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Zentrum der Rechtsmedizin
der Johann Wolfgang GoetheUniversität, Frankfurt/Main
(Geschäftsf. Direktor Prof. Dr. H. Bratzke)
Gesetzestexte,
Verordnungen und
Vordrucke zum
rechtsmedizinischen Kurs
WS 2001/2002
Vorlesungsskript Rechtsmedizin
Gesetzestexte
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
Gesetz Paragraf
Stichwort
Seite
Strafgesetzbuch
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
13
15
20
21
34
44
61
62
63
64
66
69
69a
70
70a
70b
StGB
StGB
StGB
StGB
138
139
168
171
StGB
StGB
173
174
StGB
174a
StGB
174c
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
StGB
176
176a
176b
177
178
179
180
182
203
211
212
213
216
Unterlassen
Vorsatz, Fahrlässigkeit
Schuldunfähigkeit
Verminderte Schuldfähigkeit
Rechtfertigender Notstand
Fahrverbot
Übersicht Maßregeln
Verhältnismäßigkeit
Psychiatrisches Krankenhaus
Entziehungsanstalt
Sicherungsverwahrung
Entziehung der Fahrerlaubnis
Sperre Fahrerlaubnis
Anordnung des Berufsverbots
Aussetzung des Berufsverbots
Widerruf der Aussetzung u.
Erledigung
Nichtanzeige geplanter Straftaten
Straflosigkeit der Nichtanzeige
Totenruhe
Verletzung der Fürsorge- oder
Erziehungspflicht
Beischlaf zwischen Verwandten
Sex. Missbrauch von
Schutzbefohlenen
Sex. Missbrauch von Gef., Kranken,
usw.
Sex. Missbr. u. Ausn. Berat., Beh.,
Betr.verh.
Sex. Missbrauch von Kindern
Schwere sex. Missbrauch v. Kind.
Schwere sex. Missb. v. K. m. Todesf.
Sex Nötigung, Vergewaltigung
dito mit Todesfolge
Sex. Missb. widerstandsunf. Pers.
Förderung sex. Handl. Minderjähr.
Sex. Missb. v. Jugendlichen
Verletzung von Privatgeheimnissen
Mord
Totschlag
Minder schwerer Fall d. Totschlags
Tötung auf Verlangen
7
7
7
7
7
8
8
8
9
9
9
10
11
11
12
12
13
13
14
14
14
15
15
16
16
16
17
17
18
18
19
19
20
21
22
22
22
Vorlesungsskript Rechtsmedizin Gesetzestexte
StGB
218
Schwangerschaftsabbruch
StGB
218a
Straflosigkeit des Schwangersch.
StGB
218b
Schw.abbr. ohne ärztl. Feststellung
StGB
218c
Ärztl. Pflichverletzung b. Schw.abbr.
StGB
219
Beratung der Schwangeren
StGB
221
Aussetzung
StGB
222
Fahrlässige Tötung
StGB
223
Körperverletzung
StGB
224
Gefährliche Körperverletzung
StGB
225
Misshandlung von Schutzbefohlenen
StGB
226
Schwere Körperverletzung
StGB
227
Körperverletzung mit Todesfolge
StGB
228
Einwilligung
StGB
229
Fahrlässige Körperverletzung
StGB
278
Ausstellen unrichtiger
Gesundheitszeugnisse
StGB
315c
Gefährdung des Straßenverkehrs
StGB
316
Trunkenheit im Verkehr
StGB
323a
Vollrausch
StGB
323c
Unterlassene Hilfeleistung
Seite 3
22
23
24
25
25
26
26
26
26
27
27
27
28
28
28
28
29
29
29
Straßenverkehrsgesetz
StVG
StVG
StVG
2
24a
Anlage
Fahrerlaubnis und Führerschein
0,5 Promille Alkohol
Berauschende Mittel
30
32
33
Betäubungsmittelgesetz
BtMG
BtMG
BtMG
1
2
3
BtMG
BtMG
4
6
Betäubungsmittel
Sonstige Begriffe
Erlaubnis zum Verkehr mit
Betäubungsmitteln
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Sachkenntnis
34
34
35
Sachverständigenpflicht
Unterbringung zur Beobachtung
Körperliche Untersuchung, Blutprobe
Untersuchung von Frauen
DNA
DNA-Identitätsfeststellung
Leichenschau, Leichenöffnung
Umfang der Leichenöffnung
38
38
38
39
39
39
40
40
35
37
Strafprozessordnung
StPO
StPO
StPO
StPO
StPO
StPO
StPO
StPO
75
81
81a
81d
81e
81g
87
89
Vorlesungsskript Rechtsmedizin Gesetzestexte
StPO
90
Säuglingsleiche
StPO
91
Vergiftungsverdacht
Seite 4
41
41
Waffengesetz
WaffG
WaffG
1
2
Waffenbegriffe
Munition und Geschosse
41
41
Menschenwürde
Persönliche Freiheit
Gleichheit vor dem Gesetz
Glaubens- und Gewissensfreiheit
Freiheit v. Meinung, Kunst,
Wissenschaft
Ehe, Familie, Kinder
42
42
43
43
43
Geschäftsunfähigkeit
Nichtigkeit der Willenserklärung
Haftung eig. Verschulden
Dienstvertrag
Werkvertrag
Geschäftsführung ohne Auftrag
Schadensersatzpflicht
Elterliche Sorge
Ausübung der elt. Sorge
Gefährdung des Kindeswohls
Trennung d. Kindes v. Familie,
Personensorge
Einstweilige Maßregeln des
Vormundschaftsgerichtes
Voraussetzungen der Betreuung
Einwilligungsvorbehalt
Ärztliche Maßnahmen
Unterbringung
44
44
45
45
45
45
45
46
46
46
47
Grundgesetz
GG
GG
GG
GG
GG
1
2
3
4
5
GG
6
43
Bürgerliches
Gesetzbuch
BGB
BGB
BGB
BGB
BGB
BGB
BGB
BGB
BGB
BGB
BGB
104
105
276
611
631
677
823
1626
1627
1666
1666a
BGB
1846
BGB
BGB
BGB
BGB
1896
1903
1904
1906
47
48
48
49
49
Gesetz über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
FGG
FGG
FGG
65
66
67
Zuständiges Gericht f. Betreuung
Verfahrensfähigkeit
Pfleger f. d. Verfahren
50
51
51
Vorlesungsskript Rechtsmedizin Gesetzestexte
FGG
68
Persönliche Anhörung des Betr.
FGG
68b
GA eines SV
FGG
69
Inhalt der Entscheidung
FGG
69a
Bekanntmachung und Wirksamkeit
FGG
69b
Bestellung des Betreuers
FGG
69c
Verein oder Behörde als Betreuer
FGG
69d
Persönliche Anhörung, GA zu
anderen Entscheidungen
FGG
69f
Vorl. Betreuer, vorl.
Einwilligungsvorbehalt
FGG
70
Zust. Gericht f.
Unterbringungsmaßnahmen
FGG
70a
Verfahrensfähigkeit
FGG
70e
Gutachten eines SV
FGG
70f
Inhalt der Entscheidung
FGG
70g
Bekanntmachung und Wirksamkeit
FGG
70h
Vorl. Unterbringung
Seite 5
52
53
53
54
55
55
56
56
57
59
59
59
60
60
Gesetz über die Entziehung der Freiheit
geisteskranker, geistesschwacher,
Rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen
HFEG
HFEG
HFEG
1
5
10
Unterbringung
Antrag
Sofortige Ingewahrsamnahme
61
61
62
Friedhofs- und Bestattungsgesetz
Friedhofs- 11
und
BestG
Friedhofs- 14
und
BestG
Ärztliche Leichenschau
62
Feuerbestattung
62
Genehmigung
62
Verständigung Polizei und
Gesundheitsamt
63
Feuerbestattungsgesetz
Feuerbest 3
Ges
Leichenverordnung
Leichen- 4
VO
Vorlesungsskript Rechtsmedizin
Gesetzestexte
Seite 6
(Muster-) Berufsordnung für die deutschen
Ärztinnen und Ärzte
64-86
Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol
im Blut
87-88
Temperatur – Todeszeit – Bezugsnomogramm
89-90
Vorlesungsskript Rechtsmedizin
Gesetzestexte
Seite 7
StGB § 13 Begehen durch Unterlassen
(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört,
ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der
Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes
durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
StGB § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges
Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich
mit Strafe bedroht
StGB § 20 Schuldunfähigkeit wegen
seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung,
wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren
anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser
Einsicht zu handeln.
StGB § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann
die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
StGB § 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre,
Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Vorlesungsskript Rechtsmedizin Gesetzestexte
Seite 8
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur,
soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
StGB § 44 Fahrverbot
(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu
einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von
einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer
bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer
Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer werden von
einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich
verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen
Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem
dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
StGB § 61 Übersicht
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
4. die Führungsaufsicht,
5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
6. das Berufsverbot.
StGB § 62 Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit
Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur
Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von
ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
Vorlesungsskript Rechtsmedizin
Gesetzestexte
Seite 9
StGB § 63 Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der
verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,
daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er
deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
StGB § 64 Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt *)
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu
sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder
die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine
Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche
rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.
Fußnote
Fußnote
*) Gemäß Entscheidung des BVerfG vom 16. März 1994 (BGBl. I S. 3012) gilt
folgendes:
§ 64 ist insoweit mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung der Unterbringung unter den
Voraussetzungen seines ersten Absatzes auch dann vorsieht, wenn eine
hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs nicht besteht.
StGB § 66 Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung
(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an,
wenn
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat
begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von
Vorlesungsskript Rechtsmedizin Gesetzestexte
Seite 10
mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit
von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden
hat und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge
eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch
welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder
schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit
gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu
zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in
Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch
ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c,
176, 179 Abs. 1 bis 3, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die im
Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu
zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher
Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art
begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten
Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung
oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben
unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige
Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe
angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat
bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen
sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs
abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den
Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem
Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen
oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der
Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach §
62 bedarf es nicht.
Vorlesungsskript Rechtsmedizin Gesetzestexte
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(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß
oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht
unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden
entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1
bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde
ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
StGB § 69a Sperre für die Erteilung einer
Fahrerlaubnis
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre
kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur
Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis,
so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn
besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht
gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei
Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der
Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die
vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der
Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils
verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen
letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die
Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht
mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist
frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr
gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
StGB § 70 Anordnung des Berufsverbots
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder
Vorlesungsskript Rechtsmedizin Gesetzestexte
Seite 12
Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat,
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges,
Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten,
wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer
Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige
Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden,
wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden
Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges
vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der
Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei
Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe
oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen
Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit
eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach
Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
StGB § 70a Aussetzung des Berufsverbots
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der
Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht
mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.
(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist
wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet.
Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
wird nicht eingerechnet.
(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis 56e
entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe
oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der
Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
StGB § 70b Widerruf der Aussetzung und
Erledigung des Berufsverbots
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn der Verurteilte
1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes
oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine
rechtswidrige Tat begeht,
2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
Vorlesungsskript Rechtsmedizin Gesetzestexte
Seite 13
3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm
während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten,
zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat,
werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
StGB § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80),
2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den
Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152
oder einer Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks in
den Fällen des § 152a Abs. 1 bis 3,
5. eines schweren Menschenhandels in den Fällen des § 181 Abs. 1 Nr. 2 oder
3,
6. eines Mordes, Totschlags oder Völkermordes (§§ 211, 212 oder 220a),
7. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234,
234a, 239a oder 239b,
8. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255)
oder
9. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder
307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§
310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder
316c
zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft
erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a
zu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es
unterläßt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der
rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
StGB § 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige
geplanter Straftaten
Vorlesungsskript Rechtsmedizin Gesetzestexte
Seite 14
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen
werden.
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger
anvertraut worden ist.
(3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei,
wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es
sei denn, daß es sich um
1. einen Mord oder Totschlag (§§ 211 oder 212),
2. einen Völkermord in den Fällen des § 220a Abs. 1 Nr. 1 oder
3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 1), eine Geiselnahme (§
239b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs.
1) durch eine terroristische Vereinigung (§ 129a)
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht
verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet.
Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so
genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
StGB § 168 Störung der Totenruhe
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers
eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines
verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche
Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 171 Verletzung der Fürsorge- oder
Erziehungspflicht
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren
gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen
oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel
zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
StGB § 173 Beischlaf zwischen Verwandten
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das
Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die
miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit
der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
StGB § 174 Sexueller Mißbrauch von
Schutzbefohlenen
(1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur
Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im
Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter
Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienstoder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen
Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm
vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1
kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei
Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
StGB § 174a Sexueller Mißbrauch von
Gefangenen, behördlich Verwahrten oder
Kranken und Hilfsbedürftigen in
Einrichtungen
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten
Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter
Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person
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vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige
Menschen stationär aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist,
dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 174c Sexueller Mißbrauch unter
Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungsoder Betreuungsverhältnisses
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder
Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder
Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur
psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des
Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 176 Sexueller Mißbrauch von
Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an
sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem
Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder
Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts
oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.
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StGB § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch
von Kindern
(1) Der sexuelle Mißbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm
vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird,
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen
oder seelischen Entwicklung bringt oder
4. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat
rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1
bis 4 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer
pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184 Abs. 3 oder 4 verbreitet
werden soll.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176
Abs. 1 und 2
1. bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
2. durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland
abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 einer im Inland abgeurteilten Tat
gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
StGB § 176b Sexueller Mißbrauch von
Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig
den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren.
StGB § 177 Sexuelle Nötigung,
Vergewaltigung
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(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters
schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter
oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle
Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die
dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen
in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet
oder
2. das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
StGB § 178 Sexuelle Nötigung und
Vergewaltigung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens
leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe
nicht unter zehn Jahren.
StGB § 179 Sexueller Mißbrauch
widerstandsunfähiger Personen
(1) Wer eine andere Person, die
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1. wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung oder
2. körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der
Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht,
daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an
einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle
Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit
einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen
oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1, 2 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren zu erkennen.
(6) § 176a Abs. 4 und § 176b gelten entsprechend.
StGB § 180 Förderung sexueller Handlungen
Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten
oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1
Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht,
wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an
oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder
wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur
Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle
Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen
zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
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StGB § 182 Sexueller Mißbrauch von
Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch
mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen
an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen
an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch
mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt
oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder
von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften
absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet,
das Unrecht der Tat gering ist.
StGB § 203 Verletzung von
Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen
Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der
Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher
Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich
geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer,
Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines
Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-,
Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für
Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder
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Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3
und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem
Sozialpädagogen oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder
Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum
persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht
wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes
tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das
nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft
eines solchen Ausschusses oder Rates,
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte
Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich
verpflichtet worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht
bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines
Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1
stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die
für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht
anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht
untersagt.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer
Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre
berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den
Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des
zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem
Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach
dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe.
Fußnote
Fußnote
§ 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB stehen
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den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung, Verhütung,
Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4: IdF d. Art. 3 Nr. 1 G v. 2.8.2000 I 1253 mWv 1.11.2000
§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5: IdF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 2.8.2000 I 1253 mWv 1.11.2000
§ 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6: Eingef. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 2.8.2000 I 1253 mWv 1.11.2000
StGB § 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen
Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Fußnote
Fußnote
§ 211: Nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 21.6.1977 I
1236 - 1 BvL 14/76 -
StGB § 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
StGB § 213 Minder schwerer Fall des
Totschlags
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte
Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und
hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
StGB § 216 Tötung auf Verlangen
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(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung
bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 218 Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten
Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses
Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.
(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Fußnote
Fußnote
§§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv 5.8.1992;
Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -;
die einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270 wiederholt.
§ 218: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der
Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -
StGB § 218a Straflosigkeit des
Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch
eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich
mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.
(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene
Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter
Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren
nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer
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schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes
der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise
abgewendet werden kann.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit
Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn
ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 179 des
Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die
Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen
vergangen sind.
(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach
Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr
als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218
absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden
hat.
Fußnote
Fußnote
§§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv
5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO
16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270
wiederholt.
§ 218a Abs. 4: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der
Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -
StGB § 218b Schwangerschaftsabbruch ohne
ärztliche Feststellung, unrichtige ärztliche
Feststellung
(1) Wer in den Fällen des § 218a Abs. 2 oder 3 eine Schwangerschaft abbricht, ohne daß ihm die
schriftliche Feststellung eines Arztes, der nicht selbst den Schwangerschaftsabbruch vornimmt,
darüber vorgelegen hat, ob die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 gegeben sind, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit
Strafe bedroht ist. Wer als Arzt wider besseres Wissen eine unrichtige Feststellung über die
Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 zur Vorlage nach Satz 1 trifft, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218 mit Strafe bedroht ist.
Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 oder 2 strafbar.
(2) Ein Arzt darf Feststellungen nach § 218a Abs. 2 oder 3 nicht treffen, wenn ihm die zuständige
Stelle dies untersagt hat, weil er wegen einer rechtswidrigen Tat nach Absatz 1, den §§ 218,
219a oder 219b oder wegen einer anderen rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit
einem Schwangerschaftsabbruch begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist. Die
zuständige Stelle kann einem Arzt vorläufig untersagen, Feststellungen nach § 218a Abs. 2 und
3 zu treffen, wenn gegen ihn wegen des Verdachts einer der in Satz 1 bezeichneten
rechtswidrigen Taten das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
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Fußnote
§§ 218 bis 219b (früher §§ 218 bis 219d): IdF d. Art. 13 Nr. 1 G v. 27.7.1992 I 1398 mWv
5.8.1992; Art. 13 Nr. 1 trat einstweilen nicht in Kraft gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO
16/92 u. a. -; die einstweilige Anordnung v. 4.8.1992 wurde nach BVerfGE v. 25.1.1993 I 270
wiederholt.
§ 218b: Anwendbar ab 16.6.1993 gem. Abschn. II Nr. 1 nach Maßgabe der Nr. 2 bis 9 der
Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 28.5.1993 - 2 BvF 2/90 u. a. -
StGB § 218c Ärztliche Pflichtverletzung bei
einem Schwangerschaftsabbruch
(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht,
1. ohne der Frau Gelegenheit gegeben zu haben, ihm die Gründe für ihr
Verlangen nach Abbruch der Schwangerschaft darzulegen,
2. ohne die Schwangere über die Bedeutung des Eingriffs, insbesondere über
Ablauf, Folgen, Risiken, mögliche physische und psychische Auswirkungen
ärztlich beraten zu haben,
3. ohne sich zuvor in den Fällen des § 218a Abs. 1 und 3 auf Grund ärztlicher
Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt zu haben oder
4. obwohl er die Frau in einem Fall des § 218a Abs. 1 nach § 219 beraten hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 218
mit Strafe bedroht ist.
(2) Die Schwangere ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
StGB § 219 Beratung der Schwangeren in
einer Not- und Konfliktlage
(1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen
leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr
Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche
und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Dabei muß der Frau bewußt sein, daß das
Ungeborene in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf
Leben hat und daß deshalb nach der Rechtsordnung ein Schwangerschaftsabbruch nur in
Ausnahmesituationen in Betracht kommen kann, wenn der Frau durch das Austragen des
Kindes eine Belastung erwächst, die so schwer und außergewöhnlich ist, daß sie die zumutbare
Opfergrenze übersteigt. Die Beratung soll durch Rat und Hilfe dazu beitragen, die in
Zusammenhang mit der Schwangerschaft bestehende Konfliktlage zu bewältigen und einer
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Notlage abzuhelfen. Das Nähere regelt das Schwangerschaftskonfliktgesetz.
(2) Die Beratung hat nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz durch eine anerkannte
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu erfolgen. Die Beratungsstelle hat der Schwangeren
nach Abschluß der Beratung hierüber eine mit dem Datum des letzten Beratungsgesprächs und
dem Namen der Schwangeren versehene Bescheinigung nach Maßgabe des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszustellen. Der Arzt, der den Abbruch der
Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen.
StGB § 221 Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat
oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung
oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren zu erkennen.
StGB § 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung
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(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 225 Mißhandlung von
Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit
wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu
sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die
schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu erkennen.
StGB § 226 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das
Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr
gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder
geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
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(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren zu erkennen.
StGB § 227 Körperverletzung mit Todesfolge
(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten
Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
StGB § 228 Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann
rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
StGB § 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 278 Ausstellen unrichtiger
Gesundheitszeugnisse
Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den
Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder
Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 315c Gefährdung des
Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
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Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn
einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen
der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende
Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs
erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 316 Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
StGB § 323a Vollrausch
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende
Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft
werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht
auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat
angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die
Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
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StGB § 323c Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich
und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und
ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
StVG § 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis)
der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten
Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber
1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr.
L 237 S. 1) im Inland hat,
2. das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4. zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm
beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und
praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6. die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht
oder Erste Hilfe leisten kann und
7. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte
Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g
können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer
anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie
ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu
verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlaß
zur Annahme besteht, daß eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen
Voraussetzungen fehlt.
(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
und g kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen
zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die
Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben
Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von
Kraftomnibussen gelten. Außerdem können Ortskenntnisse verlangt werden. Im übrigen
gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und
geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf
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Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen
geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder
unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.
(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer
1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden
gesetzlichen Vorschriften hat,
2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr
erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger,
erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen
Anwendung in der Lage ist und
4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewußten und energiesparenden
Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.
(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder
einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage
oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der
Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe h mitzuteilen und nachzuweisen
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordensoder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
Anschrift und
2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und
Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber
abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.
(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von
Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist, und ob er bereits
eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.
Sie hat dazu Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen
Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann
außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von
ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur
Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des
Bundeszentralregistergesetzes verlangen.
(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des
Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, daß der Antragsteller
ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen
Frist beibringt.
(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen
nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie
sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang
stehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister
sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder
zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt
maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen
Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller. Die Sätze 1
bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1
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Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten
zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(10) Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei können durch ihre Dienststellen
Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese
Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für
Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm
beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit
Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j
berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Inhaber einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten
Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben, sind verpflichtet,
ihre Fahrerlaubnis nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr.
1 Buchstabe j bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren zu lassen und ihr
die Daten nach § 50 Abs. 1 und 2 Nr. 1 mitzuteilen.
(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel
hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum
Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln,
soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der
übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung
der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu
vernichten.
(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am
Straßenverkehr oder Ortskenntnisse zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen
Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in der Versorgung Unfallverletzter im
Straßenverkehr oder Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese
Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die
Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus
einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und
Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht
bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften
geregelt – durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k näher bestimmt.
(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und
Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die
betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch
Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
anfallenden Daten verarbeiten und nutzen.
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder
Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muß dabei von einem Fahrlehrer
im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 gilt im Sinne
dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer
keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
Fußnote
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Gesetzestexte
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Fußnote
§ 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 24.4.1998 I 747 mWv 1.1.1999
§ 2 Abs. 12 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 19.3.2001 I 386 mWv 27.3.2001
StVG § 24a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l
oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift
genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche
Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen
konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet
werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der
Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in
der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher
Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Fußnote
Fußnote
§ 24a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 20.7.1973 I 870 mWv 26.7.1973
§ 24a Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a G v. 19.3.2001 I 386 mWv 1.4.2001
§ 24a Abs. 2 bis 5: Früher Abs. 2 bis 4 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 28.4.1998 I 810 iVm Bek.
v. 29.5.1998 I 1238 mWv 1.8.1998
§ 24a Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 19.3.2001 I 386 mWv 1.4.2001
StVG Anlage (zu § 24a)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 811)
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
-------------------------------------------------------------------------Berauschende
Substanzen
Mittel
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-------------------------------------------------------------------------Cannabis
Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin
Morphin
Morphin
Morphin
Kokain
Benzoylecgonin
Amphetamin
Amphetamin
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin Methylendioxymethamphetamin (MDMA)
Fußnote
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Fußnote
Anlage: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 28.4.1998 I 810 iVm Bek. v. 29.5.1998 I 1238 mWv
1.8.1998
BtMG 1981 § 1 Betäubungsmittel
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten
Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu
ergänzen, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes,
vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes
Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder
anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen
Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der
Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen
ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle
des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, in dringenden Fällen zur Sicherheit oder
zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III
aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen
der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der
Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von
Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen
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von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale
Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen
Fassung erforderlich ist.
BtMG 1981 § 2 Sonstige Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Stoff:
eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in
bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung
und deren Ester, Ether, Isomere, Molekülverbindungen und Salze - roh oder
gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
2. Zubereitung:
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung
eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und
Lösungen;
3. ausgenommene Zubereitung:
eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den
betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen
ist;
4. Herstellen:
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und
Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
BtMG 1981 § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit
Betäubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne
mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern,
sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im
öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.
