Präsentation zu den Verfahren im Ausbildungsbetrieb

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Ausbildungsbetrieb
des
BWLV
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
1
Genehmigungen
Globale Ausbildungserlaubnis (Stand februar 2006)
Erlaubnis zur Unterschreitung der
Sicherheitsmindesthöhe im Ausbildungsbetrieb
Erlaubnis zur Unterschreitung der
Sicherheitsmindesthöhe Übungsflügen und Ausbildung
ausserhalb des Ausbildungsbetriebs (z.B.
Klassenberechtigungen)
(muss individuell vom Fluglehrer beim BWLV beantragt werden, siehe Flruglehrer
Bereich im Internet)
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Globale Ausbildungserlaubnis
Globale Ausbildungserlaubnis erteilt vom RP Stuttgart
Der Baden-Württembergische Luftfahrtverband e. V. (BWLV) wird
als Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen
registriert. Die Registrierung
• umfasst die Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern in den
BWLV-Mitgliedsvereinen,
• berechtigt zur Ausbildung von Mitgliedern der
Mitgliedsvereine des BWLV sowie anderer dem Deutsche
Aero-Club angehörender Landesverbände,
Es ist ein Ausbildungshandbuch zu erstellen und danach zu
verfahren, es muß in seiner jeweiligen Fassung vom RP Stuttgart
genehmigt sein
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Ausbildungseinrichtungen
1
Registered
Facility
for PPL/RF
Festangestellte
oder TeilzeitInstruktoren
Erlaubnis nur
zur PPL-Ausb.
2
3
Flight Training Organisation FTO
modular
Kurse
festangestellter
Ausbildungsleiter,
Teilzeit-Lehrer
mehrere Funktionen
durch eine Person
möglich
integriert
Festangestellter
Ausbildungsleiter,
Cheffluglehrer und
Chefinstruktor für
Theorie
Type Rating
Organisation
TRTO
Ohne
Ausbildungseinrichtung
Type Ratings,
MCC,
synth. Training,
theoretische
Ausbildung
Class ratings
für einmotorige
Flugzeuge und
TMG,
Differenzschulung,
Vertrautmachung
4
PPL-Inhabern
werden bei
Beginn einer
integrierten
Ausbildung
Max. 50% bzw.
40 Flugstunden
angerechnet
PPL
modulare Kurse IR,
CPL/IR, ATPL,
MCC, Instr.-Ratings
Type/Class Rating
PPL
modulare Kurse IR,
CPL/IR, ATPL,
MCC, Instr.-Rating
integrierte Kurse
CPL/IFR, ATPL
synthet. Training
Type/Class Ratings
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Frank-Peter Schmidt-Lademann
5
Organisation
for theoretical
instruction
JAR-FCL 1.235,
1.261(c)(3)
LuftVZO §30 Abs 2
(z.B. distance
learning,
CRM, usw.)
Nur für
modulare Ausb.
4
Umfang der
Globalausbildungsgenehmigung
Gasballon
Heißluftballon
CR Fallschirm
CR UL 3Achs
Startarten
W,L,E
CR TMG
Segelflug
CR TMG
CR 2000kg
07.10.07
VLA
CR TMG
CR SEP
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
Lehrber.
Lehrber.
Lehrber.
Lehrber.
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Ausbildungsgenehmigung
• Privatflugzeugführer §§ 1-3 und 5 LuftPerV
• Klassenberechtigung § 3a und 3b sowie § 40a LuftPersV
• Ausbildung § 36 LuftpersV mit allen Startarten gem. § 40
LuftPersV (Segelflug)
• Ausbildung § 46 und § 48 Abs. 3 LuftpersV (Freiballon)
• Ausbildung PPL-(A) JAR-FCL deutsch für SEP und TMG
Registriert • Nachtflugqualifikation JAR-FCL 1.125 c deutsch und/oder § 3
Abs. 3 LuftPersV
beim
Regierungs- • CVFR- Ausbildung § 135 Abs.1 Nr. 3 LuftPersV
präsidium • Kunstflugberechtigung gem. § 81 LuftPersV
• Wolkenflugberechtigung gem. § 85 LuftPersV
• Lehrberechtigung gem. § 88a LuftPersV für
Privatflugzeugführer
• Lehrberechtigung gem. § 89 LuftPersV für
Segelflugzeugführer
• Lehrberechtigung gem. § 94 LuftPersV für Freiballonführer
Registriert
beim
DAeC
07.10.07
• Ausbildung § 42 (Luftsportgeräteführer)
• Lehrberechtigung gem. § 95a LuftPersV für
Luftsportgeräteführer
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Auszug der Bedingungen zur Genehmigung
• die Formanträge der Vereine auf Übertragung der Ausbildungsbefugnis
(Registrierung beim Verband) sowie auf Ummeldung und Änderung alphabetisch
geordnet aufzubewahren.
• die Zulassung des für die Ausbildung vorgesehenen Fluggeräts für den
vorgesehenen Ausbildungszweck sowie den Halterschaftsvertrag mit dem
verantwortlichen Verein und die Versicherungsnachweise vor dem ersten Einsatz als
Ausbildungsgeräts zu prüfen und Kopien der Nachweise aufzubewahren,
• Kopien der Wartungsverträge zwischen dem Luftfahrzeughalter und dem
entsprechend zugelassenen luftfahrttechnischen Betrieb zu sammeln, sofern die
Luftfahrtgeräte nicht im luftfahrttechnischen Betrieb des BWLV instand gehalten
werden,
• das in den Vereinen eingesetzte Lehrpersonal mit seinen Luftfahrererlaubnissen
und Berechtigungen zu erfassen,
• Der BWLV hat die Ausbildungspraxis seiner Vereine, die vorgeschriebenen
Meldungen einschließlich Meldungen zum Personal, das Vorhandensein von
Versicherungsnachweisen und die Wahrnehmung der erforderlichen
Instandhaltungen an den in der Ausbildung eingesetzten Luftfahrzeugen, am
Startgerät und an Rettungsgeräten stichprobenweise zu überwachen. Dabei sind
entsprechende Checklisten zu verwenden, die aufzubewahren sind.
