Ausbildungsbetrieb des BWLV 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 1 Genehmigungen Globale Ausbildungserlaubnis (Stand februar 2006) Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe im Ausbildungsbetrieb Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe Übungsflügen und Ausbildung ausserhalb des Ausbildungsbetriebs (z.B. Klassenberechtigungen) (muss individuell vom Fluglehrer beim BWLV beantragt werden, siehe Flruglehrer Bereich im Internet) 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 2 Globale Ausbildungserlaubnis Globale Ausbildungserlaubnis erteilt vom RP Stuttgart Der Baden-Württembergische Luftfahrtverband e. V. (BWLV) wird als Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen registriert. Die Registrierung • umfasst die Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern in den BWLV-Mitgliedsvereinen, • berechtigt zur Ausbildung von Mitgliedern der Mitgliedsvereine des BWLV sowie anderer dem Deutsche Aero-Club angehörender Landesverbände, Es ist ein Ausbildungshandbuch zu erstellen und danach zu verfahren, es muß in seiner jeweiligen Fassung vom RP Stuttgart genehmigt sein 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 3 Ausbildungseinrichtungen 1 Registered Facility for PPL/RF Festangestellte oder TeilzeitInstruktoren Erlaubnis nur zur PPL-Ausb. 2 3 Flight Training Organisation FTO modular Kurse festangestellter Ausbildungsleiter, Teilzeit-Lehrer mehrere Funktionen durch eine Person möglich integriert Festangestellter Ausbildungsleiter, Cheffluglehrer und Chefinstruktor für Theorie Type Rating Organisation TRTO Ohne Ausbildungseinrichtung Type Ratings, MCC, synth. Training, theoretische Ausbildung Class ratings für einmotorige Flugzeuge und TMG, Differenzschulung, Vertrautmachung 4 PPL-Inhabern werden bei Beginn einer integrierten Ausbildung Max. 50% bzw. 40 Flugstunden angerechnet PPL modulare Kurse IR, CPL/IR, ATPL, MCC, Instr.-Ratings Type/Class Rating PPL modulare Kurse IR, CPL/IR, ATPL, MCC, Instr.-Rating integrierte Kurse CPL/IFR, ATPL synthet. Training Type/Class Ratings 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 5 Organisation for theoretical instruction JAR-FCL 1.235, 1.261(c)(3) LuftVZO §30 Abs 2 (z.B. distance learning, CRM, usw.) Nur für modulare Ausb. 4 Umfang der Globalausbildungsgenehmigung Gasballon Heißluftballon CR Fallschirm CR UL 3Achs Startarten W,L,E CR TMG Segelflug CR TMG CR 2000kg 07.10.07 VLA CR TMG CR SEP JAR-FCL Lizenz PPL(A) Lehrber. Lehrber. Lehrber. Lehrber. Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Frank-Peter Schmidt-Lademann 5 Ausbildungsgenehmigung • Privatflugzeugführer §§ 1-3 und 5 LuftPerV • Klassenberechtigung § 3a und 3b sowie § 40a LuftPersV • Ausbildung § 36 LuftpersV mit allen Startarten gem. § 40 LuftPersV (Segelflug) • Ausbildung § 46 und § 48 Abs. 3 LuftpersV (Freiballon) • Ausbildung PPL-(A) JAR-FCL deutsch für SEP und TMG Registriert • Nachtflugqualifikation JAR-FCL 1.125 c deutsch und/oder § 3 Abs. 3 LuftPersV beim Regierungs- • CVFR- Ausbildung § 135 Abs.1 Nr. 3 LuftPersV präsidium • Kunstflugberechtigung gem. § 81 LuftPersV • Wolkenflugberechtigung gem. § 85 LuftPersV • Lehrberechtigung gem. § 88a LuftPersV für Privatflugzeugführer • Lehrberechtigung gem. § 89 LuftPersV für Segelflugzeugführer • Lehrberechtigung gem. § 94 LuftPersV für Freiballonführer Registriert beim DAeC 07.10.07 • Ausbildung § 42 (Luftsportgeräteführer) • Lehrberechtigung gem. § 95a LuftPersV für Luftsportgeräteführer Frank-Peter Schmidt-Lademann 6 Auszug der Bedingungen zur Genehmigung • die Formanträge der Vereine auf Übertragung der Ausbildungsbefugnis (Registrierung beim Verband) sowie auf Ummeldung und Änderung alphabetisch geordnet aufzubewahren. • die Zulassung des für die Ausbildung vorgesehenen Fluggeräts für den vorgesehenen Ausbildungszweck sowie den Halterschaftsvertrag mit dem verantwortlichen Verein und die Versicherungsnachweise vor dem ersten Einsatz als Ausbildungsgeräts zu prüfen und Kopien der Nachweise aufzubewahren, • Kopien der Wartungsverträge zwischen dem Luftfahrzeughalter und dem entsprechend zugelassenen luftfahrttechnischen Betrieb zu sammeln, sofern die Luftfahrtgeräte nicht im luftfahrttechnischen Betrieb des BWLV instand gehalten werden, • das in den Vereinen eingesetzte Lehrpersonal mit seinen Luftfahrererlaubnissen und Berechtigungen zu erfassen, • Der BWLV hat die Ausbildungspraxis seiner Vereine, die vorgeschriebenen Meldungen einschließlich Meldungen zum Personal, das Vorhandensein von Versicherungsnachweisen und die Wahrnehmung der erforderlichen Instandhaltungen an den in der Ausbildung eingesetzten Luftfahrzeugen, am Startgerät und an Rettungsgeräten stichprobenweise zu überwachen. Dabei sind entsprechende Checklisten zu verwenden, die aufzubewahren sind. 