1. Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäftsbedingungen für

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1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen für die Reisevermittlung durch das Reisebüro Kapellenhof GbR,
Kapellenstraße 7, 63179 Obertshausen
Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen
dem Kunden und dem Reisevermittler (dem Reisebüro oder sonstigen Reisevermittler) zu
Stande kommenden Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den
Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen
zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des
Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für
den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung
oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem
Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der
Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen ein zu stehen, sofern er diese Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu
ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor
Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung
ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn
Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein
übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines
eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird
14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht
mehr aus dem in Ziffer 8.1 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und
übersteigt der Reisepreis pro Kunden €uro; 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis
auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß
Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die
Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
Die vom DRV vorgeschlagene Preiserhöhungsklausel wurde vom Bundeskartellamt nicht
genehmigt. Es kann daher keine Empfehlung ausgesprochen werden.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist
gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu
erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem
gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter,
soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine
angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und
seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der
Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich
mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden
wie folgt berechnet:
a) Flugpauschalreisen sowie Seereisen
bis 30. Tag vor Reiseantritt
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt
ab 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt
ab 07. bis 01. Tag vor Reiseantritt
am Abreisetag bzw. bei Nichtantritt (no
show)
40 %
50 %
60 %
70 %
80 %
100 % des
Reisepreises
b) Bahn-, Bus- PKW- Anreise :
bis 42. Tag vor Reiseantritt
ab 41. bis 30. Tag
EUR 50,00
EUR 80,00
30 % mind. EUR
ab 29. bis 15. Tag
100,00
45 % mind. EUR
ab 14. bis 08. Tag
120,00
60 % mind. EUR
ab 07. bis 01. Tag
150,00
am Abreisetag bzw. bei Nichterscheinen (no 80 % mind. EUR
show)
200,00
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die
von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret
zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Soweit durchführbar, wird auf den Wunsch des
Kunden vor Beginn der in 5.3 genannten Fristen eine Umbuchung vorgenommen. Die
Umbuchungsgebühren belaufen sich auf die jeweiligen uns entstehenden Mehrkosten
(Beförderungskosten, Unterbringungskosten, Mietwagenkosten zuzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von €uro; 30,00 pro Person.
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer
5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies
gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht
in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder
aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des
Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Wenn der Reiseveranstalter in der Reiseausschreibung ausdrücklich auf eine für die Reise
notwendige Mindestteilnehmerzahl hingewiesen hat, kann er bis 6 Wochen vor Reiseantritt
erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, die Reise nicht durchgeführt und
der Reisevertrag gekündigt wird. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter dem Kunden die
Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl zugehen
lassen. Der Kunde kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Erklärung uns
gegenüber geltend zu machen. Macht der Kunde nicht von seinem vorstehenden Recht
Gebrauch, so erhält der Kunde etwaige bereits auf den Reisepreis geleistete Zahlungen
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der
Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich
in solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den
Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut
gebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe
verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist
oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am
Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz
zur Kenntnis zu gegeben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des
Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den
Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels
der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem
Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe-Leistung zu setzen. Dies gilt nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder
wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter
erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei
Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21
Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des
Veranstalters anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom
Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.5 Schadensminderungspflicht Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu
verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den
Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für
einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese
Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von
und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass
sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters
sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend
zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter
unter der nachfolgend / vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist
kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im
Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
12.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird bzw. Werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die
dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der
Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle
angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich
über den Wechsel unterrichtet wird. Die "Black List" ist auf folgender Internetseite abrufbar:
http://air-ban.europa.eu.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor
Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des
Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit)
vorliegen.
14.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen
Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.
B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der
Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft
verletzt hat.
15. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des
Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich
der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des
Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16. Gerichtsstand
16.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
16.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die
Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die
nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf
die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
"§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift
kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des §
651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last."
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Sonderreisen
Geschäftsbedingungen für die Reisevermittlung durch das Reisebüro Kapellenhof GbR,
Kapellenstraße 2, 63179 Obertshausen
Sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen
dem Kunden und dem Reisevermittler (dem Reisebüro oder sonstigen Reisevermittler) zu
Stande kommenden Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den
Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus.
1. Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht
1.1 Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des
Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der
Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.
1.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der
Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags
dar.
1.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben
sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im
Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Reisevermittlungsbedingungen und den gesetzlichen
Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
1.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten
Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
2. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise
2.1 Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers besteht, nach Maßgabe dieser
Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags
notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der
entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe
der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten
Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden.
