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Luftfahrtpersonal
JAR – LuftVG – JAR-FCL
Begriffe
Lizenzen
Ausbildungswege
Erhaltung der Berechtigungen
Ausbildungsbetriebe
Ausbildung
Prüfungswesen
Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann
Hierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer
Kommentare an [email protected]
http://www.schmidt-lademann.de
Aktuelle Version der vollständigen Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 1
Rechtliche Grundlagen
§§
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 2
Betroffene Verordnungen
LuftVZO
Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw
LuftPersV
Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal
Nationale Lizenzen
1. DVO LuftPersV
Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften
sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen
JAR-FCL Deutsch
Europäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal
übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung
Änderung trat am 1.5.2003 in kraft
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 3
JAR
JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte
Anforderungen, die verbindlich fuer den Europäischen Luftverkehr gelten.
Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu
der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum
sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung
beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen.
JAR-1 Definitions and Abbreviations
JAR-11 JAA Regulatory And Related Procedures
JAR-145 Approved Maintenance Organisations
JAR-147 Approved Maintenance Training/Examinations
JAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related
Products and Parts
JAR-22 Sailplanes and Powered Sailplanes
JAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category
Aeroplanes
JAR-25 Large Aeroplanes
JAR-26 Additional Airworthiness Requirements for
Operations
JAR-27 Small Rotorcraft
JAR-29 Large Rotorcraft
JAR-36 Aircraft Noise
JAR-66 Certifying Staff Maintenance
JAR-APU Auxiliary Power Units
11.Novembr .2004
JAR-AWO All Weather Operations
JAR-E Engines
JAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane)
JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter)
JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical)
JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers)
JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List /
Minimum Equipment List
JAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes)
JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters)
JAR-P Propellers
JAR-STD 1A Aeroplane Flight Simulators
JAR-STD 2A Aeroplane Flight Training Devices
JAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures
Trainers
JAR-STD 1H Helicopter Flight Simulators
JAR-TSO Joint Technical Standard Orders
JAR-VLA Very Light Aeroplanes
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Folie 4
LuftVG - JAR
Beispiele der Verzahnung
JAR und LuftVG
JAR-FCL 1-4
Deutsch
LuftPersV
§3
JAR-FCL 1
Nachtflug
Schleppber.
Kunstflug
JAR-FCL 1.017
§5
JAR-FCL 1.125
JAR-FCL 1.135
PPL JAR-FCL 1
§88
Lehrberechtigung
LuftVZO
§20
Erlaubnisse
Flugzeugführer
Hubschrauberführer
Flugingenieure
usw
JAR-FCL 1,2,4
Explizite Verweise von den
Luftverkehrsgesetzen in die JAR
und umgekehrt.
Dadurch Wegfall vieler
Paragraphen z.B. §7-35
LuftPersV (Verkehrsflugzeugführer,
Hubschrauberführer und
Motorseglerführer)
§24a
JAR-FCL 3
TauglichkeitsZeugnisse
11.Novembr .2004
JAR-FCL 1,2,3,4
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Folie 5
LuftVG
LuftVG - JAR
LuftVZO
Auszug aus der LuftVZO §20
LuftPersV
JAR-FCL
(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb
von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen,
Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige
Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder
Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung
über Luftfahrtpersonal sowie
1.
für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und
Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt
gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung
von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom
15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003),
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Folie 6
Struktur der Regelwerke
LuftVG
LuftVZO
LuftPersV
Nationale
Lizenzen
Mit Angleichungen an das
JAR-FCL Regelwerk
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JAR-FCL
Europäische
Lizenzen
Folie 7
LuftPersV
§1-5 Privatflugzeugführer
(national)
§6-35 weggefallen (früher
CPL/ATPL/ Hubschrauberführer)
§81-86 Kunstflug-, Schlepp-,
Wolkenflugberechtigung
usw
§82,83 Weggefallen (CVFR-,
Nachtflugberechtigung)
§36-41 Segelflugzeugführer
§42-45 Luftsportgeräteführer
§88-96 Lehrberechtigungen
§46-49 Freiballonführer
§104-116 sonstiges
Luftfahrtpersonal
§50-53 Luftschifführer
§117-133 Gemeinsame
Vorschriften (Alleinflüge,
§54-61 weggefallen
(Flugnavigatoren, Flugingenieure)
§66-80 weggefallen (Muster-,
Nachweise, Prüfungen, zuständige
Stellen, Sprechfunk)
Instrumenten-,
Langstreckenberechtigung)
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Folie 8
JAR-FCL 1
JAR-FCL 1 deutsch
LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug)
TEIL 1 – BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)
ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)
ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)
ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)
ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)
ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)
ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug)
ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND
VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON
THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND
INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN
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Folie 9
JAR-FCL Lizenzwesen
Airplane
Klassen/Muster/SPA/MPA
Muster B
Muster A
MEP
SEP
TMG
• Unterschiedsschulung
• Vertrautmachung
lll
FI
IR
Nacht
>200ft
<200ft
SE
ME
PPL
CRI
CPL
MCC
IRI
ATPL
Lizenzen
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TRI
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SFI
Lehrberech
-tigungen
FE
CRE
TRE
IRE
SFE
FIE
Prüfer
Folie 10
JAR-FCL Dokumentation
Inhalt
Bezeichnung
JAR-FCL 1
Aeroplane (A)
JAR-FCL 2
Helicopter (H)
JAR-FCL 3
Medical Requirements
Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen. Jeder § enthält eine Nummer, welche
mit einem bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und Sektion 2 identisch ist.
