Richtlinien zur Zertifizierung von „Zentren für Schlafmedizin“

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Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin
und Chronobiologie
Qualifizierte
Richtlinien zur
Zentren für
die
Durchführung
von
Polysomnographien werden in der Folge „Zentrum für
Schlafmedizin“ genannt. Der Name „Zentrum für
Zertifizierung von „Zentren
Schlafmedizin“ impliziert nicht nur die Durchführung
von Untersuchungen in der Nacht, sondern auch am Tag
für Schlafmedizin“ und für
(z.B. Sprechstunde; Multiple Sleep Latency MSLT),
die Erteilung des Zertifikats
und schliesst umfassende Möglichkeiten zur Diagnostik
zur Durchführung von
Schlafstörungen im Rahmen von psychiatrischen,
und
Therapie
von
Dyssomnien,
Parasomnien,
neurologischen und medizinischen Erkrankungen und
Respiratorischen
einer kleinen Gruppe von nicht näher klassifizierbaren
Schlafstörungen ein. Darin sind z.B. auch Störungen der
Polygraphien
Tages-Vigilanz
oder
chronobiologische
Störungen
subsummiert. Der Name „Zentrum für Schlafmedizin“
(Sleep Disorders Center) darf nur von Einheiten mit
einem Zertifikat der SGSSC geführt werden. Einheiten
oder Labors, die sich nur mit Atemstörungen im Schlaf
1. Auftrag der Behörden
(oder
Gemäss
„Verordnung
obligatorischen
über
Leistungen
in
der
Krankenpflegeversicherung“
(Krankenpflege-Leistungsversicherung,
KLV),
davon
lediglich
Schlafapnoesyndrom),
mit
oder
dem
anderen
obstruktiven
speziellen
Subgruppen von Schlafstörungen (z.B. neurologischen
oder psychiatrischen) beschäftigen, müssen dies im
Namen klar zu erkennen geben.
Änderungen vom 1.1.1997, verfügt das Eidgenössische
Departement
des
Inneren
(Frau
Bundesrätin
R.
Dreifuss), dass die „Indikation und Durchführung
(Anmerkung:
der
Polysomnographie
und
der
respiratorischen Polygraphie) gemäss den Richtlinien
der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung,
Schlafmedizin
und
Chronobiologie“
(SGSSC)
zu
erfolgen hat. Aufgrund dieses Auftrags wurden die
untenstehenden Richtlinien formuliert. Sie basieren auf
internationalen Standards und den Gegebenheiten des
schweizerischen Gesundheitswesens.
Die ärztliche Leitung eines Zentrums für Schlafmedizin
muss mit allen Aspekten des gesamten Spektrums der
Schlafmedizin vertraut sein (das heisst mit allen
Krankheiten des Standardwerks „The International
Classification of Sleep Disorders, ICSD, Diagnostic and
Coding Manual, produced by the American Academy of
Sleep Medicine, AASM, in association with the
European Sleep Research Society, the Japanese Sleep
Society and the Latin American Sleep Society“).
Leitendes Personal muss fest angestellt sein, damit die
Kontinuität gewährleistet ist.
Die apparative und personelle Ausstattung muss das
2. Grundvoraussetzungen für die
Zertifizierung als „Zentrum für Schlafmedizin“
Zentrum für Schlafmedizin in die Lage versetzen, die
umfassende
Differentialdiagnostik
Schlafstörungen
gemäss
von
allen
ICSD-Klassifikation
durchzuführen. Auch wenn einzelne Schlafstörungen
nicht selber behandelt werden, müssen sie trotzdem
Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin vom 6. September 2001
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Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin
und Chronobiologie
erkannt
und
die
geeigneten
Massnahmen/Über-
Schlafmedizin
ausgebildeten
Arzt/Ärztin
weisungen eingeleitet werden können.
(Facharzt/Fachärztin
Ein Schlaflabor gemäss untenstehenden Spezifikationen
„Pneumologie“ oder „Psychiatrie und Psychotherapie“;
muss für Registrierungen am Tag und in der Nacht zur
Aufzählung der Spezialitäten immer in alphabetischer
Verfügung stehen.
