KVN Bezirksstelle ................................. Abrechnung Herrn/Frau.......................... ................................................................ ................................................................ Antrag auf Erhöhung des qualifikationsgebundenes Zusatzvolumens Teilradiologie Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich eine Erhöhung des mir mit amtlicher Mitteilung der KVN vom 04.06.2010 zugewiesenen QZV Teilradiologie (EBM-Ziffern 34210, 34211, 34212, 34220 bis 34223, 34230 bis 34238, 34240 bis 34248, 34250, 34251, 34252, 34255, 34256, 34257, 34260, 34280, 34281, 34282, 34293 bis 34297, 34500, 34501, 34503), welches mit einem QZV-Fallwert von nur 5,3162 einmal im Behandlungsfall abrechenbar ist, auf eine adäquate und zumindest Kosten deckende Höhe von mindestens 10,50 EUR aus Sicherstellungsgründen. I. Seit meiner Niederlassung bin ich unfallchirurgisch und deshalb auch zwangsläufig teilradiologisch tätig. Im Durchschnitt werden in der Praxis ca. ...... Patienten unfallchirurgisch, davon wiederum ca. ..... Patienten teilradiologisch versorgt. Die Versorgung der Unfallpatienten betrifft die operativen Verfahren zur Wiederherstellung und Erhaltung unfallbedingt geschädigter Strukturen. (Organsystem und Bewegungsapparat). Überwiegend betreffen die Verletzungen den Bewegungsapparat und die Wirbelsäule bis hin zu pathologischen Frakturen. (Häufige Verletzungen nach abgerechneten Diagnosen: Radiusfraktur, Oberarmschaftfraktur, Oberschenkelhalsfraktur, pertrochantäre Femurfraktur und Sprunggelenkfraktur; häufige Bandverletzungen: Außenbandruptur des oberen Sprunggelenkes, die vordere Kreuzbandruptur, Seitenbandruptur des Daumens, Schultereckgelenksverrenkung) In der Praxis werden diese „Notfälle“ wie in einer Notaufnahme stabilisiert, um weiterführende medizinische Behandlungen zu ermöglichen. Hieraus folgt die zwingende Notwendigkeit der teilradiologischen Diagnostik bei ca. 40% der behandelten Patienten, um diese leitlinienkonform zu versorgen. Anderweitige ambulante Versorgungsmöglichkeiten scheiden aus. II. Nach der amtlichen Mitteilung der KVN „Berechnung der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) in Umsetzung des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 26. März 2010“ (ausgewiesene Werte in der Anlage 3 zur amtlichen Mitteilung der KVN zur NVV, Spalte 8) beträgt das einmal im Behandlungsfall abzurechnende QZV Teilradiologie 5,3162 EUR, wobei der Preis für die am niedrigsten bewertete Aufnahme bei 7,10 EUR liegt, Seite 1 von 3 das durchschnittliche Honorar je radiologischer Untersuchung betrug im Quartal IV/09 10,62 EUR. Daraus ergibt sich bereits in Folge einer einzigen Aufnahme ein Defizit von 10,62 – 5,31= 5,31 EUR je Bild. Verglichen mit dem bisherigen Budget: von 7,20 EUR (multipliziert mit 1000 Scheinen entspräche dies einem Volumen von 7200,- EUR) würde das neues Budget bei 5,31 EUR multipliziert mit 400 geröntgten Patienten nur noch 2124,- EUR betragen, also einem voraussichtlichen Verlust von 5076,- EUR entsprechen. Am Beispiel eines häufig auftretenden Falls mit Radiusfraktur kann dieses Patienten bezogen wie folgt dargestellt werden: Radiusfraktur Behandlungen Rö. bei Rö. n. Diagnose- Repostellung sition Verlust - 5,19 in € * Verlust bei Punktwert -10,01 5,11 ** Rö nach 1 Woche Rö nach 3 Wochen Rö nach Gips ex Summe Verlust - 10,50 - 10,50 - 10,50 - 10,50 - 47,19 -15,32 - 15,32 -15,32 - 15,32 - 71,29 * bei Orientierungspunktwert von 3,5048 ** im Jahre 2000 berechneter betriebswirtschaftlicher Punktwert von 5,11 Dieser Verlust kann nicht durch die weiteren Behandlungsziffern kompensiert