Section 1: Requirements und
dazugehörige Appendices
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Section 2: AMC und IEM
AMC Acceptable Means of Compliance
IEM Interpretive and Explanatory Material
(Erscheinen bei uns in den DV)
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Folie 11
Anhänge zur DV LuftPersV
Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur DV LuftPersV
Anhang Inhalt
1A
1B
1F
1H
1I
1M
1N
1O
Die theoretischen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen
gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen
Der Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum
Erwerb einer Privatpilotenlizenz - PPL(A)
Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von
Muster- und Klassenberechtigungen für ein- und mehrmotorige
Flugzeuge
Der Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für
Flugausbildung (Flugzeug) - FI(A)
Die Standardisierungsanforderungen für Prüfer
Die Aufstellung von Flugzeugklassen
Die Aufstellung von Flugzeugmustern
Die Formulare für Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen
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Folie 12
Begriffe und Definitionen
ECAC
European Civil Aviation Conference
JAA
Joint Aviation Authority
JAR
Joint Aviation Requirements
FCL
Flight Crew Licensing
NAA
National Aviation Authority
FTO
Flight Training Organisation
RF
Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung)
TMG oder RMS
Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop)
SEP
Single Engine Piston
Muster
Luftfahzeuge desselben Grundmusters
Klasse
Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige
Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw
PPL
Private Pilot Licence – Motorflug
SPL
Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme
GPL
Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge
FI
Fligh Instructor
CRI
Class Rating Instructor
E
Examiner
CR
Class Rating
MCC
Multi Crew Coordination
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Folie 13
JAR-FCL Abschnitt A
• 1.001 Begriffe
o Ausbildungszeit
o Beruflich tätiger Pilot
o Flugzeit
o Nacht
o Privatpilot
o Reisemotorsegler(TMG)
o Streckenabschnitt
• 1.005 Geltungsbereich
• 1.017 Anerkennungen /Berechtigungen
für besondere Zwecke (nationale
Berechtigungen)
• 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und
Berechtigungen
• 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für
Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig
sind (90 Tage Regel)
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• 1.030 Prüfungsangelegenheiten
• 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
• 1.060 Beschränkungen für
Lizenzinhaber nach Vollendung des
60. Lebensjahres
• 1.070 Hauptwohnsitz
• 1.075 Form und Inhalt von
Pilotenlizenzen
• 1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten
• Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005:
Umschreiberegeln
• Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form
und Inhalt von Lizenzen
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Folie 14
Lizenzen
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Folie 15
Lizenzen/Berechtigungen
Gasballon
Heißluftballon
CR Fallschirm
CR UL 3Achs
Startarten
W,L,E
CR TMG
Segelflug
CR TMG
CR 2000kg
750kg
CR TMG
CR SEP
Lehrber. FI(A)
Lehrberechtigung
Lehrber.
Lehrber.
Lehrber.
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),Luftschiff
Weitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, …
ICAO Lizenz
PPL(A)
Nur Umschreibung
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Folie 16
PPL(A)
Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL
• Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen
entsprechend den eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in
und Ausland
• Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw
• Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N)
• Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen
• Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen
• Nachtflug durch Zusatzausbildung
• Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen
Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP)
• Ab 17
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
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Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 17
PPL(N)
Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den
eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland
• Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg
• Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS
• Nachtflug durch Zusatzausbildung
• Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige
Instrumentenflugausbildung und Prüfung
• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen
Klassenberechtigungen
• Ab 17
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
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Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 18
GPL
Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS
entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im
In- und Ausland
• Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart.
Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als
RMS
• Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf
Segelflugzeugen)
• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen
Klassenberechtigungen
• Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
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Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
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Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 19
SPL
Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend
der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs,
schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme)
• Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC,
DULV)
• Ab 17
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
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Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
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Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 20
Freiballone
Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49)
•
•
•
•
•
Führung Freiballonen am Tage
Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen
Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen
Nachfahrterlaubnis
Andere Größenklassen und Heißluftschiffe
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
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Nationale Lizenz
PPL(N)
Nat. Lizenz
GPL
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Nat. Lizenz
SPL
Nat. Lizenz
Freiballone
Folie 21
Internationale Anerkennung
Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1)
Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen
Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAO
Flüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit
Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL)
Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCL
Flügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in
diesen Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen
Diese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der
ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in
den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen
Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz
eingetragen
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Folie 22
Führung von nicht in Deutschland
registrierten Flugzeugen
Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des
Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist.
Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der ECAC
Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz.
Für das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen hat die
FAA der USA unter anderem in FAR Part 61 Sec. 61.3
(nachzulesen unter www.faa.gov) unter "pilot certification"
geregelt:
"However, when the aircraft is operated within a foreign country, a current
pilot license issued by the country in which the aircraft is operated may be
used."
11.Novembr .2004
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Folie 23
JAR Lizenz
Vorderseite
Rückseite
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Folie 24
Lizenz
Formulare
National
SPL
(UL)
GPL
(Segelflug)
Kein Paßbild
1/8 DIN A4
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PPL
(National)
PPL
(nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen)
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Folie 25
Lizenzierung nach JAR-FCL
Medizinische
Tauglichkeitsprüfung
Medical
Medical Class I
Für Lizenzen der
beruflichen fliegerischen
Tätigkeit
Lizenzen
•
•
•
PPL
CPL
ATPL
Medical Class II
Für Lizenzen der privaten
fliegerischen Tätigkeit
Medical muß mitgeführt werden
Die Rechte der jeweiligen Lizenz
dürfen nur ausgeübt
werden, wenn das
dazugehörige Medical
gültig ist
Berechtigungen
Ratings
Class Ratings
Zusammengefasste
Berechtigungen
Type Ratings
Einzelberechtigungen
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen
erfüllt sind.
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Folie 26
Ausbildungswege
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Folie 27
Wege zur Lizenz
10h
CR TMG
JAR-FCL Lizenz
PPL(A)
CR SEP
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10h
10h
45h
5h
CR TMG
5h (VLA)
CR 2000kg
35h
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Nat. Lizenz
PPL(N)
750kg
5h
5h
Prakt.
Prüfung
20h
7h
Theor.+
Prakt.
Prüfung
25h
35/30h
30h
Nat. Lizenz
GPL
Segelflug
10h
Nat. Lizenz
SPL
CR UL 3Achs
CR TMG
35h
45h
Folie 28
Erhalt der Berechtigung
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Folie 29
Verlängerung / Gültigkeit
Medical
Medical Class II
Lizenz
PPL(A)/PPL(N)/SPL Class Ratings
• Lizenz 5 Jahre Gültig
• Gültigkeit
Altersabhängig (1 bis
5 Jahre)
• Medical muß
mitgeführt werden
Berechtigungen Ratings
GPL
• Unbegrenzt gültig
Die Rechte Lizenz dürfen
nur ausgeübt werden,
wenn das dazugehörige
Medical gültig ist
JAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs
2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz
National: Gültig wenn bei Flugantritt
Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein
festes Ablaufdatum.
