen mit
den weiteren Fluglehrern den Lernfortschritt der Schüler sowie die jeweilige
individuelle Leistungskurve. In Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit der
Schüler und den individuellen Fertigkeiten der Lehrer versucht er das Verhältnis
Lehrer / Schüler zu optimieren um so einen optimalen Ausbildungserfolg zu
erzielen.
c. Die Ausbildung wird grundsätzlich in Sichtflugwetterbedingungen durchgeführt.
Die Wetterminima zur Durchführung von Ausbildungsflügen sind in Deutschland
nicht grundsätzlich festgelegt.
In Abhängigkeit von Hauptwolkenuntergrenze, maximale und/oder Seitenwindkomponente und Bodensicht legt der HT jeweils den Umfang des Ausbildungsbetriebes fest. Dabei ist abhängig vom Ausbildungsstand der Schüler die Anzahl
der Flugzeuge im Ausbildungsbetrieb generell oder in der Platzrunde zu
begrenzen. Für den Ausbildungsbetrieb der Flugschule XY agiert er dabei als
Flugdienstleiter und trifft für den Ausbildungsbetrieb bindende Wetterentscheidungen.
8. Verantwortlichkeit des PIC
Der Fluglehrer ist jeweils der verantwortliche Flugzeugführer im Sinne des § 2 der
LuftVO. Er nimmt dabei den von dieser Vorschrift bestimmten Sitz ein, es sei denn das
Flughandbuch oder die Betriebsanweisung bestimmt etwas anderes.
Bei Alleinflügen im Rahmen der Ausbildung überträgt der Fluglehrer die Aufgabe des
verantwortlichen Flugzeugführers auf den Flugschüler (SPIC).
Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Flugzeugführers ergeben
sich aus den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der LuftVO sowie der
LuftPersV.
Bei Alleinflügen in- oder außerhalb der Platzrunde erteilt der Fluglehrer den Flugauftrag,
sofern er hierzu ermächtigt ist. Mit Erteilung des Flugauftrages geht die Verantwortung
für das Luftfahrzeug auf den Flugschüler über.
9. Mitnahme von Passagieren
Die Mitnahme von Passagieren im Rahmen von Ausbildungsflügen ist bei der Flugschule
XY gestattet / nicht gestattet. Flugschüler gelten im Rahmen der Ausbildung nicht als
Passagiere, auch dann nicht wenn sie vor Ausübung der Steuerführung auf den
Passagiersitzen des Luftfahrzeuges Platz genommen haben.
10. Dokumentation der Flüge
Die Ausbildung der Flugschüler ist zu dokumentieren. Aus der Art der Dokumentation
muss hervorgehen, dass und wann ein Flugschüler die nach Lehrplan (siehe
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
Ausbildungshandbuch) jeweils geforderten Einzelübungen /Ausbildungsabschnitte für die
Bereiche Flugtheorie, praktische Ausbildung im Luftfahrzeug und praktische Ausbildung
im Flugsimulator (falls vorhanden) absolviert hat. In der Flugschule XY werden die
Ausbildungsunterlagen in Form von individuellen Ausbildungsmappen / Sammelmappen /
computergestützten Aufzeichnungssystemen geführt.
Die regelmäßigen Lernfortschrittskontrollen und Fortschrittsberichte (Anhang) sind
dabei ebenfalls aufzubewahren. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die
Dokumentation von Verstößen gegen flugbetriebliche Vorschriften. Dabei ist gerade im
Rahmen der Ausbildung großer Wert auf die Unterscheidung zwischen Fehler
(unwissentlicher oder nach Ausbildungsfortschritt nicht zu beanstandende Abweichung
von Vorschriften) und Verstoß (wissentliche oder vorsätzliche Abweichung von
Vorschriften) zu unterscheiden.
11. Aufbewahrung von Unterlagen und Dokumenten
Die Aufbewahrungsrichtlinien der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ORA.ATO.120)
schreiben eine Aufbewahrung dieser Unterlagen für mindestens drei Jahre vor.
Die Ausbildungsunterlagen werden so aufbewahrt, dass ein unberechtigter Zugriff Dritter
verhindert wird.
Auf Anforderung durch die zuständige Behörde können die Unterlagen in ihrer
Gesamtheit vorgelegt werden.
12. Qualifikation von Fluglehrern (Lizenzen und Berechtigungen)
Grundsätzlich verfügen die eingesetzten Fluglehrer über eine entsprechende bzw.
angemessene Lehrberechtigung, mindestens aber die Berechtigung/Lizenz, für die sie
ausbilden sowie weitere, für die Ausbildung erforderlichen Berechtigungen.
Eine Übersicht der jeweiligen Lizenz, Berechtigung und Lehrberechtigung findet sich in
nachstehender Tabelle:
Name
Lizenz(en)
Berechtigung(en)
Lehrberechtigung(en)
13. Verlängerungen (Tauglichkeitszeugnis und Berechtigungen)
Die Bedingungen zur Verlängerung der Tauglichkeitszeugnisse und Berechtigungen
ergeben sich aus den jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Der
Vwt Stdsg führt ein Verzeichnis über die Gültigkeit der jeweiligen Zeugnisse und
Berechtigungen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind diese Daten nicht einsehbar.