Reihenfolge) mit Fähigkeitsausweis für Schlafmedizin
Die ärztliche Betreuung (Abklärung, Therapie und
der SGSSC und mindestens zweijähriger Ausbildung in
Verlaufs-Kontrolle) muss gewährleistet sein.
einem von der SGSSC dafür anerkannten Zentrum für
Supervision und Qualitätskontrolle der Untersuchungen
Schlafmedizin im In- oder Ausland (Schlafklinik, die
im Schlaflabor muss kontinuierlich erfolgen.
sich nicht nur mit einem Aspekt der Schlafmedizin
Personal für alle Aspekte der Schlafmedizin am Tag und
beschäftigt) oder mit äquivalenter Ausbildung (z.B.
in der Nacht muss verfügbar sein.
langjährige, nachweislich umfassende Tätigkeit auf dem
Sekretariat,
Berichtewesen
und
Archiv
müssen
gewährleistet sein.
FMH
„Neurologie“,
Gebiet der Schlafmedizin, akademische Promotion auf
dem Gebiet der Schlafmedizin).
Betreffend Anforderungen für die Erteilung des
Aus Qualitässicherungsgründen muss der Nachweis
Fähigkeitsausweises für Schlafmedizin gelten die
erbracht
entsprechenden Richtlinien der SGSSC.
werden,
Polysomnographien
dass
(PSG)
mindestens
pro
Jahr
60
durchgeführt
werden.
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Die Zusammenfassung der verschiedenen gestellten
Als
Diagnosen
Somnologen/Somnologinnen
dokumentiert
schlafmedizinische
Tätigkeit
die
eines
umfassende
Zentrums
Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
können
(Schlafspezia-
für
listen/Schlafspezialistinnen, Ph.D.) im Zentrum für
Schlafmedizin. Die Tätigkeit kann nur als umfassend
Schlafmedizin arbeiten. Sie müssen eine entsprechende
gelten, wenn nicht immer ausschliesslich dieselben zwei
Ausbildung, z.B. ein AASM-Zertifikat (USA) für nicht-
bis drei Diagnosen gestellt wurden.
ärztliche Somnologen/Somnologinnen oder Äquivalente
Die Zertifizierung als Zentrum für Schlafmedizin wird
aus anderen Ländern (z.B. Deutschland, Frankreich)
durch die SGSSC gewährt, wenn die in diesem
nachweisen.
Dokument niedergelegten Punkte erfüllt sind und die
praktische Funktionsfähigkeit des Labors, insbesondere
Laborantinnen/Laboranten
3.3., 3.4. und 3.8., bei Bedarf demonstriert werden kann.
In
der
Regel
speziell
ausgebildete/ausgebildeter
Laborant
für
EEG-Laborantin/EEG-
(EPTA),
Praxisassistentin/Medizinischer
Schlaflabor
Medizinische
Praxisassistent
oder
3. Ausführungsbestimmungen zur
Krankenschwester/Krankenpfleger.
Zertifizierung als Zentrum für
Anlehre erfolgen unter mindestens 2-jähriger enger
Schlafmedizin
Supervision eines anerkannten Schlafmediziners.
Ausbildung
oder
Eine PSG-Laborperson betreut ein bis zwei PSG-
3.1. Personelles
Leitung
Die Leitung obliegt einem/einer in allen Belangen der
Patienten. Nur in Ausnahmefällen können maximal drei
PSG-Patienten gleichzeitig von einer PSG-Laborperson
betreut werden. Bei besonders schwierigen Fällen wird
nur ein Patient von einer Laborperson betreut. Der
Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin vom 6. September 2001
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Besuch des Diplom-Kurses der „Schweizerischen
Die vollständige PSG muss von einer PSG-Laborperson
Vereinigung
kontinuierlich vom Kontrollraum in unmittelbarer Nähe
für
Elektrophysiologisch-Technische
Assistentinnen/Assistenten“
(SVEPTA)
(oder
Äquivalent) innerhalb von 5 Jahren ist obligatorisch.
des Patienten-(Ableit-)-Raumes des Schlaflabors aus
persönlich überwacht werden. Die PSG-Laborperson
führt ein Untersuchungsprotokoll.
Pflege und Sekretariat müssen gewährleistet sein. Diese
Die effektive Registrierdauer muss mindestens 6
Dienste
Stunden betragen.
müssen
nicht
direkt
dem
Schlaflabor
angegliedert, aber verfügbar sein.