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.
Mitzuführende
Papiere
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1.
2.
3.
4.
Lizenz
Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung)
Medical
Lichtbildausweis
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Folie 30
Medical Class 2
§24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3
Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden
Für die Betätigung als
• Privatflugzeugführer,
• Privathubschrauberführer,
• Segelflugzeugführer,
• Freiballonführer
• Führer von Zulassungspflichtigen
motorgetriebenen Luftsportgeräten
Nachuntersuchung
Gültigkeit
bis 30. Lj: 60 Monate
bis 50. Lj: 24 Monate
ab 50. Lj: 12 Monate
Bei Verfall
Vorlage des letzten Tauglichkeitszeugnisses
Erfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen
vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue
Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an.
(LuftVZO §24d abs 3)
< 1 Jahr: Normale Untersuchung
1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung
>5 Jahre: Erstuntersuchung
Übergangsregelung
Bei bis zum 31.12.2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL
gemäß JAR-FCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre. (LuftVZO §110 abs 3).
Dies gilt auch für unter 30 Jährige!
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Folie 31
1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit
( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung )
• AMC Aeromedical Center
• AME Aeromedical Examiner
• AMS Aeromedical Section
Allgemeines
Erstuntersuchung
Medical Class I:
zwingend in AMC
Medical Class II:
in AMC oder AME
Verlängerung
Medical Class I+II
AMC oder AME
außerordentliches
Medical
Nach Krankheit,
Unfall, Krankenhausaufenthalt,
länger als 21 Tage
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Unverzüglich Flugmedizinische Weisung
Gültigkeitsdauer
Ohne Einschränkung
- nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden des AME, Gültigkeit:
- nach Pilotenalter
- nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver
- und Medical Class
Maßnahme
Periodische
- regelmäßige Einnahme von Medikamenten
Verlängerung
- bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen
Bei Verlängerung
innerhalb von 45
Schriftliche Information AMS
Tagen vor dessen
Tauglichkeitszeugnis ruht zunächst
Ablauf zählt die
Gültigkeitsdauer
- nach erheblicher Verletzungen
für die neue
- oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von
Zeitdauer vom
mehr als 21 Tage
Verfallsdatum an.
- Schwangerschaft
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Folie 32
Medical Certificate
Vorderseite
Rückseite
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Folie 33
Gültigkeit GPL
Lizenz
• Unbegrenzt gültig.
(LuftPersV §41(1))
bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie
Die Rechte der
eingetragenen
Klassenberechtigung
dürfen ausgeübt
werden wenn :
Innerhalb der letzten 24 Monate:
Segelflug (LuftPersV §41(2))
– 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart.
– Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag
nachzuholen
TMG (LuftPersV §41(3))
1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG
oder
2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten
• 12 Starts und Landungen
• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer
• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG
Erneuerung
11.Novembr .2004
Bedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht
eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer
Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert
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Folie 34
Gültigkeit PPL-N
Lizenz
(LuftPersV §4(1))
Die Rechte der
eingetragenen
Klassenberechtigung
dürfen ausgeübt
werden wenn :
(LuftPersV §4(2))
Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2)
Erneuerung
11.Novembr .2004
• 5 Jahre gültig.
• Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie
Innerhalb der letzten 24 Monate:
1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG
oder
2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten
• 12 Starts und Landungen
• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer
• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je
Klassenberechtigung
Bedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht
eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer
Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert
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Folie 35
Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCL
und PPL nach LuftPersV §135 abs 2
Lizenz
(JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur
LuftPersV §3 Abs 2)
Verlängerung der
Klassenberechtigung
TMG und/oder SEP
(JAR-FCL 1.245 (c)(1))
Erneuerung
(JAR-FCL 1.245 (f)(2))
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• Wird für 5 Jahre ausgestellt.
• Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges
Tauglichkeitszeugnis besteht
• Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Gültigkeitsdauer: 24 Monate
Verlängerung innerhalb der Gültigkeit:
1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG
innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit
oder
2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12
Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten:
• 12 Starts und Landungen
• 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot
• 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG
oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in
diesem Zeitraum abgelegt wurde)
• Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung
ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen
• Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine
theoretische Prüfung erforderlich wird
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Folie 36
Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL
Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL
Ablauf der
Gültigkeit
z.B 20.5.03
1.Jahr
Ablauf der
Gültigkeit
z.B 20.5.05
2.Jahr
12h,12St
Übungsflug
Ablauf der
Gültigkeit
z.B 20.5.07
1.Jahr
2.Jahr
12h,12St
Übungsflug
Ablauf der
Gültigkeit
z.B 20.5.09
1.Jahr
2.Jahr
12h,12St
Übungsflug
Verlängerung der
Berechtigung vor
Ablauf der Gültigkeit
Gültigkeit der Klassenberechtigung bei
den nationalen Lizenzen
Tag der
Ausübung der
Berechtigung
24 Monats Fenster
12h,12St,Übungsflug
11.Novembr .2004
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Folie 37
PPL(A) Lizenz mit Berechtigungen
Befristete
Lizenz
(5Jahre)
Original
Lizenz
CR SEP,
CR TMG,
FI
Ausgestellt
nach ICAO
und JARFCL
11.Novembr .2004
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Ablaufdatum für
Berechtigungen (2
bzw 3 Jahre)
Folie 38
GPL Lizenz mit Berechtigungen
Unbefristete
Lizenz
Original
Lizenz
Selbststart
erlaubt Flüge mit
Klapptriebwerken
Ausgestellt
nach ICAO
aber keine
JAR Lizenz
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Kein Ablaufdatum für
Berechtigungen
ausgenommen
Lehrberechtigung
Folie 39
Weitere Gültigkeitsbedingungen
Passagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder
(nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben
Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV
§122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a)
Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder
Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a
Passagierflüge bei
Nacht
Von den 3 Starts s.o. zwei bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2 (JAR-FCL
Kunstflug mit
Passagier
Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den
letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4
Schleppflüge
5 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 12
Monaten LuftPersV §84 Abs 5
1.026(b) verlangt nur einen Start)
Fschlepp Start an
5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b
Schwerpunktkupplung
11.Novembr .2004
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Folie 40
Übungsflug mit Fluglehrer
zur Verlängerung der Klassenberechtigungen
• Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A) Prüfungsprotokoll
orientieren.
• Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die gezeigten Leistungen
ausreichen. Falls nicht, Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls
Luftfahrbehörde benachrichtigen.
• Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten für die
Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder
für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in
JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten
Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den
Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem
Bewerber durchgeführt hat. 1. DV §8 abs 2 zur LuftPersV
Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach §135 abs 2 LuftPersV.
• Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden nur im Flugbuch bestätigt
• Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der Bestätigung, Name, Datum,
Lizenznummer und Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug,
Einweisung u.ä. durchführt.
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Folie 41
Flugzeiten
Flugzeit nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.001)
“Blockzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines
Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand
an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” (Block
Time)
Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen (1.DVO § 2 Abs. 3)
“Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines
Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand
an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.”
Anrechenbare Flugzeiten
JAR-FCL 1.080 (c)
• Flugzeiten als verantwortlicher Pilot
• Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL 1.035 (e) )
• Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge angerechnet werden, bei denen eine
Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist.
• Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom Lehrberechtigten als SPIC-Zeit
gegengezeichnet gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot
• Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot
• Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz geflogen wird gelten als Flugzeit
als verantwortlicher Pilot
LuftPersV §124:
• Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw Bewerber bei Flügen mit Lehrer
und Prüfungsflügen und als Luftfahrzeugführer bei den vorgeschriebenen
Übungsflügen
11.Novembr .2004
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Folie 42
Führung des Flugbuchs
JAR-FCL 1.080, LuftPersV §120
• Das Flugbuch ist immer mitzuführen
• Jeder Flug ist zu protokollieren
•
•
•
•
•
•
•
Datum
Start-/Landezeit als Blockzeit
Start-/Landeort
Flugzeit
Kennzeichen und Muster
Startart (Segelflug)
Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot, Ausbildung mit Lehrberechtigtem,
Zeit als Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot)
• Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten am selben Flugplatz
können zu einem Eintrag zusammegefaßt werden JAR-FCL 1.080 (c)(1)(vi)
• Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung der
Berechtigung von Nationalen Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer
bestätigt
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Folie 43
Ausbildungsbetriebe
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Folie 44
Ausbildungsbetriebe
LuftVZO §§30ff, JAR-FCL 1.055 und Anhänge, Begründung zu LuftVZO §30
Antragsformular für die Registrierung von
Ausbildungseinrichtungen
Ausbildungsbetriebe (FTO)
Gewerbsmäßige Ausbildung
Ausbildung von Berufspiloten
Ausbildungshandbuch
Registrierte Ausbildungseinrichtung (RF)
Ausbildung von Privatpiloten
Nicht Gewerbsmäßigw Ausbildung
Vereinsausbildung
Globalausbildungsgenehmigung
Basiert auf §34 LuftVZO
§ 34 LuftVZO
Erleichterungen
Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und
Privathubschrauberführern ohne
Instrumentenflugberechtigung sowie von
Segelflugzeugführern, Freiballonführern und
Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs.
1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein
Verband zusammengeschlossener
Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle
registriert wurde. § 33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend.
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Folie 45
Ausbildung und Erlangung der
Lizenzen
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Folie 46
Übersicht der Lizenzen
Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen
UL-Flugzeugführer (SPL)
Lehrberechtigung
Segelflugzeugführer (GPL)
Klassenberechtigung TMG
Lehrberechtigung
Erlaubnis für Privatflugzeugführer bis 750kg PPL(N)
Klassenberechtigung TMG
Klassenberechtigung bis 2000kg
Lehrberechtigung
Nationale
Lizenzen
gemäß
LuftPersV
Erlaubnis für Privatflugzeugführer nach ICAO Richtlinien
nur für Umschreibungen nach §135 abs 2 LuftPersV, erlaubt Auslandsflüge
Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL 1 PPL(A)
Klassenberechtigung SEP
Klassenberechtigung TMG
Lehrberechtigung
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Folie 47
Privatflugzeuführer PPL (National)
Voraussetzungen: (§1 Abs.1-5)
 Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17
 theoretische Ausbildung (7 Fächer)
 Flugausbildung mind. 35 Flugstunden
davon 10 Std im Alleinflug Auf
verschiedenen Mustern bis max.750 kg.
Bis zu 15 Stunden können auf
Reisemotorseglern absolviert werden
Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30
Flugstunden davon 10 Alleine
 darin u.a.enthalten An/Abflüge zu
kontrollierten Flugplätzen, 270 km
Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen
Plätzen.
Erleichterung (§1a Abs.1-3):
 Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 20 h
Flugzeit, voller Ausbildungsumfang.
 RMS Klassenberechtigung: 5 Flugstunden,
10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer.
 Dreiachs Uls: 7 Flugstunden, 10 Starts mit
und 10 Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu
kontrollierten Flugplätzen
 Prüfung nach §2 erforderlich
Prüfung: (§2)
 theoretische und praktische Prüfung
spätestens vor Ende der maximalen
Ausbildungsdauer (4 Jahre)
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Umfang der Erlaubnis (§ 3 Abs.1-2)
 Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige
kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg
 Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen
vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden)
 Nur Flüge innerhalb Deutschlands
Glültigkeit/ Verlängerung: (§4)
Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht
wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht:
1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg.
(Flugzeug,RMS,UL)
2. mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber.
3. Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer
 der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch
 gültiges Flugtauglichkeitszeugnis
Klassenberechtigungen (§3a und 3b)
 RMS: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg
und 5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer,
10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem
Triebwerk alleine, praktische Prüfung.
 Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg:
5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg mit
Lehrer, 10 Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung.
PPL nach Jar-FCL1 (§5)
 Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg
oder RMS
 Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und
Funknavigation
 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5
Stunden können durch Simulator ersetzt werden)
 Theoretische und praktische Prüfung
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Folie 48
Segelflugzeugführer PPL-C
Voraussetzungen (§36):
 Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16
 theoretische Ausbildung (7 Fächer)
 Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon
15 Std im Alleinflug
 darin enthalten je 60 Starts und Landungen,
davon 20 Alleinstarts/Ldg.
