Luftfahrtpersonal JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen Ausbildungswege Erhaltung der Berechtigungen Ausbildungsbetriebe Ausbildung Prüfungswesen Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann Hierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer Kommentare an [email protected] http://www.schmidt-lademann.de Aktuelle Version der vollständigen Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 1 Rechtliche Grundlagen §§ 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 2 Betroffene Verordnungen LuftVZO Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw LuftPersV Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal Nationale Lizenzen 1. DVO LuftPersV Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen JAR-FCL Deutsch Europäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung Änderung trat am 1.5.2003 in kraft 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 3 JAR JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte Anforderungen, die verbindlich fuer den Europäischen Luftverkehr gelten. Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen. JAR-1 Definitions and Abbreviations JAR-11 JAA Regulatory And Related Procedures JAR-145 Approved Maintenance Organisations JAR-147 Approved Maintenance Training/Examinations JAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related Products and Parts JAR-22 Sailplanes and Powered Sailplanes JAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category Aeroplanes JAR-25 Large Aeroplanes JAR-26 Additional Airworthiness Requirements for Operations JAR-27 Small Rotorcraft JAR-29 Large Rotorcraft JAR-36 Aircraft Noise JAR-66 Certifying Staff Maintenance JAR-APU Auxiliary Power Units 11.Novembr .2004 JAR-AWO All Weather Operations JAR-E Engines JAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane) JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter) JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical) JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers) JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List / Minimum Equipment List JAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes) JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters) JAR-P Propellers JAR-STD 1A Aeroplane Flight Simulators JAR-STD 2A Aeroplane Flight Training Devices JAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures Trainers JAR-STD 1H Helicopter Flight Simulators JAR-TSO Joint Technical Standard Orders JAR-VLA Very Light Aeroplanes Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 4 LuftVG - JAR Beispiele der Verzahnung JAR und LuftVG JAR-FCL 1-4 Deutsch LuftPersV §3 JAR-FCL 1 Nachtflug Schleppber. Kunstflug JAR-FCL 1.017 §5 JAR-FCL 1.125 JAR-FCL 1.135 PPL JAR-FCL 1 §88 Lehrberechtigung LuftVZO §20 Erlaubnisse Flugzeugführer Hubschrauberführer Flugingenieure usw JAR-FCL 1,2,4 Explizite Verweise von den Luftverkehrsgesetzen in die JAR und umgekehrt. Dadurch Wegfall vieler Paragraphen z.B. §7-35 LuftPersV (Verkehrsflugzeugführer, Hubschrauberführer und Motorseglerführer) §24a JAR-FCL 3 TauglichkeitsZeugnisse 11.Novembr .2004 JAR-FCL 1,2,3,4 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 5 LuftVG LuftVG - JAR LuftVZO Auszug aus der LuftVZO §20 LuftPersV JAR-FCL (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie 1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003), 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 6 Struktur der Regelwerke LuftVG LuftVZO LuftPersV Nationale Lizenzen Mit Angleichungen an das JAR-FCL Regelwerk 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann JAR-FCL Europäische Lizenzen Folie 7 LuftPersV §1-5 Privatflugzeugführer (national) §6-35 weggefallen (früher CPL/ATPL/ Hubschrauberführer) §81-86 Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw §82,83 Weggefallen (CVFR-, Nachtflugberechtigung) §36-41 Segelflugzeugführer §42-45 Luftsportgeräteführer §88-96 Lehrberechtigungen §46-49 Freiballonführer §104-116 sonstiges Luftfahrtpersonal §50-53 Luftschifführer §117-133 Gemeinsame Vorschriften (Alleinflüge, §54-61 weggefallen (Flugnavigatoren, Flugingenieure) §66-80 weggefallen (Muster-, Nachweise, Prüfungen, zuständige Stellen, Sprechfunk) Instrumenten-, Langstreckenberechtigung) 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 8 JAR-FCL 1 JAR-FCL 1 deutsch LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug) TEIL 1 – BESTIMMUNGEN ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug) ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A) ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A) ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A) ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A) ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug) ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 9 JAR-FCL Lizenzwesen Airplane Klassen/Muster/SPA/MPA Muster B Muster A MEP SEP TMG • Unterschiedsschulung • Vertrautmachung lll FI IR Nacht >200ft <200ft SE ME PPL CRI CPL MCC IRI ATPL Lizenzen 11.Novembr .2004 TRI Frank-Peter Schmidt-Lademann SFI Lehrberech -tigungen FE CRE TRE IRE SFE FIE Prüfer Folie 10 JAR-FCL Dokumentation Inhalt Bezeichnung JAR-FCL 1 Aeroplane (A) JAR-FCL 2 Helicopter (H) JAR-FCL 3 Medical Requirements Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen. Jeder § enthält eine Nummer, welche mit einem bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und Sektion 2 identisch ist. Section 1: Requirements und dazugehörige Appendices 11.Novembr .2004 Section 2: AMC und IEM AMC Acceptable Means of Compliance IEM Interpretive and Explanatory Material (Erscheinen bei uns in den DV) Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 11 Anhänge zur DV LuftPersV Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur DV LuftPersV Anhang Inhalt 1A 1B 1F 1H 1I 1M 1N 1O Die theoretischen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen Der Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz - PPL(A) Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von Muster- und Klassenberechtigungen für ein- und mehrmotorige Flugzeuge Der Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) - FI(A) Die Standardisierungsanforderungen für Prüfer Die Aufstellung von Flugzeugklassen Die Aufstellung von Flugzeugmustern Die Formulare für Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 12 Begriffe und Definitionen ECAC European Civil Aviation Conference JAA Joint Aviation Authority JAR Joint Aviation Requirements FCL Flight Crew Licensing NAA National Aviation Authority FTO Flight Training Organisation RF Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung) TMG oder RMS Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop) SEP Single Engine Piston Muster Luftfahzeuge desselben Grundmusters Klasse Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw PPL Private Pilot Licence – Motorflug SPL Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme GPL Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge FI Fligh Instructor CRI Class Rating Instructor E Examiner CR Class Rating MCC Multi Crew Coordination 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 13 JAR-FCL Abschnitt A • 1.001 Begriffe o Ausbildungszeit o Beruflich tätiger Pilot o Flugzeit o Nacht o Privatpilot o Reisemotorsegler(TMG) o Streckenabschnitt • 1.005 Geltungsbereich • 1.017 Anerkennungen /Berechtigungen für besondere Zwecke (nationale Berechtigungen) • 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen • 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig sind (90 Tage Regel) 11.Novembr .2004 • 1.030 Prüfungsangelegenheiten • 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit • 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres • 1.070 Hauptwohnsitz • 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen • 1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten • Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005: Umschreiberegeln • Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form und Inhalt von Lizenzen Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 14 Lizenzen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 15 Lizenzen/Berechtigungen Gasballon Heißluftballon CR Fallschirm CR UL 3Achs Startarten W,L,E CR TMG Segelflug CR TMG CR 2000kg 750kg CR TMG CR SEP Lehrber. FI(A) Lehrberechtigung Lehrber. Lehrber. Lehrber. JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),Luftschiff Weitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, … ICAO Lizenz PPL(A) Nur Umschreibung 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 16 PPL(A) Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL • Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in und Ausland • Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw • Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N) • Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen • Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen • Nachtflug durch Zusatzausbildung • Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP) • Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) 11.Novembr .2004 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 17 PPL(N) Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5) • Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland • Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg • Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS • Nachtflug durch Zusatzausbildung • Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige Instrumentenflugausbildung und Prüfung • Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen • Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) 11.Novembr .2004 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 18 GPL Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41) • Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im In- und Ausland • Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart. Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als RMS • Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf Segelflugzeugen) • Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen • Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) 11.Novembr .2004 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 19 SPL Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45) • Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs, schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme) • Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC, DULV) • Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) 11.Novembr .2004 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 20 Freiballone Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49) • • • • • Führung Freiballonen am Tage Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen Nachfahrterlaubnis Andere Größenklassen und Heißluftschiffe JAR-FCL Lizenz PPL(A) 11.Novembr .2004 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 21 Internationale Anerkennung Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1) Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAO Flüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL) Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCL Flügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in diesen Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen Diese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz eingetragen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 22 Führung von nicht in Deutschland registrierten Flugzeugen Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist. Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der ECAC Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz. Für das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen hat die FAA der USA unter anderem in FAR Part 61 Sec. 61.3 (nachzulesen unter www.faa.gov) unter "pilot certification" geregelt: "However, when the aircraft is operated within a foreign country, a current pilot license issued by the country in which the aircraft is operated may be used." 