14. Flugzeiten und Beschränkungen (Fluglehrer)
Flugdienstzeit im Sinne dieses Handbuchs ist die Dienstzeit, welche die Teilnahme am
Flugdienst beinhaltet. Bei nebenamtlich tätigen Fluglehrern umfasst die Flugdienstzeit den
Zeitraum von Beginn der Arbeitszeit bis zum Ende der Flugzeit (bis zum Abstellen des
Motors). Sie sollte einen Gesamtzeitraum von 14 Stunden nicht überschreiten. Im
Anschluss an die Flugdienstzeit sollte eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden bis zum
Beginn der nächsten Arbeitszeit liegen.
Führt der nebenamtliche Fluglehrer nur Flugdienst durch oder handelt es sich um einen
hauptamtlich tätigen Fluglehrer ist eine maximale Flugdienstzeit von 12 Stunden
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
anzustreben. Dabei sind bei mehr als 6 Schulungsflügen am Tag 1 Stunde Flugdienstzeit
pro weiteren Schulungsflug abzuziehen. Im Anschluss daran sollte eine Ruhezeit von 12
Stunden liegen.
15. Flugzeiten und Beschränkungen (Flugschüler)
Bei der Durchführung des Flugbetriebs gelten für Flugschüler grundsätzlich die gleichen
Flugdienst- und Ruhezeiten wie für Fluglehrer. Hinsichtlich der Häufigkeit der Flüge
sollten Flugschüler vor dem ersten Alleinflug grundsätzlich nur einen Schulungsflug in je
24 Stunden durchführen. Nach dem ersten Alleinflug kann der Flugdienst auf zwei oder,
bei Vorliegen besonderer Umstände, drei Schulungsflüge je Tag erhöht werden.
Der Fluglehrer sollte die Häufigkeit der Schulungsflüge in je 24 Stunden vom Leistungsstand und –vermögen des Flugschülers, vorhergehender Arbeitszeit und Schwere der Arbeit
(z. Bsp. harte körperliche Anstrengung bei der Berufsausübung im Gegensatz zu einer
Bürotätigkeit) sowie der allgemeinen körperlichen Verfassung des Flugschülers abhängig
machen.
16. Ruhezeiten (Fluglehrer)
Unter Ruhezeit ist ein möglichst durchgehender Zeitraum mit der Möglichkeit zum Schlaf
zu verstehen. Voraussetzung hierfür ist die Möglichkeit Beleuchtung und Temperatur in
einem Raum zu kontrollieren sowie einer geeigneten Einrichtung für eine ausreichend
Bettruhe. Wichtig ist vor allen Dingen, dass die Möglichkeit zur Ruhe auch hierzu genutzt
wird. Abhängig von der allgemeinen körperlichen Verfassung und der Erholsamkeit der
Ruhezeit sollte der Fluglehrer, unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache das er der
verantwortliche Luftfahrzeugführer ist, die Dauer und Intensität seiner Flugdienstzeiten
hieran anpassen.
17. Ruhezeiten (Flugschüler)
Für die Ruhezeiten der Flugschüler gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für die
der Fluglehrer.
18. Führung des Flugbuches
Das persönliche Flugbuch ist das alleinige Dokument zum späteren Nachweis der
Ausbildung und weiteren Flugerfahrung. Die Flugschüler sollten vor Aufnahme der
praktischen Ausbildung auf seine Bedeutung für die Verlängerung von Berechtigungen
und allgemeine Nachweisführung hingewiesen werden. Grundsätzlich bestätigen die
Fluglehrer nach durchgeführter Ausbildung die Richtigkeit der Einträge. Wenn immer
möglich sollte das Flugbuch unmittelbar im Anschluss an den Schulungsflug ausgefüllt
werden, spätestens aber am Ende eines Schulungstages. Vor Durchführung der
praktischen Prüfung wird das Flugbuch der Flugschüler durch den HT oder den VwtStdsg
auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen geprüft und abgezeichnet.
Der VwtStdsg führt zusätzlich Überprüfungen der Einträge in den Flugbüchern der
Fluglehrer durch, vergleicht diese ggf. mit den entsprechenden Einträgen in den
Unterlagen der Flugschüler und nutzt die gewonnenen Daten zur Sicherstellung einer
zeitgerechten Erfüllung aller Bedingungen zur Verlängerung der Lizenzen und
Berechtigungen der Fluglehrer.
Verantwortlich für die korrekte Art und Weise der Einträge ist dabei immer der jeweiligen
Inhaber des Flugbuches. Hinsichtlich des Mitführens der Flugbücher im Flugdienst gelten
die Bestimmungen der LuftPersV und EU-VO.
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
19. Flugplanung (Allgemein)
Der HT stellt sicher, dass alle Unterlagen die den Flugschülern zur Flugplanung zur
Verfügung stehen jeweils auf dem neuesten Stand sind und in ausreichender Zahl zur
Verfügung stehen. Der Vwt Stdsg überprüft mindestens zu Beginn eines
Ausbildungslehrgangs und in unregelmäßigen Abständen danach die Vollzähligkeit und
Aktualität der zur Verfügung gestellten Flugplanungsunterlagen.