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 7 Weitere Bedingungen • die Ausbildung auf einem für den vorgesehenen Flugbetrieb zugelassenen baden-württembergischen Flugplatz durchgeführt wird und dass sie die dort festgelegten Regelungen einschließlich Flugbetriebsregelungen beachten. Ferner gilt: – bei der praktischen Ballonfahrerausbildung sollte entweder der Start oder die Landung in Baden-Württemberg erfolgen, – auf einem Überlandflug im Rahmen der Ausbildung, bei dem Ausgangspunkt und Abschluss in Baden-Württemberg liegen, können auch Flugplätze außerhalb von Baden-Württemberg angeflogen werden, – bei einer praktischen Ausbildung außerhalb von Baden-Württemberg muss das Einverständnis der dort zuständigen Luftfahrtbehörde vorliegen. • ausschließlich zugelassenes Lehrpersonal eingesetzt wird. • geeignete Unterrichts- und Übungsräume einschließlich Lehrmittel, Modelle usw entsprechend den Erfordernissen einer modernen Unterrichtsgestaltung vorgehalten werden. • für Fluglehrer und Flugschüler eine Sitzplatz-Unfallversicherung abgeschlossen ist, die das Schulungsrisiko einschließt. Flugschüler sind über den Umfang des bestehenden Unfallversicherungsschutzes zu unterrichten. Sie haben die Unterrichtung durch Unterschrift zu bestätigen. • Flugunfälle und sonstige Störungen im Rahmen des Ausbildungsbetriebs sind in den Fällen des § 5 Abs. 1, 2 und 3 LuftVO stets auch unverzüglich an das Regierungspräsidium Stuttgart zu melden. 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 8 Erlaubnis im Ausbildungsbetrieb zur Unterschreitung der Sicherheitmindesthöhe • Erteilt vom RP Stuttgart für die im BWLV zusammengeschlossenen Vereine • Im Rahmen der Ausbildung soweit erforderlich, gilt nicht für Ausbildung ausserhalb des Ausbildungsbetriebs (z.B. Übungsflüge, Klassenberechtigungen) • Bereich: Baden Württemberg • Die Kenntnisnahme der Genehmigung ist von jedem Fluglehrer zu unterschreiben (Erfolgt mit der Unterschrift zur Kenntnisnahme des Ausbildungshandbuchs) • Genehmigung kann vom Internet im Ausbildungsbereich heruntergeladen werden mit Formblatt für die Dokumentation • Es sind Aufzeichnungen zu führen • Datum und Uhrzeit • amtliches Kennzeichen des Luftfahrzeuges • Lage des Geländes • geringste Flughöhe 07.10.07 • Anzahl der Notlandeübungen • Name des Fluglehrers/Fluglehreranwärters • Name des Flugschülers • evtl. Bemerkungen Frank-Peter Schmidt-Lademann 9 Individuelle Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitmindesthöhe • Erteilt vom RP Stuttgart für die im BWLV tätigen Fluglehrer • Im Rahmen von Übungsflügen, Ausbildungen zur Klassenberechtigung und Prüfungen • Bereich: Baden Württemberg • Die Erlaubnis ist durch Bestätigung der Kenntnisnahme der Genehmigung beim BWLV zu beantragen • Antrag kann vom Internet im Ausbildungsbereich heruntergeladen werden mit Formblatt für die Dokumentation • Es sind Aufzeichnungen zu führen • Datum und Uhrzeit • amtliches Kennzeichen des Luftfahrzeuges • Lage des Geländes • geringste Flughöhe 07.10.07 • Anzahl der Notlandeübungen • Name des Fluglehrers/Fluglehreranwärters • Name des Flugschülers • evtl. Bemerkungen Frank-Peter Schmidt-Lademann 10 Registrierung der Vereine Vereine Registrieren sich beim Verband für die Übertragung der Berechtigung zur beabsichtigte Ausbildung, und weisen die notwendigen Voraussetzungen nach. Aktuelles Verfahren • Abgabe eines Registrierungsformulars (VADB) bei jeder Änderungen. • Im Januar Abgabe des Registrierungsformulars mit aktualisierter Anlage 3 (Ausbildungsbericht) • Das Registrierungsformular soll elektronisch gehalten werden und auch abgegeben werden • Das Formular kann über das Internet abgerufen werden von RPs und BALs 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 11 Arbeitsanweisungen Ausbildungshandbuch behandelt im wesentlichen • • • • • • Organisation Rollen und Aufgaben Zulassung der Vereine Haftung und Versicherung Zu beachtende Regelwerke und Richtlinien Instandhaltung Leitfäden für die Ausbildung in den Sparten • • • • 07.10.07 Methodik für die Segelflugausbildung Leitfaden für die JAR-FCL Ausbildung des BWLV Ausbildungshandbuch des Luftsportgerätebüros Ausbildungshandbuch des DFV Frank-Peter Schmidt-Lademann 12 Internet Home Ausbildungsbetrieb Rundschreiben Allgemeines Motorflug Segelflug Ultraleicht Ballon Fallschirm Fluglehreraus&fortbildung Prüfungen Materialien Texte Formulare Links Kontakte Termine 07.10.07 http://ausbildung.bwlv.de Fortsetzung des Ausbildungshandbuchs Themen sind unter anderem: • Aktuelle Bekanntmachungen • Durchführung von Übungsflügen • Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe • Welche Ausbildungen dürfen Fluglehrer abhängig von Ihrer Ausbildungserlaubnis durchführen • Verlängerungs und Gültigkeitsbedingungen • Unterlagen zur theoretischen und praktischen Ausbildung • Beiträge Verfahren beierwünscht! den