werden: Die Behandlung würde wie folgt abgerechnet: Versichertenpauschale Komplex Bewegungsapparat Summe 25,23 € 21,55 € 46,78 € 07212: 07311: Gips und Reposition entfallen, weil Bewegungsapparat–Pauschale anfällt! Durch das geltende Regelleistungsvolumen werden jedoch nur 24,26 EUR vergütet, also werden 22,52 EUR auch hier nicht erstattet. Somit kommt es in diesem Behandlungsfall zu einer Nichterstattung i.H.v. 22,52 EUR zuzüglich des Verlustes aus dem Röntgen i.H.v. 47,19 EUR, somit fehlen 69,71 EUR bei diesem einzigen Fall auf Basis des amtlichen Orientierungspunktwertes. III. Das QZV Teilradiologie ist unzutreffend berechnet: Die Summe des QZV-Budgets wird mittels Multiplikation der relevanten Leistungsfälle mit dem QZV-Fallwert ermittelt, richtiger Weise hätte es jedoch mit dem QZV-Leistungsfallwert errechnet werden müssen. Der zu Grunde gelegte durchschnittliche Leistungsfallwert für eine radiologische Leistung kann nicht 5,3162 EUR betragen, wenn der Preis für die am niedrigsten bewertete Aufnahme bei 7,10 EUR liegt. Aufgrund des Beschlusses des Bewertungsausschusses in seiner 218. Sitzung am 26.03.2010 mit Wirkung zum 01.07.2010, dort Anlage 8, wäre der zum Zeitpunkt der Auszahlung anerkannte Leistungsbedarf zu Grunde zu legen. Seite 2 von 3 Nach Teil F II Nr. 1 des Beschlusses ist die Möglichkeit der regionalen Vertragspartner vorgesehen, QZV nach regionalen Bedürfnissen auszugestalten. Hingegen fehlt es an einer Regelung, wonach zur Absicherung der Grundpauschale das QZV auf diese Weise gekürzt werden darf. (vgl. Rundschreiben Herr Gramsch vom Juni 2010 – Regelleistungsvolumen 3/2010). Selbst wenn diese Kompetenz besteht, sieht II. Nr. 3.3 des Beschlusses vor, dass zusätzliche Volumen gewährt werden können, soweit dies aus Sicherstellungsgründen erforderlich ist. Auch nach Nr. II. 3.2.1 kann im Einzelfall von der Minderung des Fallwertes aus Sicherstellungsgründen abgewichen werden. Hierauf bezieht sich der Antrag. Die Sicherstellung im Bereich der Unfallchirurgie ist akut gefährdet, weil die Kernleistungen nicht ohne Selbstschädigung erbracht werden können. Der Sinn und Zweck eines QZV würde rechtswidrig konterkariert, wenn einerseits die Notwendigkeit eines QZV aufgrund einer Leistungserbringungspflicht eingeräumt wird, andererseits jedoch die dazu erforderliche Mindestvergütung nicht gewährt wird. Eine Pflicht zur Selbstschädigung würde einen unzulässigen Grundrechtseingriff darstellen. Es kann keine Verpflichtung geben, die Radiologie faktisch ohne Gegenleistung zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass der EBM 2009 auf dem EBM 2000 basiert, der im Jahre 2000 auf betriebswirtschaftlicher Basis mit einem Punktwert von 5,11 Ct kalkuliert wurde. Die radiologischen Leistungen lassen sich kostendeckend nur zu diesem Punktwert und unter der Berechnung des QZV für sämtliche Behandlungsfälle erbringen. Alternativ käme auch keine Überweisung zum Radiologen in Betracht, soweit dies die Behandlungssituation des Patienten überhaupt zulässt. Es ist zu bedenken, dass dort üblicherweise die konventionelle Radiologie nicht vorgehalten wird, was zu einer Ausweitung der CT-Diagnostik führt. Dieses würde somit einer größeren Unwirtschaftlichkeit und damit einer Fehlsteuerung Vorschub leisten. Insgesamt bestehen somit hinreichende rechtliche und tatsächliche Gründe, hier eine Erhöhung des QZV Teilradiologie wie beantragt zu erhöhen sowie das QZV für das Jahr 2011 entsprechend neu zu gestalten. Es wird aufgrund der prekären Situation und Eilbedürftigkeit um eine zügige Bearbeitung gebeten. Mit freundlichen Grüßen ---------------------------------- Seite 3 von 3