Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie Qualifizierte Richtlinien zur Zentren für die Durchführung von Polysomnographien werden in der Folge „Zentrum für Schlafmedizin“ genannt. Der Name „Zentrum für Zertifizierung von „Zentren Schlafmedizin“ impliziert nicht nur die Durchführung von Untersuchungen in der Nacht, sondern auch am Tag für Schlafmedizin“ und für (z.B. Sprechstunde; Multiple Sleep Latency MSLT), die Erteilung des Zertifikats und schliesst umfassende Möglichkeiten zur Diagnostik zur Durchführung von Schlafstörungen im Rahmen von psychiatrischen, und Therapie von Dyssomnien, Parasomnien, neurologischen und medizinischen Erkrankungen und Respiratorischen einer kleinen Gruppe von nicht näher klassifizierbaren Schlafstörungen ein. Darin sind z.B. auch Störungen der Polygraphien Tages-Vigilanz oder chronobiologische Störungen subsummiert. Der Name „Zentrum für Schlafmedizin“ (Sleep Disorders Center) darf nur von Einheiten mit einem Zertifikat der SGSSC geführt werden. Einheiten oder Labors, die sich nur mit Atemstörungen im Schlaf 1. Auftrag der Behörden (oder Gemäss „Verordnung obligatorischen über Leistungen in der Krankenpflegeversicherung“ (Krankenpflege-Leistungsversicherung, KLV), davon lediglich Schlafapnoesyndrom), mit oder dem anderen obstruktiven speziellen Subgruppen von Schlafstörungen (z.B. neurologischen oder psychiatrischen) beschäftigen, müssen dies im Namen klar zu erkennen geben. Änderungen vom 1.1.1997, verfügt das Eidgenössische Departement des Inneren (Frau Bundesrätin R. Dreifuss), dass die „Indikation und Durchführung (Anmerkung: der Polysomnographie und der respiratorischen Polygraphie) gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie“ (SGSSC) zu erfolgen hat. Aufgrund dieses Auftrags wurden die untenstehenden Richtlinien formuliert. Sie basieren auf internationalen Standards und den Gegebenheiten des schweizerischen Gesundheitswesens. Die ärztliche Leitung eines Zentrums für Schlafmedizin muss mit allen Aspekten des gesamten Spektrums der Schlafmedizin vertraut sein (das heisst mit allen Krankheiten des Standardwerks „The International Classification of Sleep Disorders, ICSD, Diagnostic and Coding Manual, produced by the American Academy of Sleep Medicine, AASM, in association with the European Sleep Research Society, the Japanese Sleep Society and the Latin American Sleep Society“). Leitendes Personal muss fest angestellt sein, damit die Kontinuität gewährleistet ist. Die apparative und personelle Ausstattung muss das 2. Grundvoraussetzungen für die Zertifizierung als „Zentrum für Schlafmedizin“ Zentrum für Schlafmedizin in die Lage versetzen, die umfassende Differentialdiagnostik Schlafstörungen gemäss von allen ICSD-Klassifikation durchzuführen. Auch wenn einzelne Schlafstörungen nicht selber behandelt werden, müssen sie trotzdem Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin vom 6. September 2001 1 Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie erkannt und die geeigneten Massnahmen/Über- Schlafmedizin ausgebildeten Arzt/Ärztin weisungen eingeleitet werden können. (Facharzt/Fachärztin Ein Schlaflabor gemäss untenstehenden Spezifikationen „Pneumologie“ oder „Psychiatrie und Psychotherapie“; muss für Registrierungen am Tag und in der Nacht zur Aufzählung der Spezialitäten immer in alphabetischer Verfügung stehen. Reihenfolge) mit Fähigkeitsausweis für Schlafmedizin Die ärztliche Betreuung (Abklärung, Therapie und der SGSSC und mindestens zweijähriger Ausbildung in