Neue LuftPersV JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen Ausbildungswege Erhaltung der Berechtigungen Ausbildungsbetriebe Ausbildung Prüfungswesen Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann Hierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer Kommentare an [email protected] http://www.schmidt-lademann.de/ Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 1 Was ändert sich • Angleichung an die JAR Richtlinien • Neue Lizenzen • Unterscheidung zwischen Nationalen Lizenzen und Lizenzen gemäß JAR-FCL • Bedingungen für den Lizenzerwerb • Bedingungen für Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen • Viele neue Begriffe • Übergänge zwischen den Lizenzen • Bedingungen für Ausbildungseinrichtungen • Verabschiedung Bundesrat 20.12.02 • in Kraft getreten: ab 1.Mai 2003 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 2 Rechtliche Grundlagen §§ 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 3 Betroffene Verordnungen LuftVZO Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw 1. DV LuftVZO Tauglichkeit LuftPersV Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Nationale Lizenzen) 1. DV LuftPersV Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen 2. DV LuftPersV Ausbildungs und Prüfungs Richtlinien JAR-FCL Deutsch Europäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung LuftSiG Luftsicherheitsgesetz, Zuverlässigkeitsprüfung 1. Änderungsverordnung trat am 1.5.2003 in Kraft 2. Änderungsverordnung trat am 1.7.2007 in Kraft 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 4 Luftfahrtorganisationen ICAO JAA FAA NAA 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 5 JAR JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte Anforderungen, die verbindlich für den Europäischen Luftverkehr gelten. Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen. http://www.jaa.nl/whatisthejaa/jaainfo.html JAR-1 Definitions and Abbreviations JAR-11 JAA Regulatory And Related Procedures JAR-145 Approved Maintenance Organisations JAR-147 Approved Maintenance Training/Examinations JAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related Products and Parts JAR-22 Sailplanes and Powered Sailplanes JAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category Aeroplanes JAR-25 Large Aeroplanes JAR-26 Additional Airworthiness Requirements for Operations JAR-27 Small Rotorcraft JAR-29 Large Rotorcraft JAR-36 Aircraft Noise JAR-66 Certifying Staff Maintenance JAR-APU Auxiliary Power Units 07. Oktober 2007 JAR-AWO All Weather Operations JAR-E Engines JAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane) JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter) JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical) JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers) JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List / Minimum Equipment List JAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes) JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters) JAR-P Propellers JAR-STD 1A Aeroplane Flight Simulators JAR-STD 2A Aeroplane Flight Training Devices JAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures Trainers JAR-STD 1H Helicopter Flight Simulators JAR-TSO Joint Technical Standard Orders JAR-VLA Very Light Aeroplanes Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 6 LuftVG - JAR Beispiele der Verzahnung JAR und LuftVG JAR-FCL 1-4 Deutsch LuftPersV §3 JAR-FCL 1 Nachtflug Schleppber. Kunstflug JAR-FCL 1.017 §5 JAR-FCL 1.125 JAR-FCL 1.135 PPL JAR-FCL 1 §88 Lehrberechtigung LuftVZO §20 Erlaubnisse Flugzeugführer Hubschrauberführer Flugingenieure usw JAR-FCL 1,2,4 Explizite Verweise von den Luftverkehrsgesetzen in die JAR und umgekehrt. Dadurch Wegfall vieler Paragraphen z.B. §7-35 LuftPersV (Verkehrsflugzeugführer, Hubschrauberführer und Motorseglerführer) §24a JAR-FCL 3 TauglichkeitsZeugnisse 07. Oktober 2007 JAR-FCL 1,2,3,4 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 7 LuftVG LuftVG - JAR LuftVZO Auszug aus der LuftVZO §20 LuftPersV JAR-FCL (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie 1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003), 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 8 Struktur der Regelwerke LuftVG LuftVZO LuftPersV Nationale Lizenzen Mit Angleichungen an das JAR-FCL Regelwerk 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann JAR-FCL Europäische Lizenzen Folie 9 JAR-FCL 1 JAR-FCL 1 deutsch LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug) TEIL 1 – BESTIMMUNGEN ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug) ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A) ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A) ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A) ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A) ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug) ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 10 JAR-FCL Lizenzwesen Airplane Klassen/Muster/SPA/MPA Muster B Muster A MEP SEP TMG • Unterschiedsschulung • Vertrautmachung lll FI IR Nacht >200ft <200ft SE ME PPL CRI CPL MCC IRI ATPL Lizenzen 07. Oktober 2007 TRI Frank-Peter Schmidt-Lademann SFI Lehrberech -tigungen FE CRE TRE IRE SFE FIE Prüfer Folie 11 LuftPersV §1-5 Privatflugzeugführer (national) §6-35 weggefallen (früher CPL/ATPL/ Hubschrauberführer) §81-86 Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw §36-41 Segelflugzeugführer §82,83 CVFR- und Nachtflugberechtigung §42-45 Luftsportgeräteführer §88-96 Lehrberechtigungen §46-49 Freiballonführer §104-116 sonstiges Luftfahrtpersonal §50-53 Luftschifführer §54-61 weggefallen (Flugnavigatoren, Flugingenieure) §117-133 Gemeinsame Vorschriften (Alleinflüge, §66-76,78-80 weggefallen Nachweise, Prüfungen, zuständige Stellen, Sprechfunk) (Muster-, Instrumentenberechtigung) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 12 Zwei Regelwerke JAR-FCL LuftPersV Erwerb von JAR-FCL Lizenzen Rechte der Lizenzen Erhalt der Berechtigungen Ausbildung Lehrberechtigungen Prüfungen Fortlaufende Flugerfahrung usw Erwerb von nationalen Lizenzen Rechte der Lizenzen Erhalt der Berechtigungen Ausbildung Lehrberechtigungen Prüfungen Fortlaufende Flugerfahrung usw Tauglichkeitsbedingungen richten sich nach JAR-FCL 3 Gelten für beide Regelwerke LuftVZO 24a und 1.DV LuftVZO §2 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 13 JAR-FCL Dokumentation Inhalt Bezeichnung JAR-FCL 1 Aeroplane (A) JAR-FCL 2 Helicopter (H) JAR-FCL 3 Medical Requirements Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen. Jeder § enthält eine Nummer, welche mit einem bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und Sektion 2 identisch ist. Section 1: Requirements und dazugehörige Appendices 07. Oktober 2007 Section 2: AMC und IEM AMC Acceptable Means of Compliance IEM Interpretive and Explanatory Material (Erscheinen bei uns in den DV) Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 14 Anhänge zur 1.DV LuftPersV Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur 1.DV LuftPersV Anhang Inhalt 1A 1B 1F 1H 1I 1M 1N 1O Die theoretischen Anforderungen für die Erteilung von Lizenzen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen Der Lehrplan für die theoretische und praktische Ausbildung zum Erwerb einer Privatpilotenlizenz - PPL(A) Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb von Muster- und Klassenberechtigungen für ein- und mehrmotorige Flugzeuge Der Lehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) - FI(A) Die Standardisierungsanforderungen für Prüfer Die Aufstellung von Flugzeugklassen Die Aufstellung von Flugzeugmustern Die Formulare für Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 15 Inhalt 2.DV LuftPersV Allgemeine Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Lizenzen Privatflugzeugführer nach §1 LuftPersV Segelflugzeugführer nach §36 LuftPersV Freiballonführer nach §46 LuftPersV Flugtechniker für Hubschrauber der Polizei Flugdienstberater Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb von Berechtigungen Klassenberechtigungen Muster- und Instrumentenflugberechtigung für Luftschiffführer Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw Berechtigung zur praktische Ausbildung nach §88a, 89, 94, 95 Es sind detaillierte Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung zusammengestellt. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 16 Begriffe und Definitionen ECAC European Civil Aviation Conference (seit 1955) JAA Joint Aviation Authority (seit Konferenz in Zypern 1990) JAR Joint Aviation Requirements FCL Flight Crew Licensing NAA National Aviation Authority FTO Flight Training Organisation RF Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung) TMG oder RMS Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop) SEP Single Engine Piston Muster Luftfahzeuge desselben Grundmusters Klasse Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw PPL Private Pilot Licence – Motorflug SPL Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme GPL Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge FI Fligh Instructor CRI Class Rating Instructor E Examiner CR Class Rating MCC Multi Crew Coordination 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 17 JAR-FCL Abschnitt A • 1.001 Begriffe o Ausbildungszeit o Beruflich tätiger Pilot o Flugzeit o Nacht o Privatpilot o Reisemotorsegler(TMG) o Streckenabschnitt • 1.005 Geltungsbereich • 1.017 Anerkennungen /Berechtigungen für besondere Zwecke (nationale Berechtigungen) • 1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen • 1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig sind (90 Tage Regel) 07. Oktober 2007 • 1.030 Prüfungsangelegenheiten • 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit • 1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres • 1.070 Hauptwohnsitz • 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen • 1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten • Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005: Umschreiberegeln • Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form und Inhalt von Lizenzen Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 18 EASA European Aviation Safety Agency Mit der Verabschiedung der Verordnung (EG) 1592/2002 haben der EU-Ministerrat und das EU-Parlament im Juli 2002 beschlossen, die Autorität für die Luftfahrt auf die EU zu übertragen. Dazu haben sie beschlossen, eine Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) einzurichten. Der Sitz der EASA ist in Köln. In der Verordnung (EG) 1592/2002, der so genannten "Basic Regulation" wird die EASA mit folgenden Aufgaben beauftragt: • • • • • • der Musterzulassung (bereits in Kraft) Der Regelung für Instandhaltung (teilweise in Kraft) Der Schaffung von Regelungen für Flugbesatzungen Der Schaffung von Regelungen für den Flugbetrieb langfristig mit der der regulierung des Betriebs von Flughäfen langfristig mit der Regulierung der Flugsicherung http://www.easa.eu.int/ 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 19 Was bringt die EASA • Die EASA Regelwerke treten in Form von EU-Verordnungen direkt in Kraft • Es werden Erleichterungen erwartet insbesondere auch beim Medical allerdings gilt dieses Medical und die darauf basierenden Lizenzen dann nur in Europa und hat nicht den Status einer ICAO Lizenz Alternativ kann auch eine ICAO konforme Lizenz erworben werden • Vereinheitlichung in Europa • Modellflugsport, Gleitschirm- und Drachensport, Fallschirmsport und Ultraleichtflugsport soll in der nationalen Zuständigkeit bleiben 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 20 Lizenzen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 21 Lizenzen/Berechtigungen Gasballon Heißluftballon CR Fallschirm CR UL 3Achs Startarten W,L,E CR TMG Segelflug CR TMG CR 2000kg 750kg CR TMG CR SEP Lehrber. FI(A) Lehrberechtigung Lehrber. Lehrber. Lehrber. JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),Luftschiff Weitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, … ICAO Lizenz PPL(A) Nur Umschreibung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 22 PPL(A) Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL • Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in und Ausland • Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw • Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N) • Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen • Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen • Nachtflug durch Zusatzausbildung • Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP) • Ab 17 • Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach JAR-FCL JAR-FCL Lizenz PPL(A) 07. Oktober 2007 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 23 PPL(N) Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5) • Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland • Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg • Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS • Nachtflug durch Zusatzausbildung • Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige Instrumentenflugausbildung und Prüfung • Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen • Ab 17 • Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der LuftPersV JAR-FCL Lizenz PPL(A) 07. Oktober 2007 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 24 GPL Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41) • Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im In- und Ausland • Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart. Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als RMS • Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf Segelflugzeugen) • Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen • Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17 • Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der LuftPersV JAR-FCL Lizenz PPL(A) 07. Oktober 2007 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 25 SPL Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45) • Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs, schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme) • Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC, DULV) • Ab 17 • Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der LuftPersV JAR-FCL Lizenz PPL(A) 07. Oktober 2007 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 26 Freiballone Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49) • • • • • • Führung Freiballonen am Tage Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen Nachfahrterlaubnis Andere Größenklassen und Heißluftschiffe Erwerb, Berechtigungen, Prüfungen, Verlängerung usw richten sich nach der LuftPersV JAR-FCL Lizenz PPL(A) 07. Oktober 2007 Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Folie 27 PPL nach ICAO Richtlinien Nationale Privat Piloten Lizenz nach ICAO Richtlinien (LuftPersV §135 Abs. 2) • Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen der eingetragenen Klassen und Muster im In- und Ausland • Wird erteilt, für Inhaber des bisherigen PPL-A, denen keine JAR-FCL Lizenz erteilt werden kann. Alle erworbenen Rechte bleiben erhalten. • PPL-B Inhaber können sich die Klassenberechtigung TMG eintragen lassen • Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch nachträglichen Erwerb der CVFRBerechtigung. • Die Einweisungsberechtigung wird als CRI übernommen. Die Rechte eines CRI können gegenüber anderen Inhabern dieser und der anderen nationalen Lizenzen ausgeübt werden (Übungsflug, Erwerb von Klassenberechtigungen) • Verlängerungen, Erwerb von Berechtigungen, Fortlaufende Flugerfahrung richten sich nach JAR-FCL (gemäß §20 Abs 2 LuftVZO) JAR-FCL Lizenz ICAO Nationale Lizenz Lizenz PPL(A) PPL(A) PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Nur Umschreibung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 28 Internationale Anerkennung Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1) Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAO Flüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL) Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCL Flügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in diesen Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen Diese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz eingetragen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 29 Führung von nicht in Deutschland registrierten Flugzeugen Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist. Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der ECAC Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz. Für das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen hat die FAA der USA unter anderem in FAR Part 61 Sec. 61.3 (nachzulesen unter www.faa.gov) unter "pilot certification" geregelt: "However, when the aircraft is operated within a foreign country, a current pilot license issued by the country in which the aircraft is operated may be used." 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 30 JAR Lizenz Vorderseite Rückseite 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 31 JAR Lizenz Attachment JAR-FCL 1.017 Berechtigungen wie Schleppberechtigung oder Kunstflug sind nicht im JAR-FCL Regelwerk sondern in den nationalen Bestimmungen (LuftPersV) definiert. Diese Berechtigungen können als Anlagen zum JAR-FCL Schein erteilt werden. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 32 Lizenz Formulare National SPL (UL) GPL (Segelflug) Kein Paßbild 1/8 DIN A4 07. Oktober 2007 PPL (National) PPL (nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen) Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 33 Lizenzierung nach JAR-FCL Medizinische Tauglichkeitsprüfung Medical Medical Class I Für Lizenzen der beruflichen fliegerischen Tätigkeit Lizenzen • • • PPL CPL ATPL Medical Class II Für Lizenzen der privaten fliegerischen Tätigkeit Medical muß mitgeführt werden Die Rechte der jeweiligen Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist Berechtigungen Ratings Class Ratings Zusammengefasste Berechtigungen Type Ratings Einzelberechtigungen Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 34 Vergleich der Berechtigungen Lizenz GLD + TMG PPL National PPL ICAO umgeschr. PPL JARFCL PPL A/B alt - Ja Ja Ja Ja Ja TMG-Klasse nein TMG-Klasse PPL-B Bis 2000 kg - >750kg-Klasse ja SEP-Klasse PPL-A Mehr als 2 Personen - >750kg-Klasse ja SEP-Klasse PPL-A Ja Ja ja Ja Ja CVFR Berecht. nein CVFR Berecht. Ja CVFR Berecht. Ausland mit deutschem Flugzeug (ICAO Konform) Ja Nein ja Ja Ja Mit in Europa zugelassenen Flugzeugen Je nach Land nein Je nach Land Ja Je nach Land Nachtflug Nur CR TMG Zus. Berechtigung Zus. Berechtigung Zus. Berechtigung Zus. Berechtigung Berechtigung 750kg Klasse TMG Kontrollzonen Luftraum C 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 35 Ausbildungswege 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 36 Wege zur Lizenz 10h CR TMG CR SEP Frank-Peter Schmidt-Lademann Ausbildung JAR-FCL Lizenz PPL(A) 10h CVFR Ausbildung 10h CVFR 45h 5h CR TMG CR TMG 5h (VLA) CR 2000kg 35h 07. Oktober 2007 Nat. Lizenz PPL(N) 750kg 5h 5h Prakt. Prüfung 20h 7h Theor.+ Prakt. Prüfung 25h 35/30h 30h Nat. Lizenz GPL Segelflug 10h Nat. Lizenz SPL CR UL 3Achs 10h 35h 45h Folie 37 Ausbildungswege §20(2)1. LuftVZO §20(2)1. LuftVZO 7 Flugstunden, Min. 10 Starts mit Lehrer, Min. 10 Starts ohne Lehrer 5 Flugstunden, Min. 10 Starts mit Lehrer, Min. 10 Starts ohne Lehrer Theorie und Praxisprüfing Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg am Tage innerhalb Deutschlands 5 Flugstunden Einweisung, Min. jeweils 10 Starts mit und ohne Lehrer davon jeweils 5 ldg. mit abgestelltem Triebwerk, 5 Flugstunden Einweisung, Min. 10 Starts mit Lehrer, Min. 10 Starts ohne Lehrer Praktische Prüfung Klassenberechtigung Klassenberechtigung Reisemotorsegler CVFR Ausbildung und Prüfung gem §82 LuftPersV (10 Flugstunden) §5 LuftPersV bzw §5 Abs2 1DV LuftPersV PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge 07. Oktober 2007 Erwerb der Klassenberechtigung (praktische Prüfung) Frank-Peter Schmidt-Lademann Ausbildung an RF oder FTO Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 2000 kg Ausbildung an RF oder FTO 20 Flugstunden, kompl Nichtflieger Programm Komplette Ausbildung und Prüfung gemäß JAR-FCL1 auf TMG (45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei Nationalem PPL,SPL,GPL) 35 Flugstunden innerhalb der letzten 4 Jahre 30 Flugstunden bei Ausbildung innerhalb von 4 Monaten Falls Voraussetzungen vorliegen Komplette Ausbildung und Prüfung gemäß JAR-FCL1 auf SEP (45 Stunden, bis 10 Stunden Erlaß bei Nationalem PPL,SPL,GPL) Ausbildung über nationale Berechtigungen (LuftPersV) Nichtflieger Segelflugzeugführer UL-Flugzeugführer Segelflugzeugführer Hubschrauberführer (aerodynamisch gesteuert) Mit TMG Berechtigung PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler Folie 38 Einige der möglichen Ausbildungswege zum “PPL-A gemäß JAR-FCL 1“ 4 5 6 7 8 9 §36 3 §1+TMG 2. Muster 2 §36 1 Nichtflieger §36 §42 §1 GPL GPL 750 kg 750 kg §3b §3b 5h P 2000 kg 5h P TMG/N 5h P 2000 kg 10h T+P GPL/TMG 5h P 5h T+P 2000 kg TMG/N §5 §5 §5 §5 10h T+P 10h T+P 10h T+P 10h T+P 10h T+P 40h (35) T+P TMG/N CR TMG gem. JAR-FCL 25h TMG T+P SEP CR Einmot. Kolben Land P T+P Prakt. Prüf. Theor.+Prakt TMG/N Nat.PPL + CR TMG 2000 kg Nat.PPL + 2000kg Klasse 750 kg Nat. PPL SPL UL Lizenz GPL §20(2)LuftVZO,Jar-FCL 1.125 750 kg (30) §5 750 kg (30) 35h §1a(2) §1a(1) T+P 20h T+P 35h §40a §1a(3) T+P 7h T+P §3a T+P SPL §5 T+P 25h 25h T+P §3b §20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125 45h §1 §20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125 45h 30h T+P 25h 25h T+P 10h 35h T+P T+P GPL GPL/TMG Segelflug Liz. Segelfl+TMG PPL-A gemäß JAR-FCL 1 TMG SEP 45 1 1 45 1 1 07. Oktober 2007 SEP TMG SEP SEP 50(45) 2 3 50(45) 2 3 52 3 4 60 3 4 TMG TMG TMG 50 4 4 Frank-Peter Schmidt-Lademann 50(45) 2 2 60 2 2 Flugstunden Ausbildung Theor. Prüf. Prakt.Prüf. Folie 39 Erhalt der Berechtigung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 40 Verlängerung / Gültigkeit Medical Medical Class II Lizenz PPL(A)/PPL(N)/SPL Class Ratings • Lizenz 5 Jahre Gültig • Gültigkeit Altersabhängig (1 bis 5 Jahre) • Medical muß mitgeführt werden Berechtigungen Ratings GPL • Unbegrenzt gültig Die Rechte Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist JAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs 2 Jahre, Ablaufdatum steht in der Lizenz National: Gültig wenn bei Flugantritt Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein festes Ablaufdatum. Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind. Mitzuführende Papiere 1. 2. 3. 4. Lizenz Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung) Medical Lichtbildausweis In Vorbereitung: Vorliegen einer gültigen Zuverlässigkeitsprüfung gemäß §7 Abs.1 LuftSiG bei Motorflug, Hubschrauber, Luftschiff oder TMG Wie das funktionieren soll muss allerdings in einer Durchführungsverordnung noch geklärt werden 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 41 Medical Class 2 §24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3 Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden Für die Betätigung als • Privatflugzeugführer, • Privathubschrauberführer, • Segelflugzeugführer, • Freiballonführer • Führer von Zulassungspflichtigen motorgetriebenen Luftsportgeräten Nachuntersuchung Gültigkeit bis 40. Lj: 60 Monate bis 60. Lj: 24 Monate ab 60. Lj: 12 Monate Bei Verfall Vorlage des letzten Tauglichkeitszeugnisses Erfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an. (LuftVZO §24d abs 3) < 1 Jahr: Normale Untersuchung 1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung >5 Jahre: Erstuntersuchung Bei Erstbewerbern für eine Fluglizenz (§24 Abs 3 LuftVZO): • Das Tauglichkeitszeugnis muß zu Beginn der Ausbildung vorliegen. • Bei Anwärtern für eine Segelflugberechtigung muß das Tauglichkeitszeugnis erst zum 1. Alleinflug vorliegen. Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. (§24d Abs. 1) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 42 1.040/3.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit ( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung ) • AMC Aeromedical Center • AME Aeromedical Examiner • AMS Aeromedical Section Allgemeines Erstuntersuchung Medical Class I: zwingend in AMC Medical Class II: in AMC oder AME Verlängerung Medical Class I+II AMC oder AME außerordentliches Medical Nach Krankheit, Unfall, Krankenhausaufenthalt, länger als 21 Tage Unverzügliche Flugmedizinische Weisung Nur bei Tauglichkeitsklasse 1, Bei Klasse 2 wenn Pilot zweifel an seiner Tauglichkeit hat - nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden - nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme - regelmäßige Einnahme von Medikamenten - bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen Schriftliche Information AMS Tauglichkeitszeugnis ruht zunächst - nach erheblicher Verletzungen - oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von mehr als 21 Tage - Schwangerschaft Gültigkeitsdauer Ohne Einschränkung des AME, Gültigkeit: - nach Pilotenalter - und Medical Class Periodische Verlängerung Bei Verlängerung innerhalb von 45 Tagen vor dessen Ablauf zählt die Gültigkeitsdauer für die neue Zeitdauer vom Verfallsdatum an. Gilt gemäß §2 Abs.3 1.DV LuftVZO auch für nationale Lizenzen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 43 Medical Certificate Vorderseite Rückseite 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 44 Gültigkeit GPL Lizenz • Unbegrenzt gültig. (LuftPersV §41(1)) bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn : Innerhalb der letzten 24 Monate: Segelflug (LuftPersV §41(2)) – 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart. – Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag nachzuholen TMG (LuftPersV §41(3)) 1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten • 12 Starts und Landungen • 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer • 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG Erneuerung Bedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert In Diskussion: ob bei TMG Befähigungsprüfung erforderlich 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 45 Gültigkeit PPL-N Lizenz (LuftPersV §4(1)) Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn : (LuftPersV §4(2)) Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2) Erneuerung • 5 Jahre gültig. • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie Innerhalb der letzten 24 Monate: 1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder 2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten • 12 Starts und Landungen • 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer • 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je Klassenberechtigung Bedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordert In Diskussion: ob Befähigungsprüfung erforderlich 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 46 Gültigkeit PPL(A) gemäß JAR-FCL und PPL nach LuftPersV §135 abs 2 (PPL(A)-ICAO) Lizenz (JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2) Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP (JAR-FCL 1.245 (c)(1)) Erneuerung (JAR-FCL 1.245 (f)(2)) • Wird für 5 Jahre ausgestellt. • Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Gültigkeitsdauer: 24 Monate Verlängerung innerhalb der Gültigkeit: 1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit oder 2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten: • 12 Starts und Landungen • 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot • 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde) • Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen • Bei mehr als 36 Monaten Ablauf ist laut LBA ein Auffrischungsprogramm festzulegen Bemerkung: Der Zusatz “steuernder” wirft einige Fragen auf etwa bei Fluglehrertätigkeit und ist auch nicht in der aktuellen englischen Version der JAR-FCL enthalten. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 47 Gültigkeit SPL Lizenz (LuftPersV §45 Abs.1) Die Rechte der Berechtigung zum Führen eines aerod. Gest. UL dürfen nur ausgeübt werden wenn : (LuftPersV §45 Abs. 2 und 3) Erneuerung • 5 Jahre gültig. • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und eine gültige Klassenberechtigung besteht Ein gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht sowie Innerhalb der letzten 24 Monate: 1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf aerod. gest. UL, SEP oder TMG oder 2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten • 12 Starts und Landungen • 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer • 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf einem aerod. gest. UL Bedingungen nach §45 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung gefordert In Diskussion: ob Befähigungsprüfung erforderlich 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 48 Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL (gilt auch für ICAO Lizenz) Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.03 1.Jahr Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.05 2.Jahr 12h,12St Übungsflug Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.07 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 12h,12St Übungsflug Ablauf der Lizenz nach 5 Jahren Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.09 2.Jahr 12h,12St Übungsflug Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit Gültigkeit der Klassenberechtigung bei Tag der den nationalen Lizenzen Ausübung der Berechtigung Ablauf der Lizenz außer GPL nach 5 Jahren 24 Monats Fenster z.B.12h,12St,Übungsflug 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 49 PPL(A) Lizenz mit Berechtigungen Befristete Lizenz (5Jahre) Original Lizenz CR SEP, CR TMG, FI Ausgestellt nach ICAO und JARFCL 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Ablaufdatum für Berechtigungen (2 bzw 3 Jahre) Folie 50 GPL Lizenz mit Berechtigungen Unbefristete Lizenz Original Lizenz Selbststart erlaubt Flüge mit Klapptriebwerken Ausgestellt nach ICAO aber keine JAR Lizenz 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Kein Ablaufdatum für Berechtigungen ausgenommen Lehrberechtigung Folie 51 Verlängerung der Lehrberechtigung Lehrberechtigung PPL(N) und Segelflug ( LuftPersV §96(4) ) Lehrberechtigung nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.315 / 1.355) 07. Oktober 2007 Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert oder erneuert werden wenn von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind: • 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer in den letzten 3 Jahren • Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums bzw in den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung • Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert werden wenn während des Gültigkeitszeitraums von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind: 1. 