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IP/00/1204
Brüssel, 24. Oktober 2000
Freier Warenverkehr - Kommission fordert Belgien,
Finnland und Griechenland auf, Handelsschranken
zu beseitigen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Belgien, Finnland und
Griechenland aufzufordern, eine Reihe von Handelsschranken im
Binnenmarkt zu beseitigen. Sie hat Belgien aufgefordert, Hemmnisse für die
Einfuhr von Rollstühlen abzuschaffen, Finnland ersucht, Schranken für den
Import von Vitaminzusätzen zu beseitigen, und von Griechenland verlangt,
Beschränkungen für die Einfuhr einer Reihe von Waren, darunter Bekleidung,
Schuhe und Kosmetika, auf denen entweder ein Cannabis-Logo angebracht
ist oder die Hanf enthalten, aufzuheben. Diese formellen Ersuchen werden in
Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgegeben, der zweiten
Stufe eines offiziellen Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EGVertrag. Wird die Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nicht oder nicht
zufriedenstellend beantwortet, kann die Kommission beschließen, den Fall
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu verweisen. Die
Kommission hat ferner beschlossen, Griechenland wegen Beschränkung der
Einfuhr medizinischer Produkte vor dem Gerichtshof zu verklagen. In allen
vier Fällen ist die Kommission der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die
Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr (Artikel 28)
verletzen.
Belgien - Rollstühle
Es geht um diskriminierende Vorschriften für die Erstattung von Rollstuhlkosten im
belgischen Sozialversicherungssystem. Gegenwärtig muss jeder nichtbelgische
Rollstuhlhersteller seine Produkte, wenn sie erstattungsfähig sein sollen, über einen
belgischen Händler vertreiben und den Behörden detailliert darlegen, wie der
Händler vorgehen wird; er muss auch einen Notfallplan für die Bereitstellung von
Ersatzstühlen/Ersatzteilen vorlegen, für den Fall, dass der Händler, aus welchen
Gründen auch immer, gewechselt wird. Dieses Erfordernis müssen belgische
Hersteller nicht erfüllen. Darüber hinaus ist die Erstattung der Kosten für einen
Rollstuhl, der nach den gängigen Normen hergestellt wurde, an die Erfüllung
spezifischer technischer Vorgaben geknüpft. Die Kommission ist der Auffassung,
dass diese Erfordernisse eine Beschränkung des im Vertrag festgeschriebenen
freien Warenverkehrs darstellen.
Finnland - Vitamintabletten
Dieser Fall betrifft den Verkauf von Vitaminzusätzen. Die bei der Kommission
eingegangene Beschwerde bezieht sich auf Tabletten, die in Dänemark und
Schweden als Vitaminzusatz verkauft werden, nach finnischem Recht aber als
Arzneimittel eingestuft werden und nur als solche verkauft werden dürfen.
Die finnischen Rechtsvorschriften stufen Vitamin- oder Mineralstoffpräparate
automatisch als Arzneimittel ein, wenn ihr Vitamin- oder Mineralgehalt die
empfohlene Tagesdosis überschreitet, auch wenn das nur für eines der Vitamine
oder Minerale, die in der Mischung enthalten sind, der Fall ist. Finnland hat indessen
nicht nachgewiesen, dass hier eine ernsthafte Gesundheitsgefährdung besteht oder
die Einstufung dieser Vitaminprodukte als Arzneimittel für den Gesundheits- oder
Verbraucherschutz notwendig ist bzw. eine Maßnahme darstellt, die dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beschränkung eine
ungerechtfertigte Einschränkung des freien Warenverkehrs darstellt, und hat
beschlossen, die finnischen Behörden aufzufordern, die Vorschriften so zu ändern,
dass diese Beschränkung beseitigt wird. Ähnliche rechtliche Maßnahmen sind auch
gegen Österreich und Deutschland eingeleitet worden, dabei geht es um
vergleichbare Beschränkungen, die die Kommission ebenfalls für ungerechtfertigt
hält.
