Seite 1 von 4 Mitteilung der Kommission betreffend die Änderung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (2002) in Bezug auf die Aufstellung einer Liste von Sektoren mit strukturellen Problemen und den Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag für die Kfz- und die Kunstfaserindustrie (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. C 263 vom 01/11/2003 S. 0003 - 0004 Mitteilung der Kommission betreffend die Änderung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (2002) in Bezug auf die Aufstellung einer Liste von Sektoren mit strukturellen Problemen und den Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag für die Kfz- und die Kunstfaserindustrie (2003/C 263/03) (Text von Bedeutung für den EWR) Der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 70 vom 19.3.2002) sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2003 die Sektoren mit schwerwiegenden strukturellen Problemen in einer Sektorenliste zusammengestellt werden, die dem Beihilferahmen als Anhang beigefügt wird. Angesichts der methodologischen Schwierigkeiten bei der Aufstellung der Liste hat die Kommission beschlossen, die Festlegung einer solchen Sektorenliste zu verschieben. Die jüngsten Erfahrungen und die verfügbaren Informationen über die derzeitige Lage in den relevanten Sektoren haben die Kommission dazu veranlasst, sich für die Beibehaltung der geltenden Beschränkungen für regionale Investitionsbeihilfen in der Kfz- und in der Kunststoffindustrie zu entscheiden. Des Weiteren hat die Kommission beschlossen, den Schiffbau nicht in den Geltungsbereich des multisektoralen Beihilferahmens einzubeziehen. Außerdem wurde der Wortlaut der Übergangsvorschriften für die Kfz-Industrie berichtigt; diese Berichtigung gelangt für Beihilfen zur Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2003 gewährt werden. Aus Gründen der Transparenz Beihilferahmens wie folgt geändert: wird der Wortlaut des multisektoralen .../2 Brüggen Rechtsanwälte Passage Königstraße/Rähnitzgasse 23 01097 Dresden Tel: 0351 . 56 33 00 Fax: 0351 . 56 33 015 [email protected] www.brueggen-ra.de Seite 2 von 4 Randnummer 31 erhält folgende Fassung: 31. Sektoren mit schwerwiegenden strukturellen Problemen können in einer Sektorenliste zusammengestellt werden, die dem multisektoralen Beihilferahmen als Anhang beigefügt wird. Gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften werden für diese Sektoren keine regionalen Investitionsbeihilfen genehmigt. Ob die Aufstellung einer solchen Sektorenliste technisch machbar und politisch und wirtschaftlich opportun ist, wird vor Ende 2005 geprüft. Sollte die Kommission die Aufstellung einer Sektorenliste beschließen, wird diese vor dem 31. März 2006 verabschiedet und veröffentlicht und am 1. Januar 2007 anwendbar. Sollten sich zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag als notwendig erweisen, werden diese vor dem 1. Juli 2006 vorgeschlagen. Randnummer 32 erhält folgende Fassung: 32. Um zu prüfen, ob die Aufstellung einer solchen Sektorenliste technisch machbar ist, werden schwerwiegende strukturelle Probleme auf Grundlage des sichtbaren Verbrauchs auf der geeigneten Ebene der CPA-Klassifikation1 im EWR definiert oder aber, falls diese Daten nicht vorliegen, für ein anderes für die Produkte allgemein akzeptiertes Marktsegment, für das statistische Daten zur Verfügung stehen. Sonstige relevante Daten und Informationen, einschließlich sektoraler Studien, können ebenfalls berücksichtigt werden. Kein Sektor wird auf Grundlage eines rein mechanischen statistischen Ansatzes einbezogen. Die Sektorenliste kann aktualisiert werden, wann immer dies erforderlich erscheint. Der erste Satz von Randnummer 33 erhält folgende Fassung: 33. Sollte die Kommission beschließen, eine Sektorenliste aufzustellen, müssen ab dem 1. Januar 2007 für alle auf der Sektorenliste aufgeführten Sektoren mit schwerwiegenden strukturellen Problemen regionale Investitionsbeihilfen für Investitionsvorhaben, deren beihilfefähigen Kosten einen von der Kommission bei Aufstellung der Sektorenliste2 festzulegenden Betrag übersteigen, einzeln Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 204/2002 der Kommission (ABl. L 36 vom 6.2.2002, S. 1). 2 Dieser Betrag liegt im Prinzip bei 25 Mio. EUR, kann jedoch je nach Sektor variieren. 1 .../3 Brüggen Rechtsanwälte Passage Königstraße/Rähnitzgasse 23 01097 Dresden Tel: 0351 . 56 33 00 Fax: 0351 . 56 33 015 [email protected] www.brueggen-ra.de Seite 3 von 4 angemeldet werden; dies gilt nicht, soweit die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 einschlägig ist. Randnummer 42 erhält folgende Fassung: 42. Bis zum 31. Dezember 2006 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gilt Folgendes: a) Die Beihilfehöchstintensität für regionale Investitionsbeihilfen in der KfZ-Industrie im Sinne von Anhang C, die im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährt werden und deren Beihilfevolumen, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, über 5 Mio. EUR liegt, wird auf 30 % des entsprechenden regionalen Beihilfehöchstsatzes begrenzt; b) Kosten in Verbindung mit Investitionsvorhaben in der Kunstfaserindustrie im Sinne von Anhang D kommen nicht für Investitionsbeihilfen in Frage. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Die Randnummern 43 und 44 entfallen. Nach Randnummer 46 werden die Nummern 46 a) und 46 b) neu eingefügt: 46 a) Damit in Ermangelung einer Liste von Sektoren mit schwerwiegenden strukturellen Problemen ab dem 1. Januar 2004 klare Regeln für regionale Investitionen in der KfZ-Industrie und in der Kunstfaserindustrie gelten, hat die Kommission beschlossen, als zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag Folgendes vorzuschlagen: - Die geltenden Übergangsvorschriften für die Kunstfaserindustrie im Sinne von Anhang D werden bis zum 31. Dezember 2006 weiter angewandt. - Die Beihilfehöchstintensität für regionale Investitionsbeihilfen in der KfZ-Industrie im Sinne von Anhang C, die im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährt werden und deren Beihilfevolumen, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, über 5 Mio. EUR liegt, wird auf 30 % des entsprechenden regionalen Beihilfehöchstsatzes begrenzt. .../4 Brüggen Rechtsanwälte Passage Königstraße/Rähnitzgasse 23 01097 Dresden Tel: 0351 . 56 33 00 Fax: 0351 . 56 33 015 [email protected] www.brueggen-ra.de Seite 4 von 4 46 b) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen innerhalb der in dem an sie gerichteten Schreiben festgesetzten Frist ausdrücklich zuzustimmen. Erhält die Kommission keine Antwort, geht sie davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat mit den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht einverstanden ist. / Brüggen Rechtsanwälte Passage Königstraße/Rähnitzgasse 23 01097 Dresden Tel: 0351 . 56 33 00 Fax: 0351 . 56 33 015 [email protected] www.brueggen-ra.de