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung 2. Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums 3. Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung Für eine Erneuerung müssen Punkte 2. und 3. In den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung erfüllt sein Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 52 Verlängerung Lizenz JAR-FCL 1.025, §4 Abs 3 und andere LuftPersV Die Gültigkeit der Lizenz ist im Feld IX angegeben. Die GPL ist unbegrenzt gültig. Die meisten anderen Lizenzen werden mit einer Gültigkeit von bis zu fünf Jahren ausgestellt (ATPL/CPL 2 Jahre). Die Verlängerung der Lizenz erfolgt durch die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen: 1.Vorliegen eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses 2.Mindestens eine gültige Berechtigung 3.In Zukunft wahrscheinlich eine Zuverlässigkeitsüberprüfung Dem Antrag auf Verlängerung der Lizenz ist im allgemeinen beizufügen: 1.Eine Kopie des Tauglichkeitszeugnisses 2.JAR-FCL Lizenz: Kopie (Vorder- und Rückseite) der Lizenz LuftPersV Lizenz: Bestätigung, dass Gültikeitsbedingungen erfüllt sind Das Verfahren kann in Details von Behörde zu Behörde etwas anders sein. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 53 Weitere Gültigkeitsbedingungen Passagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder (nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV §122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a) Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a Passagierflüge bei Nacht Kunstflug mit Passagier Schleppflüge Fschlepp Start an Schwerpunktkupplung Flugausbildung 07. Oktober 2007 Von den 3 Starts s.o. einer bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2, JAR-FCL 1.026(b) Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4 10 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 24 Monaten LuftPersV §84 Abs 5 5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b Der Fluglehrer muß 20 Stunden auf der Klasse oder dem Muster nach Erwerb der jeweiligen Berechtigung nachweisen, auf der/dem er ausbildet. §96 Abs 2 LuftPersV Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 54 Übungsflug mit Fluglehrer zur Verlängerung der Klassenberechtigungen • Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A) Prüfungsprotokoll orientieren. • Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die gezeigten Leistungen ausreichen. Falls nicht, Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls Luftfahrbehörde benachrichtigen. • Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber durchgeführt hat. 1. DV §8 abs 2 zur LuftPersV Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach §135 abs 2 LuftPersV. • Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden nur im Flugbuch bestätigt • Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der Bestätigung, Name, Datum, Lizenznummer und Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug, Einweisung u.ä. durchführt. Gegebenenfalls verantwortlichen Flugzeugführer festlegen (NFL II 61/91) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 55 Zweck und Inhalt der Übungsflüge Die Übungsflüge dienen der Inübunghaltung der Piloten. Die Durchführung steht im Ermessen der Fluglehrer. Als Richtlinie kann das Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung gelten. Es sollten jedoch individuelle Schwerpunkte gesetzt werden, die eine optimale Auffrischung der Fähigkeiten des jeweiligen Piloten gewährleisten. Vor allem sollten die Sicherheitsrelevanten Uebungen absolviert werden: • Ziellandung ohne Motorhilfe • Durchspielen von Notfallsituationen (Unterschreiten der Mindestflughöhen ist ja leider im Rahmen der Übungsflüge nicht erlaubt) • Langsamflug • Steilkurven • Vollständigkeit der Checks • Ausreichende Kenntnis des Flughandbuchs • Normalverfahren und Notverfahren aus dem Flughandbuch durchspielen Darueberhinaus sollte individuell auf den jeweiligen Piloten eingegangen werden und mit ihm besprochen werden, wo er selbst Schwachpunkte bei sich sieht, und dann die Gelegenheit genutzt werden hier zu üben • Anflug eines Flughafens • Interaktion mit der Flugsicherung • Funknavigation • Unsicherheiten/Aengste im Langsamflugbereich • Ueberlandflug Da ja jetzt der Ueberlandflug nicht mehr fuer die Verlaengerung gefordert wird, sollte er bei solchen Piloten, die sich vorwiegend in der Umgebung des Platzes aufhalten in den Uebungsflug eingebaut werden. Der Uebungsflug sollte auf keinen Fall dazu dienen, Grenzen auszuloten. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 56 Ausbildungsberechtigungen Lehrberechtigung FI Ausbildung PPL(A) JAR-FCL Nachtflug zur JAR-FCL Lizenz CR JAR-FCL Übungsflug JAR-FCL Nachtflug zur Lizenz nach §135 Abs 2 CR zur Lizenz nach §135 Abs 2 Übungsflug zur Lizenz §135 Abs 2 PPL §1 LuftPersV Nachtflug zum PPL §1 LuftPersV CR §3a/b LuftPersV PPL(A) JAR-FCL gem.§5 LuftPersV Übungsflug PPL §1 Segelfluglizenz CR §40a LuftPersV Nachtflug zum CR §40a LuftPersV Übungsflug CR §40a CRI CRI FI JAR- JAR- §135 §88a FCL FCL Abs 2 PPLN ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja Luftsportgeräteführer Übungsflug SPL Freiballonführer Differenzschulung/Vertrautmachung ja ja innerhalb der Klasse SEP für alle Lizenzen Vertrautmachung innerhalb TMG für alle ja ja Lizenzen CVFR ja ja Schleppberechtigung Auf LFZ für die er ja ja diese Berechtigung Kunstflug ja ja Wolkenflug auf Sfz besitzt ja ja 1) Wenn der Fluglehrer die CVFR-Berechtigung besitzt 07. Oktober 2007 ja ja ja FI FI FI §89 §94 §95a GLD Frei- SPL ball. TMG TMG TMG TMG ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja Abgestimmt mit der Luftfahrtbehörde in Baden-Württemberg. In den anderen Bundesländern sind abweichende Regelungen möglich. ja ja 1) ja 1) ja ja ja ja ja ja ja ja ja Generelle Voraussetzung: Der Fluglehrer muß das Luftfahrzeug, auf dem geschult wird, als verantwortlicher Pilot führen dürfen und ausreichende Erfahrung darauf haben (siehe §96 Abs 2 LuftPersV). Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 57 Persönliche Checkliste Aus §60 LuftVG Wer …. 2.ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, ….. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. http://www.schmidtlademann.de/fcl/pilotcheck.htm 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 58 Checkliste zur Gültigkeit von Berechtigungen Berechtigung Bedingung PPL JAR-FCL ICAO Lizenz Nationaler PPL Segelflug PPL alt SEP TMG SEP TMG Segelflugzeug TMG Tauglichkeitszeugnis P P P P P P Lizenz Gültig P P P P 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre Unbefristet Unbefristet Unbefristet P P 2 Jahre Unbefristet Unbefristet Unbefristet P 2 Jahre Unbefristet P P Gültigkeitszeitraum der Berechtigung 12 Flugstunden auf UL/TMG/SEP darin 12 Starts A/B/C 2 Jahre P und Übungsflug in den letzten 2 Jahren vor Antritt eines Fluges 12 Flugstunden darin 12 Starts und Übungsflug 12 Monate vor Ablauf der Berechtigung Bei Verlängerung Bei Verlängerung 25 Starts, 5 je Startart in den letzten 2 Jahren 07. Oktober 2007 P Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 59 Flugzeiten Flugzeit nach JAR-FCL (JAR-FCL 1.001) “Blockzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” (Block Time) Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen (1.DVO § 2 Abs. 3) “Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” Anrechenbare Flugzeiten JAR-FCL 1.080 (c) • Flugzeiten als verantwortlicher Pilot • Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL 1.035 (e) ) • Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge angerechnet werden, bei denen eine Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist. • Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom Lehrberechtigten als SPIC-Zeit gegengezeichnet gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot • Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot • Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz geflogen wird gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot LuftPersV §124: • Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw Bewerber bei Flügen mit Lehrer und Prüfungsflügen und als Luftfahrzeugführer bei den vorgeschriebenen Übungsflügen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 60 Führung des Flugbuchs JAR-FCL 1.080, LuftPersV §120 • Das Flugbuch ist immer mitzuführen • Jeder Flug ist zu protokollieren • • • • • • • Datum Start-/Landezeit als Blockzeit Start-/Landeort Flugzeit Kennzeichen und Muster Startart (Segelflug) Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot, Ausbildung mit Lehrberechtigtem, Zeit als Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot) • Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten am selben Flugplatz können zu einem Eintrag zusammegefaßt werden JAR-FCL 1.080 (c)(1)(vi) • Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung der Berechtigung von Nationalen Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer bestätigt 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 61 Ausbildungsbetriebe 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 62 Ausbildungsbetriebe LuftVZO §§30ff, JAR-FCL 1.055 und Anhänge, Begründung zu LuftVZO §30 Antragsformular für die Registrierung von Ausbildungseinrichtungen Ausbildungsbetriebe (FTO) Gewerbsmäßige Ausbildung Ausbildung von Berufspiloten Ausbildungshandbuch Registrierte Ausbildungseinrichtung (RF) Ausbildung von Privatpiloten Nicht Gewerbsmäßigw Ausbildung Vereinsausbildung Globalausbildungsgenehmigung Basiert auf §34 LuftVZO § 34 LuftVZO Erleichterungen Für die Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 63 Ausbildungsorganisationen JAR-FCL Abschnitt A 2 1 Registered Facility for PPL/RF Festangestellte oder TeilzeitInstruktoren Erlaubnis nur zur PPL-Ausb. 3 Flight Training Organisation FTO modular Kurse festangestellter Ausbildungsleiter, Teilzeit-Lehrer mehrere Funktionen durch eine Person möglich integriert Festangestellter Ausbildungsleiter, Cheffluglehrer und Chefinstruktor für Theorie Type Rating Organisation TRTO Ohne Ausbildungseinrichtung Type Ratings, MCC, synth. Training, theoretische Ausbildung Class ratings für einmotorige Flugzeuge und TMG, Differenzschulung, Vertrautmachung 4 PPL-Inhabern werden bei Beginn einer integrierten Ausbildung Max. 50% bzw. 40 Flugstunden angerechnet 07. Oktober 2007 PPL modulare Kurse IR, CPL/IR, ATPL, MCC, Instr.-Ratings Type/Class Rating PPL modulare Kurse IR, CPL/IR, ATPL, MCC, Instr.-Rating integrierte Kurse CPL/IFR, ATPL synthet. Training Type/Class Ratings Frank-Peter Schmidt-Lademann 5 Organisation for theoretical instruction JAR-FCL 1.235, 1.261(c)(3) LuftVZO §30 Abs 2 (z.B. distance learning, CRM, usw.) Nur für modulare Ausb. Folie 64 SFL UL FI(N) FI(A) VLA RF Priv Ausbildungseinrichtungen Ziel UL/PPL-C PPL-C+TMG Status Fußgänger SFL/UL RF/GL SFL RF UL/PPL-C PPL-C+TMG UL RF PPL-National SFL/UL RF PPL-National +2000kg SFL/UL RF PPL-JAR +SEP PPL-JAR +TMG 07. Oktober 2007 PPL-National +2000kg PPL-JAR +SEP PPL-JAR +TMG FI(N) RF VLA FI(A) RF FI(A) RF FI(N) RF VLA FI(A) RF FI(A) RF FI(N) RF VLA FI(A) RF FI(A) RF FI(N) Priv FI(A) RF FI(A) RF FI(N) Priv FI(A) RF FI(A) RF FI(A) RF FI(A) RF FI(N) Priv SFL/UL RF PPL-National +TMG PPLNational Segelfluglehrer UL-Lehrer Fluglehrer National Fluglehrer JAR LFZ der 750kg Klasse Registriert Ausb.Einrichtung erforderlich RF nicht erforderlich FI(N) Priv PPL-National +TMG SFL/UL RF FI/CRI(A) Priv SFL/UL RF FI/CRI(A) Priv Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 65 Ausbildungsweg im Verein (Beispiele1) zum PPL gem. JAR-FCL CR TMG und SEP Nichtflieger Jar-FCL 1.125, Anhang 1 zu 1.125 4 Jar-FCL 1.125, Anhang 1 zu 1.125 4 45 Flugstunden auf TMG, davon •25 Stunden mit Fluglehrer •10 Stunden Alleine Segelflugzeugführer 35 Flugstunden auf TMG, davon •20 Stunden mit Fluglehrer •10 Stunden Alleine Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1 PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG Ausbildung zum CR SEP Flugstunden nicht festgelegt Könnte auf Vereins eigener Schleppmaschine erfolgen Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1 Voraussetzungen • Ausbildungsgenehmigung (Registrierung genügt, ev. im Rahmen der globalen Ausbildungsgenehmigung des Verbandes) • Fluglehrer mit JAR-FCL Lehrberechtigung • Entsprechend ausgerüsteter Motorsegler • Kurskreisel • Künstlicher Horizont od. Wendezeiger • VOR und ein weiteres Funknav System • Für CR SEP Motormaschine (keine besonderen Anforderungen an die Ausrüstung) PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung TMG und SEP 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 66 Ausbildungsweg im Verein (Beispiele2) Nur Motorsegler Verfügbar, Registrierung für Ausbildung nach JAR-FCL Alternative 1 Alternative 2 LuftVZO + Vereinsausbildung auf TMG Flugschule LuftPersV JAR-FCL Nichtflieger §20(2)1. LuftVZO, Jar-FCL 1.125, Anhang 1 zu 1.125 4 25 Flugstunden 50 km Flug §36 Theorie und Praxisprüfng Segelflugzeugführer 10 Flugstunden 270 km Flug Überlandflug An/Abflug Kontr. Flugplatz §40a Theorie und Praxisprüfung Segelflugzeugführer 45 Flugstunden auf TMG, davon •10 Std auf GLD,TMG, UL Anrechenbar •25 (20) Stunden mit Fluglehrer •10 Stunden Alleine Mit TMG Berechtigung §1a(2) §3(1) 5 Flugstunden auf 750kg Klasse, Min. 10 Starts mit Lehrer, Min. 10 Starts ohne Lehrer Theorie und Praxisprüfung Erlaubnis für einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg am Tage innerhalb Deutschlands sowie Klassenberechtigung TMG 10 Flugstunden CVFR-Ausbildung gem §82 LuftPersV Theorie und Praxisprüfung gemäß JAR-FCL 1 §5 CVFR Theorie und Praxisprüfung PPL-A gemäß JAR-FCL1 mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 67 Anforderungen an Ausbildungseinrichtung Anhang 1 zur JAR-FCL 1.125 Flugzeuge für die Ausbildung • Müssen der JAR Standards entsprechen • Ausbildung kann auf Flugzeugen oder TMG erfolgen (PPL(A) Lizenz mit entsprechender Klassenberechtigung wird erworben) • Simulation von Instrumentenflugbedingungen muß möglich sein • Künstl. Horizont alternativ Wendezeiger • Transponder • VOR • ADF alternativ GPS • Luftfahrzeuge müssen von der zuständigen Behörde genehmigt sein • Für die PPL(N) Ausbildung gibt es keine Ausnahmegenehmigung für Flugzeuge über 750kg. Diese müßten gegebenenfalls runtergesetzt werden. Flugplätze • Mindestens eine Piste, die Starts und Landungen mit maximaler Abflugmasse erlaubt unter folgenden Bedingungen: 1. Windstille, durchschnittliche höchste Temperatur des wärmsten Monats 2. Hindernisfreiheit von mindestens 50 ft 3. Vom Hersteller empfohlene Konfiguration 4. Abheben und Steigflug mit normalen Verfahren • Von den Pistenenden sichtbare Windrichtungsanzeige • Einrichtung für den Flugfunkverkehr, die den Anforderungen der Behörden genügt 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 68 Globale Ausbildungsgenehmigung des BWLV gem. §34 LuftVZO Weitere Berechtigungen: Registr. Ausbildungseinrichtung Genehmigung Zur Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne IR sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt als erteilt (§34 LuftVZO) Lizenzen und Berechtigungen s.u. Lehrberechtigungen (Aus- und Weiterbildung) Klassenberechtigungen (siehe vor) Schleppberechtigung Kunstflugberechtigung CVFR-Berechtigung Nachtflug-Qualifikation (gem.JAR) Wolkenflugberechtigung Startart – Berechtigungen Gasballon Heißluftballon CR Fallschirm CR UL 3Achs CR TMG Startarten W,L,E Nationale Lizenz PPL(N) Segelflug CR TMG CR 2000kg 07. Oktober 2007 VLA CR TMG CR SEP JAR-FCL Lizenz PPL(A) - Lehrber. Lehrber. Lehrber. Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 69 Organization des BWLV Ausbildungsbetriebs Präsident Verbandsausbildungsleiter Fachausbildungsleiter Motorflug Fachausbildungsleiter Segelflug Fachausbildungsleiter Freiballon Fachausbildungsleiter Ultraleicht (dreiachs) Fachausbildungsleiter Fallschirm Fachausschuss Ausbildung . 14 Bezirksausbildungsleiter 2 je Region Vereinsausbildungsleiter aus etwa 160 Vereinen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 70 Ausbildung und Erlangung der Lizenzen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 71 Übersicht der Lizenzen Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen UL-Flugzeugführer (SPL) Lehrberechtigung Segelflugzeugführer (GPL) Klassenberechtigung TMG Lehrberechtigung Erlaubnis für Privatflugzeugführer bis 750kg PPL(N) Klassenberechtigung TMG Klassenberechtigung bis 2000kg Lehrberechtigung Nationale Lizenzen gemäß LuftPersV Erlaubnis für Privatflugzeugführer nach ICAO Richtlinien nur für Umschreibungen nach §135 abs 2 LuftPersV, erlaubt Auslandsflüge Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL 1 PPL(A) Klassenberechtigung SEP Klassenberechtigung TMG Lehrberechtigung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 72 Privatflugzeuführer PPL (National) Voraussetzungen: (§1 Abs.1-5) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 35 Flugstunden davon 10 Std im Alleinflug Auf verschiedenen Mustern bis max.750 kg. Bis zu 15 Stunden können auf Reisemotorseglern absolviert werden Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30 Flugstunden davon 10 Alleine darin u.a.enthalten An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen, 270 km Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen Plätzen. Erleichterung (§1a Abs.1-3): Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 20 h Flugzeit, voller Ausbildungsumfang. RMS Klassenberechtigung: 5 Flugstunden, 10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer. Dreiachs Uls: 7 Flugstunden, 10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen Prüfung nach §2 erforderlich Prüfung: (§2) theoretische und praktische Prüfung spätestens vor Ende der maximalen Ausbildungsdauer (4 Jahre) 07. Oktober 2007 Umfang der Erlaubnis (§ 3 Abs.1-2) Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden) Nur Flüge innerhalb Deutschlands Glültigkeit/ Verlängerung: (§4) Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: 1. mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) 2. mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber. 3. Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Klassenberechtigungen (§3a und 3b) RMS: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg und 5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem Triebwerk alleine, praktische Prüfung. Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung. PPL nach Jar-FCL1 (§5) Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg oder RMS Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und Funknavigation 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5 Stunden können durch Simulator ersetzt werden) Theoretische und praktische Prüfung Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 73 Lehrberechtigung Privatflugzeugführer Fachliche Voraussetzungen (§88a (1)): PPL nach JAR-FCL 1 oder Erlaubnis für Privatflugzeugführer mit Klassenberechtigung bis 2000 kg eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer 3 Jahre bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit. 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4 Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang mit einem zusammenhängenden Abschnitt von zwei Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. eine, an den Ausbildungslehrgang anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers. Erwerb (§88a (2)): vor Beginn Lehrgang Abs. 1 Nr.4 mindestens 200 Flugstunden, davon bis zu 50 auf Hubschrauber,Segelflug oder 170 auf RMS. 07. Oktober 2007 Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung Prüfung: theoretisch und praktische Prüfung im Ausbildungslehrgang § 88 Abs.3 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 74 Segelflugzeugführer PPL-C Voraussetzungen (§36): Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16 theoretische Ausbildung (7 Fächer) Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15 Std im Alleinflug darin enthalten je 60 Starts und Landungen, davon 20 Alleinstarts/Ldg. 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem weiteren Flugplatz mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer Durchführung eines 50 km Streckenfluges im Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen Erleichterung (§37 Abs.2): Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer über 100km motorisierte Segelflugzeuge Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10 Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein. Ausbildungsdauer: max. 4 Jahre 07. Oktober 2007 Prüfung: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate: mind. 25 Starts davon mind. 5 Starts in einer Startart gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a LuftVZO) der Nachweis erfolgt im Flugbuch Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer mind. 15 Flugstunden. darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg. 3 Ldg. aus ungewohnter Position mit Fluglehrer 50 km Überlandflug 1 Außenlandeübung eine prakt. Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen. mind. eine Startart nach §40 Prüfung nach § 38 erforderlich Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 75 Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a Voraussetzungen: Prüfung: Erlaubnis für Segelflugzeugführer (ausschließliche Ausbildung nur auf Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen §40a abs.(2) 1.) Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 ergänzende theoret. Ausbildung Flugausbildung mind. 10 Flugstunden darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg. An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270 km mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen. ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug. eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen. Ausbildungsdauer: theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS) gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung durch eine Befähigungsprüfung durch einen anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt werden. der Nachweis erfolg im Flugbuch keine Festlegung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 76 Lehrberechtigung Segelflugzeugführer Fachliche Voraussetzungen(§89): die Erlaubnis für Segelflugzeugführer. Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): eine praktische Tätigkeit als Segelflugzeugführer bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit. 3 Jahre 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer eine Auswahlprüfung vor einem von der zuständigen Stelle beauftragten Prüfer, vor Beginn der Ausbildung nach Pkt. 4 Teilnahme an einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang mit einem zusammenhängenden Abschnitt von zwei Wochen, muss innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. eine, an den Ausbildungslehrgang anschließende, erfolgreiche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür anerkannten Fluglehrers. Erwerb: vor Beginn Lehrgang nach §89 Abs. 1 Nr.4 mindestens 150 Flugstunden und 250 Starts sowie min. 200 km Streckenflugerfahrung als verantwortlicher Segelflugzeugführer. Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung Prüfung: theoretisch und praktische Prüfung im Ausbildungslehrgang § 89 Abs.3 Lehrberechtigung für Klassenberechtigung RMS Voraussetzung ist die Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern und die Klassenberechtigung ReiseMotorSegler. Auf der Basis §96 Abs 2 gilt in diesem Fall die Ausbildungsberechtigung zur Klassenberechtigung als erteilt. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 77 Ultraleicht SPL (§42 LuftPersV) Voraussetzungen: (§42 Abs.1-4) theoretische Ausbildung (Modul I, 7 Fächer) Flugausbildung mind. 30 Flugstunden davon 5 Std im Alleinflug. Zwei 200 km Überlandflüge mit Lehrer mit Zwischenlandungen. Erleichterung: Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 10 Stunden Flugzeit davon 5 alleine, prakt. Prüfung beim Ausbildungsleiter Schwerkraft Uls: 25 Stunden Flugzeit davon 5 alleine PPL oder TMG Klassenberechtigung: nur eine Einweisung an einer UL-Flugschule. Passagierberechtigung wird für PPL und GPL Inhaber ohne weitere Voraussetzungen erteilt (§84a abs 2) Prüfung: (§43) theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§45 Abs.1-3) Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,TMG,UL) mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer Alternativ Überprüfungsflug mit Prüfer auf Flugzeug,TMG oder UL der Nachweis erfolg im Flugbuch Lehrberechtigung: (§95a) Voraussetzungen: 150 Flugstunden auf Flugzeug,TMG oder UL Ausbildungslehrgang theoretische und praktische Prüfung Ausbildungstätigkeit Erleichterungen für Inhaber anderer Lehrber. Gültigkeit/ Verlängerung (§96 Abs.4): 3 Jahre bei Erfüllung von 2 der 3 nachfolgenden Kriterien vor Ablauf der Gültigkeit. Umfang der Erlaubnis (§ 44 Abs.2) 10 Flugstunden oder 60 Flüge als Fluglehrer oder Prüfer Führen von aerodynamisch gesteuerten Uls bei Tage Teilnahme an einem amtl. ol. amtl. anerk. Fortbildungslehrgang f. Fluglehrer Ausübung des Sprechfunks ausserhalb der Lufträume B,C,D 07. Oktober 2007 erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsprüfung Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 78 Ausbildungsumfang nationaler PPL Theoretische Ausbildung Modul 1(§1 abs 2 LuftPersV) 1. Luftrecht,Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, einschließlich Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln, 2. Navigation, 3. Meteorologie, 4. Aerodynamik, 5. Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, 6. Verhalten in besonderen Fällen, 7. Menschliches Leistungsvermögen. Es gibt einen Fragenkatalog für alle Theoriebereiche für nationale und JAR-FCL PPL Lizenzen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 79 JAR/ FCL –PPL Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG Voraussetzungen: Verlängerung (JAR-FCL 1.245) : 1. Alleinflug: 16 Jahre (Jar-FCL 1.090) Flugzeit: min. 45 h davon ersetzbar 5 h Simulator (Jar-FCL 1.120) Ausbildung (Jar-FCL 1.125) : min. 25h mit Fluglehrer min. 10h Alleinflüge unter Aufsicht davon 5h Streckenflug, einer von min. 270 km Entfernung dabei Ldg. auf 2 fremden Flugplätzen Radionavigation Instrumentenflugeinweisung Erlaubnis: 17. Lebensjahr (Jar-FCL 1.100) Erleichterungen (Jar-FCL 1.120) : Anerkennung von 10% der Flugzeit als Segelflugzeugführer jedoch max. 10h. Keine Anerkennung der nationalen theoretischen Ausbildung Segelflug. Bemerkung: Übergang von RMS/TMG zum SEP oder umgekehrt als Classrating (Praktische Prüfung JAR-FCL 1.262 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a)) Lizenz wird für 5 Jahre ausgestellt(Jar-FCL 1.025) 07. Oktober 2007 Flugberechtigung gilt 2 Jahre ab erhalt bzw ab letztem Ablauf. Im Zeitraum der letzten 12 Monate vor Ablauf sind zu erbringen. 12h Flugzeit auf SEP oder TMG davon: 6 h als verantw. Flugzeugführer 12 Starts und Landungen 1 Flug mit Fluglehrer oder bei Nichterfüllung bis 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit Überprüfungsflug mit amtl. anerk. Sachverständigen Nach Ablauf der Gültigkeit ist die praktische Prüfung zur Klassenberechtigung zu wiederholen (JAR-FCL 1.245(f)(2)) Umschreibung (LuftPersV §135(4)): Der PPL-B wird bei Erfüllung der Forderung umgeschrieben in JAR-PPL: CVFR Berechtigung; schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL -1 muß vorliegen. Bei Nichterfüllung erfolgt eine Umschreibung in PPL-C mit Klassenberechtigung. Nachtflugqualifikation: zusätzlich 5 Flugstunden bei Nacht davon 3 mit Fluglehrer, 1 h davon Streckenflug, sowie 5 Alleinstarts und Ldg Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 80 Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1 Flugausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125) (a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges; (b) Platzrundenverfahren, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstößen und Vorsichtsmaßnahmen; (c) Führen des Flugzeuges mit Sicht nach außen; (d) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen; (e) Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen; (f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind; (g) Starts mit höchstzulässiger Leistung auf kurzen Pisten und unter Berücksichtigung der Hindernisfreiheit und Landungen auf kurzen Pisten; (h) Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich einer Horizontalkurve von 180° (dieser Teil der Ausbildung kann von einem FI(A) durchgeführt werden); (i) Überlandflüge mit Sicht nach außen, Koppelnavigation und Funknavigationshilfen; (j) Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Flugzeugausrüstung; (k) An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 81 Ausbildungsumfang PPL(A) nach JAR-FCL 1 Theoretische Ausbildung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Luftrecht, allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse (A), Flugleistung und Flugplanung, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Navigation, betriebliche Verfahren, Aerodynamik Sprechfunkverkehr. Wird wie bei nationalen Lizenzen in 7 Fächern zusammengefaßt 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 82 Klassen-/Musterberechtigung JAR-FCL 1.215, 1.220 und 1.235 Klassenberechtigung Erlaubt das Führen von Flugzeugen der entsprechenden Klasse z.B. einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk (SEP). Die genaue Aufstellung der Flugzeugklassen ist im Anhang 1 M der 1.DV LuftPersV zu finden. Musterberechtigung Erlaubt das Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters. Die Aufstellung der Flugzeuge für die eine Musterberechtigung erforderlich ist, ist im Anhang 1 N der 1.DV LuftPersV zu finden. Klassen- und Musterberechtigungen erfordern ein praktische Prüfung Innerhalb der Klassen bzw Muster sind für Wechsel zwischen Baureihen oder verschiedenen Ausführungen Differenzschulungen (z.B. Umschulung auf Verstellpropeller) oder Vertrautmachung (z.B. andere Instrumentierung) vorgeschrieben. Dies ist ebenfalls in den oben genannten Anhängen festgelegt. Wurde auf einem Typ, der eine Differenzschulung erfordert, 2 Jahre nicht geflogen, ist die Differenzschulung zu wiederholen (gilt nicht für Muster der Klasse SEP). Diferenzschulung Ausbildung durch Fluglehrer oder Einweisungsberechtigten. Muß im Flugbuch abgezeichnet werden Vertrautmachung Erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse. Kann am Boden erfolgen. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 83 Flugzeuge der Klasse SEP/TMG Anhang 1M zur 1.DV LuftPersV Lizenzeintrag Flugzeug /Klasse SEP(land) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Verstellpropeller (VP) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Einziehfahrwerk (RU) Einmotorige Landflugzeuge mit turbolader—Kompressorgetriebenem Kolbentriebwerk (K) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Druckkabine (P) Einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Heckrad (TW) TMG Alle Motorsegler mit einem fest eingebauten Triebwerk und einem nicht einklappbaren Propeller Zwischen den Gruppen innerhalb einer Klasse ist eine Differenzschulung erforderlich Weitere Klassen/Lizenzeinträge sind: SEP(sea), MEP(land), MEP(sea) und verschiedene Klassen von Propellerturbinenantrieb z.B. Pilatus SET. Bemerkenswert: Es gibt keine Gewichtsbegrenzung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 84 Beispiel Differenzschulung/Vertrautmachung 07. Oktober 2007 Beispiel Piper Baureihe PA 28 F: Warrior II X Archer X Arrow Arrow, Turbo D: Differenz Training / Varianten VP RU X X X X X X Frank-Peter Schmidt-Lademann T P TW X Folie 85 Ausbildung Klassenberechtigung SEP/TMG (JAR-FCL 1 Abschnitt F) Ausbildung – Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261 CR SEP/TMG kann außerhalb eines Ausbildungsbetriebs erworben werden JAR-FCL 1.261(c)(3) – Ausbilder: FI, CRI – Theoretische und praktische Ausbildung nach Syllabus Siehe dazu 1.DV LuftPersV Anhang 1F (Theorie) und 1O (Praxis) Prüfung – Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung) – Eintrag des CR in Ausweis durch NAA Gültigkeit – SE(A): 24 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 86 Ausbildung Klassenberechtigung MEP (JAR-FCL 1 Abschnitt F) Voraussetzungen – SP(A): 70 Stunden Flugzeit Ausbildung – – – – Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261 Ausbilder: FI, CRI Theoretische Ausbildung min 7 Stunden praktische Ausbildung min 6 Stunden davon 3:30 failure procedures Prüfung – Durch FE/CRE (theoretische Prüfung als Teil der praktischen Prüfung) – Eintrag des CR in Ausweis durch NAA Gültigkeit – ME(A): 12 Monate (Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsperiode) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 87 Ausbildungsumfang für CR nach JAR-FCL 1 TMG SEP (Anhang 1 O zur 1.DVO LuftPersV) (a) Flugvorbereitung, einschließlich Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges; (b) Startverfahren, Steigflug Vx/Vy (c) Sprechfunkverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle, Einhaltung von Anweisungen (d) Steilkurven, Geradeausflug unter unterschiedlichen Konfigurationen (e) Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, Erkennen und Beenden von beginnenden und voll überzogenen Flugzuständen; (f) Starts und Landungen mit und ohne Seitenwind, (g) Ziellandung, Durchstarten aus Mindesthöhe, (h) Simulierte Triebwerksausfälle, Notlandungen Dies stellt auch den Prüfungsumfang dar. Die Ausbildung und Prüfung könnte damit etwa auf einem gängig ausgerüsteten Schleppflugzeug des Vereins erfolgen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 88 Ausbildung TR(A) (JAR-FCL 1 Abschnitt F) MPA (Multi Pilot a/c) / MET(Multi Engine Turbo Prop) / MEJ(Multi Engine Jet) / SEJ (Single Engine a/c Jet) Voraussetzungen – SP(A): 70 Stunden Flugzeit – MP(A): 100 Std. Flugzeit und IR(A) ME Ausbildung – Ausbildungseinrichtung: FTO, TRTO JAR-FCL 1.261 – Ausbilder: TRI Prüfung – Durch TRE, Eintrag des TR in Ausweis durch NAA Gültigkeit – 12 Monate Verlängerung – Proficiency Check, 10 Streckenabschnitte 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 89 Ausbildung IR(A) (JAR-FCL 1 Abschnitt E) Voraussetzungen – PPL(A) mit Nachtflug-Berechtigung oder CPL(A) – min. 50 Std. Überland als PIC auf a/c oder Heli, davon min. 10 Std. auf a/c – Nachweis von Kenntnissen der englische Sprache (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200) Ausbildung – Ausbildungseinrichtung: FTO durch FI/IRI Prüfung – Theoretisch und Praktisch Gültigkeit – 12 Monate Verlängerung – Befähigungsüberprüfung für MEP gemäß 1.245(b)(1) für SEP gemäß Prüfungsnachweis zu JAR-FCL 1.210 – Anerkennung von Checkflügen: (Internetseite des LBA) • Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf MEP wird angerechnet für SEP und SET • Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf SEP wird angerechnet für SET • Instrumentenflugteil einer Befähigungsüberprüfung auf SET wird angerechnet für SEP 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 90 CPL(A) Rechte Alle Rechte PPL PIC oder COPI im nicht - gewerbsmäßigen Luftverkehr PIC im gewerblichem Lufttransport (SPA) COPI im Mehrpersonen Cockpit (MPA) Voraussetzung (MPA): MCC-Ausbildung und ATPLTheorieprüfung Bedingungen Mindestalter: 18 Jahre Medical: Class I Maximalalter generell 60, mit Auflagen max. 65 (siehe 1.060/A-12) Ausbildung FTO modulare (CPL), bzw. Integrierte Kurse (CPL/IR) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 91 JAR-FCL Lehrberechtigungen Abschnitt H Kategorien Flugausbildung (Flight Instructor) Musterberechtigungen (Type Rating Instructor) Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor) Instrumentenflug (Instrument Rating Instructor) Synthetische Flugübungsgeräte (Synthetic Flight I.) FI (A) TRI (A) CRI (A) IRI (A) SFI (A) Allgemeine Bedingungen Instruktoren müssen im Besitz der Lizenz, Berechtigung und Qualifikation sein, für die sie ausbilden müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug als PIC zu führen können im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein Mindestalter 18 Jahre 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 92 Lehrberechtigung JAR-FCL FI(A) Classrating Einmot-Kolben-Land oder TMG Voraussetzungen (JAR-FCL 1.320/1.335) : Ausbildungsbeginn: ab 18. Lebensjahr min. 200h, davon min. 150h als PPLInhaber min 10h Instrumentenflugeinweisung min 20h Streckenflug inklusive eines 540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Flugplatz Vorauswahlprüfung Wissensstand CPL = Theorietest Ausbildung: Lehrgang (JAR-FCL 1.340) min 30h Flugzeit, davon 25 mit Fluglehrer und 5h allgem. Doppelsitzig Flugpraktische Prüfung Assistent (JAR-FCL 1.325) : 100h prakt. Ausbildung, 25 Flüge von Schülern beaufsichtigen Erleichterungen: (keine) Voraussetzung Segelfluglehrer führt zu keiner Erleichterung Verlängerung: Gültigkeit 3 Jahre (JAR-FCL 1.315) In diesem Zeitraum gefordert (JAR-FCL 1.355) : 100h Flugzeit als Fluglehrer, davon 30h in den letzten 12 Monaten Fluglehrerfortbildung Fliegerische Überprüfung durch amtl. anerk. Sachverständigen 2 von den Forderungen müssen erfüllt sein Nach Ablauf: Fortbildung und Überprüfung Umschreibung (1. DVO LuftPersV §5) : PPL-A/B Lehrberechtigung in JAR-FCL Lehrberechtigung mit entsprechendem Classrating 4 h Einweisungslehrgang CVFR-Berechtigung Wenn nur PPL-B Lehrberechtigung zusätzlich: 200h, davon 20h Überlandflug als verantwortlicher Motorflugzeug- bzw Motorseglerführer 540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Flugplatz CVFR ersetzbar durch 500h davon150h Ausbildung und Prakt.Prüfung Bei Nichterfüllung: Besitzstandswahrung Lehrberechtigung für Ausbildung von Privatflugzeugführer nach §88a bzw PPL-C mit Klassenberecthigung TMG nach §89. (siehe auch 1. DVO LuftPersV §5.) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 93 Rechte, Anforderungen ( JAR-FCL 1.330 ) FI ist berechtigt, zur Flugausbildung für: • PPL, CR und TR (mind. 15 Std. in den letzten 12 Monaten on Type) • CPL (min. 500 Std. als Pilot, davon min. 200 Std. Flugausbildung) • NIT, wenn Nachtflug-Berechtigung, Checkflug mit FI(A) für Lehrer und fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß 1.026(b) (IR oder 1 Nachtflug als steuernder Pilot in den letzten 90 Tagen) • IR (200 Std. IFR, davon max. 50 Std. FNPT II und als Flugschüler 5 Std. IFR Training in a/c, FNPT II oder SIM und Praktische Prüfung nach Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 • CR/TR ME SP, wenn Anforderungen FCL 1.380(a) erfüllt • FI, wenn min. 500 Std. Flugtraining auf a/c, einem Examiner die Fähigkeit nachweist einen FI ausbilden zu können und die Anerkennung dafür besitzt. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 94 Wesentliche Regelung zur Ausbildungstätigkeit Allgemein • LuftVZO §§30-37 Zulassung von Ausbildungseinrichtungen • LuftPersV §117 Alleinflüge von Flugschülern • JAR-FCL 1.055 und Anhänge dazu: Ausbildungseinrichtungen Nationale Lizenzen • Richtlinien des BMVBW zur Ausbildung und Prüfung (Blaue Hefte) • Methodik der Segelflugausbildung vom DAeC JAR-FCL Lizenzen • JAR-FCL Abschnitt C: PPL Lizenz • JAR-FCL Abschnitt H: Lehrberechtigungen • 1.DV LuftPersV Anhang 1B: detailierter theoretischer und praktischer Lehrplan zur PPL-Ausbildung • 1.DV LuftPersV Anhang 1F: detailierter theoretischer Lehrplan zum Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen • 1.DV LuftPersV Anhang 1O: Prüfungspläne 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 95 Lehrberechtigung CRI SPA (A) ( JAR-FCL 1.375 ) Anforderungen SEP Anforderungen MEP • Min. 300 Std. als Pilot auf Flugzeugen • Min. 30 Std. PIC, davon 10 Std. in den letzten 12 Monaten auf dem entsprechenden Muster/Klasse • Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. Flugtraining durch CRI auf a/c oder SIM • Praktische Prüfung (analog FI) • Min. 500 Std. als Pilot auf Flugzeugen • Min. 30 Std. PIC, davon 10 Std. in den letzten 12 Monaten auf dem entsprechenden Muster/Klasse • Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 5 Std. Flugtraining auf a/c oder SIM und • Befähigungsüberprüfung analog FI (A) Verlängerung Erneuerung (Gültigkeit 3 Jahre) Während der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit: • Min. 10 Std. Flugausbildung ausgeübt oder • Refresher-Schulung selbst ausgeübt oder • Refresher als CRI (A) erhalten haben 07. Oktober 2007 • Teilnahme an einem Refresher-Kurs und • Befähigungs-Überprüfung (z.B. ME/SE) Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 96 Lehrberechtigung TRI (MPA) ( JAR-FCL 1360 ) Anforderungen bei Ersterwerb Erweiterung auf weitere LFZ • Min. 1500 Std. als Pilot auf MPA • Min. 15 Legs in den letzten 12 • Min. 15 Legs einschl. T/O u. Ldg in den Monaten auf dem entspr. Muster letzten 12 Monaten auf dem entspr. • Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit Muster, davon max. 7 Legs auf SIM min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf a/c oder SIM • Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf a/c oder SIM unter Aufsicht Verlängerung (Gültigkeit 3 Jahre) Erneuerung Während der letzten 12 Monate vor • Teilnahme an Refresher-Kurs Ablauf der Gültigkeit: • Min. 30 Legs in den letzten 12 • In TR-Kurse oder Refresher min. 3 Std. Monaten des entsprechenden Musters SIM-Ausbildung oder als PIC/COPI, davon max. 15 Legs auf SIM • min. 1 Std. Flugtraining mit min. 2 Starts und Landungen durchgeführt • Lehrgang an einer FTO oder TRTO mit oder min. 3 Std. TRI-Tätigkeit auf SIM und/oder a/c unter Aufsicht • Refresher als TRI (MPA) erhalten zufriedenstellend durchgeführt haben haben 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 97 Lehrberechtigung IRI (A) ( JAR-FCL 1.390 ) Rechte • Beschränkt auf Flugausbildung IR(A) Anforderungen • Min. 800 IFR-Std., davon min. 400 Std. auf a/c • Theoretische und praktische Ausbildung an einer FTO, dabei min. 10 Std. in a/c, FNPT II oder SIM Flugausbildung erfolgreich abschließen • Praktische Prüfung nach JAR-FCL-Kriterien Verlängerung • Verlängerungskriterien wie FI (A) (JAR-FCL 355(a)) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 98 Ausbildungs-Ermächtigung SFI (A) ( JAR-FCL 1.405 ) Rechte • Ausbildungs-Ermächtigung FNPT I/II, SIM, MCC-Training Anforderungen • • • • • • • Inhaber CPL(A)/ATPL(A) sein/gewesen sein min. 1500 Std. als Pilot auf MC(A) in 12 Monaten vor Antragstellung: SIM oder Muster-Checkflug Min. 3 Legs als Observer auf Muster abgeschlossener SIM-Teil eines FTO/TRTO TRI(A)-Lehrgang min. 3 Std. SIM Training geben unter Supervision eines TRI(A) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 99 Anmeldung zur Ausbildung §24 Abs. 3 LuftVZO, §25 Abs.2 LuftVZO, §7 Abs.1 4.LuftSiG Voraussetzung für die Ausbildung 1. der Personalausweis oder Pass des Bewerbers zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes, 2. das Tauglichkeitszeugnis nach § 24a, bei Segelflugausbildung erst zum 1. Alleinflug 3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist, bzw eine Zuverlässigkeitüberprüfung bei Motorflugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder TMG 4. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters. Bei Erteilung der Lizenz zusätzlich 1. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist, 2. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrierten Ausbildungseinrichtung angefertigter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung, 3. ein Passbild. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 100 Außenlandeübung • • • • • Gehört zu einer der wichtigsten Übungen im Rahmen der Ausbildung Vorwiegend auf Motorsegler durchzuführen (Richtlinie BMVBW) Wenn Mose nicht verfügbar beim Nachbarverein anfragen Außenlandeübung kann im Rahmen der Überlandflugeinweisung erfolgen Für geplante Aussenlandeübungen mit reinem Segelflugzeug müßte eine für den jeweiligen Verein praktikable, risikominimierte sowie rechtlich und versicherungstechnisch abgesicherte Lösung gefunden werden. Aus der Methodik der Segelflugausbildung Nach Reduzierung der Triebwerksleistung übernimmt der Flugschüler die Steuerung und wählt dann unter Zeitdruck ein geeignetes Landefeld aus. Besondere Beachtung sollte dabei der Länge der Flugwegeinteilung (z.B. ausreichend langer Queranflug), dem exakten Einhalten der empfohlenen Landeanfluggeschwindigkeit, des Höhenwinkels zum Landepunkt, des Windeinflusses, der Kontrolle der Entfernung zum Aufsetzpunkt und der Höhe über Grund geschenkt werden. Nachdem der voraussichtliche Aufsetzpunkt im kurzen Endanflug eindeutig bestimmt werden kann, hat der Fluglehrer in ausreichender Höhe das Durchstartmanöver einleiten. Die Außenlandeübungen sollten so lange wiederholt werden, bis der Flugschüler die erforderliche Sicherheit erreicht hat. Unterschreiten der Mindesthöhe muß im Bordbuch eingtragen werden 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 101 Sprechfunkausbildung Siehe auch §133 LuftPersV Die Sprechfunkausbildung ist Bestandteil der Ausbildung siehe JAR-FCL 1.125 Anhang 1B und LuftPersV § 1 u. 36 und Bestandteil der Prüfung JAR FCL 1.130 und 1.135 § 2 u. 38 sowie Richtlinien. Entsprechend der Forderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse ist allerdings noch eine Prüfung erforderlich, entweder innerhalb der theoretischen Luftfahrerscheinprüfung oder extern. Für den Erwerb der JAR-FCL Lizenz genügt das BZF 2. Ausgenommen hiervon sind laut Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV) §1 Abs 2 Segelflugzeugführer, Ballonfahrer und Lufsportgeräteführer, die dann jedoch die Lufträume B, C und D nicht nutzen dürfen. Das Ablegen der Funksprechprüfung wird grundsätzlich dringend empfohlen. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 102 Alleinflüge mit schriftlichem Auftrag §117 abs 2 LuftPersV Voraussetzungen für Flüge außerhalb der Sichtweite des Fluglehrers: 1. Theoretische Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis bestanden 2. Einweisung in besondere Flugzustände und Verhalten in Notfällen 3. Mindestens 2 Überlandflugeinweisungen 4. Schriftlicher Flugauftrag 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 103 Bemerkenswerte Details 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 104 Bemerkenswerte Änderungen Überlandflüge zur Erlangung der Berechtigungen nur noch 150NM bzw 270km. Keine Überlandflüge für Verlängerung nachzuweisen Die Hälfte der nachzuweisenden Stunden können als Kopilot geflogen werden GPL: Der geforderte 50km Alleinüberlandflug kann durch 100 km Flug mit Lehrer ersetzt werden Außenlandeübungen für Erlangung der GPL Klassenberechtigung TMG nach §40a LuftPersV nur über den Segelflugschein Bei der Schülermeldung genügt die Vorlage eines Personal-/Reisepasses anstatt der Geburtsurkunde Voraussetzungengen für Alleinflüge während der Ausbildung neu gefaßt Aufnahme des Thema “Menschliches Leistungsvermögen” in die Ausbildung Flugzeit schließt Rollzeit mit ein (Blockzeit) (JAR-FCL 1.001 und 1.DVO § 2 Abs. 3) Die Ausbildung für aerodynamisch gesteuerte UL hat sich auf 30std erhöht (10 Stunden für Segelflugzeugführer und erfordert eine Prüfung). PPL oder GLD+TMG Inhaber benötigen nur noch eine Einweisung (LuftPersV §42(4)1.a und 2. Dreiachs-UL Zeiten können ber der Verlängerung von PPL und GPL mitgerechnet werden Bei Verlängerung des PPL nach JAR-FCL müssen die 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot geflogen sein (laesst dieFrage offen, wie Fluglehrerzeiten zu handhaben sind) Die aktuelle englische Version enthaelt diesen Zusatz “steuernder” nicht. Segelfluglizenz ab 16 andere Lizenzen ab 17. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 105 Feine Unterschiede • • • • • Widersprüche? Bei Nat. Scheinen Übungsflug in jeder Klasse, bei JAR-FCL Schein nur in einer Klasse Bei JAR-FCL Verlängerung der Klassenberechtigung (fixer 24 monatiger Zeitraum), bei Nat. Scheinen müssen in den 24 Monaten vor dem Flug Voraussetzungen erfüllt sein (gleitende 24 Monatiger Zeitraum). Zur Erlangung der RMS Klassenberechtigung zum GPL Dreiecksflug über 270 km sonst immer nur Streckenflug mit 2 Landungen Bei der SEP Klassenberechtigung zum PPL(N) gibt es eine Beschränkung auf 2000kg, die es für die gleiche Flugzeuggruppe nach JAR-FCL nicht gibt. Bei Voraussetzung zur Verlängerung sowie bei der Passagierberechtigung wird bei JAR-FCL die zusätzliche Bedingung “steuernder Pilot” verwendet. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 106 Prüfungswesen Regelungen Anerkennung von Prüfern Standardisierung Prüfungdurchführung Prüfungsarten Kommentare an [email protected] http://www.schmidt-lademann.de/ Aktuelle Version der Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 107 Prüfungsbezogene Regelungen LuftPersV §128: Durchführung von Prüfungen Anerkennung von Prüfern 2. DV LuftPersV für Ausbildung und Prüfung von Luftfahrtpersonal JAR-FCL Deutsch 1.005(c): Anerkennung bisheriger Prüfer für 3 Jahre 1.030: Prüfungsangelegenheiten Anh. 1 zu 1.075: u.a. Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer §8 1.DV Anh. 1 zu 1.130/1.135: Durchführung von PPL Prüfungen Anh. 2 zu 1.135 Anh. 1O 1.DV: Praktische PPL Prüfung Anh. 1 zu 1.240: Durchführung von CR Prüfungen Anh. 3 zu 1.240 Anh. 1O 1.DV: Praktische CR Prüfung Anh. 1 zu 1.261(a) Anh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CR Anh. 1 zu 1.330/1.345: Durchführung von prakt. FI Prüfungen Anh. 2 zu 1.330/1.345 Anh. 1O 1.DV: Inhalte der prakt. FI Prüfung Abschnitt I 1.420 – 1.460 und Anhang: Prüfer 1. DV LuftPersV §2 Abs 5,6: Begriffsbestimmung Praktische-/Befähigungs Prüfung §5 Abs 14: JAR-FCL Seminar zur Anerkennung von bishergen Prüfungsräten §8: Eintragungen in Lizenzen durch anerkannte Personen Anh. 1F 1.DV: Theoretische Kenntnisse für CR Anh. 1I 1.DV: Standardisierungsanforderungen für Prüfer Anh. 1O 1.DV: Praktische Ausbildung und Prüfungsprotokolle 2. DV LuftPersV Prüfungsverfahren und Prüfungsprotokolle für Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 108 Voraussetzungen und Rechte von Prüfern Voraussetzungen • Prüfer müssen die Lizenz/Berechtigung und im algemeinen auch die Lehrberechtigung besitzen, die sie prüfen. JAR-FCL 1.425(a)(1) • Sie müssen qualifiziert sein, das Prüfungsflugzeug als PIC zu führen JAR-FCL 1.425(a)(2) • Sie müssen für die Prüfungstätigkeit von der zuständigen Behörde anerkannt sein §128(3)LuftPersV bzw JAR-FCL 1.030/1.425/1.430 • Prüfer dürfen nicht an der Ausbildung des Prüflings beteiligt gewesen sein. Ausnahmen können zugelassen werden JAR-FCL 1.030 bzw §128 Abs 5 LuftPersV Rechte Die Rechte der Prüfer für nationale Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich aus der Anerkennung Die Rechte der Prüfer für JAR-FCL Lizenzen und Berechtigungen ergeben sich aus den Prüfer Kategorien für die sie Anerkannt sind FE(A) CRE(A) TRE(A) IRE(A) SFE(A) FIE(A) SEN Erwerb PPL(A)/CPL(A) und CR/TR, Verlängerung/Erneuerung CR/TR für SP(A) Erwerb, Verlängerung und Erneuerung CR/TR für SP(A), Verlängerung IR Erwerb, Verlängerung und Erneuerung TR für MP(A), Verlängerung/Erneuerung IR Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von IR Befähigungsüberprüfungen TR und IR in Flugsimulatoren Erwerb, Verlängerung und Erneuerung von Lehrberechtigungen Besonders anerkannter Prüfer für die Überwachung/Beobachtung von Prüfungen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 109 Anerkennung von Prüfern Prüfer nach FlugLuftPersV prüfer FE(A) Voraussetzungen Anerkennung Verlängerung der Anerkennung Anerkennung und Verlängerung nach Ermessen der Luftfahrtbehörde. Anerkennung wird jeweils für längstens 3 Jahre erteilt §128(3,4) Prüfer Prüfer Prüfer Prüfer Prüfer für TR für CR für IR für für FI TRE(A) CRE(A) IRE(A) Flugsim. FIE(A) SFE(A) 1000h 1500h auf 250 FI MPA CPL Prüf.: 2000h 250 FI 500h CPL(A) oder ATPL(A) und PPL(A) JAR-FCL 1.435 JAR-FCL 1.445 JAR-FCL 1.440 2000h 450h Instr. 250h IRI ATPL 2000h 1500h auf 100h FIMPA Ausbild. SFI(A) JAR-FCL 1.450 JAR-FCL 1.455 JAR-FCL 1.455 praktische Prüfung in der Rolle eines Prüfers unter Aufsicht eines Inspektors JAR-FCL 1.425(3) Anerkennung wird für längstens 3 Jahre erteilt, Verlängerung nach Ermessen der Behörde sowie 2 Prüfungen pro Jahr und eine Prüfung unter Aufsicht eines Inspektors während des Gültigkeitszeitraums JAR-FCL 1.430 & Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 JAR-FCL 1.005(c) Prüfer, die vor dem Inkrafttreten der JARFCL im Besitz einer Anerkennung waren, können als Prüfer gemäß JAR-FCL 1 (Flugzeug) anerkannt werden, sofern sie der zuständigen Stelle Kenntnisse über die Bestimmungen der JAR-FCL und der JAR-OPS 1 nachgewiesen haben. Diese Anerkennung gilt für einen Zeitraum von längstens drei Jahren. Jede weitere Verlängerung der Anerkennung unterliegt danach den Bestimmungen von JAR-FCL 1.425(a) und (b) sowie Anhang 1 zu JARFCL 1.425 Jede Befreiung von den in JAR-FCL deutsch 1.425(a) bis (c) aufgeführten Qualifikationsanforderungen ist auf Fälle zu beschränken, in denen kein qualifizierter Prüfer verfügbar ist. Anhang 1 I zur 1. DV LuftPersV 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 110 Standardisierungsanforderungen für Prüfer Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 und Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Jeder JAA-Mitgliedstaat veröffentlicht und legt der JAA eine Liste aller anerkannten Prüfer vor, aus der hervorgeht, für welche Kategorien die Prüfer eine Anerkennung besitzen sowie alle zusätzlichen Befugnisse, die ihnen erteilt worden sind. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 1 Während einer Prüfung / Überprüfung sind von den Prüfern die Standards der JARFCL durchgängig anzuwenden. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 2 Zweck einer Prüfung/Überprüfung Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 9-11 • Fähigkeit des Bewerbers • Qualität der Ausbildung • Sicherheitsstandards Die Standardisierung muss, entsprechend der Kategorie, in der der Prüfer tätig ist, mindestens eine Unterweisung in folgenden Bereichen umfassen: Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Abs 4 (i) nationale Bestimmungen, bezogen auf die Prüftätigkeit; (ii) Grundlagen im Bereich Menschliches Leistungsvermögen, bezogen auf die Flugprüfungen; (iii) Grundlagen zur Anwendung eines Beurteilungssystems bei Flugprüfungen; (iv) die Bestimmungen der JAR-FCL deutsch, damit verbundene andere JARs sowie Verwaltungsvorschriften und Richtlinien (JIPS); (v) ein auf JAR-FCL deutsch bezogenes Qualitätssicherungssystems; und (vi) Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC), Menschliches Leistungsvermögen,soweit zutreffend. Wichtig ist jedoch, das der Prüfer in jedem Fall aufgrund seines Werdeganges und seiner Erfahrung berufliches Ansehen in der Luftfahrt genießt. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.425 Abs 4 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 111 Prüfungspläne/-protokolle Lizenzen und Berechtigungen gemäß LuftPersV Protokolle und Prüfungspläne sind der 2.DV LuftPersV zu entnehmen Lizenzen und Berechtigungen gemäß JAR-FCL Protokolle und Prüfungspläne sind dem Anhang 1O der 1.DV LuftPersV zu entnehmen. Hierin sind enthalten: Deckblatt für • Daten zum Bewerber • Bewertung der Prüfung • Daten zum Prüfungsflug Dreifache Ausfertigung für • Zuständige Stelle mit Protokoll • Prüfer • Bewerber 07. Oktober 2007 Anlagen • PPL PPL-Lizenzprüfung • CPL CPL-Lizenzprüfung • TR Muster Prüfung/Befähigungsprüfung • CR Klassenber. Prüfung /Befähigungsprüfung • FI Fluglehrer Prüfung /Befähigungsprüfung • IFR Instrumentr. Prüfung /Befähigungsprüfung Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 112 Voraussetzungen für die Teilnahme an einer praktischen Prüfung JAR-FCL 1.030(e) bzw §128 Abs 9 LuftPersV • Die theoretische Ausbildung muß abgeschlossen sein • Die theoretische Prüfung muß bestanden sein (Ausnahmen möglich) und seit bestehen der Prüfung dürfen nicht mehr als 24 Monate vergangen sein • Der Bewerber muß vom Ausbildungsbetrieb/Fluglehrer für die prakt. Prüfung vorgeschlagen werden (JAR-FCL) bzw die Prüfungsreife bestätigt bekommen (LuftPersV) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 113 Prüfungsdurchführung Anhang 1I zu 1. DV LuftPersV Maximale Anzahl an Prüfungen je Tag 3 PPL, CPL, IR, CR 2 FI, CPL/IR, ATPL 4 TR Prüfungsdauer in Minuten 90 PPL und CPL inkl Nav 60 FI, IR, CR (SPA) 120 CPL/IR, ATPL Eine Prüfung/Überprüfung besteht aus: Einer mündliche Prüfung am Boden (soweit gefordert) • allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse und Flugleistungen; • Planungsverfahren und betriebliche Verfahren; und • andere einschlägige Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung Der Besprechung vor dem Flug • Abfolge der Prüfung/Überprüfung; • Setzen der Triebwerkleistungen und Geschwindigkeiten; und • Sicherheitsfestlegungen Flugübungen • alle geforderten Übungen/Abschnitte der Prüfung/Überprüfung Der Nachbesprechung • Bewertung/Beurteilung des Bewerbers • Dokumentation der Prüfung/Überprüfung im Beisein des Bewerbers und seines Lehrberechtigten (FI), wenn möglich. Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 114 Bewertung Anh. 1I 1DV LuftPersV (21), Anh. 1 JAR-FCL 1.130/1.135 (8/9), Anh.1 JAR-FCL 1.240/1.295 (3/4) „Bestanden“, vorausgesetzt, der Bewerber weist den/die erforderlichen Kenntnisstand/praktische Fähigkeiten/Befähigungen nach und bewegt sich, soweit zutreffend, innerhalb der Flugtoleranzen für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung; „Nicht bestanden“, vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen vorliegt: i. die Prüfungstoleranzen für den Flug wurden überschritten, nachdem der Prüfer Turbulenzen oder Anweisungen der Flugverkehrskontrolle ausreichend berücksichtigt hat; ii. das Ziel der Prüfung/Überprüfung wurde nicht erreicht; iii. das Ziel der Übung wurde erreicht, jedoch durch eine unsichere Flugdurchführung, Verstoß gegen Regeln oder Vorschriften, mangelhaftes Verhalten als Luftfahrer, unsachgemäße Bedienung und Handhabung von Systemen und Einrichtungen; iv. es wurde kein angemessener Umfang an theoretischen Kenntnissen nachgewiesen; v. es wurde kein angemessenes Flugmanagement nachgewiesen; oder vi. das Eingreifen des Prüfers oder Sicherheitspiloten war im Interesse der Sicherheit erforderlich. „Teilweise bestanden“ in Übereinstimmung mit den Kriterien in dem entsprechenden Anhang für die praktische Prüfung in den Bestimmungen der JAR-FCL deutsch. Die Prüfung ist Bestanden, wenn alle Abschnitte bestanden wurden. • Wird nur ein Abschnitt nicht bestanden kann dieser einmal wiederholt werden. • In allen anderen Fällen muß die gesammte Prüfung wiederholt werden. • Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. • Bei zweimaligem Nichtbestehen legt die Behörde/Prüfer die weitere Ausbildung fest. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 115 Prüfungsablauf Prakt. JAR-FCL Prüfung 07. Oktober 2007 Wiederholung in diesem Abschnitt Abschnitt bestanden Alle Abschnitte bestanden Bestanden Mehr als ein Abschnitt nicht bestanden Abschnitt nicht bestanden Wiederholung in allen 5 bzw 6 Abschnitten Nicht alle Abschnitte bestanden Eine Prüfung 1 Abschnitt nicht bestanden Neues Deckblatt 2. Spalte im Protokoll Ein Prüfungsabschnitt besteht aus mehreren Übungen Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Prüfung in allen 5 bzw 6 Abschnitten Innerhalb von 6 Monaten abzuschließen Alle Abschnitte bestanden Deckblatt 1. Spalte im Protokoll Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 Prüfungsprotokoll an Behörde Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt. Frank-Peter Schmidt-Lademann 2. Versuch Eventuell Nachschulung Weitere Versuche Nachschulung nach Maßgabe der Behörde/Prüfer Folie 116 Praktische PPL(A) Prüfung JAR-FCL 1.135 und Anhänge • Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen • Prüfung ist innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß der Ausbildung abzulegen. Bei Überschreitung ist eine weitere Ausbildung nach Maßgabe der Behörde durchzuführen • Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage PPL). Im Fall SPA entfällt Abschnitt 6. • Prüfungszeit mind. 90 Minuten. Davon der Navigationsteil mind. 60 Minuten und kann als gesonderte Prüfung durchgeführt werden. • Das Flugzeug muß die Bestimmungen für Ausbildungsflüge erfüllen (Anh. 1 JAR-FCL 1.125) • Toleranzen •Höhe +/- 150 ft •Kurs +/- 10° •Geschwindigkeit bei Start/Landung +15/-5 kt sonst +/-15kt • Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 117 Praktische CR(A) Prüfung JAR-FCL 1.240 und Anhänge • Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife ist von der Behörde festzulegen • Es gibt nur eine praktische Prüfung allerdings mit einem theoretischen Teil. • Bei SEP/SP(A) kann der theoretische Teil der praktischen Prüfung vom Prüfer mündlich abgenommen werden (Anh. 1 zur JAR-FCL 2.261(a) Abs 5). Die Inhalte können dem Anh. 1F der 1.DV LuftPersV entnommen werden. • Die Prüfung erfolgt gemäß Protokoll im Anhang 1I 1.DV LuftPersV (Anlage CR). • Prüfungszeit mind. 60 Minuten. Anh. 1I der 1.DV LuftPersV • Wird die Prüfung aus gerechtfertigten Gründen abgebrochen, brauchen nur die nicht durchgeführten Abschnitte nachgeholt werden. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 118 Prüfungsarten §2 Abs 5 und 6 1.DV LuftPersV und JAR-FCL 1.001 (5) Eine praktische Prüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für den Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten. (6) Eine Befähigungsüberprüfung ist der Nachweis der fliegerischen Befähigung für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung oder Anerkennung gegenüber einem Prüfer, einschließlich der mündlichen Kenntnisprüfung, sofern vorgeschrieben oder von dem Prüfer für erforderlich gehalten. Gegebenenfalls verantwortlichen Flugzeugführer festlegen (NFL II 61/91) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 119 Praktische Prüfungen Lizenz/ Berechtigung PPL(N) PPL(N) PPL(N) PPL(N) PPL(N) GPL GPL GPL Kunstflug Wolkenflug Lehrber. PPL(N) Lehrber. PPL(N) Lehrber. PPL(N) Lehrber. GPL Lehrber. GPL Lehrber. GPL PPL(A) ParaArt Zweck Voraussetzung Flugzeug graph prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis 750kg LPV §2 prakt CR TMG Erwerb Bef. Nachweis TMG LPV §3a prakt CR 2000kg Erwerb Bef. Nachweis 2000kg LPV §3b bef CR TMG verlängerung TMG LPV §4 bef CR 2000kg verlängerung SEP LPV §4 prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis GLD LPV §38 prakt CR TMG Erwerb Bef. Nachweis TMG LPV §40a bef CR TMG verlängerung TMG/SEP LPV §41 prakt Erwerb Kunstflugber. Bef. Nachweis GLD/SEP/H LPV §81 prakt Erwerb Wolkenflugber. Bef. Nachweis GLD LPV §85 ausw Zulassung SEP LPV §88a prakt Erwerb Lehrber. Bef. Nachweis SEP LPV §88a bef Verl. Lehrb. letzte 12 Monate SEP LPV §96 ausw Zulassung GLD LPV §89 prakt Erwerb Lehrber. GLD LPV §89 bef Verl. Lehrb. letzte 12 Monate GLD/TMG LPV §96 prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis SEP/TMG/MEP JF 1.135 JF 1.135/ PPL(N)->PPL(A) prakt Lizenz Erwerb Bef. Nachweis SEP/TMG/MEP LPV §5 PPL(A) prakt Klassen-/Musterber. Bef. Nachweis SEP/TMG/MEP JF 1.262 PPL(A) bef Verl. Klassenber. PPL(A) prakt Erneuerung. Klassenber. PPL(ICAO) bef PPL(ICAO) prakt Erneuerung. Klassenber. Verl. Klassenber. Lehrber. PPL(A) ausw Zulassung Lehrber. PPL(A) prakt Erwerb Lehrber. Lehrber. PPL(A) Zulassung zur Ausb. gem 1.330(f)(2) prakt Von Lehrberechtigten letzte 3 Monate letzte 3 Monate Bef. Nachweis Protokoll Anl.1D 2.DV Anl.2B 2.DV Anl.3B 2.DV Anl.2B 2.DV Anl.3B 2.DV Anl.5D 2.DV Anl.2B 2.DV Anl.2B/3B 2.DV Anl.10B 2.DV Anl.12B 2.DV Anl.14B 2.DV Anl.14F 2.DV Anl.14F 2.DV Anl.15B 2.DV Anl.15F 2.DV Anl.15F 2.DV Anh. 1O 1.DV PPL Anh. 1O 1.DV PPL Anh. 1O 1.DV CR mind Massnahmen neben Prüfer Zeit Einreichung des Protokolls und NE=Prüfer gem §128 Min Bestätigung im Flugbuch NE,FE NE,FE,CRE NE,FE,CRE NE,FE,CRE NE,FE,CRE NE NE,FE,CRE NE,FE,CRE NE NE NE,FE,FIE NE,FE,FIE NE,FE,FIE NE NE NE 90 FE 90 60 vollständige PPL Prüfung Verl. In Lizenz eintragen, SEP und TMG können mit einem Flug verlängert werden SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 SEP/TMG JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 Ein Flug je Klassenber. Verl. In Lizenz eintragen, SEP und TMG können mit einem Flug verlängert werden SEP JF 1.245 Anh. 1O 1.DV CR 60 Verl. Ein Flug je Klassenber. SEP/TMG SEP/TMG JF 1.335(f) Anh. 1O 1.DV CR JF 1.345 Anh. 1O 1.DV FI 60 SEP/TMG JF 1.330(f) Anh. 1O 1.DV FI 60 Lehrber. PPL(A) bef Verl./Eneurung Lehrb. letzte 12 Monate SEP/TMG Prüfungen für Lizenzen die noch nach der Alten LuftPersV erworben werden CVFR prakt Erwerb CVFR Ber. Bef. Nachweis SEP/TMG JF 1.355 Anh. 1O 1.DV FI LPVA §82 Richtl. Kap 19/G 60 je nach Bundesland Verl. In Lizenz eintragen Prüferwahl bestimmt bestimmt bestimmt wahl wahl bestimmt bestimmt wahl bestimmt bestimmt bestimmt bestimmt wahl bestimmt bestimmt wahl bestimmt FE FE,CRE bestimmt bestimmt FE,CRE wahl FE,CRE wahl NE,FE,CRE wahl FI gem 1.330(f) bestimmt FIE bestimmt NE,FE,CRE wahl FIE bestimmt FIE wahl NE,FE,CRE bestimmt Prüfungsformulare: www.ausbildung.bwlv.de/download.htm 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 120 Theorieprüfungen (BW) von auf Luftrecht Met Navigation Technik Verhalten Fußgänger PPL(A) LR+CVFR X N+CVFR T+CVFR X Fußgänger PPL(N),C,D LR X N T X PPL(A) PPL(A) PPL(ICAO) D C D T T T X X X PPL(ICAO) C T X PPL(N) PPL(N) PPL(N) D C PPL(A) X X N+CVFR T T T+CVFR C C C C D C/TMG PPL(N) PPL(A) N N N+CVFR T T T T+CVFR X X X X C/TMG C/TMG C/TMG C/TMG D C PPL(N) PPL(A) T T X X D D D C PPL(N) PPL(A) UL UL UL UL D C PPL(N) PPL(A) 07. Oktober 2007 LR+CVFR LR LR+CVFR X X LR+CVFR N+CVFR T+CVFR X LR LR+CVFR N N N+CVFR T T T+CVFR X X X N N+CVFR T T T T+CVFR X X X X LR LR LR+CVFR X X X X Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 121 Eintrag einer Verlängerung Prüfer können Verlängerungen von Klassenberechtigungen und Lehrberechtigungen in die Lizenz eintragen, sofern sie am Verlängerungsverfahren beteiligt sind. Das Orginal des Prüfungsformulars ist der ausstellenden Behörde zu übermitteln Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075 und JAR-FCL 1.425(d) sowie §8 1.DV LuftPersV Fluglehrer, die den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 durchführen können nach Prüfung des Vorliegens der Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL 1.245 Verlängerungen von SEP/TMG Klassenberechtigungen in die Lizenz eintragen §8 1.DV LuftPersV Andernfalls erfolgen Verlängerungseinträge durch die zuständige Stelle 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 122 Verlängerung durch Fluglehrer Nur der Fluglehrer, der den Übungsflug nach JAR-FCL 1.245 (c)(1)(ii)(C) durchführt, kann die Verlängerung der Klassenberechtigungen SEP und/oder TMG durch Eintrag in einer Lizenz nach JAR-FCL oder §135 Abs 2 LuftPersV vornehmen (§8 1.DV Abs 2 LuftPersV). Alternativ kann der Eintrag der Verlängerung durch die Luftfahrtbehörde oder einen anerkannten Prüfer erfolgen. Folgendes ist bei der Verlängerung einer JAR-FCL Klassenberechtigung durch den Fluglehrer zu beachten: 1. Der Fluglehrer kennt die Verlängerungsbedingungen nach JAR.FCL 1.245 2. Übungsflug nur innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Klassenberechtigung und bei gültigem Tauglichkeitszeugnis durchführen. 3. Übungsflug im Flugbuch mit Unterschrift bestätigen z.B. „Übungsflug gem. JAR-FCL 1.245“ mit Unterschrift und Lizenz Nr des Fluglehrers. 4. Vor Eintrag der Verlängerung in der Lizenz überprüfen, dass die Bedingungen von 12 Starts und 12 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor dem in der Lizenz eingetragenen Ablaufdatum der Klassenberechtigung erfüllt sind. 5. Wenn alle Bedingungen vor Ablauf der jeweiligen Klassenberechtigung erfüllt wurden, Eintrag der Verlängerung auf der Rückseite der Lizenz vornehmen mit einer Zeile je Klassenberechtigung. Fluglehrer tragen statt der Prüfer Ermächtigungs Nr. ihre Lizenz Nr. ein. Ein Prüfungsdatum entfällt. 6. Neues Ablaufdatum ist altes Ablaufdatum plus 2 Jahre 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 123 Mehrfachlizenzen Einträge im GPL Einträge im PPL- Notwendige Übungsflüge JAR-FCL/ICAO Segelflugzeuge SEP SEP nach JAR FCL 1.245 Segelflugzeuge SEP & TMG SEP oder TMG nach JAR FCL 1.245 Segelflugzeuge TMG TMG nach JAR FCL 1.245 Segelflugzeuge & TMG SEP TMG nach §41 Abs.3 LuftPersV und nach JAR FCL 1.245 Ein einstündiger Übungsflug genügt, falls es zeitlich passt.. Eventuelle Unterschiede von Bundesland zu Bundesland Segelflugzeuge & TMG 07. Oktober 2007 SEP & TMG SEP oder TMG nach JAR FCL 1.245, Es genügt, wenn für den TMG eine Berechtigung gültig ist. Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 124 Beispiel Eines Verlänerungseintrags Vorderseite SEP(land) - PIC TMG - PIC 8.5.2005 20.5.2007 8.5.2005 20.5.2007 Datum der Prüfung der Voraussetzungen Ein Eintrag für jede Klassenberechtigun g 07. Oktober 2007 7631001923 7631001923 Ablaufdatum + 2 Jahre Müller Müller Rückseite Klarstellung: bei den Einträgen handelt es sich nicht um die Bestätigung des Übungsfluges sondern um die Verlängerung der Berechtigungen nach Feststellung, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind (von denen der Übungsflug nur eine ist)! Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 125 Verantwortlicher Pilot bei Ausbildungsflügen §4 Abs 4 LuftVG (4) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in Begleitung von Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer als diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder bedienen. Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglieder bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster einweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei denn, daß ein anderer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer bestimmt ist. Hierunter sind nach gängiger Auffassung auch Checkflüge und Nachschulungen zu verstehen §2 Abs 2 LuftVO (2) Luftfahrzeuge sind während des Flugs und am Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas anderes bestimmt hat. In Zweifelsfällen, etwa bei Checkflügen oder Nachschulungen sollte hier vom Halter festgelegt werden, dass der Fluglehrer auf dem Fluglehrersitz der verantwortliche Pilot ist. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 126 Prüfungen (§128) 1. Praktische Prüfungen dürfen erst nach bestandener theoretischer Prüfung und Bestätigung der Prüfungsreife abgenommen werden 2. Die Prüfungsteile einer theoretischen Prüfung müssen inerhalb von 12 Monaten abgelegt werden 3. Eine bestandene theoretische Prüfung wird wird für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Datum des Bestehens der Prüfung für den Erwerb einer Lizenz akzeptiert. 4. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt, die Fortführung der Ausbildung kann jedoch wegen Nichteignung untersagt werden (§24 abs 4 LuftVZO) theoretische Prüfung praktische Prüfung Max 12 Monate Max 24 Monate Prüfungen für Lizenzen nach JAR-FCL richten sich nach den Bestimmungen im JAR-FCL Regelwerk. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann §128 Abs. 1 LuftPersV Folie 127 Internet Links Ausbildung im BWLV http://www.ausbildung.bwlv.de Luftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV) http://www.lba.de/ -> Fachthemen -> Luftfahrtpersonal Bundes Anzeiger http://www.bundesanzeiger.de/index.php •Bundesgesetzblatt Nr. 7 vom 19. Februar 2003 JAA – JAR Texte (englisches orginal) http://www.jaa.nl/jar/jar.html DAeC Informationen zur neuen LuftPersV http://www.daec.de/recht/faq/index.htm Aktuelle Version dieser Präsentation http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 128 Weiteres Material bei Bedarf bzw Folien noch in Arbeit 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 129 2. Änderungs VO zu luftrechtlichen Bestimmungen vom 13.6.07 (auswahl) • • • • • • • • • • Tauglichkeitszeugnis für Segelflugschüler erst zum 1. Alleinflug Untersuchungsintervalle jetzt bis 40 5 Jahre, bis 60 2 Jahre, ab 60 1Jahr. Übergang von PPL-N nach JAR-FCL durch CVFR Ausbildung und Prüfung CVFR und Nachtflug wieder in der LuftPersV Schleppberechtigung darf ausgeübt werden bei 10 Schlepps in den letzten 24 Monaten Fluglehrer müssen 20 Stunden nach Erwerb der jeweiligen Klassen oder Musterberechtigung nachweisen, in der sie ausbilden Fortbildundseminar für Fluglehrer wird während des Gültigkeitszeitraums von 3 Jahren anerkannt Praktische Prüfung kann jetzt bis zu 2 Jahren nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgen Bei Tauglichkeitsklasse 2 keine unverzügliche flugmedizinische Weisung mehr bei: Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden, chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme, regelmäßige Einnahme von Medikamenten, bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen sofern Pilot keine Zweifel an seiner Tauglichkeit hat. In Kraft getreten am 1.7.07 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 130 JAA Länder Stand März 2004 JARFCL P P P P P P P P JARFCL Belgien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Island Italien P P P P JARFCL Luxemburg Malta Monaco Niederlande Norwegen Östereich Polen Portugal Rumänien P P P P P Schweden Schweiz Slowenien Spanien Ungarn Tschechische. Rep. Türkei Beitrittskandidaten: Albanien, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldavien, Slowakische.Rep., Ukraine, Zypern Quelle: http://www.jaa.nl/licensing/licensing.html und http://www.jaa.nl/whatisthejaa/jaainfo.html 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 131 Voraussetzungen CVFR Ausbildung • Es besteht keine Mindeststundenanforderung zur Teilnahme an der CVFR Ausbildung sowie Ablegung der Prüfung. Die Berechtigung kann jedoch erst bei einer Gesammtflugzeit von 65 Stunden ausgeübt werden. • Die Ausbildung erfolgt laut §135 Abs 2 der neuen LuftPersV weiterhin gemäß §82 der alten LuftPersV • Sie kann auf Motorflugzeugen oder Motorseglern erfolgen • 10 Flugstunden, 30 Theoriestunden • Die CVFR Berechtigung kann auch noch nach dem 1.5.2003 erworben werden, um dann die Umschreibung einer vor dem 1.5.2003 erworbenen Lizenz in die JAR-FCL Lizenz zu ermöglichen Die CVFR Ausbildung kann in BadenWürttemberg im Rahmen der Globalausbildungsgenehmigung des BWLV erfolgen nach Anmeldung beim BWLV. Dazu sind einzureichen: • Ausrüstungsliste des Luftfahzeuges • Wägebericht • Liste der Fluglehrer mit Kopie der Lizenzen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 132 Ausrüstung für CVFR Ausbildung Fuer Fluege nach CVFR sind laut DVO zur LuftBO §11a gefordert die Ausruestung mit: 1. einem Magnetkompaß, 2. einem barometrischen Höhenmesser, 3. einer Fahrtmesseranlage, 4. einem Variometer, 5. einem Wendezeiger oder Kreiselhorizont, 6. einer Scheinlotanzeige, 7. einem Kurskreisel, 8. einer Uhr mit Sekundenanzeige. Nach FSAV §4 zusaetzlich 9. einem VOR Navigationsempfänger Fuer die Schulung/Pruefung nach den Richtlinien des BMV ist weiterhin ein zweites Funknav Geraet gefordert. Dies kann sein: 10. ein ADF oder GPS 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 133 Praktische CVFR Ausbildung Die Übungen sind mit Fluglehrer und nach Instrumenten durchzuführen Stunde Nr 1: Grundübungen (Vergleich der Fluglagen mit der Anzeige folgender Instrumente: Fahrtmesser, Höhenmesser, Wendezeiger, künstlicher Horizont, Kurskreisel in Verbindung mit Magnetkompaß, Variometer, Uhr; zudem Überwachung der Triebwerkseinstellung): Geradeaus-Horizontalflug mit Veränderung der Triebwerksleistung zur Erhöhung und Herabsetzung der Fluggeschwindigkeit unter Beibehaltung der Fluglage (Höhe, Kurs); Kurven im Horizontalflug: Kurven mit 15° und 25° Querlage links und rechts um 90°, 180°, 270°, 360°; Einhalten der Höhe und vorgegebener Fluggeschwindigkeit Stunde Nr 2 u.3: Wiederholungen der Übung Nr. 1; zusätzlich Steig-/Sinkflug auf gleichbleibendem Kurs unter Beibehaltung einer vorgegebenen Steig-/Sinkfluggeschwindigkeit; Übergang vom Steig-/ Sinkflug in den Horizontalflug; Kurven im Steig-/Sinkflug mit 15° bis 20° Querlage Stunde Nr. 4: Langsamflug bei Vs + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeugs im jeweiligen Flugzustand + 10 kt Sicherheit) im Reiseflugzustand, Klappen in Startstellung sowie Klappen in Anflugstellung und eingefahrenem Fahrwerk; Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Kurs sowie Korrektur der Triebwerksleistung, Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen (Querlage von 40° bis 60° verbunden mit Steig-/Sinkfluglagen); Steilkurven mit 45° Querlage links und rechts um je 360° Stunde Nr.5: Funknavigation mittels NDB, VOR, ggf. VDF: Erläuterung der Bedienung und der Anzeigen der ADF- und VORBordanlage; Erfliegen einer stehenden Peilung; Einhalten einer vorgegebenen Sollkurslinie, Standortbestimmung mittels Funknavigationsgerät; empfohlen: Abstandsbestimmung; Arbeitsweise und Bedienung der Transponder-Anlage Stunde Nr. 6: Wiederholung der Übung Nr. 4 Stunde Nr. 7-10: Wiederholungen der Übung Nr. 5; zusätzlich: Anflug eines Flugplatzes mittels VDF-Peilung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 134 Übergangsbestimmungen (§110 LuftVZO, §135 LuftPersV bzw 1. DVO LuftPersV) Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen, Tauglichkeitszeugnisse, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung erteilt wurden sind weiterhin gültig unter der Voraussetzung, daß ihre Verlängerung oder Erneuerung nach den Bestimmungen der JAR-FCL erfolgt Ausbildungen, die vor Inkraftreten der neuen LuftPersV begonnen wurden können nach den alten Bestimmungen bis 3 Jahre nach Inkraftreten beendet werden. Der Erwerb der CVFR Berechtigung ist für Piloten, deren Erlaubnisse nicht nach JAR-FCL umgeschrieben wurde trotz Wegfall des §82 weiterhin möglich. PPL-A Lizenz, die nicht in JAR-FCL umgeschrieben werden kann wird laut §135 abs(2) in eine Lizenz mit ICAO Status umgeschrieben, die alle Rechte des alten PPL-A beinhaltet. Bei der Umschreibung in eine Berechtigung nach JAR-FCL genügt eine Schriftliche Erklärung, daß man sich mit den zutreffenden JAR Regelungen vertraut gemacht hat (DVO §5 (1) ) Für die Umschreibung von Lehrberechtigungen ist ein 4 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle erforderlich (DVO §5 (10) ) Prüfungsräte benötigen ein 6 stündiges Seminar mit Lernzielkontrolle (DVO §5 (14) ) PPL-B Lehrberechtigung +CVFR +200h Flugerfahrung + 30 h SEP + 540 km Streckenflug + 20 h Überland kann Lehrberechtigung für Motorflugzeuge nach JAR-FCL 1 erteilt werden, ohne Motorflug und ohne CVFR aber 500 h incl 150h Ausbildung kann nach prakt.Prüf. Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 1 beschränkt auf TMG erteilt werden (DVO §5 (11) und (12)) Bei bis zum 31.12.2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL gemäß JARFCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 135 Modulare und integrierte Ausbildung im Vergleich Modulare Ausbildung PPL Theorie PPL Praxis Integrierte Ausbildung CPL/IR „frozen ATP“) Basisausbildung (PPL Level) CPL/IR CPL Theorie CPL Praxis IFR Theorie IFR Praxis Theoretische Ausbildung in Blöcken, abgestimmt zur Flugausbildung ATP Theorie MCC Course (evtl. einschl. TR) ATPL Theorie Abschluss: CPL/IR, „frozen ATP“ MCC Course (evtl. einschließl. TR Multipilot) 07. Oktober 2007 TR Multipilot Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 136 Status der Flugschulen JAR-FCL-Qualifizierung des Lehrpersonals Flight Training Organisation (FTO) • Anmeldung u. Aufsicht: LBA • Operation Manual (OM) - Aufbau und Organisation - Aufgaben der Verantwortlichen - Ausbildungsregeln und Sicherheit - Qualitätssicherung • Qualitätssicherungssystem: - z.B. ISO 9000 • Qualifizierungsseminare - JAR OPS/JAR FCL-Kenntnisse - Mindestdauer 2 Tage - Genehmigung durch LBA - Abschlussprüfung - Teilnahmebestätigung Registered Facility (RF) •Anmeldung bei der zust. NAA •Antrag vom Eigentümer der RF •Registrierung durch NAA ohne Genehmigungsverfahren 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 137 Aktuelle Planung EASA Dokument: 2006/2008 RULEMAKING PLANNING Task Description number Justification FCL-001 Group EASA Regulation article 13/14(1) Extension to Flight Crew Licensing Develop implementing measures for air operations. Once the basic regulation has been proposed for adoption by co decision, the Agency will have an idea of the content of the implementing rules. In order to be ready when the Basic Regulation is adopted, work should be commenced on implementing rules and AMCs. This work should be finished when the Basic Regulation is adopted. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Working Start method 3q 2005 NPA 4q 2006 Finish Opinion 2q 2007 Folie 138 Umschreibung 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 139 Umschreibungen • Umschreibungen erfolgen bei der ersten Verlängerung nach Inkrafttreten der Verordnung (1.5.2003) oder auf Antrag. • Prüfer und Fluglehrer können für die JAR-FCL Lizenzen ohne Umschreibung ihrer Lizenz tätig werden, wenn sie die Voraussetzung für diese Lizenzen erfüllen. • Es gelten die neuen Verlängerungs bzw Erneuerungsbedingungen • Bereits ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse gelten zunächst weiter • Die JAR-FCL Lizenz kann ehemaligen PPL-A/B Inhabern auf Antrag auch noch nachträglich erteilt werden, sobald die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Bisher Ohne zusätzliche Voraussetzungen PPL A PPL nach ICAO Richtlinien PPL(A) gemäß JAR-FCL LuftPersV §135(2) CR SEP Luftfahrerschein für PPL(A) gemäß JAR-FCL Segelflugzeugführer GPL CR TMG CR RMS LuftPersV §135(5) Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer GPL Luftfahrerschein für Lufsportgeräteführer SPL PPL B PPL C SPL UL Falls Voraussetzungen vorliegen Vorhandene Berechtigungen werden übernommen 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 140 Umschreibung PPL-A/B => PPL(A) JAR/ FCL PPL- A/B auf JAR/ FCL mit entsprechender Klassenberechtigung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, LuftPersV §135, 1.DVO § 5) Nachstehende Forderungen müssen für eine Umschreibung in einen PPL(A) gemäß JAR-FCL erfüllt sein: CVFR-Berechtigung (1.DVO § 5 Abs. 2) Schriftliche Erklärung über Kenntnis JAR/ FCL-1 (1.DVO § 5 Abs. 1) 75h Flugerfahrung (Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005) Es erfolgt folgende Umschreibung: Bisheriger PPL(A) --> PPL(A) mit CR SEP Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 Bisheriger PPL(B) --> PPL(A) mit CR TMG LuftPersV §135(4) Zusätzliche Umschreibung in GPL für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk Möglichkeit des Erwerbes der CVFR-Berechtigung zur Umschreibung bleibt auch für später erhalten. (LuftPersV §135 abs 1 Abschnitt 3.) Bei Nichterfüllung erfolgt Im Fall des PPL-A eine Umschreibung in die Erlaubnis für Privatpiloten mit Klassenberechtigung Einmot-Kolben-Land 2000kg. Hinweis auf ICAO-Konformität ermöglicht Auslandsflüge LuftPersV §135(2) Zur Umschreibung müssen Verlängerungsbedingungen nach JAR-FCL 1.245 erfüllt sein im Fall des PPL-B eine Umschreibung in GPL mit Klassenberechtigung RMS LuftPersV §135(5) Umschreibung erfolgt bei der erstmaligen Verlängerung/Erneuerung nach Inkrafttreten der Verordnung danach gelten die Vorschriften der neuen Verordnung zum Erwerb der Lizenzen. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 141 Umschreibung PPL Lehrberechtigung => FI(A) JAR/ FCL Lehrberechtigung PPL-A/B auf Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL FI(A) 1. DVO LuftPersV §5. Nachstehende Forderungen müssen erfüllt sein: 1. DVO LuftPersV §5 (10)(11)(12), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005, JAR-FCL 1.335 (a)(c)(e) PPL(A) und/oder PPL(B) Lehrberechtigung CVFR-Berechtigung (damit ist JAR-FCL 1.335 (d) erfüllt) 4h theoretischer JAR-FCL Einweisungslehrgang mit Erfolgskontrolle Wenn nur PPL(B) Lehrberechtigung: 200 Flugstunden (150 verantwortlich) davon 20h Überlandflug 30h auf SEP davon 5 in den letzten 6 Monaten 540 km Flug mit 2 Landungen auf fremden Plätzen. Umschreibung in FI(A). Der Lehrberechtigte darf dann in den Klassenberechtigungen ausbilden, die er selbst besitzt und die Anforderungen nach JAR-FCL 1.330 erfüllt. 1. DVO LuftPersV §5(11) PPL-B Lehrberechtigte ohne SEP Flugerfahrung Bedingungen sonst wie oben Umschreibung in JAR-FCL Lehrb. Beschränkt auf TMG CVFR-Berechtigung kann ersetzt werden durch: 500 h TMG davon 150 h Ausbildung prakt.Prüf 1. DVO LuftPersV §5(12) Bei Nichterfüllung wird die Lehrberechtigung für Ausbildung von Privatflugzeugführer nach §88a bzw Segelflugpiloten mit Klassenberechtigung TMG nach §89 erteilt . PPL-B Lehrberechtigten kann auch die JAR-FCL Lehrberechtigung CRI beschränkt auf TMG erteilt werden 1. DVO LuftPersV §5(13) 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 142 Umschreibung der PPL/SPL A/B/C/F Lizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag umgeschrieben. (§135 LuftpersV, 1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs1 zu Jar-FCL 1.005). SPL-F PPL-C PPL-B CVFR und 75h PPL-A + + Schriftliche Erklärung, daß man sich mit den Bestimmungen der JAR-FCL vertraut gemacht hat SPL-F GPL GPL + TMG PPL icao PPL jar PPL jar + TMG + SEP SEP = Einmotorig Kolben Land PPL-B sollte in PPL(A) jar und GPL umgeschrieben werden, wenn die Berechtigung für Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk beibehalten werden soll. 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 143 Umschreibung der Lehrberechtigungen Lizenzen werden bei der nächsten Verlängerung oder auf Antrag umgeschrieben (1. DVO LuftPersV, Anhang 1 Abs2 zu Jar-FCL 1.005, Jar-FCL 1.335). SPL-F PPL-C PPL-B Lehrb. Lehrb. Lehrb. •540km •CVFR+200h od. 500h davon 150 Ausb. +Prakt.Prüf •PPL A •200h Flugerf. •540 km •CVFR JAR Seminar PPL-A Lehrb. FI(GLD) PPL-C PPL-B + + SPL-F GPL Lehrb. Lehrb. + + + FI(A-nat) FI(A) FI(TMG) PPL-B GPL + PPL jar TMG + TMG Lehrb. Lehrb. + PPL jar PPL nat + SEP + 2000kg Lehrb. Lehrb. SEP = Einmotorig Kolben Land 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 144 Umschreibung PPL Lehrberechtigung Tabellarisch Voraussetzung Mindestens zu erfüllen P PPL-A Lehrberechtigung P P P P P P P PPL-B Lehrberechtigung CVFR PPL-A + 30 h SEP Davon 5 in letzten 6 Monaten P PPL-B P P P P 200h + 540 km 500 h TMG davon 150 Ausbildung und prakt. CVFR Prüfung 4 Stündiges Seminar Erwerbbare Berechtigung P P P P P FI(A) FI(A) SEP SEP+TMG FI(A) TMG Lehrberechtigung gemäß JAR-FCL 07. Oktober 2007 P Frank-Peter Schmidt-Lademann SFL TMG Lehrber. gemäß §89 Folie 145 Umschreibung und Verlängerung Ein gültiges Medical muß vorliegen. Verlängerungen und Erneuerungen erfolgen gemäß den neuen Bedingungen. Bei Umschreibungen auf Antrag vor Ablauf des alten Scheins wird die verbleibende Zeit übernommen. Dies kann bei den Landesbehörden unterschiedlich gehandhabt werden. Umschreibung Verlängerungsbedingungen Gültigkeit der Berechtigungen nach Umschreibung PPL A/B PPL JAR-FCL Nach JAR-FCL 1.245 24 Monate bzw verbleibende Zeit PPL A PPL gem. §135(2) Nach JAR-FCL 1.245 24 Monate bzw verbleibende Zeit PPL B GPL/TMG Teils keine, teils Gültigkeit nach LuftPersV §41 je nach Landesbehörde Nach LuftPersV §41(3) PPL C GPL Nach LuftPersV §41(2) Lehrberechtigung Nach JAR-FCL 1.315 PPL A/B PPL JAR-FCL 3 Jahre bzw verbleibende Zeit Lehrberechtigung Nach LuftPersV §96(4) sonst 3 Jahre bzw verbleibende Zeit 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 146 Vertrautmachung mit JAR-FCL 1 nach (DVO §5 Abs 1) Folgende Paragraphen aus der JAR-FCL 1 werden zur Lektüre empfohlen: JAR-FCL 1.001 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen JAR-FCL 1.005 Geltungsbereich JAR-FCL 1.010 Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied JAR-FCL 1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit JAR-FCL 1.110 Rechte und Voraussetzungen JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A) JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen JAR-FCL 1.245 (c) Klassen- und Musterberechtigungen -Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung Siehe auch Anhang 1A zur 1. DV LuftPersV 07. Oktober 2007 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 147 Abnahme der Übungsflüge Klassenberechtigung, deren Gültigkeit verlängert werden soll Übungsflug auf Zur Abnahme des Übungsfluges ist berechtigt, wer in Besitz einer der folgenden Berechtigungen in der jeweiligen Zeile ist: SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz SEP • FI(A) gemäß JAR-FCL • CRI(SPA) mit CR SEP gemäß JAR-FCL • Inhaber der Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 mit Lehr- oder Einweisungsberechtigung SEP oder TMG zur JAR-FCL Lizenz TMG • FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL • FI(TMG) gemäß JAR-FCL • CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 SEP • FI(A) gemäß JAR-FCL • CRI(A) mit CR SEP gemäß JAR-FCL • Inhaber der Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 mit Lehr- oder Einweisungsberechtigung Lizenz gem. LuftPersV §135 Abs 2 TMG • FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL • FI(TMG) gemäß JAR-FCL • CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL TMG zur Segelfluglizenz TMG • • • • 07. Oktober 2007 FI(A) mit CR TMG gemäß JAR-FCL FI(TMG) gemäß JAR-FCL CRI(SPA) mit CR TMG gemäß JAR-FCL Segelfluglehrer mit neuer Segelfluglizenz und CR TMG Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 148