Verlaufs-Kontrolle) muss gewährleistet sein. einem von der SGSSC dafür anerkannten Zentrum für Supervision und Qualitätskontrolle der Untersuchungen Schlafmedizin im In- oder Ausland (Schlafklinik, die im Schlaflabor muss kontinuierlich erfolgen. sich nicht nur mit einem Aspekt der Schlafmedizin Personal für alle Aspekte der Schlafmedizin am Tag und beschäftigt) oder mit äquivalenter Ausbildung (z.B. in der Nacht muss verfügbar sein. langjährige, nachweislich umfassende Tätigkeit auf dem Sekretariat, Berichtewesen und Archiv müssen gewährleistet sein. FMH „Neurologie“, Gebiet der Schlafmedizin, akademische Promotion auf dem Gebiet der Schlafmedizin). Betreffend Anforderungen für die Erteilung des Aus Qualitässicherungsgründen muss der Nachweis Fähigkeitsausweises für Schlafmedizin gelten die erbracht entsprechenden Richtlinien der SGSSC. werden, Polysomnographien dass (PSG) mindestens pro Jahr 60 durchgeführt werden. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen Die Zusammenfassung der verschiedenen gestellten Als Diagnosen Somnologen/Somnologinnen dokumentiert schlafmedizinische Tätigkeit die eines umfassende Zentrums Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen können (Schlafspezia- für listen/Schlafspezialistinnen, Ph.D.) im Zentrum für Schlafmedizin. Die Tätigkeit kann nur als umfassend Schlafmedizin arbeiten. Sie müssen eine entsprechende gelten, wenn nicht immer ausschliesslich dieselben zwei Ausbildung, z.B. ein AASM-Zertifikat (USA) für nicht- bis drei Diagnosen gestellt wurden. ärztliche Somnologen/Somnologinnen oder Äquivalente Die Zertifizierung als Zentrum für Schlafmedizin wird aus anderen Ländern (z.B. Deutschland, Frankreich) durch die SGSSC gewährt, wenn die in diesem nachweisen. Dokument niedergelegten Punkte erfüllt sind und die praktische Funktionsfähigkeit des Labors, insbesondere Laborantinnen/Laboranten 3.3., 3.4. und 3.8., bei Bedarf demonstriert werden kann. In der Regel speziell ausgebildete/ausgebildeter Laborant für EEG-Laborantin/EEG- (EPTA), Praxisassistentin/Medizinischer Schlaflabor Medizinische Praxisassistent oder 3. Ausführungsbestimmungen zur Krankenschwester/Krankenpfleger. Zertifizierung als Zentrum für Anlehre erfolgen unter mindestens 2-jähriger enger Schlafmedizin Supervision eines anerkannten Schlafmediziners. Ausbildung oder Eine PSG-Laborperson betreut ein bis zwei PSG- 3.1. Personelles Leitung Die Leitung obliegt einem/einer in allen Belangen der Patienten. Nur in Ausnahmefällen können maximal drei PSG-Patienten gleichzeitig von einer PSG-Laborperson betreut werden. Bei besonders schwierigen Fällen wird nur ein Patient von einer Laborperson betreut. Der Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin vom 6. September 2001 2 Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie Besuch des Diplom-Kurses der „Schweizerischen Die vollständige PSG muss von einer PSG-Laborperson Vereinigung kontinuierlich vom Kontrollraum in unmittelbarer Nähe für Elektrophysiologisch-Technische Assistentinnen/Assistenten“ (SVEPTA) (oder Äquivalent) innerhalb von 5 Jahren ist obligatorisch. des Patienten-(Ableit-)-Raumes des Schlaflabors aus persönlich überwacht werden. Die PSG-Laborperson führt ein Untersuchungsprotokoll. Pflege und Sekretariat müssen gewährleistet sein. Diese Die effektive Registrierdauer muss mindestens 6 Dienste Stunden betragen. müssen nicht direkt dem Schlaflabor angegliedert, aber verfügbar sein. Die Kanäle müssen in verschiedenen Montagen modular 3.2. Technisches je nach Fragestellung