Neue LuftPersV JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen Ausbildungswege Umschreibung Erhaltung der Berechtigungen Ausbildungsbetriebe Ausbildung Prüfungswesen Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann Hierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer Kommentare an [email protected] http://home.t-online.de/home/schmidt-lademann Aktuelle Version der Präsentation: http://home.t-online.de/home/schmila3/jar.htm 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 1 Was ändert sich • Angleichung an die JAR Richtlinien • Neue Lizenzen • Unterscheidung zwischen Nationalen Lizenzen und Lizenzen gemäß JAR-FCL • Bedingungen für den Lizenzerwerb • Bedingungen für Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen • Viele neue Begriffe • Übergänge zwischen den Lizenzen • Bedingungen für Ausbildungseinrichtungen • Verabschiedung Bundesrat 20.12.02 • in Kraft getreten: ab 1.Mai 2003 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 2 Rechtliche Grundlagen §§ 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 3 Betroffene Verordnungen LuftVZO Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw LuftPersV Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal Nationale Lizenzen 1. DVO LuftPersV Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen JAR-FCL Deutsch Europäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung Änderung trat am 1.5.2003 in kraft 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 4 Luftfahrtorganisationen ICAO JAA FAA NAA 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 5 JAR JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte Anforderungen, die verbindlich fuer den Europäischen Luftverkehr gelten. Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen. JAR-1 Definitions and Abbreviations JAR-11 JAA Regulatory And Related Procedures JAR-145 Approved Maintenance Organisations JAR-147 Approved Maintenance Training/Examinations JAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related Products and Parts JAR-22 Sailplanes and Powered Sailplanes JAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category Aeroplanes JAR-25 Large Aeroplanes JAR-26 Additional Airworthiness Requirements for Operations JAR-27 Small Rotorcraft JAR-29 Large Rotorcraft JAR-36 Aircraft Noise JAR-66 Certifying Staff Maintenance JAR-APU Auxiliary Power Units 8.September .2003 JAR-AWO All Weather Operations JAR-E Engines JAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane) JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter) JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical) JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers) JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List / Minimum Equipment List JAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes) JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters) JAR-P Propellers JAR-STD 1A Aeroplane Flight Simulators JAR-STD 2A Aeroplane Flight Training Devices JAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures Trainers JAR-STD 1H Helicopter Flight Simulators JAR-TSO Joint Technical Standard Orders JAR-VLA Very Light Aeroplanes Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 6 LuftVG - JAR Beispiele der Verzahnung JAR und LuftVG JAR-FCL 1-4 Deutsch LuftPersV §3 JAR-FCL 1 Nachtflug §5 JAR-FCL 1.125 JAR-FCL 1.135 PPL JAR-FCL 1 §88 JAR-FCL 1,2,4 Lehrberechtigung LuftVZO §20 Erlaubnisse Flugzeugführer Hubschrauberführer Flugingenieure usw Explizite Verweise von den Luftverkehrsgesetzen in die JAR und umgekehrt. Dadurch Wegfall vieler Paragraphen z.B. §7-35 LuftPersV (Verkehrsflugzeugführer, Hubschrauberführer und Motorseglerführer) §24a JAR-FCL 3 TauglichkeitsZeugnisse 8.September .2003 JAR-FCL 1,2,3,4 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 7 LuftVG LuftVG - JAR LuftVZO Auszug aus der LuftVZO §20 LuftPersV JAR-FCL (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie 1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003), 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 8 Struktur der Regelwerke LuftVG LuftVZO LuftPersV Nationale Lizenzen Mit Angleichungen an das JAR-FCL Regelwerk 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann JAR-FCL Europäische Lizenzen Folie 9 JAR-FCL 1 JAR-FCL 1 deutsch LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug) TEIL 1 – BESTIMMUNGEN ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug) ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A) ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A) ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A) ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A) ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug) ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 10 LuftPersV §1-5 Privatflugzeugführer (national) §6-35 weggefallen (früher CPL/ATPL/ Hubschrauberführer) §81-86 Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw §82,83 Weggefallen (CVFR-, Nachtflugberechtigung) §36-41 Segelflugzeugführer §42-45 Luftsportgeräteführer §88-96 Lehrberechtigungen §46-49 Freiballonführer §104-116 sonstiges Luftfahrtpersonal §50-53 Luftschifführer §117-133 Gemeinsame Vorschriften (Alleinflüge, §54-61 weggefallen (Flugnavigatoren, Flugingenieure) §66-80 weggefallen (Muster-, Nachweise, Prüfungen, zuständige Stellen, Sprechfunk) Instrumenten-, Langstreckenberechtigung) 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 11 JAR-FCL Dokumentation Inhalt Bezeichnung JAR-FCL 1 Aeroplane (A) JAR-FCL 2 Helicopter (H) JAR-FCL 3 Medical Requirements Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen. Jeder § enthält eine Nummer, welche mit einem bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und Sektion 2 identisch ist. Section 1: Requirements und dazugehörige Appendices 8.September .2003 Section 2: AMC und IEM AMC Acceptable Means of Compliance IEM Interpretive and Explanatory Material (Erscheinen bei uns in den DV) Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 12 Anhänge zur DV LuftPersV Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur DV LuftPersV Anhang Inhalt 1A 1B 1F 1H 1I 1M 1N 1O Die theoretischen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen Der Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz - PPL(A) Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von Muster- und Klassenberechtigungen für ein- und mehrmotorige Flugzeuge Der Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) - FI(A) Die Standardisierungsanforderungen für Prüfer Die Aufstellung von Flugzeugklassen Die Aufstellung von Flugzeugmustern Die Formulare für Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 13 Begriffe und Definitionen ECAC European Civil Aviation Conference JAA Joint Aviation Authority JAR Joint Aviation Requirements FCL Flight Crew Licensing NAA National Aviation Authority FTO Flight Training Organisation RF Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung) TMG oder RMS Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop) SEP oder EKL Single Engine Piston oder Einmotorig Kolben Landflugzeug Muster Luftfahzeuge desselben Grundmusters Klasse Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw PPL Private Pilot Licence – Motorflug SPL Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme GPL Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge FI Fligh Instructor CRI Class Rating Instructor E Examiner CR Class Rating 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 14 JAR-FCL Abschnitt A • 1.001 Begriffe o Ausbildungszeit o Beruflich tätiger Pilot o Flugzeit o Nacht o Privatpilot o Reisemotorsegler(TMG) o Streckenabschnitt • 1.005 Geltungsbereich • 1.017 Anerkennungen /Berechtigungen für besondere Zwecke • 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen • 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig sind (90 Tage Regel) 8.September .2003 • 1.030 Prüfungsangelegenheiten • 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit • 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres • 1.070 Hauptwohnsitz • 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen • 1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten • Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005: Umschreiberegeln • Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form und Inhalt von Lizenzen Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 15 Lizenzen 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 16 Lizenzen/Berechtigungen Gasballon Heißluftballon CR Fallschirm CR UL 3Achs Startarten W,L,E CR TMG Segelflug CR TMG CR 2000kg 750kg CR TMG CR SEP Lehrber. FI(A) Lehrberechtigung Lehrber. Lehrber. Lehrber. JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),Luftschiff Weitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, … ICAO Lizenz PPL(A) Nur Umschreibung 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 17 PPL(A) Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL • Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in und Ausland • Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw • Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N) • Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen • Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen • Nachtflug durch Zusatzausbildung • Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP) • Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) 8.September .2003 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 18 PPL(N) Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5) • Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland • Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg • Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS • Nachtflug durch Zusatzausbildung • Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige Instrumentenflugausbildung und Prüfung • Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen • Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) 8.September .2003 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 19 GPL Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41) • Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im In- und Ausland • Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart. Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als RMS • Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf Segelflugzeugen) • Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen • Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) 8.September .2003 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 20 SPL Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45) • Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs, schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme) • Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC, DULV) • Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) 8.September .2003 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 21 Freiballone Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49) • • • • • Führung Freiballonen am Tage Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen Nachfahrterlaubnis Andere Größenklassen und Heißluftschiffe JAR-FCL Lizenz PPL(A) 8.September .2003 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 22 PPL nach ICAO Richtlinien Nationale Privat Piloten Lizenz nach ICAO Richtlinien (LuftPersV §135 Abs. 2) • Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen bis 2000kg im Inund Ausland • Wird erteilt, für Inhaber des bisherigen PPL(A), denen keine JAR-FCL Lizenz erteilt werden kann. Alle erworbenen Rechte bleiben erhalten. • Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch nachträglichen Erwerb der CVFRBerechtigung. • Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL 1.245 JAR-FCL Lizenz ICAO Nationale Lizenz Lizenz PPL(A) PPL(A) PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Nur Umschreibung 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 23 Internationale Anerkennung Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1) Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAO Flüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL) Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCL Flügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in diesen Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen Diese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz eingetragen 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 24 JAR Lizenz Vorderseite Rückseite 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 25 Lizenz Formulare National SPL (UL) GPL (Segelflug) Kein Paßbild 1/8 DIN A4 8.September .2003 PPL (National) PPL (nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen) Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 26 Lizenzierung nach JAR-FCL Medizinische Tauglichkeitsprüfung Medical Medical Class I Für Lizenzen der beruflichen fliegerischen Tätigkeit Lizenzen • • • PPL CPL ATPL Medical Class II Für Lizenzen der privaten fliegerischen Tätigkeit Medical muß mitgeführt werden Die Rechte der jeweiligen Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist Berechtigungen Ratings Class Ratings Zusammengefasste Berechtigungen Type Ratings Einzelberechtigungen Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 27 Klassen-/Musterberechtigung JAR-FCL 1.215, 1.220 und 1.235 Klassenberechtigung Erlaubt das Führen von Flugzeugen der entsprechenden Klasse z.B. einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP). Die genaue Aufstellung der Flugzeugklassen ist im Anhang 1 M der 1.DV LuftPersV zu finden. Musterberechtigung Erlaubt das Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters. Die Aufstellung der Flugzeuge für die eine Musterberechtigung erforderlich ist, ist im Anhang 1 N der 1.DV LuftPersV zu finden. Klassen- und Musterberechtigungen erfordern ein praktische Prüfung Innerhalb der Klassen bzw Muster sind für Wechsel zwischen Baureihen oder verschiedenen Ausführungen Differenzschulungen (z.B. Umschulung auf Verstellpropeller) oder Vertrautmachung (z.B. andere Instrumentierung) vorgeschrieben. Dies ist ebenfalls in den oben genannten Anhängen festgelegt. Wurde auf einem Typ, der eine Differenzschulung erfordert, 2 Jahre nicht geflogen, ist die Differenzschulung zu wiederholen (gilt nicht für Muster der Klasse SEP). Diferenzschulung Ausbildung durch Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten. Muß im Flugbuch abgezeichnet werden Vertrautmachung Erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse. Kann am Boden erfolgen. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 28 Flugzeuge der Klasse SEP/TMG Anhang 1M zur 1.DV LuftPersV Lizenzeintrag Flugzeug /Klasse SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller (VP) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk (RU) Einmotorige Landflugzeuge mit turbolader—Kompressorgetriebenem Kolbentriebwerk (K) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (P) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Heckrad (TW) TMG Alle Motorsegler mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller Zwischen den Gruppen innerhalb einer Klasse ist eine Differenzschulung erforderlich Weitere Klassen/Lizenzeinträge sind: SEP(sea), MEP(land), MEP(sea) und verschiedene Klassen von Propellerturbinenantrieb z.B. Pilatus SET. Bemerkenswert: Es gibt keine Gewichtsbegrenzung 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 29 Beispiel Differenzschulung/Vertrautmachung 8.September .2003 Beispiel Piper Baureihe PA 28 F: Warrior II X Archer X Arrow Arrow, Turbo D: Differenz Training / Varianten VP RU X X X X X X Frank-Peter Schmidt-Lademann T P TW X Folie 30 Ausbildung Klassenberechtigung Ausbildung – Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261 CR SEP/TMG kann außerhalb eines Ausbildungsbetriebs erworben werden JAR-FCL 1.261(c)(3) – Ausbilder: FI, CRI – Theoretische und praktische Ausbildung nach Syllabus Prüfung – Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung) – Eintrag des CR in Ausweis durch NAA Gültigkeit – 24 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode) 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 31 Vergleich der Berechtigungen Lizenz PPL-C + TMG PPL National PPL ICAO umgeschr. PPL JARFCL PPL A/B alt - Ja Ja Ja Ja Ja TMG-Klasse nein TMG-Klasse PPL-B Bis 2000 kg - 2000kg-Klasse ja SEP-Klasse PPL-A Mehr als 2 Personen - 2000kg-Klasse ja SEP-Klasse PPL-A Ja Ja ja Ja Ja nein nein CVFR Berecht. Ja CVFR Berecht. Ausland mit deutschem Flugzeug (ICAO Konform) Ja Nein ja Ja Ja Mit in Europa zugelassenen Flugzeugen Je nach Land nein Je nach Land Ja Je nach Land Nachtflug Nur CR TMG Zus. Berechtigung Zus. Berechtigung Zus. Berechtigung Zus. Berechtigung Berechtigung 750kg Klasse TMG Kontrollzonen Luftraum C 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 32 Ausbildungswege 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 33 Wege zur Lizenz 10h 25h CR 2000kg 45h 8.September .2003 5h CR TMG JAR-FCL Lizenz PPL(A) CR SEP Frank-Peter Schmidt-Lademann CR TMG 10h 10h 35h 5h 5h Prakt. Prüfung 20h 35h 7h Theor.+ Prakt. Prüfung Nat. Lizenz PPL(N) 750kg 5h (VLA) 30h Nat. Lizenz GPL Segelflug 10h Nat. Lizenz SPL CR UL 3Achs CR TMG 35h 45h Folie 34 Ausbildungswege §20(2)1. LuftVZO §20(2)1. LuftVZO 7 Flugstunden, Min. 10 Starts mit Lehrer, Min. 10 Starts ohne Lehrer 5 Flugstunden, Min. 10 Starts mit Lehrer, Min. 10 Starts ohne Lehrer Theorie und Praxisprüfing Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg am Tage innerhalb Deutschlands 5 Flugstunden Einweisung, Min. jeweils 10 Starts mit und ohne Lehrer davon jeweils 5 ldg. mit abgestelltem Triebwerk, 5 Flugstunden Einweisung, Min. 10 Starts mit Lehrer, Min. 10 Starts ohne Lehrer Praktische Prüfung Klassenberechtigung Klassenberechtigung Reisemotorsegler 10 Flugstunden Ausbildung, u.a. enthalten: Funknav und Fliegen nach Instrumenten (RF oder FTO) Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1 PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge 8.September .2003 Erwerb der Klassenberechtigung (praktische Prüfung) Frank-Peter Schmidt-Lademann Ausbildung an RF oder FTO Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 2000 kg Ausbildung an RF oder FTO 20 Flugstunden, kompl Nichtflieger Programm Komplette Ausbildung gemäß JAR-FCL1 TMG (45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei Nationalem PPL,SPL,GPL) 35 Flugstunden innerhalb der letzten 4 Jahre 30 Flugstunden bei Ausbildung innerhalb von 4 Monaten Falls Voraussetzungen vorliegen Komplette Ausbildung gemäß JAR-FCL1 Einmot-Kolben-Land (45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei Nationalem PPL,SPL,GPL) Ausbildung über nationale Berechtigungen (LuftPersV) Nichtflieger Segelflugzeugführer UL-Flugzeugführer Segelflugzeugführer Hubschrauberführer (aerodynamisch gesteuert) Mit TMG Berechtigung PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler Folie 35 Einige der möglichen Ausbildungswege zum “PPL-A gemäß JAR-FCL 1“ 4 5 6 7 8 9 §36 3 §1+TMG 2. Muster 2 §36 1 Nichtflieger §36 §42 §1 GPL GPL 750 kg 750 kg §3b §3b 5h P 2000 kg 5h P TMG/N 5h P 2000 kg 10h T+P GPL/TMG 5h P 5h T+P 2000 kg TMG/N §5 §5 §5 §5 10h T+P 10h T+P 10h T+P 10h T+P 10h T+P 40h (35) T+P TMG/N CR TMG gem. JAR-FCL 25h TMG T+P SEP CR Einmot. Kolben Land P T+P Prakt. Prüf. Theor.+Prakt TMG/N Nat.PPL + CR TMG 2000 kg Nat.PPL + 2000kg Klasse 750 kg Nat. PPL SPL UL Lizenz GPL §20(2)LuftVZO,Jar-FCL 1.125 750 kg (30) §5 750 kg (30) 35h §1a(2) §1a(1) T+P 20h T+P 35h §40a §1a(3) T+P 7h T+P §3a T+P SPL §5 T+P 25h 25h T+P §3b §20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125 45h §1 §20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125 45h 30h T+P 25h 25h T+P 10h 35h T+P T+P GPL GPL/TMG Segelflug Liz. Segelfl+TMG PPL-A gemäß JAR-FCL 1 TMG SEP 45 1 1 45 1 1 8.September .2003 SEP TMG SEP SEP 50(45) 2 3 50(45) 2 3 52 3 4 60 3 4 TMG TMG TMG 50 4 4 Frank-Peter Schmidt-Lademann 50(45) 2 2 60 2 2 Flugstunden Ausbildung Theor. Prüf. Prakt.Prüf. Folie 36 Umschreibung 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 37 Umschreibungen • Umschreibungen erfolgen bei der ersten Verlängerung nach Inkrafttreten der Verordnung (1.5.2003) oder auf Antrag. • Prüfer und Fluglehrer können für die JAR-FCL Lizenzen ohne Umschreibung ihrer Lizenz tätig werden, wenn sie die Voraussetzung für diese Lizenzen erfüllen. • Es gelten die neuen Verlängerungs bzw Erneuerungsbedingungen • Bereits ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse gelten zunächst weiter • Die JAR-FCL Lizenz kann ehemaligen PPL-A/B Inhabern auf Antrag auch noch nachträglich erteilt werden, sobald die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Bisher Ohne zusätzliche Voraussetzungen PPL A PPL nach ICAO Richtlinien PPL(A) gemäß JAR-FCL LuftPersV §135(2) CR SEP Luftfahrerschein für PPL(A) gemäß JAR-FCL Segelflugzeugführer GPL CR TMG CR RMS LuftPersV §135(5) Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer GPL Luftfahrerschein für Lufsportgeräteführer SPL PPL B PPL C SPL UL Falls Voraussetzungen vorliegen Vorhandene Berechtigungen werden übernommen 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 38 Umschreibung PPL-A/B => PPL(A) JAR/ FCL PPL- A/B auf JAR/ FCL mit entsprechender Klassenberechtigung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, LuftPersV §135, 1.DVO § 5) Nachstehende Forderungen müssen für eine Umschreibung in einen PPL(A) gemäß JAR-FCL erfüllt sein: CVFR-Berechtigung (1.DVO § 5 Abs. 2) Schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL-1 (1.DVO § 5 Abs. 1) 75h Flugerfahrung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005) Es erfolgt folgende Umschreibung: Bisheriger PPL(A) --> PPL(A) mit CR SEP Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 Bisheriger PPL(B) --> PPL(A) mit CR TMG LuftPersV §135(4) Zusätzliche Umschreibung in GPL für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk Möglichkeit des Erwerbes der CVFR-Berechtigung zur Umschreibung bleibt auch für später erhalten. (LuftPersV §135 abs 1 Abschnitt 3.) Bei Nichterfüllung erfolgt Im Fall des PPL-A eine Umschreibung in die Erlaubnis für Privatpiloten mit Klassenberechtigung Einmot-Kolben-Land 2000kg. Hinweis auf ICAO-Konformität ermöglicht Auslandsflüge LuftPersV §135(2) Zur Umschreibung müssen Verlängerungsbedingungen nach JAR-FCL 1.245 erfüllt sein im Fall des PPL-B eine Umschreibung in GPL mit Klassenberechtigung RMS LuftPersV §135(5) Umschreibung erfolgt bei der erstmaligen Verlängerung/Erneuerung nach Inkrafttreten der Verordnung danach gelten die Vorschriften der neuen Verordnung zum Erwerb der Lizenzen. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 39 Umschreibung PPL Lehrberechtigung => FI(A) JAR/ FCL Lehrberechtigung PPL-A/B auf Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL FI(A) 1. DVO LuftPersV §5. Nachstehende Forderungen müssen erfüllt sein: 1. DVO LuftPersV §5 (10)(11)(12), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 1.335 (a)(c)(e) PPL(A) und/oder PPL(B) Lehrberechtigung CVFR-Berechtigung (damit ist JAR-FCL 1.335 (d) erfüllt) 4h theoretischer JAR-FCL Einweisungslehrgang mit Erfolgskontrolle Wenn nur PPL(B) Lehrberechtigung: 200 Flugstunden (150 verantwortlich) davon 20h Überlandflug 30h auf SEP davon 5 in den letzten 6 Monaten 540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Plätzen. Umschreibung in FI(A). Der Lehrberechtigte darf dann in den Klassenberechtigungen ausbilden, die er selbst besitzt und die Anforderungen nach JAR-FCL 1.330 erfüllt. 1. DVO LuftPersV §5(11) PPL-B Lehrberechtigte ohne SEP Flugerfahrung Bedingungen sonst wie oben Umschreibung in JAR-FCL Lehrb. Beschränkt auf TMG CVFR-Berechtigung kann ersetzt werden durch: 500 h TMG davon 150 h Ausbildung prakt.Prüf 1. DVO LuftPersV §5(12) Bei Nichterfüllung wird die Lehrberechtigung für Ausbildung von Privatflugzeugführer nach §88a bzw Segelflugpiloten mit Klassenberechtigung TMG nach §89 erteilt . PPL-B Lehrberechtigten kann auch die JAR-FCL Lehrberechtigung CRI beschränkt auf TMG erteilt werden 1. DVO LuftPersV §5(13) 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 40 Umschreibung der PPL/SPL A/B/C/F Lizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag umgeschrieben. (§135 LuftpersV, 1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs1 zu Jar-FCL 1.005). SPL-F PPL-C PPL-B CVFR und 75h PPL-A + + Schriftliche Erklärung, daß man sich mit den Bestimmungen der JAR-FCL vertraut gemacht hat SPL-F GPL GPL + TMG PPL icao PPL jar PPL jar + TMG + SEP SEP = Einmotorig Kolben Land PPL-B sollte in PPL(A) jar und GPL umgeschrieben werden, wenn die Berechtigung für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk beibehalten werden soll. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 41 Umschreibung der Lehrberechtigungen Lizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag umgeschrieben (1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs2 zu Jar-FCL 1.005, Jar-FCL 1.335). SPL-F PPL-C PPL-B Lehrb. Lehrb. Lehrb. •540km •CVFR+200h od. 500h davon 150 Ausb. +Prakt.Prüf •PPL A •200h Flugerf. •540 km •CVFR JAR Seminar PPL-A Lehrb. FI(GLD) PPL-C PPL-B + + SPL-F GPL Lehrb. Lehrb. + + + FI(A-nat) FI(A) FI(TMG) PPL-B GPL + PPL jar TMG + TMG Lehrb. Lehrb. + PPL jar PPL nat + SEP + 2000kg Lehrb. Lehrb. SEP = Einmotorig Kolben Land 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 42 Umschreibung PPL Lehrberechtigung Tabellarisch Voraussetzung Mindestens zu erfüllen P PPL-A Lehrberechtigung P P P P P P P PPL-B Lehrberechtigung CVFR PPL-A + 30 h SEP Davon 5 in letzten 6 Monaten P PPL-B P P P P 200h + 540 km 500 h TMG davon 150 Ausbildung und prakt. CVFR Prüfung 4 Stündiges Seminar Erwerbbare Berechtigung P P P P P FI(A) FI(A) SEP SEP+TMG FI(A) TMG Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 8.September .2003 P Frank-Peter Schmidt-Lademann SFL TMG Lehrber. gemäß §89 Folie 43 Umschreibung und Verlängerung Ein gültiges Medical muß vorliegen. Verlängerungen und Erneuerungen erfolgen gemäß den neuen Bedingungen. Bei Umschreibungen auf Antrag vor Ablauf des alten Scheins wird die verbleibende Zeit übernommen. Dies kann bei den Landesbehörden unterschiedlich gehandhabt werden. Umschreibung Verlängerungsbedingungen Gültigkeit der Berechtigungen nach Umschreibung PPL A/B PPL JAR-FCL Nach JAR-FCL 1.245 24 Monate bzw verbleibende Zeit PPL A PPL gem. §135(2) Nach JAR-FCL 1.245 24 Monate bzw verbleibende Zeit PPL B GPL/TMG Teils keine, teils Gültigkeit nach LuftPersV §41 je nach Landesbehörde Nach LuftPersV §41(3) PPL C GPL Nach LuftPersV §41(2) Lehrberechtigung Nach JAR-FCL 1.315 PPL A/B PPL JAR-FCL 3 Jahre bzw verbleibende Zeit Lehrberechtigung Nach LuftPersV §96(4) sonst 3 Jahre bzw verbleibende Zeit 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 44 Vertrautmachung mit JAR-FCL 1 nach (DVO §5 Abs 1) Folgende Paragraphen aus der JAR-FCL 1 werden zur Lektüre empfohlen: JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.110 Rechte und Voraussetzungen JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A) JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen JAR-FCL 1.245 (c) Klassen- und Musterberechtigungen -Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung Siehe auch Anhang 1A zur 1. DV LuftPersV 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 45 Begonnene Ausbildungen Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der neuen LuftPersV begonnen wurden, können innerhalb 3 Jahren nach Inkrafttreten nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen werden (LuftPersV §135 Abs 1 Abschnitt 1) Die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (CVFR) kann weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen erworben werden (LuftPersV §135 Abs 1 Abschnitt 1) Inhaber eines PPL oder einer Segelfluglizenz können ab 1.5.03 die Passagierberechtigung in Ihre vorhandene dreiachs ULLizenz eintragen lassen sofern noch nicht geschehen. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 46 Erhalt der Berechtigung 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 47 Verlängerung / Gültigkeit Medical Medical Class II Lizenz PPL(A)/PPL(N)/SPL Class Ratings • Lizenz 5 Jahre Gültig • Gültigkeit Altersabhängig (1 bis 5 Jahre) • Medical muß mitgeführt werden Berechtigungen Ratings GPL • Unbegrenzt gültig Die Rechte Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist JAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs 2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz National: Gültig wenn bei Flugantritt Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein festes Ablaufdatum. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Mitzuführende Papiere 8.September .2003 1. 2. 3. 4. Lizenz Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung) Medical Lichtbildausweis Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 48 Medical Class 2 §24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3 Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden Für die Betätigung als • Privatflugzeugführer, • Privathubschrauberführer, • Segelflugzeugführer, • Freiballonführer • Führer von Zulassungspflichtigen motorgetriebenen Luftsportgeräten Nachuntersuchung Gültigkeit bis 30. Lj: 60 Monate bis 50. Lj: 24 Monate ab 50. Lj: 12 Monate Bei Verfall Vorlage des letzten Tauglichkeitszeugnisses Erfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an. (LuftVZO §24d abs 3) < 1 Jahr: Normale Untersuchung 1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung >5 Jahre: Erstuntersuchung Übergangsregelung Bei bis zum 31.12.2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL gemäß JAR-FCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre. (LuftVZO §110 abs 3). Dies gilt auch für unter 30 Jährige! 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 49 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit ( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung ) • AMC Aeromedical Center • AME Aeromedical Examiner • AMS Aeromedical Section Allgemeines Erstuntersuchung Medical Class I: zwingend in AMC Medical Class II: in AMC oder AME Verlängerung Medical Class I+II AMC oder AME außerordentliches Medical Nach Krankheit, Unfall, Krankenhausaufenthalt, länger als 21 Tage 8.September .2003 Flugmedizinischer Rat Gültigkeitsdauer Ohne Einschränkung - nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden des AME, Gültigkeit: - nach Pilotenalter - nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver - und Medical Class Maßnahme Periodische - regelmäßige Einnahme von Medikamenten Verlängerung - bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen Bei Verlängerung innerhalb von 45 Tagen vor dessen Schriftliche Information AMS Ablauf zählt die Gültigkeitsdauer - nach erheblicher Verletzungen für die neue - oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von Zeitdauer vom mehr als 21 Tage Verfallsdatum an. - Schwangerschaft Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 50 Medical Certificate Vorderseite Rückseite 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 51 Gültigkeit GPL Lizenz • Unbegrenzt gültig. (LuftPersV §41(1)) bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn : Innerhalb der letzten 24 Monate: Segelflug (LuftPersV §41(2)) – 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart. – Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag nachzuholen TMG (LuftPersV §41(3)) 1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten • 12 Starts und Landungen • 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer • 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG Erneuerung 8.September .2003 Bedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 52 Gültigkeit PPL-N Lizenz (LuftPersV §4(1)) Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn : (LuftPersV §4(2)) Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2) Erneuerung 8.September .2003 • 5 Jahre gültig. • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Innerhalb der letzten 24 Monate: 1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten • 12 Starts und Landungen • 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer • 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je Klassenberechtigung Bedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 53 Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCL und PPL nach LuftPersV §135 abs 2 Lizenz (JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2) Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP (JAR-FCL 1.245 (c)(1)) Erneuerung (JAR-FCL 1.245 (f)(2)) 8.September .2003 • Wird für 5 Jahre ausgestellt. • Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Gültigkeitsdauer: 24 Monate Verlängerung innerhalb der Gültigkeit: 1. Überprüfungsflug mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit oder 2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten: • 12 Starts und Landungen • 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot • 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde) • Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen • Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine theoretische Prüfung erforderlich wird Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 54 PPL(A) Lizenz mit Berechtigungen Befristete Lizenz (5Jahre) Original Lizenz CR SEP, CR TMG, FI Ausgestellt nach ICAO und JARFCL 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Ablaufdatum für Berechtigungen (2 bzw 3 Jahre) Folie 55 GPL Lizenz mit Berechtigungen Unbefristete Lizenz Original Lizenz Selbststart erlaubt Flüge mit Klapptriebwerken Ausgestellt nach ICAO aber keine JAR Lizenz 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Kein Ablaufdatum für Berechtigungen ausgenommen Lehrberechtigung Folie 56 Verlängerung der Lehrberechtigung Lehrberechtigung PPL(N) und Segelflug ( LuftPersV §96(4) ) Lehrberechtigung nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.315 / 1.355) 8.September .2003 Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert oder erneuert werden wenn von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind: • 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer in den letzten 3 Jahren • Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung/Erneuerung • Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert werden wenn während des Gültigkeitszeitraums von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind: 1. 