Die Flugschüler behandeln diese Unterlagen mit der notwendigen Sorgfalt und erstellen,
wo notwendig Kopien von nur einmal vorhandenen Unterlagen.
20. Flugsicherheit (Allgemein); Notfallpläne
Verantwortlich für die Flugsicherheit ist der Vwt FluSi. Anweisung zu seiner Tätigkeit,
seine Erreichbarkeit und die näheren Angaben zur Wahrnehmung des
Sicherheitsmanagements regelt das Kapitel Flugsicherheit.
a. Notfallpläne – Vorbereitende Maßnahmen Nach Möglichkeit sind auf jedem Flugplatz allgemeine Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr und vorbereitende Maßnahmen zu Notfällen mit Luftfahrzeugen
zu treffen. Hierzu gehören:
- Bereitstellung von Gerät (Feuerlöscher, Rettungsdecken, Erste Hilfe Kasten)
- Bereitstellung von Fernmeldemitteln (Telefonverbindung, Handy, Funk)
- Benennung der Verantwortlichen
b. Notfallpläne – Feuer im Falle eines Feuers in Gebäuden sind zunächst durch jeden die grundlegenden
Maßnahmen zur Brandbekämpfung durchzuführen:
- Anwesende warnen
- Gebäude evakuieren, hierzu sind nach Möglichkeit vorher Fenster und Türen zu
schließen; anschließend am Sammelpunkt sammeln und Vollzähligkeit feststellen,
- Rettungsdienst alarmieren,
- Mit Erstmaßnahmen Brandbekämpfung beginnen.
Hierzu sind in der Flugschule Xy die Rettungswege wie folgt gekennzeichnet
(Grünes Schild mit der Aufschrift Fluchtweg). Feuerlöscher befinden sich an
folgenden Stellen im Gebäude (Bezeichnung der Stellen). Die Feuerlöscher
werden vom Vwt FluSi auf durchgeführte TÜV Maßnahmen auf ihre
Einsatzbereitschaft geprüft. Der Sammelpunkt ist der (Sammelpunkt festlegen).
Die anschließend ggf. erforderliche Einweisung der Feuerwehr / Rettungskräfte
erfolgt primär durch den Vwt FluSi, den Geschäftsführer, den Vwt Stdsg, den HT
oder jeden anderen Fluglehrer in dieser Reihenfolge.
c. Notfallpläne – Flugunfall Im Falle eines Flugunfalls am Flugplatz Xy mit einem Luftfahrzeug der
Flugschule Xy sind zunächst die Maßnahmen der örtlichen Flugbetriebsleitung
zu unterstützen.
Hierzu nimmt der Vwt FluSi oder der Geschäftsführer mit der Flugbetriebsleitung
Kontakt auf und stellt zunächst die Durchführung einleitender Maßnahmen sicher.
Hierzu gehören die Angaben über Art des Luftfahrzeugs, Personen an Bord, ggf.
verfügbare Rettungsmittel, ggf. Hinweise auf Gefahrgut und /oder Besonderheiten
des Luftfahrzeuges.
Der sonstige Flugbetrieb der Flugschule Xy wird zunächst bis auf weiteres
unterbrochen. Sollten mehrere Luftfahrzeuge der Flugschule XXX im Flugdienst
sein, sind dem Flugbetriebsleiter auch die Rufzeichen dieser Luftfahrzeuge, ihre
11
Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
Position (falls bekannt) und ggf. die Restkraftstoffmenge mitzuteilen. Diese
Luftfahrzeuge können, in Abhängigkeit von der Lage, ggf. aufgefordert werden
zunächst auf anderen Flugplätzen zu landen.
Im Interesse einer ordentlichen Abwicklung des Notfalls ist, abhängig von der
Schwere der Notlage / des Flugunfalls darauf zu achten, dass keine Namen der
betroffenen Besatzung, außer der Flugdienstleitung, genannt werden.
Über die Wideraufnahme des Flugbetriebs nach einem Flugunfall entscheidet bei
der Flugschule XY ausschließlich der Geschäftsführer / in Vertretung der (Namen
einsetzen).
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
II. Technik
(1) Beschreibung der Luftfahrzeuge;
(2) Nutzung der Luftfahrzeuge (Checklisten, Beschränkungen,
Wartung, Führung des Bordbuchs, etc.);
(3) Notverfahren;
(4) Funkgeräte und Funknavigationshilfen;
(5) Ausfälle von Ausrüstungsteilen
1. Beschreibung der Luftfahrzeuge
Die Flugschule XY verfügt zur Ausbildung über Xy Luftfahrzeuge. Es handelt sich
im Einzelnen um:
a. Cessna 172
Die Cessna 172 ist ein Hochdecker mit einem 180 PS Lycoming Motor.
Ausgerüstet mit …
b. Katana
c. Mooney oder andere Luftfahrzeuge.