RPs Frank-Peter Schmidt-Lademann 13 Ausbildungshandbuch • Kenntnisnahme ist von jedem Fluglehrer durch Unterschrift zu bestätigen • Ist die verbindliche Arbeitsanweisung für alle Ausbildungen im Rahmen der Globalen Ausbildungsgenehmigung 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 14 Rundschreiben • • Erfolgen bei bedarf etwa alle 2 Monate Verbreitung über – – – • 07.10.07 BAL -> Ausbildungsleiter -> Fluglehrer BWLV Newsletter Kategorie Ausbildung http://newsletter.bwlv.de Rundschreiben Archiv www.ausbildung.bwlv.de Wichtige Informationen zum Ausbildungsbetrieb Frank-Peter Schmidt-Lademann 15 Präsident Verbandsausbildungsleiter Organigramm Des BWLV Ausbildungsbetriebs Frank-Peter Schmidt-Lademann Fachausbildungsleiter Motorflug Fachausbildungsleiter Segelflug Egon Schmaus Peter Mühlhölzer Fachausbildungsleiter Freiballon Fachausbildungsleiter Ultraleicht (dreiachs) Volker Herrmann Andreas Mertz Fachausbildungsleiter Fallschirm Fachausschuss Ausbildung Hans Grüsy .+ Harald Golly, Flugschulen, Luftfahrtbehörde, u.a. 14 Bezirksausbildungsleiter 2 je Region Vereinsausbildungsleiter aus etwa 160 Vereinen 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 16 Fluglehrer • Als Fluglehrer darf nur tätig werden, wer beim BWLV registriert ist • Segelfluglehrer sollen nach den DAeC Richtlinien ausgebildet sein • Nachweis der Registrierung beim BWLV (Fluglehrerausweis) wird zur Zeit geklärt • Vereinsvorstand bestätigt bei Abgabe des Ausbildungsberichts, daß die registrierten Fluglehrer für die praktische Ausbildung geeignet sind • Fluglehrer erfüllt die Bedingungen gem §96 LuftPersV 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 17 Ausbildungsberechtigungen Lehrberechtigung FI JARFCL Ausbildung 07.10.07 PPL(A) JAR-FCL Nachtflug zur JAR-FCL Lizenz CR JAR-FCL Übungsflug JAR-FCL Nachtflug zur Lizenz nach §135 Abs 2 ja ja ja ja ja CR zur Lizenz nach §135 Abs 2 Übungsflug zur Lizenz §135 Abs 2 PPL §1 LuftPersV Nachtflug zum PPL §1 LuftPersV CR §3a/b LuftPersV PPL(A) JAR-FCL gem.§5 LuftPersV Übungsflug PPL §1 Segelfluglizenz CR §40a LuftPersV Nachtflug zum CR §40a LuftPersV Übungsflug CR §40a Luftsportgeräteführer Übungsflug SPL Freiballonführer CVFR Differenzschulung/Vertrautmachung innerhalb der Klasse SEP für alle Lizenzen Vertrautmachung innerhalb TMG für alle Lizenzen Schlepp-berechtigung Auf LFZ für die er diese Berechtigung Kunstflug besitzt Wolkenflug auf Sfz CRI CRI FI FI §89 FI §94 FI JAR- §135 §88a GLD Frei- §95a FCL Abs 2 PPLball. SPL N ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja TMG TMG ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja TMG ja ja ja ja TMG ja ja ja ja ja ja ja ja 1) ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja Frank-Peter Schmidt-Lademann Generelle Voraussetzung: Der Fluglehrer muß das Luftfahrzeug, auf dem geschult wird, als verantwortlicher Pilot führen dürfen und ausreichende Erfahrung darauf haben (siehe §96 Abs 2 LuftPersV). 18 Übungsflüge • Nur bei gültigem Tauglichkeitszeugnis. • Bei JAR-FCL und ICAO Lizenzen nur wenn Pilot noch Flugberechtigt ist bzw eine gültige Klassenberechtigung hat, da andernfalls eine Befähigungsüberprüfung erfolgen muß • Bei den Lizenzen nach LuftPersV kann der Übungsflug auch durchgeführt werden, wenn der Lizenzinhaber nicht mehr Flugberechtigt ist. (Gültigkeitsbedingungen können nachgeholt werden) • Rahmen: Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung, eingehen auf individuelle Defizite • Es muß sich um einen zusammenhängenden Flug handeln, Zwischenlandungen mit kurzer Unterbrechung (z.B. Zahlung der Landegebühr) sind möglich • Unterschreitung der Mindesthöhe möglich, wenn Genehmigung besteht • Festlegen, wer der verantwortliche Pilot ist. (Vorzugsweise der Fluglehrer) • Alle Übungsflüge wenn zufriedenstellend im Flugbuch bestätigen mit Angabe von: Lizenznummer des Fluglehrers, Paragraph nach dem verlängert wird, Unterschrift z.B.:”Übungsflug gem. JAR-FCL 1.245, Müller lic.7631001234” 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 19 Zweck und Inhalt der Übungsflüge Die Übungsflüge dienen der Inübunghaltung der Piloten. Die Durchführung steht im Ermessen der Fluglehrer. Als Richtlinie kann das Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung gelten. Es sollten jedoch individuelle Schwerpunkte gesetzt werden, die eine optimale Auffrischung der Fähigkeiten des jeweiligen Piloten gewährleisten. Vor allem sollten die Sicherheitsrelevanten Übungen absolviert werden: 07.10.07 • Ziellandung ohne Motorhilfe • Durchspielen von Notfallsituationen (Kein Unterschreiten der Mindestflughöhen) • Langsamflug • • • • Steilkurven Vollständigkeit der Checks Ausreichende Kenntnis des Flughandbuchs Normalverfahren und Notverfahren aus dem Flughandbuch durchspielen Darueberhinaus sollte individuell auf den jeweiligen Piloten