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 23 JAR Lizenz Vorderseite Rückseite 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 24 Lizenz Formulare National SPL (UL) GPL (Segelflug) Kein Paßbild 1/8 DIN A4 11.Novembr .2004 PPL (National) PPL (nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen) Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 25 Lizenzierung nach JAR-FCL Medizinische Tauglichkeitsprüfung Medical Medical Class I Für Lizenzen der beruflichen fliegerischen Tätigkeit Lizenzen • • • PPL CPL ATPL Medical Class II Für Lizenzen der privaten fliegerischen Tätigkeit Medical muß mitgeführt werden Die Rechte der jeweiligen Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist Berechtigungen Ratings Class Ratings Zusammengefasste Berechtigungen Type Ratings Einzelberechtigungen Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 26 Ausbildungswege 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 27 Wege zur Lizenz 10h CR TMG JAR-FCL Lizenz PPL(A) CR SEP Frank-Peter Schmidt-Lademann 10h 10h 45h 5h CR TMG 5h (VLA) CR 2000kg 35h 11.Novembr .2004 Nat. Lizenz PPL(N) 750kg 5h 5h Prakt. Prüfung 20h 7h Theor.+ Prakt. Prüfung 25h 35/30h 30h Nat. Lizenz GPL Segelflug 10h Nat. Lizenz SPL CR UL 3Achs CR TMG 35h 45h Folie 28 Erhalt der Berechtigung 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 29 Verlängerung / Gültigkeit Medical Medical Class II Lizenz PPL(A)/PPL(N)/SPL Class Ratings • Lizenz 5 Jahre Gültig • Gültigkeit Altersabhängig (1 bis 5 Jahre) • Medical muß mitgeführt werden Berechtigungen Ratings GPL • Unbegrenzt gültig Die Rechte Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist JAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs 2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz National: Gültig wenn bei Flugantritt Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein festes Ablaufdatum. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Mitzuführende Papiere 11.Novembr .2004 1. 2. 3. 4. Lizenz Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung) Medical Lichtbildausweis Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 30 Medical Class 2 §24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3 Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden Für die Betätigung als • Privatflugzeugführer, • Privathubschrauberführer, • Segelflugzeugführer, • Freiballonführer • Führer von Zulassungspflichtigen motorgetriebenen Luftsportgeräten Nachuntersuchung Gültigkeit bis 30. Lj: 60 Monate bis 50. Lj: 24 Monate ab 50. Lj: 12 Monate Bei Verfall Vorlage des letzten Tauglichkeitszeugnisses Erfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an. (LuftVZO §24d abs 3) < 1 Jahr: Normale Untersuchung 1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung >5 Jahre: Erstuntersuchung Übergangsregelung Bei bis zum 31.12.2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL gemäß JAR-FCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre. (LuftVZO §110 abs 3). Dies gilt auch für unter 30 Jährige! 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 31 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit ( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung ) • AMC Aeromedical Center • AME Aeromedical Examiner • AMS Aeromedical Section Allgemeines Erstuntersuchung Medical Class I: zwingend in AMC Medical Class II: in AMC oder AME Verlängerung Medical Class I+II AMC oder AME außerordentliches Medical Nach Krankheit, Unfall, Krankenhausaufenthalt, länger als 21 Tage 11.Novembr .2004 Unverzüglich Flugmedizinische Weisung Gültigkeitsdauer Ohne Einschränkung - nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden des AME, Gültigkeit: - nach Pilotenalter - nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver - und Medical Class Maßnahme Periodische - regelmäßige Einnahme von Medikamenten Verlängerung - bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen Bei Verlängerung innerhalb von 45 Schriftliche Information AMS Tagen vor dessen Tauglichkeitszeugnis ruht zunächst Ablauf zählt die Gültigkeitsdauer - nach erheblicher Verletzungen für die neue - oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von Zeitdauer vom mehr als 21 Tage Verfallsdatum an. - Schwangerschaft Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 32 Medical Certificate Vorderseite Rückseite 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 33 Gültigkeit GPL Lizenz • Unbegrenzt gültig. (LuftPersV §41(1)) bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn : Innerhalb der letzten 24 Monate: Segelflug (LuftPersV §41(2)) – 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart. – Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag nachzuholen TMG (LuftPersV §41(3)) 1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten • 12 Starts und Landungen • 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer • 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG Erneuerung 11.Novembr .2004 Bedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 34 Gültigkeit PPL-N Lizenz (LuftPersV §4(1)) Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn : (LuftPersV §4(2)) Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2) Erneuerung 11.Novembr .2004 • 5 Jahre gültig. • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Innerhalb der letzten 24 Monate: 1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten • 12 Starts und Landungen • 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer • 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je Klassenberechtigung Bedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 35 Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCL und PPL nach LuftPersV §135 abs 2 Lizenz (JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2) Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP (JAR-FCL 1.245 (c)(1)) Erneuerung (JAR-FCL 1.245 (f)(2)) 11.Novembr .2004 • Wird für 5 Jahre ausgestellt. • Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Gültigkeitsdauer: 24 Monate Verlängerung innerhalb der Gültigkeit: 1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit oder 2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten: • 12 Starts und Landungen • 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot • 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde) • Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen • Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine theoretische Prüfung erforderlich wird Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 36 Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.03 1.Jahr Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.05 2.Jahr 12h,12St Übungsflug Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.07 1.Jahr 2.Jahr 12h,12St Übungsflug Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.09 1.Jahr 2.Jahr 12h,12St Übungsflug Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit Gültigkeit der Klassenberechtigung bei den nationalen Lizenzen Tag der Ausübung der Berechtigung 24 Monats Fenster 12h,12St,Übungsflug 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 37 PPL(A) Lizenz mit Berechtigungen Befristete Lizenz (5Jahre) Original Lizenz CR SEP, CR TMG, FI Ausgestellt nach ICAO und JARFCL 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Ablaufdatum für Berechtigungen (2 bzw 3 Jahre) Folie 38 GPL Lizenz mit Berechtigungen Unbefristete Lizenz Original Lizenz Selbststart erlaubt Flüge mit Klapptriebwerken Ausgestellt nach ICAO aber keine JAR Lizenz 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Kein Ablaufdatum für Berechtigungen ausgenommen Lehrberechtigung Folie 39 Weitere Gültigkeitsbedingungen Passagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder (nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV §122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a) Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a Passagierflüge bei Nacht Von den 3 Starts s.o. zwei bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2 (JAR-FCL Kunstflug mit Passagier Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4 Schleppflüge 5 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 12 Monaten LuftPersV §84 Abs 5 1.026(b) verlangt nur einen Start) Fschlepp Start an 5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b Schwerpunktkupplung 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 40 Übungsflug mit Fluglehrer zur Verlängerung der Klassenberechtigungen • Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A) Prüfungsprotokoll orientieren. • Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die gezeigten Leistungen ausreichen. Falls nicht, Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls Luftfahrbehörde benachrichtigen. • Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber durchgeführt hat. 1. DV §8 abs 2 zur LuftPersV Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach §135 abs 2 LuftPersV. • Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden nur im Flugbuch bestätigt • Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der Bestätigung, Name, Datum, Lizenznummer und Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug, Einweisung u.ä. durchführt. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 41 Flugzeiten Flugzeit nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.001) “Blockzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” (Block Time) Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen (1.DVO § 2 Abs. 3) “Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” Anrechenbare Flugzeiten JAR-FCL 1.080 (c) • Flugzeiten als verantwortlicher Pilot • Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL 1.035 (e) ) • Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge angerechnet werden, bei denen eine Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist. • Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom Lehrberechtigten als SPIC-Zeit gegengezeichnet gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot • Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot • Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz geflogen wird gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot LuftPersV §124: • Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw Bewerber bei Flügen mit Lehrer und Prüfungsflügen und als Luftfahrzeugführer bei den vorgeschriebenen Übungsflügen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 42 Führung des Flugbuchs JAR-FCL 1.080, LuftPersV §120 • Das Flugbuch ist immer mitzuführen • Jeder Flug ist zu protokollieren • • • • • • • Datum Start-/Landezeit als Blockzeit Start-/Landeort Flugzeit Kennzeichen und Muster Startart (Segelflug) Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot, Ausbildung mit Lehrberechtigtem, Zeit als Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot) • Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten am selben Flugplatz können zu einem Eintrag zusammegefaßt werden JAR-FCL 1.080 (c)(1)(vi) • Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung der Berechtigung von Nationalen Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer bestätigt 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 43 Ausbildungsbetriebe 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 44 Ausbildungsbetriebe LuftVZO §§30ff, JAR-FCL 1.055 und Anhänge, Begründung zu LuftVZO §30 Antragsformular für die Registrierung von Ausbildungseinrichtungen Ausbildungsbetriebe (FTO) Gewerbsmäßige Ausbildung Ausbildung von Berufspiloten Ausbildungshandbuch Registrierte Ausbildungseinrichtung (RF) Ausbildung von Privatpiloten Nicht Gewerbsmäßigw Ausbildung Vereinsausbildung Globalausbildungsgenehmigung Basiert auf §34 LuftVZO § 34 LuftVZO Erleichterungen Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 45 Ausbildung und Erlangung der Lizenzen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 46 Übersicht der Lizenzen Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen UL-Flugzeugführer (SPL) Lehrberechtigung Segelflugzeugführer (GPL) Klassenberechtigung TMG Lehrberechtigung Erlaubnis für Privatflugzeugführer bis 750kg PPL(N) Klassenberechtigung TMG Klassenberechtigung bis 2000kg Lehrberechtigung Nationale Lizenzen gemäß LuftPersV Erlaubnis für Privatflugzeugführer nach ICAO Richtlinien nur für Umschreibungen nach §135 abs 2 LuftPersV, erlaubt Auslandsflüge Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL 1 PPL(A) Klassenberechtigung SEP Klassenberechtigung TMG Lehrberechtigung 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 47 Privatflugzeuführer PPL (National) Voraussetzungen: (§1 Abs.1-5) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 35 Flugstunden davon 10 Std im Alleinflug Auf verschiedenen Mustern bis max.750 kg. Bis zu 15 Stunden können auf Reisemotorseglern absolviert werden Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30 Flugstunden davon 10 Alleine darin u.a.enthalten An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen, 270 km Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen Plätzen. Erleichterung (§1a Abs.1-3): Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 20 h Flugzeit, voller Ausbildungsumfang. RMS Klassenberechtigung: 5 Flugstunden, 10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer. Dreiachs Uls: 7 Flugstunden, 10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen Prüfung nach §2 erforderlich Prüfung: (§2) theoretische und praktische Prüfung spätestens vor Ende der maximalen Ausbildungsdauer (4 Jahre) 11.Novembr .2004 Umfang der Erlaubnis (§ 3 Abs.1-2) Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden) Nur Flüge innerhalb Deutschlands Glültigkeit/ Verlängerung: (§4) Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: 1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) 2. mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber. 3. Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Klassenberechtigungen (§3a und 3b) RMS: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg und 5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem Triebwerk alleine, praktische Prüfung. Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung. PPL nach Jar-FCL1 (§5) Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg oder RMS Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und Funknavigation 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5 Stunden können durch Simulator ersetzt werden) Theoretische und praktische Prüfung Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 48 Segelflugzeugführer PPL-C Voraussetzungen (§36): Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15 Std im Alleinflug darin enthalten je 60 Starts und Landungen, davon 20 Alleinstarts/Ldg. 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem weiteren Flugplatz mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer Durchführung eines 50 km Streckenfluges im Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen Erleichterung (§37 Abs.2): Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer über 100km motorisierte Segelflugzeuge Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10 Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein. Ausbildungsdauer: Prüfung: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate: mind. 25 Starts davon mind. 5 Starts in einer Startart gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a LuftVZO) der Nachweis erfolgt im Flugbuch Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer mind. 15 Flugstunden. darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg. 3 Ldg. aus ungewohnter Position mit Fluglehrer 1 Außenlandeübung eine prakt. Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen. mind. eine Startart nach §40 Prüfung nach § 38 erforderlich max. 4 Jahre 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 49 Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a Voraussetzungen: Prüfung: Erlaubnis für Segelflugzeugführer (ausschließliche Ausbildung nur auf Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen §40a abs.(2) 1.) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 ergänzende theoret. Ausbildung Flugausbildung mind. 10 Flugstunden darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg. An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270 km mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen. ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug. eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen. Ausbildungsdauer: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS) gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung durch eine Befähigungsprüfung durch einen anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt werden. der Nachweis erfolg im Flugbuch keine Festlegung 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 50 Ultraleicht SPL (§42 LuftPersV) Voraussetzungen: (§42 Abs.1-4) theoretische Ausbildung (Modul I, 7 Fächer) Flugausbildung mind. 30 Flugstunden davon 5 Std im Alleinflug. Zwei 200 km Überlandflüge mit Lehrer mit Zwischenlandungen. Erleichterung: Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 10 Stunden Flugzeit davon 5 alleine, prakt. Prüfung beim Ausbildungsleiter Schwerkraft Uls: 25 Stunden Flugzeit davon 5 alleine PPL oder TMG Klassenberechtigung: nur eine Einweisung an einer UL-Flugschule. Passagierberechtigung wird für PPL und GPL Inhaber ohne weitere Voraussetzungen erteilt (§84a abs 2) Prüfung: (§43) theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§45 Abs.1-3) Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,TMG,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer Alternativ Überprüfungsflug mit Prüfer auf Flugzeug,TMG oder UL der Nachweis erfolg im Flugbuch Lehrberechtigung: (§95a) Voraussetzungen: 150 Flugstunden auf Flugzeug,TMG oder UL Ausbildungslehrgang theoretische und praktische Prüfung Ausbildungstätigkeit Erleichterungen für Inhaber anderer Lehrber. Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): 3 Jahre bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit. Umfang der Erlaubnis (§ 44 Abs.2) 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer Führen von aerodynamisch gesteuerten Uls bei Tage Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer Ausübung des Sprechfunks ausserhalb der Lufträume B,C,D 11.Novembr .2004 erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 51 Ausbildungsumfang nationaler PPL Theoretische Ausbildung Modul 1(§1 abs 2 LuftPersV) 1. Luftrecht,Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln, 2. Navigation, 3. Meteorologie, 4. Aerodynamik, 5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, 6. Verhalten in besonderen Fällen, 7. Menschliches Leistungsvermögen. Es gibt einen Fragenkatalog für alle Theoriebereiche für nationale und JAR-FCL PPL Lizenzen 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 52 JAR/ FCL –PPL Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG Voraussetzungen: Verlängerung (JAR-FCL 1.245) : 1. Alleinflug: 16 Jahre (Jar-FCL 1.090) Flugzeit: min. 45 h davon ersetzbar 5 h Simulator (Jar-FCL 1.120) Ausbildung (Jar-FCL 1.125) : min. 25h mit Fluglehrer min. 10h Alleinflüge unter Aufsicht davon 5h Streckenflug, einer von min. 270 km Entfernung dabei Ldg. auf 2 fremden Flugplätzen Radionavigation Instrumentenflugeinweisung Erlaubnis: 17. Lebensjahr (Jar-FCL 1.100) Erleichterungen (Jar-FCL 1.120) : Anerkennung von 10% der Flugzeit als Segelflugzeugführer jedoch max. 10h. Keine Anerkennung der nationalen theoretischen Ausbildung Segelflug. Bemerkung: Übergang von RMS/TMG zum SEP oder umgekehrt als Classrating (Praktische Prüfung JAR-FCL 1.262 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a)) Lizenz wird für 5 Jahre ausgestellt(Jar-FCL 1.025) 11.Novembr .2004 Flugberechtigung gilt 2 Jahre ab erhalt bzw ab letztem Ablauf. Im Zeitraum der letzten 12 Monate vor Ablauf sind zu erbringen. 12h Flugzeit auf SEP oder TMG davon: 6 h als verantw. Flugzeugführer 12 Starts und Landungen 1 Flug mit Fluglehrer oder bei Nichterfüllung bis 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit Überprüfungsflug mit amtl. anerk. Sachverständigen Nach Ablauf der Gültigkeit ist die praktische Prüfung zur Klassenberechtigung zu wiederholen (JAR-FCL 1.245(f)(2)) Umschreibung (LuftPersV §135(4)): Der PPL-B wird bei Erfüllung der Forderung umgeschrieben in JAR-PPL: CVFR Berechtigung; schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL -1 muß vorliegen. Bei Nichterfüllung erfolgt eine Umschreibung in PPL-C mit Klassenberechtigung. Nachtflugqualifikation: zusätzlich 5 Flugstunden bei Nacht davon 3 mit Fluglehrer, 1 h davon Streckenflug, sowie 5 Alleinstarts und Ldg Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 53 Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1 Theoretische Ausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Luftrecht, allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A), Flugleistung und Flugplanung, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Navigation, betriebliche Verfahren, Aerodynamik Sprechfunkverkehr. Wird wie bei nationalen Lizenzen in 7 Fächern zusammengefaßt 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 54 Klassen-/Musterberechtigung JAR-FCL 1.215, 1.220 und 1.235 Klassenberechtigung Erlaubt das Führen von Flugzeugen der entsprechenden Klasse z.B. einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP). Die genaue Aufstellung der Flugzeugklassen ist im Anhang 1 M der 1.DV LuftPersV zu finden. Musterberechtigung Erlaubt das Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters. Die Aufstellung der Flugzeuge für die eine Musterberechtigung erforderlich ist, ist im Anhang 1 N der 1.DV LuftPersV zu finden. Klassen- und Musterberechtigungen erfordern ein praktische Prüfung Innerhalb der Klassen bzw Muster sind für Wechsel zwischen Baureihen oder verschiedenen Ausführungen Differenzschulungen (z.B. Umschulung auf Verstellpropeller) oder Vertrautmachung (z.B. andere Instrumentierung) vorgeschrieben. Dies ist ebenfalls in den oben genannten Anhängen festgelegt. Wurde auf einem Typ, der eine Differenzschulung erfordert, 2 Jahre nicht geflogen, ist die Differenzschulung zu wiederholen (gilt nicht für Muster der Klasse SEP). Diferenzschulung Ausbildung durch Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten. Muß im Flugbuch abgezeichnet werden Vertrautmachung Erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse. Kann am Boden erfolgen. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 55 Flugzeuge der Klasse SEP/TMG Anhang 1M zur 1.DV LuftPersV Lizenzeintrag Flugzeug /Klasse SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller (VP) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk (RU) Einmotorige Landflugzeuge mit turbolader—Kompressorgetriebenem Kolbentriebwerk (K) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (P) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Heckrad (TW) TMG Alle Motorsegler mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller Zwischen den Gruppen innerhalb einer Klasse ist eine Differenzschulung erforderlich Weitere Klassen/Lizenzeinträge sind: SEP(sea), MEP(land), MEP(sea) und verschiedene Klassen von Propellerturbinenantrieb z.B. Pilatus SET. Bemerkenswert: Es gibt keine Gewichtsbegrenzung 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 56 Beispiel