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Weitere Bedingungen
•
die Ausbildung auf einem für den vorgesehenen Flugbetrieb zugelassenen
baden-württembergischen Flugplatz durchgeführt wird und dass sie die dort
festgelegten Regelungen einschließlich Flugbetriebsregelungen beachten.
Ferner gilt:
– bei
der praktischen Ballonfahrerausbildung sollte entweder der Start oder die
Landung in Baden-Württemberg erfolgen,
– auf einem Überlandflug im Rahmen der Ausbildung, bei dem Ausgangspunkt und
Abschluss in Baden-Württemberg liegen, können auch Flugplätze außerhalb von
Baden-Württemberg angeflogen werden,
– bei einer praktischen Ausbildung außerhalb von Baden-Württemberg muss das
Einverständnis der dort zuständigen Luftfahrtbehörde vorliegen.
•
ausschließlich zugelassenes Lehrpersonal eingesetzt wird.
• geeignete Unterrichts- und Übungsräume einschließlich Lehrmittel, Modelle
usw entsprechend den Erfordernissen einer modernen Unterrichtsgestaltung
vorgehalten werden.
• für Fluglehrer und Flugschüler eine Sitzplatz-Unfallversicherung
abgeschlossen ist, die das Schulungsrisiko einschließt. Flugschüler sind über
den Umfang des bestehenden Unfallversicherungsschutzes zu unterrichten. Sie
haben die Unterrichtung durch Unterschrift zu bestätigen.
• Flugunfälle und sonstige Störungen im Rahmen des Ausbildungsbetriebs sind
in den Fällen des § 5 Abs. 1, 2 und 3 LuftVO stets auch unverzüglich an das
Regierungspräsidium Stuttgart zu melden.
07.10.07
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Erlaubnis im Ausbildungsbetrieb zur Unterschreitung
der Sicherheitmindesthöhe
• Erteilt vom RP Stuttgart für die im BWLV zusammengeschlossenen
Vereine
• Im Rahmen der Ausbildung soweit erforderlich, gilt nicht für
Ausbildung ausserhalb des Ausbildungsbetriebs (z.B. Übungsflüge,
Klassenberechtigungen)
• Bereich: Baden Württemberg
• Die Kenntnisnahme der Genehmigung ist von jedem Fluglehrer zu
unterschreiben (Erfolgt mit der Unterschrift zur Kenntnisnahme des
Ausbildungshandbuchs)
• Genehmigung kann vom Internet im Ausbildungsbereich
heruntergeladen werden mit Formblatt für die Dokumentation
• Es sind Aufzeichnungen zu führen
• Datum und Uhrzeit
• amtliches Kennzeichen des
Luftfahrzeuges
• Lage des Geländes
• geringste Flughöhe
07.10.07
• Anzahl der Notlandeübungen
• Name des
Fluglehrers/Fluglehreranwärters
• Name des Flugschülers
• evtl. Bemerkungen
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Individuelle Erlaubnis zur Unterschreitung der
Sicherheitmindesthöhe
• Erteilt vom RP Stuttgart für die im BWLV tätigen Fluglehrer
• Im Rahmen von Übungsflügen, Ausbildungen zur
Klassenberechtigung und Prüfungen
• Bereich: Baden Württemberg
• Die Erlaubnis ist durch Bestätigung der Kenntnisnahme der
Genehmigung beim BWLV zu beantragen
• Antrag kann vom Internet im Ausbildungsbereich heruntergeladen
werden mit Formblatt für die Dokumentation
• Es sind Aufzeichnungen zu führen
• Datum und Uhrzeit
• amtliches Kennzeichen des
Luftfahrzeuges
• Lage des Geländes
• geringste Flughöhe
07.10.07
• Anzahl der Notlandeübungen
• Name des
Fluglehrers/Fluglehreranwärters
• Name des Flugschülers
• evtl. Bemerkungen
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Registrierung der Vereine
Vereine Registrieren sich beim Verband für die
Übertragung der Berechtigung zur beabsichtigte
Ausbildung, und weisen die notwendigen
Voraussetzungen nach.
Aktuelles Verfahren
• Abgabe eines Registrierungsformulars (VADB) bei
jeder Änderungen.
• Im Januar Abgabe des Registrierungsformulars mit
aktualisierter Anlage 3 (Ausbildungsbericht)
• Das Registrierungsformular soll elektronisch gehalten
werden und auch abgegeben werden
• Das Formular kann über das Internet abgerufen
werden von RPs und BALs
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Arbeitsanweisungen
Ausbildungshandbuch
behandelt im wesentlichen
•
•
•
•
•
•
Organisation
Rollen und Aufgaben
Zulassung der Vereine
Haftung und Versicherung
Zu beachtende Regelwerke und Richtlinien
Instandhaltung
Leitfäden für die Ausbildung in den Sparten
•
•
•
•
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Methodik für die Segelflugausbildung
Leitfaden für die JAR-FCL Ausbildung des BWLV
Ausbildungshandbuch des Luftsportgerätebüros
Ausbildungshandbuch des DFV
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Internet
Home
Ausbildungsbetrieb
Rundschreiben
Allgemeines
Motorflug
Segelflug
Ultraleicht
Ballon
Fallschirm
Fluglehreraus&fortbildung
Prüfungen
Materialien
Texte
Formulare
Links
Kontakte
Termine
07.10.07
http://ausbildung.bwlv.de
Fortsetzung des Ausbildungshandbuchs
Themen sind unter anderem:
• Aktuelle Bekanntmachungen
• Durchführung von Übungsflügen
• Erlaubnis zur Unterschreitung der
Sicherheitsmindesthöhe
• Welche Ausbildungen dürfen Fluglehrer abhängig von
Ihrer Ausbildungserlaubnis durchführen
• Verlängerungs und Gültigkeitsbedingungen
• Unterlagen zur theoretischen und praktischen
Ausbildung
• Beiträge
Verfahren beierwünscht!