Die Kanäle müssen in verschiedenen Montagen modular
3.2. Technisches
je nach Fragestellung einsetzbar sein. Für Parasomnien
3.2.1 Labor/Räumlichkeiten
oder Epilepsien müssen je nach Situation mehrere
Speziell
für
Polysomnographien
gebaute
oder
umgebaute und entsprechend eingerichtete, komfortable
Elektroenzephalographie
(EEG)-
und/oder
Elektromyographie (EMG)-Kanäle anschliessbar sein.
Räumlichkeiten müssen zur Verfügung stehen. Der
Kontrollraum muss vom Patientenableitraum getrennt,
Standard-Variablen (Kanäle)
aber in unmittelbarer Nähe desselben sein. Schall- und
-
mindestens 2 EEG (mit Impedanzmessung);
Lichtisolation, adäquate Belüftung und Temperatur,
-
2 EOG (Elektrookulographie);
direkte
-
1 EMG der Kinnmuskeln (submental);
kurzer
-
mindestens 1 Tibialis-EMG;
zum
-
Lage/Positions-Registrierung;
Patienten/zur Patientin, Telephon, Notrufmöglichkeit
-
transkutane Pulsoxymetrie;
für medizinische Notfälle und Sicherheitsstandards für
-
Atemeffort thorakal und abdominal;
Laborpersonal (siehe unten) müssen gewährleistet sein.
-
Atemfluss (qualitativ);
-
Schnarchen (Mikrophon oder anders);
3.2.2 Durchführung von Untersuchungen
-
EKG (Elektrokardiogramm);
Für
-
Video/Mikrophonüberwachung, mit Aufzeichnung.
Patienten-Überwachungsmöglichkeit
(Video/Gegensprechanlage/Mikrophonsystem),
direkter
Zugangsweg
die
kursiv
insbesondere
für
der
PSG-Laborperson
aufgeführten
die
Untersuchungen,
vollständige,
überwachte,
nächtliche PSG, sind die Voraussetzungen unten
Alle aufgezeichneten Variablen müssen synchron
aufgeführt.
aufgezeichnet und wieder abspielbar sein (multichannel-system). Das Auflösungsvermögen muss auch
3.2.2.a Polysomnographie PSG
beim Wiederabspielen Rohdatenqualität gewährleisten
Definition
(keine Datenreduktion). Die Auflösung muss eine
Die
Polysomnographie
ist
eine
kontinuierliche,
Darstellung
entsprechend
einer
überwachte Aufzeichnung von neurophysiologischen,
Registriergeschwindigkeit von 30 mm/sec ermöglichen.
kardiorespiratorischen und weiteren Variablen während
Kalibrierungssignale müssen bei jeder PSG registriert
des Nachtschlafs im Schlaflabor.
werden.
Voraussetzungen, Erfordernisse (für PSG):
„Optionale“ Kanäle
Kurzer
Abend-
und
Morgenfragebogen
Patienten/Patientinnen betreffend Schlaf im Labor.
für
-
interkostales oder diaphragmales EMG;
-
Pneumotachographie;
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-
Ösophagus-Druck;
Schlafmedizinerin ist nicht genügend. Ebenso sind
-
NPT (nocturnal penile tumescence);
sogenannte "black-box-systems", die nur verarbeitete
-
Kapnographie;
Daten oder bereits reduzierte Datenmengen liefern,
-
CO2 - transkutan;
ungenügend.
-
Blutdruck;
-
pH;
Diagnose und Prozedere
-
Temperatur.
Sie müssen für jeden Patienten/jede Patientin aufgrund
der
zur
Verfügung
stehenden
klinischen
und
Die Qualität und das Funktionieren der Ausrüstung
polysomnographischen Daten erarbeitet, kommuniziert
sowie die sachgerechte und hygienische Reinigung des
und umgesetzt werden. Ausschliessliche Auftrags-
Labormaterials müssen gewährleistet sein. Verbrauchs-
Diagnostik ohne integrierte Therapiemöglichkeiten
material muss während der Nacht vorhanden sein.
(mindestens
Medizinaltechnische Vorschriften entsprechend den
Patienten/Patientinnen;
schweizerischen Normen für Arbeiten am Patienten
Grundvoraussetzungen, dritter Abschnitt) ist nicht
müssen eingehalten werden.
genügend.
für
den
überwiegenden
siehe
Regelmässige
Teil
der
auch
2.
interdisziplinäre
Fallbesprechungen der Vertreter/Vertreterinnen der
Auswertung/Bericht
Hauptdisziplinen sind unerlässlich.