einsetzbar sein. Für Parasomnien 3.2.1 Labor/Räumlichkeiten oder Epilepsien müssen je nach Situation mehrere Speziell für Polysomnographien gebaute oder umgebaute und entsprechend eingerichtete, komfortable Elektroenzephalographie (EEG)- und/oder Elektromyographie (EMG)-Kanäle anschliessbar sein. Räumlichkeiten müssen zur Verfügung stehen. Der Kontrollraum muss vom Patientenableitraum getrennt, Standard-Variablen (Kanäle) aber in unmittelbarer Nähe desselben sein. Schall- und - mindestens 2 EEG (mit Impedanzmessung); Lichtisolation, adäquate Belüftung und Temperatur, - 2 EOG (Elektrookulographie); direkte - 1 EMG der Kinnmuskeln (submental); kurzer - mindestens 1 Tibialis-EMG; zum - Lage/Positions-Registrierung; Patienten/zur Patientin, Telephon, Notrufmöglichkeit - transkutane Pulsoxymetrie; für medizinische Notfälle und Sicherheitsstandards für - Atemeffort thorakal und abdominal; Laborpersonal (siehe unten) müssen gewährleistet sein. - Atemfluss (qualitativ); - Schnarchen (Mikrophon oder anders); 3.2.2 Durchführung von Untersuchungen - EKG (Elektrokardiogramm); Für - Video/Mikrophonüberwachung, mit Aufzeichnung. Patienten-Überwachungsmöglichkeit (Video/Gegensprechanlage/Mikrophonsystem), direkter Zugangsweg die kursiv insbesondere für der PSG-Laborperson aufgeführten die Untersuchungen, vollständige, überwachte, nächtliche PSG, sind die Voraussetzungen unten Alle aufgezeichneten Variablen müssen synchron aufgeführt. aufgezeichnet und wieder abspielbar sein (multichannel-system). Das Auflösungsvermögen muss auch 3.2.2.a Polysomnographie PSG beim Wiederabspielen Rohdatenqualität gewährleisten Definition (keine Datenreduktion). Die Auflösung muss eine Die Polysomnographie ist eine kontinuierliche, Darstellung entsprechend einer überwachte Aufzeichnung von neurophysiologischen, Registriergeschwindigkeit von 30 mm/sec ermöglichen. kardiorespiratorischen und weiteren Variablen während Kalibrierungssignale müssen bei jeder PSG registriert des Nachtschlafs im Schlaflabor. werden. Voraussetzungen, Erfordernisse (für PSG): „Optionale“ Kanäle Kurzer Abend- und Morgenfragebogen Patienten/Patientinnen betreffend Schlaf im Labor. für - interkostales oder diaphragmales EMG; - Pneumotachographie; Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin vom 6. September 2001 3 Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie - Ösophagus-Druck; Schlafmedizinerin ist nicht genügend. Ebenso sind - NPT (nocturnal penile tumescence); sogenannte "black-box-systems", die nur verarbeitete - Kapnographie; Daten oder bereits reduzierte Datenmengen liefern, - CO2 - transkutan; ungenügend. - Blutdruck; - pH; Diagnose und Prozedere - Temperatur. Sie müssen für jeden Patienten/jede Patientin aufgrund der zur Verfügung stehenden klinischen und Die Qualität und das Funktionieren der Ausrüstung polysomnographischen Daten erarbeitet, kommuniziert sowie die sachgerechte und hygienische Reinigung des und umgesetzt werden. Ausschliessliche Auftrags- Labormaterials müssen gewährleistet sein. Verbrauchs- Diagnostik ohne integrierte Therapiemöglichkeiten material muss während der Nacht vorhanden sein. (mindestens Medizinaltechnische Vorschriften entsprechend den Patienten/Patientinnen; schweizerischen Normen für Arbeiten am Patienten Grundvoraussetzungen, dritter Abschnitt) ist nicht müssen eingehalten werden. genügend. für den überwiegenden siehe Regelmässige Teil der auch 2. interdisziplinäre Fallbesprechungen der Vertreter/Vertreterinnen der Auswertung/Bericht Hauptdisziplinen