den RPs
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Ausbildungshandbuch
• Kenntnisnahme ist von jedem Fluglehrer
durch Unterschrift zu bestätigen
• Ist die verbindliche Arbeitsanweisung für
alle Ausbildungen im Rahmen der
Globalen Ausbildungsgenehmigung
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Rundschreiben
•
•
Erfolgen bei bedarf etwa alle 2 Monate
Verbreitung über
–
–
–
•
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BAL -> Ausbildungsleiter -> Fluglehrer
BWLV Newsletter Kategorie Ausbildung
http://newsletter.bwlv.de
Rundschreiben Archiv www.ausbildung.bwlv.de
Wichtige Informationen zum
Ausbildungsbetrieb
Frank-Peter Schmidt-Lademann
15
Präsident
Verbandsausbildungsleiter
Organigramm Des BWLV
Ausbildungsbetriebs
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Fachausbildungsleiter
Motorflug
Fachausbildungsleiter
Segelflug
Egon Schmaus
Peter Mühlhölzer
Fachausbildungsleiter
Freiballon
Fachausbildungsleiter
Ultraleicht (dreiachs)
Volker Herrmann
Andreas Mertz
Fachausbildungsleiter
Fallschirm
Fachausschuss Ausbildung
Hans Grüsy
.+ Harald Golly, Flugschulen,
Luftfahrtbehörde, u.a.
14 Bezirksausbildungsleiter
2 je Region
Vereinsausbildungsleiter
aus etwa 160 Vereinen
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Fluglehrer
• Als Fluglehrer darf nur tätig werden, wer beim BWLV
registriert ist
• Segelfluglehrer sollen nach den DAeC Richtlinien
ausgebildet sein
• Nachweis der Registrierung beim BWLV
(Fluglehrerausweis) wird zur Zeit geklärt
• Vereinsvorstand bestätigt bei Abgabe des
Ausbildungsberichts, daß die registrierten Fluglehrer
für die praktische Ausbildung geeignet sind
• Fluglehrer erfüllt die Bedingungen gem §96 LuftPersV
07.10.07
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Ausbildungsberechtigungen
Lehrberechtigung FI
JARFCL
Ausbildung
07.10.07
PPL(A) JAR-FCL
Nachtflug zur JAR-FCL Lizenz
CR JAR-FCL
Übungsflug JAR-FCL
Nachtflug zur Lizenz nach §135 Abs 2
ja
ja
ja
ja
ja
CR zur Lizenz nach §135 Abs 2
Übungsflug zur Lizenz §135 Abs 2
PPL §1 LuftPersV
Nachtflug zum PPL §1 LuftPersV
CR §3a/b LuftPersV
PPL(A) JAR-FCL gem.§5 LuftPersV
Übungsflug PPL §1
Segelfluglizenz
CR §40a LuftPersV
Nachtflug zum CR §40a LuftPersV
Übungsflug CR §40a
Luftsportgeräteführer
Übungsflug SPL
Freiballonführer
CVFR
Differenzschulung/Vertrautmachung innerhalb
der Klasse SEP für alle Lizenzen
Vertrautmachung innerhalb TMG für alle
Lizenzen
Schlepp-berechtigung Auf LFZ für die er
diese Berechtigung
Kunstflug
besitzt
Wolkenflug auf Sfz
CRI CRI FI
FI §89 FI §94 FI
JAR- §135 §88a GLD Frei- §95a
FCL Abs 2 PPLball.
SPL
N
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
TMG
TMG
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
TMG
ja
ja
ja
ja
TMG
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja 1)
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Generelle
Voraussetzung:
Der Fluglehrer
muß das
Luftfahrzeug, auf
dem geschult
wird, als
verantwortlicher
Pilot führen
dürfen und
ausreichende
Erfahrung darauf
haben (siehe §96
Abs 2 LuftPersV).
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Übungsflüge
• Nur bei gültigem Tauglichkeitszeugnis.
• Bei JAR-FCL und ICAO Lizenzen nur wenn Pilot noch Flugberechtigt ist
bzw eine gültige Klassenberechtigung hat, da andernfalls eine
Befähigungsüberprüfung erfolgen muß
• Bei den Lizenzen nach LuftPersV kann der Übungsflug auch durchgeführt
werden, wenn der Lizenzinhaber nicht mehr Flugberechtigt ist.
(Gültigkeitsbedingungen können nachgeholt werden)
• Rahmen: Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung,
eingehen auf individuelle Defizite
• Es muß sich um einen zusammenhängenden Flug handeln,
Zwischenlandungen mit kurzer Unterbrechung (z.B. Zahlung der
Landegebühr) sind möglich
• Unterschreitung der Mindesthöhe möglich, wenn Genehmigung besteht
• Festlegen, wer der verantwortliche Pilot ist. (Vorzugsweise der Fluglehrer)
• Alle Übungsflüge wenn zufriedenstellend im Flugbuch bestätigen
mit Angabe von:
Lizenznummer des Fluglehrers, Paragraph nach dem verlängert wird,
Unterschrift
z.B.:”Übungsflug gem. JAR-FCL 1.245, Müller lic.7631001234”
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Zweck und Inhalt der
Übungsflüge
Die Übungsflüge dienen der Inübunghaltung der Piloten. Die Durchführung steht im
Ermessen der Fluglehrer. Als Richtlinie kann das Prüfungsprogramm zum Erwerb
einer Klassenberechtigung gelten. Es sollten jedoch individuelle Schwerpunkte
gesetzt werden, die eine optimale Auffrischung der Fähigkeiten des jeweiligen Piloten
gewährleisten. Vor allem sollten die Sicherheitsrelevanten Übungen absolviert
werden:
07.10.07
• Ziellandung ohne Motorhilfe
• Durchspielen von Notfallsituationen
(Kein Unterschreiten der
Mindestflughöhen)
• Langsamflug
•
•
•
•
Steilkurven
Vollständigkeit der Checks
Ausreichende Kenntnis des Flughandbuchs
Normalverfahren und Notverfahren aus dem
Flughandbuch durchspielen
Darueberhinaus sollte individuell auf den jeweiligen Piloten eingegangen werden und
mit ihm besprochen werden, wo er selbst Schwachpunkte bei sich sieht, und dann die
Gelegenheit genutzt werden hier zu üben
•Anflug eines Flughafens
•Interaktion mit der Flugsicherung
•Funknavigation
•Unsicherheiten/Aengste im Langsamflugbereich
•Ueberlandflug
Da ja jetzt der Überlandflug nicht mehr fuer die Verlängerung gefordert wird, sollte er
bei solchen Piloten, die sich vorwiegend in der Umgebung des Platzes aufhalten in
den Übungsflug eingebaut werden.