Eine detaillierte visuelle Durchsicht der Rohdaten durch
einen erfahrenen Arzt/eine erfahrene Ärztin und das
3.2.2.b MSLT/MWT
Editieren
Im Schlaflabor müssen am Tage MSLT (multiple sleep
der
ausgewerteten
von
computerisierten
Systemen
Daten
ist
unerlässlich.
Die
latency test) nach internationalen Normen durchgeführt
Klassifizierungskriterien
der
Schlafstadien
von
werden können. Die Möglichkeit zur Durchführung von
Rechtschaffen und Kales müssen geläufig sein. In die
MWT
(maintenance
Auswertung müssen die Videoaufzeichnung und immer
wünschenswert.
of
wakefulness
test)
ist
auch Beobachtungen der PSG-Laborantin/des PSGLaboranten (Logbuch-Aufzeichnungen) eingeschlossen
3.2.2.c Aktigraphie
werden. Ganz allgemein erfolgt die Auswertung nach
Indikationen müssen bekannt, die Technik verfügbar
international anerkannten Kriterien. Eigene Kriterien
sein, da die Aktimetrie z.B. bei chronobiologischen
müssen validiert sein. Ein PSG-Report muss in jedem
Fragestellungen und bei Insomnien nützlich sein kann.
Fall erstellt und durch eine integrierte oder separate
Beurteilung komplettiert werden.
3.2.2.d
Die PSG-Daten dürfen auch von gut ausgebildeten und
Oxymetrie
überwachten PSG-Laborantinnen/PSG-Laboranten oder
Oxymetrie und Ausrüstung für nicht überwachte,
nicht-ärztlichen
ambulante
Somnologen/Somnologinnen
Respiratorische
oder
Polygraphie,
stationäre
nächtliche
Aufzeichnungen
ausgewertet werden. Die Interpretation hat aber durch
(respiratorische Polygraphie) müssen verfügbar sein,
einen qualifizierten Schlafmediziner/eine qualifizierte
damit auch limitierte Untersuchungen (und nicht in
Schlafmedizinerin zu erfolgen. Interpretation von
jedem Fall eine PSG) durchgeführt werden können.
automatischen
Eine Strategie für den Einsatz der verfügbaren Geräte
Analysen/Datenzusammenfassungen
oder von durch Laborpersonal editierten Daten ohne
der verschiedenen Abklärungsstufen, muss vorliegen.
Rohdatendurchsicht durch einen Schlafmediziner/eine
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3.2.3. Archivierung
indiziert, appliziert und überwacht werden.
Krankengeschichten, Laborberichte und PSG-Daten
Für die Abklärung und Therapie von Parasomnien,
sind
Narkolepsien und Epilepsien ist die Zusammenarbeit
in
geeigneter
Form
entsprechend
den
schweizerischen Normen zu archivieren.
mit einem epileptologisch erfahrenen Spezialarzt/einer
epileptologisch erfahrenen Spezialärztin für Neurologie
3.3. Ambulante Schlafsprechstunde
Eine
institutionalisierte
gewährleistet
sein,
FMH oder Neuropädiater erforderlich, der/die über ein
Schlafsprechstunde
damit
die
Untersuchungen im Schlaflabor
Indikation
muss
EEG-Zertifikat bzw. Fertigkeitsausweis der Schwei-
für
zerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie
mittels ärztlicher
verfügt.
Konsultation und Evaluation gestellt oder gesichert
Für die Abklärung und Behandlung von Insomnien ist
werden kann. Eine ärztliche Anamnese und Unter-
die Zusammenarbeit mit einem Facharzt für Psychiatrie
suchung muss immer Bestandteil der Evaluation sein.
und Psychotherapie erforderlich, der über Kenntnisse
Die Schlafanamnese kann auch durch einen nicht-
und Erfahrung in der Therapie von Insomnien verfügt.