Differenzschulung/Vertrautmachung 11.Novembr .2004 Beispiel Piper Baureihe PA 28 F: Warrior II X Archer X Arrow Arrow, Turbo D: Differenz Training / Varianten VP RU X X X X X X Frank-Peter Schmidt-Lademann T P TW X Folie 57 Ausbildung Klassenberechtigung SEP/TMG (JAR-FCL 1 Abschnitt F) Ausbildung – Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261 CR SEP/TMG kann außerhalb eines Ausbildungsbetriebs erworben werden JAR-FCL 1.261(c)(3) – Ausbilder: FI, CRI – Theoretische und praktische Ausbildung nach Syllabus Siehe dazu 1.DV LuftPersV Anhang 1F (Theorie) und 1O (Praxis) Prüfung – Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung) – Eintrag des CR in Ausweis durch NAA Gültigkeit – SE(A): 24 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode) 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 58 Außenlandeübung • • • • • Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW) Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden. Aus der Methodik der Segelflugausbildung Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden. Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten. Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat. Unterschreiten der Mindesthöhe muß im Bordbuch eingtragen werden 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 59 Sprechfunkausbildung Siehe auch §133 LuftPersV Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und Bestandteil der Prüfung JAR FCL 1.130 und 1.135 § 2 u. 38 sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen Luftfahrerscheinprüfung oder extern. Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2. Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1 Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird grundsätzlich dringend empfohlen. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 60 Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag §117 abs 2 LuftPersV Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers: 1. Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden 2. Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in Notfällen 3. Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen 4. Schriftlicher Flugauftrag 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 61 Bemerkenswerte Details 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 62 Feine Unterschiede • • • • • • • • Widersprüche? Bei Nat. Scheinen Übungsflug in jeder Klasse, bei JAR-FCL Schein nur in einer Klasse Bei JAR-FCL Verlängerung der Klassenberechtigung (fixer 24 monatiger Zeitraum), bei Nat. Scheinen müssen in den 24 Monaten vor dem Flug Voraussetzungen erfüllt sein (gleitende 24 Monatiger Zeitraum). Bei Verlängerung der nat. Lehrberechtigung Fortbildung in den letzten 12 Monaten, bei JAR-FCL Lehrberechtigung in den letzten 3 Jahren Zur Erlangung der RMS Klassenberechtigung zum GPL Dreiecksflug über 270 km sonst immer nur Streckenflug mit 2 Landungen Theoretische Prüfung ist 24 Monate gültig aber die Zeit bis zur praktischen Prüfung ist auf 12 Monate beschränkt Bei der SEP Klassenberechtigung zum PPL(N) gibt es eine Beschränkung auf 2000kg, die es für die gleiche Flugzeuggruppe nach JAR-FCL nicht gibt. Für Passagierflüge bei Nacht werden in der LuftPersV §122 2 Starts in JARFCL 1.026 1 Start in den vergangenen 90 Tagen gefordert. Bei Voraussetzung zur Verlängerung sowie bei der Passagierberechtigung wird bei JAR-FCL die zusätzliche Bedingung “steuernder Pilot” verwendet. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 63 Prüfungswesen Regelungen Anerkennung von Prüfern Standardisierung Prüfungdurchführung Prüfungsarten Kommentare an [email protected] http://www.schmidt-lademann.de/ Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 64 Prüfungspläne/-protokolle Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV Protokolle und Prüfungspläne sind wie bisher den Richtlinien des BMVBW für Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals zu entnehmen Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCL Protokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu entnehmen. Hierin sind enthalten: Deckblatt für • Daten zum Bewerber • Bewertung der Prüfung • Daten zum Prüfungsflug Dreifache Ausfertigung für • Zuständige Stelle mit Protokoll • Prüfer • Bewerber 11.Novembr .2004 Anlagen • PPL PPL-Lizenzprüfung • CPL CPL-Lizenzprüfung • TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung • CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung • FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung • IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 65 Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung JAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV • Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein • Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen möglich) • Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer für die prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw die Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV) 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 66 Praktische PPL(A) Prüfung JAR-FCL 1.135 und Anhänge • Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen • Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß der Ausbildung abzulegen. Bei Überschreitung ist eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Behörde durchzuführen • Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage PPL). Im Fall SPA entfällt Abschnitt 6. • Prüfungszeit mind. 90 Minuten. Davon der Navigationsteil mind. 60 Minuten und kann als gesonderte Prüfung durchgeführt werden. • Das Flugzeug muß die Bestimmungen für Ausbildungsflüge erfüllen (Anh. 1 JAR-FCL 1.125) • Toleranzen •Höhe +/- 150 ft •Kurs +/- 10° •Geschwindigkeit bei Start/Landung +15/-5 kt sonst +/-15kt • Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 67 Prüfungsarten §2 Abs 5 und 6 1.DV LuftPersV und JAR-FCL 1.001 (5) Eine praktische Prüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten. (6) Eine Befähigungsüberprüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten. 