2. Nutzung der Luftfahrzeuge (Checklisten, Beschränkungen, Wartung, Führung des
Bordbuchs, etc.)
Die Luftfahrzeuge der Flugschule XY werden grundsätzlich im Einklang mit den
Bestimmungen des Bordbuchs sowie des Aircraft Manuals (AM) betrieben. Hierzu
stehen abgekürzte Versionen des AM in Form von Klarlisten / Checklisten zur
Verfügung.
Die Klarlisten sind für jeden gem. AM beschriebene Prüfung / Verfahrensschritt zu
nutzen.
Ausnahme: Bei der Flugschule XY werden in der Platzrunde die Verfahrensschritte
Landen und Durchstarten auswendig abgearbeitet.
Grundsätzlich werden alle Verfahren so ausgebildet, dass der verantwortliche
Luftfahrzeugführer diese allein abarbeitet. Eine Bestätigung der Handlungsschritte der
Klarlisten erfolgt nur durch Bestätigung „Fahrwerk ausgefahren“ des Fluglehrers, bei
Ausbildungsflügen mit Fluglehrer.
Weitere Einschränkungen zu den Betriebsgrenzen des AM bestehen in der Flugschule
XY nicht / bzw. wie folgt.
Die Besatzung füllt nach dem Flug das Bordbuch aus. Ähnlich wie das persönliche
Flugbuch stellt das Bordbuch den Nachweis über die Betriebsstunden des
Luftfahrzeuges sowie der Gesamtzahl an durchgeführten Landungen dar. Ferner sind
die technischen Einschränkungen hier dokumentiert. Es ist deshalb sorgfältig darauf
zu achten, dass Bordbuch und persönliche Flugbücher in der Dokumentation der
Flugzeiten übereinstimmen. Kontrolliert wird das Bordbuch durch den
Geschäftsführer. Er trägt auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Durchführung der erforderlichen Wartung.
13
Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
3. Notverfahren
Die Notverfahren sind im AM beschrieben und werden, wo notwendig, im Rahmen
der Ausbildung jeweils durch simulierten Ausfall / Einschränkung betroffener
Systeme geübt. Im Rahmen der Flugtheorie – Betriebliche Verfahren – werden die
Notverfahren mit den entsprechenden Maßnahmen sowie der Gebrauch der Klarlisten
detailliert besprochen.
4. Funkgeräte und Funknavigationshilfen
Die Luftfahrzeuge der Flugschule Xy sind mit den unter Kapitel 1 beschrieben
Funkgeräten und Funknavigationshilfen ausgestattet. Voraussetzung zur Teilnahme
am Flugfunk ist der Erwerb eines BZF I/II oder eines AZF. Für den erforderlichen
Spracheintrag in der Lizenz ist der Behörde die Selbsterklärung „Muttersprache
Deutsch“ oder ein Nachweis der entsprechenden Kenntnisse in englischer Sprache zu
erbringen.
Die Verwendung der Funkgeräte und Funknavigationshilfen richtet sich nach der
Flugphase, dem Ausbildungshandbuch und dem Lernfortschritt des Flugschülers.
Bei der Flugschule Xy wird das Funkgerät grundsätzlich durch den steuerführenden
Piloten bedient, es sei denn der Fluglehrer legt in der Vorflugbesprechung etwas
anderes fest.
5. Ausfälle von Ausrüstungsteilen
Für den Betrieb der Luftfahrzeuge der Flugschule XY ist grundsätzlich keine
gesonderte Minimum Mandatory Equipment List erforderlich. Der Fluglehrer
entscheidet jeweils für den anstehenden Flug, ob das Ausbildungsziel aufgrund
möglicher Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung erreicht werden
kann.
Im Rahmen der Ausbildung ist dabei dem Erreichen des Ausbildungsziels für den
anstehenden Flug höchste Priorität zu geben.
14
Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
III. Streckenflüge
(1) Flugleistungen (gesetzliche Grundlagen, Start, Überlandflüge,
Landungen, etc.);
(2) Flugplanung (Kraftstoffverbrauch, Öl, Mindestflughöhen,
Navigationsequipment etc.);
(3) Beladung (Schwerpunktberechnungen, MTOM, Beschränkungen);
(4) Wetterminima (Fluglehrer);
(5) Wetterminima (Flugschüler – in den verschiedenen
Ausbildungsstufen);
(6) Ausbildungsüberlandflüge und Übungsräume
1. Flugleistungen (gesetzliche Grundlagen, Start, Überlandflüge, Landungen, etc.)
Die Flugleistungen der Luftfahrzeug der Flugschule Xy sind dem AM zu
entnehmen. Im Rahmen der Ausbildung ist nach Möglichkeit vor jedem
Ausbildungsflug, mindestens aber vor dem ersten Flug bei Mitnahme mehrerer
Flugschüler in einem Flug, eine Berechnung der Start-/ Landedaten durchzuführen.