ärztlichen
Somnologin
Die Zusammenarbeit mit weiteren Spezialitäten, die
(siehe 3.1.) erhoben werden, muss aber immer durch
nicht im Labor integriert sind, ist wünschenswert (HNO,
einen
Neurologie,
Somnologen/nicht
Arzt/eine
Ärztin
ärztliche
in
die
medizinische
Pneumologie,
Psychiatrie,
Gesamtsituation integriert werden.
Internist/Internistin, usw.). Falls kein Neurologe/keine
Wenn möglich sollten standardisierte Fragebogen
Neurologin mit EEG-Zertifikat mitarbeitet, muss der
eingesetzt werden.
Psychiater/die Psychiaterin über ein entsprechendes
Die umfassende Betreuung vor und nach einer
Zertifikat
allfälligen
Integration von Spezialisten ohne Kenntnisse der
Laboruntersuchung
muss
bei
allen
verfügen.
Für
die
fachlich
optimale
schlafmedizinischen Erkrankungen gewährleistet sein.
Schlafmedizin ist der Laborleiter/die Laborleiterin voll
Bezüglich Ausbildung und Verfügbarkeit der ärztlichen
verantwortlich. Mindestens einer der Partner des
Hauptdisziplinen bei der Sprechstunde siehe auch 3.4.
Laborleiters/der Laborleiterin aus einer Hauptdisziplin
(Neurologie,
Pneumologie,
Psychiatrie)
muss
3.4. Interdisziplinäres Team
seinerseits/ihrerseits mindestens 3 Monate in einem
Die vielfältigen Aspekte der Schlafmedizin müssen
anerkannten Zentrum für Schlafmedizin (siehe hierzu
entweder
des
3.1) gearbeitet haben. (Sinngemäss werden jeweils
Laborleiters/der Laborleiterin oder durch gut integrierte
nachweislich äquivalente Ausbildungsgänge akzeptiert).
und verfügbare Konsiliarärzte/Konsiliarärztinnen mit
Für
entsprechenden Kenntnissen abgedeckt werden.
interdisziplinäre Besprechungen unerlässlich.
durch
nachgewiesene
Ausbildung
die
optimale
Integration
sind
regelmässige
Für CPAP-Applikationen (continuous positive airway
pressure) ist die Zusammenarbeit mit einem in dieser
3.5 Sicherheit
Applikation
Die Sicherheit der Patienten/Patientinnen und des
nachweislich
erfahrenen
Spezialarzt/
Spezialärztin für Pneumologie FMH nötig (d.h. er/sie
Laborpersonals
müssen
muss während mindestens 6 Monaten in einem Zentrum
gewährleistet sein.
in
angemessener
Form
bei der CPAP-Applikation unter Supervision mitgearbeitet haben). Alle weiteren Formen der nicht
3.6. Fortbildung
invasiven Beatmung können nur durch einen darin
Die kontinuierliche Aus-, Weiter- und Fortbildung aller
erfahrenen
Beteiligter
Pneumologen/erfahrene
Pneumologin
muss
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gewährleistet
werden.
Die
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Mitgliedschaft in der Schweizerischen Gesellschaft für
Die
Zertifizierungsvisite
wird
im
Labor
des
Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie
Antragstellers/der Antragstellerin durchgeführt und
(SGSSC) ist wünschenswert.
dauert maximal 4 Stunden.
Nicht nur technische, sondern auch fachliche Aspekte
3.7. Öffentlichkeitsarbeit
werden dabei gewichtet werden. Eine Montage mit
Öffentlichkeitsarbeit ist wünschenswert. Sie sollte in
konsekutiver Datenaufzeichnung muss vom Laborteam
einer Form stattfinden, die primär die Interessen der
an einem Patienten/einer Patientin oder an einem
Schlafmedizin vertritt. Unethische und inadäquate
Probanden/einer Probandin live demonstriert werden
Werbung sind zu vermeiden.
können. Daten von vorhergehenden Untersuchungen
müssen vom Team demonstriert und die Indikation, der
3.8. Funktionsfähigkeit des Zentrums für
werden können. Dabei kann eine Dateneditierung am
Schlafmedizin: Zertifizierung
Der
Antrag
zur
Beispiel der vorangehenden (oder einer früheren) Nacht
Zertifizierung
wird
an
den
Präsidenten/die Präsidentin der SGSSC gerichtet.