Griechenland - Cannabis/Hanfprodukte
Ein griechisches Gesetz, das Werbung für illegale Drogen verbietet, wird auf eine
Reihe von Bekleidungsprodukten, Schuhen, Schreibwaren, Accessoires und
Kosmetika angewandt, die mit einem Cannabisblatt-Logo vermarktet werden oder
auf denen Hanf als Rohstoff angegeben ist. Ein Teil des Problems besteht darin,
dass auf griechisch das Wort „Cannabis“ sowohl das Rauschgift bezeichnet als auch
die Hanfpflanze, deren Verwendung beispielsweise in der Textilherstellung
vollkommen legal ist. Das führt dazu, dass eine Reihe von Produkten, auf denen
entweder ein Cannabis-Logo angebracht ist oder die Hanf beinhalten und
rechtmäßig in anderen Mitgliedstaten hergestellt oder verkauft werden, in
Griechenland häufig beschlagnahmt werden. Die Kommission betrachtet dies als
Beschränkung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt. Die griechischen
Behörden haben erklärt, dass sie Läden, die diese Produkte mit Cannabis-Logo
verkaufen, nicht geschlossen und Waren nur dann beschlagnahmt haben, wenn die
verwendeten Logos oder Vermarktungsmethoden ihrer Meinung nach eindeutig eine
Werbung für den Gebrauch illegaler Drogen darstellten. Die Unklarheiten bestehen
jedoch weiter, denn trotz der Aufforderungen der Kommission haben die
griechischen Behörden nicht klargestellt, was genau sie als illegale Werbung
betrachten, und den Beschwerden bei der Kommission zufolge beschlagnahmen sie
nach wie vor eine Reihe von Waren, auf denen sich weder Symbole noch
Aufschriften befinden, die als Werbung für Cannabis betrachtet werden könnten. Die
andauernde Unsicherheit darüber, was und was nicht rechtmäßig auf den Markt
gebracht werden kann, macht es praktisch unmöglich, eine vollständige
Produktpalette in Griechenland zu vertreiben. Obwohl die Kommission keine
Beanstandungen gegen das griechische Gesetz hat, das die Werbung für illegale
Drogen verbietet, ist sie der Auffassung, dass die Form, in der diese Rechtsvorschrift
angewandt wird, eine Verletzung von Vorschriften des EG-Vertrags über den freien
Warenverkehr darstellen kann.
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Griechenland
Produkte
- Beschränkungen für
die
Einfuhr
medizinischer
Die Kommission hat beschlossen, Griechenland vor dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften zu verklagen, weil seine Rechtsvorschriften über die
Festsetzung und „Bestätigung“ des Großhandelspreises für medizinische
Erzeugnisse dazu führt, dass Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten beschränkt
werden. Das System der Preisfestsetzung für medizinische Produkte in
Griechenland stützt sich auf einen sogenannten „bestätigten Preis“, der dem
niedrigsten Preis in Europa entspricht. Bei keinem der in Griechenland auf den Markt
gebrachten medizinischen Produkte darf der Preis diesen „bestätigten Preis“
überschreiten. In der Praxis werden diese Vorschriften jedoch häufig so angewandt,
dass aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse diskriminiert werden. So
kann insbesondere der Preis eines importierten Arzneimittels in Griechenland nicht
„bestätigt“ werden, wenn das fragliche Produkt nicht bereits in mindestens zwei
Mitgliedstaaten auf dem Markt ist, wobei in einem ein staatliches Preiskontrollsystem
angewandt werden muss. Die Kommission hat Beschwerden dahingehend erhalten,
dass diese Beschränkungen es unmöglich machen, eine Reihe medizinischer
Produkte, die in nur einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und verkauft
werden, in Griechenland auf den Markt zu bringen. Die besagte Vorschrift wirkt
daher als Handelsschranke im Binnenmarkt und stellt einen Verstoß gegen die
Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr (Artikel 28) dar.
Darüber hinaus werden von den griechischen Behörden bestimmte Vorschriften der
Richtlinie 89/105/EWG über die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der
Preisfestsetzung bei Arzneimitteln nicht beachtet. So werden insbesondere
Anmeldungen für die Aufnahme von Produkten in das Erstattungssystem der
nationalen Gesundheitsfürsorge nicht oder nur mit großer Verzögerung beantwortet.
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