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung 2. Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums 3. Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung Für eine Erneuerung müssen Punkte 2. und 3. In den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung erfüllt sein Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 57 Weitere Gültigkeitsbedingungen Passagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder (nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV §122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a) Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a Passagierflüge bei Nacht Von den 3 Starts s.o. zwei bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2 (JAR-FCL Kunstflug mit Passagier Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4 Schleppflüge 5 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 12 Monaten LuftPersV §84 Abs 5 1.026(b) verlangt nur einen Start) Fschlepp Start an 5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b Schwerpunktkupplung 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 58 Übungsflug mit Fluglehrer zur Verlängerung der Klassenberechtigungen • Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A) Prüfungsprotokoll orientieren. • Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die gezeigten Leistungen ausreichen. Falls nicht, Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls Luftfahrbehörde benachrichtigen. • Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber durchgeführt hat. 1. DV §8 abs 2 zur LuftPersV Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach §135 abs 2 LuftPersV. • Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden nur im Flugbuch bestätigt • Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der Bestätigung, Name, Datum, Lizenznummer und Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug, Einweisung u.ä. durchführt. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 59 Abnahme der Übungsflüge Klassenberechtigung, deren Gültigkeit verlängert werden soll Übungsflug auf Zur Abnahme des Übungsfluges ist berechtigt, wer in Besitz einer der folgenden Berechtigungen in der jeweiligen Zeile ist: SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz SEP • • • • FI(A) gemäß JAR-FCL CRI(SPA) mit CR SEP gemäß JAR-FCL PPL-A Fluglehrer mit JAR-FCL Seminar PPL-A mit Einweisngsberechtigung, CVFR und JAR-FCL Seminar SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz TMG • • • • FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL FI(TMG) gemäß JAR-FCL CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL PPL-B Fluglehrer mit allen Voraussetzungen zur Umschreibung in FI(A) oder FI(TMG) oder CRI(SPA) Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 SEP • • • • FI(A) gemäß JAR-FCL CRI(A) mit CR SEP gemäß JAR-FCL PPL-A Fluglehrer oder Einweisungsberechtigter Inhaber der Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 mit Lehr- oder Einweisungsberechtigung Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 TMG • • • • FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL FI(TMG) gemäß JAR-FCL CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL PPL-B Fluglehrer TMG zur Segelfluglizenz TMG • • • • FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL FI(TMG) gemäß JAR-FCL PPL-B Fluglehrer Segelfluglehrer mit neuer Segelfluglizenz und CR TMG 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 60 Checkliste zur Gültigkeit von Berechtigungen Berechtigung Bedingung PPL JAR-FCL Nationaler PPL Segelflug PPL alt Flugzeug TMG Flugzeug TMG Segelflugzeug TMG Tauglichkeitszeugnis P P P P P P Lizenz Gültig P P P P 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre Unbefristet Unbefristet Unbefristet Unbefristet Unbefristet Unbefristet 2 Jahre Gültigkeitszeitraum der Berechtigung P P 2 Jahre 2 Jahre Unbefristet Übungsflug mit Fluglehrer in den letzten 2 Jahren P P P P P 12 Flugstunden 12 Starts P P P P P 12 Monate vor Ablauf der Berechtigung 12 Flugstunden auf UL/TMG/Flugzeug 12 Starts A/B/C P In den letzten 2 Jahren 25 Starts, 5 je Startart in den letzten 2 Jahren Passagierflüge: 8.September .2003 P 3 Starts und Ldg. auf dem Typ und der Klasse in den letzten 90 Tagen Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 61 Flugzeiten Flugzeit nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.001) “Die Gesammtzeit zwischen der erstmaligen Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener oder fremder Kraft zum Zwecke des Abfluges bis zum Stillstand nach beendigung des Fluges” (Block Time) Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen (1.DVO § 2 Abs. 3) Abrollen zum Zwecke des Fluges bis Einrollen in Parkposition nach dem Flug. Anrechenbare Flugzeiten JAR-FCL 1.080 (c) • Flugzeiten als verantwortlicher Pilot • Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL 1.035 (e) ) • Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge angerechnet werden, bei denen eine Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist. • Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom Lehrberechtigten als SPIC-Zeit gegengezeichnet gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot • Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot • Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz geflogen wird gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot LuftPersV §124: • Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw Bewerber bei Flügen mit Lehrer und Prüfungsflügen und als Luftfahrzeugführer bei den vorgeschriebenen Übungsflügen 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 62 Führung des Flugbuchs JAR-FCL 1.080, LuftPersV §120 • Das Flugbuch ist immer mitzuführen • Jeder Flug ist zu protokollieren • • • • • • • Datum Start-/Landezeit als Blockzeit Start-/Landeort Flugzeit Kennzeichen und Muster Startart (Segelflug) Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot, Ausbildung mit Lehrberechtigtem, Zeit als Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot) • Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten am selben Flugplatz können zu einem Eintrag zusammegefaßt werden JAR-FCL 1.080 (c)(1)(vi) • Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung der Berechtigung von Nationalen Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer bestätigt 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 63 Ausbildungsbetriebe 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 64 Ausbildungsbetriebe LuftVZO §§30ff, JAR-FCL 1.055 und Anhänge, Begründung zu LuftVZO §30 Antragsformular für die Registrierung von Ausbildungseinrichtungen Ausbildungsbetriebe (FTO) Gewerbsmäßige Ausbildung Ausbildung von Berufspiloten Ausbildungshandbuch Registrierte Ausbildungseinrichtung (RF) Ausbildung von Privatpiloten Nicht Gewerbsmäßigw Ausbildung Vereinsausbildung Globalausbildungsgenehmigung Basiert auf §34 LuftVZO § 34 LuftVZO Erleichterungen Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 65 Ausbildungsorganisationen JAR-FCL Abschnitt A 2 1 Registered Facility for PPL/RF Festangestellte oder TeilzeitInstruktoren Erlaubnis nur zur PPL-Ausb. 3 Flight Training Organisation FTO modular Kurse festangestellter Ausbildungsleiter, Teilzeit-Lehrer mehrere Funktionen durch eine Person möglich integriert Festangestellter Ausbildungsleiter, Cheffluglehrer und Chefinstruktor für Theorie Type Rating Organisation TRTO Ohne Ausbildungseinrichtung Type Ratings, MCC, synth. Training, theoretische Ausbildung Class ratings für einmotorige Flugzeuge und TMG, Differenzschulung, Vertrautmachung 4 PPL-Inhabern werden bei Beginn einer integrierten Ausbildung Max. 50% bzw. 40 Flugstunden angerechnet 8.September .2003 PPL modulare Kurse IR, CPL/IR, ATPL, MCC, Instr.-Ratings Type/Class Rating PPL modulare Kurse IR, CPL/IR, ATPL, MCC, Instr.-Rating integrierte Kurse CPL/IFR, ATPL synthet. Training Type/Class Ratings Frank-Peter Schmidt-Lademann 5 Organisation for theoretical instruction JAR-FCL 1.235, 1.261(c)(3) LuftVZO §30 Abs 2 (z.B. distance learning, CRM, usw.) Nur für modulare Ausb. Folie 66 SFL UL FI(N) FI(A) VLA RF Priv Ausbildungseinrichtungen Ziel UL/PPL-C PPL-C+TMG Status Fußgänger SFL/UL RF/GL SFL RF UL/PPL-C PPL-C+TMG UL RF PPL-National SFL/UL RF PPL-National +2000kg SFL/UL RF PPL-JAR +SEP PPL-JAR +TMG 8.September .2003 PPL-National +2000kg PPL-JAR +SEP PPL-JAR +TMG FI(N) RF VLA FI(A) RF FI(A) RF FI(N) RF VLA FI(A) RF FI(A) RF FI(N) RF VLA FI(A) RF FI(A) RF FI(N) Priv FI(A) RF FI(A) RF FI(N) Priv FI(A) RF FI(A) RF FI(A) RF FI(A) RF FI(N) Priv SFL/UL RF PPL-National +TMG PPLNational Segelfluglehrer UL-Lehrer Fluglehrer National Fluglehrer JAR LFZ der 750kg Klasse Registriert Ausb.Einrichtung erforderlich RF nicht erforderlich FI(N) Priv PPL-National +TMG SFL/UL RF FI/CRI(A) Priv SFL/UL RF FI/CRI(A) Priv Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 67 Ausbildungsweg im Verein (Beispiele1) zum PPL gem. JAR-FCL CR TMG und SEP Nichtflieger Jar-FCL 1.125, Anhang 1 zu 1.125 4 Jar-FCL 1.125, Anhang 1 zu 1.125 4 45 Flugstunden auf TMG, davon •25 Stunden mit Fluglehrer •10 Stunden Alleine Segelflugzeugführer 35 Flugstunden auf TMG, davon •20 Stunden mit Fluglehrer •10 Stunden Alleine Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1 PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG Ausbildung zum CR SEP Flugstunden nicht festgelegt Könnte auf Vereins eigener Schleppmaschine erfolgen Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1 Voraussetzungen • Ausbildungsgenehmigung (Registrierung genügt, ev. im Rahmen der globalen Ausbildungsgenehmigung des Verbandes) • Fluglehrer mit JAR-FCL Lehrberechtigung • Entsprechend ausgerüsteter Motorsegler • Kurskreisel • Künstlicher Horizont od. Wendezeiger • VOR und ein weiteres Funknav System • Für CR SEP Motormaschine (keine besonderen Anforderungen an die Ausrüstung) PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG und SEP 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 68 Ausbildungsweg im Verein (Beispiele2) Nur Motorsegler Verfügbar, Registrierung für Ausbildung nach JAR-FCL Alternative 1 Alternative 2 LuftVZO + Vereinsausbildung auf TMG Flugschule LuftPersV JAR-FCL Nichtflieger §20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125, Anhang 1 zu 1.125 4 25 Flugstunden 50 km Flug §36 Theorie und Praxisprüfng Segelflugzeugführer 10 Flugstunden 270 km Flug Überlandflug An/Abflug Kontr. Flugplatz §40a Theorie und Praxisprüfung Segelflugzeugführer 45 Flugstunden auf TMG, davon •10 Std auf GLD,TMG, UL Anrechenbar •25 (20) Stunden mit Fluglehrer •10 Stunden Alleine Mit TMG Berechtigung §1a(2) §3(1) 5 Flugstunden auf 750kg Klasse, Min. 10 Starts mit Lehrer, Min. 10 Starts ohne Lehrer Theorie und Praxisprüfung Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg am Tage innerhalb Deutschlands sowie Klassenberechtigung TMG Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1 10 Flugstunden Ausbildung, Funknav und Fliegen ausschließlich nach Instrumenten §5 Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1 PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 69 Anforderungen an Ausbildungseinrichtung Anhang 1 zur JAR-FCL 1.125 Flugzeuge für die Ausbildung • Müssen der JAR Standards entsprechen • Ausbildung kann auf Flugzeugen oder TMG erfolgen (PPL(A) Lizenz mit entsprechender Klassenberechtigung wird erworben) • Simulation von Instrumentenflugbedingungen muß möglich sein • Künstl. Horizont alternativ Wendezeiger • Transponder • VOR • ADF alternativ GPS • Luftfahrzeuge müssen von der zuständigen Behörde genehmigt sein • Für die PPL(N) Ausbildung gibt es keine Ausnahmegenehmigung für Flugzeuge über 750kg. Diese müßten gegebenenfalls runtergesetzt werden. Flugplätze • Mindestens eine Piste, die Starts und Landungen mit maximaler Abflugmasse erlaubt unter folgenden Bedingungen: 1. Windstille, durchschnittliche höchste Temperatur des wärmsten Monats 2. Hindernisfreiheit von mindestens 50 ft 3. Vom Hersteller empfohlene Konfiguration 4. Abheben und Steigflug mit normalen Verfahren • Von den Pistenenden sichtbare Windrichtungsanzeige • Einrichtung für den Flugfunkverkehr, die den Anforderungen der Behörden genügt 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 70 Globale Ausbildungsgenehmigung des BWLV gem. §34 LuftVZO Weitere Berechtigungen: Registr. Ausbildungseinrichtung Genehmigung Zur Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne IR sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt als erteilt (§34 LuftVZO) Lizenzen und Berechtigungen s.u. Lehrberechtigungen (Aus- und Weiterbildung) Klassenberechtigungen (siehe vor) Schleppberechtigung Kunstflugberechtigung CVFR-Berechtigung Nachtflug-Qualifikation (gem.JAR) Wolkenflugberechtigung Startart – Berechtigungen Gasballon Heißluftballon CR Fallschirm CR UL 3Achs CR TMG Startarten W,L,E Nationale Lizenz PPL(N) Segelflug CR TMG CR 2000kg 8.September .2003 VLA CR TMG CR SEP JAR-FCL Lizenz PPL(A) - Lehrber. Lehrber. Lehrber. Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 71 Ausbildung und Erlangung der Lizenzen 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 72 Übersicht der Lizenzen Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen UL-Flugzeugführer (SPL) Lehrberechtigung Segelflugzeugführer (GPL) Klassenberechtigung TMG Lehrberechtigung Erlaubnis für Privatflugzeugführer bis 750kg PPL(N) Klassenberechtigung TMG Klassenberechtigung bis 2000kg Lehrberechtigung Nationale Lizenzen gemäß LuftPersV Erlaubnis für Privatflugzeugführer nach ICAO Richtlinien nur für Umschreibungen nach §135 abs 2 LuftPersV, erlaubt Auslandsflüge Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL 1 PPL(A) Klassenberechtigung SEP Klassenberechtigung TMG Lehrberechtigung 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 73 Privatflugzeuführer PPL (National) Voraussetzungen: (§1 Abs.1-5) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 35 Flugstunden davon 10 Std im Alleinflug Auf verschiedenen Mustern bis max.750 kg. Bis zu 15 Stunden können auf Reisemotorseglern absolviert werden Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30 Flugstunden davon 10 Alleine darin u.a.enthalten An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen, 270 km Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen Plätzen. Erleichterung (§1a Abs.1-3): Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 20 h Flugzeit, voller Ausbildungsumfang. RMS Klassenberechtigung: 5 Flugstunden, 10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer. Dreiachs Uls: 7 Flugstunden, 10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen Prüfung nach §2 erforderlich Prüfung: (§2) theoretische und praktische Prüfung spätestens vor Ende der maximalen Ausbildungsdauer (4 Jahre) 8.September .2003 Umfang der Erlaubnis (§ 3 Abs.1-2) Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden) Nur Flüge innerhalb Deutschlands Glültigkeit/ Verlängerung: (§4) Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: 1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) 2. mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber. 3. Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Klassenberechtigungen (§3a und 3b) RMS: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg und 5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem Triebwerk alleine, praktische Prüfung. Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung. PPL nach Jar-FCL1 (§5) Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg oder RMS Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und Funknavigation 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5 Stunden können durch Simulator ersetzt werden) Theoretische und praktische Prüfung Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 74 Lehrberechtigung Privatflugzeugführer Fachliche Voraussetzungen (§88a (1)): PPL nach JAR-FCL 1 oder Erlaubnis für Privatflugzeugführer mit Klassenberechtigung bis 2000 kg eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer 3 Jahre bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit. 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4 Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang mit einem zusammenhängenden Abschnitt von zwei Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. eine, an den Ausbildungslehrgang anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers. Erwerb (§88a (2)): vor Beginn Lehrgang Abs. 1 Nr.4 mindestens 200 Flugstunden, davon bis zu 50 auf Hubschrauber,Segelflug oder RMS. 8.September .2003 Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung Prüfung: theoretisch und praktische Prüfung im Ausbildungslehrgang § 88 Abs.3 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 75 Segelflugzeugführer PPL-C Voraussetzungen (§36): Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15 Std im Alleinflug darin enthalten je 60 Starts und Landungen, davon 20 Alleinstarts/Ldg. 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem weiteren Flugplatz mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer Durchführung eines 50 km Streckenfluges im Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen Erleichterung (§37 Abs.2): Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer über 100km motorisierte Segelflugzeuge Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10 Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein. Ausbildungsdauer: Prüfung: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate: mind. 25 Starts davon mind. 5 Starts in einer Startart gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a LuftVZO) der Nachweis erfolgt im Flugbuch Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer mind. 15 Flugstunden. darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg. 3 Ldg. aus ungewohnter Position mit Fluglehrer 1 Außenlandeübung eine prakt. Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen. mind. eine Startart nach §40 Prüfung nach § 38 erforderlich max. 4 Jahre 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 76 Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a Voraussetzungen: Prüfung: Erlaubnis für Segelflugzeugführer (ausschließliche Ausbildung nur auf Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen §40a abs.(2) 1.) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 ergänzende theoret. Ausbildung Flugausbildung mind. 10 Flugstunden darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg. An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270 km mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen. ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug. eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen. Ausbildungsdauer: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS) gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung durch eine Befähigungsprüfung durch einen anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt werden. der Nachweis erfolg im Flugbuch keine Festlegung 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 77 Lehrberechtigung Segelflugzeugführer Fachliche Voraussetzungen(§89): die Erlaubnis für Segelflugzeugführer. Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): eine praktische Tätigkeit als Segelflugzeugführer bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit. 3 Jahre 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4 Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang mit einem zusammenhängenden Abschnitt von zwei Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. eine, an den Ausbildungslehrgang anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers. Erwerb: vor Beginn Lehrgang nach §89 Abs. 1 Nr.4 mindestens 150 Flugstunden und 250 Starts sowie min. 200 km Streckenflugerfahrung als verantwortlicher Segelflugzeugführer. Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung Prüfung: theoretisch und praktische Prüfung im Ausbildungslehrgang § 89 Abs.3 Lehrberechtigung für Klassenberechtigung RMS Voraussetzung ist die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern und die Klassenberechtigung ReiseMotorSegler. Auf der Basis §96 Abs 2 gilt in diesem Fall die Ausbildungsberechtigung zur Klassenberechtigung als erteilt. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 78 Ultraleicht SPL (§42 LuftPersV) Voraussetzungen: (§42 Abs.1-4) theoretische Ausbildung (Modul I, 7 Fächer) Flugausbildung mind. 30 Flugstunden davon 5 Std im Alleinflug. Zwei 200 km Überlandflüge mit Lehrer mit Zwischenlandungen. Erleichterung: Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 10 Stunden Flugzeit davon 5 alleine, prakt. Prüfung beim Ausbildungsleiter Schwerkraft Uls: 25 Stunden Flugzeit davon 5 alleine PPL oder TMG Klassenberechtigung: nur eine Einweisung an einer UL-Flugschule. Passagierberechtigung wird für PPL und GPL Inhaber ohne weitere Voraussetzungen erteilt (§84a abs 2) Prüfung: (§43) theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§45 Abs.1-3) Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,TMG,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer Alternativ Überprüfungsflug mit Prüfer auf Flugzeug,TMG oder UL der Nachweis erfolg im Flugbuch Lehrberechtigung: (§95a) Voraussetzungen: 150 Flugstunden auf Flugzeug,TMG oder UL Ausbildungslehrgang theoretische und praktische Prüfung Ausbildungstätigkeit Erleichterungen für Inhaber anderer Lehrber. Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): 3 Jahre bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit. Umfang der Erlaubnis (§ 44 Abs.2) 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer Führen von aerodynamisch gesteuerten Uls bei Tage Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer Ausübung des Sprechfunks ausserhalb der Lufträume B,C,D 8.September .2003 erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 79 Ausbildungsumfang nationaler PPL Theoretische Ausbildung Modul 1(§1 abs 2 LuftPersV) 1. Luftrecht,Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln, 2. Navigation, 3. Meteorologie, 4. Aerodynamik, 5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, 6. Verhalten in besonderen Fällen, 7. Menschliches Leistungsvermögen. Es gibt einen Fragenkatalog für alle Theoriebereiche für nationale und JAR-FCL PPL Lizenzen 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 80 JAR/ FCL –PPL Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG Voraussetzungen: Verlängerung (JAR-FCL 1.245) : 1. Alleinflug: 16 Jahre (Jar-FCL 1.090) Flugzeit: min. 45 h davon ersetzbar 5 h Simulator (Jar-FCL 1.120) Ausbildung (Jar-FCL 1.125) : min. 25h mit Fluglehrer min. 10h Alleinflüge unter Aufsicht davon 5h Streckenflug, einer von min. 270 km Entfernung dabei Ldg. auf 2 fremden Flugplätzen Radionavigation Instrumentenflugeinweisung Erlaubnis: 17. Lebensjahr (Jar-FCL 1.100) Erleichterungen (Jar-FCL 1.120) : Anerkennung von 10% der Flugzeit als Segelflugzeugführer jedoch max. 10h. Keine Anerkennung der nationalen theoretischen Ausbildung Segelflug. Bemerkung: Übergang von RMS/TMG zum SEP oder umgekehrt als Classrating (Praktische Prüfung JAR-FCL 1.262 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a)) Lizenz wird für 5 Jahre ausgestellt(Jar-FCL 1.025) 8.September .2003 Flugberechtigung gilt 2 Jahre ab erhalt bzw ab letztem Ablauf. Im Zeitraum der letzten 12 Monate vor Ablauf sind zu erbringen. 