2. Flugplanung (Sprit, Öl, Mindestflughöhen, Navigationsequipment etc.)
Die Mindestflughöhen richten sich bei Ausbildung in Deutschland nach der LuftVO
oder nach der Verordnung (EU) Nr. 723/2012. Bei Flügen ins Ausland in der
Flugschule Xy steht hierfür eine gesonderte Planungsanweisung zur Verfügung. Der
Vwt Stdsg ist für die Aktualität dieser Anweisung verantwortlich. Flüge ins Ausland
bedürfen generell der Anmeldung und sind daher in der Planung gesondert zu
berücksichtigen.
Vor dem Flug hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer sicher zu stellen, dass alle
Navigationsunterlagen aktuell sind, sowie die sonstigen Vorgaben aus § 3a der
LuftVO erfüllt sind.
3. Beladung (Schwerpunktberechnungen, MTOW, Beschränkungen)
Die Anwendung der entsprechenden Berechnungen ist Gegenstand der theoretischen
Unterrichtung im Fach Flugleistung.
Die Luftfahrzeuge der Flugschule XY erfüllen weitgehend die
Leistungsanforderungen. Bei Außentemperaturen über 25° C und einer Zuladung von
3 Personen oder mehr, ist eine gesonderte Berechnung der Leistungsdaten
erforderlich.
4. Wetterminima (Fluglehrer)
5. Wetterminima (Flugschüler – in den verschiedenen Ausbildungsstufen)
6. Ausbildungsüberlandflüge und Übungsräume
Zur Ausbildung nutzt die Flugschule Xy neben dem Heimatflugplatz Xy die
folgenden Flugplätze:
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
a. Angabe der Flugplätze mit Richtung / Entfernung, Piste (Gras/Asphalt, Länge,
ggf. Neigung), Frequenz und Rufzeichen, Platzrunde (falls erforderlich mit
Pflichtmeldepunkten und Besonderheiten, Höhe Platzrunde), Betriebszeiten,
ggf. Angaben über Luftraum
b. Angabe der Übungslufträume mit Richtung/ Entfernung, Orientierungsmarken,
Nutzung durch andere Flugschulen/Nutzer, ggf. angaben über Luftraum
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
IV. Schulung und Weiterbildung.
Standardisierung von Fluglehrern
und Personal
(1) Ernennung von Personen, die verantwortlich für Schulung und
Standardisierungen von fliegendem Personal sind
(2) Eingangstraining;
(3) Auffrischungsausbildung;
(4) Standardisierung;
(5) Befähigungsnachweis;
(6) Fortbildungen zum Aufstieg;
(7) Auswertung/Bewertung der Schulungen/Standardisierung
1. Ernennung von Personen, mit Verantwortung für Schulung / Standardisierung von
fliegendem Personal
In der Flugschule XY sind die Verantwortlichkeiten wie folgt festgelegt:
Verantwortlicher für die Ausbildung
Ausbildungsleiter (HT) Herr/Frau…..
Verantwortlicher für die Standardisierung
Verantwortlicher Standardisierer (VwtStdsg) Herr/Frau….
a. Definition
Fliegerische Standardisierung bedeutet die Vereinheitlichung von Verfahren,
die die Fluglehrer und Flugschüler bei der Vorbereitung, Durchführung,
Nachbereitung und Auswertung des Flugbetriebes zu beachten und
anzuwenden haben.
Durch die fliegerische Standardisierung werden Grundlagen geschaffen für die
Überprüfung und Bewertung des fliegerischen Leistungsstandes nach
einheitlichen Kriterien. Die Kriterien orientieren sich an den Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
2. Eingangsausbildung
Die Eingangsausbildung wird durch den Vwt Stdsg durchgeführt. Er weist alle
Fluglehrer in die Verfahren zur Ausbildung bei der Flugschule Xy ein. Grundlage
der Einweisung ist das Ausbildungshandbuch (Training Manual) der Flugschule.
Hierin sind die entsprechenden Manöver / Einzelübungen beschrieben. Ziel ist eine
einheitliche Anwendung der Eingangs-/ Ausgangsparameter sowie eine einheitliche
Bewertung der Manöver bei korrekter Ausführung bzw. bei definierten Abweichungen
(Beispiel: Strömungsabriss).
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
3. Auffrischungsausbildung
Die Standardisierungsausbildung innerhalb der Flugschule XY ist mindestens einmal
jährlich zu wiederholen. Die Dokumentation über die Teilnahme führt der Vwt Stdsg.
Sie wird in diesem Handbuch abgeheftet.
Neue Fluglehrer / Gastlehrer oder Fluglehrer, die an der jährlichen Einweisung nicht
teilnehmen konnten, sind in Form eines Handzettels oder Vortrags nachträglich
einzuweisen.
Insbesondere bei neuen Fluglehrern oder Gastlehrern ist diese Einweisung vor dem
ersten Flug mit Flugschüler durchzuführen und zu dokumentieren. Der
Geschäftsführer legt hierzu eine Vertretungsregelung fest, sollte der Vwt Stdsg nicht
erreichbar sein.
4. Standardisierung
Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen und Aufgaben des Vwt Stdsg
festgelegt:
a. Voraussetzung für die Wahrnehmung der Funktion als Vwt Stdsg ist eine
mindestens einjährige Zeit als Fluglehrer, nach Ende der Phase mit
eingeschränkten Rechten.