Fußnote
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Fußnote
§ 3 Abs. 1 u. 2: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
BtMG 1981 § 4 Ausnahmen von der
Erlaubnispflicht
(1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer
1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer
Krankenhausapotheke (Apotheke)
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort
ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher,
zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer
Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den
Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,
e) in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur
Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von
Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung
entgegennimmt,
2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort
ausgenommene Zubereitungen herstellt,
b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von ihm behandeltes
Tier abgibt oder
d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer
Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den
Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
3. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung
oder
b) zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier
behandelt und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,
erwirbt,
4. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs oder
b) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung
erworben hat und sie als Reisebedarf
ausführt oder einführt oder
5. gewerbsmäßig
a) an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern
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am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung und
Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit einer solchen
Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am
Betäubungsmittelverkehr übernimmt oder
b) die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am
Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer
dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln
beauftragten Behörden.
(3) Wer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 keiner Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr
teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuvor
anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten:
1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder der
tierärztlichen Hausapotheke,
2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der
apothekenrechtlichen Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige oberste
Landesbehörde unverzüglich über den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche
Hausapotheken betreffen.
Fußnote
Fußnote
§ 4 Abs. 3 Satz 1 u. 3: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
BtMG 1981 § 6 Sachkenntnis
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wird erbracht
1. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen
Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis
als Herstellungsleiter oder Kontrolleiter nach den Vorschriften des
Arzneimittelgesetzes,
2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine Arzneimittel
sind, durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem
Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder
der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und durch die Bestätigung einer
mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung oder
Prüfung von Betäubungsmitteln,
3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch das Zeugnis
über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichem Hochschulstudium der
Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder der Veterinärmedizin
abgelegte Prüfung und
4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschlossene
Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel in den
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Fachbereichen Chemie oder Pharma und durch die Bestätigung einer
mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Betäubungsmittelverkehr.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall von den im Absatz
1 genannten Anforderungen an die Sachkenntnis abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle
des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen
gewährleistet sind.
Fußnote
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§ 6 Abs. 2: IdF d. Art. 3 § 1 G v. 24.6.1994 I 1416 mWv 1.7.1994
StPO § 75
(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur
Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft,
die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum
Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der verpflichtet, welcher sich hierzu vor Gericht bereit
erklärt hat.
StPO § 81
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das
Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der
Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend
verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der
Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer
Verhältnis steht.
(3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des
Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von
insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.
StPO § 81a
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(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen
angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind
Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den
Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung
des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch
Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für
Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens
verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich
sind.
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§ 81a Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 17.3.1997 I 534 mWv 22.3.1997
StPO § 81d
(1) Kann die körperliche Untersuchung einer Frau das Schamgefühl verletzen, so wird sie einer
Frau oder einem Arzt übertragen. Auf Verlangen der zu untersuchenden Frau soll eine andere
Frau oder ein Angehöriger zugelassen werden.
(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau in die Untersuchung einwilligt.
StPO § 81e
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Abs. 1 erlangten Material dürfen auch
molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt werden, soweit sie zur Feststellung der
Abstammung oder der Tatsache, ob aufgefundenes Spurenmaterial von dem Beschuldigten oder
dem Verletzten stammt, erforderlich sind. Untersuchungen nach Satz 1 sind auch zulässig für
entsprechende Feststellungen an dem durch Maßnahmen nach § 81c erlangten Material.
Feststellungen über andere als die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen dürfen nicht erfolgen; hierauf
gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(2) Nach Absatz 1 zulässige Untersuchungen dürfen auch an aufgefundenem, sichergestelltem
oder beschlagnahmtem Spurenmaterial durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 3 und § 81a Abs. 3
erster Halbsatz gelten entsprechend.
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§§ 81e u. 81f: Eingef. durch Art. 1 Nr. 3 G v. 17.3.1997 I 534 mWv 22.3.1997
StPO § 81g
(1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dürfen dem Beschuldigten,
der einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eines Verbrechens, eines Vergehens
gegen die sexuelle Selbstbestimmung, einer gefährlichen Körperverletzung, eines Diebstahls in
besonders schwerem Fall oder einer Erpressung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur
Feststellung des DNA-Identifizierungsmuster molekulargenetisch untersucht werden, wenn
wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger
Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren
wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind.
(2) Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte molekulargenetische
Untersuchung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht
mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als diejenigen, die
zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf
gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.
(3) § 81a Abs. 2 und § 81f gelten entsprechend.
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§ 81g: Eingef. durch § 1 nach Maßgabe d. §§ 2 bis 4 G v. 7.9.1998 I 2646 (DNAIdentG) mWv
11.9.1998
StPO § 87
(1) Die Leichenschau wird von der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch
vom Richter, unter Zuziehung eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn
dies zur Aufklärung des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.
(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß Gerichtsarzt
oder Leiter eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder pathologischen Instituts oder ein von
diesem beauftragter Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fachkenntnissen sein. Dem
Arzt, welcher den Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit
behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden,
der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krankheitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die
Staatsanwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen. Auf ihren Antrag findet die
Leichenöffnung im Beisein des Richters statt.
(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon beerdigten Leiche ist ihre Ausgrabung statthaft.
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(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom Richter
angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg
durch Verzögerung gefährdet würde. Wird die Ausgrabung angeordnet, so ist zugleich die
Benachrichtigung eines Angehörigen des Toten anzuordnen, wenn der Angehörige ohne
besondere Schwierigkeiten ermittelt werden kann und der Untersuchungszweck durch die
Benachrichtigung nicht gefährdet wird.
StPO § 89
Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies gestattet, stets auf die Öffnung
der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.
StPO § 90
Bei Öffnung der Leiche eines neugeborenen Kindes ist die Untersuchung insbesondere auch
darauf zu richten, ob es nach oder während der Geburt gelebt hat und ob es reif oder wenigstens
fähig gewesen ist, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.
StPO § 91
(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst
gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen
bestehende Fachbehörde vorzunehmen.
(2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines
Arztes stattzufinden hat.
WaffG § 1 Waffenbegriffe
(1) Schußwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum
Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben
werden.
(2) Tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen den Schußwaffen
gleich.
(3) Die Schußwaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile so verändert
sind, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht
werden können.
(4) Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Schußwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse heiße Gase verwendet
werden,
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2. Geräte nach Absatz 2.
(5) Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schußwaffen, bei denen nach dem ersten
Schuß lediglich durch Betätigen des Abzugs weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben
werden können.
(6) Schußapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder
technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird.
(7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu
bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich
Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach
dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie durch
körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.
WaffG § 2 Munition und Geschosse
(1) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten),
2. Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten),
3. pyrotechnische Munition (Patronenmunition, bei der das Geschoß einen
pyrotechnischen Satz enthält),
die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt ist. Der pyrotechnischen Munition nach Satz 1
Nummer 3 stehen gleich Raketen, die nach dem Abschuß durch die von ihnen mitgeführte
Ladung angetrieben werden und Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten.
(2) Der Munition stehen nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen gleich, wenn die
Treibladungen eine den Innenabmessungen einer Schußwaffe angepaßte Form haben und zum
Antrieb von Geschossen bestimmt sind.
(3) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
1. feste Körper oder
2. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
GG Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
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Art. 1 Abs. 3: IdF d. Art. I Nr. 1 G v. 19.3.1956 I 111
GG Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte
anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
GG Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender
Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner
Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.
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Art. 3 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 27.10.1994 I 3146 mWv 15.11.1994
Art. 3 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 27.10.1994 I 3146 mWv 15.11.1994
GG Art 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und
weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das
Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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GG Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und
die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur
findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht
von der Treue zur Verfassung.
GG Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes
von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die
Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre
leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den
ehelichen Kindern.
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Art. 6 Abs. 5: Die Bezeichnung "uneheliche Kinder" wurde in Bundesgesetzen in "nichteheliche
Kinder" geändert, vgl. Art. 9 § 2 Nr. 1 G v. 18.7.1979 I 1061
BGB § 104
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der
Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
3.
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§ 104 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
§ 104 Nr. 3: Aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
BGB § 105
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewußtlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
BGB § 276
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu
vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die
Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.
BGB § 611
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
BGB § 631
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,
der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache
als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
BGB § 677
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst
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dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn
mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
BGB § 823
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das
Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen
bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses
auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
BGB § 1626
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche
Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und
das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das
wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln. Sie
besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der
elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt
für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre
Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Fußnote
Fußnote
§ 1626: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 18.7.1979 I 1061 mWv 1.1.1980
§ 1626 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 15 (§§ 1 u. 2) G v.
16.12.1997 I 2942 (KindRG) mWv 1.7.1998
§ 1626 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 15 (§§ 1 u. 2) G v.
16.12.1997 I 2942 (KindRG) mWv 1.7.1998
BGB § 1627
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem
Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie
versuchen, sich zu einigen.
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Fußnote
§ 1627: IdF d. Art. 1 Nr. 22 G v. 18.6.1957 I 609 mWv 1.7.1958;
Satz 1: IdF d. Art. 9 § 2 Nr. 3 G v. 18.7.1979 I 1061 mWv 1.1.1980
BGB § 1666
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch
mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch
unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat
das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr
abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) In der Regel ist anzunehmen, daß das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber
der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der
Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die
Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung
gegen einen Dritten treffen.
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§ 1666: IdF d. Art. 1 Nr. 17 nach Maßgabe d. Art. 15 (§§ 1 u. 2) G v. 16.12.1997 I 2942 (KindRG)
mWv 1.7.1998
BGB § 1666a
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist,
sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen,
begegnet werden kann.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos
geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
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Fußnote
§ 1666a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 16 G v. 18.7.1979 I 1061 mWv 1.1.1980
BGB § 1846
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten
verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen
Maßregeln zu treffen.
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§ 1846: IdF d. Art. 1 Nr. 44 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
BGB § 1896
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht
besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn
einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf
Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, daß dieser seinen Willen
nicht kundtun kann.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich
ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen
Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch
andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen
Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme,
das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann
erfaßt, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
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Zweiter Titel (§§ 1896 bis 1908i): IdF d. Art. 1 Nr. 47 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
§ 1896 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 11 G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
BGB § 1903
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des
Betreuten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht an, daß der Betreute zu einer
Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf
(Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 206 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf
Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf
Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt
Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Vierten und Fünften Buches nicht der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der
Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen
rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die
Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) § 1901 Abs. 4 gilt entsprechend.
Fußnote
Fußnote
Zweiter Titel (§§ 1896 bis 1908i): IdF d. Art. 1 Nr. 47 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
§ 1903 Abs. 2: IdF d. Art. 2 Nr. 20 G v. 16.2.2001 I 266 mWv 1.8.2001
BGB § 1904
(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine
Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, daß der Betreute auf Grund der
Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Einwilligung eines Bevollmächtigten. Sie ist nur wirksam, wenn die
Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen ausdrücklich
umfaßt.
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§ 1904 Abs. 1 (früher einziger Text): IdF d. Art. 1 Nr. 47 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992;
jetzt Abs. 1 gem. Art. 1 Nr. 14 Buchst. a G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
§ 1904 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. b G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
BGB § 1906
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden
ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil
1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen
Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet
oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein
ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten
nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer
psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die
Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser
Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die
Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist;
die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er
hat die Beendigung der Unterbringung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt,
einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch
mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum
oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten
in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, daß die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den
Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfaßt. Im übrigen gelten die Absätze 1
bis 4 entsprechend.
Fußnote
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Zweiter Titel (§§ 1896 bis 1908i): IdF d. Art. 1 Nr. 47 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
§ 1906 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 15 G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
FGG § 65
Vorlesungsskript Rechtsmedizin Gesetzestexte
Seite 51
(1) Für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
der Betroffene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angelegenheit befaßt wird, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hat der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist ein solcher nicht
feststellbar, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.
(3) Ist der Betroffene Deutscher und ergibt sich die Zuständigkeit weder aus Absatz 1 noch aus
Absatz 2, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig.
(4) Ist für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt, so ist das Gericht, bei dem die Betreuung
anhängig ist, auch für weitere die Betreuung betreffende Verrichtungen zuständig.
(5) Für vorläufige Maßregeln nach Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche sowie Maßregeln nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1846 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und einstweilige Anordnungen nach § 69f ist auch das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll von den
angeordneten Maßregeln dem nach den Absätzen 1, 3 und 4 zuständigen Gericht Mitteilung
machen.
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III. (§§ 65 bis 69m): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
FGG § 66
In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine
Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig.