12h Flugzeit auf SEP oder TMG davon: 6 h als verantw. Flugzeugführer 12 Starts und Landungen 1 Flug mit Fluglehrer oder bei Nichterfüllung bis 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit Überprüfungsflug mit amtl. anerk. Sachverständigen Nach Ablauf der Gültigkeit ist die praktische Prüfung zur Klassenberechtigung zu wiederholen (JAR-FCL 1.245(f)(2)) Umschreibung (LuftPersV §135(4)): Der PPL-B wird bei Erfüllung der Forderung umgeschrieben in JAR-PPL: CVFR Berechtigung; schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL -1 muß vorliegen. Bei Nichterfüllung erfolgt eine Umschreibung in PPL-C mit Klassenberechtigung. Nachtflugqualifikation: zusätzlich 5 Flugstunden bei Nacht davon 3 mit Fluglehrer, 1 h davon Streckenflug, sowie 5 Alleinstarts und Ldg Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 81 Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1 Flugausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125) (a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges; (b) Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen; (c) Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen; (d) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen; (e) Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen; (f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind; (g) Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit und Landungen auf kurzen Pisten; (h) Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer Horizontalkurve von 180° (dieser Teil der Ausbildung kann von einem FI(A) durchgeführt werden); (i) Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen; (j) Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung; (k) An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 82 Ausbildungsumfang für CR nach JAR-FCL 1 TMG SEP (Anhang 1 O zur 1.DVO LuftPersV) (a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges; (b) Startverfahren, Steigflug Vx/Vy (c) Sprechfunkverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle, Einhaltung von Anweisungen (d) Steilkurven, Geradeausflug unter unterschiedlichen Konfigurationen (e) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen; (f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind, (g) Ziellandung, Durchstarten aus Mindesthöhe, (h) Simulierte Triebwerksausfälle, Notlandungen Dies stellt auch den Prüfungsumfang dar. Die Ausbildung und Prüfung könnte damit etwa auf einem gängig ausgerüsteten Schleppflugzeug des Vereins erfolgen 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 83 Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1 Theoretische Ausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Luftrecht, allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A), Flugleistung und Flugplanung, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Navigation, betriebliche Verfahren, Aerodynamik Sprechfunkverkehr. Wird wie bei nationalen Lizenzen in 7 Fächern zusammengefaßt 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 84 JAR-FCL Lehrberechtigungen Abschnitt H Kategorien Flugausbildung (Flight Instructor) Musterberechtigungen (Type Rating Instructor) Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor) Instrumentenflug (Instrument Rating Instructor) Synthetische Flugübungsgeräte (Synthetic Flight I.) FI (A) TRI (A) CRI (A) IRI (A) SFI (A) Allgemeine Bedingungen Instruktoren müssen im Besitz der Lizenz, Berechtigung und Qualifikation sein, für die sie ausbilden müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug als PIC zu führen können im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein Mindestalter 18 Jahre 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 85 Lehrberechtigung JAR-FCL FI(A) Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG Voraussetzungen (JAR-FCL 1.320/1.335) : Ausbildungsbeginn: ab 18. Lebensjahr min. 200h, davon min. 150h als PPLInhaber min 10h Instrumentenflugeinweisung min 20h Streckenflug inklusive eines 540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Flugplatz Vorauswahlprüfung Wissensstand CPL = Theorietest Ausbildung: Lehrgang (JAR-FCL 1.340) min 30h Flugzeit, davon 25 mit Fluglehrer und 5h allgem. Doppelsitzig Flugpraktische Prüfung Assistent (JAR-FCL 1.325) : 100h prakt. Ausbildung, 25 Flüge von Schülern beaufsichtigen Erleichterungen: (keine) Voraussetzung Segelfluglehrer führt zu keiner Erleichterung Verlängerung: Gültigkeit 3 Jahre (JAR-FCL 1.315) In diesem Zeitraum gefordert (JAR-FCL 1.355) : 100h Flugzeit als Fluglehrer, davon 30h in den letzten 12 Monaten Fluglehrerfortbildung Fliegerische Überprüfung durch amtl. anerk. Sachverständigen 2 von den Forderungen müssen erfüllt sein Nach Ablauf: Fortbildung und Überprüfung Umschreibung (1. DVO LuftPersV §5) : PPL-A/B Lehrberechtigung in JAR-FCL Lehrberechtigung mit entsprechendem Classrating 4 h Einweisungslehrgang CVFR-Berechtigung Wenn nur PPL-B Lehrberechtigung zusätzlich: 200h, davon 20h Überlandflug als verantwortlicher Motorflugzeug- bzw Motorseglerführer 540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Flugplatz CVFR ersetzbar durch 500h davon150h Ausbildung und Prakt.Prüfung Bei Nichterfüllung: Besitzstandswahrung Lehrberechtigung für Ausbildung von Privatflugzeugführer nach §88a bzw PPL-C mit Klassenberecthigung TMG nach §89. (siehe auch 1. DVO LuftPersV §5.) 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 86 Wesentliche Regelung zur Ausbildungstätigkeit Allgemein • LuftVZO §§30-37 Zulassung von Ausbildungseinrichtungen • LuftPersV §117 Alleinflüge von Flugschülern • JAR-FCL 1.055 und Anhänge dazu: Ausbildungseinrichtungen Nationale Lizenzen • Richtlinien des BMVBW zur Ausbildung und Prüfung (Blaue Hefte) • Methodik der Segelflugausbildung vom DAeC JAR-FCL Lizenzen • JAR-FCL Abschnitt C: PPL Lizenz • JAR-FCL Abschnitt H: Lehrberechtigungen • 1.DV LuftPersV Anhang 1B: detailierter theoretischer und praktischer Lehrplan zur PPL-Ausbildung • 1.DV LuftPersV Anhang 1F: detailierter theoretischer Lehrplan zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen • 1.DV LuftPersV Anhang 1O: Prüfungspläne 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 87 Außenlandeübung • • • • • Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW) Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden. Aus der Methodik der Segelflugausbildung Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden. Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten. Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat. Unterschreiten der Mindesthöhe muß im Bordbuch eingtragen werden 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 88 Sprechfunkausbildung Siehe auch §133 LuftPersV Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und Bestandteil der Prüfung JAR FCL 1.130 und 1.135 § 2 u. 38 sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen Luftfahrerscheinprüfung oder extern. Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2. Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1 Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird grundsätzlich dringend empfohlen. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 89 Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag §117 abs 2 LuftPersV Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers: 1. Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden 2. Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in Notfällen 3. Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen 4. Schriftlicher Flugauftrag 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 90 Bemerkenswerte Details 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 91 Bemerkenswerte Änderungen Überlandflüge zur Erlangung der Berechtigungen nur noch 150NM bzw 270km. Keine Überlandflüge für Verlängerung nachzuweisen Die Hälfte der nachzuweisenden Stunden können als Kopilot geflogen werden GPL: Der geforderte 50km Alleinüberlandflug kann durch 100 km Flug mit Lehrer ersetzt werden Außenlandeübungen für Erlangung der GPL Klassenberechtigung TMG nach §40a LuftPersV nur über den Segelflugschein Bei der Schülermeldung genügt die Vorlage eines Personal-/Reisepasses anstatt der Geburtsurkunde Voraussetzungengen für Alleinflüge während der Ausbildung neu gefaßt Aufnahme des Thema “Menschliches Leistungsvermögen” in die Ausbildung Flugzeit schließt Rollzeit mit ein (Blockzeit) (JAR-FCL 1.001 und 1.DVO § 2 Abs. 3) Die Ausbildung für aerodynamisch gesteuerte UL hat sich auf 30std erhöht (10 Stunden für Segelflugzeugführer und erfordert eine Prüfung). PPL oder GLD+TMG Inhaber benötigen nur noch eine Einweisung (LuftVZO §42(4)1.a und 2. Dreiachs-UL Zeiten können ber der Verlängerung von PPL und GPL mitgerechnet werden Bei Verlängerung des PPL nach JAR-FCL müssen die 6 Stunden als verantwortlicher Pilot selbst gesteuert sein (keine Fluglehrerzeiten) Segelfluglizenz ab 16 andere Lizenzen ab 17. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 92 Feine Unterschiede • • • • • • • • Widersprüche? Bei Nat. Scheinen Übungsflug in jeder Klasse, bei JAR-FCL Schein nur in einer Klasse Bei JAR-FCL Verlängerung der Klassenberechtigung (fixer 24 monatiger Zeitraum), bei Nat. Scheinen müssen in den 24 Monaten vor dem Flug Voraussetzungen erfüllt sein (gleitende 24 Monatiger Zeitraum). Bei Verlängerung der nat. Lehrberechtigung Fortbildung in den letzten 12 Monaten, bei JAR-FCL Lehrberechtigung in den letzten 3 Jahren Zur Erlangung der RMS Klassenberechtigung zum GPL Dreiecksflug über 270 km sonst immer nur Streckenflug mit 2 Landungen Theoretische Prüfung ist 24 Monate gültig aber die Zeit bis zur praktischen Prüfung ist auf 12 Monate beschränkt Bei der SEP Klassenberechtigung zum PPL(N) gibt es eine Beschränkung auf 2000kg, die es für die gleiche Flugzeuggruppe nach JAR-FCL nicht gibt. Für Passagierflüge bei Nacht werden in der LuftPersV §122 2 Starts in JARFCL 1.026 1 Start in den vergangenen 90 Tagen gefordert. Bei Voraussetzung zur Verlängerung sowie bei der Passagierberechtigung wird bei JAR-FCL die zusätzliche Bedingung “steuernder Pilot” verwendet. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 93 Prüfungswesen Regelungen Anerkennung von Prüfern Standardisierung Prüfungdurchführung Prüfungsarten Kommentare an [email protected] http://home.t-online.de/home/schmidt-lademann Aktuelle Version der Präsentation: http://home.t-online.de/home/schmila3/jar03.htm 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 94 Prüfungsbezogene Regelungen LuftPersV §128: Durchführung von Prüfungen Anerkennung von Prüfern Richtlinien des BMVBW für Ausbildung und Prüfung von Luftfahrtpersonal JAR-FCL Deutsch 1.005(c): Anerkennung bisheriger Prüfer für 3 Jahre 1.030: Prüfungsangelegenheiten Anh. 1 zu 1.075: u.a. Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer §8 1.DV Anh. 1 zu 1.130/1.135: Durchführung von PPL Prüfungen Anh. 2 zu 1.135 Anh. 1O 1.DV: Praktische PPL Prüfung Anh. 1 zu 1.240: Durchführung von CR Prüfungen Anh. 3 zu 1.240 Anh. 1O 1.DV: Praktische CR Prüfung Anh. 1 zu 1.261(a) Anh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CR Anh. 1 zu 1.330/1.345: Durchführung von prakt. FI Prüfungen Anh. 2 zu 1.330/1.345 Anh. 1O 1.DV: Inhalte der prakt. FI Prüfung Abschnitt I 1.420 – 1.460 und Anhang: Prüfer 1. DV LuftPersV §2 Abs 5,6: Begriffsbestimmung Praktische-/Befähigungs Prüfung §5 Abs 14: JAR-FCL Seminar zur Anerkennung von bishergen Prüfungsräten §8: Eintragungen in Lizenzen durch anerkannte Personen Anh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CR Anh. 1I 1.DV: Standardisierungsanforderungen für Prüfer Anh. 1O 1.DV: Praktische Ausbildung und Prüfungsprotokolle 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 95 Voraussetzungen und Rechte von Prüfern Voraussetzungen • Prüfer müssen die Lizenz/Berechtigung und im algemeinen auch die Lehrberechtigung besitzen, die sie prüfen. JAR-FCL 1.425(a)(1) • Sie müssen qualifiziert sein, das Prüfungsflugzeug als PIC zu führen JAR-FCL 1.425(a)(2) • Sie müssen für die Prüfungstätigkeit von der zuständigen Behörde anerkannt sein §128(3)LuftPersV bzw JAR-FCL 1.030/1.425/1.430 • Prüfer dürfen nicht an der Ausbildung des Prüflings beteiligt gewesen sein. Ausnahmen können zugelassen werden JAR-FCL 1.030 bzw §128 Abs 5 LuftPersV Rechte Die Rechte der Prüfer für nationale Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich aus der Anerkennung Die Rechte der Prüfer für JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich aus den Prüfer Kategorien für die sie Anerkannt sind FE(A) CRE(A) TRE(A) IRE(A) SFE(A) FIE(A) Erwerb PPL(A)/CPL(A) und CR/TR, Verlängerung/Erneuerung CR/TR für SP(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung CR/TR für SP(A), Verlängerung IR Erwerb, Verlängerung und Erneuerung TR für MP(A), Verlängerung/Erneuerung IR Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von IR Befähigungsüberprüfungen TR und IR in Flugsimulatoren Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von Lehrberechtigungen 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 96 Anerkennung von Prüfern Prüfer nach FlugLuftPersV prüfer FE(A) Voraussetzungen Anerkennung Verlängerung der Anerkennung Anerkennung und Verlängerung nach Ermessen der Luftfahrtbehörde. Anerkennung wird jeweils für längstens 3 Jahre erteilt §128(3,4) Prüfer Prüfer Prüfer Prüfer Prüfer für TR für CR für IR für für FI TRE(A) CRE(A) IRE(A) Flugsim. FIE(A) SFE(A) 1000h 1500h auf 250 FI MPA CPL Prüf.: 2000h 250 FI 500h CPL(A) oder ATPL(A) und PPL(A) JAR-FCL 1.435 JAR-FCL 1.445 JAR-FCL 1.440 2000h 450h Instr. 250h IRI ATPL 2000h 1500h auf 100h FIMPA Ausbild. SFI(A) JAR-FCL 1.450 JAR-FCL 1.455 JAR-FCL 1.455 praktische Prüfung in der Rolle eines Prüfers unter Aufsicht eines Inspektors JAR-FCL 1.425(3) Anerkennung wird für längstens 3 Jahre erteilt, Verlängerung nach Ermessen der Behörde sowie 2 Prüfungen pro Jahr und eine Prüfung unter Aufsicht eines Inspektors während des Gültigkeitszeitraums JAR-FCL 1.430 & Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 JAR-FCL 1.005(c) Prüfer, die vor dem Inkrafttreten der JARFCL im Besitz einer Anerkennung waren, können als Prüfer gemäß JAR-FCL 1 (Flugzeug) anerkannt werden, sofern sie der zuständigen Stelle Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Anerkennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Jede weitere Verlängerung der Anerkennung unterliegt danach den Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b) sowie Anhang 1 zu JARFCL 1.425 Jede Befreiung von den in JAR-FCL deutsch 1.425(a) bis (c) aufgeführten Qualifikationsanforderungen ist auf Fälle zu beschränken, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist. Anhang 1 I zur 1. DV LuftPersV 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 97 Standardisierungsanforderungen für Prüfer Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 und Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Jeder JAA-Mitgliedstaat veröffentlicht und legt der JAA eine Liste aller anerkannten Prüfer vor, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Anerkennung besitzen sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 1 Während einer Prüfung / Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JARFCL durchgängig anzuwenden. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 2 Zweck einer Prüfung/Überprüfung Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 9-11 • Fähigkeit des Bewerbers • Qualität der Ausbildung • Sicherheitsstandards Die Standardisierung muss, entsprechend der Kategorie, in der der Prüfer tätig ist, mindestens eine Unterweisung in folgenden Bereichen umfassen: Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 4 (i) nationale Bestimmungen, bezogen auf die Prüftätigkeit; (ii) Grundlagen im Bereich Menschliches Leistungsvermögen, bezogen auf die Flugprüfungen; (iii) Grundlagen zur Anwendung eines Beurteilungssystems bei Flugprüfungen; (iv) die Bestimmungen der JAR-FCL deutsch, damit verbundene andere JARs sowie Verwaltungsvorschriften und Richtlinien (JIPS); (v) ein auf JAR-FCL deutsch bezogenes Qualitätssicherungssystems; und (vi) Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC), Menschliches Leistungsvermögen,soweit zutreffend. Wichtig ist jedoch, das der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 4 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 98 Prüfungspläne/-protokolle Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV Protokolle und Prüfungspläne sind wie bisher den Richtlinien des BMVBW für Ausbildung und Prüfung des Luftfahrtpersonals zu entnehmen Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCL Protokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu entnehmen. Hierin sind enthalten: Deckblatt für • Daten zum Bewerber • Bewertung der Prüfung • Daten zum Prüfungsflug Dreifache Ausfertigung für • Zuständige Stelle mit Protokoll • Prüfer • Bewerber 8.September .2003 Anlagen • PPL PPL-Lizenzprüfung • CPL CPL-Lizenzprüfung • TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung • CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung • FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung • IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 99 Prüfungsdurchführung Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Maximale Anzahl an Prüfungen je Tag 3 PPL, CPL, IR, CR 2 FI, CPL/IR, ATPL 4 TR Prüfungsdauer in Minuten 90 PPL und CPL inkl Nav 60 FI, IR, CR (SPA) 120 CPL/IR, ATPL Eine Prüfung/Überprüfung besteht aus: Einer mündliche Prüfung am Boden (soweit gefordert) • allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse und Flugleistungen; • Planungsverfahren und betriebliche Verfahren; und • andere einschlägige Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung Der Besprechung vor dem Flug • Abfolge der Prüfung/Überprüfung; • Setzen der Triebwerkleistungen und Geschwindigkeiten; und • Sicherheitsfestlegungen Flugübungen • alle geforderten Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung Der Nachbesprechung • Bewertung/Beurteilung des Bewerbers • Dokumentation der Prüfung/Überprüfung im Beisein des Bewerbers und seines Lehrberechtigten (FI), wenn möglich. Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 100 Bewertung Anh. 1I 1DV LuftPersV (21), Anh. 1 JAR-FCL 1.130/1.135 (8/9), Anh.1 JAR-FCL 1.240/1.295 (3/4) „Bestanden“, vorausgesetzt, der Bewerber weist den/die erforderlichen Kenntnisstand/praktische Fähigkeiten/Befähigungen nach und bewegt sich, soweit zutreffend, innerhalb der Flugtoleranzen für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung; „Nicht bestanden“, vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen vorliegt: i. die Prüfungstoleranzen für den Flug wurden überschritten, nachdem der Prüfer Turbulenzen oder Anweisungen der Flugverkehrskontrolle ausreichend berücksichtigt hat; ii. das Ziel der Prüfung/Überprüfung wurde nicht erreicht; iii. das Ziel der Übung wurde erreicht, jedoch durch eine unsichere Flugdurchführung, Verstoß gegen Regeln oder Vorschriften, mangelhaftes Verhalten als Luftfahrer, unsachgemäße Bedienung und Handhabung von Systemen und Einrichtungen; iv. es wurde kein angemessener Umfang an theoretischen Kenntnissen nachgewiesen; v. es wurde kein angemessenes Flugmanagement nachgewiesen; oder vi. das Eingreifen des Prüfers oder Sicherheitspiloten war im Interesse der Sicherheit erforderlich. „Teilweise bestanden“ in Übereinstimmung mit den Kriterien in dem entsprechenden Anhang für die praktische Prüfung in den Bestimmungen der JAR-FCL deutsch. Die Prüfung ist Bestanden, wenn alle Abschnitte bestanden wurden. • Wird nur ein Abschnitt nicht bestanden kann dieser einmal wiederholt werden. • In allen anderen Fällen muß die gesammte Prüfung wiederholt werden. • Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. • Bei zweimaligem Nichtbestehen legt die Behörde/Prüfer die weitere Ausbildung fest. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 101 Praktische PPL(A) Prüfung JAR-FCL 1.135 und Anhänge • Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen • Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß der Ausbildung abzulegen. Bei Überschreitung ist eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Behörde durchzuführen • Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage PPL). Im Fall SPA entfällt Abschnitt 6. • Prüfungszeit mind. 90 Minuten. Davon der Navigationsteil mind. 60 Minuten und kann als gesonderte Prüfung durchgeführt werden. • Das Flugzeug muß die Bestimmungen für Ausbildungsflüge erfüllen (Anh. 1 JAR-FCL 1.125) • Toleranzen •Höhe +/- 150 ft •Kurs +/- 10° •Geschwindigkeit bei Start/Landung +15/-5 kt sonst +/-15kt • Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 102 Praktische CR(A) Prüfung JAR-FCL 1.240 und Anhänge • Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen • Es gibt nur eine praktische Prüfung allerdings mit einem theoretischen Teil. • Bei SEP/SP(A) kann der theoretische Teil der praktischen Prüfung vom Prüfer mündlich abgenommen werden (Anh. 1 zur JAR-FCL 2.261(a) Abs 5). Die Inhalte können dem Anh. 1F der 1.DV LuftPersV entnommen werden. • Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage CR). • Prüfungszeit mind. 60 Minuten. Anh. 1I der 1.DV LuftPersV • Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 103 Prüfungsarten §2 Abs 5 und 6 1.DV LuftPersV und JAR-FCL 1.001 (5) Eine praktische Prüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten. (6) Eine Befähigungsüberprüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 104 Wege zur Lizenz 10h 25h CR 2000kg 45h 8.September .2003 5h CR TMG JAR-FCL Lizenz PPL(A) CR SEP Frank-Peter Schmidt-Lademann CR TMG 10h 10h 35h 5h 5h Prakt. Prüfung 20h 35h 7h Theor.