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Verlängerungseintrag in der Lizenz
• Einträge erfolgen nur bei bei JAR-FCL Lizenzen bzw Lizenz nach §135
abs. 2 LuftPersV (PPL(A) – ICAO).
Nicht bei Segelfluglizenz, UL-Lizenz oder Lizenz nach §1 LuftPersV (PPL-N), da in diesen
Lizenzen kein festes Ablaufdatum für die Klassenberechtigungen vorgesehen sind.
Lehrberechtigungen werden nur durch die Behörde verlängert.
• Es müssen alle Verlängerungsvoraussetzungen erfüllt sein, damit die
Verlängerung in die Lizenz eingetragen werden darf.(JAR-FCL 1.245)
• Übungsflug in den letzten 12 Monaten vor Ablauf der
Gültigkeit
• 12 Stunden und 12 Starts in den letzten 12 Monaten vor
Ablauf der Gültigkeit
07.10.07
• Lizenzeintrag entweder durch den Fluglehrer, der den Übungsflug
durchgeführt hat, oder die Luftfahrtbehörde
• Fluglehrer tragen in der Spalte "Prüfer ErmächtigungsNr." Ihre
Lizenznummer ein
• Keine Lizenzeinträge in ausländischen Lizenzen vornehmen
• Ein Eintrag je Berechtigung die verlängert wird
• Berechtigungen können ohne weiteres über das Ablaufdatum der Lizenz
(Feld IX) hinaus verlängert werden, immer genau um den vorgesehenen
VerlängerungszeitraumFrank-Peter
verlängern
(z.B. 2 Jahre)
Schmidt-Lademann
21
Beispiel Eines Verlänerungseintrags
Vorderseite
SEP(land) - PIC
TMG - PIC
8.5.2005 20.5.2007
8.5.2005 20.5.2007
7631001923
7631001923
Datum der
Prüfung der
Voraussetzungen
Ein Eintrag für jede
Klassenberechtigung
07.10.07
Ablaufdatum
+ 2 Jahre
Müller
Müller
Rückseite
Klarstellung: bei den Einträgen handelt es
sich nicht um die Bestätigung des
Übungsfluges sondern um die Verlängerung
der Berechtigungen nach Feststellung, dass
alle Voraussetzungen erfüllt sind (von denen
der Übungsflug nur eine ist)!
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Ausbildungsvorschriften
Segelflug
Ausbildungsvorschriften Segelflug
• der Verordnung über Luftfahrtpersonal und den Richtlinien für
die Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals, sowie der
jeweiligen DVO
• „Die Ausbildung zum Segelflugzeugführer“ II. Theoretische
Ausbildung, Rahmen- und Stoffplan
• „Die Segelflugausbildung“ Methodik, Richtlinien, Bestimmungen
• der Segelflugsport-Betriebs-Ordnung
• den Startwindenfahrer-Bestimmungen in der jeweils gültigen
Fassung zu erfolgen
• Der Theorieunterricht soll einen Mindestumfang von 60
Ausbildungseinheiten umfassen.
• Leitfaden für die Segelflugausbildung im BWLV
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Leitfaden für die Segelflugausbildung im BWLV
•
Detaillierte Beschreibung des
Ausbildungsablaufs
–
–
–
–
•
•
07.10.07
Für Ausbildungsleiter als Organisationshilfe
Für Flugschüler, damit sie ihre Ausbildung besser
steuern können
Für Interessenten damit sie genau sehen, was
auf sie zukommt
Für Fluglehrer zur Orientierung
Checklisten für Aufnahme der Ausbildung,
1. Alleinflug, Prüfungen
Genau Hinweise für die Führung der
Ausbildungsakte
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Ausbildungsvorschriften Ultraleicht
• Grundlage für die Durchführung der Ausbildung ist das
Ausbildungshandbuch des DAeC-Luftsportgerätebüros in der
jeweilig gültigen Fassung. Das Ausbildungshandbuch informiert
über alle notwendigen Details zur sicheren Durchführung des
UL-Ausbildungsbetriebes, Ausbildung der
Ultraleichtflugzeugführer und Ultraleichtfluglehrer. Das
Ausbildungshandbuch ist im Rahmen der vom BWLV erteilten
Globalausbildungsgenehmigung als verbindlich anzusehen.
• Der Theorieunterricht soll einen Mindestumfang von 60
Ausbildungseinheiten umfassen.