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III. (§§ 65 - 69m): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
FGG § 67
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist, bestellt Gericht
dem Betroffenen einen. Die Pfleger für das Verfahren Bestellung ist in der Regel das erforderlich,
wenn
1. nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen
werden soll,
2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung
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aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des
Aufgabenkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der Gegenstand des
Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
Von der Bestellung kann in den Fällen des Satzes 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des
Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die
Nichtbestellung ist zu begründen. Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des
Verfahrens die Genehmigung einer Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation (§ 1905 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist. Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden,
wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten
Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
(2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug gesondert, erfaßt jedoch auch die Einlegung und
Begründung eines Rechtsmittels.
(3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung des Pflegers für das Verfahren sind aus der
Staatskasse zu zahlen. Sie bestimmen sich in entsprechender Anwendung der §§ 1908e bis
1908i, mit Ausnahme der dort in Bezug genommenen § 1835 Abs. 3 und 4, §§ 1835a, 1836b
Satz 1 Nr. 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Höhe der zu bewilligenden Vergütung ist stets
nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern zu bemessen.
Im übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entsprechend.
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III. (§§ 65 bis 69m): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
§ 67 Abs. 1: IdF d. Art. 2 Nr. 2 Buchst. a G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
§ 67 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. b G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
FGG § 68
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das
Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu
verschaffen. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des
Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der
Betroffene nicht widerspricht. Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des
Verfahrens; es weist in geeigneten Fällen den Betroffenen auf die Möglichkeit der
Vorsorgevollmacht und deren Inhalt hin. Verfahrenshandlungen nach Satz 1 dürfen nur dann
durch einen ersuchten Richter erfolgen, wenn von vornherein anzunehmen ist, daß das
entscheidende Gericht das Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Eindruck von dem
Betroffenen zu würdigen vermag. Hat der Betroffene seinen Aufenthalt nicht nur vorübergehend
im Ausland, so erfolgen Verfahrenshandlungen nach Satz 1 bis 3 im Wege der internationalen
Rechtshilfe.
(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn
1. Nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit
des Betroffenen zu besorgen sind oder
2. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich
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nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er
sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuwirken.
(4) Das Gericht kann einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn es den Betroffenen persönlich
anhört und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschafft. Auf Verlangen des Betroffenen
ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. Anderen Personen kann das
Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen.
(5) Das Ergebnis der Anhörung, das Gutachten des Sachverständigen oder das ärztliche
Zeugnis, der etwaige Umfang des Aufgabenkreises und die Frage, welche Person oder Stelle als
Betreuer in Betracht kommt, sind mit dem Betroffenen mündlich zu erörtern, soweit dies zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung erforderlich ist (Schlußgespräch).
Die Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 und das Schlußgespräch können in einem
Termin stattfinden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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III. (§§ 65 bis 69m): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
§ 68 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 2a G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
FGG § 68b
(1) Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über
die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. Für die Bestellung eines Betreuers auf
Antrag des Betroffenen genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betroffene auf die Begutachtung
verzichtet hat und die Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick auf den Umfang des
Aufgabenkreises des Betreuers unverhältnismäßig wäre. Ein ärztliches Zeugnis genügt auch,
wenn ein Betreuer nur zur Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber seinem
Bevollmächtigten bestellt wird. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor Erstattung des
Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Kommt nach Auffassung des
Sachverständigen die Bestellung eines Betreuers in Betracht, so hat sich das Gutachten auch
auf den Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der
Betreuungsbedürftigkeit zu erstrecken.
(2) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gilt Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, daß der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens
untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Die
Anordnung ist nicht anfechtbar.
(4) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sachverständigen anordnen, daß der Betroffene auf
bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird, soweit dies zur Vorbereitung des
Gutachtens erforderlich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhören. Die Unterbringung
darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die
erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die Unterbringung bis zu
einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. Für die Vorführung gilt Absatz 3
entsprechend.
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III. (§§ 65 bis 69m): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
FGG § 69
(1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet
wird, muß enthalten
1. die Bezeichnung des Betroffenen,
2. bei Bestellung eines Betreuers die Bezeichnung
a) des Betreuers,
b) seines Aufgabenkreises,
3. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers zusätzlich
die Bezeichnung
a) als Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer,
b) des Vereins oder der Behörde,
4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises
der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen,
5. den Zeitpunkt, zu dem das Gericht spätestens über die Aufhebung oder
Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf
höchstens fünf Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen,
6. Eine Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung einer Maßnahme zu begründen.
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III. (§§ 65 bis 69m): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
FGG § 69a
(1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. Von der
Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn
dies nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet
wird, ist auch der zuständigen Behörde bekanntzumachen. Entscheidungen sind ihr auch dann
bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte.
(3) Entscheidungen werden mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam. Ist die
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Bekanntmachung an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, so kann das Gericht
die sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt
wirksam, in dem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dem Betroffenen oder dem
Pfleger für das Verfahren bekanntgemacht oder der Geschäftsstelle des Gerichts zur
Bekanntmachung übergeben werden; der Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
(4) Die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger oder im
Falle des § 67 Abs. 1 Satz 6 an den Verfahrensbevollmächtigten sowie an den für die
Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation bestellten Betreuer wirksam.
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III. (§§ 65 bis 69m): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
§ 69a Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. a G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
§ 69a Abs. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 4 Buchst. b G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
FGG § 69b
(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet. Er ist über seine Aufgaben zu unterrichten. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine und die zuständige
Behörde.
(2) Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten
1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers,
2. Bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese
Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde,
3. Den Aufgabenkreis des Betreuers,
4. Bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises
der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen.
(3) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein
Einführungsgespräch.
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III. (§§ 65 bis 69m): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
FGG § 69c
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(1) Gegen die Auswahl der Person, der ein Verein die Wahrnehmung der Betreuung übertragen
hat, kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Vormundschaftsgericht kann
dem Verein aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn einem Vorschlag des
Betroffenen, dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen wurde oder die
bisherige Auswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. § 33 ist nicht anzuwenden.
(2) Ist die zuständige Behörde zum Betreuer bestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend.
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III. (§§ 65 bis 69m): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
§ 69c Abs. 1 u. 2: Früherer Abs. 1 aufgeh., früherer Abs. 2 u. 3 jetzt Abs. 1 u. 2 gem. Art. 2 Nr. 5
Buchst. a u. b G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
FGG § 69d
(1) Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit den §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 und 1825 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs persönlich anhören. Vor einer Entscheidung nach den §§ 1904, 1907 Abs. 1 und 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören. Die
persönliche Anhörung kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für die Gesundheit
des Betroffenen zu besorgen sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen
Willen kundzutun.
(2) Vor der Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmächtigten in eine
Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§
1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen
einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt sollen in der Regel nicht personengleich
sein. § 68a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Für die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 68a und 69a Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Richter sind
ausgeschlossen. Die Genehmigung darf erst erteilt werden, nachdem Gutachten von
Sachverständigen eingeholt sind, die sich auf die medizinischen, psychologischen, sozialen,
sonderpädagogischen und sexualpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die
Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu
untersuchen oder zu befragen. Sachverständiger und ausführender Arzt dürfen nicht
personengleich sein.
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III. (§§ 65 bis 69m): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
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§ 69d Abs. 1 Satz 2 u. 3: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 3 u. 4 jetzt Satz 2 u. 3 gem. Art.
2 Nr. 6 Buchst. a G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
§ 69d Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. aa G v. 25.6.1998 I 1580 mWv
1.1.1999
§ 69d Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. bb G v. 25.6.1998 I 1580 mWv
1.1.1999
§ 69d Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 6 Buchst. c DBuchst. aa G v. 25.6.1998 I 1580 mWv
1.1.1999
§ 69d Abs. 3 Satz 5: Eingef. durch Art. 2 Nr. 6 Buchst. c DBuchst. bb G v. 25.6.1998 I 1580 mWv
1.1.1999
FGG § 69f
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder
einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die
Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines
Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden
wäre,
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,
3. im Falle des § 67 ein Pfleger für das Verfahren bestellt worden ist und
4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Die Anhörung des Betroffenen kann auch durch einen ersuchten Richter erfolgen. § 69d Abs. 1
Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die einstweilige Anordnung
bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des
Pflegers für das Verfahren erlassen; die Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.
Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht den vorläufigen Betreuer auch abweichend von § 1897
Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen.
(2) Eine einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten; sie kann
nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer
Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.
(3) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende
Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und
mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre.
(4) Die einstweilige Anordnung wird auch mit der Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke
der Bekanntmachung wirksam. Das Gericht hat den Zeitpunkt der Übergabe auf der
Entscheidung zu vermerken.
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III. (§§ 65 bis 69m): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
§ 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 8 Buchst. a G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
§ 69f Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 8 Buchst. b G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
§ 69f Abs. 1 Satz 4: IdF d. Art. 2 Nr. 8 Buchst. c G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
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FGG § 70
(1) Die folgenden Vorschriften gelten für Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen.
Unterbringungsmaßnahmen sind
1. die Genehmigung einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden
ist,
a) eines Kindes (§§ 1631b, 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
b) eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
oder einer Person, die einen Dritten zu ihrer Unterbringung, die mit
Freiheitsentziehung verbunden ist, bevollmächtigt hat (§ 1906 Abs. 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2. die Genehmigung einer Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und
3. die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den
Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker.
Für Unterbringungsmaßnahmen mit Ausnahme solcher nach § 1631b des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind die Vormundschaftsgerichte zuständig.
(2) Für Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist das Gericht zuständig,
bei dem eine Vormundschaft oder eine Betreuung oder Pflegschaft, deren Aufgabenbereich die
Unterbringung umfaßt, anhängig ist. Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so finden § 65
Abs. 1 bis 3, § 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 gilt für vorläufige Maßregeln § 65 Abs. 5 entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 kann das Vormundschaftsgericht das Verfahren über die
Unterbringungsmaßnahme aus wichtigen Gründen mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
nach Anhörung des Betroffenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk der Betroffene
untergebracht ist, wenn sich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens bereit erklärt hat; § 46
Abs. 2 gilt entsprechend. Wird das gemeinschaftliche obere Gericht angerufen, so ist das
Gericht, an das das Verfahren abgegeben werden soll, von dem Eingang der Akten bei ihm an
bis zu der Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts für eine vorläufige Maßregel
zuständig. Eine weitere Abgabe ist zulässig. Das nach der Abgabe zuständige Gericht ist auch
für die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme zuständig.
(4) Für Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten die §§ 35b und 47
entsprechend.
(5) Für eine Unterbringungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist das Gericht zuständig, in
dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits
in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk die Einrichtung liegt.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren
Erledigung die Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 durch
Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(7) Ist für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht zuständig als dasjenige, bei dem
eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Betreuung oder Pflegschaft
anhängig ist, so teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungsmaßnahme zuständigen Gericht
die Aufhebung der Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, den Wegfall des
Aufgabenbereiches Unterbringung und einen Wechsel in der Person des Vormunds, Betreuers
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oder Pflegers mit; das für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht teilt dem anderen
Gericht die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung mit.
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Abschn. IV. (§§ 70 bis 70n): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a: IdF d. Art. 8 Nr. 23 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 15 (§§ 1
u. 2) G v. 16.12.1997 I 2942 (KindRG) mWv 1.7.1998
§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b: IdF d. Art. 2 Nr. 11 Buchst. a G v. 25.6.1998 I 1580 mWv
1.1.1999
§ 70 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 8 Nr. 23 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 15 (§§ 1 u. 2) G v.
16.12.1997 I 2942 (KindRG) mWv 1.7.1998
§ 70 Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 2 Nr. 11 Buchst. b G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
FGG § 70a
Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
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IV. (§§ 70 bis 70n): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
FGG § 70e
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 hat das Gericht das
Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der den Betroffenen persönlich zu untersuchen
oder zu befragen hat. Der Sachverständige soll in der Regel Arzt für Psychiatrie sein; in jedem
Fall muß er Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Für eine
Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis.
(2) § 68b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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Vorlesungsskript Rechtsmedizin Gesetzestexte
Seite 60
IV. (§§ 70 bis 70n): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
FGG § 70f
(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, muß enthalten
1. die Bezeichnung des Betroffenen,
2. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme,
3. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet, wenn sie nicht
vorher verlängert wird; dieser Zeitpunkt darf höchstens ein Jahr, bei
offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit höchstens zwei Jahre
nach Erlaß der Entscheidung liegen,
4. eine Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen.
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IV. (§§ 70 bis 70n): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
FGG § 70g
(1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. Von der
Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn
dies nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit erforderlich ist.
(2) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, ist auch den in §
70d genannten Personen und Stellen sowie dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene
untergebracht werden soll, bekanntzumachen. Der zuständigen Behörde sind die
Entscheidungen stets bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit zur
Äußerung gegeben hatte.