eingegangen werden und mit ihm besprochen werden, wo er selbst Schwachpunkte bei sich sieht, und dann die Gelegenheit genutzt werden hier zu üben •Anflug eines Flughafens •Interaktion mit der Flugsicherung •Funknavigation •Unsicherheiten/Aengste im Langsamflugbereich •Ueberlandflug Da ja jetzt der Überlandflug nicht mehr fuer die Verlängerung gefordert wird, sollte er bei solchen Piloten, die sich vorwiegend in der Umgebung des Platzes aufhalten in den Übungsflug eingebaut werden. Frank-Peter Schmidt-Lademann 20 Verlängerungseintrag in der Lizenz • Einträge erfolgen nur bei bei JAR-FCL Lizenzen bzw Lizenz nach §135 abs. 2 LuftPersV (PPL(A) – ICAO). Nicht bei Segelfluglizenz, UL-Lizenz oder Lizenz nach §1 LuftPersV (PPL-N), da in diesen Lizenzen kein festes Ablaufdatum für die Klassenberechtigungen vorgesehen sind. Lehrberechtigungen werden nur durch die Behörde verlängert. • Es müssen alle Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt sein, damit die Verlängerung in die Lizenz eingetragen werden darf.(JAR-FCL 1.245) • Übungsflug in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit • 12 Stunden und 12 Starts in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 07.10.07 • Lizenzeintrag entweder durch den Fluglehrer, der den Übungsflug durchgeführt hat, oder die Luftfahrtbehörde • Fluglehrer tragen in der Spalte "Prüfer ErmächtigungsNr." Ihre Lizenznummer ein • Keine Lizenzeinträge in ausländischen Lizenzen vornehmen • Ein Eintrag je Berechtigung die verlängert wird • Berechtigungen können ohne weiteres über das Ablaufdatum der Lizenz (Feld IX) hinaus verlängert werden, immer genau um den vorgesehenen VerlängerungszeitraumFrank-Peter verlängern (z.B. 2 Jahre) Schmidt-Lademann 21 Beispiel Eines Verlänerungseintrags Vorderseite SEP(land) - PIC TMG - PIC 8.5.2005 20.5.2007 8.5.2005 20.5.2007 7631001923 7631001923 Datum der Prüfung der Voraussetzungen Ein Eintrag für jede Klassenberechtigung 07.10.07 Ablaufdatum + 2 Jahre Müller Müller Rückseite Klarstellung: bei den Einträgen handelt es sich nicht um die Bestätigung des Übungsfluges sondern um die Verlängerung der Berechtigungen nach Feststellung, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind (von denen der Übungsflug nur eine ist)! Frank-Peter Schmidt-Lademann 22 Ausbildungsvorschriften Segelflug Ausbildungsvorschriften Segelflug • der Verordnung über Luftfahrtpersonal und den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals, sowie der jeweiligen DVO • „Die Ausbildung zum Segelflugzeugführer“ II. Theoretische Ausbildung, Rahmen- und Stoffplan • „Die Segelflugausbildung“ Methodik, Richtlinien, Bestimmungen • der Segelflugsport-Betriebs-Ordnung • den Startwindenfahrer-Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen • Der Theorieunterricht soll einen Mindestumfang von 60 Ausbildungseinheiten umfassen. • Leitfaden für die Segelflugausbildung im BWLV 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 23 Leitfaden für die Segelflugausbildung im BWLV • Detaillierte Beschreibung des Ausbildungsablaufs – – – – • • 07.10.07 Für Ausbildungsleiter als Organisationshilfe Für Flugschüler, damit sie ihre Ausbildung besser steuern können Für Interessenten damit sie genau sehen, was auf sie zukommt Für Fluglehrer zur Orientierung Checklisten für Aufnahme der Ausbildung, 1. Alleinflug, Prüfungen Genau Hinweise für die Führung der Ausbildungsakte Frank-Peter Schmidt-Lademann 24 Ausbildungsvorschriften Ultraleicht • Grundlage für die Durchführung der Ausbildung ist das Ausbildungshandbuch des DAeC-Luftsportgerätebüros in der jeweilig gültigen Fassung. Das Ausbildungshandbuch informiert über alle notwendigen Details zur sicheren Durchführung des UL-Ausbildungsbetriebes, Ausbildung der Ultraleichtflugzeugführer und Ultraleichtfluglehrer. Das Ausbildungshandbuch ist im Rahmen der vom BWLV erteilten Globalausbildungsgenehmigung als verbindlich anzusehen. • Der Theorieunterricht soll einen Mindestumfang von 60 Ausbildungseinheiten umfassen. 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 25 Ausbildungsvorschriften Motorflug Ausbildungsvorschriften Motorflug • der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) und den Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals, sowie der jeweiligen DVO • Die JAR-FCL Deutsch • Lehrplan zur praktischen Ausbildung für PPL(A) bzw PPL(N) des BWLV Der Theorieunterricht soll einen Mindestumfang von 75 Ausbildungseinheiten beim PPL(N) und 90 Ausbildungseinheiten beim PPL(A) umfassen 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 26 Verlängerung der LuftPersV Lehrberechtigung 2 Bedingungen aus: • Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang während des Gültigkeitszeitraums von 3 Jahren bzw 12 Monate vor einer Erneuerung. • Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung • 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer in den letzten 3 Jahren JAR-FCL 2 Bedingungen aus: • 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung • Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums • Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung Bei Fragen zur Verlängerung insbesondere auch zur Befähigungsprüfung wendet man sich am besten an die Bezirksausbildungsleiter. 