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
25
Ausbildungsvorschriften Motorflug
Ausbildungsvorschriften Motorflug
• der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) und den
Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung des
Luftfahrtpersonals, sowie der jeweiligen DVO
• Die JAR-FCL Deutsch
• Lehrplan zur praktischen Ausbildung für PPL(A) bzw PPL(N)
des BWLV
Der Theorieunterricht soll einen Mindestumfang von 75
Ausbildungseinheiten beim PPL(N) und 90
Ausbildungseinheiten beim PPL(A) umfassen
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Verlängerung der
LuftPersV
Lehrberechtigung
2 Bedingungen aus:
• Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang während des Gültigkeitszeitraums von
3 Jahren bzw 12 Monate vor einer Erneuerung.
• Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der
Verlängerung oder Erneuerung
• 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer in den
letzten 3 Jahren
JAR-FCL
2 Bedingungen aus:
• 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den letzten 12 Monaten vor
der Verlängerung
• Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums
• Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der
Verlängerung
Bei Fragen zur Verlängerung insbesondere auch zur Befähigungsprüfung wendet
man sich am besten an die Bezirksausbildungsleiter.
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Verlängerungsverfahren für Lehrberechtigung
Bestätigungen der Ausbildungstätigkeit erfolgen durch
den jeweiligen Gesammtausbildungsleiter im Verein (nicht
mehr durch den BWLV).
Der Ausbildungsleiter läßt sich seine Ausbildungstätigkeit
durch einen anderen Fluglehrer bestätigen.
Der BWLV stellt jetzt nur noch eine Bestätigung über die
Teilnahme an seinen Fortbildungslehrgängen aus, die im
allgemeinen gleich im Anschluss an den Lehrgang
ausgehaendigt werden und dann zur Verlaengerung der
Lehrberechtigung mit einzureichen sind.
Ein Formblatt zur Verlängerung kann vom Internet
heruntergeladen werden
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Befähigungsprüfung für Fluglehrer
JAR-FCL Lehrberechtigung
• Lehrprobe beim Prüfer
(entfällt, wenn Lehrtätigkeit im Verlängerungszeitraum nachgewiesen
werden kann)
• Theoretische Prüfung beim Prüfer
in den Fächern Luftrecht, allg. Luftfahrzeugkenntnisse, Flugleistung
und Flugplanung, HP&L, Meteorologie, Navigation, Betriebliche
Verfahren, Aerodynamik, Verwaltungsangelegenheiten), Prüfung soll
praxis bezogen sein
• Praktische Prüfung
Lehrberechtigung nach LuftPersV §§ 88a, 89, 94, 95 und 95a
• Praktische Prüfung
Nicht von der Befähigungsüberprüfung abschrecken lassen!
Kein Grund, eine Lehrberechtigung aufzugeben!
Redet mit Eurem Bezirksausbildungsleiter
Er hat auch eine Liste von Prüfern, die die Prüfung für BWLV-Fluglehrer weitestgehend
kostenlos und mit Augenmass abnehmen
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
29
Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag
§117 abs 2 LuftPersV
Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des
Fluglehrers:
1. Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis
bestanden
2. Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten
in Notfällen
3. Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen
4. Schriftlicher Flugauftrag
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
30
Vorbereitung für die praktische Prüfung
• Überprüfen , dass alle Voraussetzungen erfüllt sind
• Dem Prüfling soll das Prüfungsprogramm und die Bedeutung der
Prüfungselemente bekannt sein (z.B. “Dokumentation des
Flugablaufs)
• Simulierter Prüfungsflug sollte durchgeführt worden sein anhand
des offiziellen Prüfungsprogramms
• Luftfahrzeug muss einsatzbereit sein (Kontrollen!)
• Wetterbericht muss eingeholt sein
• Prüfung beinhaltet auch gründliche Checks und Kenntnis des
Flughandbuchs
• Aktuelles Kartenmaterial
• Gültiges Tauglichkeitszeugnis
07.10.07
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Prüfungspläne/-protokolle
Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV
Protokolle und Prüfungspläne sind der 2.DV LuftPersV zu entnehmen
Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCL
Protokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV
LuftPersV zu entnehmen. Hierin sind enthalten:
Deckblatt für
• Daten zum Bewerber
• Bewertung der Prüfung
• Daten zum
Prüfungsflug
Dreifache Ausfertigung für
• Zuständige Stelle mit
Protokoll
• Prüfer
• Bewerber
07.10.07
Anlagen
• PPL PPL-Lizenzprüfung
• CPL CPL-Lizenzprüfung
• TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung
• CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung
• FI
Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung
• IFR Instrumentr. Prüfung
/Befähigungsprüfung
Frank-Peter Schmidt-Lademann
32
Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung
JAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV
• Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein
• Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen
möglich) und darf nicht älter als 2 Jahre sein
• Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer
für die prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw
die Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV)
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
33
§ 128 LuftPersV
1.
Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer
Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden
2.
Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12
Monaten abgelegt werden
3.
Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum
von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den
Erwerb einer Lizenz akzeptiert.
4.
Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung
der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden
(§24 abs 4 LuftVZO)
theoretische Prüfung
praktische Prüfung
Max 12 Monate
Max 24 Monate
Prüfungen für Lizenzen nach JAR-FCL richten sich nach den Bestimmungen im JAR-FCL
Regelwerk.
§128 Abs. 1 LuftPersV
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
34
Was kommt 2008 auf uns zu
•
Ablauf der 5 Jahresfrist der Lizenzen. Gnaues
Verfahren wird demnächst veröffentlicht.