Zusätzlich muß der Vwt Stdsg über die Lizenz verfügen, für die in der
Flugschule Xy ausgebildet wird und sollte neben der Lehrberechtigung auch
über mindestens eine weitere Berechtigung verfügen, sofern die Flugschule
neben der Lizenz für weitere Berechtigungen ausbildet.
Er sollte sich neben den Bestimmungen über den Lizenzlehrgang (Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011, AMC und GM Material hierzu) auch mit den weiteren
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vertraut gemacht haben,
sofern sie für den Leistungsumfang der Flugschule relevant sind.
b. Zu den Aufgaben des Vwt Stdsg gehören:
- Beratung des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Standardisierung
- Mitwirken bei der Verbesserung flugbetrieblicher Regelungen
- Überwachung der Fluglehrerausbildung
- Überwachung insbesondere der Fluglehrer mit eingeschränkten Rechten
- zusätzlich bei der Flugschule Xy – Herausgabe von Nachrichten zur
Standardisierung - Leitung des Ausschusses Standardisierung
c. Der Vwt Stdsg beruft einmal jährlich einen Ausschuss zur Standardisierung
ein. Dieser besteht aus dem Geschäftsführer der Flugschule, dem Vwt Stdsg,
dem Flugbetriebsleiter des Flugplatzes und mindestens einem weiteren
Fluglehrer der Flugschule.
Der Ausschuss berät über Fragen zur Verbesserung von Verfahrensweisen,
Regelungen und erarbeitet ggf. Änderungen zu diesem Handbuch.
d. Der Vwt Stdsg nimmt regelmäßig am Flugdienst teil und führt im Rahmen des
Ausbildungsbetriebes, möglichst mit jedem Flugschüler, Ausbildungsflüge
durch. Diese Ausbildungsflüge dienen der Feststellung des Leistungsstandes
der Flugschüler und zur Feststellung der standardisierten Anwendung der
Verfahren des jeweiligen Lehrgangs.
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
e. Der Vwt Stdsg überwacht die Gültigkeit der Lehrberechtigungen sowie die
Erfüllung der Bedingungen zur Verlängerung der Lehrberechtigung für die
Fluglehrer der Flugschule Xy
Hierzu führt er geeignete Liste um insbesondere die Absolvierung des
Auffrischungsseminars und die zeitgerechte Durchführung der
Kompetenzbeurteilung zu überwachen.
f. Nach Anforderung durch eine andere Flugschule kann der Vwt Stdsg an
Standardisierungsbesuchen für diese Flugschule teilnehmen. Hierbei prüft der
Vwt Stdsg die Einhaltung der jeweils gültigen Rahmenrichtlinien für die
Ausbildung, die Anwendung von Verfahren zur Standardisierung sowie die
Gültigkeit der Lizenzen und Berechtigungen des Lehrpersonals. Nach
Möglichkeit sind auch Ausbildungsflüge mit den Flugschülern dieser
Flugschule zu absolvieren.
Die Anforderung kann auch durch die Luftaufsicht der jeweils zuständigen
Behörden erfolgen.
Die Teilnahme an Standardisierungsbesuchen erfolgt ausdrücklich auf
freiwilliger Basis.
5. Befähigungsnachweis / Schulungsflüge
Sind bei Fluglehrern der Flugschule Xy Berechtigungen abgelaufen oder aus
anderen Gründen für das Lehrpersonal ein Befähigungsnachweis erforderlich, wird der
Vwt Stdsg vom betroffenen Fluglehrer über das Ergebnis des Befähigungsnachweises
unterrichtet, damit dieser die Übersicht mit den jeweiligen Berechtigungen der
Fluglehrer aktualisieren kann.
Hat der Vwt Stdsg aufgrund seiner Nachweisführung Zweifel an der gültigen
Berechtigung eines Fluglehrers, klärt er die Gültigkeit vor dem nächsten
Ausbildungsflug dieses Fluglehrers ab.
Bei der Durchführung der erforderlichen Schulungsflüge zur Verlängerung einer
bestehenden Berechtigung, überwacht der Vwt Stdsg die Durchführung der Flüge,
aktualisiert die entsprechenden Übersichten.
Die Übersichten werden mindestens einmal im Halbjahr (Zeitraum eintragen) vom
Geschäftsführer geprüft.
6. Fortbildungen zum Aufstieg
Möchte ein Lizenzinhaber bei der Flugschule XY Fluglehrer werden oder Ausbildung
zu einer durch die Flugschule XY angebotenen Berechtigung durchführen, führt der
Vwt Stdsg mindestens einen Flug mit dem Bewerber durch um sein fliegerisches
Leistungsvermögen und seine didaktischen Fähigkeiten einschätzen zu können.
Er berät im Anschluss den Geschäftsführer hinsichtlich des Einsatzes des
Lehrberechtigten bei der Flugschule XY.
7. Auswertung/Bewertung der Schulungen/Standardisierung
Der Vwt Stdsg führt die Übersichtslisten mit der jährlichen Standardisierungsschulung
des Lehrpersonals der Flugschule XY. Er führt zusätzlich Protokoll des Ausschusses
für Standardisierung und legt dem Geschäftsführer jeweils zum Jahresende die
Auswertungen vor.