 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind.
einem weiteren Flugplatz
 mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer
 Durchführung eines 50 km Streckenfluges
im Alleinflug nach bestandener
theoretischen Prüfung
 eine praktische Einweisung zur
Beherrschung des Segelflugzeuges in
besonderen Flugzuständen
Erleichterung (§37 Abs.2):
 Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann
ersetzt werden durch einen Überlandflug mit
Fluglehrer über 100km
motorisierte Segelflugzeuge
 Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10
Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein.
Ausbildungsdauer:
Prüfung:
theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)
Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis
erbracht wird; innerhalb der letzten 24
Monate:
mind. 25 Starts
davon mind. 5 Starts in einer Startart
gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a
LuftVZO)
der Nachweis erfolgt im Flugbuch
Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL
A (alle Klassen), H und UL 3achs
mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer
mind. 15 Flugstunden.
darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg.
3 Ldg. aus ungewohnter Position mit
Fluglehrer
1 Außenlandeübung
eine prakt. Einweisung zur Beherrschung
des Segelflugzeuges in besonderen
Flugzuständen.
mind. eine Startart nach §40
Prüfung nach § 38 erforderlich
 max. 4 Jahre
11.Novembr .2004
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Folie 49
Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a
Voraussetzungen:
Prüfung:
 Erlaubnis für Segelflugzeugführer
(ausschließliche Ausbildung nur auf
Reisemotorsegler ohne PPL C nicht
vorgesehen §40a abs.(2) 1.)
 Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17
 ergänzende theoret. Ausbildung
 Flugausbildung mind. 10 Flugstunden
 darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg.
 An- und Abflüge zu kontrollierten
Flugplätzen
 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270
km mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2
vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen.
 ein zweiter Navigations-streckenflug von
mehr als 270 km im Alleinflug.
 eine praktische Einweisung zur
Beherrschung des Reisemotorseglers in
besonderen Flugzuständen.
Ausbildungsdauer:
theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§41)
Unbefristet gültig sofern folgender
Nachweis erbracht wird; innerhalb der
letzten 24 Monate
mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als
verantw. Flugzeugführer mit 12
Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL)
mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS)
gültiges Flugtauglichkeitszeugnis
Bei Nichterfüllung können diese
Voraussetzung durch eine
Befähigungsprüfung durch einen
anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder
RMS ersetzt werden.
der Nachweis erfolg im Flugbuch
 keine Festlegung
11.Novembr .2004
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Folie 50
Ultraleicht SPL (§42 LuftPersV)
Voraussetzungen: (§42 Abs.1-4)
 theoretische Ausbildung (Modul I, 7
Fächer)
 Flugausbildung mind. 30 Flugstunden
davon 5 Std im Alleinflug.
 Zwei 200 km Überlandflüge mit Lehrer mit
Zwischenlandungen.
Erleichterung:
 Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 10
Stunden Flugzeit davon 5 alleine, prakt.
Prüfung beim Ausbildungsleiter
 Schwerkraft Uls: 25 Stunden Flugzeit
davon 5 alleine
 PPL oder TMG Klassenberechtigung: nur
eine Einweisung an einer UL-Flugschule.
 Passagierberechtigung wird für PPL und
GPL Inhaber ohne weitere
Voraussetzungen erteilt (§84a abs 2)
Prüfung: (§43)
 theoretische und praktische Prüfung
Glültigkeit/ Verlängerung: (§45 Abs.1-3)
Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht
wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht:
 mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw.
Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg.
(Flugzeug,TMG,UL)
 mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer
 Alternativ Überprüfungsflug mit Prüfer auf
Flugzeug,TMG oder UL
 der Nachweis erfolg im Flugbuch
Lehrberechtigung: (§95a)
Voraussetzungen:
150 Flugstunden auf Flugzeug,TMG oder UL
Ausbildungslehrgang
theoretische und praktische Prüfung
Ausbildungstätigkeit
Erleichterungen für Inhaber anderer Lehrber.
Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4):
3 Jahre
bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden
Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit.
Umfang der Erlaubnis (§ 44 Abs.2)
10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer
oder Prüfer
 Führen von aerodynamisch gesteuerten
Uls bei Tage
Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk.
Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer
 Ausübung des Sprechfunks ausserhalb der
Lufträume B,C,D
11.Novembr .2004
erfolgreiches Ablegen einer
Befähigungsprüfung
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 51
Ausbildungsumfang nationaler PPL
Theoretische Ausbildung Modul 1(§1 abs 2 LuftPersV)
1. Luftrecht,Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften,
einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen
Flugfunkdienstes und die Durchführung des
Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Aerodynamik,
5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik,
6. Verhalten in besonderen Fällen,
7. Menschliches Leistungsvermögen.
Es gibt einen Fragenkatalog für alle Theoriebereiche für
nationale und JAR-FCL PPL Lizenzen
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 52
JAR/ FCL –PPL
Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG
Voraussetzungen:
Verlängerung (JAR-FCL 1.245) :
 1. Alleinflug: 16 Jahre (Jar-FCL 1.090)
 Flugzeit: min. 45 h davon ersetzbar 5 h
Simulator (Jar-FCL 1.120)
Ausbildung (Jar-FCL 1.125) :
 min. 25h mit Fluglehrer
 min. 10h Alleinflüge unter Aufsicht davon
5h Streckenflug, einer von min. 270 km
Entfernung dabei Ldg. auf 2 fremden
Flugplätzen
 Radionavigation
 Instrumentenflugeinweisung
 Erlaubnis: 17. Lebensjahr (Jar-FCL 1.100)
Erleichterungen (Jar-FCL 1.120) :
 Anerkennung von 10% der Flugzeit als
Segelflugzeugführer jedoch max. 10h.
Keine Anerkennung der nationalen
theoretischen Ausbildung Segelflug.
Bemerkung:
 Übergang von RMS/TMG zum SEP oder
umgekehrt als Classrating (Praktische
Prüfung JAR-FCL 1.262 und Anhang 1 zu JAR-FCL
1.261(a))
 Lizenz wird für 5 Jahre ausgestellt(Jar-FCL
1.025)
11.Novembr .2004
Flugberechtigung gilt 2 Jahre ab erhalt bzw
ab letztem Ablauf. Im Zeitraum der letzten 12
Monate vor Ablauf sind zu erbringen.