sind unerlässlich. Eine detaillierte visuelle Durchsicht der Rohdaten durch einen erfahrenen Arzt/eine erfahrene Ärztin und das 3.2.2.b MSLT/MWT Editieren Im Schlaflabor müssen am Tage MSLT (multiple sleep der ausgewerteten von computerisierten Systemen Daten ist unerlässlich. Die latency test) nach internationalen Normen durchgeführt Klassifizierungskriterien der Schlafstadien von werden können. Die Möglichkeit zur Durchführung von Rechtschaffen und Kales müssen geläufig sein. In die MWT (maintenance Auswertung müssen die Videoaufzeichnung und immer wünschenswert. of wakefulness test) ist auch Beobachtungen der PSG-Laborantin/des PSGLaboranten (Logbuch-Aufzeichnungen) eingeschlossen 3.2.2.c Aktigraphie werden. Ganz allgemein erfolgt die Auswertung nach Indikationen müssen bekannt, die Technik verfügbar international anerkannten Kriterien. Eigene Kriterien sein, da die Aktimetrie z.B. bei chronobiologischen müssen validiert sein. Ein PSG-Report muss in jedem Fragestellungen und bei Insomnien nützlich sein kann. Fall erstellt und durch eine integrierte oder separate Beurteilung komplettiert werden. 3.2.2.d Die PSG-Daten dürfen auch von gut ausgebildeten und Oxymetrie überwachten PSG-Laborantinnen/PSG-Laboranten oder Oxymetrie und Ausrüstung für nicht überwachte, nicht-ärztlichen ambulante Somnologen/Somnologinnen Respiratorische oder Polygraphie, stationäre nächtliche Aufzeichnungen ausgewertet werden. Die Interpretation hat aber durch (respiratorische Polygraphie) müssen verfügbar sein, einen qualifizierten Schlafmediziner/eine qualifizierte damit auch limitierte Untersuchungen (und nicht in Schlafmedizinerin zu erfolgen. Interpretation von jedem Fall eine PSG) durchgeführt werden können. automatischen Eine Strategie für den Einsatz der verfügbaren Geräte Analysen/Datenzusammenfassungen oder von durch Laborpersonal editierten Daten ohne der verschiedenen Abklärungsstufen, muss vorliegen. Rohdatendurchsicht durch einen Schlafmediziner/eine Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin vom 6. September 2001 4 Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie 3.2.3. Archivierung indiziert, appliziert und überwacht werden. Krankengeschichten, Laborberichte und PSG-Daten Für die Abklärung und Therapie von Parasomnien, sind Narkolepsien und Epilepsien ist die Zusammenarbeit in geeigneter Form entsprechend den schweizerischen Normen zu archivieren. mit einem epileptologisch erfahrenen Spezialarzt/einer epileptologisch erfahrenen Spezialärztin für Neurologie 3.3. Ambulante Schlafsprechstunde Eine institutionalisierte gewährleistet sein, FMH oder Neuropädiater erforderlich, der/die über ein Schlafsprechstunde damit die Untersuchungen im Schlaflabor Indikation muss EEG-Zertifikat bzw. Fertigkeitsausweis der Schwei- für zerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie mittels ärztlicher verfügt. Konsultation und Evaluation gestellt oder gesichert Für die Abklärung und Behandlung von Insomnien ist werden kann. Eine ärztliche Anamnese und Unter- die Zusammenarbeit mit einem Facharzt für Psychiatrie suchung muss immer Bestandteil der Evaluation sein. und Psychotherapie erforderlich, der über Kenntnisse Die Schlafanamnese kann auch durch einen nicht- und Erfahrung in der Therapie von Insomnien verfügt. ärztlichen Somnologin Die Zusammenarbeit mit weiteren Spezialitäten, die (siehe 3.1.) erhoben werden, muss aber immer durch nicht im Labor integriert sind, ist wünschenswert (HNO, einen Neurologie, Somnologen/nicht Arzt/eine Ärztin