–
–
•
•
07.10.07
Antrag (Kopie der Lizenz, Medical eventuell)
Gleichschaltung mit der ZÜP wird überlegt
Sprachüberprüfung noch in der Schwebe
ZÜP zur Zeit noch unklar wegen verschiedener
gerichtsverfahren
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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Internetadressen
BWLV
http://www.bwlv.de/
http://ausbildung.bwlv.de
LBA
http://www.lba.de
http://www.lba.de/deutsch/betrieb/luftpersonal/luftpersonal.htm
Regierungspräsidien
http://www.rp.baden-wuerttemberg.de
DAeC
http://www.daec.de/
http://www.daec.de/down/index.php?sparte=110
Lizensierung
http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
36
Fragen
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
37
Weiteres Material bei Bedarf
bzw
Folien noch in Arbeit
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
38
von
07.10.07
Theoretische Pruefungen
auf
Luftrecht
Met
Navigation
Technik
Verhalten
Fußgänger
PPL(A)
LR+CVFR
X
N+CVFR
T+CVFR
X
Fußgänger
PPL(N),C,D
LR
X
N
T
X
PPL(A)
PPL(A)
PPL(ICAO)
D
C
D
T
T
T
X
X
X
PPL(ICAO)
C
T
X
PPL(N)
PPL(N)
PPL(N)
D
C
PPL(A)
X
X
N+CVFR
T
T
T+CVFR
C
C
C
C
D
C/TMG
PPL(N)
PPL(A)
N
N
N+CVFR
T
T
T
T+CVFR
X
X
X
X
C/TMG
C/TMG
C/TMG
C/TMG
D
C
PPL(N)
PPL(A)
LR
LR+CVFR
N
N+CVFR
T
T
T
T+CVFR
X
X
X
X
D
D
D
C
PPL(N)
PPL(A)
LR
LR+CVFR
N
N
N+CVFR
T
T
T+CVFR
X
X
X
UL
UL
UL
UL
D
C
PPL(N)
PPL(A)
N
N+CVFR
T
T
T
T+CVFR
X
X
X
X
LR+CVFR
LR
LR+CVFR
LR
LR
LR+CVFR
X
X
X
X
Frank-Peter Schmidt-Lademann
39
Prüfungen (§128)
• Neue Berechtigungen werden grundsaetzlich durch
die Behoerde in die Lizenz eingetragen.
• Angeordnete Pruefungen (Erwerb von
Berechtigungen, Erneuerungen nach laengeren
Pausen) werden ueber das RP verrechnet
• Spontane Pruefungen (Befaehigungspruefungen,
Erneuerungen) werden direkt mit dem Pruefer
verrechnet
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
40
5h
CR TMG
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Ausbildung
CR SEP
10h CVFR
10h CVFR
Ausbildung
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
CR TMG
CR TMG
5h (VLA)
20h
Nat. Lizenz
PPL(N)
750kg
CR 2000kg
45h
25h
10h
Prakt.
Prüfung
Nat. Lizenz
GPL
Segelflug
5h
5h
Theor.+
Prakt.
Prüfung
35h
07.10.07
30h
35/30h
Nat. Lizenz
SPL
CR UL 3Achs
7h
Wege zur Lizenz
10h
10h
35h
45h
41
Sprechfunkausbildung
Siehe auch §133 LuftPersV
Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung
siehe JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36
und Bestandteil der Prüfung JAR FCL 1.130 und 1.135 § 2
u. 38 sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der
Verordnung über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch
eine Prüfung erforderlich, entweder innerhalb der
theoretischen Luftfahrerscheinprüfung oder extern.
Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2.
Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse
(FlugfunkV) §1 Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und
Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die Lufträume B, C und D nicht nutzen
dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird grundsätzlich dringend
empfohlen.
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
42
Außenlandeübung
•
•
•
•
•
Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung
Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW)
Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen
Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen
Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine
für den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich
und versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden.
Aus der Methodik der Segelflugausbildung
Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und
wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei
der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten
Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum
Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der
Höhe über Grund geschenkt werden.
Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt
werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten.
Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die
erforderliche Sicherheit erreicht hat.
Unterschreiten der Mindesthöhe muß dokumentiert werden
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
43
Registrierung der Vereine
Vereine Registrieren sich beim Verband für die
beabsichtigte Ausbildung, und weisen die notwendigen
Voraussetzungen nach.
Geplantes Verfahren
• Online Registrierung auf der Homepage des BWLV
• Ausdruck der Registrierung und mit Unterschrift an
BWLV
• Aktualisierung der Registrierung online
• Bis das Verfahren Verfügbar, Ausbildung im
bisherigen Umfang OK
• Bei dringender Erweiterung des Ausbildungsumfangs
(JAR-FCL Ausbildung), schriftliche Registrierung mit
Registrierungsformular, dass vom BWLV angefordert
werden kann
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
44
Statistik
180 Vereine
900 Fluglehrer
1500 Flugschüler
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
45
Verbandsausbildungsleiter
• Festlegung der Verfahren (Anmeldung der Vereinsflugschulen,
Anerkennung von Fluglehrern, Berichtswesen,
Qualitätssicherung, usw)
• Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in Absprache mit
dem BWLV Vorstand, Umsetzung von Auflagen
• Koordination zwischen den Sparten (Fortbildung, Internetseiten
zur Ausbildung)
• Aktualisierung des AHB
• Richtlinienkompetenz
• Etatverwaltung
• Abstimmung der Aufgabenteilung mit der Geschäftsstelle
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
46
Fachausbildungsleiter
• Zuständig für die Ausbildung im jeweiligen Fachbereich
• Fachspezifische Information der Ausbildungsleiter,
Fachspezifische Internetseite
• Aktualisierung des Fachspezifischen Bereichs des AHB
• Qualitätssicherung
• Inhalte für die Fortbildung der Fluglehrer
• Teilnahme an Bundesweiten und Landes Fachausschüssen
• Abstimmung der Prüfungsverfahren mit den Behörden
• Fluglehrernachwuchs
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
47
Arbeitsauschuß Ausbildung (AA-A)
• Der Arbeitsausschuss Ausbildung ist für alle
fachlichen Belange, soweit sie die Ausbildung
betreffen verantwortlich.
• Der Landesausbildungsleiter ist Vorsitzender des AAA
• Fachausbildungsleiter und Bezirksausildungsleiter,
Ausbildungsleiter der BWLV-Flugschulen sowie ein
Vertreter der Geschäftsstelle sind ständige Mitglieder
des Arbeitsausschusses. Weitere Mitglieder können
in den Arbeitsausschuß berufen werden.
• Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
48
Bezirksausbildungsleiter (BAL)
• Je Region gibt es 2 BALs. Diese verteilen unter sich die
Zuständigkeit für die Fachsparten Motorflug, Segelflug und
Aerodyn. Gest. UL.
• Bindeglied zwischen Verbandsausbildungsleitung und den
Vereinen
• Information der Vereinsausbildungsleiter
• Kontakt mit den für die Region zuständigen
Luftfahrtbehörden
• Qualitätssicherung, Überwachung der Dokumentation in den
Vereinen
• Bezirksversammlungen
• Fluglehrerauswahlprüfungen
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
49
Ziele
Professionelle Ausbildung, Qualität,
Nutzung der Resourcen,
• Materialiensammlung
• Hilfen fuer die Ausbildung
• Fortbildung
• Kommunikation
• Spartenübergreifende Ausbildung
• Eigener Bereich im Internet für die
Ausbildung
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
50
Online Vereinsdatenbank
Vereine führen online ihre Vereinsdaten
• Registrierung
• Vereinfachung von Arbeitsabläufen
• Aktualisierung der geforderten Daten
• Förderung der Kommunikation
• Externe Darstellung aller Vereine
• Ersetzt bisherigen Ausbildungsbericht
• Zugang mit Passwort gesichert
• Alle Änderungen werden automatisch per E-Mail
dem BWLV, BAL und Vereinsvorstand mitgeteilt
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
51
Aufgaben fuer die nächste Zeit
•
•
•
•
•
Registrierung der Vereine
In die Aufgaben hineinwachsen
JAR-FCL Ausbildung etablieren
Fluglehrer an Ihre neuen Aufgaben heranfuehren
Fluglehrerausbildung: Segelflug anpassen,
Motorflug aufbauen
• Online Datenbank aufbauen
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
52
Verbandsaufgaben in der Ausbildung
•
Verbandsaufgaben
–
–
–
–
–
•
Professioneller Ausbildungsbetrieb
–
–
–
•
Gute Kenntnisse der Regelwerke und Verfahren
Qualifizierte Fortbildung Einhaltung der Verfahren
Kommunikation
–
–
–
–
–
07.10.07
Abstimmung mit den Luftfahrtbehörden
Fluglehrer Aus-/Fortbildung
Qualitätssicherung
Nutzung des Potentials in den Vereinen
Sicherung der Ausbildungsmöglichkeit in den Vereinen
Vollständige E-Mail Listen der Vereine
BAL als Ansprechpartner der Vereine
Kontakt mit den jeweiligen RPs
Internet als Kommunikationswerkzeug (Verfahren,
Formulare, Datenbank)
Engeres Kommunikationsnetz (E-Mail Liste,
Telefonkonferenz,
Frank-Peter Schmidt-Lademann
53
Kommunikation mit der Luffahrtbehörde
Fragen zu Verfahren möglichst zunächst versuchen mit dem
Ausbildungsleiter, Bezirksausbildungsleiter, Geschäftsstelle, Internet
zu klären. Dadurch können wir Unklarheiten häufig für alle einmal
klären.
Bei Anschreiben an die Luftfahrtbehörde und auch Geschäftsstelle
in Zukunft die BWLV interne Vereinsnummer angeben. Die
Luftfahrtbehörde kann sich dann schneller und eindeutig in unserer
Vereinsdatenbank orientieren
Alle die Ausbildung betreffenden Anträge, Anmeldungen etc müssen
vom Ausbildungsleiter unterschrieben werden.
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
54
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295
Prüfungsablauf
Abschnitt
bestanden
Alle Abschnitte
bestanden
Bestanden
07.10.07
Mehr als ein
Abschnitt nicht
bestanden
Wiederholung
in diesem
Abschnitt
Abschnitt
nicht
bestanden
Wiederholung in allen 5 bzw 6 Abschnitten
Nicht alle
Abschnitte
bestanden
Eine Prüfung
1 Abschnitt
nicht
bestanden
Neues Deckblatt
2. Spalte im Protokoll
Ein
Prüfungsabschnitt
besteht aus
mehreren Übungen
Wird in einem
Prüfungsabschnitt
eine Übung nicht
bestanden, so gilt
dieser Abschnitt als
nicht bestanden
Nach Ermessen des
Prüfers kann der
Bewerber jede
Übung und jedes
Verfahren einmal
wiederholen.
Prüfung in allen 5 bzw 6 Abschnitten
Innerhalb von 6 Monaten abzuschließen
Alle Abschnitte
bestanden
Deckblatt
1. Spalte im Protokoll
Prakt. JAR-FCL Prüfung
Prüfungsprotokoll an Behörde
Die Anzahl der
Prüfungsversuche
ist nicht
beschränkt.
Frank-Peter Schmidt-Lademann
2. Versuch
Eventuell
Nachschulung
Weitere
Versuche
Nachschulung nach
Maßgabe der
Behörde/Prüfer
55
Persönliche
Checkliste
Aus §60 LuftVG
Wer
….
2.ein Luftfahrzeug ohne
die Erlaubnis nach § 4
Abs. 1 führt oder bedient
oder als Halter eines
Luftfahrzeugs die Führung
oder das Bedienen
Dritten, denen diese
Erlaubnis nicht erteilt ist,
gestattet,
…..
wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
http://www.schmidtlademann.de/fcl/pilotcheck.htm
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
56
Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCL
und PPL nach LuftPersV §135 abs 2
Lizenz
(JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur
LuftPersV §3 Abs 2)
Verlängerung
der
Klassenberecht
igung TMG
und/oder SEP
•
•
•
Gültigkeitsdauer: 24 Monate
Verlängerung innerhalb der Gültigkeit:
1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG
innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit
oder
2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12
Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten:
•
•
(JAR-FCL 1.245 (c)(1))
Erneuerung
(JAR-FCL 1.245 (f)(2))
07.10.07
Wird für 5 Jahre ausgestellt.
Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges
Tauglichkeitszeugnis besteht
Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine
gültige Klassenberechtigung besteht
•
•
•
12 Starts und Landungen
6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot
1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG oder
SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem
Zeitraum abgelegt wurde)
Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist
erneut eine praktische Prüfung abzulegen
Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine theoretische
Prüfung erforderlich wird
Frank-Peter Schmidt-Lademann
57
Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL
Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL (gilt auch für ICAO Lizenz)
Ablauf der
Gültigkeit
z.B 20.5.03
1.Jahr
Ablauf der
Gültigkeit
z.B 20.5.05
2.Jahr
12h,12St
Übungsflug
Ablauf der
Gültigkeit
z.B 20.5.07
1.Jahr
2.Jahr
1.Jahr
12h,12St
Übungsflug
Ablauf der
Lizenz nach
5 Jahren
Ablauf der
Gültigkeit
z.B 20.5.09
2.Jahr
12h,12St
Übungsflug
Verlängerung der
Berechtigung vor
Ablauf der Gültigkeit
Gültigkeit der Klassenberechtigung bei
Tag der
den nationalen Lizenzen
Ausübung der
Berechtigung
Ablauf der
Lizenz außer
GPL nach 5
Jahren
24 Monats Fenster
z.B.12h,12St,Übungsflug
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
58
Voraussetzungen (§36):
 Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16
Segelflugzeugführer GPL
 theoretische Ausbildung (7 Fächer)
 Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon
15 Std im Alleinflug
 darin enthalten je 60 Starts und Landungen,
davon 20 Alleinstarts/Ldg.
 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind.
einem weiteren Flugplatz
 mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer
 Durchführung eines 50 km Streckenfluges
im Alleinflug nach bestandener
theoretischen Prüfung
 eine praktische Einweisung zur
Beherrschung des Segelflugzeuges in
besonderen Flugzuständen
Erleichterung (§37 Abs.2):
 Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann
ersetzt werden durch einen Überlandflug mit
Fluglehrer über 100km
motorisierte Segelflugzeuge
 Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10
Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein.
Ausbildungsdauer:
 max. 4 Jahre
07.10.07
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Prüfung:
theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)
Unbefristet gültig sofern folgender
Nachweis erbracht wird; innerhalb der
letzten 24 Monate:
mind. 25 Starts
davon mind. 5 Starts in einer Startart
gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a
LuftVZO)
der Nachweis erfolgt im Flugbuch
Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber
PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs
mind. 10 Flugstunden.;
Hubschrauberführer mind. 15
Flugstunden.
darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg.
3 Ldg. aus ungewohnter Position mit
Fluglehrer
50 km Überlandflug
1 Außenlandeübung
eine prakt. Einweisung zur
Beherrschung des Segelflugzeuges in
besonderen Flugzuständen.
mind. eine Startart nach §40
Prüfung nach § 38 erforderlich
59
Voraussetzungen:
Prüfung:
Klassenberechtig. Reisemotorsegler
§40a
 Erlaubnis für Segelflugzeugführer
07.10.07
(ausschließliche Ausbildung nur auf
Reisemotorsegler ohne PPL C nicht
vorgesehen §40a abs.(2) 1.)
 Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17
 ergänzende theoret. Ausbildung
 Flugausbildung mind. 10 Flugstunden
 darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg.
 An- und Abflüge zu kontrollierten
Flugplätzen
 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270
km mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2
vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen.
 ein zweiter Navigations-streckenflug von
mehr als 270 km im Alleinflug.
theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)
Unbefristet gültig sofern folgender
Nachweis erbracht wird; innerhalb der
letzten 24 Monate
mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als
verantw. Flugzeugführer mit 12
Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL)
mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer
(RMS)
gültiges Flugtauglichkeitszeugnis
Ausbildungsdauer:
Bei Nichterfüllung können diese
Voraussetzung durch eine
Befähigungsprüfung durch einen
anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder
RMS ersetzt werden.
 keine Festlegung
der Nachweis erfolg im Flugbuch
 eine praktische Einweisung zur
Beherrschung des Reisemotorseglers in
besonderen Flugzuständen.
Frank-Peter Schmidt-Lademann
60
Änderungen der Regelwerke
•
•
•
•
•
•
•
07.10.07
Diverse Stellungnahmen und Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe des DAeC
2. Änderungsverordnung aktueller Entwurf: Einarbeitung
Luftsicherheitsgesetz, Tauglichkeitsgrenzen, Tauglichkeit Segelflugschüler,
Änderungen in JAR-FCL 3, Streichung Punkt 11 §128, CVFR und Nachtflug,
Schleppberechtigung 10 Starts in 24 Monaten, Fluglehrer 20 Stunden auf Typ.
3. Änderungsverordnung aktueller Entwurf: Klärung verantwortlicher Pilot bei
Übungsflügen, PPL-N Ausbildung auf SEP bis 2000kg oder TMG,
Klassenberechtigung für Wasserflugzeuge, Klassenberechtigung erhält
Ablaufdatum und muss verlängert werden, UL Wasserflugzeuge,
Lehrberechtigungen angepasst, Erleichterungen bei zusätzlichen
Lehrberechtigung, Sprachanforderungen, Verlängerung der JAR-FCL
Lehrberechtigung durch 50 statt 100 Stunden
15.1.2008 Lesung beim Europa Parlament zur Erweiterung der Zuständigkeit
der EASA auf Luftfahrtpersonal und Flugbetrieb.
EASA Arbeitsgruppen werden voraussichtlich 2008 wesentliche NPA vorlegen
JAA weitestgehend aufgelöst
Matthias Borgemaier jetzt bei der EASA
Frank-Peter Schmidt-Lademann
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