12h Flugzeit auf SEP oder TMG davon:
6 h als verantw. Flugzeugführer
12 Starts und Landungen
1 Flug mit Fluglehrer
oder bei Nichterfüllung bis 3 Monate vor
Ablauf der Gültigkeit Überprüfungsflug mit
amtl. anerk. Sachverständigen
Nach Ablauf der Gültigkeit ist die praktische
Prüfung zur Klassenberechtigung zu
wiederholen (JAR-FCL 1.245(f)(2))
Umschreibung (LuftPersV §135(4)):
Der PPL-B wird bei Erfüllung der Forderung
umgeschrieben in JAR-PPL: CVFR
Berechtigung; schriftliche Erklärung über
Kenntnis JAR/ FCL -1 muß vorliegen. Bei
Nichterfüllung erfolgt eine Umschreibung in
PPL-C mit Klassenberechtigung.
Nachtflugqualifikation:
zusätzlich 5 Flugstunden bei Nacht davon 3
mit Fluglehrer, 1 h davon Streckenflug, sowie
5 Alleinstarts und Ldg
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 53
Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1
Theoretische Ausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Luftrecht,
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A),
Flugleistung und Flugplanung,
menschliches Leistungsvermögen,
Meteorologie,
Navigation,
betriebliche Verfahren,
Aerodynamik
Sprechfunkverkehr.
Wird wie bei nationalen Lizenzen in 7
Fächern zusammengefaßt
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 54
Klassen-/Musterberechtigung
JAR-FCL 1.215, 1.220 und 1.235
Klassenberechtigung
Erlaubt das Führen von Flugzeugen der entsprechenden Klasse z.B. einmotorige
Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP). Die genaue Aufstellung der Flugzeugklassen
ist im Anhang 1 M der 1.DV LuftPersV zu finden.
Musterberechtigung
Erlaubt das Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters. Die Aufstellung der
Flugzeuge für die eine Musterberechtigung erforderlich ist, ist im Anhang 1 N der 1.DV
LuftPersV zu finden.
Klassen- und Musterberechtigungen erfordern ein praktische Prüfung
Innerhalb der Klassen bzw Muster sind für Wechsel zwischen Baureihen oder
verschiedenen Ausführungen Differenzschulungen (z.B. Umschulung auf
Verstellpropeller) oder Vertrautmachung (z.B. andere Instrumentierung) vorgeschrieben.
Dies ist ebenfalls in den oben genannten Anhängen festgelegt.
Wurde auf einem Typ, der eine Differenzschulung erfordert, 2 Jahre nicht geflogen, ist die
Differenzschulung zu wiederholen (gilt nicht für Muster der Klasse SEP).
Diferenzschulung
Ausbildung durch Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten. Muß im Flugbuch
abgezeichnet werden
Vertrautmachung
Erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse. Kann am Boden erfolgen.
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 55
Flugzeuge der Klasse SEP/TMG
Anhang 1M zur 1.DV LuftPersV
Lizenzeintrag Flugzeug
/Klasse
SEP(land)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller
(VP)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk
(RU)
Einmotorige Landflugzeuge mit turbolader—Kompressorgetriebenem
Kolbentriebwerk (K)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (P)
Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Heckrad (TW)
TMG
Alle Motorsegler mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht
einklappbaren Propeller
Zwischen den Gruppen innerhalb einer Klasse ist eine Differenzschulung
erforderlich
Weitere Klassen/Lizenzeinträge sind: SEP(sea), MEP(land), MEP(sea) und verschiedene
Klassen von Propellerturbinenantrieb z.B. Pilatus SET.
Bemerkenswert: Es gibt keine Gewichtsbegrenzung
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 56
Beispiel
Differenzschulung/Vertrautmachung
11.Novembr .2004
Beispiel
Piper
Baureihe PA
28
F:
Warrior II
X
Archer
X
Arrow
Arrow, Turbo
D: Differenz Training / Varianten
VP
RU
X
X
X
X
X
X
Frank-Peter Schmidt-Lademann
T
P
TW
X
Folie 57
Ausbildung Klassenberechtigung
SEP/TMG (JAR-FCL 1 Abschnitt F)
Ausbildung
– Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261
CR SEP/TMG kann außerhalb eines Ausbildungsbetriebs erworben werden JAR-FCL 1.261(c)(3)
– Ausbilder:
FI, CRI
– Theoretische und praktische Ausbildung nach Syllabus
Siehe dazu 1.DV LuftPersV Anhang 1F (Theorie) und 1O (Praxis)
Prüfung
– Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung)
– Eintrag des CR in Ausweis durch NAA
Gültigkeit
– SE(A): 24 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode)
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 58
Außenlandeübung
•
•
•
•
•
Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung
Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW)
Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen
Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen
Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für
den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und
versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden.
Aus der Methodik der Segelflugausbildung
Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und
wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei
der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten
Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum
Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der
Höhe über Grund geschenkt werden.
Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt
werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten.
Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die
erforderliche Sicherheit erreicht hat.
Unterschreiten der Mindesthöhe muß im Bordbuch eingtragen werden
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 59
Sprechfunkausbildung
Siehe auch §133 LuftPersV
Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe
JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und
Bestandteil der Prüfung JAR FCL 1.130 und 1.135 § 2 u. 38
sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung
über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung
erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen
Luftfahrerscheinprüfung oder extern.
Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2.
Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1
Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die
Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird
grundsätzlich dringend empfohlen.
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 60
Alleinflüge mit schriftlichem
Auftrag
§117 abs 2 LuftPersV
Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des
Fluglehrers:
1. Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden
2. Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in
Notfällen
3. Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen
4. Schriftlicher Flugauftrag
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 61
Bemerkenswerte Details
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 62
Feine Unterschiede
•
•
•
•
•
•
•
•
Widersprüche?
