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Mitteilung der Kommission betreffend die Änderung des multisektoralen
Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (2002) in Bezug auf die
Aufstellung einer Liste von Sektoren mit strukturellen Problemen und den
Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag
für die Kfz- und die Kunstfaserindustrie (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. C 263 vom 01/11/2003 S. 0003 - 0004
Mitteilung der Kommission betreffend die Änderung des multisektoralen
Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (2002) in Bezug auf die
Aufstellung einer Liste von Sektoren mit strukturellen Problemen und den Vorschlag
zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag für die Kfz- und
die Kunstfaserindustrie
(2003/C 263/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C
70 vom 19.3.2002) sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2003 die Sektoren mit
schwerwiegenden strukturellen Problemen in einer Sektorenliste zusammengestellt
werden, die dem Beihilferahmen als Anhang beigefügt wird. Angesichts der
methodologischen Schwierigkeiten bei der Aufstellung der Liste hat die Kommission
beschlossen, die Festlegung einer solchen Sektorenliste zu verschieben.
Die jüngsten Erfahrungen und die verfügbaren Informationen über die derzeitige
Lage in den relevanten Sektoren haben die Kommission dazu veranlasst, sich für die
Beibehaltung der geltenden Beschränkungen für regionale Investitionsbeihilfen in
der Kfz- und in der Kunststoffindustrie zu entscheiden.
Des Weiteren hat die Kommission beschlossen, den Schiffbau nicht in den
Geltungsbereich des multisektoralen Beihilferahmens einzubeziehen.
Außerdem wurde der Wortlaut der Übergangsvorschriften für die Kfz-Industrie
berichtigt; diese Berichtigung gelangt für Beihilfen zur Anwendung, die nach dem
31. Dezember 2003 gewährt werden.
Aus Gründen der Transparenz
Beihilferahmens wie folgt geändert:
wird
der
Wortlaut
des
multisektoralen
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Randnummer 31 erhält folgende Fassung:
31. Sektoren mit schwerwiegenden strukturellen Problemen können in einer
Sektorenliste zusammengestellt werden, die dem multisektoralen Beihilferahmen als
Anhang beigefügt wird. Gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften
werden für diese Sektoren keine regionalen Investitionsbeihilfen genehmigt. Ob die
Aufstellung einer solchen Sektorenliste technisch machbar und politisch und
wirtschaftlich opportun ist, wird vor Ende 2005 geprüft. Sollte die Kommission die
Aufstellung einer Sektorenliste beschließen, wird diese vor dem 31. März 2006
verabschiedet und veröffentlicht und am 1. Januar 2007 anwendbar. Sollten sich
zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag als
notwendig erweisen, werden diese vor dem 1. Juli 2006 vorgeschlagen.
Randnummer 32 erhält folgende Fassung:
32. Um zu prüfen, ob die Aufstellung einer solchen Sektorenliste technisch machbar
ist, werden schwerwiegende strukturelle Probleme auf Grundlage des sichtbaren
Verbrauchs auf der geeigneten Ebene der CPA-Klassifikation1 im EWR definiert oder
aber, falls diese Daten nicht vorliegen, für ein anderes für die Produkte allgemein
akzeptiertes Marktsegment, für das statistische Daten zur Verfügung stehen.
Sonstige relevante Daten und Informationen, einschließlich sektoraler Studien,
können ebenfalls berücksichtigt werden. Kein Sektor wird auf Grundlage eines rein
mechanischen statistischen Ansatzes einbezogen. Die Sektorenliste kann aktualisiert
werden, wann immer dies erforderlich erscheint.
Der erste Satz von Randnummer 33 erhält folgende Fassung:
33. Sollte die Kommission beschließen, eine Sektorenliste aufzustellen, müssen ab
dem 1. Januar 2007 für alle auf der Sektorenliste aufgeführten Sektoren mit
schwerwiegenden strukturellen Problemen regionale Investitionsbeihilfen für
Investitionsvorhaben, deren beihilfefähigen Kosten einen von der Kommission bei
Aufstellung der Sektorenliste2 festzulegenden Betrag übersteigen, einzeln
Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische
Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 204/2002 der Kommission (ABl. L 36 vom 6.2.2002, S. 1).
2 Dieser Betrag liegt im Prinzip bei 25 Mio. EUR, kann jedoch je nach Sektor variieren.
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angemeldet werden; dies gilt nicht, soweit die Verordnung (EG) Nr. 70/2001
einschlägig ist.
Randnummer 42 erhält folgende Fassung:
42. Bis zum 31. Dezember 2006 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
gilt Folgendes:
a) Die Beihilfehöchstintensität für regionale Investitionsbeihilfen in der KfZ-Industrie
im Sinne von Anhang C, die im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährt
werden und deren Beihilfevolumen, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent,
über 5 Mio. EUR liegt, wird auf 30 % des entsprechenden regionalen
Beihilfehöchstsatzes begrenzt;
b) Kosten in Verbindung mit Investitionsvorhaben in der Kunstfaserindustrie im
Sinne von Anhang D kommen nicht für Investitionsbeihilfen in Frage.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die Randnummern 43 und 44 entfallen.
Nach Randnummer 46 werden die Nummern 46 a) und 46 b) neu eingefügt:
46 a) Damit in Ermangelung einer Liste von Sektoren mit schwerwiegenden
strukturellen Problemen ab dem 1. Januar 2004 klare Regeln für regionale
Investitionen in der KfZ-Industrie und in der Kunstfaserindustrie gelten, hat die
Kommission beschlossen, als zweckdienliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 88
Absatz 1 EG-Vertrag Folgendes vorzuschlagen:
- Die geltenden Übergangsvorschriften für die Kunstfaserindustrie im Sinne von
Anhang D werden bis zum 31. Dezember 2006 weiter angewandt.
- Die Beihilfehöchstintensität für regionale Investitionsbeihilfen in der KfZ-Industrie
im Sinne von Anhang C, die im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährt
werden und deren Beihilfevolumen, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent,
über 5 Mio. EUR liegt, wird auf 30 % des entsprechenden regionalen
Beihilfehöchstsatzes begrenzt.
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46 b) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den vorgeschlagenen
zweckdienlichen Maßnahmen innerhalb der in dem an sie gerichteten Schreiben
festgesetzten Frist ausdrücklich zuzustimmen. Erhält die Kommission keine
Antwort, geht sie davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat mit den
vorgeschlagenen Maßnahmen nicht einverstanden ist.
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