Der Geschäftsführer überwacht die Einhaltung der Teilnahme an den Schulungen und
setzt Fluglehrer, die an den Schulungen nicht teilgenommen haben, bis auf weiteres
nicht mehr ein.
Falls notwendig führt der Vwt Stdsg mit den betroffenen Fluglehrern einen
Standardisierungsflug durch, um die Einhaltung der einheitlichen und hohen Standards
in der Ausbildung bei der Flugschule XY zu gewährleisten.
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
V. Flugsicherheit / Safety Management
System (SMS)
1. Flugsicherheit wird durch das Zusammenwirken aller personellen und
organisatorischen Maßnahmen zur Durchführung eines sicheren Betriebs von
Luftfahrzeugen sowie durch frühzeitiges Erkennen und Anzeigen von
flugsicherheitsrelevanten Mängeln bzw. flugsicherheitsgefährdenden Störungen
und durch schnelles Einleiten von Maßnahmen zur Behebung sichergestellt.
In der Flugschule XY wird Flugsicherheit als Gesamtaufgabe verstanden, die durch
Einbindung aller am Flugbetrieb beteiligten Personen umgesetzt wird.
Die Aufgaben der Flugsicherheit in der Flugschule XY übernimmt der
Verantwortliche für die Flugsicherheit (Vwt FluSi),
Herr / Frau …..
Er / Sie ist wie folgt erreichbar:
Er / Sie wird vertreten durch den Ausbildungsleiter / Vwt Stdsg / Geschäftsführer.
Dieser ist wie folgt erreichbar:
2. Flugsicherheit umfasst alle Bedingungen unter denen der Flugbetrieb durchgeführt
wird, so dass eine Gefährdung von Mensch und Umwelt sowie Beschädigung oder
Verlust von Material auf ein Minimum reduziert wird.
Bodensicherheit ist ein Teilbereich der Flugsicherheit und umfasst alle am Boden zu
treffenden Maßnahmen, sofern diese unmittelbaren Einfluss auf den Flugbetrieb
haben.
3. Ein Sicherheitsmanagementsystem muss grundsätzlich die bestehenden
Betriebsverfahren in der Organisation hinsichtlich der Auswirkungen auf die
Flugsicherheit bewerten, ein Verfahren beschreiben wie die Organisation auf
sicherheitsrelevante Ereignisse reagiert und ein Bewertungssystem beschreiben, mit
dem die Maßnahmen mit Blick auf ihre Verbesserung der Flugsicherheit gesehen
werden.
Das Flugsicherheitsmanagementsystem der Flugschule XY besteht aus insgesamt
zwei Teilen, der Beschreibung der Verfahren und Meldewege sowie dem
Arbeitskartensatz:
a. Beschreibung der Verfahren im Bereich der Flugsicherheit.
i. Hierzu gehören die Beschreibung der Verfahren bei denen eine
besondere Gefährdung besteht (Beispiel: Schleppvorgänge, Betankung,
Demonstration von besonderen Flugzuständen, Handhabung der
Klarlisten, Alleinflüge, besondere Gefahrenmomente in der Platzrunde
(Kreuzender Flugverkehr) sowie Rollen mit Einweiser).
ii. Eine Beschreibung der Meldeverfahren im Bereich der Flugsicherheit
(Mail, anonyme Berichte, Meldezettel, Vordrucke etc.).
iii. Eine Beschreibung der Auswertung von Meldungen sowie der
Nachverfolgung eingeleiteter Gegenmaßnahmen sowie ein System zur
Bewertung des Erfolgs.
iv. Die Beschreibung des Verfahrens wie die Organisation auf ein
aufgetretenes/gemeldetes Ereignis reagiert. Hier wäre die Besprechung
zur Problemlösung mit einer Expertengruppe, die anschließende
Beratung des Geschäftsführers (falls nicht in Personalunion
wahrgenommen), die Festlegung geeigneter Maßnahmen und die
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Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b)
Bewertung der Maßnahmen bis zum Abschluss des Problems zu
beschreiben.
v. Eine Belehrung (einmal jährlich) aller am Flugbetrieb beteiligter
hinsichtlich der Auswertung der eingegangenen Berichte, Unfälle und
Zwischenfälle im Flugbetrieb, besonderer Gefahrenmomente.
4. Der Arbeitskartensatz besteht aus den Bereichen Bodensicherheit und Flugsicherheit.
Er enthält alle relevanten Anteile des Flugbetriebs und dient dazu, den Flugbetrieb in
standardisierter Form auf die Belange der Flugsicherheit zu überprüfen.
Der Vwt FluSi schlägt dem Geschäftsführer einmal im Halbjahr / im Quartal / im Jahr
die Abarbeitung eines bestimmten Anteils des Arbeitskartensatzes vor. Der
Geschäftsführer bestimmt neben dem Vwt FluSi weitere Personen die den
Arbeitskartensatz abarbeiten. Der Vwt FluSi sammelt die Berichte zum
Arbeitskartensatz und erstellt ein Durchführungsprotokoll mit der Benennung der
überprüften Bereiche, der Auswertung und schlägt ggf. geeignete Maßnahmen zu
Verbesserung der Flugsicherheit vor.