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 27 Verlängerungsverfahren für Lehrberechtigung Bestätigungen der Ausbildungstätigkeit erfolgen durch den jeweiligen Gesammtausbildungsleiter im Verein (nicht mehr durch den BWLV). Der Ausbildungsleiter läßt sich seine Ausbildungstätigkeit durch einen anderen Fluglehrer bestätigen. Der BWLV stellt jetzt nur noch eine Bestätigung über die Teilnahme an seinen Fortbildungslehrgängen aus, die im allgemeinen gleich im Anschluss an den Lehrgang ausgehaendigt werden und dann zur Verlaengerung der Lehrberechtigung mit einzureichen sind. Ein Formblatt zur Verlängerung kann vom Internet heruntergeladen werden 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 28 Befähigungsprüfung für Fluglehrer JAR-FCL Lehrberechtigung • Lehrprobe beim Prüfer (entfällt, wenn Lehrtätigkeit im Verlängerungszeitraum nachgewiesen werden kann) • Theoretische Prüfung beim Prüfer in den Fächern Luftrecht, allg. Luftfahrzeugkenntnisse, Flugleistung und Flugplanung, HP&L, Meteorologie, Navigation, Betriebliche Verfahren, Aerodynamik, Verwaltungsangelegenheiten), Prüfung soll praxis bezogen sein • Praktische Prüfung Lehrberechtigung nach LuftPersV §§ 88a, 89, 94, 95 und 95a • Praktische Prüfung Nicht von der Befähigungsüberprüfung abschrecken lassen! Kein Grund, eine Lehrberechtigung aufzugeben! Redet mit Eurem Bezirksausbildungsleiter Er hat auch eine Liste von Prüfern, die die Prüfung für BWLV-Fluglehrer weitestgehend kostenlos und mit Augenmass abnehmen 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 29 Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag §117 abs 2 LuftPersV Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers: 1. Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden 2. Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in Notfällen 3. Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen 4. Schriftlicher Flugauftrag 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 30 Vorbereitung für die praktische Prüfung • Überprüfen , dass alle Voraussetzungen erfüllt sind • Dem Prüfling soll das Prüfungsprogramm und die Bedeutung der Prüfungselemente bekannt sein (z.B. “Dokumentation des Flugablaufs) • Simulierter Prüfungsflug sollte durchgeführt worden sein anhand des offiziellen Prüfungsprogramms • Luftfahrzeug muss einsatzbereit sein (Kontrollen!) • Wetterbericht muss eingeholt sein • Prüfung beinhaltet auch gründliche Checks und Kenntnis des Flughandbuchs • Aktuelles Kartenmaterial • Gültiges Tauglichkeitszeugnis 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 31 Prüfungspläne/-protokolle Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV Protokolle und Prüfungspläne sind der 2.DV LuftPersV zu entnehmen Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCL Protokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu entnehmen. Hierin sind enthalten: Deckblatt für • Daten zum Bewerber • Bewertung der Prüfung • Daten zum Prüfungsflug Dreifache Ausfertigung für • Zuständige Stelle mit Protokoll • Prüfer • Bewerber 07.10.07 Anlagen • PPL PPL-Lizenzprüfung • CPL CPL-Lizenzprüfung • TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung • CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung • FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung • IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung Frank-Peter Schmidt-Lademann 32 Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung JAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV • Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein • Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen möglich) und darf nicht älter als 2 Jahre sein • Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer für die prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw die Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV) 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 33 § 128 LuftPersV 1. Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden 2. Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12 Monaten abgelegt werden 3. Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert. 4. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden (§24 abs 4 LuftVZO) theoretische Prüfung praktische Prüfung Max 12 Monate Max 24 Monate Prüfungen für Lizenzen nach JAR-FCL richten sich nach den Bestimmungen im JAR-FCL Regelwerk. §128 Abs. 1 LuftPersV 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 34 Was kommt 2008 auf uns zu • Ablauf der 5 Jahresfrist der Lizenzen. Gnaues Verfahren wird demnächst veröffentlicht. – – • • 07.10.07 Antrag (Kopie der Lizenz, Medical eventuell) Gleichschaltung mit der ZÜP wird überlegt Sprachüberprüfung noch in der Schwebe ZÜP zur Zeit noch unklar wegen verschiedener gerichtsverfahren Frank-Peter Schmidt-Lademann 35 Internetadressen BWLV http://www.bwlv.de/ http://ausbildung.bwlv.de LBA http://www.lba.de http://www.lba.de/deutsch/betrieb/luftpersonal/luftpersonal.htm Regierungspräsidien http://www.rp.baden-wuerttemberg.de DAeC http://www.daec.de/ http://www.daec.de/down/index.php?sparte=110 Lizensierung http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 36 Fragen 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 37 Weiteres Material bei Bedarf bzw Folien noch in Arbeit 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 38 von 07.10.07 Theoretische Pruefungen auf Luftrecht Met Navigation Technik Verhalten Fußgänger PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X Fußgänger PPL(N),C,D LR X N T X PPL(A) PPL(A) PPL(ICAO) D C D T T T X X X PPL(ICAO) C T X PPL(N) PPL(N) PPL(N) D C PPL(A) X X N+CVFR T T T+CVFR C C C C D C/TMG PPL(N) PPL(A) N N N+CVFR T T T T+CVFR X X X X C/TMG C/TMG C/TMG C/TMG D C PPL(N) PPL(A) LR LR+CVFR N N+CVFR T T T T+CVFR X X X X D D D C PPL(N) PPL(A) LR LR+CVFR N N N+CVFR T T T+CVFR X X X UL UL UL UL D C PPL(N) PPL(A) N N+CVFR T T T T+CVFR X X X X LR+CVFR LR LR+CVFR LR LR LR+CVFR X X X X Frank-Peter Schmidt-Lademann 39 Prüfungen (§128) • Neue Berechtigungen werden grundsaetzlich durch die Behoerde in die Lizenz eingetragen. • Angeordnete Pruefungen (Erwerb von Berechtigungen, Erneuerungen nach laengeren Pausen) werden ueber das RP verrechnet • Spontane Pruefungen (Befaehigungspruefungen, Erneuerungen) werden direkt mit dem Pruefer verrechnet 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 40 5h CR TMG Frank-Peter Schmidt-Lademann Ausbildung CR SEP 10h CVFR 10h CVFR Ausbildung JAR-FCL Lizenz PPL(A) CR TMG CR TMG 5h (VLA) 20h Nat. Lizenz PPL(N) 750kg CR 2000kg 45h 25h 10h Prakt. Prüfung Nat. Lizenz GPL Segelflug 5h 5h Theor.+ Prakt. Prüfung 35h 07.10.07 30h 35/30h Nat. Lizenz SPL CR UL 3Achs 7h Wege zur Lizenz 10h 10h 35h 45h 41 Sprechfunkausbildung Siehe auch §133 LuftPersV Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und Bestandteil der Prüfung JAR FCL 1.130 und 1.135 § 2 u. 38 sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen Luftfahrerscheinprüfung oder extern. Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2. Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1 Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird grundsätzlich dringend empfohlen. 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 42 Außenlandeübung • • • • • Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW) Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden. Aus der Methodik der Segelflugausbildung Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden. Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten. Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat. Unterschreiten der Mindesthöhe muß dokumentiert werden 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 43 Registrierung der Vereine Vereine Registrieren sich beim Verband für die beabsichtigte Ausbildung, und weisen die notwendigen Voraussetzungen nach. Geplantes Verfahren • Online Registrierung auf der Homepage des BWLV • Ausdruck der Registrierung und mit Unterschrift an BWLV • Aktualisierung der Registrierung online • Bis das Verfahren Verfügbar, Ausbildung im bisherigen Umfang OK • Bei dringender Erweiterung des Ausbildungsumfangs (JAR-FCL Ausbildung), schriftliche Registrierung mit Registrierungsformular, dass vom BWLV angefordert werden kann 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 44 Statistik 180 Vereine 900 Fluglehrer 1500 Flugschüler 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 45 Verbandsausbildungsleiter • Festlegung der Verfahren (Anmeldung der Vereinsflugschulen, Anerkennung von Fluglehrern, Berichtswesen, Qualitätssicherung, usw) • Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in Absprache mit dem BWLV Vorstand, Umsetzung von Auflagen • Koordination zwischen den Sparten (Fortbildung, Internetseiten zur Ausbildung) • Aktualisierung des AHB • Richtlinienkompetenz • Etatverwaltung • Abstimmung der Aufgabenteilung mit der Geschäftsstelle 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 46 Fachausbildungsleiter • Zuständig für die Ausbildung im jeweiligen Fachbereich • Fachspezifische Information der Ausbildungsleiter, Fachspezifische Internetseite • Aktualisierung des Fachspezifischen Bereichs des AHB • Qualitätssicherung • Inhalte für die Fortbildung der Fluglehrer • Teilnahme an Bundesweiten und Landes Fachausschüssen • Abstimmung