(3) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen oder abgelehnt wird,
wird erst mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit anordnen.
In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung
der sofortigen Wirksamkeit dem Betroffenen, dem Pfleger für das Verfahren oder dem Betreuer
bekanntgemacht, der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben oder einem
Dritten zum Zweck des Vollzugs der Entscheidung mitgeteilt werden; der Zeitpunkt ist auf der
Entscheidung zu vermerken.
(4) Eine Vorführung auf Anordnung des Gerichts ist von der zuständigen Behörde durchzuführen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Betreuer, die Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf ihren
Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu unterstützen.
Gewalt darf die zuständige Behörde nur auf Grund besonderer gerichtlicher Entscheidung
anwenden. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der
polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
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IV. (§§ 70 bis 70n): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
§ 70g Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 2 Nr. 13 G v. 25.6.1998 I 1580 mWv 1.1.1999
FGG § 70h
(1) Durch einstweilige Anordnung kann eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen
werden. § 69f Abs. 1 und § 70g gelten entsprechend. § 70d gilt entsprechend, sofern nicht
Gefahr im Verzug ist.
(2) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht
dieser Zeitraum nicht aus, so kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine
weitere einstweilige Anordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.
Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 70e Abs. 2) ist in diese Gesamtdauer
einzubeziehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn gemäß § 1846 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.
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IV. (§§ 70 bis 70n): Eingef. durch Art. 5 Nr. 19 G v. 12.9.1990 I 2002 mWv 1.1.1992
Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher- oder rauschgiftoder alkoholsüchtiger Personen
"Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz"
(HFEG)
vom 19.Mai 1952 (geändert durch Ges. vom 5.3.1981 u. 11.2.1992
§1 FEG
(1) Geisteskranke, geistesschwache rauschgift- oder alkoholsüchtige Personen sind
auch gegen ihren Willen in einer geschlossenen Krankenabteilung oder in einer
anderen geeigneten Verwahrung unterzubringen, wenn aus ihrem Geisteszustand oder
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ihrer Sucht eine erhebliche Gefahr für die Mitmenschen droht und diese nicht anders
abgewendet werden kann.
(2) Bilden die in Absatz 1 genannten Personen infolge ihres Geisteszustandes oder
ihrer Sucht eine Gefahr für sich selbst, so können sie in gleicher Weise untergebracht
werden, wenn die Gefährdung erheblich ist und nicht anders abgewendet werden kann.
(3) Die Unterbringung dauert nur so lange, wie ihr Zweck es erfordert. Die Unterbringung von Rauschgift- und Alkoholsüchtigen darf nicht länger als zwei Jahre dauern
§ 5 FEG
(1) Der Antrag auf Unterbringung ist schriftlich einzureichen.
(2) Dem Antrag ist das Zeugnis eines approbierten Arztes üder den Geisteszustand
oder die Süchtigkeit des Unterzubringenden beizufügen, das auf einer höchstens 14
Tage zurückliegenden Untersuchung beruht.
...
§ 10 FEG
Liegen die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1, Abs. 1 oder 2 mit hoher
Wahrscheinlichkeit vor und ist Gefahr im Verzug, kann die allgemeine Ordnungsbehörde oder die Polizeibehörde die sofortige Ingewahrsamnahme anordnen und
vollziehen.
In diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und
Fortdauer der sofortigen Ingewahrsamnahme herbeizuführen.
Friedhofs- und Bestattungsgesetz Hessen
v. 17.12.1964
§11 Ärztliche Leichenschau. (1) Vor der Bestattung müssen der Tod, Todesart und –
ursache im Wege der Leichenschau festgestellt werden.
(2) Jeder Arzt ist auf Verlangen zur Vornahme der Leichenschau verpflichtet.
§14 Feuerbestattung. Die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Feuerbestattung
vom 15.Mai 1934 (Reichgesetz-bl. I S.380) und die zu seiner Durchführung ergangenen
Vorschriften bleiben unberührt.
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Gesetzestexte
Seite 63
Gesetz über die Feuerbestattung
v. 15.05.1934
§3 (1)Die Feuerbestattung bedarf der schriftlichen Genehmigung der Polizeibehörde
des Einäscherungsortes.
Der Antrag ist spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Einäscherung zu stellen.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn beigebracht sind
1. die amtliche Sterbeurkunde
2. einer nach einer Leichenschau ausgestellte, mit Angabe der Todesursache
versehene amtsärztliche Bescheinigung, daß sich ein Verdacht, der Verstorbene
sei eines nicht natürlichen Todes gestorben, nicht ergeben hat.
Kann der Amtsarzt die Todesursache bei der Leichenschau nicht einwandfrei feststellen, so hat er den Arzt, der den Verstorbenen während einer dem Tode
unmittelbar vorangegangenen Erkrankung behandelt hat, zuzuziehen oder die
Vorlage einer Bescheinigung dieses Arztes über die Art der Krankheit, Dauer der
Behandlung und Todesursache zu verlangen.
Lassen sich die bestehenden Zweifel auch hierdurch nicht beseitigen, so ist die
Leichenöffnung vorzunehmen.
War der zuständige beamtete Arzt zugleich der behandelnde Arzt, so ist die amtsärztliche Bescheinigung durch einen anderen beamteten Arzt auszustellen;
3. eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeortes, daß ihr keine Umstände
bekannt sind, die auf Herbeiführung des Todes durch strafbare Handlung
schließen lassen;
4. in den Fällen des § 2 Abs. 5 der Nachweis, daß die Feuerbestattung dem Willen
des Verstorbenen entspricht (§4).
Verordnung über das Leichenwesen v.
12.03.1965
§ 4 Benachrichtigung der Polizei und des Gesundheitsamtes.
(1)Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat unverzüglich die zuständige Dienststelle der Vollzugspolizei zu benachrichtigen, wenn
1.sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Verstorbene eines nicht
natürlichen Todes gestorben ist
oder
2.es sich um die Leiche eines Unbekannten handelt.
(2)Die Meldepflicht des Arztes nach den Vorschriften des Bundesseuchengesetzes bleibt unberührt.
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Gesetzestexte
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(Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärztinnen und Ärzte
In der auf dem 100. Ärztetag in Eisenach verabschiedeten Fassung
Inhalt
A. Präambel
B. Regeln zur Berufsausübung
I. Grundsätze
§1 Aufgaben des Arztes
§2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten
§3 Unvereinbarkeiten
§4 Fortbildung
§5 Qualitätssicherung
§6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
II. Pflichten gegenüber Patienten
§7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
§8 Aufklärungspflicht
§9 Schweigepflicht
§10 Dokumentationspflichten
§11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§12 Honorar und Vergütungsabsprachen
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung
§13 Besondere medizinische Verfahren
§14 Erhaltung des ungeborenen Lebens
§15 Forschung
§16 Beistand für den Sterbenden
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausbildung
§17 Niederlassung und Ausübung der Praxis
§18 Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume
§19 Beschäftigung angestellter Praxisärzte
§20 Vertreter
§21 Haftpflichtversicherung
§22 Gemeinsame Berufsausübung
§23 Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
§24 Verträge über ärztliche Tätigkeit
§25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
§26 Ärztlicher Notfalldienst
2. Berufliche Kommunikation
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Gesetzestexte
Seite 65
§27 Unerlaubte Werbung, erlaubte sachliche Information über die berufliche
Tätigkeit
§28 Öffentliches Wirken und Medientätigkeit
3. Berufliche Zusammenarbeit mit Ärzten
§29 Kollegiale Zusammenarbeit
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten
§30 Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten
§31 Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt
§32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
§33 Arzt und Industrie
§34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln
§35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)
Nr. 1 Umgang mit Patienten
Nr. 2 Behandlungsgrundsätze
Nr. 3 Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeitern
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten
I. Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt und
Umfang sachlicher Informationen über die berufliche Tätigkeit
Nr. 1 Information anderer Ärzte
Nr. 2 Praxisschilder
Nr. 3 Anzeigen und Verzeichnisse
Nr. 4 Ankündigungen auf Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im
sonstigen Schriftverkehr
Nr. 5. Patienteninformation in den Praxisräumen
Nr. 6 Öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen
II. Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft,
Medizinische Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)
Nr. 7 Berufsrechtsvorbehalt
Nr. 8 Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten
Nr. 9 Kooperative Berufsausübung zwischen Ärzten und Angehörigen anderer
Fachberufe
Nr. 10 Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Nr. 11 Praxisverbund
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III. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit
Nr. 12 Zweigpraxen deutscher Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Nr. 13 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärzten aus anderen
EU-Mitgliedstaaten
IV. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen
Nr. 14. Schutz des menschlichen Embryos
Nr. 15 In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
A. Präambel
Die auf der Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze beschlossene
Berufsordnung stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärzten
gegenüber den Patienten, den Kollegen, den anderen Partnern im
Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben
sich die deutschen Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung, in
deren Text die Berufsbezeichnung "Arzt" ("Ärzte") einheitlich und neutral für
Ärztinnen und Ärzte verwendet wird. Mit der Festlegung von Berufspflichten der
Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel,
das Vertrauen zwischen Arzt und Patient zu erhalten und zu fördern;
die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der
Bevölkerung sicherzustellen;
die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren;
berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu
verhindern.
B. Regeln zur Berufsausübung
I. Grundsätze
§ 1 Aufgaben des Arztes
Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung.
Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier
Beruf.
Aufgabe des Arztes ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu
schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu
leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick
auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten
Der Arzt übt seinen Beruf nach seinem Gewissen, den Geboten der ärztlichen
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Ethik und der Menschlichkeit aus. Er darf keine Grundsätze anerkennen und
keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit seiner Aufgabe nicht
vereinbar sind oder deren Befolgung er nicht verantworten kann.
Der Arzt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner
Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Zur gewissenhaften Berufsausübung gehören auch die Grundsätze korrekter
ärztlicher Berufsausübung in Kapitel C.
Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen Entscheidungen keine
Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
Der Arzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden
Vorschriften unterrichtet zu halten.
Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten besonderen
Auskunfts- und Anzeigepflichten hat der Arzt auf Anfragen der Ärztekammer,
welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der
Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu antworten.
§ 3 Unvereinbarkeiten
Dem Arzt ist neben der Ausübung seines Berufs die Ausübung einer anderen
Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen
Berufs nicht vereinbar ist. Dem Arzt ist auch verboten, seinen Namen in
Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für
gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebensowenig darf er zulassen, daß von
seinem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes in solcher Weise
Gebrauch gemacht wird.
Dem Arzt ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung seiner ärztlichen
Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter seiner
Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu
erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts
oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil
der ärztlichen Therapie sind.
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Vorlesungsskript Rechtsmedizin
Gesetzestexte
§ 4 Fortbildung
Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange
beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu seiner
Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
Der Arzt muß seine Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer in
geeigneter Form nachweisen können.
§ 5 Qualitätssicherung
Der Arzt ist verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen
und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Der Arzt ist verpflichtet, die ihm aus seiner ärztlichen
Behandlungstätigkeit bekanntwerdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen
der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen
(Fachausschuß der Bundesärztekammer).
II. Pflichten gegenüber dem Patienten
§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter
Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten,
insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.
Der Arzt achtet das Recht seiner Patienten, den Arzt frei zu wählen oder
zu wechseln. Andererseits ist - von Notfällen oder besonderen rechtlichen
Verpflichtungen abgesehen - auch der Arzt frei, eine Behandlung
abzulehnen. Den begründeten Wunsch des Patienten, einen weiteren Arzt
zuzuziehen oder einem anderen Arzt überwiesen zu werden, soll der
behandelnde Arzt in der Regel nicht ablehnen.
Der Arzt darf individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch
Beratung, weder ausschließlich brieflich noch in Zeitungen oder
Zeitschriften noch ausschließlich über Kommunikationsmedien oder
Computerkommunikationsnetze durchführen.
§ 8 Aufklärungspflicht
Zur Behandlung bedarf der Arzt der Einwilligung des Patienten. Der
Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im
persönlichen Gespräch vorauszugehen.
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Vorlesungsskript Rechtsmedizin
Gesetzestexte
Seite 69
§ 9 Schweigepflicht
Der Arzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut
oder bekannt geworden ist - auch über den Tod des Patienten hinaus - zu
schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten,
Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
Der Arzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht
entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines
höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und
Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die
Schweigepflicht des Arztes einschränken, soll der Arzt den Patienten
darüber unterrichten.
Der Arzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf
den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche
Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich
festzuhalten.