5. Der Vwt FluSi stellt die Aktualität der entsprechenden Teile des SMS sicher. Er sorgt
dafür, dass Möglichkeiten zur Meldung von Zwischenfällen / Ereignissen bestehen. In
der Flugschule XY geschieht dies in Form von standardisierten Vordrucken und
Meldekästen in den Unterrichtsräumen.
Er beruft die jährliche Belehrung Flugsicherheit ein, protokolliert die Besprechungspunkte und Teilnehmer, belehrt Fluglehrer / Flugschüler die an der Sitzung nicht
teilnehmen konnten. Hierzu wertet er die eingegangenen Berichte und Meldungen
aus, und führt ggf. eine Übersicht / Belehrung über Unfallberichte der BFU durch.
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Anlagen:
Auszug FCL (Flight Crew Licensing) fehlt noch
Lehrplan Theoretische Ausbildung (Kopiervorlage) fehlt noch
Lehrplan Praktische Ausbildung (Kopiervorlage) fehlt noch
Weitere Kopiervorlagen
Deckblatt Schülerakte
Fehlt noch
Lehrplan und Ausbildungsnachweis Motorflug PPL(A)
Lehrplan und Ausbildungsnachweis Segelflug SPL
Lehrplan und Ausbildungsnachweis Light Aircraft LAPL(A)
Lehrplan und Ausbildungsnachweis Erweiterung TMG
LVN-Lehrplan
Segelflug.xlsx
LVN-Lehrplan
LAPL(A).xls
LVN-Lehrplan
Erw-TMG.xlsx
Nachweis praktische Ausbildung PPL(A)
Nachweis praktische Ausbildung SPL
Nachweis praktische Ausbildung LAPL(A)
Nachweis praktische Ausbildung Erweiterung TMG
LVN-Nachweis
LAPL(S) SPL Praxis.xls
LVN-Nachweis
LAPL(A) Praxis.xls
LVN-Nachweis
TMG-Erweiterung Praxis.xls
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Bestätigung ATO Praxisausbildung
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Bestätigung Praxis
Ausbildungszeugnis – Praxis
Angaben über den Bewerber:
Name: ______________________________ Vorname: ___________________________________
Geburtsdatum: _______________________ Geb.-Ort ____________________________________
Straße: __________________________________________________________________________
PLZ, Ort: _____________________________E-Mail: _____________________________________
Der Bewerber hat an unserer Flugschule die geforderte Flugausbildung erhalten und strebt
nachfolgende Praxisprüfung an:
o PPL(A) gemäß AMC1 für FCL.235
o LAPL(A) gemäß AMC1 für FCL.125
o SPL gemäß AMC1 für FCL.235
o LAPL(S) gemäß AMC1 für FCL.125
Beginn der Ausbildung: __________________ Ende der Ausbildung: ________________________
Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Flugausbildung sind durch die beigefügten
Unterlagen gegeben und werden mit Unterschrift bestätigt.
Nachfolgende Nachweise liegen bei:
o Lehrplan und Ausbildungsnachweis
o Nachweis über die praktische Ausbildung
o Praktischer Abschlusstest des Bewerbers
Der Bewerber wird zur Praxisprüfungsanmeldung beim….
vorgeschlagen.
Luftamt/Behörde eingeben
Ort: ______________________Datum: _____________ Cheffluglehrer: _____________________
Ort: _____________________ Datum: _____________ Ausbildungsleiter: ___________________
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Luftsportverband oder Verein einfügen
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Bestätigung Theorie
Ausbildungszeugnis - Theorie
Angaben über den Bewerber:
Name: ______________________________ Vorname: ___________________________________
Geburtsdatum: _______________________ Geb.-Ort: ___________________________________
Straße: __________________________________________________________________________
PLZ, Ort: _____________________________ E-Mail: _____________________________________
Der Bewerber hat an unserer Flugschule die geforderte Theorieausbildung erhalten und strebt
nachfolgende Theorieprüfung an:
o PPL(A) gemäß AMC1 für FCL.210; FCL.215
o LAPL(A) gemäß AMC1 für FCL.115; FCL.120
o SPL gemäß AMC3 für FCL.210; FCL.215
o LAPL(S) gemäß AMC1 für FCL.115; FCL.120
Beginn der Ausbildung: __________________ Ende der Ausbildung: _________________________
Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche theoretische Prüfung sind gegeben. Das Ergebnis
des letzten Abschlusstests ist in der Anlage beigefügt.
Der Bewerber ist Inhaber des Sprechfunkzeugnisses:
o AZF
o BZF I
o BZF II
Der Bewerber wird zur Theorieprüfungsanmeldung beim…… Luftamt/Behörde eingeben
vorgeschlagen.
Ort: ______________________Datum: ______________Cheffluglehrer: _____________________
Ort: _____________________ Datum: _____________ Ausbildungsleiter: ___________________
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