ärztliche in die medizinische Pneumologie, Psychiatrie, Gesamtsituation integriert werden. Internist/Internistin, usw.). Falls kein Neurologe/keine Wenn möglich sollten standardisierte Fragebogen Neurologin mit EEG-Zertifikat mitarbeitet, muss der eingesetzt werden. Psychiater/die Psychiaterin über ein entsprechendes Die umfassende Betreuung vor und nach einer Zertifikat allfälligen Integration von Spezialisten ohne Kenntnisse der Laboruntersuchung muss bei allen verfügen. Für die fachlich optimale schlafmedizinischen Erkrankungen gewährleistet sein. Schlafmedizin ist der Laborleiter/die Laborleiterin voll Bezüglich Ausbildung und Verfügbarkeit der ärztlichen verantwortlich. Mindestens einer der Partner des Hauptdisziplinen bei der Sprechstunde siehe auch 3.4. Laborleiters/der Laborleiterin aus einer Hauptdisziplin (Neurologie, Pneumologie, Psychiatrie) muss 3.4. Interdisziplinäres Team seinerseits/ihrerseits mindestens 3 Monate in einem Die vielfältigen Aspekte der Schlafmedizin müssen anerkannten Zentrum für Schlafmedizin (siehe hierzu entweder des 3.1) gearbeitet haben. (Sinngemäss werden jeweils Laborleiters/der Laborleiterin oder durch gut integrierte nachweislich äquivalente Ausbildungsgänge akzeptiert). und verfügbare Konsiliarärzte/Konsiliarärztinnen mit Für entsprechenden Kenntnissen abgedeckt werden. interdisziplinäre Besprechungen unerlässlich. durch nachgewiesene Ausbildung die optimale Integration sind regelmässige Für CPAP-Applikationen (continuous positive airway pressure) ist die Zusammenarbeit mit einem in dieser 3.5 Sicherheit Applikation Die Sicherheit der Patienten/Patientinnen und des nachweislich erfahrenen Spezialarzt/ Spezialärztin für Pneumologie FMH nötig (d.h. er/sie Laborpersonals müssen muss während mindestens 6 Monaten in einem Zentrum gewährleistet sein. in angemessener Form bei der CPAP-Applikation unter Supervision mitgearbeitet haben). Alle weiteren Formen der nicht 3.6. Fortbildung invasiven Beatmung können nur durch einen darin Die kontinuierliche Aus-, Weiter- und Fortbildung aller erfahrenen Beteiligter Pneumologen/erfahrene Pneumologin muss Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin vom 6. September 2001 gewährleistet werden. Die 5 Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie Mitgliedschaft in der Schweizerischen Gesellschaft für Die Zertifizierungsvisite wird im Labor des Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie Antragstellers/der Antragstellerin durchgeführt und (SGSSC) ist wünschenswert. dauert maximal 4 Stunden. Nicht nur technische, sondern auch fachliche Aspekte 3.7. Öffentlichkeitsarbeit werden dabei gewichtet werden. Eine Montage mit Öffentlichkeitsarbeit ist wünschenswert. Sie sollte in konsekutiver Datenaufzeichnung muss vom Laborteam einer Form stattfinden, die primär die Interessen der an einem Patienten/einer Patientin oder an einem Schlafmedizin vertritt. Unethische und inadäquate Probanden/einer Probandin live demonstriert werden Werbung sind zu vermeiden. können. Daten von vorhergehenden Untersuchungen müssen vom Team demonstriert und die Indikation, der 3.8. Funktionsfähigkeit des Zentrums für werden können. Dabei kann eine Dateneditierung am Schlafmedizin: Zertifizierung Der Antrag zur Beispiel der vorangehenden (oder einer früheren) Nacht Zertifizierung wird an den Präsidenten/die Präsidentin der SGSSC gerichtet. Neurologie, der Hauptdisziplinen Pneumologie, Psychiatrie zusammengesetzte Akkreditierungskommission, welche die Gesuche behandelt. eines