Neurologie,
der
Hauptdisziplinen
Pneumologie,
Psychiatrie
zusammengesetzte Akkreditierungskommission, welche
die Gesuche behandelt.
eines Fragebogens durchgeführt. Dabei füllt der
Antragsteller unter Zuhilfenahme dieses Dokumentes
die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen aus und
mit
Unterschriften
seiner/ihrer
der
des Labors oder die Behandlung der Patienten
einbezogenen ärztlichen Hauptdisziplinen (Neurologie,
Pneumologie oder Psychiatrie) müssen ihre Sachkunde
im Gespräch über die laufende Datenaufzeichnung, die
Dateneditierung und die früher untersuchten Patienten
In einem ersten Schritt wird die Zertifizierung mittels
bestätigt,
erfolgen.
Der Laborleiter/die Laborleiterin und die in der Leitung
Der Vorstand der SGSSC bestimmt eine aus ärztlichen
Vetretern/Vertreterinnen
Fall und das Prozedere im klinischen Kontext erläutert
Unterschrift
beteiligten
Ärzte
und
die
den
Fragen
wahrheitsgetreu beantwortet zu haben.
Die SGSSC kann ohne Angabe von Gründen eine
demonstrieren und damit ihre Vertrautheit mit der
Schlafmedizin
und
ihrem
Labor
Mitbeteiligte
Ärzte/Ärztinnen
dokumentieren.
müssen
teilweise
selbständige Arbeit oder kompetente aktive Mitarbeit
mit dem Laborleiter/der Laborleiterin demonstrieren
können. Konsiliarärzte/Konsiliarärztinnen müssen mit
dem Labor vertraut sein.
Die Zertifizierung ist kostenpflichtig.
Laborvisite anordnen, wenn dies zur Bereinigung von
Unklarheiten als nötig erachtet wird. Eine dreiköpfige
Delegation der Akkreditierungskommission wird dann
eine Zertifizierungsvisite durchführen. Der Präsident/die
Präsidentin der SGSSC kann weitere Experten der
4. Zertifizierung zur Durchführung von
respiratorischen Polygraphien
SGSSC für diese Aufgabe delegieren. Wenn möglich
wird immer ein FMH-Vertreter beigezogen. Dem
Bundesamt für Sozialversichungen (BSV) und dem
Konkordat der Krankenkassen (KSK) wird angeboten,
die Visiten als Beisitzer ohne Stimmrecht zu begleiten.
Der abschliessende Bericht der drei SGSSC-Experten
geht als Kopie an die FMH, das BSV und das KSK.
Definition: Die respiratorische Polygraphie ist eine
kontinuierliche, nicht überwachte Aufzeichnung von
(kardio-)
respiratorischen
Variablen
in
einem
Schlaflabor, in der Spitalabteilung oder ambulant. Die
Untersuchung
ist
nicht
an
ein
Zentrum
für
Schlafmedizin gebunden. Die Untersuchung dient zur
Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin vom 6. September 2001
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Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin
und Chronobiologie
Abklärung und Therapiekontrolle bei Verdacht auf
Expertenkommission
bestehend
schlafbezogene Atemstörungen.
Pneumologen/Pneumologinnen
aus
beurteilt.
Für
die
Zertifizierung wird ein Unkostenbeitrag erhoben.
4.1. Grundvoraussetzungen
Voraussetzung zur
Erteilung des
Zertifikats zur
Durchführung von respiratorischen Polygraphien ist der
Nachweis einer pneumologischen Ausbildung (Facharzt
FMH
für
Pneumologie
oder
Äquivalent,
5. Verschiedenes
z.B.
ausländischer Facharzttitel Pneumologie) oder die
5.1. Rezertifizierung
Erfüllung der Bedingungen zur Anerkennung als
Änderungen in der personellen Zusammensetzung des
Leiter/Leiterin eines Zentrums für Schlafmedizin. Der
Teams müssen der SGSSC unaufgefordert gemeldet
untersuchende Arzt/die untersuchende Ärtzin muss sich
werden. Zudem muss die Leitung eines Zentrums für
über eine Ausbildung und praktische Erfahrung auf dem
Schlafmedizin auf einem dafür vorgesehenen Formular
Gebiet der respiratorischen Polygraphie ausweisen
jährlich bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine
können.
den
Akkreditierung weiterhin erfüllt sind.
für
Bei
Die
Ausbildung
Ausbildungsrichtlinien
zum
ist
in
Facharzt
FMH
wesentlichen
betrieblichen
oder
personellen
Pneumologie der Schweizerischen Gesellschaft für
Änderungen oder Problemen wird die Zertifizierung
Pneumologie festgelegt.