2.2 Der Reisevermittler ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des Kunden abzuweichen,
wenn er nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der Kunde die Abweichung billigen
würde. Dies gilt nur insoweit, als es dem Reisevermittler nicht möglich ist, den Kunden zuvor
von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen. Der Reisevermittler
hat den Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben zu unterrichten und
dessen Weisungen abzuwarten, es sei denn, dass die hierdurch bedingte zeitliche Verzögerung
die Durchführung des vom Kunden unbedingt erteilten Vermittlungsauftrags gefährdet oder
unmöglich macht
2.3 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im Rahmen
des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der
Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.
2.4 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt
nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.
2.5 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 676 BGB nicht,
es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
2.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils
billigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.
3. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und
Versicherungen
3.1 Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen,
soweit ihm hierzu vom Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist.
3.2 Ansonsten besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann,
wenn besondere dem Reisevermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen
ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen
(insbesondere bei Pauschalreisen) nicht bereits in einem dem Kunden vorliegenden
Reiseprospekt enthalten sind.
3.3 Im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht
kann der Reisevermittler ohne besonderen Hinweis oder Kenntnis davon ausgehen, dass der
Kunde und seine Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind und in deren Person keine
Besonderheiten (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen.
3.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich auf die Erteilung
von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen,
branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer
Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.
3.5 Eine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers besteht ohne ausdrückliche
diesbezügliche Vereinbarungen nicht. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht auch
dadurch erfüllen, dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen
Nachfrage bei der in Betracht kommenden SteIle den dortigen Informationen verweist.
3.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information über
Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie bezüglich
gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden.
3.7 Der Reisevermittler ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm
vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.
3.8 Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz und den
Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich
keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der
Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht des Reisevermittlers
insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden
Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen
über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.
3.9 Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen
Dokumente ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht
verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler ohne
besondere Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, insbesondere
für Telekommunikationskosten und - in Eilfällen - den Kosten von Botendiensten oder
einschlägiger Serviceunternehmen verlangen. Der Reisevermittler kann für die Tätigkeit
selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen
nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
3.10 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten
und für den rechtzeitigen Zugang, es sei denn, dass die für die Nichterteilung oder den
verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft verursacht oder
mit verursacht worden sind.
4. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung
von Flugscheinen bestimmter Linienflugverkehrsgesellschaften
4.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die Vermittlung von Flügen bestimmter
Fluggesellschaften, die vom Reisevermittler allgemein, insbesondere durch Aushang in seinen
Geschäftsräumen oder in anderer Weise vor oder bei der Annahme des Vermittlungsauftrages
bezeichnet wurden.
4.2 Mit den genannten Fluggesellschaften ist der Reisevermittler auf der Grundlage
besonderer vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen
eines Agenturverhältnisses verbunden.
4.3 Dem Kunden gegenüber wird der Reisevermittler jedoch ausschließlich als Vermittler
eines Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft tätig.
Im Rahmen dieser Doppelstellung hat er also sowohl dem Kunden als auch gegenüber der
Fluggesellschaft vertragliche und gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
4.4 Den Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bezüglich der
vermittelten Flugleistung. Eine etwaige Haftung des Reisevermittlers aus einer schuldhaften
Verletzung seiner Pflichten als Reisevermittler bleibt hiervon unberührt.
4.5 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich Steuern und
Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist) Brutto-Endpreise und
beinhalten eine vorn Reisevermittler kalkulierte Vergütung seiner Tätigkeit für den Kunden.
Im Falle einer Umbuchung, eines Namenswechsels, des Rücktritts oder der
Nichtinanspruchnahme kann der Reisevermittler hierfür die von der Fluggesellschaft
geforderten Entgelte einziehen sowie zusätzlich ein im Einzelfall oder durch Aushang
vereinbartes Bearbeitungsentgelt fordern.
4.6 Der Reisevermittler ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des Flugpreises und
sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernden Entgelte beauftragt und haftet dieser
gegenüber für die Zahlung. Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende
Vergütung der Fluggesellschaft an den Reisevermittler ist ohne Einfluss auf den vom Kunden
zu bezahlenden Preis.
4.7 Der Reisevermittler kann Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen Namen gerichtlich
und außergerichtlich geltend machen.