Fragebogens durchgeführt. Dabei füllt der Antragsteller unter Zuhilfenahme dieses Dokumentes die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen aus und mit Unterschriften seiner/ihrer der des Labors oder die Behandlung der Patienten einbezogenen ärztlichen Hauptdisziplinen (Neurologie, Pneumologie oder Psychiatrie) müssen ihre Sachkunde im Gespräch über die laufende Datenaufzeichnung, die Dateneditierung und die früher untersuchten Patienten In einem ersten Schritt wird die Zertifizierung mittels bestätigt, erfolgen. Der Laborleiter/die Laborleiterin und die in der Leitung Der Vorstand der SGSSC bestimmt eine aus ärztlichen Vetretern/Vertreterinnen Fall und das Prozedere im klinischen Kontext erläutert Unterschrift beteiligten Ärzte und die den Fragen wahrheitsgetreu beantwortet zu haben. Die SGSSC kann ohne Angabe von Gründen eine demonstrieren und damit ihre Vertrautheit mit der Schlafmedizin und ihrem Labor Mitbeteiligte Ärzte/Ärztinnen dokumentieren. müssen teilweise selbständige Arbeit oder kompetente aktive Mitarbeit mit dem Laborleiter/der Laborleiterin demonstrieren können. Konsiliarärzte/Konsiliarärztinnen müssen mit dem Labor vertraut sein. Die Zertifizierung ist kostenpflichtig. Laborvisite anordnen, wenn dies zur Bereinigung von Unklarheiten als nötig erachtet wird. Eine dreiköpfige Delegation der Akkreditierungskommission wird dann eine Zertifizierungsvisite durchführen. Der Präsident/die Präsidentin der SGSSC kann weitere Experten der 4. Zertifizierung zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien SGSSC für diese Aufgabe delegieren. Wenn möglich wird immer ein FMH-Vertreter beigezogen. Dem Bundesamt für Sozialversichungen (BSV) und dem Konkordat der Krankenkassen (KSK) wird angeboten, die Visiten als Beisitzer ohne Stimmrecht zu begleiten. Der abschliessende Bericht der drei SGSSC-Experten geht als Kopie an die FMH, das BSV und das KSK. Definition: Die respiratorische Polygraphie ist eine kontinuierliche, nicht überwachte Aufzeichnung von (kardio-) respiratorischen Variablen in einem Schlaflabor, in der Spitalabteilung oder ambulant. Die Untersuchung ist nicht an ein Zentrum für Schlafmedizin gebunden. Die Untersuchung dient zur Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin vom 6. September 2001 6 Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie Abklärung und Therapiekontrolle bei Verdacht auf Expertenkommission bestehend schlafbezogene Atemstörungen. Pneumologen/Pneumologinnen aus beurteilt. Für die Zertifizierung wird ein Unkostenbeitrag erhoben. 4.1. Grundvoraussetzungen Voraussetzung zur Erteilung des Zertifikats zur Durchführung von respiratorischen Polygraphien ist der Nachweis einer pneumologischen Ausbildung (Facharzt FMH für Pneumologie oder Äquivalent, 5. Verschiedenes z.B. ausländischer Facharzttitel Pneumologie) oder die 5.1. Rezertifizierung Erfüllung der Bedingungen zur Anerkennung als Änderungen in der personellen Zusammensetzung des Leiter/Leiterin eines Zentrums für Schlafmedizin. Der Teams müssen der SGSSC unaufgefordert gemeldet untersuchende Arzt/die untersuchende Ärtzin muss sich werden. Zudem muss die Leitung eines Zentrums für über eine Ausbildung und praktische Erfahrung auf dem Schlafmedizin auf einem dafür vorgesehenen Formular Gebiet der respiratorischen Polygraphie ausweisen jährlich bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine können. den Akkreditierung weiterhin erfüllt sind. für Bei Die Ausbildung Ausbildungsrichtlinien zum ist in Facharzt FMH wesentlichen