Bei Nat. Scheinen Übungsflug in jeder Klasse, bei JAR-FCL Schein nur in
einer Klasse
Bei JAR-FCL Verlängerung der Klassenberechtigung (fixer 24 monatiger
Zeitraum), bei Nat. Scheinen müssen in den 24 Monaten vor dem Flug
Voraussetzungen erfüllt sein (gleitende 24 Monatiger Zeitraum).
Bei Verlängerung der nat. Lehrberechtigung Fortbildung in den letzten 12
Monaten, bei JAR-FCL Lehrberechtigung in den letzten 3 Jahren
Zur Erlangung der RMS Klassenberechtigung zum GPL Dreiecksflug über 270
km sonst immer nur Streckenflug mit 2 Landungen
Theoretische Prüfung ist 24 Monate gültig aber die Zeit bis zur praktischen
Prüfung ist auf 12 Monate beschränkt
Bei der SEP Klassenberechtigung zum PPL(N) gibt es eine Beschränkung auf
2000kg, die es für die gleiche Flugzeuggruppe nach JAR-FCL nicht gibt.
Für Passagierflüge bei Nacht werden in der LuftPersV §122 2 Starts in JARFCL 1.026 1 Start in den vergangenen 90 Tagen gefordert.
Bei Voraussetzung zur Verlängerung sowie bei der Passagierberechtigung wird
bei JAR-FCL die zusätzliche Bedingung “steuernder Pilot” verwendet.
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 63
Prüfungswesen
Regelungen
Anerkennung von Prüfern
Standardisierung
Prüfungdurchführung
Prüfungsarten
Kommentare an [email protected]
http://www.schmidt-lademann.de/
Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 64
Prüfungspläne/-protokolle
Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV
Protokolle und Prüfungspläne sind wie bisher den Richtlinien des BMVBW für
Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals zu entnehmen
Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCL
Protokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu
entnehmen. Hierin sind enthalten:
Deckblatt für
• Daten zum Bewerber
• Bewertung der Prüfung
• Daten zum Prüfungsflug
Dreifache Ausfertigung für
• Zuständige Stelle mit Protokoll
• Prüfer
• Bewerber
11.Novembr .2004
Anlagen
• PPL PPL-Lizenzprüfung
• CPL CPL-Lizenzprüfung
• TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung
• CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung
• FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung
• IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 65
Voraussetzungen für die Teilnahme an einer
praktischen Prüfung
JAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV
• Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein
• Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen
möglich)
• Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer für die
prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw die
Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV)
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 66
Praktische PPL(A) Prüfung
JAR-FCL 1.135 und Anhänge
• Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen
• Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß der Ausbildung abzulegen.
Bei Überschreitung ist eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Behörde
durchzuführen
• Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage
PPL). Im Fall SPA entfällt Abschnitt 6.
• Prüfungszeit mind. 90 Minuten. Davon der Navigationsteil mind. 60 Minuten
und kann als gesonderte Prüfung durchgeführt werden.
• Das Flugzeug muß die Bestimmungen für Ausbildungsflüge erfüllen
(Anh. 1 JAR-FCL 1.125)
• Toleranzen
•Höhe +/- 150 ft
•Kurs +/- 10°
•Geschwindigkeit bei Start/Landung +15/-5 kt sonst +/-15kt
• Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die
nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden.
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 67
Prüfungsarten
§2 Abs 5 und 6 1.DV LuftPersV und JAR-FCL 1.001
(5) Eine praktische Prüfung ist der Nachweis der fliegerischen
Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber
einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern
vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten.
(6) Eine Befähigungsüberprüfung ist der Nachweis der fliegerischen
Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung
oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der
mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer
für erforderlich gehalten.
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 68
Praktische Prüfungen
Lizenz/
Berechtigung
PPL(N)
PPL(N)
PPL(N)
PPL(N)
PPL(N)
GPL
GPL
GPL
Kunstflug
Wolkenflug
Lehrber. PPL(N)
Lehrber. PPL(N)
Lehrber. PPL(N)
Lehrber. GPL
Lehrber. GPL
Lehrber. GPL
PPL(A)
Art
prakt
prakt
prakt
bef
bef
prakt
prakt
bef
prakt
prakt
ausw
prakt
bef
ausw
prakt
bef
prakt
Zweck
Voraussetzung
Lizenz Erwerb
Bef. Nachweis
CR TMG Erwerb
Bef. Nachweis
CR 2000kg Erwerb
Bef. Nachweis
CR TMG verlängerung
CR 2000kg verlängerung
Lizenz Erwerb
Bef. Nachweis
CR TMG Erwerb
Bef. Nachweis
CR TMG verlängerung
Erwerb Kunstflugber.
Bef. Nachweis
Erwerb Wolkenflugber. Bef. Nachweis
Zulassung
Erwerb Lehrber.
Bef. Nachweis
Verl. Lehrb.
letzte 12 Monate
Zulassung
Erwerb Lehrber.
Verl. Lehrb.
letzte 12 Monate
Lizenz Erwerb
Bef. Nachweis
Paragraph
LPV §2
LPV §3a
LPV §3b
LPV §4
LPV §4
LPV §38
LPV §40a
LPV §41
LPV §81
LPV §85
LPV §88a
LPV §88a
LPV §96
LPV §89
LPV §89
LPV §96
JF 1.135
JF 1.135/
SEP/TMG/MEP LPV §5
SEP/TMG/MEP JF 1.262
Flugzeug
750kg
TMG
2000kg
TMG
SEP
GLD
TMG
TMG/SEP
GLD/SEP/H
GLD
SEP
SEP
SEP
GLD
GLD
GLD/TMG
SEP/TMG/MEP
PPL(N)->PPL(A) prakt Lizenz Erwerb
PPL(A)
prakt Klassen-/Musterber.
Bef. Nachweis
Bef. Nachweis
PPL(A)
letzte 3 Monate SEP/TMG
PPL(A)
Verl. Klassenber.
Erneuerung.
prakt Klassenber.
PPL(ICAO)
bef
bef
PPL(ICAO)
Verl. Klassenber.
Erneuerung.
prakt Klassenber.
Lehrber. PPL(A) ausw Zulassung
Lehrber. PPL(A) prakt Erwerb Lehrber.
Lehrber. PPL(A) bef Verl. Lehrb.