der Prüfungsverfahren mit den Behörden • Fluglehrernachwuchs 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 47 Arbeitsauschuß Ausbildung (AA-A) • Der Arbeitsausschuss Ausbildung ist für alle fachlichen Belange, soweit sie die Ausbildung betreffen verantwortlich. • Der Landesausbildungsleiter ist Vorsitzender des AAA • Fachausbildungsleiter und Bezirksausildungsleiter, Ausbildungsleiter der BWLV-Flugschulen sowie ein Vertreter der Geschäftsstelle sind ständige Mitglieder des Arbeitsausschusses. Weitere Mitglieder können in den Arbeitsausschuß berufen werden. • Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 48 Bezirksausbildungsleiter (BAL) • Je Region gibt es 2 BALs. Diese verteilen unter sich die Zuständigkeit für die Fachsparten Motorflug, Segelflug und Aerodyn. Gest. UL. • Bindeglied zwischen Verbandsausbildungsleitung und den Vereinen • Information der Vereinsausbildungsleiter • Kontakt mit den für die Region zuständigen Luftfahrtbehörden • Qualitätssicherung, Überwachung der Dokumentation in den Vereinen • Bezirksversammlungen • Fluglehrerauswahlprüfungen 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 49 Ziele Professionelle Ausbildung, Qualität, Nutzung der Resourcen, • Materialiensammlung • Hilfen fuer die Ausbildung • Fortbildung • Kommunikation • Spartenübergreifende Ausbildung • Eigener Bereich im Internet für die Ausbildung 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 50 Online Vereinsdatenbank Vereine führen online ihre Vereinsdaten • Registrierung • Vereinfachung von Arbeitsabläufen • Aktualisierung der geforderten Daten • Förderung der Kommunikation • Externe Darstellung aller Vereine • Ersetzt bisherigen Ausbildungsbericht • Zugang mit Passwort gesichert • Alle Änderungen werden automatisch per E-Mail dem BWLV, BAL und Vereinsvorstand mitgeteilt 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 51 Aufgaben fuer die nächste Zeit • • • • • Registrierung der Vereine In die Aufgaben hineinwachsen JAR-FCL Ausbildung etablieren Fluglehrer an Ihre neuen Aufgaben heranfuehren Fluglehrerausbildung: Segelflug anpassen, Motorflug aufbauen • Online Datenbank aufbauen 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 52 Verbandsaufgaben in der Ausbildung • Verbandsaufgaben – – – – – • Professioneller Ausbildungsbetrieb – – – • Gute Kenntnisse der Regelwerke und Verfahren Qualifizierte Fortbildung Einhaltung der Verfahren Kommunikation – – – – – 07.10.07 Abstimmung mit den Luftfahrtbehörden Fluglehrer Aus-/Fortbildung Qualitätssicherung Nutzung des Potentials in den Vereinen Sicherung der Ausbildungsmöglichkeit in den Vereinen Vollständige E-Mail Listen der Vereine BAL als Ansprechpartner der Vereine Kontakt mit den jeweiligen RPs Internet als Kommunikationswerkzeug (Verfahren, Formulare, Datenbank) Engeres Kommunikationsnetz (E-Mail Liste, Telefonkonferenz, Frank-Peter Schmidt-Lademann 53 Kommunikation mit der Luffahrtbehörde Fragen zu Verfahren möglichst zunächst versuchen mit dem Ausbildungsleiter, Bezirksausbildungsleiter, Geschäftsstelle, Internet zu klären. Dadurch können wir Unklarheiten häufig für alle einmal klären. Bei Anschreiben an die Luftfahrtbehörde und auch Geschäftsstelle in Zukunft die BWLV interne Vereinsnummer angeben. Die Luftfahrtbehörde kann sich dann schneller und eindeutig in unserer Vereinsdatenbank orientieren Alle die Ausbildung betreffenden Anträge, Anmeldungen etc müssen vom Ausbildungsleiter unterschrieben werden. 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 54 Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 Prüfungsablauf Abschnitt bestanden Alle Abschnitte bestanden Bestanden 07.10.07 Mehr als ein Abschnitt nicht bestanden Wiederholung in diesem Abschnitt Abschnitt nicht bestanden Wiederholung in allen 5 bzw 6 Abschnitten Nicht alle Abschnitte bestanden Eine Prüfung 1 Abschnitt nicht bestanden Neues Deckblatt 2. Spalte im Protokoll Ein Prüfungsabschnitt besteht aus mehreren Übungen Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Prüfung in allen 5 bzw 6 Abschnitten Innerhalb von 6 Monaten abzuschließen Alle Abschnitte bestanden Deckblatt 1. Spalte im Protokoll Prakt. JAR-FCL Prüfung Prüfungsprotokoll an Behörde Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Frank-Peter Schmidt-Lademann 2. Versuch Eventuell Nachschulung Weitere Versuche Nachschulung nach Maßgabe der Behörde/Prüfer 55 Persönliche Checkliste Aus §60 LuftVG Wer …. 2.ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, ….. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. http://www.schmidtlademann.de/fcl/pilotcheck.htm 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 56 Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCL und PPL nach LuftPersV §135 abs 2 Lizenz (JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2) Verlängerung der Klassenberecht igung TMG und/oder SEP • • • Gültigkeitsdauer: 24 Monate Verlängerung innerhalb der Gültigkeit: 1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit oder 2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten: • • (JAR-FCL 1.245 (c)(1)) Erneuerung (JAR-FCL 1.245 (f)(2)) 07.10.07 Wird für 5 Jahre ausgestellt. Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht • • • 12 Starts und Landungen 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine theoretische Prüfung erforderlich wird Frank-Peter Schmidt-Lademann 57 Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL (gilt auch für ICAO Lizenz) Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.03 1.Jahr Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.05 2.Jahr 12h,12St Übungsflug Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.07 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 12h,12St Übungsflug Ablauf der Lizenz nach 5 Jahren Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.09 2.Jahr 12h,12St Übungsflug Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit Gültigkeit der Klassenberechtigung bei Tag der den nationalen Lizenzen Ausübung der Berechtigung Ablauf der Lizenz außer GPL nach 5 Jahren 24 Monats Fenster z.B.12h,12St,Übungsflug 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann 58 Voraussetzungen (§36): Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16 Segelflugzeugführer GPL theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15 Std im Alleinflug darin enthalten je 60 Starts und Landungen, davon 20 Alleinstarts/Ldg. 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem weiteren Flugplatz mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer Durchführung eines 50 km Streckenfluges im Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen Erleichterung (§37 Abs.2): Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer über 100km motorisierte Segelflugzeuge Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10 Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein. Ausbildungsdauer: max. 4 Jahre 07.10.07 Frank-Peter Schmidt-Lademann Prüfung: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate: mind. 25 Starts davon mind. 5 Starts in einer Startart gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a LuftVZO) der Nachweis erfolgt im Flugbuch Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer mind. 15 Flugstunden. darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg. 3 Ldg. aus ungewohnter Position mit Fluglehrer 50 km Überlandflug 1 Außenlandeübung eine prakt. Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen. mind. eine Startart nach §40 Prüfung nach § 38 erforderlich 59 Voraussetzungen: Prüfung: Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a Erlaubnis für Segelflugzeugführer 07.10.07 (ausschließliche Ausbildung nur auf Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen §40a abs.(2) 1.) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 ergänzende theoret. Ausbildung Flugausbildung mind. 10 Flugstunden darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg. An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270 km mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen. ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug. theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS) gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Ausbildungsdauer: Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung durch eine Befähigungsprüfung durch einen anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt werden. keine Festlegung der Nachweis erfolg im Flugbuch eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen. Frank-Peter Schmidt-Lademann 60 Änderungen der Regelwerke • • • • • • • 07.10.07 Diverse Stellungnahmen und Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe des DAeC 2. Änderungsverordnung aktueller Entwurf: Einarbeitung Luftsicherheitsgesetz, Tauglichkeitsgrenzen, Tauglichkeit Segelflugschüler, Änderungen in JAR-FCL 3, Streichung Punkt 11 §128, CVFR und Nachtflug, Schleppberechtigung 10 Starts in 24 Monaten, Fluglehrer 20 Stunden auf Typ. 3. Änderungsverordnung aktueller Entwurf: Klärung verantwortlicher Pilot bei Übungsflügen, PPL-N Ausbildung auf SEP bis 2000kg oder TMG, Klassenberechtigung für Wasserflugzeuge, Klassenberechtigung erhält Ablaufdatum und muss verlängert werden, UL Wasserflugzeuge, Lehrberechtigungen angepasst, Erleichterungen bei zusätzlichen Lehrberechtigung, Sprachanforderungen, Verlängerung der JAR-FCL Lehrberechtigung durch 50 statt 100 Stunden 15.1.2008 Lesung beim Europa Parlament zur Erweiterung der Zuständigkeit der EASA auf Luftfahrtpersonal und Flugbetrieb. EASA Arbeitsgruppen werden voraussichtlich 2008 wesentliche NPA vorlegen JAA weitestgehend aufgelöst Matthias Borgemaier jetzt bei der EASA Frank-Peter Schmidt-Lademann 61