betrieblichen oder personellen Pneumologie der Schweizerischen Gesellschaft für Änderungen oder Problemen wird die Zertifizierung Pneumologie festgelegt. überprüft. Dabei kommt ein analoges Verfahren wie bei der Erstzertifizierung zur Anwendung. Technisch werden für die respiratorische Polygraphie Alle 5 Jahre erfolgt eine obligatorische periodische Mehrkanalsysteme die Rezertifizierung der Zentren für Schlafmedizin. Damit Pulsoxymetrie und eine Methode zur Detektion von soll sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Apnoen/Hypopnoen umfassen. Je nach Situation werden Zertifizierung weiterhin gegeben sind. Der Antrag zur weitere Körperposition, Rezertifizierung ist mit dem dafür vorgesehenen Schnarchgeräusche, Beatmungsdruck) aufgezeichnet. Fragebogen an den Präsidenten/die Präsidentin der Für die korrekte Durchführung und Auswertung ist der SGSSC zu richten. Die SGSSC kann ohne Angabe von durchführende Ärztin Gründen eine detaillierte Reevaluation eines Zentrums verantwortlich. Für jede Ableitung wird ein Bericht für Schlafmedizin einschliesslich einer Laborvisite erstellt, der neben den Resultaten eine Beurteilung und anordnen. Die Rezertifizierung ist gebührenpflichtig. verwendet, Variablen Arzt/die (EKG, die minimal durchführende gegebenenfalls Empfehlungen für das weitere Procedere enthält. Eine reine Auftragsdiagnostik ohne klinische 5.2. Rekurse Beurteilung Bei und Therapiemöglichkeiten ist nicht akzeptabel. einem Rekurs gegen den vom Akkreditierungsgremium gefassten Beschluss/Bericht beruft der Präsident/die Präsidentin der SGSSC eine 4.2. Praktische Durchführung der zweite Kommission ein. Dabei entsenden die Gesellschaften für Zertifizierung Präsidenten/Präsidentinnen Der Antrag zur Zertifizierung wird mittels des dafür Neurologie, Pneumologie und Psychiatrie je ein in vorgesehenen Fragebogens an den Präsidenten/die Schlafmedizin erfahrenes Mitglied ihrer Gesellschaft, Präsidentin der SGSSC gerichtet und durch eine welches bei der ersten Laborvisite nicht beteiligt war. der Im Falle eines Rekurses betreffend Zertifizierung zur Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin vom 6. September 2001 7 Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie Durchführung von respiratorsichen Polygraphien bestimmt der Präsident/die Präsidentin der Schweiz. Gesellschaft für Pneumologie 3 bisher nicht beteiligte Pneumologen als Rekurskommission. Rekurse und damit verbundene Laborvisiten sind grundsätzlich kostenpflichtig. 5.3. Weitere Bestimmungen Jeder Arzt/jede Ärztin kann nur in einem Labor als Leiter/Leiterin auf der Teamliste figurieren. Eine Zertifizierung oder Rezertifizierung „unter Vorbehalt“ ist möglich. Dabei werden die Vorbehalte und die Frist bis zu deren Erfüllung oder Aufarbeitung schriftlich festgehalten. Bei Problemen ist die Deutsche Version massgebend. Die Gebühren für Zertifizierungsverfahren werden vom Vorstand der SGSSC festgelegt. Informationen betreffend Zertifizierung, Gebühren, Kontaktadressen und Formulare können auf der WebSite der SGSSC www-swiss-sleep.ch eingesehen und heruntergeladen werden. Gültigkeit: Diese Richtlinien treten ab 6. Sept. 2001 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 17.9.1998. Die am 6. Sept. 2001 noch pendenten Zertifizierungsverfahren werden nach den Richtlinien vom 17.9.1998 abgewickelt. Schweizerische Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie (SGSSC), 6. September 2001 Richtlinien zur Zertifizierung von Zentren für Schlafmedizin vom 6. September 2001 8