4.8 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten die
gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes für inländische Flüge und soweit auf den jeweiligen Flug anwendbar - unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen, die Vorschriften des Montrealer übereinkommen. Ergänzend geltend, soweit
wirksam vereinbart, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen
Fluggesellschaft.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
5.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und
Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam
vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten. Weitergehende
Anzahlungen kann der Reisevermittler unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen
insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen),
erheben, wenn insoweit hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber dem
Reisevermittler, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und dem
Reisevermittler, in gesetzlicher Weise entspricht, ist der Reisevermittler berechtigt, aber nicht
verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu
verauslagen. Bei Pauschalreisen ist hierfür Voraussetzung, dass dies gegen Aushändigung
eines gültigen Sicherungsscheins gemäß § 651 k BGB geschieht.
5.3 Die Regelung in Ziffer 4.2 gilt entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten
Reiseunternehmens.
5.4 Der Reisevermittler kann Ersatz der ihm für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen
verlangen, soweit dies vereinbart ist oder er diese den Umständen nach für erforderlich halten
durfte.
5.5 Der Anspruch des Reisevermittlers auf Aufwendungsersatz umfasst auch Zahlungen an
das vermittelte Reiseunternehmen auf den Reisepreis oder sonstige Zahlungen, soweit diese
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 4.2 und 4.3 erfolgt sind.
5.6 Einem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers gegenüber kann der Kunde
Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund
mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder
Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine
schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mit
ursächlich geworden ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem
Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
6. Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers
Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden bedürfen
einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich sichtbaren Aushang von
Preislisten in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers und einem entsprechenden
mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Reisevermittlers hierauf getroffen werden kann.
7. Reiseunterlagen
7.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und
Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch den
Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine,
Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit
und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem
Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden erkennbare Fehlern,
Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu
unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine
Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezüglich eines hieraus dem Kunden
entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine
Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers entfällt vollständig, wenn die in 7.1
bezeichneten Umstände für ihn nicht erkennbar waren.
8. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den
vermittelten Reiseunternehmen
8.1 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den
vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des Reisevermittlers auf die
Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den Kunden hierfür von Bedeutung
sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen.
8.2 Eine Verpflichtung des Reisevermittlers zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung
entsprechender Erklärungen oder Unterlagen besteht nicht. Übernimmt der Reisevermittler
die Weiterleitung Frist wahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den
rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachter Fristversäumnis.
8.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten
Reiseunternehmens besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über
Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige
rechtliche Bestimmungen.
9. Haftung des Reisevermittlers
9.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das
Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit den
zu vermittelnden Reiseunternehmen.
9.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der
Reisevermittler bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der
Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang
mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Bei der Vermittlung mehrerer touristischer
Hauptleistungen (entsprechen dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) gilt dies nicht,
soweit der Reisevermittler gem. § 651a Abs. 2 BGB den Anschein begründet, die
vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
9.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der Schuld haften Verletzung von
Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
9.4 Die Haftung des Reisevermittlers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,
soweit eine etwaige Pflichtverletzung des Reisevermittlers nicht vertragliche Hauptpflichten
des Reisevermittlers oder Ansprüche des Kunden aus Körperschäden betrifft.
10. Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegenüber
dem Reisevermittler
10.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Beratungs- und/oder
Vermittlungsleistung des Reisevermittlers hat der Kunde innerhalb eines Monats geltend zu
machen. Es wird hierfür ausdrücklich die Schriftform empfohlen.
10.2 Die Frist beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Ende der vermittelten
Reiseleistungen (bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden der letzten), jedoch nicht
früher als zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde von den die Ansprüche gegen den
Reisevermittler begründenden Umstände Kenntnis erlangt.
10.3 Die Frist wird nicht gewahrt durch Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den
Reiseunternehmen, welche die vermittelte Reiseleistung zu erbringen hatten oder erbracht
haben.
10.4 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Kunden ist nicht ausgeschlossen, wenn
diese unverschuldet unterblieb.
11. Verjährung
11.1 Ansprüche des Kunden gegenüber dem Reisevermittler, gleich aus welchem
Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung verjähren in einem Jahr.
11.2 Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Kunde von den Umständen, die den Anspruch gegen den Reisevermittler begründen
und diesem selbst als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
11.3 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler Verhandlungen über geltend
gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Kunde oder der Reisevermittler die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der
Hemmung ein.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem
Reisevermittler findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.2 Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen.
12.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Reisevermittlers vereinbart.
12.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler
Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und dem
Reisevermittler anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger
sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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