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 68 Praktische Prüfungen Lizenz/ Berechtigung PPL(N) PPL(N) PPL(N) PPL(N) PPL(N) GPL GPL GPL Kunstflug Wolkenflug Lehrber. PPL(N) Lehrber. PPL(N) Lehrber. PPL(N) Lehrber. GPL Lehrber. GPL Lehrber. GPL PPL(A) Art prakt prakt prakt bef bef prakt prakt bef prakt prakt ausw prakt bef ausw prakt bef prakt Zweck Voraussetzung Lizenz Erwerb Bef. Nachweis CR TMG Erwerb Bef. Nachweis CR 2000kg Erwerb Bef. Nachweis CR TMG verlängerung CR 2000kg verlängerung Lizenz Erwerb Bef. Nachweis CR TMG Erwerb Bef. Nachweis CR TMG verlängerung Erwerb Kunstflugber. Bef. Nachweis Erwerb Wolkenflugber. Bef. Nachweis Zulassung Erwerb Lehrber. Bef. Nachweis Verl. Lehrb. letzte 12 Monate Zulassung Erwerb Lehrber. Verl. Lehrb. letzte 12 Monate Lizenz Erwerb Bef. Nachweis Paragraph LPV §2 LPV §3a LPV §3b LPV §4 LPV §4 LPV §38 LPV §40a LPV §41 LPV §81 LPV §85 LPV §88a LPV §88a LPV §96 LPV §89 LPV §89 LPV §96 JF 1.135 JF 1.135/ SEP/TMG/MEP LPV §5 SEP/TMG/MEP JF 1.262 Flugzeug 750kg TMG 2000kg TMG SEP GLD TMG TMG/SEP GLD/SEP/H GLD SEP SEP SEP GLD GLD GLD/TMG SEP/TMG/MEP PPL(N)->PPL(A) prakt Lizenz Erwerb PPL(A) prakt Klassen-/Musterber. Bef. Nachweis Bef. Nachweis PPL(A) letzte 3 Monate SEP/TMG PPL(A) Verl. Klassenber. Erneuerung. prakt Klassenber. PPL(ICAO) bef bef PPL(ICAO) Verl. Klassenber. Erneuerung. prakt Klassenber. Lehrber. PPL(A) ausw Zulassung Lehrber. PPL(A) prakt Erwerb Lehrber. Lehrber. PPL(A) bef Verl. Lehrb. 11.Novembr .2004 Protokoll (siehe Bemerkungen) Richtl. Kap 1 noch nicht bekannt noch nicht bekannt noch nicht bekannt noch nicht bekannt Richtl. Kap 9 noch nicht bekannt noch nicht bekannt Richtl. Kap 19 Richtl. Kap 19/F Richtl. Kap 1 Richtl. Kap 20/A Richtl. Kap 20/A Richtl. Kap 9 Richtl. Kap 20/C Richtl. Kap 20/C Anh. 1O 1.DV PPL Massnahmen neben mind Einreichung des Prüfer Zeit Protokolls und NE=Prüfer Min Bestätigung im Flugbuch gem §128 NE,FE NE,FE,CRE NE,FE,CRE NE,FE,CRE NE,FE,CRE NE NE,FE,CRE NE,FE,CRE NE NE NE,FE,FIE NE,FE,FIE NE,FE,FIE NE NE NE 90 FE Anh. 1O 1.DV PPL Anh. 1O 1.DV CR 90 60 JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 letzte 3 Monate SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 JF 1.335(f) Anh. 1O 1.DV CR JF 1.345 Anh. 1O 1.DV FI JF 1.355 Anh. 1O 1.DV FI 60 60 SEP SEP/TMG Bef. Nachweis SEP/TMG letzte 12 Monate SEP/TMG Frank-Peter Schmidt-Lademann vollständige PPL Prüfung FE FE,CRE Verl. In Lizenz eintragen, SEP und TMG können mit einem Flug verlängert werden FE,CRE Verl. In Lizenz eintragen, ein Flug je Klassenber. FE,CRE Verl. In Lizenz eintragen, SEP und TMG können mit einem Flug verlängert werden NE,FE,CRE Verl. In Lizenz eintragen, ein Flug je Klassenber. NE,FE,CRE kann auch durch einen FI(A) erfolgen FI FIE Verl. In Lizenz eintragen FIE Prüferwahl bestimmt bestimmt bestimmt wahl wahl bestimmt bestimmt wahl bestimmt bestimmt bestimmt bestimmt wahl bestimmt bestimmt wahl bestimmt bestimmt bestimmt wahl wahl wahl wahl bestimmt bestimmt wahl Folie 69 Theorieprüfungen (BW) von auf Luftrecht Met Navigation Technik Verhalten Fußgänger PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X Fußgänger PPL(N),C,D LR X N T X PPL(A) PPL(A) PPL(ICAO) D C D T T T X X X PPL(ICAO) C T X PPL(N) PPL(N) PPL(N) D C PPL(A) X X N+CVFR T T T+CVFR C C C C D C/TMG PPL(N) PPL(A) N N N+CVFR T T T T+CVFR X X X X C/TMG C/TMG C/TMG C/TMG D C PPL(N) PPL(A) LR LR+CVFR N N+CVFR T T T T+CVFR X X X X D D D C PPL(N) PPL(A) LR LR+CVFR N N N+CVFR T T T+CVFR X X X UL UL UL UL D C PPL(N) PPL(A) N N+CVFR T T T T+CVFR X X X X 11.Novembr .2004 LR+CVFR LR LR+CVFR LR LR LR+CVFR X X X X X X Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 70 Eintrag einer Verlängerung Prüfer können Verlängerungen von Klassenberechtigungen und Lehrberechtigungen in die Lizenz eintragen, sofern sie am Verlängerungsverfahren beteiligt sind. Das Orginal des Prüfungsformulars ist der ausstellenden Behörde zu übermitteln Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 und JAR-FCL 1.425(d) sowie §8 1.DV LuftPersV Fluglehrer, die den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 durchführen können nach Prüfung des Vorliegens der Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL 1.245 Verlängerungen von SEP/TMG Klassenberechtigungen in die Lizenz eintragen §8 1.DV LuftPersV Andernfalls erfolgen Verlängerungseinträge durch die zuständige Stelle 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 71 Beispiel eines Verlängerungseintrags Vorderseite SEP(land) TMG 11.Novembr .2004 20.5.2007 6.5.2005 20.5.2007 7631001923 7631001923 Müller Müller Frank-Peter Schmidt-Lademann Rückseite Folie 72 Prüfungen (§128) Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12 Monaten abgelegt werden Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert. Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt des erstmaligen Antritts zur praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als 12 Monate liegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden (§24 abs 4 LuftVZO) theoretische Prüfung Max 12 Monate 11.Novembr .2004 praktische Prüfung Max 12 Monate Max 24 Monate Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 73 Internet Links Luftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV) http://www.lba.de/ -> Fachthemen -> Luftfahrtpersonal Bundes Anzeiger http://www.bundesanzeiger.de/index.php • Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2003 JAA – JAR Texte (englisches orginal) http://www.jaa.nl/jar/jar.html DAeC Informationen zur neuen LuftPersV http://www.daec.de/recht/faq/index.htm Aktuelle Version dieser Präsentation http://fsvwaechtersberg.de/fpsl/download/personal.htm 11.Novembr .2004 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 74