Wenn mehrere Ärzte gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten
untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der
Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten
vorliegt oder anzunehmen ist.
§ 10 Dokumentationspflichten
Der Arzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen
und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen.
Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für den Arzt, sie dienen auch dem
Interesse des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
Der Arzt hat dem Patienten auf dessen Verlagen grundsätzlich in die ihn
betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind
diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des
Arztes enthalten. Auf Verlagen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen
gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluß
der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften
eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
Nach Aufgabe der Praxis hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und
Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu
tragen, daß sie in gehörige Obhut gegeben werden. Der Arzt, dem bei einer
Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patienten
in Obhut gegeben werden, muß diese Aufzeichnungen unter Verschluß halten
und darf sie nur mit Einwilligung des Patienten einsehen oder weitergeben.
Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien
bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung,
Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Der Arzt hat
hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.
Vorlesungsskript Rechtsmedizin
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§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
Mit Übernahme der Behandlung verpflichtet sich der Arzt dem Patienten
gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden.
Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder
therapeutische Methoden unter mißbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens,
der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von
Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere
bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiß zuzusichern.
§ 12 Honorar und Vergütungsabsprachen
Die Honorarforderung muß angemessen sein. Für die Bemessung ist die
Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere
gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Der Arzt darf die Sätze nach der
GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluß einer
Honorarvereinbarung hat der Arzt auf die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
Der Arzt kann Verwandten, Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen
Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche
Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung
§ 13 Besondere medizinische Verfahren
Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische
Probleme aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Empfehlungen zur
Indikationsstellung und zur Ausführung festgelegt hat, hat der Arzt die
Empfehlungen zu beachten.
Soweit es die Ärztekammer verlangt, hat der Arzt die Anwendung solcher
Maßnahmen oder Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen.
Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten hat der Arzt auf Verlangen der
Ärztekammer den Nachweis zu führen, daß die persönlichen und sachlichen
Voraussetzungen entsprechend den Empfehlungen erfüllt werden.
§ 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch
Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, das ungeborene Leben zu erhalten.
Der Schwangerschaftsabbruch unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Der
Arzt kann nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftsabbruch
vorzunehmen oder ihn zu unterlassen.
Der Arzt, der einen Schwangerschaftsabbruch durchführt oder eine
Fehlgeburt betreut, hat dafür Sorge zu tragen, daß die tote Leibesfrucht
keiner mißbräuchlichen Verwendung zugeführt wird.
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Vorlesungsskript Rechtsmedizin
Gesetzestexte
§ 15 Forschung
Der Arzt muß sich vor der Durchführung biomedizinischer Forschung am
Menschen - ausgenommen bei ausschließlich epidemiologischen
Forschungsvorhaben - durch eine bei der Ärztekammer oder bei einer
Medizinischen Fakultät gebildeten Ethik-Kommission über die mit seinem
Vorhaben verbundenen berufsethischen und berufsrechtliche Fragen beraten
lassen. Dasselbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener
Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen
Gewebe.
Bei durchzuführenden Beratungen nach Absatz 1 ist die Deklaration des
Weltärztebundes von 1964 (Helsinki) in der revidierten Fassung von 1975
(Tokio), 1983 (Venedig), 1989 (Hongkong) und 1996 (Somerset West) zugrunde
zu legen.
Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der
Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde grundsätzlich nur
soweit offenbart werden, als dabei die Anonymität des Patienten gesichert
ist oder dieser ausdrücklich zustimmt.
In Publikationen von Forschungsergebnissen sind die Beziehungen des Arztes
zum Auftraggeber und dessen Interessen offenzulegen.
§ 16 Beistand für den Sterbenden
Der Arzt darf - unter Vorrang des Willens des Patienten - auf
lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der
Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes
für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des
Leidens bedeuten würde. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv
verkürzen. Er darf weder sein eigenes noch das Interesse Dritter über das
Wohl des Patienten stellen.
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung
§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis
Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von
Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkrankenanstalten
ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht
gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.
Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen, in
gewerblicher Form oder bei Beschäftigungsträgern, die gewerbsmäßig
ambulante heilkundliche Leistungen erbringen, ist berufswidrig, soweit
nicht die Tätigkeit in Krankenhäusern oder konzessionierten
Privatkrankenanstalten ausgeübt wird oder gesetzliche Vorschriften etwas
anderen zulassen.
Auf Antrag kann die Ärztekammer von den Geboten oder Verboten der
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Vorlesungsskript Rechtsmedizin
Gesetzestexte
Absätze 1 und 2 Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, daß die
beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung
beachtet wird.
Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. Das
Nähere zur Ausgestaltung des Schildes regelt Kapitel D Nr. 2. Hierbei
ist der Arzt berechtigt, seine Sprechstunde nach den örtlichen und
fachliche Gegebenheiten seiner Praxis festzusetzen, und verpflichtet,
die Sprechstunden auf dem Praxisschild bekanntzugeben. Ärzte, welche
nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der
Ankündigung ihrer Niederlassung durch ein Praxisschild absehen, wenn sie
dies der Ärztekammer anzeigen.
Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede Veränderung hat der Arzt
der Ärztekammer unverzüglich mitzuteilen.
§ 18 Zweigpraxis, ausgelagerte Praxisräume
Dem Arzt ist es nicht gestattet, an mehreren Stellen Sprechstunden
abzuhalten. Die Ärztekammer kann, soweit es die Sicherstellung der
ärztlichen Versorgung der Bevölkerung erfordert, die Genehmigung für
eine Zweigpraxis (Sprechstunde) erteilen.
Der Arzt darf in räumlicher Nähe zum Ort seiner Niederlassung
Untersuchungs- und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle
Untersuchungs- oder Behandlungszwecke (zum Beispiel Operationen,
medizinisch-technische Leistungen) unterhalten, in denen er seine
Patienten nach Aufsuchen seiner Praxis versorgt (ausgelagerte
Praxisräume). Dasselbe gilt für eine gemeinschaftlich mit anderen Ärzten
organisierte Notfallpraxis in den sprechstundenfreien Zeiten.
§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärzte
Der Arzt muß seine Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung eines
ärztlichen Mitarbeiters in der Praxis (angestellter Praxisarzt) setzt
die Leitung der Praxis durch den niedergelassenen Arzt voraus. Der Arzt
hat die Beschäftigung des ärztlichen Mitarbeiters der Ärztekammer
anzuzeigen.
§ 20 Vertreter
Niedergelassene Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung
bereit sein; übernommene Patienten sind nach Beendigung der Vertretung
zurückzuüberweisen. Der Arzt darf sich grundsätzlich nur durch einen
Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen.
Die Beschäftigung eines Vertreters in der Praxis ist der Ärztekammer
anzuzeigen, wenn die Vertretung in der Praxisausübung insgesamt länger
als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten dauert.
Die Praxis eines verstorbenen Arztes kann zugunsten seiner Witwe oder
eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von
drei Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres durch einen anderen Arzt
fortgesetzt werden.
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Vorlesungsskript Rechtsmedizin
Gesetzestexte
§ 21 Haftpflichtversicherung
Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche
im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern.
§ 22 Gemeinsame Berufsausübung
Zur gemeinsamen Berufsausübung sind die in Kapitel D Nrn. 7 bis 11
geregelten Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten
(Gemeinschaftspraxis, Ärztepartnerschaft), Organisationsgemeinschaften
unter Ärzten (zum Beispiel Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften)
und die medizinischen Kooperationsgemeinschaften sowie der Praxisverbund
zugelassen.
§ 23 Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärzte, welche ihre
ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privat-rechtlichen
Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
ausüben.
Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis darf ein Arzt eine
Verfügung für seine ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend vereinbaren,
daß die Vergütung den Arzt in der Unabhängigkeit seiner medizinischen
Entscheidungen beeinträchtigt.
§ 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit
Der Arzt soll alle Verträge über seine ärztliche Tätigkeit vor ihrem
Abschluß der Ärztekammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die
beruflichen Belange gewahrt sind.
§ 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse hat der Arzt mit
der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen seine
ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren
Ausstellung der Arzt verpflichtet ist oder die auszustellen er
übernommen hat, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben.
Zeugnisse über Mitarbeiter und Ärzte in Weiterbildung müssen
grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei
Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
§ 26 Ärztlicher Notfalldienst
Der niedergelassene Arzt ist verpflichtet, am Notfalldienst
teilzunehmen. Auf Antrag eines Arztes kann aus schwerwiegenden Gründen
eine Befreiung vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend
erteilt werden. Dies gilt insbesondere:
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Vorlesungsskript Rechtsmedizin
Gesetzestexte
wenn er wegen körperlicher Behinderung hierzu nicht in der Lage ist,
wenn ihm aufgrund besonders belastender familiärer Pflichten die
Teilnahme nicht zuzumuten ist,
wenn er an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung
teilnimmt,
für Ärztinnen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft
und bis zu 12 Monate nach der Entbindung,
für Ärzte über 65 Jahre.
Für die Einrichtung und Durchführung eines Notfalldienstes im einzelnen
sind die von der Ärztekammer erlassenen Richtlinien maßgebend. Die
Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst gilt für den festgelegten
Notfalldienstbereich.
Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Arzt
nicht von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in
dem Umfange Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.
Der Arzt hat sich auch für den Notfalldienst fortzubilden, wenn er gemäß
Absatz 1 nicht auf Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.
2. Berufliche Kommunikation
§ 27 Unerlaubte Werbung, erlaubte sachliche Information über die
berufliche Tätigkeit
Der Arzt darf für seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche
Tätigkeit anderer Ärzte nicht werben. Sachliche Informationen sind in
Form, Inhalt und Umfang gemäß den Grundsätzen des Kapitels D Nrn. 1 bis
6 zulässig.
Der Arzt darf eine ihm verbotene Werbung durch andere weder veranlassen
noch dulden. Dies gilt auch für die anpreisende Herausstellung von
Ärzten in Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken, Institutionen oder
anderen Unternehmen. Der Arzt darf nicht dulden, daß Berichte oder
Bildberichte mit werbender Herausstellung seiner ärztlichen Tätigkeit
unter Verwendung seines Namens, Bildes oder seiner Anschrift
veröffentlicht werden.
§ 28 Öffentliches Wirken und Medientätigkeit
Veröffentlichungen medizinischen Inhalts oder die Mitwirkung des Arztes
an aufklärenden Veröffentlichungen in den Medien sind zulässig, soweit
die Veröffentlichung und die Mitwirkung des Arztes auf sachliche
Information begrenzt und die Person sowie das Handeln des Arztes nicht
werbend herausgestellt werden. Dies gilt auch für öffentliche Vorträge
medizinischen Inhalts.
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3. Berufliche Zusammenarbeit mit Ärzten
§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit
Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten. Die Verpflichtung
des Arztes, in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise
eines anderen Arztes betrifft, nach bestem Wissen seine ärztliche
Überzeugung auszusprechen, bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der
Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen eines Arztes sowie
herabsetzende Äußerungen über dessen Person sind berufsunwürdig.
Es ist berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit
oder als Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere
Handlungen zu verdrängen. Es ist insbesondere berufsunwürdig, wenn ein
Arzt sich innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung des
Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederläßt, in
welcher er in der Aus- oder Weiterbildung mindestens drei Monate tätig
war. Ebenso ist es berufsunwürdig, in unlauterer Weise einen Kollegen
ohne angemessene Vergütung oder unentgeltlich zu beschäftigen oder eine
solche Beschäftigung zu bewirken, oder zu dulden.
Ärzte, die andere Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei Patienten
heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben,
sind verpflichtet, diesen Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Erbringen angestellte Ärzte für einen liquidationsberechtigten Arzt
abrechnungsfähige Leistungen, so ist der Ertrag aus diesen Leistungen in
geeigneter Form an die beteiligten Mitarbeiter abzuführen.
In Gegenwart von Patienten oder Nichtärzten sind Beanstandungen der
ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das
gilt auch für Ärzte als Vorgesetzte und Untergebene und für den Dienst
in den Krankenhäusern.
Der zur Weiterbildung befugte Arzt hat im Rahmen der gegebenen
Möglichkeiten einen ärztlichen Mitarbeiter unbeschadet dessen Pflicht,
sich selbst um eine Weiterbildung zu bemühen, in dem gewählten
Weiterbildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung
weiterzubilden.
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten
§ 30 Zusammenarbeit des Arztes mit Dritten
Dem Arzt ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärzte
sind noch zu seinen berufsmäßig tätigen Mitarbeitern gehören, zu
untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich
in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem medizinischen
Assistenzberuf befinden. Angehörige von Patienten und andere Personen
dürfen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn der
verantwortliche Arzt und der Patient zustimmen.
Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist
zulässig, wenn die Verantwortungsbereiche des Arztes und des Angehörigen
des Gesundheitsberufs klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.
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§ 31 Unerlaubte Zuweisung von Patienten gegen Entgelt
Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder
Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen
oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
§ 32 Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen
Es ist unzulässig, sich von Patienten oder von Dritten Geschenke oder
andere Vorteile, welche das übliche Maß kleiner Anerkennungen
übersteigen, versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der
Eindruck erweckt werden kann, daß der Arzt in seiner ärztlichen
Entscheidung beeinflußt sein könnte.
§ 33 Arzt und Industrie
Soweit Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil-,
Hilfsmitteln oder medizinisch-technischen Geräten erbringen (zum
Beispiel bei der Entwicklung, Erprobung und Begutachtung), muß die
hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die
Annahme von Werbegaben oder von Vorteilen für den Besuch von
Informationsveranstaltungen der Hersteller ist untersagt, sofern der
Wert nicht geringfügig ist. Dasselbe gilt für die Annahme unzulässiger
Vorteile von Herstellern oder Händlern aus dem Bezug der in Satz 1
genannten Produkte.
§ 34 Verordnungen, Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und
Hilfsmitteln
Dem Arzt ist es nicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heilund Hilfsmitteln von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder
sonstige wirtschaftliche Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen.
Der Arzt darf Ärztemuster nicht gegen Entgelt weitergeben.
Dem Arzt ist es nicht gestattet, über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel,
Körperpflegemittel oder ähnliche Waren Werbevorträge zu halten oder zur
Werbung bestimmte Gutachten zu erstellen.
Der Arzt darf einer mißbräuchlichen Anwendung seiner Verschreibung
keinen Vorschub leisten.
Dem Arzt ist nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an
bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen
Leistungen zu verweisen.
§ 35 Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
Werden Art, Inhalt und Präsentation von Fortbildungsveranstaltungen
allein von einem ärztlichen Veranstalter bestimmt, so ist die Annahme
von Beiträgen Dritter (Sponsoring) für Veranstaltungskosten in
angemessenem Umfang erlaubt. Beziehungen zum Sponsor sind bei der
Ankündigung und Durchführung offen darzulegen.
Vorlesungsskript Rechtsmedizin
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C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung)
Nr. 1 Umgang mit Patienten
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt, daß der Arzt beim Umgang
mit Patienten
ihre Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht respektiert,
ihre Privatsphäre achtet,
über die beabsichtigte Diagnostik und Therapie, gegebenenfalls über ihre
Alternativen und über seine Beurteilung des Gesundheitszustandes in für
den Patienten verständlicher und angemessener Weise informiert und
insbesondere auch das Recht, empfohlene Untersuchungs- und
Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, respektiert,
Rücksicht auf die Situation des Patienten nimmt,
auch bei Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt bleibt,
den Mitteilungen des Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenbringt
und einer Patientenkritik sachlich begegnet.
Nr. 2 Behandlungsgrundsätze
Übernahme und Durchführung der Behandlung erfordern die gewissenhafte
Ausführung der gebotenen medizinischen Maßnahmen nach den Regeln der
ärztlichen Kunst. Dazu gehört auch
rechtzeitig andere Ärzte hinzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung
der diagnostischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht,
rechtzeitig den Patienten an andere Ärzte zur Fortsetzung der Behandlung
zu überweisen,
dem Wunsch von Patienten nach Einholung einer Zweitmeinung sich nicht zu
widersetzen,
für die mit- oder weiterbehandelnden Ärzte die erforderlichen
Patientenberichte zeitgerecht zu erstellen.
Nr. 3 Umgang mit nichtärztlichen Mitarbeitern
Eine korrekte ärztliche Berufsausübung verlangt auch, daß der Arzt bei der
Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit nichtärztliche Mitarbeiter nicht
diskriminiert und insbesondere die arbeitsrechtlichen Bestimmungen beachtet.
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D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen ärztlichen Berufspflichten
I. Regeln der beruflichen Kommunikation, insbesondere zulässiger Inhalt und
Umfang sachlicher Information über die berufliche Tätigkeit
Nr. 1 Information anderer Ärzte
Ärzte dürfen andere Ärzte über ihr Leistungsangebot informieren. Die
Information darf sich auch auf die Mitteilung von solchen Qualifikationen
erstrecken, die nach dem maßgeblichen Weiterbildungsrecht erworben worden
sind, jedoch als Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen (fakultative
Weiterbildung, Fachkunde). Bei der Information ist jede werbende
Herausstellung der eigenen Tätigkeit untersagt.
Nr. 2 Praxisschilder
Der Arzt hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Bezeichnung als
Arzt oder eine führbare Arztbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung
(Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnung) anzugeben und
Sprechstunden anzukündigen. Eine erworbene Facharzt-, Schwerpunkt- und
Zusatzbezeichnung darf nur in der nach der Weiterbildungsordnung
zulässigen Form und nur dann geführt werden, wenn der Arzt im
entsprechenden Fachgebiet, Schwerpunkt oder Bereich nicht nur gelegentlich
tätig ist.
Das Praxisschild darf über die Angaben nach Absatz 1 hinaus Zusätze über
medizinische akademische Grade, ärztliche Titel, Privatwohnung und
Telefonnummern enthalten. Andere akademische Grade dürfen nur in
Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung genannt werden.
Folgende weitere Angaben dürfen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, auf
dem Praxisschild genannt werden:
Zulassung zu Krankenkassen
Durchgangsarzt
Ein Arzt, der Belegarzt ist, darf auf seine belegärztliche Tätigkeit
durch den Zusatz auf dem Praxisschild "Belegarzt" und die Hinzufügung
des Namens des Krankenhauses, in dem er die belegärztliche Tätigkeit
ausübt, hinweisen.
Ein Arzt, der ambulante Operationen ausführt, darf dies mit dem Hinweis
"Ambulante Operationen" auf dem Praxisschild ankündigen, wenn er ambulante
Operationen, die über kleine chirurgische Eingriffe hinausgehen, ausführt
und die Bedingungen der von der Ärztekammer eingeführten
Qualitätssicherungsmaßnahmen erfüllt.
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Ein Arzt darf mit der Bezeichnung "Praxisklinik" eine besondere
Versorgungsweise und besondere Praxisausstattung auf seinem Praxisschild
ankündigen, wenn er
im Rahmen der Versorgung ambulanter Patienten bei Bedarf eine ärztliche
und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet,
neben den für die ärztlichen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen auch
die nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln erforderlichen,
apparativen, personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine
Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt.
Die Ärzte, die die Angaben zu Absätzen 4 bis 6 führen, haben der
Ärztekammer auf deren Verlangen die für eine Prüfung der notwendigen
Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die
Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
Die Bezeichnung "Professor" darf geführt werden, wenn sie auf Vorschlag
der medizinischen Fakultät (Fachbereich) durch die Hochschule oder das
zuständige Landesministerium verliehen worden ist. Dasselbe gilt für die
von einer medizinischen Fakultät einer ausländischen wissenschaftlichen
Hochschule verliehene Bezeichnung, wenn sie nach Beurteilung durch die
Ärztekammer der deutschen Bezeichnung "Professor" gleichwertig ist. Die
nach Satz 2 führbare, im Ausland erworbene Bezeichnung ist in der Fassung
der ausländischen Verleihungsurkunde zu führen.
Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten (Gemeinschaftspraxis,
Ärzte-Partnerschaft, Kapitel D Nr. 9) sind - unbeschadet des Namens einer
Partnerschaftsgesellschaft - die Namen und Arztbezeichnungen aller in der
Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte anzuzeigen. Der Zusammenschluß
ist ferner entsprechend der Rechtsform mit dem Zusatz
"Gemeinschaftspraxis" oder "Partnerschaft" anzukündigen. Die Fortführung
des Namens eines nicht mehr berufstätigen, eines ausgeschiedenen oder
verstorbenen Partners ist unzulässig. Hat eine ärztliche
Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft gemäß Kapitel C Nr. 9 mehrere
Praxissitze, so ist für jeden Partner zusätzlich der Praxissitz anzugeben.
Bei Kooperationen gemäß Kapitel D Nr. 9 darf sich der Arzt in ein
gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen.
Bei Partnerschaften gemäß Kapitel D Nr. 10 darf der Arzt, wenn die Angabe
seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, daß die
Bezeichnung Arzt oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben werden.
Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen nicht angekündigt
werden.
Das Führen von Zusätzen, die nicht gemäß den vorstehenden Vorschriften
erlaubt sind, ist untersagt.
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Für Form und Anbringung der Praxisschilder gelten folgende Regeln:
Das Praxisschild soll der Bevölkerung die Praxis des Arztes anzeigen. Es
darf nicht in aufdringlicher Form gestaltet und angebracht sein und das
übliche Maß (etwa 35 x 50 cm) nicht übersteigen.
Bei Vorliegen besonderer Umstände, zum Beispiel bei versteckt liegenden
Praxiseingängen, darf der Arzt mit Zustimmung der Ärztekammer weitere
Arztschilder anbringen.
Bei Verlegung der Praxis kann der Arzt an dem Haus, aus dem er
fortgezogen ist, bis zur Dauer eines halben Jahres ein Schild mit einem
entsprechenden Vermerk anbringen.
Mit Genehmigung der Ärztekammer darf der Arzt ausgelagerte Praxisräume
gemäß § 18 erforderlichenfalls mit einem Hinweisschild kennzeichnen,
welches seinen Namen, seine Arztbezeichnung und den Hinweis
"Untersuchungsräume" oder "Behandlungsräume" ohne weitere Zusätze enthält.
Nr. 3 Anzeigen und Verzeichnisse
Anzeigen über die Niederlassung oder Zulassung dürfen nur in Zeitungen
erfolgen. Sie dürfen außer der Anschrift der Praxis nur die für die
Schilder des Arztes gestatteten Angaben enthalten und nur dreimal in der
gleichen Zeitung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zur
Bekanntgabe der Niederlassung oder der Aufnahme der Kassenpraxis
veröffentlicht werden.
Im übrigen sind Anzeigen in den Zeitungen nur bei Praxisaufgabe,
Praxisübergabe, längerer Abwesenheit von der Praxis oder Krankheit sowie
bei der Verlegung der Praxis und bei der Änderung der Sprechstundenzeit
oder der Fernsprechnummer gestattet. Derartige Anzeigen dürfen aus diesem
Anlaß höchstens dreimal veröffentlicht werden.
Form und Inhalt dieser Zeitungsanzeigen müssen sich nach den örtlichen
Gepflogenheiten richten.
Ärzte dürfen sich in für die Öffentlichkeit bestimmte Informationsmedien
eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:
Sie müssen allen Ärzten zu denselben Bedingungen gleichermaßen mit einem
kostenfreien Grundeintrag offenstehen,
die Eintragungen müssen sich grundsätzlich auf ankündigungsfähige
Bezeichnungen beschränken. Soll das Verzeichnis weitere Angaben
enthalten, darf sich der Arzt eintragen lassen, wenn sich die Angaben im
Rahmen der Bestimmungen nach Nr. 5 halten und die Systematik sowie die
Art der Angaben vom Verleger des Verzeichnisses vor der Veröffentlichung
mit der zuständigen Ärztekammer abgestimmt worden sind.
Ärzte, welche sich zu einem zugelassenen Praxisverbund (Kapitel D Nr. 11)
zusammengeschlossen haben, dürfen dies als Verbund in Zeitungsanzeigen bis
zu dreimal und in Verzeichnissen als Praxisverbund zusätzlich zu
eventuellen Einzelangaben der Praxis bekanntgeben.
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Nr. 4 Ankündigungen auf Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und im
sonstigen Schriftverkehr
Für sonstige Ankündigungen in Schriftform gelten die Bestimmungen der Nr.
2. Ärztliche Dienstbezeichnungen dürfen im Schriftverkehr angegeben
werden; das gleiche gilt auch für Bezeichnungen, die nach der
Weiterbildungsordnung nur am Ort der Tätigkeit geführt werden dürfen.
Nr. 5 Patienteninformation in den Praxisräumen
Sachliche Informationen medizinischen Inhalts (Absatz 2) und
organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung (Absatz 3) sind in den
Praxisräumen des Arztes zur Unterrichtung der Patienten zulässig, wenn
eine werbende Herausstellung des Arztes und seiner Leistungen unterbleibt.