überprüft. Dabei kommt ein analoges Verfahren wie bei
der Erstzertifizierung zur Anwendung.
Technisch werden für die respiratorische Polygraphie
Alle 5 Jahre erfolgt eine obligatorische periodische
Mehrkanalsysteme
die
Rezertifizierung der Zentren für Schlafmedizin. Damit
Pulsoxymetrie und eine Methode zur Detektion von
soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen zur
Apnoen/Hypopnoen umfassen. Je nach Situation werden
Zertifizierung weiterhin gegeben sind. Der Antrag zur
weitere
Körperposition,
Rezertifizierung ist mit dem dafür vorgesehenen
Schnarchgeräusche, Beatmungsdruck) aufgezeichnet.
Fragebogen an den Präsidenten/die Präsidentin der
Für die korrekte Durchführung und Auswertung ist der
SGSSC zu richten. Die SGSSC kann ohne Angabe von
durchführende
Ärztin
Gründen eine detaillierte Reevaluation eines Zentrums
verantwortlich. Für jede Ableitung wird ein Bericht
für Schlafmedizin einschliesslich einer Laborvisite
erstellt, der neben den Resultaten eine Beurteilung und
anordnen. Die Rezertifizierung ist gebührenpflichtig.
verwendet,
Variablen
Arzt/die
(EKG,
die
minimal
durchführende
gegebenenfalls Empfehlungen für das weitere Procedere
enthält. Eine reine Auftragsdiagnostik ohne klinische
5.2. Rekurse
Beurteilung
Bei
und
Therapiemöglichkeiten
ist
nicht
akzeptabel.
einem
Rekurs
gegen
den
vom
Akkreditierungsgremium gefassten Beschluss/Bericht
beruft der Präsident/die Präsidentin der SGSSC eine
4.2.
Praktische
Durchführung
der
zweite
Kommission
ein.
Dabei
entsenden
die
Gesellschaften
für
Zertifizierung
Präsidenten/Präsidentinnen
Der Antrag zur Zertifizierung wird mittels des dafür
Neurologie, Pneumologie und Psychiatrie je ein in
vorgesehenen Fragebogens an den Präsidenten/die
Schlafmedizin erfahrenes Mitglied ihrer Gesellschaft,
Präsidentin der SGSSC gerichtet und durch eine
welches bei der ersten Laborvisite nicht beteiligt war.
der
Im Falle eines Rekurses betreffend Zertifizierung zur
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Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin
und Chronobiologie
Durchführung
von
respiratorsichen
Polygraphien
bestimmt der Präsident/die Präsidentin der Schweiz.
Gesellschaft für Pneumologie 3 bisher nicht beteiligte
Pneumologen als Rekurskommission.
Rekurse und damit verbundene Laborvisiten sind
grundsätzlich kostenpflichtig.
5.3. Weitere Bestimmungen
Jeder Arzt/jede Ärztin kann nur in einem Labor als
Leiter/Leiterin auf der Teamliste figurieren.
Eine
Zertifizierung
oder
Rezertifizierung
„unter
Vorbehalt“ ist möglich. Dabei werden die Vorbehalte
und die Frist bis zu deren Erfüllung oder Aufarbeitung
schriftlich festgehalten.
Bei Problemen ist die Deutsche Version massgebend.
Die Gebühren für Zertifizierungsverfahren werden vom
Vorstand der SGSSC festgelegt.
Informationen betreffend Zertifizierung, Gebühren,
Kontaktadressen und Formulare können auf der WebSite der SGSSC www-swiss-sleep.ch eingesehen und
heruntergeladen werden.
Gültigkeit: Diese Richtlinien treten ab 6. Sept. 2001 in
Kraft und ersetzen diejenigen vom 17.9.1998. Die am 6.
Sept. 2001 noch pendenten Zertifizierungsverfahren
werden
nach
den
Richtlinien
vom
17.9.1998
abgewickelt.
Schweizerische
Gesellschaft
für
Schlafforschung,
Schlafmedizin und Chronobiologie (SGSSC),
6. September 2001
Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin vom 6. September 2001
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