+ Prakt. Prüfung Nat. Lizenz PPL(N) 750kg 5h (VLA) 30h Nat. Lizenz GPL Segelflug 10h Nat. Lizenz SPL CR UL 3Achs CR TMG 35h 45h Folie 105 Praktische Prüfungen Lizenz/ Berechtigung PPL(N) PPL(N) PPL(N) PPL(N) PPL(N) GPL GPL GPL Kunstflug Wolkenflug Lehrber. PPL(N) Lehrber. PPL(N) Lehrber. PPL(N) Lehrber. GPL Lehrber. GPL Lehrber. GPL PPL(A) Art prakt prakt prakt bef bef prakt prakt bef prakt prakt ausw prakt bef ausw prakt bef prakt Zweck Voraussetzung Lizenz Erwerb Bef. Nachweis CR TMG Erwerb Bef. Nachweis CR 2000kg Erwerb Bef. Nachweis CR TMG verlängerung CR 2000kg verlängerung Lizenz Erwerb Bef. Nachweis CR TMG Erwerb Bef. Nachweis CR TMG verlängerung Erwerb Kunstflugber. Bef. Nachweis Erwerb Wolkenflugber. Bef. Nachweis Zulassung Erwerb Lehrber. Bef. Nachweis Verl. Lehrb. letzte 12 Monate Zulassung Erwerb Lehrber. Verl. Lehrb. letzte 12 Monate Lizenz Erwerb Bef. Nachweis Paragraph LPV §2 LPV §3a LPV §3b LPV §4 LPV §4 LPV §38 LPV §40a LPV §41 LPV §81 LPV §85 LPV §88a LPV §88a LPV §96 LPV §89 LPV §89 LPV §96 JF 1.135 JF 1.135/ SEP/TMG/MEP LPV §5 SEP/TMG/MEP JF 1.262 Flugzeug 750kg TMG 2000kg TMG SEP GLD TMG TMG/SEP GLD/SEP/H GLD SEP SEP SEP GLD GLD GLD/TMG SEP/TMG/MEP PPL(N)->PPL(A) prakt Lizenz Erwerb PPL(A) prakt Klassen-/Musterber. Bef. Nachweis Bef. Nachweis PPL(A) letzte 3 Monate SEP/TMG PPL(A) Verl. Klassenber. Erneuerung. prakt Klassenber. PPL(ICAO) bef bef PPL(ICAO) Verl. Klassenber. Erneuerung. prakt Klassenber. Lehrber. PPL(A) ausw Zulassung Lehrber. PPL(A) prakt Erwerb Lehrber. Lehrber. PPL(A) bef Verl. Lehrb. 8.September .2003 Protokoll (siehe Bemerkungen) Richtl. Kap 1 noch nicht bekannt noch nicht bekannt noch nicht bekannt noch nicht bekannt Richtl. Kap 9 noch nicht bekannt noch nicht bekannt Richtl. Kap 19 Richtl. Kap 19/F Richtl. Kap 1 Richtl. Kap 20/A Richtl. Kap 20/A Richtl. Kap 9 Richtl. Kap 20/C Richtl. Kap 20/C Anh. 1O 1.DV PPL Massnahmen neben mind Einreichung des Prüfer Zeit Protokolls und NE=Prüfer Min Bestätigung im Flugbuch gem §128 NE,FE NE,FE,CRE NE,FE,CRE NE,FE,CRE NE,FE,CRE NE NE,FE,CRE NE,FE,CRE NE NE NE,FE,FIE NE,FE,FIE NE,FE,FIE NE NE NE 90 FE Anh. 1O 1.DV PPL Anh. 1O 1.DV CR 90 60 JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 letzte 3 Monate SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 JF 1.335(f) Anh. 1O 1.DV CR JF 1.345 Anh. 1O 1.DV FI JF 1.355 Anh. 1O 1.DV FI 60 60 SEP SEP/TMG Bef. Nachweis SEP/TMG letzte 12 Monate SEP/TMG Frank-Peter Schmidt-Lademann vollständige PPL Prüfung FE FE,CRE Verl. In Lizenz eintragen, SEP und TMG können mit einem Flug verlängert werden FE,CRE Verl. In Lizenz eintragen, ein Flug je Klassenber. FE,CRE Verl. In Lizenz eintragen, SEP und TMG können mit einem Flug verlängert werden NE,FE,CRE Verl. In Lizenz eintragen, ein Flug je Klassenber. NE,FE,CRE kann auch durch einen FI(A) erfolgen FI FIE Verl. In Lizenz eintragen FIE Prüferwahl bestimmt bestimmt bestimmt wahl wahl bestimmt bestimmt wahl bestimmt bestimmt bestimmt bestimmt wahl bestimmt bestimmt wahl bestimmt bestimmt bestimmt wahl wahl wahl wahl bestimmt bestimmt wahl Folie 106 Eintrag einer Verlängerung Prüfer können Verlängerungen von Klassenberechtigungen und Lehrberechtigungen in die Lizenz eintragen, sofern sie am Verlängerungsverfahren beteiligt sind. Das Orginal des Prüfungsformulars ist der ausstellenden Behörde zu übermitteln Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 und JAR-FCL 1.425(d) sowie §8 1.DV LuftPersV Fluglehrer, die den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 durchführen können nach Prüfung des Vorliegens der Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL 1.245 Verlängerungen von SEP/TMG Klassenberechtigungen in die Lizenz eintragen §8 1.DV LuftPersV Andernfalls erfolgen Verlängerungseinträge durch die zuständige Stelle 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 107 Beispiel eines Verlängerungseintrags Vorderseite SEP(land) TMG 8.September .2003 20.5.2007 6.5.2005 20.5.2007 7631001923 7631001923 Müller Müller Frank-Peter Schmidt-Lademann Rückseite Folie 108 Prüfungen (§128) Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12 Monaten abgelegt werden Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert. Zwischen dem Zeitpunkt der abgeschlossenen theoretischen Prüfung und dem Zeitpunkt des erstmaligen Antritts zur praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als 12 Monate liegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden (§24 abs 4 LuftVZO) theoretische Prüfung Max 12 Monate 8.September .2003 praktische Prüfung Max 12 Monate Max 24 Monate Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 109 Internet Links Luftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV) http://www.lba.de/ -> Fachthemen -> Luftfahrtpersonal Bundes Anzeiger http://www.bundesanzeiger.de/index.php • Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2003 JAA – JAR Texte (englisches orginal) http://www.jaa.nl/jar/jar.html DAeC Informationen zur neuen LuftPersV http://www.daec.de/recht/faq/index.htm Aktuelle Version dieser Präsentation http://home.t-online.de/home/schmila3/jar.htm 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 110 Weiteres Material bei Bedarf bzw Folien noch in Arbeit 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 111 Voraussetzungen CVFR Ausbildung • Es besteht keine Mindeststundenanforderung zur Teilnahme an der CVFR Ausbildung sowie Ablegung der Prüfung. Die Berechtigung kann jedoch erst bei einer Gesammtflugzeit von 65 Stunden ausgeübt werden. • Die CVFR Ausbildung kann die die PPL-A bzw PPL-B Ausbildung integriert werden • Sie kann auf Motorflugzeugen oder Motorseglern erfolgen • 10 Flugstunden, 30 Theoriestunden • Die CVFR Berechtigung kann auch noch nach dem 1.5.2003 erworben werden, um dann die Umschreibung einer vor dem 1.5.2003 erworbenen Lizenz in die JAR-FCL Lizenz zu ermöglichen Die CVFR Ausbildung kann in BadenWürttemberg im Rahmen der Globalausbildungsgenehmigung des BWLV erfolgen nach Anmeldung beim BWLV. Dazu sind einzureichen: • Ausrüstungsliste des Luftfahzeuges • Wägebericht • Liste der Fluglehrer mit Kopie der Lizenzen 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 112 Ausrüstung für CVFR Ausbildung Fuer Fluege nach CVFR sind laut DVO zur LuftBO §11a gefordert die Ausruestung mit: 1. einem Magnetkompaß, 2. einem barometrischen Höhenmesser, 3. einer Fahrtmesseranlage, 4. einem Variometer, 5. einem Wendezeiger oder Kreiselhorizont, 6. einer Scheinlotanzeige, 7. einem Kurskreisel, 8. einer Uhr mit Sekundenanzeige. Nach FSAV §4 zusaetzlich 9. einem VOR Navigationsempfänger Fuer die Schulung/Pruefung nach den Richtlinien des BMV ist weiterhin ein zweites Funknav Geraet gefordert. Dies kann sein: 10. ein ADF oder GPS 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 113 Praktische CVFR Ausbildung Die Übungen sind mit Fluglehrer und nach Instrumenten durchzuführen Stunde Nr 1: Grundübungen (Vergleich der Fluglagen mit der Anzeige folgender Instrumente: Fahrtmesser, Höhenmesser, Wendezeiger, künstlicher Horizont, Kurskreisel in Verbindung mit Magnetkompaß, Variometer, Uhr; zudem Überwachung der Triebwerkseinstellung): Geradeaus-Horizontalflug mit Veränderung der Triebwerksleistung zur Erhöhung und Herabsetzung der Fluggeschwindigkeit unter Beibehaltung der Fluglage (Höhe, Kurs); Kurven im Horizontalflug: Kurven mit 15° und 25° Querlage links und rechts um 90°, 180°, 270°, 360°; Einhalten der Höhe und vorgegebener Fluggeschwindigkeit Stunde Nr 2 u.3: Wiederholungen der Übung Nr. 1; zusätzlich Steig-/Sinkflug auf gleichbleibendem Kurs unter Beibehaltung einer vorgegebenen Steig-/Sinkfluggeschwindigkeit; Übergang vom Steig-/ Sinkflug in den Horizontalflug; Kurven im Steig-/Sinkflug mit 15° bis 20° Querlage Stunde Nr. 4: Langsamflug bei Vs + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeugs im jeweiligen Flugzustand + 10 kt Sicherheit) im Reiseflugzustand, Klappen in Startstellung sowie Klappen in Anflugstellung und eingefahrenem Fahrwerk; Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Kurs sowie Korrektur der Triebwerksleistung, Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen (Querlage von 40° bis 60° verbunden mit Steig-/Sinkfluglagen); Steilkurven mit 45° Querlage links und rechts um je 360° Stunde Nr.5: Funknavigation mittels NDB, VOR, ggf. VDF: Erläuterung der Bedienung und der Anzeigen der ADF- und VORBordanlage; Erfliegen einer stehenden Peilung; Einhalten einer vorgegebenen Sollkurslinie, Standortbestimmung mittels Funknavigationsgerät; empfohlen: Abstandsbestimmung; Arbeitsweise und Bedienung der Transponder-Anlage Stunde Nr. 6: Wiederholung der Übung Nr. 4 Stunde Nr. 7-10: Wiederholungen der Übung Nr. 5; zusätzlich: Anflug eines Flugplatzes mittels VDF-Peilung 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 114 Übergangsbestimmungen (§110 LuftVZO, §135 LuftPersV bzw 1. DVO LuftPersV) Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen, Tauglichkeitszeugnisse, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung erteilt wurden sind weiterhin gültig unter der Voraussetzung, daß ihre Verlängerung oder Erneuerung nach den Bestimmungen der JAR-FCL erfolgt Ausbildungen, die vor Inkraftreten der neuen LuftPersV begonnen wurden können nach den alten Bestimmungen bis 3 Jahre nach Inkraftreten beendet werden. Der Erwerb der CVFR Berechtigung ist für Piloten, deren Erlaubnisse nicht nach JAR-FCL umgeschrieben wurde trotz Wegfall des §82 weiterhin möglich. PPL-A Lizenz, die nicht in JAR-FCL umgeschrieben werden kann wird laut §135 abs(2) in eine Lizenz mit ICAO Status umgeschrieben, die alle Rechte des alten PPL-A beinhaltet. Bei der Umschreibung in eine Berechtigung nach JAR-FCL genügt eine Schriftliche Erklärung, daß man sich mit den zutreffenden JAR Regelungen vertraut gemacht hat (DVO §5 (1) ) Für die Umschreibung von Lehrberechtigungen ist ein 4 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle erforderlich (DVO §5 (10) ) Prüfungsräte benötigen ein 6 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle (DVO §5 (14) ) PPL-B Lehrberechtigung +CVFR +200h Flugerfahrung + 30 h SEP + 540 km Streckenflug + 20 h Überland kann Lehrberechtigung für Motorflugzeuge nach JAR-FCL 1 erteilt werden, ohne Motorflug und ohne CVFR aber 500 h incl 150h Ausbildung kann nach prakt.Prüf. Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 1 beschränkt auf TMG erteilt werden (DVO §5 (11) und (12)) Bei bis zum 31.12.2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL gemäß JARFCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre. 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 115 Modulare und integrierte Ausbildung im Vergleich Modulare Ausbildung PPL Theorie PPL Praxis Integrierte Ausbildung CPL/IR „frozen ATP“) Basisausbildung (PPL Level) CPL/IR CPL Theorie CPL Praxis IFR Theorie IFR Praxis Theoretische Ausbildung in Blöcken, abgestimmt zur Flugausbildung ATP Theorie MCC Course (evtl. einschl. TR) ATPL Theorie Abschluss: CPL/IR, „frozen ATP“ MCC Course (evtl. einschließl. TR Multipilot) 8.September .2003 TR Multipilot Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 116 Status der Flugschulen JAR-FCL-Qualifizierung des Lehrpersonals Flight Training Organisation (FTO) • Anmeldung u. Aufsicht: LBA • Operation Manual (OM) - Aufbau und Organisation - Aufgaben der Verantwortlichen - Ausbildungsregeln und Sicherheit - Qualitätssicherung • Qualitätssicherungssystem: - z.B. ISO 9000 • Qualifizierungsseminare - JAR OPS/JAR FCL-Kenntnisse - Mindestdauer 2 Tage - Genehmigung durch LBA - Abschlussprüfung - Teilnahmebestätigung Registered Facility (RF) •Anmeldung bei der zust. NAA •Antrag vom Eigentümer der RF •Registrierung durch NAA ohne Genehmigungsverfahren 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 117 Offene Fragen • Wann muss bei der Erneuerung eine JAR Lizenz die Theorie nachgeholt werden, aus welchen Bestimmungen ergibt sich dieser Zeitraum? • Welche Faecher muessen bei den verschiedenen Uebergangspruefungen abgerprueft werden. • Bedingungen für in die Lizenz nach §135 Abs 2 übernommene Einweisungsberechtigung 8.September .2003 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 118