Sachliche Informationen medizinischen Inhalts umfassen Beschreibungen
bestimmter medizinischer Vorgänge, die in der Praxis des Arztes zur
Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungen oder
Behandlungsmaßnahmen für zweckmäßig erachtet werden, oder Hinweise auf
einzelne besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren des Arztes im
Rahmen seines Fachgebietes, die nicht den Kern der Weiterbildung
ausmachen.
Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich um Hinweise, welche
die "Organisation" der Inanspruchnahme des Arztes durch Patienten in
seinen Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in der Praxis
selbst betreffen. Hinweise auf Sprechstundenzeiten, Sondersprechstunden,
Telefonnummern, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde, Praxislage im
Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über
Parkplätze, besondere Einrichtungen für Behinderte können Gegenstand von
praxisorganisatorischen Hinweisen sein.
Nr. 6 Öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen
Für öffentlich abrufbare Arztinformationen in
Computerkommunikationsnetzen, insbesondere für Praxisinformationen
("virtuelle Schaufenster") gelten die Vorschriften der §§ 27 und 28 sowie
des Kapitels D Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Absatz 3 entsprechend. Die
Veröffentlichungen von nur für die Patienteninformation in Praxisräumen
zugelassenen Mitteilungen (Kapitel D Nr. 5) ist in
Computerkommunikationsnetzen gestattet, wenn durch verläßliche technische
Verfahren sichergestellt ist, daß der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur
Zugang zu einer Homepage des Arztes erhalten kann welche ausschließlich
für das Praxisschild zugelassenen Angaben enthält, und erst nach einer
weiteren Nutzerabfrage die Praxisinformationen zugänglich gemacht werden.
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II. Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft,
Medizinische Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)
Nr. 7 Berufsrechtsvorbehalt
Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (Gesetz über
Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe [PartGG] vom 25.
Juli 1994 - BGBl. I S. 1744) einschränken, sind sie vorrangig aufgrund
von § 1 Absatz 3 PartGG.
Nr. 8 Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten
Für die Berufsausübungsgemeinschaft dürfen Ärzte nur Gesellschaftsformen
wählen, welche die eigenverantwortliche und selbständige sowie nicht
gewerbliche Berufsausübung wahren. Solche Gesellschaftsformen sind die
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 705 ff. BGB) für die
Gemeinschaftspraxis und die Partnerschaftsgesellschaft für die
Ärztepartnerschaft. Es dürfen sich nur Ärzte zusammenschließen, welche
ihren Beruf ausüben. Sie dürfen nur einer Berufsausübungsgemeinschaft
angehören; ausgenommen ist nur die Kooperation mit einem Krankenhaus oder
vergleichbaren Einrichtungen.
Die Berufsausübungsgemeinschaft ist nur zulässig an einem gemeinsamen
Praxissitz. Ärzte, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach regelmäßig
nicht unmittelbar patientenbezogen ärztlich tätig sind, dürfen sich zu
einer Berufsausübungsgemeinschaft auch derart zusammenschließen, daß jeder
der Gemeinschaftspartner seine ärztliche Tätigkeit an einem Praxissitz
ausübt, der den Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet. Ein eigener
Praxissitz ist auch zulässig für einen Arzt, der die Voraussetzungen des
Satzes 2 erfüllt, wenn er sich mit einem Arzt oder Ärzten, für die Satz 1
gilt, zusammenschließt.
Bei allen Formen gemeinsamer Berufsausübung muß die freie Arztwahl
gewährleistet bleiben.
Der Zusammenschluß zu Berufsausübungsgemeinschaften und zu
Organisationsgemeinschaften ist von den beteiligten Ärzten ihrer
Ärztekammer anzuzeigen. Sind für die beteiligten Ärzte mehrere
Ärztekammern zuständig, so ist jeder Arzt verpflichtet, die für ihn
zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluß beteiligten Ärzte
hinzuweisen.
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Nr. 9 Kooperative Berufsausübung zwischen Ärzten und Angehörigen anderer
Fachberufe
Ärzte können sich auch mit selbständig tätigen und zur
eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen der Berufe
nach Absatz 2 zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen
(medizinische Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation ist nur in der
Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund eines
schriftlichen Vertrages über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in
der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestattet. Dem Arzt
ist ein solcher Zusammenschluß im einzelnen nur mit solchen anderen
Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, daß diese in ihrer Verbindung
mit dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen
oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete
der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes
Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können.
Darüber hinaus muß der Kooperationsvertrag gewährleisten, daß
die eigenverantwortliche und selbständige Berufsausübung des Arztes
gewahrt ist;
die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patienten getrennt
bleiben;
medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie,
ausschließlich der Arzt trifft, sofern nicht der Arzt nach seinem
Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbständig tätigen
Berufsangehörigen eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen
überlassen darf;
der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
der behandelnde Arzt zur Unterstützung in seinen diagnostischen
Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft
kooperierenden Berufsangehörigen hinzuziehen kann;
die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärzte,
insbesondere das grundsätzliche Verbot der Errichtung einer Zweigpraxis,
die Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der Werbung und die Regeln zur
Erstellung einer Honorarforderung, von den übrigen Partnern beachtet
wird;
sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im
Rechtsverkehr die Namen aller Partner und ihre Berufsbezeichnungen
anzugeben und - sofern es sich um eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft handelt - den Zusatz "Partnerschaft" zu
führen.
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Ärzte können sich unter Berücksichtigung des Gebots nach Absatz 1 Satz 3
nur mit einem oder mehreren Angehörigen folgender Berufe im
Gesundheitswesen zu einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft
zusammenschließen:
Zahnärzte
Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, Diplompsychologen
Klinische Chemiker, Ernährungswissenschaftler und andere
Naturwissenschaftler
Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Heilpädagogen
Hebammen
Logopäden und Angehörige gleichgestellter sprachtherapeutischer Berufe
Ergotherapeuten
Angehörige der Berufe in der Physiotherapie
Medizinisch-technische Assistenten
Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe
Diätassistenten.
Die für die Mitwirkung des Arztes zulässige berufliche Zusammensetzung der
Kooperation im einzelnen richtet sich nach dem Gebot des Absatzes 1 Satz
3; es ist erfüllt, wenn Angehörige aus solchen der vorgenannten
Berufsgruppen kooperieren, die mit dem Arzt entsprechend seinem Fachgebiet
einen gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen Zweck nach der Art ihrer
beruflichen Kompetenz zielbezogen erfüllen können.
Angestellte Ärzte einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft dürfen nur
der Weisungsbefugnis der ärztlichen Partner unterstellt sein.
Der Arzt darf sich nur einer einzigen medizinischen
Kooperationsgemeinschaft anschließen.
Die Mitwirkung des Arztes in einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft
bedarf der Genehmigung der Ärztekammer. Der Ärztekammer ist der
Kooperations- oder Partnerschaftsvertrag vorzulegen. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für den Arzt erfüllt
sind. Auf Anforderung haben die Ärzte ergänzende Auskünfte zu erteilen.
Nr. 10 Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Einem Arzt ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Absatz 1 und
Absatz 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den vorstehend in
Kapitel C Nr. 9 genannten zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft
nicht die Heilkunde am Menschen ausübt. Der Eintritt in eine solche
Partnerschaftsgesellschaft ist der Ärztekammer anzuzeigen.
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Nr. 11 Praxisverbund
Ärzte dürfen sich, ohne eine Berufsausübungsgemeinschaft oder
Organisationsgemeinschaft zu bilden, unter Beibehaltung ihrer
selbständigen Berufsausübung und ihrer Praxissitze durch schriftlichen
Vertrag, der der Vorlage an die Ärztekammer bedarf, zu einem Praxisverbund
zusammenschließen, wenn der Zusammenschluß durch ein gemeinsames
Versorgungsziel im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung der
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund von Maßnahmen
der Kassenärztlichen Vereinigungen begründet ist und die Mitgliedschaft in
einem Praxisverbund allen dazu bereiten Ärzten offensteht. Soll die
Möglichkeit zur Mitgliedschaft beschränkt werden (zum Beispiel durch
räumliche oder qualitative Kriterien), müssen die dafür maßgeblichen
Kriterien für den Versorgungsauftrag notwendig und nicht diskriminierend
sein und der Ärztekammer gegenüber offengelegt werden. Ärzte in einem
zulässigen Praxisverbund dürfen die medizinisch gebotene oder vom
Patienten gewünschte Überweisung an nicht dem Praxisverbund zugehörige
Ärzte nicht behindern.
III. Pflichten bei grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit
Nr. 12 Praxen deutscher Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Führt ein Arzt neben seiner Niederlassung oder neben seiner ärztlichen
Berufstätigkeit im Geltungsbereich dieser Berufsordnung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Praxis oder übt er dort eine
weitere ärztliche Berufstätigkeit aus, so hat er dies der Ärztekammer
anzuzeigen. Der Arzt hat Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung
seiner Patienten am Ort seiner Berufsausübung im Geltungsbereich dieser
Berufsordnung während seiner Tätigkeit in den anderen Mitgliedstaaten zu
treffen. Die Ärztekammer kann verlangen, daß der Arzt die Zulässigkeit der
Eröffnung der weiteren Praxis nach dem Recht des betreffenden
Mitgliedstaats der Europäischen Union nachweist.
Nr. 13 Grenzüberschreitende ärztliche Tätigkeit von Ärzten aus anderen
EU-Mitgliedstaaten
Wird ein Arzt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
niedergelassen ist oder dort seine berufliche Tätigkeit entfaltet,
vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend
ärztlich tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, so hat er die
Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten. Dies gilt auch, wenn der
Arzt sich darauf beschränken will, im Geltungsbereich dieser Berufsordnung
auf seine Tätigkeit aufmerksam zu machen; die Ankündigung seiner Tätigkeit
ist ihm nur in dem Umfang gestattet, als sie nach dieser Berufsordnung
erlaubt ist.
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IV. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen
Nr. 14 Schutz des menschlichen Embryos
Die Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken sowie der
Gentransfer in Embryonen und die Forschung an menschlichen Embryonen und
totipotenten Zellen sind verboten. Verboten sind diagnostische Maßnahmen
an Embryonen vor dem Transfer in die weiblichen Organe; es sei denn, es
handelt sich um Maßnahmen zum Ausschluß schwerwiegender
geschlechtsgebundener Erkrankungen im Sinne des § 3 Embryonenschutzgesetz.
Nr. 15 In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer
Die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes und
die anschließende Einführung des Embryos in die Gebärmutter oder die
Einbringung von Gameten oder Embryonen in den Eileiter der genetischen
Mutter sind als Maßnahme zur Behandlung der Sterilität ärztliche
Tätigkeiten und nur nach Maßgabe des § 13 zulässig. Die Verwendung fremder
Eizellen (Eizellenspende) ist bei Einsatz dieser Verfahren verboten.
Ein Arzt kann nicht verpflichtet werden, an einer In-vitro-Fertilisation
oder einem Embryotransfer mitzuwirken.
Bei der hier abgedruckten "Berufsordnung" handelt es sich um die
Muster-Berufsordnung, wie sie von dem 100. Deutschen Ärztetag beschlossen wurde.
Rechtswirkung entfaltet die Berufsordnung, wenn sie durch die
Kammerversammlungen der Ärztekammern beschlossen und von den Aufsichtsbehörden
genehmigt wurde.
Die zu § 2 (Muster-)Berufsordnung in der Fassung des 98. Deutschen Ärztetages
niedergelegten "Empfehlungen zur Patientenaufklärung" sind in Heft 16 des
Deutschen Ärzteblattes vom 19. April 1990 erschienen.
Die Richtlinien zur Durchführung des intratubaren Gametentransfers, der
In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer und anderer verwandter Methoden,
veröffentlicht in Heft 22 des Deutschen Ärzteblattes vom 29. Mai 1985, gelten
gemäß § 13 der (Muster-)Berufsordnung fort.
Die zu § 3 Absatz 7 (Muster-)Berufsordnung in der Fassung des 98. Deutschen
Ärztetages verfaßten Richtlinien sind vom Vorstand der Bundesärztekammer in
seiner Sitzung am 8. März 1991 beschlossen worden.
Die Empfehlungen zu "Richtlinien für den ärztlichen Notfalldienst" wurden in
Heft 29 des Deutschen Ärzteblattes vom 20. Juli 1978 veröffentlicht.
Die "Richtlinien für die publizistische Tätigkeit von Ärzten" wurden in Heft 2
des Deutschen Ärzteblattes vom 11. Januar 1979 veröffentlicht.
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