11.Novembr .2004
Protokoll (siehe
Bemerkungen)
Richtl. Kap 1
noch nicht bekannt
noch nicht bekannt
noch nicht bekannt
noch nicht bekannt
Richtl. Kap 9
noch nicht bekannt
noch nicht bekannt
Richtl. Kap 19
Richtl. Kap 19/F
Richtl. Kap 1
Richtl. Kap 20/A
Richtl. Kap 20/A
Richtl. Kap 9
Richtl. Kap 20/C
Richtl. Kap 20/C
Anh. 1O 1.DV PPL
Massnahmen neben
mind Einreichung des
Prüfer
Zeit Protokolls und
NE=Prüfer
Min Bestätigung im Flugbuch gem §128
NE,FE
NE,FE,CRE
NE,FE,CRE
NE,FE,CRE
NE,FE,CRE
NE
NE,FE,CRE
NE,FE,CRE
NE
NE
NE,FE,FIE
NE,FE,FIE
NE,FE,FIE
NE
NE
NE
90
FE
Anh. 1O 1.DV PPL
Anh. 1O 1.DV CR
90
60
JF 1.245
Anh. 1O 1.DV CR
60
SEP/TMG
JF 1.245
Anh. 1O 1.DV CR
60
letzte 3 Monate SEP/TMG
JF 1.245
Anh. 1O 1.DV CR
60
JF 1.245
Anh. 1O 1.DV CR
60
JF 1.335(f) Anh. 1O 1.DV CR
JF 1.345 Anh. 1O 1.DV FI
JF 1.355 Anh. 1O 1.DV FI
60
60
SEP
SEP/TMG
Bef. Nachweis
SEP/TMG
letzte 12 Monate SEP/TMG
Frank-Peter Schmidt-Lademann
vollständige PPL Prüfung FE
FE,CRE
Verl. In Lizenz eintragen,
SEP und TMG können
mit einem Flug
verlängert werden
FE,CRE
Verl. In Lizenz eintragen,
ein Flug je Klassenber. FE,CRE
Verl. In Lizenz eintragen,
SEP und TMG können
mit einem Flug
verlängert werden
NE,FE,CRE
Verl. In Lizenz eintragen,
ein Flug je Klassenber. NE,FE,CRE
kann auch durch einen
FI(A) erfolgen
FI
FIE
Verl. In Lizenz eintragen FIE
Prüferwahl
bestimmt
bestimmt
bestimmt
wahl
wahl
bestimmt
bestimmt
wahl
bestimmt
bestimmt
bestimmt
bestimmt
wahl
bestimmt
bestimmt
wahl
bestimmt
bestimmt
bestimmt
wahl
wahl
wahl
wahl
bestimmt
bestimmt
wahl
Folie 69
Theorieprüfungen (BW)
von
auf
Luftrecht
Met
Navigation
Technik
Verhalten
Fußgänger
PPL(A)
LR+CVFR
X
N+CVFR
T+CVFR
X
Fußgänger
PPL(N),C,D
LR
X
N
T
X
PPL(A)
PPL(A)
PPL(ICAO)
D
C
D
T
T
T
X
X
X
PPL(ICAO)
C
T
X
PPL(N)
PPL(N)
PPL(N)
D
C
PPL(A)
X
X
N+CVFR
T
T
T+CVFR
C
C
C
C
D
C/TMG
PPL(N)
PPL(A)
N
N
N+CVFR
T
T
T
T+CVFR
X
X
X
X
C/TMG
C/TMG
C/TMG
C/TMG
D
C
PPL(N)
PPL(A)
LR
LR+CVFR
N
N+CVFR
T
T
T
T+CVFR
X
X
X
X
D
D
D
C
PPL(N)
PPL(A)
LR
LR+CVFR
N
N
N+CVFR
T
T
T+CVFR
X
X
X
UL
UL
UL
UL
D
C
PPL(N)
PPL(A)
N
N+CVFR
T
T
T
T+CVFR
X
X
X
X
11.Novembr .2004
LR+CVFR
LR
LR+CVFR
LR
LR
LR+CVFR
X
X
X
X
X
X
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 70
Eintrag einer Verlängerung
Prüfer können Verlängerungen von Klassenberechtigungen und
Lehrberechtigungen in die Lizenz eintragen, sofern sie am
Verlängerungsverfahren beteiligt sind. Das Orginal des
Prüfungsformulars ist der ausstellenden Behörde zu übermitteln
Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 und JAR-FCL 1.425(d) sowie §8 1.DV LuftPersV
Fluglehrer, die den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 durchführen
können nach Prüfung des Vorliegens der Verlängerungsbedingungen
gemäß JAR-FCL 1.245 Verlängerungen von SEP/TMG
Klassenberechtigungen in die Lizenz eintragen §8 1.DV LuftPersV
Andernfalls erfolgen Verlängerungseinträge durch die zuständige
Stelle
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 71
Beispiel eines Verlängerungseintrags
Vorderseite
SEP(land)
TMG
11.Novembr .2004
20.5.2007
6.5.2005 20.5.2007
7631001923
7631001923
Müller
Müller
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Rückseite
Folie 72
Prüfungen (§128)
 Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer
Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden
 Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12
Monaten abgelegt werden
 Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von
24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb
einer Lizenz akzeptiert.
 Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen theoretischen Prüfung
und dem Zeitpunkt des erstmaligen Antritts zur praktischen Prüfung
dürfen nicht mehr als 12 Monate liegen.
 Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung
der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden
(§24 abs 4 LuftVZO)
theoretische Prüfung
Max 12 Monate
11.Novembr .2004
praktische Prüfung
Max 12 Monate
Max 24 Monate
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 73
Internet Links
Luftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV)
http://www.lba.de/ -> Fachthemen -> Luftfahrtpersonal
Bundes Anzeiger
http://www.bundesanzeiger.de/index.php
• Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2003
JAA – JAR Texte (englisches orginal)
http://www.jaa.nl/jar/jar.html
DAeC Informationen zur neuen LuftPersV
http://www.daec.de/recht/faq/index.htm
Aktuelle Version dieser Präsentation
http://fsvwaechtersberg.de/fpsl/download/personal.htm
11.Novembr .2004
Frank-Peter Schmidt-Lademann
Folie 74
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